Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ)
StF: BGBl. II Nr. 27/1997 [CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 394L0033, 393L0104]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 1999, [CELEX-Nr.: 392L0104]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2002,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2004,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006, [CELEX-Nr.: 32002L0044, 32003L0010]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2007,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, [CELEX-Nr.: 32006L0025]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015, [CELEX-Nr.: 32014L0027]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2015,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016, [CELEX-Nr.: 32013L0035]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2018, [CELEX-Nr.: 32017L0164]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2020, [CELEX-Nr.: 32004L0037, 32017L2398]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 6,, 59 und 95 Absatz 2, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, für die Untersuchungen im Sinne des 5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vorgesehen sind.

§ 2

Text

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASchG

Paragraph 2,
  1. Absatz einsArbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
    2. Ziffer 2
      Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
    3. Ziffer 3
      Arsen oder seine Verbindungen;
    4. Ziffer 4
      Mangan oder seine Verbindungen;
    5. Ziffer 5
      Cadmium oder seine Verbindungen;
    6. Ziffer 6
      Chrom VI-Verbindungen;
    7. Ziffer 7
      Cobalt oder seine Verbindungen;
    8. Ziffer 8
      Nickel oder seine Verbindungen;
    9. Ziffer 9
      Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche;
    10. Ziffer 10
      Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
    11. Ziffer 11
      Schweißrauch;
    12. Ziffer 12
      Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
    13. Ziffer 13
      Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
    14. Ziffer 14
      Benzol;
    15. Ziffer 15
      Toluol;
    16. Ziffer 16
      Xylole;
    17. Ziffer 17
      Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol;
    18. Ziffer 18
      Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
    19. Ziffer 19
      Dimethylformamid;
    20. Ziffer 20
      Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
    21. Ziffer 21
      Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen;
    22. Ziffer 22
      Phosphorsäureester;
    23. Ziffer 23
      Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
    24. Ziffer 24
      Isocyanate.
  2. Absatz 2Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraphen 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Absatz eins, ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder
    2. Ziffer 2
      das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 253 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
  4. Absatz 3 aUngeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Absatz 3, Ziffer eins, Absatz eins, ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinne des Absatz 5, nachgewiesen wird und
    2. Ziffer 2
      die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die zu setzenden Schutzmaßnahmen möglichst niedrig gehalten wird.
  5. Absatz 4Absatz eins, ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (Paragraphen 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
    1. Ziffer eins
      die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmer/innen in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at) nicht überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
  6. Absatz 5Absatz eins, ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.

§ 3

Text

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ASchG

Paragraph 3,
  1. Absatz einsArbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als 30 Minuten durchgehend getragen werden müssen;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und Grubenwehren sowie als deren ortskundige Führer/innen;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus belastende Hitze im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der/die Arbeitnehmer/in dieser Einwirkung ausgesetzt ist.
  2. Absatz 2Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

§ 3a

Text

Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsArbeitnehmer/innen unter 21 Jahren dürfen unter Tage im Bergbau nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von einem Jahr Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn bereits gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 3, Untersuchungspflichten bestehen. Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen verkürzen sich in jenen Fällen, in denen in der Anlage 1 mehr als ein Jahr vorgesehen ist, auf ein Jahr. Sind dabei Lungenröntgen vorgesehen, so sind diese nur erforderlichenfalls jährlich durchzuführen.
  3. Absatz 3Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von Arbeitsmediziner/innen durchzuführen und zu beurteilen. Abweichend von Paragraph 56, Absatz eins, ASchG bedarf es keiner Ermächtigung.

§ 3b

Text

Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die in Räumen beschäftigt werden, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsArbeitnehmer/innen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von hiezu vom Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend ermächtigten Ärzten/Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 11 Abs. 10).

Text

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Paragraph 50, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, liegt vor, wenn für Arbeitnehmer/innen folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
    1. Ziffer eins
      LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder
    2. Ziffer 2
      ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB).
  2. Absatz 2Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.
  3. Absatz 3Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmer/innen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmer/innen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des Paragraph 51, ASchG unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG entsprechen. Die Auslösewerte betragen:
    1. Ziffer eins
      LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder
    2. Ziffer 2
      ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

§ 5

Text

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG

Paragraph 5,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
    1. Ziffer eins
      eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV,
    2. Ziffer 2
      biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 40, Absatz 5, ASchG
    3. Ziffer 3
      Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen:ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen) aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,
    4. Ziffer 4
      inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, überschritten werden,
    5. Ziffer 5
      elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016,, überschritten werden, oder wenn der/die Arbeitnehmer/in unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.
  2. Absatz 2Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
    1. Ziffer eins
      die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
    2. Ziffer 2
      die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
    sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
  4. Absatz 4Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG entsprechen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 19

