Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Amtssitzgesetz, Fassung vom 12.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG)
StF: BGBl. I Nr. 54/2021 (NR: GP XXVII RV 609 AB 665 S. 85. BR: AB 10561 S. 923.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Koordination

Paragraph 4,

Einräumung der Rechtsfähigkeit

Paragraph 5,

Lichtbildausweise

Paragraph 6,

Aufenthaltsrecht

Paragraph 7,

Völkerrechtliche Vereinbarungen

2. Abschnitt
Finanzielle und sonstige Maßnahmen

Paragraph 8,

Unterbringung Internationaler Einrichtungen

Paragraph 9,

Unterstützungsmaßnahmen

3. Abschnitt
Internationale Einrichtungen und Internationale Konferenzen

Paragraph 10,

Einräumung von Vorrechten und Befreiungen

Paragraph 11,

Internationale Organisationen

Paragraph 12,

Angestellte Internationaler Organisationen

Paragraph 13,

Sonstige Internationale Einrichtungen

Paragraph 14,

Internationale Konferenzen

4. Abschnitt
Internationale Nichtregierungsorganisationen

Paragraph 15,

Internationale Nichtregierungsorganisationen

Paragraph 16,

Quasi-Internationale Organisationen

Paragraph 17,

Gemeinnützigkeit

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Verweisungen

Paragraph 19,

Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen

Paragraph 20,

Vollziehung

Paragraph 21,

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Förderung der Ansiedlung und der Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich.
  2. Absatz 2Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (Paragraph 5,) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    „Internationale Einrichtungen“: Internationale Organisationen (Ziffer 2,) und Sonstige Internationale Einrichtungen (Ziffer 3,);
  2. Ziffer 2
    „Internationale Organisationen“: zwischenstaatliche und andere internationale Organisationen, denen Völkerrechtssubjektivität zukommt;
  3. Ziffer 3
    „Sonstige Internationale Einrichtungen“: sonstige Einrichtungen von Staaten, Internationalen Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gleichartigen Einrichtungen mehrerer Staaten ohne Völkerrechtssubjektivität;
  4. Ziffer 4
    „Internationale Konferenzen“: internationale Tagungen auf Einladung von Staaten oder Internationalen Einrichtungen;
  5. Ziffer 5
    „Amtssitzbereich“: die im Einvernehmen mit Österreich festgelegten Grundstücke, Anlagen und Räumlichkeiten, in denen Internationale Organisationen ihre Tätigkeit ausüben oder Internationale Konferenzen abgehalten werden. Im Amtssitzbereich gilt österreichisches Recht, soweit Vorrechte und Befreiungen nicht anderes vorsehen;
  6. Ziffer 6
    „Angestellte“: natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Organisationen und Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen; und
  7. Ziffer 7
    „Familienangehörige“: im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder und andere Personen, die im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zur Begleitung einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Person berechtigt sind.

§ 3

Text

Koordination

Paragraph 3,

Zur Koordination von Fragen der Ansiedlung Internationaler Einrichtungen und der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich sowie größerer Maßnahmen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes wird beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ein Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Ihm gehören jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums des Vizekanzlers, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Stadt Wien an. Anlassbezogen können, je nach der Thematik der Einrichtung oder Konferenz oder der zu erörternden Fragen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Bundesministerien, Bundesländer oder sonstiger Einrichtungen beigezogen werden.

§ 4

Text

Einräumung der Rechtsfähigkeit

Paragraph 4,

Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Internationalen Einrichtungen und von diesen eingerichteten Fonds, soweit erforderlich, durch Verordnung Rechtsfähigkeit gemäß österreichischem Recht einzuräumen.

§ 5

Text

Lichtbildausweise

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
  2. Absatz 2Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten hat der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis der Personen, denen Lichtbildausweise gemäß Absatz eins, ausgestellt werden, zu führen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten legt durch Verordnung die zur Vollziehung der Absatz eins und 2 erforderlichen Detailregelungen fest, insbesondere die für die jeweiligen Zwecke der Ausstellung von Lichtbildausweisen und der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen entsprechend den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verarbeitenden Datenkategorien, die Aufbewahrungsfristen und die Verarbeitungsvorgänge und -verfahren.

§ 6

Text

Aufenthaltsrecht

Paragraph 6,

Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.

