Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pauschalreiseverordnung, Fassung vom 14.11.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung – PRV)
StF: BGBl. II Nr. 260/2018 [CELEX-Nr.: 32015L2302]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 69, Absatz 2 und 127 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      die Erstattung geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung von Reisenden im Fall einer Pauschalreise oder einer verbundenen Reiseleistung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise oder des Vermittlers der verbundenen Reiseleistung und
    2. Ziffer 2
      die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende.
  2. Absatz 2Die Abschnitte 2 bis 4 dieser Verordnung gelten nicht für Verträge über
    1. Ziffer eins
      Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen,
    2. Ziffer 2
      Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, und
    3. Ziffer 3
      Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.
  3. Absatz 3Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten (Veranstaltern von Pauschalreisen sowie Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen im Sinne des Paragraph 127, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) ist in folgenden Fällen anzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
    2. Ziffer 2
      bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
    3. Ziffer 3
      bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
    4. Ziffer 4
      bei Zahlungsunfähigkeit.
      Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsReiseleistungen sind:
    1. Ziffer eins
      die Beförderung einer Person,
    2. Ziffer 2
      die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung der Person ist und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken erfolgt,
    3. Ziffer 3
      die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikel 3, Ziffer 11, der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007 S 1, oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4, Absatz 3, Litera c, der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S 18, und
    4. Ziffer 4
      jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Ziffer eins,, 2 oder 3 ist.
  2. Absatz 2Eine Pauschalreise ist eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Leistungen von einem Gewerbetreibenden auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder
    2. Ziffer 2
      diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,
      1. Litera a
        in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,
      2. Litera b
        zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, vertraglich zugesagt oder in Rechnung gestellt werden,
      3. Litera c
        unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder vertraglich zugesagt werden,
      4. Litera d
        nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Gewerbetreibende dem Reisenden das Recht einräumt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder
      5. Litera e
        dem Reisenden von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren vertraglich zugesagt werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit zumindest einem der letztgenannten Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird.
  3. Absatz 3Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen nach Absatz eins, Ziffer 4, kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen
    1. Ziffer eins
      keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen, nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination sind oder
    2. Ziffer 2
      erst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 ausgewählt und erworben werden.
  4. Absatz 4Pauschalreisevertrag bezeichnet einen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Reisenden geschlossenen Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.
  5. Absatz 5Beginn der Pauschalreise ist jener Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt.
  6. Absatz 6Verbundene Reiseleistungen sind mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die einem Reisenden in separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, vertraglich zugesagt werden, wenn ein Gewerbetreibender dafür Folgendes vermittelt:
    1. Ziffer eins
      anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder
    2. Ziffer 2
      in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern der weitere Vertrag mit dem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.
    Werden einem Reisenden ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 und eine oder mehrere touristische Leistungen nach Absatz eins, Ziffer 4, vertraglich zugesagt, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen, nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Reise sind.
  7. Absatz 7Reisender ist jede Person, die einen den Abschnitten 2 bis 4 dieser Verordnung unterliegenden Vertrag schließt oder die aufgrund eines solchen Vertrags zu einer Reise berechtigt ist.
  8. Absatz 8Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Verordnung umfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihren gewerblichen, geschäftlichen handwerklichen oder beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt.
  9. Absatz 9Reiseveranstalter ist ein Gewerbetreibender, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Gewerbetreibender, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren nach Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt.
  10. Absatz 10Reisevermittler ist ein vom Reiseveranstalter verschiedener Gewerbetreibender, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet.
  11. Absatz 11Als Niederlassung eines Unternehmers gilt eine Niederlassung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S 36.
  12. Absatz 12Vertriebsstellen sind
    1. Ziffer eins
      alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind,
    2. Ziffer 2
      Einzelhandels-Websites oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn diese den Reisenden als einheitliche Plattform dargeboten werden, sowie
    3. Ziffer 3
      Telefondienste.
  13. Absatz 13Rückbeförderung ist die Bewerkstelligung der Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.
  14. Absatz 14Abwickler ist eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder des Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat; zu diesen Veranlassungen zählt die allenfalls notwendige Organisation von Unterkünften vor der Rückbeförderung. Veranlasst der Abwickler die Fortsetzung der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistung, so ist der Abwickler die für die Organisation der Fortsetzung zuständige Stelle.
  15. Absatz 15Spitzenmonat ist jener Monat eines Kalenderjahres, in dem der höchste Monatsumsatz erzielt wird.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Abdeckung des Risikos

