Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014, Fassung vom 06.11.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014)
StF: BGBl. II Nr. 376/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 60, Absatz eins und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

Paragraph 3,

Mitglieder der Wahlkommissionen und Beobachterinnen und Beobachter

Paragraph 4,

Zuständigkeiten der Wahlkommissionen

Paragraph 5,

Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Paragraph 6,

Umbildung der Wahlkommissionen

Paragraph 7,

Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen

Paragraph 8,

Einberufung der Wahlkommissionen

Paragraph 9,

Niederschrift

Paragraph 10,

Unterkommissionen

Paragraph 11,

Verlautbarung der Wahltage

2. Abschnitt

Elektronisches Wahladministrationssystem

Paragraph 12,

Elektronisches Wahladministrationssystem

3. Abschnitt

Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Paragraph 13,

Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 14,

Stichtag

Paragraph 15,

Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Paragraph 16,

Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 17,

Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses

Paragraph 18,

Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Paragraph 19,

Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Paragraph 20,

Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Paragraph 21,

Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen

4. Abschnitt

Wahlvorschläge und Kandidaturen

Paragraph 22,

Wahlvorschläge

Paragraph 23,

Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

Paragraph 24,

Kandidatinnen- und Kandidatenliste

Paragraph 25,

Zustimmungserklärungen

Paragraph 26,

Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter

Paragraph 27,

Unterstützungserklärungen

Paragraph 28,

Kandidatur für Studienvertretungen

Paragraph 29,

Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

Paragraph 30,

Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

Paragraph 31,

Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen

Paragraph 32,

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

5. Abschnitt

Durchführung der Wahlen

Paragraph 33,

Bekanntmachung der Wahllokale und der Wahlzeiten

Paragraph 34,

Verbotszone

Paragraph 35,

Wahllokale

Paragraph 36,

Wahlzelle

Paragraph 37,

Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 38,

Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 39,

Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

Paragraph 40,

Stimmabgabe

Paragraph 41,

Elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis

Anmerkung, Paragraph 42, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2019,)

Paragraph 43,

Zweifelsfälle

Paragraph 44,

Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 45,

Wahlkuverts

Paragraph 46,

Gültiger Stimmzettel

Paragraph 47,

Ungültiger Stimmzettel

Paragraph 48,

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

Paragraph 49,

Beurkundung des Wahlvorganges

Paragraph 50,

Besondere Umstände

6. Abschnitt

Durchführung der Briefwahl

Paragraph 51,

Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte

Paragraph 52,

Beantragung einer Wahlkarte

Paragraph 53,

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

Paragraph 54,

Erfassung des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem

Paragraph 55,

Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte

Paragraph 56,

Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 57,

Rückübermittlung der Wahlkarten

Paragraph 58,

Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

Paragraph 59,

Nichtigkeitsgründe

7. Abschnitt

Wahlergebnis

Paragraph 60,

Zusammenführung der Wahlergebnisse

Paragraph 61,

Wahlakt

Paragraph 62,

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen

Paragraph 63,

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Paragraph 64,

Verständigung der Gewählten

Paragraph 65,

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

Paragraph 66,

Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

Paragraph 67,

Wahlwiederholung

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 68,

Inkrafttreten

Paragraph 69,

Übergangsbestimmungen

Anlage 1

Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommissionen

Anlage 2

Wahlvorschlag Bundesvertretung

Anlage 3

Wahlvorschlag Hochschulvertretung

Anlage 4

Unterstützungserklärungen Bundesvertretung

Anlage 5

Unterstützungserklärungen Hochschulvertretung

Anlage 6

Bekanntgabe Kandidatur Studienvertretungen

Anlage 7

Abstimmungsverzeichnis

Anlage 8

Amtlicher Stimmzettel Bundesvertretung

Anlage 8-Briefwahl

Amtlicher Stimmzettel Bundesvertretung Briefwahl

Anlage 9

Amtlicher Stimmzettel Hochschulvertretung

Anlage 9-Briefwahl

Amtlicher Stimmzettel Hochschulvertretung Briefwahl

Anlage 10

Amtlicher Stimmzettel Studienvertretung

Anlage 11

Beurkundung des Wahlvorganges

Anlage 12

Wahlkarte

Anlage 13 

Zuweisung der Mandate Bundesvertretung

Anlage 14 

Zuweisung der Mandate Hochschulvertretung

Anlage 15

Zuweisung der Mandate Studienvertretung

Anlage 16

Verständigung der Gewählten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;
  2. Ziffer 2
    Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;
  3. Ziffer 3
    elektronisches Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Durchführung der Wahlen;
  4. Ziffer 4
    Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;
  5. Ziffer 5
    Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, die Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph eins, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. römisch eins Nr. 77/2020;
  6. Ziffer 6
    bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten und zusätzlich bei Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen das Personenkennzeichen und an Privatuniversitäten eine vergleichbare Kennzeichnung;
  7. Ziffer 7
    Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten der Wahlberechtigten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung – BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung – HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission – UK);
  8. Ziffer 8
    Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird.

§ 2

Text

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet. Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet sind, sind für die Durchführung der Wahlen ständige Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet.
  2. Absatz 2Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:
    1. Ziffer eins
      je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten, in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
    2. Ziffer 2
      einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
  3. Absatz 3Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten, in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung, Privatuniversitätsvertretung, Fachhochschulvertretung oder Pädagogischen Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
    2. Ziffer 2
      einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Bildungseinrichtung) oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
  4. Absatz 4Die bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, eingerichteten Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
    2. Ziffer 2
      einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
  5. Absatz 5Bei den erstmaligen Wahlen an neu eingerichteten Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, HSG 2014 setzt sich abweichend von Absatz 3, die Wahlkommission und abweichend von Absatz 4, die Unterwahlkommission wie folgt zusammen: Aus
    1. Ziffer eins
      je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter und
    2. Ziffer 2
      einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.

§ 3

Text

Mitglieder der Wahlkommissionen und Beobachterinnen und Beobachter

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Mitglieder der Wahlkommissionen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) und die Mitglieder allfälliger Unterkommissionen sind durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission und der Mitglieder allfälliger Unterkommissionen wird durch die Angelobung wirksam. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission angehören. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) darf mehreren Wahlkommissionen oder Unterkommissionen angehören, wenn dies auf Grund der geringen Anzahl von Studierenden oder der örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist. Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden zu mehreren Wahlkommissionen wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister getroffen. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein.
  2. Absatz 2Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen werden von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen und der Unterkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.
  4. Absatz 4Alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.

