Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für IQS-Gesetz, Fassung vom 18.11.2025

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS-Gesetz – IQS-G)
StF: BGBl. I Nr. 50/2019 (NR: GP XXVI RV 596 AB 614 S. 74. BR: AB 10177 S. 893.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Teil
Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen – IQS

Einrichtung und Rechtsstellung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur Unterstützung der evidenzbasierten Steuerung und Entwicklung des österreichischen Schulwesens im Auftrag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird mit 1. Juli 2020 das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (im Folgenden: IQS) eingerichtet.
  2. Absatz 2Das IQS ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht als nachgeordnete Dienststelle der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  3. Absatz 3Das IQS ist eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des Paragraph 2 c, des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,.
  4. Absatz 4Dem IQS kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist, im eigenen Namen durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte, insbesondere Fördermittel Dritter insoweit diese im Zusammenhang mit der Teilnahme an nationalen oder internationalen Forschungsprogrammen stehen, zu beantragen und zu erwerben. Das IQS darf von dem erworbenen Vermögen und den erworbenen Rechten im eigenen Namen zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Gebrauch machen.
  5. Absatz 5Wird das IQS als eigenständiger Rechtsträger tätig, ist im Hinblick auf die Haftung der Organe des IQS das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, anzuwenden.

§ 2

Text

Aufgaben

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des IQS im Sinne des Absatz 2, bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens gemäß Artikel 14, Absatz eins und 5 sowie 14a Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen.
  2. Absatz 2Als Kernaufgaben sind vom IQS wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung am Bildungsmonitoring und an Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere an nationalen und internationalen Schülerinnen- und Schülerkompetenzerhebungen und an sonstigen Erhebungen,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung an der Qualitätsentwicklung im Schulsystem sowie
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Analysen und Bereitstellung von Evidenzen für bildungspolitische Entscheidungen und für die Schulverwaltung.
  3. Absatz 3Das IQS kann zur Mitwirkung an der Bildungsberichterstattung im Zusammenhang mit dem Nationalen Bildungsbericht von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister herangezogen werden.
  4. Absatz 4Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, mittels Verordnung die Aufgaben des IQS gemäß Absatz 2, zu konkretisieren.

§ 3

Text

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

Paragraph 3,

Das IQS hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz insbesondere bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 Sitzung 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 Sitzung 90,
  2. Ziffer 2
    Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sowie deren Offenlegung,
  3. Ziffer 3
    Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie weiterer regelmäßiger Evaluierungen gemäß Paragraph 10,,
  4. Ziffer 4
    Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung und
  5. Ziffer 5
    Verpflichtung zur Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik, wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie internationalen Forschungseinrichtungen, wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom IQS zur Verfügung zu stellen sind.
Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des FOG, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 4

Text

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an nationalen und internationalen Kompetenzerhebungen (insbesondere im Rahmen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen ist für diese verpflichtend und befreit sie von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Kompetenzerhebungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische Bedingungen (z. B. Schulklima) und über weitere Faktoren, die die Lernsituation der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Unterstützung und Förderung sichtbar machen (z. B. Lernunterstützung durch Erziehungsberechtigte und anderen Personen), bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden DSGVO), über bildungsrelevante Faktoren wie zum Beispiel Herkunft, Erstsprache oder höchster Bildungsabschluss der Erziehungsberechtigten erfasst werden. Nationale und internationale Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an den Erhebungen gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes verpflichtet; die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind dabei anzuhören. Weiters sind die Schulen verpflichtet, die Durchführung und Qualitätssicherung nationaler und internationaler Kompetenzerhebungen zu unterstützen. Bei der Durchführung dieser Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Zur Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung sind interne Überprüfungen sowie weitere Evaluierungen gemäß Paragraph 10, durchzuführen. Bei der Durchführung der Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  2. Absatz 2Bei den Erhebungen gemäß Absatz eins, ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie insbesondere Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzung, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer im Rahmen nationaler Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, für einen Zeitraum von 24 Monaten hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der verpflichtenden periodischen Kompetenzerhebungen durch die Schulleitung und – mit Ausnahme der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten – die zuständige Lehrperson sowie die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten sowie
    2. Ziffer 2
      der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten, der verpflichtenden bedarfsorientierten und der ergänzenden Kompetenzerhebungen durch die zuständige Lehrperson zur Einsicht und Verwendung sowie zur Information der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule und der Erziehungsberechtigten.

Die bei den Erhebungen gemäß Absatz eins, gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu pseudonymisieren. Über die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

  1. Absatz 3Wenn der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat die Schulleitung und bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, die Leitung des Schulclusters das Einvernehmen mit dem IQS bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.

§ 5

Text

Daten, Datenschutz

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas IQS hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.
  2. Absatz 2Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.
  3. Absatz 3Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.

