(6)Absatz 6Unabhängig von den gemäß Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen fällt die Vorsorge für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Krankenanstalt einschließlich des Aufwandes für die Errichtung und Erhaltung der dazu erforderlichen Bauten sowie für den Betrieb und die Reinvestitionen zur Gänze in die wirtschaftliche Verantwortung des Landes. Das Land wird die dem Klinischen Bereich zugeordneten Abteilungen der Krankenanstalt dauerhaft in einem wissenschaftlichen Standards entsprechenden Zustand erhalten und insbesondere die dafür erforderlichen Erhaltungs- und Reinvestitionskosten tragen, sofern sich aus Abs. 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Z 4 nichts anderes ergibt. Es wird daher vereinbart, dass mit Ausnahme der unter Abs. 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Z 4 angeführten Beiträge des Bundes für die bestehende Krankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 1 für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Reinvestitionen auf Dauer kein Kostenersatz gemäß § 55 KAKuG zu leisten ist.Unabhängig von den gemäß Absatz eins, übernommenen Verpflichtungen fällt die Vorsorge für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankenanstalt einschließlich des Aufwandes für die Errichtung und Erhaltung der dazu erforderlichen Bauten sowie für den Betrieb und die Reinvestitionen zur Gänze in die wirtschaftliche Verantwortung des Landes. Das Land wird die dem Klinischen Bereich zugeordneten Abteilungen der Krankenanstalt dauerhaft in einem wissenschaftlichen Standards entsprechenden Zustand erhalten und insbesondere die dafür erforderlichen Erhaltungs- und Reinvestitionskosten tragen, sofern sich aus Absatz 2 und 3 sowie Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, nichts anderes ergibt. Es wird daher vereinbart, dass mit Ausnahme der unter Absatz 2 und 3 sowie Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, angeführten Beiträge des Bundes für die bestehende Krankenanstalt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Reinvestitionen auf Dauer kein Kostenersatz gemäß Paragraph 55, KAKuG zu leisten ist.