Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Externistenprüfungsverordnung, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 362/1979

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1980,

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1989,

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1991,

Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1992,

Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1993,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1997,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
    2. Ziffer 2
      Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
    3. Ziffer 2 a
      Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den Paragraph 11, Absatz 4 und 13 Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,,
    4. Ziffer 3
      Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt,
    5. Ziffer 4
      Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)
    im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.
  2. Absatz 2Externistenprüfungen sind unzulässig:
    1. Ziffer eins
      über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;
    2. Ziffer 2
      über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik;
    3. Ziffer 3
      über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
    4. Ziffer 4
      über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;
    5. Ziffer 5
      über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;
    6. Ziffer 6
      über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);
    7. Ziffer 7
      über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
    8. Ziffer 8
      über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4,, des Paragraph 13, Absatz 3 und des Paragraph 23, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)

  4. Absatz 5 aDie Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
    1. Ziffer eins
      einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
    2. Ziffer 2
      weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Ziffer 2, sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.
  5. Absatz 6Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Absatz eins, Ziffer eins,) abzulegen.

§ 2

Text

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der Externistenprüfung (Paragraph eins,);
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);
    3. Ziffer 3
      den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die in Betracht kommende Prüfungsordnung;
    4. Ziffer 4
      die gewählten Prüfungsgebiete
      1. Litera a
        bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände) oder die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen vorsieht,
      2. Litera b
        bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe des gewählten Leistungsniveaus, sofern dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,
      3. Litera c
        bei Vorprüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,
      4. Litera d
        bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;
    5. Ziffer 5
      im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;
    6. Ziffer 6
      einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.
  2. Absatz eins aAbsatz eins, ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 5 a, nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der Externistenprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,),
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung) und
    3. Ziffer 3
      das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.
    Die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will.
  3. Absatz 2Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Absatz eins, hat der Prüfungskandidat vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,
    2. Ziffer 2
      ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 19, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, zumindest der ersten Zulassungsprüfung,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. Semesterzeugnis oder das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,
    5. Ziffer 5
      im Falle des Paragraph 3, Absatz 5, den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (Paragraph 28, Absatz 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Ziffer 4, erbracht wird,
    6. Ziffer 6
      im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Ziffer 4, erbracht wird und
    7. Ziffer 7
      im Falle des Paragraph eins, Absatz 5 a, (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Ziffer 4, erbracht wird.
  4. Absatz 3Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)

  5. Absatz 5Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

§ 2a

Text

Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsZur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,) können für die Prüfungsgebiete gemäß Paragraph eins, Absatz 5 a, Ziffer eins und 2 Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums eingerichtet werden, sofern
    1. Ziffer eins
      sich mindestens zehn Kandidaten für einen Kurs im betreffenden Prüfungsgebiet angemeldet haben und
    2. Ziffer 2
      in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kandidaten keine anderen vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten im schulischen, im universitären, im Erwachsenenbildungsbereich oder in anderen Bereichen bestehen.
  2. Absatz 2Die Kurse gemäß Absatz eins, dürfen für ein Prüfungsgebiet das Ausmaß von insgesamt 20 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

§ 3

Text

Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsGrundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen, auch an den Nahtstellen, wäre.
  2. Absatz 2Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.
  3. Absatz 3Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, bezieht sich das im Absatz eins, genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist.
  4. Absatz 4Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist überdies der Nachweis der Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4.
  5. Absatz 5Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe (Paragraph 28, Absatz 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe bzw. eine diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung, wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach Absatz eins, nicht zu berücksichtigen ist. Dem erfolgreichen Besuch der 8. Schulstufe ist eine entsprechende Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungskandidat eine höhere als die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.
  6. Absatz 6Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die Schulart (Form, Fachrichtung) sowie das Thema der abschließenden Arbeit und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet in der Zulassung zu nennen. Standen den Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ mehrere Sprachen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) zur Wahl, so ist die gewählte Fremdsprache in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.
  7. Absatz 7Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrstoff der im folgenden genannten Schulen ist von der Teilnahme in einem praktischen Unterricht bzw. an praktischen Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist: Berufsschule, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Werkschulheim, technische, gewerbliche oder kunstgewerbliche Fachschule, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe, Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.
  8. Absatz 8Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (Paragraph 9, Absatz 3,) und Vorprüfungen (Paragraph 9, Absatz 4,) abhängig zu machen.
  9. Absatz 9Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenabschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
  10. Absatz 9 aVoraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,) ist, daß der Prüfungskandidat entweder
    1. Ziffer eins
      das 22. Lebensjahr vollendet hat und
      eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) nachweist, oder
    2. Ziffer 2
      das 20. Lebensjahr vollendet hat, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht hat.
  11. Absatz 10Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche Wiederholung einer Externistenprüfung nicht bestanden hat, darf er zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr zugelassen werden; Externistenprüfungen über eine andere Schulart, Form oder Fachrichtung sind jedoch zulässig.

