Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Forstgesetz 1975, Fassung vom 12.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG)
StF: BGBl. Nr. 440/1975 (NR: GP XIII RV 1266 AB 1677 S. 150. BR: 1392 AB 1425 S. 344.)

Änderung

BGBl. Nr. 231/1977 (NR: GP XIV RV 401 AB 498 S. 54. BR: AB 1652 S. 362.)

BGBl. Nr. 142/1978 (NR: GP XIV RV 644 AB 798 S. 86. BR: AB 1795 S. 373.)

BGBl. Nr. 576/1987 (NR: GP XVII IA 67/A AB 285 S. 30. BR: AB 3322 S. 491.)

BGBl. Nr. 257/1993 (NR: GP XVIII RV 859 AB 1004 S. 109. BR: 4503 AB 4512 S. 568.)

BGBl. Nr. 970/1993 (NR: GP XVIII RV 762 AB 1447 S. 149. BR: AB 4712 S. 578.)

[CELEX-Nr.: 367L0654]

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 532/1995 (NR: GP XIX RV 128 AB 297 S. 46. BR: AB 5070 S. 603.)

[CELEX-Nr.: 377L0093]

BGBl. Nr. 419/1996 (NR: GP XX RV 200 AB 223 S. 36. BR: AB 5265 S. 616.)

[CELEX-Nr.: 366L0404, 371L0161, 375L0445, 389L0048, 392L0051]

BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

BGBl. I Nr. 59/2002 (NR: GP XXI RV 970 AB 991 S. 94. BR: 6575 AB 6581 S. 675.)

BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

BGBl. I Nr. 78/2003 (NR: GP XXII RV 117 AB 157 S. 27. BR: 6797 AB 6844 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32002L0089]

BGBl. I Nr. 83/2004 (NR: GP XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 31999L0045, 31998L0095, 32003L0082]

BGBl. I Nr. 87/2005 (NR: GP XXII RV 968 AB 1018 S. 115. BR: 7330 AB 7350 S. 724.)

[CELEX-Nr.: 32004L0102, 32003L0035]

BGBl. I Nr. 55/2007 (NR: GP XXIII RV 37 AB 195 S. 28. BR: AB 7757 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32005L0036, 32006L0100]

BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)

[CELEX-Nr.: 32005L0008]

BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)

BGBl. I Nr. 102/2015 (NR: GP XXV IA 1181/A AB 766 S. 85. BR: AB 9438 S. 844.)

BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 144/2023 (NR: GP XXVII RV 2205 AB 2264 S. 235. BR: AB 11331 S. 959.)

[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32014L0066]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT
WALD, ALLGEMEINES

Nachhaltigkeit

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt.
  2. Absatz 2Ziel dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, nachhaltig gesichert bleiben und
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
  3. Absatz 3Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

§ 1a

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsWald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Absatz eins a, angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
  2. Absatz eins aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Innovation und Technologie durch Verordnung ergänzend zu den im Anhang genannten Arten weitere vor dem Hintergrund des Klimawandels standortstaugliche Arten festlegen.
  3. Absatz 2Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
  4. Absatz 3Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
  5. Absatz 4Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. Litera a
      unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
    2. Litera b
      bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
    3. Litera c
      forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
    4. Litera d
      Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
    5. Litera e
      Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
    Die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 finden Anwendung.
  6. Absatz 5Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Agroforstflächen wie Mehrnutzenhecken oder Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, Anwendung.
  7. Absatz 6Auf die im Absatz 5, erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
  8. Absatz 7Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

§ 2

Text

Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.
  2. Absatz 2Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.
  3. Absatz 3Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen. Gemäß Paragraph eins a, Absatz 5, gemeldete Agroforstflächen gelten nicht als Windschutzanlagen, auch wenn sie die vorgenannten Schutzfunktionen aufweisen.

§ 3

Text

Wald im Verhältnis zum Grenz- und Grundsteuerkataster

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIst eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde
    1. Ziffer eins
      für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder
    2. Ziffer 2
      eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt,
    so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.
  2. Absatz 2Die Behörde hat von allen Bescheiden, die für die Eintragung der Benützungsart Wald im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster von Bedeutung sind, wie Rodungsbewilligungen und Bescheide über die Feststellung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung dem Vermessungsamt zu übermitteln.
  3. Absatz 3Das Vermessungsamt hat, wenn es anläßlich von Erhebungen eine Änderung in der Benützungsart Wald festgestellt hat, hievon der Behörde Mitteilung zu machen und geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Sofern es sich um agrargemeinschaftliche oder um mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke handelt, hat die Behörde von den im Absatz 2, genannten Bescheiden auch der Agrarbehörde Mitteilung zu machen.
  5. Absatz 5Wird in einer Katastralgemeinde das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters eingeleitet, so hat die Behörde durch Kundmachung die Eigentümer der Grundstücke dieser Katastralgemeinde aufzufordern, in Zweifelsfällen innerhalb einer bestimmten Frist Anträge nach Paragraph 5, Absatz eins, bei der Behörde einzubringen. Die Frist ist so zu bemessen, daß die Entscheidungen über diese Anträge im Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters berücksichtigt werden können. Ist im Feststellungsverfahren ein Augenschein vorzunehmen, so ist er tunlichst gleichzeitig mit der Grenzverhandlung der Vermessungsbehörde (Paragraph 24, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,) durchzuführen.

§ 4

Text

Neubewaldung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsGrundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
    1. Ziffer eins
      der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
    2. Ziffer 2
      der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
    Die Bestimmungen des römisch IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.
  2. Absatz eins aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Maßgabe forstfachlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Bewuchshöhe festlegen.
  3. Absatz 2Grundflächen, auf denen eine Ersatzaufforstung (Paragraph 18, Absatz 2,) durchgeführt wurde, gelten ab Sicherung der Kultur im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, als Wald.
  4. Absatz 3Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des römisch zehn. Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden; im Falle von Aufforstungen in Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen Baumgrenze, gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8,

§ 5

Text

Feststellungsverfahren

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBestehen Zweifel, ob
    1. Litera a
      eine Grundfläche Wald ist oder
    2. Litera b
      ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
    so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
    2. Ziffer 2
      eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt wurde,
    und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
  3. Absatz 2 aBei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Absatz 2, Ziffer eins,) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.
  4. Absatz 3Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.

§ 6

Text

römisch II. ABSCHNITT
FORSTLICHE RAUMPLANUNG

Aufgabe der forstlichen Raumplanung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, daß seine Wirkungen, nämlich
    1. Litera a
      die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz,
    2. Litera b
      die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,
    3. Litera c
      die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas einschließlich der Bedeutung für die Kohlenstoffaufnahme und -speicherung, auf den Ausgleich des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf den Erhalt der biologischen Vielfalt,
    4. Litera d
      die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher
    bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind.
  3. Absatz 3Zur Erreichung der Ziele der forstlichen Raumplanung muß insbesondere darauf Bedacht genommen werden, daß
    1. Litera a
      in Gebieten mit Konzentration von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von Verkehrsflächen die räumliche Anordnung und Ausgestaltung der Wälder so beschaffen sein soll, daß die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes gewährleistet sind;
    2. Litera b
      in Gebieten, in denen den Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes eine besondere Bedeutung zukommt, wie als Hochwasser-, Lawinen- oder Windschutz oder als Wasserspeicher, eine dieser Bedeutung entsprechende räumliche Gliederung des Waldes vorhanden sein soll.
  4. Absatz 4Im Rahmen der forstlichen Raumplanung ist die Koordinierung aller in Betracht kommenden und dafür bedeutsamen öffentlichen Interessen anzustreben.

§ 7

Text

Umfang der forstlichen Raumplanung

Paragraph 7,

Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken

  1. Litera a
    auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten
    1. Ziffer eins
      mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,
    2. Ziffer 2
      mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie
    3. Ziffer 3
      Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immissionen bedürfen,
  2. Litera b
    auf die Darstellung von
    1. Ziffer eins
      Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen,
    2. Ziffer 2
      wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und
    3. Ziffer 3
      Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß Paragraph 32 a,,
  3. Litera c
    auf die Planung der
    1. Ziffer eins
      Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten,
    2. Ziffer 2
      Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone des Waldes, für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.

§ 8

Text

Forstliche Raumpläne

Paragraph 8,
  1. Absatz einsin den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7
    1. Litera a
      kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und
    2. Litera b
      diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.
  2. Absatz 2Forstliche Raumpläne sind
    1. Litera a
      der Waldentwicklungsplan (Paragraph 9,),
    2. Litera b
      der Waldfachplan (Paragraph 10,),
    3. Litera c
      der Gefahrenzonenplan (Paragraph 11,).
  3. Absatz 3Nähere Vorschriften über den Inhalt sowie die Form und Ausgestaltung der forstlichen Raumpläne hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.

§ 9

Text

Waldentwicklungsplan

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Waldentwicklungsplan erstreckt sich auf das Bundesgebiet (Gesamtplan) und setzt sich aus Teilplänen zusammen.
  2. Absatz 2Den Teilplan hat der Landeshauptmann zu erstellen. Der Plan hat sich auf den Bereich eines Bundeslandes oder auf Teile hievon zu erstrecken. Zur Ausarbeitung dieser forstlichen Teilpläne sind nur Forstwirte (Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 3,) befugt.
  3. Absatz 3Kann ein Teilplan aus dem Grunde der Gesamtheit der Planung zweckmäßigerweise nur erstellt werden, wenn er in einem Teilplan des benachbarten Bundeslandes seine Fortsetzung findet, oder soll ein bereits bestehender Teilplan aus demselben Grund im benachbarten Bundesland fortgesetzt werden, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die danach erforderliche einheitliche Gestaltung dieser Teilpläne vorzusorgen.
  4. Absatz 4Im Teilplan sind die Wirkungen des Waldes, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit, nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 8 festzuhalten. Der Plan ist in einen Textteil (Beschreibung) und in einen Kartenteil (Darstellung) zu gliedern.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat auf Antrag einen Waldfachplan auf dessen Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu prüfen und für den Fall, daß das Ergebnis der Überprüfung zu Bedenken keinen Anlaß gibt,
    1. Litera a
      in den Teilplan aufzunehmen oder, sofern ein solcher nicht vorliegt,
    2. Litera b
      als Teilplan für das betreffende Gebiet anwendbar zu machen.
  6. Absatz 6Der Teilplan und seine Anpassungen an den jeweiligen tatsächlichen Stand der Entwicklung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Diese ist zu erteilen, wenn der Plan den Bestimmungen dieses Abschnittes entspricht und auf bestehende Teilpläne benachbarter Bundesländer Bedacht nimmt. Vor der Einholung der Zustimmung hat der Landeshauptmann eine Stellungnahme des Landes vom Standpunkte der Landesraumplanung einzuholen. Nach Vorliegen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Landeshauptmann den Plan den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden zur Kenntnis zu bringen. Diese haben den Plan in ihren Amtsräumen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und dies in geeigneter Weise kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, in den Plan Einsicht zu nehmen.

§ 10

Text

Waldfachplan

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Waldfachplan ist ein vom Waldeigentümer oder von hiefür in Betracht kommenden Stellen erstellter forstlicher Plan, der Darstellungen und Planungen für den Interessenbereich des Planungsträgers enthält.
  2. Absatz 2Zur Ausarbeitung des Waldfachplanes sind Forstwirte und Ziviltechniker für Forstwirtschaft befugt.

§ 11

Text

Gefahrenzonenpläne

Paragraph 11,
  1. Absatz einsZur Erstellung der Gefahrenzonenpläne und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Heranziehung von Dienststellen gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zuständig.
  2. Absatz 2Im Gefahrenzonenplan sind die wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad sowie jene Bereiche darzustellen, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen.
  4. Absatz 4Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Absatz 3,) ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Absatz 5Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist durch eine Kommission (Absatz 6,) auf seine fachliche Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen (Absatz 4,) sind hiebei in Erwägung zu ziehen.
  6. Absatz 6Die Kommission besteht aus einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden, sowie je einem Vertreter der gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, zuständigen Dienststelle, des Landes und der Gemeinde. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Absatz 7Der Bundesminister hat den von der Kommission geprüften Entwurf des Gefahrenzonenplanes zu genehmigen, wenn die Bestimmungen dieses Abschnittes dem nicht entgegenstehen.
  8. Absatz 8Die im Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, genannten Dienststellen haben die genehmigten Gefahrenzonenpläne zur Einsicht- und Abschriftnahme aufzulegen. Je ein Gleichstück ist den betroffenen Gebietskörperschaften und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 9Im Falle der Änderung der Grundlagen oder ihrer Bewertung ist der Gefahrenzonenplan an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Auf das Verfahren finden die Absatz 3 bis 8 sinngemäß Anwendung.

§ 12

Text

römisch III. ABSCHNITT
ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN

A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines

Anmerkung, Paragraph 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)

§ 13

Text

Wiederbewaldung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.
  2. Absatz 2Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
  3. Absatz 3Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.
  4. Absatz 4Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Absatz 3, vorgeschriebene Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des Paragraph 82, Absatz eins, Litera a, bestehen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat die gemäß den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die Paragraphen 21,, 25 Absatz eins und 27 Absatz eins, Anwendung finden.
  6. Absatz 6Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Absatz 2,) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.
  7. Absatz 7Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.
  8. Absatz 8Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.
  9. Absatz 9Bestehen bei Kahlflächen oder Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet sind, Zweifel, ob die Ausübung dieser Rechte nach der Wiederbewaldung gewährleistet ist, steht dem Waldeigentümer und dem Nutzungsberechtigten das Recht zu, bei der Behörde ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Die Behörde hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden; vor dessen Erlassung hat sie das Einvernehmen mit der Agrarbehörde herzustellen.
  10. Absatz 10Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.

§ 14

Text

Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald das Überhängen von Ästen in den Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in das Erdreich seines Grundstückes dann zu dulden, wenn die Beseitigung (Paragraph 422, ABGB) den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen Eigentümer für die dadurch eingetreten vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Bemessung der Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid. Dieser tritt außer Kraft, wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides die Bemessung der Entschädigung bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Wald liegt, beantragt. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, ist sinngemäß anzuwenden. Das Recht auf Entschädigung kann erst nach Ablauf von 25 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).
  3. Absatz 3Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter Paragraph eins a, Absatz eins, nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4Reicht der Deckungsschutz zur wirksamen Hintanhaltung einer Windgefahr in besonders gelagerten Fällen (wie bei Wäldern in stark windgefährdeten Lagen oder mit besonderen windanfälligen Aufbauformen) nicht aus, so hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers, dessen Wald des Deckungsschutzes bedarf, oder von Amts wegen mit Bescheid den Deckungsschutz über eine Entfernung von mehr als 40 Metern, nicht jedoch von mehr als 80 Metern, auszudehnen.
  5. Absatz 5Eines Deckungsschutzes bedarf es nicht, wenn
    1. Litera a
      der nachbarliche Wald im Sinne der Absatz 2 bis 4 ein um 30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife (Paragraphen 80, Absatz 3 und 4 sowie 95 Absatz eins, Litera a,) liegendes Alter erreicht hat und der zum Deckungsschutz Verpflichtete die Fällungsabsicht dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes nachweislich mindestens sechs Monate vor Durchführung der beabsichtigten Fällung angezeigt hat oder
    2. Litera b
      die Fällung im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 44, Absatz 2, von der Behörde angeordnet wurde.
    3. Litera c
      eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, oder nach Paragraph 82, Absatz 3, Litera d, erteilt wurde oder Fällungen gemäß Paragraph 85, oder Paragraph 86, zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage durchgeführt werden.
  6. Absatz 6Im Falle des Absatz 5, Litera c, hat die Behörde dem Leitungsberechtigten Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung oder Verminderung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder geeignet sind. Der Eigentümer des nachbarlichen Waldes (Absatz 2 und 3) hat gegenüber dem Leitungsberechtigten jeweils Anspruch auf Entschädigung der durch den Verlust des Deckungsschutzes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Die Bestimmungen des Absatz eins,, dritter bis sechster Satz, sind anzuwenden.

§ 15

Text

Waldteilung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.
  2. Absatz 2Vom Teilungsverbot nach Absatz eins, ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zutreffen.
  3. Absatz 3Ferner hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot gemäß Absatz eins, zu bewilligen.
  4. Absatz 4Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung, gemäß Absatz 3, festzusetzen.

§ 15a

Text

Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsDas Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine Grundfläche mit der Benützungsart Wald geteilt werden soll oder
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen Paragraph 15, verstößt.
  2. Absatz 2Verstößt eine Grundbuchseintragung gegen Paragraph 15,, kann dies die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen. Auf Grund dieses Bescheides ist auf Antrag der Behörde der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen, soweit dadurch nicht bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden, die inzwischen auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwirkt wurden. Der Antrag ist nur innerhalb von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung zulässig.
  3. Absatz 3Die Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz 2, ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die nach der Überreichung des Anmerkungsantrages erwirkt wurden, die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern.

§ 16

Text

Waldverwüstung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsJede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
  2. Absatz 2Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
    1. Litera a
      die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
    2. Litera b
      der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
    3. Litera c
      die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
    4. Litera d
      der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
  3. Absatz 3Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Absatz 2, eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Wurde Abfall im Wald abgelagert (Absatz 2, Litera d,) oder weggeworfen (Paragraph 174, Absatz 3, Litera c,), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und Parteistellung zu.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich einen Bericht über Art und Ausmaß der Waldverwüstungen und insbesondere der flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden und die Maßnahmen der Jagdbehörden sowie deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, im Internet zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7Dieser Bericht ist bis zum 1. September jedes Folgejahres dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.

§ 17

Text

Rodung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
  3. Absatz 3Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
  4. Absatz 4Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
  5. Absatz 5Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

§ 17a

Text

Anmeldepflichtige Rodung

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsEiner Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
    2. Ziffer 2
      der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
    3. Ziffer 3
      die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
  3. Absatz 3Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.
  4. Absatz 4Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,, die nach Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des Paragraph 13, wiederzubewalden.

§ 18

Text

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
    1. Ziffer eins
      ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
    2. Ziffer 2
      die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen vorzuschreiben, die
      1. Litera a
        zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
      2. Litera b
        zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)
      geeignet sind.
  2. Absatz 2In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.
  3. Absatz 3Ist eine Vorschreibung gemäß Absatz 2, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
  4. Absatz 4Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
  5. Absatz 5Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Absatz 4, keine Anwendung.
  6. Absatz 6Zur Sicherung
    1. Ziffer eins
      der Erfüllung einer im Sinne des Absatz eins, vorgeschriebenen Auflage oder
    2. Ziffer 2
      der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Absatz 4,
    kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
  7. Absatz 7Es gelten
    1. Ziffer eins
      sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des römisch IV. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.

§ 19

Text

Rodungsverfahren

Paragraph 19,
  1. Absatz einsZur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      der Waldeigentümer,
    2. Ziffer 2
      der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
    3. Ziffer 3
      die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
    5. Ziffer 5
      in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Ziffer 3, Zuständigen,
    6. Ziffer 6
      in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103.
  2. Absatz 2Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
    2. Ziffer 2
      den Rodungszweck,
    3. Ziffer 3
      im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
    4. Ziffer 4
      die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).
    Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
  4. Absatz 4Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
    1. Ziffer eins
      die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
    2. Ziffer 2
      der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
    3. Ziffer 3
      der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
    4. Ziffer 4
      der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
    5. Ziffer 5
      das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
  5. Absatz 5Im Rodungsverfahren sind
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
    2. Ziffer 2
      die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,
    zu hören.
  6. Absatz 6Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
  7. Absatz 7Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  8. Absatz 8Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

§ 20

Text

Verhältnis zu den Agrarbehörden

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBestehen am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen.
  2. Absatz 2Wird für die Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage im Sinne des Paragraph eins, des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 198, eine Rodungsbewilligung erforderlich, so kommt der Agrarbehörde Parteistellung zu.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,)

§ 21

Text

B. Wälder mit Sonderbehandlung

Schutzwald, Begriff

Paragraph 21,
  1. Absatz einsStandortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind
    1. Ziffer eins
      Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden,
    2. Ziffer 2
      Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,
    3. Ziffer 3
      Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist,
    4. Ziffer 4
      Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,
    5. Ziffer 5
      der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,
    6. Ziffer 6
      der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.
  2. Absatz 2Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung erfordern.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen über Objektschutzwälder gelten auch für den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt.

§ 22

Text

Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß Paragraph 21, vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.
  3. Absatz 3Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Absatz eins und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den Paragraphen 40 bis 45 verpflichtet.
  4. Absatz 3 aDer Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Absatz eins und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt sind. Unabhängig davon ist der Eigentümer zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den Paragraphen 40 bis 45 verpflichtet. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.
  5. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, daß
    1. Litera a
      freie Fällungen einer Bewilligung bedürfen (Paragraph 85,), soweit nicht Paragraph 96, Absatz eins, Litera a und Paragraph 97, Litera a, Anwendung findet,
    2. Litera b
      die Wiederbewaldungsfrist abweichend von Paragraph 13, festzusetzen ist,
    3. Litera c
      ein von einer Verordnung nach Paragraph 80, Absatz 4, abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.

§ 23

Text

Feststellungsverfahren bei Schutzwald

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBestehen Zweifel, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden.
  2. Absatz 2Das Feststellungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint. Eine dem Paragraph 22, zuwiderlaufende Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig zu untersagen.
  3. Absatz 3Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation eines Waldes als Schutzwald gegeben, so hat die Behörde dies, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung, durch Bescheid festzustellen; sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, daß Schutzwald nicht vorliegt.

