Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG)
StF: BGBl. I Nr. 87/2016 (NR: GP XXV RV 690 AB 1239 S. 138. BR: 9616 AB 9638 S. 856.)
[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055]

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Verweisungen

Paragraph 3,

Umsetzung von Unionsrecht

2. Abschnitt
Gesundheitsberuferegister

Paragraph 4,

Registrierungsbehörden

Paragraph 5,

Führung des Gesundheitsberuferegisters

Paragraph 6,

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

Paragraph 7,

Dienstleistungsverkehr

Paragraph 8,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 9,

Datenverarbeitung

Paragraph 10,

Amtshilfe – Auskunftspflicht – Warnungen)

Paragraph 11,

Weisungsrecht

Paragraph 12,

Meldungen

3. Abschnitt
Registrierungsbeirat

Paragraph 13,

Registrierungsbeirat

Paragraph 14,

Aufgaben des Registrierungsbeirates

4. Abschnitt
Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Paragraph 15,

Eintragung

Paragraph 16,

Versagung der Eintragung

Paragraph 17,

Änderungsmeldungen

Paragraph 18,

Gültigkeit der Registrierung

Paragraph 19,

Berufsausweis

Paragraph 20,

Bescheinigungen

Paragraph 21,

Europäischer Berufsausweis

5. Abschnitt
Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

Paragraph 22,

Streichung bei Berufseinstellung

Paragraph 23,

Höherqualifizierung

Paragraph 24,

Ruhen der Registrierung

Paragraph 25,

Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

6. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 26,

Bestandsregistrierung

Paragraph 26 a,

Entscheidungsfrist

Paragraph 27,

Bestandsmeldung

Paragraph 28,

Strafbestimmungen

Paragraph 28 a,

Gebühren und Verwaltungsabgaben

Paragraph 29,

Inkrafttreten

Paragraph 30,

Vollziehung

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.
  2. Absatz 2Das Gesundheitsberuferegister wird für
    1. Ziffer eins
      Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    3. Ziffer 3
      Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufegesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    eingerichtet.
  3. Absatz 3Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

§ 2

Text

Verweisungen

Paragraph 2,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 Sitzung 20;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 Sitzung 45;
  3. Ziffer 3
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 Sitzung 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 Sitzung 4;
  4. Ziffer 4
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 Sitzung 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 Sitzung 29;
umgesetzt.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Gesundheitsberuferegister

Registrierungsbehörden

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAngehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß Paragraph 10, Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Absatz eins, betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.
  3. Absatz 3Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nicht von Absatz eins, erfasst sind.
  4. Absatz 4Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die sowohl unter Absatz eins, fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Absatz eins, oder 3 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).
  5. Absatz 5Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sowie die Gesundheit Österreich GmbH sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins bis 3 Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO).
  6. Absatz 6Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH. Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen ist durch die Registrierungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf dessen Verlangen zu übermitteln.
  7. Absatz 7Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Registrierung dafür Sorge zu tragen, dass die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbehörden erfolgen.

§ 5

Text

Führung des Gesundheitsberuferegisters

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  3. Absatz 3Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO.
  4. Absatz 4Die Gesundheit Österreich GmbH kann für die Führung des Gesundheitsberuferegisters und den damit verbundenen Aufwendungen von den Registrierungsbehörden einen Ersatz der Kosten verlangen.

§ 6

Text

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDas Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.
  2. Absatz 2Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. Ziffer 3
      akademische Grade;
    4. Ziffer 4
      Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Geburtsdatum;
    6. Ziffer 6
      Geburtsort;
    7. Ziffer 7
      Staatsangehörigkeit;
    8. Ziffer 8
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 10/2004;
    9. Ziffer 9
      Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;
    10. Ziffer 10
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
    11. Ziffer 11
      Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
    12. Ziffer 12
      Berufssitz(e);
    13. Ziffer 13
      Dienstgeber und Dienstort(e);
    14. Ziffer 14
      Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
    15. Ziffer 15
      Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
    16. Ziffer 16
      Bild;
    17. Ziffer 17
      Unterschrift;
    18. Ziffer 18
      Ruhen der Registrierung;
    Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Artikel 33, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)
    1. Ziffer 20
      Gültigkeitsdatum der Registrierung;
    2. Ziffer 21
      Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;
    3. Ziffer 22
      Streichung bei Berufseinstellung;
    4. Ziffer 23
      Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;
    5. Ziffer 24
      Registrierungsbehörde.
  3. Absatz 3Berufsangehörige können darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachenkenntnisse,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,
    3. Ziffer 3
      Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,
    4. Ziffer 4
      berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse
    in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.
  4. Absatz 4Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Absatz 3, angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.
  6. Absatz 6Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Absatz 3, sowie Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 17, vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.