§ 4

Text

Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsPrüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, die über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
  2. Absatz eins aPrüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 10 entsprechen.
  3. Absatz 2Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,,
    1. Ziffer eins
      die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung oder einzelne Prüfungsgebiete einer solchen Prüfung oder Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenn
      1. Litera a
        das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
      2. Litera b
        die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
      3. Litera c
        der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
      4. Litera d
        das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und
      5. Litera e
        der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird oder der Prüfungskandidat im Bereich des Prüfungsgebietes keine Zulassungsprüfung abzulegen hat.
    Eine Befreiung ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung der Hauptprüfung vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegen ist. Bei Litera c und d ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

§ 5

Text

Prüfungskommissionen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, besteht
    1. Ziffer eins
      für die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
      1. Litera a
        aus der oder dem nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements oder einem oder einer anderen von der zuständigen Schulbehörde zu bestellenden Experten oder Expertin des mittleren oder höheren Schulwesens oder externen Fachexperten oder Fachexpertin als Vorsitzendem oder Vorsitzender,
      2. Litera b
        aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin und
      3. Litera c
        aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;
    2. Ziffer 2
      für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3,
      1. Litera a
        aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und
      2. Litera b
        aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;
    3. Ziffer 3
      für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4,
      1. Litera a
        aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzenden oder Vorsitzende,
      2. Litera b
        aus dem oder der Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin, dem Fachvorstand oder der Fachvorständin, dem Werkstätten- oder Bauhofleiter oder der Werkstätten- oder Bauhofleiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin und
      3. Litera c
        aus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin.
  4. Absatz 4Sofern die zuständige Schulbehörde Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
  5. Absatz 5Sofern der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.
  6. Absatz 6Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 ist die Anwesenheit aller in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Absatz 3, Ziffer eins und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
  7. Absatz 7Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Absatz 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.
  8. Absatz 8Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph 16, ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
  9. Absatz 9Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (Paragraph 9, Absatz 2,) ist nicht zulässig.

§ 6

Text

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Externistenprüfung über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes (der betreffenden Unterrichtsgegenstände) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
  2. Absatz 2Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist.
  3. Absatz 3Die Externistenprüfung besteht
    1. Litera a
      aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe(n) Schularbeiten durchzuführen sind,
    2. Litera b
      aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht unzulässig ist, sowie in Musikerziehung, in Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik und in Instrumentalunterricht in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
    3. Litera c
      aus einer praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung, wenn die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, der Leistungsbeurteilungsverordnung unzulässig ist,
    4. Litera d
      aus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
  4. Absatz 4Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der in einem vergleichbaren Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen.
  5. Absatz 5Die Dauer einer mündlichen oder praktischen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.
  6. Absatz 6Prüfungsanforderungen und -methoden von Studienberechtigungsprüfungen (Paragraph eins, Absatz 5 a,) sind unter Abweichung von Absatz eins,, 3 und 4 der Anlage 10 zu entnehmen.

§ 7

Text

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Externistenprüfung gemäß Absatz eins, umfaßt nicht die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Unterrichtsgegenstände, sowie den Unterrichtsgegenstand Religion, sofern dieser nicht gewählt wurde.
  3. Absatz 3Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß Paragraph 4, Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.
  4. Absatz 4Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 sind anzuwenden.

§ 8

Text

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über eine Schulart (Form, Fachrichtung)

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Externistenprüfung über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände aller Stufen der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
  2. Absatz 2Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 7, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.