§ 24

Text

Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat, wenn zur Sicherung des Schutzwaldes Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, für das betreffende Schutzwaldgebiet einen besonders ausgestalteten Waldentwicklungsplan zu erstellen oder einen bestehenden Waldentwicklungsplan durch besondere Ausgestaltung anzupassen.
  2. Absatz 2Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, können insbesondere sein
    1. Litera a
      die Wiederbewaldung unzureichend verjüngter und in ihrer Schutzfunktion beeinträchtigter Schutzwälder,
    2. Litera b
      die zur Erhaltung der Schutzfunktion erforderliche Behandlung des Schutzwaldgebietes, auch im Hinblick auf dessen Erschließung.
  3. Absatz 3Die besondere Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes hat zu umfassen:
    1. Litera a
      die kartenmäßige Erfassung der Schutzwälder hinsichtlich des Zustandes und der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse,
    2. Litera b
      die gemäß Absatz eins, zur Erhaltung der Schutzwälder oder zur Verbesserung ihres Zustandes erforderlichen Maßnahmen, deren zeitlichen Ablauf und Kosten.
  4. Absatz 4Ist zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, eine Fällung überalterter Bestände zum Zwecke der Verjüngung erforderlich, so hat der Waldeigentümer diese nach behördlicher Auszeige durchzuführen. Ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann die Auszeige auch von diesem vorgenommen werden. Paragraph 22, findet Anwendung.
  5. Absatz 5Für die Durchführung der im Absatz 3, Litera b, umschriebenen Maßnahmen können nach Maßgabe des Abschnittes römisch zehn Bundesmittel bewilligt werden. Die Verpflichtung des Waldeigentümers, die im Paragraph 22, Absatz 3 und 3a vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, bleibt hievon unberührt.
  6. Absatz 6Sofern die Kostenaufbringung gesichert ist, hat der Landeshauptmann die sich aus der besonderen Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes zur Schutzwaldsanierung ergebenden Maßnahmen sowie deren zeitlichen Ablauf festzulegen und die Durchführung der Maßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 25

Text

Sonderbestimmungen für die Kampfzone des Waldes und für Windschutzanlagen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsIn der Kampfzone des Waldes finden die Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 24 sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat jedoch die Behörde, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und es sich nicht um Schadholzaufarbeitung handelt, durch Bescheid die Fällung an eine Bewilligung zu binden oder gänzlich zu untersagen. Im Falle der Bewilligung ist die Fällung an die behördliche Auszeige zu binden. Der Bescheid ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
  2. Absatz 2Eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes bedarf der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten Alpen oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung im Sinne des Paragraph 4, zu Wald geworden sind, sofern dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt.
  3. Absatz 3Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch die durch Entfernen des Bewuchses und Neubewaldung an einer anderen Stelle herbeigeführte örtliche Veränderung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes, wenn dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch diese Veränderung der Anteil der überschirmten Fläche nicht verringert und die Schutzfunktion des Bewuchses nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen und Auflagen zu binden.
  4. Absatz 4Auf die nach den Absatz 2 und 3 durchzuführenden Verfahren finden die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Windschutzanlagen sind so zu behandeln, daß dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird.

§ 26

Text

Ermächtigung der Landesgesetzgebung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, zur Ausführung des Paragraph 25, Absatz eins bis 3 Bestimmungen zu erlassen, durch die im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die volle Schutzwirkung des Bewuchses gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, unbeschadet der Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG), näher zu regeln:
    1. Litera a
      die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens zur Errichtung von Windschutzanlagen sowie das Verfahren selbst einschließlich des Enteignungsverfahrens,
    2. Litera b
      das Verfahren zur Feststellung, ob bereits bestehende Wälder den Charakter von Windschutzanlagen haben und
    3. Litera c
      die Nutzung der Windschutzanlagen, deren Behandlung im einzelnen sowie die Voraussetzungen für das Auflassen einer Windschutzanlage.

§ 27

Text

Bannwald

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDurch Bescheid in Bann zu legen sind
    1. Ziffer eins
      Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,
    2. Ziffer 2
      Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und
    3. Ziffer 3
      Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,
    sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
  2. Absatz 2Bannzwecke im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Litera a
      der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,
    2. Litera b
      die Abwehr der durch Emissionen bedingten Gefahren,
    3. Litera c
      der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte,
    4. Litera d
      die Sicherung eines Wasservorkommens,
    5. Litera e
      die Sicherung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen,
    6. Litera f
      die Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung,
    7. Litera g
      der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben.

§ 28

Text

Inhalt der Bannlegung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Bannlegung besteht in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.
  2. Absatz 2Soweit es zur Erfüllung der im Absatz eins, umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Behörde insbesondere
    1. Litera a
      Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines Bewuchses anzuordnen, der den Bannzweck am besten zu erfüllen vermag, wie überhaupt eine bestimmte Waldbehandlung zu verbieten oder aufzuerlegen,
    2. Litera b
      bestimmte Fällungen oder Nutzungsarten vorzuschreiben, einzuschränken oder zu verbieten,
    3. Litera c
      im Bannwald bestehende Nutzungsrechte einzuschränken oder aufzuheben,
    4. Litera d
      bestimmte Bringungsarten oder die Benützung bestimmter Bringungsanlagen vorzuschreiben, örtlich oder zeitlich zu beschränken oder zu verbieten,
    5. Litera e
      auf Antrag des Begünstigten den Eigentümer des Bannwaldes zu verpflichten, besondere Maßnahmen (wie die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutze vor Steinschlag, Vermurungen und Lawinen, die Durchführung von Anpflanzungen u. dgl.) im erforderlichen Ausmaß zu dulden.
  3. Absatz 3Die Behörde hat ferner erforderlichenfalls
    1. Litera a
      die Fällung an die vorherige Anmeldung oder forstfachliche Auszeige oder an eine Bewilligung zu binden,
    2. Litera b
      die Bewirtschaftung nach einem behördlich genehmigten Wirtschaftsplan vorzuschreiben,
    3. Litera c
      den Begünstigten die Bestellung und Namhaftmachung einer für die Überwachung der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen verantwortlichen Person vorzuschreiben,
    4. Litera d
      ein allgemeines, gemäß Paragraph 34, Absatz 10, ersichtlich zu machendes Verbot des Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte zu erlassen.
  4. Absatz 4Auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes hat die Behörde die Durchführung der gemäß Absatz 2 und 3 vorgesehenen und für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen.

§ 29

Text

Bannlegung im Interesse von Verkehrsanlagen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsWird Wald zugunsten einer Verkehrsanlage in Bann gelegt und erscheint es im Interesse eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so hat die Behörde, abgesehen von den im Paragraph 28, Absatz 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, im Bannlegungsbescheid insbesondere noch anzuordnen, daß die beabsichtigte Durchführung von Waldarbeiten mindestens 48 Stunden vor Beginn dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.
  2. Absatz 2Dem Erhalter der Verkehrsanlage obliegt es, in Bannwäldern die im Paragraph 28, Absatz 2, Litera e, näher umschriebenen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen.
  3. Absatz 3Werden in einem Bannwald Waldarbeiten durchgeführt, die im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs oder des schienen- oder seilgebundenen Verkehrs die Anwesenheit eines Überwachungsorgans des Straßen bzw. des Bahnaufsichtsdienstes erforderlich machen, so hat der Straßenerhalter bzw. das Verkehrsunternehmen für die Entsendung eines solchen Organs auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
  4. Absatz 4Das Überwachungsorgan ist berechtigt, soweit es zur ungestörten und sicheren Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig ist, die Einstellung der Waldarbeiten vor und während des Verkehrs, allenfalls auch durch Signalgebung, zu verfügen.
  5. Absatz 5Der Waldeigentümer ist verpflichtet,
    1. Litera a
      das Betreten des Bannwaldes durch Überwachungsorgane zwecks Erhebung von allfälligen, die Verkehrsanlage oder den Verkehr gefährdenden Gebrechen sowie die Ausführung etwaiger Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, zu dulden und
    2. Litera b
      den Anordnungen des Überwachungsorgans (Absatz 4,) Folge zu leisten.
  6. Absatz 6Die Verpflichtung gemäß Absatz 5, Litera b, trifft auch die Leute des Waldeigentümers, sowie den Käufer von Holz auf dem Stock, den Schlag- und den Bringungsunternehmer und deren Leute.
  7. Absatz 7Vor Erlassung des Bannlegungsbescheides ist die für die Verkehrsanlage zuständige Aufsichtsbehörde zu hören.

§ 30

Text

Bannlegungsverfahren

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDas Bannlegungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten.
  2. Absatz 2Zur Antragstellung sind berechtigt:
    1. Litera a
      der Waldeigentümer,
    2. Litera b
      das Land vom Standpunkt der Landesraumplanung,
    3. Litera c
      darüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke gemäß Paragraph 27, Absatz 2,
      1. Ziffer eins
        Litera a bis d:
        alle physischen oder juristischen Personen, die ein rechtliches Interesse an der Bannlegung nachzuweisen vermögen,
      2. Ziffer 2
        Litera a, überdies:
        Dienststellen gemäß Paragraph 102, Absatz eins,,
      3. Ziffer 3
        Litera e, :,
        der Erhalter der Verkehrsanlage oder der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage,
      4. Ziffer 4
        Litera f, :,
        der Bundesminister für Landesverteidigung.
  3. Absatz 3Der Antrag hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere den Bannzweck, die genaue Bezeichnung des zur Bannlegung beantragten Waldes, seine Eigentümer, die beantragten Beschränkungen und den Kreis der voraussichtlich Begünstigten.
  4. Absatz 4Bezieht sich ein Bannlegungsverfahren auch auf das Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine, so ist die Dienststelle gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zu hören.
  5. Absatz 5Die Bannlegung erfolgt durch Bescheid der Behörde. Entsprechend dem Bannzweck ist sie auf eine bestimmte Dauer oder auf eine unbestimmte Zeit auszusprechen.
  6. Absatz 6Sind die Voraussetzungen der Bannlegung weggefallen, so ist diese auf Antrag des Waldeigentümers, des Begünstigten oder von Amts wegen aufzuheben.
  7. Absatz 7Im Verfahren gemäß Absatz 6, kommt den darin bezeichneten Personen Parteistellung zu.

§ 31

Text

Entschädigung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDer Waldeigentümer hat, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu zahlen, soweit nicht für die Ausführung dieser Maßnahmen öffentliche Mittel gewährt wurden.
  2. Absatz 2Die Entschädigung entfällt insoweit, als der Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist.
  3. Absatz 3Ist die Bannlegung ihrem Bannzwecke nach voraussichtlich eine bleibende und zugleich mit solchen Erschwernissen der Bewirtschaftung verbunden, daß eine ordnungsgemäße Nutzung durch den Waldeigentümer dauernd ausgeschlossen erscheint, so ist auf dessen Verlangen statt auf Entschädigung auf die gänzliche Ablösung des Waldes durch den Begünstigten zu erkennen.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 9 Absatz eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Der Gesamtbetrag der Entschädigung oder die erste Rente ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Entschädigungsbescheides auszuzahlen. Auf Verlangen des Waldeigentümers hat die Behörde dem Begünstigten die Leistung einer angemessenen Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Nach den vorstehenden Grundsätzen sind auch Personen, die Nutzungsrechte am Bannwald haben, für die mit der Bannlegung etwa verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
  6. Absatz 6Die Entschädigung ist vom Begünstigten zu leisten; gereicht jedoch die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil, so ist die Entschädigung von diesen im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu tragen. Auch eine Begünstigung des Waldeigentümers selbst ist hiebei einzurechnen.
  7. Absatz 7Die Höhe der Entschädigung ist auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen; sofern die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil gereicht, hat die Behörde im Bescheid auch die Aufteilung der Entschädigung zu bestimmen.
  8. Absatz 7 aWird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Absatz 7, ein Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 4, erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.
  9. Absatz 8Innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides kann jede der Parteien die Festlegung der Entschädigung bei dem nach der örtlichen Lage des Bannwaldes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Der Entschädigungsbescheid tritt durch diesen Antrag außer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer Rente zuerkannt, kann jede der Parteien die Neufestsetzung durch das Bezirksgericht jederzeit beantragen.
  10. Absatz 9Anträge gemäß Absatz 8, können nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.
  11. Absatz 10Für das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Entschädigung ist Paragraph 24, Absatz eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes anzuwenden.
  12. Absatz 11Im Streitfall hat die Behörde die Höhe der Kosten gemäß Absatz eins, zweiter Satz auf Antrag festzustellen und vorzuschreiben.

§ 32

Text

Einforstungswälder

Paragraph 32,
  1. Absatz einsUnbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Wälder, auf denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, lasten (Einforstungswälder), unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph eins, von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften, daß die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Wälder, die Gemeindegut sind (Gemeindegutswälder) und für Nutzungsrechte an diesen Wäldern (Gemeindegutnutzungsrechte).

§ 32a

Text

Wälder mit besonderem Lebensraum

Paragraph 32 a,
  1. Absatz einsAls Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) gelten Naturwaldreservate auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen, Waldflächen in Nationalparken oder Waldflächen, die in Naturschutzgebieten oder durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Schutzgebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7) oder der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1) liegen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den Wäldern nach Absatz eins, verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nämlich betreffend
    1. Ziffer eins
      die Wiederbewaldung nach Paragraph 13,,
    2. Ziffer 2
      die Waldverwüstung nach Paragraph 16,,
    3. Ziffer 3
      die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes nach Paragraph 22,,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach Paragraphen 44 und 45 und
    5. Ziffer 5
      den Schutz hiebsunreifer Bestände nach Paragraph 80, Absatz eins,,
    anordnen, wenn öffentliche Interessen der Walderhaltung nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Bei Gefahr in Verzug oder bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des Waldeigentümers einen nach Absatz 2, ergangenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben und die nach Absatz 2, erteilte Ausnahme zur Gänze oder teilweise zu widerrufen. Bei Gefahr in Verzug für einen nicht unter Absatz eins, fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Absatz eins, angrenzt, hat die Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Behörde hat in Verfahren gemäß Paragraph 17,, Paragraph 81 und Paragraph 85,, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß Absatz eins, betreffen, vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde zu hören.

§ 33

Text

C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken

Arten der Benützung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsJedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 34,, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
  2. Absatz 2Zu Erholungszwecken gemäß Absatz eins, dürfen nicht benützt werden:
    1. Litera a
      Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des Paragraph 28, Absatz 3, Litera d,, Paragraph 41, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 7, verfügt hat,
    2. Litera b
      Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,
    3. Litera c
      Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des Paragraph 4, Absatz eins,, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.
  3. Absatz 3Eine über Absatz eins, hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des Paragraph 34, Absatz 10, ersichtlich gemacht wurde.
  4. Absatz 4Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 10, bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (Paragraphen 1452, ff. ABGB) nicht ein.
  6. Absatz 6Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 3, darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.

§ 34

Text

Benützungsbeschränkungen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre).
  2. Absatz 2Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
    1. Litera a
      Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
    2. Litera b
      Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
    3. Litera c
      Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
    4. Litera d
      Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
    5. Litera e
      Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
  3. Absatz 3Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
    1. Litera a
      aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
    2. Litera b
      der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
    3. Litera c
      der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
  4. Absatz 4Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.
  5. Absatz 5Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen
    1. Litera a
      des Absatz eins und des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, vom Waldeigentümer,
    2. Litera b
      des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach Paragraph 41, Absatz 3, erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.
  6. Absatz 6Die Kennzeichnung gemäß Absatz 5, ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
  7. Absatz 7Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Absatz 2 und 3 sowie im Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre
    1. Litera a
      in den Fällen des Absatz 2, Litera a bis d sowie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz 2, Litera e,, des Absatz 3, sowie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.
  8. Absatz 8Im Fall einer Sperre gemäß Absatz 3, hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
  9. Absatz 9Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Absatz eins, oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Absatz 7, in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen.

§ 35

Text

Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Behörde hat Sperren
    1. Ziffer eins
      im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,
    2. Ziffer 2
      im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Absatz 4, Berechtigten oder
    3. Ziffer 3
      im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz 4,
    auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
  2. Absatz 2Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
  3. Absatz 3Die Sperre ist unzulässig, wenn
    1. Litera a
      Gründe gemäß den Paragraphen 33, Absatz 2, oder 34 Absatz 2, oder 3 nicht vorliegen,
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 4, durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (Paragraph 36, Absatz 5,) nicht ausgeglichen werden kann,
    3. Litera c
      die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß Paragraph 34, Absatz 8, nicht entsprochen hat.
  4. Absatz 4Antragsberechtigt im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind
    1. Litera a
      die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt,
    2. Litera b
      die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
    3. Litera c
      Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben,
    4. Litera d
      der Waldeigentümer.

§ 36

Text

Erklärung zum Erholungswald

Paragraph 36,
  1. Absatz einsBesteht an der Benützung von Wald für Zwecke der Erholung ein öffentliches Interesse, weil
    1. Litera a
      für die Bevölkerung bestimmter Gebiete, insbesondere von Ballungsräumen, ein Bedarf an Erholungsraum besteht, der infolge seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt werden soll, oder
    2. Litera b
      die Schaffung, Erhaltung und Gestaltung von Erholungsräumen in Fremdenverkehrsgebieten wünschenswert erscheint,
    so kann die Erklärung zum Erholungswald (Absatz 3,) beantragt werden, sofern es sich nicht um Waldflächen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, handelt oder nicht eine örtlich erforderliche Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, dadurch gefährdet würde. Zum Erholungswald ist bei gleicher Eignung für die Erholung vorzugsweise Wald zu erklären, der im Eigentum von Gebietskörperschaften steht.
  2. Absatz 2Antragsberechtigt gemäß Absatz eins, sind
    1. Litera a
      das Land vom Standpunkte der Landesraumplanung,
    2. Litera b
      die Gemeinde, in der die Waldfläche liegt oder aus der erfahrungsgemäß die überwiegende Anzahl der Waldbesucher kommt,
    3. Litera c
      die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
    4. Litera d
      Organisationen, deren Mitglieder die Waldfläche regelmäßig begehen,
    5. Litera e
      der Waldeigentümer.
  3. Absatz 3Die Behörde hat die Anträge, unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,), auf die Sicherstellung der ordentlichen Erhaltung der Gestaltungseinrichtungen (Absatz 5,) sowie auf Bergbau- und Gewerbeberechtigungen, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und die beantragte Waldfläche mit Bescheid zum Erholungswald zu erklären, wenn hienach keine schwerwiegenden Bedenken entgegenstehen und die Voraussetzungen gemäß den Absatz eins und 2 gegeben sind; nach Rechtskraft des Bescheides hat der Landeshauptmann diese Waldfläche im Waldentwicklungsplan als erklärten Erholungswald auszuweisen.
  4. Absatz 4Ist Wald gemäß Absatz 3, zum Erholungswald erklärt, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder eines Antragsberechtigten gemäß Absatz 2, Litera a bis d, sofern dieser die Zustimmungserklärung des Waldeigentümers nachweist, zur Schaffung und Benutzung von Gestaltungseinrichtungen (Absatz 5,)
    1. Litera a
      Rodungen, insbesondere befristete Rodungen (Paragraph 18,),
    2. Litera b
      Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände (Paragraph 81,),
    3. Litera c
      Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins,, 33 Absatz 2, Litera a,, 40 Absatz 3 und der nach Paragraph 45, Absatz 2, zu erlassenden Verordnung
    zu bewilligen, wenn und soweit dadurch die Erholungswirkung des Waldes erhöht und das öffentliche Interesse an der Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5Gestaltungseinrichtungen im Sinne des Absatz 4, sind insbesondere Parkplätze, Spiel- und Lagerwiesen, Sitzgelegenheiten, Wander-, Radfahr- und Reitwege, Hütten oder sonstige Baulichkeiten für den Erholungsverkehr, Tiergehege, Waldlehr- und -sportpfade und Sporteinrichtungen durch deren Art und Ausmaß die Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) möglichst gewahrt bleiben.
  6. Absatz 6Auf die Kostentragung für die Maßnahmen im Erholungswald sowie für die als Folge der Erklärung desselben dem Waldeigentümer erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile finden die Bestimmungen des Paragraph 31 und des Abschnittes römisch zehn Anwendung.
  7. Absatz 7Sind die Voraussetzungen gemäß den Absatz eins,, 3 und 4 nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Erklärung zum Erholungswald und Bewilligungen nach Absatz 4, zu widerrufen.

§ 37

Text

D. Wälder mit Nebennutzungen

Waldweide; Schneeflucht

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDurch die Waldweide darf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (Paragraph 6, Absatz 2,) nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 2Der Viehtrieb ist unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.
  3. Absatz 3In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im Paragraph eins, festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.
  4. Absatz 4Die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden werden durch die Regelungen der Absatz eins und 3 nicht berührt.
  5. Absatz 5Im Falle drohender Elementargefahren und für die Dauer des Anhaltens dieser Gefahren ist jeder Waldeigentümer
    1. Litera a
      berechtigt, Weidevieh in seinen Wald einzutreiben, darin zu bergen und weiden zu lassen und
    2. Litera b
      verpflichtet, fremdes Weidevieh zur Bergung in seinen Wald eintreiben zu lassen (Schneeflucht).
  6. Absatz 6Der gemäß Absatz 5, Litera b, verpflichtete Waldeigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Hinsichtlich der Entschädigung des verpflichteten Waldeigentümers sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sinngemäß anzuwenden.

§ 38

Text

Streugewinnung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsBodenstreu, wie Laub- oder Nadelstreu u. dgl., darf nur unter Schonung des Waldbodens gewonnen werden. Die Gewinnung von Rechstreu ist nur mit Holzrechen und auf derselben Stelle höchstens jedes vierte Jahr zulässig. In Wäldern, deren Böden zur Verarmung neigen, in Schutzwäldern sowie auf Waldflächen, auf denen die Streunutzung die Wiederbewaldung gefährden würde, ist die Gewinnung vn Bodenstreu gänzlich untersagt.
  2. Absatz 2Die Aststreugewinnung an stehenden Bäumen (Schneiteln) ist verboten.