§ 4

Text

Zuständigkeiten der Wahlkommissionen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
    1. Ziffer eins
      die Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (Paragraph 11,),
    2. Ziffer eins a
      die Vornahme von Aussendungen im Zusammenhang mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen an die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Wahlberechtigten,
    3. Ziffer 2
      die Einrichtung und Zurverfügungstellung einer Website für die Beantragung der Wahlkarte,
    4. Ziffer 3
      die Zurverfügungstellung eines elektronischen Wahladministrationssystems gemäß Paragraph 46, HSG 2014,
    5. Ziffer 4
      die Erstellung des gesamten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) der Wahlberechtigten mit den Wahlberechtigungen für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen,
    6. Ziffer 5
      die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV bzw. die Ermöglichung der Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems,
    7. Ziffer 6
      die Veranlassung der Berichtigung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV gemäß Paragraph 20, Absatz 3,,
    8. Ziffer 7
      die Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bundesvertretung,
    9. Ziffer 8
      die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
    10. Ziffer 9
      die Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung; bei Bedarf die Einrichtung von Unterkommissionen zur Unterstützung,
    11. Ziffer 10
      die Verlautbarung des Wahlergebnisses der Bundesvertretung,
    12. Ziffer 11
      die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
    13. Ziffer 12
      die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
    14. Ziffer 13
      die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
    15. Ziffer 14
      die Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen gemäß Paragraph 57, HSG 2014,
    16. Ziffer 15
      die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraph 53, HSG 2014,
    17. Ziffer 16
      die Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 62, HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
    18. Ziffer 17
      die Verwaltung der Zugänge der Wahlkommissionen, Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem.
  2. Absatz 2Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben insbesondere folgende Zuständigkeiten:
    1. Ziffer eins
      die Verlautbarung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (Paragraph 11,) sowie der allenfalls vorgezogenen Wahltage gemäß Paragraph 33, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung eines Zeitpunktes, bis zu dem von der Hochschulvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind, wobei dieser Zeitpunkt spätestens drei Monate vor dem ersten Wahltag zu liegen hat,
    3. Ziffer 3
      die Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen im elektronischen Wahladministrationssystem (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,),
    4. Ziffer 4
      die Zulassung von ordentlichen Studierenden, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt, wobei der Antrag spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag zu stellen ist (Paragraph 47, Absatz 4, HSG 2014),
    5. Ziffer 5
      die Erstellung (Paragraph 18, Absatz 2,) und die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses HV (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,) und die Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK (Paragraph 18, Absatz 3,),
    6. Ziffer 6
      die Entscheidungen über Einsprüche gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV gemäß Paragraph 20, Absatz 2,,
    7. Ziffer 7
      die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 28, Absatz 3, HSG 2014),
    8. Ziffer 8
      die Prüfung der Wahlvorschläge (Paragraph 29,),
    9. Ziffer 9
      die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung und elektronische Übermittlung dieser an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag,
    10. Ziffer 10
      die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Studienvertretungen,
    11. Ziffer 11
      die Durchführung der im HSG 2014 normierten Wahlen und die Leitung der Wahlhandlung,
    12. Ziffer 12
      die Entscheidung bezüglich des Startens, Beendens und etwaigen Unterbrechens des Wahlvorganges,
    13. Ziffer 13
      die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler (Paragraph 39,),
    14. Ziffer 14
      die Entgegennahme der Stimmzettel (Paragraph 40, Absatz 2,) und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel (Paragraph 48, Absatz 3,),
    15. Ziffer 15
      die Feststellung des Wahlergebnisses (Paragraph 48, Absatz 3,),
    16. Ziffer 16
      die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen (Paragraph 62,),
    17. Ziffer 17
      die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare (Paragraph 64,),
    18. Ziffer 18
      die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 63,),
    19. Ziffer 19
      die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 HSG 2014 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraphen 53 und 54 HSG 2014,
    20. Ziffer 20
      die Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 62, HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
    21. Ziffer 21
      die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Paragraph 59, HSG 2014),
    22. Ziffer 22
      die Berechtigung, Formulare (Anlagen 3 bis 6 und 14 bis 16) auch in einer Fremdsprache zur Verfügung zu stellen, soferne diese die an der Bildungseinrichtung überwiegend verwendete Unterrichtssprache ist.
  3. Absatz 3Die Wahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 44, Absatz 3, zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

§ 5

Text

Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (Paragraph 6,) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.
  2. Absatz 2Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zu der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen einzuladen und diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu leiten.
  3. Absatz 3Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat deren oder dessen Aufgaben die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreterin oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreter zu übernehmen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist berechtigt, auch bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen der Wahlkommission teilzunehmen.

§ 6

Text

Umbildung der Wahlkommissionen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsVertreterinnen oder Vertreter von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen scheiden mit Rechtskraft der Wahl aus der Wahlkommission aus. Die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission hat die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.
  2. Absatz 2Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl zu erfolgen; Verzögerungen machen Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig. Sind in einer Wahlkommission weniger als drei wahlwerbende Gruppen entsendungsberechtigt, ist diese gemäß Paragraph 50, Absatz 6, HSG 2014 gesetzeskonform zusammengesetzt.

§ 7

Text

Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Absatz 2Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, so entscheidet die oder der Vorsitzende alleine über die für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnungspunkte.
  3. Absatz 3Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 8

Text

Einberufung der Wahlkommissionen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie oder der Vorsitzende hat die übrigen Mitglieder der Wahlkommission sowie die nominierten Beobachterinnen und Beobachter nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche nach Kenntnis zu einer Sitzung (in physischer oder elektronischer Form) einzuberufen. Die Einladung hat rechtzeitig, mindestens aber drei Werktage vor der Sitzung nachweislich, gegebenenfalls auch durch geeignete Telekommunikationsmittel, zu erfolgen. Sie hat eine Tagesordnung zu enthalten.
  2. Absatz 2Jedes Mitglied der Wahlkommission und jede Beobachterin und jeder Beobachter in der Wahlkommission kann unter Beifügung einer Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission verlangen. Zu derartigen Sitzungen ist unverzüglich, längstens aber innerhalb von drei Werktagen nach Stellung des Verlangens einzuladen. Die Sitzung ist ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Ladung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die Wahlkommission kann die Einberufung einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden Sitzung durch Beschluss durchführen. Dabei nicht anwesende Mitglieder und Beobachterinnen und Beobachter sind von einem derartigen Beschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Entscheidung auch mittels eines Umlaufbeschlusses herbeiführen.

§ 9

Text

Niederschrift

Paragraph 9,

Über jede Sitzung einer Wahlkommission (Unterkommission) ist eine Niederschrift anzufertigen. Es ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der entsprechende Grund anzugeben. Entscheidungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 4, sind von der oder dem Vorsitzenden jedenfalls zu protokollieren.

§ 10

Text

Unterkommissionen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Wahlkommissionen können Unterkommissionen bestellen, wenn dadurch die Durchführung der Wahlen zweckmäßiger zu organisieren ist. Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.
  2. Absatz 2Die Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen, deren Aufgaben und Wirkungsbereiche hat spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu konstituieren.
  3. Absatz 3Jeder Unterkommission der Wahlkommission haben zumindest drei Vertreterinnen oder Vertreter der in der jeweiligen Hochschulvertretung oder der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Unterkommissionen dürfen in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Die nähere Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen und die Funktionsdauer der Unterkommission ist durch Beschluss der Wahlkommission festzusetzen. Die anderen, nicht vertretenen Gruppen und die wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden, für die diese wahlwerbenden Gruppen zur Wahl zugelassen wurden. Werden von den entsendungsbefugten wahlwerbenden Gruppen auch nach ausdrücklicher Aufforderung zu wenige Vertreterinnen oder Vertreter in eine Unterkommission entsandt, so ist die Wahlkommission berechtigt, geeignete Personen in die Unterkommission zu entsenden.
  4. Absatz 4Für die Entsendung, den Amtsantritt und die Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Wahlkommission. Eine allfällige Umbildung der Unterkommissionen ist durch die Wahlkommission durchzuführen.
  5. Absatz 5Ein Mitglied der Unterkommission ist von der Wahlkommission zu der oder dem Vorsitzenden zu bestimmen. Auf sie oder ihn sind für den Aufgabenbereich der Unterkommission die Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden der Wahlkommission anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann darüber hinaus zur Unterstützung bei der Briefwahl Unterkommissionen bilden, wobei die Festlegung eines örtlichen und zeitlichen an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Wirkungsbereiches zulässig ist. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, geeignete Hilfsorgane mit der Erfüllung spezifischer Aufgaben zu betrauen. Diese Aufgaben sind von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festzulegen.

§ 11

Text

Verlautbarung der Wahltage

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese inklusive einer postalischen und einer elektronischen Einbringungsstelle zu verlautbaren und auf den Websites der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und
    2. Ziffer 2
      an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 3, HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2021,)
  3. Absatz 3Sieht diese Verordnung eine Verlautbarung durch öffentlichen Aushang und eine Veröffentlichung auf der Website vor, ist dem Erfordernis der Verlautbarung genüge getan, wenn nur eine der beiden Formen gewählt worden ist.

