Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Straßenverkehrsordnung 1960, Fassung vom 11.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960).
StF: BGBl. Nr. 159/1960 (NR: GP IX RV 22 AB 240 S. 36. BR: S. 163.)

Änderung

BGBl. Nr. 228/1963 (VfGH)

BGBl. Nr. 204/1964 (NR: GP X RV 97 AB 495 S. 53. BR: S. 219.)

BGBl. Nr. 229/1965 (NR: GP X AB 851 S. 85. BR: S. 231.)

BGBl. Nr. 163/1968 (VfGH)

BGBl. Nr. 209/1969 (NR: GP XI RV 879 AB 1283 S. 141. BR: S. 277.)

BGBl. Nr. 274/1971 (NR: GP XII IA 53/A AB 479 S. 50. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 405/1973 (VfGH)

BGBl. Nr. 21/1974 (NR: GP XIII RV 971 AB 1001 S. 94. BR: S. 327.)

BGBl. Nr. 402/1975 (NR: GP XIII RV 1515 AB 1692 S. 150. BR: S. 344.)

BGBl. Nr. 412/1976 idF BGBl. Nr. 576/1976 (DFB) (NR: GP XIV RV 23 AB 294 S. 30. BR: S. 354.)

BGBl. Nr. 115/1977 (NR: GP XIV AB 424 S. 47. BR: S. 359.)

BGBl. Nr. 616/1977 (NR: GP XIV AB 650 S. 72. BR: S. 369.)

BGBl. Nr. 209/1979 (NR: GP XIV RV 1150 AB 1212 S. 120. BR: S. 384.)

BGBl. Nr. 275/1982 (NR: GP XV RV 1045 AB 1099 S. 116. BR: S. 424.)

BGBl. Nr. 174/1983 (NR: GP XV AB 1481 S. 149. BR: S. 433.)

BGBl. Nr. 253/1984 (NR: GP XVI IA 75/A und 76/A AB 314 S. 49. BR: AB 2837 S. 448.)

BGBl. Nr. 450/1984 (NR: GP XVI IA 73/A AB 411 S. 63. BR: 2883 AB 2889 S. 453.)

BGBl. Nr. 105/1986 (NR: GP XVI RV 467 AB 898 S. 127. BR: AB 3086 S. 472.)

BGBl. Nr. 449/1986 (VfGH)

BGBl. Nr. 213/1987 (NR: GP XVII RV 93 AB 143 S. 18. BR: AB 3254 S. 487.)

BGBl. Nr. 573/1987 (VfGH)

BGBl. Nr. 86/1989 (NR: GP XVII RV 860 AB 867 S. 93. BR: AB 3642 S. 511.)

BGBl. Nr. 562/1989 (NR: GP XVII IA 286/A AB 1077 S. 117. BR: 3745 AB 3754 S. 521.)

BGBl. Nr. 641/1989 (VfGH)

BGBl. Nr. 423/1990 (NR: GP XVII IA 410/A AB 1407 S. 151. BR: 3941 AB 3990 S. 533.)

BGBl. Nr. 207/1991 (VfGH)

BGBl. Nr. 615/1991 (VfGH)

BGBl. Nr. 522/1993 (NR: GP XVIII IA 576/A AB 1220 S. 130. BR: AB 4620 S. 573.)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 518/1994 idF BGBl. Nr. 819/1994 (DFB) (NR: GP XVIII RV 1580 AB 1711 S. 169. BR: AB 4839 S. 588.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. I Nr. 16/1997 (VfGH)

BGBl. I Nr. 129/1997 (VfGH)

BGBl. I Nr. 3/1998 (NR: GP XX IA 651/A AB 1040 S. 105. BR: 5573 AB 5591 S. 633.)

BGBl. I Nr. 92/1998 (NR: GP XX AB 1225 S. 128. BR: AB 5709 S. 642.)

BGBl. I Nr. 145/1998 (NR: GP XX RV 1275 AB 1336 S. 134. BR: AB 5763 S. 643.)

[CELEX-Nr.: 394L0055, 395L0050, 396L0035, 396L0049, 396L0086, 396L0087]

BGBl. I Nr. 134/1999 (NR: GP XX IA 1092/A AB 1933 S. 174. BR: AB 6002 S. 656.)

BGBl. I Nr. 32/2000 (VfGH)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

BGBl. I Nr. 50/2002 (NR: GP XXI IA 599/A AB 1023 S. 95. BR: 6578 AB 6603 S. 685.)

BGBl. I Nr. 80/2002 (NR: GP XXI RV 1032 AB 1081 S. 100. BR: AB 6635 S. 687.)

[CELEX-Nr.: 398L0012, 300L0007]

BGBl. I Nr. 128/2002 (NR: GP XXI IA 544/A AB 1210 S. 109. BR: AB 6711 S. 690.)

BGBl. I Nr. 59/2003 (NR: GP XXII IA 162/A AB 185 S. 29. BR: AB 6808 S. 700.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 94/2004 (NR: GP XXII IA 385/A AB 582 S. 71. BR: AB 7116 S. 712.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 15/2005 idF BGBl. I Nr. 19/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 794 AB 817 S. 96. BR: AB 7229 S. 719.)

BGBl. I Nr. 52/2005 (NR: GP XXII RV 859 AB 910 S. 110. BR: 7245 AB 7281 S. 722.)

BGBl. I Nr. 99/2005 (NR: GP XXII IA 649/A AB 1005 S. 117. BR: 7337 AB 7369 S. 724.)

BGBl. I Nr. 54/2006 (NR: GP XXII RV 1328 AB 1378 S. 142. BR: AB 7505 S. 733.)

[CELEX-Nr. 32004L0054]

BGBl. I Nr. 152/2006 (NR: GP XXII RV 1564 AB 1569 S. 160. BR: 7606)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 16/2009 (NR: GP XXIV IA 315/A AB 74 S. 14. BR: AB 8062 S. 767.)

BGBl. I Nr. 93/2009 (NR: GP XXIV RV 221 AB 257 S. 32. BR: 8139 AB 8171 S. 774.)

BGBl. I Nr. 116/2010 (NR: GP XXIV IA 1321/A AB 1020 S. 86. BR: AB 8425 S. 791.)

BGBl. I Nr. 34/2011 (NR: GP XXIV IA 1504/A AB 1135 S. 102. BR: AB 8494 S. 796.)

BGBl. I Nr. 59/2011 (NR: GP XXIV RV 1205 AB 1303 S. 112. BR: AB 8527 S. 799.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 39/2013 (NR: GP XXIV RV 2109 AB 2119 S. 188. BR: AB 8899 S. 817.)

BGBl. I Nr. 27/2014 (NR: GP XXV RV 14 AB 57 S. 18. BR: 9147 AB 9161 S. 828.)

BGBl. I Nr. 88/2014 (NR: GP XXV IA 295/A AB 330 S. 51. BR: AB 9267 S. 836.)

BGBl. I Nr. 123/2015 (NR: GP XXV RV 775 AB 786 S. 91. BR: AB 9452 S. 845.)

BGBl. I Nr. 6/2017 (NR: GP XXV RV 1356 AB 1423 S. 157. BR: AB 9698 S. 862.)

BGBl. I Nr. 68/2017 (NR: GP XXV RV 1586 AB 1631 S. 179. BR: AB 9800 S. 868.)

BGBl. I Nr. 29/2018 (NR: GP XXVI RV 15 AB 88 S. 21. BR: 9949 AB 9954 S. 879.)

BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

BGBl. I Nr. 42/2018 (NR: GP XXVI RV 146 AB 174 S. 31. BR: AB 9987 S. 881.)

BGBl. I Nr. 18/2019 (NR: GP XXVI RV 449 AB 479 S. 60. BR: AB 10120 S. 889.)

BGBl. I Nr. 37/2019 (NR: GP XXVI RV 559 AB 568 S. 72. BR: AB 10167 S. 892.)

BGBl. I Nr. 77/2019 (NR: GP XXVI IA 915/A AB 637 S. 86. BR: AB 10227 S. 896.)

BGBl. I Nr. 113/2019 (VfGH)

BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

BGBl. I Nr. 161/2020 (NR: GP XXVII RV 464 AB 550 S. 69. BR: AB 10483 S. 916.)

BGBl. I Nr. 154/2021 (NR: GP XXVII RV 946 AB 996 S. 117. BR: AB 10710 S. 929.)

BGBl. I Nr. 122/2022 (NR: GP XXVII RV 1535 AB 1541 S. 167. BR: 11003 AB 11057 S. 944.)

BGBl. I Nr. 90/2023 (NR: GP XXVII RV 2092 AB 2166 S. 222. BR: AB 11279 S. 957.)

BGBl. I Nr. 129/2023 (NR: GP XXVII RV 2198 AB 2262 S. 233. BR: AB 11324 S. 959.)

[CELEX-Nr.: 32009L0103, 32009L0138, 32019L2177, 32021L2118]

BGBl. I Nr. 52/2024 (NR: GP XXVII IA 3975/A AB 2518 S. 259. BR: AB 11481 S. 966.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand: 1.3.2024 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Vertrauensgrundsatz

Paragraph 4,

Verkehrsunfälle

Paragraph 5,

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

Paragraph 5 a,

 

Paragraph 5 b,

Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung

Paragraph 6,

Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge

römisch II. ABSCHNITT
Fahrregeln

Paragraph 7,

Allgemeine Fahrordnung

Paragraph 8,

Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen

Paragraph 8 a,

Fahrordnung auf Radfahranlagen

Paragraph 8 b,

 

Paragraph 9,

Verhalten bei Bodenmarkierungen

Paragraph 10,

Ausweichen

Paragraph 11,

Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens

Paragraph 12,

Einordnen

Paragraph 13,

Einbiegen, Einfahren und Ausfahren

Paragraph 14,

Umkehren und Rückwärtsfahren

Paragraph 15,

Überholen

Paragraph 16,

Überholverbote

Paragraph 17,

Vorbeifahren

Paragraph 18,

Hintereinanderfahren

Paragraph 19,

Vorrang

Paragraph 20,

Fahrgeschwindigkeit

Paragraph 21,

Verminderung der Fahrgeschwindigkeit

Paragraph 22,

Warnzeichen

Paragraph 23,

Halten und Parken

Paragraph 24,

Halte- und Parkverbote

Paragraph 25,

Kurzparkzonen

römisch III. ABSCHNITT
Bevorzugte Straßenbenützer

Paragraph 26,

Einsatzfahrzeuge

Paragraph 26 a,

Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

Paragraph 27,

Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung

Paragraph 28,

Schienenfahrzeuge

Paragraph 29,

Geschlossene Züge von Straßenbenützern

Paragraph 29 a,

Kinder

Paragraph 29 b,

Menschen mit Behinderungen

Paragraph 30,

Wirtschaftsfuhren

römisch IV. ABSCHNITT
Regelung und Sicherung des Verkehrs

A. Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 31,

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs

Paragraph 32,

Anbringungspflicht und Kosten

Paragraph 33,

Einrichtungen auf benachbarten Grundstücken zur Regelung und Sicherung des Verkehrs

Paragraph 34,

Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs

Paragraph 35,

Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

B. Armzeichen und Lichtzeichen

Paragraph 36,

Zeichengebung

Paragraph 37,

Bedeutung der Armzeichen

Paragraph 38,

Bedeutung der Lichtzeichen

Paragraph 39,

Anordnung der Lichtzeichen

Paragraph 40,

Signalscheiben

Paragraph 41,

Hilfszeichen

C. Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs

Paragraph 42,

Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

Paragraph 43,

Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise

Paragraph 44,

Kundmachung der Verordnungen

Paragraph 44 a,

Vorbereitende Verkehrsmaßnahmen

Paragraph 44 b,

Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 44 c,

Verkehrsbeeinflussung

Paragraph 44 d,

Pannenstreifenfreigabe

Paragraph 45,

Ausnahmen in Einzelfällen

Paragraph 46,

Autobahnen

Paragraph 47,

Autostraßen

D. Straßenverkehrszeichen

Paragraph 48,

Anbringung der Straßenverkehrszeichen

Paragraph 49,

Allgemeines über Gefahrenzeichen

Paragraph 50,

Die Gefahrenzeichen

Paragraph 51,

Allgemeines über Vorschriftszeichen

Paragraph 52,

Die Vorschriftszeichen

Paragraph 53,

Die Hinweiszeichen

Paragraph 54,

Zusatztafeln

E. Verkehrsleiteinrichtungen

Paragraph 55,

Bodenmarkierungen auf der Straße

Paragraph 56,

Schutzwegmarkierungen

Paragraph 56 a,

Radfahrerüberfahrtmarkierungen

Paragraph 57,

Einrichtungen neben und auf der Fahrbahn

römisch fünf. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr

Paragraph 58,

Lenker von Fahrzeugen

Paragraph 59,

Verbot des Lenkens von Fahrzeugen

Paragraph 60,

Zustand und Beleuchtung der Fahrzeuge

Paragraph 61,

Verwahrung der Ladung

Paragraph 62,

Ladetätigkeit

(Paragraph 63, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,)

Paragraph 64,

Sportliche Veranstaltungen auf Straßen

römisch VI. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern und Motorfahrrädern

Paragraph 65,

Benützung von Fahrrädern

Paragraph 66,

Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

Paragraph 67,

Fahrradstraße

Paragraph 68,

Fahrradverkehr

Paragraph 69,

Motorfahrräder

römisch VII. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr

Paragraph 70,

Lenkung von Fuhrwerken

Paragraph 71,

Maße und Gewichte

Paragraph 72,

Beschaffenheit und Ausstattung des Fuhrwerkes

Paragraph 73,

Beleuchtung des Fuhrwerkes

Paragraph 74,

Bespannung

Paragraph 75,

Ankoppeln

römisch VIII. ABSCHNITT
Fußgängerverkehr

Paragraph 76,

Fußverkehr

Paragraph 76 a,

Fußgängerzone

Paragraph 76 b,

Wohnstraße

Paragraph 76 c,

Begegnungszonen

Paragraph 76 d,

Schulstraße

Paragraph 77,

Geschlossene Züge von Fußgängern

Paragraph 78,

Verhalten auf Verkehrsflächen

mit Fußverkehr

römisch IX. ABSCHNITT
Verkehr nicht eingespannter Tiere

Paragraph 79,

Reiten

Paragraph 80,

Viehtrieb

Paragraph 81,

Weiden an Straßen

römisch zehn. ABSCHNITT
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken

Paragraph 82,

Bewilligungspflicht

Paragraph 83,

Prüfung des Vorhabens

Paragraph 84,

Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes

Paragraph 85,

Ausübung von Erwerbstätigkeiten

Paragraph 86,

Umzüge

Paragraph 87,

Wintersport auf Straßen

Paragraph 88,

Spielen auf Straßen

Paragraph 88 a,

Rollschuhfahren

Paragraph 88 b,

Rollerfahren

römisch XI. ABSCHNITT
Verkehrserschwernisse

Paragraph 89,

Kennzeichnung von Verkehrshindernissen

Paragraph 89 a,

Entfernung von Hindernissen

Paragraph 90,

Arbeiten auf oder neben der Straße

Paragraph 91,

Bäume und Einfriedungen neben der Straße

Paragraph 92,

Verunreinigung der Straße

Paragraph 93,

Pflichten der Anrainer

römisch XII. ABSCHNITT
Behörden und Straßenerhalter

Paragraph 94,

Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

Paragraph 94 a,

Zuständigkeit der Landesregierung

Paragraph 94 b,

Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 94 c,

Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 94 d,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 94 e,

Verordnungen

Paragraph 94 f,

Mitwirkung

Paragraph 95,

Landespolizeidirektionen

Paragraph 96,

Besondere Rechte und Pflichten der Behörde

Paragraph 97,

Organe der Straßenaufsicht

Paragraph 97 a,

Sicherung des Schulweges

Paragraph 98,

Besondere Rechte und Pflichten des Straßenerhalters

römisch XIII. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 98 a,

Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung

Paragraph 98 b,

Punktuelle Geschwindigkeitsmessung

Paragraph 98 c,

Abstandsmessung

Paragraph 98 d,

Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen

Paragraph 98 e,

Überwachung aus Fahrzeugen

Paragraph 98 f,

Verkehrsbeobachtung

Paragraph 98 g,

Zulässige Weiterverwendung von Daten in bestimmten Fällen

Paragraph 99,

Strafbestimmungen

Paragraph 99 a,

Vorläufige Beschlagnahme

Paragraph 99 b,

Beschlagnahme

Paragraph 99 c,

Verfall

Paragraph 99 d,

Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen

Paragraph 100,

Besondere Vorschriften für das Strafverfahren

Paragraph 101,

Verkehrsunterricht

Paragraph 102,

Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 102 a,

Verweisungen

Paragraph 103,

Inkrafttreten und Aufhebung

Paragraph 104,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 105,

Vollziehung

Paragraph 106,

Bezugnahme auf Richtlinien]

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT.
Allgemeines.

Paragraph eins, Geltungsbereich.

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
  2. Absatz 2Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

§ 2

Text

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen.

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
    1. Ziffer eins
      Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
    2. Ziffer eins a
      Wohnstraße: eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße;
    3. Ziffer 2
      Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;
    4. Ziffer 2 a
      Begegnungszone: eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist;
    5. Ziffer 3
      Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt;
    6. Ziffer 3 a
      Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist;
    7. Ziffer 3 b
      Einbahnstraße: eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung bestimmt ist;
    8. Ziffer 3 c
      Kreisverkehr: eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist;
    9. Ziffer 4
      Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße;
    10. Ziffer 5
      Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht;
    11. Ziffer 6
      Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen);
    12. Ziffer 6 a
      Pannenstreifen: der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist;
    13. Ziffer 6 b
      Verzögerungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient;
    14. Ziffer 6 c
      Beschleunigungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient;
    15. Ziffer 7
      Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen angezeigt wird;
    16. Ziffer 7 a
      Mehrzweckstreifen: ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist.
    17. Ziffer 8
      Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
    18. Ziffer 9
      Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
    19. Ziffer 10
      Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;
    20. Ziffer 11
      Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
    21. Ziffer 11 a
      Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
    22. Ziffer 11 b
      Radfahranlage: ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt;
    23. Ziffer 12
      Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil;
    24. Ziffer 12 a
      Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen; ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines Geh-und Radwegs gemäß Paragraph 52, Ziffer 17 a, Litera a, oder Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 28, Litera a, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger und Radfahrer bestimmt, so sind die Quermarkierungen beiderseits des Schutzwegs jeweils versetzt zu den Längsstreifen des Schutzwegs anzubringen;
    25. Ziffer 13
      Schutzinsel: ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil;
    26. Ziffer 14
      Selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen und Einrichtungen;
    27. Ziffer 15
      Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (Paragraph 53, Ziffer 17 a,) und „Ortsende“ (Paragraph 53, Ziffer 17 b,);
    28. Ziffer 16
      Freilandstraße: eine Straße außerhalb von Ortsgebieten;
    29. Ziffer 17
      Kreuzung: eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel;
    30. Ziffer 18
      geregelte Kreuzung: eine Kreuzung, auf welcher der Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch Armzeichen geregelt wird; blinkendes gelbes Licht gilt nicht als Regelung;
    31. Ziffer 19
      Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;
    32. Ziffer 20
      Gesamtgewicht eines Fahrzeuges (Anhängers): das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers) samt Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen;
    33. Ziffer 21
      Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h mit oder ohne Anhänger;
    34. Ziffer 22
      Fahrrad:
      1. Litera a
        ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
      2. Litera b
        ein Fahrzeug nach Litera a,, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
      3. Litera c
        ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
      4. Litera d
        ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 entspricht;
    35. Ziffer 23
      Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad;
    36. Ziffer 24
      Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbetriebsmittel; ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein Schienenfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes;
    37. Ziffer 24 a
      Oberleitungsomnibus: unbeschadet Paragraph 5, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 und Paragraph 39, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz ein Omnibus, der im regionalen Linienverkehr eingesetzt wird und dessen Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
    38. Ziffer 25
      Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher oder straßenpolizeilicher Vorschriften als Warnzeichen (Paragraph 22,) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;
    39. Ziffer 26
      Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;
    40. Ziffer 27
      Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (Paragraph 62,);
    41. Ziffer 28
      Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Ziffer 27, angeführte Zeitdauer;
    42. Ziffer 29
      Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a,
    43. Ziffer 30
      Vorbeifahren: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug.
  2. Absatz 2Die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge sind in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten.
  3. Absatz 3Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den Kraftfahrlinienverkehr, Unternehmen oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs oder Lenker von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs beziehen, gelten diese auch für Oberleitungsomnibusse, den Verkehr mit und Lenker von Oberleitungsomnibussen sowie Unternehmen, die Oberleitungsomnibusse im regionalen Linienverkehr einsetzen.

§ 3

Text

Paragraph 3, Vertrauensgrundsatz.

  1. Absatz einsDie Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
  2. Absatz 2Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Absatz eins, nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.

§ 4

Text

Paragraph 4, Verkehrsunfälle.

  1. Absatz einsAlle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
    1. Litera a
      wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
    2. Litera b
      wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
    3. Litera c
      an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
  2. Absatz 2Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Absatz eins, genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.
  3. Absatz 3Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Absatz 2, verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.
  4. Absatz 4Jedermann ist unter den im Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.
  5. Absatz 5Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
  6. Absatz 5 aWenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Absatz 5, nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.
  7. Absatz 5 bFür Verständigungen nach Absatz 5 und Meldungen gemäß Absatz 5 a, ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Absatz 5, ist deshalb erfolgt, weil die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften, Lenker von Fahrzeugen und Reiter von Dienstpferden derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Absatz 5,, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.
  8. Absatz 6Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

§ 5

Text

Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

  1. Absatz einsWer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
  2. Absatz eins aWerden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Absatz eins, oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz 8, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, ein.
  3. Absatz 2Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
    1. Ziffer eins
      die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
    2. Ziffer 2
      bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
    auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
  4. Absatz 2 aDie Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Absatz 2, vorzunehmen.
  5. Absatz 2 bAbsatz 2 und 2a gelten auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von
    1. Ziffer eins
      Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß Paragraph 114, Absatz 4 und 4a KFG 1967,
    2. Ziffer 2
      Begleitern bei Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, Absatz 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19, Absatz 3 und 6 FSG oder
    3. Ziffer 3
      Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß Paragraph 122 a, Absatz 2, KFG 1967.
  6. Absatz 3Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).
  7. Absatz 3 aDie Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.
  8. Absatz 4Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
  9. Absatz 4 aDie Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Absatz 2, aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
  10. Absatz 5Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
    2. Ziffer 2
      aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
    Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
  11. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 4 a, zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

    (Anm.:Abs. 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,)

  12. Absatz 8Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
    1. Ziffer eins
      zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
    2. Ziffer 2
      dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Absatz 2, eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.
    Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Ziffer 2, Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Absatz 9,) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.
  13. Absatz 9Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
  14. Absatz 9 aOrgane des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Absatz 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Absatz 9, vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Absatz 9, vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Absatz 9, zu unterbleiben.
  15. Absatz 10(Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
  16. Absatz 11Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen.
  17. Absatz 12Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
    1. Ziffer eins
      einer Person, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht wurde, oder
    2. Ziffer 2
      einer Blutprobe, die von einer gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebrachten Person stammt,
    anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (Paragraphen 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,).

§ 5a

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins(Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a,, 8 und 10 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.
  2. Absatz 2Ist bei einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2,, 4a, 5, 6 oder 8 Ziffer 2, eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, oder der Überprüfung nach Paragraph 5, Absatz 2 a, oder 9a sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik, die für eine Untersuchung oder Überprüfung der Atemluft geeigneten Geräte und die für eine Überprüfung des Speichels geeigneten Speichelvortestgeräte oder - streifen durch Verordnung zu bestimmen. Bei den Geräten zur Überprüfung der Atemluft auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol ist zudem jener gerätespezifische Wert anzugeben, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, geschlossen werden kann.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die für eine Ermächtigung zur Durchführung der in Paragraph 5, Absatz 4 a,, 5 oder 6 genannten Untersuchungen erforderliche Weiterbildung für Ärzte durch Verordnung festzulegen.

§ 5b

Text

Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung

Paragraph 5 b,
  1. Absatz einsDie Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (Paragraph 5, Absatz eins,), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
  2. Absatz 2Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, deren Fahrlehrer (Paragraph 114, Absatz 4 und 4a KFG 1967), Begleiter (Paragraphen 122, Absatz 2 und 5 KFG 1967 oder 19 Absatz 3 und 6 FSG) oder Ausbildner (Paragraph 122 a, Absatz 2, KFG 1967) sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder bei deren Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn beim Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihm auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, entweder beabsichtigt, das Fahrzeug selbst in Betrieb zu nehmen und zu lenken, oder die Aufgaben des Fahrlehrers, Begleiters oder Ausbildners wahrzunehmen.

