(2)Absatz 2Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.Zu diesen Prüfungen sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, heranzuziehen. Handelt es sich um ein in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach Paragraph 7, Absatz 4, für diese Prüfung herangezogen werden.