§ 12

Text

2. Abschnitt
Elektronisches Wahladministrationssystem

Elektronisches Wahladministrationssystem

Paragraph 12,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und zur Unterstützung der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen ist ein elektronisches Wahladministrationssystem von den Wahlkommissionen zu verwenden. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann die Bundesministerin oder den Bundesminister um Unterstützung bei Erfüllung der Aufgaben gegen Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen nach Maßgabe des Paragraph 46, zweiter Satz HSG 2014 ersuchen.
  2. Absatz 2Im elektronischen Wahladministrationssystem dürfen personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen, insbesondere für folgende Zwecke, verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse,
    2. Ziffer 2
      Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,
    3. Ziffer 3
      Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen,
    4. Ziffer 4
      Beantragung einer Wahlkarte und Ersichtlichmachung der Beantragung einer Wahlkarte bei einer oder einem Wahlberechtigten im System und ob an diese oder diesen eine Wahlkarte versendet oder von dieser oder diesem persönlich abgeholt worden ist,
    5. Ziffer 5
      Führung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen,
    6. Ziffer 6
      Übermittlung der Ergebnisse der abgegebenen Briefwahlstimmen für die Wahl der Hochschulvertretungen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen,
    7. Ziffer 7
      Übermittlung der Ergebnisse der Wahl der Bundesvertretung von den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
  3. Absatz 3Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für deren Vorsitzende oder Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter), die Vorsitzenden der Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen (Stellvertreterin oder Stellvertreter) auf gesicherte Art eine Zugangsberechtigung bereitzustellen. Die Wahlkommission kann beschließen, dass auf Grund besonderer Erfordernisse (insbesondere dislozierte Standorte oder übermäßige Anzahl von Unterkommissionen etc.) zusätzlichen vertrauenswürdigen Personen eine Zugangsberechtigung bereitgestellt werden kann.
  4. Absatz 4Die Zugangsberechtigungen sind auf die Aufgabenbereiche der jeweiligen Wahlkommissionen oder Unterkommissionen einzuschränken. Die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitserfordernisse sind zu gewährleisten.
  5. Absatz 5Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung für jede Unterkommission an jeder Bildungseinrichtung eine der Anzahl der Wahlberechtigten und der örtlichen Gegebenheiten entsprechende Anzahl an Zugangsberechtigungen zu erstellen, die von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verwaltet werden. Jede dieser Zugangsberechtigung besteht aus einem Benutzernamen und einem Passwort und ist nur ein Mal verwendbar. Die Zugangsberechtigungen der jeweiligen Unterkommissionen sind so zu erstellen, dass die Benutzernamen unverwechselbar jedenfalls mit der Bezeichnung der Unterkommission sowie einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Auftragsverarbeiter mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Zugangsberechtigungen zu beauftragen.
  6. Absatz 6Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und den Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen die Zugangsberechtigungen für die Unterkommissionen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Falls die Zugangsberechtigungen elektronisch übermittelt werden, hat die Übermittlung in einem dem Stand der Technik entsprechenden sicheren Übertragungsmodus zu erfolgen. An Bildungseinrichtungen, an denen keine Unterkommissionen eingerichtet sind, agiert die Wahlkommission oder die Unterwahlkommission gleichzeitig als Unterkommission. Die Passwörter der Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen dürfen ausschließlich den Vorsitzenden der Wahlkommissionen oder der Unterwahlkommissionen bekannt sein, nicht jedoch den übrigen Mitgliedern der Wahlkommissionen.
  7. Absatz 7Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder die oder der Vorsitzende der Unterwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangsberechtigungen für die Unterkommissionen an der Bildungseinrichtung einzeln in Kuverts gelegt werden. Die Kuverts sind mit der Bezeichnung der Bildungseinrichtung, mit der Nummer der jeweiligen Unterkommission und mit einer fortlaufenden Nummer zu beschriften und zu verschließen. Vor Beginn der Wahlhandlung sind den Unterkommissionen die verschlossenen Kuverts mit den Zugangsberechtigungen zu übergeben, sofern die Wahlhandlung nicht von der oder dem Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter) gestartet wird.
  8. Absatz 8Sobald sich eine Unterkommission im elektronischen Wahladministrationssystem anmelden möchte, hat sie das Kuvert mit der niedrigsten noch nicht verwendeten Nummer zu öffnen und die in diesem Kuvert enthaltene Zugangsberechtigung zu verwenden. Kuverts dürfen nur in Anwesenheit aller Mitglieder der jeweiligen Unterkommission geöffnet werden. Sollte die Anwesenheit aller Mitglieder nicht möglich sein, so ist der Grund dafür in der Niederschrift festzuhalten. Der Zeitpunkt des Öffnens eines Kuverts ist in der Niederschrift zu dokumentieren.
  9. Absatz 9Geht die Zugangsberechtigung einer Unterkommission verloren oder wird eine Zugangsberechtigung missbräuchlich verwendet, so hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission unverzüglich die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu informieren. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangsberechtigung unverzüglich im elektronischen Wahladministrationssystem gesperrt wird. Sollte die Zugangsberechtigung bereits verwendet worden sein, so kann die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission im Einvernehmen mit der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft beschließen, alle Einträge, die von der verloren gegangenen oder missbräuchlich verwendeten Zugangsberechtigung im elektronischen Wahladministrationssystem gesetzt wurden, rückgängig zu machen.

§ 13

Text

3. Abschnitt
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAktiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die auf Grund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß Paragraph 38, Absatz 2, HSG 2014 entrichtet haben.
  2. Absatz 2Für die Studienvertretungen sind die Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder auf Grund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß Paragraph 38, Absatz 2, HSG 2014 entrichtet haben.
  3. Absatz 3Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 für die jeweilige Wahl, abweichend von Absatz eins und 2, für zwei Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen nach Wahl der oder des Studierenden aktiv wahlberechtigt und für die Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen an allen am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen passiv wahlberechtigt.

§ 14

Text

Stichtag

Paragraph 14,

Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind, abgesehen vom Wahlalter, nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

§ 15

Text

Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Paragraph 15,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß Paragraph 43, Absatz 4, HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
  2. Absatz 2Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind folgende Daten der Wahlberechtigten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Familienname,
    2. Ziffer 2
      Vorname,
    3. Ziffer 3
      bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
    5. Ziffer 5
      Geburtsdatum,
    6. Ziffer 6
      Anschrift am Studienort und am Heimatort,
    7. Ziffer 7
      die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
    8. Ziffer 8
      die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
    9. Ziffer 9
      E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
    10. Ziffer 10
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.

§ 16

Text

Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form unentgeltlich an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß Paragraph 7 a, Absatz 7, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß Paragraph 47, Absatz 5, HSG 2014 sind diese Daten binnen zweier Werktage neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.
  2. Absatz 2Die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind in einem von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekanntzugebenden einheitlichen Datenformat und Verschlüsselungsverfahren elektronisch an diese zu übermitteln. Wird von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Auftragsverarbeiter mit dem Betrieb des Wahladministrationssystems beauftragt, kann diese festlegen, dass die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, direkt an den Auftragsverarbeiter zu übermitteln sind oder von diesem aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgefragt werden können.
  3. Absatz 3Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Auftragsverarbeiter haben bei der Verarbeitung der übermittelten oder abgefragten Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO einzuhalten.
  4. Absatz 4Die Löschung der Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel durchzuführen und hat spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.

§ 17

Text

Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses

Paragraph 17,
  1. Absatz einsZur Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Auftragsverarbeiter die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, übermittelten Daten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und in einem gesamten vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zusammenzufassen.
  2. Absatz 2Scheinen Wahlberechtigte mehrfach (insbesondere auf Grund des Betreibens von Studien an mehreren Bildungseinrichtungen) in den übermittelten Daten auf, sind diese mehrfachen Einträge einer oder eines Wahlberechtigten zur Gewährleistung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. dem Auftragsverarbeiter zu einem Eintrag im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zusammenzuführen. Die Zusammenführung hat durch Abgleichung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF der Wahlberechtigten zu erfolgen, sofern auf Grund der anderen übermittelten Merkmale (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen etc.) kein begründeter Zweifel besteht, dass es sich um die gleiche Person handelt. Die Zusammenführung kann automatisiert erfolgen, es ist aber in jedem Fall zu dokumentieren, aus welchen Gründen für oder gegen eine Zusammenführung entschieden wurde. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. dem Auftragsverarbeiter.
  3. Absatz 3Lassen sich Einträge anhand des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF nicht eindeutig zusammenführen, sind diese Datensätze einer oder eines Wahlberechtigten von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur bei Übereinstimmung der anderen übermittelten Merkmale (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, etc.) zusammenzuführen.
  4. Absatz 4Die Wahlberechtigten sind sodann, alphabetisch nach Familienname geordnet, in dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV einzutragen, wobei das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF ausgeblendet und jeder und jedem Wahlberechtigten zur eindeutigen Identifizierbarkeit ein eigenes Identifikationsmerkmal (fortlaufende Nummer der Position im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zugeordnet wird.

§ 18

Text

Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).
  2. Absatz 2Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse HV zu erstellen. Dies erfolgt, indem aus dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV alle Wahlberechtigten für die jeweilige Hochschulvertretung in einem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV zusammengefasst werden.
  3. Absatz 3Für die Wahlen der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen ist jeweils derjenige Teil des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV zu verwenden, der jene Wahlberechtigten enthält, die vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission wahlberechtigt sind.
  4. Absatz 4Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten mit personenbezogenen Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen der Wahlberechtigten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      fortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),
    2. Ziffer 2
      Familienname,
    3. Ziffer 3
      Vorname,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    6. Ziffer 6
      Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)),
    7. Ziffer 7
      leere Spalte zum Eintrag der fortlaufenden Nummer des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses.