Allgemeines

Paragraph 3,
  1. Absatz einsReiseleistungsausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass dem Reisenden
    1. Ziffer eins
      die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt,
    2. Ziffer 2
      die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung und, falls erforderlich, die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – im Fall der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen – des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, und
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung
    erstattet werden.
  2. Absatz 2Ansprüche gemäß Absatz eins, sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt eines der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, eingetreten ist. Für nicht erbrachte Reiseleistungen muss die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder
    2. Ziffer 2
      durch Beibringung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß Paragraph 6, oder
    3. Ziffer 3
      durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,
  4. Absatz 4Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Reiseleistungsausübungsberechtigten entgegen den Vorgaben des Paragraph 4, Absatz 4, und 5 übernommene Kundengelder umfasst.
  5. Absatz 5Die Insolvenzabsicherung eines Reiseleistungsausübungsberechtigten kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die für die Insolvenzabsicherung zuständige Einrichtung ansässig ist, zugute.
  6. Absatz 6Buchungsbestätigungen haben einen ausdrücklichen Hinweis auf die Fundstelle der öffentlichen Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) im Internet, eine Information, dass unter dieser Abfrage Details zur Reiseleistungsausübungsberechtigung zur Verfügung stehen, sowie die der Reiseleistungsausübungsberechtigung zugeordnete GISA-Zahl zu enthalten.

§ 4

Text

Höhe der Versicherungssumme

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür die unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Absatz 2, angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hat
    1. Ziffer eins
      mindestens 13 000 Euro oder
    2. Ziffer 2
      mindestens 18 vH des Umsatzes dieses Kalenderjahres oder
    3. Ziffer 3
      mindestens 50 vH des Umsatzes des Spitzenmonats,
    zu betragen, wobei der jeweils höhere Betrag abzudecken ist.
    Sofern die Bemessung ergibt, dass ein Betrag gemäß Ziffer 3, abzudecken ist, kann anstelle dessen auf ausdrückliche Mitteilung in der Erstmeldung (Paragraph 7, Absatz eins,) oder der Folgemeldung (Paragraph 7, Absatz 2,) auch eine Bemessung der Abdeckung gemäß Ziffer 2, erfolgen, wobei in diesem Fall die Versicherungssumme mindestens 500 000 Euro zu betragen hat und eine Verminderung gemäß Absatz 5, ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2Reiseleistungsausübungsberechtigte, die im Rahmen der Folgemeldung (Paragraph 7, Absatz 2,) Umsatzdaten für
    1. Ziffer eins
      das kommende Kalenderjahr gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Absatz eins,) die Umsatzdaten dieses Kalenderjahres heranzuziehen;
    2. Ziffer 2
      die kommenden zwei Kalenderjahre gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Absatz eins,) die Umsatzdaten jenes Kalenderjahres heranzuziehen, für das bei Anwendung der Berechnungsregeln des Absatz eins, die höhere Versicherungssumme ermittelt wurde.
  3. Absatz 3Im ersten Jahr der Ausübung einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeit hat die Berechnung der Versicherungssumme unter Zugrundelegung der beabsichtigten Umsatzdaten für die kommenden zwölf Monate (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) oder für die kommenden 24 Monate (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) zu erfolgen. Absatz eins, und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Kundengelder dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden. Kundengelder in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.
  5. Absatz 5Bei Übernahme von Kundengeldern in Höhe von nicht mehr als 20 vH des Reisepreises vor dem vereinbarten Ende der Reise hat die Versicherungssumme in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 9 vH des Umsatzes und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, mindestens 25 vH des Umsatzes zu betragen. Die Herabsetzung bezieht sich jeweils auf das betreffende Kalenderjahr.
  6. Absatz 6Die sich auf Grund einer Erstmeldung oder einer Folgemeldung ergebende Mindestversicherungssumme darf bis zur nächsten Folgemeldung nicht unterschritten werden.
  7. Absatz 7Umsatzdaten sind auf Grundlage jener Tätigkeiten zu bemessen, welche die Veranstaltung von Pauschalreisen und die vertragliche Zusage verbundener Reiseleistungen betreffen.

