Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V)
StF: BGBl. II Nr. 449/2005

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 14, Absatz 6,, 15 Absatz 3 und 16 Absatz 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird – hinsichtlich des Paragraph 10, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

§ 1

Text

Kursträger

Paragraph eins,
  1. Absatz einsVom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:
    1. Ziffer eins
      Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
    2. Ziffer 2
      Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;
    3. Ziffer 3
      Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Ziffer 2, förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;
    4. Ziffer 4
      private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfassen kann;
    5. Ziffer 5
      Einrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution Informationen über das eingesetzte Lehrpersonal, insbesondere deren Qualifikationen, Lehrmaterialien, Informationen über Kurszeiten, Stundenpläne und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen.
  3. Absatz 3Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben des Rahmencurriculums (Anlage A) zu beachten und für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Kursteilnehmern zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel der Kurse (Paragraph 16, Absatz eins, NAG).
  4. Absatz 4Der Kursträger ist verpflichtet, Anwesenheitslisten zu führen.
  5. Absatz 5Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Absatz 3,), Anwesenheitslisten (Absatz 4,) und die vom Lehrenden nach Abschluss des Kurses übergebenen Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen sind vom Kursträger fünf Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
  6. Absatz 6Kopien der Anwesenheitsliste und der Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (Paragraph 2, Absatz 2,) sind einem Kursteilnehmer, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.
  7. Absatz 7Kopien der Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Absatz 3,) sind auf Verlangen dem ÖIF zu übermitteln. Wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Kursträgers die eingesetzten Lehrkräfte,, die Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und das Raumkonzept für die Kurse nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Zertifizierung ändern, ist dieser Umstand jedenfalls dem ÖIF unverzüglich zu melden.
  8. Absatz 8Der Kursträger ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Absatz 5, bereitzuhalten und dem ÖIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den abgehaltenen Kursen zum Zwecke der Evaluierung teilzunehmen.

§ 2

Text

Lehrpersonal

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen:
    1. Ziffer eins
      eine abgeschlossene Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) durch ein
      1. Litera a
        abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS, oder
      2. Litera b
        abgeschlossenes Universitätsstudium oder einen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Ausmaß von mindestens 100 Stunden à 45 Minuten in Theorie und Praxis
      und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung,
    2. Ziffer 2
      ein abgeschlossenes Lehramtsstudium der Germanistik oder einer lebenden Fremdsprache im Hauptfach oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung,
    3. Ziffer 3
      einen Abschluss einer Pädagogischen Hochschule zur Erlangung der Lehrberechtigung in Deutsch und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung oder an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, oder
    4. Ziffer 4
      eine Beschäftigung als Trainer der beruflichen Weiterbildung mit mindestens 3000 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung.
  2. Absatz 2Die Lehrenden haben regelmäßig Lernerfolgskontrollen über den vermittelten Lehrstoff durchzuführen, diese zu dokumentieren und die Kursteilnehmer über die Ergebnisse dieser Lernerfolgskontrollen zu informieren. Die Dokumentation über die Lernerfolgskontrollen ist nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.
  3. Absatz 3Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im jeweiligen Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A) im Unterricht in der ihnen geeignet scheinenden Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Fremden zu leisten.

§ 3

Text

Qualitätsstandards für den Unterricht

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Unterricht orientiert sich an den in Paragraph 16, Absatz eins, NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.
  2. Absatz 2Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.
  3. Absatz 3Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

§ 4

Text

Unterrichtsmaterial

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A), insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger und kostengünstiger Form zu erstellen.

§ 5

Text

Kurszeiten

Paragraph 5,

Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen.

§ 6

Text

Unterrichtseinheiten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
  2. Absatz 2Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (Paragraph 7, Absatz eins,) zu erreichen.

