Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für MTD-Gesetz, Fassung vom 14.05.2021

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz)
StF: BGBl. Nr. 460/1992 (NR: GP XVIII RV 202 AB 615 S. 78. BR: AB 4332 S. 557.)

Änderung

BGBl. Nr. 257/1993 (NR: GP XVIII RV 859 AB 1004 S. 109. BR: 4503 AB 4512 S. 568.)

BGBl. Nr. 327/1996 (NR: GP XX RV 113 AB 170 S. 27. BR: AB 5176 S. 614.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

BGBl. I Nr. 169/2002 (NR: GP XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

BGBl. I Nr. 7/2004 (NR: GP XXII RV 72 AB 106 S. 29. BR: AB 6822 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0019]

BGBl. I Nr. 70/2005 (NR: GP XXII RV 950 AB 961 S. 113. BR: AB 7321 S. 723.)

BGBl. I Nr. 43/2006 (NR: GP XXII IA 756/A AB 1309 S. 139. BR: 7476 AB 7481 S. 732.)

BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

BGBl. I Nr. 57/2008 (NR: GP XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

BGBl. I Nr. 101/2008 (NR: GP XXIII RV 555 AB 584 S. 61. BR: AB 7963 S. 757.)

BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

BGBl. I Nr. 74/2011 (NR: GP XXIV RV 1222 AB 1318 S. 112. BR: 8520 AB 8530 S. 799.)

BGBl. I Nr. 89/2012 (NR: GP XXIV RV 1808 AB 1821 S. 167. BR: 8762 AB 8783 S. 812.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050]

BGBl. I Nr. 80/2013 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

BGBl. I Nr. 185/2013 (NR: GP XXIV RV 2444 AB 2559 S. 213. BR: AB 9070 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024]

BGBl. I Nr. 33/2015 (NR: GP XXV RV 444 AB 451 S. 59. BR: AB 9319 S. 838.)

BGBl. I Nr. 8/2016 (NR: GP XXV RV 881 AB 972 S. 111. BR: AB 9529 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055, 32014L0067]

BGBl. I Nr. 87/2016 (NR: GP XXV RV 690 AB 1239 S. 138. BR: 9616 AB 9638 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055]

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 54/2017 (NR: GP XXV RV 1518 AB 1548 S. 173. BR: AB 9775 S. 866.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

BGBl. I Nr. 48/2021 (NR: GP XXVII IA 1252/A AB 679 S. 85. BR: AB 10555 S. 923.)

BGBl. I Nr. 253/2021 (NR: GP XXVII IA 2064/A AB 1268 S. 135. BR: 10795 AB 10818 S. 936.)

BGBl. I Nr. 82/2022 (NR: GP XXVII IA 2492/A AB 1484 S. 156. BR: AB 10964 S. 941.)

BGBl. I Nr. 100/2024 (NR: GP XXVII IA 4095/A AB 2660 S. 272. BR: 11525 AB 11575 S. 970.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt

Paragraph eins,

Allgemeines

Paragraph eins a,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins b,

Verweisungen

Paragraph eins c,

Datenverarbeitung

Paragraph 2,

Berufsbild

Paragraphen 3, und 4

Berufsberechtigung

Anmerkung, Paragraphen 5 bis 6a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

Paragraph 6 b,

EWR-Anerkennung

Paragraph 6 c,

Anpassungslehrgang

Paragraph 6 d,

Eignungsprüfung

Paragraph 6 e,

Beurteilung, Bestätigung und Berichte

Paragraph 6 f,

EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 6 g,

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 7,

Berufsausübung

Paragraph 7 a,

Freiberufliche Berufsausübung

Paragraph 7 b,

Werbebeschränkung, Informationspflicht und Rechnungslegung

Paragraph 8,

Berufssitz

Paragraph 8 a,

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 8 b,

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 8 c,

Unselbständige Berufsausübung

Paragraph 9,

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 10,

Berufsbezeichnung

Paragraph 11,

Berufspflichten

Paragraph 11 a,

Dokumentation

Paragraph 11 b,

Auskunftspflicht

Paragraph 11 c,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 11 d,

Fortbildungspflicht

Paragraph 11 e,

Anzeigepflicht

Paragraph 12,

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 12 a,

MTD-Beirat

2. Abschnitt
Ausbildung und Prüfung

Anmerkung, Paragraphen 13 bis 30 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