§ 19

Text

Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Paragraph 19,
  1. Absatz einsWährend eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag sind die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse zur Einsicht aufzulegen oder ist eine elektronische Einsichtnahme in diese zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Die Einsichtnahme ist zu ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
    2. Ziffer 2
      in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV. Durch Beschluss der Wahlkommission kann ein anderer Ort vorgesehen werden, wenn dadurch die Einsichtnahme leichter möglich ist.
  3. Absatz 3Während des Zeitraumes gemäß Absatz eins, kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Einsicht in das jeweilige vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nehmen.
  4. Absatz 3 aDie Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass während des Zeitraumes gemäß Absatz eins,, auch eine Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems erfolgen kann. Dafür hat die oder der Studierende ihre oder seine Identität durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), glaubhaft zu machen. Die Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist dabei auf die eigenen Wahlberechtigungen beschränkt.
  5. Absatz 4Die Wahlkommissionen haben an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 3, HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen die Wahlberechtigten fristgerecht auf den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme hinzuweisen.
  6. Absatz 5Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass Informationen zur Wahl in elektronischer Form (E-Mail) an alle Wahlberechtigten versandt werden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss einen Auftragsverarbeiter mit der Versendung zu beauftragen.

§ 20

Text

Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Paragraph 20,
  1. Absatz einsIm gemäß Paragraph 19, festgelegten Zeitraum kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erheben. Der Einspruch hat einen Antrag auf Aufnahme einer oder eines Wahlberechtigten in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die Berichtigung einer Wahlberechtigung oder die Streichung einer oder eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu enthalten.
  2. Absatz 2Die zuständige Wahlkommission hat über Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis längstens binnen dreier Werktage zu entscheiden. Eine Verbesserung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist insbesondere notwendig, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege dessen Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3Ist auf Grund einer Entscheidung der Wahlkommission eine Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission diese Entscheidung unmittelbar nach Beschlussfassung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mitzuteilen. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sodann die Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses vorzunehmen oder zu veranlassen.
  4. Absatz 4Dieses von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft berichtigte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) ist der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zugrunde zu legen.

§ 21

Text

Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen

Paragraph 21,

Die bzw. der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung unter Verwendung des elektronischen Wahladministrationssystems Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl in Papierform herzustellen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen herzustellen oder zur Verfügung zu stellen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

§ 22

Text

4. Abschnitt
Wahlvorschläge und Kandidaturen

Wahlvorschläge

Paragraph 22,
  1. Absatz einsGruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bis spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S.19, versehenes Dokument einen Wahlvorschlag einzubringen. Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens bei der Wahlkommission trägt die wahlwerbende Gruppe. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Formvorschrift des Absatz eins, entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der Frist des Absatz eins, der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
  3. Absatz 3Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung entsprechende Kurzbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
    3. Ziffer 3
      die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters und deren bzw. dessen Kontaktdaten,
    5. Ziffer 5
      eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten oder die Unterschrift von zumindest einer Mandatarin bzw. einem Mandatar und der bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 27,).

§ 23

Text

Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsWeisen mehrere Wahlvorschläge für ein Organ dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens aber bis vier Wochen vor dem ersten Wahltag, das Einvernehmen über die unterscheidenden Bezeichnungen herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die zuständige Wahlkommission unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge festzusetzen.
  2. Absatz 2Wahlwerbende Gruppen, die bisher im betreffenden Organ vertreten waren, sind jedenfalls berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung beizubehalten.
  3. Absatz 3Die Verwendung von Bezeichnungen von Organen des HSG 2014 als Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe ist nicht zulässig.

§ 24

Text

Kandidatinnen- und Kandidatenliste

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.
  2. Absatz 2Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Familienname und Vorname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsjahr,
    3. Ziffer 3
      Anschrift,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Studiums,
    5. Ziffer 5
      das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    6. Ziffer 6
      E-Mail-Adresse.
  3. Absatz 3Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen.
  4. Absatz 4Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
  5. Absatz 5Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

§ 25

Text

Zustimmungserklärungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsIn den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Abgabe der Zustimmungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 2a bzw. 3a erfolgen. Die Zustimmungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  2. Absatz 2Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.

§ 26

Text

Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter

Paragraph 26,
  1. Absatz einsJeder Wahlvorschlag hat den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.
  2. Absatz 2Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Person als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
  3. Absatz 3Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Wahlkommission zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt diese oder dieser nicht zu und ist sie oder er nach Ansicht der wahlwerbenden Gruppe nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages auf diesem angeführt waren, unterschrieben sein.

§ 27

Text

Unterstützungserklärungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsJeder Wahlvorschlag, mit Ausnahme des Wahlvorschlages für die Bundesvertretung, muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen: Wahlvorschläge für
    1. Ziffer eins
      Organe bis 500 Wahlberechtigte müssen von 10,
    2. Ziffer 2
      Organe mit mehr als 500 Wahlberechtigten von 20,
    3. Ziffer 3
      Organe mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30,
    4. Ziffer 4
      Organe mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50,
    5. Ziffer 5
      Organe mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100,
    6. Ziffer 6
      Organe mit mehr als 30 000 Wahlberechtigten von 150,
    7. Ziffer 7
      Organe mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten unterstützt werden.
  2. Absatz 2Der Wahlvorschlag für die Bundesvertretung muss von mindestens 200 Wahlberechtigten aus mindestens sieben Bildungseinrichtungen unterstützt werden, wobei diese Unterstützungserklärungen von mindestens zehn Wahlberechtigten je Bildungseinrichtung stammen müssen.
  3. Absatz 3Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Familienname und der Vorname und das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen der oder des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist für das Wahlsemester eine Bestätigung gemäß Absatz 4, über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4 und 4a bzw. 5 und 5a zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  4. Absatz 4Die Zulassung zu einem Studium oder eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses ist durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges binnen drei Werktagen nach Beantragung durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu bestätigen oder auszustellen.
  5. Absatz 5Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung nur dann unterschreiben, wenn sie für diese wahlberechtigt sind. Die Abgabe der Unterstützungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 4a bzw. 5a erfolgen.
  6. Absatz 6Absatz 4, widersprechende Unterstützungserklärungen sind von der Wahlkommission als ungültig zu streichen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person, die eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      die Person für eine Hochschulvertretung, auf die sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung derselben Person auf einem Wahlvorschlag für eine Hochschulvertretung, für welche sie wahlberechtigt ist, wird hierdurch nicht berührt.
  7. Absatz 7Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag erfolgt ist.
  8. Absatz 8Der Nachweis der Unterstützungserklärungen gemäß Absatz eins, oder 2 ist nicht notwendig, wenn der Wahlvorschlag von zumindest einer Mandatarin oder einem Mandatar dieser in der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppe und der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser in der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppe unterstützt wird. Dabei kann es sich auch um dieselbe Person handeln, wenn diese zugleich Mandatarin oder Mandatar und zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder zustellungsbevollmächtigter Vertreter ist. Dafür sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4b und 5b zu verwenden. Für die Beurteilung durch die Wahlkommission ist der erste eingebrachte Wahlvorschlag maßgeblich und die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Wahlkommission vorliegen. Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 28

Text

Kandidatur für Studienvertretungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsFür Wahlen in Studienvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenes Dokument bekannt zu geben. Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens bei der Wahlkommission trägt die Kandidatin oder der Kandidat. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlage 6 zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Formvorschrift des Absatz eins, entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der Frist des Absatz eins, der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder Unterwahlkommission als auch durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.
  3. Absatz 3Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Familienname und Vorname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsjahr,
    3. Ziffer 3
      Anschrift,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Studiums,
    5. Ziffer 5
      das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    6. Ziffer 6
      E-Mail-Adresse.
  4. Absatz 4Überdies ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen. Die Zulassung zu einem Studium oder eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses ist durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges binnen drei Werktagen nach Beantragung durch die Kandidatin oder den Kandidaten zu bestätigen oder auszustellen.
  5. Absatz 5Kandidatinnen und Kandidaten, die für die jeweilige Studienvertretung nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission nicht zuzulassen.

§ 29

Text

Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für Studienvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 22 bis 28 und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die zuständigen Organe der Bildungseinrichtungen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 und eine Kandidatur den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und 4, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß Paragraph 24, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 27, Absatz 2, oder Paragraph 28, Absatz 3, erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur der jeweiligen Kandidatin oder dem jeweiligen Kandidaten auf geeignete Weise nachweislich zur Verbesserung zurückzustellen.
  3. Absatz 3Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur muss innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder bei dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten, bei Wahlvorschlägen längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag und bei Kandidaturen längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenem Dokument wieder eingelangt sein.
  4. Absatz 4Die Formvorschrift Absatz 3, entfällt, wenn der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur innerhalb der Frist des Absatz 3, der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine gleichzeitig bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem verbesserten Wahlvorschlag oder der verbesserten Bekanntgabe der Kandidatur zu vermerken.
  5. Absatz 5Werden zur Verbesserung zurückgestellte Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht fristgerecht wieder vorgelegt, gelten diese Wahlvorschläge und diese Kandidaturen als zurückgezogen.

