(5)Absatz 5Die Gesellschaft darf Leistungen gemäß Abs. 1, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch berechtigt, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 an Dritte zu vergeben, wennDie Gesellschaft darf Leistungen gemäß Absatz eins,, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Absatz eins und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch berechtigt, Leistungen gemäß Absatz eins und 2 an Dritte zu vergeben, wenn
der betreffende Auftrag nicht im Arbeitsprogramm enthalten ist und
die Gesellschaft schriftlich erklärt, dass sie mangels Verfügbarkeit der notwendigen Ressourcen nicht in der Lage ist, die Leistungen entsprechend den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen des Gesellschafters zu erbringen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 13 Z 4, BGBl. I Nr. 191/2023)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)