3. Abschnitt
Fort- und Sonderausbildung

Paragraph 31,

Fortbildungskurse

Paragraph 32,

Sonderausbildung

4. Abschnitt

Paragraph 33,

Strafbestimmungen

5. Abschnitt

Paragraphen 34, bis 35

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, Paragraph 35 a und Paragraph 35 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,)

Paragraph 36,

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,

Die gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind:

  1. Ziffer eins
    der physiotherapeutische Dienst;
  2. Ziffer 2
    der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst;
  3. Ziffer 3
    der radiologisch-technische Dienst;
  4. Ziffer 4
    der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst;
  5. Ziffer 5
    der ergotherapeutische Dienst,
  6. Ziffer 6
    der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst;
  7. Ziffer 7
    der orthoptische Dienst.

§ 1a

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 Sitzung 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 Sitzung 38;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 Sitzung 45;
  4. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 Sitzung 27;
  5. Ziffer 5
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 Sitzung 11;
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 1b

Text

Verweisungen

Paragraph eins b,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
    3. Ziffer 3
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    5. Ziffer 5
      Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    6. Ziffer 6
      Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    7. Ziffer 7
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    8. Ziffer 8
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    9. Ziffer 9
      Musiktherapiegesetz (MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    10. Ziffer 10
      Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,
    11. Ziffer 11
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    12. Ziffer 12
      Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    13. Ziffer 13
      Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    nicht berührt.

§ 1c

Text

Datenverarbeitung

Paragraph eins c,
  1. Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 11 a,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung (Paragraph 11 b,),
    3. Ziffer 3
      der Honorarabrechnung (Paragraph 11 c, Absatz 2, Ziffer 3,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 6 b, Absatz 10,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 6 b, Absatz 11,),
    3. Ziffer 3
      der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraph 6 f und Paragraph 8 b,),
    4. Ziffer 4
      der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 8 a, Absatz 9,),
    5. Ziffer 5
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 12, Absatz 2 und 3),
    6. Ziffer 6
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 12, Absatz 5,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 2

Text

Berufsbild

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer physiotherapeutische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation. Hiezu gehören insbesondere mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen Untersuchungen. Weiters umfaßt er ohne ärztliche Anordnung die Beratung und Erziehung Gesunder in den genannten Gebieten.
  2. Absatz 2Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich sind. Hiezu gehören insbesondere klinisch-chemische, hämatologische, immunhämatologische, histologische, zytologische, mikrobiologische, parasitologische, mykologische, serologische und nuklearmedizinische Untersuchungen sowie die Mitwirkung bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik.
  3. Absatz 3Der radiologisch-technische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Weiters umfasst der radiologisch-technische Dienst die Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten (Ärztinnen).
  4. Absatz 4Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfaßt die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt; ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (zB Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.
  5. Absatz 5Der ergotherapeutische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Behandlung von Kranken und Behinderten nach ärztlicher Anordnung durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten, das Training der Selbsthilfe und die Herstellung, den Einsatz und die Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschließlich Schienen zu Zwecken der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation; ohne ärztliche Anordnung die Beratungs- und Schulungstätigkeit sowohl auf dem Gebiet der Ergonomie als auch auf dem Gebiet des allgemeinen Gelenkschutzes an Gesunden.
  6. Absatz 6Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung.
  7. Absatz 7Der orthoptische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung von vorbeugenden Maßnahmen sowie die Untersuchung, Befunderhebung und Behandlung von Sehstörungen, Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen der Augen nach ärztlicher Anordnung.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 25

