Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Suchtmittelgesetz, Fassung vom 11.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG)
StF: BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S. 70. BR: 5429 AB 5430 S. 626.)
[CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046]

Änderung

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 51/2001 (NR: GP XXI RV 346 AB 521 S. 62. BR: AB 6347 S. 676.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S. 110. BR: 6695 AB 6738 S. 690.)

BGBl. I Nr. 110/2007 (NR: GP XXIII RV 301 AB 332 S. 41. BR: AB 7850 S. 751.)

BGBl. I Nr. 143/2008 (NR: GP XXIII RV 590 AB 657 S. 67. BR: AB 7995 S. 759.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 21/2011 (NR: GP XXIV RV 1055 AB 1125 S. 99. BR: AB 8469 S. 795.)

[CELEX-Nr.: 32008L0052]

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 71/2014 (NR: GP XXV RV 181 AB 203 S. 37. BR: 9235 S. 832.)

BGBl. I Nr. 112/2015 (NR: GP XXV RV 689 AB 728 S. 83. BR: 9403 AB 9420 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 32013L0040, 32014L0042, 32014L0062]

BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

BGBl. I Nr. 23/2016 (NR: GP XXV IA 1613/A AB 1075 S. 126. BR: AB 9562 S. 853.)

BGBl. I Nr. 116/2017 (NR: GP XXV IA 2240/A AB 1716 S. 188. BR: AB 9883 S. 871.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

BGBl. I Nr. 7/2021 (NR: GP XXVII IA 1118/A AB 561 S. 71. BR: AB 10516 S. 917.)

BGBl. I Nr. 105/2021 (NR: GP XXVII IA 1662/A AB 883 S. 113. BR: 10647 AB 10662 S. 927.)

BGBl. I Nr. 242/2021 (NR: GP XXVII RV 1177 AB 1255 S. 137. BR: 10806 AB 10837 S. 936.)

BGBl. I Nr. 254/2021 (NR: GP XXVII IA 2065/A AB 1269 S. 135. BR: AB 10819 S. 936.)

BGBl. I Nr. 91/2022 (NR: GP XXVII IA 2589/A AB 1504 S. 162. BR: AB 10995 S. 942.)

BGBl. I Nr. 70/2023 (NR: GP XXVII AB 2055 S. 219. BR: AB 11253 S. 955.)

BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)

BGBl. I Nr. 105/2024 (NR: GP XXVII RV 2530 AB 2663 S. 272. BR: 11527 AB 11578 S. 970.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich, Begriff Suchtmittel ............................................................................

Paragraph eins,

Suchtgifte ..............................................................................................................................

Paragraph 2,

psychotrope Stoffe ................................................................................................................

Paragraph 3,

Drogenausgangsstoffe ..........................................................................................................

Paragraph 4,

2. Hauptstück
Suchtmittel

1. Abschnitt
Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen .................................................................................................................

Paragraph 5,

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz ............................................

Paragraph 6,

Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln ............................................................................................

Paragraph 6 a,

Abgabe durch Apotheken ....................................................................................................

Paragraph 7,

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe ............................................................

Paragraph 8,

Opioid-Substitutionsbehandlung ................................................................................::::::::

Paragraph 8 a,

Sicherungsmaßnahmen ........................................................................................................

Paragraph 9,

Verordnung ..........................................................................................................................

Paragraph 10,

2. Abschnitt

Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch ...............................................

Paragraphen 11, ff.

3. Abschnitt

Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch ..............................................................................................................

Paragraphen 15, f.

3. Hauptstück
Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen

Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten ............................................................................

Paragraph 17,

Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte ....................................................................

Paragraph 18,

Überwachung .......................................................................................................................

Paragraph 19 f,

Sicherstellung und Beschlagnahme .....................................................................................

Paragraph 21,

Verhältnis zum Chemikaliengesetz .....................................................................................

Paragraph 22,

4. Hauptstück
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenverarbeitung und Information

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen

Paragraph 23,

Suchtmittel-Datenevidenz Anmerkung, Suchtmittel-Datenverarbeitung) ..............................................................................................................................................

Paragraph 24,

Meldungen an das Suchtmittelregister ..................................................................................

Paragraph 24 a,

Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister ..........................................................

Paragraph 24 b,

Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle .........................

Paragraph 24 c,

Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen .........................

Paragraph 24 d,

Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters ...........................................................................................................

Paragraph 25,

Datenübermittlung ................................................................................................................

Paragraph 26,

Information ...........................................................................................................................

Paragraph 26 a,

5. Hauptstück
Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte

Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften ..................................................................................

Paragraph 27,

Vorbereitung von Suchtgifthandel .......................................................................................

Paragraph 28,

Suchtgifthandel ....................................................................................................................

Paragraph 28 a,

Grenzmenge für Suchtgifte ..................................................................................................

Paragraph 28 b,

2. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen ..................................................................

Paragraph 30,

Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen ..........................................................

Paragraph 31,

Handel mit psychotropen Stoffen ........................................................................................

Paragraph 31 a,

Grenzmenge für psychotrope Stoffe ....................................................................................

Paragraph 31 b,

3. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für Drogenausgangsstoffe

Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen ..............................................................

Paragraph 32,

4. Abschnitt
Weitere strafrechtliche Bestimmungen

Zusammentreffen mit Finanzvergehen ................................................................................

Paragraph 33,

Einziehung ...........................................................................................................................

Paragraph 34,

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ............................

Paragraph 35,

Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme und Durchführung der Bewährungshilfe ..................................................................................................................

Paragraph 36,

Vorläufige Einstellung durch das Gericht ...........................................................................

Paragraph 37,

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens ..................................................................

Paragraph 38,

Aufschub des Strafvollzuges ...............................................................................................

Paragraph 39,

Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf ..................................

Paragraph 40,

Kostentragung ......................................................................................................................

Paragraph 41,

Auskunftsbeschränkung .......................................................................................................

Paragraph 42,

5. Abschnitt

Befugnisse der Sicherheitsbehörden, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und

Paragraph 43,

6. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen….......................................................................................

Paragraph 44, f

6. Hauptstück

Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ........................................................

Paragraphen 45, ff.

§ 1

Text

1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe.
  2. Absatz 2Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSuchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als Suchtgifte bezeichnet sind.
  2. Absatz 2Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 zu Wien, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,, Beschränkungen im Sinne des Absatz eins, unterworfen, in den Anhängen römisch eins und römisch II dieses Übereinkommens enthalten und im Hinblick darauf, dass sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Absatz eins, vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit Suchtgiften gleichgestellt sind.
  3. Absatz 3Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Suchtgiften gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Absatz eins, vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Mohnstroh und die Cannabispflanze den im Absatz eins, angeführten Beschränkungen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsPsychotrope Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe Beschränkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, unterworfen, in den Anhängen römisch III und römisch IV dieses Übereinkommens enthalten und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als psychotrope Stoffe bezeichnet sind.
  2. Absatz 2Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit psychotropen Stoffen gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den psychotropen Stoffen im Sinne des Absatz eins, vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Drogenausgangsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Stoffe, die im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, ABl. Nr. L 47 vom 18. Februar 2004, sowie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern, ABl. Nr. L 22 vom 26. Jänner 2005, erfasst sind.

