Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zahnärztegesetz, Fassung vom 14.11.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
StF: BGBl. I Nr. 126/2005 (NR: GP XXII RV 1087 AB 1133 S. 125. BR: AB 7402 S. 727.)
[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687]

Änderung

BGBl. I Nr. 39/2006 (NR: GP XXII IA 780/A AB 1297 S. 139. BR: AB 7492 S. 732.)

BGBl. I Nr. 80/2006 (NR: GP XXII IA 821/A AB 1497 S. 150. BR: AB 7562 S. 735.)

BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

BGBl. I Nr. 57/2008 (NR: GP XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

BGBl. I Nr. 102/2008 (NR: GP XXIII RV 433 AB 478 S. 53. BR: AB 7903 S. 754.)

BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

BGBl. I Nr. 38/2012 (NR: GP XXIV RV 1499 AB 1592 S. 135. BR: AB 8631 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050, 32011L0042]

BGBl. I Nr. 80/2013 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

BGBl. I Nr. 32/2014 (NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

BGBl. I Nr. 8/2016 (NR: GP XXV RV 881 AB 972 S. 111. BR: AB 9529 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055, 32014L0067]

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

BGBl. I Nr. 133/2021 (VfGH)

BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 201/2022 (NR: GP XXVII RV 1657 AB 1719 S. 178. BR: AB 11103 S. 946.)

BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)

BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

§ 2

Umsetzung von Unionsrecht

§ 2a

Datenverarbeitung

§ 3

Geltungsbereich

2. Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf

§ 4

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 5

Berufsbezeichnungen

3. Abschnitt
Berufsberechtigung

§ 6

Erfordernisse der Berufsausübung

§ 7

Qualifikationsnachweise

§ 8

Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten

§ 9

Qualifikationsnachweise – EWR

4. Abschnitt
Zahnärzteliste

§ 11

Führung der Zahnärzteliste

§ 11a

Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

§ 12

Eintragung in die Zahnärzteliste

§ 13

Versagung der Eintragung

§ 14

Änderungsmeldungen

§ 15

Zahnärzteausweis

5. Abschnitt
Berufspflichten

§ 16

Allgemeine Berufspflichten

§ 17

Fortbildungspflicht

§ 18

Aufklärungspflicht

§ 19

Dokumentationspflicht

§ 20

Auskunftspflicht

§ 21

Verschwiegenheitspflicht

§ 21a

Anzeigepflicht

§ 22

Qualitätssicherung

6. Abschnitt
Berufsausübung

§ 23

Selbständige Berufsausübung

§ 24

Persönliche und unmittelbare Berufsausübung

§ 25

Ordinations- und Apparategemeinschaften

§ 26

Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen

§ 26a

Gründung von Gruppenpraxen

§ 26b

Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

§ 26c

Berufshaftpflichtversicherung

§ 27

Berufssitz

§ 28

Dienstort

§ 29

Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin

§ 30

Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

§ 31

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 32

Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen

§ 33

Unselbständige Berufsausübung

§ 34

Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

§ 35

Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 36

Ordinationsstätten

§ 37

Vorrathaltung von Arzneimitteln

§ 38

Rücktritt von der Behandlung

§ 39

Zahnärztliche Gutachten

§ 40

Vergütung zahnärztlicher Leistungen

§ 41

Außergerichtliche Patientenschlichtung

§ 42

Weiterbildung

6a. Abschnitt
Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie

§ 42a

Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie

§ 42b

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 42c

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung

§ 43

Berufseinstellung

§ 44

Berufsunterbrechung

§ 45

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 46

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 47

Befristete Untersagung der Berufsausübung

§ 48

Einschränkung der Berufsausübung

§ 49

Einziehung des Zahnärzteausweises

§ 50

Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis

7a. Abschnitt

(Anm.:aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

8. Abschnitt
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

§ 51

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

2. Hauptstück
Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs

1. Abschnitt
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

§ 52

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 53

Qualifikationsnachweis

§ 54

Berufsbezeichnung

§ 55

Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG

§ 56

Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten

2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen

§ 57

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 58

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 59

Berufsbezeichnung

§ 60

Berufsberechtigung

§ 61

Qualifikationsnachweis

§ 62

Ausbildungssperre

§ 63

Dentistenausweis

§ 64

Niederlassungsgenehmigungen

3. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 65

Eintragung in die Ärzteliste

§ 66

Ärzteausweis

§ 67

Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten

§ 68

Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin

§ 69

Bewilligungen

§ 70

Führung von Bezeichnungen

§ 71

Anhängige Verfahren

§ 71a

Übergangsbestimmung zu Gruppenpraxen

4. Abschnitt
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

3. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt
Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz

§ 72

Berufsbild

§ 73

Tätigkeitsbereich

§ 74

Berufsausübung

§ 75

Berufspflichten

§ 76

Berufsberechtigung

§ 77

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 78

Qualifikationsnachweis – Ausland

§ 79

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 80

Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt
Ausbildung

§ 81

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

§ 82

Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

§ 83

Ausbildungsverordnung

3. Abschnitt
Prophylaxeassistenz

§ 84

Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

§ 85

Weiterbildung Prophylaxeassistenz

§ 86

Weiterbildungsverordnung

4. Abschnitt
Übergangsbestimmungen der Zahnärztlichen Assistenz

§ 87

Zahnärztliche Assistenz

§ 88

Prophylaxeassistenz

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 89

Strafbestimmungen

§ 90

Inkrafttreten

§ 91

Vollziehung

§ 1

Text

1. Hauptstück
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gewährt wurde.

§ 2

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 2,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 Sitzung 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 Sitzung 38;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 Sitzung 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 Sitzung 8;
  4. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 Sitzung 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 Sitzung 4;
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2a

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 19,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung und Information (Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz 5,),
    3. Ziffer 3
      der Honorarabrechnung (Paragraph 21, Absatz 3,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern, Organe von Gebietskörperschaften sowie Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 78, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      der Führung der Zahnärzteliste (Paragraphen 11, ff.),
    3. Ziffer 3
      der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (Paragraph 36, Absatz 4,),
    4. Ziffer 4
      der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung (Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2 und 5, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 79, Absatz 5 und 6),
    5. Ziffer 5
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 78, Absatz 3 a,),
    6. Ziffer 6
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 79, Absatz 8,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 3

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
  3. Absatz 3Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
    3. Ziffer 3
      Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    4. Ziffer 4
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    5. Ziffer 5
      Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    6. Ziffer 6
      Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    7. Ziffer 6 a
      Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    8. Ziffer 7
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    9. Ziffer 8
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    10. Ziffer 9
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    11. Ziffer 10
      Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    12. Ziffer 11
      Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,
    13. Ziffer 12
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    14. Ziffer 13
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    nicht berührt.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
  2. Absatz 2Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
  3. Absatz 3Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
    3. Ziffer 3
      die Behandlung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    4. Ziffer 4
      die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    5. Ziffer 4 a
      die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,
    6. Ziffer 5
      die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    7. Ziffer 6
      die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
    8. Ziffer 7
      die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
  4. Absatz 4Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
    1. Ziffer eins
      die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
    3. Ziffer 3
      die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken
    für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.
  5. Absatz 5Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, berechtigt wurden.