§ 9

Text

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenreifeprüfung, der Externistenreife- und Diplomprüfung, der Externistendiplomprüfung und der Externistenabschlußprüfung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Externistenreifeprüfungen, die Externistenreife- und Diplomprüfungen, die Externistendiplomprüfungen und die Externistenabschlußprüfungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) bestehen aus Zulassungsprüfungen, allfälligen Vorprüfungen und der Hauptprüfung.
  2. Absatz eins aExternistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes und nach einer Prüfungsordnung abgelegt werden, die nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung nicht mehr anzuwenden sind. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß Paragraph 4,
    (2) Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen. Die Festsetzung der nicht vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete im Rahmen einer Hauptprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzunehmen und dem Prüfungskandidaten zusammen mit der Zulassung zur ersten Zulassungsprüfung bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Zulassungsprüfungen sind abzulegen
    1. Ziffer eins
      über den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände, die nicht ein Prüfungsgebiet der mündlichen Vorprüfung im Sinne des Absatz 4, oder des mündlichen Teiles der Hauptprüfung bilden, im Umfang aller Stufen ab der 9. Schulstufe, wobei auf Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, Bedacht zu nehmen ist,
    2. Ziffer 2
      bei Prüfungsgebieten, die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, über den Lehrstoff jener Pflichtgegenstände, die nicht Gegenstand der Hauptprüfung sein werden, im Umfang aller Stufen ab der 9. Schulstufe,
    3. Ziffer 2 a
      in nicht durch Ziffer eins und 2 erfassten, nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen über jene im Lehrplan ab der 10. Schulstufe vorgeschriebenen Lehrstoffe, über die eine erfolgreiche Ablegung einer Semesterprüfung nicht nachgewiesen wird,
    4. Ziffer 3
      in nicht durch Ziffer eins und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, sofern sie lehrplanmäßig ab der neunten Schulstufe in mehr als zwei Schuljahren unterrichtet werden, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff für die den letzten zwei Stufen des betreffenden Pflichtgegenstandes vorangehenden Stufen ab der 9. Schulstufe und
    5. Ziffer 4
      in den nicht durch Ziffer eins und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der letzten beiden Stufen, sofern bei der Vorprüfung im Sinne des Absatz 4, oder bei der Hauptprüfung keine schriftliche Klausurarbeit abzulegen ist.
    Sofern auf Zulassungsprüfungen ein bisheriger Schulbesuch oder frühere Prüfungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, angerechnet werden, gelten sie als im Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Schulbesuches oder der betreffenden Prüfung als abgelegt.
  4. Absatz 4Auf eine allfällige Vorprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.
  5. Absatz 5Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige Vorprüfung gemäß Absatz 4, finden hinsichtlich der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen über die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung, die Abschlußprüfung bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung, daß für die mündlichen Prüfungen statt der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Höchstdauer Paragraph 6, Absatz 5, gilt und jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.
  6. Absatz 6Auf die Form und Dauer der Zulassungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 anzuwenden.

§ 10

Text

Prüfungstermine

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, hat
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der gemäß den Prüfungsordnungen standardisierten Klausurarbeiten und mündlichen Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Prüfungsgebiete der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht,
    festzusetzen. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat weiters die konkreten Termine für die Vorlage der im Rahmen der abschließenden Arbeit zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) festzulegen.

§ 11

Text

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung der Prüfungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Prüfungskandidaten haben sich zu Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit sowie der mündlichen und praktischen Teilprüfung mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, soweit sie nicht einem Mitglied der Prüfungskommission oder dem aufsichtsführenden Lehrer persönlich bekannt sind.
  2. Absatz 2Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. Sofern dies im betreffenden Prüfungstermin möglich ist, ist eine neue Aufgabe zu stellen; ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag des Prüfungskandidaten ein neuer Prüfungstermin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen; bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind, sofern im Rahmen der Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Leistungen vorgetäuscht werden, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

§ 12

Text

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Festlegung der Aufgabenstellungen für die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 obliegt dem für das Prüfungsgebiet bestellten Prüfer nach Maßgabe der für vergleichbare Schularbeiten geltenden Bestimmungen, bei Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 10. Auf die Festlegung und die Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, der Schulleiter, hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch die Mitglieder der Prüfungskommission in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bei den schriftlichen Klausurarbeiten dürfen, sofern die Verordnung über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Arbeiten bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
  4. Absatz 4Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und allfällige erlaubte Arbeitsbehelfe verwendet werden.
  5. Absatz 5Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
  6. Absatz 6Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist während der vorgesehenen Arbeitszeit unzulässig, sofern die Klausurarbeit noch nicht abgeliefert ist. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
  7. Absatz 7Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit diese sowie alle Entwürfe und Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Absatz 4, abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
  8. Absatz 8Tritt während der schriftlichen Klausurarbeit ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet, oder den ordnungsgemäßen Ablauf der schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls in einem neuen Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
  9. Absatz 9Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.

§ 12a

Text

Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfungen

Paragraph 12 a,

Für mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

§ 13

Text

Durchführung der mündlichen Prüfungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende der Prüfungskommission hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
  3. Absatz 3Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind in jedem Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen vom Prüfer oder von der Prüferin schriftlich vorzulegen. Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, ausgenommen die Bestimmungen über die Dauer der mündlichen Prüfung.
  4. Absatz 4Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist bei Bedarf jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist einzuräumen.
  5. Absatz 5Bei den mündlichen Prüfungen dürfen, sofern die Verordnung über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren mündlichen Prüfungen bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
  6. Absatz 6Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich an den mündlichen Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen und die Dauer der Prüfung festzulegen.
  7. Absatz 7Die mündliche Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise des Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.

§ 14

Text

Durchführung der praktischen Prüfungen

Paragraph 14,

Auf die Durchführung der praktischen Prüfungen sind die Bestimmungen des Paragraph 13, sinngemäß anzuwenden.