§ 7

Text

Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZiel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
  2. Absatz 2Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

§ 8

Text

Abschlussprüfung durch den ÖIF

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege.
  2. Absatz 2Die Abschlussprüfung ist
    1. Ziffer eins
      durch zwei qualifizierte Prüfer des ÖIF oder
    2. Ziffer 2
      im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durch jeweils einen qualifizierten Prüfer des ÖIF und des Kursinstituts
    durchzuführen. Die Abschlussprüfung ist gesammelt für alle Teilnehmer des Deutsch-Integrationskurses spätestens 14 Tage im Voraus festzulegen und an im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungsanmeldungen geeigneten Terminen und Standorten durchzuführen. Bei entsprechendem Bedarf sind die Prüfungen jedenfalls in Landeshauptstädten oder am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat hat sich mit einem gültigen Identitätsdokument zu Beginn der Prüfung auszuweisen und die Prüfungsordnung des ÖIF zu beachten.
  4. Absatz 4Die qualifizierten Prüfer bewerten den Prüfungsteil Sprechen und übermitteln die gesamten abgenommenen Prüfungsleistungen an den ÖIF. Dieser bewertet die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile Schreiben, Lesen und Hören, überprüft stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils Sprechen und stellt das Gesamtergebnis fest.
  5. Absatz 5Den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses hat der ÖIF in Form eines Prüfungszeugnisses auszustellen, wobei das Original des Prüfungszeugnisses dem Prüfungskandidaten zu übermitteln ist und eine Abschrift davon beim ÖIF verbleibt. Das Prüfungszeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
  6. Absatz 6Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung hat der ÖIF den Prüfungskandidaten schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Abschlussprüfung hinzuweisen.
  7. Absatz 7Wiederholungen einer negativ beurteilten Abschlussprüfung sind innerhalb der Frist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, NAG zulässig. Absatz eins bis 5 gelten.

§ 9

Text

Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAls Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
    2. Ziffer 2
      Goethe-Institut e.V.;
    3. Ziffer 3
      Telc GmbH.
  2. Absatz 2Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
    1. Ziffer eins
      auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
    2. Ziffer 2
      auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
    verfügt.
  3. Absatz 3Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
  4. Absatz 4Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

§ 10

Text

Kostenbeteiligungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.
  2. Absatz 2Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz eins, entsprechend.
  3. Absatz 3Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Absatz eins, gilt.

§ 11

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen eins, Absatz eins bis 3 und 7, 2, 3 Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 6, 7 und 8 samt Überschriften, 9, 10, 11 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 81, Absatz 18 und 19 NAG ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, anzuwenden.
  4. Absatz 4Für Zertifizierungen und Verlängerungen von Zertifizierungen von Kursträgern ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011, anzuwenden. Zertifizierungen von Kursträgern, die am 30. Juni 2011 bestehen, behalten ihre Gültigkeit für den vorgesehenen Zeitraum.

Anl. 1

Text

Anlage A

Deutsch-Integrationskurse

Rahmencurriculum

Allgemeine Bestimmungen und Zielsetzung

Der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarates (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen. lernen, lehren, beurteilen, Berlin ua., 2001, Langenscheidt) bietet die Grundlage zur Anlehnung an europaweite Standards für die curricularen Richtlinien.

Dieses Rahmencurriculum gibt gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 14, ff. NAG den inhaltlichen Rahmen von Deutsch-Integrationskursen für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor. Die angebotenen Inhalte der Deutsch-Integrationskurse zielen auf den Erwerb produktiver und rezeptiver sprachlicher Fertigkeiten auf dem A2-Niveau entsprechend den Kann-Beschreibungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ab. Sie beziehen sich auf alltagstypische sprachliche Handlungsfelder einschließlich staatsbürgerlicher Elemente sowie auf Themen europäischer und demokratischer Grundwerte.

Die Lernenden

In den Deutsch-Integrationskursen wird die Heterogenität der Lernenden in Bezug auf Herkunft, Alter und Geschlecht ebenso berücksichtigt wie die individuellen Lernbiographien und Lernprozesse der Lernenden. Die Inhalte der Kurse, hier in weiterer Folge in Form von Handlungsfeldern angeführt, berücksichtigen diese Gegebenheiten. Die Lernenden sollen in der Lage sein, ihre Lebenssituation in Österreich einzuschätzen und sich in der österreichischen Alltags- und Berufswelt zurecht zu finden. Daher leisten die Deutsch-Integrationskurse einen wesentlichen Beitrag dazu, den Lernenden die Partizipation am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen.

