(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, von denen der Bund zwei, das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg je ein Mitglied entsenden. Delegierter des Landes Salzburg ist der Landeshauptmann, Delegierter der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister.