Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten.
StF: BGBl. Nr. 58/1952 (NR: GP VI RV 489 AB 502 S. 81. BR: S. 72.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1960, (NR: GP römisch IX RV 262 AB 275 S. 41. BR: S. 166.)

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1968, (NR: GP römisch XI RV 878 AB 1006 S. 115. BR: S. 270.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Der Bundespräsident kann die Verleihung des Doktorates an österreichischen Hochschulen unter seinen Auspizien („Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae“) genehmigen, wenn der Kandidat die im Paragraph 2, angeführten Bedingungen erfüllt.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wird zugelassen, wer
    1. Litera a
      die oberen Klassen einer mittleren Lehranstalt mit sehr gutem Erfolg absolviert hat,
    2. Litera b
      die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt mit Auszeichnung abgelegt hat,
    3. Litera c
      in allen Gegenständen sowohl die Hochschulstudien mit dem in den geltenden Studienvorschriften festgelegten besten Prüfungsergebnis zurückgelegt als auch alle zur Erwerbung des Doktorates vorgeschriebenen strengen Prüfungen (Rigorosen) mit Auszeichnung abgelegt hat,
    4. Litera d
      eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation), soweit eine solche vorgeschrieben ist, verfaßt hat, die von den Begutachtern als ausgezeichnet bewertet wurde,
    5. Litera e
      die in Litera c und d angeführten Bedingungen nicht erst nach Überschreitung der im Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt hat, es sei denn, daß die längere Studiendauer durch triftige Gründe (etwa Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, Krankheit und dergleichen mehr) entschuldigt wird, und
    6. Litera f
      sich durch sein Verhalten sowohl an der Hochschule als auch außerhalb derselben als auszeichnungswürdig erwiesen hat.
  2. Absatz 2Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Absatz eins, Litera a bis d können Studierenden zugestanden werden, denen als Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und als Opfer politischer Verfolgung in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 das festgesetzte beste Prüfungsergebnis aus diesem Grunde versagt wurde, so daß der Nachweis der erwähnten Voraussetzungen nicht möglich ist.
  3. Absatz 3Um die Zulassung zur Promotion ist bei der zuständigen obersten akademischen Behörde unter Beischluß der erforderlichen Belege anzusuchen. Es obliegt der obersten akademischen Behörde, ein Gutachten über die Erfüllung der im Absatz eins, Litera e, festgesetzten Voraussetzungen abzugeben.

§ 2a

Text

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsBeschließt die oberste akademische Behörde, das Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wegen Erfüllung der Voraussetzungen dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen, so hat sie dies mit Bescheid auszusprechen. In dem Bescheid ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Promotion des Bewerbers frühestens hätte stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre. Der Bewerber ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihm das Doktorat bereits verliehen worden wäre. Dies gilt jedoch nicht für das Recht zur Führung des akademischen Grades.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Bewerbers ist auch ein wegen Fehlens der Voraussetzungen ablehnender Beschluß der obersten akademischen Behörde mit Bescheid auszufertigen.
  3. Absatz 3Die Abgabe von Gutachten gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 sind Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten findet in besonders feierlicher Form in Anwesenheit des Bundespräsidenten oder eines von ihm beauftragten Organs statt.
  2. Absatz 2In die Promotionsformel und in das Doktordiplom ist ein Hinweis auf die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten aufzunehmen.
  3. Absatz 3Den Promovierten steht es frei, eine von der obersten akademischen Behörde approbierte Rede über ein wissenschaftliches Thema zu halten.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Der Bundespräsident verleiht an die unter seinen Auspizien promovierten Doktoren einen Ehrenring, dessen Siegelplatte das Bundeswappen sowie die Worte „sub auspiciis Praesidentis“ enthält.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1968,, zu Paragraph 2 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1952,)

Auf Antrag von Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Doktorat unter den Auspizien des Bundespräsidenten verliehen wurde, hat der Rektor mit Bescheid den Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Promotion des Antragstellers frühestens hätte stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre. Solche Personen sind auf Antrag bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihnen das Doktorat zu diesem Zeitpunkt verliehen worden wäre. Auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bereits ergangene Bescheide sind auf Antrag, soweit die anzuwendenden Vorschriften dies zulassen, in diesem Sinne abzuändern. Die Abänderung gilt rückwirkend für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des abgeänderten Bescheides, sofern dies für den Antragsteller günstiger ist.