Der Unterricht

Grundsätzlich gibt das Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse keine methodisch-didaktischen Vorgaben, empfiehlt jedoch vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Auffassung von Lernenden als Subjekte ihres eigenen Lernprozesses Methodenvielfalt bzw. die Anwendung verschiedener Ansätze oder Unterrichtsprinzipien bei der Erfüllung des Kurszieles im Sinne der Integrationsvereinbarung. Im Unterricht wird auf verschiedene Lerntypen eingegangen, der Prozess des „Lernen lernens“ durch die Vermittlung und Bewusstmachung von Prüfungs- und Lernstrategien unterstützt, sowie autonomes Lernen im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten gefördert.

All diese Gegebenheiten erfordern vom einschlägig qualifizierten Lehrpersonal hohe Flexibilität sowie eine lerner/innenzentrierte Herangehensweise an die Planung und Gestaltung des Unterrichts einerseits, wie auch an die Gestaltung der eingesetzten Materialien andererseits.

Die Handlungsfelder

Das Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse versteht Sprachverwendung und Sprachlernen gemäß des handlungsorientierten Ansatzes des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sehr umfassend, da dieser neben kommunikativen Sprachkompetenzen auch die kognitiven und emotionalen Möglichkeiten, die Absichten von Menschen sowie das ganze Spektrum der Fähigkeiten, über die Menschen verfügen und die sie als sozial Handelnde einsetzen, berücksichtigt. Die Bewältigung kommunikativer Aufgaben umfasst auch das Bewusstsein über die Bedeutung von Sprache in der jeweiligen Gesellschaft sowie ihrer funktionalen Verwendung.

Diese Kompetenzen sollen in folgenden Handlungsfeldern erworben werden:

Einkauf: Ernährung, Lebensmittel, alltägliche Versorgung, Geld

Wohnen und Regionales: Wohnformen, Miete, lokale Umgebung

Gesundheit und Soziales: Gesundheits- und Sozialsystem, Arztbesuch, Krankenhausaufenthalt

Bildung: Ausbildung (Schule, Fortbildung), eigene Identität (Lebenslauf, Biografisches, Kenntnisse, Fertigkeiten, Ziele), Erziehung, Kindergarten

Arbeitsmarkt: Arbeitssuche, Arbeit und Beruf, Wirtschaft, spezifische Berufsbereiche

Verkehr: Verkehrsmittel, Orientierung

Freizeit und Vereine: Hobby, Sport, Interessen, kulturelle Aktivitäten

Verwaltung: Ämter, Behörden, Banken, Versicherungen, Bürokratiebewältigung, Sozialsystem in Österreich, Verträge

Rechtsstaat und Werte: Grundwerte einer europäischen demokratischen Gesellschaft, Staatsform, politische Institutionen, Bundesländer, Geschichte

Interkultureller Dialog: Feste und Bräuche, kulturelle Gepflogenheiten

Landeskundliche Elemente sind integrativer Bestandteil der angeführten Handlungsfelder. Die Sensibilisierung für interkulturelle Aspekte gilt insbesondere für die beiden letztgenannten Handlungsfelder „Rechtsstaat und Werte“ und „Interkultureller Dialog“. Gerade hier soll der Deutschunterricht „Kenntnis, Bewusstsein und Verständnis von Ähnlichkeiten und Unterschieden verschiedener Welten und Kulturen“ sowie „das Bewusstsein über die eigenkulturell geprägte Wahrnehmung“ (Glaboniat, M. ua. (Hg.): Profile Deutsch, Niveaustufen A1-C2, Berlin ua., Langenscheidt 2005, S. 84 – nachfolgend Profile Deutsch genannt) fördern. Die reine Vermittlung von Zahlen, Daten und Fakten wird hier vom Rahmencurriculum ausdrücklich nicht gewünscht.

Bei der konkreten Auswahl der Themen im Rahmen der Kursplanung ist auf eine möglichst vielfältige und sinnvolle Zusammenstellung der hier genannten Handlungsfelder unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Rahmenbedingungen wie zielgruppenspezifische Erfordernisse, regionale Besonderheiten, etc., zu achten.