§ 5

Text

2. Hauptstück
Suchtmittel

1. Abschnitt
Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsSuchtmittel dürfen nur für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert, eingeführt, ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft werden.
  2. Absatz 2Suchtgifte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3, die nicht im Anhang römisch eins des Übereinkommens über psychotrope Stoffe enthalten sind, und psychotrope Stoffe dürfen überdies nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 5, auch für die Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert sowie eingeführt werden. Die sonstigen für die Herstellung solcher Erzeugnisse maßgeblichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 6

Text

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur gestattet
    1. Ziffer eins
      den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß Paragraph 94, Ziffer 32, der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;
    2. Ziffer 2
      wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten nach Maßgabe einer Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß sie die Suchtmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  2. Absatz 2Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtgift ist verboten, ausgenommen
    1. Ziffer eins
      durch die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke sowie
    2. Ziffer 2
      durch die im Paragraph 6 a, Absatz eins, genannten Gesellschaften für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke.
  3. Absatz 3Den Wachkörpern des Bundes und den Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, ist der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtmittel in Vollziehung dieses Gesetzes zukommen.
  4. Absatz 4Dem Bundesministerium für Landesverteidigung und den fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.
  5. Absatz 4 aDen organisierten Notarztdiensten ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.
  6. Absatz 4 bDen Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (Paragraph 8, des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraphen 158 bis 160 StVG) ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.
  7. Absatz 4 cDem Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.
  8. Absatz 4 dGebietskörperschaften ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.
  9. Absatz 4 eEinrichtungen stationärer Pflege und Betreuung ist der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln nach Maßgabe des Absatz 4 f, auch ohne Bewilligung gestattet, sofern diese Suchtmittel der Arzneimittelbevorratung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen dienen.
  10. Absatz 4 fDer Erwerb von Suchtmitteln ist Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung nur über eine Anstaltsapotheke erlaubt. Der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist nur jenen Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung gestattet, die behördlicher Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, sofern die gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der geltenden Fassung, mindestens einmal vierteljährliche Überprüfung des Arzneimittelvorrats auch die Suchtmittelgebarung der Einrichtung umfasst. Wird im Rahmen der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle festgestellt, dass diese vierteljährliche Überprüfung der Suchtmittelgebarung nicht erfolgt oder die für die Gebarung mit Suchtmitteln bestehenden Vorschriften nicht eingehalten werden und die Sicherheit oder Kontrolle der Suchtmittelgebarung nicht gewährleistet ist, so ist der Einrichtung der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln nicht gestattet.
  11. Absatz 5Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind und zur Herstellung dieser Erzeugnisse ein Suchtmittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, benötigen, ist die Erzeugung, Verarbeitung, der Erwerb, Besitz und die Einfuhr dieses Suchtmittels nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit gestattet.
  12. Absatz 6Die nach Absatz eins, Ziffer eins, Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Absatz eins,, 3, 4, 4a, 4b, 4c oder 4d Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, überdies auch an die nach Absatz 5, Berechtigten.
  13. Absatz 7Den nach Absatz 5, Berechtigten ist nicht gestattet
    1. Ziffer eins
      das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      das Inverkehrsetzen der unter Verwendung solcher Suchtmittel hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung der Suchtmittel durch leicht anwendbare Mittel möglich ist.

§ 6a

Text

Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDer Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke ist nur der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer zu diesem Zweck gegründeten Tochtergesellschaft, an der die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH mindestens 75 v.H. der Geschäftsanteile halten muss, gestattet. An der Tochtergesellschaft können ferner beteiligt sein
    1. Ziffer eins
      Universitätsinstitute, die mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der angewandten Botanik befasst sind,
    2. Ziffer 2
      Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß Paragraph 94, Ziffer 32, der Gewerbeordnung 1994, sowie
    3. Ziffer 3
      Chemische Laboratorien mit einer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 10, der Gewerbeordnung 1994.
  2. Absatz 2Der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder ihrer Tochtergesellschaft (Absatz eins,) ist ferner der Besitz des im Rahmen des Anbaus der Cannabispflanzen gewonnen Cannabis gestattet.
  3. Absatz 3Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder ihre Tochtergesellschaft (Absatz eins,) darf die Cannabispflanzen nach Ernte und Trocknung oder das daraus gewonnene Cannabis nur an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß Paragraph 94, Ziffer 32, der Gewerbeordnung 1994 abgeben.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtmitteln (Paragraph 9,) sind auch auf Cannabispflanzen anzuwenden.

§ 7

Text

Abgabe durch Apotheken

Paragraph 7,
  1. Absatz einsApotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.
  2. Absatz eins aApotheken dürfen Präparate gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021, nach Maßgabe des Paragraph 11, StVfG abgeben.
  3. Absatz eins bAnstaltsapotheken dürfen Suchtmittel gegen Verschreibung und nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4 e und 4f auch an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung nach den Richtlinien über die ökonomische Abgabe von Heilmitteln gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 39 A, S, fünf G, abgeben.
  4. Absatz 2Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Absatz eins und 1a abgegeben wurden, findet Paragraph 6, Absatz eins, keine Anwendung.

§ 8

Text

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe

Paragraph 8,

Suchtmittelhaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

§ 8a

Text

Opioid-Substitutionsbehandlung

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsÄrzte haben den Beginn und, sofern es ihnen bekannt ist, das Ende einer Substitutionsbehandlung (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,) unter Bekanntgabe der Daten gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu melden. Soweit nach Maßgabe der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsbestimmungen die Verschreibung oder Abgabe des Substitutionsmittels nicht unter Verwendung einer Substitutions-Dauerverschreibung erfolgt, ist bei Meldung des Behandlungsbeginns das Substitutionsmittel bekannt zu geben. Ferner hat die/der behandelnde Ärztin/Arzt den ihr/ihm zur Kenntnis gelangten Verlust einer für die Patientin/den Patienten ausgestellten Substitutionsverschreibung oder eines an die Patientin/den Patienten abgegebenen Substitutionsmedikamentes der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz eins aFür Personen, die wegen ihrer Abhängigkeitserkrankung vom Morphintyp im Rahmen einer Opioid-Substitutionsbehandlung opioidhaltige Arzneimittel fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer auszustellen, die vor Übergabe an die Apotheke dem amtsärztlichen Dienst der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Überprüfung und Fertigung (Vidierung) vorzulegen sind. Die Prüfung und Vidierung der Dauerverschreibungen hat nach Maßgabe der mit Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, getroffenen Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Behandlung zu erfolgen. Der amtsärztliche Dienst darf zu diesem Zweck Daten verarbeiten, die sich auf jene Person beziehen, für die die Dauerverschreibung ausgestellt worden ist, und die der Bezirksverwaltungsbehörde als nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zuständiger Gesundheitsbehörde aufgrund des Suchtmittelgesetzes übermittelt worden sind. Die für die Gültigkeit der Dauerverschreibung erforderliche Vidierung durch den amtsärztlichen Dienst der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ersetzt die chef- und kontrollärztliche Bewilligung.
  3. Absatz eins bDaten gemäß Absatz eins a, dritter Satz sind
    1. Ziffer eins
      Meldungen gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister gemäß Paragraphen 24 b und Paragraph 26, Absatz 4, letzter Satz,
    3. Ziffer 3
      Mitteilungen aus Apotheken gemäß Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      Mitteilungen gemäß Paragraphen 13,, 14 Absatz 2,
  4. Absatz eins cIm Hinblick auf die zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung gebotene Entlastung des amtsärztlichen Dienstes bis zur technischen Umsetzung eines digitalen Verschreibungsprozesses gelten Dauerverschreibungen nach Absatz eins a, als vidiert, wenn die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt den Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auf der Dauerverschreibung anbringt. Der Vermerk ist von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu unterfertigen und mit ihrer/seiner Stampiglie zu versehen. Voraussetzung ist, dass der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt kein Hinweis auf eine Mehrfachbehandlung der Patientin/des Patienten mit Substitutionsmitteln und keine Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde vorliegt, dass die Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Sicherstellung der Opioid-Substitution nicht mehr erforderlich ist.
  5. Absatz eins dDie Übermittlung von Verschreibungen im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung an die Apotheke und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf, bis zur technischen Umsetzung eines digitalen Verschreibungsprozesses, unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 10, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, ungeachtet des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012, per E-Mail erfolgen. Die technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 27, Absatz 12, GTelG 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, gelten für eine Übermittlung per E-Mail mit der Maßgabe, dass sie auf die Art und Eigenschaft dieser Übermittlungsform auszurichten sind.
  6. Absatz 2Die an der Beratung, Behandlung oder Betreuung eines Patienten, der sich einer Substitutionsbehandlung unterzieht, beteiligten Ärzte, Amtsärzte, Apotheker, Bewährungshelfer, klinischen Psychologen, Psychotherapeuten oder Personen, die in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, gesundheitsbezogene Maßnahmen (Paragraph 11, Absatz 2,) bei diesem Patienten durchführen, dürfen Wahrnehmungen aus dieser Tätigkeit gegenseitig nur insoweit mitteilen, als
    1. Ziffer eins
      der Patient in eine solche Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Mitteilung zum Schutz der Gesundheit des Patienten dringend erforderlich ist und seine ausdrückliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
  7. Absatz 3Der Arzt, Amtsarzt, Apotheker, Bewährungshelfer, klinische Psychologe, Psychotherapeut oder die Person, die in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, gesundheitsbezogene Maßnahmen bei dem Patienten durchführt, hat im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, die ausdrückliche Einwilligung des Patienten, im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, die Gründe, weshalb die ausdrückliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, zu dokumentieren.
  8. Absatz 4Abweichend von Absatz 2, haben die in öffentlichen Apotheken beschäftigten Apothekerinnen/Apotheker, wenn im Rahmen des Apothekenbetriebes
    1. Ziffer eins
      die Vorlage von Suchtmittelverschreibungen verschiedener Ärztinnen/Ärzte durch eine Patientin/einen Patienten wahrgenommen wird,
    2. Ziffer 2
      die ärztlich angeordnete kontrollierte Einnahme von Substitutionsmedikamenten nicht gewährleistet werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      sonstige außergewöhnliche Umstände wahrgenommen werden,
    und diese Wahrnehmung oder Wahrnehmungen eine erhebliche Gefährdung der Patientin/des Patienten selbst nahe legen oder, bei einer Weitergabe der Suchtmittel, eine Gefährdung Dritter, unverzüglich jene Ärztinnen/Ärzte davon in Kenntnis zu setzen, die die suchtmittelhaltigen Arzneimittel für die Patientin/den Patienten verschrieben haben. Sofern der Apotheke bekannt ist, dass sich die Patientin/der Patient einer Opioid-Substitutionsbehandlung unterzieht, ist auch die/der substituierende Ärztin/Arzt sowie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Verständigung in elektronischer Form darf nur unter Wahrung der Vertraulichkeit und Datensicherheit (Paragraphen 6 und 8 Gesundheitstelematikgesetz 2012 in der geltenden Fassung) erfolgen.
  9. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf personenbezogene Patientendaten, die ihr aufgrund einer Verständigung gemäß Absatz 4, oder einer Mitteilung gemäß den Paragraphen 13, oder 14 Absatz 2, zur Kenntnis gelangt sind, insoweit verarbeiten, als diese für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder einer gemäß Paragraph 10, erlassenen Verordnung übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  10. Absatz 6Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.