§ 40

Text

römisch IV. ABSCHNITT
FORSTSCHUTZ

A. Schutz vor Waldbrand

Feuerentzünden im Wald

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIm Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch hiezu nicht befugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren.
  2. Absatz 2Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde sind befugt:
    1. Litera a
      der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter,
    2. Litera b
      sonstige Personen, sofern sie im Besitze einer schriftlichen Erlaubnis des Waldeigentümers sind, und
    3. Litera c
      im Gefährdungsbereich der Grundeigentümer und seine Beauftragten.
  3. Absatz 3Ständige Zelt- oder Lagerplätze können vom Verbot des Absatz eins, erster Satz ausgenommen werden, sofern die Behörde dies bewilligt. Ist der Waldeigentümer nicht selbst der Antragsteller, so ist dem Antrag dessen Zustimmungserklärung anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung durch Feuer besteht. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung von Bedingungen und Auflagen zur Hintanhaltung einer Waldbrandgefahr abhängig zu machen.
  4. Absatz 4Das Schlagbrennen oder sonstiges flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag- und Schwendabraum, Fratten) ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden.
  5. Absatz 5Die zum Feuerentzünden befugten Personen haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen sorgfältig zu löschen.

§ 41

Text

Vorbeugungsmaßnahmen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsIn Zeiten besonderer Brandgefahr hat die Behörde für besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich zu verbieten.
  2. Absatz 2Liegen besondere Gründe vor, die in waldbrandgefährdeten Gebieten Verbote gemäß Absatz eins, zum Schutze vor Waldbränden voraussichtlich als nicht ausreichend erscheinen lassen, so hat die Behörde das Betreten dieser Gebiete durch an der Waldbewirtschaftung nicht beteiligte Menschen zu verbieten. Hiebei ist insbesondere auf Gefährdungen durch starken Erholungsverkehr und hiefür ungünstige Waldstrukturen entsprechend Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Verbote gemäß den Absatz eins und 2 hat die Behörde in geeigneter Weise kundzumachen. Der Waldeigentümer darf solche Verbote ersichtlich machen.
  4. Absatz 4Zur Hintanhaltung von Waldbränden an Stellen, die infolge des Betriebes einer Eisenbahn durch Funkenflug oder sonstige brandverursachende Einwirkungen besonderer Brandgefahr ausgesetzt sind, hat die Behörde im Einvernehmen mit der für die Eisenbahnangelegenheiten zuständigen Behörde dem Eisenbahnunternehmen die Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Wald und in dessen Gefährdungsbereich (wie die Errichtung und Erhaltung von feuerhemmenden Vorkehrungen etwa in Form von Wundstreifen oder die Entfernung von leicht entzündbaren Gegenständen aus dem gefährdeten Bereich) mit Bescheid aufzutragen. Der Waldeigentümer hat solche Maßnahmen sowie das Betreten seines Grundes zu dulden. Für die ihm daraus entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung; hiefür finden die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 4 bis 10 sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Bei Neubewaldung entlang von Eisenbahnanlagen hat die Behörde die Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 4, dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen.

§ 41a

Text

Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsDer Bund trägt die durch Waldbrandbekämpfungen entstandenen Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Absätze. Kosten der Waldbrandbekämpfung sind solche, die sich auf die Bekämpfung eines unkontrollierten Feuers auf einer nach Paragraph eins a, Absatz eins bis 3 und Absatz 7, als Wald geltenden Grundfläche oder auf Bewuchs, auf den nach Paragraph 2, das Forstgesetz anzuwenden ist, beziehen.
  2. Absatz 2Die Waldbrandbekämpfungskosten der Feuerwehren oder der diese Kosten tragenden Gemeinden oder Betriebe (Kostenträger) werden durch die Zahlung eines Pauschaltarifs gemäß Absatz 4, oder einer Entschädigung gemäß Absatz 5, abgegolten.
  3. Absatz 3Der Pauschaltarif gemäß Absatz 4, bezieht sich auf ein Waldbrandereignis und bemisst sich nach der Größe der Brandfläche sowie der Art und der Dauer der Waldbrandbekämpfung, wobei
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Größe der Brandfläche zwischen Kleinbränden (unter 0,3 Hektar), Mittelbränden (0,3 bis 3 Hektar), und Großbränden (mehr als 3 Hektar, jedoch weniger als 30 Hektar),
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Art der Brandbekämpfung zwischen normaler Brandbekämpfung (in flachem, gut erschlossenem Gelände) und erschwerter Brandbekämpfung (in unwegsamem, alpinem Schutzwaldgelände mit schwieriger Wasserversorgung und Hangneigung über 30°) und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Dauer der Brandbekämpfung zwischen Brandbekämpfungen bis zu 24 Stunden, Brandbekämpfungen über 24 Stunden und solchen über 48 Stunden
    zu unterscheiden ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Pauschaltarife für Kleinbrände, Mittelbrände und Großbrände festzulegen.
  5. Absatz 5Bei Extrembränden (ab 30 Hektar) werden folgende Kosten abgegolten:
    1. Ziffer eins
      Mannschafts- und Transportkosten nach der Tarifordnung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      Betriebs- und Löschmittel,
    3. Ziffer 3
      Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen,
    4. Ziffer 4
      Verpflegungskosten,
    5. Ziffer 5
      Verdienstentgang und
    6. Ziffer 6
      Unterbringungskosten.
  6. Absatz 6Bei entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen behördlich angeforderten Dienst- oder Sachleistungen besteht ein Anspruch der Verpflichteten auf Entschädigung. Diese Entschädigung umfasst
    1. Ziffer eins
      bei Dienstleistungen den nachgewiesenen Verdienstentgang und
    2. Ziffer 2
      bei Sachleistungen
      1. Litera a
        die Wertminderung, die der angeforderte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Anforderung erlitten hat,
      2. Litera b
        die durch die Benützung des angeforderten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung,
      3. Litera c
        den Verdienstausfall, der durch den Entzug der Benützung des angeforderten Gegenstandes eingetreten ist,
      4. Litera d
        die Kosten des Betriebs von Fahrzeugen während der Dauer deren Anforderung und
      5. Litera e
        die auf die Dauer der Anforderung entfallenden, anteiligen Personalkosten des zum Betrieb von Fahrzeugen notwendigen, abgestellten Bedienungspersonals, sofern es sich nicht um zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen handelt.
  7. Absatz 7Bei entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen behördlich erfolgten Eigentumseingriffen besteht ein Anspruch der Verpflichteten auf Entschädigung (Schadloshaltung) für die dadurch entstandenen Schäden. Dieser Anspruch besteht nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder von den mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen diente oder diese Personen ein Verschulden am Entstehen des Waldbrandes trifft.
  8. Absatz 8Allfällige vermögensrechtliche Vorteile, die den Beteiligten nach den Absatz 6 und 7 durch die Waldbrandbekämpfung entstanden sind, sind auf die Höhe der Entschädigung anzurechnen.
  9. Absatz 9Ein Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, oder einer Entschädigung nach Absatz 5 bis 7 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen sechs Monaten nach Ende der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu stellen. Den Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, oder einer Entschädigung nach Absatz 5, hat
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Feuerwehren die Feuerwehr oder die die Kosten der Feuerwehr tragende Gemeinde,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Berufsfeuerwehren die Gemeinde und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Betriebsfeuerwehren der Betrieb
    zu stellen. Sind im Hinblick auf einen Waldbrand gemäß Absatz 3, mehrere Rechtsträger antragsberechtigt, haben diese den Antrag gemeinsam zu stellen und einen gemeinsamen zustellungsbevollmächtigten Rechtsträger namhaft zu machen, dem die Umlegung des gewährten Pauschaltarifs auf die Antragsberechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Brandbekämpfung obliegt. Im Falle eines Antrags auf Zahlung einer Entschädigung nach den Absatz 6 und 7 ist der Verpflichtete antragsberechtigt.
  10. Absatz 10Der Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, hat Angaben zur Größe der Brandfläche sowie zur Art und Dauer der Brandbekämpfung zu enthalten. Dem Antrag sind eine Ereignisdokumentation aus einem Waldbrandmeldesystem über den jeweiligen Waldbrand sowie gegebenenfalls der Brandbericht und der Polizeibericht beizulegen. Der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Absatz 5 bis 7 hat entsprechende Belege zum Nachweis der entstandenen Kosten bzw. des Entschädigungsanspruches sowie gegebenenfalls den Polizeibericht zu enthalten.
  11. Absatz 11Sofern innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage eines Antrags eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruchs nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Landeshauptmann die Höhe des Anspruchs mit Bescheid festzusetzen. Der Antrag an den Landeshauptmann ist binnen eines Jahres ab der Mitteilung, dass keine gütliche Einigung erzielt wurde, zu stellen. Hinsichtlich der Antragstellung gilt Absatz 9, sinngemäß.
  12. Absatz 12Zivilrechtliche Ansprüche des Bundes, insbesondere gegen den Brandverursacher oder einen zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

§ 42

Text

Ermächtigung der Landesgesetzgebung

Paragraph 42,

Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die

  1. Litera a
    Meldung von Waldbränden,
  2. Litera b
    Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,
  3. Litera c
    Hilfeleistung bei der Abwehr,
  4. Litera d
    Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte und
  5. Litera e
    nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen
Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,)
zu erlassen.

§ 43

Text

B. Schutz vor Forstschädlingen

Forstschädlinge, Anzeigepflicht

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDer Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß Paragraph eins a, Absatz 4 und 5 und Paragraph 2, haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.
  2. Absatz 2Forstschädlinge im Sinne des Absatz eins, sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)

§ 44

Text

Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
    1. Litera a
      einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und
    2. Litera b
      Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
  2. Absatz 2Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalls oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der Landeshauptmann unmittelbar eingreifen und die erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls nach einem einheitlichen Plan, im Sinne der Absatz eins und 2 treffen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen können im Nahbereich der gefährdeten Waldflächen landwirtschaftliche Grundstücke in zumutbarem Ausmaß und gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Entschädigung findet Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig durchgeführten Maßnahmen (Absatz 2 und 3) sind, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen werden, im Verhältnis des Flächenausmaßes der dadurch geschützten Waldflächen oder nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
  5. Absatz 5Müssen die gemäß den Absatz 2 und 3 mit der Bekämpfung befaßten Stellen zur Durchführung der Hand- und Zugarbeiten, zur Beaufsichtigung oder zur Hilfeleistung fremde Personen oder fremde Fahrzeuge in Anspruch nehmen, so haben die danach entstehenden Kosten die Grundeigentümer in dem im Absatz 4, umschriebenen Flächenverhältnis zu tragen; die Kostentragung entfällt, wenn die erforderlichen Leistungen von den Waldeigentümern selbst erbracht werden.
  6. Absatz 6Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke sind in die Maßnahmen einzubeziehen, wenn sie im Bereiche der gefährdeten Waldflächen liegen und die Anfälligkeit der auf ihnen befindlichen Kulturen für Forstschädlinge die Einbeziehung notwendig macht. Vor Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
  7. Absatz 7Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere hat bei Maßnahmen gemäß Absatz eins, Litera b, auf Antrag des Waldeigentümers die Behörde, bei Maßnahmen gemäß den Absatz 2 und 3 die danach zuständige Behörde, die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in dem in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet (Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefährdeter Bienenvölker, die Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten sowie die zuständigen Organe von Wasserversorgungseinrichtungen rechtzeitig von der Einleitung der Bekämpfung zu verständigen.

§ 45

Text

Sonstige Maßnahmen

Paragraph 45,
  1. Absatz einsEs ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.
  2. Absatz 2Die näheren Anordnungen über alle für eine Vorbeugung oder Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. In dieser kann insbesondere vorgesehen werden, dass
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung entsprechenden Frist befallene oder vom Befall bedrohte Stämme gefällt, solche Hölzer raschest aufgearbeitet, aus dem Wald entfernt, entrindet oder sonst für eine gefahrdrohende Forstschädlingsvermehrung ungeeignet gemacht werden,
    2. Ziffer 2
      die Lagerung solcher Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur gestattet ist, wenn sie bestimmten chemischen oder mechanischen Behandlungsweisen, wie Besprühen oder Entrindung, unterworfen sind.

§ 46

Text

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 46,
  1. Absatz einsAls Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, eingetragen sind.
  2. Absatz 2Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 Sitzung 1, unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis verwendet werden. Berufliche Verwender nach Artikel 3, Ziffer eins, der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 Sitzung 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 Sitzung 11, haben überdies die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang römisch III dieser Richtlinie zu beachten.
  3. Absatz 3Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Flugzeug oder Hubschrauber) ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf der Landeshauptmann das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Artikel 9, Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2009/128/EG genehmigen. Der Landeshauptmann hat geeignete Kontrollen durchzuführen sowie Aufzeichnungen gemäß Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2009/128/EG zu führen und Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

§ 46a

Text

Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

Paragraph 46 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt oder zur Umsetzung von Unionsrecht durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Pflanzenschutzgeräte und deren Überprüfung zu erlassen, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte,
    3. Ziffer 3
      die für die Durchführung der Überprüfung geeigneten Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten,
    5. Ziffer 5
      die Bescheinigung der Überprüfung und
    6. Ziffer 6
      die Anerkennung der von den Ländern, anderen EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten durchgeführten Überprüfungen.
  2. Absatz 2Als Pflanzenschutzgeräte gelten alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.

§ 46b

Text

Aktionsplan

Paragraph 46 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat zum nationalen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln den die Zuständigkeit des Bundes nach diesem Bundesgesetz betreffenden Teil zu erstellen.
  2. Absatz 2Der Teil des nationalen Aktionsplans nach Absatz eins, hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips insbesondere
    1. Ziffer eins
      quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen festzulegen, mit denen die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und
    3. Ziffer 3
      die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, festzulegen, insbesondere, wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.
  3. Absatz 3Der Teil des nationalen Aktionsplans ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.
  4. Absatz 4Der Entwurf des Teils des nationalen Aktionsplans ist den Stellen, deren Interessen durch den Beitrag zum nationalen Aktionsplan wesentlich berührt sind, unter Einräumung einer Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme zu übermitteln. Er ist überdies im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Während der Auflagefrist kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Teils zum nationalen Aktionsplan angemessen zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Der Teil des nationalen Aktionsplans und dessen Änderungen nach Absatz 3, sind mit dem nationalen Aktionsplan vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der Europäischen Kommission zu übermitteln.
  7. Absatz 7Durch den Teil des Aktionsplans werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

§ 46c

Text

Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union

Paragraph 46 c,

Mit den Bestimmungen Paragraph 46 d bis Paragraph 46 h und Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 19 b, werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EU) 2016/2031über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 Sitzung 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625, ABl. Nr. 95 vom 07.04.2017 Sitzung 1;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG und des Beschlusses 92/438/EWG (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 Sitzung 27, hinsichtlich der Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel.

§ 46d

Text

Zuständigkeit

Paragraph 46 d,
  1. Absatz einsZuständige Behörde ist:
    1. Ziffer eins
      die Bezirksverwaltungsbehörde
      1. Litera a
        zur Vollziehung der Artikel 9, Absatz 3,, Artikel 10 bis 20, 22, 24 und 29, mit Ausnahme der Bewertung von Schädlingen, der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie zur Durchführung der Strafverfahren und
      2. Litera b
        zur Vollziehung der Artikel 7 bis 14, 22, 24, 34 bis 36, 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625,
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann
      1. Litera a
        zur Vollziehung der Artikel 23,, 27 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 und
      2. Litera b
        zur Vollziehung der Artikel 6 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625,
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
      1. Litera a
        zur Vollziehung der Artikel 9, Absatz eins und 2, Artikel 25,, 26, 28 Absatz 7,, Artikel 29, hinsichtlich der Bewertung von Schädlingen, und Artikel 31, der Verordnung (EU) 2016/2031,
      2. Litera b
        zur Vollziehung der Artikel 4 und 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 und
      3. Litera c
        zur Wahrnehmung aller Meldepflichten an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  2. Absatz 2Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist, kann mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft an den Landeshauptmann und
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann an die Bezirksverwaltungsbehörde
    Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz eins, delegieren.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann kann nach Maßgabe des Absatz 2, mit Verordnung Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz eins, an sich ziehen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Artikel 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollaufgaben bezüglich Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel mit Verordnung an geeignete Stellen oder Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfüllen. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Übertragung, die in der Verordnung (EU) 2017/625 oder in Rechtsakten nach Absatz 5, angeführt sind, nicht mehr vorliegen. Den beauftragten Personen kommen im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde zu.
  5. Absatz 5Die Zuständigkeit der Behörden nach Absatz eins, erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der Europäischen Kommission zu den in Paragraph 46 c, genannten Verordnungen.

§ 46e

Text

Kontrollorgane

Paragraph 46 e,
  1. Absatz einsKontrollorgane sind
    1. Ziffer eins
      Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dieser beauftragte Dritte bei Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach Paragraph 46 d, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, sowie
    2. Ziffer 2
      Organe der beauftragten Stellen nach Paragraph 46 d, Absatz 3, bei Wahrnehmung der ihnen gemäß dieser Bestimmung übertragenen Aufgaben.
  2. Absatz 2Kontrollorgane haben den Anforderungen der Artikel 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.

§ 46f

Text

Koordination

Paragraph 46 f,

Die Behörden nach Paragraph 46, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben alle einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken, insbesondere betreffend Mehrjahresprogramme gemäß Artikel 23, oder Aktionspläne gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2016/2031, jeweils so rechtzeitig an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

§ 46g

Text

Kostentragung betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031

Paragraph 46 g,

Die Eigentümer von Waldflächen, Eigentümer von Grundflächen nach Paragraph eins a, Absatz 4,, 5 und Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 2,, Eigentümer von Bewuchs nach Paragraph 2, Absatz eins, sowie Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Transportmitteln

  1. Ziffer eins
    auf oder in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Artikel eins, der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, vorhanden sind, und
  2. Ziffer 2
    die sich auf den vorgenannten Flächen befinden,
haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

§ 46h

Text

Übermittlung von Daten

Paragraph 46 h,

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, und der den Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetze erhoben worden sind, ist zwischen den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 und der den Pflanzenschutz und die die Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetzen betrauten Behörden zulässig, wenn dies

  1. Ziffer eins
    zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
  2. Ziffer 2
    aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses am Pflanzenschutz
erforderlich ist.

§ 47

Text

C. Forstschädliche Luftverunreinigungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 47,

Forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Luftverunreinigungen, die meßbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen.

§ 48

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung
    1. Litera a
      die die forstschädliche Luftverunreinigung bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe) zu bezeichnen,
    2. Litera b
      jene Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (Immissionsgrenzwerte),
    3. Litera c
      die Art der Feststellung
      1. Ziffer eins
        des Anteiles dieser Stoffe an der Luft und am Bewuchs, die Depositionsrate dieser Stoffe und deren Anreicherung im Boden sowie
      2. Ziffer 2
        des Beitrages einzelner oder mehrerer Emissionsquellen zu einer Gefährdung der Waldkultur
      zu regeln,
    4. Litera d
      die anläßlich von Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen für eine Einsichtnahme in Betracht kommenden Unterlagen (Paragraph 52, Absatz 2,) zu bezeichnen und die Dauer deren Aufbewahrung zu bestimmen,
    5. Litera e
      die Arten der Anlagen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen, zu bestimmen.
  2. Absatz 2Bei der Feststellung der Höchstanteile gemäß Absatz eins, Litera b, ist auf ein mögliches Zusammenwirken dieser Stoffe und ihrer Umwandlungsstoffe Bedacht zu nehmen.

§ 49

Text

Bewilligung von Anlagen

Paragraph 49,
  1. Absatz einsAnlagen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera e, dürfen, sofern nicht Paragraph 50, Absatz 2, anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet werden. Die Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu beantragen.
  2. Absatz 2Absatz eins, findet auch Anwendung, wenn Anlagen in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung oder Betriebsweise so geändert werden, daß gegenüber dem Zustand vor der Änderung eine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Die Bewilligung gemäß den Absatz eins und 2 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Waldkultur nicht zu erwarten ist oder diese durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen beseitigt oder auf ein tragbares Ausmaß beschränkt werden kann. Zu dessen Beurteilung ist die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Anlage unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß der zu erwartenden Gefährdung der Waldkultur (Wirkungen des Waldes) abzuwägen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung für eine Anlage ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß in Schutz- oder Bannwäldern durch die Emissionen dieser Anlage ein entsprechender Immissionsgrenzwert überschritten wird und diese Gefahr auch nicht durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen abgewendet werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Bannwälder, die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren oder zum Schutze der Anlage selbst bestimmt sind.
  5. Absatz 5Die Bedingungen und Auflagen sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik vorzuschreiben. Soweit es zur Verhinderung des Überschreitens eines Immissionsgrenzwertes notwendig ist, ist vorzuschreiben, daß die der Luft zugeführten Emissionsstoffe innerhalb bestimmter Zeiträume bestimmte Mengen nicht überschreiten dürfen.
  6. Absatz 6Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung erforderlichenfalls Sachverständigengutachten über die Grundbelastung und die klimatologischen Verhältnisse sowie über die gegebenen und die durch die Emissionen der Anlage zu erwartenden Auswirkungen auf den Wald einzuholen.
  7. Absatz 7Auf Antrag des Inhabers der Anlage hat die Behörde diesem das Betreten des Waldes zur Vornahme von Messungen zwecks Ermittlung der Grundbelastung an forstschädlichen Luftverunreinigungen zu bewilligen. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, das Betreten des Waldes und die Vornahme von Messungen zu dulden. Er hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

§ 50

Text

Bewilligungsverfahren

Paragraph 50,
  1. Absatz einsFür die Durchführung des Verfahrens und die Erteilung der Bewilligung ist die Behörde zuständig.
  2. Absatz 2Bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisen-, bahn-, energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung nach Paragraph 49,, es sind jedoch dessen materiellrechtliche Bestimmungen anzuwenden. Dem Verfahren ist ein Forstsachverständiger der Behörde beizuziehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so gilt diese auch als solche im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Ergibt sich im Zuge des Verfahrens gemäß Absatz 2,, daß durch Emissionen Schutz- oder Bannwälder betroffen werden, so ist ein Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, gesondert durchzuführen. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach Absatz 2, zu unterbrechen.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Bannwälder, die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren oder zum Schutz der Anlage selbst bestimmt sind.