§ 6

Text

Paragraph 6, Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge.

Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

§ 7

Text

römisch II. ABSCHNITT.
Fahrregeln.

Paragraph 7, Allgemeine Fahrordnung.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
  2. Absatz 2Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
  3. Absatz 3Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.
  4. Absatz 3 aIm Ortsgebiet darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen.
  5. Absatz 4Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Bei starkem Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen, auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.
  6. Absatz 5Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon durch Verordnung ausgenommen werden, und für Radfahrer in solchen Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des Paragraph 76 b, sind. Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern.
  7. Absatz 6Mit Kraftfahrzeugen ist es verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

§ 8

Text

Paragraph 8, Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.

  1. Absatz einsNebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben von Handwagen, Handkarren oder Handschlitten sowie zum Schieben von einspurigen Fahrzeugen zu benützen. Radfahrer dürfen in Nebenfahrbahnen auch fahren, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg vorhanden ist. Sonst dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, nur zum Zu- oder Abfahren benützt werden. Nebenfahrbahnen dürfen nur in der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2Liegt eine Schutzinsel oder ein Parkplatz in der Mitte einer Straße, so ist rechts davon vorbeizufahren. Befindet sich eine solche Anlage in einer Einbahnstraße oder Fahrbahnhälfte, so darf sowohl rechts als auch links von ihr vorbeigefahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt.
  3. Absatz 3Liegt im Zuge einer Straße ein Platz, so darf die Fahrt in der gedachten Verlängerung der Straße fortgesetzt werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt.
  4. Absatz 4Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden,
    2. Ziffer 2
      für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie
    3. Ziffer 3
      für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.
  5. Absatz 4 aDas Befahren von Schutzwegen mit Fahrzeugen in Gehrichtung der Fußgänger ist verboten; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrrädern, wenn links und rechts des Schutzwegs Quermarkierungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a, angebracht sind.
  6. Absatz 5Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dürfen selbständige Gleiskörper nicht in der Längsrichtung befahren und dürfen sie nur an den dazu bestimmten Stellen überqueren. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens, das den Verkehr mit den Schienenfahrzeugen betreibt, oder in dessen Auftrag fahrende Fahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes ausgenommen.

§ 8a

Text

Fahrordnung auf Radfahranlagen

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsRadfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.
  3. Absatz 3Die Behörde kann, abweichend von Paragraph 8, Absatz 4,, das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und, jedoch nur außerhalb des Ortsgebietes, Fahrzeugen der Klasse L1e mit elektrischem Antrieb erlauben. Auf Geh- und Radwegen dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, wenn sie sich Fußgängern nähern, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h fahren.

§ 8b

Text

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsIn Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 g, gekennzeichnet sind, ist es verboten,
    1. Ziffer eins
      rückwärts zu fahren und
    2. Ziffer 2
      umzukehren.
  2. Absatz 2Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins c, gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.

§ 9

Text

Paragraph 9, Verhalten bei Bodenmarkierungen.

  1. Absatz einsSperrlinien (Paragraph 55, Absatz 2,) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (Paragraph 55, Absatz 4,) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.
  2. Absatz 2Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Ist an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn eine Haltelinie (Paragraph 55, Absatz 2,) angebracht, so darf beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden.
  4. Absatz 4Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten.
  5. Absatz 4 aSind an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien angebracht, so darf in dem in Paragraph 12, Absatz 5, geregelten Fall mit einspurigen Fahrzeugen bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie herangefahren werden.
  6. Absatz 5Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichnete Straßenteile freizuhalten.
  7. Absatz 6Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.
  8. Absatz 7Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.
  9. Absatz 8Im Fall des Paragraph 55, Absatz 6, 2. Satz haben sich die Verkehrsteilnehmer ausschließlich entsprechend den vorübergehend geltenden Bodenmarkierungen zu verhalten.

§ 10

Text

Paragraph 10, Ausweichen.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. Einem entgegenkommenden Schienenfahrzeug ist jedoch, wenn der Abstand zwischen ihm und dem Fahrbahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht zuläßt, unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links auszuweichen.
  2. Absatz 2Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhalten. In einem solchen Fall muß jenes Fahrzeug zurückgefahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.

§ 11

Text

Paragraph 11, Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
  2. Absatz 2Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
  3. Absatz 3Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben.
  4. Absatz 4Ob und in welcher Weise die Führer von Schienenfahrzeugen die Fahrtrichtungsänderung oder den Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen haben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
  5. Absatz 5Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem). Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen oder innerhalb des Ortsgebietes auf einen parallel einmündenden Radweg, nach dessen Verlassen der Radfahrer die Fahrtrichtung beibehält, auftreten.

§ 12

Text

Paragraph 12, Einordnen.

  1. Absatz einsBeabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken. Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.
  2. Absatz 2Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken.
  3. Absatz 3Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus zu fahren, so darf er hiezu jeden Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung benützen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nur insoweit, als es die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Verhalten gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen Bestimmungen (Paragraph 28, Absatz 2,) nicht entgegenstehen und sich aus Bodenmarkierungen (Paragraph 9, Absatz 6,) nichts anderes ergibt.
  5. Absatz 5Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.

§ 13

Text

Paragraph 13, Einbiegen, Einfahren und Ausfahren.

  1. Absatz einsNach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.
  2. Absatz 2Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (Paragraph 12,) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (Paragraph 41,) nichts anderes ergibt.
  3. Absatz 2 aAuf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen. Der Lenker eines Fahrzeuges darf den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
  4. Absatz 3Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.
  5. Absatz 4Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.

§ 14

Text

Paragraph 14, Umkehren und Rückwärtsfahren.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.
  2. Absatz 2Das Umkehren ist verboten:
    1. Litera a
      im Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten“, „Umkehren verboten“ und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“,
    2. Litera b
      auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
    3. Litera c
      bei starkem Verkehr,
    4. Litera d
      auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen,
    5. Litera e
      auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen.
  3. Absatz 3Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.
  4. Absatz 4Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

§ 15

Text

Paragraph 15, Überholen.

  1. Absatz einsAußer in den Fällen der Absatz 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.
  2. Absatz 2Rechts sind zu überholen:
    1. Litera a
      Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben,
    2. Litera b
      Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden.
  3. Absatz 2 aFahrzeuge des Straßendienstes, die bei einer Arbeitsfahrt einen anderen als den rechten Fahrstreifen benützen, dürfen rechts überholt werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden ist, um links zu überholen, und sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
  4. Absatz 3Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden Überholvorgang nach Paragraph 11, über den Wechsel des Fahrstreifens und nach Paragraph 22, über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.
  5. Absatz 4Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern und Rollerfahrern (Paragraph 88 b,) hat der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1, 5 m und außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m zu betragen; bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden.
  6. Absatz 5Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist (Absatz 3,) oder er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mußte. Dies gilt nicht für die Führer von Schienenfahrzeugen.

§ 16

Text

Paragraph 16, Überholverbote.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
    1. Litera a
      wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,
    2. Litera b
      wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist,
    3. Litera c
      wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,
    4. Litera d
      auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird.
  2. Absatz 2Außer in den im Absatz eins, angeführten Fällen darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:
    1. Litera a
      mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sind; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist“,
    2. Litera b
      bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (Paragraph 55, Absatz 2,) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird,
    3. Litera c
      mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (Paragraph 36,) geregelt wird; es darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen ist (Paragraph 15, Absatz 2,),
    4. Litera d
      überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch überholt werden
      1. Ziffer eins
        auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vorhanden sind, die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstreifen aufweisen,
      2. Ziffer 2
        auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (Paragraph 55, Absatz 2,) geteilt ist, in der Fahrtrichtung mindestens drei durch Leitlinien (Paragraph 55, Absatz 3,) gekennzeichnete Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.
  3. Absatz 3Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

§ 17

Text

Paragraph 17, Vorbeifahren.

  1. Absatz einsDas Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (Paragraph 15,). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (Paragraph 13, Absatz 2,), ist rechts vorbeizufahren.
  2. Absatz 2Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in eine Haltestelle einfahrenden oder dort stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nicht vorbeifahren. Der Lenker eines Fahrzeugs darf dann vorbeifahren, wenn alle Türen des öffentlichen Verkehrsmittels wieder geschlossen sind und er sich vergewissert hat, dass keine Personen mehr zum öffentlichen Verkehrsmittel zulaufen; dabei ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und anzuhalten, wenn es die Sicherheit erfordert.
  3. Absatz 2 aDas Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, ist verboten. Die näheren Bestimmungen über das Aussehen und die Abmessungen der Tafel sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
  4. Absatz 3Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um
    1. Ziffer eins
      Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,
    2. Ziffer 2
      Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder
    3. Ziffer 3
      Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt
    zu ermöglichen, ist verboten.
  5. Absatz 4An Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, anhalten, darf nur vorbeigefahren werden, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden sind, auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr die Fahrbahnmitte oder eine zur Trennung der Fahrtrichtungen angebrachte Sperrlinie nicht überfahren wird und für den weiteren Fahrstreifen nicht auch schon die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, gegeben sind.

§ 18

Text

Paragraph 18, Hintereinanderfahren.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
  2. Absatz 2Der Lenker eines Fahrzeuges hat von Schienenfahrzeugen, die er nicht zu überholen beabsichtigt oder wegen der Beschaffenheit seines Fahrzeuges nicht überholen kann, einen den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen angemessenen Abstand (mindestens etwa 20 m) einzuhalten.
  3. Absatz 3Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.
  4. Absatz 4Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u. dgl.) hat auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

§ 19

Text

Paragraph 19, Vorrang.

  1. Absatz einsFahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.
  2. Absatz 2Einsatzfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,) haben immer den Vorrang.
  3. Absatz 3Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.
  4. Absatz 4Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Absatz eins, Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten.
  5. Absatz 5Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Absatz 4, nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen; Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten, haben den Vorrang auch gegenüber aus derselben Richtung kommenden, nach rechts einbiegenden Fahrzeugen.
  6. Absatz 6Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
  7. Absatz 6 aRadfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (Paragraph 56 a,) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr, ausgenommen in Fällen parallel einmündender Radwege innerhalb des Ortsgebietes, nach deren Verlassen sie die Fahrtrichtung beibehalten (Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz), den Vorrang zu geben.
  8. Absatz 6 bFahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
  9. Absatz 7Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
  10. Absatz 8Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen, aus welchem Grund immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den Vorrang. Der Wartepflichtige darf nicht annehmen, daß ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang verzichten werde, und er darf insbesondere auch nicht annehmen, daß bei Vorrangverzicht eines Vorrangberechtigten ein anderer Vorrangberechtigter gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten werde, es sei denn, dem Wartepflichtigen ist der Vorrangverzicht von Vorrangberechtigten zweifelsfrei erkennbar.

§ 20

Text

Paragraph 20, Fahrgeschwindigkeit.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
  2. Absatz 2Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
  3. Absatz 2 aDie Behörde kann, abgesehen von den in Paragraph 43, geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Absatz 2, zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
  4. Absatz 3Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen unter den im Absatz 3 a, genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, daß die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden.
  5. Absatz 3 aZur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf eine Verordnung nach Absatz 3, nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der Behörde oder vom Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird.
  6. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz eins, werden durch die Regelungen nach Absatz 2 bis 3 nicht berührt.

§ 21

Text

Paragraph 21, Verminderung der Fahrgeschwindigkeit.

  1. Absatz einsDer Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.
  2. Absatz 2Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat die Verminderung der Geschwindigkeit den Lenkern nachfolgender Fahrzeuge mit den am Fahrzeug hiefür angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Geschwindigkeitsverminderung durch Hochheben eines Armes, wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, durch Hochheben einer Signalstange anzuzeigen.
  3. Absatz 3Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t haben innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
  4. Absatz 4Ob und in welcher Weise die Führer von Schienenfahrzeugen die Geschwindigkeitsverminderung anzuzeigen haben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

§ 22

Text

Paragraph 22, Warnzeichen.

  1. Absatz einsWenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden.
  2. Absatz 2Die Abgabe von Schallzeichen (Absatz eins,) ist unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot (Paragraph 43, Absatz 2,) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert. Schallzeichen dürfen insbesondere vor Kirchen und gekennzeichneten Schulen und Krankenhäusern sowie zur Nachtzeit nicht länger als unbedingt nötig gegeben werden.
  3. Absatz 3Der Lenker, der mit einem Kraftfahrzeug mit mehr als insgesamt 9 Sitzplätzen ausschließlich einen Schülertransport gemäß Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG 1967 durchführt, hat dafür zu sorgen, daß an diesem Kraftfahrzeug während der Dauer der ausschließlichen Verwendung für Schülertransporte hinten eine Tafel gemäß Paragraph 17, Absatz 2 a, angebracht ist. In allen anderen Fällen ist die Tafel zu entfernen oder abzudecken. Er hat die Alarmblinkanlage und mindestens zwei am Kraftfahrzeug angebrachte, von hinten sichtbare gelbrote Warnleuchten einzuschalten, wenn das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

§ 23

Text

Paragraph 23, Halten und Parken.

  1. Absatz einsDer Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Das Hineinragen von Teilen des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, ist verboten. Ausgenommen davon ist im Falle von Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z. B. Seitenspiegel, Stoßstange) sowie für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten. In jedem Fall hat dabei der freibleibende Querschnitt mindestens 1, 5 m zu betragen. Weiters hat auf Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Querschnitt von mindestens 1, 5 m in Fällen der Aufstellung oder Anbringung von Gegenständen und Einbauten freizubleiben; die Aufstellung von temporären Hindernissen wie Gerüsten oder Leitern zur Durchführung von Bau- oder Reparaturmaßnahmen ist zulässig.
  2. Absatz 2Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.
  3. Absatz 2 aIn Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
  4. Absatz 3Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.
  5. Absatz 3 aWenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Absatz 2, nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Absatz 2, aufgestellten Fahrzeugen sowie im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder außer auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden.
  6. Absatz 4Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.
  7. Absatz 5Bevor der Lenker das Fahrzeug verläßt, hat er es so zu sichern, daß es nicht abrollen kann.
  8. Absatz 6Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

§ 24

Text

Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.

  1. Absatz einsDas Halten und das Parken ist verboten:
    1. Litera a
      im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,,
    2. Litera b
      auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,
    3. Litera c
      auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs,
    4. Litera d
      unbeschadet der Regelung des Paragraph 23, Absatz 3 a, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,
    5. Litera e
      im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,
    6. Litera f
      auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird,
    7. Litera g
      wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen,
    8. Litera h
      auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.),
    9. Litera i
      in Fußgängerzonen.
      1. Ziffer eins
        Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.
      2. Ziffer 2
        Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.
      3. Ziffer 3
        Mit Fahrzeugen, die nach Paragraph 76 a, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, die Fußgängerzone befahren dürfen, ist das Halten und Parken für die Dauer der Tätigkeit in der Fußgängerzone erlaubt.
      4. Ziffer 4
        Mit Fahrrädern ist das Halten und Parken erlaubt, sofern Fußgänger und der übrige Verkehr dadurch nicht behindert werden.
    10. Litera j
      auf Straßen für Omnibusse,
    11. Litera k
      auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,
    12. Litera l
      vor Rampen zur barrierefreien Erschließung von Verkehrsflächen oder wenn Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden können,
    13. Litera m
      auf Sperrflächen,
    14. Litera n
      auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach Paragraph 7, Absatz 4, oder nach Paragraph 52, Ziffer eins,) erreicht werden können,
    15. Litera o
      wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges erheblich behindert sind,
    16. Litera p
      entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß Paragraph 55, Absatz 8,
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Litera b bis n und Absatz 3, Litera d, angeführten Verbote gelten nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.
  3. Absatz 2 aIm Bereich des im Absatz eins, Litera e, genannten Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone (Paragraph 43, Absatz eins, Litera c,) oder eines Taxistandplatzes (Paragraph 96, Absatz 4,) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden.
  4. Absatz 3Das Parken ist außer in den im Absatz eins, angeführten Fällen noch verboten:
    1. Litera a
      im Bereich der Vorschriftszeichen,Parken verboten‘ und;Wechselseitiges Parkverbot‘ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 a und 13c, auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, sowie entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß Paragraph 55, Absatz 8,,
    2. Litera b
      vor Haus- und Grundstückseinfahrten,
    3. Litera c
      auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse,
    4. Litera d
      auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,
    5. Litera e
      auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt,
    6. Litera f
      in der Zeit des Fahrverbotes gemäß Paragraph 42, Absatz eins, sowie sonst von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, mit Lastkraftwagen, Spezialkraftwagen, Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t,
    7. Litera g
      während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Parken von Fahrzeugen bestimmt sind,
    8. Litera h
      vor Tankstellen, sofern diese nicht durch bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt sind,
    9. Litera i
      in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, mit Omnibussen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; dies gilt nicht für das Parken auf Parkstreifen und Parkflächen, die für Omnibusse bestimmt sind.
  5. Absatz 4Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für das Halten und Parken auf Autobahnen und Autostraßen; hiefür sind die Bestimmungen der Paragraphen 46 und 47 maßgebend.
  6. Absatz 5Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Arzt im Dienst“ und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
  7. Absatz 5 aPersonen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“ und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit durchgeführt wird, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
  8. Absatz 5 bKommandanten von Feuerwehreinheiten, die vom zuständigen Landesfeuerwehrverband hiezu ermächtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zum Einsatz das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer des Einsatzes auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Einsatzortes kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Feuerwehr“ und das Dienstsiegel des Landesfeuerwehrverbandes tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
  9. Absatz 5 cPersonen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Patientin kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Hebamme im Dienst“ und das Amtssiegel des Österreichischen Hebammengremiums tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
  10. Absatz 6Ob und inwieweit das Halten und Parken im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
  11. Absatz 7Die Behörde kann, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des ruhenden Verkehrs oder die beste Ausnützung der Parkflächen erforderlich oder zweckmäßig ist, durch Verordnung das Parken von Fahrzeugen, die vorwiegend der Werbung dienen, auf bestimmten Straßen, Parkflächen oder Teilen eines Ortsgebietes entweder dauernd, für eine bestimmte Zeit oder über eine bestimmte Dauer hinaus verbieten.
  12. Absatz 8Wenn eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht gegeben oder zu erwarten ist, kann die Behörde allgemein oder für bestimmte Gebiete Ausnahmen von dem im Absatz 3, Litera f, angeführten Verbot bewilligen. Eine solche Entscheidung ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.

§ 25

Text

Paragraph 25, Kurzparkzonen

  1. Absatz einsWenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
  2. Absatz 2Verordnungen nach Absatz eins, sind durch die Zeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13e kundzumachen; Paragraph 44, Absatz eins, gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
  3. Absatz 3Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 4 aFür Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
  6. Absatz 5Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach Paragraph 43, Absatz 2 a, verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

§ 26

Text

römisch III. ABSCHNITT
Bevorzugte Straßenbenützer.

Paragraph 26, Einsatzfahrzeuge.

  1. Absatz einsDie Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
  2. Absatz 2Außer in den in Absatz 3, angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
  3. Absatz 3Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt“ zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.
  4. Absatz 4Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:
    1. Ziffer eins
      Rettungsfahrzeuge,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge der Feuerwehr,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,
    4. Ziffer 4
      Sonstige Einsatzfahrzeuge.
  5. Absatz 5Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

§ 26a

Text

Paragraph 26 a, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

  1. Absatz einsDie Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste, der Strafvollzugsverwaltung, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 b,, Ziffer 6 c,, Ziffer 6 d,, Ziffer 7 a,, Ziffer 7 b,, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b,, und Ziffer 8 c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse und, sofern es sich um einspurige Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h handelt, auch Radfahranlagen benützen. Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Radfahranlagen auch dann benutzen, wenn dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes unerlässlich ist. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden, Sachen beschädigen oder den Radverkehr übermäßig behindern.
  2. Absatz eins aDie Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins und 2 und die Gebote gemäß Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.
  3. Absatz eins bAuf Fahrrädern, die durch den öffentlichen Sicherheitsdienst verwendet werden, dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen angebracht werden.
  4. Absatz 2Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
  5. Absatz 3Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse müssen die Lenker während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug verbleiben und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch wie möglich zu verlassen, um einem solchen Fahrzeug Platz zu machen.
  6. Absatz 4Die Lenker
    1. Ziffer eins
      von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
    2. Ziffer 2
      von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
    3. Ziffer 3
      von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
    4. Ziffer 4
      von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
    5. Ziffer 5
      von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Ziffer eins bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,
    sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 27

Text

Paragraph 27, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung

  1. Absatz einsDie Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes, wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und -geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die Straßenerhaltung, die Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet werden, sind bei Arbeitsfahrten an die Bestimmungen über das Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das Einordnen sowie an Zufahrtsbeschränkungen, an Halte- und Parkverbote und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch durch Nebenfahrbahnen durchfahren sowie an Schutzinseln in Einbahnstraßen oder in einer Fahrbahnhälfte, für die das Gebot, rechts vorbeizufahren, angeordnet ist, links vorbeifahren und dürfen die Betriebszufahrten und -abfahrten sowie die Betriebsumkehren einer Autobahn befahren. Weiters dürfen die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes auch auf der linken Fahrbahnseite fahren, wenn durch die Ausstattung dieser Fahrzeuge oder durch sonstige Maßnahmen in ausreichender Weise für die Sicherheit anderer Straßenbenützer gesorgt ist.
  2. Absatz 2Alle Straßenbenützer haben unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 5, über das Verhalten gegenüber Einsatzfahrzeugen den Fahrzeugen des Straßendienstes, wenn sie sich auf einer Arbeitsfahrt befinden, insoweit Platz zu machen, als dies zur Erreichung des Zweckes der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist. Entgegenkommenden Fahrzeugen des Straßendienstes, die auf einer Arbeitsfahrt die linke Fahrbahnseite benützen, ist links auszuweichen.
  3. Absatz 3Bei Arbeitsfahrten dürfen die Lenker von Fahrzeugen der Müllabfuhr durch Nebenfahrbahnen durchfahren und sind an Zufahrtsbeschränkungen und an Halteverbote nicht gebunden, sofern dies der Arbeitseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr haben bei Arbeitsfahrten die an den Fahrzeugen angebrachten Warnleuchten mit gelbrotem Licht einzuschalten. Die eingeschaltete Warnleuchte gilt als ausreichender Hinweis auf Gefahren im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6,
  5. Absatz 5Soweit dies zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist, sind auch die Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und -revision bei Arbeitsfahrten an die Bestimmungen über das Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das Einordnen sowie an Zufahrtsbeschränkungen, an Halte- und Parkverbote und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen dabei auch durch Nebenfahrbahnen durchfahren und das Fahrzeug erforderlichenfalls abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, aufstellen. Absatz 4, ist anzuwenden.

§ 28

Text

Paragraph 28, Schienenfahrzeuge.

  1. Absatz einsDie Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit befreit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist.
  2. Absatz 2Sofern sich aus den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen; beim Halten auf Gleisen müssen die Lenker während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge im Fahrzeug verbleiben, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können. Unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges dürfen die Gleise nicht überquert werden. Bodenmarkierungen für das Einordnen der Fahrzeuge vor Kreuzungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten. Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen, die entlang von Gleisen angebracht sind, dürfen nicht überfahren werden.

§ 29

Text

Paragraph 29, Geschlossene Züge von Straßenbenützern.

  1. Absatz einsGeschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder- und Schülergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Einsatzfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewegung behindert werden.
  2. Absatz 2Geschlossene Verbände des Bundesheeres und Soldaten, die einzelne Fahrzeuge des Bundesheeres lenken, sind beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, und bei der Vorbereitung dieses Einsatzes insoweit nicht an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gebunden, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Straßenverkehrs gesorgt ist.
  3. Absatz 3Wenn eine Verkehrsregelung durch Organe der Sicherheitsexekutive nicht möglich ist, dürfen besonders geschulte und ausgerüstete Soldaten des Bundesheeres und Angehörige der Heeresverwaltung im Rahmen der ihnen erteilten Befehle, insbesondere auf Freilandstraßen, bei
    1. Ziffer eins
      Einsatz- und Einsatzübungsfahrten von Fahrzeugkolonnen und Einzelfahrzeugen des Bundesheeres sowie von zivilen Fahrzeugen, welche Zwecken des Bundesheeres dienen,
    2. Ziffer 2
      Transporten gefährlicher Güter mit Fahrzeugen des Bundesheeres oder mit zivilen Fahrzeugen, welche Zwecken des Bundesheeres dienen,
    3. Ziffer 3
      mit Fahrzeugen des Bundesheeres oder mit zivilen Fahrzeugen, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, durchgeführten Transporten, die hinsichtlich der Abmessungen oder des Gesamtgewichtes einer besonderen Bewilligung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bedürfen,
    4. Ziffer 4
      Fahrten ausländischer Militärfahrzeuge im Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Fußmärschen geschlossener Verbände des Bundesheeres oder ausländischer Streitkräfte im Rahmen von Übungen oder Ausbildungsvorhaben in Österreich und
    6. Ziffer 6
      allen Bewegungen, bei denen militärischer Eigenschutz wahrzunehmen ist,
    die zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit der militärischen Marschbewegung und des übrigen Verkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierbei können auch Armzeichen (Paragraph 37,) und Hilfszeichen (Paragraph 41,) gegeben werden, die einer bestehenden behördlichen Verkehrsregelung jedoch nur widersprechen dürfen, wenn dadurch die Sicherheit des übrigen Verkehrs nicht gefährdet wird. Die Straßenbenützer haben den Anordnungen solcher Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung Folge zu leisten, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für Kolonnen der Feuerwehren auf einer Einsatzübungs- oder Einsatzfahrt; in diesem Falle werden die nach Absatz 3, den Soldaten zustehenden Rechte von besonders geschulten und ausgerüsteten Feuerwehrmännern ausgeübt.