§ 9

Text

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie nach Paragraph 6, Absatz eins bis 6 zum Besitz von Suchtmitteln Berechtigten, die Krankenanstalten sowie alle anderen Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen, haben ihren Suchtmittelvorrat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge sowie dem Gefährdungsgrad der Suchtmittel richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ein Suchtmittelvorrat nicht gemäß Absatz eins, aufbewahrt oder nicht gegen unbefugte Entnahme gesichert wird.
  3. Absatz 3Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen betreffend die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres (Paragraph 6, Absatz 4,) obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport.

§ 10

Text

Verordnung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsSoweit dies zur Abwehr der durch den Missbrauch von Suchtmitteln für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren und zur Überwachung des geordneten Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln geboten ist, hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtmitteln, der Cannabispflanze und von Mohnstroh,
    2. Ziffer 2
      die Erzeugung und Verarbeitung von Suchtmitteln einschließlich der Beschränkung der Erzeugung auf bestimmte Mengen und Bezugsquellen,
    3. Ziffer 3
      die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen für Suchtmittel,
    4. Ziffer 4
      die Führung von Vormerkungen und die Erstattung fortlaufender Berichte über die Herstellung und Verarbeitung, den Erwerb, die Veräußerung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr und die Abgabe von, über den sonstigen Verkehr mit und über vorhandene Vorräte an Suchtmitteln,
    5. Ziffer 5
      die Verschreibung, Abgabe und Verwendung von Suchtmitteln einschließlich der Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung und Kontrolle der Substitutionsbehandlung,
    6. Ziffer 6
      den sonstigen Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln,
    7. Ziffer 7
      die Kontrolle des Anbaus von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln.
  2. Absatz 2Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung Regelungen über die Ausstellung sowie über die behördliche Beglaubigung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 zu treffen. Sie kann die Gesundheitsbehörden ermächtigen, Ärzte, soweit sie zur Verschreibung suchtmittelhaltiger Arzneimittel befugt sind, mit der Berechtigung zur behördlichen Beglaubigung solcher Bescheinigungen zu beleihen.

    Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

§ 11

Text

2. Abschnitt
Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch

Paragraph 11,
  1. Absatz einsPersonen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Absatz 2, bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.
  2. Absatz 2Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind
    1. Ziffer eins
      die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,
    2. Ziffer 2
      die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,
    3. Ziffer 3
      die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
    4. Ziffer 4
      die Psychotherapie sowie
    5. Ziffer 5
      die psychosoziale Beratung und Betreuung
    durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen.
  3. Absatz 3Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Paragraph 15, heranzuziehen.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Person Suchtgift mißbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen.
  2. Absatz 2Ergibt die Begutachtung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, notwendig ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, daß sich die Person einer solchen zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen Maßnahme unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten. Dabei sind die Kosten im Verhältnis zum Erfolg bei Wahrung der Qualität der Therapie möglichst gering zu halten. Bei mehreren gleichwertig geeigneten Alternativen ist die ökonomisch günstigste zu wählen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde kann von der Person, die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Absatz 2, unterzieht, verlangen, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.
  4. Absatz 4Die mit der Begutachtung befassten Ärzte dürfen personenbezogene Daten zur Erfüllung des Begutachtungsauftrags verwenden und unterliegen dabei gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde keinen dienst- oder berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen.
  2. Absatz 2Ergibt
    1. Ziffer eins
      die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder
    2. Ziffer 2
      eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst oder
    3. Ziffer 3
      eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
    Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommission oder der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.
  3. Absatz 2 aWird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) bekannt, dass eine Person eine Straftat nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer Strafanzeige (Paragraph 78, StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.
  4. Absatz 2 bErgeben Ermittlungen der Kriminalpolizei ausschließlich den in Absatz 2 a, umschriebenen Verdacht, so hat sie diesen auf dem in Paragraph 24 a, Absatz eins, vorgegebenen Weg der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen sowie der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Abtretungsbericht).
  5. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat in den vorstehend bezeichneten Fällen nach Paragraph 12, vorzugehen, soweit es sich nicht bloß um einen in Paragraph 35, Absatz 4, genannten Fall handelt.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSteht eine Person, die Suchtgift missbraucht, im Verdacht, eine Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nicht unterzieht. Eine Strafanzeige ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu erstatten, wenn sich die betreffende Person der notwendigen Untersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht unterzieht. Ist der Staatsanwaltschaft der Verdacht bereits bekannt (Abtretungsbericht, Paragraph 13, Absatz 2 b,), so sind ihr derartige Weigerungen lediglich mitzuteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde statt einer Strafanzeige oder Mitteilung sogleich eine Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Kriminalpolizei hat der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die von ihnen wegen des Verdachts einer Straftat nach den Paragraphen 27,, 28 oder 28a an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte auf dem in Paragraph 24 a, Absatz eins, vorgegebenen Weg unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Eine Anzeige oder Stellungnahme gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ist nicht zu erstatten, wenn der Verdacht sich ausschließlich auf eine Meldung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, oder Absatz 4, gründet.