§ 30

Text

Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsEine wahlwerbende Gruppe oder eine Kandidatin oder ein Kandidat kann den Wahlvorschlag oder die Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss bei Wahlvorschlägen längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag und bei Kandidaturen längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein und von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, bzw. von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterschrieben sein.
  2. Absatz 2Ein Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre Kandidatur verzichtet haben.
  3. Absatz 3Eine Kandidatur gilt als zurückgezogen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre oder seine Kandidatur verzichtet.

§ 31

Text

Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsVerfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 3, sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (Paragraph 30,) sind ungültig.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Einlangens der Briefsendung bei der Wahlkommission bzw. bei Übermittlung durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenes Dokument das Datum und die Uhrzeit des Einlangens bzw. bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich.

§ 32

Text

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Paragraph 32,
  1. Absatz einsEin Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der Paragraphen 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des Paragraph 28, entspricht.
  2. Absatz 2Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge die zugelassenen wahlwerbenden Gruppen im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen. Aus diesen Einträgen werden dann vom elektronischen Wahladministrationssystem die Stimmzettel für die Wahl und die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung automatisch generiert und die Stimmzettel für die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 5 und Paragraph 25, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren und auf der Website gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Nach der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
  5. Absatz 5Gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

§ 33

Text

5. Abschnitt
Durchführung der Wahlen

Bekanntmachung der Wahllokale und der Wahlzeiten

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren und auf der Website zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wählerinnen und Wähler möglich ist. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit weniger als 2 000 Wahlberechtigten müssen an jedem Wahltag mindestens sechs Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens 18 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit 2 000 oder mehr Wahlberechtigten müssen an jedem Wahltag mindestens sechs Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens 24 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17.00 Uhr beendet werden.
  3. Absatz 3An Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, müssen an jedem Wahltag mindestens zwei Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens zwölf Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17.00 Uhr beendet werden.
  4. Absatz 4Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 HSG 2014, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. Wurde ein solcher Beschluss gefasst, ist dieser bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Im HSG 2014 und in dieser Verordnung festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt.

§ 34

Text

Verbotszone

Paragraph 34,
  1. Absatz einsIm Wahllokal und in einem von der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission durch Beschluss zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist an den Wahltagen jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wählerinnen und Wähler oder durch Anschlag oder Verteilen von Wahlwerbung verboten. Der Umkreis darf vom Eingang des Wahllokales nicht weniger als 15 Meter und nicht mehr als 50 Meter betragen. Der Umkreis ist spätestens sieben Tage vor dem ersten Wahltag, unter Beschreibung der jedenfalls von der Verbotszone umfassten Räumlichkeiten oder Flächen, kundzumachen.
  2. Absatz 2Übertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 300 Euro zu ahnden.

§ 35

Text

Wahllokale

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Wahl ist barrierefrei zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat geeignete Wahllokale sowie je einen Computer mit Internetzugang und Drucker gemäß Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins, HSG 2014 pro Wahlkommission oder Unterwahlkommission sowie je mindestens einen Computer mit Internetzugang pro Unterkommission für die Durchführung der Wahlhandlung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Der Computer und der Internetzugang haben mit geeigneten Hardware- und Softwaresystemen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit (zB Anti-Virus-Programm, Firewall) ausgestattet zu sein.
  3. Absatz 3Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände des Wahllokales, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission an der jeweiligen Bildungseinrichtung bereitzustellen.
  4. Absatz 4In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und deren Unterkommissionen nur deren Hilfsorgane, die Beobachterinnen und Beobachter, die Wählerinnen und Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wählerinnen und Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.
  5. Absatz 5Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die Wahlkommission oder die Unterwahlkommission oder die Unterkommission verfügen, dass die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 36

Text

Wahlzelle

Paragraph 36,
  1. Absatz einsIn jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Durchführung der Wahlhandlung zu ermöglichen, können für eine Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder deren Unterkommission auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wählerinnen und Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. Wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der Wählerin oder des Wählers in der Wahlzelle verhindert.
  3. Absatz 3Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Sessel oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen, mit dem erforderlichen Schreibmaterial für das Ausfüllen der Stimmzettel auszustatten und ausreichend zu beleuchten.
  4. Absatz 4Die Wahlzelle ist von der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission regelmäßig zu kontrollieren.

§ 37

Text

Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.
  2. Absatz 2Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
  3. Absatz 3Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat vor der festgesetzten Wahlzeit am Tag des Beginns der erstmaligen Wahlhandlung das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die verschlossenen abgezählten Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission oder den gemäß Paragraph 10, eingerichteten Unterkommissionen zur Verfügung zu stellen. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, funktionsfähig ist.
  4. Absatz 4Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln sowie die verschlossenen Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem von den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu versiegeln und bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu halten und sicher zu verwahren.

§ 38

Text

Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDas Wahlrecht für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretung ist wie folgt auszuüben:
    1. Ziffer eins
      durch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, sofern keine Wahlkarte ausgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      wurde eine Wahlkarte ausgestellt, entweder durch Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder nach Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen (siehe dazu Paragraph 51,) vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, durch persönliche Stimmabgabe.
  2. Absatz 2Das Wahlrecht für die Wahl der Studienvertretung ist wie folgt auszuüben:
    1. Ziffer eins
      durch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, sofern keine Wahlkarte ausgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      wurde eine Wahlkarte ausgestellt, nach Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen (siehe dazu Paragraph 51,) vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, durch persönliche Stimmabgabe.
  3. Absatz 3Für Wahlberechtigte, die für mehrere Studien zugelassen sind oder die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichtet sind, und die auf Grund der Organisation der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission ihr Wahlrecht für die verschiedenen Organe bei mehreren Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommissionen auszuüben haben, deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, gilt, dass das Wahlrecht für die Bundesvertretung und die jeweilige Hochschulvertretung anlässlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission an der betreffenden Bildungseinrichtung auszuüben ist.
  4. Absatz 3 aWahlberechtigte, die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichtet sind, haben ihr Wahlrecht für die zwei Hochschulvertretungen und die zwei dazugehörigen Studienvertretungen durch Inanspruchnahme des Wahlrechtes an der bzw. den jeweiligen Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft(en) bzw. Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, auszuüben.
  5. Absatz 4Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Studium zugelassen sind, ist bei jener Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, HSG 2014 zuständig ist.
  6. Absatz 5Blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der persönlichen Stimmabgabe helfen lassen. Blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern ist als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung jeweils eine eigene Stimmzettel-Schablone zur Verfügung zu stellen. Diese Stimmzettel-Schablone ist von blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern nach dem Wahlvorgang mitzunehmen. Bei Wahlvorgängen, bei denen keine Begleitperson erforderlich ist, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  7. Absatz 6Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht möglich ist.
  8. Absatz 7Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission oder die Unterwahlkommission oder die Unterkommission. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

§ 39

Text

Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsJede Wählerin und jeder Wähler an einer Bildungseinrichtung hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch den Studierendenausweis oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises (zB Personalausweis, Reisepass, Führerschein) nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses zu erfolgen.

§ 40

Text

Stimmabgabe

Paragraph 40,
  1. Absatz einsJede und jeder Studierende hat sich zunächst durch einen Studierendenausweis oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises auszuweisen. Ein Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat sodann im elektronischen Wahladministrationssystem zu überprüfen, welche Wahlberechtigungen von der oder dem Studierenden schon ausgeübt worden sind. Ist sie oder er im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis eingetragen und hat sie oder er keinen Vermerk, dass eine Wahlkarte an sie oder ihn versandt oder von ihr oder ihm abgeholt worden ist, und hat sie oder er keinen Vermerk, dass das jeweilige Wahlrecht schon ausgeübt worden ist, so hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission ihr oder ihm das leere Wahlkuvert und die ihr oder ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
  2. Absatz 2Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat die Wählerin oder den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt die Wählerin oder der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert der oder dem Vorsitzenden oder legt das Wahlkuvert selbst ungeöffnet in die Wahlurne.
  3. Absatz 3Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Die Wählerin oder der Wähler hat den ihr oder ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

§ 41

Text

Elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis

Paragraph 41,
  1. Absatz einsBei der Wählerin oder dem Wähler, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Stimmabgabe im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis des elektronischen Wahladministrationssystems zu vermerken.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2017,)

  2. Absatz 3Gleichzeitig ist ihr oder sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission im papierbasierten oder elektronischen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu streichen und die fortlaufende Nummer des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.
  3. Absatz 4Die Verwendung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß dem Muster der Anlage 7 zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen haben die elektronischen Abstimmungsverzeichnisse getrennt für jede eingerichtete Unterkommission nach Schluss der Wahlhandlung auszudrucken.
    3. Ziffer 3
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    4. Ziffer 4
      Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger verschlüsselt gespeichert werden, welcher sicher zu verwahren und vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen ist, und müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag gelöscht werden.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und deren Unterkommissionen und den Beobachterinnen und Beobachtern ist während der Wahlhandlung jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponente ist die Wahlhandlung von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterbrechen und erst nach Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit fortzusetzen.