§ 7

Text

Völkerrechtliche Vereinbarungen

Paragraph 7,

Die Bundesregierung oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister können, soweit sie gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Regierungs- oder Ressortübereinkommen ermächtigt sind, über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten völkerrechtliche Vereinbarungen schließen.

§ 8

Text

2. Abschnitt
Finanzielle und sonstige Maßnahmen

Unterbringung Internationaler Einrichtungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Republik Österreich sorgt im Rahmen ihrer Verpflichtungen für die Erhaltung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften, Gebäude und Anlagen, die zur Unterbringung Internationaler Einrichtungen genutzt werden, insbesondere das Internationale Zentrum Wien, und trifft erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erweiterung und Sicherung dieser Liegenschaften, Gebäude und Anlagen.
  2. Absatz 2Vereinbarungen gemäß Paragraph 7, können die Übernahme oder Aufteilung der Kosten für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen vorsehen.

§ 9

Text

Unterstützungsmaßnahmen

Paragraph 9,

Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. Ziffer eins
    Gewährleistung der Sicherheit von Amtssitzbereichen und Internationalen Konferenzen;
  2. Ziffer 2
    Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen;
  3. Ziffer 3
    Anmietung der erforderlichen Räumlichkeiten;
  4. Ziffer 4
    finanzielle Unterstützung und Vorfinanzierung;
  5. Ziffer 5
    finanzielle Unterstützung der angemessenen Schulbildung und Betreuung von Kindern von Angestellten Internationaler Einrichtungen;
  6. Ziffer 6
    Zurverfügungstellung von Personal;
  7. Ziffer 7
    Bereitstellung von Parkraum; und
  8. Ziffer 8
    Bereitstellung von Treibstoff.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Internationale Einrichtungen und Internationale Konferenzen

Einräumung von Vorrechten und Befreiungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung oder durch Vereinbarung gemäß Paragraph 7, die in den Paragraphen 11 bis 14 angeführten Vorrechte und Befreiungen ganz oder zum Teil einzuräumen. Vor der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß den Paragraphen 11 bis 13 ist das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Über die Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß Paragraph 14, ist dem Hauptausschuss des Nationalrates unverzüglich zu berichten.
  2. Absatz 2Vorrechte und Befreiungen dürfen Internationalen Einrichtungen oder anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen nur eingeräumt werden, wenn Österreich an diesen teilnimmt oder wenn dies aus anderen Gründen im außenpolitischen Interesse Österreichs liegt. Sie werden gewährt, um die unabhängige Arbeit dieser Einrichtungen und Konferenzen zu gewährleisten und dienen nicht dazu, persönliche Vorteile zu verschaffen. Dementsprechend ist in Regelungen über Vorrechte und Befreiungen vorzusehen, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Befreiungen das Recht und die Pflicht haben, auf diese zu verzichten, wenn dies den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und ohne Nachteil für den Zweck, für den die Befreiungen gewährt wurden, geschehen kann.
  3. Absatz 3Vorrechte und Befreiungen gemäß Paragraph 11 bis 14 dürfen nur im Einklang mit internationalen Standards und in jenem Umfang eingeräumt werden, als dies den völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht. In diesem Sinne ist bei der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen insbesondere auf das Bestehen wirksamer Rechtsschutzmechanismen zu achten.
  4. Absatz 4Vorrechte und Befreiungen können rückwirkend gewährt werden, wenn eine Verordnung oder Vereinbarung gemäß Paragraph 7, nicht rechtzeitig mit der Gründung oder Ansiedlung einer Internationalen Einrichtung oder der Abhaltung einer Internationalen Konferenz in Kraft treten kann.
  5. Absatz 5Über Streitigkeiten mit Internationalen Einrichtungen, die gemäß Verordnungen oder Vereinbarungen aufgrund dieses Bundesgesetzes Befreiung von der österreichischen Gerichtsbarkeit genießen, entscheidet ein Schiedsgericht. Die jeweilige Zusammensetzung dieses Schiedsgerichts und das von diesem anzuwendende Verfahren ist in den genannten Verordnungen oder Vereinbarungen im Einklang mit den relevanten Vorschriften des Völkerrechts und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu regeln.