§ 5

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsPersonen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben vorbehaltlich des Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins, die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.
  2. Absatz eins aPersonen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.
  3. Absatz 2Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
    1. Ziffer eins
      neben dieser Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
    2. Ziffer 2
      diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.
  4. Absatz 3Der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins und 1a und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz 2, dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:
    1. Ziffer eins
      im In- und Ausland erworbene oder verliehene Titel und Würden,
    2. Ziffer 2
      Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt wurden,
    3. Ziffer 3
      Zusätze, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen.
    Sofern Zusätze gemäß Ziffer eins, zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, dürfen sie nur mit Bewilligung des/der Bundesministers/Bundesministerin, in dessen/deren Zuständigkeit der verwechslungsfähige Amts- oder Berufstitel fällt, oder in der von diesem/dieser festgelegten Form geführt werden.
  5. Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
    1. Ziffer eins
      die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut und
    2. Ziffer 2
      denen mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt
    sind, mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“ zu verleihen. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder wenn hervorkommt, dass die Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren, ist diese Berechtigung von der Österreichischen Zahnärztekammer mit Bescheid abzuerkennen.
  6. Absatz 5Die Führung
    1. Ziffer eins
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen,
    2. Ziffer 2
      einer Bezeichnung oder eines Titels gemäß Absatz eins bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder Titel, die geeignet sind, die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten vorzutäuschen, durch hiezu nicht berechtigte Personen
    ist verboten.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Berufsberechtigung

Erfordernisse der Berufsausübung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsZur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    2. Ziffer 2
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
    4. Ziffer 4
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
    5. Ziffer 5
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 7, ff und
    6. Ziffer 6
      die Eintragung in die Zahnärzteliste.
  2. Absatz 2Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
    1. Ziffer eins
      bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.
  3. Absatz 3Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 7

Text

Qualifikationsnachweise

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt
    1. Ziffer eins
      ein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde,
    2. Ziffer 2
      ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 9,,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)
    1. Ziffer 4
      ein im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
  2. Absatz 2Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Absatz eins, nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,
    1. Ziffer eins
      die in Inhalt und Anforderungen einer zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und
    2. Ziffer 2
      durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind,
    erbracht werden.

§ 8

Text

Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten

Paragraph 8,

Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die

  1. Ziffer eins
    aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und
  2. Ziffer 2
    die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,
gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Text

Qualifikationsnachweise – EWR

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. Ziffer 3
      Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Absatz eins,, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. Ziffer 4
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. Ziffer 5
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 Litera g, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. Absatz eins aPersonen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
    2. Ziffer 2
      der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unterliegt;
    3. Ziffer 3
      es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem zahnärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten zahnärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
    5. Ziffer 5
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom zahnärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
    6. Ziffer 6
      dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  3. Absatz eins bPersonen, denen gemäß Absatz eins a, ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patienten/Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger/Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
  4. Absatz eins cDie Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. Ziffer 3
      Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. Ziffer 4
      Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Artikel 10, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. Ziffer 5
      Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 Litera g, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
  5. Absatz 2Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins,, 1a und 1c anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
  6. Absatz 3Der/Die Antragsteller/Antragstellerin hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. Ziffer 5
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    6. Ziffer 6
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 6,) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  7. Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins c, Ziffer eins und 2) innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz eins a und Absatz eins c, Ziffer 3 bis 5), innerhalb von vier Monaten
    nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  8. Absatz 5Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Zahnärztekammer die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Zahnärzteliste

Führung der Zahnärzteliste

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
  2. Absatz 2Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. Ziffer 2 a
      akademischer Grad;
    4. Ziffer 2 b
      Geschlecht;
    5. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    6. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit;
    7. Ziffer 5
      Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (Paragraph 9, Absatz eins a,) entsprechenden Hochschulausbildung;
    8. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz;
    9. Ziffer 5 a
      Nachweis der fachzahnärztlichen Qualifikation für Kieferorthopädie;
    10. Ziffer 7
      Zustelladresse;
    11. Ziffer 8
      Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
    12. Ziffer 9
      Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
    13. Ziffer 10
      Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
    14. Ziffer 11
      Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
    15. Ziffer 12
      Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    16. Ziffer 13
      auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
    17. Ziffer 14
      von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
    18. Ziffer 15
      Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
    19. Ziffer 16
      Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    20. Ziffer 17
      Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
    21. Ziffer 18
      Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
    Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)
  3. Absatz 3Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  4. Absatz 4Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. Ziffer 2
      sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. Ziffer 3
      über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. Absatz 5Die Zahnärzteliste ist nach
    1. Ziffer eins
      Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
    2. Ziffer eins a
      Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Ziffer eins, mit fachzahnärztlicher Qualifikation für Kieferorthopädie (Paragraph 42 a,),
    3. Ziffer 2
      Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (Paragraph 9, Absatz eins a,),
    4. Ziffer 3
      Angehörigen des Dentistenberufs und
    5. Ziffer 4
      außerordentlichen Kammermitgliedern
    zu gliedern.
  6. Absatz 6Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.

§ 11a

Text

Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat den Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2, angeführten Daten aus der Zahnärzteliste zur Verfügung zu stellen. Die einen Angehörigen/eine Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs Berufssitze und/oder Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen den Wohnsitz hat.
  2. Absatz 2Auf folgende Daten aus der Zahnärzteliste ist gemäß Absatz eins, Zugriff zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Jahr der Geburt,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      akademische Grade,
    5. Ziffer 5
      Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen,
    6. Ziffer 6
      auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze,
    7. Ziffer 7
      von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung,
    8. Ziffer 8
      Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung,
    9. Ziffer 9
      Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
    10. Ziffer 10
      Postleitzahlen der Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen des Wohnsitzes einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit,
    11. Ziffer 11
      Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit,
    12. Ziffer 12
      Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
    13. Ziffer 13
      Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung,
    14. Ziffer 14
      Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen,
    15. Ziffer 15
      Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit.
  3. Absatz 3Die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ermächtigt, die in Absatz 2, aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern und sobald diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.
  4. Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Absatz 2, aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.

§ 12

Text

Eintragung in die Zahnärzteliste

Paragraph 12,
  1. Absatz einsPersonen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins,, die die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz eins, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
  3. Absatz 3Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) sind
    1. Ziffer eins
      eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
    2. Ziffer 2
      sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis
    vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.
  4. Absatz 4Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.
  5. Absatz 5Hat die Österreichische Zahnärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle dieses Staats davon unterrichten und sie ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person in diesem Staat ermittelt wird, ein disziplinarrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine disziplinarrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
  6. Absatz 6Die Nachweise gemäß Absatz eins,, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  7. Absatz 7Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins und 2, so hat die Österreichische Zahnärztekammer sie in die Zahnärzteliste einzutragen. Die zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Zahnärzteliste aufgenommen werden.
  8. Absatz 8Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz eins a,) spätestens innerhalb von vier Monaten,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
    nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Absatz 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 5, einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
  9. Absatz 9Die Österreichische Zahnärztekammer hat jede Eintragung in die Zahnärzteliste ohne Verzug im Wege der jeweiligen Landeszahnärztekammer dem nach dem gewählten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

§ 13

Text

Versagung der Eintragung

Paragraph 13,

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.

§ 14

Text

Änderungsmeldungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
    2. Ziffer 2
      jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
    3. Ziffer 3
      jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
    4. Ziffer 4
      jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
    5. Ziffer 5
      jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
    6. Ziffer 6
      die Berufseinstellung (Paragraph 43,) sowie die Berufsunterbrechung (Paragraph 44,);
    7. Ziffer 7
      die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 27,);
    8. Ziffer 8
      die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
    9. Ziffer 9
      die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,
    Die Meldungen gemäß Ziffer eins bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und
    2. Ziffer 2
      diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

§ 15

Text

Zahnärzteausweis

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
  2. Absatz 2Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
    2. Ziffer 2
      den bzw. die Vor- und Familiennamen;
    3. Ziffer 3
      die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 1a oder Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum und den Geburtsort,
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 6
      das Bild,
    7. Ziffer 7
      die Unterschrift und
    8. Ziffer 8
      die Eintragungsnummer
    des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.

§ 16

Text

5. Abschnitt
Berufspflichten

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 16,

Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in zahnärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden nach Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.

§ 17

Text

Fortbildungspflicht

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, insbesondere im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Österreichischen Zahnärztekammer, regelmäßig fortzubilden.
  2. Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung erlassen sowie Fortbildungsprogramme erstellen und durchführen.

§ 18

Text

Aufklärungspflicht

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Diagnose,
    2. Ziffer 2
      den geplanten Behandlungsablauf,
    3. Ziffer 3
      die Risiken der zahnärztlichen Behandlung,
    4. Ziffer 4
      die Alternativen der bzw. zur zahnärztlichen Behandlung,
    5. Ziffer 5
      die Kosten der zahnärztlichen Behandlung,
    6. Ziffer 6
      die Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie eines Unterbleibens dieser Behandlung und
    7. Ziffer 7
      den beruflichen Versicherungsschutz
    aufzuklären.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom/von der Patienten/Patientin zu tragen sind. Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat, sofern die zahnärztliche Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter zahnärztlicher Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
  3. Absatz 3Die Aufklärung über die vom/von der Patienten/Patientin zu tragenden Kosten der Behandlung hat in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Absatz 4,) anfallen,
    2. Ziffer 2
      die Kosten die in den Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder
    3. Ziffer 3
      dies der/die Patient/Patientin verlangt.
  4. Absatz 4Wesentliche Kosten im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen laut ESVG 95 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die wesentlichen Kosten bis 1. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die Inhalte der Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Verordnung gemäß Absatz 4, in einer für die Patienten/Patientinnen leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.

