Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Privathochschulgesetz, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG)
StF: BGBl. I Nr. 77/2020 (NR: GP XXVII RV 234 AB 267 S. 43. BR: AB 10400 S.911.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 662 AB 705 S. 89. BR: AB 10600 S. 924.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 945 AB 990 S. 117. BR: AB 10721 S. 928.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Organisation von Privathochschulen.
  2. Absatz 2Das Verfahren zur Akkreditierung als Privathochschule und von Studien an Privathochschulen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,.
  3. Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Privathochschulen

Akkreditierungsvoraussetzungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie muss eine juristische Person mit Sitz und wissenschaftlichem und/oder künstlerischem Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich sein;
    2. Ziffer 2
      Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, das Personal, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;
    3. Ziffer 3
      Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß Paragraph 5, Absatz 2, vorlegen;
    4. Ziffer 4
      Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen;
    5. Ziffer 5
      Sie muss für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten;
    6. Ziffer 6
      Die für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;
    7. Ziffer 7
      Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 24, des HS-QSG erfüllen.
  2. Absatz 2Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:
    1. Ziffer eins
      Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
    2. Ziffer 2
      Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
    3. Ziffer 3
      Verbindung von Forschung und Lehre;
    4. Ziffer 4
      Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
    5. Ziffer 5
      Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität.
  3. Absatz 3Für die Akkreditierung von Studien an einer Privathochschule sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;
    2. Ziffer 2
      Für die Durchführung des Studiengangs ist an allen Standorten ausreichend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal vorhanden;
    3. Ziffer 3
      Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 24, HS-QSG erfüllen;
    4. Ziffer 4
      Sind die dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Bildungseinrichtung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsübung zu erbringen.
  4. Absatz 4Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
  5. Absatz 5Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privathochschule im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen.

§ 3

Text

Verlängerung der Akkreditierung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 24, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
    2. Ziffer 2
      Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
    3. Ziffer 3
      Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
    4. Ziffer 4
      Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
    5. Ziffer 5
      Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

§ 4

Text

Akkreditierung als Privatuniversität

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIm Zuge der Verlängerung der Akkreditierung kann die Privathochschule einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen. Dieser Antrag muss die Akkreditierung zumindest eines Doktoratsstudiums umfassen. Es sind neben den Voraussetzungen des Paragraph 2, und 3 jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis einer Mindestanzahl an hauptberuflichen und nach international kompetitiven Standards besetzten Professuren, welche die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdecken;
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Forschungsleistungen der Fachbereiche nach internationalen Standards und Kriterien;
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich- künstlerischen Nachwuchses;
    4. Ziffer 4
      Erfüllung der Voraussetzungen zur Akkreditierung eines Doktoratsstudiums.
  2. Absatz 2Nur Privatuniversitäten sind berechtigt, Doktoratsstudien anzubieten.
  3. Absatz 3Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität, von Studien einer Privatuniversität oder der Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Akkreditierung als Privathochschule vor, kann abweichend von Paragraph 2, ein Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität gestellt werden.
  5. Absatz 5Mit der Akkreditierung nach HS-QSG hat die Privathochschule die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.
  6. Absatz 6Die Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität erfolgt gemäß den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins,

§ 5

Text

Organisation und Personal

Paragraph 5,
  1. Absatz einsJede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privathochschule;
    2. Ziffer 2
      Organe der Privathochschule;
    3. Ziffer 3
      Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan;
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über die Studien;
    6. Ziffer 6
      Richtlinien für akademische Ehrungen;
    7. Ziffer 7
      Richtlinien für Berufungsverfahren an Privathochschulen oder Berufungs- und Habilitationsverfahren an Privatuniversitäten.
  3. Absatz 3Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
  4. Absatz 4Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
  5. Absatz 5Die Privathochschulen haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Privathochschulen in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten.
  6. Absatz 6An jeder Privathochschule ist ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des §§50 ff Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zu wählen. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

§ 6

Text

Verbot der Finanzierung durch den Bund

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEiner Privathochschule dürfen keine nennenswerten, den Betrieb der Privathochschule sichernden geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Forschungsleistungen einer Privathochschule, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der öffentlichen Universitäten bei Bedarf mit einer Privathochschule abschließt, sowie geldwerte Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen. Die Beteiligungsmöglichkeit von Privathochschulen an Vergabeverfahren im Bereich von Lehrleistungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 und dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, sowie dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, ist gegeben.
  2. Absatz 2Privathochschulen gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,.