§ 7

Text

Dienstleistungsverkehr

Paragraph 7,
  1. Absatz einsIm Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.
  2. Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat die unter Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.

§ 8

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  2. Absatz 2Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
  3. Absatz 3Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
    2. Ziffer 2
      die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 9

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß Paragraphen 6 und 7 zu verarbeiten.
  2. Absatz eins aDie Gesundheit Österreich GmbH ist unter Einhaltung der DSGVO und des DSG ermächtigt, öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an Dritte auf deren Verlangen und Kosten zu übermitteln.
  3. Absatz 2Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zu übermitteln.
  4. Absatz 3Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Trägern von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria),
    3. Ziffer 3
      der Bundesarbeitskammer,
    4. Ziffer 4
      der Wirtschaftskammer Österreich,
    5. Ziffer 5
      dem Österreichische Gewerkschaftsbund,
    6. Ziffer 6
      dem Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband und
    7. Ziffer 7
      dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
    auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen (statutarischen) Aufgaben zu übermitteln.
  5. Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 1a sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  6. Absatz 5Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 10

Text

Amtshilfe – Auskunftspflicht – Warnungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern haben im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs den Behörden, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenfürsorgeanstalten, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Die Registrierungsbehörden haben im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben in Anwendung
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
    mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 4,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der IMI-Verordnung einzuholen und zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 3, umfasst Informationen betreffend Personen,
    1. Ziffer eins
      die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, insbesondere ob die Berufsberechtigung entzogen wurde bzw. ruht, und
    2. Ziffer 2
      die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
  5. Absatz 5Die Gesundheit Österreich GmbH hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung bzw. die Wiedererteilung der Berufsberechtigung von Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

§ 11

Text

Weisungsrecht

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer sind an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen für die nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gebunden. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann weisungswidrige Entscheidungen aufheben.
  2. Absatz 2Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf dessen/deren Aufforderung Auswertungen und Berichte über die Registrierung in nicht personenbezogener bzw. in anonymisierter Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in den eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 9,, 10 Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.

§ 12

Text

Meldungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsGemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (Paragraph 41, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 15 a, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 7, 10 und 13) der als Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, beschäftigten (freien) Dienstnehmern/-innen unter Angabe der Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten gemäß Absatz eins, unter Angabe der Sozialversicherungsnummer unverzüglich elektronisch der Bundesarbeitskammer für Zwecke der Datenaufbereitung zu übermitteln. Diese von der Bundesarbeitskammer aufbereiteten Daten sind an die Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Daten zu übermitteln. Eine Verwendung der Daten durch die Bundesarbeitskammer und die Gesundheit Österreich GmbH zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Der Dachverband der Sozialversicherungsträger kann zur Erfüllung dieser Aufgaben bestehende elektronische Register heranziehen.
  4. Absatz 4Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger oder direkt an die Bundesarbeitskammer erfolgen. Die Daten sind von der Bundesarbeitskammer aufzubereiten und ohne Angabe der Sozialversicherungsnummer der Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Datenzu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Daten gemäß Absatz 2 und 4 sind nach Antragstellung durch den/die Berufsangehörige/n, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.