§ 5

Text

Inhalt des Versicherungsvertrages

Paragraph 5,

Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass

  1. Ziffer eins
    auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist;
  2. Ziffer 2
    dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarerer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist;
  3. Ziffer 3
    sich der Versicherungsschutz auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer bzw. der Nachhaftungsfrist gemäß Ziffer 4, getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
  4. Ziffer 4
    die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen hat und
    1. Litera a
      bei Beendigung eines befristeten Versicherungsvertrages durch Zeitablauf sich der Versicherungsschutz auch auf alle Buchungen zu erstrecken hat, die innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Endtermin des Versicherungsvertrages (Nachhaftungsfrist) getätigt wurden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der einmonatigen Nachhaftungsfrist endet,
    2. Litera b
      bei Versicherungsverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, der Vertrag nur unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, frühestens jedoch zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Der Versicherer hat dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Kündigung unverzüglich zu melden. Die Haftung des Versicherers bleibt jedoch noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet,
    3. Litera c
      bei vorzeitiger Beendigung eines Versicherungsverhältnisses der Versicherer diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu melden hat. Die Haftung des Versicherers bleibt in diesem Fall noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
  5. Ziffer 5
    der Versicherungsschutz bei Wechsel des Versicherers auch alle am Beginn des Wirksamwerdens des Versicherungsvertrages noch offene Ansprüche von Reisenden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einschließt; die Haftung des bisherigen Versicherers erlischt mit dem Wirksamwerden eines neuen Versicherungsvertrages. Der Reiseleistungsausübungsberechtigte hat den bisherigen Versicherer vom Wirksamkeitsbeginn eines neuen Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen;
  6. Ziffer 6
    der Versicherer dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über jede Änderung der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage ab dieser Vertragsänderung, Meldung zu erstatten hat; im Fall der Herabsetzung der Versicherungssumme (außer bei einer im Zuge einer Folgemeldung vorgenommenen Herabsetzung) mit dem Hinweis, dass diese Herabsetzung frühestens ein Monat nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Ansehung Dritter wirksam wird;
  7. Ziffer 7
    Paragraph 156, Absatz 3, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, sinngemäß anzuwenden ist;
  8. Ziffer 8
    für den Fall, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, seine Verpflichtung gleichwohl in Ansehung des Dritten bestehen bleibt;
  9. Ziffer 9
    ein Umstand, der das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst mit Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort angezeigt hat, wirkt.

§ 6

Text

Abdeckung des Risikos durch Garantie (Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts)

Paragraph 6,

Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem Paragraph 5, entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach Paragraph 4,