§ 51

Text

Besondere Maßnahmen

Paragraph 51,
  1. Absatz einsWird in einem Waldgebiet ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes festgestellt und ergibt sich daraus eine Gefährdung der Waldkultur, so hat die Behörde den Inhaber der die Gefährdung der Waldkultur verursachenden Anlage festzustellen.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 50, für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde hat die zur Beseitigung der Gefährdung der Waldkultur erforderlichen Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Anlage unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 3 und 5 durch Bescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Kann neben den Vorschreibungen gemäß Absatz 2, oder an Stelle dieser durch geeignete Maßnahmen im Wald, wie Bestandesumwandlung oder Verbesserung der Wuchsbedingungen, die Gefährdung der Waldkultur vermindert werden, so ist die Durchführung solcher Maßnahmen dem Waldeigentümer durch Bescheid aufzutragen, es dürfen jedoch die Kosten dieser Maßnahmen zuzüglich der in Geld errechneten forstwirtschaftlichen Ertragsminderung die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Kosten nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Maßnahmen gemäß Absatz 2,, soweit sie Schutz- oder Bannwald betreffen, sowie solche gemäß Absatz 3, hat die Behörde vorzuschreiben. Paragraph 50, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Behörde, die gemäß Absatz 3, Maßnahmen vorgeschrieben hat, hat den Ersatz der hiefür auflaufenden Kosten und der sich als Folge dieser Maßnahmen ergebenden Ertragsminderung, unter Aufrechnung bereits vor der Vorschreibung geleisteter Beiträge zu Maßnahmen der im Absatz 3, bezeichneten Art, dem Inhaber der Anlage vorzuschreiben; bezieht sich die Feststellung gemäß Absatz eins, auf mehrere Anlagen, so ist hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes Paragraph 53, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Werden Bestände erst nach Genehmigung einer Anlage in deren unmittelbarem Gefährdungsbereich durch Neubewaldung begründet, so hat eine Vorschreibung von Maßnahmen gemäß den Absatz 2 und 3 ausschließlich dieser Bestände wegen zu unterbleiben.

§ 52

Text

Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsWenn das Vorhandensein forstschädlicher Luftverunreinigungen anzunehmen ist, hat die Behörde Sachverständige zu beauftragen, Messungen und Untersuchungen zur Feststellung von forstschädlichen Luftverunreinigungen durchzuführen. Sofern die Sachverständigen ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes feststellen, sind sie berechtigt, in und um Anlagen, die nach der örtlichen Lage und nach ihrer Beschaffenheit als Quelle einer forstschädlichen Luftverunreinigung in Betracht kommen, auch auf Nichtwaldflächen die erforderlichen Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Die Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener Nichtwaldflächen oder deren Vertreter sind spätestens beim Betreten der Anlage oder des Grundstückes zu verständigen; sie sind berechtigt, bei derartigen Messungen anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft über die Art und das Ergebnis der durchgeführten Messungen und Untersuchungen zu geben. Bei Bergbaubetrieben ist vor Durchführung der Messungen die Bergbehörde zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener Nichtwaldflächen haben die gemäß Absatz eins, zweiter Satz vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Der Inhaber der Anlage ist auch verpflichtet, die zu Klärung des Ausmaßes der Luftverunreinigung und deren Folgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Unterlagen (Paragraph 48, Litera d,) Einsicht nehmen zu lassen.
  3. Absatz 3Die Sachverständigen gemäß Absatz eins, haben bei den in Anlagen durchzuführenden Messungen und Untersuchungen darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes der Anlage vermieden wird. Soweit es nach der Art der Messungen und Untersuchungen möglich ist, ist in der Verordnung gemäß Paragraph 48, Litera c, vorzusehen, auf welche Weise eine Gegenprobe der vorgenommenen Messungen und Untersuchungen beim Inhaber der Anlage zurückzulassen ist.
  4. Absatz 4Wurden anläßlich von Erhebungen im Sinne des Absatz eins, forstschädliche Luftverunreinigungen festgestellt und
    1. Litera a
      vermag der Inhaber der diese Luftverunreinigungen verursachenden bewilligungspflichtigen Anlage eine Bewilligung gemäß den Paragraphen 49, Absatz 3, oder 50 Absatz 2, oder einen Bescheid gemäß Paragraph 51, Absatz 2, nicht vorzuweisen, oder
    2. Litera b
      hat er Bedingungen und Auflagen gemäß Paragraph 49, Absatz 3, nicht erfüllt oder Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, nicht durchgeführt,
    so trägt die Kosten der Erhebungen der Inhaber der Anlage. Wurden keine forstschädlichen Luftverunreinigungen festgestellt und die Erhebungen auf Antrag durchgeführt, so trägt die Kosten der Erhebungen der Antragsteller; in allen übrigen Fällen trägt die Kosten der Bund.
  5. Absatz 5Die Sachverständigen gemäß Absatz eins, haben über das Ergebnis der Erhebungen der Behörde zu berichten und auf Verlangen eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen, insbesondere über
    1. Litera a
      die festgestellten Emissions- und Immissionswerte,
    2. Litera b
      den Anteil, mit dem der Schaden an Waldboden oder Bewuchs durch die festgestellten Immissionen verursacht worden ist und
    3. Litera c
      soweit dies möglich ist, die Anteile, mit denen die überprüften Anlagen zu den durch Immissionen verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs beigetragen haben.
    Diese Zeugnisse gelten als öffentliche Urkunden.

§ 53

Text

Haftung für forstschädliche Luftverunreinigungen

Paragraph 53,
  1. Absatz einsFür forstschädliche Luftverunreinigungen, die
    1. Litera a
      von einer Anlage (Paragraph 48, Absatz eins, Litera e,) ausgehen, die nicht im Sinne der Paragraphen 49, Absatz eins, oder 2 oder 50 Absatz 2, bewilligt wurde, oder
    2. Litera b
      das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß (Paragraph 49, Absatz 3 und 5, Paragraph 50, Absatz 2, oder Paragraph 51, Absatz 2,) überschreiten,
    haftet der Inhaber der Anlage, die diese Luftverunreinigungen verursacht hat, nach diesem Unterabschnitt für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens. Mehrere Inhaber derselben Anlage haften zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 2Verursachen mehrere Anlagen, wenn auch nur durch ihr Zusammenwirken, durch die von ihnen ausgehenden Luftverunreinigungen einen Schaden am Wald, so haftet jeder Inhaber einer Anlage nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Inhaber zu gleichen Teilen.
  3. Absatz 3Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der Paragraph 1304, ABGB sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Eine Ersatzpflicht ist dann ausgeschlossen, wenn die Luftverunreinigung durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen der Anlage zurückzuführen ist und der Inhaber der Anlage oder seine Leute jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt und Vorsicht beachtet haben.
  5. Absatz 5Der Geschädigte verliert den Ersatzanspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem die forstschädliche Luftverunreinigung anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Inhaber der Anlage innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erlangt hat.

§ 54

Text

Vermutung der Verursachung

Paragraph 54,

Kommen nach den Umständen des Falles als Ursache des Schadens forstschädliche Luftverunreinigungen in Betracht, die von verschiedenen Anlagen ausgehen, so wird vermutet, daß der Schaden von diesen Anlagen gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung kann vom Inhaber der Anlage durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch seine Anlage entkräftet werden.

§ 55

Text

Verjährung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie in diesem Abschnitt festgesetzten Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren nach Feststellung der Luftverunreinigung.
  2. Absatz 2Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des ABGB.

§ 56

Text

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes

Paragraph 56,
  1. Absatz einsUnberührt bleiben die Vorschriften des ABGB und andere Vorschriften, nach denen der Inhaber der Anlage für den durch forstschädliche Luftverunreinigungen verursachten Schaden über die Bestimmungen der Paragraphen 53 und 54 hinaus haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Soweit eine Pflicht zur Entschädigung nach Paragraph 364 a, ABGB gegeben ist, finden die Paragraphen 53, Absatz 2 und 54 sinngemäß Anwendung; forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne des Paragraph 47, gelten dabei jedenfalls als solche, die das ortsübliche Ausmaß im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB überschreiten.
  2. Absatz 2Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch forstschädliche Luftverunreinigungen verursachten Schaden nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen sind, haftet der Inhaber der Anlage für das Verschulden der Personen, die nach seinem Willen beim Betrieb der Anlage tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den entstandenen Schaden ursächlich war.

§ 57

Text

Schadenersatzansprüche, Gerichtsstand

Paragraph 57,
  1. Absatz einsSchadenersatzansprüche für forstschädliche Luftverunreinigungen sind, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  2. Absatz 2Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnittes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Immissionsschäden aufgetreten sind.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 53 bis 56 gelten nicht für Bergbauanlagen; auf diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes Anwendung.

§ 58

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
BRINGUNG

A. Bringung zu Lande

Bringung

Paragraph 58,
  1. Absatz einsBringung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage.
  2. Absatz 2Die Bringung umfaßt auch die in ihrem Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte sowie den Transport der mit der Bringung befaßten Personen und der für diese notwendigen Geräte zum und vom Gewinnungsort.
  3. Absatz 3Die Bringung hat so zu erfolgen, daß
    1. Litera a
      der Waldboden möglichst wenig beschädigt wird, neue Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen und die Wasserführung in bestehenden Runsen oder Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird,
    2. Litera b
      der Bewuchs möglichst wenig Schaden erleidet, die Bringung die rechtzeitige Wiederbewaldung gemäß Paragraph 13, nicht behindert und im Zuge der Bringung im Hochwasserbereich gelagerte Hölzer raschestmöglich weggeschafft oder sonstwie als Hindernis für den Hochwasserabfluß beseitigt werden.
  4. Absatz 4Schädigungen im Sinne des Absatz 3, sind nur insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar sind. Die Behebung hat sogleich nach Beendigung der Bringung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Für die Behebung von Schädigungen gemäß Absatz 3, sind der Bringungsunternehmer und der Waldeigentümer, bei bestehenden Nutzungsrechten der Bringungsunternehmer und der Nutzungsberechtigte, gemeinsam verantwortlich.
  6. Absatz 6Sofern mit der Bringung eine Gefährdung von Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf die Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 39, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 70, nur im Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst vorgenommen werden. Dieser entscheidet über die Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorgans. Die Kosten des Aufsichtsorgans trägt die Eisenbahnverwaltung.

§ 59

Text

Forstliche Bringungsanlagen

Paragraph 59,
  1. Absatz einsForstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Absatz 2,) und forstliche Materialseilbahnen (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
    1. Ziffer eins
      die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
    2. Ziffer 2
      die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
    3. Ziffer 3
      bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
  3. Absatz 3Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

§ 60

Text

Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

Paragraph 60,
  1. Absatz einsBringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
    1. Litera a
      eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
    2. Litera b
      der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,
    3. Litera c
      die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,
    4. Litera d
      die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
    5. Litera e
      der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.
  3. Absatz 3Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Absatz 2, umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.

§ 61

Text

Planung und Bauaufsicht

Paragraph 61,
  1. Absatz einsBringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.
  2. Absatz 2Befugte Fachkräfte im Sinn des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      für die Planung Absolventen der Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      für die Bauaufsicht die in Ziffer eins, genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 3Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
  4. Absatz 4Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

§ 62

Text

Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDie Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
    1. Litera a
      ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
    2. Litera b
      nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,
    3. Litera c
      Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
    4. Litera d
      sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.
  2. Absatz eins aEiner Bewilligung gemäß Absatz eins, Litera d, bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.
  3. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß
    1. Litera a
      sie den Bestimmungen des Paragraph 60,, gegebenenfalls auch jenen des Paragraph 22, Absatz eins,, entspricht,
    2. Litera b
      sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,
    3. Litera c
      sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Absatz eins, Litera a und b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,
    4. Litera d
      soweit es sich um Forststraßen gemäß Absatz eins, Litera c, handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.
  4. Absatz 3In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Absatz eins, Litera a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Absatz eins, Litera c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Absatz eins, Litera c und d Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.
  5. Absatz 4Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)

§ 63

Text

Bewilligungsverfahren

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
  2. Absatz 2Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen.
  3. Absatz 3Werden gegen ein Bauvorhaben, gegen das sonst kein Anstand obwaltet, zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Antrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  4. Absatz 4In der Errichtungsbewilligung ist für die Fertigstellung der Bringungsanlage eine Frist vorzuschreiben. Diese ist von der Behörde auf begründeten Antrag zu verlängern.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)

§ 64

Text

Anmeldepflichtige Forststraßen

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß Paragraph 62, bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (Paragraph 61,) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der Paragraphen 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.

§ 65

Text

Waldflächen, die für eine Bringungsanlage beansprucht wurden

Paragraph 65,
  1. Absatz einsNach Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 63, oder nach erstatteter Anmeldung gemäß Paragraph 64, bedarf es zur Fällung eines etwa bestehenden Bewuchses auf der Fläche, die zur Errichtung einer Bringungsanlage erforderlich ist, keiner besonderen Bewilligung oder Anzeige nach diesem Bundesgesetz; dasselbe gilt für die entlang einer Bringungsanlage liegenden Flächen, die für die Materialgewinnung zur Errichtung dieser Anlage in Anspruch genommen werden. Solche Flächen bleiben auch weiterhin Waldboden, die Verpflichtung zur Aufforstung ruht jedoch bis zum Zeitpunkt der Auflassung der Bringungsanlage oder bis zur Beendigung der Materialgewinnung.
  2. Absatz 2Wird der Bau einer Bringungsanlage endgültig eingestellt oder eine bestehende Bringungsanlage aufgelassen, hat der Waldeigentümer die für diese Anlage beanspruchte Waldfläche wieder in ertragsfähigen Waldboden überzuführen und rechtzeitig (Paragraph 13, Absatz 2,) wiederzubewalden.
  3. Absatz 3Erscheint dem Waldeigentümer die Wiederbewaldung von gemäß Absatz eins, verwendeten Flächen, gemessen an dem Ausmaß des ertragsfähigen Waldbodens, der gewonnen werden kann, unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen als Zwecken der Waldkultur zugeführt werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Im Falle der Stattgebung sind alle Vorkehrungen vorzuschreiben, die erforderlich sind, Gefahren im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, hintanzuhalten.

§ 66

Text

B. Bringung über fremden Boden

Befristete Bringung über fremden Boden

Paragraph 66,
  1. Absatz einsJeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Absatz 4, berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3Das Recht der Bringung im Sinne der Absatz eins und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (Paragraph 68,) zu.
  4. Absatz 4Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Absatz eins, letzter Satz zu entscheiden.
  5. Absatz 5Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.
  6. Absatz 6Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.
  7. Absatz 7Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat auch vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt werden kann, zu dulden.

§ 66a

Text

Bringungsanlagen

Paragraph 66 a,
  1. Absatz einsIst die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; Paragraph 483, ABGB findet Anwendung.
  2. Absatz 2Haben sich die Verhältnisse, die für die Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist das nach Absatz eins, eingeräumte Recht auf Antrag entsprechend abzuändern oder aufzuheben.

§ 67

Text

Entschädigung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDer nach Paragraph 66, Bringungsberechtigte hat nach der Bringung den früheren Zustand - soweit dies möglich ist - wiederherzustellen und den Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
  2. Absatz 2Wurde dem Bringungsberechtigten die Benützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße eingeräumt, so tritt an Stelle der Entschädigung ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen Straße.
  3. Absatz 3Dem Eigentümer und dem Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigten des durch ein Recht nach Paragraph 66 a, in Anspruch genommenen Grundstückes gebührt für alle dadurch verursachten Vermögensnachteile eine Entschädigung. Werden durch die Rechtsausübung Schäden verursacht, die noch nicht abgegolten sind, gebührt nach ihrer Erkennbarkeit und Bewertbarkeit auch für sie eine Entschädigung.
  4. Absatz 4Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften der Paragraphen 4 bis 9 Absatz eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, zu bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Absatz 2,) strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.
  5. Absatz 5Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß Absatz 4, kann jede der beiden Parteien die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß Absatz 4, erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.
  6. Absatz 6Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 68

Text

C. Bringungsgenossenschaften

Bringungsgenossenschaften

Paragraph 68,
  1. Absatz einsGrundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten gemäß Paragraph 32,, können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen (kurz Genossenschaft genannt).
  2. Absatz 2Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
  3. Absatz 3Eine Genossenschaft kann gebildet werden
    1. Litera a
      durch freie Übereinkunft aller Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung der Satzung (Paragraph 70, Absatz 4,), oder
    2. Litera b
      durch einen Beschluß der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Paragraph 69,) und Genehmigung der Satzung.
  4. Absatz 4Wenn die Grundeigentümer, über deren Liegenschaften die Bringungsanlage führt, zustimmen, können in die Genossenschaft auch Bewirtschafter von Liegenschaften aufgenommen werden, die ein wirtschaftliches Interesse an einer über die Waldbewirtschaftung hinausreichenden Benutzung der Bringungsanlage nachweisen.

§ 69

Text

Bringungsgenossenschaften mit Beitrittszwang

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag der Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn
    1. Litera a
      sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im Eigentum der Mehrheit befinden und
    2. Litera b
      eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist.
  2. Absatz eins aUnter den Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und b kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.
  3. Absatz 2Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind und in welchem Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der für oder gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
  4. Absatz 3Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderlich Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, sodaß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die behördliche Entscheidung sich auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.
  5. Absatz 4Der Beitrittszwang besteht, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera e,, nicht für Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, anzusehen sind.
  6. Absatz 5Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für Waldeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der Waldeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.

§ 70

Text

Satzung

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDie Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.
  2. Absatz 2Die Satzung hat insbesondere zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft, eine Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften sowie eine Lageskizze der Bringungsanlage und der von ihr erschlossenen Flächen,
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlage und allenfalls über die Benützungskosten für Nichtmitglieder,
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen über die Haftbarmachung für Schäden (Kaution),
    4. Ziffer 4
      die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wertigkeit ihrer Stimmen,
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über die Organe, ihre Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer, den Wirkungsbereich und die Haftung für ihre Verbindlichkeiten, die Vertretung der Genossenschaft nach außen sowie die Auflösung der Genossenschaft und
    6. Ziffer 6
      den Maßstab und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß Paragraph 72, Absatz eins,
  3. Absatz 3In der Satzung kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft vorgesehen werden.
  4. Absatz 4Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.
  5. Absatz 5Satzungsänderungen bedürfen – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Absatz 4, genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.

§ 70a

Text

Organe

Paragraph 70 a,
  1. Absatz einsGenossenschaftsorgane sind jedenfalls die Mitgliederversammlung, der Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zehn, ist auch ein Vorstand einzurichten, der zumindest aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht.
  2. Absatz 2Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung oder Änderung des Maßstabes und des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Wahl des Obmanns, dessen Stellvertreters sowie gegebenenfalls weiterer Vorstandsmitglieder und
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung der Gebarung und Entlastung der Geschäftsführung.
  3. Absatz 3Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem gemäß Paragraph 72, Absatz eins, festgelegten Kostenaufteilungsschlüssel.
  4. Absatz 4Für die Abstimmung bei Wahlen sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt – vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen – die einfache Mehrheit der gesamten Stimmanteile. Paragraph 70, Absatz eins und 5 bleiben unberührt. Das Ergebnis der Wahl von Organen ist der Behörde binnen vier Wochen mitzuteilen.
  5. Absatz 5Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, sind Umlaufbeschlüsse der Mitgliederversammlung zulässig.
  6. Absatz 6Dem Obmann obliegt
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzführung bei Mitgliederversammlungen und gegebenenfalls bei Vorstandssitzungen,
    2. Ziffer 2
      die Vertretung der Genossenschaft nach außen und
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsführung, sofern gemäß Absatz eins, kein Vorstand zu wählen ist.
    Für die Dauer der Verhinderung des Obmanns tritt dessen Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.
  7. Absatz 7Ist gemäß Absatz eins, ein Vorstand zu wählen, so obliegt diesem die Geschäftsführung der Genossenschaft. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt nach Köpfen. Für einen Vorstandsbeschluss ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Umlaufbeschlüsse des Vorstandes sind zulässig.
  8. Absatz 8Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane sechs Jahre. Endet die Funktionsdauer vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

§ 71

Text

Genossenschaftsverhältnis

Paragraph 71,
  1. Absatz einsWer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden der belasteten Liegenschaft oder der Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die Eigentümer der ausgeschiedenen Liegenschaften oder Anlagen haften für die vor deren Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge.
  2. Absatz 2Die Genossenschaft ist berechtigt, von neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch die Aufnahme oder Einbeziehung verursachten besonderen Kosten zu verlangen.
  3. Absatz 3Wenn hierüber zwischen Genossenschaft und Eigentümer Einverständnis besteht, können Liegenschaften oder Anlagen nachträglich einbezogen oder ausgeschieden werden. Paragraph 70, Absatz 5, findet Anwendung.
  4. Absatz 4Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers auszuscheiden, wenn diesem aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein wesentlicher Nachteil erwächst.