§ 19

Text

Dokumentationspflicht

Paragraph 19,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur zahnärztlichen Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den zahnmedizinisch relevanten Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung (Anamnese),
    2. Ziffer 2
      die Diagnose,
    3. Ziffer 3
      die Aufklärung des/der Patienten/Patientin sowie
    4. Ziffer 4
      Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Anwendung und Verordnung von Arzneispezialitäten,
    zu führen (Dokumentation).
  2. Absatz 2Den betroffenen Patienten/Patientinnen oder deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien einschließlich Röntgenduplikaten zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 4Im Falle einer Kassenplanstellen- bzw. Ordinationsstättennachfolge kann der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Nachfolger/Nachfolgerin übergeben; bei Berufseinstellung hat der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation an den/die Nachfolger/Nachfolgerin zu übergeben. Dieser/Diese
    1. Ziffer eins
      hat die Dokumentation zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren und
    2. Ziffer 2
      darf die Dokumentation nur mit Einwilligung des/der betroffenen Patienten/Patientin zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen verwenden.
  5. Absatz 5Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne zahnärztlichen/zahnärztliche Nachfolger/Nachfolgerin ist die Dokumentation vom/von der bisherigen Ordinationsstätteninhaber/Ordinationsstätteninhaberin für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin.
  6. Absatz 6Im Falle des Ablebens des/der bisherigen Ordinationsstätteninhabers/Ordinationsstätteninhaberin oder des/der Wohnsitzzahnarztes/Wohnsitzzahnärztin, sofern nicht Absatz 4, Anwendung findet, ist sein/seine Erbe/Erbin oder sonstiger/sonstige Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerin unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem/einer von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln; dieser/diese unterliegt der dem Paragraph 21, entsprechenden Verschwiegenheitspflicht. Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation ist diese, falls erforderlich, nach entsprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch in allen anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht mehr weitergeführt wird.

§ 20

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten/Patientinnen,
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß Paragraph 21, weitergegeben werden bzw. wurden.
  2. Absatz 2Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.

§ 21

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs, ihre Hilfspersonen sowie Studierende der Zahnmedizin sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs bzw. im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von der Geheimhaltung entbunden hat,
    2. Ziffer 2
      nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
    3. Ziffer 3
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder
    4. Ziffer 4
      Mitteilungen oder Befunde des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als dies für den/die Empfänger/Empfängerin zur Wahrnehmung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind.
  3. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten/Patientinnen erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung der Daten darf nur erfolgen, wenn die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch für den/die Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO besteht und Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des/der Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO an die zuständige Landeszahnärztekammer weiterzugeben.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 31, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

  4. Absatz 5Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, an
    1. Ziffer eins
      Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfang, als diese für den/die Empfänger/Empfängerin zur Wahrnehmung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
    2. Ziffer 2
      andere Angehörige von Gesundheitsberufen oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung oder Pflege der/die Patient/Patientin steht, mit dessen/deren Einwilligung
    berechtigt.
  5. Absatz 6Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz eins, nicht, soweit der/die Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21 a, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.

§ 21a

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/Patientin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der/die Berufsangehörige, der/die seine/ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 22

Text

Qualitätssicherung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.
  2. Absatz 2Wenn
    1. Ziffer eins
      die Evaluierung gemäß Absatz eins, aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
    2. Ziffer 2
      die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
    3. Ziffer 3
      eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt, sofern der/die Berufsangehörige mindestens sechs Monate den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat,
    stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß Paragraph 343, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar.
  3. Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung der Evaluierung gemäß Absatz eins, sowie über die Ermittlung, Übermittlung und Kontrolle der Evaluierungsergebnisse durch Verordnung festzulegen.

§ 23

Text

6. Abschnitt
Berufsausübung

Selbständige Berufsausübung

Paragraph 23,

Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann

  1. Ziffer eins
    freiberuflich oder
  2. Ziffer 2
    im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.

§ 24

Text

Persönliche und unmittelbare Berufsausübung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere in Form von Ordinations- und Apparategemeinschaften (Paragraph 25,) oder Gruppenpraxen (Paragraph 26,), auszuüben.
  2. Absatz 2Sie dürfen sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handeln.
  3. Absatz 3Sie dürfen an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen zahnärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind. Dabei trägt der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs die Verantwortung für die Anordnung. Die zahnärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener zahnärztlicher Tätigkeiten keine zahnärztliche Aufsicht vorsehen.
  4. Absatz 4Freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind unbeschadet sozialversicherungsrechtlicher Regelungen berechtigt, einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin einzusetzen, der/die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich berechtigt ist.

§ 25

Text

Ordinations- und Apparategemeinschaften

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen Nutzung
    1. Ziffer eins
      von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) oder
    2. Ziffer 2
      von zahnmedizinischen bzw. medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)
    bestehen.
  2. Absatz 2Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen auch zwischen freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und einer Gruppenpraxis im Sinne des Paragraph 26, begründet werden.

§ 26

Text

Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer
    1. Ziffer eins
      offenen Gesellschaft im Sinne des Paragraph 105, Unternehmensgesetzbuch (UGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, oder
    2. Ziffer 2
      Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906,
    erfolgen.
  2. Absatz 2In der Firma der Gruppenpraxis ist jedenfalls der Name eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin anzuführen. Gesellschafter/Gesellschafterinnen von Gruppenpraxen sind ausschließlich Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer.
  3. Absatz 3Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:
    1. Ziffer eins
      Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Angehörige des zahnärztlichen Berufs angehören.
    2. Ziffer 2
      Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden.
    3. Ziffer 3
      Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
    4. Ziffer 4
      Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die
      1. Litera a
        Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten sowie
      2. Litera b
        Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
      beschränkt werden.
    5. Ziffer 5
      Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.
    6. Ziffer 6
      Unzulässig sind
      1. Litera a
        die Anstellung von Gesellschaftern/Gesellschafterinnen und anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs sowie
      2. Litera b
        das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter/Gesellschafterinnen zu anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung zahnärztlichen Leistungen in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung, insbesondere auf Grund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht.
    7. Ziffer 7
      Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern/Gesellschafterinnen und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet. Bei Übersteigen der genannten Zahlen tritt die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange nicht ein, als die zahnärztliche Verantwortung für die zahnärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem/einer bestimmten Gesellschafter/Gesellschafterin liegt.
    8. Ziffer 8
      Die Berufsausübung der Gesellschafter/Gesellschafterinnen darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter/Gesellschafterinnen (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
    9. Ziffer 9
      Für die Patienten/Patientinnen ist die freie Wahl des/der Behandlers/Behandlerin unter den Gesellschaftern/Gesellschafterinnen zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Eine Gruppenpraxis darf im Bundesgebiet nur einen Berufssitz haben, der zugleich Berufssitz der an ihr beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs ist. Darüber hinaus darf eine Gruppenpraxis in Form einer Vertragsgruppenpraxis unter nachfolgenden Voraussetzungen mehrere in die Zahnärzteliste einzutragende Standorte im Bundesgebiet haben:
    1. Ziffer eins
      Die Anzahl der Standorte darf die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten Gesellschafter/Gesellschafterinnen nicht überschreiten.
    2. Ziffer 2
      Einer der Standorte muss zum Berufssitz der Gruppenpraxis erklärt werden.
    3. Ziffer 3
      Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin darf zwar unbeschadet des Paragraph 27, Absatz 2, an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz haben.
    4. Ziffer 4
      Es kann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden.
  5. Absatz 5Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter/Gesellschafterinnen zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft ist jeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin berechtigt. Die vorübergehende Untersagung (Paragraphen 46, f) oder Unterbrechung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Angehörige des zahnärztlichen Berufs nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.
  6. Absatz 6Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Meldepflicht nach Paragraph 14, einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis gemäß Paragraph 26 b, verpflichtet. Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin ist für die Erfüllung seiner/ihrer Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter/Gesellschafterinnen oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
  7. Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz auf Angehörige des zahnärztlichen Berufs abgestellt wird, sind die jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls anzuwenden.