§ 15

Text

3. Abschnitt
Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch gemäß den Paragraphen 11,, 12, 35, 37 und 39 dieses Bundesgesetzes dafür zur Verfügung stehende Einrichtungen und Vereinigungen in ausreichender Zahl im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, müssen
    1. Ziffer eins
      bei ihrer Behandlungs-, Beratungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen von Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, die Abstinenz von Suchtgift und die soziale Reintegration des Suchtkranken zum Ziel haben,
    2. Ziffer 2
      über einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt verfügen und
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe ihres Betreuungsangebots alle oder einzelne der im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Maßnahmen durch entsprechend qualifiziertes und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrautes Personal sicherstellen.
  3. Absatz 3Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit Unterlagen über ihr Betreuungsangebot vorzulegen und eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten.
  4. Absatz 4Jede Änderung bei den im Absatz 2, genannten Erfordernissen ist dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die in Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, beschäftigten Personen sind, soweit nicht Paragraph 8 a, anzuwenden ist, zur Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Im Falle von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 11,, 12, 35, 37 oder 39 sind auf Verlangen des Betreuten Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme unverzüglich auszustellen. Auf schriftliches Verlangen des Betreuten können Bestätigungen auch an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.
  6. Absatz 6Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, haben ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren und dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit bis zum 30. April jeden Jahres in der hiefür vom Bundesministerium für Gesundheit vorgesehenen Form einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit während des Vorjahres vorzulegen.
  7. Absatz 7Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, haben Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Tätigkeit von Einrichtungen oder Vereinigungen, die Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch beraten und betreuen, kann vom Bund gefördert werden. Ausgenommen von der Förderung sind Maßnahmen, für die als Krankenbehandlung ein Sozialversicherungsträger, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Sozialhilfeträger aufzukommen hat. Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen, wobei die Förderung von Zuschüssen aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften abhängig zu machen ist. Sofern Gebietskörperschaften Träger dieser Einrichtungen oder Vereinigungen sind, ist die Förderung durch den Bund an die Voraussetzung mindestens gleich hoher Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften gebunden.
  2. Absatz 2Zuschüsse nach Absatz eins, dürfen nur zur Errichtung und zum Betrieb solcher Einrichtungen oder Vereinigungen der im Absatz eins, bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen.
  3. Absatz 3Jeder geförderten Einrichtung oder Vereinigung muß ein mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauter Arzt sowie sonstiges qualifiziertes Personal, das eine entsprechende Beratung und Betreuung gewährleistet, zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Vor der Gewährung von Zuschüssen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes oder von diesen beauftragten Personen die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund zurückzuzahlen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5 und 7 über die Verschwiegenheitspflicht und über die Informationspflicht im Hinblick auf AIDS sind anzuwenden.

§ 17

Text

3. Hauptstück
Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen

Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten

Paragraph 17,

Wirtschaftsbeteiligte haben im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zur Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln zu treffen, insbesondere ihren Vorrat an Drogenausgangsstoffen durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge der Drogenausgangsstoffe richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorrat an Drogenausgangsstoffen nicht oder nur unzulänglich gesichert wird.

§ 18

Text

Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte

Paragraph 18,

Wirtschaftsbeteiligte haben den Sicherheitsbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist.

§ 19

Text

Überwachung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 23, Absatz 2, für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen zuständigen Behörden sind befugt, bei den Wirtschaftsbeteiligten
    1. Ziffer eins
      in Räumlichkeiten und Einrichtungen, insbesondere auch Beförderungsmitteln, in oder mit denen der Verkehr mit Drogenausgangsstoffen durchgeführt wird, jederzeit Nachschau zu halten sowie
    2. Ziffer 2
      alle Auskünfte und Unterlagen, die zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen erforderlich sind, zu verlangen sowie die nach den einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union zu führenden Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen oder Ausdrucke von automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu verlangen.
  2. Absatz 2Soweit es zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Organe befugt, Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.
  3. Absatz 3Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme zu versehen.
  4. Absatz 4Die Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Drogenausgangsstoffen obliegt den Zollbehörden. Diese haben die Annahme der Zollanmeldung abzulehnen, wenn gegen die einschlägigen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Drogenausgangsstoffen regelnden, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstoßen wird. In diesem Fall darf über den Drogenausgangsstoff nur mit Zustimmung der Zollbehörde verfügt werden.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Organs die Orte zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Drogenausgangsstoffen stattfindet, und den mit der Überwachung beauftragten Organen den Zutritt zu diesen zu gestatten, Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

§ 21

Text

Sicherstellung und Beschlagnahme

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDrogenausgangsstoffe – erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse – sind sicherzustellen oder vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht einer Straftat nach Paragraph 32, oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Paragraph 17, erster Satz, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 oder Absatz 3, Ziffer 3 bis 5, 9 oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.
  2. Absatz 2Das die Sicherstellung oder die vorläufige Beschlagnahme durchführende Organ hat, je nachdem, ob der Verdacht einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, der Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme zu berichten oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebescheid einzuholen.
  3. Absatz 3Sichergestellte oder beschlagnahmte Drogenausgangsstoffe sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Dem bisherigen Verfügungsberechtigten ist eine Bescheinigung über die Art und Menge der sichergestellten oder beschlagnahmten Drogenausgangsstoffe und den Ort der Lagerung auszuhändigen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, bleiben unberührt.

§ 22

Text

Verhältnis zum Chemikaliengesetz

Paragraph 22,

Das Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 23

Text

4. Hauptstück
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenverarbeitung und Information

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit obliegt die Besorgung der Geschäfte einer besonderen Verwaltungsdienststelle zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln nach Artikel 17, der Einzigen Suchtgiftkonvention und Artikel 6, des Übereinkommens über psychotrope Stoffe einschließlich der Evidenthaltung der dafür erforderlichen Daten. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Suchtmittel anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit obliegt ferner die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Drogenausgangsstoffe anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen gemäß den Paragraphen 19 bis 21 mitzuwirken.
  3. Absatz 3Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Artikel 3, Absatz eins,, 2, 4, 5, 6, 6b, 6c und 7, Artikel 8, Absatz 2,, Artikel 11, Absatz eins und 2, Artikel 13 bis 13b sowie Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 12,, Artikel 13 bis 13b sowie Artikel 16, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Artikel 4, Absatz 3, in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Artikel 5, Absatz 5,, Artikel 8, Absatz 4,, Artikel 9, Absatz 3, sowie Artikel 10, im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Artikel 8, Absatz eins, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres.
    Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Artikel 16, Absatz eins, erforderlichen Informationen zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern obliegen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Artikel 4,, Artikel 10, Absatz eins, und. 3, Artikel 26, Absatz eins und 3a sowie Artikel 27, im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Artikel 6, Absatz eins und 2, Artikel 7, Absatz eins und 2, Artikel 9, Absatz 2,, Artikel 11,, Artikel 12,, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 16,, Artikel 19,, Artikel 21, Absatz 2,, Artikel 24,, Artikel 26, Absatz 5,, Artikel 32,, Artikel 32 a, sowie Artikel 33, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Artikel 8, Absatz eins, sowie Artikel 26, Absatz 2, im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Artikel 9, Absatz eins, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich Artikel 14, Absatz eins und 2 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen.
    Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Artikel 32, erforderlichen Informationen zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission, ABl. Nr. L 162/12 vom 27.6.2015, zur Ergänzung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 sowie Nr. 111/2005 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Absatz 3, oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit die im Artikel 13, bezeichneten Informationen über die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober jedes Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.
  6. Absatz 6Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission, ABl. Nr. L 162/33 vom 27.6.2015 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Absatz 3, oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.
  7. Absatz 7Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat Formblätter für die Aus- und Einfuhrgenehmigung von Drogenausgangsstoffen aufzulegen.
  8. Absatz 8Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

§ 24

Text

Suchtmittel-Datenverarbeitung

Paragraph 24,

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat

  1. Ziffer eins
    zur Überwachung des vorschriftsmäßigen Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen ein Register über die wegen Übertretung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regeln, ergangenen Verwaltungsstraferkenntnisse einschließlich der über beschlagnahmte oder für verfallen erklärte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, und
  2. Ziffer eins a
    zur Gewinnung von Erkenntnissen über Suchtgiftmissbrauch und über den Bedarf an gesundheitsbezogenen Maßnahmen ein Register über die Ergebnisse der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen,
  3. Ziffer 2
    zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und
  4. Ziffer 3
    zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.