§ 15

Text

Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsGrundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2,, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der Paragraphen 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
  4. Absatz 4Für einen Beschluss der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist Paragraph 5, Absatz 6, anzuwenden. In den übrigen Fällen sind für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.
  5. Absatz 5Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz ist die Beurteilung der ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf den Umfang der beiden Prüfungen in die neue Beurteilung miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6Auf die Hauptprüfung (Paragraph 9, Absatz 2,) und die Vorprüfung (Paragraph 9, Absatz 4,) sind die Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung bzw. Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, sofern in den vorhergehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)

§ 16

Text

Wiederholung einer Externistenprüfung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsWenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Bei der Festlegung des Termines sind auf die bei der Prüfung festgestellten Mängel und die für die Beseitigung dieser Mängel erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Sofern der neue Termin in die Hauptferien fiele, ist er so festzusetzen, daß er am Beginn des folgenden Schuljahres liegt.
  2. Absatz eins aWenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, nicht besteht, können die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, um Zulassung zur Wiederholung einer Externistenprüfung bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, ansuchen. In diesem Fall ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu einer Wiederholung jener Prüfungsgebiete, welche negativ beurteilt wurden, von der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem der Prüfungskommission zuzulassen. Abweichend von Absatz eins, ist der neue Termin jedenfalls innerhalb der ersten beiden Wochen des folgenden Schuljahres festzusetzen. Wird zudem ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, eingebracht, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird.
  3. Absatz 2Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu höchstens zwei weiteren Wiederholungen zuzulassen. Hinsichtlich der Termine sind die Bestimmungen des Absatz eins, anzuwenden. Diese Bestimmung gilt nicht für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, welche eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, ablegen.
  4. Absatz 3Bei der Wiederholung einer Externistenprüfung ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
  5. Absatz 4Bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind auf die Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und auf die Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, anstelle der vorstehenden Absätze die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008,)

  6. Absatz 6Wiederholungen von Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als vier Jahre vor der Ablegung der Wiederholung außer Kraft getreten ist. Bei der Wiederholung von Externistenprüfungen über mehrere Schulstufen gilt die Frist von vier Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.

§ 17

Text

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

Paragraph 17,
  1. Absatz einsIst ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Externistenprüfung oder aus Teilen derselben verhindert, hat er – nach Möglichkeit vor dem festgesetzten Prüfungstermin – die Verhinderung bekanntzugeben und um einen neuen Termin bei der Prüfungskommission anzusuchen. Auf die Festsetzung des Termines ist Paragraph 10, anzuwenden. Ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an einer Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, gerechtfertigt verhindert, so ist hinsichtlich der Festsetzung eines Termins ergänzend ein neuer Termin bis spätestens 30. November des Jahres der Ablegung der Externistenprüfung festzusetzen.
  2. Absatz 2Bei einem Rücktritt von einer Externistenprüfung oder eines Teiles derselben ist Absatz eins, anzuwenden. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.

§ 18

Text

Protokoll

Paragraph 18,
  1. Absatz einsÜber jede Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.
  2. Absatz 2Mit der Führung des Prüfungsprotokolles hat der Vorsitzende ein Mitglied der Prüfungskommission zu beauftragen, sofern er nicht selbst das Prüfungsprotokoll führt.

§ 19

Text

Sonderbestimmungen bei körperlicher Behinderung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsKann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen, oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
  2. Absatz 2Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Prüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
  3. Absatz 3Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Prüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchzuführen, so ist ihm nach Möglichkeit im Rahmen einer schriftlichen Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Prüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen schriftlich nachzuweisen.
  4. Absatz 3 aBei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Prüfungskandidaten oder die betreffende Prüfungskandidatin ermöglichen.
  5. Absatz 4Wenn mit den Maßnahmen nach Absatz eins bis 3a nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin diesen oder diese von der Ablegung der Externistenprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten der Prüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu befreien, sofern er oder sie die entsprechende Prüfung wegen eines nicht nur vorübergehenden körperlichen Gebrechens oder einer gesundheitlichen Gefährdung nicht ablegen kann und sofern sichergestellt ist, dass die Bildungs- und Lehraufgabe der entsprechenden Schulform grundsätzlich erfüllt wird. Der oder die Vorsitzende kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 20