§ 26a

Text

Gründung von Gruppenpraxen

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsDie Gründung einer Gruppenpraxis setzt die
    1. Ziffer eins
      Eintragung in das Firmenbuch und
    2. Ziffer 2
      Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau gemäß Paragraph 26 b,, sofern nicht
      1. Litera a
        jeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin bereits einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Absatz 2, einschließlich der nachweislichen Befassung des Landesgesundheitsfonds vorliegen oder
      2. Litera b
        die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt oder
      3. Litera c
        der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz), geregelt ist,
    voraus.
  2. Absatz 2Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, hat nach Maßgabe des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den/die zuständigen/zuständige Landeshauptmann/Landeshauptfrau über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der Österreichischen Gesundheitskasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (Paragraph 342 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 342, ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unverzüglich den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu befassen. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse verfügen (Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satzteil), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Gruppenpraxis darf ihre zahnärztliche Tätigkeit nur nach Eintragung in die Zahnärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß Paragraph 26 b, erfolgen darf, aufnehmen.
  4. Absatz 4Wenn eine Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der/die Patient/Patientin vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder eine gemäß Paragraph 26 b, zugelassene Gruppenpraxis über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt.
  5. Absatz 5Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, hat nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der Österreichischen Gesundheitskasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (Paragraph 343 d, ASVG in Verbindung mit Paragraph 342 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 342, ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unverzüglich den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu befassen.

§ 26b

Text

Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

Paragraph 26 b,
  1. Absatz einsDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Paragraph 26 a, beabsichtigt, zur Wahrung der Zielsetzung der
    1. Ziffer eins
      Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ambulanten Gesundheitsversorgung und
    2. Ziffer 2
      Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
    diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.
  2. Absatz 2Eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft ist als Gruppenpraxis zuzulassen, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    2. Ziffer 2
      des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten/Patientinnen,
    3. Ziffer 3
      der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 2,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden, sowie
    5. Ziffer 5
      der Entwicklungstendenzen in der Zahnmedizin.
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
  3. Absatz 3Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens
    1. Ziffer eins
      ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen sowie
    2. Ziffer 2
      eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 2, zugrundezulegen.
  4. Absatz 4Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, sowie Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, haben auch
    1. Ziffer eins
      die betroffenen Sozialversicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      die Österreichische Zahnärztekammer sowie
    3. Ziffer 3
      die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten.
  5. Absatz 5Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Absatz eins,) bedürfen der Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unter Anwendung der Absatz eins bis 4. Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppenpraxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.
  6. Absatz 6Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat unter größtmöglicher Schonung erworbener Rechte Bescheide zurückzunehmen oder abzuändern, wenn sich
    1. Ziffer eins
      die für die Zulassung maßgeblichen Umstände geändert haben oder
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
    3. Ziffer 3
      die Auflagen des Zulassungsbescheids nach erfolglosem Verstreichen einer zur Einhaltung der Auflagen gesetzten Frist nicht eingehalten werden.
    Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Ziffer 3, ist eine Berufspflichtverletzung.
  7. Absatz 7Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat der Österreichischen Zahnärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Absatz 6, unverzüglich mitzuteilen. Diese hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Zahnärzteliste durchzuführen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 26c

Text

Berufshaftpflichtversicherung

Paragraph 26 c,
  1. Absatz einsEine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der zahnärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche 2 000 000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher zahnärztlicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3Bei einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Versicherung auch Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen einen Arzt aufgrund seiner Gesellschafterstellung bestehen. Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
  4. Absatz 4Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der zahnärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten. Der Österreichischen Zahnärztekammer ist
    1. Ziffer eins
      im Zuge der Eintragung in die Zahnärzteliste der Abschluss sowie
    2. Ziffer 2
      jederzeit auf Verlangen das Bestehen
    eines entsprechenden Versicherungsvertrags nachzuweisen. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Zahnärztekammer unaufgefordert und umgehend den Abschluss des Versicherungsvertrags sowie jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, zu melden. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen der Österreichischen Zahnärztekammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  5. Absatz 5Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Zahnärztekammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  6. Absatz 6Der/Die geschädigte Dritte kann den ihm/ihr zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der/die ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  7. Absatz 6 aDer/Die Versicherte und erforderlichenfalls die Österreichische Zahnärztekammer haben dem/der Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichem Vertreter auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere über den Versicherer, zu erteilen.
  8. Absatz 7Die Österreichische Zahnärztekammer hat mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen für die jeweiligen Haftpflichtversicherungsverträge verbindliche Rahmenbedingungen abzuschließen.

§ 27

Text

Berufssitz

Paragraph 27,
  1. Absatz einsBerufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre freiberufliche Tätigkeit ausübt, die über eine reine Beratungstätigkeit hinausgeht.
  2. Absatz 2Jeder/Jede freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Tätigkeiten im Rahmen von zahnärztlichen Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten oder in Einrichtungen im Interesse der Volksgesundheit werden davon nicht berührt.
  3. Absatz 3Jede Begründung, Änderung und Auflassung eines Berufssitzes ist der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer im vorhinein anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die freiberufliche Ausübung des zahnärztlichen Berufs ohne Berufssitz (Wanderpraxis) ist – unbeschadet des Paragraph 29, – verboten.

§ 28

Text

Dienstort

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDienstort ist der Ort, an dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt.
  2. Absatz 2Der/Die Dienstgeber/Dienstgeberin eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs hat der Österreichischen Zahnärztekammer den Dienstort bzw. einen allfälligen Wechsel des Dienstortes sowie den Beginn und die Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer Woche im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.

§ 29

Text

Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin

Paragraph 29,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer unter Angabe des Wohnsitzes in Österreich zu melden.
  2. Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer hat Personen gemäß Absatz eins, als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen in die Zahnärzteliste einzutragen.

§ 30

Text

Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

Paragraph 30,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht Paragraph 31, Anwendung findet, zahnärztliche Tätigkeiten in Österreich nur
    1. Ziffer eins
      im Einzelfall zu zahnärztlichen Konsilien oder zu einer damit im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem/einer im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
    2. Ziffer 2
      vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fort- und Weiterbildung in Österreich tätiger Angehöriger von Gesundheitsberufen oder der zahnmedizinischen Lehre und Forschung,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von universitären Forschungsprojekten an Medizinischen Universitäten nur in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken bis zum Abschluss des Forschungsprojekts, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, wobei eine neuerliche Aufnahme derartiger Tätigkeiten in Österreich erst fünf Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeiten möglich ist, oder
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen
    ausüben.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.
  3. Absatz 3Personen gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats anzuzeigen.

§ 31

Text

Freier Dienstleistungsverkehr

Paragraph 31,
  1. Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Zahnärzteliste zahnärztlich tätig werden.
  2. Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin rechtmäßig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bzw. eines Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bzw. des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 9,,
    4. Ziffer 4
      Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
    5. Ziffer 5
      Nachweis einer Paragraph 26 c, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.
  3. Absatz 2 aDie Meldung gemäß Absatz 2, ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden Urkunden neuerlich vorzulegen.
  4. Absatz 2 bLegt ein/eine

Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin bei der Meldung gemäß Absatz 2,

  1. Ziffer eins
    einen in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen
    1. Litera a
      zahnärztlichen Ausbildungsnachweis, der nicht alle Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, oder
    2. Litera b
      ärztlichen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG,
    ohne die für die automatische Anerkennung erforderliche tatsächliche und rechtmäßige selbständige zahnärztliche Berufsausübung nachweisen zu können (Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG), oder
  2. Ziffer 2
    einen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweis (Drittlanddiplom) einschließlich einer Bescheinigung über eine dreijährige zahnärztliche Berufserfahrung im Hoheitsgebiet jenes EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (Artikel 10 Litera g, in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG), oder
  3. Ziffer 3
    einen in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs, der die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins a, Ziffer eins bis 6 erfüllt,
vor, hat die Österreichische Zahnärztekammer vor Aufnahme der vorübergehenden zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich die zahnärztliche Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin nachzuprüfen.
  1. Absatz 2 cÜber die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 2 b, bzw. deren Ergebnis hat die Österreichische Zahnärztekammer den/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, zu unterrichten. Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Absatz 2 b, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
  2. Absatz 2 dErgibt die Nachprüfung gemäß Absatz 2 b,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der zahnärztlichen Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin und dem zahnärztlichen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. in Fällen des Paragraph 31, Absatz 2 b, Ziffer 3, hinsichtlich des entsprechenden zahnärztlichen Teilgebiets besteht, der die Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat die Österreichische Zahnärztekammer dem/der Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die Österreichische Zahnärztekammer diesem/dieser die vorübergehende Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
  3. Absatz 2 eDie Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz 2 b, nach positiver Entscheidung der Österreichischen Zahnärztekammer oder nach Ablauf der in Absatz 2 c und 2d angeführten Fristen,
    2. Ziffer 2
      ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2,
    aufgenommen werden.
  4. Absatz 3Personen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 1a bzw. Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins, zu erbringen und
    2. Ziffer 2
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer 2,

Verstößt der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaats anzuzeigen.