Text

Berufsberechtigung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt,
    3. Ziffer 3
      eine Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfolgreich absolviert sowie die kommissionelle Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat und dem hierüber ein Diplom ausgestellt wurde,
    4. Ziffer 4
      über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt und
    5. Ziffer 5
      in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen ist.
  2. Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist, wer insbesondere
    1. Ziffer eins
      wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu befürchten ist.
  3. Absatz 3Einem Diplom gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist gleichgehalten:
    1. Ziffer eins
      ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer medizinisch-technischen Schule für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, (in der Folge: Krankenpflegegesetz), oder
    2. Ziffer 2
      eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Absatz 4, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHStG nostrifiziert wurde, oder
    3. Ziffer 2 a
      eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde gemäß Paragraph 6, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, oder gemäß den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes mit einem österreichischen Diplom festgestellt und die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, oder
    4. Ziffer 3
      eine von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6 b, erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt wurden.
  4. Absatz 4Einem Diplom gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten, sofern dieser
    1. Ziffer eins
      unter der Leitung eines (einer) Angehörigen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes steht und
    2. Ziffer 2
      der Verordnung gemäß Absatz 5, entspricht.
  5. Absatz 4 aDie Urkunde gemäß Absatz 4, hat die entsprechende Berufsbezeichnung (Paragraph 10,) zu enthalten.
  6. Absatz 5Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Absatz 4, nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 6Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
    1. Ziffer eins
      bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 5, beizuziehen,
    2. Ziffer 2
      bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten das Einvernehmen des (der) Bundesministers (Bundesministerin) für Gesundheit einzuholen,
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit zu übermitteln und
    4. Ziffer 4
      einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit zu erstatten.

    Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Absatz 5, festgelegten Anforderungen zu beauftragen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,). Bei der Evaluierung sind zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.

  8. Absatz 7Für die Dauer einer Pandemie dürfen für Tätigkeiten eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      einen im Inland erworbenen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 4, erbringen oder
    2. Ziffer 2
      ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 3, Ziffer 2,, 2a oder 3 anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

§ 4 Abs. 5 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 (vgl. § 36 Abs. 25).

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind. Die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, findet auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste keine Anwendung.
  2. Absatz 2Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche Arzt (Ärztin) hiezu ermächtigt hat.
  3. Absatz 3Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Laborassistenz oder in Ausbildung zur Laborassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  4. Absatz 4Personen, die zur Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Röntgenassistenz oder in Ausbildung zur Röntgenassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  5. Absatz 5Für die Dauer einer Pandemie dürfen Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, die im Zusammenhang mit der Pandemie anfallenden Laboratoriumsmethoden auch ohne ärztliche Anordnung durchführen. Weiters dürfen für die Dauer einer Pandemie Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, für diese Tätigkeiten herangezogen werden.

§ 6b

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Text

EWR-Anerkennung

Paragraph 6 b,
  1. Absatz einsDer (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, auf Antrag als Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst anzuerkennen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein(e) Inhaber(in)
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

  3. Absatz 5Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 6 c,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 6 d,) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem (der) Antragsteller(in) zu, ausgenommen der (die) Antragsteller(in) verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern der (die) Antragsteller(in) über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, kann die Anerkennung sowohl an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrgangs als auch einer Eignungsprüfung geknüpft werden.
  4. Absatz 6Der (Die) Antragsteller(in) hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,)
    1. Ziffer 4 a
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    2. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der (die) Antragsteller(in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  5. Absatz 7Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  6. Absatz 8Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 5, die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Absatz 6, Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 6, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
  7. Absatz 9In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen.
  8. Absatz 10Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der (die) Antragsteller(in) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der (die) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  9. Absatz 11Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

§ 6c

Text

Anpassungslehrgang

Paragraph 6 c,
  1. Absatz einsEin Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 6 b, Absatz 5,
    1. Ziffer eins
      ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 3, Absatz 4, einherzugehen,
    3. Ziffer 3
      ist vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu bewerten und
    4. Ziffer 4
      kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
  2. Absatz 2Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Kollegiums der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006,, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
    1. Ziffer eins
      die in der Einrichtung bzw. die durch den (die) qualifizierten Berufsangehörige(n) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und
    2. Ziffer 2
      die fachliche und pädagogische Eignung des (der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
  4. Absatz 4Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. Ziffer eins
      vom (von der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. Ziffer 2
      nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.