§ 6

Text

Organisation des IQS

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie zuständige Bundesministerin oder der zuständigen Bundesminister hat für das IQS eine Direktorin oder einen Direktor zu bestellen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2In Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, obliegt die Vertretung des IQS der Direktorin oder dem Direktor. Die Bediensteten des IQS haben Tätigkeiten im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 4, im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse zum Bund zu erbringen. Bei der Führung der Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 4, haben die Direktorin oder der Direktor sowie die Bediensteten den Anordnungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Das IQS gliedert sich in Abteilungen und Referate. Alle zum Wirkungsbereich des IQS gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Abteilungen und Referate aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Abteilung führend zuständig ist.
  4. Absatz 4Die Direktorin oder der Direktor hat für das IQS eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung des IQS bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers.

§ 7

Text

Wissenschaftlicher Beirat

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEs ist am IQS ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus bis zu fünf von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern. Zu Mitgliedern sind anerkannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der universitären, hochschulischen oder außeruniversitären Bildungsforschung und Lehre zu bestellen, die über Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung und über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des IQS gemäß Paragraph 2, umfassten Bereichen verfügen. Zumindest eine dieser Personen muss dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich angehören. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IQS sowie Personen mit einem Auftragsverhältnis zum IQS können nicht zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats bestellt werden.
  2. Absatz 2Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Beirates mit der Vorsitzführung und eines mit der Stellvertretung des oder der Vorsitzenden zu betrauen.
  3. Absatz 3Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät das IQS in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben.
  4. Absatz 4Der Beirat ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Berichte und Protokolle der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen und diese oder diesen in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, durch konkrete Handlungsempfehlungen beratend zu unterstützen.
  5. Absatz 5Der Beirat hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über die Wahrung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und 2 zu erstatten.
  6. Absatz 6Der Beirat hat zumindest zwei Mal pro Jahr Beiratssitzungen abzuhalten.
  7. Absatz 7Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beirat hat seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.
  8. Absatz 8Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann, festzulegen.

§ 8

Text

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Direktorin oder der Direktor des IQS hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers für den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan gemäß Paragraph 45, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
  2. Absatz 2Der gemäß Absatz eins, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegende Plan hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die finanziellen und personellen Ressourcen in einem detaillierten Finanz- und Personalplan,
    2. Ziffer 2
      die angestrebten Ziele des IQS sowie
    3. Ziffer 3
      die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.

§ 9

Text

Jahresabschluss und Übergabebilanz

Paragraph 9,
  1. Absatz einsInsoweit das IQS nach Paragraph eins, Absatz 4, als eigenständiger Rechtsträger tätig wird, hat die Direktorin oder der Direktor für jedes Geschäftsjahr mit der Maßgabe, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, einen Tätigkeitsbericht sowie eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, eine Darstellung der Verpflichtungen und Forderungen gegenüber Dritten sowie die Ermittlung des Cashflows zu erstellen und spätestens bis 31. Mai des Folgejahres der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind im Folgejahr ein Tätigkeitsbericht sowie ein Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. Sitzung 219/1897, zu erstellen und vorzulegen, wenn der Umsatzerlös in den letzten zwei Geschäftsjahren 500.000 Euro überschritten hat. Für den Jahresabschluss ist das IQS wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz eins, UGB zu behandeln. Der Jahresabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der Paragraphen 268 bis 276 UGB durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer zu prüfen.
  3. Absatz 3Am Ende der Funktionsperiode hat die Direktorin oder der Direktor im Hinblick auf die Tätigkeiten des IQS im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 4, für den Zeitraum ab dem Tag des letzten Abschlusses gemäß Absatz eins, oder 2 eine Übergabebilanz zu erstellen. Die Übergabebilanz hat die Vermögenslage des IQS im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsperiode der Direktorin oder des Direktors abzubilden.
  4. Absatz 4Es obliegt der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, die Direktorin oder den Direktor anhand des Abschlusses gemäß Absatz eins, oder Absatz 2 und der Übergabebilanz gemäß Absatz 3, zu entlasten.

§ 10

Text

Evaluierung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann eine Evaluierung im Hinblick auf die Aufgaben und Tätigkeiten sowie des gesamten Leistungsspektrums des IQS anordnen.
  2. Absatz 2Bei externen Evaluierungen hat das IQS die dafür erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und ist zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 11

Text

2. Teil
Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE)

Gesamtrechtsnachfolge

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) wird mit Ablauf des 30. Juni 2020 aufgelöst. Mit dem Stichtag 1. Juli 2020 tritt der Bund in alle Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten des BIFIE im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein.
  2. Absatz 2Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung bzw. der Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

