(1)Absatz einsFür die unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Abs. 2 angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hatFür die unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Absatz 2, angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hat
mindestens 13 000 Euro oder
mindestens 18 vH des Umsatzes dieses Kalenderjahres oder
mindestens 50 vH des Umsatzes des Spitzenmonats,
zu betragen, wobei der jeweils höhere Betrag abzudecken ist.
Sofern die Bemessung ergibt, dass ein Betrag gemäß Z 3 abzudecken ist, kann anstelle dessen auf ausdrückliche Mitteilung in der Erstmeldung (§ 7 Abs. 1) oder der Folgemeldung (§ 7 Abs. 2) auch eine Bemessung der Abdeckung gemäß Z 2 erfolgen, wobei in diesem Fall die Versicherungssumme mindestens 500 000 Euro zu betragen hat und eine Verminderung gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.Sofern die Bemessung ergibt, dass ein Betrag gemäß Ziffer 3, abzudecken ist, kann anstelle dessen auf ausdrückliche Mitteilung in der Erstmeldung (Paragraph 7, Absatz eins,) oder der Folgemeldung (Paragraph 7, Absatz 2,) auch eine Bemessung der Abdeckung gemäß Ziffer 2, erfolgen, wobei in diesem Fall die Versicherungssumme mindestens 500 000 Euro zu betragen hat und eine Verminderung gemäß Absatz 5, ausgeschlossen ist.