§ 11

Text

Internationale Organisationen

Paragraph 11,

Internationalen Organisationen und von diesen eingerichteten Fonds können die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:

  1. Ziffer eins
    Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, wobei die Zustellung behördlicher Schriftstücke im Amtssitzbereich zu ermöglichen ist und für Notfälle, wie insbesondere bei Bränden, Sonderregelungen vorzusehen sind;
  2. Ziffer 2
    Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugshandlungen, wobei für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen Ausnahmen und für Gehaltspfändungen von Angestellten Sonderregelungen vorzusehen sind;
  3. Ziffer 3
    Unverletzlichkeit des Eigentums, der Vermögenswerte und der Archive;
  4. Ziffer 4
    Befugnis zur Erlassung interner Vorschriften für den Amtssitzbereich, wobei vorzusehen ist, dass diese der angemessenen Anwendung der österreichischen Gesundheits- und Feuerschutzvorschriften nicht entgegenstehen;
  5. Ziffer 5
    Befreiung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen Abgaben, der Anwendbarkeit der Sozialversicherungsgesetze sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen;
  6. Ziffer 6
    Recht auf ungehinderten Erwerb, Besitz und Verfügung im Hinblick auf Zahlungsmittel, Währungsguthaben, Wertpapiere, Kapitalien und Gold, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein;
  7. Ziffer 7
    Vorrechte und Befreiungen von Ständigen Vertretungen und Beobachtermissionen und ihres Personals, von Mitgliedern von Delegationen bei Tagungen Internationaler Organisationen und von Personen, die von Internationalen Organisationen eingeladen werden, sowie von den Familienangehörigen dieser Personengruppen; und
  8. Ziffer 8
    Erleichterungen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Österreich für die unter Ziffer 7, genannten Personen und deren sonstige Haushaltsangehörige.

§ 12

Text

Angestellte Internationaler Organisationen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsAngestellten und ehemaligen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen können unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 insbesondere die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:
    1. Ziffer eins
      Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugshandlungen, wobei für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen Ausnahmen vorzusehen sind;
    2. Ziffer 2
      Erleichterungen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Österreich sowie Befreiung von der Meldepflicht für sich und sonstige Haushaltsangehörige;
    3. Ziffer 3
      Befreiung von der Besteuerung von
      1. Litera a
        Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die von einer Internationalen Organisation an Angestellte für deren Dienste geleistet werden, einschließlich Unterstützungen an die Familien der Angestellten;
      2. Litera b
        Leistungen, die aus einem Vorsorgefonds bezogen werden oder sich aus der Zugehörigkeit zu österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben;
      3. Litera c
        Einkünften aus Quellen außerhalb der Republik Österreich; und
      4. Litera d
        Kraftfahrzeugen und für diese abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer;
    4. Ziffer 4
      Recht, zoll- und abgabenfrei sowie frei von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen Einrichtungsgegenstände und persönliche Gegenstände, Kraftfahrzeuge und zum persönlichen Gebrauch bestimmte Artikel ein- oder auszuführen;
    5. Ziffer 5
      Befreiung von der Anwendbarkeit der Sozialversicherungsgesetze, wobei Sonderregelungen über das Recht, den Zweigen der Sozialversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten beziehungsweise von diesen in ein Sozialversicherungssystem der Internationalen Organisation überzutreten, vorzusehen sind;
    6. Ziffer 6
      Schutz und Repatriierungsmöglichkeiten in Zeiten internationaler Krisen;
    7. Ziffer 7
      Zugang zum Arbeitsmarkt;
    8. Ziffer 8
      Befreiung vom Militär- oder Zivildienst; und
    9. Ziffer 9
      Recht auf Zugang zu höheren Bildungslehranstalten.
  2. Absatz 2Ausländischen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, und der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, gewährt.
  3. Absatz 3Die Angestellten Internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörige sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen auszuschließen, wenn diese Personen nicht österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

§ 13

Text

Sonstige Internationale Einrichtungen

Paragraph 13,

Sonstigen Internationalen Einrichtungen, deren Angestellten, Vertreterinnen und Vertretern von Staaten oder Internationalen Organisationen bei solchen Einrichtungen, von solchen Einrichtungen eingeladenen Personen und den Familienangehörigen dieser Personengruppen können die in den Paragraphen 11 und 12 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. Paragraph 12, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 14

