Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“.
StF: BGBl. Nr. 147/1950 (NR: GP VI RV 132 AB 195 S. 28. BR: S. 55.)

§ 1

Text

Paragraph eins,

Zur Veranstaltung von Festspielen in der Landeshauptstadt Salzburg wird ein Fonds errichtet, der die Bezeichnung „Salzburger Festspielfonds“, im folgenden kurz Fonds genannt, führt. Dieser Fonds genießt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZweck des Fonds ist die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn berechnet.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die finanziellen Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

  1. Litera a
    Zuwendungen seitens des Bundes, des Landes Salzburg, der Landeshauptstadt Salzburg und des Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg,
  2. Litera b
    Einnahmen aus Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 2,,
  3. Litera c
    Stiftungen und Spenden sowie Einkünfte und Einnahmen anderer Art.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie im Paragraph 3, Litera a, genannten Rechtsträger sind zur Deckung allfälliger Betriebsabgänge des Fonds mit der Maßgabe verpflichtet, daß jeweils 40 v. H. der Abgänge der Bund und je 20 v. H. das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg zu tragen haben.
  2. Absatz 2Die jährliche Höhe des Abganges gemäß Absatz eins, wird vom Kuratorium festgestellt.
  3. Absatz 3Die im Paragraph 3, Litera a, genannten Rechtsträger haben nach Maßgabe der sie gemäß Absatz eins, treffenden Verpflichtung Vorschüsse auf den zu erwartenden Betriebsabgang zu leisten. Höhe und Fälligkeit solcher Vorschußleistungen werden vom Kuratorium auf Grund des genehmigten Jahresvoranschlages festgesetzt (Paragraph 11,).

§ 5

Text

Paragraph 5,

Organe des Fonds sind:

  1. Litera a
    Die Delegiertenversammlung,
  2. Litera b
    das Kuratorium,
  3. Litera c
    das Direktorium.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Delegiertenversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, die von den im Paragraph 3, lit. Anmerkung, richtig: lit.) a genannten Rechtsträgern jeweils auf die Dauer von zwei Jahren entsendet werden; und zwar entsendet der Bund sechs Mitglieder, das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg je drei Mitglieder. Eines der vom Land Salzburg zu bestellenden Mitglieder ist der erste Landeshauptmannstellvertreter.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können auch vor Ablauf ihrer Funktionsdauer jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.
  3. Absatz 3Sitzungen der Delegiertenversammlung haben jährlich einmal stattzufinden. Sie werden vom Landeshauptmann von Salzburg bei Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Vorsitz in der Delegiertenversammlung wechselt jährlich zwischen den Vertretern der einzelnen Rechtsträger (Paragraph 3, Litera a,) in folgender Reihenfolge: Bund, Land Salzburg, Landeshauptstadt Salzburg, Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg. Erstmalig führt den Vorsitz ein vom Bund bestelltes Mitglied der Delegiertenversammlung.
  2. Absatz 2Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei von jedem der im Paragraph 3, Litera a, genannten Rechtsträger zu entsendenden Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit kann nach Ablauf von einer Woche eine neue Sitzung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hievon sind die Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch innerhalb von drei Tagen zu verständigen.
  3. Absatz 3Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Der Beschlußfassung der Delegiertenversammlung obliegt:

  1. Litera a
    die Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes,
  2. Litera b
    die Kenntnisnahme des vom Direktorium ausgearbeiteten und vom Kuratorium beschlossenen Jahresvoranschlages und des Programms der Festspiele.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDas Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, von denen der Bund zwei, das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg je ein Mitglied entsenden. Delegierter des Landes Salzburg ist der Landeshauptmann, Delegierter der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister.
  2. Absatz 2Dem Kuratorium gehören ferner der Leiter der österreichischen Bundestheaterverwaltung des Bundesministeriums für Unterricht sowie der Vorsitzende des Direktoriums mit beratender Stimme an. Überdies hat das Kuratorium auf Vorschlag des Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg, der im Einvernehmen mit der Internationalen Stiftung Mozarteum zu erstatten ist, ein weiteres Mitglied, das den Salzburger Wirtschafts- und Kunstkreisen nahestehen soll, mit beratender Stimme zu kooptieren.
  3. Absatz 3Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden vom Landeshauptmann von Salzburg einberufen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Vorsitz im Kuratorium wechselt jährlich zwischen den Vertretern der einzelnen Rechtsträger (Paragraph 3, Litera a,) in folgender Reihenfolge: Bund, Land Salzburg, Landeshauptstadt Salzburg, Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg. Erstmalig führt den Vorsitz ein vom Bund bestelltes Mitglied des Kuratoriums.
  2. Absatz 2Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von wenigstens drei Fünftel seiner Mitglieder beschlußfähig.
  3. Absatz 3Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Dem Kuratorium obliegen:

  1. Litera a
    Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Direktoriums,
  2. Litera b
    die Genehmigung der vom Direktorium abzuschließenden Dienst- und Werkverträge, wenn der monatliche Dienstbezug beziehungsweise das Entgelt den monatlichen Bruttobezug eines Bundesbeamten der Dienstpostengruppe römisch II Gehaltsstufe 1 übersteigt,
  3. Litera c
    die Genehmigung des vom Direktorium ausgearbeiteten Jahresvoranschlages und des Programms der Festspiele einschließlich des Kostenvoranschlages sowie die Genehmigung sonstiger vom Fonds durchzuführender Veranstaltungen,
  4. Litera d
    die Überprüfung und Überwachung der laufenden Gebarung,
  5. Litera e
    die Genehmigung von Vereinbarungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und für die Gestaltung der Salzburger Festspiele sowie anderer Veranstaltungen des Fonds von wesentlicher Bedeutung sind,
  6. Litera f
    die Genehmigung des vom Direktorium vorzulegenden Jahres- und Rechenschaftsberichtes,
  7. Litera g
    die Erteilung der Entlastung an das Direktorium über das abgelaufene Berichtsjahr,
  8. Litera h
    die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeitstermine der zur Deckung allfälliger Betriebsabgänge notwendigen Vorschußleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3,

§ 12

Text

Paragraph 12,

Das Kuratorium kann einen Kunstrat aus hervorragenden Persönlichkeiten der internationalen Kunstwelt als beratendes Organ des Fonds bestellen.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas Direktorium besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern, die weder der Delegiertenversammlung noch dem Kuratorium als stimmberechtigte Mitglieder angehören dürfen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende des Direktoriums führt den Titel Präsident. Ihm obliegt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Direktoriums die Führung der laufenden Geschäfte in künstlerischer und organisatorischer Hinsicht.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Zum Wirkungsbereich des Direktoriums gehören insbesondere:

  1. Litera a
    die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie aller anderen künstlerischen Veranstaltungen des Fonds,
  2. Litera b
    der Abschluß von Verträgen unter Beobachtung der Bestimmungen des Paragraph 11, Litera b,,
  3. Litera c
    die Aufstellung des Jahresvoranschlages.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Der Fonds wird durch den Landeshauptmann von Salzburg als Mitglied des Kuratoriums, im Falle seiner Verhinderung jedoch durch den 1. Landeshauptmannstellvertreter als Mitglied der Delegiertenversammlung gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Direktoriums vertreten.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Der Fonds kann sich durch die Finanzprokuratur in Wien vertreten lassen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Die Gebarung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt mit 1. Oktober und endigt mit 30. September des folgenden Kalenderjahres.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesministerium für Unterricht.