§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oderwegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 (Anm. 1), mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, Anmerkung eins, ), mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.
(2)Absatz 2,Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind odernach Absatz eins, von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(3)Absatz 3,Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.
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Anm. 1: Art. 8 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2019 lautet: „Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,“ ersetzt.“ Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167/2002,“.)Anmerkung eins, : Artikel 8, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, lautet: „Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,,“ ersetzt.“ Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,,“.)