§ 24a

Text

Meldungen an das Suchtmittelregister

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsMitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (Paragraph 13, Absatz 2 b,, Paragraph 14, Absatz 2,) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Die Meldung gemäß Absatz eins, erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die zur Identifikation der Person, über die Mitteilung oder Bericht erstattet wird, erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. Ziffer 2
      die Straftat, die Gegenstand des Anfangsverdachtes oder des Verdachtes ist,
    3. Ziffer 3
      der Ort der Begehung der Straftat gemäß Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      die Rechtsnormen, die Grundlage der Mitteilung oder des Berichts sind,
    5. Ziffer 5
      die Art und Menge sichergestellter Suchtmittel und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass und in welcher Form die betreffende Person Suchtmittel missbraucht hat, und um welche Suchtmittel es sich dabei handelt,
    6. Ziffer 6
      das Datum der Mitteilung oder des Berichts,
    7. Ziffer 7
      die Behörde, von der die Mitteilung oder der Bericht stammt.
  3. Absatz 2 aDem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die zur Identifikation der bestraften Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. Ziffer 2
      die Straftat, die Gegenstand des Verwaltungsstraferkenntnisses ist,
    3. Ziffer 3
      die Rechtsnormen, die Grundlage des Verwaltungsstraferkenntnisses sind,
    4. Ziffer 4
      das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
    5. Ziffer 5
      die Art und Menge beschlagnahmter sowie für verfallen erklärter Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe,
    6. Ziffer 6
      das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
    7. Ziffer 7
      die Behörde, von der das Verwaltungsstraferkenntnis stammt.
  4. Absatz 3Dem Suchtmittelregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. Ziffer 2
      das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,
    4. Ziffer 4
      das Ergebnis der Begutachtung, und zwar
      1. Litera a
        ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,
      2. Litera b
        ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder
      3. Litera c
        aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,
      4. Litera d
        ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,
    5. Ziffer 5
      die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (Paragraph 24 d,) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,
    6. Ziffer 6
      die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,
    7. Ziffer 7
      das Datum der Meldung,
    8. Ziffer 8
      die meldende Behörde.

§ 24b

Text

Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister

Paragraph 24 b,
  1. Absatz einsDem bundesweiten Substitutionsregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die zur Identifikation des Behandelten erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. Ziffer 2
      die zur Identifikation und Kontaktierung des behandelnden Arztes erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Anschrift der Ordination, Krankenanstalt oder sonstigen Einrichtung),
    3. Ziffer 3
      den Beginn und
    4. Ziffer 4
      das Ende der Substitutionsbehandlung bei diesem Arzt,
    5. Ziffer 5
      das Datum der Meldung,
    6. Ziffer 6
      die meldende Behörde.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      das gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, gemeldete Substitutionsmittel, oder
    2. Ziffer 2
      das Substitutionsmittel bei erstmaliger Verordnung auf Substitutions-Dauerverschreibung einschließlich der auf dieser Verschreibung verordneten Dosis, und
    3. Ziffer 3
      jede Änderung des Substitutionsmittels einschließlich Dosis bei erstmaliger Verordnung mit Substitutions-Dauerverschreibung
    für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen über die Substitutionsbehandlung (Paragraph 24 d,) zu melden.
  3. Absatz 3Als Beginn der Behandlung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für einen Patienten, erstmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, erstmals nach der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausstellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgibt oder beim Patienten anwendet. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung nicht mehr bei dem Arzt erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. Als Ende der Behandlung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für diesen Patienten letztmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, letztmals vor der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausgestellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgegeben oder beim Patienten angewendet hat. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung beim Arzt nicht mehr erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. In diesem Fall gilt das Datum des letzten Rezepts vor der Behandlungsunterbrechung als Behandlungsende.

§ 24c

Text

Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle

Paragraph 24 c,
  1. Absatz einsDem Bundesministerium für Gesundheit sind unverzüglich zu melden oder übermitteln
    1. Ziffer eins
      vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
    2. Ziffer 2
      eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
    3. Litera a
      vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,
    4. Litera b
      vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,
    5. Ziffer 3
      von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.
  2. Absatz 2Die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in Paragraph 24, Ziffer 3, genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. Ziffer 2
      den Tag und Ort des Todes,
    3. Ziffer 3
      den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,
    4. Ziffer 4
      das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (Paragraph 128, Absatz eins, StPO),
    5. Ziffer 5
      Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,
    7. Ziffer 7
      sonstige Hinweise auf die Todesursache,
    8. Ziffer 8
      Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,
    9. Ziffer 9
      ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Absatz eins, Ziffer 2,),
    10. Ziffer 10
      Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,
    11. Ziffer 11
      das Datum der Meldung,
    12. Ziffer 12
      die meldende Behörde.
  3. Absatz 3Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.
  4. Absatz 4Die Leiterinnen/Leiter und Sachverständigen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und die Statistik Österreich haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Anforderung Unterlagen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auch in Fällen zu übermitteln, in denen das Ergebnis der Leichenöffnung oder Obduktion oder der Totenbeschau zwar keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Konsum von Suchtmitteln erbracht hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aber der Unterlagen zur Klärung der Sachlage bedarf, weil Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll.

§ 24d

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind (vgl. § 47 Abs. 18).

Text

Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen

Paragraph 24 d,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Gesundheit darf die ihm gemäß den Paragraphen 24 a,, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. Paragraph 7, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Zweck der Berechnung von Mortalitätsraten im Zusammenhang mit Todesfällen, die ihre Ursachen in den gesundheitlichen Langzeitfolgen von risikoreichem Drogenkonsum haben (suchtmittelkonsumbezogene Mortalitätskohortenanalysen), Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Verstorbenen anzufordern, hinsichtlich derer sich aus dem gemäß Paragraph 25, Absatz 14, in das Statistik-Register übernommenen Eintrag ergibt, dass sie sich vor ihrem Tod einer Substitutionsbehandlung unterzogen haben.
  3. Absatz 3Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 89, Absatz eins,, die Rechte gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.

§ 25

Text

Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO dieser Register. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Hinblick auf die im Paragraph 24, Ziffer eins bis 2 genannten Zwecke
    1. Ziffer eins
      die nach Paragraph 24 a, Absatz 2 und 2a sowie Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 8 gemeldeten Daten in das Suchtmittelregister,
    2. Ziffer 2
      die nach Paragraph 24 b, Absatz eins, gemeldeten Daten in das bundesweite Substitutionsregister
    einzutragen und für Zwecke der Auskunfterteilung gemäß Paragraph 26, evident zu halten. Soweit Daten ausschließlich für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich sind (Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 24 b, Absatz 2,), sind diese unmittelbar nach erfolgter Meldung in das Statistik-Register (Absatz 14,) überzuführen und ist jeder direkte oder indirekte Personenbezug aus dem Suchtmittelregister oder dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO einrichten und betreiben und ist auch in diesem Fall Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Im Fall einer solchen gemeinsamen Verantwortung sind weitere Verantwortliche jene Behörden, die dem Register Daten online übermitteln oder daraus personenbezogene Daten online abfragen. Das sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Suchtmittelregisters
      1. Litera a
        die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a,, und
      2. Litera b
        die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 b,
    Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO obliegt neben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Online-Übermittlung der Daten
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a, durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, oder Paragraph 24 b, durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bestimmen.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann bestimmen, dass die Übermittlung von Daten aus den in Absatz eins, genannten Registern an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4,) dadurch erfolgt, dass den Behörden der Online-Zugriff auf die im betreffenden Register gespeicherten Daten gewährt wird (Online-Abfrage).
  5. Absatz 5Der Online-Zugriff darf den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das Suchtmittelregister oder auf das bundesweite Substitutionsregister nur unter der Voraussetzung eingeräumt werden, dass die betreffende Behörde
    1. Ziffer eins
      sämtliche Anforderungen an die Identifikation, Authentifizierung und Autorisierung (Absatz 6,) der Person, die die online Daten übermitteln oder abfragen soll, nachgewiesen hat,
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Rolle der Person, die online Daten übermittelt oder abfragt, und den Zeitpunkt des Online-Vorgangs mitprotokolliert,
    3. Ziffer 3
      die Online-Übermittlung oder Online-Abfrage erst nach eindeutiger Identifikation jener Person, deren Daten übermittelt oder abgefragt werden, auf Grund eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (Paragraphen 9 und 13 Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) erfolgt.
  6. Absatz 6Im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins, ist
    1. Ziffer eins
      Identifikation der Vorgang gemäß Paragraph 2, Abs. Ziffer 4, E-GovG,
    2. Ziffer 2
      Authentifizierung der Vorgang gemäß Paragraph 2, Abs. Ziffer 6, E-GovG,
    3. Ziffer 3
      Autorisierung das von der auf das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister zugriffsberechtigten Behörde oder Stelle, die der zugreifenden Person Zugriffsrechte auf bestimmte Datenanwendungen einräumt, für den Zugriff auf das betreffende Register bestätigte Rechteprofil der zugreifenden Person.
  7. Absatz 7Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Dateneintragungen, -änderungen, –zugriffe und -abfragen, nachvollziehbar sind,
    2. Ziffer 2
      ein Zugriff unbefugter Personen auf die Register und die darin erfassten Daten ausgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      Zugriffsberechtigungen zu den Registern nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für Zwecke der Übermittlung von Daten oder des Zugriffs auf Daten notwendig ist, und
    4. Ziffer 4
      Rollen festzulegen die sicherstellen, dass die auf das Register zugreifende Person nur zu den für den Zweck des Datenzugriffs relevanten Teilen des Registers Zugang erlangt.
  8. Absatz 8Personen, die auf personenbezogene Daten zugreifen, haben sich von der Übereinstimmung zwischen der Person, über die Daten abgefragt werden sollen, und der Person, auf deren Daten im jeweiligen Register zugegriffen wird, zu überzeugen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)