Text

Internationale Konferenzen

Paragraph 14,

Anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen können die in Paragraph 11, angeführten Vorrechte und Befreiungen und den an diesen Konferenzen teilnehmenden oder für diese tätigen Personen die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. Paragraph 12, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 15

Text

4. Abschnitt
Internationale Nichtregierungsorganisationen

Internationale Nichtregierungsorganisationen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsNichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation zuerkannt werden.
  2. Absatz 2Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation sind:
    1. Ziffer eins
      dass die Organisation auf Grundlage der österreichischen Rechtsordnung oder der Rechtsordnung eines von Österreich anerkannten Staates gebildet wurde;
    2. Ziffer 2
      dass die Organisation aus physischen Personen, die verschiedener Staatsangehörigkeit sind, oder aus juristischen Personen, die gemäß dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind, besteht;
    3. Ziffer 3
      dass die Organisation ein Naheverhältnis zu einer Internationalen Organisation, insbesondere in Form eines Konsultativstatus, hat;
    4. Ziffer 4
      dass die Organisation ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro in Österreich unterhält;
    5. Ziffer 5
      dass die Tätigkeit der Organisation zu einem bedeutenden Teil in Österreich erfolgt;
    6. Ziffer 6
      dass die Tätigkeit der Organisation mit den Vorschriften des österreichischen Rechts im Einklang steht; und
    7. Ziffer 7
      dass die Tätigkeit der Organisation im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen ist.
  3. Absatz 3Internationale Nichtregierungsorganisationen verfügen über Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften haben.
  4. Absatz 4Ausländischen Angestellten Internationaler Nichtregierungsorganisationen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewährt.
  5. Absatz 5Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 5 und Absatz 6, gelten sinngemäß auch für Internationale Nichtregierungsorganisationen.

§ 16

Text

Quasi-Internationale Organisationen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsNichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation zuerkannt werden.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation ist, dass die Organisation die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (Paragraph 15, Absatz 2,) erfüllt und überdies:
    1. Ziffer eins
      vom Finanzamt Österreich Gemeinnützigkeit gemäß Paragraph 17, zuerkannt wurde;
    2. Ziffer 2
      vom Finanzamt Österreich bestätigt wurde, dass an der Organisation Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen, die nahezu ausschließlich Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, beteiligt sind, indem diese entweder die Mehrheit der Mitglieder der Organisation stellen oder diese die Organisation zu zumindest 25% durch Zuführung von Eigenkapital und Zuwendungen finanzieren, wobei Entgelte für Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;
    3. Ziffer 3
      ein enger Zusammenhang der Tätigkeit der Organisation mit der Tätigkeit einer Internationalen Organisation besteht;
    4. Ziffer 4
      die Organisation über Strukturen ähnlich der einer Internationalen Organisation verfügt; und
    5. Ziffer 5
      die Organisation in zwei oder mehr Staaten tätig ist.
  3. Absatz 3Quasi-Internationale Organisationen genießen die folgenden Vorrechte und Befreiungen:
    1. Ziffer eins
      Befreiung in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von folgenden Abgaben:
      1. Litera a
        der Gebühr auf Bestandverträge gemäß Paragraph 33, TP 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957;
      2. Litera b
        der Normverbrauchsabgabe für Dienstfahrzeuge der Organisation unter der Voraussetzung der Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer und Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967;
      3. Litera c
        der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, und der Kraftfahrzeugsteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation unter der Voraussetzung der ausschließlichen Zulassung auf die Organisation; und
      4. Litera d
        der Kommunalsteuer;
    2. Ziffer 2
      Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb eines Grundstückes durch die Organisation, sofern das Grundstück der amtlichen Tätigkeit dient;
    3. Ziffer 3
      Befreiung der Angestellten der Organisation von der Einkommensteuer auf Aktivbezüge (Gehälter, Bezüge und sonstige Vergütungen), die sie für ihre Dienste von dieser Organisation in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Organisation erhalten. Eine solche Befreiung berührt nicht das Recht der Republik Österreich, diese Aktivbezüge bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen; und
    4. Ziffer 4
      das Recht, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein, unbehindert
      1. Litera a
        jegliche Zahlungsmittel zu erwerben, zu besitzen und über sie zu verfügen;
      2. Litera b
        über Guthaben in jeder beliebigen Währung zu verfügen;
      3. Litera c
        Kapitalien, Wertpapiere und Gold zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen; und
      4. Litera d
        ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel sowie ihr Gold in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.
  4. Absatz 4Ausländischen Angestellten Quasi-Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und der Ausländerbeschäftigungsverordnung gewährt.
  5. Absatz 5Quasi-Internationale Organisationen haben dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten auf Aufforderung, jedenfalls aber alle zwei Jahre, das Vorliegen der in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen nachzuweisen.
  6. Absatz 6Die gemäß Absatz eins, zuerkannte Rechtsstellung ist durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr gegeben sind oder die eingeräumten Rechte missbräuchlich verwendet werden.