§ 12

Text

Überleitung der Bediensteten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2020 in einem Arbeitsverhältnis zum BIFIE stehen und nicht gleichzeitig ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Bundeslehrpersonen innehaben, werden mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2020 in ein Dienstverhältnis zum Bund übergeleitet. Anlässlich des Wechsels in ein Dienstverhältnis zum Bund besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2020 in einem Arbeitsverhältnis zum BIFIE stehen und gleichzeitig ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Bundeslehrpersonen inne haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 eine Erklärung abgeben, dass sie in Dienstverhältnisse zum Bund im Allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. Verwaltungsdienst übergeleitet werden wollen. Diese Erklärung ist spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 schriftlich gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzugeben. Die Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Bedingung beigefügt hat.
  3. Absatz 3Sofern eine rechtzeitige und rechtswirksame Erklärung im Sinne des Absatz 2, abgegeben wurde, endet der Karenzurlaub als Bundeslehrperson mit Ablauf des 30. Juni 2020 und die oder der Bedienstete wird unter Anwendung von Absatz eins, in die für die Verwendung entsprechende Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe überstellt.
  4. Absatz 4Gibt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keine rechtzeitige und rechtswirksame Erklärung gemäß Absatz 2, ab, endet eine Karenzierung des Dienstverhältnisses als Bundeslehrperson mit Ablauf des 30. Juni 2020. Die Zeiten des Karenzurlaubs, der aufgrund einer Tätigkeit zum BIFIE eingegangen wurde, sind für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Absatz eins, ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Mit den zum Bund übergeleiteten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind Sonderverträge gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, abzuschließen. Diese Sonderverträge haben auf die vor dem Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Arbeitsverhältnisse zum BIFIE Bedacht zu nehmen und es ist anzustreben, dass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Bediensteten erfolgt. Die sondervertragliche Regelung der Besoldung dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist höchstens mit dem Monatsbezug, den diese im Juni 2020 erhalten haben, festzulegen. Solche Sonderverträge bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt die im VBG für den jeweiligen Arbeitsplatz vorgesehene Entlohnung, wenn diese Entlohnung die sondervertraglich geregelte Entlohnung übersteigt.
  6. Absatz 6Absatz 5, gilt nicht für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes, die am 30. Juni 2020 ihren Dienst beim BIFIE verrichteten. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sofern sich die Aufgaben gegenüber den im BIFIE wahrgenommenen Aufgaben nicht um mehr als 25% verändern, eine Ergänzungszulage im Ausmaß von bis zur Differenz zwischen dem Monatsbezug gemäß den für sie geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und den für diese Aufgabenwahrnehmung zuletzt erhaltenen Geldleistungen zu gewähren.
  7. Absatz 7Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete eines Landes, die am 30. Juni 2020 ihren Dienst beim BIFIE verrichteten, ist Absatz 5, anzuwenden und gilt Paragraph 121 d, Absatz 5, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, sinngemäß.
  8. Absatz 8Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitenden Funktionen im BIFIE sind als Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im IQS einzusetzen, wenn vor der Überleitung ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, durchgeführt wurde und sich nicht mehr als die Hälfte der Aufgaben und Tätigkeiten des betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) aufgrund der Eingliederung des BIFIE in das IQS ändert. Der Begutachtungskommission für die Bestellung dieser leitenden Funktionen gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die Direktorin oder der Direktor des BIFIE oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats des BIFIE oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
    3. Ziffer 3
      ein vom Betriebsrat zu entsendendes Mitglied und
    4. Ziffer 4
      ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.
  9. Absatz 9Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission gemäß Absatz 8, ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat die oder der Vorsitzende eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

§ 13

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsFür den Rest der bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Funktionsperiode bleibt der gemäß Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, (im Folgenden: BIFIE-Gesetz 2008) am BIFIE eingerichtete Beirat als gemäß Paragraph 7, Absatz eins, am IQS eingerichteter Beirat bestehen.
  2. Absatz 2Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt es, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellte Direktorin oder den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellten Direktor anhand der Abschlussbilanz gemäß Absatz 3, zu entlasten.
  3. Absatz 3Die am 1. Juli 2020 bestellte Direktorin oder der am 1. Juli 2020 bestellte Direktor hat bis 30. September 2020 eine Abschlussbilanz des BIFIE zu erstellen und diese ohne Prüfung und ohne Bestätigung der Wertansätze durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Die Abschlussbilanz hat insbesondere ein Vermögensverzeichnis und ein Inventarverzeichnis zu enthalten.
  4. Absatz 4Bis zur Bildung eines Dienststellenausschusses für das IQS bleibt der gemäß Paragraph 21, des BIFIE-Gesetzes 2008 am 30. Juni 2020 eingerichtete Betriebsrat bestehen und diesem obliegt bis dahin die Wahrnehmung der Funktion des Dienststellenausschusses.

§ 14

Text

3. Teil
Schlussbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, beziehen sich Verweise auf das BIFIE-Gesetz 2008 auf die mit 30. Juni 2020 geltende Fassung.

§ 15

Text

Vollziehung

Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 16

Text

Inkrafttreten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Die Ausschreibung zur Direktorin oder zum Direktor des IQS kann bereits vor Einrichtung des IQS und die Bestellung mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 erfolgen. Mit dem Zeitpunkt der Bestellung der Direktorin oder des Direktors des IQS endet die Bestellung der Direktorin oder des Direktors des BIFIE gemäß Paragraph 9, des BIFIE-Gesetzes 2008. Die Direktorin oder der Direktor des IQS übt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 die Funktion der Direktorin oder des Direktors des BIFIE aus.
  3. Absatz 3Die zum Bund mit Stichtag 1. Juli 2020 überzuleitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bereits vor dem 1. Juli 2020 die Grundausbildung absolvieren. Die diesbezüglichen Bestimmungen im VBG sowie in der Grundausbildungsverordnung – BMBF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2015,, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.