Text

Externistenprüfungszeugnis

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAuf das Externistenprüfungszeugnis von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Bestimmungen des Paragraph 39, des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der vorgezogenen Teilprüfung nicht gelten und dass Bezugnahmen auf den Unterricht in Absatz 2, Ziffer 3 und auf den Schulbesuch in Absatz 2, Ziffer 8, auf die Externistenprüfung zu übertragen sind. Das Externistenprüfungszeugnis der übrigen Externistenprüfungen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Standort der Externistenprüfungskommission;
    2. Ziffer 2
      Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum des Prüfungskandidaten;
    3. Ziffer 3
      Prüfungsgebiet(e), erforderlichenfalls Stufe sowie Schulart (Form, Fachrichtung), bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht; bei leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in Neuen Mittelschulen ein Hinweis auf die Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften oder grundlegenden Allgemeinbildung;
    4. Ziffer 4
      Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete und Gesamtbeurteilung;
    5. Ziffer 5
      allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes;
    6. Ziffer 6
      allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung;
    7. Ziffer 7
      allfällige mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundene Berechtigungen sowie allfällige Einschränkungen gegenüber mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen;
    8. Ziffer 8
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden, Rundsiegel der Schule.
  2. Absatz 2Als Standort der Externistenprüfungskommission ist die Bezeichnung der Schule anzugeben, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist überdies ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
  3. Absatz 3Bei den Prüfungsgebieten sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände entsprechend der Bezeichnung im Lehrplan, bei der Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, die Prüfungsgebiete entsprechend den anzuwendenden Prüfungsvorschriften anzuführen. Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache” bzw. „Zweite lebende Fremdsprache” bzw. „Dritte lebende Fremdsprache” anzuführen. Bei Externistenprüfungen über den Unterrichtsgegenstand Religion ist die betreffende Religion anzugeben.
  4. Absatz 4Die Beurteilung der Leistungen ist in Worten zu schreiben.
  5. Absatz 5Folgende Gesamtbeurteilungen sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bei Externistenprüfungszeugnissen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,):
      1. Litera a
        „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden);
      2. Litera b
        „mit gutem Erfolg bestanden” (Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden);
      3. Litera c
        „bestanden”, wenn keine Beurteilung über den Lehrstoff von Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgt und die Voraussetzungen nach Litera a, nicht gegeben sind;
      4. Litera d
        „nicht bestanden”, wenn Beurteilungen über den Lehrstoff von einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgen;
    2. Ziffer 2
      bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die Gesamtbeurteilung
      1. Litera a
        „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
      2. Litera b
        „mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” wie mit „Befriedigend” beurteilt werden;
      3. Litera c
        „bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Litera a und b nicht gegeben sind;
      4. Litera d
        „nicht bestanden”, wenn die Leistung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend” beurteilt wird.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)
  6. Absatz 6Im Externistenprüfungszeugnis über Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 sind die Pflichtgegenstände anzugeben, die im Lehrplan der betreffenden Schulart vorgesehen sind, über die jedoch eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, unzulässig ist.
  7. Absatz 7Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 4, oder gemäß Paragraph 19, Absatz 4, ist in das Externistenprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)

  8. Absatz 9Im Falle der Zulässigkeit einer Wiederholung ist folgender Vermerk in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmen:

    „Er/Sie ist zur Ablegung einer Wiederholung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) .......... frühestens .......... zuzulassen.”

  9. Absatz 10In die Externistenprüfungszeugnisse ist ein Vermerk über die mit diesem Zeugnis verbundenen Berechtigungen aufzunehmen. Wenn der Prüfungskandidat jedoch eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen auf diesem Zeugnis zu vermerken.
  10. Absatz 11In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. einer Pädagogischen Hochschule mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer ... verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer Pädagogischen Hochschule erworben.
  11. Absatz 12In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und in die Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist bei Ablegung einer Zusatzprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

„Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes wurden wie folgt beurteilt:

Zusatzprüfung(en): ................. Beurteilung: ...........”

  1. Absatz 13Durch diese Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmende Vermerke (z. B. Überbeglaubigungen) nicht berührt.
  2. Absatz 14Wird mit der Ablegung einer Externistenprüfung der erfolgreiche Abschluß der letzten Stufe einer Schulart (Form, Fachrichtung) verbunden, so kann der Prüfungskandidat ein Abschlußzeugnis gemäß der Anlage 5 über die betreffende Schulart verlangen, sofern die mit diesem Externistenabschlußzeugnis verbundenen Berechtigungen keine Einschränkung gegenüber den mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen erfahren würden. In diesem Fall sind die Berechtigungen nur in das Externistenabschlußzeugnis aufzunehmen. Ein Externistenabschlußzeugnis ist nicht auszustellen, wenn ein Externistenreifeprüfungszeugnis, ein Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Externistendiplomprüfungszeugnis oder ein Externistenabschlußprüfungszeugnis ausgestellt wird.
  3. Absatz 15Bei Externistenprüfungen, die auf Grund eines bereits außer Kraft getretenen Lehrplanes abgehalten wurden, ist dieser Lehrplan im Externistenprüfungszeugnis zu bezeichnen.
  4. Absatz 16Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschrift und Rundsiegel zu fertigen.
  5. Absatz 17Auf den Externistenprüfungszeugnissen nicht zutreffende Textstellen sowie freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
  6. Absatz 18Für die Zeugnisformulare der Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung sowie die Studienberechtigungsprüfung ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
  7. Absatz 19Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlusszeugnis, für Zulassungsprüfungen, für Vorprüfungen und für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen sowie die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 8 zu gestalten.

§ 21

Text

Nostrifikationsprüfungen

Paragraph 21,

Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß Paragraph 75, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes sind Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraphen 11 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins bis 4, Paragraphen 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.