§ 7

Text

Berichtswesen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsJede Privathochschule hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen und quantitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Privathochschule. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Darstellung der allfälligen Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Privathochschule;
    2. Ziffer 2
      Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag oder dem letzten Jahresbericht;
    3. Ziffer 3
      Quantitative Darstellung und Analyse der Entwicklung der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen, des Personals sowie der Finanzierungsstrukturen der Privathochschule;
    4. Ziffer 4
      Darstellung und Analyse der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Nachwuchses an Privatuniversitäten;
    5. Ziffer 5
      Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter.
  2. Absatz 2Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privathochschulen und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseiten zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Privathochschulen haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der Privathochschulen zu verarbeiten.
  4. Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten von Privathochschulen zu informieren. Die Privathochschulen sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über bezeichnete Gegenstände vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  5. Absatz 5Wenn Gebietskörperschaften die Akkreditierung einer Privathochschule gemäß Paragraph 2, beabsichtigen oder einer solchen geldwerte Leistungen zukommen sollen, ist dies vor Einbringen des Antrags zur Akkreditierung der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bekannt zu geben.

§ 8

Text

3. Abschnitt Studien und Studierende

Studien

Paragraph 8,
  1. Absatz einsPrivathochschulen sind berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im UG, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des UG gleichlautenden akademischen Grade haben die rechtliche Wirkung der akademischen Grade gemäß UG. Bietet die Privathochschule gleichlautende akademische Grade wie an Universitäten gemäß UG an, so müssen diese Studien mit den entsprechenden Studien an öffentlichen Universitäten in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sein.
  2. Absatz 2Privathochschulen können als akademische Ehrungen die Bezeichnungen „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ und „Ehrenbürgerin“ oder „Ehrenbürger“ verleihen sowie die Erneuerung verliehener akademischer Grade vornehmen. Privatuniversitäten können zudem den akademischen Ehrengrad „Doktorin oder Doktor honoris causa“ („Dr. h.c.“) aufgrund besonderer wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Leistungen verleihen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  3. Absatz 3Studien dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
  4. Absatz 4Die Privathochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG sind unbegrenzt möglich.
  5. Absatz 5Die Privathochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

§ 9

Text

Gemeinsame Studienprogramme

Paragraph 9,

Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen.

§ 10

Text

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
  2. Absatz 2In dem von den zuständigen Organen der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen gemäß Absatz 6, jeweils zur Anwendung kommen.
  4. Absatz 4Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
  5. Absatz 5Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
  6. Absatz 6Im Falle der Beteiligung an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität oder Pädagogischen Hochschule finden die studienrechtlichen Bestimmungen des UG, bzw. des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, Anwendung. Gegen Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  7. Absatz 7Studien zur Erlangung eines Lehramtes können nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von Paragraph 54, Absatz 9, UG sowie Paragraph 38, Absatz 2 c, HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.

§ 10a

Text

Hochschullehrgänge und Universitätslehrgänge

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsPrivathochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Studien auch Hochschullehrgänge zur Weiterbildung einzurichten, und Privatuniversitäten sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Studien auch Universitätslehrgänge zur Weiterbildung einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
  2. Absatz 2Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten gelten als außerordentliche Studien analog zu Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 20, UG.
  3. Absatz 3Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen kann nur zusätzlich zu den in Paragraph 2, genannten Studien erfolgen.
  4. Absatz 4Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge können auch als Bachelorstudien und Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
  5. Absatz 5Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden.
  6. Absatz 6Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7Voraussetzung für die Zulassung
    1. Ziffer eins
      zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Bachelorabschluss ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
    2. Ziffer 2
      zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
  8. Absatz 8Voraussetzung der Zulassung zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Masterabschluss ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehen Prüfungen sind. Abweichend davon kann für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
  9. Absatz 9Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge sind in die Bestimmungen über die Studien gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, aufzunehmen. Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, ist der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister innerhalb angemessener Frist und unter folgenden Angaben bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Art des Hochschullehrgangs oder Universitätslehrgangs;
    2. Ziffer 2
      Akademischer Abschluss;
    3. Ziffer 3
      ECTS-Anrechnungspunkte;
    4. Ziffer 4
      Dauer des Lehrgangs in Semestern.