  1. Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich ausüben und in die Zahnärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Betreffende
    1. Ziffer eins
      den zahnärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihm/ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen oder die Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.
    Wird dem/der Betreffenden die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen (Paragraph 45,) oder die Berufsausübung untersagt (Paragraphen 46, f), so ist diese Bescheinigung für die Dauer der Entziehung oder Untersagung einzuziehen.

§ 32

Text

Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsAmtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sind bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen hinsichtlich ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Übt ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin neben seiner/ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit den zahnärztlichen Beruf aus, unterliegt er/sie hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
  4. Absatz 4Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sowie jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtszahnärzten/Amtszahnärztinnen der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.

§ 33

Text

Unselbständige Berufsausübung

Paragraph 33,

Studierende der Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs berechtigt.

§ 34

Text

Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

Paragraph 34,
  1. Absatz einsKomplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die nicht zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Gesundheitsberufe vorgeführt werden.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, dürfen nur über höchstens sechs Monate ausgeübt werden. Eine neuerliche Aufnahme dieser Tätigkeiten darf erst nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der vorangegangen Vorführung erfolgen.

§ 35

Text

Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot

Paragraph 35,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Ein Verhalten ist standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
  2. Absatz 2Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich jeder unwahren, unsachlichen, diskriminierenden oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistungen zu enthalten.
  3. Absatz 3Angehörige des zahnärztlichen Berufs dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an sie oder durch sie, sich oder einem anderen versprechen oder zusichern lassen, geben oder nehmen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Die Vornahme der gemäß Absatz 2 und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen natürlichen und juristischen Personen untersagt.
  5. Absatz 5Die Österreichische Zahnärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form des in Absatz eins bis 3 genannten Verhaltens erlassen.

§ 36

Text

Ordinationsstätten

Paragraph 36,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, ihre Ordinationsstätte
    1. Ziffer eins
      in einem Zustand zu halten, der den für die Berufsausübung erforderlichen hygienischen Anforderungen entspricht,
    2. Ziffer 2
      entsprechend den fachspezifischen Qualitätsstandards zu betreiben und
    3. Ziffer 3
      mit einer nach außen zweifelsfrei als zahnärztliche Ordinationsstätte erkennbaren Bezeichnung zu versehen.
  2. Absatz 2Wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ordinationsstätte nicht den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen entspricht, hat der/die Amtsarzt/Amtsärztin der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines/einer Vertreters/Vertreterin der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer eine Überprüfung durchzuführen.
  3. Absatz 3Wird bei der Überprüfung gemäß Absatz 2, festgestellt, dass die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen entspricht, hat der/die Amtsarzt/Amtsärztin dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  4. Absatz 4Wird bei der Überprüfung gemäß Absatz 2, festgestellt, dass Missstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten/Patientinnen eine Gefahr mit sich bringen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Missstände zu verfügen und hierüber die Österreichische Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5Die Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte darf die Interessen des zahnärztlichen Berufsstands, insbesondere das Ansehen der Zahnärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die Österreichische Zahnärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des zahnärztlichen Berufsstands nähere Vorschriften über die Art und Form der äußeren Bezeichnung der zahnärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.
  6. Absatz 6Ordinationsstätten, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an neuen Standorten errichtet werden, sind mit behindertengerechten Zugängen auszustatten, soweit dies auf Grund der baulichen Lage der Ordinationsstätte möglich und zumutbar ist.

§ 37

Text

Vorrathaltung von Arzneimitteln

Paragraph 37,

Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.

§ 38

Text

Rücktritt von der Behandlung

Paragraph 38,

Beabsichtigt ein/eine Angehöriger/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er/sie seinen/ihren Rücktritt dem/der betroffenen Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichen Vertreter/Vertreterin rechtzeitig mitzuteilen.

§ 39

Text

Zahnärztliche Gutachten

Paragraph 39,

Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben zahnärztliche Gutachten nur nach gewissenhafter zahnärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Gutachten zu beurteilenden Sachverhalte nach bestem Wissen und Gewissen auszustellen.

§ 40

Text

Vergütung zahnärztlicher Leistungen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien für die Vergütung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien) erlassen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer hat von Gerichten, Behörden, gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften oder der Volksanwaltschaft geforderte Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung zahnärztlicher Leistungen betreffenden Forderung zu erstatten.

§ 41

Text

Außergerichtliche Patientenschlichtung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsWenn eine Person, die behauptet, durch Verschulden eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (in der Folge: Schädiger/Schädigerin) im Rahmen seiner/ihrer Behandlung geschädigt worden zu sein (in der Folge: Geschädigter/Geschädigte), schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben hat, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem der/die Schädiger/Schädigerin, sein/seine bzw. ihr/ihre bevollmächtigter/bevollmächtigte Vertreter/Vertreterin oder sein/ihr Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher der/die genannte Angehörige des zahnärztlichen Berufs tätig war, schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.
  2. Absatz 2Wenn ein/eine Patientenanwalt/Patientenanwältin oder eine zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle vom/von der Geschädigten oder Schädiger/Schädigerin oder von einem/einer ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen schriftlich um Vermittlung ersucht wird, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem dieses Ersuchen beim/bei der Patientenanwalt/Patientenanwältin oder bei der zahnärztlichen Patientenschlichtungsstelle einlangt, gehemmt.
  3. Absatz 3Die Hemmung des Fortlaufs der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem
    1. Ziffer eins
      der/die Geschädigte oder der/die Schädiger/Schädigerin oder einer/eine ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen oder
    2. Ziffer 2
      der/die angerufene Patientenanwalt/Patientenanwältin oder die befasste zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle
    schriftlich erklärt hat, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufs dieser Hemmungsfrist.
  4. Absatz 4Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung des/der ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers/Versicherungsnehmerin an der Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
  5. Absatz 5Die Österreichische Zahnärztekammer hat zahnärztliche Patientenschlichtungsstellen einzurichten und nähere Vorschriften über die Durchführung der Patientenschlichtungsverfahren festzulegen.

§ 42

Text

Weiterbildung

Paragraph 42,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
  2. Absatz 2Weiterbildungen gemäß Absatz eins, haben nach Art. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer kann
    1. Ziffer eins
      Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,
    2. Ziffer 2
      Weiterbildungen gemäß Absatz 2, durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.
  4. Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Absatz 2, gleichwertig ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 42a

Text

6a. Abschnitt
Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie

Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie

Paragraph 42 a,

Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß Paragraphen 6, bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie

  1. Ziffer eins
    einen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 b, oder
  2. Ziffer 2
    eine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß Paragraph 42 c, oder
  3. Ziffer 3
    eine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 9, Absatz eins c,
erworben haben.

§ 42b

Text

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

Paragraph 42 b,
  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 42 a, Ziffer eins, gilt der Abschluss einer postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie, die ein theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung an einer österreichischen Universität umfasst.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nähere Bestimmungen über die Inhalte, das Qualifikationsprofil, die Abschlussprüfung sowie den Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist der Abschluss einer mindestens dreijährigen postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer österreichischen Universität auf Vollzeitbasis oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung, die vor dem 1. September 2023 begonnen wurde.
  4. Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Ausbildung gemäß Absatz eins, oder 3 erfolgreich abgeschlossen haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die absolvierte Ausbildung
    1. Ziffer eins
      die Mindestanforderungen für die fachzahnärztliche Ausbildung nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und
    2. Ziffer 2
      zur beruflichen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ in Österreich berechtigt.