§ 17

Text

Gemeinnützigkeit

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDas Finanzamt Österreich hat auf Antrag und nach Anhörung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten einer Nichtregierungsorganisation, die die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, erfüllt, mit Bescheid Gemeinnützigkeit zuzuerkennen, sofern auf Grund der in Absatz 2, genannten Unterlagen zu erwarten ist, dass die in den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, umschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der in den nachstehenden Absatz 2 und 3 enthaltenen besonderen Bestimmungen erfüllt werden.
  2. Absatz 2Mit dem Antrag sind dem Finanzamt Österreich folgende Unterlagen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, erfüllt sind, es sei denn, der Organisation ist bereits die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (Paragraph 15,) oder einer Quasi-Internationalen Organisation (Paragraph 16,) zuerkannt;
    2. Ziffer 2
      die aktuelle Satzung;
    3. Ziffer 3
      ein ausführlicher Budgetplan für das laufende und folgende Wirtschaftsjahr;
    4. Ziffer 4
      die Darstellung der (geplanten) Aktivitäten im laufenden und folgenden Wirtschaftsjahr; und
    5. Ziffer 5
      soweit zutreffend, Jahresabschlüsse für die letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre.
  3. Absatz 3Der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit steht nicht entgegen
    1. Ziffer eins
      dass die Förderung der begünstigten Zwecke durch die Organisation nicht überwiegend im Inland erfolgt;
    2. Ziffer 2
      dass bei Auflösung der Organisation oder bei Aberkennung der zuerkannten Gemeinnützigkeit das Vermögen nicht für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird;
    3. Ziffer 3
      dass die Satzung der Organisation nicht klar zwischen begünstigen Zwecken und Betätigung für diese Zwecke trennt; oder
    4. Ziffer 4
      dass eine Organisation, deren stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Staaten und Internationale Organisationen sind,
      1. Litera a
        Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) Einrichtungen zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie die zuwendende Organisation zuwendet oder
      2. Litera b
        Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber den Mitgliedern, die Staaten und Internationale Organisationen sind, erbringt.
  4. Absatz 4Unterhält eine Organisation einen Gewerbebetrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist sie hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig. Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb jedoch als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung anzusehen, so finden die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, auf diesen Betrieb Anwendung.
  5. Absatz 5Die Gemeinnützigkeit wird befristet, höchstens aber auf fünf Jahre zuerkannt.
  6. Absatz 6Im Falle einer Änderung der Satzung ist die geänderte Satzung dem Finanzamt Österreich vorzulegen.
  7. Absatz 7Das Finanzamt Österreich hat die einer Organisation zuerkannte Gemeinnützigkeit abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung (Absatz eins,) nicht mehr gegeben sind oder die eingeräumten Rechte missbräuchlich verwendet werden. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist über eine solche Aberkennung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 18

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 18,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19

Text

Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz berührt nicht die Vorrechte und Befreiungen, die sich aus dem Völkerrecht oder anderen Bundesgesetzen ergeben.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die auf Grund der in Absatz 2, genannten Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, bleiben bis zur ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.
  4. Absatz 4Lichtbildausweise, die auf Grund des Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Sie gelten als Ausweise gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des Paragraph 95, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung bleibt bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.

§ 20

Text

Vollziehung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, die Bundesregierung betraut.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung von Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Paragraph 17, der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 21

Text

Inkrafttreten

Paragraph 21,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.