Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Forschungsfinanzierungsgesetz, Fassung vom 01.01.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG)
StF: BGBl. I Nr. 75/2020 (NR: GP XXVII RV 239 AB 308 S. 43. BR: AB 10406 S. 911.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§

Gegenstand / Bezeichnung

1

Zielsetzungen und Gegenstand

2

FTI-Pakt

3

Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen

4

Finanzierung

5

Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

6

Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen

7

Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen

8

Monitoring und Evaluierung

9

Inkrafttreten

10

Übergangs- und Schlussbestimmungen

11

Vollziehung

§ 1

Text

Zielsetzungen und Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZiele dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      die strategische Ausrichtung und Steuerung von FTI,
    3. Ziffer 3
      die Verwaltungsvereinfachung bei der Bereitstellung von Bundesmitteln zur Ausführung und Förderung von FTI sowie die Erhöhung der Effizienz in den Umsetzungsstrukturen und
    4. Ziffer 4
      die Verbesserung von FTI-Leistungen und Analyse der erzielten Wirkungen.
  2. Absatz 2Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich
    1. Ziffer eins
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie
    3. Ziffer 3
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

§ 2

Text

FTI-Pakt

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff) mit den zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) fest.
  2. Absatz 2Die Vorlage des Entwurfs für den FTI-Pakt an die Bundesregierung erfolgt durch
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 3Der von der Bundesregierung beschlossene FTI-Pakt ist zu veröffentlichen.

§ 3

Text

Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZentrale Forschungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die AIT Austrian Institute of Technology GmbH, eingetragen im Firmenbuch (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) unter der Firmenbuchnummer 115980 i,
    2. Ziffer eins a
      die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) nach dem GeoSphere Austria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,,
    3. Ziffer 2
      das Institute of Science and Technology – Austria gemäß Paragraph eins, des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,,
    4. Ziffer 2 a
      die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (Paragraph 18, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,) unter der ZVR-Zahl 875209001,
    5. Ziffer 3
      die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß Paragraph eins, des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921, sowie
    6. Ziffer 4
      die Silicon Austria Labs GmbH gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,.
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,)
  2. Absatz 2Zentrale Forschungsförderungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes (AWSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      die Christian Doppler Forschungsgesellschaft, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (Paragraph 18, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,) unter der ZVR-Zahl 852775650,
    3. Ziffer 3
      der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß Paragraph 2, des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,,
    4. Ziffer 4
      die OeAD-GmbH gemäß Paragraph eins, des OeAD-Gesetzes (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,,
    5. Ziffer 5
      die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH gemäß Paragraph eins, des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, sowie
  3. Absatz 3Gemeinsam werden die zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Absatz eins, und 2 als „zentrale Einrichtungen“ bezeichnet.
  4. Absatz 4Für die Durchführung und Abwicklung von Forschungsförderung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat sich der Bund der zentralen Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Absatz 2, zu bedienen (Kontrahierungszwang).

§ 4

Text

Finanzierung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sind
    1. Ziffer eins
      die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bundes,
    2. Ziffer 2
      seine Anforderungen an die zentralen Einrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben sowie
    3. Ziffer 3
      die Gewährleistung des effizienten und bedarfsorientierten Mitteleinsatzes
    zu berücksichtigen. Bestehende gesellschaftsrechtliche und haushaltsrechtliche Steuerungsbefugnisse sowie Aufsichtsrechte bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Die für die zentralen Einrichtungen zur Verfügung stehenden und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) nicht gekürzt werden.
  3. Absatz 3Das Kürzungsverbot des Absatz 2, gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,

§ 5

Text

Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben
    1. Ziffer eins
      mit den zentralen Forschungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,) in ihrem Wirkungsbereich Leistungsvereinbarungen (Paragraph 6,) und
    2. Ziffer 2
      mit den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz 2,) in ihrem Wirkungsbereich Finanzierungsvereinbarungen (Paragraph 7,)
    abzuschließen; hiebei ist Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in einem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß Absatz eins, um privatrechtliche Verträge.
  3. Absatz 3Besteht eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Bundesministerinnen oder Bundesminister, haben diese aufeinander abgestimmte Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.
  4. Absatz 4Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Leistungs- und Finanzierungsperiode).
  5. Absatz 5Leistungsvereinbarungen können einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie den zentralen Forschungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung konkretisiert werden.
  6. Absatz 6Finanzierungsvereinbarungen sind einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren.
  7. Absatz 7Zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 60, BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode vorzulegen.
  8. Absatz 8Wesentliche Änderungen von Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen.
  9. Absatz 9Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

§ 6

Text

Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen

Paragraph 6,

In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. Ziffer eins
    Ziele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Leistungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. Ziffer 2
    Leistungen der zentralen Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  3. Ziffer 3
    die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. Litera a
      den maximal abzugeltenden Aufwendungen der zentralen Forschungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    2. Litera b
      dem Auszahlungsplan;
    3. Litera c
      den Bestimmungen zur bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    4. Litera d
      der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  4. Ziffer 4
    Berichtspflichten der zentralen Forschungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  5. Ziffer 5
    Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 5 ;,
  6. Ziffer 6
    Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
  7. Ziffer 7
    Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Leistungsvereinbarung;
  8. Ziffer 8
    Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der Leistungsvereinbarung gemessen werden kann;
  9. Ziffer 9
    Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.