§ 42c

Text

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

Paragraph 42 c,
  1. Absatz einsAls Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, Ziffer 2, gilt
    1. Ziffer eins
      der Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des Paragraph 42 b, Absatz eins, oder 3 erfüllt und vor dem 1. September 2023 begonnen wurde, und
    2. Ziffer 2
      die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
    3. Ziffer 3
      der Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
    4. Ziffer 4
      eine Prüfung über die fachliche Qualifikation vor einer Prüfungskommission.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der kieferorthopädischen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowie
    3. Ziffer 3
      Zulassung, Inhalt und Durchführung der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, einschließlich der Prüfungskommission,
    durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Absatz eins, erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Kieferorthopädie ausgeübt hat und
    2. Ziffer 2
      unter denselben Bedingungen wie Berufsangehörige, deren fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, fachzahnärztliche Tätigkeiten der Kieferorthopädie auszuüben berechtigt ist.

§ 43

Text

7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung

Berufseinstellung

Paragraph 43,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen. Die Meldung der Berufseinstellung darf nicht rückwirkend erfolgen.
  2. Absatz eins aEine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs
    1. Ziffer eins
      die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und
    2. Ziffer 2
      trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.
    In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz eins bIm Fall des Absatz eins a, können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Absatz eins a, an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.
  4. Absatz 2Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer
    1. Ziffer eins
      die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und
    2. Ziffer 2
      die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

§ 44

Text

Berufsunterbrechung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
  2. Absatz 2Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken.
  3. Absatz 3Vorbehaltlich Absatz 4, gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (Paragraph 43,).
  4. Absatz 4Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund
    1. Ziffer eins
      von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    3. Ziffer 3
      eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 246, oder
    4. Ziffer 4
      eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679,
    zulässig.

§ 45

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder
    2. Ziffer 2
      hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  2. Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      der Zahnärzteausweis einzuziehen und
    3. Ziffer 3
      der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.

    (Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  3. Absatz 4Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß Paragraph 12, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.
  4. Absatz 5Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Absatz 4, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 46

Text

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
    1. Ziffer eins
      für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder
    2. Ziffer 2
      gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
    worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Ziffer eins, oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
    1. Ziffer eins
      wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder
    2. Ziffer 2
      wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
    zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (Paragraph 45,), verlängert werden.
  3. Absatz 3Über eine Untersagung gemäß Absatz 2, hat der Landeshauptmann unverzüglich
    1. Ziffer eins
      das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, ABGB bzw.
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
    in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau sowie die Österreichische Zahnärztekammer über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
    2. Ziffer 2
      die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    betreffend einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
  5. Absatz 5Vor einer Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.
  6. Absatz 6Gegen eine Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  7. Absatz 7Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Absatz eins und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 47

Text

Befristete Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 47,
  1. Absatz einsWenn einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      durch ein Disziplinarerkenntnis zeitlich befristet oder
    2. Ziffer 2
      durch eine einstweilige Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens
    untersagt ist, so ist er/sie für den im Disziplinarerkenntnis oder in der einstweiligen Maßnahme festgesetzten Zeitraum nicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt. Er/Sie erlangt mit dem Ablauf dieses Zeitraums wieder die Berufsberechtigung.
  2. Absatz 2Vor Wiederaufnahme der Berufsausübung hat die betroffene Person der Österreichischen Zahnärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen, wobei Zeiten, in denen sie
    1. Ziffer eins
      den zahnärztlichen Beruf trotz Untersagung ausgeübt hat bzw.
    2. Ziffer 2
      nicht in der Lage war, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, die zeitliche Beschränkung entsprechend verlängern.
  3. Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Einschränkung der Berufsausübung gemäß Absatz eins, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 48

Text

Einschränkung der Berufsausübung

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, deren Berufsberechtigung gemäß Paragraph 45, ausschließlich auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen wäre, auf Antrag eine Berechtigung zur Ausübung ausschließlich beratender und gutachterlicher zahnärztlicher Tätigkeiten zu erteilen, sofern der/die Betroffene für die Durchführung dieser Tätigkeiten die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt (Einschränkung der Berufsausübung).
  2. Absatz 2Im Falle einer Einschränkung der Berufsausübung gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Zahnärztekammer
    1. Ziffer eins
      dies in der Zahnärzteliste zu vermerken und
    2. Ziffer 2
      den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.
  3. Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Einschränkung der Berufsausübung gemäß Absatz eins, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 49

Text

Einziehung des Zahnärzteausweises

Paragraph 49,
  1. Absatz einsPersonen,
    1. Ziffer eins
      die die Berufseinstellung gemäß Paragraph 43, mitgeteilt haben,
    2. Ziffer 2
      denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 45, entzogen wurde oder
    3. Ziffer 3
      denen die Berufsausübung gemäß Paragraphen 46, f untersagt wurde,
    sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.
  2. Absatz 2Sofern der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.

§ 50

Text

Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis

Paragraph 50,

In den Fällen der Berufseinstellung (Paragraph 43,) und der Berufsunterbrechung (Paragraph 44,) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.

§ 52

Text

2. Hauptstück
Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs

1. Abschnitt
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Anwendung des 1. Hauptstücks

Paragraph 52,

Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

§ 53

Text

Qualifikationsnachweis

Paragraph 53,

Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gilt als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs

  1. Ziffer eins
    ein an der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter akademischer Grad und
  2. Ziffer 2
    das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,,
sofern vor dem 1. Jänner 1994 das Studium der gesamten Heilkunde begonnen oder der Antrag auf Nostrifizierung eingebracht wurde.

§ 54

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 54,
  1. Absatz einsFachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,
    1. Ziffer eins
      entweder die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
    zu führen.
  2. Absatz 2Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 2 aFachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Absatz eins,, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.
  4. Absatz 3Das Führen
    1. Ziffer eins
      einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
    2. Ziffer 2
      der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Absatz eins bis 2a durch hiezu nicht berechtigte Personen
    ist verboten.

§ 55

Text

Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 53, erworben haben und
    2. Ziffer 2
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,
    auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde.
  2. Absatz 2Vom Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Personen befreit, die
    1. Ziffer eins
      eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1995,, absolviert haben und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)

§ 56

Text

Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten

Paragraph 56,
  1. Absatz einsBerechtigungen von Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Ausübung von Tätigkeiten als
    1. Ziffer eins
      Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte/Fachärztinnen eines Sonderfaches der Heilkunde,
    3. Ziffer 3
      Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin,
    4. Ziffer 4
      Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches der Heilkunde,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und
    6. Ziffer 6
      Notärzte/Notärztinnen in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)
    nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
  2. Absatz 2Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes berechtigt, die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu erwerben.

§ 57

Text

2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen

Anwendung des 1. Hauptstücks

Paragraph 57,

Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der Paragraphen 5, Absatz 4,, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

§ 58

Text

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Paragraph 58,

Der Dentistenberuf umfasst die in Paragraph 4, Absatz 3 und 4 angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist.

§ 59

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 59,
  1. Absatz einsPersonen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.
  2. Absatz 2Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
    ist verboten.

§ 60

Text

Berufsberechtigung

Paragraph 60,
  1. Absatz einsZur Ausübung des Dentistenberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
    2. Ziffer 2
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 61, und
    3. Ziffer 3
      die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin.
  2. Absatz 2Für Gruppenpraxen gemäß Paragraph 26,, denen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen ein/eine oder mehrere Dentisten/Dentistinnen angehören, gelten über die entsprechenden Regelungen dieses Bundesgesetzes hinaus folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      In der Firma der Gruppenpraxis sind auch die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen vertretenen Berufe anzuführen.
    2. Ziffer 2
      Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentisten/Dentistinnen.

§ 61

Text

Qualifikationsnachweis

Paragraph 61,

Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt

  1. Ziffer eins
    das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und
  2. Ziffer 2
    eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.

