Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Psychotherapiegesetz, Fassung vom 13.10.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).

Langtitel

Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz)
StF: BGBl. Nr. 361/1990 (NR: GP XVII RV 1256 AB 1389 S. 146. BR: AB 3896 S. 531.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Berufsumschreibung

Paragraph eins a,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins b,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 2,

Ausbildung zum Psychotherapeuten

Paragraphen 3,, 4, 5

psychotherapeutisches Propädeutikum

Paragraphen 6,, 7, 8

psychotherapeutisches Fachspezifikum

Paragraph 9,

Bestätigungen

Paragraph 10,

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten

Paragraph 11,

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

Paragraph 12,

Anrechnung

Paragraph 13,

Berufsbezeichnung

Paragraphen 14,, 15, 16

Berufspflichten des Psychotherapeuten

Paragraph 16 a,

Dokumentationspflicht

Paragraph 16 b,

Berufshaftpflichtversicherung

Paragraphen 17,, 18

Psychotherapeutenliste

Paragraph 19,

Erlöschen der Berufsberechtigung

Paragraphen 20,, 21, 22

Psychotherapiebeirat

Paragraph 22 a,

Umlaufbeschlüsse

Paragraph 23,

Strafbestimmungen

Paragraph 24,

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Paragraphen 25,, 26

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, Paragraph 27,

 

Paragraph 28,

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

§ 1

Text

Berufsumschreibung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
  2. Absatz 2Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

§ 1a

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 Sitzung 45,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 Sitzung 9,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 Sitzung 35,
  4. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  5. Ziffer 5
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,
  6. Ziffer 6
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 Sitzung 11,
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 1b

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph eins b,
  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte un Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 2

Text

Ausbildung zum Psychotherapeuten

Paragraph 2,

Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).

Text

Psychotherapeutisches Propädeutikum

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich der Supervision, insbesondere eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen, lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Persönlichkeitstheorien in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die allgemeine Psychologie und die Entwicklungspsychologie in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung in der Dauer von zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Somatologie und Medizin, insbesondere eine Einführung in die medizinische Terminologie in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Psychiatrie, der Psychopathologie und der Psychosomatik aller Altersstufen, vor allem im Hinblick auf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Pharmakologie unter besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie und der psychotropen Wirkung von Pharmaka in der Dauer von zumindest 45 Stunden und in die Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 15 Stunden;
    3. Ziffer 3
      Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik in der Dauer von zumindest 75 Stunden;
    4. Ziffer 4
      Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
    5. Ziffer 5
      Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen in der Dauer von zumindest 90 Stunden.
  2. Absatz 2Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 550 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
    2. Ziffer 2
      Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens unter fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder eines Stellvertreters in der Dauer von zumindest 480 Stunden samt
    3. Ziffer 3
      begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 20 Stunden.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das Praktikum gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vermittlung der Ausbildungsziele durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Sofern die im Absatz eins, genannten Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher Ausbildungsziele anbieten können, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.
  4. Absatz 4Jede anerkannte propädeutische Ausbildungseinrichtung ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
  5. Absatz 5Die Anerkennung ist nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  6. Absatz 6Die propädeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit jeweils zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas Praktikum gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, ist im Rahmen einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychosozialen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu absolvieren.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).