§ 7

Text

Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen

Paragraph 7,

In Finanzierungsvereinbarungen ist für die jeweilige Finanzierungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. Ziffer eins
    Ziele der Finanzierungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungsförderungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. Ziffer 2
    Förderungsprogramme und Einzelförderungen, soweit diese nicht im Rahmen von Förderungsprogrammen umgesetzt werden, sowie deren förderungsrechtliche Grundlagen;
  3. Ziffer 3
    Begleitmaßnahmen;
  4. Ziffer 4
    Forschungsaufträge;
  5. Ziffer 5
    Aufgaben und Verpflichtungen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  6. Ziffer 6
    die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die zentrale Forschungsförderungseinrichtung getrennt danach, ob die Mittel im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung vergeben werden;
  7. Ziffer 7
    die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. Litera a
      den operativen Mitteln;
    2. Litera b
      den maximal abzugeltenden administrativen Aufwendungen der jeweiligen zentralen Forschungsförderungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    3. Litera c
      dem Auszahlungsplan;
    4. Litera d
      der bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    5. Litera e
      der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  8. Ziffer 8
    Berichtspflichten der zentralen Forschungsförderungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  9. Ziffer 9
    Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 6 ;,
  10. Ziffer 10
    Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Finanzierungsvereinbarung;
  11. Ziffer 11
    Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Finanzierungsvereinbarung;
  12. Ziffer 12
    Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung gemessen werden kann;
  13. Ziffer 13
    Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.

§ 8

Text

Monitoring und Evaluierung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben jährlich dem Nationalrat im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichtes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zu berichten.
  2. Absatz 2Diesem Monitoring im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichts sind die erhobenen Indikatoren gemäß Paragraph 6, Ziffer 8 und Paragraph 7, Ziffer 12, zugrunde zu legen. Dieses Monitoring hat jedenfalls, je zentraler Einrichtung (Paragraph 3,), einen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der erhobenen Indikatoren, die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sowie eine Übersicht zur Operationalisierung des FTI-Pakts auf jährlicher Ebene zu enthalten.
  3. Absatz 3Evaluierungen gemäß Paragraph 18, BHG 2013 von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff) haben jeweils begründete Schlussempfehlungen über die Umsetzung der Inhalte gemäß den Paragraphen 6, und 7 sowie identifizierte Verbesserungspotenziale zu enthalten.
  4. Absatz 4Die zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) sind gegenüber den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern zur Bereitstellung und Aufbereitung der Daten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere für haushaltsrechtliche Verpflichtungen im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltung, sowie für die Erstellung von wissenschaftlichen Analysen und Durchführung wissenschaftlicher Evaluierungsmaßnahmen verpflichtet.
  5. Absatz 5Die zentralen Einrichtungen haben ein geeignetes Monitoringsystem einzurichten.

§ 9

Text

Inkrafttreten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a,, 2a und 4, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 11, Ziffer eins, in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeit tritt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 10

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 2, Absatz eins, ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.
  2. Absatz 2Die erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend ist
    1. Ziffer eins
      mit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und die bisherige Rahmenvereinbarung für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      mit der GeoSphere Austria (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a,) und der Silicon Austria Labs GmbH (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;
    3. Ziffer 3
      mit der Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
      1. Litera a
        eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und
      2. Litera b
        der bisherige Förderungsvertrag für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    4. Ziffer 4
      mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist;
    5. Ziffer 5
      mit der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
      1. Litera a
        eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und
      2. Litera b
        für das erste Jahr die bisherige vertragliche Beziehung zum Bund (Rahmenförderungsvertrag 2019/20, Abwicklungsvertrag 2019/20) zu verlängern und diese für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    6. Ziffer 6
      mit der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11

Text

Vollziehung

Paragraph 11,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a,, 2, 2a und 3 sowie Absatz 2, Ziffer 3, und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, und 4 sowie Absatz 2, Ziffer eins, und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im eigenen Wirkungsbereich,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 7, bis 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils im eigenen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in seinem oder ihrem Wirkungsbereich.