§ 6d

Text

Eignungsprüfung

Paragraph 6 d,
  1. Absatz einsEine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 6 b, Absatz 5, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben, vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen beurteilt wird.
  2. Absatz 2Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. Ziffer eins
      die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. Ziffer 2
      deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist,
    durchzuführen.

§ 6e

Text

Beurteilung, Bestätigung und Berichte

Paragraph 6 e,
  1. Absatz einsDie Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. Ziffer eins
      „bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. Absatz 2Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu versehen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

§ 6f

Text

EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 6 f,
  1. Absatz einsDer (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises im physiotherapeutischen Dienst im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2005/983 durchzuführen.
  2. Absatz 2Für Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Österreich den physiotherapeutischen Dienst rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis im physiotherapeutischen Dienst erworben haben und eine EWR-Anerkennung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins und 2 festlegen.

§ 6g

Text

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 6 g,
  1. Absatz einsDer (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den (die) Antragsteller(in) gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten gehobenen medizinisch-technischen Dienst in Österreich zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfassten Tätigkeiten trennen;
    3. Ziffer 3
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2Paragraph 6 b, Absatz 2 bis 11 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patienten (Patientinnen), die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger(innen) eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

§ 7

Text

Berufsausübung

Paragraph 7,

Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß Paragraph 2, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

§ 7a

Text

Freiberufliche Berufsausübung

Paragraph 7 a,

Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Die freiberufliche Berufsausübung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen erfolgen.

Anmerkung, Absatz 2 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

§ 7b

Text

Werbebeschränkung, Informationspflicht und Rechnungslegung

Paragraph 7 b,
  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
  2. Absatz 2Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes die zur Behandlung übernommenen Patienten (Patientinnen) oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den geplanten Behandlungsablauf,
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Behandlung und
    3. Ziffer 3
      den beruflichen Versicherungsschutz
    zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem (der) betroffenen Patienten (Patientin) oder Klienten (Klientin) zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
  3. Absatz 3Nach erbrachter Leistung hat der (die) Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

§ 8

Text

Berufssitz

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBerufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Jede(r) freiberuflich tätige Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes hat mindestens einen Berufssitz in Österreich zu bestimmen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

  3. Absatz 4Die freiberufliche Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ohne Berufssitz ist verboten.
  4. Absatz 5Der Berufssitz ist von den Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  5. Absatz 6Kommt bei der Überprüfung gemäß Absatz 6, zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
  6. Absatz 7Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß Paragraph 8 a, ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

§ 8a

Text

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die einen gehobenen medizinisch-technischen Dienst in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich zu erbringen.
  2. Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der (die) Dienstleistungserbringer(in) dem (der) Landeshauptmann(-frau) jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der (die) Dienstleistungserbringer(in) den gehobenen medizinisch-technischen Dienst rechtmäßig ausübt und dass ihm (ihr) die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 6 b,,
    4. Ziffer 4
      Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Absatz 2, ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der (die) Dienstleistungserbringer(in) beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
  4. Absatz 4Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der (die) Landeshauptmann(-frau) zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des (der) Dienstleistungsempfängers(-in) auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des (der) Dienstleistungserbringers(-in) dessen (deren) Qualifikation nachzuprüfen.
  5. Absatz 5Der (Die) Landeshauptmann(-frau) hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, den (die) Dienstleistungserbringer(in) über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Ergibt die Nachprüfung gemäß Absatz 4,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des (der) Dienstleistungserbringers(-in) und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des (der) Dienstleistungsempfängers(-in) gefährden könnte, hat der (die) Landeshauptmann(-frau) dem (der) Dienstleistungserbringer(in) die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (Paragraph 6 d,) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der (die) Dienstleistungserbringer(in) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der (die) Landeshauptmann(-frau) diesem (dieser) die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst mit Bescheid zu untersagen.
  7. Absatz 7Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf nach positiver Entscheidung des (der) Landeshauptmanns(-frau) oder nach Ablauf der in Absatz 5 und 6 angeführten Fristen aufgenommen werden.
  8. Absatz 8Dienstleistungserbringer(innen)
    1. Ziffer eins
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geltenden Berufspflichten und
    2. Ziffer 2
      haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 10, zu erbringen.
  9. Absatz 9Der (Die) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) hat die Gesundheit Österreich GmbH über die gemäß Absatz 2, gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    2. Ziffer 2
      allfällige akademische Grade,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      Geburtsort,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Ausbildungsabschluss im jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst.

§ 8b

Text

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsDer (Die) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 8 a, im physiotherapeutischen Dienst im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
  2. Absatz 2Für Personen, die in Österreich den physiotherapeutischen Dienst rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins und 2 festlegen.

§ 8c

Text

Unselbständige Berufsausübung

Paragraph 8 c,
  1. Absatz einsPersonen, die einen Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 6 c, absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.
  2. Absatz 2Studierende in Ausbildung zu einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt.

§ 9

Text

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 9,
  1. Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen medizinischtechnischen Dienst besitzen, die nicht gemäß Paragraph 3, zur Berufsausübung berechtigt, dürfen zur Fortbildung eine unselbständige Tätigkeit in dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst mit Bewilligung des Landeshauptmannes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ausüben.
  2. Absatz 2Die Bewilligung hat unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Ausland vermittelt worden sind, sowie auf die Deutschkenntnisse zu erfolgen. Sie ist auf die Ausübung der Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      in einer bestimmten Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      in einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder
    3. Ziffer 3
      bei einem(r) freiberuflich tätigen Arzt(Ärztin)
    zu beschränken.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 10

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung
    1. Ziffer eins
      „Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (Paragraph eins, Ziffer eins,)
    2. Ziffer 2
      „Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (Paragraph eins, Ziffer 2,)
    3. Ziffer 3
      „Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (Paragraph eins, Ziffer 3,)
    4. Ziffer 4
      „Diätologin“ – „Diätologe“ (Paragraph eins, Ziffer 4,)
    5. Ziffer 5
      „Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (Paragraph eins, Ziffer 5,)
    6. Ziffer 6
      „Logopädin“ – „Logopäde“ (Paragraph eins, Ziffer 6,)
    7. Ziffer 7
      „Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (Paragraph eins, Ziffer 7,)
    zu führen.
  2. Absatz 2Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß Paragraph 6 b, zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese
    1. Ziffer eins
      nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 2, ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. Absatz 3Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß Paragraph 32, absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.
  4. Absatz 4Die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

§ 11

Text

Berufspflichten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

  2. Absatz 3Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

§ 11a

Text

Dokumentation

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Auf Verlangen ist
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen),
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern(-innen) oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen) bevollmächtigt wurden,
    Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sofern Patienten oder Klienten durch eine andere zur freiberuflichen Ausübung eines entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigte Person weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Einwilligung des Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern durch diese weitergeführt werden.

§ 11b

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 11 b,
  1. Absatz einsAngehörige von gehobenen medizinisch-technischen Diensten haben den betroffenen Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
  2. Absatz 2Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten oder Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.

§ 11c

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 11 c,
  1. Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den (die) Angehörige(n) eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, oder
    3. Ziffer 3
      Mitteilungen des (der) Angehörigen eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes über den (die) Versicherte(n) an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.
  3. Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der (die) Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 11 e, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.

§ 11d

Text

Fortbildungspflicht

Paragraph 11 d,
  1. Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.
  3. Absatz 3Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards erlassen.

§ 11e

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 11 e,
  1. Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des (der) volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten (Patientin) widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der (die) Berufsangehörige, der (die) seine (ihre) berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine (einen) Angehörige(n) (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 12

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 3 und Paragraph 6 b, genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
  2. Absatz 2Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen (eine) Berufsangehörige(n) haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  5. Absatz 5Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen (eine) Berufsangehörige(n) zu verständigen.