Text

Psychotherapeutisches Fachspezifikum

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Ziffer eins bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
    2. Ziffer 2
      Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden;
    3. Ziffer 3
      Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
    4. Ziffer 4
      psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden.
  2. Absatz 2Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1 600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Ziffer eins und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 200 Stunden;
    2. Ziffer 2
      Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens, samt
    3. Ziffer 3
      begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
    4. Ziffer 4
      psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung der Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
  2. Absatz 2Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes, methodenspezifisches Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
  3. Absatz 3Jede Einrichtung, die eine Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung beantragt hat, ist berechtigt, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung dieser Frage zusammentritt, einen Vertreter in die entsprechende Vollsitzung des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
  4. Absatz 4Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Erreichung der im Paragraph 6, genannten Ausbildungsziele, ausgenommen des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns, verbunden mit einer eigenständigen, in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.
  5. Absatz 5Jede anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
  6. Absatz 6Die Anerkennung ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Hinsichtlich der Rücknahme der Anerkennung für die Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
  7. Absatz 7Die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür die Organisation und Durchführung des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, haben die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit den Trägern einer als Ausbildungsstätte gemäß Paragraphen 6, oder 6a des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, anerkannten Krankenanstalt oder Universitätsklinik oder einer anderen Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu sorgen.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ist mit Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, außer Kraft getreten. Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 (vgl. § 68, BGBl. I Nr. 49/2024).

Text

Bestätigungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele gemäß Paragraphen 3 und 6 nachzuweisen.
  2. Absatz 2Soweit die Evaluation den theoretischen Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft, ist dessen Absolvierung durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des Paragraph 3, Absatz eins, nachzuweisen.

§ 10

Text

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas psychotherapeutische Propädeutikum darf nur absolvieren, wer
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist und entweder
    2. Ziffer 2
      die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, abgelegt hat oder
    3. Ziffer 3
      einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland erworben hat oder
    4. Ziffer 4
      eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolviert hat oder
    5. Ziffer 5
      auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zugelassen worden ist.
  2. Absatz 2Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf nur absolvieren, wer
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
    2. Ziffer 2
      das 24. Lebensjahr vollendet hat,
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, daß eine Ausbildungsstelle für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, zur Verfügung gestellt werden wird, vorlegt,
    4. Ziffer 4
      das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder
    5. Ziffer 5
      die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, oder
    6. Ziffer 6
      auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, erfolgt ist, oder
    7. Ziffer 7
      eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder
    8. Ziffer 8
      ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossen hat oder
    9. Ziffer 9
      einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines ordentlichen Studiums im Sinne der Ziffer 8, an einer ausländischen Universität nachweist.

§ 11

Text

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

Paragraph 11,

Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

  1. Ziffer eins
    das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
  2. Ziffer 2
    handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
  3. Ziffer 3
    das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  4. Ziffer 4
    die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 17, Absatz 3 a,) nachgewiesen hat und
  5. Ziffer 5
    in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

§ 12

Text

Anrechnung

Paragraph 12,

Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß Paragraph 3, oder auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß Paragraph 6, vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen:

  1. Ziffer eins
    im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  2. Ziffer 2
    gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  3. Ziffer 3
    gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  4. Ziffer 4
    gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;
  5. Ziffer 5
    im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten;
  6. Ziffer 6
    im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten durch Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 Sitzung 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 Sitzung 24), auch wenn diese keine schriftlichen Nachweise vorlegen können, sofern innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.

§ 13

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ zu führen und kann als Zusatzbezeichnung einen Hinweis auf die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung jener psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung absolviert worden ist, anfügen. Sofern mehrere Psychotherapieausbildungen absolviert worden sind, können entsprechende Hinweise als Zusatzbezeichnungen angefügt werden.
  2. Absatz 2Die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ samt Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Absatz eins, genannten Personen vorbehalten.
  3. Absatz 3Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, ist untersagt.

§ 14

Text

Berufspflichten des Psychotherapeuten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.
  2. Absatz 2Der Psychotherapeut hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern seiner oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
  3. Absatz 3Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters Psychotherapie ausüben.
  4. Absatz 4Der Psychotherapeut ist verpflichtet, dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen.
  5. Absatz 4 aIm Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Absatz 4, hat der Psychotherapeut über die von ihm zu erbringende psychotherapeutische Leistung, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine klare Preisinformation zur Verfügung zu stellen und nach erfolgter psychotherapeutischer Behandlung eine Rechnung auszustellen. Der Psychotherapeut hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Behandelten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.
  6. Absatz 5Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung seines Berufes auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.
  7. Absatz 6Der Psychotherapeut, der von der Ausübung seines Berufes zurücktreten will, hat diese Absicht dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser die weitere psychotherapeutische Versorgung sicherstellen kann.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch den entscheidungsfähigen Patienten zulässig.
  3. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Psychotherapeuten
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Absatz 4, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommen.
  4. Absatz 4Der Psychotherapeut ist zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  5. Absatz 5Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 4, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  6. Absatz 6Weiters kann in Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung der Psychotherapie darf lediglich den Namen des zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten, seine akademischen Grade, die Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung sowie seine Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten.
  3. Absatz 3Der Psychotherapeut darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