§ 13

Text

3. Abschnitt
Registrierungsbeirat

Registrierungsbeirat

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    3. Ziffer 3
      ein/e Vertreter/in der Gesundheit Österreich GmbH,
    4. Ziffer 4
      ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
    5. Ziffer 5
      ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
    6. Ziffer 5 a
      ein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,
    7. Ziffer 6
      zwei von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierte Vertreter/innen der Länder,
    8. Ziffer 7
      ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    9. Ziffer 8
      ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
    10. Ziffer 9
      sechs Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,
    11. Ziffer 10
      drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
    12. Ziffer 11
      je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
    Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.
  3. Absatz 3Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Registrierungsbeirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
  5. Absatz 5Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Registrierungsbeirates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  6. Absatz 6Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Absatz 7, zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.
  7. Absatz 7Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben dem Registrierungsbeirat
    1. Ziffer eins
      regelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß Paragraphen 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
  8. Absatz 8Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.

§ 14

Text

Aufgaben des Registrierungsbeirates

Paragraph 14,

Dem Registrierungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Beratung und Empfehlung für ein einheitliches Vorgehen der Registrierungsbehörden,
  2. Ziffer 2
    Beratung und Empfehlung über grundsätzliche Fragen der Registrierung sowie der Registerführung einschließlich der Qualitätssicherung,
  3. Ziffer 3
    Beratung und Empfehlungen hinsichtlich der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Registrierung,
  4. Ziffer 4
    Empfehlungen über die Weiterentwicklung der Registrierung.

§ 15

Text

4. Abschnitt
Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsPersonen, die einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß Paragraph 4, zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Assistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.
  2. Absatz eins aFolgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der Identität,
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
    4. Ziffer 4
      Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Absatz 3,),
    6. Ziffer 6
      Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Absatz 4,) und
    7. Ziffer 7
      erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Absatz 5,).
    Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.
  3. Absatz 2Der Antrag gemäß Absatz eins, kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.
  4. Absatz 3Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.
  5. Absatz 4Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.
  6. Absatz 5Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.
  7. Absatz 6Die Nachweise gemäß Absatz eins a, Ziffer 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern
    1. Ziffer eins
      der Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 8 a, übermittelt wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Qualifikationsnachweis im Rahmen eines EWR-Anerkennungsverfahrens oder Berufszulassungsverfahrens durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen geprüft worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.
  8. Absatz 7Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.
  9. Absatz 8Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins a, Ziffer 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist.
  10. Absatz 8 aMit Einwilligung der Absolventen/-innen können
    1. Ziffer eins
      Träger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, an die Gesundheit Österreich GmbH sowie
    2. Ziffer 2
      Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Lehrgänge für Pflegeassistenz, Schulen für medizinische Assistenzberufe und Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer
    von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins a, Ziffer 4, entfallen.
  11. Absatz 9Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
  12. Absatz 10Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Absatz eins a, aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer österreichischen Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis längstens binnen eines Monats nachreichen.

§ 16

Text

Versagung der Eintragung

Paragraph 16,

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.

§ 17

Text

Änderungsmeldungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAngehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung;
    2. Ziffer 2
      Änderung der Staatsangehörigkeit;
    3. Ziffer 3
      Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
    4. Ziffer 4
      Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
    5. Ziffer 5
      Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
    6. Ziffer 6
      Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.
  2. Absatz 2Die Meldung kann
    1. Ziffer eins
      durch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder
    2. Ziffer 2
      schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,
    erfolgen.
  3. Absatz 3Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.

§ 18

Text

Gültigkeit der Registrierung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Registrierung ist fünf Jahre gültig. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Der/Die Berufsangehörige hat binnen jeweils fünf Jahren seine/ihre Registrierung zu verlängern. Die Verlängerung kann drei Monate vor dem Stichtag bis zum Ablauf des dritten darauffolgenden Monats ohne Auswirkung auf den Stichtag und die Berufsberechtigung beantragt werden (Toleranzfrist).
  2. Absatz 2Erfolgt keine Verlängerung der Registrierung innerhalb der Toleranzfrist, ruht die Berufsberechtigung; der/die Berufsangehörige ist darüber zu informieren Die Berufsberechtigung lebt bei Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf. Als neuer Stichtag gilt der Tag des Wiederauflebens der Registrierung
  3. Absatz 3Die Registrierungsbehörde hat den/die Berufsangehörige/n sowie den/die Dienstgeber vor Beginn der Toleranzfrist über das Auslaufen der Gültigkeit der Registrierung zu informieren.