§ 29a

Text

Paragraph 29 a, Kinder

  1. Absatz einsVermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, daß Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überqueren oder überqueren wollen, so hat er ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und hat zu diesem Zweck, falls erforderlich, anzuhalten. Die Bestimmungen des Paragraph 76, werden dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Wer Kinder beim Überqueren der Fahrbahn beaufsichtigt, insbesondere anleitet oder begleitet, darf auf der Fahrbahn verweilen, solange sich die Kinder auf der Fahrbahn befinden. Die Aufsichtsperson hat darauf zu achten, daß das Überqueren der Fahrbahn nicht unnötig verzögert wird.
  3. Absatz 3Die Leitung einer Schule kann der Behörde geeignete Schüler als Aufsichtspersonen nach Absatz 2, (Schülerlotsen) namhaft machen, die diese Aufgaben regelmäßig übernehmen. Die Behörde hat diesen Schülerlotsen einen Ausweis, aus dem ihre Eigenschaft als Aufsichtsperson hervorgeht, auszufolgen.
  4. Absatz 4Die Schülerlotsen sind mit einem geeigneten Signalstab sowie mit einer gut wahrnehmbaren Schutzausrüstung auszustatten, die sie während der Aufsichtstätigkeit zu tragen haben. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die Ausführung, Beschaffenheit, Farbe und sonstige zur Wahrnehmbarkeit erforderlichen Eigenschaften des Signalstabes und der Schutzausrüstung sowie den Inhalt und die Form des Ausweises zu bestimmen.

§ 29b

Text

Menschen mit Behinderungen

Paragraph 29 b,
  1. Absatz einsInhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
  2. Absatz eins a(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
  3. Absatz 2Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, dürfen
    1. Litera a
      auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (Paragraph 24, Absatz eins, Litera p,) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
    2. Litera b
      entgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn
    mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
  4. Absatz 3Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, befördern,
    1. Litera a
      auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (Paragraph 24, Absatz 3, Litera a,) ein Parkverbot kundgemacht ist,
    2. Litera b
      in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
    3. Litera c
      auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß Paragraph 44, Absatz 4, kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
    4. Litera d
      in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2 a, befahren werden darf,
    parken.
  5. Absatz 4Beim Halten gemäß Absatz 2, sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2 a, hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Absatz 3, sowie beim Halten oder Parken auf den nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
  6. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Absatz eins, entspricht.
  7. Absatz 6Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

§ 30

Text

Paragraph 30, Wirtschaftsfuhren.

  1. Absatz einsAls Wirtschaftsfuhre gilt die Beförderung von Gütern im Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens innerhalb seines örtlichen Bereiches, insbesondere zwischen den zu diesem Unternehmen gehörenden Liegenschaften mit Fahrzeugen eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens.
  2. Absatz 2Wirtschaftsfuhren mit Zugmaschinen, die auf gerader waagrechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht zu überschreiten vermögen, dürfen nur von Personen gelenkt werden, die mindestens 16 Jahre alt sind und die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen.
  3. Absatz 3Wirtschaftsfuhren mit bespannten Fahrzeugen dürfen nur von Personen gelenkt werden, die mindestens zwölf Jahre alt sind und die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen. Ist der Lenker noch nicht 16 Jahre alt, so darf er nur Straßen benützen, die nicht Vorrangstraßen sind, keine besonders gefährlichen Stellen aufweisen und lediglich örtlichen Verkehrsbedürfnissen dienen.
  4. Absatz 4Die im Paragraph 74, (Absatz 4, zweiter Satz) enthaltene Bestimmung über die Beschaffenheit der Zügel bei Fuhrwerken gilt nicht für Fuhrwerke für Wirtschaftsfuhren.
  5. Absatz 5Bei Wirtschaftsfuhren dürfen außerhalb von Ortsgebieten auch Wege, die ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, benützt werden, wenn sonst keine für den Verkehr mit Fahrzeugen offene Straße vorhanden ist oder wenn die Erreichung des Zieles nur unter Zurücklegung eines unverhältnismäßig großen Umweges möglich ist.
  6. Absatz 6Im Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens gelten für die Beförderung eigener Erzeugnisse mit eigenen Fahrzeugen bis zur nächsten Eisenbahn- oder Schiffsstation oder bis zur nächsten Sammelstelle land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 sinngemäß, doch hat die Behörde eine solche Beförderung zu verbieten oder im erforderlichen Ausmaße einzuschränken, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

§ 31

Text

römisch IV. ABSCHNITT.
Regelung und Sicherung des Verkehrs.

A. Gemeinsame Bestimmungen.

Paragraph 31, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

  1. Absatz einsEinrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
  2. Absatz 2Es ist verboten, an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten unter den in Paragraph 96, Absatz 4, genannten Straßenverkehrszeichen, für die Nutzung der Rückseite der in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera f, sowie bei Vorliegen einer Bewilligung nach den Paragraphen 82 bis 84.
  3. Absatz 3Die Behörde ist berechtigt, unbefugt an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.

§ 32

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Paragraph 32, Anbringungspflicht und Kosten.

  1. Absatz einsDie Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. Hinsichtlich des Hinweiszeichens „Gottesdienste“ gilt Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3 a und hinsichtlich der Hinweiszeichen „Pannenhilfe“, „Verkehrsfunk“ und „Tankstelle“ Paragraph 84, Absatz eins,
  2. Absatz 2Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Straßenverkehrszeichen, die schienengleiche Eisenbahnübergänge ankündigen, sind bei nichtöffentlichen Eisenbahnen vom Eisenbahnunternehmer zu tragen, wenn die Verkehrsbedeutung der Straße jene der Eisenbahn eindeutig überwiegt.
  3. Absatz 3Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mußten, sind vom Unternehmer zu tragen. Eisenbahnunternehmen und Betriebe des Kraftfahrlinienverkehrs sind keine Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 3 aDie Kosten der Anbringung und Erhaltung von Verkehrszeichen zur Festlegung von Standplätzen für Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes, des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes und für Fiaker sind vom Antragsteller zu tragen.
  5. Absatz 4Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen der Abhaltung einer sportlichen Veranstaltung (Paragraph 64,) angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen.
  6. Absatz 5Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen der Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (Paragraphen 82, ff.) angebracht werden müssen, sind vom Inhaber der Bewilligung zu tragen.
  7. Absatz 6Sind aus Anlass von Arbeiten auf oder neben der Straße (Paragraph 90,) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erforderlich, so sind sie vom Bauführer auf seine Kosten anzubringen, zu erhalten und zu entfernen. Bei Säumigkeit des Bauführers kann die Behörde die ersatzweise Anbringung und Entfernung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs veranlassen und die Kosten hierfür dem Bauführer mit Bescheid vorschreiben.
  8. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten nicht für das Zeichen „Andreaskreuz“ (Paragraph 50, Ziffer 6 d,); hiefür sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften maßgebend.

§ 33

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Paragraph 33, Einrichtungen auf benachbarten Grundstücken zur Regelung und Sicherung des Verkehrs

  1. Absatz einsIst die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich, so sind diese Einrichtungen unter tunlichster Vermeidung von Wirtschaftserschwernissen auf den Liegenschaften neben der Straße anzubringen. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden.
  2. Absatz 2Der Eigentümer der Liegenschaft ist, wenn durch die Anbringung der Einrichtungen die bestimmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft erheblich beeinträchtigt wird, von demjenigen, der die Kosten der Anbringung zu tragen hat, zu entschädigen. Werden Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, in dem der Eigentümer der Liegenschaft von der Anbringung Kenntnis erlangt hat, nicht anerkannt, so hat auf seinen Antrag das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

§ 34

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Paragraph 34, Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausführung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins,) zu erlassen und insbesondere die Abmessungen (Paragraph 48,) und die Farben sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen (Paragraphen 55, ff.) zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind so auszustatten, daß sie bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht deutlich erkennbar sind. Ihre Rückstrahleinrichtungen dürfen die Straßenbenützer nicht blenden und die Erkennbarkeit ihrer Bedeutung nicht erschweren.
  3. Absatz 3Die Straßenverkehrszeichen müssen hinsichtlich Form und Farbe bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht das gleiche Bild zeigen.
  4. Absatz 4Straßenverkehrszeichen, die den fließenden Kraftfahrzeugverkehr betreffen, müssen entweder mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder bei Dunkelheit beleuchtet sein.
  5. Absatz 5Zum Zwecke der Erprobung im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Ausführung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs festlegen, wenn dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen und eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist; der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreiten.

§ 35

Text

Paragraph 35, Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen.

  1. Absatz einsDie Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten,
    1. Litera a
      die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder
    2. Litera b
      wenn eine in Litera a, bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.
  2. Absatz 2Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Absatz eins, bezeichneten Gegenstände ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen (Paragraph 38,), verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.
  3. Absatz 3Die Behörde hat auf Antrag dessen, der einen im Absatz eins, bezeichneten Gegenstand anzubringen beabsichtigt, durch Bescheid festzustellen, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des Absatz 2, zu erwarten ist.

§ 36

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B. Armzeichen und Lichtzeichen.

Paragraph 36, Zeichengebung.

  1. Absatz einsDie Behörde hat zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse zu bestimmen, ob und an welcher Stelle der Verkehr durch Armzeichen oder durch Lichtzeichen zu regeln ist. Sie darf jedoch eine Verkehrsregelung durch Lichtzeichen (Paragraph 38,), die von Haupt- oder Nebenbahnen im Sinne es Eisenbahngesetzes 1957 aus sichtbar sind, nur dann anordnen, wenn die Eisenbahnbehörde festgestellt hat, daß dagegen keine Bedenken nach Paragraph 39, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, bestehen.
  2. Absatz 2Die Armzeichen und Lichtzeichen sind von den Organen der Straßenaufsicht (Verkehrsposten), und zwar unter Bedachtnahme auf die jeweilige Verkehrslage und nach den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie der Bedürfnisse von Fußgängern, nach kurzer Wartezeit und ohne Eile queren zu können, zu geben.
  3. Absatz 3Werden auf einer Straßenstelle die Lichtzeichen automatisch oder von Straßenbenützern ausgelöst, (Absatz 2,) so sind diese Vorrichtungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf Bedürfnisse von Fußgängern, nach kurzer Wartezeit und ohne Eile queren zu können, so einzustellen, dass die Zeichenfolge den auf dieser Straßenstelle bestehenden Verkehrsverhältnissen entspricht.
  4. Absatz 4Wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt wird, so gehen diese sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den Bodenmarkierungen vor.

§ 37

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Paragraph 37, Bedeutung der Armzeichen.

  1. Absatz einsHält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten. Wird dieses Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer Haltelinie, sonst vor der Kreuzung anzuhalten oder, wenn ihnen das Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung zu durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei diesem Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreuzung befinden, haben sie so rasch wie dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.
  2. Absatz 2Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm quer zu einer Fahrtrichtung, so gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in dieser Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der Kreuzung anzuhalten. Bei diesem Zeichen sind auch die senkrecht zur Brust und zum Rücken des Verkehrspostens verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt.
  3. Absatz 3Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen, so gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in diesen Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in diesen Fahrtrichtungen fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der Kreuzung anzuhalten.
  4. Absatz 4Wenn es die Verkehrslage zuläßt, hat ein Verkehrsposten auch bei den Zeichen nach Absatz 2 und 3 das Einbiegen nach rechts durch Hilfszeichen (Paragraph 41,) zu gestatten.
  5. Absatz 5Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm oder beide Arme parallel zu den Fahrtrichtungen, so gilt dies als Zeichen für „Freie Fahrt“ für den Verkehr in diesen Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen in der freigegebenen Fahrtrichtung weiterzufahren oder einzubiegen (Paragraph 13,). Beim Einbiegen dürfen jedoch Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, und die Benützer der freigegebenen Fahrbahn nicht behindert werden. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.
  6. Absatz 6Ein Verkehrsposten darf, nachdem er die Armzeichen gemäß Absatz 3 und 5 gegeben hat, die Arme wieder senken. In diesem Falle sind die senkrecht zur Brust und zum Rücken des Verkehrspostens verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt (Absatz 3,).
  7. Absatz 7Bewegt ein Verkehrsposten einen Arm auf und ab, so bedeutet dies, daß die Fahrgeschwindigkeit zu verringern ist.

§ 38

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Paragraph 38, Bedeutung der Lichtzeichen

  1. Absatz einsGelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 53, Ziffer 10 a, über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, anzuhalten:
    1. Litera a
      wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
    2. Litera b
      wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg, Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
    3. Litera c
      wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung,
    4. Litera d
      ansonsten vor dem Lichtzeichen.
  2. Absatz 2Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung befinden, haben diese so rasch wie ihnen dies möglich und erlaubt ist zu verlassen. Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Absatz eins, nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.
  3. Absatz 2 aGemeinsam mit dem roten Licht leuchtendes gelbes Licht bedeutet „Halt“ im Sinne des roten Lichtes und kündigt an, daß das Zeichen für „Freie Fahrt“ unmittelbar folgen wird.
  4. Absatz 2 bDie Dauer des gelben nichtblinkenden Lichtes, das dem roten Licht folgt oder gemeinsam mit diesem leuchtet, hat zwei Sekunden zu betragen.
  5. Absatz 3Blinkendes gelbes Licht bedeutet „Vorsicht“.
  6. Absatz 4Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie Fahrt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.
  7. Absatz 5Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 und des Paragraph 53, Ziffer 10 a, an den im Absatz eins, bezeichneten Stellen anzuhalten.
  8. Absatz 5 aDie Behörde kann durch Verordnung Kreuzungen bestimmen, an denen abweichend von Absatz 5, die Lenker von Fahrrädern trotz rotem Licht rechts abbiegen oder an Stellen, an denen kein Fahrzeugverkehr von Rechts kreuzen kann (T-Kreuzungen), geradeaus fahren dürfen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie zuvor angehalten haben,
    2. Ziffer 2
      eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in der freigegebenen Fahrtrichtung, nicht zu erwarten ist und
    3. Ziffer 3
      neben dem roten Lichtzeichen eine Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera n, angebracht ist.
  9. Absatz 5 bEine Verordnung nach Absatz 5 a, darf nur erlassen werden, wenn hinsichtlich der dadurch bestimmten Kreuzungen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen; der jeweilige Stand der Technik ist dabei zu berücksichtigen. In der Verordnung ist die Fahrtroute anzugeben, für die die Erlaubnis, bei rotem Licht rechts abzubiegen oder geradeaus zu fahren, gilt. An den in der Verordnung genannten Kreuzungen ist neben dem roten Lichtzeichen eine Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera n, anzubringen.
  10. Absatz 6Das grüne Licht ist jeweils mit viermal grünblinkendem Licht zu beenden, wobei die Leucht- und die Dunkelphase abwechselnd je eine halbe Sekunde zu betragen haben. Grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens für „Freie Fahrt“.
  11. Absatz 6 aZur zielgerichteten Steuerung des Verkehrs und des Zuflusses auf Straßen (Zuflussregelung) ist eine von Absatz 2 b und 6 abweichende Ausführung von Lichtsignalanlagen dahingehend zulässig, dass die Dauer des gelben nichtblinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird. Zuflussregelungen sind mittels Zusatztafel anzukündigen.
  12. Absatz 7Leuchtende grüne Pfeile gelten als Zeichen für „Freie Fahrt“ im Sinne des grünen Lichtes. In die Leuchtfläche des gelben nicht blinkenden Lichtes schwarz eingezeichnete Pfeile gelten als Zeichen für „Halt“ im Sinne des gelben nicht blinkenden Lichtes. In die Leuchtfläche des roten Lichtes schwarz eingezeichnete Pfeile gelten als Zeichen für „Halt“ im Sinne des roten Lichtes. Die Pfeilspitzen zeigen jeweils die Richtung an, für welche die Zeichen gelten.
  13. Absatz 8Zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie etwa Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs sowie Taxifahrzeuge, dürfen auch andere leicht erkennbare Lichtzeichen verwendet werden, wobei hinsichtlich des grünen Lichtes die Bestimmung des Absatz 6, erster Satz anzuwenden ist. Hinsichtlich der Bedeutung solcher Lichtzeichen und des Verhaltens der betroffenen Straßenbenützer gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 7 sinngemäß.
  14. Absatz 9Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen auch Lichtzeichen verwendet werden, die nur rotes und grünes Licht ausstrahlen. solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen getrennt rechts oder oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeutet rotes Licht, daß auf dem betreffenden Fahrstreifen keine Grenzabfertigung vorgenommen wird und dieser daher für den Fahrzeugverkehr gesperrt ist, und grünes Licht, daß der betreffende Fahrstreifen zur Grenzabfertigung zu benützen ist. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für den Bereich einer Mautstelle hinsichtlich der Mauteinhebung.
  15. Absatz 10Für die Fahrstreifensignalisierung sind Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb blinkendem halb links oder halb rechts nach unten zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, daß der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten zeigende Pfeil, daß der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach unten zeigende Pfeil, daß Fahrzeuglenker den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung verlassen müssen.

§ 39

Text

Paragraph 39, Anordnung der Lichtzeichen

  1. Absatz einsDie Lichtzeichen sind entweder untereinander in der Reihenfolge oben rot, in der Mitte gelb und unten grün oder in Ausnahmefällen nebeneinander in der Reihenfolge links rot, in der Mitte gelb und rechts grün anzuordnen.
  2. Absatz 2Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen sind deutlich erkennbar anzubringen. Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist sowohl eine getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung für einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen zulässig (Spurensignalisation). Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Gehäuses einer Lichtsignalanlage und der Fahrbahn darf bei Anordnung am Fahrbahnrand nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m, bei Anordnung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen. Die Anbringung zusätzlicher Signale an anderen Stellen ist zulässig.

§ 40

Text

Paragraph 40, Signalscheiben.

  1. Absatz einsDie Zeichen „Halt“ oder „Freie Fahrt“ nach den Paragraphen 37, Absatz 3 und 5 und 38 Absatz 4 und 5 können, wenn eine solche Zeichengebung an einer Straßenstelle zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorübergehend erforderlich ist, mittels besonderer, den genannten Arm- oder Lichtzeichen im wesentlichen entsprechenden Hilfseinrichtungen, insbesondere mittels roter und grüner Signalscheiben, gegeben werden.
  2. Absatz 2Wenn bei Arbeiten auf der Straße nur ein Fahrstreifen befahrbar ist, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit der Verkehr durch die in Absatz eins, bezeichneten Hilfsmittel besonders zu regeln ist. Sofern aus Gründen der Verkehrssicherheit keine erheblichen Bedenken entgegenstehen, kann die Behörde mit einer solchen Regelung des Verkehrs ein mit der Durchführung der Straßenbauarbeiten betrautes Unternehmen beauftragen.

§ 41

Text

Paragraph 41, Hilfszeichen.

  1. Absatz einsWird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt, so sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch leicht verständliche und gut wahrnehmbare Zeichen Straßenbenützern von einer solchen Regelung abweichende Anordnungen zu geben (Hilfszeichen). Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen solche Hilfszeichen auch die mit der Grenzabfertigung betrauten Organe geben.
  2. Absatz 2Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn
    1. Litera a
      es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und
    2. Litera b
      ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
  3. Absatz 3Die Straßenbenützer, denen Hilfszeichen gegeben werden, haben sie nur zu befolgen, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

§ 42

Text

C. Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Paragraph 42, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

  1. Absatz einsAn Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.
  2. Absatz 2In der im Absatz eins, angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
  3. Absatz 2 aVon den in Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (Paragraph 64, Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 40, KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Absatz 2 b, festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.
  4. Absatz 2 bDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Be- und Entladebahnhöfe sowie die Be- und Entladehäfen gemäß Absatz 2 a, unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.
  5. Absatz 3Von den im Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967) und mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.
  6. Absatz 3 aVon den in Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.
  7. Absatz 4Zur Verhinderung von Übertretungen der in Absatz eins,, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Absatz 5, ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im Paragraph 5 b, angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Absatz eins, oder 6 oder der in einer Verordnung nach Absatz 5, angeführten Zeit aufzuheben.
  8. Absatz 5Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr), oder eine gleichartige Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker der in Absatz eins, oder 2 genannten Fahrzeuge zu den im Absatz eins, angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als den im Absatz eins, angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren dürfen.
  9. Absatz 6Ab 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
    1. Litera a
      mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
    2. Litera b
      mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und
    3. Litera c
      mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach Paragraph 8 b, Absatz 4, KDV 1967 mitgeführt wird.
  10. Absatz 7Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte Straßen oder Straßenstrecken vom Verbot gemäß Absatz 6, ausnehmen, soweit dies zur Förderung oder Erleichterung des Kombinierten Verkehrs notwendig ist.
  11. Absatz 8Ab 1. Jänner 1995 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.
  12. Absatz 9Für die Kundmachung von Verordnungen gemäß Absatz 7 und 8 gilt Paragraph 44, sinngemäß.
  13. Absatz 10Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, bleiben unberührt.

    Anmerkung, Absatz 11 und 12 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

§ 43

Text

Paragraph 43, Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

  1. Absatz einsDie Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
    1. Litera a
      wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
    2. Litera b
      wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
      1. Ziffer eins
        dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
      2. Ziffer 2
        den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
    3. Litera c
      wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);
    4. Litera d
      für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.
  2. Absatz eins aSofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, handelt, hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) festzuhalten.
  3. Absatz 2Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung
    1. Litera a
      für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,
    2. Litera b
      zu bestimmen, dass mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung), oder
    3. Litera c
      zu bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, dass ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot).
    Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist auf den angestrebten Zweck und auf die Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 2 a
    1. Ziffer eins
      Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß Paragraph 45, Absatz 4, beantragen können.
    2. Ziffer 2
      Wenn es in den nach Ziffer eins, bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Ziffer eins, bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, beantragen können.
  5. Absatz 2 bOrgane der Straßenaufsicht sind berechtigt, zur Verhinderung von Übertretungen der in Absatz 2, Litera a, angeführten Verordnungen, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Kraftfahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im Paragraph 5 b, angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
  6. Absatz 3Zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs, hat die Behörde durch Verordnung
    1. Litera a
      Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, als Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr (Paragraph 46, Absatz eins,) eignen und besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären,
    2. Litera b
      Straßen, die sich für den Schnellverkehr (Paragraph 46, Absatz eins,) eignen und für welche die in Litera a, genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, zu Autostraßen zu erklären, sofern dadurch die Verkehrsinteressen der von der Benützung der Autostraße ausgeschlossenen Straßenbenützer nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
    3. Litera c
      Straßen zu Vorrangstraßen zu erklären,
    4. Litera d
      geeignete Autobahnstrecken festzulegen, auf denen das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf (Paragraph 44 d,).
  7. Absatz 4Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde durch Verordnung die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen.
  8. Absatz 4 aDie Behörde kann in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie zB Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern oder Senioreneinrichtungen die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern, sofern die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern geeignet ist.
  9. Absatz 5Zur besseren Orientierung der Benützer von Straßen, insbesondere von Straßen, die dem zwischenstaatlichen Fernverkehr und dem binnenländischen Durchzugsverkehr dienen, hat die Behörde Straßen durch Verordnung mit Buchstaben oder Nummern zu bezeichnen.
  10. Absatz 6Außer in den in diesem Bundesgesetz besonders angeführten Fällen, darf ein Hinweis auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände nur unterbleiben, wenn die Gefahr oder der verkehrswichtige Umstand auch ohne einen solchen Hinweis leicht erkannt werden kann.
  11. Absatz 7Ein allgemeines Fahrverbot darf die Behörde nur erlassen (Absatz eins, Litera b, Ziffer eins,), wenn dadurch der Verkehr in größeren bestehenden Ortsteilen nicht unmöglich wird. Ist ein solches Fahrverbot wegen besonderer Umstände, z. B. wegen Straßenbau oder -erhaltungsarbeiten unvermeidbar, so hat die Behörde für die Umleitung und Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu sorgen.
  12. Absatz 8Die Behörde kann durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet, Teile von Ortsgebieten oder näher bestimmte Gebiete für Lastkraftfahrzeuge ohne Assistenzsysteme mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t zur Vermeidung des toten Winkels Rechtsabbiegeverbote erlassen, sofern dies aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Ist ein Assistenzsystem nicht vorhanden, kann die Hilfestellung durch einen volljährigen Beifahrer dieses ersetzen. Sofern dadurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
  13. Absatz 9Die Behörde hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Absatz eins, Litera b, Bedacht zu nehmen, ob die Maßnahme dem Fahrradverkehr bzw. Fußgängerverkehr dient, sofern sich die Verordnung auf Straßen bezieht, auf denen nicht motorisierter Verkehr zulässig ist.(Anm.: Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,)
  14. Absatz 11Wenn Bedenken aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht entgegenstehen, hat die Behörde von einem von ihr erlassenen Halteverbot (Absatz eins,) das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen im Zustell- oder Abholdienst gewerblicher Betriebe sowie das rasche Einsteigen oder das rasche Aussteigen auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der in Betracht kommenden Gewerbebetriebe allgemein auszunehmen.