  9. Absatz 10Das Bundesministerium für Gesundheit darf auf die direkt personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters zugreifen, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung der Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Meldungen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a, zur Vollziehung der den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regelnden Vorschriften erforderlich ist.
    Die Absätze 5 bis 8 sind anzuwenden.
  10. Absatz 11Das Bundesministerium für Gesundheit hat die personenbezogenen Daten längstens nach Ablauf von fünf Jahren ab Einlangen der Daten aus dem Suchtmittelregister zu löschen.
  11. Absatz 12Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des 4. Hauptstückes sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  12. Absatz 13Das Bundesministerium für Gesundheit hat
    1. Ziffer eins
      nach Einlangen einer Meldung, wonach die Behandlung einer Person bei einem Arzt beendet worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      nach Bekanntwerden des Todes der Behandelten,
    die diesen Behandelten betreffenden Daten aus dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen. Die Löschung hat im Fall der Ziffer eins, längstens nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Meldung über die Beendigung der Behandlung zu erfolgen, sofern nicht innerhalb dieser Frist eine Meldung einlangt, dass die Behandlung durch einen anderen Arzt fortgesetzt wird. Im Fall der Ziffer 2, sind die Daten unverzüglich nach Bekanntwerden des Todes des Behandelten zu löschen.
  13. Absatz 14Die Verpflichtung zur Löschung gemäß Absatz 11 und 13 besteht nicht, soweit die Daten für die Auswertung gemäß Paragraph 24 d, erforderlich sind und ausschließlich in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Zu diesem Zweck ist ein eigenes Statistik-Register mit ausschließlich pseudonymisierten Daten zu führen, in das die Daten der Register gemäß Paragraphen 24 a und 24b nach der Ersetzung der Identifikationsdaten durch das nicht-rückführbar verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen des Eingetragenen zu übernehmen sind. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht, Geburtsjahr, der Geburtsstaat, die Staatsbürgerschaft und der Bezirk, in dem der Eingetragene gemeldet ist. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für alle Auswertungen aus dem Statistik-Register eigens einen Auftragsverarbeiter heranzuziehen, dem unter keinen Umständen Zugriff auf die Register gemäß Paragraphen 24 a, oder 24b eingeräumt werden darf. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Bundesministerium für Gesundheit ausschließlich die anonymisierten Auswertungsergebnisse zur Verfügung.

§ 26

Text

Datenübermittlung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Gesundheit darf die nach Paragraph 24 a, an das Suchtmittelregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur an die Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  2. Absatz 2Soweit die Übermittlung von Daten aus dem Suchtmittelregister nach Absatz eins, gestattet ist, darf sie umfassen
    1. Ziffer eins
      im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3 gemeldeten Daten,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a, gemeldeten Daten.
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)
  3. Absatz 3Nicht der Übermittlung unterliegen die Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 5 und 6.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, an das bundesweite Substitutionsregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder einer gemäß Paragraph 10, erlassenen Verordnung eine wesentliche Voraussetzung bilden. Nicht der Übermittlung unterliegen die für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlichen Daten gemäß Paragraph 24 b, Absatz 2, Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf, nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit, die erhaltenen Daten nur an andere Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden sowie an Ärzte oder Apotheker übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Hintanhaltung der Mehrfachbehandlung eines Suchtkranken erforderlich ist.
  5. Absatz 5Eine Übermittlung der aus dem Suchtmittelregister oder aus dem bundesweiten Substitutionsregister erhaltenen Daten durch die im Absatz eins, oder 4 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

§ 26a

Text

Information

Paragraph 26 a,

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat für die Bereitstellung einer nationalen Kontaktstelle im Informationsnetz der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie für die hinsichtlich der Gesundheit der Bevölkerung erforderliche Information auf dem Gebiet der Suchtprävention einschließlich der Information über die Beratungs- und Betreuungseinrichtungen Sorge zu tragen.

§ 27

Text

5. Hauptstück
Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt

Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWer vorschriftswidrig
    1. Ziffer eins
      Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
    2. Ziffer 2
      Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
    3. Ziffer 3
      psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 2 aMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.
  4. Absatz 3Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Absatz 2 a, gewerbsmäßig begeht.
  5. Absatz 4Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      durch eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
    2. Ziffer 2
      eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
  6. Absatz 5Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer 2, vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 28

Text

Vorbereitung von Suchtgifthandel

Paragraph 28,
  1. Absatz einsWer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
  3. Absatz 3Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
  4. Absatz 4Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 28a

Text

Suchtgifthandel

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsWer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
    2. Ziffer 2
      als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
  3. Absatz 3Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
    2. Ziffer 2
      als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
  5. Absatz 5Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.

§ 28b

Text

Grenzmenge für Suchtgifte

Paragraph 28 b,

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen.

§ 30

Text

2. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsWer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Nach Absatz eins und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff

enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigende Menge handelt,

  1. Ziffer eins
    für den persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder
  2. Ziffer 2
    einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen.

§ 31

Text

Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsWer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
  3. Absatz 3Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
  4. Absatz 4Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 31a

Text

Handel mit psychotropen Stoffen

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsWer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
  3. Absatz 3Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
  4. Absatz 4Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 31b

Text

Grenzmenge für psychotrope Stoffe

Paragraph 31 b,

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Paragraph 28 b, zweiter Satz gilt dem Sinn nach.

§ 32

Text

3. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für Drogenausgangsstoffe

Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsWer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, befördert oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (Paragraphen 28 b,, 31b) übersteigenden Menge verwendet werde.
  3. Absatz 3Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (Paragraphen 28 b,, 31b) übersteigenden Menge verwendet werde.

§ 33

Text

4. Abschnitt
Weitere strafrechtliche Bestimmungen

Zusammentreffen mit Finanzvergehen

Paragraph 33,

Hat der Täter durch dieselbe Tat eine Straftat nach den Paragraphen 27,, 28, 28a, 30, 31 oder 31a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit dem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den Paragraphen 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.

§ 34

Text

Einziehung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsSuchtmittel und in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bilden, sind nach Maßgabe des Paragraph 26, StGB einzuziehen.
  2. Absatz 2Über Suchtmittel und in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die sichergestellt wurden und nicht für Beweiszwecke benötigt werden, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in Paragraph 445 a, Absatz eins, der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Einziehung zu stellen, über den der Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss zu entscheiden hat.

§ 35

Text

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat unter den in den Absatz 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den Paragraphen 27, Absatz eins, oder 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.
  2. Absatz 2Die Staatsanwaltschaft hat unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Absatz 3 bis 7 auch von der Verfolgung einer anderen Straftat nach den Paragraphen 27, oder 30 bis 31a, einer Straftat nach den Paragraphen 28, oder 28a, sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
    2. Ziffer 2
      die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und
    3. Ziffer 3
      der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschuldigten von solchen Straftaten abzuhalten.
    Ebenso ist vorzugehen, wenn der Beschuldigte wegen einer während der Probezeit nach Absatz eins, begangenen weiteren Straftat im Sinne des Absatz eins, verfolgt wird.
  3. Absatz 3Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)
    1. Ziffer 2
      eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.
  4. Absatz 4Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Absatz 3, Ziffer 2, abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er
    1. Ziffer eins
      Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oder
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe.
    Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Strafverfahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 31a geführt wurde.
  5. Absatz 5Die in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Stellen haben vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinischpsychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.
  6. Absatz 6Bedarf der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, so hat die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen. Ist eine solche Maßnahme trotz der Bereitschaft des Beschuldigten, sich dieser zu unterziehen, nicht zweckmäßig, nach den Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar oder offenbar aussichtslos, so hat die Staatsanwaltschaft, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, den vorläufigen Rücktritt davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten.
  7. Absatz 7Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung kann, wenn dies zweckmäßig ist, auch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
  8. Absatz 8Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn unter den festgesetzten Bedingungen für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig unterbleibe, und ihn in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 207, StPO zu belehren. Vom Rücktritt von der Verfolgung ist der Beschuldigte und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Übrigen sind die Paragraphen 208, Absatz 3,, 209 und 388 StPO sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9Im Fall eines Abtretungsberichts (Paragraph 13, Absatz 2 b,) hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten. Dies ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Fortsetzungsgründe (Paragraph 38, Absatz eins a,) mitzuteilen.

