Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes
StF: BGBl. II Nr. 366/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 4, des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, wird verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist.
  2. Absatz 2Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist Schriftgut ausgenommen, das
    1. Ziffer eins
      im Zuge von gerichtlichen Verfahren bei Zivil- und Strafgerichten oder
    2. Ziffer 2
      vor dem 1. November 1955
    angefallen ist.

§ 2

Text

Archivwürdigkeit von Schriftgut

Paragraph 2,

Das in der Anlage angeführte Schriftgut gilt nicht als Archivgut gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Bundesarchivgesetzes.

§ 3

Text

Verweisungen

Paragraph 3,

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes verwiesen wird, sind diese in der Stammfassung anzuwenden.

§ 4

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage zu Paragraph 2,

  1. Ziffer eins
    Veröffentlichtes Schriftgut und Kopien;
  2. Ziffer 2
    Schriftgut im Rahmen des Bürgerservice und der Auskunftspflicht;
  3. Ziffer 3
    Schriftgut der Bibliotheken, Ministerialkanzleidirektionen, Wirtschaftsstellen, Amtsdruckereien, Haus- und Materialverwaltungen, Gebäudeverwaltungen sowie Evidenzstellen;
  4. Ziffer 4
    Schriftgut der Buchhaltungen und der Einrichtungen für Informationstechnologie;
  5. Ziffer 5
    Schriftgut im Rahmen der Haushaltsverrechnung, Besoldung, Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten ausgenommen jenes, das die grundsätzlichen und zentralen Belange der Budgeterstellung, des Budgetvollzugs und des Finanzausgleichs betrifft;
  6. Ziffer 6
    dienststelleninterne Korrespondenzen, Unterlagen, Rundschreiben und Informationen, Einladungen, Adress- und Anwesenheitslisten und sonstige dienststelleninterne Aufzeichnungen wie Urlaubsscheine, Zeitkarten und vergleichbare Unterlagen;
  7. Ziffer 7
    Schriftgut betreffend Beschaffungen und Aufträge bis zum Auftragsvolumen von 200.000 €;
  8. Ziffer 8
    Schriftgut des Controllings, der Dienstreisen, des Publikations- und Broschürenmanagements;
  9. Ziffer 9
    statistische Unterlagen;
  10. Ziffer 10
    Schriftgut der nicht durch Gesetz oder Verordnung eingerichteten Beiräte und Kommissionen, sofern es sich auf interne Verwaltungsvorgänge bezieht;
  11. Ziffer 11
    Schriftgut im Zusammenhang mit Zollfreischreibungen, Reise- und Grenzverkehr;
  12. Ziffer 12
    Personalakten der Bundesbediensteten (einschließlich der Aus- und Weiterbildung), ausgenommen jener Personalakten gemäß Ziffer 6, der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, der Bundesarchivgutverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2002,.