§ 44

Text

Paragraph 44, Kundmachung der Verordnungen.

  1. Absatz einsDie im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen „Autobahn“, „Ende der Autobahn“, „Autostraße“, „Ende der Autostraße“, „Einbahnstraße“, „Ortstafel“, „Ortsende“, „Internationaler Hauptverkehrsweg“, „Straße mit Vorrang“, „Straße ohne Vorrang“, „Straße für Omnibusse“ und „Fahrstreifen für Omnibusse“ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
  2. Absatz eins aWerden Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterungen für den Fall zeitlich nicht vorherbestimmbarer Verkehrsbedingungen (wie etwa Regen, Schneefall, besondere Verkehrsdichte) verordnet und erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt (Verkehrsbeeinflussungssystem), so kann der in Absatz eins, genannte Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdrucks auszufolgen.
  3. Absatz 2Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (Paragraph 43,) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für Verordnungen (Paragraph 43,) einer Landesregierung sinngemäß.
  4. Absatz 2 aBezieht sich eine Verordnung (Paragraph 43,) einer Landesregierung auf das ganze Landesgebiet, ist die Verordnung zusätzlich zur Kundmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Absatz 2,) an allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Straßen, die die Landesgrenzen überschreiten, unmittelbar an der Landesgrenze durch geeignete Hinweistafeln zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in Paragraph 52, angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist der zeitliche und örtliche Geltungsbereich der Verordnung anzugeben.
  5. Absatz 2 bBei Verordnungen (Paragraph 43,) einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in Paragraph 52, angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen.
  6. Absatz 3Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Absatz 2, genannten Behörde auf Grund des Paragraph 43, erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig kundgemacht. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, an dem dem Anschlag folgenden zweiten Tag in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Der Inhalt der Verordnung ist überdies ortsüblich zu verlautbaren.
  7. Absatz 4Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.
  8. Absatz 5Verordnungen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, von einer Landesregierung oder von einer Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, sind, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam kundgemacht werden können, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen kundzumachen.

§ 44a

Text

Paragraph 44 a, Vorbereitende Verkehrsmaßnahmen

  1. Absatz einsWenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse oder Umstände Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, für deren Bewältigung besondere Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) notwendig sind, hat die Behörde diese unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden und die Ordnung des ruhenden Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Verordnung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Die Bestimmung der Strecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,
    2. Litera b
      die Festsetzung der Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,
    3. Litera c
      die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,
    4. Litera d
      die in Betracht kommenden Verkehrsmaßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverbote, Einfahrtverbote, Beschränkungen für Halten und Parken, Einbahnregelungen, Ausnahmen von bestehenden Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen u. dgl.
  3. Absatz 3Verordnungen nach Absatz eins, treten mit der Anbringung oder Sichtbarmachung der ihnen entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen in Kraft. Die Behörde hat die Person, Dienststelle oder Unternehmung zu bestimmen, welche die Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen anzubringen oder sichtbar zu machen hat. Die Aufstellung oder Sichtbarmachung der Straßenverkehrszeichen oder die Anbringung der Bodenmarkierungen ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; diese hat den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung oder Sichtbarmachung in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.

§ 44b

Text

Paragraph 44 b, Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

  1. Absatz einsIm Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,
    1. Litera a
      wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
    2. Litera b
      bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,
    3. Litera c
      bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern.
  2. Absatz 2Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Absatz eins, tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
  3. Absatz 3Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) festzuhalten.
  4. Absatz 3 aVon der Verpflichtung zur Verständigung der Behörde gemäß Absatz 3, ausgenommen sind die von den Organen des Straßenerhalters veranlassten Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz eins, Das nach Absatz eins, tätig gewordene Organ des Straßenerhalters hat in diesem Fall die Veranlassung oder Maßnahme und deren Aufhebung zu dokumentieren. Die Behörde kann in diese Dokumentation bei dem nach Absatz eins, tätig gewordenen Organ Einsicht nehmen. Diese Dokumentation ersetzt den von der Behörde gemäß Absatz 3, anzulegenden Aktenvermerk.
  5. Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, hat die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.
  6. Absatz 5Im Fall von Arbeiten gemäß Paragraph 90, Absatz 2,, die voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauern werden, dürfen die Organe des Straßenerhalters eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre; darüber hinaus ist der Arbeitsbereich entsprechend dem Stand der Technik abzusichern. Die Absatz 2,, 3a und 4 gelten mit der Maßgabe, dass die Veranlassungen oder Maßnahmen jedenfalls nach 24 Stunden aufzuheben sind; sofern die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, hat der Straßenerhalter unverzüglich die Behörde zu verständigen und ihr alle Umstände, die für die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, maßgebend sein können, bekanntzugeben.

§ 44c

Text

Verkehrsbeeinflussung

Paragraph 44 c,
  1. Absatz einsDie Behörde kann für eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke für den Fall besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, deren Auftreten zeitlich und/oder örtlich nicht vorhersehbar ist, durch Verordnung Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) festlegen, die auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zweckmäßig sind.
  2. Absatz 2In der Verordnung sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Straße oder Straßenstrecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen,
    2. Ziffer 2
      die beim Auftreten besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse jeweils geltenden Verkehrsmaßnahmen und
    3. Ziffer 3
      die Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, bei deren Auftreten die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß Absatz eins, sind mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (Paragraph 44, Absatz eins a,) kundzumachen. Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.

§ 44d

Text

Pannenstreifenfreigabe

Paragraph 44 d,
  1. Absatz einsAuf einer gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera d, verordneten Autobahnstrecke oder auf Teilen derselben dürfen Organe des Straßenerhalters das Befahren des Pannenstreifens erlauben (Pannenstreifenfreigabe), wenn
    1. Ziffer eins
      eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bereits eingetreten ist oder die Pannenstreifenfreigabe aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs zweckmäßig ist und
    2. Ziffer 2
      das gefahrlose Befahren des Pannenstreifens möglich ist.
  2. Absatz 2Eine Pannenstreifenfreigabe ist mittels Fahrstreifensignalisierung (Paragraph 38, Absatz 10,) anzuzeigen. Paragraph 38, Absatz 10, gilt mit der Maßgabe, dass die Zeichen auch nur über dem Pannenstreifen angebracht werden dürfen.
  3. Absatz 3Randlinien gelten im Bereich und zu Zeiten einer Pannenstreifenfreigabe nicht als Sperrlinie und dürfen überfahren werden; dasselbe gilt für Sperrflächen im Zuge der Pannenstreifensignalisierung.
  4. Absatz 4Der Straßenerhalter hat sicherzustellen, dass der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdruckes auszufolgen

§ 45

Text

Paragraph 45, Ausnahmen in Einzelfällen.

  1. Absatz einsDie Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
  2. Absatz 2In anderen als in Absatz eins, bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
  3. Absatz 2 aDie Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (Paragraph 42, Absatz 6 und Paragraph 43, Absatz 2, Litera a,) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3 a,, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.
  4. Absatz 2 bEine Bewilligung nach Absatz 2, kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Absatz 2 a, für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.
  5. Absatz 2 cSoll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Absatz eins bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.
  6. Absatz 3Eine Bewilligung (Absatz eins,, 2, 2a, 4 oder 4a) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Absatz eins, den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.
  7. Absatz 4Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
    1. Ziffer eins
      Zulassungsbesitzer oder
    2. Ziffer 2
      dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird.
  8. Absatz 4 aEine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer 2, umschriebenen Personenkreis gehört und
    1. Ziffer eins
      Zulassungsbesitzer oder dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeuges ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindesten 4 Monaten hat oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und
    2. Ziffer 2
      entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.
  9. Absatz 5Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

§ 46

Text

Paragraph 46, Autobahnen.

  1. Absatz einsAutobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten. Im Bereich eines Grenzüberganges darf die Autobahn betreten werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen von Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt für den Bereich einer Mautstelle sinngemäß. Die Autobahn darf weiters betreten werden:
    1. Ziffer eins
      im Bereich eines Kontrollplatzes, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit Personen- oder Fahrzeugkontrollen zusammenhängen, oder
    2. Ziffer 2
      um Tätigkeiten zu verrichten, die mit einer Verkehrszählung zusammenhängen.
  2. Absatz 2Zur Autobahn darf nur über die durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Zufahrtstraßen zugefahren und von der Autobahn nur über die ebenso gekennzeichneten Abfahrtstraßen abgefahren werden. Ein zwischen den Fahrbahnen angelegter, der Trennung entgegengesetzter Fahrtrichtungen dienender Mittelstreifen darf weder befahren noch überfahren werden. Beim Ausfahren aus einer Autobahn ist der Verzögerungsstreifen, beim Einfahren der Beschleunigungsstreifen zu benützen; das gleiche gilt im Bereich der Zu- und Abfahrten von Parkplätzen, sofern dort solche Fahrstreifen vorhanden sind.
  3. Absatz 3Muß auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens o. dgl. angehalten werden, so ist es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann. Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen.
  4. Absatz 4Auf der Autobahn ist verboten:
    1. Litera a
      eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,
    2. Litera b
      umzukehren, ausgenommen im Bereich eines Grenzüberganges auf Anordnung von öffentlichen Organen,
    3. Litera c
      Betriebsumkehren zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht, des Pannendienstes oder der Arbeitsinspektionsorgane in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
    4. Litera d
      den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes, in den Fällen des Paragraph 44 d,, im Zuge des Beschleunigens zum Zweck des Wiedereinordnens in den fließenden Verkehr, zwecks Bildung einer Rettungsgasse und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,
    5. Litera e
      außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken,
    6. Litera f
      rückwärts zu fahren; dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn mit einem Fahrzeug des Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren werden muß.
  5. Absatz 4 aAuf Abschnitten einer Richtungsfahrbahn mit mindestens drei Fahrstreifen ist das Befahren des äußerst linken Fahrstreifens mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten; dies gilt nicht, soweit das Befahren dieses Fahrstreifens notwendig ist, um sich entsprechend der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen.
  6. Absatz 5Die Errichtung von Anlagen, aus denen Fahrzeuge ihre elektrische Antriebskraft entnehmen können (z. B. Oberleitungen), ist auf, über oder neben der Autobahn verboten.
  7. Absatz 6Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes, Fahrzeugen des Pannendienstes und Leichenwägen benützt werden.

§ 47

Text

Autostraßen

Paragraph 47,

Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im Paragraph 46, Absatz eins,, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.

§ 48

Text

D. Straßenverkehrszeichen.

Paragraph 48, Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

  1. Absatz einsDie Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50,, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den Paragraphen 50 und 52 auch „farbumgekehrt“ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a bis 4d und 7a bis 7c entfallen.
  3. Absatz 2Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.
  4. Absatz 3Bei Arbeitsfahrten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, können Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes angebracht werden. Solcherart angebrachte Straßenverkehrszeichen gelten nur für den Bereich der Arbeitstätigkeit; das Ende einer Beschränkung ist daher in diesem Falle nicht anzuzeigen. Beim Anbringen von Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes finden auch die Bestimmungen des Absatz 2, über das beiderseitige Anbringen von Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf Autobahnen und des Paragraph 52, Ziffer 4 a und 4c über das beiderseitige Anbringen der dort angeführten Zeichen keine Anwendung.
  5. Absatz 4Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für eine Kundmachung nach Paragraph 25, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie
    3. Ziffer 3
      für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
    Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der Paragraphen 31, Absatz 2 und 53 Absatz eins, Ziffer 17 a, - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (Paragraph 44, Absatz eins,).
  6. Absatz 5Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf unter Berücksichtigung des fließenden und ruhenden Verkehrs der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet zwischen 0 m und nur im Ausnahmefall mehr als 2, 50 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 30 cm und mehr als 2, 50 m betragen. Eine nicht fest mit dem Untergrund verbundene Anbringungsvorrichtung darf auch auf der Fahrbahn angebracht werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs nicht gefährdet wird; in diesem Fall darf der seitliche Abstand zwischen dem dem Fahrbahnrand zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand nicht mehr als 0,30 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.
  7. Absatz 6Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere bei unübersichtlichem Straßenverlauf, sind in angemessener Entfernung vor einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 49,, 50, 52 oder 53 angebrachten Straßenverkehrszeichen ein oder mehrere gleiche Zeichen - ausgenommen beim Zeichen „Halt“ - anzubringen, unter denen auf einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera a, die Entfernung bis zu der Straßenstelle anzugeben ist, auf die sich das Straßenverkehrszeichen bezieht. Dies gilt insbesondere für die Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang“ und „Voranzeiger für Verkehrsampel“, für die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ und „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ sowie für das Hinweiszeichen „Krankenhaus“. Wird das Vorschriftszeichen „Halt“ vorangekündigt, so ist hiefür das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ mit einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera c, zu verwenden.

§ 49

Text

Paragraph 49, Allgemeines über Gefahrenzeichen.

  1. Absatz einsDie Gefahrenzeichen kündigen an, daß sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden. Die Lenker von Fahrzeugen haben sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten.
  2. Absatz 2Auf Autobahnen sind die Gefahrenzeichen 250 m bis 400 m, auf anderen Straßen 150 m bis 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen, sofern sich aus Paragraph 50, nichts anderes ergibt.
  3. Absatz 3Wenn es jedoch der Verkehrssicherheit besser entspricht, sind die Gefahrenzeichen in einer anderen als im Absatz 2, bezeichneten Entfernung anzubringen. In einem solchen Fall ist auf Freilandstraßen unter dem Zeichen auf einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera a, die Entfernung bis zur Gefahrenstelle anzugeben.
  4. Absatz 4Wenn sich Gefahrenstellen über einen längeren Straßenabschnitt erstrecken (wie etwa Gefälle, Schleudergefahr, Steinschlag, Wildwechsel u. a.) und dies nicht erkennbar ist oder nicht vermutet werden kann, so ist auf einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, die Länge der Gefahrenstelle anzugeben. Innerhalb einer längeren Gefahrenstelle ist das betreffende Gefahrenzeichen zu wiederholen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

§ 50

Text

Paragraph 50, Die Gefahrenzeichen.

Die Gefahrenzeichen sind

1. „QUERRINNE“ oder „AUFWÖLBUNG“

         

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an.

2. „GEFÄHRLICHE KURVEN“ oder „GEFÄHRLICHE KURVE“

         

         

         

         

Diese Zeichen zeigen an:

  1. Litera a
    eine Rechtskurve,
  2. Litera b
    eine Linkskurve,
  3. Litera c
    eine Doppelkurve rechts beginnend,
  4. Litera d
    eine Doppelkurve links beginnend;

sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve entsprechend anzubringen. Sind auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach Litera c, oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.

3. „KREUZUNG“

         

Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung an; in Ortsgebieten ist es nur anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit im besonderen Maße erfordert.

3a. „KREUZUNG MIT KREISVERKEHR“

         

Dieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Ziffer 3 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 3, aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.

4. „KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG“

         

Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang an und bedeutet, dass das in der Richtung des starken Striches fahrende Fahrzeug den Vorrang hat (Paragraph 19,).

Anmerkung, 5 aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 55, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,.)

6a. „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“

         

Dieses Zeichen kündigt einen durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem so gesicherten Bahnübergang anzubringen.

6b. „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“

         

Dieses Zeichen kündigt einen nicht durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem solchen Bahnübergang, ausgenommen bei Straßenbahnen im Ortsgebiet, anzubringen. Die Behörde kann die Anbringung des Zeichens bei Bahnübergängen von Anschluß- oder Materialbahnen erlassen, wenn diese durch Bewachung gesichert werden und die Zeichen des Bewachungsorganes für den Straßenbenützer rechtzeitig erkennbar sind.

6c. „BAKEN“

                                     

                                                       

Diese Zeichen kündigen Eisenbahnübergänge an und sind beiderseits der Straße anzubringen; die Baken mit den 3 roten schräg gestellten Balken sind unter den in Ziffer 6 a und 6b angeführten Zeichen ungefähr 240 m, die Baken mit 2 Balken ungefähr 160 m und die Baken mit einem Balken ungefähr 80 m vor dem Bahnübergang anzubringen. Diese Zeichen sind vor allen schienengleichen Eisenbahnübergängen auf Straßen, die für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sind, dann anzubringen, wenn es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des Paragraph 4, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, handelt. In anderen Fällen sind die Baken dann anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

6d. „ANDREASKREUZ“

         

         

         

         

Dieses Zeichen zeigt einen Bahnübergang an. Näheres über die Anbringung dieses Zeichens und über das Verhalten der Straßenbenützer bei einem solchen Zeichen ergibt sich aus eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

Anmerkung, 6e aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 34, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,)

7. „GEFÄHRLICHES GEFÄLLE“

         

Dieses Zeichen kündigt ein starkes Gefälle der Straße an. Das Gefälle ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.

7a. „STARKE STEIGUNG“

         

Dieses Zeichen kündigt eine starke Steigung der Straße an. Die Steigung ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.

8. „FAHRBAHNVERENGUNG“

  1. Litera a

         

  1. Litera b

         

  1. Litera c

         

Diese Zeichen kündigen

  1. Litera a
    eine beiderseitige,
  2. Litera b
    eine linksseitige und
  3. Litera c
    eine rechtsseitige
Verengung der Fahrbahn an.

9. „BAUSTELLE“

         

Dieses Zeichen zeigt Arbeiten auf oder neben der Straße sowie damit üblicherweise verbundene Gefahren (wie Straßenverunreinigungen, Rollsplitt, Künettenabdeckungen und dgl.) an.

10. „SCHLEUDERGEFAHR“

         

Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen auf der Fahrbahn unter besonderen Verhältnissen Gleitgefahr besteht. Auf einer Zusatztafel kann die Ursache der Gleitgefahr angekündigt werden.

10a. „SEITENWIND“

         

Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen häufig starker Seitenwind auftritt, dessen Stärke und Richtung durch einen Windsack angezeigt werden kann.

10b. „STEINSCHLAG“

         

Dieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit Steinschlag und daher auch mit Steinen auf der Straße zu rechnen ist.

10c. „FLUGBETRIEB“

         

Dieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit tieffliegenden Luftfahrzeugen zu rechnen ist.

11. „FUSSGÄNGERÜBERGANG“

         

Dieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,) an.

11a. „RADFAHRERÜBERFAHRT“

         

Dieses Zeichen kündigt eine Radfahrerüberfahrt an.

12. „KINDER“

         

Dieses Zeichen zeigt Stellen z. B. in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Spielplätzen an, wo sich häufig Kinder aufhalten.

13a. „ACHTUNG TIERE“

         

Dieses Zeichen zeigt den Beginn eines Gebietes an, in dem mit unbegleiteten Weidetieren zu rechnen ist. Es ist insbesondere in Alpgebieten und in Gebieten, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, anzubringen (Paragraph 81, Absatz 3,).

13b. „ACHTUNG WILDWECHSEL“

         

Dieses Zeichen zeigt ein Gebiet an, wo damit zu rechnen ist, dass Wild die Straße überquert.

14. „ACHTUNG GEGENVERKEHR“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass auf Straßen, auf denen sonst nur in einer Richtung gefahren wird, mit Gegenverkehr zu rechnen ist.

14a.    ‚ACHTUNG FALSCHFAHRER’

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass ein Fahrzeug auf einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung fährt, obwohl das nicht durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen erlaubt ist.

15. „VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS“

         

Dieses Zeichen kündigt eine Lichtsignalanlage an. Es ist nur dann anzubringen, wenn mit einer Lichtsignalanlage üblicherweise nicht gerechnet werden muss oder wenn eine solche Anlage schlecht wahrnehmbar ist.

16. „ANDERE GEFAHREN“

         

Dieses Zeichen kündigt andere als in Ziffer eins bis 15 angeführte Gefahrenstellen an. Auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann die Gefahr näher bezeichnet werden, wie etwa Bankett nicht befahrbar, Holzbringung, Lawinengefahr, Wasserschutzgebiet u. dgl.

§ 51

Text

Paragraph 51, Allgemeines über Vorschriftszeichen.

  1. Absatz einsDie Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift „ENDE“ anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des Paragraph 52, nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Vorschriftszeichen „Einbiegen verboten“ und „Umkehren verboten“ sind in angemessenem Abstand vor der betreffenden Kreuzung, die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ und „Halt“ sind im Ortsgebiet höchstens 10 m und auf Freilandstraßen höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen. Die äußere Form der Zeichen „Vorrang geben“ und „Halt“ muß auch von der Rückseite her erkennbar sein.
  3. Absatz 3Bei den Vorschriftszeichen können an Stelle einer Zusatztafel die in Paragraph 54, bezeichneten Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4Für die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein ganzes Ortsgebiet oder auf Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, gilt Paragraph 44, Absatz 4,
  5. Absatz 5Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen.

§ 52

Text

Paragraph 52, Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

  1. Litera a
    Verbots- oder Beschränkungszeichen,
  2. Litera b
    Gebotszeichen oder
  3. Litera c
    Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

1. „FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.

2. „EINFAHRT VERBOTEN“

         kreisrunde rote Tafel mit weißem Querbalken

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist.

3a. „EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN“

         

3b. „EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN“

         

Diese unter Ziffer 3 a und 3b angeführten Zeichen zeigen je nach der Richtung des Pfeiles an, dass das Einbiegen in die nächste Querstraße nach rechts oder links verboten ist.

3c. „UMKEHREN VERBOTEN“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass an der betreffenden Straßenstelle oder Kreuzung das Umkehren verboten ist.

4a. „ÜBERHOLEN VERBOTEN“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.

4b. „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES“

         

Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes (Ziffer 4 a,) an.

4c. „ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.

4d. „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“

         

Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes für Lastkraftfahrzeuge (Ziffer 4 c,) an.

5. „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass der Lenker eines in der durch den roten Pfeil bezeichneten Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuges bei Gegenverkehr zu warten hat.

6a. „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN MOTORRÄDERN“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.

6b. „FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.

6c. „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist.

6d. „FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit allen Arten von Anhängern verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Anhängers die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

7a. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“

         

         

         

Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.

Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

7b. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit Anhänger verboten ist. Die Gewichtsangabe bedeutet, dass das Mitführen von Anhängern verboten ist, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Der Verkehr von Sattelkraftfahrzeugen und von Zugmaschinen mit einem Anhänger ist jedoch gestattet.

7c. „FAHRVERBOT FÜR FUHRWERKE“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Einfahrt für Fuhrwerke (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21,) verboten ist.

7d. entfällt

7e. „FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, verboten ist. Bezieht sich das Verbot auf einen gemäß diesen Vorschriften kategorisierten Tunnel, ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel gemäß den genannten Vorschriften zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Verbot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.

7f. „FAHRVERBOT FÜR OMNIBUSSE“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Omnibussen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Omnibusses das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Omnibusses die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

8a. „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrrädern und mit Motorfahrrädern verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet. Für die Lenker von Motorfahrrädern gilt überdies die Ziffer 8 b,

8b. „FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Motorfahrrädern mit laufendem Motor sowie das Laufenlassen der Motore solcher Fahrzeuge am Stand verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ohne laufenden Motor ist jedoch gestattet.

8c. „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrrädern verboten ist; das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet.

9a. „FAHRVERBOT FÜR ÜBER m BREITE FAHRZEUGE“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Breite die im Zeichen angegebene Breite überschreitet, verboten ist.

9b. „FAHRVERBOT FÜR ÜBER m HOHE FAHRZEUGE“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Höhe die im Zeichen angegebene Höhe überschreitet, verboten ist. Es kann oberhalb der Fahrbahn entsprechend der vorhandenen Höhe angebracht werden.