§ 7

Text

3. Abschnitt
Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA)

Meldungen und Nachweise

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) haben Gewerbetreibende eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Erstmeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4, und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit
      1. Litera a
        für die kommenden zwölf Monate und den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats oder
      2. Litera b
        für die kommenden 24 Monate, wobei der Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwölf Monate sowie für die darauffolgenden zwölf Monate getrennt anzugeben ist, und jeweils den Umsatz des Spitzenmonats,
    3. Ziffer 3
      den Abwickler gemäß Paragraph 2, Absatz 14, und
    4. Ziffer 4
      Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 5,
    Die Angaben gemäß Ziffer eins und gemäß Ziffer 3, müssen durch Nachweise belegt werden. Hinsichtlich der Angaben gemäß Ziffer 2 und Ziffer 4, muss eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden. Im Fall des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung im Sinne der Ziffer eins, sind Angaben gemäß Ziffer 2 und 4 nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte nach der Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) frühestens ab dem 1. Jänner und spätestens bis zum 31. Jänner jenes Kalenderjahres, für das als Erst- oder als Folgemeldung keine Umsatzdaten für das gesamte Kalenderjahr gemeldet wurden, eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Folgemeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6, und
    2. Ziffer 2
      den Umsatz
      1. Litera a
        aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats des abgelaufenen Kalenderjahres (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten ausschließlich für das kommende Kalenderjahr übermittelt haben) oder
      2. Litera b
        aus der nach Kalenderjahren untergliederten Reiseleistungsausübungstätigkeit der abgelaufenen zwei Kalenderjahre sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des jeweiligen Spitzenmonats der zwei abgelaufenen Kalenderjahre (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten für die kommenden zwei Kalenderjahre übermittelt haben) und
    3. Ziffer 3
      den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für das kommende Kalenderjahr sowie den beabsichtigten Umsatz des Spitzenmonats des kommenden Kalenderjahres oder den nach Kalenderjahren untergliederten beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwei Kalenderjahre und den beabsichtigten Umsatz des jeweiligen Spitzenmonats der kommenden zwei Kalenderjahre und
    4. Ziffer 4
      den Abwickler gemäß Paragraph 2, Absatz 14, und
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 5,
    Die Angaben gemäß Ziffer eins und gemäß Ziffer 4, müssen durch Nachweise belegt werden, sofern diesbezüglich gegenüber der zuletzt abgegebenen Meldung eine Änderung eingetreten ist. Hinsichtlich der Angaben gemäß Ziffer 2,, 3 und 5 muss eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Im Fall des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung ist keine Folgemeldung erforderlich.

    Anmerkung, Absatz 3 a und 3b mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  4. Absatz 4Reiseleistungsausübungsberechtigte haben weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß Paragraph 4, ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte;
    2. Ziffer 2
      jeden Wechsel des Abwicklers gemäß Paragraph 2, Absatz 14,
  5. Absatz 5Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens einen Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3, für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist, wobei im Fall der Beendigung einer unbeschränkten Risikoabdeckung eine Meldung gemäß Absatz eins, zu erstatten ist.
    Anmerkung, Absatz 5 a, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

§ 8

Text

Verfahren

Paragraph 8,
  1. Absatz einsLiegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Reiseleistungsausübungsberechtigung und die Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen und den Reiseleistungsausübungsberechtigten von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu prüfen, ob der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Paragraph 7, Absatz 2, entsprochen hat. Wurde dem Paragraph 7, Absatz 2, nicht entsprochen, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Reiseleistungsausübungsberechtigten aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
  3. Absatz 3Sofern nicht gemäß Absatz 4, vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erstatteten und nach Maßgabe des Absatz 2, aktualisierten Angaben sowie die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, und 5 aktualisierten Angaben in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorliegt,
    2. Ziffer 2
      der Reiseleistungsausübungsberechtigte nicht unverzüglich die Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, erstattet hat,
    3. Ziffer 3
      der Reiseleistungsausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Absatz 2, die fällige Folgemeldung nicht oder nicht vollständig erstattet hat oder
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis aus anderen als den in Absatz 6, genannten Gründen nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, eingebrachte Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6Die Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Reiseleistungsausübungsberechtigung erforderliche Gewerbeberechtigung nicht mehr gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Einstellung der Reiseleistungsausübung anzeigt.

§ 9

Text

4. Abschnitt
Kontrolle der Risikoabdeckung und Verwaltungszusammenarbeit

Beirat

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, obliegt.
  2. Absatz 2Der Beirat kann insbesondere überprüfen:
    1. Ziffer eins
      die Plausibilität der durch den Reiseleistungsausübungsberechtigten an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeldeten Umsatzdaten aus der Reiseleistungstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den Paragraphen 4 und 6.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Reiseleistungsausübungsberechtigte, ein Mitglied Inhaber einer Reisebürogewerbeberechtigung und ein Mitglied Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung zu sein haben. Das sechste und das siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.
  4. Absatz 4Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  5. Absatz 5Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle vier Monate zusammenzutreten und dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.
  6. Absatz 6Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlussfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, dass die Erfüllung der dem Beirat gemäß Absatz eins und Absatz 2, übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
  7. Absatz 7Reiseleistungsausübungsberechtigte haben dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.
  8. Absatz 8Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.
  9. Absatz 9Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 10