Die Materialien

Die Verwendung möglichst authentischer und praxisnaher Unterrichtsmaterialien ist dringend geboten. Auch bei der Gestaltung eigener Materialien soll das Augenmerk auf Authentizität, Komplexität und hoher Relevanz für den Alltag der Lernenden liegen.

Kann-Beschreibungen Global

Auf detaillierte Formulierungen der Kann-Beschreibungen wird in diesem Rahmencurriculum verzichtet und auf die Ausführungen in Profile Deutsch, S. 116-126 verwiesen, um den Lehrenden als auch den Kursinstitutionen die Möglichkeit zu geben, ihre Kurse zielgruppenorientiert zu gestalten.

Die in der Folge bewusst global und exemplarisch gewählten Auszüge aus den Kann-Beschreibungen der Niveaustufe A2 gemäß Profile Deutsch stellen eine Auswahl der mündlichen und schriftlichen Kompetenzen dar, die die Lernenden in den Handlungsfeldern erwerben sollen.

Interaktion mündlich (Dialoge)

z.B.:

Kann über vertraute Themen einfach kommunizieren, wenn die Gesprächspartner langsam und in Standardsprache sprechen und er/sie von Zeit zu Zeit um Wiederholung oder Umformulierung bitten kann (Profile Deutsch S. 116).

Interaktion schriftlich (Korrespondenz)

z.B.:

Kann kurze persönliche Texte, die Sozialkontakten dienen und sich in einfacher Form auf Ereignisse und Wünsche beziehen, verstehen und mit einfachen sprachlichen Mitteln darauf reagieren (Profile Deutsch S. 118).

Rezeption mündlich (Hören)

z.B.:

Kann in Standardsprache gesprochene einfache Sätze, häufig gebrauchte Strukturen und Wörter aus wichtigen Alltagsbereichen (z.B. Informationen zur Person und Familie, Einkaufen, lokale Umgebung, Beschäftigung) verstehen (Profile Deutsch S. 120).

Rezeption schriftlich (Lesen)

z.B.:

Kann die Grundaussage einfacher und übersichtlicher Texte verstehen, die Bereiche und Bedürfnisse des alltäglichen Lebens betreffen (Profile Deutsch S. 121).

Produktion mündlich (Sprechen)

z.B.:

Kann sich mit einfachen Ausdrücken, Wendungen und Sätzen über alltägliche Aspekte der eigenen Lebensumgebung (z.B. Leute, Orte und Plätze, Arbeits- oder Studienerfahrungen) äußern (Profile Deutsch S. 123).

Produktion schriftlich (Schreiben)

z.B.:

Kann mit einfachen Ausdrücken und kurzen Sätzen über alltägliche Aspekte der eigenen Lebensumgebung (z.B. Leute, Orte und Plätze, Arbeits- oder Studienerfahrungen) einigermaßen korrekt schreiben (Profile Deutsch S. 125).

Prüfung

Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der ÖsterreichischeIntegrationsfonds (ÖIF) stellt hierfür zwei Prüfungsformate zur Verfügung:

  1. Litera a
    den ÖIF-Test
  2. Litera b
    den Deutsch-Test für Österreich (DTÖ)

Beide Prüfungen, der ÖIF-Test und der DTÖ, werden von qualifizierten Prüfer/innen des ÖIF oder im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durch jeweils eine/n qualifizierte/n Prüfer/in des ÖIF und des Kursinstitutes nach einheitlichen Standards durchgeführt. Die mündlichen Prüfungsgespräche werden von den Prüfer/innen bewertet. Die Auswertung der Prüfungsteile Hören und Lesen sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses erfolgt zentral in Wien. Stichprobenkontrollen der Bewertungen der mündlichen Prüfungen sowie die Bewertung des Teiles Schreiben werden von qualifizierten Bewerter/innen des ÖIF durchgeführt.

Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgt bis spätestens 2 Wochen nach der Prüfung.

Beide Prüfungen können als Gesamtes beliebig oft wiederholt werden. Das Wiederholen einzelner Prüfungsteile ist nicht möglich.

Anl. 2

Text

Anlage 2