9c. „FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER t GESAMTGEWICHT“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet, verboten ist.

9d. „FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT ÜBER … t ACHSLAST“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren Achslast die im Zeichen angegebene Achslast überschreitet, verboten ist.

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

10b. „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“

         

Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Ziffer 10 a, anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.

11. „ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN“

         

Dieses Zeichen zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind.

11a. „ZONENBESCHRÄNKUNG“

         

Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

11b. „ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG“

         

Ein solches Zeichen zeigt das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Ziffer 11 a,) angebracht werden.

12. „HALT ZOLL“

         

Dieses Zeichen zeigt eine Zollstelle an, bei der zwecks Zollkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift zeigt das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der Fahrzeuglenker anzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, z. B. „MAUT“.

13a. „PARKEN VERBOTEN“

         

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:

  1. Litera a
    Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;
  2. Litera b
    eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;
  3. Litera c
    eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter Litera a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des Paragraph 51, Absatz 3, zulässig.

13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“

         

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an.

Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Ziffer 13 a, sinngemäß.

13c. „WECHSELSEITIGES PARKVERBOT“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass auf der Straßenseite, auf der dieses Zeichen angebracht ist, das Parken an ungeraden Tagen verboten ist.

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass auf der Straßenseite, auf der dieses Zeichen angebracht ist, das Parken an geraden Tagen verboten ist.

Beginnt bei den beiden angeführten Zeichen die wechselseitige Beschränkung für das Parken nicht um 00 Uhr, so ist auf einer Zusatztafel der Zeitpunkt des Beginnes des wechselseitigen Parkverbotes anzugeben, das dann ab diesem Zeitpunkt für 24 Stunden gilt.

Hinsichtlich der Zusatztafeln „ANFANG“ und „ENDE“ sowie weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Ziffer 13 a, sinngemäß.

13d. „KURZPARKZONE“

         

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort „gebührenpflichtig“, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

13e. „ENDE DER KURZPARKZONE“

         

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.

14. „HUPVERBOT“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Betätigung der Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen verboten ist, wenn zur Abwendung einer Gefahr von einer Person ein anderes Mittel ausreicht. Die Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden zeigt die Geltungsdauer des Verbotes an. Das Ende dieses Verbotes ist durch das gleiche Zeichen mit der Zusatztafel „ENDE“ kenntlich zu machen.

14a.    ,REITVERBOT’

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Reiten verboten ist. Ausgenommen sind Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.

14b.    ,VERBOT FÜR FUSSGÄNGER’

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Betreten für Fußgänger verboten ist.

b) Gebotszeichen.

15. „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Der Pfeil kann der jeweiligen örtlichen Verkehrslage entsprechend, z. B. senkrecht, gebogen, geneigt oder mit mehr als einer Spitze ausgeführt sein. Ein nach unten geneigter Pfeil zeigt den zu benützenden Fahrstreifen an. Durch eine Zusatztafel oder durch weiße Aufschrift im blauen Feld unter dem Pfeil kann angezeigt werden, dass das Gebot nur für eine bestimmte Gruppe von Straßenbenützern gilt.

Das Zeichen ist, sofern es sich auf eine Kreuzung bezieht, in angemessenem Abstand vor der Kreuzung, sonst vor der Stelle, für die es gilt, anzubringen; bei einer einmündenden Straße darf dieses Zeichen statt vor der Kreuzung auch nur gegenüber der einmündenden Straße angebracht werden. Das Zeichen darf entsprechend dem angestrebten Gebot auch nur auf der Fahrbahn (wie etwa auf einer Schutzinsel oder vor einem Hindernis) angebracht werden.

15a. “VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN“

             

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Ist dieses Gebot auf Grund eines für einen kategorisierten Tunnel im Sinn der Ziffer 7 e, geltenden Fahrverbots erforderlich, so ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Gebot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.

16. „RADWEG“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von einspurigen Fahrrädern nur den Radweg benützen dürfen.

17. „GEHWEG“

         

Dieses Zeichen zeigt einen Gehweg an.

17a. „GEH- UND RADWEG“

  1. Litera a

         

  1. Litera b

         

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).

17b. „REITWEG“

         

Dieses Zeichen zeigt einen Reitweg an.

Anmerkung, Ziffer 18, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,)

19. „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 20, über die Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens nicht langsamer fahren dürfen, als mit der im Zeichen angegebenen Anzahl von Kilometern pro Stunde.

Anmerkung, 20 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,)

21. „UMKEHRGEBOT“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Lenker von Fahrzeugen an der betreffenden Straßenstelle umzukehren haben.

22. „SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass Kraftwagen, die auf der Straße fahren, an deren Beginn das Zeichen angebracht ist, auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten haben müssen.

22a. „ENDE EINES GEBOTES“

Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben in den Zeichen nach Ziffer 16,, 17, 17a, 19 und 22 zeigt das Ende des durch das Zeichen ausgedrückten Gebotes an. Ein solches Zeichen kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden.

c) Vorrangzeichen

23. „VORRANG GEBEN“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Vorrang zu geben ist. Es ist vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder mit einer Straße mit starkem Verkehr anzubringen, sofern nicht das Vorschriftszeichen „Halt“ erforderlich ist.

24. „HALT“

         

Dieses Zeichen ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

25a. „VORRANGSTRASSE“

         

Dieses Zeichen zeigt den Beginn und den Verlauf einer Vorrangstraße an. Wenn eine Vorrangstraße auf einer Kreuzung die Richtung ihres Verlaufes ändert, so ist der Verlauf der Vorrangstraße auf einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera e, erkennbar zu machen.

25b. „ENDE DER VORRANGSTRASSE“

         

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Vorrangstraße an.

§ 53

Text

Paragraph 53, Die Hinweiszeichen

  1. Absatz einsDie Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

1a. „PARKEN“

         

Dieses Zeichen kennzeichnet einen Parkplatz oder einen Parkstreifen.
Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden; in einem solchen Fall kann die Bodenmarkierung entfallen.

1b. „ZUM PARKPLATZ“

         

Dieses Zeichen weist auf einen Parkplatz hin.

1c. „PANNENBUCHT“

         

Dieses Zeichen zeigt eine Pannenbucht an; das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Pannenbucht ist nur bei Pannen, in Notfällen oder bei Gefahr oder für Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes erlaubt.

2. „SPITAL“

         

Dieses Zeichen weist auf eine Heilstätte oder auf ein Krankenhaus hin. Jeder Lärm ist zu vermeiden; es muss damit gerechnet werden, dass Kranke und Gebrechliche die Straße überqueren.

2a. „KENNZEICHNUNG EINES SCHUTZWEGES“

         

Dieses Zeichen kennzeichnet einen Schutzweg (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,), bei dem ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Es ist beim Schutzweg anzubringen, und zwar auf Einbahnstraßen an beiden Seiten, auf anderen Straßen an der rechten Seite. Wenn jedoch die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist statt der seitlichen Anbringung die Anbringung des Zeichens über dem Schutzweg zulässig.

2b. „KENNZEICHNUNG EINER RADFAHRERÜBERFAHRT“

         

Dieses Zeichen kennzeichnet eine Radfahrerüberfahrt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a,), bei der ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Ziffer 2 a, sinngemäß.
  1. Ziffer 2 c
    „Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt“

         

Dieses Zeichen kennzeichnet die Fortsetzung eines Geh- und Radwegs sowie eines gemeinsam geführten Geh- und Radwegs für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger und Radfahrer. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die Bestimmungen der Ziffer 2 a, sinngemäß.
  1. Ziffer 2 d
    Unterführung

         Abbildung eines Verkehrszeichens zur Kennzeichnung einer Fußgängerunterführung. Die Abbildung zeigt ein quadratisches blaues Verkehrszeichen mit dem Piktogramm eines Fußgängers, der eine Treppe hinuntergeht.

Dieses Zeichen kennzeichnet eine Fußgängerunterführung.

3. „ERSTE HILFE“

         

Dieses Zeichen weist auf einen Hilfsposten hin, der für die Leistung erster Hilfe ausgerüstet ist. Wird dieses Zeichen nicht beim Hilfsposten selbst angebracht, so ist auf einer Zusatztafel oder in weißer Farbe auf dem Zeichen selbst in die Richtung des Hilfspostens zu weisen und die Entfernung anzugeben.

3a. „GOTTESDIENSTE“

         

Dieses Zeichen weist auf Einrichtungen für Gottesdienste hin. Im blauen Feld des Zeichens oder auf einer Zusatztafel können nähere Angaben über Art, Ort und Zeit des Gottesdienstes angegeben werden (Symbole, Schriftzeichen, Ziffern). Dieses Zeichen darf nur innerhalb des Ortsgebietes angebracht werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieses Zeichens sind von demjenigen zu tragen, der die Anbringung des Zeichens beantragt.

4. „PANNENHILFE“

         

Dieses Zeichen weist auf eine Reparaturwerkstätte hin. Wenn nötig, ist auf Zusatztafeln oder in weißer Farbe auf dem Zeichen selbst die Art der Werkstätte und die Entfernung bis zur Werkstätte anzugeben und in die Richtung der Werkstätte zu weisen.

4a. „VERKEHRSFUNK“

Dieses Zeichen informiert über den örtlichen Frequenzbereich von Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben. Es entspricht dem Zeichen gemäß Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass in dem weißen Feld der Name der Radiostation und anstelle der Entfernungsangabe der jeweilige örtliche Frequenzbereich anzugeben ist. Außerhalb des Ortsgebietes darf dieses Zeichen - abgesehen vom Fall einer Frequenzänderung - innerhalb einer Entfernung von 50 km nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung, auf Autobahnen jedoch nur nach der Einmündung einer Auffahrt angebracht werden.

5. „TELEFON“

         

Dieses Zeichen weist auf eine Fernsprechstelle hin. Wenn nötig, ist auf einer Zusatztafel oder mit weißer Farbe auf dem Zeichen selbst in die Richtung der Fernsprechstelle zu weisen und die Entfernung bis zur Fernsprechstelle anzugeben.

6. „TANKSTELLE“

         

Dieses Zeichen weist auf eine Tankstelle hin. Auf einer Zusatztafel kann die Entfernung bis zur Tankstelle sowie die Marke des Treibstoffes auch in anderen Farben angegeben werden. Die Anbringung des Markenzeichens unter diesem Zeichen ist zulässig. Auf derselben Straße darf dieses Zeichen jedoch innerhalb einer Entfernung von 1000 m nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung angebracht werden.

6a.

         

Dieses Zeichen weist auf einen Taxistandplatz hin.“

6b. „E-Ladestelle“

         

Dieses Zeichen weist auf eine E-Ladestelle hin. Im blauen Rand kann die Entfernung bis zur E-Ladestelle angegeben werden. Auf derselben Straße darf dieses Zeichen innerhalb einer Entfernung von 1000 m nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung angegeben werden.

7. „ENDE DES GEGENVERKEHRS“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass mit dem angekündigten (Paragraph 50, Ziffer 14,) ausnahmsweisen Gegenverkehr nicht mehr gerechnet zu werden braucht.

7a. „WARTEPFLICHT FÜR GEGENVERKEHR“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, zu warten hat.

8a. „AUTOBAHN“

         

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Autobahn an.

8b. „ENDE DER AUTOBAHN“

         

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Autobahn an.

8c. „AUTOSTRASSE“

         

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Autostraße an.

8d. „ENDE DER AUTOSTRASSE“

         

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Autostraße an.

9a. „FUSSGÄNGERZONE“

         

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Fußgängerzone an. Es bedeutet gleichzeitig, dass hier jeglicher Fahrzeugverkehr verboten ist, sofern sich aus Paragraph 76 a, nichts anderes ergibt. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

9b. „ENDE EINER FUSSGÄNGERZONE“

         

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Fußgängerzone an. Es darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

9c. „WOHNSTRASSE“

         

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 b, gelten. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

9d. „ENDE EINER WOHNSTRASSE“

         

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße an und bedeutet, dass die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 b, nun nicht mehr gelten und dass dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben ist. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.

9e. „BEGEGNUNGSZONE“

         

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Begegnungszone an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 c, gelten. Wurde in der Begegnungszone die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemäß Paragraph 76 c, Absatz 6, auf 30 km/h erhöht, ist auf dem Zeichen die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ zu ersetzen.

9f. „ENDE EINER BEGEGNUNGSZONE“

         

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Begegnungszone an und bedeutet, dass die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 c, nun nicht mehr gelten. Wurde in der Begegnungszone die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemäß Paragraph 76 c, Absatz 6, auf 30 km/h erhöht, ist auf dem Zeichen die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ zu ersetzen.

9g. „TUNNEL“

         

Dieses Zeichen zeigt einen Tunnel an, in dem die Bestimmungen des Paragraph 8 b, gelten. Es ist vor dem Portal eines jeden Tunnels mit einer Länge von mehr als 500 m anzubringen.

10. „EINBAHNSTRASSE“

         

Dieses Zeichen zeigt eine Einbahnstraße an und weist in die zulässige Fahrtrichtung.

10a. „STRASSENBAHN BIEGT BEI GELB ODER ROT EIN“

         

Dieses Zeichen an einem Abspanndraht für Oberleitungen von Schienenfahrzeugen zeigt an, dass auf geregelten Kreuzungen Schienenfahrzeuge bei „Gelb“ bzw. bei „Rot“ in der durch die Spitze angezeigten Richtung einbiegen.

11. „SACKGASSE“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Durchfahrt durch eine Straße nicht möglich ist. Es kann der Anlage der Straße entsprechend angebracht werden.

11a. „Sackgasse mit Durchgehmöglichkeit“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Durchfahrt durch eine Straße nicht möglich ist. Ein Durchgehen für Fußgänger ist möglich. Es kann der Anlage der Straße entsprechend angebracht werden.

11b. „Sackgasse mit Durchfahrmöglichkeit für Radfahrer und Durchgehmöglichkeit“

         

Dieses Zeichen zeigt an, dass die Durchfahrt durch eine Straße nicht möglich ist. Ein Durchfahren für Radfahrer und ein Durchgehen für Fußgänger ist möglich. Es kann der Anlage der Straße entsprechend angebracht werden.

12. „LATERNEN, DIE NICHT DIE GANZE NACHT ÜBER LEUCHTEN“

         

Dieses Zeichen an einer Straßenlaterne weist darauf hin, dass sie noch während der Dunkelheit abgeschaltet wird.

13a. „VORWEGWEISER“

         

         

Diese Zeichen zeigen den Straßenverlauf und wichtige Abzweigungen an. Ein solches Zeichen ist 150 m bis 250 m vor der Kreuzung anzubringen. Straßen mit Vorrang werden mit breiten, andere Straßen mit schmalen Strichen angezeigt. Außer den Ortsnamen können auch die Straßennummern und Symbole angebracht werden.

13b. „WEGWEISER“

         

         

         

Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in der ein Ort liegt. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt. Auf den Zeichen können auch die Namen mehrerer Orte sowie die Entfernungen, die Straßennummern, Symbole und allenfalls Hinweise auf Beschränkungen angegeben werden. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies, dass der Wegweiser nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart gilt.

13c. „WEGWEISER ZU ANDEREN VERKEHRSEINRICHTUNGEN“

         

Dieses Zeichen zeigt im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in der Einrichtungen anderer Verkehrsträger, ausgenommen Seilbahnen und Lifte, liegen. Es darf auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt. Auf dem Zeichen können auch Symbole und Entfernungen angegeben werden.

13d. „WEGWEISER ZU LOKAL- ODER BEREICHSZIELEN“

         

         

Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in der bedeutende Ziele innerhalb eines Ortsgebietes oder Gebiets- oder Landschaftsziele liegen. Ein Zeichen dieser Art und Ausführung ist auch zu verwenden, wenn die Richtung zu Seilbahnen und Liften angezeigt wird. Diese Zeichen dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt. Auf den Zeichen können auch Symbole und Entfernungen angegeben werden. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies, dass der Wegweiser nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart gilt

13e. „Vorwegweiser Fahrradverkehr“

Dieses Zeichen zeigt den Straßenverlauf und wichtige Abzweigungen für den Fahrradverkehr an. Das Zeichen ist 50 m bis 150 m vor der Kreuzung anzubringen. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten lässt. Außer den Ortsnamen ist die zusätzliche Angabe von Nummern, Buchstaben, Symbolen und die Bezeichnung der Radroute zulässig.

13f. „Hauptwegweiser Fahrradverkehr“

         

         

Dieses Zeichen zeigt im Bereich einer Kreuzung die Richtung für den Fahrradverkehr an, in der ein Ort liegt. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten lässt. Außer den Ortsnamen ist die zusätzliche Angabe von Nummern, Buchstaben, Symbolen, Lokal- oder Bereichsziele und die Bezeichnung der Radroute zulässig.

13g. „Zwischenwegweiser Fahrradverkehr“

         

Dieses Zeichen zeigt den Verlauf von Radrouten an. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten lässt. Außer einem Ortsnamen ist die zusätzliche Angabe von Nummern, Buchstaben, Symbolen, Lokal- oder Bereichsziele und die Bezeichnung der Radroute zulässig.

14a. „VORWEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

         

Dieses Zeichen zeigt vor einer Kreuzung den Weg zu einer Autobahn oder Autostraße an. Das Zeichen ist 150 m bis 250 m vor der Kreuzung anzubringen.

14b. „WEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

         

         

Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung den Weg zu einer Autobahn oder Autostraße an. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt.

15a. „VORWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

  1. Litera a

         

  1. Litera b

         

  1. Litera c

         

  1. Litera d

         

Diese Zeichen zeigen den weiteren Verlauf einer Autobahn oder Autostraße und die nächste Ausfahrt an. Ein Zeichen nach a) ist etwa 1000 m, ein Zeichen nach b) etwa 700 m oder, wenn ein Zeichen nach c) nicht angebracht wird, etwa 500 m, ein Zeichen nach c) etwa 400 m vor dem Beginn einer Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße anzubringen; ein Zeichen nach d) ist etwa 1000 m vor dem Beginn einer Ausfahrt zu einer anderen Autobahn oder Autostraße anzubringen.
Die Aufschriften (und allfällige Symbole) auf einem Zeichen nach c) - ausgenommen die Bezeichnung der Anschlußstelle - hat die Landesregierung auf Antrag von Fremdenverkehrsorganisationen oder von Gemeinden unter Bedachtnahme darauf zu bestimmen, dass die Information einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung eines Zeichens nach c) sind von demjenigen zu tragen, der die Anbringung dieses Zeichens beantragt.

15b. „AUSFAHRTSWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

  1. Litera a

         

  1. Litera b

         

         

Diese Zeichen zeigen eine Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße an. Ein Zeichen nach a) ist am Beginn der Ausfahrt, ein Zeichen nach b) am Ende der Ausfahrt auf der linken Seite anzubringen.

15c. „ORIENTIERUNGSTAFEL - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE“

         

Dieses Zeichen zeigt Entfernungen auf Autobahnen oder Autostraßen an.

16a. „VORANKÜNDIGUNG EINER UMLEITUNG“

         

Dieses Zeichen kündigt den Verlauf einer Umleitung an. Im Zeichen kann angegeben werden, ob die Umleitung für alle Fahrzeuge oder nur für bestimmte Fahrzeugarten oder für bestimmte andere Umstände gilt (zB nur für Fahrzeuge, deren Höhe oder deren Gesamtgewicht ein bestimmtes Ausmaß überschreitet). Außerdem kann die Länge der Umleitungsstrecke angegeben werden.

16b. „UMLEITUNG“

         

Diese Zeichen zeigen eine Umleitung des Verkehrs an. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies, dass die Umleitung nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart gilt.

16c. „WECHSEL DER RICHTUNGSFAHRBAHN“

  1. Litera a

         

  1. Litera b

         

Diese Zeichen kündigen auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen einen Wechsel der Richtungsfahrbahn an, und zwar ein Zeichen nach a) die Überleitung des Verkehrs von einer dann gesperrten Richtungsfahrbahn auf die Gegenfahrbahn, ein Zeichen nach b) die Rückleitung zum getrennten Richtungsverkehr. Auf den Zeichen ist die Anzahl und der Verlauf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen anzuzeigen. In den Pfeilen können auch Hinweise auf Beschränkungen oder Verbote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden.

17a. „ORTSTAFEL“

         

Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift „Erholungsdorf“ - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.

17b. „ORTSENDE“

         

Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens „Ortstafel“ anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.

18. „INTERNATIONALER HAUPTVERKEHRSWEG“

         

Dieses Zeichen zeigt den Verlauf eines internationalen Hauptverkehrsweges an. Ein internationaler Hauptverkehrsweg ist eine Vorrangstraße.

19. „STRASSE MIT VORRANG“

         

Dieses Zeichen zeigt die Nummer (Paragraph 43, Absatz 5,) einer Vorrangstraße an.
Anmerkung, 20 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,)

21. „STRASSE OHNE VORRANG“

         

Dieses Zeichen zeigt die Nummer (Paragraph 43, Absatz 5,) einer nicht zur Vorrangstraße erklärten Straße an.

22. „ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“

         

Dieses Zeichen zeigt eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Freilandstraßen an. Ein für eine bestimmte Straßenart beigefügtes Symbol bedeutet, dass für diese Straßenart abweichend von der für die übrigen Freilandstraßen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung die neben dem Symbol angegebene Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Das Zeichen ist an den für den Kraftfahrzeugverkehr geöffneten Grenzübergängen anzubringen; es kann im Verlauf wichtiger Durchzugsstraßen wiederholt werden.

23. „VORANZEIGER FÜR EINORDNEN“

         

Dieses Zeichen zeigt an, wie sich der Lenker eines Fahrzeuges vor der nächsten Kreuzung auf Grund der dort angebrachten Bodenmarkierungen einzuordnen haben wird. Orientierungsangaben können beigefügt werden.
Dieses Zeichen ist anzubringen, wenn Bodenmarkierungen ein besonderes Einordnen vorschreiben, es sei denn, diese Bodenmarkierungen können auch ohne Zeichen leicht und rechtzeitig erkannt werden.

23a. „VORANZEIGER FÜR EINBIEGEN“

         

         

Diese Zeichen zeigen eine besondere Verkehrsführung, insbesondere für das Linkseinbiegen, an, wenn im Zuge der betreffenden Straße Fahrtrichtungsbeschränkungen (zB ein Linkseinbiegeverbot) verordnet sind. Bei besonderen Verkehrsführungen wegen vorübergehender Bauarbeiten sind die Zeichen mit gelbem Grund auszuführen.

23b. „VORANZEIGER FÜR FAHRSTREIFENVERLAUF“

         

         

Diese Zeichen zeigen den Verlauf und die Veränderung von Fahrstreifen an. Die Anzahl und die Darstellung der Pfeile hat den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen. In den Pfeilen können Hinweise auf Beschränkungen, Verbote oder Gebote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden. Auf Autobahnen und Autostraßen sind die Zeichen mit blauem Grund und weißen Pfeilen auszuführen. Wird ein besonderer Fahrstreifenverlauf wegen vorübergehender Bauarbeiten angezeigt, so sind die Zeichen mit gelbem Grund und schwarzen Pfeilen auszuführen.

23c. „FAHRSTREIFENVERMINDERUNG“

         

Dieses Zeichen zeigt eine Fahrstreifenverminderung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, an; es ist der Art der Verminderung entsprechend auszuführen.

23d. „Pannenstreifenfreigabe“

         

Diese Zeichen zeigen einen zum Befahren freigegebenen Pannenstreifen an. Die Anzahl und die Darstellung der Pfeile haben den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen. In den Pfeilen können Hinweise auf Beschränkungen, Verbote oder Gebote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden.

24. „STRASSE FÜR OMNIBUSSE“

         

Dieses Zeichen zeigt eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden darf. Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, dass die betreffende Straße auch mit anderen Fahrzeugarten (zB Omnibusse des Stadtrundfahrten-Gewerbes oder einspurige Fahrzeuge) benützt werden darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für das Zeichen nach Ziffer 25,

25. „FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE“

         

Dieses Zeichen zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Ziffer 24, sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.

26. „FAHRRADSTRASSE“

         Fahrradstraße mit Schriftzug

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Fahrradstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des Paragraph 67, gelten.

26a. „Schulstraße“

         

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Schulstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76, d gelten.

27. „RADWEG OHNE BENÜTZUNGSPFLICHT“

         

Dieses Zeichen zeigt einen Radweg an, der von Radfahrern benützt werden darf, aber nicht muss.