Text

Zentrale Kontaktstelle

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Aufgaben der zentralen Kontaktstelle nach Artikel 18, Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 nimmt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahr.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt den zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes alle notwendigen Informationen über die Anforderungen an die Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Standort im Inland zur Insolvenzabsicherung sowie über die für die Insolvenzabsicherung in Österreich zuständigen Einrichtungen zur Verfügung.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Zweifeln eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes an der Insolvenzabsicherung eines Reiseleistungsausübungsberechtigten mit Standort im Inland das Ersuchen der zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates des europäischen Wirtschaftsraumes unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich zu beantworten.
  4. Absatz 4Sofern das Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort noch nicht abschließend beantwortet werden kann, erteilt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der zentralen Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaates des europäischen Wirtschaftsraumes innerhalb dieser Frist eine erste Antwort.

§ 11

Text

5. Abschnitt
Hauptberufliche Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

Paragraph 11,
  1. Absatz einsReisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.
  2. Absatz 2Eine Person ist jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse nachweist:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
    2. Ziffer 2
      den erfolgreichen Abschluss einer höheren Schule oder
    3. Ziffer 3
      den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
    4. Ziffer 4
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) sowie
    5. Ziffer 5
      für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache.

§ 12

Text

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten nach Maßgabe der folgenden Absätze folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Artikel 7, der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2013,, und
    2. Ziffer 2
      die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2009,.
  2. Absatz 2Für Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in das Veranstalterverzeichnis eingetragen waren, gilt die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis als Reiseleistungsausübungsberechtigung. Nicht in das Veranstalterverzeichnis eingetragene Gewerbetreibende, die mit dem Inkrafttreten diese Verordnung zur Ausübung ihrer Tätigkeiten einer Reiseleistungsausübungsberechtigung bedürften, können die Erstmeldung bis zum Ablauf eines Monats nach der Kundmachung dieser Verordnung erstatten.
  3. Absatz 3Für die in Absatz 2, genannten Gewerbetreibenden sind bis zur Erstattung einer Folgemeldung oder bis zur Vorlage des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung, jedoch längstens bis 31. Jänner 2019, hinsichtlich der Abdeckung des Risikos anstelle der Bestimmungen des 2. Abschnitts die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Artikel 7, der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2013,, über die Höhe des Absicherungsbetrages, den Abwickler, die Beschränkungen hinsichtlich der Entgegennahme von Anzahlungen, die Mindestlaufzeit der Haftungsdeckung sowie die Haftungsfortdauern, weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für Gewerbetreibende, deren gemäß Absatz 2, übergeleitete Reiseleistungsausübungsberechtigung vor dem 31. Jänner 2019 endet.
  4. Absatz 4Die Behörde hat gemäß Absatz 2, übergeleitete Reiseleistungsausübungsberechtigungen nach Maßgabe des Absatz 3, in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.
  5. Absatz 5Die erstmalige Bestellung des Beirats gemäß Paragraph 9, hat mit 1. März 2020 zu erfolgen, der bei seinem ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, zu beschließen hat. Bis zur Neubestellung hat der Beirat gemäß Paragraph 10, der Reisebürosicherungsverordnung die im Paragraph 9, umschriebenen Aufgaben gemäß dem im Paragraph 9, festgelegten Verfahren wahrzunehmen.
  6. Absatz 6Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens am 1. Oktober 2018, in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 7, Absatz 3 a,, 3b und 5a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 600 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 mit der Maßgabe, dass Paragraph 5, für Absicherungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 a, weiter anzuwenden ist, außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 7, Absatz 3 a und 3b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 575 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2022, in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3 a und 3b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 13

Text

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Paragraph 13,

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 14

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 14,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 Sitzung 1, umgesetzt.