§ 72

Text

Kosten

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der in der Satzung insbesondere nach Maßgabe
    1. Ziffer eins
      des Ausmaßes der erschlossenen Fläche,
    2. Ziffer 2
      des wirtschaftlichen Vorteils,
    3. Ziffer 3
      eingebrachter Bringungsanlagen und
    4. Ziffer 4
      besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft
    festzulegen ist.
  2. Absatz 2Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß Paragraph 70, Absatz 3, kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Absatz eins, festgelegt werden.
  3. Absatz 3Eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.
  4. Absatz 4Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Paragraph 70, Absatz 5, beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Absatz eins, angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

§ 73

Text

Aufsicht

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDie Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes.
  2. Absatz 2Die Behörde ist in Ausübung der Aufsicht
    1. Ziffer eins
      berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
    2. Ziffer 2
      berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach Paragraph 70 a, Absatz 2, erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      verpflichtet, Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.
  3. Absatz 3Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, einzutreiben.
  4. Absatz 4Unterlässt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern durch Bescheid aufgetragen werden.
  5. Absatz 5Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft durchführen.
  6. Absatz 6Wenn und solange Maßnahmen nach den Absatz 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Absatz 7, jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator für den unbedingt erforderlichen Zeitraum bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.
  7. Absatz 7Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder
    2. Ziffer 2
      an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.
  8. Absatz 8Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Absatz 4, wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
  9. Absatz 9Eine Genossenschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder umfasst.

§ 80

Text

römisch VI. ABSCHNITT
NUTZUNG DER WÄLDER

A. Generelle Nutzungsbeschränkungen

Schutz hiebsunreifer Bestände

Paragraph 80,
  1. Absatz einsIn hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.
  2. Absatz 2Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Absatz eins, wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn
    1. Litera a
      das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Absatz 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und
    2. Litera b
      zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.
  3. Absatz 3Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten
    1. Litera a
      in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,
    2. Litera b
      in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.
  4. Absatz 3 aFür die Baumart Fichte gilt 50 Jahre als Alter im Sinne des Absatz 3,
  5. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die raschwüchsigen Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls für diese das Alter der Hiebsunreife festzusetzen.
  6. Absatz 5In der Verordnung gemäß Absatz 4, kann zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife an Stelle oder neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Litera d, jedenfalls anzuwenden.
  7. Absatz 6Das Verbot gemäß Absatz eins, gilt nicht für Fällungen
    1. Litera a
      auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Litera c,,
    2. Litera b
      auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet ist, nach Maßgabe des Absatz 7,,
    3. Litera c
      die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,
    4. Litera d
      die als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumden erforderlich sind.
  8. Absatz 7Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Absatz 6, Litera b, ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn
    1. Litera a
      nach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder
    2. Litera b
      es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt, handelt.

§ 81

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 80, Absatz eins, zu bewilligen, wenn
    1. Litera a
      Aufhiebe mit einer Breite von mehr als zehn Metern für forstbetriebliche Maßnahmen, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder für im Interesse der Walderhaltung gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung, erforderlich sind,
    2. Litera b
      Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind,
    3. Litera c
      zwischen der Produktionskraft des Waldbodens und der Ertragsleistung des darauf stockenden Bestandes ein offenbares Mißverhältnis besteht, das nur durch Räumung des Bestandes und durch ertragsteigernde forstliche Maßnahmen beseitigt werden kann, oder
    4. Litera d
      Maßnahmen zur Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Absatz 4,) und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten ist.
    Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des Paragraph 87, sinngemäß.
  2. Absatz 2Ist durch außergewöhnliche Unglücksfälle der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, so kann die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 80, Absatz eins, bewilligen, wenn nur dadurch diese Gefährdung abgewendet werden kann, Bedenken aus den Gründen des Paragraph 16, Absatz 2, oder des Paragraph 82, Absatz eins, Litera a, nicht bestehen und die Wiederbewaldung sichergestellt ist.
  3. Absatz 3Fälle der im Absatz eins, Litera c, genannten Art liegen insbesondere vor bei geringer oder geringwertiger Bestockung, bei Bestockung mit standortsuntauglichen oder schlechtrassigen Baumarten, bei erheblicher Beschädigung der Bestände durch Wild, Weidevieh, Forstschädlinge oder Rotfäule.
  4. Absatz 4Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera d, gelten solche, durch die der stehende Holzvorrat des zur Fällung beantragten Bestandes den eines gleichartigen, durchschnittlich bestockten, hiebsreifen Bestandes überschreitet, in dem keine zuwachssteigernden Maßnahmen, wie Walddüngung oder intensive Bestandeserziehung, erfolgten.
  5. Absatz 5Die forstlichen Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera c, sind im Antrag anzugeben. Ergeben die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen Zwecke zu erreichen, so hat sie die Behörde im Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist in den Fällen des Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Paragraph 89, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides finden Paragraph 88, Absatz 4 und Paragraph 92, Anwendung.
  7. Absatz 7Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für Fälle gemäß Absatz eins, Litera c,, wenn die beabsichtigte Fällung in einem Förderungsvertrag als Teil eines Förderungsprojektes gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer 11, vorgesehen ist.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen des Absatz eins, Litera c und d sowie des Absatz 2, finden auf Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes keine Anwendung.

§ 82

Text

Verbot von Kahlhieben

Paragraph 82,
  1. Absatz einsVerboten sind
    1. Litera a
      Kahlhiebe, die
      1. Ziffer eins
        die Produktionskraft des Waldbodens dauernd vermindern,
      2. Ziffer 2
        den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigen,
      3. Ziffer 3
        eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeiführen oder
      4. Ziffer 4
        die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern gefährden,
    2. Litera b
      Großkahlhiebe im Hochwald.
  2. Absatz 2Ein Großkahlhieb gemäß Absatz eins, Litera b, liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche
    1. Litera a
      bei einer Breite bis zu 50 Meter über eine Länge von 600 Metern hinausgeht oder
    2. Litera b
      bei einer Breite über 50 Meter ein Ausmaß von 2 ha überschreitet.
    Hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, Litera b, zu bewilligen, wenn
    1. Litera a
      forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (Paragraph 81, Absatz eins, Litera c und Absatz 3,), vorliegen,
    2. Litera b
      eine Bewilligung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Litera d, erteilt worden ist,
    3. Litera c
      ansonsten der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wäre oder
    4. Litera d
      dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich ist
    und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder des Paragraph 16, Absatz 2, nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des Paragraph 87, sinngemäß.

§ 85

Text

B. Behördliche Überwachung der Fällungen

Bewilligungspflichtige Fällungen

Paragraph 85,
  1. Absatz einsEiner Bewilligung der Behörde bedürfen
    1. Litera a
      Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,
    2. Litera b
      Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde,
    3. Litera c
      Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Absatz 3,) einer besonderen, durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.
  2. Absatz 2Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.
  3. Absatz 3Übertretungen im Sinne des Absatz eins, Litera c, liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegen
    1. Litera a
      Waldverwüstung (Paragraph 16,),
    2. Litera b
      wiederholten Verstoßes gegen Paragraph 13,,
    3. Litera c
      wiederholten Verstoßes gegen die im Absatz eins, vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen (Paragraph 88, Absatz 4,)
    rechtskräftig bestraft wurde und das Straferkenntnis nicht länger als fünf Jahre, gerechnet ab dem Beginn der beabsichtigten Fällung, zurückliegt.

§ 86

Text

Freie Fällungen

Paragraph 86,
  1. Absatz einsFreie Fällungen sind
    1. Litera a
      Fällungen, nach deren Durchführung eine gesicherte Verjüngung zurückbleibt (Räumung),
    2. Litera b
      Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben,
    3. Litera c
      Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 198, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß,
    4. Litera d
      alle sonstigen Fällungen, soweit auf sie nicht Paragraph 85, Absatz eins, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Der Waldeigentümer hat Fällungen gemäß Absatz eins, Litera a und b, sofern diese ein halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden. Paragraph 87, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Bei der Fällung und Aufarbeitung ist jede Beschädigung stehender Bäume und Jungbäume tunlichst zu vermeiden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen über Beschränkungen von Fällungen in Schutz- und Bannwäldern sowie in der Kampfzone des Waldes bleiben unberührt.

§ 87

Text

Fällungsantrag

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDie Erteilung einer Fällungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen.
  2. Absatz 2Neben den im Absatz eins, bezeichneten Personen steht das Recht zur Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.
  3. Absatz 3Wird in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz oder des Absatz 2, das Recht zur Antragstellung ausgeübt, so kommt in den Verfahren hierüber dem Waldeigentümer Parteistellung zu.
  4. Absatz 4Der Antrag hat die für seine Erledigung erforderlichen Angaben, wie über Hiebsort und -fläche, Zeitraum der Fällung, zu enthalten.

§ 88

Text

Fällungsbewilligung

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDie Fällungsbewilligung ist zu erteilen, wenn der beantragten Fällung Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2Hat der Antragsteller einer gemäß Paragraph 13, bestehenden Verpflichtung zur Wiederbewaldung wiederholt nicht entsprochen, so ist die beantragte Fällungsbewilligung jedenfalls solange zu versagen, bis er der Verpflichtung entsprochen hat.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, ist bei Vorhandensein von Aufforstungsrückständen die Fällungsbewilligung jedenfalls mit der Auflage zu verbinden, daß die ausständige Wiederbewaldung innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird. Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 findet Anwendung.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die geeignet sind, eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Waldbehandlung zu gewährleisten (wie Vorschreibungen über die Wiederbewaldung oder über eine pflegliche Bringung des gefällten Holzes, die Anordnung von Forstschutzmaßnahmen oder der Auszeige der zur Fällung bewilligten Bestände oder Stämme durch ein Behördenorgan u. dgl.). Soweit die behördliche Auszeige vorgeschrieben wird, ist für diese der Waldhammer (Paragraph 172, Absatz 7,) zu verwenden.
  5. Absatz 5Die Behörde hat dahin zu wirken, daß sonstige nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderliche Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den Amtshandlungen gemäß diesem Abschnitt vorgenommen werden.

§ 89

Text

Sicherheitsleistung

Paragraph 89,
  1. Absatz einsBestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Pflicht zur Wiederbewaldung durch den Antragsteller, so ist eine den Kosten der Wiederbewaldung angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben. Vor deren Erlag darf mit der Fällung nicht begonnen werden.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, Staatsobligationen oder anderen für mündelsicher erklärten Wertpapieren oder Einlagebüchern inländischer Geldinstitute bei der Behörde, in der Begründung einer Höchstbetragshypothek oder in der unwiderrufbaren Erklärung eines Geldinstitutes bestehen, für den vorgeschriebenen Betrag als Bürge und Zahler gegenüber der Behörde zu haften.
  3. Absatz 3Eine Sicherheitsleistung kann dem Antragsteller auch nachträglich vorgeschrieben werden, wenn die Frist für die Wiederbewaldung überschritten wurde. Dies gilt auch für Fällungen, die bewilligungsfrei sind.
  4. Absatz 4Die Sicherheitsleistung ist dem Erleger nach Maßgabe der durchgeführten Wiederbewaldungsarbeiten auszufolgen; wurde eine Höchstbetragshypothek begründet, so ist eine Löschungsquittung auszustellen. Der Restbetrag ist nach ordnungsgemäßer Durchführung, spätestens aber nach gesicherter Aufforstung ohne Verzug freizugeben. Wurde die Sicherheitsleistung zur Deckung der Kosten einer Ersatzvornahme in Anspruch genommen, so hat die Behörde dem Erleger Rechnung zu legen und allenfalls nicht in Anspruch genommene Werte der Sicherheitsleistung auszufolgen.

§ 90

Text

Verpflichtung sonstiger Personen aus der Bewilligung

Paragraph 90,
  1. Absatz einsWird einem Berechtigten gemäß Paragraph 87, Absatz eins, oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte und der Verpflichtungen aus der Fällungsbewilligung an die Stelle des Waldeigentümers. Kommt der gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Berechtigte den Verpflichtungen nicht nach, so hat für deren Erfüllung der Waldeigentümer Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Schlägerungsunternehmer und Käufer von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer für die Einhaltung der Bestimmungen über die Fällung und Bringung verantwortlich. Sie haben sich auch vor Beginn der Fällung zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen eine Fällungsbewilligung erteilt wurde.

§ 91

Text

Entscheidung über den Fällungsantrag

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDie Behörde hat über den Fällungsantrag binnen sechs Wochen nach dessen Einlangen zu entscheiden. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so darf der Antragsteller die beantragte Fällung unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen.
  2. Absatz 2Verhindern die Witterungsverhältnisse die Vornahme erforderlicher Erhebungen an Ort und Stelle, so darf die Behörde die sechswöchige Frist bis zum voraussichtlichen Wegfallen der Verhinderung verlängern. Hievon ist der Antragsteller durch Bescheid in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen vorgebracht, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über die forstrechtliche Zulässigkeit der Fällung die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

§ 92

Text

Geltungsdauer der Fällungsbewilligung

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDie Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
  2. Absatz 2Die Geltungsdauer erlischt ferner bei Wechsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen bei Übergang von Todes wegen oder auf Grund von Übergabsverträgen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, erlischt die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.

§ 95

Text

C. Ermächtigung der Landesgesetzgebung

Allgemeine Ermächtigung der Landesgesetzgebung

Paragraph 95,
  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
    1. Litera a
      die gemäß Paragraph 80, Absatz 3, festgelegte Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete des Landes auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 4, Litera c, Anwendung findet,
    2. Litera b
      Fällungsanträge, die bis zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis eingebracht werden, als solche im Sinne des Paragraph 87, Absatz 4, gelten zu lassen,
    3. Litera c
      die Geltungsdauer der Fällungsbewilligung bis auf ein Jahr herabzusetzen.
  2. Absatz 2Wird gemäß Absatz eins, Litera a, die Altersgrenze herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf Paragraph 81, Absatz 4, entsprechend Bedacht zu nehmen.

§ 96

Text

Sonderbestimmungen für Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
    1. Litera a
      das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch Paragraph 86, Absatz eins, Litera c, erfaßt sind, herabzusetzen,
    2. Litera b
      alle Fällungen in den Gemeindevermögens- und unverteilten Agrargemeinschaftswäldern sowie in den Schutz- und Bannwäldern für bewilligungspflichtig zu erklären,
    3. Litera c
      die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Weide) näher zu regeln und
    4. Litera d
      für den Fällungsantrag abweichend von Paragraph 87, Absatz 4, weitere Angaben festzulegen.
  2. Absatz 2Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
    1. Litera a
      den Aufgabenbereich der Forstaufsichtsorgane der Behörde, das sind die dieser zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben zugewiesenen Hilfsorgane, festzulegen,
    2. Litera b
      soweit solche Organe mit forstwirtschaftlichen Aufgaben betraut sind, vorzuschreiben, daß sie einen mehrwöchigen Ausbildungskurs an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte mit Erfolg besucht haben müssen, und die Gestaltung dieses Kurses näher zu regeln.
  3. Absatz 3Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird überdies gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung von im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges zu regeln.
  4. Absatz 4Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins bis 3 sowie die Paragraphen 113 bis 116 keine Anwendung finden.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins bis 3 und der Paragraphen 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 4, nicht anderes ergibt.

§ 97

Text

Sonderbestimmungen für Salzburg

Paragraph 97,

Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,

  1. Litera a
    das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch Paragraph 86, Absatz eins, Litera c, erfaßt sind, herabzusetzen,
  2. Litera b
    alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und
  3. Litera c
    die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.

§ 98

Text

römisch VII. ABSCHNITT
SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND LAWINEN

Anwendungsbereich

Paragraph 98,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des Paragraph eins a, sind.“

§ 99

Text

Begriffsbestimmungen; Festlegung der Einzugsgebiete

Paragraph 99,
  1. Absatz einsEin Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt.
  2. Absatz 2Unter einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können.
  3. Absatz 3Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.
  4. Absatz 4Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins, Litera a,) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 6Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorkehrungen, die in Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen zu folgenden Zwecken getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      Unterbindung der Geschiebebildung und Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
    2. Ziffer 2
      Verbesserung des Wasserhaushaltes und unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
    3. Ziffer 3
      Begründung und Pflege von Schutzwäldern einschließlich der Kampfzone des Waldes, Wiederbewaldung von Schutzwaldstandorten nach Elementarereignissen,
    4. Ziffer 4
      Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen),
    5. Ziffer 5
      Vorbeugung gegen drohende Entstehung neuer Runsen, Rutschungen und Lawinengebiete sowie gegen Felssturz und Steinschlag,
    6. Ziffer 6
      Erhöhung des Schutzes gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren,
    7. Ziffer 7
      Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete und bestehender Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
  7. Absatz 7Das Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung ist das Gebiet, auf welches sich Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß Absatz 6, erstrecken oder welches für die Funktion dieser Maßnahmen von Bedeutung ist.

§ 100

Text

Waldbehandlung in Einzugsgebieten

Paragraph 100,
  1. Absatz einsSoweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins,), im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3 und 3a, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen
    1. Litera a
      die Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,
    2. Litera b
      Fällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,
    3. Litera c
      im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 23, durchzuführen,
    4. Litera d
      die Behandlung des Schutzwaldes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder der Verordnung nach Paragraph 22, Absatz 4, vorzuschreiben,
    5. Litera e
      dem Landeshauptmann die Erstellung oder Anpassung eines Waldentwicklungsplans gemäß Paragraph 24, vorzuschlagen,
    6. Litera f
      Bannlegungen gemäß Paragraph 30, für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,
    7. Litera g
      örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Litera f und des Paragraph 101, Absatz 2, Litera c, kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,) übertragen.
  3. Absatz 3Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Absatz 2, weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach Paragraph 31, zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des Paragraph 28, Absatz 4, oder über die Kostentragung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz zu entscheiden.
  4. Absatz 4Werden Verfahren gemäß den Absatz eins bis 3 durchgeführt und beziehen diese sich auf Flächen innerhalb eines Arbeitsfeldes, so ist diesen die Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins,) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.

§ 101

Text

Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten; Räumung von Wildbächen

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDroht im Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine eine Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder ist eine solche bereits im Zuge, sodaß eine wirksame Bekämpfung der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die Behörde, sofern es sich nicht bereits um ein Arbeitsfeld gemäß Paragraph 99, Absatz 7, handelt, festzustellen, welche Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich erscheinen.
  2. Absatz 2Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, können insbesondere sein:
    1. Litera a
      Vorkehrungen zur Unterbindung des Entstehens oder Ausweitens von Erosionen,
    2. Litera b
      die Neubewaldung von Hochlagen sowie in der Kampfzone des Waldes,
    3. Litera c
      die Bannlegung neubewaldeter Flächen,
    4. Litera d
      die Beschränkung der Bringung gemäß Absatz 4,,
    5. Litera e
      die Beschränkung der Waldweide auf ein Ausmaß, durch das gewährleistet ist, daß auf Grund dieses Abschnittes vorgesehene oder durchgeführte Wildbach- und Lawinenverbauungsmaßnahmen nicht gefährdet werden.
  3. Absatz 3Auf die Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, finden nach der Art der Maßnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder, soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten handelt, die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, Anwendung.
  4. Absatz 4Droht durch Bringungen in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen, die ohne Benützung von Bringungsanlagen über Grabeneinhänge, durch Runsen, Gräben oder Wasserläufe oder durch Arbeitsfelder der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt werden sollen, eine Verschlechterung gemäß Absatz eins, einzutreten, hat die Behörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Bringung unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 3, durchgeführt wird und Auswirkungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, nicht zu befürchten sind.
  5. Absatz 5Werden Verfahren gemäß den Absatz eins,, 3 oder 4 durchgeführt, so ist diesen die Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins,) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.
  6. Absatz 6Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen zu überwachen und die innerhalb ihres Gebietes gelegenen, als gefährlich bekannten Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, zu erkunden oder erkunden zu lassen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Erkundung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten.
  7. Absatz 7Die von der Gemeinde gemäß Absatz 6, zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  8. Absatz 8Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, die Durchführung der Räumung der Wildbäche von den im Absatz 6, bezeichneten Gegenständen sowie die Beseitigung sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände näher zu regeln.

§ 102

Text

Organisation und Aufgaben der Dienststellen

Paragraph 102,
  1. Absatz einsDer forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:
    1. Litera a
      in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,
    2. Litera b
      in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.
    Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Gebietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr Bereich zugehört.
  2. Absatz 2Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.
  3. Absatz 3Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.
  5. Absatz 5Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes,
    2. Litera b
      die Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,
    3. Litera c
      die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter Litera a und b genannten Maßnahmen,
    4. Litera d
      die Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,
    5. Litera e
      die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß Paragraph 11,,
    6. Litera f
      die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (Paragraph 173,) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,
    7. Litera g
      die Erstattung von Vorschlägen gemäß Paragraph 100, Absatz eins,,
    8. Litera h
      die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des Paragraph 99, beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.
  6. Absatz 6Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet Paragraph 172, Absatz eins a, sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Absatz eins,), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Absatz 5,) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.

§ 102a

Text

Wildbach- und Lawinenkataster

Paragraph 102 a,
  1. Absatz einsDer Wildbach- und Lawinenkataster ist ein geoinformationsgestütztes EDV-Anwendungssystem zur standardisierten, raumbezogenen Dokumentation, Verwaltung und Analyse von elektronischen Naturgefahreninformationen.
  2. Absatz 2Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt die Einräumung der Zugriffsrechte und die Anwendungsverantwortung. Zur Vergabe der Zugriffsrechte kann ein Administrator eingesetzt werden.
  3. Absatz 3Der Wildbach- und Lawinenkataster beruht auf der aktuellen digitalen Katastralmappe und beinhaltet insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Gefahrenzonenpläne,
    2. Ziffer 2
      das Gewässernetz,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a,, die von den Dienststellen betreut werden, wie insbesondere Bauwerke hinsichtlich Lage, Zustand, Wirkung und Erhaltungsverpflichtung (Bauwerkskataster),
    4. Ziffer 4
      Naturgefahrenereignisse, wie insbesondere Hochwässer von Wildbächen, Lawinen, Steinschläge, Rutschungen und Muren (Ereigniskataster),
    5. Ziffer 5
      Gutachten der Mitarbeiter der Dienststellen,
    6. Ziffer 6
      Dokumentationen zur Wildbacherkundung durch die Gemeinden.
  4. Absatz 4Der Wildbach- und Lawinenkataster dient
    1. Ziffer eins
      den Dienststellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als zentrales Dokumentations-, Informations- und Analyseinstrument,
    2. Ziffer 2
      dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zur Verfügbarkeit von aufbereiteten Geodaten und Informationen über Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen für das jeweilige Gemeindegebiet oder den jeweiligen Wirkungsbereich der Wassergenossenschaften oder -verbände (Gemeindeportal) und
    3. Ziffer 3
      der Öffentlichkeit zur Information über Naturgefahren.