§ 12a

Text

MTD-Beirat

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.
  2. Absatz 2Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.
  3. Absatz 3Mitglieder des MTD-Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),
    2. Ziffer 2
      ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
    3. Ziffer 3
      ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
    4. Ziffer 4
      je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
    Für jedes Mitglied gemäß Ziffer 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  5. Absatz 5Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
  6. Absatz 6Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.

§ 31

Text

3. Abschnitt
Fort- und Sonderausbildung

Fortbildungskurse

Paragraph 31,
  1. Absatz einsZur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Entwicklung können Personen, die gemäß Paragraph 3, zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, der Fortbildung dienende Lehrkurse besuchen.
  2. Absatz 2Lehrkurse gemäß Absatz eins, sind dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind.
  3. Absatz 3Über den regelmäßigen Besuch des Lehrkurses ist eine Bestätigung auszustellen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Lehrkurse gemäß Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die zu vermittelnden Kenntnisse und auf einen geordneten, zweckmäßigen Kursbetrieb erlassen.

§ 32

Text

Sonderausbildung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsFür Personen, die gemäß Paragraph 3, zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von
    1. Ziffer eins
      Spezialaufgaben,
    2. Ziffer 2
      Lehr- und Unterrichtstätigkeit und
    3. Ziffer 3
      Führungsaufgaben
    Kurse einzurichten. Diese Kurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung eines diplomierten Angehörigen der gehobenen medizinischtechnischen Dienste oder eines Arztes (einer Ärztin) zu stehen.
  2. Absatz 2Die Kurse gemäß Absatz eins, bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind.
  3. Absatz 3Nach Abschluß eines Kurses gemäß Absatz eins, ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    2. Ziffer 2
      Lehrgänge gemäß Paragraph 40 a, leg. cit. den gemäß Paragraph 32, Absatz eins, eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer Ausbildung gewährleisten, die die jeweiligen Berufserfordernisse ausreichend berücksichtigt.

§ 33

Text

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 33,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;
  2. Ziffer 2
    eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph 10, Absatz eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
  3. Ziffer 3
    den Bestimmungen des Paragraph 6 g, Absatz 3,, Paragraph 7 b,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 8 a, Absatz 2, oder 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 11 b, oder Paragraph 11 c, zuwiderhandelt.

§ 34

Text

5. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 34,

Eine bestehende Bewilligung für die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Schule nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes gilt als Bewilligung zur Errichtung und Führung einer medizinischtechnischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst, wenn

  1. Ziffer eins
    auf Grund dieser Bewilligung während der Jahre 1990 und 1991 tatsächlich ein Jahrgang geführt wurde und
  2. Ziffer 2
    der Rechtsträger der Schule dies bis längstens 1. März 1993 dem Landeshauptmann unter Vorlage des Bewilligungsbescheides eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Lehrplanes und Angabe des(der) Direktors(Direktorin) und des(der) medizinischwissenschaftlichen Leiters(Leiterin) anzeigt.

§ 34a

Text

Paragraph 34 a,
  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2004, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 5, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  2. Absatz 2Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 6, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  3. Absatz 3Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.
  4. Absatz 4Paragraph 6 b, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.

§ 34b

Text

Paragraph 34 b,

Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien, die vor dem 1. Jänner 2019 begonnen werden, sind nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

§ 34c

Text

Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Paragraph 34 c,
  1. Absatz einsPersonen, die am 1. Juli 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG registrieren zu lassen.
  2. Absatz 2Berufsausweise gemäß Paragraph 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2019, ihre Gültigkeit.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, der (die) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung,
  2. Ziffer 2
    im Übrigen der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraphen 6 c bis 6e im Einvernehmen mit dem (der) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung
betraut.

