(8)Absatz 8Kleinvolumige Abpackungen müssen, sofern es sich um Primärverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß § 3 (Bezeichnung), gegebenenfalls Angaben zu den Zieltierarten, § 4, § 5 (qualitative und quantitative Zusammensetzung), § 10 (Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Einheit), § 11 (Hinweise zur und Art(en) der Anwendung), § 34 (Wartezeit), § 15 (Verfalldatum), § 20 (Chargenbezeichnung), und der Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers gekennzeichnet sein. Bei Arzneispezialitäten zur Injektion hat die Kennzeichnung zutreffendenfalls die Angabe des Lösungsmittels zu enthalten, sofern es sich nicht um Aqua ad injectionem handelt.Kleinvolumige Abpackungen müssen, sofern es sich um Primärverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß Paragraph 3, (Bezeichnung), gegebenenfalls Angaben zu den Zieltierarten, Paragraph 4,, Paragraph 5, (qualitative und quantitative Zusammensetzung), Paragraph 10, (Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Einheit), Paragraph 11, (Hinweise zur und Art(en) der Anwendung), Paragraph 34, (Wartezeit), Paragraph 15, (Verfalldatum), Paragraph 20, (Chargenbezeichnung), und der Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers gekennzeichnet sein. Bei Arzneispezialitäten zur Injektion hat die Kennzeichnung zutreffendenfalls die Angabe des Lösungsmittels zu enthalten, sofern es sich nicht um Aqua ad injectionem handelt.