§ 103

Text

Verfahren, Zuständigkeit

Paragraph 103,
  1. Absatz einsZur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind,
    1. Litera a
      soweit diese sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 99 bis 101 beziehen, die im Paragraph 170, Absatz eins, umschriebenen Behörden und,
    2. Litera b
      soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt, die in den Paragraphen 98, ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 umschriebenen Behörden
    zuständig.
  2. Absatz 2Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.

§ 104

Text

römisch VIII. ABSCHNITT
FORSTPERSONAL

A. Forstorgane und Forstschutzorgane

Forstorgane und ihr Aufgabenbereich

Paragraph 104,
  1. Absatz einsForstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.
  2. Absatz 2Forstorgane im Sinne des Absatz eins, sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
  3. Absatz 3Aufgabe der Forstorgane ist die dem Absatz eins, entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (Paragraph 110, Absatz eins,).
  4. Absatz 4Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht Paragraph 109, anzuwenden ist, die nach Paragraph 105, vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß Paragraph 110, handelt – gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) oder
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige einer nicht unter Ziffer eins, genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörige der Schweiz oder
    4. Ziffer 4
      Drittstaatsangehörige, die
      1. Litera a
        über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den Paragraphen 45 und 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder
      2. Litera b
        über einen befristeten Aufenthaltstitel als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) gemäß Paragraph 58, oder als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobiler ICT“) gemäß Paragraph 58 a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des Paragraph 109, gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.

§ 105

Text

Ausbildungsgang für Forstorgane

Paragraph 105,
  1. Absatz einsEs haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      der Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierung
      1. Litera a
        der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Absatz eins a, hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder gemäß Paragraph 106, Absatz 3 a, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder
      3. Litera c
        eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“, einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Zusatzausbildung oder
      4. Litera d
        einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,
    2. Ziffer 2
      der Forstadjunkt oder die Forstadjunktin die erfolgreiche Absolvierung
      1. Litera a
        einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, oder
      2. Litera b
        des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,
    3. Ziffer 3
      der Forstwirt oder die Forstwirtin die Ausbildung nach Ziffer eins und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),
    4. Ziffer 4
      der Förster oder die Försterin die Ausbildung nach Ziffer 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),
    5. Ziffer 5
      der Forstwart oder die Forstwartin den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.
  2. Absatz eins aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Masterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Masterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat in dieser Verordnung weiters den Inhalt und Umfang der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannten Zusatzausbildung so festzulegen, dass damit die wesentlichen Ausbildungsunterschiede zur Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ausgeglichen werden. Für die über die Zusatzausbildung abzulegende Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 109 a, Absatz 5 bis 7 sinngemäß.
  3. Absatz 2Wer einen Ausbildungsgang nach Absatz eins, nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.

§ 106

Text

Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst

Paragraph 106,
  1. Absatz einsDie Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen Anwendung der erworbenen forstfachlichen und forstbetrieblichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten zu erweisen. Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst ist abzuhalten als
    1. Ziffer eins
      Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und
    2. Ziffer 2
      Staatsprüfung für den Försterdienst.
  2. Absatz 2Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung, zu treffen.
  3. Absatz 3Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einer diesen Ausbildungen nach Paragraph 109, Absatz eins, als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationen und
    2. Ziffer 2
      eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Ziffer eins, genannten Ausbildung.
  4. Absatz 3 aIm Falle der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß den Studienplänen 2000 oder 2002 an der Universität für Bodenkultur Wien sind für die Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      abweichend von Absatz 3, die bis spätestens 29. Februar 2008 begonnenen Zeiten der praktischen Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2,, die nach der Absolvierung des Studiums und vor der Absolvierung der ergänzenden Lehrveranstaltungen liegen, und
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, die Nachweise der erfolgreichen Absolvierung
      1. Litera a
        der vom Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft abgehaltenen Lehrveranstaltungen oder
      2. Litera b
        der von der Universität für Bodenkultur Wien abgehaltenen Weiterbildungsveranstaltungen,
      sofern diese den Lehrveranstaltungen im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, inhaltlich gleichwertig sind.
  5. Absatz 4Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
  6. Absatz 5Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach Paragraph 25, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu vergüten.

§ 109

Text

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Paragraph 109,
  1. Absatz einsStaatsangehörigen nach Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 5 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 109 a, abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat
    1. Ziffer eins
      reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.
    Als derselbe Beruf gilt der Beruf, für den der Antragsteller im Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
  3. Absatz 2 aWeiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse hinsichtlich der beabsichtigten Berufsausübung verfügt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Antragsteller mit gesondertem Bescheid den Nachweis solcher Sprachkenntnisse vorzuschreiben. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
  4. Absatz 3Die einjährige Berufserfahrung nach Absatz 2, Ziffer 2, darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Artikel 11, Litera b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.
  5. Absatz 4Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2 müssen
    1. Ziffer eins
      von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,
    2. Ziffer 2
      das jeweilige Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, das der vom Antragsteller im Herkunftsstaat abgeschlossenen Ausbildung entspricht und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
  6. Absatz 4 aIm Inland werden die Berufe gemäß Paragraph 105, Absatz eins, folgenden Qualifikationsniveaus zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      die Berufe Forstassistent/Forstassistentin und Forstwirt/Forstwirtin dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG,
    2. Ziffer 2
      die Berufe Förster/Försterin und Forstadjunkt/Forstadjunktin dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG und
    3. Ziffer 3
      der Beruf Forstwart/Forstwartin dem Qualifikationsniveau gemäß des Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG.
  7. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
    1. Ziffer eins
      binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und
    2. Ziffer 2
      spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Absatz 3, zu erlassen.
  8. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewährt im Einzelfall Staatsangehörigen nach Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 auf Antrag partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 105, Absatz eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung zur Ausübung jener Tätigkeit qualifiziert ist, für die partieller Zugang begehrt wird,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem jeweiligen Beruf gemäß Paragraph 105, Absatz eins, so groß ist, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige inländische Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen und
    3. Ziffer 3
      die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Berufe gemäß Paragraph 105, Absatz eins, fallenden Tätigkeiten trennen lässt und im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
  9. Absatz 7Der partielle Zugang kann versagt werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.

§ 109a

Text

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 109 a,
  1. Absatz einsIm Bescheid nach Paragraph 109, Absatz eins, ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn
    1. Ziffer eins
      die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, unterscheiden oder
    2. Ziffer 2
      der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung oder der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Ziffer eins, besteht.
    Fächer, die sich im Sinne der Ziffer eins, wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der inländischen Ausbildung aufweist.
  2. Absatz eins aAbweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz eins, kann entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Förster/Försterin oder Forstadjunkt/Forstadjunktin beantragt oder
    2. Ziffer 2
      der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragt.
    Inhabern einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragen, kann der Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung ohne weitere Prüfung versagt werden.
  3. Absatz 2Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ganz oder teilweise ausgleichen können. Die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das gemäß Paragraph 109, Absatz 4 a, geforderte Niveau der Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG und
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatz eins, sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
  4. Absatz 3Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit auf für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufs maßgeblichen Gebieten unter der Verantwortung eines leitenden Forstorgans im Fall des Berufes
    1. Ziffer eins
      Forstwirt oder Förster bis zu einer Dauer von zwei Jahren,
    2. Ziffer 2
      Forstassistent bis zu einer Dauer von 1½ Jahren,
    3. Ziffer 3
      Forstadjunkt bis zu einer Dauer von einem Jahr,
    4. Ziffer 4
      Forstwart bis zu einer Dauer von drei Monaten,
    gegebenenfalls samt einer damit einhergehenden Zusatzausbildung, vorzuschreiben. Betrifft die Anerkennung den Beruf des Forstwirts und des Forstassistenten, muss das verantwortliche leitende Forstorgan ein Forstwirt sein, anderenfalls kann dies ein Forstwirt oder Förster sein.
  5. Absatz 4Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Antragstellers zur Berufsausübung beinhalten muss und zu begründen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund dieser Beurteilung und der Ergebnisse der Zusatzausbildung den Erfolg des Antragstellers zu bewerten.
  6. Absatz 5Bei der Eignungsprüfung sind die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers zu berücksichtigen und hat sich diese auf Sachgebiete zu erstrecken,
    1. Ziffer eins
      deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach Paragraph 105, Absatz eins, ist und
    2. Ziffer 2
      die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach Paragraph 105, Absatz eins, jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.
  7. Absatz 6Die Eignungsprüfung ist für die Berufe
    1. Ziffer eins
      Forstwirt und Forstassistent vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst,
    2. Ziffer 2
      Förster, Forstadjunkt und Forstwart vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den Försterdienst
    abzulegen.
  8. Absatz 7Die Eignungsprüfung kann zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach Paragraph 109, Absatz eins, vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen.

§ 109b

Text

Dienstleistungsfreiheit

Paragraph 109 b,
  1. Absatz einsUnbeschadet sonstiger bundes- oder landesrechtlicher sowie spezifischer unionsrechtlicher Vorschriften gelten die folgenden Absätze für den Fall, dass sich ein Staatsangehöriger nach Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeiten der Berufe nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 umfassen, nach Österreich begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sich für den Einzelfall insbesondere nach der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem der in Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Staaten niedergelassen ist (Niederlassungsstaat) und
    2. Ziffer 2
      diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr ausgeübt hat, sofern der Beruf oder die Ausbildung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
  3. Absatz 3Der Dienstleister hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor der erstmaligen mit einem Aufenthalt in Österreich verbundenen Dienstleistung schriftlich Einzelheiten eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu melden. Diese Meldung ist jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister im betreffenden Jahr beabsichtigt, Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, zu erbringen. In den Fällen der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen oder bei einer wesentlichen Änderung der durch die nachfolgend angeführten Dokumente bescheinigten Situation sind der Meldung beizufügen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters,
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung, dass der Dienstleister im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und ihm diese Tätigkeit nicht dauernd oder vorübergehend untersagt ist,
    3. Ziffer 3
      ein Berufsqualifikationsnachweis,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls der Nachweis der Berufsausübung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2,,
    5. Ziffer 5
      Zeiten und Orte der voraussichtlichen Dienstleistungen und
    6. Ziffer 6
      Arten der Dienstleistungstätigkeit.
  4. Absatz 4Die Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu erbringen, sofern eine solche existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und in der Form zu führen, dass keine Verwechslung mit der jeweiligen Berufsbezeichnung nach Paragraph 105, Absatz eins, möglich ist. Anderenfalls hat der Dienstleister den Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsstaates anzugeben. Im Falle einer Nachprüfung gemäß den Absatz 5 bis 8 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung nach Paragraph 105, Absatz eins,, im Falle der Gewährung eines partiellen Zugangs gemäß Paragraph 109, Absatz 6 und 7 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates.
  5. Absatz 5Sollen Dienstleistungstätigkeiten erstmalig erbracht werden, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren können, wie insbesondere die Planung oder Bauaufsicht bei Bringungsanlagen, darf die Erbringung der Dienstleistung erst erfolgen, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen des Dienstleisters nach den Bestimmungen der Absatz 6 bis 8 durchgeführt und die Dienstleistung erlaubt hat oder auf eine Nachprüfung verzichtet hat oder sich verschwiegen hat.
  6. Absatz 6Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, die schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit auf Grund der Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu verhindern. Im Falle einer Nachprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung des Qualifikationsunterschiedes gemäß Absatz 7, erforderlich ist.
  7. Absatz 7Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher und der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters zu den jeweiligen Ausbildungen nach Paragraph 105, Absatz eins, besteht, der durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, ist dem Dienstleister durch die Vorschreibung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen nachzuweisen.
  8. Absatz 8Die Entscheidung über die Nachprüfung oder die Mitteilung, dass keine solche durchgeführt wird, hat binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Absatz 3, erfolgen. Ist innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung nicht möglich, ist der Grund der Verzögerung dem Dienstleister mitzuteilen. Die Entscheidung hat spätestens binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen. Erfolgt die Mitteilung oder die Entscheidung nicht innerhalb dieser Fristen, darf die Dienstleistung erbracht werden.
  9. Absatz 9Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über
    1. Ziffer eins
      die Eintragung in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register, bestehend aus Nummer oder gleichwertige Identifikationsangabe und Registerbezeichnung, sofern eine solche vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zulassungspflichtig ist,
    3. Ziffer 3
      die Berufskammer oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
    4. Ziffer 4
      die Berufsbezeichnung oder, sofern eine solche nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, der die Berufsbezeichnung verliehen oder den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat,
    5. Ziffer 5
      die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt,
    6. Ziffer 6
      Einzelheiten des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht und
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls den Umfang der beruflichen Tätigkeiten, für die partieller Zugang zu einem Beruf nach Paragraph 105, Absatz eins, gewährt wurde.
    Ziffer 5, gilt nicht für Staatsangehörige der EFTA-Staaten.

§ 109c

Text

Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner

Paragraph 109 c,
  1. Absatz einsIn Verfahren gemäß Paragraph 109 und Paragraph 109 b, können schriftliche Anbringen auch beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Diesfalls sind die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 11 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Im Falle des Einbringens schriftlicher Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner beginnen die Entscheidungsfristen gemäß Paragraph 109, Absatz 5 und Paragraph 109 b, Absatz 8, mit dem Zeitpunkt der Einbringung zu laufen.

§ 110

Text

Forstschutzorgane

Paragraph 110,
  1. Absatz einsSieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht
    1. Litera a
      Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies
    2. Litera b
      Forstorgane (Paragraph 104, Absatz ,) oder Forstaufsichtsorgane (Paragraph 96, Absatz 2,) sind, oder
    3. Litera c
      ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Absatz 3, erfolgte, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
    4. Litera d
      Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, Litera a, erfüllt ein Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.
  3. Absatz 3Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Absatz eins, Litera c, teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.

§ 111

Text

Das Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht

Paragraph 111,
  1. Absatz einsDas Forstschutzorgan hat die durch Paragraph 112, eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
  2. Absatz 2Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.

§ 112

Text

Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald und auf Festnahme

Paragraph 112,

Das Forstschutzorgan ist berechtigt,

  1. Litera a
    Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 174, Absatz 3, begangen oder gegen die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,
  2. Litera b
    in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins und des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a,, letzter Satzteil, Litera b,, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,
  3. Litera c
    in den im Paragraph 35, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
  4. Litera d
    die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.

§ 113

Text

Pflicht zur Bestellung von Forstorganen

Paragraph 113,
  1. Absatz einsEigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den Fällen des Absatz 3, weitere Forstorgane zuzuteilen.
  2. Absatz 2Der Verpflichtung nach Absatz eins, ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
    1. Ziffer eins
      mit einer Waldfläche von weniger als 3 600 ha ein Förster,
    2. Ziffer 2
      mit einer Waldfläche von mindestens 3 600 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.
  3. Absatz 3Der Verpflichtung gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3 000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.
  4. Absatz 4Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Waldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

§ 114

Text

Forstorgane für mehrere Pflichtbetriebe

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist. Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (Paragraph 113, Absatz 2,) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (Paragraph 113, Absatz 3,) zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern für mehrere Pflichtbetriebe bestellt, hat der Landeshauptmann die Bestellung mittels Bescheid nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und des Paragraph 113, nicht gegeben sind. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 115

Text

Bestellungsvorgang

Paragraph 115,
  1. Absatz einsIn Pflichtbetrieben hat der Waldeigentümer die gemäß den Paragraphen 113 und 114 vorgesehenen Forstorgane binnen sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung, zu bestellen und diese Organe innerhalb eines Monats nach der Bestellung, jedenfalls aber drei Tage nach Dienstantritt, der Behörde zu melden. In der Meldung sind der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß, gegebenenfalls auch Bestellungen für andere Pflichtbetriebe, die vom Forstorgan dem Waldeigentümer mitzuteilen sind, anzugeben.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die sechsmonatige Frist auf Grund eines noch vor deren Ablauf eingebrachten Antrages des Waldeigentümers um ein halbes Jahr zu verlängern, wenn der Waldeigentümer nachzuweisen vermag, daß ihm eine Bestellung innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, nicht möglich ist, weil entsprechende Forstorgane auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

§ 116

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane

Paragraph 116,
  1. Absatz einsDer Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.
  2. Absatz 2Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (Paragraph 104,) oder Forstschutzorgane (Paragraph 110,) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.

§ 117

Text

B. Forstfachschule

Errichtung einer Forstfachschule

Paragraph 117,
  1. Absatz einsZum Zweck der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung und Frauen eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen.
  2. Absatz 2Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
    1. Ziffer eins
      die Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim und
    2. Ziffer 2
      die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes zur Durchführung der Übungen und Ausbildung im Wald
    sicherzustellen.
  4. Absatz 4Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,
    1. Litera a
      wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen (Paragraph 120,) nicht erfüllt,
    2. Litera b
      wegen Überfüllung der Schule.

§ 118

Text

Aufgabe der Fachschule

Paragraph 118,

Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchführung des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den Forstschutz- und forstlichen Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen hat sie die im Paragraph 2, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes umschriebenen Aufgaben.

§ 119

Beachte für folgende Bestimmung

klassen- und schulstufenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 179 Abs. 11)

Text

Unterricht und Lehrplan

Paragraph 119,
  1. Absatz einsDer theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 2 800 Stunden zu umfassen.
  2. Absatz 2Den Lehrplan hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
    1. Ziffer eins
      allgemeinbildende Gegenstände (Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Recht sowie Bewegung und Sport),
    2. Ziffer eins a
      Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen,
    3. Ziffer 2
      die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, forstfachlichen, jagdlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Unterrichtsgegenstände,
    4. Ziffer 3
      praktischer Unterricht in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen forstlichen, jagdlichen und wirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen.
    Die relevanten Bestimmungen der Paragraphen 5,, 7 und 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mehr als zehn beträgt.
  4. Absatz 4Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts ist im Lehrplan zwischen den beiden Schulstufen eine Pflichtpraxis von einem Monat vorzusehen.
  5. Absatz 5Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche durchführen. Paragraph 6, Absatz eins bis 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgaben der Fachschule ist ein Bildungscontrolling einzurichten. Paragraph 21, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 120

Text

Aufnahme in die Fachschule

Paragraph 120,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
    1. Ziffer eins
      die körperliche und geistige Eignung und
    2. Ziffer 2
      das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.
  2. Absatz 2Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss
    1. Ziffer eins
      der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder
    2. Ziffer 2
      einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder
    3. Ziffer 3
      einer höherwertigen Ausbildung als der nach Ziffer eins, oder 2
    als gegeben.
  3. Absatz 3Die Voraussetzungen nach Absatz 2, sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.
  4. Absatz 4Die Voraussetzungen nach Absatz 2, gelten auch als erfüllt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Berufsausbildung
      1. Litera a
        zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des Paragraph 96, Absatz 4, oder
      2. Litera b
        zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
      absolviert wird oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.
  5. Absatz 5Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, nachweisen.

§ 121

Text

Schulgeldfreiheit

Paragraph 121,
  1. Absatz einsDer Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.
  2. Absatz 2Die Einhebung von kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.

§ 122

Text

Schulbehörde, Lehrer

Paragraph 122,
  1. Absatz einsDie Fachschule ist dem Bundesminister für Bildung und Frauen, soweit es sich jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unmittelbar unterstellt.
  2. Absatz 2Die Leitung der Fachschule sowie die Leitung des Schülerheims zur internatsmäßigen Unterbringung der Schüler (Paragraph 117, Absatz 3, Ziffer eins,) in Angelegenheiten der Erziehung obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muss.
  3. Absatz 3Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor und den Lehrern. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt. Für den Lehrforst und die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.

§ 129

Text

römisch IX. Abschnitt
Forstliche Forschung, Aus- und Weiterbildung

Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft

Paragraph 129,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt für Wald und Forschungszentrum) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen nach Maßgabe des BFW-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, zu betreiben. Insofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.

§ 130

Text

Aufgaben und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums

Paragraph 130,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Wald und Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereich umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und der Verordnung gemäß Paragraph eins a, Absatz eins a und deren Pflanzenerzeugnisse;
    2. Ziffer 2
      Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;
    3. Ziffer 3
      Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
    4. Ziffer 4
      Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;
    5. Ziffer 5
      Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;
    6. Ziffer 6
      Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
    7. Ziffer 7
      Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
    8. Ziffer 8
      Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
    9. Ziffer 9
      Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
    10. Ziffer 10
      Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
    11. Ziffer 11
      Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;
    12. Ziffer 12
      Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen;
    13. Ziffer 13
      Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten oder Maschinen;
    14. Ziffer 14
      Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, Ziffer 8,, 9 und 12 auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
  3. Absatz 3Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen wird das Forschungszentrum ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zweck die notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen. In diesen Vereinbarungen sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.
  4. Absatz 4Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die Mitwirkung des Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums vorgesehen ist, bleiben unberührt.

§ 141

Text

römisch zehn. ABSCHNITT
FORSTLICHE FÖRDERUNG

Aufgabe der forstlichen Förderung

Paragraph 141,

Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.