§ 43

Text

Zweifelsfälle

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat nur Studierende, die im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthalten sind und ihre Identität nachgewiesen haben (Paragraph 39,), zur Stimmabgabe zuzulassen.
  2. Absatz 2Treten begründete Zweifel an der Identität einer oder eines Wahlberechtigten auf, so ist sie oder er von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zur Stimmabgabe nur zuzulassen, wenn diese Person durch Vorlage eines zusätzlichen amtlichen Lichtbildausweises ihre oder seine Identität eindeutig nachweisen kann.
  3. Absatz 3Zweifel im Sinn des Absatz 2, können von den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission und von den Beobachterinnen und den Beobachtern nur solange erhoben werden, solange die Person, über deren Identität Zweifel bestehen, nicht gewählt hat.
  4. Absatz 4Die Entscheidung der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, eine Person nicht zur Wahl zuzulassen, muss vor Übergabe der Wahlunterlagen erfolgen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  5. Absatz 5Entscheidungen gemäß Absatz 4, sind in der Niederschrift der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu vermerken.

§ 44

Text

Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 44,
  1. Absatz einsZur Stimmabgabe sind die nach dem Muster der Anlagen 8 bis 10 aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der zu wählenden Organe sind die amtlichen Stimmzettel in verschiedenen Farben herzustellen.
  2. Absatz 2Die amtlichen Stimmzettel für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen sind in folgenden Farben herzustellen:
    1. Ziffer eins
      hellblaue Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
    2. Ziffer 2
      weiße Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen und
    3. Ziffer 3
      farblich unterscheidbare Stimmzettel für die Wahl der Studienvertretungen.
  3. Absatz 3Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden Gruppen (Paragraph 22,) bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten für Studienvertretungen (Paragraph 28,) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den betreffenden Organen vertretene wahlwerbende Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten sind in alphabetischer Reihenfolge anzuschließen. Ist die vorgegebene Spaltengröße für den amtlichen Stimmzettel gemäß der Anlagen 8 bis 10 für die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder die Kurzbezeichnung nicht ausreichend, ist die Schriftgröße der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder der Kurzbezeichnung dementsprechend zu verkleinern.
  4. Absatz 4Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen beschließen, dass die Feststellung des Wahlergebnisses automationsunterstützt unter Verwendung von Strichcodes erfolgt. Liegt ein derartiger Beschluss vor, so hat die Wahlkommission oder Unterwahlkommission die Aufnahme von Strichcodes auf dem amtlichen Stimmzettel in der Weise zu veranlassen, dass jeder wahlwerbenden Gruppe bzw. jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein eindeutig zuordenbarer Strichcode zugewiesen wird.
  5. Absatz 5Das Drucken der amtlichen Stimmzettel ist spätestens gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge durch die oder den Vorsitzenden jeder Wahlkommission oder Unterwahlkommission für alle an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu wählenden Organe zu veranlassen.
  6. Absatz 6Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen haben für sehbehinderte und blinde Studierende Stimmzettel-Schablonen bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der erforderlichen Anzahl fristgerecht anzufordern. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat diese in der angeforderten Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Kosten sind anteilsmäßig je zur Hälfte von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und zur Hälfte aliquot nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen zu tragen.
  7. Absatz 7Für die Briefwahl sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 8-Briefwahl und der Anlage 9-Briefwahl zu verwenden und haben einen Vermerk „Briefwahl“ zu enthalten.

§ 45

Text

Wahlkuverts

Paragraph 45,
  1. Absatz einsFür die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, wobei die Bezeichnung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.
  2. Absatz 2Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden (Paragraph 56,).

§ 46

Text

Gültiger Stimmzettel

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDer amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe oder welche Kandidatin oder welchen Kandidaten die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem links von der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie oder er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe oder die Kandidatin oder den Kandidaten wählen will.
  2. Absatz 2Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin oder des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten eindeutig zu erkennen ist.
  3. Absatz 3Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat für Studienvertretungen mehr als einmal auf einem Stimmzettel genannt, so ist die Nennung nur einfach zu zählen.

§ 47

Text

Ungültiger Stimmzettel

Paragraph 47,
  1. Absatz einsEin Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder keine wahlwerbende Gruppe (keine Kandidatin oder kein Kandidat) bezeichnet wurde oder zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen bezeichnet wurden oder bei Wahlen in Studienvertretungen mehr Kandidatinnen und Kandidaten genannt wurden als Mandate für das betreffende Organ zu vergeben sind oder aus den von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder den sonstigen Kennzeichen nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) sie oder er wählen wollte.
  2. Absatz 2Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für dasselbe zu wählende Organ enthält, so sind diese Stimmzettel ungültig.
  3. Absatz 3Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimme für alle bei der Wahlkommission (Unterkommission) wählbaren Organe.
  4. Absatz 4Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.

§ 48

Text

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

Paragraph 48,
  1. Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.
  2. Absatz 2Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.
  3. Absatz 3Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu übernehmen, die Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für jedes Organ festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
    2. Ziffer 2
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. Ziffer 4
      die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen oder auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Absatz 4Die nach Absatz 3, getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission oder Unterwahlkommission bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Unterkommissionen und der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission oder Unterwahlkommission auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Wahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

§ 49

Text

Beurkundung des Wahlvorganges

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu erstellen und die Wahlergebnisse der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung und allenfalls der Studienvertretungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung im elektronischen Wahladministrationssystem einzutragen.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,
    3. Ziffer 3
      die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    4. Ziffer 4
      die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
    5. Ziffer 5
      die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 43,),
    6. Ziffer 6
      sonstige Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),
    7. Ziffer 7
      die Feststellungen der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nach Paragraph 48, Absatz 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.
  3. Absatz 3Der Niederschrift ist anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis in Papierform oder das ausgedruckte elektronische Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,
    2. Ziffer 2
      das ausgedruckte elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis,
    3. Ziffer 3
      die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    4. Ziffer 4
      die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 45,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2017,)
  4. Absatz 4Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund anzugeben.
  5. Absatz 5Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

§ 50

Text

Besondere Umstände

Paragraph 50,
  1. Absatz einsTreten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben. Bei Gefahr im Verzug kann eine solche Unterbrechung und Verschiebung auch durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgen. Hierbei sind die Zeiten gemäß Paragraph 33, zu beachten.
  2. Absatz 2Jede Verschiebung ist unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen.
  3. Absatz 3Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.

§ 51

Text

Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte

Paragraph 51,

Wurde eine Wahlkarte von einer oder einem Wahlberechtigten beantragt und an diese oder diesen versandt oder von dieser oder diesem bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeholt, ist eine persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretung und der Studienvertretung nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen möglich. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte samt allen Unterlagen ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig. Bei Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Es müssen alle übermittelten Stimmzettel samt den Wahlkuverts und dem Beiblatt abgegeben werden.
  2. Ziffer 2
    Am Beiblatt darf die eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben sein.
  3. Ziffer 3
    Ist am Beiblatt die eidesstattliche Erklärung bereits unterschrieben, wurde damit erklärt, dass das Wahlrecht bereits ausgeübt worden ist, weshalb eine Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nicht möglich ist.
  4. Ziffer 4
    Wurden bereits ein oder mehrere amtliche(r) Stimmzettel ausgefüllt, hat die Wählerin oder der Wähler diesen oder diese vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen, wobei dies in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten ist.
  5. Ziffer 5
    Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein (weiteres) Wahlrecht besteht, zulässig.