28. „GEH- UND RADWEG OHNE BENÜTZUNGSPFLICHT“

         a)       

         b)       

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, der von Radfahrern benützt werden darf, aber nicht muss, und zwar ein Zeichen nach a) einen für die gemeinsame Benützung durch Fußgänger und Radfahrer bestimmten Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).
  1. Ziffer 29
    „Ende einer Fahrradstraße, einer Schulstraße, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges ohne Benützungspflicht“
    Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben in den Zeichen nach Ziffer 26,, 26a, 27, 28 und 29 zeigt das Ende der jeweiligen Fahrradstraße, Schulstraße oder Radfahranlage an.

§ 54

Text

Paragraph 54, Zusatztafeln.

  1. Absatz einsUnter den in den Paragraphen 50,, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in Paragraph 38, genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
  2. Absatz 2Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.
  3. Absatz 3Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des Paragraph 53, Ziffer 6, nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.
  4. Absatz 4Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50,, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.
  5. Absatz 5Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:
    1. Litera a

         

Eine solche Zusatztafel gibt die Entfernung bis zu der Straßenstelle an, auf die sich das betreffende Straßenverkehrszeichen bezieht.

  1. Litera b

         

Eine solche Zusatztafel gibt die Länge eines Straßenabschnittes an, für den das betreffende Straßenverkehrszeichen gilt, wie etwa eine längere Gefahrenstelle, die Länge einer Verbots- oder Beschränkungsstrecke u. dgl.

  1. Litera c

         

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Vorrang geben“ kündigt das Zeichen „Halt“ an (Paragraph 48, Absatz 6,).

  1. Litera d

         

Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ zeigt an, dass die Querstraße eine Vorrangstraße ist.

  1. Litera e

         

Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen „Vorrang geben“, „Halt“ oder „Vorrangstraße“ zeigt an, dass eine Straße mit Vorrang einen besonderen Verlauf nimmt (Paragraph 19, Absatz 4,).

  1. Litera f

         

Diese Zusatztafel weist darauf hin, dass das Straßenverkehrszeichen bei Schneelage oder Eisbildung auf der Fahrbahn zu beachten ist.

  1. Litera g

         

Diese Zusatztafel weist darauf hin, dass das Straßenverkehrszeichen bei nasser Fahrbahn zu beachten ist. Die Symbole der Zusatztafeln nach Litera f und g dürfen auch auf einer Zusatztafel nebeneinander angebracht werden.

  1. Litera h

         

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 4, gekennzeichnet sind.

  1. Litera i

         

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Überholen verboten“ zeigt an, dass Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge überholt werden dürfen.

  1. Litera j

         

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt eine Abschleppzone (Paragraph 89 a, Absatz 2, Litera b,) an.

  1. Litera k

         

Diese Zusatztafel darf nur verwendet werden, wenn auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für dieselbe Fahrtrichtung Straßenverkehrszeichen oberhalb eines Fahrstreifens angebracht sind; sie zeigt an, dass das Straßenverkehrszeichen nur für diesen Fahrstreifen gilt.

  1. Litera l

         

Diese Zusatztafel darf nur in Verbindung mit einem Straßenverkehrszeichen verwendet werden, das auf einer Verkehrsinsel, einem Fahrbahnteiler oder einer ähnlichen baulichen Einrichtung, die die Fahrbahn in mehrere Fahrstreifen für dieselbe Fahrtrichtung aufteilt, angebracht ist. Sie zeigt an, dass das Straßenverkehrszeichen nur für den Fahrstreifen gilt, der links an der Trennungseinrichtung vorbeiführt.

  1. Litera m

         

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen ‚Halten und Parken verboten‘ zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.

        n)

         

Eine solche Zusatztafel neben einem roten Lichtzeichen zeigt an, dass i. Sitzung von Paragraph 38, Absatz 5 a, die Lenker von Fahrrädern trotz rotem Licht rechts abbiegen bzw. bei T-Kreuzungen geradeaus fahren dürfen.

§ 55

Text

E. Verkehrsleiteinrichtungen.

Paragraph 55, Bodenmarkierungen auf der Straße.

  1. Absatz einsZur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.
  2. Absatz 2Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (Paragraph 9, Absatz eins,), Haltelinien vor Kreuzungen (Paragraph 9, Absatz 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen.
  3. Absatz 3Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als unterbrochene Linien auszuführen.
  4. Absatz 4Sperrflächen sind als schräge, parallele Linien (Schraffen), die durch nichtunterbrochene Linien begrenzt sind, auszuführen. Parkverbote können mit einer Zickzacklinie kundgemacht werden.
  5. Absatz 5Wenn die Anlage einer Straße entsprechende Fahrmanöver zuläßt, kann unmittelbar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht werden (Paragraph 9, Absatz eins,). Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, daß in jeder Fahrtrichtung zumindest zwei Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet werden, dann sind zum Trennen der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien nebeneinander anzubringen.
  6. Absatz 6Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen.
  7. Absatz 7Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Beschichten der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.
  8. Absatz 8Abweichend von Absatz 6, sind die in Paragraph 24, Absatz eins, Litera p und 3 Litera a, genannten Linien in gelber Farbe auszuführen; die in Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, angeführten Linien sind überdies abweichend von Absatz 2, als unterbrochene Linien auszuführen. Die genannten Linien sind außerhalb einer allenfalls vorhandenen Randlinie anzubringen und können bei Vorhandensein eines Gehsteigs auch auf diesem in einer Entfernung von nicht mehr als 0,30 m zum Fahrbahnrand angebracht werden.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,)

§ 56

Text

Paragraph 56, Schutzwegmarkierungen.

  1. Absatz einsIn Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Schutzwege (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,) in entsprechender Anzahl anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.
  2. Absatz 2Auf anderen als den in Absatz eins, bezeichneten Straßenstellen sind Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicherheit und Umfang des Fußgängerverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Schutzwege ist durch Lichtzeichen zu regeln.
  3. Absatz 3Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Absatz 2, genannten Schutzwegen Abstand genommen werden. In diesem Falle ist der Schutzweg mit blinkendem gelbem Licht (Paragraph 38, Absatz 3,) oder mit dem Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Ziffer 2 a, („Kennzeichnung eines Schutzweges“) zu kennzeichnen.

§ 56a

Text

Paragraph 56 a, Radfahrerüberfahrtmarkierungen

  1. Absatz einsIm Ortsgebiet sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Radfahrerüberfahrten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a,) anzulegen, sofern dies in Fortsetzung von Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen erforderlich ist und für den Fahrradverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.
  2. Absatz 2Auf anderen als den in Absatz eins, bezeichneten Straßenstellen sind Radfahrerüberfahrten dann anzulegen, wenn es die Sicherheit und der Umfang des Fahrradverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Radfahrerüberfahrten ist durch Lichtzeichen zu regeln.
  3. Absatz 3Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Absatz 2, genannten Radfahrerüberfahrten Abstand genommen werden. In diesem Falle ist die Radfahrerüberfahrt mit blinkendem gelben Licht oder mit dem Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 b, („Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt“) zu kennzeichnen.

§ 57

Text

Paragraph 57, Einrichtungen neben und auf der Fahrbahn

  1. Absatz einsZur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes einer Straße können neben der Fahrbahn Leitpflöcke, Leitplanken, Leitbaken, Leitmale, Schneestangen u. dgl. angebracht werden. Überdies können, wenn es die Anlageverhältnisse der Straße erfordern, zur Sicherung des Straßenverkehrs Sicherheitsleitschienen, Lauflichtanlagen, andere Anlagen zur Abgabe von blinkendem Licht oder ähnliche Einrichtungen verwendet werden. Solche Einrichtungen sowie Fahrstreifenbegrenzer, straßenbauliche Einrichtungen u. dgl. können zur Ordnung und Sicherung des Verkehrs, insbesondere zur Teilung der Verkehrseinrichtungen, auch auf der Fahrbahn vorgesehen werden. Außerhalb von Ortsgebieten sind auf Bundes- und Landesstraßen ab einer Fahrbahnbreite von 5,5 m Randlinien anzubringen.
  2. Absatz 2Leitplanken, Leitbaken und Leitmale sind zur besseren Erkennbarkeit mit rückstrahlendem Material in roter und weißer Farbe auszustatten. Lauflichtanlagen und andere Anlagen zur Abgabe von blinkendem Licht haben weißgelbes oder gelbes Licht auszustrahlen. Werden die übrigen Einrichtungen gemäß Absatz eins, zur besseren Erkennbarkeit mit rückstrahlendem Material ausgestattet, so ist an der rechten Straßenseite im Sinne der Fahrtrichtung die Farbe Rot, an der linken die Farbe Weiß zu verwenden. Kann an solchen Einrichtungen an beiden Seiten vorbeigefahren werden, so ist die Farbe Gelb zu verwenden. Anstelle des rückstrahlenden Materials kann auch eine Lichtquelle in der entsprechenden Farbe verwendet werden.

§ 58

Text

römisch fünf. ABSCHNITT.
Allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr.

Paragraph 58, Lenker von Fahrzeugen.

  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des Paragraph 5 b, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Stellt der Lenker unterwegs fest, daß der Zustand des Fahrzeuges oder der sich darauf befindlichen Ladung nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht, und kann er einen solchen Zustand nicht sofort beheben, so darf er die Fahrt bis zum nächsten Ort, wo der vorschriftswidrige Zustand behoben werden kann, fortsetzen, jedoch nur dann, wenn er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder einer Beschädigung von Sachen trifft.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten auch dann, wenn der Lenker wegen eines nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes des Fahrzeuges oder der Ladung von einem Organ der Straßenaufsicht beanstandet wird. Die Organe der Straßenaufsicht können jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit die Weiterfahrt verbieten, wenn die Sicherheitsvorkehrungen des Lenkers (Absatz 2,) nicht ausreichen.
  4. Absatz 4Ist der Lenker eines Fahrzeuges nicht auch dessen Besitzer, bei Kraftfahrzeugen dessen Zulassungsbesitzer, so hat er, wenn sich das Fahrzeug oder die Ladung nicht in einem den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, dies dem Besitzer des Fahrzeuges oder dem Verfügungsberechtigten, bei Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, zu melden.

§ 59

Text

Paragraph 59, Verbot des Lenkens von Fahrzeugen.

  1. Absatz einsDie Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese
    1. Litera a
      wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist oder
    2. Litera b
      wegen ihres Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet.
  2. Absatz 2Ein Verbot nach Absatz eins, kann je nach den Umständen auf eine bestimmte Fahrzeugart eingeschränkt, befristet oder unbefristet erlassen werden. Es ist aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Mängel nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange bestehen. Wurde das Verbot wegen eines den Straßenverkehr gefährdenden Verhaltens (Absatz eins, Litera b,) unbefristet oder für mehr als zwei Jahre verfügt, so darf es überdies nur dann aufgehoben werden, wenn es wenigstens zwei Jahre wirksam war.
  3. Absatz 3Soll eine Verfügung nach Absatz eins, oder 2 für zwei oder mehrere Bundesländer wirksam werden, so ist hiefür die Landesregierung, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Partei ihren Wohnsitz hat, zuständig. Diese Behörde hat das Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Landesregierungen herzustellen.

§ 60

Text

Paragraph 60, Zustand und Beleuchtung der Fahrzeuge.

  1. Absatz einsEin Fahrzeug darf auf Straßen nur verwendet werden, wenn es so gebaut und ausgerüstet ist, daß durch seinen sachgemäßen Betrieb Personen nicht gefährdet oder durch Geruch, Geräusch, Staub, Schmutz u. dgl. nicht über das gewöhnliche Maß hinaus belästigt oder Sachen, insbesondere die Fahrbahn, nicht beschädigt werden.
  2. Absatz 2Schneekufen sind nur zulässig, wenn die Straße mit einer ununterbrochenen oder doch wenigstens nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.
  3. Absatz 3Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen.
  4. Absatz 4Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik nähere Vorschriften über die Ausführung und Beschaffenheit der an Fahrzeugen anzubringenden Rückstrahleinrichtungen einschließlich der gelben Rückstrahler an den Pedalen von Fahrrädern und über ihre Lichtwirkungen durch Verordnung zu erlassen.

§ 61

Text

Paragraph 61, Verwahrung der Ladung.

  1. Absatz einsDie Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, daß sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Es ist verboten, einen Teil der Ladung nachzuschleifen, es sei denn, daß es sich um eine vom Straßenerhalter erlaubte Beförderung von Baumstämmen auf Holzbringungswegen handelt.
  2. Absatz 2Das hintere Ende der Ladung ist, wenn sie das Fahrzeug mehr als 1 m überragt, deutlich zu kennzeichnen und bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen.
  3. Absatz 3Ladungen, die durch Staub- oder Geruchsentwicklung oder durch Abfallen, Ausrinnen oder Verspritzen Personen belästigen oder die Straße verunreinigen oder vereisen können, sind in geschlossenen und undurchlässigen Fahrzeugen oder in ebenso beschaffenen Behältern zu befördern. Ladungen, die abgeweht werden können, sind mit Plachen oder dergleichen zu überdecken; dies gilt für die Beförderung von Heu oder Stroh sowie für Düngerfuhren jedoch nur, wenn sie mit Fahrzeugen transportiert werden, mit denen eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf.
  4. Absatz 4Ladungen, die durch die Bewegung des Fahrzeuges Lärm verursachen können, müssen mit schalldämpfenden Unter- oder Zwischenlagen versehen, fest zusammengebunden oder aneinandergepreßt werden.
  5. Absatz 5Blendende Gegenstände sind auf offenen Fahrzeugen verhüllt zu befördern.
  6. Absatz 6Ist die Ladung ganz oder teilweise auf die Straße gefallen, so hat der Lenker zunächst allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsstörungen zu treffen, das Beförderungsgut von der Straße zu entfernen und die Straße zu reinigen.

§ 62

Text

Paragraph 62, Ladetätigkeit.

  1. Absatz einsDurch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, darf die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Beim Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges ist nach Möglichkeit jeder Lärm zu vermeiden; wenn nötig, ist eine schalldämpfende Unterlage zu verwenden oder zwischen dem Ladegut schalldämpfendes Material anzubringen.
  3. Absatz 3Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muß sie unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, ist, sofern sich aus den im zweiten und dritten Absatz des Paragraph 52, Ziffer 13 b, bezeichneten Zusatztafeln nichts anderes ergibt, eine Bewilligung erforderlich; gleiches gilt für das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen für Zwecke einer Ladetätigkeit, es sei denn, daß auf den in Betracht kommenden Stellen gehalten werden darf. Insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen.
  5. Absatz 5Eine Bewilligung nach Absatz 4, ist von der Behörde zu erteilen, wenn die Ladetätigkeit an einer anderen Stelle besonders umständlich wäre und weder eine Beschädigung des Gehsteiges oder seiner Einbauten noch eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder eine wesentliche Behinderung des Verkehrs zu befürchten ist. Auf Grund der Bewilligung dürfen nicht nur die Ladetätigkeiten des Antragstellers, sondern auch alle anderen im wesentlichen gleichartigen Ladetätigkeiten ausgeübt werden. Auch ein Organ der Straßenaufsicht darf eine solche Bewilligung erteilen, jedoch nur dann, wenn es sich um einen dringenden Einzelfall handelt und die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung vorliegen; das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen darf ein Organ der Straßenaufsicht jedoch nicht bewilligen.

§ 64

Text

Paragraph 64, Sportliche Veranstaltungen auf Straßen.

  1. Absatz einsWer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist, wenn es der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß der Veranstalter und die einzelnen Teilnehmer an der Veranstaltung bei einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt eine Versicherung für die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden in einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Höhe abzuschließen haben.
  3. Absatz 3Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert und die Verkehrslage es zuläßt, kann die Behörde eine Straße für die Dauer der sportlichen Veranstaltung ganz oder teilweise für den sonstigen Verkehr sperren. In einem solchen Fall kann die Behörde, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, Ausnahmen von den Fahrregeln zulassen.
  4. Absatz 3 aWer auf der Straße kraftfahrsportliche Veranstaltungen, einschließlich Rennen, Wettbewerbe, Trainings, Tests und Demonstrationen durchführt, bedarf der Bewilligung der Behörde. Für den Fall der für den gesamten übrigen Verkehr gesperrten Straße darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung im Sinne des Absatz 2, abgeschlossen hat.
  5. Absatz 4Erstreckt sich eine sportliche Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer, so ist zur Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, die Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

§ 65

Text

römisch VI. ABSCHNITT.
Besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern und Motorfahrrädern.

Paragraph 65, Benützung von Fahrrädern.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung nach Absatz eins, zu erteilen, wenn das Kind
    1. Ziffer eins
      das 9. Lebensjahr vollendet hat und die 4. Schulstufe besucht oder
    2. Ziffer 2
      das 10. Lebensjahr vollendet hat
    und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt. Die Bewilligung gilt für das ganze Bundesgebiet, sofern nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes eine örtlich eingeschränkte Geltung beantragt hat. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. Die Behörde kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Erteilung geändert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das Kind die erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt. Über die von ihr erteilte Bewilligung hat die Behörde eine Bestätigung, den Radfahrausweis, auszustellen. Inhalt und Form des Radfahrausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Der auf Grund dieser Bestimmung gestellte Antrag, die erteilte Bewilligung und der ausgestellte Radfahrausweis sind von Bundesstempelgebühren befreit.
  3. Absatz 3Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.

§ 66

Text

Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

Paragraph 66,
  1. Absatz einsFahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;
    2. Ziffer 2
      unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
    3. Ziffer 3
      das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.

§ 67

Text

Fahrradstraße

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fahrradverkehrs, oder der Entflechtung des Verkehrs dient oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes im öffentlichen Interesse gelegen ist, durch Verordnung Straßen oder Straßenabschnitte dauernd oder zeitweilig zu Fahrradstraßen erklären. In einer solchen Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist das Befahren mit den in Paragraph 76 a, Absatz 5, genannten Fahrzeugen sowie das Befahren zum Zweck des Zu- und Abfahrens.
  2. Absatz 2Die Behörde kann in der Verordnung nach Absatz eins, nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, dass die Fahrradstraße auch mit anderen als den in Absatz eins, genannten Fahrzeugen dauernd oder zu bestimmten Zeiten oder zu Zwecken der Durchfahrt befahren werden darf; das Queren von Fahrradstraßen ist jedenfalls erlaubt.
  3. Absatz 3Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in Fahrradstraßen nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden.
  4. Absatz 4Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Fahrradstraße die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 26 und 29) anzubringen sind.

§ 68

Text

Paragraph 68, Fahrradverkehr

  1. Absatz einsAuf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß Paragraph 8 a, erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.
  2. Absatz eins aWenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fahrradverkehrs dient und aus Gründen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs sowie der Verkehrssicherheit keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde bestimmen, dass abweichend von Absatz eins, von Radfahrern mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger ein Radweg oder ein Geh- und Radweg benützt werden darf, aber nicht muss. Derartige Radwege oder Geh- und Radwege sind mit den Zeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 27 bis 29 anzuzeigen.
  3. Absatz 2Radfahrer dürfen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen neben einem anderen Radfahrer fahren sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrer neben einem anderen Radfahrer fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist. Auf allen sonstigen Radfahranlagen und auf Fahrbahnen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h und Fahrradverkehr erlaubt sind, ausgenommen auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung, darf mit einem einspurigen Fahrrad neben einem anderen Radfahrer gefahren werden, sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden. Bei der Begleitung eines Kindes unter 12 Jahren durch eine Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, ist das Fahren neben dem Kind, ausgenommen auf Schienenstraßen, zulässig. Beim Fahren neben einem anderen Radfahrer darf nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs dürfen nicht behindert werden. Radfahrer in Gruppen ab zehn Personen ist das Queren einer Kreuzung im Verband durch den übrigen Fahrzeugverkehr zu erlauben. Dabei sind beim Einfahren in die Kreuzung die für Radfahrer geltenden Vorrangregeln zu beachten; der voran fahrende Radfahrer hat im Kreuzungsbereich den übrigen Fahrzeuglenkern das Ende der Gruppe durch Handzeichen zu signalisieren und erforderlichenfalls vom Fahrrad abzusteigen. Der erste und letzte Radfahrer der Gruppe haben dabei eine reflektierende Warnweste zu tragen.
  4. Absatz 3Es ist verboten,
    1. Litera a
      auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,
    2. Litera b
      sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen,
    3. Litera c
      Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl.,
    4. Litera d
      beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitzuführen,
    5. Litera e
      während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren; hinsichtlich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen gilt Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967.
  5. Absatz 3 aRadfahrer dürfen sich Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren, es sei denn, dass in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge aktuell fahren.
  6. Absatz 4Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.
  7. Absatz 5Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.
  8. Absatz 6Kinder unter 12 Jahren müssen beim Rad fahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Rad fahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht. Im Falle eines Verkehrsunfalls begründet das Nichttragen des Helms kein Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, an den Folgen des Unfalls.

§ 69

Text

Paragraph 69, Motorfahrräder

  1. Absatz einsMit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
  2. Absatz 2Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

  1. Litera a
    Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
  2. Litera b
    Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,)

§ 70

Text

römisch VII. ABSCHNITT.
Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr.

Paragraph 70, Lenkung von Fuhrwerken.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fuhrwerks muss, sofern sich aus den Bestimmungen über Wirtschaftsfuhren nichts anderes ergibt, mindestens 16 Jahre alt sein; abweichend hiervon ist das Lenken von Gespannen im Rahmen der Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule im Beisein von geprüften Fahrinstruktoren oder Fahrlehrern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zulässig.
  2. Absatz 2Hochbeladene Handwagen und Handkarren dürfen nicht geschoben, sondern müssen gezogen werden. Es ist verboten, abschüssige Wegstrecken auf solchen Fahrzeugen sitzend herabzufahren.
  3. Absatz 3Der Besitzer eines Fuhrwerkes hat dafür zu sorgen, daß es nur im vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb genommen wird. Werden Frachtstücke auf geteilte Fahrzeuge geladen, deren rückwärtiger Teil frei beweglich ist, so ist dem Fuhrwerk eine zweite Person beizugeben, die das Ende des Fuhrwerkes zu beaufsichtigen und zu bedienen hat.
  4. Absatz 4Werden auf einem Fuhrwerk Personen befördert, so hat der Lenker dafür zu sorgen, daß sie so untergebracht sind, daß sie den sicheren Betrieb des Fuhrwerkes und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und gefahrlos befördert werden können.

§ 71

Text

Paragraph 71, Maße und Gewichte.

  1. Absatz einsDie Länge eines Fuhrwerkes darf bei Möbel-, Theaterkulissen- und Langgutwagen ohne Deichsel, bei anderen Fuhrwerken mit der Deichsel 10 m nicht überschreiten. Die Ladung darf bei Möbel-, Theaterkulissen- und Langgutwagen nicht länger als 16 m sein und bei anderen Fuhrwerken um nicht mehr als die Hälfte des Achsabstandes über die Hinterachse hinausragen.
  2. Absatz 2Die Breite eines Fuhrwerkes darf bei Möbelwagen nicht mehr als

2.40 m, bei anderen Fuhrwerken nicht mehr als 2.20 m betragen. Die Breite der Ladung darf bei Erntefuhren und bei Fuhren mit Heu, Stroh oder Schilf in nicht gepreßtem Zustande, wenn sie nicht länger als 11 m sind, 3.50 m nicht überschreiten. Ansonsten darf die Ladung nicht breiter als das Fuhrwerk sein.

  1. Absatz 3Fuhrwerke dürfen auch mit der Ladung nicht höher als 3.80 m sein.
  2. Absatz 4Das Gesamtgewicht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20,) eines Fuhrwerkes darf unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der Straße und ihrer Neigungsverhältnisse und unter Bedachtnahme auf die Länge der zu befahrenden Strecke sowie auf die Art und Beschaffenheit des Fahrzeuges und auf die Witterungsverhältnisse die Leistungsfähigkeit des Gespannes nicht übersteigen. Das Gesamtgewicht eines einspännigen Fuhrwerkes darf 2 t, das eines zweispännigen Fuhrwerkes

4.8 t nicht überschreiten. Werden bei Fuhren in einem ebenen Gelände besonders kräftige Pferde verwendet, so darf das Gesamtgewicht für einspännige Fuhrwerke bis 2.5 t und für zweispännige Fuhrwerke

5.5 t betragen. Im ebenen Gelände und bei Verwendung luftbereifter und mit Wälzlagern ausgestatteter Fuhrwerke darf das Gesamtgewicht um ein Drittel erhöht werden.

  1. Absatz 5Die im Absatz 4, angeführten Gesamtgewichte dürfen bei mehr als zweispännigen Fuhrwerken überschritten werden, doch darf das Gesamtgewicht keinesfalls 10 t übersteigen.

§ 72

Text

Paragraph 72, Beschaffenheit und Ausstattung des Fuhrwerkes.