§ 62

Text

Ausbildungssperre

Paragraph 62,

Die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung sowie die Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin sind nicht mehr zulässig.

§ 63

Text

Dentistenausweis

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Daten zu enthalten hat.
  2. Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Absatz eins, als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 64

Text

Niederlassungsgenehmigungen

Paragraph 64,
  1. Absatz einsNach den Bestimmungen des Dentistengesetzes erteilte Genehmigungen zur Niederlassung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nicht erloschen, zurückgelegt oder zurückgenommen sind, gelten als Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung zur Niederlassung gemäß Paragraph 7, DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
  3. Absatz 3Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung gemäß Paragraph 11, DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Dentistenberufs nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

§ 65

Text

3. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen

Eintragung in die Ärzteliste

Paragraph 65,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.
  2. Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die in Absatz eins, genannten Personen an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
  3. Absatz 3Bis zum 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Absatz eins, genannten Personen an die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.

§ 66

Text

Ärzteausweis

Paragraph 66,

Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ärzteausweise, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, gültig sind, gelten bis zur Ausstellung eines Zahnärzteausweises gemäß Paragraph 15,, längstens aber bis 31. Dezember 2009, als Zahnärzteausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 67

Text

Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten

Paragraph 67,

Berechtigungen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraphen 21,, 210 Absatz 5 und 211 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 68

Text

Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin

Paragraph 68,

Berechtigungen von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten gemäß Paragraph 209, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 69

Text

Bewilligungen

Paragraph 69,

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bewilligungen gemäß Paragraphen 32,, 33, 35 und 210 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs erteilt wurden, bleiben unberührt.

§ 70

Text

Führung von Bezeichnungen

Paragraph 70,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind berechtigt, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, von der Österreichischen Ärztekammer verliehenen oder anerkannten Diplome über eine erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung als Zusätze zur Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, zu führen und gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 14, in die Zahnärzteliste eintragen zu lassen.
  2. Absatz 2Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zur Führung der Bezeichnung „Primarius“/„Primaria“ befugt waren, sind berechtigt, diesen Berufstitel auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu führen.

§ 71

Text

Anhängige Verfahren

Paragraph 71,
  1. Absatz einsMit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß Paragraphen 28,, 32, 33, 35 und 35a ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß Paragraphen 22,, 27, 29, 30, 37, 56, 58a, 59, 62 und 63 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind mit 1. Jänner 2006 nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

§ 71a

Text

Übergangsbestimmung zu Gruppenpraxen

Paragraph 71 a,
  1. Absatz einsAnträge auf Durchführung eines Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 26 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, sind ohne Vorliegen eines nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, abgeschlossenen Gesamtvertrags für Gruppenpraxen mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zurückzuweisen, sofern nicht Absatz 2, zur Anwendung kommt.
  2. Absatz 2Sofern eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, beabsichtigt, bereits über eine wechselseitige schriftliche Zusage über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrags gemäß Paragraph 342 a, Absatz 5, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügt, kann ein Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 26 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, auch ohne Vorliegen eines Gesamtvertrags für Gruppenpraxen durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, in die Zahnärzteliste eingetragen sind, bleiben von Paragraph 26 a, Absatz eins, bis 3 und Paragraph 26 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, auch bei einem Wechsel der Rechtsform, der dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau anzuzeigen ist, unberührt.
  4. Absatz 4Angehörige des zahnärztlichen Berufs, Dentisten/Dentistinnen und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, in die Zahnärzteliste eingetragen sind, haben den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit gemäß Paragraph 26 c, längstens binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, zu erbringen. Paragraph 26 c, Absatz 4, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

§ 72

Text

3. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt
Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz

Berufsbild

Paragraph 72,

Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs sowie von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.

§ 73

Text

Tätigkeitsbereich

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,
    2. Ziffer 2
      die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,
    3. Ziffer 3
      die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,
    4. Ziffer 4
      die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,
    5. Ziffer 5
      die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung,
    6. Ziffer 6
      die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung,
    7. Ziffer 7
      die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,
    8. Ziffer 8
      die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
  2. Absatz 2Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchführen.

§ 74

Text

Berufsausübung

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. Ziffer eins
      einem/einer freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    2. Ziffer 2
      einer zahnärztlichen Gruppenpraxis oder einer ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens ein/eine Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist,
    3. Ziffer 3
      dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    4. Ziffer 4
      dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
    erfolgen.
  2. Absatz 2Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist nicht zulässig.

§ 75

Text

Berufspflichten

Paragraph 75,
  1. Absatz einsAngehörige der Zahnärztlichen Assistenz haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten/Patientinnen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren und sich berufsspezifisch regelmäßig fortzubilden. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Paragraph 21, Absatz 2, ist anzuwenden. Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der/die Berufsangehörige der Anzeigepflicht gemäß Absatz 3, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, nachkommt.

  1. Absatz 3Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 4Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 3, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/Patientin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 5Weiters kann in Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 76

Text

Berufsberechtigung

Paragraph 76,
  1. Absatz einsZur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    2. Ziffer eins a
      die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    3. Ziffer 2
      die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    4. Ziffer 3
      die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
    5. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 77, f.
  2. Absatz 2Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
    1. Ziffer eins
      bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

§ 77

Text

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 77,
  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgehalten ist die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ nach den Bestimmungen der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009,.

§ 78

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Text

Qualifikationsnachweis – Ausland

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDer/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung in der Zahnärztlichen Assistenz zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/Inhaberin
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre die Zahnärztliche Assistenz im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. Absatz 3Sofern im Rahmen des Verfahrens gemäß Absatz eins, festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  4. Absatz 3 aDer/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
  5. Absatz 4Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat außerhalb Österreichs ausgestellte Qualifikationsnachweise über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, die nicht unter Absatz eins bis 3 fallen, durch Nostrifikation anzuerkennen.
  6. Absatz 5Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Anerkennung gemäß Absatz eins bis 4 durch Verordnung festzulegen.

§ 79

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDie Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist durch die nach dem Hauptwohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 76, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
  2. Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist das österreichische Zeugnis (Paragraph 77,) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (Paragraph 78,) einzuziehen.
  3. Absatz 3Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch eine Person, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf deren Antrag die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen (Absatz 2,) wiederauszufolgen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  4. Absatz 5Dem Bundesministerium für Gesundheit sind Bescheide gemäß Absatz eins und 3, dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin des/der Betroffenen sind Bescheide gemäß Absatz eins, nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 6Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  6. Absatz 7Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen/eine Berufsangehörigen/Berufsangehörige haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  7. Absatz 8Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen/eine Berufsangehörigen/Berufsangehörige zu verständigen.

§ 80

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 80,
  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Zahnärztlicher Assistent“/„Zahnärztliche Assistentin“ zu führen.
  2. Absatz 2Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. Absatz 3Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

§ 81

Text

2. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
    1. Ziffer eins
      einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    2. Ziffer 2
      einer zahnärztlichen Gruppenpraxis oder einer ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens ein/eine Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist,
    3. Ziffer 3
      dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    4. Ziffer 4
      dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
  2. Absatz 2Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3 600 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  3. Absatz 3Die theoretische Ausbildung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz zu absolvieren.
  4. Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung (Paragraph 77, Absatz 2,)
    sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß Paragraph 73, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder eines/einer Facharztes/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchzuführen.
  5. Absatz 5Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann für die Absolvierung der Ausbildung Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden vereinbart werden, sofern dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht unterschritten wird.