§ 52

Text

Beantragung einer Wahlkarte

Paragraph 52,
  1. Absatz einsEine Wahlkarte nach dem Muster der Anlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab dem dem Stichtag gemäß Paragraph 47, Absatz 5, HSG 2014 folgenden Tag bis eine Woche vor dem ersten Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Paragraph 44, Absatz 2, HSG 2014, unter Glaubhaftmachung der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden:
    1. Ziffer eins
      schriftlich, mittels Briefsendung oder
    2. Ziffer 2
      persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder
    3. Ziffer 3
      elektronisch, durch Ausfüllen und Abschicken des „E-Formulars“, auf der für die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen eingerichteten Website (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,).
  2. Absatz 2Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für eine schriftliche Beantragung einer Wahlkarte die Anschrift und für eine persönliche Beantragung einer Wahlkarte den Ort und die Öffnungszeiten durch Beschluss festzulegen und gemäß Paragraph 11, zu verlautbaren und zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt glaubhaft zu machen:
    1. Ziffer eins
      bei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises;
    2. Ziffer 2
      bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises und der Abgabe einer Kopie von diesem;
    3. Ziffer 3
      bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises in das „E-Formular“.
  4. Absatz 4Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Form der Zustellung (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5,) bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter eine Wahlkarte beantragt, werden der oder dem Wahlberechtigten folgende Stimmzettel übermittelt:
    1. Ziffer eins
      der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
    2. Ziffer 2
      der oder die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung oder Hochschulvertretungen, für welche diese oder dieser wahlberechtigt ist, bzw.
    3. Ziffer 3
      bei gemeinsam an mehreren Bildungseinrichtungen eingerichteten Studien sämtliche Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Vertretungsstrukturen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen, die ein Studium gemeinsam eingerichtet haben.
  6. Absatz 6Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Auftragsverarbeiter mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Wahlkarten zu beauftragen.
  7. Absatz 7Die Löschung der elektronischen Ausweiskopien und die Vernichtung der Ausweiskopien in Papierform hat frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel und spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.

§ 53

Text

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

Paragraph 53,
  1. Absatz einsEine Beantragung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 52, (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Familienname und Vorname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
    4. Ziffer 4
      bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,
    5. Ziffer 5
      Angabe der Art der Zustellung: entweder persönliche Abholung bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder postalische Zustellung unter Angabe der Zustelladresse,
    6. Ziffer 6
      Identitätsnachweis,
    7. Ziffer 7
      E-Mail-Adresse.
  2. Absatz 2Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen gemäß Absatz eins, der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.

§ 54

Text

Erfassung des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem

Paragraph 54,
  1. Absatz einsSind die Angaben gemäß Paragraph 53, der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vollständig übermittelt worden, wird bei einer elektronischen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Antragstellerin oder den Antragsteller oder bei einer schriftlichen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und abschließender Betätigung des Feldes „Wahlkartenantrag senden“, der Wahlkartenantrag im elektronischen Wahladministrationssystem erfasst.
  2. Absatz 2Sind die Angaben gemäß Paragraph 53, der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei einer persönlichen Beantragung vollständig in einem Formular angegeben worden, ist die Beantragung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen.

§ 55

Text

Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie Wahlkartenanträge gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 2 sind im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten und die Wahlkartenanträge nach Vorliegen des berichtigten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft auf das Vorliegen der Wahlberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu überprüfen und um folgende Daten der oder des Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zu ergänzen:
    1. Ziffer eins
      das Identifikationsmerkmal (ID) und
    2. Ziffer 2
      alle Wahlberechtigungen.
  2. Absatz 2Nach Überprüfung des Vorliegens der Wahlberechtigungen ist bei schriftlich oder elektronisch gestellten Anträgen, mit Ausnahme der Glaubhaftmachung der Identität durch die Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), ein E-Mail, welches die Beantragung der Wahlkarte bestätigt, an die von der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 16, übermittelten E-Mail-Adressen der Antragstellerin oder des Antragstellers und an die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bei der Beantragung der Wahlkarte angegebene E-Mail-Adresse zu senden.

§ 56

Text

Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDer um die Daten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im elektronischen Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 12 mit einem Barcode zu versehen, welcher dem Datensatz einer oder eines Wahlberechtigten im elektronischen Wahladministrationssystem zugeordnet ist und der Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist;
    2. Ziffer 2
      die Stimmzettel für alle von der Briefwahl umfassten Wahlberechtigungen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Kuverts und einem personalisierten Begleitschreiben der Wahlkarte beizulegen;
    3. Ziffer 3
      ebenso ist ein Beiblatt mit folgendem Inhalt beizulegen:
      1. Litera a
        Name und die im Wahlkartenantrag angegebene Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,
      2. Litera b
        bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen oder Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe,
      4. Litera d
        Bereich für die Abgabe der eidesstatttlichen Erklärung und
      5. Litera e
        das Identifikationsmerkmal (ID), allenfalls auch in Form eines Barcodes.
    4. Ziffer 4
      Sodann sind sämtliche Unterlagen in ein Überkuvert zu geben.
  3. Absatz 3Die Wahlkuverts bei der Briefwahl sind in folgenden Farben bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      hellblaue Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung mit dem Aufdruck „Bundesvertretung“,
    2. Ziffer 2
      weiße Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck der Bezeichnung der jeweiligen Hochschulvertretung,
    3. Ziffer 3
      bei gemeinsam eingerichteten Studien: weiße Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck sämtlicher Hochschulvertretungen oder eines Textfeldes, in welchem die Bezeichnung der Hochschulvertretung eingetragen bzw. aufgeklebt werden kann.
  4. Absatz 4Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bzw. der Auftragsverarbeiter hat nach erfolgter Überprüfung und Übereinstimmung der Wahlberechtigungen das Überkuvert zu verschließen, diesen Vorgang im elektronischen Wahladministrationssystem zu vermerken und das Überkuvert der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu übermitteln bzw. zur Abholung bereit zu halten. Bei beantragter persönlicher Abholung ist dieser Vermerk erst nach erfolgter Abholung vorzunehmen.

§ 57

Text

Rückübermittlung der Wahlkarten

Paragraph 57,
  1. Absatz einsWird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu geben. Bei einem an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studium hat die Wählerin oder der Wähler von den übermittelten amtlichen Stimmzetteln für die Hochschulvertretungen höchstens zwei amtliche Stimmzettel auszuwählen, diese auszufüllen und die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen, entweder von der Wählerin oder dem Wähler mit einem liegenden Kreuz links von der Bezeichnung der zugehörigen Hochschulvertretung markierten oder in den freien Textfeldern mit der Bezeichnung der zugehörigen Hochschulvertretung ergänzten, Wahlkuverts zu geben. Diese Wahlkuverts sind in die Wahlkarte zu geben. Sodann ist auf dem mitübermittelten Beiblatt durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Dieses Beiblatt ist ebenfalls in die Wahlkarte zu geben. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wird.
  2. Absatz 2Eine Rückübermittlung gemäß Absatz eins, der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      durch persönliche Abgabe der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) oder
    2. Ziffer 2
      durch Übermittlung (Post, Boten etc.) der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission).
  3. Absatz 3Die Stimmabgabe durch Briefwahl wird bei Nichtvorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß Paragraph 59 und bei Einlangen der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bis 18.00 Uhr am zweiten Wahltag für die Auszählung berücksichtigt.

§ 58

Text

Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

Paragraph 58,
  1. Absatz einsIst die Wahlkarte vor dem zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) eingelangt, hat diese die eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu überprüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Der Eingang der Wahlkarte ist anhand des Barcodes im elektronischen Wahladministrationssystem zu vermerken. Dieser Vermerk im elektronischen Wahladministrationssystem bewirkt, dass das Wahlrecht für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen nicht mehr persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Absatz 2Die Wahlkarten sind bis zum Zeitpunkt der Auszählung durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sicher zu verwahren.
  3. Absatz 3Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft darf mit der Auszählung der Briefwahlstimmen frühestens am letzten Wahltag um 9.00 Uhr beginnen. Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese nicht in die Ergebnisermittlung mit einzubeziehen und zu vernichten. Dasselbe gilt für Stimmzettel, die sich außerhalb des Wahlkuverts befinden.
  4. Absatz 4Zu Beginn der Auszählung gemäß Absatz 3, hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß Absatz eins, rechtzeitig eingelangten und miteinzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen und auf das Vorhandensein der eidesstattlichen Erklärung in der Wahlkarte zu überprüfen.
  5. Absatz 5Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 59, Ziffer eins,, 2, 3, 4 oder 6 vorliegt und Wahlkuverts bei denen die Bezeichnung der Hochschulvertretung nicht eingetragen bzw. aufgeklebt ist, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten und Wahlkuverts sind dem Wahlakt beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten und Wahlkuverts sind in der Niederschrift festzuhalten.
  6. Absatz 5 aSodann sind die, in den miteinzubeziehenden Wahlkarten enthaltenen, Wahlkuverts in die hiefür vorbereiteten Behältnisse, getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu legen.
  7. Absatz 6Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft diese getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
    2. Ziffer 2
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
    4. Ziffer 4
      die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Absatz 7Die Mitglieder der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Briefwahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

§ 59

Text

Nichtigkeitsgründe

Paragraph 59,

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:

  1. Ziffer eins
    die eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. Ziffer 2
    das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,
  3. Ziffer 3
    die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  4. Ziffer 4
    das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
  5. Ziffer 5
    die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  6. Ziffer 6
    die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder
  7. Ziffer 7
    das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.

