Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Öffnungszeitengesetz 2003, Fassung vom 03.11.2024

§ 0

Langtitel

Öffnungszeitengesetz 2003
StF: BGBl. I Nr. 48/2003 (NR: GP XXII RV 80 AB 170 S. 27. BR: AB 6836 S. 700.)

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach Paragraph 2, anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen.
  2. Absatz 2Als Betriebseinrichtung im Sinne des Absatz eins, gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Absatz eins, genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

  1. Ziffer eins
    die Warenabgabe aus Automaten;
  2. Ziffer 2
    der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im Paragraph 150, Absatz 11, GewO 1994 bezeichneten Umfang;
  3. Ziffer 3
    Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des Paragraph 157, Absatz 2, GewO 1994;
  4. Ziffer 4
    Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben („Marketendereien“), und
  5. Ziffer 5
    der Marktverkehr.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (Paragraph eins,). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten.

§ 4

Text

Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Verkaufsstellen (Paragraph eins,) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.
  2. Absatz 2Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, trifft.
  3. Absatz 3Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Absatz eins und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.

§ 4a

Text

Besondere Offenhaltezeiten für Pendler/innen, Tourismusgebiete und Einkaufsevents

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch der am Pendelverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsort teilnehmenden Berufstätigen, und der Einkaufsbedürfnisse der Touristen sowie besonderer regionaler und örtlicher Gegebenheiten mit Verordnung festlegen, dass die Verkaufsstellen an Werktagen ausgenommen Samstag
    1. Ziffer eins
      ab 5 Uhr offen gehalten werden dürfen oder
    2. Ziffer 2
      in besonders wichtigen Tourismusorten oder touristisch besonders wichtigen Teilen von Orten über 21 Uhr hinaus offen gehalten werden dürfen oder
    3. Ziffer 3
      aus Anlass von Orts- und Straßenfesten insbesondere in historischen Orts- oder Stadtkernen oder in Gebieten, in denen bedeutende Veranstaltungen stattfinden, am Tag der Veranstaltung über 21 Uhr hinaus offen gehalten werden dürfen oder
    4. Ziffer 4
      sofern sie in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes nach Paragraph 286, GewO 1994 gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, während der Marktzeit offen gehalten werden dürfen, wobei Markttag, -zeit und Gemeinde anzuführen sind.
  2. Absatz 2Für Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren und Verkaufsstellen für Obst und Gemüse kann der Landeshauptmann durch Verordnung eine 72 Stunden übersteigende wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit festlegen; in einer solchen Verordnung kann der Landeshauptmann auch bestimmen, dass die genannten Verkaufsstellen am Samstag nach 18 Uhr offen gehalten werden dürfen.
  3. Absatz 3Soweit eine gebietsmäßige Abgrenzung nicht erforderlich ist, können Verordnungen gemäß Absatz eins und 2 sich auf das ganze Land oder auf ein bestimmtes Teilgebiet erstrecken. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind die betroffenen Gemeinden anzuhören. Die Verordnungen können weiters für das ganze Jahr oder nur saisonal oder für bestimmte Tage sowie beschränkt auf bestimmte Waren erlassen werden.

§ 5

Text

Sonderregelung für das Wochenende und für Feiertage

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAn Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr dürfen die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Absatz 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.
  2. Absatz 2Für Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen besteht. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind auch die betroffenen Gemeinden anzuhören.
  3. Absatz 3Durch eine Verordnung nach Absatz 2, kann auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zugelassen werden, wenn ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf an Versorgungsleistungen gegeben ist. Diese Verordnung hat weiters den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe (Paragraphen 3 und 7 des Arbeitsruhegesetzes) vorgenommen werden können. Die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nicht zulässig, wenn bereits eine Ausnahme durch das Arbeitsruhegesetz oder durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministers auf Grund des Arbeitsruhegesetzes festgelegt wurde.
  4. Absatz 4Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeweils zur Kenntnis zu bringen.

§ 6

Text

Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAm 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.
  2. Absatz 2Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offen gehalten werden.

§ 7

Text

Verkaufsstellen bestimmter Art

Paragraph 7,

Abweichend von den Regelungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 dürfen offen gehalten werden:

  1. Ziffer eins
    Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des Trafiksortiments nach Maßgabe der Verkehrszeiten; die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Soweit es die Einkaufsbedürfnisse der Reisenden für bestimmte Verkehrseinrichtungen erforderlich machen, kann der Landeshauptmann durch Verordnung die zulässige Fläche von Verkaufsstellen in einem größeren Ausmaß als 80 Quadratmeter festlegen. Als Verkaufsstelle im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist;
  2. Ziffer 2
    Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel sowie für Waren, die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort haben, in Theatern, Museen und musealen Ausstellungen, Kinos, Konzerthäusern, Kongressgebäuden, Zirkussen und Sporthallen und auf Sportplätzen während der für die Bedienung der Besucher erforderlichen Zeit;
  3. Ziffer 3
    Zollfreiläden auf Flughäfen sowie Grenzstationen von Kraftfahrerorganisationen an Grenzübergängen nach Maßgabe der Verkehrszeiten;
  4. Ziffer 4
    Verkaufsstellen im Rahmen von Publikumsmessen (Paragraph 17, Absatz 4 und 6 des Arbeitsruhegesetzes) oder messeähnlichen Veranstaltungen (Paragraph 17, Absatz 5 und 6 des Arbeitsruhegesetzes) an Samstagen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz bis 19 Uhr;
  5. Ziffer 5
    Antiquitätenmessen an Samstagen bis 22 Uhr.

§ 8

Text

Kundmachung der Ladenöffnungszeiten

Paragraph 8,

Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen eine Verkaufsstelle gemäß Paragraph 7, Ziffer 4 und 5, geltenden Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verkaufsstelle ersichtlich sind.

§ 9

Text

Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel

Paragraph 9,

Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (Paragraphen 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.

§ 10

Text

Kundenbedienung

Paragraph 10,

Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden.

§ 11

Text

Strafbestimmung

Paragraph 11,

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen. Übertretungen von Verordnungen nach Paragraph 5, Absatz 3, sind nach den Bestimmungen des Paragraph 27, des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen.

§ 12

Text

Geschlechtergerechter Sprachgebrauch, Außer-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 1991, Übergangsbestimmung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsAlle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.
  2. Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die nach dem Öffnungszeitengesetz 1991 erlassenen Verordnungen, die ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die Regelung des Paragraph 4, Absatz 3, hinaus vorsehen, gelten innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungen gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, dürfen die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verkaufsstellen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins, mit einer größeren Verkaufsfläche als 80 Quadratmeter weiter betrieben werden.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 2 und Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

§ 13

Text

Vollziehung

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.