§ 36

Text

Inkrafttreten

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des Paragraph 36, als Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 6 b, samt Überschrift, Paragraph 7 a, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Inhaltsübersicht, Paragraph 3, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 5,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 7 a, Absatz eins,, 2, 4 und 5 samt Überschrift, Paragraph 7 b, samt Überschrift, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 11 a, samt Überschrift, Paragraph 11 b, samt Überschrift, Paragraph 11 c, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 17 a, samt Überschrift, Paragraph 17 b, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 25,, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 29,, Paragraph 32, Absatz 5,, Paragraph 33, Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 36, sowie Paragraph 36, Absatz 3 bis 5 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 17, Absatz 4, tritt mit 1. Juli 1996 außer Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 7 a, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 12, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 7 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, folgenden Monatsersten, in Kraft.
  8. Absatz 8Mit 1. Juni 2002 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 6 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2004, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,
    in Kraft.
  9. Absatz 9Mit 20. Oktober 2007 treten Paragraph 6 b und Paragraph 8, Absatz 7, sowie Paragraphen 6 c bis 6e, 8a und 8b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 572008 in Kraft.
  10. Absatz 10Mit 1. Juli 2008 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 2a und Paragraph 34 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 6 und 6a samt Überschriften und im Inhaltsverzeichnis die Zeilen „§ 6 ... Nostrifikation“ und „§ 6a ...
      Ergänzungsausbildung und -prüfung“ außer Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 3, Absatz 4, Anmerkung, richtig: Paragraph 3, Absatz 6,), Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6 c, Absatz 2,, Paragraph 6 c, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 6 d, Absatz eins,, Paragraph 6 e, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, treten mit 1. März 2012 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 4, Absatz 3 und 4 und Paragraph 35 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  14. Absatz 14Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6 b, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7 a, Absatz 4,, Paragraph 8 a, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 17 a, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.
  15. Absatz 15Mit 25. Oktober 2013 treten der Eintrag zu Paragraph 7 b, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins und 3, Paragraph 7 b, samt Überschrift, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 34, b und Paragraph 35 a, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft.
  16. Absatz 16Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      der Eintrag zu Paragraph 6 b, im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 6 b,, Paragraph 6 b, Absatz eins,, 2 und 5, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 7 bis 9, Paragraph 6 c, Absatz eins und 2, Paragraph 6 c, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 6 d, Absatz eins,, Paragraph 6 e, Absatz 2,, Paragraph 34 a, Absatz 4 und Paragraph 35, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6 b, Absatz 3, in der Fassung des 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, Paragraph 6 b, Absatz 4,, Paragraph 6 e, Absatz 3 und Paragraph 35 a, Ziffer 4 bis 6 außer Kraft.
  17. Absatz 17Mit 1. Jänner 2019 treten im Inhaltsverzeichnis die Einträge zum 2. Abschnitt sowie der 2. Abschnitt außer Kraft.“
  18. Absatz 18Mit 1. Juni 2016 treten
    1. Ziffer eins
      die Einträge zu Paragraphen 3 und 4 und Paragraphen 11 d und 11e im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 6 b, Absatz 6, Ziffer 3 und 4, Paragraph 8 a, Absatz 9,, Paragraphen 11 d und 11e samt Überschriften, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 34 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft,
    2. Ziffer 2
      die Einträge zu Paragraphen 6 und 6a im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5 und Paragraph 11, Absatz 2, außer Kraft sowie
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6 b, Absatz 9, zweiter Satz außer Kraft.
  19. Absatz 19Mit 18. Jänner 2016 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 6 b, Absatz eins und 5, Absatz 6, Ziffer 4 und 4a, Absatz 7,, 10 und 11, Paragraphen 6 f und 6g samt Überschriften, Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 8 b, samt Überschrift; Paragraph 8 c und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 35 a, samt Überschrift außer Kraft.
  20. Absatz 21Mit 1. Juli 2018 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6 f, Absatz 2,, Paragraph 7 a,, Paragraph 8 a, Absatz 9,, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 und die Überschrift zu Paragraph 34 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, in Kraft sowie Paragraph 34 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6 b, Absatz 6, Ziffer 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 4, außer Kraft.
  21. Absatz 22Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins c, samt Überschrift und Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  22. Absatz 23Paragraph 12, Absatz 4 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  23. Absatz 24Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.
  24. Absatz 25Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.