§ 60

Text

7. Abschnitt
Wahlergebnis

Zusammenführung der Wahlergebnisse

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDie Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission zu übergeben oder versiegelt zu übermitteln, die Stimmzettel und sonstigen Unterlagen sind an einer geeigneten Stelle an der Bildungseinrichtung versiegelt aufzubewahren.
  2. Absatz 2Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat die für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für diese zu ermitteln. Diese von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission ermittelten Stimmen sind um die für die jeweilige Hochschulvertretung durch Briefwahl abgegebenen Stimmen zu ergänzen und die abgegebenen Stimmen der Wahl der Bundesvertretung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Diese hat sodann die übermittelten Stimmen für die Wahl der Bundesvertretung mit den abgegebenen Briefwahlstimmen zu ergänzen. Es ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 zu erstellen.

§ 61

Text

Wahlakt

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 62, Absatz 2, bilden den Wahlakt der Wahlkommission.
  2. Absatz 2Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von zwei Jahren, zumindest aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Briefwahl.
  3. Absatz 3Elektronisch geführte Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag, gelöscht werden.

§ 62

Text

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDie Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 HSG 2014 vorzugehen.
  2. Absatz 2Über die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen ist für jedes gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 13 bis 15 anzufertigen.

§ 63

Text

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für die Bundesvertretung oder die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag, in der in Paragraph 11, vorgeschriebenen Form zu verlautbaren und zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Hierbei ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate,
    3. Ziffer 3
      die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen.

§ 64

Text

Verständigung der Gewählten

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl gleichzeitig mit Verlautbarung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche nachweisliche Benachrichtigung erfolgen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 16 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses mit Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO versehenem Dokument an die Wahlkommission ablehnt.
  2. Absatz 2Lehnt die oder der Gewählte für die Bundesvertretung oder Hochschulvertretung ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten zugeteilt.
  3. Absatz 3Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächst höchsten Stimmenanzahl zuzuweisen.
  4. Absatz 4Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

§ 65

Text

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen.
  3. Absatz 3Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
  4. Absatz 4Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des Paragraph 58, HSG 2014 zu wiederholen.
  5. Absatz 5Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder einer Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission oder Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
  6. Absatz 6Gegen den Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  7. Absatz 7Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

§ 66

Text

Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDie Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaften eingerichtet ist, der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission oder Unterwahlkommission einzubringen.
  3. Absatz 3Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
  4. Absatz 4Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des Paragraph 58, HSG 2014 zu wiederholen.
  5. Absatz 5Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission oder Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
  6. Absatz 6Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
  7. Absatz 7Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung oder Studienvertretung Parteistellung.

§ 67

Text

Wahlwiederholung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsIst auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Bei einer Wahlwiederholung ist eine Stimmabgabe durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte nicht zulässig.
  2. Absatz eins aIst auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß Paragraph 57, HSG 2014 die Wiederholung einer Wahl notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission festzulegen, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist.
  3. Absatz 2Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 3Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission zugelassen wird.
  5. Absatz 4Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe bzw. die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.
  6. Absatz 5Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.

§ 68

Text

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 68,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

§ 69

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDie Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Bundesvertretung auf dem Stimmzettel ergibt sich bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 aus der Mandatsstärke der Klubs gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HSG 1998, sofern dem jeweiligen Wahlvorschlag eine schriftliche Bestätigung der oder des jeweiligen Klubvorsitzenden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der Fassung vom 28. Juni 2014 beigelegt wird, in der diese oder dieser bestätigt, dass der Wahlvorschlag von ihrem oder seinem Klub unterstützt wird.
  2. Absatz 2Jeder Klub kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Für die Beurteilung der Mandatsstärke der Klubs ist ein Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, heranzuziehen. Haben mehrere Klubs die gleiche Mandatsstärke, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
  3. Absatz 3Wahlvorschläge, die von keinem Klub unterstützt werden, sind hinter den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge anzureihen.
  4. Absatz 4Wahlwerbende Gruppen in der Bundesvertretung, die gemäß Absatz eins, von einem Klub gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HSG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, unterstützt werden, sind jedenfalls berechtigt, bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 die Bezeichnung des jeweiligen unterstützenden Klubs als Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beizubehalten.
  5. Absatz 5Die Wahlvorschläge für die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen bzw. die Kandidaturen für Studienvertretungen an diesen Bildungseinrichtungen sind für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge vorzunehmen.
  6. Absatz 6Die Zusammenfassung mehrerer Studienvertretungen zu einer Studienvertretung durch die Hochschulvertretung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, HSG 2014 an Bildungseinrichtungen, an denen noch keine Hochschulvertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 HSG 2014 eingerichtet sind, kann durch die gemäß Paragraph 70, Absatz eins, HSG 2014 im Amt befindlichen Organe gemäß Paragraph 5, FHStG bzw. Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 2, HSG 1998 beschlossen werden.
  7. Absatz 7Gemäß Paragraph 70, Absatz 13, HSG 2014 ist die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen einer oder eines Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges nur dann zu übermitteln, sofern nicht für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF vorhanden ist. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat bei Vorliegen des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dies durch Beschluss festzustellen und der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges mitzuteilen. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, hat die Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß Paragraph 17, unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens anstatt des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF zu erfolgen.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Niederschrift

über die Sitzung

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

Anlage 2

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Wahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden

Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anl. 2a

Text

Anlage 2a

Zustimmungserklärung zur Kandidatur am Wahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden

(Anlage 2a als PDF dokumentiert)

Anl. 3

Text

Anlage 3

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Wahlvorschlag

für die Hochschulvertretung der Studierenden an der

Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Anl. 3a

Text

Anlage 3a

Zustimmungserklärung zur Kandidatur am Wahlvorschlag

(Anlage 3a als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Text

Anlage 4

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Unterstützungserklärungen zumWahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden

Anmerkung, Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Anl. 4a

Text

Anlage 4a

Unterstützungserklärung zum Wahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden

(Anlage 4a als PDF dokumentiert)

Anl. 4b

Text

Anlage 4b

Unterstützungserklärung
gemäß § 27 Abs. 8 HSWO 2014 zum Wahlvorschlag

(Anlage 4b als PDF dokumentiert)

Anl. 5

Text

Anlage 5

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Unterstützungserklärungen zumWahlvorschlag

für die Hochschulvertretung der Studierenden an der

Anmerkung, Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Anl. 5a

Text

Anlage 5a

Unterstützungserklärung zum Wahlvorschlag

(Anlage 5a als PDF dokumentiert)

Anl. 5b

Text

Anlage 5b

Unterstützungserklärung
gemäß § 27 Abs. 8 HSWO 2014 zum Wahlvorschlag

(Anlage 5b als PDF dokumentiert)

Anl. 6

Text

Anlage 6

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Bekanntgabe der Kandidatur

Anmerkung, Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Anl. 7

Text

Anlage 7

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Abstimmungsverzeichnis

Anmerkung, Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 8

Text

Anlage 8

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher Stimmzettel

Briefwahl Amtlicher Stimmzettel

Anmerkung, Anlage 8 als PDF dokumentiert.)

Anl. 9

Text

Anlage 9

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher Stimmzettel

Briefwahl Amtlicher Stimmzettel

Anmerkung, Anlage 9 als PDF dokumentiert.)

Anl. 10

Text

Anlage 10

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher Stimmzettel

Anmerkung, Anlage 10 als PDF dokumentiert)

Anl. 11

Text

Anlage 11

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Beurkundung des Wahlvorganges

Anmerkung, Anlage 11 als PDF dokumentiert)

Anl. 12

Text

Anlage 12

Wahlkarte für die ÖH-Wahl 20XX

Anmerkung, Anlage 12 als PDF dokumentiert)

Anl. 13

Text

Anlage 13

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Zuweisung der Mandate

Anmerkung, Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 14

Text

Anlage 14

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Zuweisung der Mandate

Anmerkung, Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 15

Text

Anlage 15

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Zuweisung der Mandate

Anmerkung, Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 16

Text

Anlage 16

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Verständigung

Anmerkung, Anlage 16 als PDF dokumentiert.)