§ 16a

Text

Dokumentationspflicht

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsDer Psychotherapeut hat über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,
    2. Ziffer 2
      Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,
    3. Ziffer 3
      Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
    4. Ziffer 4
      vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,
    5. Ziffer 5
      erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
    6. Ziffer 6
      Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
    7. Ziffer 7
      Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
    8. Ziffer 8
      allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
    9. Ziffer 9
      Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
    10. Ziffer 10
      Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
  2. Absatz 2Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Absatz eins, geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden.
  3. Absatz 3Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen aufzubewahren. Die Führung und Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.
  4. Absatz 4Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Psychotherapeuten ist der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über psychotherapeutische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz
    1. Ziffer eins
      einem vom verstorbenen Berufsangehörigen rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich benannten, außerhalb einer Einrichtung tätigen Berufsangehörigen, der in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder
    2. Ziffer 2
      sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmenden Dritten
    zu übermitteln.
  5. Absatz 5Personen gemäß Absatz 4, treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 15,). Auf Verlangen des Behandelten haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.

§ 16b

Text

Berufshaftpflichtversicherung

Paragraph 16 b,
  1. Absatz einsDer Psychotherapeut hat vor Aufnahme seiner selbständigen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. Ziffer eins
      die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der psychotherapeutischen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten,
    2. Ziffer 2
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 3Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  5. Absatz 5Der Psychotherapeut hat dem Bundesminister für Gesundheit den Bestand der Berufshaftpflichtversicherung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.
  6. Absatz 6Der Psychotherapeut hat dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Absatz eins, bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.

§ 17

Text

Psychotherapeutenliste

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines Psychotherapeuten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 3 aDer Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
    2. Ziffer 2
      deutschsprachiges Hochschulstudium,
    3. Ziffer 3
      erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
    4. Ziffer 4
      deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.
  5. Absatz 4In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere die psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung, bei der das psychotherapeutische Fachspezifikum absolviert worden ist, im Hinblick auf die Zusatzbezeichnung, der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen.
  6. Absatz 5Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  7. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
  8. Absatz 7Die Daten aus der Psychotherapeutenliste sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dieser aufzubewahren.

§ 18

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsPersonen, die in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Psychotherapeutenliste enthält Namen, Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Berufssitz, Dienstort und psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die Psychotherapeutenliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

§ 19

Text

Erlöschen der Berufsberechtigung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
    2. Ziffer 2
      wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung der Psychotherapie.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ nicht besteht. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung der Psychotherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zu erteilen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Psychotherapeutenliste gemäß Absatz eins und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  5. Absatz 5Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Gesundheit über die Bestellung eines einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis für einen Psychotherapeuten unverzüglich zu verständigen.
  6. Absatz 6Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der selbständigen Ausübung der Psychotherapie besteht, unverzüglich zu verständigen.
  7. Absatz 7Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
    1. Ziffer eins
      die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
    2. Ziffer 2
      die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    betreffend einen Psychotherapeuten unverzüglich zu verständigen.

