(2)Absatz 2Eine Stelle nach § 15 Z 2 oder ein Schulerhalter kann als Verantwortlicher ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sowie Lehr- und Verwaltungspersonal im eigenen Zuständigkeitsbereich betreiben. Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund gemäß § 4 Z 8 die allgemeine Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Erziehungsberechtigte im jeweiligen Geltungsbereich eines Bildungsstammportals zu gewährleisten und für das Access-Management für bundesweite IT-Systeme und Dienste im Bildungsbereich und Synchronisation mit anderen bundesweiten Verzeichnisdiensten Schnittstellen zu den IT-Systemen PoDS und edu.IDAM vorzusehen und die dafür benötigten Daten gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Dafür haben die Betreiber eines Bildungsstammportals dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene IT-Systeme und Dienste, wie sie insbesondere im PoDS beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.Eine Stelle nach Paragraph 15, Ziffer 2, oder ein Schulerhalter kann als Verantwortlicher ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sowie Lehr- und Verwaltungspersonal im eigenen Zuständigkeitsbereich betreiben. Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, die allgemeine Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Erziehungsberechtigte im jeweiligen Geltungsbereich eines Bildungsstammportals zu gewährleisten und für das Access-Management für bundesweite IT-Systeme und Dienste im Bildungsbereich und Synchronisation mit anderen bundesweiten Verzeichnisdiensten Schnittstellen zu den IT-Systemen PoDS und edu.IDAM vorzusehen und die dafür benötigten Daten gemäß Absatz 3, zur Verfügung zu stellen. Dafür haben die Betreiber eines Bildungsstammportals dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene IT-Systeme und Dienste, wie sie insbesondere im PoDS beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.