§ 36

Text

Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme und Durchführung der Bewährungshilfe

Paragraph 36,
  1. Absatz einsIst der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der Beschuldigte einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes unterzieht, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die Feststellung, ob der Beschuldigte diese Bedingung einhält. Entzieht sich der Beschuldigte beharrlich der Überwachung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
  2. Absatz 2Ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung von einer anderen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, abhängig gemacht worden, so kann die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auffordern, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.
  3. Absatz 3Ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen läßt, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine solche Betreuung anzuordnen. Für diese Betreuung gelten Paragraph 52, Absatz eins, StGB und die Paragraphen 20 und 24 bis 26 des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, dem Sinne nach.

§ 37

Text

Vorläufige Einstellung durch das Gericht

Paragraph 37,

Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die Paragraphen 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

§ 38

Text

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDas Strafverfahren ist fortzusetzen, wenn vor Ablauf der Probezeit
    1. Ziffer eins
      gegen den Beschuldigten (Angeklagten) wegen einer weiteren Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat ein Strafantrag gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      der Beschuldigte (Angeklagte) sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 35, Absatz 6, erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (Paragraph 35, Absatz 7,) entzieht oder übernommene Pflichten (Paragraph 35, Absatz 6, zweiter Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder
    3. Ziffer 3
      der Beschuldigte (Angeklagte) einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
  2. Absatz eins aIst die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach Paragraph 35, Absatz 9, zurückgetreten, so ist das Strafverfahren nur fortzusetzen, wenn binnen eines Jahres
    1. Ziffer eins
      die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitteilt, dass sich der Beschuldigte der ärztlichen Begutachtung oder den gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht unterzieht (Paragraph 14, Absatz eins,), oder
    2. Ziffer 2
      der Beschuldigte einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
  3. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedoch neuerlich von der Verfolgung zurückzutreten oder das Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
  4. Absatz 3Sofern das Strafverfahren nicht nachträglich fortzusetzen ist, hat die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten von der Verfolgung endgültig zurückzutreten. Das Gericht hat in diesem Fall das Strafverfahren mit Beschluss endgültig einzustellen.

§ 39

Text

Aufschub des Strafvollzuges

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDer Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach Paragraph 28 a, Absatz 2,, 4 oder 5 oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (Paragraph 3, Absatz 4, Strafvollzugsgesetz – StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen, und
    2. Ziffer 2
      im Fall der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.
  2. Absatz 2Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme einer der in Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Stellen oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach Paragraph 15, vor, so hat das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Absatz eins, Ziffer eins, heranzuziehen, es sei denn, dass eine Änderung der dafür erheblichen Umstände anzunehmen wäre.
  3. Absatz 3Das Gericht kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.
  4. Absatz 4Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird
    und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

§ 40

Text

Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIst der Aufschub nicht zu widerrufen (Paragraph 39, Absatz 4,), oder hat sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen. Die Paragraphen 43, Absatz 2 und 49 bis 52 StGB sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Gegen einen Beschluss nach Absatz eins, steht dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.
  3. Absatz 3Bei einer Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 53, StGB) kann das Gericht vom Widerruf ganz oder zum Teil absehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, die ihn in seiner selbstbestimmten Lebensführung erheblich beschränkt hat.

§ 41

Text

Kostentragung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDer Bund hat die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO sowie die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (Paragraph 51, Absatz eins und 3 StGB) eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß Paragraph 15, unterzieht,
    2. Ziffer 2
      der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und
    3. Ziffer 3
      durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.
  2. Absatz 2Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Anstelle des Behandlungsbeitrags (Paragraph 63, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) ist dem Rechtsbrecher für die Kosten der Maßnahme ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Rechtsbrechers und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Für die Bemessung des Kostenbeitrags gilt Paragraph 381, Absatz 3 und Absatz 5, StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Art der Maßnahme, deren Notwendigkeit, ihre Dauer und Erfolg sowie im Fall des Paragraph 39, auch ein dem Verurteilten auferlegter Kostenersatz angemessen zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz kann mit Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Paragraph 15, über die Höhe der nach Absatz eins, vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des Paragraph 35, im Ermittlungsverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach Paragraph 37, vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Absatz eins, oder nach Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO erteilt oder den Strafvollzug nach Paragraph 39, aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

§ 42

Text

Auskunftsbeschränkung

Paragraph 42,
  1. Absatz einsWird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach Paragraph 27, oder Paragraph 30, zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68. Paragraph 6, Absatz 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Landespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (Paragraph 3, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277) mitzuteilen.

§ 43

Text

5. Abschnitt
Befugnisse der Sicherheitsbehörden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollorgane

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Bekleidung von Personen und der Gegenstände, die sie bei sich haben, vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß am Ort der Grenzkontrolle den Paragraphen 28 a, oder 31a zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. Paragraph 12, Absatz 4, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Sofern eine Person festgenommen wird (Paragraphen 170 bis 172 StPO), weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie Suchtgift im Körper verberge, kann sie zur Abwendung der weiteren Anhaltung von der Sicherheitsbehörde die körperliche Untersuchung mit geeigneten bildgebenden Verfahren verlangen. Sie ist über dieses Recht bei der Festnahme oder unmittelbar danach mündlich und schriftlich zu belehren. Ein solches Verlangen ist zu protokollieren.
  3. Absatz 3Im Falle eines Verlangens nach Absatz 2, sind geeignete bildgebende Verfahren im geringstmöglichen für die Untersuchung notwendigen Maß anzuwenden. Der Beschuldigte ist zu diesem Zweck unverzüglich einem Arzt vorzuführen.
  4. Absatz 4Bei Durchsuchungen nach Absatz eins und Untersuchungen nach Absatz 3, ist Paragraph 121, Absatz 3, StPO sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Wenn sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane, an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes (Paragraph 3, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) mitzuwirken, der Verdacht einer Straftat nach diesem Bundesgesetz ergibt, sind diese Organe ermächtigt, für Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen (Paragraphen 170 bis 172 StPO) und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen (Absatz 2 und 3) sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie haben die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder dem Gericht zu übergeben.