§ 10b

Text

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen und Universitätslehrgängen

Paragraph 10 b,
  1. Absatz einsDen Absolventinnen und Absolventen
    1. Ziffer eins
      von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen;
    2. Ziffer 2
      von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen;
    3. Ziffer 3
      von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind;
    4. Ziffer 4
      von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
    5. Ziffer 5
      von Master-Lehrgängen im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
  2. Absatz 2Wenn Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges oder Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

§ 11

Text

Studierende

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privathochschule sind privatrechtlicher Natur. Die Privathochschule hat aktuelle Muster der Ausbildungsverträge für die angebotenen Studien auf der Webseite der Privathochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Studierenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Studierenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
  3. Absatz 3Das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern und Selbstversicherung in der Krankenversicherung sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden an Privathochschulen anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades der Privathochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit bzw. der vergleichbaren wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit zu übergeben. Die Privathochschule hat sicherzustellen, dass diese positiv beurteilten Arbeiten öffentlich zugänglich sind bzw. eine hinreichende Publizität gewährleistet ist, wobei die Kooperation mit einer Universitätsbibliothek möglich ist. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Positiv beurteilte Dissertationen sind überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann die Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen.
  5. Absatz 5Anlässlich der Übergabe der positiv beurteilten Arbeiten gemäß Absatz 4, kann die Verfasserin oder der Verfasser verlangen, die Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung auszuschließen. Das Verlangen ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ zu berücksichtigen, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
  6. Absatz 6Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Privathochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu treffen.
  7. Absatz 7Auf die Aufbewahrung von privathochschulspezifischen Daten ist Paragraph 53, UG anzuwenden.

§ 12

Text

Studienrechtliche Mindestanforderungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIn den Bestimmungen über die Studien gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
    2. Ziffer 2
      Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
    3. Ziffer 3
      Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen;
    4. Ziffer 4
      Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
    5. Ziffer 5
      Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
    6. Ziffer 6
      Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.
  2. Absatz 2Die Satzungsteile gemäß Absatz eins und die Studienpläne der Studien sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 13,

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

§ 14

Text

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Das Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren nach dem PUG und HS-QSG sind nach dessen Regelungen abzuschließen.
  4. Absatz 4Für den Übergang für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach PUG und HS-QSG akkreditieren Privatuniversitäten gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die nach PUG und HS-QSG verliehenen Berechtigungen bleiben von den Regelungen dieses Bundesgesetzes bis zur nächsten Verlängerung der Akkreditierung unberührt.
    2. Ziffer 2
      Wird ein Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung bis 31. Dezember 2023 gestellt, so hat dieses Verfahren nach den Voraussetzungen des PUG zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sind mit der nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Privatuniversitäten nach PUG dürfen die Bezeichnung „Privatuniversität“ auch ohne Akkreditierung eines Doktoratsstudiums bis längstens zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz führen. Werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität gemäß Paragraph 4, nicht erfüllt, dann ist der Betrieb als Privathochschule weiter zu führen sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.
  5. Absatz 5Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der in den Paragraphen 5, Absatz 4, und 11 Absatz 2, vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und Selbstversicherung in der Krankenversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der in Paragraphen 5, Absatz 4, und 11 Absatz 2, vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und der in Paragraph 6, Absatz 2, vorgesehenen steuerlichen Behandlung betreffend Zuwendungen an Privathochschulen und Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
    5. Ziffer 5
      im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  6. Absatz 6Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 10, mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.
  7. Absatz 7Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 10 b, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Akkreditierung von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis zum 30. September 2023 möglich.
  10. Absatz 10Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Paragraph 3, Absatz 4, PUG sowie Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung oder Universitätslehrgänge aufgenommen werden, haben den Lehrgang oder Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.