Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ziviltechnikerprüfung, Fassung vom 12.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerprüfung
StF: BGBl. Nr. 750/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, wird verordnet:

§ 1

Text

Ziviltechnikerprüfung

Paragraph eins,

Dem Prüfungswerber ist Ort, Tag und Stunde des Prüfungsbeginnes bekanntzugeben. Er hat sich zur festgesetzten Zeit dem Vorsitzenden vorzustellen und den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, zu übergeben. Ergibt sich aus daraus angebrachten Vermerken gemäß Paragraph 15, Ziviltechnikergesetz 1993, daß der Prüfungswerber die Prüfung bereits zweimal wiederholt hat, ist er von der Prüfung auszuschließen. Der Prüfungswerber hat vor Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er die Prüfungsgebühr einbezahlt hat.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Mitglieder der Prüfungskommission haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wird. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Über die Prüfung und die daran anschließende Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift zu führen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Der Beschluß der Prüfungskommission ist dem Prüfungswerber vor versammelter Kommission bekanntzugeben.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Auf dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, ist zu vermerken, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wurde. Außerdem ist ihm darüber ein Prüfungszeugnis auszustellen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Prüfungsgegenstand „Österreichisches Verwaltungsrecht“ umfaßt:

    Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze; Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte.

  2. Absatz 2,Der Prüfungsgegenstand „Betriebswirtschaftslehre“ umfaßt:

Grundkenntnisse über Kostenrechnung, Personalführung und Organisation, Buchhaltung, Investition und Finanzierung.

  1. Absatz 3,Der Prüfungsgegenstand „rechtliche und fachliche Vorschriften“ umfaßt:

Grundzüge der für das Fachgebiet maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und Normen.

  1. Absatz 4,Der Prüfungsgegenstand „Berufs- und Standesrecht“ umfaßt:

Ziviltechnikergesetz, Ziviltechnikerkammergesetz, Standesregeln, Honorarleitlinien, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Die Prüfung ist mündlich und in deutscher Sprache durchzuführen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.