§ 22

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 22,

Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 9 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen) sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, die nach den Prüfungsordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 1990,, 58/2000 und 70/2000 abgelegt wurden, sind abweichend von Paragraph 20, Absatz 19, die Zeugnisformulare entsprechend der Anlage 8 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016, zu gestalten.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 26

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsParagraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz eins bis 10, Paragraph 6, Absatz 3, Litera b und c, Paragraph 9, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 14, sowie Paragraph 24, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1992, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2 und 5a, Paragraph 2, Absatz eins a und 2, Paragraph 2 a,, Paragraph 3, Absatz 6,, 7, 9 und 9a, Paragraph 4, Absatz eins a,, Paragraph 6, Absatz eins,, 3, 4 und 6, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 20, Absatz eins,, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, Paragraph 23 a, sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1993, treten mit 1. September 1993 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c und d, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 3, Absatz 9 a, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3, Litera b,, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins und 9, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, 6 und 7, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 8,, 11, 12, 14, 18 und 19, Paragraph 21,, Paragraph 24 a, sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1997, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  4. Absatz 4Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  5. Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 5 a,, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 4, Absatz eins a und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 18 und 19, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 25, sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 1, Paragraph 3, Absatz 7 und 9, Paragraph 6, Absatz 3, Litera b und Anlage 10 (neu) treten mit 1. September 2016 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 5, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 7, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 3 und 6, Paragraph 9, Absatz eins a,, 2, 3 Ziffer 2 a,, 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, 3 und 9, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 3 und 5, Paragraph 15, Absatz 2 und 4, Paragraph 19, Absatz 3 a,, Paragraph 20, Absatz eins und 3, Paragraph 23, sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft.
    Paragraph eins, Absatz 4 und 5, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 8,, Paragraph 24 a, sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer eins, tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
  6. Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 5 a,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, Paragraph 4, Absatz eins a,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Litera c, sowie Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, sowie Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 21, sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 19, Absatz 4, tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
    Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, (bisher) Litera c und Litera e, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft.
  7. Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, sowie die Anlagen 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  9. Absatz 9In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2023, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 16, Absatz eins a und 2 sowie Paragraph 17, Absatz eins, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 2, sowie Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, mit 1. September 2023;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 5, Absatz 2 a, mit 1. Jänner 2024.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Staatsgültiges Zeugnis

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

Anlage 2

Externistenprüfungszeugnis
über den Lehrstoff
einzelner Unterrichtsgegenstände

Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anl. 3

Text

Anlage 3

Externistenprüfungszeugnis
über einzelne Schulstufen

Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Text

Anlage 4

Externistenprüfungszeugnis
über eine Schulart

Anmerkung, Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Anl. 5

Text

Anlage 5

Externistenabschlusszeugnis

Anmerkung, Anlage 5 ist als PDF dokumentiert

Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2018, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)

Anl. 6

Text

Anlage 6

Externistenprüfungszeugnis
über die Zulassungsprüfung der
Externistenreifeprüfung/Externistenreife- und Diplomprüfung/
Externistendiplomprüfung/Externistenabschlussprüfung

Anmerkung, Anlage 6 ist als PDF dokumentiert

Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2018, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)

Anl. 7

Text

Anlage 7

Externistenprüfungszeugnis
über die Vorprüfung der
Externistenreifeprüfung/Externistenreife- und Diplomprüfung

Anmerkung, Anlage 7 ist als PDF dokumentiert

Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2018, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)

Anl. 8

Text

Anlage 8

Externistenreifeprüfungszeugnis/Externistenreife- und
Diplomprüfungszeugnis/Externistendiplomprüfungszeugnis/
Externistenabschlussprüfungszeugnis

Anmerkung, Anlage 8 ist als PDF dokumentiert

Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2018, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)

Anl. 9

Text

Anlage 9

Studienberechtigungsprüfungszeugnis

Anmerkung, Anlage 9, vormals Anlage 11, ist als PDF dokumentiert)

Anl. 10

Text

Anlage 10

römisch eins. Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung nach schulischen Ausbildungen:

Schulische Ausbildung *)

Pflichtfach

Höhere Lehranstalt – Kolleg Chemie

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Mathematik 2

 

Chemie

Höhere Lehranstalt – Kolleg Technische Chemie

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Mathematik 2

 

Chemie

Höhere Lehranstalt – Kolleg Elektrotechnik

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Mathematik 2

 

Physik

Höhere Lehranstalt – Kolleg Elektronik

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Mathematik 2

 

Physik

Höhere Lehranstalt – Kolleg Elektronische

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

Datenverarbeitung und Organisation

Mathematik 2

 

Physik

Höhere Lehranstalt – Kolleg Mode und

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

Bekleidungstechnik

Biologie

Höhere Lehranstalt für Berufstätige -

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

Kolleg Wirtschaftsingenieurwesen

Mathematik 2

 

Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Bautechnik – Hochbau

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Mathematik 2

 

Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Bautechnik – Tiefbau

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Mathematik 2

 

Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Möbelbau und

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

Innenausbau

Mathematik 2

 

Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Maschinenbau

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Mathematik 2

 

Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Textiltechnik –

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

Textilmechanik

Mathematik 2

 

Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Textiltechnik -

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

(Englisch)

 

Chemie

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Feinwerktechnik

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Mathematik 2

 

Physik

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Kunststofftechnik

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Mathematik 2

 

Physik

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Fremdenverkehrsberufe

Lebende Fremdsprache 2 (Englisch)

(Fremdenverkehrskolleg)

Geschichte

 

Geographie und

 

Wirtschaftskunde

Höhere Lehranstalt – Kolleg Bautechnik -

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

Restaurierung und Ortsbildpflege

Mathematik 2

 

Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt – Kolleg Bautechnik -

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

Umwelttechnik

Mathematik 2

 

Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt – Kolleg Fotographie

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Mathematik 2

 

Physik

Höhere Lehranstalt – Kolleg Kunsthandwerk – Design

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Mathematik 2

 

Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt – Kolleg Maschinenbau –

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung

Mathematik 2

 

Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt – Kolleg Maschinenbau -

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

Fertigungsautomatisierung

Mathematik 2

 

Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt – Kolleg Technische Chemie

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

und Umwelttechnik

Mathematik 2

 

Chemie

Höhere Lehranstalt – Kolleg Biochemie,

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

Biotechnologie und Gentechnologie

Mathematik 2

 

Chemie

Höhere Lehranstalt – Kolleg Textilchemie

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Mathematik 2

 

Chemie

Handelsakademie – Kolleg

Mathematik 1

 

Lebende Fremdsprache 2 (Englisch)

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche

Lebende Fremdsprache 2 (Englisch)

Berufe – Kolleg für wirtschaftliche Berufe

Biologie und Umweltkunde

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg

Lebende Fremdsprache 1 (Englisch)

 

Biologie und Umweltkunde

 

Geschichte

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg

Lebende Fremdsprache 2 (Englisch)

 

Mathematik 1

 

Biologie und Umweltkunde

römisch II. Prüfungsanforderungen und -methoden der Externistenprüfung über die Studienberechtigungsprüfung:

Ziffer eins Mit dem Aufsatz über ein allgemeines Thema gemäß Paragraph eins, Absatz 5 a, Ziffer eins, hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; dem Kandidaten ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit für jedes Thema beträgt vier Stunden.

Ziffer 2 Für die einzelnen Pflichtfächer gemäß Paragraph eins, Absatz 5 a, Ziffer 2, bestehen folgende Prüfungsanforderungen und -methoden:

  1. Litera a
    Geschichte – mündliche Prüfung: Grundzüge der allgemeinen Geschichte; wesentliche historische Fakten und Entwicklungen der europäischen Geschichte mit Schwerpunkt auf Österreich unter Berücksichtigung kultur-, wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Aspekte.
  2. Litera b
    Lebende Fremdsprache 1 – schriftliche Prüfung: Für die Arbeit mit einfachen fachlichen Texten unter Heranziehung des Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie grundlegender Wortschatz.
  3. Litera c
    Lebende Fremdsprache 2 – schriftliche und mündliche Prüfung: Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik; Fähigkeit, die Sprache bei normaler Sprechgeschwindigkeit zu verstehen und sich an Konversation über allgemein bekannte Inhalte für die Gesprächspartner verständlich zu beteiligen; Fähigkeit, einfache Texte ins Deutsche zu übersetzen; Fähigkeit, kurze Texte fließend zu lesen und zusammenzufassen; Fähigkeit, zu allgemeinen Themen vorwiegend in erzählender und beschreibender Weise in Aufsatzform Stellung zu nehmen.
Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008,)
  1. Litera e
    Mathematik 1 – schriftliche und mündliche Prüfung:        Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; lineare Gleichungs- und Ungleichungssysteme; Vektoren; Matrizen; Determinanten; elementare Funktionen; Grundbegriffe der Differenzialrechnung und Integralrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik.
  2. Litera f
    Mathematik 2 – schriftliche und mündliche Prüfung: Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; elementare Funktionen; lineare Algebra (insbesondere Vektoren) und Geometrie; Trigonometrie und Winkelfunktionen; Folgen und Reihen; Grundbegriffe der Differenzialrechnung und Integralrechnung.
Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008,)
  1. Litera h
    Darstellende Geometrie – schriftliche Prüfung: Lösen der Grundaufgaben in zugeordneten Normalrissen; perspektivische Darstellung; Seitenrißprinzip; Darstellung ebenflächig begrenzter Körper und einfacher technischer Objekte; ebene Schnitte und Netze von Prismen und Pyramiden; perspektive Affinität und Kollineation; Normalriß eines Kreises; Ellipse als affines Bild des Kreises; Drehzylinder und Drehkegel; Darstellung der Kugel und ihrer ebenen Schnitte; ebene Schnitte von Drehzylindern und Drehkegeln; Abwicklung von Drehzylindern und Drehkegeln.
  2. Litera i
    Physik – schriftliche und mündliche Prüfung: Arbeitsweisen, Fragestellungen und Probleme der Physik; Grundgrößen – abgeleitete Größen; Längen- und Zeitmessung.
    Mechanik: Inertialsystem; Modell des materiellen Punktes; Grundgrößen und Grundgesetze der Mechanik; einfache Maschinen.
    Schwingungen und Wellen: harmonische Schwingung; harmonische Welle; Überlagerung von Wellen; Akustik.
    Wärmelehre: Temperatur; innere Energie; Arbeit und Wärme; Hauptsätze der Wärmelehre; Gasgesetze; Zustandsgleichung; Wärmekraftmaschinen; Hydro- und Aeromechanik; Meteorologie.
    Elektrizitätslehre: Elektrostatik; Ladung – Potential; Strom – Spannung – Widerstand; Ohmsches Gesetz; Kirchhoffsche Gesetze; Leistung und Arbeit; elektrisches Feld; magnetisches Feld; Wechselstrom; elektrische Maschinen; Meßgeräte; elektrische Leiter; Halbleiter.
    Optik: geometrische Optik; Wellenoptik; Dualismus Teilchen – Welle; optische Geräte; physiologische Optik.
    Aufbau und Struktur der Festkörper; Atom- und Kernphysik; Radioaktivität; Quantenmechanik; Astrophysik; Grundzüge der allgemeinen und speziellen Relativitätstheorie; Weltbild der Physik – Physik des 20. Jahrhunderts und aktuelle Probleme der Gegenwart.
  3. Litera j
    Chemie – schriftliche und mündliche Prüfung: Allgemeine Chemie: Bausteine der Materie (Aufbau der Atome und Moleküle, Arten der chemischen Bindung, Radioaktivität); Bedeutung des Periodensystems; die drei klassischen Aggregatzustände; Satz von Avogadro; Molvolumen; Avogadro-(Loschmidt-)Konstante; allgemeine Gasgleichung; chemische Reaktionen (Gleichungen, Stöchiometrie, Massenwirkungsgesetz, Prinzip von Le Chatelier-Braun); Reaktionsgeschwindigkeit und Katalyse; Lösungen; Dissoziation und Assoziation; Säuren, Basen und Salze; pH-Wert; Hydrolyse; Elektrolyse; Energieumsatz bei chemischen Reaktionen, Maßanalyse, Ionenreaktionen, Korrosion.
    Anorganische Chemie: Wasserstoff; Sauerstoff; Halogene; weitere wichtige nichtmetallische Elemente und Metalle; Verbindungen dieser Elemente; Edelgase, Schwefel, Phosphor, Silizium, Metalle und deren Verbindungen.
    Organische Chemie: Sonderstellung des Kohlenstoffes; ketten- und ringförmige Verbindungen; Isomerie; Kohlenwasserstoffe und ihre Derivate (funktionelle Gruppen); aromatische Verbindungen; Erdöl; Kunststoffe (Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition); Nomenklatur, Heterozyklen, optische Aktivität, Waschmittel, Reaktionstypen.
    Einführung in die Biochemie: Kohlenhydrate; Fette; Aminosäuren; Eiweißstoffe (Kolloide).
Anmerkung, Litera k, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008,)
  1. Litera l
    Biologie und Umweltkunde – mündliche Prüfung: Überblickartige Kenntnis des Pflanzen- und Tierreiches mit Schwerpunkt auf den wichtigen systematischen Großeinheiten; Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte und Stammesgeschichte des Menschen; Bau und Funktion des menschlichen Körpers; Ernährung, Fortpflanzung und Vererbung bei Mensch und Tier; menschliches und tierisches Verhalten; Grundlagen des Lebens; Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere als Ökosystem und Lebenswelt des Menschen.
  2. Litera m
    Geographie und Wirtschaftskunde – mündliche Prüfung: Überblickartige Kenntnis der Landschaften und Staaten der Erde; Länderkunde Europas und der wichtigeren außereuropäischen Länder einschließlich der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen, im besonderen Österreich; Wirtschaftsräume und Wirtschaftsformen; betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Grundbegriffe; Wirtschaftsorganisation und wirtschaftliche Zusammenschlüsse.

Ziffer 3 Prüfungsanforderungen und -methoden in einem Wahlfach gemäß Paragraph eins, Absatz 5 a, Ziffer 3, sind vom Prüfer nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Als Prüfungsmethoden sind die schriftliche, die mündliche, die praktische Methode oder eine Kombination von zwei der genannten Methoden zulässig.

_________________________

*) Die nachstehenden schulischen Ausbildungen umfassen jeweils auch als Schulen für Berufstätige geführte Formen.