  1. Absatz einsDer Lenker eines Fuhrwerkes, das nicht durch eine Zugmaschine fortbewegt wird, darf keine Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- oder Blinkzeichen (Paragraph 22,) verwenden. Glocken und Schellen an Zugtieren und Schlitten werden von diesem Verbot nicht berührt.
  2. Absatz 2Die Radfelgen eines Fuhrwerkes müssen so breit sein, daß sie die Fahrbahn auch bei voller Belastung des Fuhrwerkes nicht mehr als unvermeidbar abnützen.
  3. Absatz 3Fuhrwerke müssen mit sicher wirkenden Bremsvorrichtungen ausgestattet sein. Dies gilt nicht für zweirädrige Karren, für Handwagen, Handkarren und Handschlitten. Beim Bremsen des Fuhrwerkes darf die Umdrehung der Räder nicht gänzlich verhindert und durch die Betätigung der Hemmvorrichtungen von Schlitten die Fahrbahn nicht beschädigt werden.
  4. Absatz 4Zur Verstärkung der Wirkung der Bremsvorrichtungen (Absatz 3,) dürfen Radschuhe nur zur Abwendung einer Gefahr und Ketten nur bei Glatteis oder verschneiter Fahrbahn verwendet werden. Die Glieder der Schneeketten aus starrem Material ohne elastische Überzüge dürfen nicht länger als 3 cm und nicht höher als 2 cm sein. Sie dürfen weder scharfe Kanten, Ecken, ebene Flächen noch wulstartige Erhöhungen aufweisen und müssen so am Rad befestigt sein, daß eine Schlagwirkung auf die Fahrbahn möglichst vermieden wird.
  5. Absatz 5Radfelgen, Radreifen und Radschuhe, die wulstartige Erhöhungen, hervorstehende Nägel oder Schrauben aufweisen oder sonst geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen, dürfen nicht verwendet werden. Durch das Ziehen von Maschinen und Geräten darf die Fahrbahn nicht beschädigt werden.

§ 73

Text

Paragraph 73, Beleuchtung des Fuhrwerkes.

  1. Absatz einsZur Beleuchtung eines Fuhrwerkes (Paragraph 60,) sind zwei Lampen zu verwenden, die beide nach vorne weiß und nach hinten rot leuchten. Die Lichter müssen deutlich erkennbar sein und die Breite des Fahrzeuges erkennen lassen; sie können auch an der Ladung angebracht werden, wenn dies zweckmäßiger ist. Bei Handwagen, Handkarren und Handschlitten genügt jedoch eine Lampe, die nach vorne weiß und nach hinten rot leuchtet; kann die Lampe an solchen Fahrzeugen oder an deren Ladungen nicht deutlich sichtbar angebracht werden, so ist sie hinter dem Fahrzeug gut sichtbar zu tragen.
  2. Absatz 2Fuhrwerke dürfen weder mit Fackeln noch mit Laternen mit offenem Licht beleuchtet werden.
  3. Absatz 3An der Rückseite von Fuhrwerken sind höchstens 60 cm über der Fahrbahn zwei rote Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 so anzubringen, daß sie bei Dunkelheit und klarem Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf 150 m sichtbar sind und die Breite des Fahrzeuges erkennen lassen. Bei Handwagen, Handkarren und Handschlitten genügt ein solcher Rückstrahler, der nicht weiter als 40 cm vom linken Fahrzeugrand anzubringen ist.
  4. Absatz 4Am vorderen Ende der Deichsel sind weiße oder gelbe Rückstrahler beweglich aufzuhängen, die im Scheinwerferlicht einer 25-Watt-Lampe auf 150 m sichtbar sind.
  5. Absatz 5Die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler müssen in einem solchen Zustand gehalten werden, daß sie voll wirksam sind.

§ 74

Text

Paragraph 74, Bespannung.

  1. Absatz einsDie Zugtiere müssen zum Ziehen des Fuhrwerkes tauglich sein. Lahme oder übermüdete Tiere sowie solche, deren Eignung zum Ziehen eines Fuhrwerkes insbesondere durch äußerlich erkennbare Leiden oder Wunden herabgemindert ist, dürfen nicht als Zugtiere verwendet werden.
  2. Absatz 2Bissigen Zugtieren sind Maulkörbe anzulegen. Sofern es sich nicht um Rinder handelt, müssen die Zugtiere bei Schnee- oder Eisglätte mit scharfen Hufeisen oder anderen geeigneten Gleitschutzmitteln versehen sein.
  3. Absatz 3Werden Tiere uneingespannt an einem Fuhrwerk mitgeführt, so sind sie an ein Zugtier oder an das Fuhrwerk so anzubinden, daß sie sich nur an der rechten Seite des Fuhrwerkes oder hinter dem Fuhrwerk fortbewegen können und andere Straßenbenützer nicht behindern.
  4. Absatz 4Geschirr und Zügel müssen zweckmäßig sein und sich in gutem Zustand befinden. Die Verwendung von Gabelzügeln ist verboten.

§ 75

Text

Paragraph 75, Ankoppeln.

  1. Absatz einsAn ein Fuhrwerk darf nur ein weiteres Fuhrwerk angekoppelt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn beide Fuhrwerke mit besonders leichtem Gut oder nur mäßig beladen sind oder wenn das zweite Fuhrwerk unbeladen, ein zweirädriger Karren oder ein Handwagen ist. Das Fuhrwerk ist so anzukoppeln, daß es nicht losreißen kann.
  2. Absatz 2Die Länge des gekoppelten Wagenzuges einschließlich der Deichsel und der Ladung darf 16 m nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für das Ankoppeln von Fuhrwerken an Kraftfahrzeuge, sofern sich aus den kraftfahrrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 76

Text

römisch VIII. ABSCHNITT.
Fußgängerverkehr.

Paragraph 76, Fußverkehr

  1. Absatz einsFußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen, sofern dies zumutbar ist; beim Betreten der Fahrbahn ist auf den übrigen Verkehr achtzugeben. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.
  2. Absatz 2Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern und haben, wenn es die Umstände erfordern, rechts auszuweichen und links vorzugehen.
  3. Absatz 3An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (Paragraph 38, Absatz 8,) geregelt ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt“ (Paragraphen 37, Absatz 3 und 38 Absatz 5,) gilt. Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung mit den angeführten Arm- oder Lichtzeichen betreten haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn fortsetzen, bei Vorhandensein einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser.
  4. Absatz 4An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger
    1. Litera a
      die Fahrbahn unter Bedachtnahme auf das Verkehrsaufkommen auf geradem Weg überqueren. Dabei haben sie sich vor Betreten der Fahrbahn zu vergewissern, dass sie hiebei sich selbst oder andere Straßenbenützer nicht gefährden oder diese übermäßig behindern und
    2. Litera b
      einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten.
  5. Absatz 5Ist ein Schutzweg vorhanden oder nicht mehr als 25 m entfernt, ist dieser zum Überqueren der Fahrbahn zu benutzen; dies gilt nicht, wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.
  6. Absatz 6Fußgänger dürfen die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren, um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, wenn der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird.
  7. Absatz 7An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf die Fahrbahn zum Einsteigen in Schienenfahrzeuge erst nach deren Einfahren in den Haltestellenbereich (Paragraph 24, Absatz eins, Litera e,), zum Einsteigen in andere Fahrzeuge erst nach deren Stillstand betreten werden.
  8. Absatz 8Fußgänger dürfen Schranken, Seil- oder Kettenabsperrungen nicht übersteigen, eigenmächtig öffnen oder unter diesen Einrichtungen durchschlüpfen.
  9. Absatz 9Mit anderen als den im Absatz eins, genannten Kleinfahrzeugen und von Lastenträgern dürfen Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette dann benützt werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird. Jedoch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren in Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen, landwirtschaftlichen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren werden.
  10. Absatz 10entfällt.

§ 76a

Text

Paragraph 76 a, Fußgängerzone

  1. Absatz einsDie Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des Paragraph 45, über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Absatz eins, nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Absatz eins, nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, daß mit
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiakern jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
    3. Ziffer 3
      Fahrrädern und
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift „Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind,
    die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.
  3. Absatz 2 aDie Behörde kann weiters in der Verordnung nach Absatz eins, nach Maßgabe der Erfordernisse (wie insbesondere der Erreichbarkeit von Ärztezentren, Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dgl.) und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten auch bestimmen, dass Inhaber eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, befördern, die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren dürfen. Hat die Behörde in der Verordnung nach Absatz eins, Zeiträume bestimmt, innerhalb derer eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, befördern, zu diesen Zeiten jedenfalls die Fußgängerzone befahren.
  4. Absatz 3Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Ziffer 9 a, bzw. 9b) anzubringen sind.
  5. Absatz 4An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen Angaben im blauen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.
  6. Absatz 5Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, dürfen Fußgängerzonen
    1. Litera a
      mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
    2. Litera b
      mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
    3. Litera c
      mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Strafvollzugsverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und
    4. Litera d
      mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt,
    befahren werden.
  7. Absatz 6Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen u. dgl.) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.
  8. Absatz 7Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen auch die Fahrbahn benützen. Sie dürfen dabei aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.

§ 76b

Text

Paragraph 76 b, Wohnstraße

  1. Absatz einsDie Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Strafvollzugsverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.
  2. Absatz 2In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.
  3. Absatz 3Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.
  4. Absatz 4Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach Absatz 3, gewährleistet wird.
  5. Absatz 5Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 c, bzw. 9d) anzubringen sind.

§ 76c

Text

Begegnungszonen

Paragraph 76 c,
  1. Absatz einsDie Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären.
  2. Absatz 2In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern.
  3. Absatz 3In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.
  4. Absatz 4Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefördert oder die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterstützt wird.
  5. Absatz 5Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Begegnungszone die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 e, bzw. 9f) anzubringen sind.
  6. Absatz 6Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde in der Verordnung nach Absatz eins, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erhöhen.

§ 76d

Text

Paragraph 76 d, Schulstraße

  1. Absatz einsDie Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden, zu Schulstraßen erklären. Bei der Verordnung ist insbesondere auf Schultage sowie die Tageszeiten von Schulbeginn und Schulende Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2In Schulstraßen ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist der Fahrradverkehr. Krankentransporte, Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 10, KFG, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes, Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs, von Abschleppdiensten, der Pannenhilfe und Anrainer sind zum Zwecke des Zu- und Abfahrens ausgenommen. Die Behörde kann weitere Ausnahmen für Anrainerverkehre festlegen. Die Anbringung mechanischer Sperren durch von der Behörde ermächtigte Personen ist zulässig, sofern der erlaubte Fahrzeugverkehr dadurch nicht am Befahren gehindert wird. Den ermächtigten Personen ist von der Behörde eine Bestätigung über den Umfang der Ermächtigung auszustellen.
  3. Absatz 3In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.
  4. Absatz 4Die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  5. Absatz 5Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Schulstraße die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 26 a und 29) anzubringen sind.

§ 77

Text

Paragraph 77, Geschlossene Züge von Fußgängern.

  1. Absatz einsGeschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes, Prozessionen, Leichenbegängnisse und sonstige Umzüge haben die Fahrbahn zu benützen. Für geschlossene Kinder- oder Schülergruppen gilt dies jedoch nur dann, wenn Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette nicht vorhanden sind. Geschlossene Züge von Fußgängern dürfen über Brücken und Stege nicht im Gleichschritt marschieren. Bei der Benützung der Fahrbahn durch solche Züge gelten die Bestimmungen des römisch II. Abschnittes sowie die Bestimmungen über die Bedeutung der Arm- oder Lichtzeichen sinngemäß.
  2. Absatz 2Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, ist, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, die Spitze eines die Fahrbahn benützenden geschlossenen Zuges durch nach vorne weiß und das Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen kenntlich zu machen. Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an Spitze und Ende je eine Lampe, besteht er aus mehreren Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mitzuführen.
  3. Absatz 3Ein geschlossener Zug von Fußgängern darf auch durch mitfahrende Fahrzeuge beleuchtet werden. In einem solchen Falle gelten die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß. Das linke Licht muß in einer Linie mit den links gehenden Personen liegen.

§ 78

Text

Paragraph 78, Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr

Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:

  1. Litera a
    andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie
  2. Litera b
    den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.

§ 79

Text

römisch IX. ABSCHNITT.
Verkehr nicht eingespannter Tiere.

Paragraph 79, Reiten.

  1. Absatz einsReiter müssen körperlich geeignet und des Reitens kundig sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten; dies gilt jedoch nicht für das Reiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn der Reiter das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2Reiter dürfen nur die Fahrbahn und auf Straßen mit Reitwegen nur die Reitwege benützen. Bei der Benützung der Fahrbahn gelten für sie die Bestimmungen des römisch II. Abschnittes sinngemäß und sie haben Arm- oder Lichtzeichen zu beachten.
  3. Absatz 3Bei Dämmerung, Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen Reiter bei Benützung der Fahrbahn, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht durch helleuchtende Laternen an der linken Seite gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 4Absatz 2 und 3 gelten nicht für Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.

§ 80

Text

Paragraph 80, Viehtrieb.

  1. Absatz einsTreiber und Führer von Vieh müssen im Hinblick auf die Anzahl und die Art der Tiere sowie im Hinblick auf die für den Viehtrieb in Betracht kommenden Straßen körperlich und geistig geeignet sein.
  2. Absatz 2Das Führen von Zug- oder Reittieren in Koppeln von mehr als drei Tieren durch eine Person ist verboten. Bei Stieren sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Bei größeren Viehtrieben sind Gruppen zu bilden und zwischen den einzelnen Gruppen größere Abstände einzuhalten.
  3. Absatz 3Das Vieh muß auf der Straße so getrieben oder geführt werden, daß der übrige Verkehr dadurch möglichst wenig behindert wird. Das Vieh muß auf der rechten Fahrbahnseite getrieben und von einer angemessenen Zahl Treiber begleitet werden.
  4. Absatz 4Es ist verboten, Vieh auf der Fahrbahn, auf Gehwegen, Gehsteigen, Radfahranlagen und auf Straßenbanketten lagern zu lassen.
  5. Absatz 5Bei kurzzeitig auf der Straße haltenden Tieren haben die Treiber Vorsorge zu treffen, daß übrige Straßenbenützer nicht behindert oder gefährdet werden.
  6. Absatz 6Bei Dämmerung und Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, muß der Viehtrieb, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, an seinem Anfang durch einen Treiber mit einer nach vorne weiß und an seinem Ende durch einen Treiber mit einer nach hinten rot leuchtenden Lampe gesichert werden. Beim Treiben oder Führen von einzelnen Tieren genügt eine helleuchtende Lampe.

§ 81

Text

Paragraph 81, Weiden an Straßen.

  1. Absatz einsVieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (Paragraph 80, Absatz eins,), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für das Weiden von Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Absatz eins, genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese Grundstücke gewähren.
  3. Absatz 3Die Behörde hat Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Absatz 2, überhaupt, von den Bestimmungen des Absatz eins, dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.
  4. Absatz 4Eine Verordnung gemäß Absatz 3, ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.

§ 82

Text

römisch zehn. ABSCHNITT.
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.

Paragraph 82, Bewilligungspflicht.

  1. Absatz einsFür die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
  3. Absatz 3Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich
    1. Litera a
      für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
    2. Litera b
      für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
    3. Litera c
      für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
    4. Litera d
      für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
    5. Litera e
      für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (Paragraph 86,),
    6. Litera f
      für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
  4. Absatz 4Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (Paragraphen 23 und 24).
  5. Absatz 5Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
  6. Absatz 6Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Absatz eins, vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
  7. Absatz 7Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins bis 6 verboten.

§ 83

Text

Paragraph 83, Prüfung des Vorhabens.

  1. Absatz einsVor Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) liegt insbesondere vor, wenn
    1. Litera a
      die Straße beschädigt wird,
    2. Litera b
      die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
    3. Litera c
      sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,
    4. Litera d
      die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.
  2. Absatz 2Wenn in einer Fußgängerzone, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Absatz eins, Litera c, bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.
  3. Absatz 3Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass der Zweck des Vorhabens (Paragraph 82, Absatz eins,) gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Paragraph 81, SPG oder öffentliche Sicherheit verstößt, so sind davon die Sicherheitsbehörden in Kenntnis zu setzen. Eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, ist nicht zu erteilen, wenn die jeweilige Landespolizeidirektion in der Stellungnahme erklärt hat, dass die Durchführung des Vorhabens (Paragraph 82, Absatz eins,) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Stellungnahme ist ohne unnötigen Aufschub, möglichst innerhalb von 10 Werktagen zu übermitteln.

§ 84

Text

Paragraph 84, Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes.

  1. Absatz einsWerkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4,), „Verkehrsfunk“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4 a,) beziehungsweise „Tankstelle“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6,) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
  2. Absatz 2Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera f,
  3. Absatz 3Die Behörde hat Ausnahmen von dem in Absatz 2, enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen
    1. Ziffer eins
      einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder
    2. Ziffer 2
      für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder
    3. Ziffer 3
      in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist,
    und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß.
  4. Absatz 4Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Absatz 2 und ohne Bewilligung nach Absatz 3, angebracht worden, so hat die Behörde die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Kosten für die Entfernung sind vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu tragen und sind ihm mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 85

Text

Paragraph 85, Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

  1. Absatz einsDie Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Umherziehen auf Straßen ist bei starkem Verkehr oder wenn sie mit lärmender Kundenwerbung verbunden ist, in der Nähe von Krankenhäusern, Schulen, Theatern, Kinos, Markthallen, Marktplätzen und dergleichen während der Betriebszeit sowie vor Kirchen während des Gottesdienstes verboten.
  2. Absatz 2Von der Straße aus dürfen Waren in Schaufenstern nur in Zeiten schwachen Verkehrs geordnet werden; der Verkehr darf hiedurch nicht behindert werden.
  3. Absatz 3Inhabern einer Lizenz zur Ausübung der Bettelmusik ist auf Antrag oder von Amts wegen von der Behörde ein geeigneter Platz zur Ausübung dieser Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs anzuweisen.

§ 86

Text

Paragraph 86, Umzüge.

Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage, Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der Behörde anzuzeigen.

§ 87

Text

Paragraph 87, Wintersport auf Straßen.

  1. Absatz einsAuf Straßen im Ortsgebiet, auf Bundes-, Landes- und Vorrangstraßen ist die Ausübung von Wintersport verboten, sofern eine solche Straße für den Fahrzeugverkehr nicht auf Grund der folgenden Bestimmung gesperrt oder auf Grund der Witterungsverhältnisse unbenützbar ist. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Straßen von dem Verbot der Ausübung von Wintersport ausnehmen und für den übrigen Fahrzeugverkehr sperren.
  2. Absatz 2Eine Verordnung nach Absatz eins, ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
  3. Absatz 3Personen, die auf Straßen skifahren, schlittschuhlaufen oder rodeln, haben auf andere Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen und ihnen auszuweichen.

§ 88

Text

Paragraph 88, Spielen auf Straßen.

  1. Absatz einsAuf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Spielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist. Weiters kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.
  2. Absatz eins aEine Verordnung nach Absatz eins, ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
  3. Absatz 2Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Spielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwindigkeit sind gestattet, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind. Die Beaufsichtigungspflicht entfällt für Kinder über 8 Jahren für die Benützung der genannten Geräte, sofern diese ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden.
  4. Absatz 3Es ist verboten, die Ordnung des Straßenverkehrs durch Werfen von Steinen, Schießen mit Schleudern, Auslösen von Knallpräparaten, Eisschleifen, Eisstockschießen, Blenden mit Spiegeln und ähnlichen Betätigungen zu stören oder Straßenbenützer auf diese Weise zu belästigen.

§ 88a

Text

Rollschuhfahren

Paragraph 88 a,
  1. Absatz einsDas Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:
    1. Ziffer eins
      Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes,
    2. Ziffer 2
      Wohnstraßen, Begegnungszonen und Fußgängerzonen,
    3. Ziffer 3
      Fahrbahnen, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden und
    4. Ziffer 4
      Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurde.
  2. Absatz 2Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  3. Absatz 3Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Absatz 2, haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  4. Absatz 4Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind.

§ 88b

Text

Paragraph 88 b, Rollerfahren

  1. Absatz einsDas Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.
  2. Absatz 2Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (Paragraph 68, Absatz eins,) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
  3. Absatz 3Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.
  4. Absatz 4Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind.
  5. Absatz 5Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in weiß, nach hinten in rot und zur Seite in gelb wirken sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht auszurüsten.

§ 89

Text

römisch XI. ABSCHNITT.
Verkehrserschwernisse.

Paragraph 89, Kennzeichnung von Verkehrshindernissen

  1. Absatz einsGegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen, sind von den Verfügungsberechtigten durch das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert durch Lampen kenntlich zu machen. Kann nur an einer Seite vorbeigefahren werden, so ist der Gegenstand für diejenigen, die links vorbeifahren, durch rotes Licht und für diejenigen, die rechts vorbeifahren, durch weißes Licht zu kennzeichnen. Kann an beiden Seiten vorbeigefahren werden, so ist der Gegenstand durch gelbes Licht zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn die Gegenstände am Straßenrand so gelagert sind, daß niemand gefährdet oder behindert wird und sie bei schlechten Sichtverhältnissen durch rückstrahlendes Material oder eine sonstige Beleuchtung erkennbar sind. Dauernde Absperrungen, wie etwa Mautschranken u. dgl., müssen ständig gut erkennbar sein.
  2. Absatz 2Ist ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum Stillstand gelangt, so hat der Lenker diesen Umstand unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung anzuzeigen. Diese Warneinrichtung ist auf dem verlegten Fahrstreifen in der Richtung des ankommenden Verkehrs in einer der Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug aufzustellen, damit sich die Lenker herannahender Fahrzeuge rechtzeitig auf das Verkehrshindernis einstellen können.

§ 89a

Text

Paragraph 89 a, Entfernung von Hindernissen.

  1. Absatz einsDie Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.
  2. Absatz 2Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
    1. Litera a
      bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
    2. Litera b
      bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (Paragraph 54, Absatz 5, Litera j,) kundgemacht ist.
  3. Absatz 2 aEine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, ist insbesondere gegeben,
    1. Litera a
      wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,
    2. Litera b
      wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,
    3. Litera c
      wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
    4. Litera d
      wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
    5. Litera e
      wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Menschen mit Behinderungen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges erheblich behindert sind,
    6. Litera f
      wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
    7. Litera g
      wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, Litera l, abgestellt ist oder
    8. Litera h
      wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.
    9. Litera i
      wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.
  4. Absatz 3Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach Paragraph 44 b, Absatz eins,
  5. Absatz 4Von der Entfernung des Gegenstandes nach Absatz 2 und von dem Ort der Verbringung ist sowohl die dem Orte der bisherigen Aufstellung oder Lagerung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Von einer Entfernung des Gegenstandes nach Absatz 3, ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich zu verständigen. Die Polizeidienststelle hat alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.
  6. Absatz 5Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 22, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Absatz 2, genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen. Kann die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden, ist Paragraph 25, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 6Nach erfolglosem Ablauf der gemäß Absatz 5, gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn
    1. Litera a
      der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen und dem Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende Eintritt der Voraussetzungen nicht bekannt war und
    2. Litera b
      die Aufstellung oder Lagerung nicht schon von Anbeginn gesetzwidrig war.
  8. Absatz 7Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
  9. Absatz 7 aDie Höhe der zu bezahlenden Kosten (Absatz 7,) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.
  10. Absatz 8Durch die Bestimmungen der Absatz 2 bis 7 werden Rechtsvorschriften über gefundene oder vom Eigentümer preisgegebene Sachen nicht berührt. Ist die Entsorgung einer preisgegebenen Sache erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges vom letzten Zulassungsbesitzer, zu tragen. Wird die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges dem letzten Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ein bei der Entsorgung erzielter Gewinn ist von den Kosten in Abzug zu bringen.

§ 90

Text

Paragraph 90, Arbeiten auf oder neben der Straße.

  1. Absatz einsWird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 82, eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 98, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.
  4. Absatz 4Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, beurteilen kann.

§ 91

Text

Paragraph 91, Bäume und Einfriedungen neben der Straße.

  1. Absatz einsDie Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
  2. Absatz 2Ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder Beseitigung (Absatz eins,) besteht nur bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
  3. Absatz 3An Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, daß eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,)

  4. Absatz 5Frisch gestrichene Gegenstände auf oder an der Straße müssen, solange sie abfärben, auffallend kenntlich gemacht werden.

§ 92

Text

Paragraph 92, Verunreinigung der Straße.

  1. Absatz einsJede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.
  2. Absatz 2Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen.
  3. Absatz 3Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.

§ 93

Text

Paragraph 93, Pflichten der Anrainer.