§ 44

Text

6. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 44,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      den Paragraphen 5 bis 7 oder 9 Absatz eins, oder einer nach Paragraph 10, erlassenen Verordnung, oder
    2. Ziffer 2
      den Paragraphen 15, Absatz 5, erster Satz oder 16 Absatz 5, hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oder
    3. Ziffer 3
      den Paragraphen 18, oder 20 oder 25 Absatz 8, oder 26 Absatz 5, zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2Wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, Absatz eins, dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins in Verkehr zu bringen,
    2. Ziffer 2
      ohne dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 6, vorliegen, entgegen Artikel 3, Absatz eins, dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins in Verkehr zu bringen,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 3, Absatz 2, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 3, Absatz 3, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins an eine Person abgibt, die nicht über eine Erlaubnis zum Besitz dieses Drogenausgangsstoffes verfügt oder keine Kundenerklärung nach Artikel 4, Absatz eins, unterzeichnet hat,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 3, Absatz 6, ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins in Verkehr bringt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 3, Absatz 6, ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Anhangs römisch eins zur Verwendung in Besitz nimmt,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 3, Absatz 6 a, einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Abhangs römisch eins an eine Person abgibt, die nicht beim Bundesministerium für Gesundheit registriert ist oder die keine Kundenerklärung nach Artikel 4, Absatz eins, unterzeichnet hat,
    8. Ziffer 8
      bei der Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I
      1. Litera a
        keine Kundenerklärung gemäß Artikel 4, Absatz eins, oder 2 einholt oder
      2. Litera b
        eine Kundenerklärung gemäß Artikel 4, Absatz 2, akzeptiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen,
    9. Ziffer 9
      hinsichtlich Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs 1 Transportvorgänge entgegen Artikel 4, Absatz 3, veranlasst
    10. Ziffer 10
      die Dokumentationspflicht gemäß Artikel 5, hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs römisch eins führt, verletzt,
    11. Ziffer 11
      die Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 7, hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs römisch eins verletzt,
    12. Ziffer 12
      die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen gemäß Artikel 8, Absatz eins, verletzt,
    13. Ziffer 13
      die Auskunftspflicht über die Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen gemäß Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Artikel 10, Absatz eins, oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,
    14. Ziffer 14
      personenbezogene Daten entgegen Artikel 8, Absatz 4, offenlegt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  3. Absatz 3Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      die Dokumentationspflicht gemäß Artikel 3, oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem solchen verletzt,
    2. Ziffer 2
      die Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 5, hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 6, Absatz eins, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 7, Absatz eins, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 7, Absatz eins, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,
    6. Ziffer 6
      der Nachweispflicht gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder der Auskunftspflicht gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,
    7. Ziffer 7
      die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen oder Vorgänge gemäß Artikel 9, Absatz eins, verletzt,
    8. Ziffer 8
      die Auskunftspflicht betreffend die Ausfuhr und Einfuhr von Drogenausgangsstoffen sowie Vermittlungsgeschäfte mit solchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Artikel 10, Absatz 2, oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,
    9. Ziffer 9
      einen Drogenausgangsstoff entgegen Artikel 12, ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,
    10. Ziffer 10
      einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Artikel 20, ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  4. Absatz 4Wer der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 3, Absatz eins, oder Artikel 5, Absatz eins,
      1. Litera a
        der Verpflichtung zur Änderungsmeldung in Bezug auf den verantwortlichen Beauftragten nicht nachkommt oder
      2. Litera b
        den verantwortlichen Beauftragten nicht mit der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnis zur Vertretung und Entscheidung betraut,
    2. Ziffer 2
      als verantwortlicher Beauftragter seinen Aufgaben gemäß Artikel 3, oder Absatz 5, nicht nachkommt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  5. Absatz 4 aWer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 6, als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Falle nachträglicher Änderungen hinsichtlich der im Erlaubnisantrag genannten Informationen seiner Verpflichtung zur Meldung der Änderungen nicht fristgerecht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nach Ablauf ihrer Gültigkeit oder nach ihrem Widerruf entgegen Artikel 7, Absatz eins, der Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis an das Bundesministerium für Gesundheit nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      als Ausführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Aufbewahrung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 11, Absatz 2, oder seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 11, Absatz 10, nicht nachkommt,
    4. Ziffer 4
      als Einführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung oder zur Aufbewahrung der Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, nicht nachkommt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  6. Absatz 5Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4a begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 44 a,, mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

§ 44a

Text

Paragraph 44 a,

Wer in Ausübung des ärztlichen Berufes gegen eine nach Paragraph 10, erlassene Verordnung verstößt, indem er einer im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung bestehenden Dokumentationspflicht oder Auskunftspflicht gegenüber dem amtsärztlichen Dienst der Gesundheitsbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.

§ 45

Text

6. Hauptstück
Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 45,

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des Suchtgiftgesetzes 1951 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

§ 47

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 10, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.
  3. Absatz 3Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
  4. Absatz 4Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Absatz 5, nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5Regelungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 13, Absatz 2 und 25 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 2,, 28 Absatz 3 und 5, 29 und 35 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2001, treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 27, Absatz 2, sowie 28 Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 27 bis 33, 35, 36 Absatz eins bis 3, 37 bis 39, 40 Absatz 2,, 41 Absatz eins,, 2 und 4, 42 Absatz eins und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraphen 6, Absatz 4 b,, 35 Absatz 3 bis 6 und 8, 39 Absatz eins,, 2 und 4, 40 Absatz eins, sowie 41 Absatz 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011, tritt am 1. Jänner 2011, Paragraphen 24 c, Absatz eins, Ziffer 2 und 42 Absatz eins, treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011, in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 34, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, 2a, 2b und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 38, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 2 b,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz eins,, 3, 4 und 6, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz eins bis 7, Paragraph 24, Einleitungssatz, Ziffer eins und Ziffer eins a,, Paragraph 24 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 24 b, Absatz eins,, Paragraph 24 c, Absatz eins und 2, Paragraph 24 d,, Paragraph 25, Absatz eins bis 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14, Paragraph 26, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und 4, Paragraph 26 a,, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 28 b,, Paragraph 31 b,, Paragraph 35, Absatz eins, sowie Absatz 3, Ziffer eins und 8, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 2 bis 5, Paragraph 45, sowie Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 5 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten Paragraph 25, Absatz 12, sowie Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister (Paragraphen 24 bis 26) beziehenden, im Suchtmittelregister gespeicherten Daten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.
  16. Absatz 16Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 sowie Paragraph 35, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI römisch eins Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.
  17. Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor Paragraph 8 a,, Paragraph 8 a, Absatz eins,, 1a, 1b sowie 4 und 5, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 24 c, Absatz 4,, Paragraph 24 d,, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 44 a, sowie Paragraph 47, Absatz 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  18. Absatz 18Paragraph 24 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2017, darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind.
  19. Absatz 19Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, Absatz eins a, dritter Satz, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3,, 5 und 6, Paragraph 12, Absatz 4,, die Überschrift zum 4. Hauptstück, die Überschrift zu Paragraph 24 und Paragraph 24 d,, Paragraph 24 d, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 10, Ziffer eins und 2, Absatz 11,, Absatz 12 und Absatz 14, erster, vierter und fünfter Satz in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  20. Absatz 20Die Paragraphen 8 a, Absatz eins c und 10 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  21. Absatz 21Paragraph 6, Absatz 4,, 4c, 4d und 6, Paragraph 24 c, Absatz 4, sowie Paragraph 47, Absatz 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  22. Absatz 22Paragraph 47, Absatz 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  23. Absatz 23Paragraph 7, Absatz eins a und 2 und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  24. Absatz 24Paragraph 47, Absatz 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 254 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  25. Absatz 25Paragraph 47, Absatz 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
  26. Absatz 26Paragraph 8 a, Absatz eins c und 1d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  27. Absatz 26 aVerordnungen, die erst einer neuen Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesgesetzes an erlassen werden, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
  28. Absatz 27Paragraph 6, Absatz 4 e und 4f sowie Paragraph 7, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Die Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 50

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit betraut, und zwar
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sowie Paragraph 17, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, im Einvernehmen mit dem/der jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister/Bundesministerin,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich der Paragraph 19, Absatz eins bis 3 und Paragraph 21, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins a, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 2,, sowie hinsichtlich Paragraph 13, Absatz eins,, soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen hinsichtlich Paragraph 13, Absatz eins,, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport hinsichtlich der Paragraphen 9, Absatz 3 und 13 Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister oder die Bundesministerin im Rahmen seines/ihres jeweiligen Wirkungsbereiches hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 2 a,,
    5. Ziffer 5
      im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres hinsichtlich Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4, zweiter Satz sowie Absatz 5, zweiter Satz,
    6. Ziffer 6
      im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2,,
    7. Ziffer 7
      der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 3,,
    8. Ziffer 8
      im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich Paragraph 24 c, Absatz 3,,
    9. Ziffer 9
      der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der Paragraphen 27,, 28 Absatz eins bis 5, 29, 30, 31 Absatz eins und 2, 32, 34, 35 Absatz eins bis 4 und 6 bis 8, 36 Absatz 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Absatz 2,, hinsichtlich Paragraph 33, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
    10. Ziffer 10
      der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich Paragraph 19, Absatz 4, sowie Paragraph 43, Absatz 6 und 7, hinsichtlich Paragraph 43, Absatz 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,
    der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich der Paragraphen 24 a, Absatz eins, erster Satz, 24c Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 42 Absatz eins und 43 Absatz eins bis 4, hinsichtlich Paragraph 18, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich Paragraph 24 a, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.

Art. 10

Text

Artikel X
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, zu den Paragraphen 27 und 28, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.