§ 142

Text

Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung

Paragraph 142,
  1. Absatz einsZiele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:
    1. Ziffer eins
      Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder mit ihren Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt,
    2. Ziffer 2
      Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes,
    3. Ziffer 3
      Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung der Holzversorgung.
  2. Absatz 2Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere in Betracht: Maßnahmen
    1. Ziffer eins
      zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3,
    2. Ziffer 2
      zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung,
    3. Ziffer 3
      zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder,
    4. Ziffer 4
      zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,
    5. Ziffer 5
      der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,
    6. Ziffer 6
      zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,
    7. Ziffer 7
      zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,
    8. Ziffer 8
      für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der Forstarbeit,
    9. Ziffer 9
      für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,
    10. Ziffer 10
      der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,
    11. Ziffer 11
      zur Strukturverbesserung,
    12. Ziffer 12
      zur Herstellung und Sicherung ausgeglichener Wald-Wild-Verhältnisse,
    13. Ziffer 13
      zur Steigerung der Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit des Waldes.

§ 143

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 143,
  1. Absatz einsDie Genehmigung von Förderungsmaßnahmen, die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (oder der Europäischen Union) und die Kontrolle über die Förderung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte der Raumordnung oder der Umwelt Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden; für dasselbe Vorhaben können auch beide Förderungsarten nebeneinander angewendet werden. Entstehen aus der Durchführung einer Förderungsmaßnahme Vorteile für den Förderungswerber, so kann eine Förderung nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß dieser einen angemessenen Kostenbeitrag leistet. Der Bund stellt für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sowie 7 bis 11 Bundesmittel dann zur Verfügung, wenn auch das Land Landesmittel im Ausmaß von mindestens der Hälfte der Bundesmittel bereitstellt; das jeweilige Ausmaß des Anteils der Landesmittel ist in der Richtlinie gemäß Paragraph 145, festzulegen.
  3. Absatz 3Von der Förderung von Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer 7 bis Ziffer 11, sind solche ausgeschlossen, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, sofern es sich nicht um mit Nutzungsrechten gemäß Paragraph 32, Absatz 2, belastete Grundstücke oder um mit Nutzungsberechtigten (Paragraph 32, Absatz eins,) gemäß Paragraph 68, gebildete Bringungsgenossenschaften handelt. Die Förderung von Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5,, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, ist zulässig.
  4. Absatz 4Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
    1. Litera a
      die beantragten Projekte forstfachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen,
    2. Litera b
      die Voraussetzungen für die Durchführung der vorbereitenden Arbeiten gegeben und die Durchführung der Förderungsmaßnahmen sowie die Sicherung des dauernden Erfolges derselben gewährleistet sind, und
    3. Litera c
      Maßnahmen im Sinne des Paragraph 142, Absatz 2, ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Abwicklung der Förderung mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern wie Landwirtschaftskammern oder Banken Auftragsverträge abschließen. Er kann die Besorgung solcher Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 104, Absatz 2, B-VG auch dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der Erfordernisse die Förderung für die Durchführung von Integralmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen von der Bestellung eines geeigneten Koordinators abhängig zu machen.

§ 145

Text

Richtlinien

Paragraph 145,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.
  2. Absatz 2Die Richtlinien nach Absatz eins, haben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen, über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, zu enthalten. Weiters ist festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, und
    2. Ziffer 2
      großflächigen Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekten),
    besondere Bedeutung zukommt.
  3. Absatz 3Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Bauschsätzen festgelegt werden.
  4. Absatz 4Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

§ 147

Text

Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung

Paragraph 147,
  1. Absatz einsDen Versicherungsanstalten, die Waldbrandversicherungen in Österreich anbieten, wird aus Bundesmitteln ein Zuschuss gewährt. Dieser ist ausschließlich zur Verbilligung der Waldbrandversicherungsprämien der Waldeigentümer als Versicherungsnehmer zu verwenden.
  2. Absatz 2Der Zuschuß ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer mit einem Hundertsatz der Waldbrandversicherungsprämien festzusetzen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
    1. Litera a
      die Höhe des Hundertsatzes des Zuschusses und
    2. Litera b
      die Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens festzulegen.
  4. Absatz 4Die Höhe des Zuschusses zu einzelnen Prämien ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen.
  5. Absatz 5Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Prämienzuschüsse.
  6. Absatz 6Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die bezüglichen Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen.

§ 170

Text

römisch XII. ABSCHNITT
ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug

Paragraph 170,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.
  2. Absatz 2Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (Paragraph 102, Absatz eins,) zu besorgenden Aufgaben.
  3. Absatz 3In den Fällen der Paragraphen 110,, 113, 114 und 173 Absatz 2, Litera b, ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt, sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit nicht. In den Fällen des Paragraph 50, ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der Lage der Waldfläche.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, erster und zweiter Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren Bereich die Waldflächen gelegen sind.
  5. Absatz 5Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß Paragraph 185, Absatz 6,

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,)

§ 171

Text

Aufgaben der Behörden

Paragraph 171,
  1. Absatz einsDie Behörden haben insbesondere
    1. Litera a
      die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht) zu vollziehen,
    2. Litera b
      Gutachten nach Maßgabe des Paragraph 173, zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen,
    3. Litera c
      die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten,
    4. Litera d
      bei der forstlichen Förderung mitzuwirken und
    5. Litera e
      den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln,
    6. Litera f
      Waldpädagogik und forstliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreuen.
  2. Absatz 2Die Behörden haben anläßlich der Durchführung der im Absatz eins, genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu führen.
  3. Absatz 3Zur Vergleichbarkeit der im Absatz eins, umschriebenen Aufgaben sowie für statistische Angaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die Art und Form der im Absatz 2, genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.

§ 172

Text

Forstaufsicht

Paragraph 172,
  1. Absatz einsSämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen und
    2. Ziffer 2
      der in Paragraph 46 c, genannten EU-Rechtsakte
    zu überwachen.
  2. Absatz eins aDie Organe der Behörden und, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sie begleitende Organe der Europäischen Union sind zum Zweck der Forstaufsicht berechtigt,
    1. Ziffer eins
      jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie
    2. Ziffer 2
      vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.
  3. Absatz 2Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.
  4. Absatz 2 aIm Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.
  5. Absatz 3Die in Absatz eins a, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.
  6. Absatz 4Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.
  7. Absatz 5Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Absatz eins bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß Paragraph 52, Absatz und 2 zu.
  8. Absatz 6Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
    1. Litera a
      die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
    2. Litera b
      die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
    3. Litera c
      die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
    4. Litera d
      die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
    5. Litera e
      die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
    dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
  9. Absatz 7Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.

§ 173

Text

Sachverständigentätigkeit der Behörden

Paragraph 173,
  1. Absatz einsDie Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere
    1. Litera a
      Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,
    2. Litera b
      festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes entsprechen, und
    3. Litera c
      das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, sind,
    sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß Litera a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.
  3. Absatz 3Soweit sich Gutachten gemäß Absatz 2, auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. Paragraph 172, Absatz 5, findet Anwendung.
  4. Absatz 4Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Absatz 2,, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.

§ 174

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 174,
  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      1. Ziffer eins
        entgegen Paragraph 13, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;
      2. Ziffer 2
        entgegen Paragraph 14, Absatz 2, keinen Deckungsschutz gewährt;
      3. Ziffer 3
        das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt;
      4. Ziffer 4
        den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zuwiderhandelt;
      5. Ziffer 5
        entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;
      6. Ziffer 6
        das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt;
      7. Ziffer 6 a
        entgegen Paragraph 17 a, Absatz 4, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;
      8. Ziffer 7
        den Vorschreibungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Absatz 6, vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;
      9. Ziffer 8
        eine Rodung entgegen Paragraph 19, Absatz 8, durchführt;
      10. Ziffer 9
        Schutzwald entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, behandelt oder den Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz nicht entspricht;
      11. Ziffer 10
        Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz behandelt;
      12. Ziffer 11
        entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, nicht nachkommt;
      13. Ziffer 12
        in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Absatz eins, zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Absatz eins, dritter Satz durchführt, entgegen Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;
      14. Ziffer 13
        den Vorschreibungen und Anordnungen der Paragraphen 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;
      15. Ziffer 14
        entgegen Paragraph 37, Absatz eins, durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;
      16. Ziffer 15
        die Waldweide entgegen Paragraph 37, Absatz 3, auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;
      17. Ziffer 16
        den Bestimmungen des Paragraph 40, über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;
      18. Ziffer 17
        den im Paragraph 41, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;
      19. Ziffer 18
        die gemäß Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
      20. Ziffer 19
        den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des Paragraph 45, zuwiderhandelt;
      21. Ziffer 19 a
        entgegen Paragraph 46, oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 46 a, Pflanzenschutzmittel verwendet;
      22. Ziffer 19 b
        unmittelbar anwendbaren Bestimmungen
        1. Sub-Litera, a, a
          der Verordnung (EU) 2016/2031,
        2. Sub-Litera, a, b
          der Verordnung (EU) 2017/625 oder
        3. Sub-Litera, a, c
          der aufgrund der Verordnungen (EU) gemäß Sub-Litera, a, a und ab erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,
        zuwiderhandelt;
      23. Ziffer 20
        eine Anlage entgegen den Paragraphen 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
      24. Ziffer 21
        den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2 und 3 nicht entspricht;
      25. Ziffer 22
        eine Bringung entgegen Paragraph 58, Absatz 3 und 4 durchführt;
      26. Ziffer 23
        Bringungsanlagen entgegen Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 plant, errichtet oder erhält;
      27. Ziffer 24
        Eingriffe über das gemäß Paragraph 60, Absatz 3, im Zusammenhalt mit Absatz 2, dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Absatz 3, zweiter Satz beseitigt;
      28. Ziffer 25
        eine gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;
      29. Ziffer 26
        der im Paragraph 65, Absatz 2, enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;
      30. Ziffer 27
        die im Paragraph 65, Absatz 3, bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;
      31. Ziffer 28
        dem gemäß Paragraph 80, Absatz eins, vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;
      32. Ziffer 29
        Kahlhiebe entgegen dem Verbot des Paragraph 82, Absatz eins, durchführt;
      33. Ziffer 30
        Fällungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, durchführt;
      34. Ziffer 31
        Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, durchführt;
      35. Ziffer 32
        entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera g, Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;
      36. Ziffer 33
        gemäß Paragraph 101, Absatz 4, bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;
      37. Ziffer 34
        als Waldeigentümer der gemäß Paragraph 113, Absatz eins bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;
      Anmerkung, Ziffer 35 bis Ziffer 40, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,)
      1. Ziffer 41
        für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des Paragraph 184,
        Räumden nicht innerhalb der in Ziffer eins, vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,
        einem gemäß Ziffer 7, erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,
        den gemäß Ziffer 8, Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Absatz 2, dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,
        den Vorschreibungen der Ziffer 9, Absatz 2, über Bringungsanlagen nicht nachkommt,
        den Vorschreibungen in den in Ziffer 10, näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,
        die in Ziffer 11, bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,
        Vermehrungsgut entgegen der gemäß Ziffer 15, näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Ziffer 16, angeführten Regelungen zuwiderhandelt;
    2. Litera b
      1. Ziffer eins
        entgegen Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;
      2. Ziffer 2
        Windschutzanlagen entgegen Paragraph 25, Absatz 5, behandelt;
      3. Ziffer 3
        Einforstungswälder entgegen Paragraph 32, Absatz eins, bewirtschaftet;
      4. Ziffer 4
        das gemäß Paragraph 33, Absatz 4, vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;
      5. Ziffer 5
        entgegen Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 Sperren durchführt;
      6. Ziffer 6
        Wege über die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7 und 8 hinaus sperrt;
      7. Ziffer 7
        den im Paragraph 34, Absatz 8, oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
      8. Ziffer 8
        eine Sperre entgegen Paragraph 35, Absatz 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;
      9. Ziffer 9
        einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des Paragraph 37, Absatz 2, durchführt;
      10. Ziffer 10
        den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 5, über Schneeflucht zuwiderhandelt;
      11. Ziffer 11
        Boden- oder Aststreu entgegen Paragraph 38, gewinnt;
      Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. Ziffer 13
        die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, vorgesehene Meldung unterläßt
      2. Ziffer 14
        den Verpflichtungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, nicht nachkommt;
      3. Ziffer 15
        Bringungsanlagen entgegen Paragraph 61, Absatz eins, errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß Paragraph 61, Absatz 2, befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, nicht nachkommt;
      4. Ziffer 16
        eine gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;
      5. Ziffer 17
        die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen Paragraph 62, Absatz 4, nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
      6. Ziffer 18
        entgegen Paragraph 64, Absatz eins, die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach Paragraph 64, Absatz 2, ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
      Anmerkung, Ziffer 19 und Ziffer 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. Ziffer 21
        die im Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 81, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Absatz 6, vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;
      Anmerkung, Ziffer 22 bis Ziffer 24, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. Ziffer 25
        Fällungen entgegen Paragraph 86, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
      2. Ziffer 26
        die in einer Fällungsbewilligung gemäß Paragraph 88, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;
      3. Ziffer 27
        als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, nicht nachkommt;
      Anmerkung, Ziffer 28, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. Ziffer 29
        trotz einer gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, die Bewirtschaftung fortsetzt;
      Anmerkung, Ziffer 30 bis Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,)
      1. Ziffer 33
        es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß Paragraph 172, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Absatz 6, bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;
      2. Ziffer 34
        entgegen dem Verbot des Paragraph 172, Absatz 7, den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;
      3. Ziffer 35
        Überhappsverträge entgegen dem Verbot des Paragraph 177, Absatz eins, abschließt;
    3. Litera c
      1. Ziffer eins
        der Verpflichtung gemäß Paragraph 49, Absatz 7, zweiter Satz nicht nachkommt;
      2. Ziffer 2
        entgegen Paragraph 58, Absatz 6, eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;
      3. Ziffer 3
        entgegen einem gemäß Paragraph 66, Absatz 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;
      4. Ziffer 4
        entgegen Paragraph 66, Absatz 7, die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;
      5. Ziffer 5
        den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß Paragraph 73, betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;
      Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. Ziffer 7
        dem Gebot des Paragraph 86, Absatz 3, zuwiderhandelt;
      2. Ziffer 8
        entgegen Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;
      Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. Ziffer 10
        eine Berufsbezeichnung entgegen Paragraph 105, Absatz 2, führt;
      2. Ziffer 11
        die gemäß Paragraph 115, Absatz eins, vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;
      3. Ziffer 12
        den im Paragraph 116, enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
      4. Ziffer 13
        die gemäß Paragraph 172, Absatz 2 a, erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;
    begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
    1. Ziffer eins
      der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
    2. Ziffer 2
      der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
    3. Ziffer 3
      der Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche
    zu ahnden. Im Fall der Litera a, Ziffer 19 b, ist der Versuch strafbar.
  2. Absatz 2Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (Paragraph 57, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
    1. Litera a
      Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des Paragraph 33, Absatz 2, oder ohne die gemäß Absatz 3, vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, gesperrte Waldflächen oder gemäß Absatz 7, gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Absatz 9, von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß Paragraph 112, Litera a, erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;
    2. Litera b
      unbefugt im Walde
      1. Ziffer eins
        eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,
      2. Ziffer 2
        sich Früchte oder Samen der im Anhang und in der Verordnung gemäß Paragraph eins a, Absatz eins a, angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,
      3. Ziffer 3
        Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,
      4. Ziffer 4
        stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von ihrem Standort entfernt,
      5. Ziffer 5
        Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,
      6. Ziffer 6
        Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,
      7. Ziffer 7
        Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 40, errichtet oder unterhält;
    3. Litera c
      Abfall wegwirft;
    4. Litera d
      Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;
    5. Litera e
      Wald entgegen dem Verbot des Paragraph 33, Absatz 3, im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.
    Diese Übertretungen sind in den Fällen
    1. Ziffer eins
      der Litera a,, der Litera b, Ziffer 2 und der Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,
    2. Ziffer 2
      der Litera b, Ziffer eins,, 3 und 4 und der Litera d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
    3. Ziffer 3
      der Litera b, Ziffer 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
    zu ahnden.
  4. Absatz 4Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Absatz eins und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
  5. Absatz 5Unbefugt im Sinne des Absatz 3, Litera b, handelt, wer
    1. Litera a
      weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
    2. Litera b
      nicht dem im Paragraph 87, Absatz 2, umschriebenen Personenkreis angehört oder
    3. Litera c
      nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.
  6. Absatz 6Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.
  7. Absatz 7Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Litera b, Ziffer 2,, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Absatz eins, dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in Litera a, Ziffer 4,, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in Litera b, Ziffer 34, des Absatz eins, näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.
  8. Absatz 8Als Sicherungsmaßnahme kann der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Forstschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, sofern die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Forstschädlingen dies erfordert.
  9. Absatz 9Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane vorläufig beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  10. Absatz 10Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
  11. Absatz 11Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,
    1. Litera a
      soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Litera a, Ziffer 3,, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, letzter Satzteil, sowie gemäß Absatz 3, Litera c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach Paragraph 16, Absatz 4, zuständig ist,
    2. Litera b
      in allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat,
    zu.

§ 175

Text

Verjährung

Paragraph 175,

Die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

§ 176

Text

Allgemeine Haftungsbestimmungen

Paragraph 176,
  1. Absatz einsWer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten.
  2. Absatz 2Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen (wie Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer) und deren Leute trifft, vorbehaltlich des Absatz 4, oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten; sie sind insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, daß dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden.
  3. Absatz 3Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt Paragraph 1319 a, ABGB; zu der dort vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges sind der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen jedoch nur bei Forststraßen verpflichtet sowie bei jenen sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter.

§ 177

Text

Holzankauf in Bausch und Bogen

Paragraph 177,
  1. Absatz einsVerträge mit Waldeigentümern über Holzankauf in Bausch und Bogen (Überhappsverträge) im Hochwald sind verboten.
  2. Absatz 2Entgegen dem Verbot des Absatz eins, geschlossene Verträge sind rechtsunwirksam.

§ 178

Text

Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben

Paragraph 178,

Schriften und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 178a

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 178 a,

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 179

Text

Inkrafttreten

Paragraph 179,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
  3. Absatz 3Die Landesausführungsgesetze zu den Paragraphen 15, Absatz 2,, 26, 42, 95, 96, 97 und 101 Absatz 8, sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Artikel 15, Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
  4. Absatz 4Paragraph 170, Absatz 7,, die Bezeichnung des bisherigen Textes des Paragraph 182, als Absatz eins und Paragraph 182, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 174, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  6. Absatz 5 aParagraph eins,, Paragraph eins a,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 1a, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 2a, Paragraph 6, Absatz eins und 2 Litera c,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3 und 6, Paragraph 11, Absatz eins und 6, Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 14, Absatz 3 und 5 Litera a,, Paragraph 16, Absatz 4 und 6, Paragraph 17,, Paragraph 17 a,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 3,, 3a und 4, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2 und 3, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32,, Paragraph 32 a,, Paragraph 34, Absatz 10,, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 36, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins, Litera a und Absatz 3,, Paragraph 45,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz eins bis 3, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz eins,, 1a und 2 bis 4, Paragraph 64,, Paragraph 65, Absatz 2 und 3, Paragraph 80, Absatz 4 und 7 Litera b,, Paragraph 81, Absatz 7,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 102, Absatz eins,, 4, 5 und 7, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraph 105,, Paragraph 106,, Paragraph 109, Absatz eins bis 3, 5 und 7, Paragraph 110, Absatz eins, Litera b und c, Paragraph 112,, Paragraph 113,, Paragraph 114,, Paragraph 115, Absatz 2,, Paragraph 116, Absatz eins und 2, Paragraph 117, Absatz eins bis 3, Paragraph 119, Absatz 2,, Paragraph 121, Absatz 2,, Paragraph 122, Absatz eins und 2, Paragraph 129,, Paragraph 130,, Paragraph 141,, Paragraph 142,, Paragraph 143,, Paragraph 145, Absatz eins bis 3, Paragraph 147, Absatz 3 und 6, Paragraph 170, Absatz 3 und 8, Paragraph 171, Absatz eins und 3, Paragraph 172, Absatz 3,, Paragraph 173, Absatz 2, Litera b und c, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 26,, 27 und 30, Litera b, Ziffer 2,, 13 und 16 bis 18 und Litera c, Ziffer 12,, Paragraph 174, Absatz 2 bis 7, Paragraph 180, Absatz 3,, Paragraph 185 und der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002, treten mit 1. Juni 2002 in Kraft. Im selben Zeitpunkt treten Paragraph 12,, Paragraph 39,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 5,, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraphen 74 bis 79, Paragraph 83,, Paragraph 84,, Paragraph 93,, Paragraph 94,, Paragraph 107,, Paragraph 108,, Paragraph 115, Absatz 2,, Paragraph 116, Absatz eins bis 3, Paragraph 123,, Paragraph 124,, Paragraphen 129 bis 140, Paragraph 143, Absatz 5 und 6, Paragraph 144,, Paragraph 146,, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8 und 12, Litera b, Ziffer 12,, 19, 20, 22 bis 24 und 28 und Litera c, Ziffer 6 und 9 und Paragraph 174, Absatz 2, in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  7. Absatz 6Paragraph 170, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 170, Absatz 5,, 7 und 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Verwaltungsreformgesetzes 2001 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
  8. Absatz 7Paragraph 104, Absatz 4,, Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 109, Absatz 3 bis 7, Paragraph 109 a,, Paragraph 109 b und Paragraph 183 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, treten mit 20. Oktober 2007 in Kraft.
  9. Absatz 8Die Aufhebung des Paragraph 170, Absatz 6, mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  10. Absatz 9Paragraph 46, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  11. Absatz 10In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten Paragraph 117, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 119, Absatz eins bis 4 am 1. September 2017 in Kraft.
  12. Absatz 11In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph eins a, Absatz eins,, 1a und 5, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 32 a, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 3,, die Paragraphen 46 a und 46b samt Überschriften, Paragraph 80, Absatz 3 a,, Paragraph 98, samt Überschrift, Paragraph 99, Absatz 6 und 7, Paragraph 100, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 101, Absatz eins,, 3 und 6, Paragraph 102, Absatz 5 und 6, Paragraph 102 a, samt Überschrift, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Paragraph 105, Absatz eins a,, Paragraph 118,, Paragraph 119, Absatz 4 bis 6, Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 12 und 13, Paragraph 172, Absatz eins,, 1a und 3, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 19 a,, 19b und 32, Paragraph 174, Absatz eins, dritter Satz, Absatz 3, Litera b, Ziffer 2 und Absatz 8 bis 11, Paragraph 183 b, Ziffer 3 bis 7, Paragraph 184 b,, Paragraph 185, Absatz eins, sowie der Anhang mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 41 a, samt Überschrift und Paragraph 42, Litera d und e mit 1. Juli 2024;
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 46 c bis 46h samt Überschriften mit 14. Dezember 2019;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 119, Absatz 2 und 3 mit 1. September 2024 klassen- und schulstufenweise aufsteigend.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 42, Litera f, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