  1. Absatz einsDie Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
  2. Absatz eins aIn einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Absatz eins, für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
  3. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
  4. Absatz 3Durch die in Absatz eins und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen längstens für die Dauer der Verrichtung abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Bäume und sonstige Bepflanzungen nicht beschädigt werden; bei Streuung mit Salz sind Baumscheiben und Grünflächen von der Bestreuung jedenfalls auszunehmen.
  5. Absatz 4Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Absatz eins, oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung
    1. Litera a
      die in Absatz eins, bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken;
    2. Litera b
      die in Absatz eins, bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken;
    3. Litera c
      zu bestimmen, daß auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Absatz eins, genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen;
    4. Litera d
      die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Absatz eins und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.
  6. Absatz 5Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, werden durch die Absatz eins bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Absatz eins bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
  7. Absatz 6Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.

§ 94

Text

römisch XII. ABSCHNITT.
Behörden und Straßenerhalter.

Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

Paragraph 94,

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

  1. Ziffer eins
    für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
  2. Ziffer 2
    für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a,, und
  3. Ziffer 3
    für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.

§ 94a

Text

Paragraph 94 a, Zuständigkeit der Landesregierung

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) auf Autobahnen zuständig.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
    1. Litera a
      auf der Autobahn,
    2. Litera b
      auf verkehrsreichen Straßenzügen,
    3. Litera c
      wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
    4. Litera d
      wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist,
    5. Litera e
      zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach Paragraph 5,, Paragraph 99, Absatz eins bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.
  3. Absatz 3Absatz 2, Litera b bis e gilt nicht für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann sich im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist zur Vollziehung des Absatz eins, zweiter Satz auch der Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei dieser Behörden bedienen.

§ 94b

Text

Paragraph 94 b, Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Litera a
      für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
    2. Litera b
      für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
    3. Litera c
      für die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a,,
    4. Litera d
      für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,,
    5. Litera e
      für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach Paragraph 96, Absatz 7,,
    6. Litera f
      für die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97a),
    7. Litera g
      für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (Paragraph 101,),
    8. Litera h
      für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß Paragraph 96, Absatz eins,
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,)
    1. Litera b
      für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach Paragraph 65, Absatz 2,

§ 94c

Text

Paragraph 94 c, Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (Paragraph 94 b,), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen. Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten tritt die Gemeinde an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2Die Übertragung kann sich, sofern sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, sowohl auf gleichartige einzelne, als auch auf alle im Paragraph 94 b, bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich einzelner oder aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des Paragraph 50, VStG und Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (Paragraph 101,) sind von der Übertragung ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen bzw. nicht mehr im seinerzeitigen Umfang gegeben sind.
  3. Absatz 3Sofern eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper verfügt, kann ihr die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) durch diesen übertragen werden. Hiebei können alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Verfügt eine Gemeinde über keinen Gemeindewachkörper, so darf ihr die Handhabung der Verkehrspolizei ausschließlich hinsichtlich der punktuellen Geschwindigkeitsmessung gemäß Paragraph 98 b, hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit (zB bei vermehrtem Unfallgeschehen oder zum Schutz schwacher Verkehrsteilnehmer) erforderlich und sichergestellt ist, dass diese Aufgabe von der Gemeinde mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln besorgt werden kann. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine Übertragung der Handhabung der Verkehrspolizei nicht zulässig. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.

§ 94d

Text

Paragraph 94 d, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

  1. Ziffer eins
    die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 20, Absatz 2 a,,
  2. Ziffer eins a
    die Bewilligung von Ausnahmen nach Paragraph 24, Absatz 8,,
  3. Ziffer eins b
    die Bestimmung von Kurzparkzonen (Paragraph 25,),
  4. Ziffer eins c
    die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 25, Absatz 5,,
  5. Ziffer 2
    das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (Paragraph 30, Absatz 6,),
  6. Ziffer 3
    die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (Paragraph 33, Absatz eins,),
  7. Ziffer 3 a
    die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (Paragraph 35,),
  8. Ziffer 4
    die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43,, mit denen
    1. Litera a
      Beschränkungen für das Halten und Parken,
    2. Litera b
      ein Hupverbot,
    3. Litera c
      ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
    4. Litera d
      Geschwindigkeitsbeschränkungen
    erlassen werden,
  9. Ziffer 4 a
    die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz 2 a,,
  10. Ziffer 5
    Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,,
  11. Ziffer 6
    die Bewilligung von Ausnahmen (Paragraph 45,) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
  12. Ziffer 7
    die Bewilligung der Ladetätigkeit nach Paragraph 62, Absatz 4 und 5,
  13. Ziffer 8
    die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (Paragraph 76 a,),
  14. Ziffer 8 a
    die Bestimmung von Wohnstraßen (Paragraph 76 b,),
  15. Ziffer 8 b
    die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (Paragraph 67,),
  16. Ziffer 8 c
    die Bestimmung von Begegnungszonen (Paragraph 76 c,),
  17. Ziffer 8 d
    die Bestimmung von Schulstraßen einschließlich der Verordnung und Bewilligung von Ausnahmen sowie die Ermächtigung von Personen (Paragraph 76 d,),
  18. Ziffer 9
    die Bewilligung nach Paragraph 82,,
  19. Ziffer 10
    die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (Paragraph 84, Absatz 3,),
  20. Ziffer 11
    die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (Paragraph 85, Absatz 3,),
  21. Ziffer 12
    die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,), sofern sich nicht aus Paragraph 95, die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,
  22. Ziffer 13
    die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 87, Absatz eins, (Wintersport auf Straßen),
  23. Ziffer 14
    die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 88, Absatz eins, (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
  24. Ziffer 15
    die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,),
  25. Ziffer 15 a
    Die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a, (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
  26. Ziffer 16
    die Bewilligung von Arbeiten (Paragraph 90,) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
  27. Ziffer 17
    die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (Paragraph 92, Absatz 3,),
  28. Ziffer 18
    die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach Paragraph 93, Absatz 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
  29. Ziffer 19
    die Handhabung der Bestimmungen des Paragraph 96, Absatz 4,,
  30. Ziffer 20
    die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97a),
  31. Ziffer 21
    die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO.

§ 94e

Text

Paragraph 94 e, Verordnungen

Soweit Verordnungen nicht gemäß Paragraph 94, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu.

§ 94f

Text

Paragraph 94 f, Mitwirkung

  1. Absatz einsVor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a,, die Autobahnen betreffen, anzuhören:
    1. Litera a
      von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:
      1. Ziffer eins
        die betroffene Gemeinde,
      2. Ziffer 2
        wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,
      3. Ziffer 3
        wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;
    2. Litera b
      von der Gemeinde (Paragraph 94 c und d):
      1. Ziffer eins
        wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,
      2. Ziffer 2
        wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.
  2. Absatz 2Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde haben, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder das Gebiet nur einer Gemeinde berühren, die Landespolizeidirektion bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen Übertretungen nach Paragraph 99 und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht (Paragraph 101,). Die Gemeinde (Paragraph 94 c und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, berühren, die Landespolizeidirektion anzuhören.
  3. Absatz 3Die Anhörung der Gemeinde nach den Absatz eins und 2 hat zu entfallen, wenn die Gemeinde Straßenerhalter ist. In diesem Falle gilt Paragraph 98, Absatz eins,

§ 95

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt in den einzelnen Ländern mit dem In-Kraft-Treten des ihm entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. Juli 2005 in Kraft. (vgl. § 103 Abs. 7)

Text

Paragraph 95, Landespolizeidirektionen.

  1. Absatz einsIm Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,), jedoch nicht auf der Autobahn,
    2. Litera b
      die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (Paragraphen 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (Paragraph 96,), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der Paragraphen 82 bis 88a,
    3. Litera c
      die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (Paragraph 101,),
    4. Litera d
      die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der Paragraphen 5,, 5a und 5b,
    5. Litera e
      das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (Paragraph 59,),
    6. Litera f
      die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (Paragraph 64,),
    7. Litera g
      die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,),
    8. Litera h
      die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (Paragraph 94 d,) ergibt.
  2. Absatz eins aIm Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4,, 9 Absatz 7,, 23 bis 25 und 26a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

    Anmerkung, Absatz eins b und 1c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,)

  3. Absatz 2Die Landespolizeidirektionen dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (Paragraph 94, Absatz 3,) übertragen.
  4. Absatz 3Die Landespolizeidirektionen haben bei Amtshandlungen nach Absatz eins, Litera f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 96

Text

Paragraph 96, Besondere Rechte und Pflichten der Behörde.

  1. Absatz einsEreignen sich an einer Straßenstelle oder -strecke, unter besonderer Berücksichtigung von Abbiegevorgängen an Kreuzungen, wiederholt Unfälle mit Personen- oder Sachschaden, so hat die Behörde unverzüglich – insbesondere auf Grund von Berichten der Dienststellen von Organen der Straßenaufsicht oder sonstiger geeigneter Stellen, unter Durchführung eines Lokalaugenscheins, Einholung eines Sachverständigengutachten, Auswertung von Unfallverzeichnissen u. dgl. – festzustellen, welche Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle ergriffen werden können; hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Forschung Bedacht zu nehmen. Das Ergebnis dieser Feststellungen ist demjenigen, der für die Ergreifung der jeweiligen Maßnahme zuständig ist, und der Landesregierung mitzuteilen.
  2. Absatz eins aAls unfallverhütend festgestellte Maßnahmen sind unverzüglich zu verwirklichen; ist das nicht möglich, so hat die Stelle, die für die Ergreifung der Maßnahme zuständig ist, der feststellenden Behörde und der Landesregierung die Umstände mitzuteilen, die diesen Maßnahmen entgegenstehen. Ist jedoch die Landesregierung oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Ergreifung der Maßnahme zuständig, so sind die der Maßnahme entgegenstehenden Umstände in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.

    Anmerkung, Absatz eins b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,)

  3. Absatz 2Die Behörde hat mindestens alle fünf Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art sind zu entfernen.
  4. Absatz 3Die Behörde hat bei Kreuzungen von zwei Vorrangstraßen durch Anbringen der Straßenverkehrszeichen „Ende der Vorrangstraße“ und „Vorrang geben“ oder „Halt“ zu bestimmen, welcher Fahrzeuglenker auf einer solchen Kreuzung den Vorrang hat.
  5. Absatz 4Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen oder auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung die Standplätze für Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes festzusetzen. Dabei hat sie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung für diese Standplätze entweder nur das Parken oder für den ganzen Bereich des Standplatzes oder nur für einen Teil desselben auch das Halten zu verbieten. Die Standplätze sind durch die Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 a, bzw. 13b mit den entsprechenden Zusatztafeln, zum Beispiel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ... TAXI“, zu kennzeichnen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für die Standplätze des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes mit der Maßgabe, daß an Stelle des Ausdruckes „TAXI“ der Ausdruck „FIAKER“ zu verwenden ist.
  6. Absatz 5Wird durch eine Haltestelle des Kraftfahrlinienverkehrs die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, so hat die Behörde die Verlegung der Haltestelle zu verfügen. Das Recht der Konzessionsbehörde zur bedarfsmäßigen Festsetzung der Haltestellen von Kraftfahrlinien nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Haltestellen von Straßenbahnen.
  7. Absatz 6Sofern es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs erfordert, hat die Behörde zu verfügen, daß bestimmte Arten der Straßenbenützung, insbesondere solche, für die eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, von Organen der Straßenaufsicht besonders zu überwachen sind. Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen den Einsatz von Organen der Straßenaufsicht zur besonderen Überwachung der Bestimmungen des Paragraph 42, anzuordnen.
  8. Absatz 7Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins bis 2 oder Paragraph 37 a, FSG bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die Bestrafung nach Rechtskraft der Behörde des Hauptwohnsitzes bekanntzugeben.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,)

§ 97

Text

Paragraph 97, Organe der Straßenaufsicht

  1. Absatz einsDie Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des Paragraph 94 c, Absatz eins, auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
    1. Litera a
      Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Litera b
      Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    3. Litera c
      Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
    mitzuwirken. Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß Litera b, gilt für Organe der Bundespolizei nicht im Falle punktueller Geschwindigkeitsüberwachung gemäß Paragraph 98 b, StVO im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 94 c,) einer Gemeinde. Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die in Litera a bis c angeführten Maßnahmen ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz eins aZollorgane haben im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des Paragraph 11, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben in dem in Absatz eins, bezeichneten Umfang mitzuwirken und gelten hiebei als Organe der Straßenaufsicht. Im Bereich einer Mautstelle dürfen auch die mit der Mauteinhebung betrauten Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln.
  3. Absatz 2Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundespolizei oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane, sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen.
  4. Absatz 3Bei Gefahr im Verzuge, wie zum Beispiel bei Bränden oder Unfällen, oder in besonderen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Straßenbauten, kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, außer den Organen der Straßenaufsicht auch andere geeignete Personen mit der Regelung des Verkehrs auf den in Betracht kommenden Straßenteilen vorübergehend betrauen. Sie hat diese Personen nach Möglichkeit mit einer weißen Armbinde kenntlich zu machen und mit einem Ausweis, aus dem diese Betrauung hervorgeht, zu versehen. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Behörde auch Organe eines Straßenbahnunternehmens mit der Regelung des Verkehrs im Bereiche von Straßenbahnhaltestellen betrauen.
  5. Absatz 4Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Absatz 3, betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen
    1. Litera a
      nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,
    2. Litera b
      nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
  6. Absatz 5Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
  7. Absatz 5 aDie Organe der Straßenaufsicht während der bescheidmäßig vorgeschriebenen Begleitung von Sondertransporten sowie die im Paragraph 29, Absatz 3, genannten Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung während der Begleitung eines Sondertransports gemäß Paragraph 97, Absatz 3, KFG 1967 sind nicht an die Bestimmungen über das Verhalten bei Bodenmarkierungen gebunden und überdies berechtigt, durch Anbringung der Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 4 a und 4c an dem hinter dem Sondertransport fahrenden Begleitfahrzeug Fahrzeuglenkern das Überholen zu verbieten, soweit dies im Bescheid bzw. nach den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport entwickelten Regeln für Transportabsicherung und Transportbegleitung vorgesehen ist. Hinsichtlich der Anbringung der Zeichen und deren Geltungsbereich gilt Paragraph 48, Absatz 3,
  8. Absatz 6Alle Personen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der unmittelbaren Regelung des Verkehrs befaßt sind, müssen während dieser Tätigkeit so ausgerüstet sein und sich so aufstellen, daß sie von allen Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht gesehen werden können.

§ 97a

Text

Paragraph 97 a, Sicherung des Schulweges.

  1. Absatz einsDie Behörde kann auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leitung eines Kindergartens oder einer Schule geeignete Personen mit der Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des Absatz 3, betrauen; sie hat den betrauten Personen einen Ausweis, aus dem die Betrauung hervorgeht, auszufolgen.
  2. Absatz 2Die betrauten Personen sind mit einem geeigneten Signalstab sowie mit einer gut wahrnehmbaren Schutzausrüstung auszustatten, die sie während der Verkehrsregelung zu tragen haben. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die Ausführung, Beschaffenheit, Farbe und sonstige zur Wahrnehmbarkeit erforderlichen Eigenschaften des Signalstabes und der Schutzausrüstung sowie den Inhalt und die Form des Ausweises zu bestimmen.
  3. Absatz 3Die betrauten Personen dürfen durch deutlich erkennbare Zeichen mit dem Signalstab die Lenker von Fahrzeugen zum Anhalten auffordern, um Kindern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Die betrauten Personen dürfen diese Verkehrsregelung nur an Straßenstellen, an denen der Verkehr nicht durch Lichtzeichen geregelt wird, und nur ausüben
    1. Litera a
      in der unmittelbaren Umgebung von Gebäuden, in denen Schulen, die von Kindern unter 15 Jahren besucht werden, oder Kindergärten untergebracht sind, aber nur auf Fahrbahnstellen, die von Kindern in der Regel auf dem Schulweg (Weg zum oder vom Kindergarten) überquert werden, oder
    2. Litera b
      als Begleitung von geschlossenen Kindergruppen.
  4. Absatz 4Den Anordnungen (Absatz 3,) der betrauten Personen ist Folge zu leisten.

§ 98

Text

Paragraph 98, Besondere Rechte und Pflichten des Straßenerhalters

  1. Absatz einsDer Straßenerhalter ist in jedem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991; dies gilt jedoch nicht für Verfahren nach Paragraph 59, über das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen, nach Paragraph 65, über die Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Personen unter 12 Jahren, nach Paragraph 99, über die Bestrafung von Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften, es sei denn, daß auch über privatrechtliche Ansprüche des Straßenerhalters zu entscheiden ist (Paragraph 100, Absatz 6,) und nach Paragraph 101, über die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht. Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Behörde den Straßenerhalter anzuhören, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist und er nicht rechtzeitig beteiligt werden kann. Vom Inhalt der Verordnung ist er in jedem Falle in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Der Straßenerhalter hat seine Organe, die mit der Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen beauftragt sind, mit einer auffallenden Schutzausrüstung auszustatten und sie anzuweisen, diese Ausrüstung während der Dauer der Arbeitsverrichtungen zu tragen. Die Schutzausrüstung braucht auf Straßenstellen, die durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ (Paragraph 50, Ziffer 9,) gekennzeichnet sind, nicht getragen zu werden.
  3. Absatz 3Der Straßenerhalter darf auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins,) anbringen; dies gilt unbeschadet der Bestimmungen über unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen (Paragraph 44 b,), jedoch nicht für die in Paragraph 44, Absatz eins, genannten Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen. Die Behörde kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu entfernen oder an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Die Entfernung der genannten Einrichtungen kann die Behörde insbesondere verlangen, wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.
  4. Absatz 4Der Straßenerhalter hat der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, maßgebend sein können, bekanntzugeben.

§ 98a

Text

römisch XIII. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, Straf- und Schlussbestimmungen

Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung

Paragraph 98 a,
  1. Absatz einsWenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, darf die Behörde zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Die Messstrecke ist durch Verordnung festzulegen. Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der Landespolizeidirektion, in deren örtlichem Wirkungsbereich die festgelegte Messstrecke endet, sieben Tage vor seinem Beginn für Zwecke des Absatz 2, erster Satz mitzuteilen.
  2. Absatz 2Im Übrigen dürfen diese Daten über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen.
  3. Absatz 3Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
  4. Absatz 4Beginn und Ende der mit einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

§ 98b

Text

Punktuelle Geschwindigkeitsmessung

Paragraph 98 b,
  1. Absatz einsDie Behörden dürfen zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Ihr Einsatz hat dort zu erfolgen, wo dies aus Gründen der Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich erscheint.
  2. Absatz 2Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Fahrzeuglenkern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Absatz eins, ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
  3. Absatz 3Die bei einer Messung gemäß Absatz eins, ermittelten Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Fahrzeuglenkers und nur für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwendet werden.

§ 98c

Text

Abstandsmessung

Paragraph 98 c,
  1. Absatz einsFür Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß Paragraph 18, dürfen die Behörden jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.
  2. Absatz 2Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß Paragraph 18, festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auffahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit mittels einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, dürfen die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf Bezug nehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden.
  3. Absatz 3Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen als des auffahrenden Fahrzeuges, soweit ein solches Kennzeichen nicht für Zwecke des Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich ist.

§ 98d

Text

Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen

Paragraph 98 d,
  1. Absatz einsFür Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Missachtung eines Rotlichtzeichens durch Verkehrsteilnehmer dürfen Behörden bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.
  2. Absatz 2Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Absatz eins, ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Missachtung eines Rotlichtzeichens zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die keine Übertretung begangen haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
  3. Absatz 3Gemäß Absatz eins, ermittelte Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Verkehrsteilnehmers verwendet werden, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Missachtung gemäß Absatz eins,

§ 98e

Text

Überwachung aus Fahrzeugen

Paragraph 98 e,
  1. Absatz einsDie Behörde darf die
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen eines durch eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründeten Verdachts hinsichtlich einer in Absatz 2, genannten Übertretung und
    2. Ziffer 2
      durch die genannten Organe zum Zweck der Dokumentation dieser Verwaltungsübertretung zum Einsatz gelangenden, in Fahrzeugen installierten, bildverarbeitenden technischen Einrichtungen
    gewonnenen Daten für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren verwenden.
  2. Absatz 2Als Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, gelten Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen, insbesondere eine ziffernmäßig bestimmte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eine Unterschreitung eines erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß Paragraph 18, oder die Missachtung einer Verkehrsregelung durch Lichtzeichen oder Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften.
  3. Absatz 3Gemäß Absatz eins, gewonnene Daten dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung von Übertretungen hinaus nur verwendet werden, soweit dies zur unmittelbaren Ahndung der Übertretungen oder für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.
  4. Absatz 4Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die nicht im Verdacht stehen, eine der in Absatz eins, genannten Übertretungen begangen zu haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht, wenn und insoweit die Daten für Zwecke eines nachfolgenden Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich sind.

§ 98f

Text

Verkehrsbeobachtung

Paragraph 98 f,
  1. Absatz einsSoweit dies
    1. Ziffer eins
      für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs oder
    2. Ziffer 2
      für die Erfüllung der den Behörden und Straßenerhaltern gesetzlich obliegenden Aufgaben
    erforderlich ist, dürfen die Behörden und Straßenerhalter zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens technische Einrichtungen zur Bildübertragung einsetzen.
  2. Absatz 2Eine bildgebende Erfassung, die eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen ermöglicht, ist jedoch nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um die Aufgaben nach Absatz eins, zu erfüllen.
  3. Absatz 3Eine Speicherung von gemäß Absatz eins, gewonnenen Daten ist nicht zulässig. Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell einzelne Bildquellen ausgewählt und daraus kurze Bildfolgen gespeichert und an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.

§ 98g

Text

Zulässige Weiterverwendung von Daten in bestimmten Fällen

Paragraph 98 g,
  1. Absatz einsDie Behörde darf durch Verwendung bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß den Paragraphen 98 a bis 98d ermittelte Daten außer für die dort genannten Zwecke auch für Zwecke eines nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer in Absatz 2, genannten Verwaltungsübertretung verwenden. Bei bildgebender Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker müssen diese Personen nicht unkenntlich gemacht werden, wenn aufgrund der bildgebenden Erfassung der Verdacht hinsichtlich einer Übertretung durch diese Personen besteht.
  2. Absatz 2Als Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, gelten Verstöße gegen Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz sowie Paragraph 106, Absatz eins,, 2, 5, 7 und 12 KFG.

§ 99

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 lit. c: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 99, Strafbestimmungen.

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
    1. Litera a
      wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
    2. Litera b
      wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
    3. Litera c
      (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
  2. Absatz eins aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
  3. Absatz eins bEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
  4. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
    1. Litera a
      der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Absatz eins, VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1963,.)
    1. Litera c
      wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Absatz 2 d, oder 2e vorliegt,
    2. Litera d
      wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (Paragraph 24, Absatz eins,) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (Paragraph 89,),
    3. Litera e
      wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,
    4. Litera f
      wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 59, verboten ist.
  5. Absatz 2 aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des Paragraph 42, oder einer auf Grund des Paragraph 42, erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.
  6. Absatz 2 bWer als Lenker eines Fahrzeuges die in Absatz 2 a, genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  7. Absatz 2 cEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
    1. Ziffer eins
      Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,
    2. Ziffer 2
      Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,
    3. Ziffer 3
      Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, behindert,
    4. Ziffer 4
      den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß Paragraph 18, Absatz eins, nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,
    5. Ziffer 5
      unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen Paragraph 19, Absatz 7, verstößt,
    6. Ziffer 6
      bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt,
    7. Ziffer 7
      verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,
    8. Ziffer 8
      verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,
    9. Ziffer 9
      trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse bildet, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist,
    10. Ziffer 10
      verbotenerweise eine Rettungsgasse befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist.
  8. Absatz 2 dEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
  9. Absatz 2 eEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
  10. Absatz 2 fEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.
  11. Absatz 2 gEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 700 bis 2200 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer gegen ein Lenkverbot gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, verstößt.
  12. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
    1. Litera a
      wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
    2. Litera b
      wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,
    3. Litera c
      wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im Paragraph 24, bezeichneten Zwecken gebraucht,
    4. Litera d
      wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält,
    5. Litera e
      wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,
    6. Litera f
      wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des Paragraph 74, Absatz 3,,
    7. Litera g
      wer Straßenbenützer blendet,
    8. Litera h
      wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,
    9. Litera i
      wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen Paragraph 69,, verstößt,
    10. Litera j
      wer in anderer als der in Litera a bis h sowie in den Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,
    11. Litera k
      wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des Paragraph 90, den Straßenverkehr beeinträchtigt.
  13. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen,
    1. Litera a
      wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen abspringt,
    2. Litera b
      wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, ausübt oder durch Arbeiten an Schaufenstern den Verkehr behindert (Paragraph 85, Absatz 2,),
    3. Litera c
      wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht gemäß Paragraph 86, anzeigt,
    4. Litera d