§ 19

Text

Berufsausweis

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß Paragraph 7,, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
  2. Absatz 2Der Berufsausweis hat
    1. Ziffer eins
      den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
    2. Ziffer 2
      den bzw. die Vor- und Familiennamen,
    3. Ziffer 3
      die Berufsbezeichnung,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2021,)
    1. Ziffer 5
      das Geburtsdatum,
    2. Ziffer 6
      das Bild,
    3. Ziffer 7
      die Unterschrift,
    4. Ziffer 8
      die Eintragungsnummer,
    5. Ziffer 9
      die Gültigkeitsdauer,
    6. Ziffer 10
      das Datum der Ausstellung,
    7. Ziffer 11
      die Registrierungsbehörden sowie
    8. Ziffer 12
      das Bundeswappen
    zu enthalten.
  3. Absatz 3Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.
  4. Absatz 4Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.

§ 20

Text

Bescheinigungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Registrierungsbehörde hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      der/die Betreffende den jeweiligen Gesundheitsberuf in Österreich rechtmäßig ausübt,
    2. Ziffer 2
      ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist und
    3. Ziffer 3
      die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht ruht.
  2. Absatz 2Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, auf Antrag zum Zweck der Berufsausübung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung in Österreich nicht entzogen worden ist.

§ 21

Text

Europäischer Berufsausweis

Paragraph 21,

Die Registrierungsbehörde hat für Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Regelungen eine Anerkennung bzw. die vorübergehende Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

§ 22

Text

5. Abschnitt
Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

Streichung bei Berufseinstellung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBerufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
  2. Absatz eins aEine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (Paragraph 18,) und
    2. Ziffer 2
      trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist.
    In diesem Fall hat die Registrierungsbehörde die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 2Bei einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

§ 23

Text

Höherqualifizierung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBerufsangehörige, die
    1. Ziffer eins
      als Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und
    2. Ziffer 2
      in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,
    sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Ziffer 2, genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Ziffer eins, genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.
  2. Absatz 2Anlässlich der Streichung gemäß Absatz eins, ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.

§ 24

Text

Ruhen der Registrierung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.
  2. Absatz 2Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

§ 25

Text

Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde sowie den/die Dienstgeber darüber zu informieren.
  2. Absatz 2Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
  3. Absatz 3Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.

§ 26

Text

6. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsPersonen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.
  2. Absatz 2Bei Personen gemäß Absatz eins, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz eins a, Ziffer 5 bis 7 abgesehen werden.
  3. Absatz 3Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Einwilligung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist Paragraph 15, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern
    1. Ziffer eins
      der/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.

§ 26a

Text

Entscheidungsfrist

Paragraph 26 a,

Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Paragraph 15,), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

§ 27

Text

Bestandsmeldung

Paragraph 27,

Die Dienstgeber/innen können die im Paragraph 12, genannten Daten für die in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.

§ 28

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsWer der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 8, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

§ 28a

Text

Gebühren und Verwaltungsabgaben

Paragraph 28 a,

Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 29

Text

Inkrafttreten

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDas Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die Paragraphen 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 10, sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  4. Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  6. Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, 1a, 4 und 5 sowie Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 8 und Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  8. Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 3,, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 8,, 8a und 10, Paragraph 23, samt Überschrift und Paragraph 29, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. Absatz 9Mit 1. Juli 2021 tritt Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, außer Kraft. Vor dem 1. Juli 2021 gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2021, ausgestellte Berufsausweise behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit.
  10. Absatz 10Mit 1. Juli 2022 treten Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 8 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, in Kraft.
  11. Absatz 11Für Personen, die vor dem 1. Juli 2022 auf Grund der partiellen Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich gemäß Paragraph 30 a, GuKG in das Gesundheitsberuferegister eingetragen wurden, bleibt die Registrierung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz sowie der Berufsausweis gemäß Paragraph 19 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Eine Verlängerung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz hat für diese Personen in der Operationstechnischen Assistenz zu erfolgen.

§ 30

Text

Vollziehung

Paragraph 30,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraut.