Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 4, des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, wird verordnet:
Das in der Anlage angeführte Schriftgut gilt nicht als Archivgut gemäß § 2 Z 3 des Bundesarchivgesetzes. Das in der Anlage angeführte Schriftgut gilt nicht als Archivgut gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Bundesarchivgesetzes.
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes verwiesen wird, sind diese in der Stammfassung anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.