§ 180

Text

Außerkrafttreten von Vorschriften

Paragraph 180,
  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Wirksamkeit für das gesamte Bundesgebiet
      1. Litera a
        die Paragraphen eins bis 21 des Forstgesetzes aus dem Jahre 1852, RGBl. Nr. 250,
      2. Litera b
        das Forstrechts-Bereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1971,, vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 184, Ziffer 7, Absatz 3,,
      3. Litera c
        das Forstsaatgutgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1960,,
      4. Litera d
        der Paragraph 18, Absatz eins und 2 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 198,
      5. Litera e
        das Bundesgesetz zur Verbesserung der Schutz- und Erholungswirkungen des Waldes, BGBl. Nr. 371/1971;
    2. Ziffer 2
      mit Wirksamkeit jeweils für das betreffende Bundesland folgende Vorschriften, soweit sie noch gelten:
      1. Litera a
        für die Bundesländer Niederösterreich, Wien und Burgenland:
        das Gesetz vom 13. Juni 1922, Landesgesetzblatt für Niederösterreich Nr. 251, betreffend Maßnahmen zum Schutze des Waldes;
      2. Litera b
        für das Bundesland Kärnten:
        das Gesetz vom 28. Juli 1911, LGBl. für Kärnten Nr. 30/1912, gültig für das Herzogtum Kärnten, betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen;
      3. Litera c
        für das Bundesland Oberösterreich:
        das Gesetz vom 21. Februar 1924, Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nr. 36, betreffend forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen zur Pflege der Gewässer und Einschränkung von Hochwasserschäden;
      4. Litera d
        für das Bundesland Salzburg:
        das Gesetz vom 7. August 1895, LGBl. für Salzburg Nr. 28, betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen, und das Gesetz vom 11. Dezember 1899, LGBl. für Salzburg Nr. 3/1900, wirksam für das Herzogtum Salzburg, betreffend einige Maßregeln zum Schutz der Wälder;
      5. Litera e
        für das Bundesland Steiermark:
        das Walderhaltungsgesetz, LGBl. für Steiermark Nr. 348/1921, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1923,.
  2. Absatz 2Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, treten die folgenden Vorschriften, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen, außer Kraft:
    1. Litera a
      für das Bundesland Burgenland:
      der ung. G. A. römisch XIX.: 1898 über die staatliche Verwaltung der Gemeinde- sowie einige andere Forste, ferner über die Regelung über die Bewirtschaftung der ungeteilten Besitze der Kompossessorate und gewesenen Urbarialisten befindlichen gemeinsam benützten Forste und kahlen Flächen, und die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. November 1924, LGBl. für das Burgenland Nr. 11/1925, betreffend die Verpflichtung der Waldbesitzer zur Anstellung von Forstpersonal;
    2. Litera b
      für das Bundesland Tirol:
      die Provisorische Waldordnung für Tirol und Vorarlberg, römisch II. Teil. Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1839, Sitzung 621, das Gesetz vom 5. Juni 1897, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 21, betreffend die Anmeldung und Auszeige der Waldnutzungen aus den unverteilten Gemeinde-, Lokal-, Stiftungs- und Interessentschafts-Waldungen sowie aus den Teil- und Privatwäldern, und das Gesetz vom 29. März 1886, Landesgesetzblatt für Tirol und Vorarlberg Nr. 2, betreffend die Bestrafung gemeingefährlicher Übertretungen;
    3. Litera c
      für das Bundesland Vorarlberg:
      das Gesetz vom April 1912, LGBl. für Tirol und Vorarlberg Nr. 48/1914, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 102, und das Waldaufsichtsgesetz, LGBl. für Vorarlberg Nr. 110/1921, in der Fassung des Paragraph 129, Absatz 2, Litera c, des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1972,, soweit sich diese Vorschriften auf forstrechtliche Bestimmungen beziehen.
  3. Absatz 3Die Tannenchristbaumverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1976,, die Verordnung über die Harznutzung, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1978,, die Verordnung über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2001,, und die Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten, Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2001,, treten mit Ablauf des 31. Mai 2002 außer Kraft.

§ 182

Text

Anhängige Verfahren

Paragraph 182,
  1. Absatz einsFür im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren gelten, soweit vor dessen Inkrafttreten andere Zuständigkeitsvorschriften als jene des Paragraph 170, Absatz eins bis 6 gegolten haben, die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften; im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, sofern im Paragraph 184, nicht anderes vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Auf Verfahren, die zu dem in Paragraph 179, Absatz 4, angegebenen Zeitpunkt anhängig sind, ist die bisherige Fassung des Paragraph 170, Absatz 7, anzuwenden.

§ 183

Text

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; bestehende individuelle Verwaltungsakte

Paragraph 183,
  1. Absatz einsSoweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt.

§ 183a

Text

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze und von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 183 a,

Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 183b

Text

Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 183 b,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. vollzogen:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 Sitzung 35,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 Sitzung 44,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 Sitzung 71, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 Sitzung 241,
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 Sitzung 1,
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 Sitzung 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625, ABl. Nr. 95 vom 07.04.2017 Sitzung 1,
  6. Ziffer 6
    Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG und des Beschlusses 92/438/EWG (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 Sitzung 27, und
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 Sitzung 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 80 vom 25.03.2017 Sitzung 46.

§ 184

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 184,

  1. Ziffer eins
    (Zu Paragraph 13,):
    Räumden sind binnen zwanzig Jahren aufzuforsten oder in sinngemäßer Anwendung der Frist des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 natürlich zu verjüngen. Paragraph 13, Absatz 5 bis 7 finden Anwendung.
  2. Ziffer 2
    (Zu Paragraph 14,):
    Soweit die Belassung eines Windmantels auf Grund eines nach Paragraph 5, des Forstgesetzes 1852 erlassenen Bescheides vorgeschrieben worden ist, hat die Behörde den Bescheid binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Antrag einer Partei zu überprüfen und erforderlichenfalls nach den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4 und 5 abzuändern oder aufzuheben.
  3. Ziffer 3
    (Zu den Paragraphen 18 und 19):
    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftige Bescheide über Rodungsbewilligungen gelten als solche im Sinne des Paragraph 18 ;, zu diesem Zeitpunkte anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Paragraph 2, des Forstgesetzes 1852 durchzuführen.
  4. Ziffer 4
    (Zu den Paragraphen 27 bis 31):
    Bannwalderkenntnisse gemäß den Paragraphen 19 und 20 des Forstgesetzes 1852 sind binnen fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf ihre Übereinstimmung mit den Paragraphen 27 bis 31 dieses Bundesgesetzes zu überprüfen; ist die Übereinstimmung gegeben, so gelten sie als Bannlegungsbescheide im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5,, andernfalls ist ein Bannlegungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
  5. Ziffer 5
    (Zu Unterabschnitt C des römisch III. Abschnittes):
    Bestehen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Einfriedungen im Wald, die auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, so sind binnen sechs Monaten an Forststraßen und Wegen Überstiege oder Durchlässe zu errichten.
  6. Ziffer 6
    (Zu Paragraph 39,):
    Für Harznutzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 39, Absatz 2,
  7. Ziffer 7
    (Zu den Paragraphen 40 bis 42):
    (1) Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Forstrechts-Bereinigungsgesetz (im folgenden kurz FRBG) erteilte Bewilligungen über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens gelten als Bewilligungen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3,
    (2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Paragraph 24, FRBG gelten als solche im Sinne des Paragraph 41,
    (3) Die Paragraphen 25 bis 29 FRBG gelten bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetze gemäß Paragraph 42,
  8. Ziffer 8
    (Zu den Paragraphen 44 bis 46):
    (1) Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von den Behörden auf Grund des Paragraph 31, FRBG angeordnete Maßnahmen gelten bis zur Erlassung neuer Anordnungen als solche im Sinne des Paragraph 44,
    (2) Bewilligungen, die auf Grund des Paragraph 33, FRBG im Zusammenhalt mit den einschlägigen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948,, erteilt wurden, gelten als Bewilligungen im Sinne des Paragraph 46,
  9. Ziffer 9
    (Zu den Paragraphen 59 bis 77):
    (1) Bringungsanlagen, die gemäß den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 4 FRBG errichtet wurden, gelten als solche im Sinne der Paragraphen 59 bis 61. Hiefür gemäß den Paragraphen 5 und 6 FRBG erteilte Bewilligungen gelten als Errichtungs- und Betriebsbewilligungen im Sinne der Paragraphen 62 und 63. Forstwege, deren Errichtung gemäß Paragraph 8, FRBG nicht untersagt wurde, gelten als angemeldete Forststraßen im Sinne des Paragraph 64,
    (2) Für die Erhaltung von Bringungsanlagen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 60,
    (3) Soweit gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und 8 FRBG Entscheidungen betreffend Bringung über fremden Boden und eisenbahnbehördliche Entscheidungen über die Beistellung von Aufsichtsorganen sowie gemäß Paragraph 10, FRBG über die Festsetzung der Entschädigung ergangen sind, gelten diese Entscheidungen als solche im Sinne der Paragraphen 58, Absatz 6,, 66 Absatz 4 und 7 und 67.
    (4) Gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 16 FRBG gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen gelten als solche im Sinne der Paragraphen 68 bis 73 Absatz eins, Für das Verfahren betreffend die Eintreibung ausstehender Genossenschaftsbeiträge sowie die Auflassung von Bringungsgenossenschaften gilt Paragraph 73, Absatz 2 bis 5.
    (5) Triftbewilligungen gemäß den Paragraphen 17 bis 20 FRBG gelten als solche im Sinne der Paragraphen 74 bis 77.
  10. Ziffer 10
    (Zu den Paragraphen 80 bis 97):
    (1) Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3 und des Paragraph 36, FRBG erlassene Bescheide, betreffend Ausnahmen von den Verboten des Großkahlhiebes im Hochwald und der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände, bleiben, soweit sie nicht durch die Regelung des römisch VI. Abschnittes gegenstandslos geworden sind, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht. Dasselbe gilt für Fällungsbewilligungen und Anzeigen an die Behörde gemäß den Paragraphen 42 bis 44 FRBG mit Geltung für die Bundesländer Oberösterreich und Steiermark.
    (2) Die gemäß den Bestimmungen über die Nutzungsregelung in den Bundesländern erteilten Schlägerungsbewilligungen und Genehmigungen von Wirtschaftsplänen gelten als solche im Sinne der Paragraphen 85 bis 94.
    (3) Gemäß den Absatz eins und 2 anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
  11. Ziffer 11
    (Zu den Paragraphen 98 bis 103):
    Maßnahmen und Verfügungen, wie sie gemäß den bisher hiefür geltenden Vorschriften durchgeführt oder angeordnet wurden, gelten als solche im Sinne des römisch VII. Abschnittes. Anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
  12. Ziffer 12
    (Zu den Paragraphen 104 bis 108):
    (1) Forstwirte, Forstassistenten und Forstschutzorgane gemäß den Paragraphen 45 und 51 FRBG sind Organe gleicher Bezeichnung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
    (2) Forstwirtschaftsführer gemäß Paragraph 45, FRBG sind leitende Forstorgane im Sinne des Paragraph 104, Absatz 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes.
    (3) Förster im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Litera a
      die Revierförster gemäß Paragraph 47, in Zusammenhalt mit Paragraph 87, Absatz 5, FRBG,
    2. Litera b
      die Forstadjunkten gemäß Paragraph 45, FRBG,
    3. Litera c
      die Schüler und die Absolventen einer Bundesförsterschule (Abschnitt römisch VIII FRBG),
    in den Fällen Litera b und c nach Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß Paragraph 47, FRBG bis zu dem in Ziffer 13, Absatz eins, genannten Zeitpunkt.
  13. Ziffer 13
    (Zu den Paragraphen 106 und 107):
    Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Prüfungskommission für den höheren Forstdienst und die Prüfungskommission für den Försterdienst bis 1. Jänner 1989 neu einzurichten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die auf Grund der Paragraphen 106, Absatz 2 und 107 Absatz 2, eingerichteten Prüfungskommissionen als solche im Sinne der Ziffer 58 und 60.
  14. Ziffer 14
    (Zu Paragraph 113,):
    Personen, die am 31. Dezember 1975, unbeschadet ihrer Funktionsbezeichnung (wie Berufsjäger oder Revierjäger) im Forstbetriebsvollzug zur Unterstützung der Forstorgane tätig und von der Behörde als Forstschutzorgane bestätigt waren, sofern sie einen Kurs für Forstschutzorgane mit einer Dauer von mehr als zehn Wochen mit Erfolg besucht haben, sind Forstwarte im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, Litera ,
  15. Ziffer 15
    (Zu den Paragraphen 148 bis 169):
    (1) Gemäß Paragraph 4, des Forstsaatgutgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1960, (kurz FSG), anerkannte Bestände gelten bei gleichbleibender Sachlage als anerkannte Bestände im Sinne des Paragraph 157,
    (2) Gemäß den Paragraphen 6 und 7 FSG anerkanntes Saatgut und generatives Pflanzgut gilt bei gleichbleibender Sachlage als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der Paragraphen 159 und 160.
    (3) Gemäß Paragraph 8, FSG anerkannte Ausgangspflanzen von Pappel gelten bei gleichbleibender Sachlage als anerkanntes Ausgangsmaterial im Sinne des Paragraph 161,
    (4) Die gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 und 8 Absatz 2, FSG zugewiesenen Anerkennungsnummern gelten als Bestandes-Anerkennungszeichen im Sinne des Paragraph 157, Absatz 6, sowie als Pappel-Anerkennungsnummer im Sinne des Paragraph 161, Absatz 4 und als Forstgartennummer im Sinne des Paragraph 162, Absatz 3,
    (5) Gemäß Paragraph 13, FSG bezeichnetes Saat- und Pflanzgut darf in Verkehr gebracht werden.
    (6) Die gemäß Paragraph 10, FSG erteilten Einfuhrbewilligungen erlöschen nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes; dessen Paragraphen 164 bis 167 finden Anwendung.
    (7) Die gemäß Paragraph 14, FSG vorgesehenen Betriebsbücher und Lagepläne gelten als solche im Sinne des Paragraph 155,
    (8) In den Fällen der Absatz eins bis 3 bleibt es dem Waldeigentümer überlassen, Anträge auf Bestandesanerkennung (Paragraph 157,), auf Anerkennung von Vermehrungsgut (Paragraphen 159 und 160) oder auf Anerkennung von Ausgangsmaterial von Pappel (Paragraph 161,) einzubringen.
  16. Ziffer 16
    (Zu Paragraph 172,):
    (1) Maßnahmen, die gemäß Paragraph 79, Absatz 7, FRBG angeordnet wurden, gelten als solche gemäß Paragraph 172, Absatz 6,
    (2) Der behördliche Waldhammer gemäß Paragraph 79, Absatz 8, FRBG gilt als solcher gemäß Paragraph 172, Absatz 7,
    (3) Behördliche Bescheinigungen über Nutzung infolge höherer Gewalt im Sinne des Paragraph 79, Absatz 9, FRBG verlieren nach Ablauf von sieben Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes, ihre Gültigkeit.
  17. Ziffer 17
    Für am 31. Dezember 1987 in Verwendung stehende Wildwintergatter gelten bis 30. Juni 1988 die Benützungsbeschränkungen des Paragraph 34, in der bisherigen Fassung.

§ 184a

Text

Übergangsbestimmungen der Forstgesetz-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Paragraph 184 a,

Nach den Paragraphen 68 bis 73 des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen gelten als solche im Sinne der Paragraphen 68 bis 73.

§ 184b

Text

Übergangsbestimmung der Forstgesetz-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,

Paragraph 184 b,

Paragraph eins a, Absatz 5, findet auf Agroforstflächen, die vor 1. Jänner 2023 angelegt wurden, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie.

§ 185

Text

Vollziehung

Paragraph 185,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem bzw. der
    1. Ziffer eins
      Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 3 und 5 und 48;
    2. Ziffer 2
      Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraphen 117, Absatz eins und 2, 129 Absatz eins und 147 Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 33, Absatz 6,, soweit sich diese Bestimmung auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezieht;
    4. Ziffer 4
      Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 6 ;,
    5. Ziffer 5
      Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des Paragraph 117, Absatz eins ;,
    6. Ziffer 6
      Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Paragraphen eins a, Absatz eins a,, 48 und 58 Absatz 6,
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung der Paragraphen 50, Absatz 2 und 51 Absatz 2, ist, soweit deren Bestimmungen Verfahren gemäß den
    1. Litera a
      gewerbe-, berg-, dampfkessel- oder energierechtlichen Vorschriften zum Gegenstand haben, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
    2. Litera b
      eisenbahnrechtlichen Vorschriften zum Gegenstand haben, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    betraut.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz 3, dritter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung der Paragraphen 14, Absatz eins, vierter bis sechster Satz, 31 Absatz 8 bis 10, 33 Absatz 4, dritter und vierter Satz sowie Absatz 5,, 37 Absatz 6, zweiter Satz, 49 Absatz 7, vierter Satz, soweit sich diese Bestimmungen auf gerichtliche Verfahren beziehen, sowie der Paragraphen 53 bis 57 ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der Paragraphen 67, Absatz 5 und 6, 176 und 177 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  5. Absatz 5Mit der Vollziehung des Paragraph 117, Absatz 3 und 4, der Paragraphen 118 bis 121, des Paragraph 122, Absatz eins,, soweit er sich nicht auf die Schulerhaltung sowie die Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer bezieht, des Paragraph 122, Absatz 2 und 3 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des Paragraph 119, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betraut.
  6. Absatz 6Mit der Vollziehung der Paragraphen 17 bis 20, 81 Absatz eins, Litera b,, 82 Absatz 3, Litera d,, 85 bis 88 und 90 bis 92 ist, soweit es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dieser hat dabei auf die gesamten Auswirkungen der geplanten Anlage Bedacht zu nehmen.

Anl. 1

Text

Anhang

Holzgewächse gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, sind:

  1. Ziffer eins
    Nadelgehölze

Abies alba

Tanne

Juniperus communis

Gemeiner Wacholder

Larix decidua

Lärche

Picea abies

Fichte

Pinus cembra

Zirbe

Pinus mugo

Bergkiefer

Pinus nigra var. austriaca

Schwarzkiefer

Pinus silvestris

Weiß-(Rot-)kiefer

Taxus baccata

Eibe

und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten der Gattungen

Abies
Cedrus
Chamaecyparis
Larix
Metasequoia
Picea
Pinus
Pseudotsuga
Sequoiadendron
Thuja
Tsuga
  1. Ziffer 2
    Laubgehölze

Acer campestre

Feldahorn

Acer platanoides

Spitzahorn

Acer pseudoplatanus

Bergahorn

Aesculus hippocastanum

Roßkastanie

Alnus glutinosa

Schwarzerle

Alnus incana

Weiß-(Grau-)erle

Alnus viridis

Grünerle

Betula pendula

Birke

Betula pubescens

Moorbirke

Carpinus betulus

Hainbuche

Castanea sativa

Edelkastanie

Corylus avellana

Hasel

Fagus sylvatica

Rotbuche

Fraxinus angustifolia

Quirlesche (Schmalblättrige Esche)

Fraxinus excelsior

Esche

Fraxinus ornus

Mannaesche

Juglans regia

Walnuss

Malus sylvestris

Wildapfel

Ostrya carpinifolia

Hopfenbuche

Populus alba

Silberpappel

Populus canescens

Graupappel

Populus nigra

Schwarzpappel

Populus tremula

Zitterpappel

Prunus avium

Vogelkirsche

Prunus padus

Traubenkirsche

Pyrus pyraster

Wildbirne

Quercus cerris

Zerreiche

Quercus petraea

Traubeneiche

Quercus pubescens

Flaumeiche

Quercus robur

Stieleiche

Robinia pseudacacia

Robinie

Sorbus aria

Mehlbeere

Sorbus aucuparia

Eberesche (Vogelbeere)

Sorbus domestica

Speierling

Sorbus torminalis

Elsbeere

Tilia cordata

Winterlinde

Tilia platyphyllos

Sommerlinde

Ulmus glabra

Bergulme

Ulmus laevis

Flatterulme

Ulmus minor

Feldulme

und bestandesbildende Arten der Gattung

Salix

und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten und Hybriden der Gattungen

Acer
Betula
Carya
Corylus
Elaeagnus
Fagus
Fraxinus
Gleditsia
Juglans
Liriodendron
Platanus
Populus
Prunus
Quercus

und für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten, soweit sie nicht bestandesbildend vorkommen.