§ 20

Text

Psychotherapiebeirat

Paragraph 20,
  1. Absatz einsZur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.
  2. Absatz 2Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
    3. Ziffer 3
      fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben,
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    10. Ziffer 10
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    11. Ziffer 11
      ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Psychologenbeirates.
  3. Absatz 3Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 4 und Ziffer 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 5, hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Absatz 2, Ziffer 11, aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigten Personen zu bestimmen.
  5. Absatz 5Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

§ 21

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 5;
    2. Ziffer 2
      der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 6;
    3. Ziffer 3
      der Erstellung der Listen gemäß Paragraphen 5, Absatz 2 und 8 Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      der Prüfungsgestaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 ;,
    5. Ziffer 5
      der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 ;,
    6. Ziffer 6
      der Anrechnung gemäß Paragraph 12 ;,
    7. Ziffer 7
      der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Absatz 5 ;,
    8. Ziffer 8
      des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2 ;,
    9. Ziffer 9
      der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
    10. Ziffer 10
      der wissenschaftlichen Forschung;
    11. Ziffer 11
      des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
    12. Ziffer 12
      der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
  2. Absatz 2Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
  3. Absatz 3Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
  4. Absatz 4Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.

§ 22

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Psychotherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler.
  2. Absatz 2Der Psychotherapiebeirat kann zu den Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen beiziehen. Soweit der Psychotherapiebeirat in Fragen der Anerkennung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung zusammentritt, ist ein Vertreter jener Einrichtung, die die Anerkennung beantragt hat, als externe Auskunftsperson jedenfalls in der entsprechenden Vollsitzung des Psychotherapiebeirates beizuziehen.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates obliegt einer als „Büro des Psychotherapiebeirates“ zu bezeichnenden Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer beizustellen.

§ 22a

Text

Umlaufbeschlüsse

Paragraph 22 a,

Beschlüsse des Psychotherapiebeirates können bei entsprechend begründeter Notwendigkeit ersatzweise durch schriftliche Abstimmung gefasst werden (Umlaufbeschluss).

§ 23

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 23,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, unbefugt führt, den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3,, des Paragraph 14,, des Paragraph 16,, des Paragraph 16 a,, des Paragraph 17, Absatz 2, oder des Paragraph 18, Absatz eins, zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des Paragraph 15, verletzt.

§ 24

Text

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
  3. Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, nicht berührt.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 25

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsZusätzlich zu den im Paragraph 20, Absatz 2, genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
    3. Ziffer 3
      Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
    4. Ziffer 4
      Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für Berufstätige;
    5. Ziffer 5
      Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik;
    6. Ziffer 6
      Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
    7. Ziffer 7
      Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie;
    8. Ziffer 8
      Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und Allgemeine Psychotherapie;
    9. Ziffer 9
      Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche, Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte Gesprächsführung;
    10. Ziffer 10
      Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie;
    11. Ziffer 11
      Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
    12. Ziffer 12
      Wiener Psychoanalytische Vereinigung.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
  3. Absatz 3Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Absatz eins, genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4Wird einer der im Absatz eins, genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Absatz eins, beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß Paragraph 20, Absatz 2,
  5. Absatz 5Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.
  6. Absatz 6Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Absatz eins, nicht gehindert.

§ 26

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,
    2. Ziffer 2
      das 28. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
    4. Ziffer 4
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1998 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung, die jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen haben,
    2. Ziffer 2
      diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert haben,
    3. Ziffer 3
      das 28. Lebensjahr vollendet haben,
    4. Ziffer 4
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
    5. Ziffer 5
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.
  3. Absatz 3Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die Paragraphen 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Absatz eins, oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  4. Absatz 4Die im Absatz eins und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ gilt Paragraph 13,, für das Erlöschen der Berufsberechtigung Paragraph 19,

§ 27

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins und 5 und des Paragraph 7, Absatz eins und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
  3. Absatz 3Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 16 b, hat durch Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, bis längstens 31. Dezember 2015 zu erfolgen.
  4. Absatz 4Paragraph eins a,, Paragraph 11, Ziffer 4,, Paragraph 17, Absatz 3 a und Absatz 6, sowie Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
  5. Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b, samt Überschrift, Paragraph 16 a, Absatz 3, sowie Paragraph 17, Absatz eins und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 11, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz 5,, 6 und 7 sowie Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

§ 28

Text

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Paragraph 28,

Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 a, sowie Paragraph 22 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.