§ 82

Text

Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDie theoretische Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat an Lehrgängen zu erfolgen, die über die für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel und Räumlichkeiten verfügen.
  2. Absatz 2Die Abhaltung von Lehrgängen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Lehrgangsleitung sowie
    2. Ziffer 2
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung
    zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 83

Text

Ausbildungsverordnung

Paragraph 83,

Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und den Mindestumfang der Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
  3. Ziffer 3
    die Aufnahme in und den Ausschluss aus einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz,
  4. Ziffer 4
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  5. Ziffer 5
    die Art und Durchführung der Prüfungen einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  6. Ziffer 6
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  7. Ziffer 7
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

§ 84

Text

3. Abschnitt
Prophylaxeassistenz

Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

Paragraph 84,
  1. Absatz einsDie Prophylaxeassistenz umfasst über die Tätigkeiten gemäß Paragraph 73, hinaus die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.
  2. Absatz 2Zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung der Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügen und
    3. Ziffer 3
      eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 85, erfolgreich absolviert haben.
  3. Absatz 3Personen, die zur Ausübung der Prophyaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen. Hinsichtlich der Führung der Berufs- und Ausbildungsbezeichnung in der Prophylaxeassistenz ist Paragraph 80, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der Prophylaxeassistenz ist Paragraph 78, anzuwenden.
  5. Absatz 5Unbeschadet Absatz 4, hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in der Prophylaxeassistenz oder Dentalhygiene ohne Qualifikation in der Zahnärztlichen Assistenz erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Prophylaxeassistenz oder Dentalhygiene qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Zahnärztlichen Assistenz einschließlich der Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Antragsteller/Antragstellerin gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm der Zahnärztlichen Assistenz in Österreich zu durchlaufen;
    2. Ziffer 2
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  6. Absatz 6Personen, denen gemäß Absatz 5, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die Dienstgeber eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

§ 85

Text

Weiterbildung Prophylaxeassistenz

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 144 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  2. Absatz 2Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Berufsangehörigen berechtigt, Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz eins, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Leitung sowie
    2. Ziffer 2
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung
    zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 86

Text

Weiterbildungsverordnung

Paragraph 86,

Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
  3. Ziffer 3
    die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz,
  4. Ziffer 4
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  5. Ziffer 5
    die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  6. Ziffer 6
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  7. Ziffer 7
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

§ 87

Text

4. Abschnitt
Übergangsbestimmungen der Zahnärztlichen Assistenz

Zahnärztliche Assistenz

Paragraph 87,
  1. Absatz einsPersonen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009
    1. Ziffer eins
      in einem Angestelltenverhältnis als zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen bei einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs stehen und
    2. Ziffer 2
      den Fachkurs in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert haben,
    sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  2. Absatz 2Personen, die nicht die Voraussetzung des Absatz eins, erfüllen, aber eine Ausbildung als zahnärztlicher Assistent/zahnärztliche Assistentin oder zahnärztliche Ordinationshilfe nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags gemäß Paragraph 2, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  3. Absatz 3Personen, die nicht die Voraussetzung des Absatz eins, erfüllen, aber den Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen im Rahmen eines Pilotprojektes gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.7.2001, GZ 12-97 Ziffer 3 /, 4 -, 2001,, in Kooperation zwischen dem Land Steiermark und der Univ. Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am LKH – Univ. Klinikum Graz absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  4. Absatz 4Ausbildungen gemäß Absatz eins bis 3 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2016 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2020 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  5. Absatz 5Unbeschadet Absatz 4, haben die Träger der Fachkurse gemäß Absatz eins und Lehrgänge gemäß Absatz 3,, die im Jahr 2012 eine Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Ausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    1. Ziffer eins
      bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Ausbildung als Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie
    2. Ziffer 2
      bis spätestens sechs Monate vor Beginn des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.
    Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz gemäß Paragraph 82, zu prüfen. Die Abhaltung des Lehrgangs ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 82, nicht nachgewiesen werden.

§ 88

Text

Prophylaxeassistenz

Paragraph 88,
  1. Absatz einsPersonen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009 die Zusatzausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
  2. Absatz 2Personen, die nicht die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, aber
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      in Österreich
      1. Litera a
        eine entsprechende andere Ausbildung in der Prophylaxeassistenz absolviert haben oder
      2. Litera b
        vor dem 1. Jänner 1992 sowie seit 1. Jänner 2007 jeweils mindestens zwei Jahre Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, einem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder einer Krankenanstalt überwiegend ausgeübt haben,
    sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
  3. Absatz 3Über die Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist auf Ersuchen des/der Berufsangehörigen eine Bestätigung durch den/die betreffenden/betreffende Dienstgeber/Dienstgeberin auszustellen. Sofern eine Ausstellung dieser Bestätigung nicht mehr möglich ist, ist der/die Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt, die Abschlussprüfung der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu absolvieren.
  4. Absatz 4Ausbildungen gemäß Absatz eins, dürfen bis spätestens 31. Dezember 2013 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
  5. Absatz 5Unbeschadet Absatz 4, haben die Träger von Zusatzausbildungen gemäß Absatz eins,, die im Jahr 2012 diese Zusatzausbildung abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Zusatzausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    1. Ziffer eins
      bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Zusatzausbildung als Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie
    2. Ziffer 2
      bis spätestens sechs Monate vor Beginn dieser Weiterbildung die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.
    Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 85, zu prüfen. Die Abhaltung der Weiterbildung ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, nicht nachgewiesen werden.

§ 89

Text

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 89,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.
    2. Ziffer 2
      eine in den Paragraphen 4, oder 58 umschriebene Tätigkeit
    ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den Paragraphen 4, oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.
  3. Absatz 3Sofern
    1. Ziffer eins
      aus der Tat gemäß Absatz eins, oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,
    ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz gemäß Paragraphen 73, oder 84 Absatz eins, ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz heranzieht.
  5. Absatz 5Wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 5,, 9 Absatz eins b, Ziffer eins,, 54, 59, 80 und 84 Absatz 3,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. Ziffer 2
      den in Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins und 7 zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz 2,, 2a und 3 erster Satz, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins bis 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50 a, Absatz 2,, Paragraph 50 e, Absatz eins bis 4, Paragraph 54, Absatz 2 und 3, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 62,, Paragraph 74,, Paragraph 75,, Paragraph 80, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz 6 und Paragraph 85, Absatz 3, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6Auch der Versuch gemäß Absatz eins bis 5 ist strafbar.

§ 90

Text

Inkrafttreten

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten
    1. Ziffer eins
      der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, der Ausdruck „§ 50a Absatz 2,, Paragraph 50 e, Absatz eins bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006, sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
    außer Kraft.
  3. Absatz 3Mit 1. Jänner 2008 tritt Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, in Kraft.
  4. Absatz 4Mit 1. Jänner 2007 tritt Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft.
  5. Absatz 5Mit 20. Oktober 2007 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis und Paragraphen 2,, 9, 12 Absatz 8,, 31 und 55 Absatz eins und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, samt Überschrift außer Kraft.
  6. Absatz 6Mit 1. Jänner 2013 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Hauptstücks sowie das 3. und 4. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      der 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks und der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.
  7. Absatz 7Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 26 b, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz eins a,, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 79, Absatz 5,, Paragraph 87, Absatz 5 und Paragraph 88, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 26 b, Absatz 8,, Paragraph 31, Absatz 2 d, letzter Satz, Paragraph 42, Absatz 5,, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz 4,, Paragraph 82, Absatz 4 und Paragraph 85, Absatz 5, außer Kraft.
  8. Absatz 8Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 2, Ziffer eins,,2 und 4, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 7,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz eins,, 3 und 3a, Paragraph 79, Absatz 6 und Paragraph 84, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.
  9. Absatz 9Mit 25. Mai 2018 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 21, Absatz 3, und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 21, Absatz 4, außer Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 79, Absatz 7 und 8 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  11. Absatz 11Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins a und Paragraph 79, Absatz 8, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph eins,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 2 b, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 2 d und Absatz 3 und Paragraph 89, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. Absatz 13Zahnärzteausweise, die gemäß Paragraph 15, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  14. Absatz 14Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 b,, Paragraph 11 a, samt Überschrift sowie Paragraph 15, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 22, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 6 a und Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  17. Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz eins a und 3, Paragraph 9, Absatz eins c,, 2 und 4, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5 a und Absatz 5, Ziffer eins a,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins,, der 6a. Abschnitt des 1. Hauptstücks samt Überschrift, Paragraph 54, Absatz 2 a und Absatz 3, Ziffer 2, sowie Paragraph 91, in der Fassung des Bundesgesetzes 18/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft. Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 42 b, Absatz 2 und Paragraph 42 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes 18/2023 können bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023, folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2023 in Kraft.
  18. Absatz 18Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 26 b, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 91

Text

Vollziehung

Paragraph 91,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich Paragraph 42 b, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, betraut.

Art. 24

Text

Artikel XXIV
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu Paragraph 46,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.