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAls Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.
  2. Absatz 2Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
  3. Absatz 2 aKann eine Folgeuntersuchung oder eine wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit, die seit 15. März 2020 im Zeitabstand gemäß Anlage 1 Teil römisch eins und römisch II sowie Anlage 2 Teil römisch II und römisch III durchzuführen gewesen wäre, aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im laufenden Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht erfolgen, so ist sie bis spätestens 30. Juni 2021 nachzuholen. Die Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit ist innerhalb dieses Zeitraums ehestmöglich durchzuführen. Die Verlängerung des Zeitabstandes gilt auch bei einer Zusammenführung von Untersuchungszeitpunkten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin betreffen.
  4. Absatz 2 bAbsatz 2 a, gilt nicht für Folgeuntersuchungen
    1. Ziffer eins
      bei Verkürzung des Zeitabstandes gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG;
    2. Ziffer 2
      bei Einwirkung von Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen bei Glasherstellung, Akkumulatorenfertigung und Rostschutzarbeiten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,);
    3. Ziffer 3
      bei Einwirkung von Quecksilber oder seinen anorganischen Verbindungen bei Leuchstoffröhrenrecycling und Amalgamentsorgung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,);
    4. Ziffer 4
      bei Einwirkung von Benzol bei Kokereiarbeiten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14,).
  5. Absatz 3Untersuchungen, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/in betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.
  6. Absatz 4Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß Paragraph 50, ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
  7. Absatz 5Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.
  8. Absatz 6Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er/sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
  9. Absatz 7Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und KonsumentenschutzAnmerkung 1) (www.bmafj.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
  10. Absatz 7 aDie Übermittlung von Befund und Beurteilung kann gemäß Paragraph 52 a, ASchG elektronisch über verschlüsselte Verbindungen (zumindest TLS 1.2, AES mit mindestens 128 Bit Verschlüsselung sowie RSA mit mindestens 2048 Bit Austausch) erfolgen
    1. Ziffer eins
      über die Webapplikation „Eignungs- und Folgeuntersuchung“ der Arbeitsinspektion oder
    2. Ziffer 2
      durch Übermittlung der Daten in den Vorgaben der Arbeitsinspektion entsprechender strukturierter Form (XML-Datenformat).
  11. Absatz 7 bDer/die untersuchende Arzt/Ärztin hat Befund und Beurteilung, sofern die Übermittlung elektronisch gemäß Absatz 7 a, erfolgt, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
  12. Absatz 7 cZur Gewährleistung der Datensicherheit sind für die Arbeitsinspektion folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf Befund und Beurteilung im Sinn des Paragraph 53, ASchG nur dem arbeitsinspektionsärztlichen Dienst und der Abteilung für Arbeitsmedizin im Zentral-Arbeitsinspektorat möglich ist. Die für die IT der Arbeitsinspektion zuständige Organisationseinheit hat für den Betrieb Zugriff auf die Daten zum Zweck der Bereitstellung sowie für Wartung und Pflege des Systems.
    2. Ziffer 2
      Die Zugriffsberechtigungen für die Benutzer/innen sind individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Die Zugriffsberechtigten sind über die Bestimmungen nach Paragraph 6, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung,, über den Inhalt dieser Verordnung sowie über das Datensicherheitskonzept nach Ziffer 7, zu belehren.
    3. Ziffer 3
      Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Benutzung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwenden.
    4. Ziffer 4
      Der Zugang zu den Serverräumen des Zentral-Arbeitsinspektorates ist ausschließlich den Mitarbeiter/innen der für die IT der Arbeitsinspektion zuständigen Organisationseinheit sowie deren Vorgesetzten in aufsteigender Linie gestattet. Sind Service- und Wartungsarbeiten erforderlich, kann auch anderen Personen der Zugang zu den Serverräumen gewährt werden. Diese Personen sind von den Mitarbeiter/innen der für die IT der Arbeitsinspektion zuständigen Organisationseinheit während ihrer Tätigkeit im Serverraum zu beaufsichtigen. Ist es erforderlich, dass externen Personen zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf die Daten Zutritt zu gewähren ist, so ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten durch diese nicht möglich ist.
    5. Ziffer 5
      Es ist sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Benutzer/innen oder Systeme zu verhindern.
    6. Ziffer 6
      Alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind im notwendigen Ausmaß zu protokollieren. Diese Daten sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Am Jahresende des zehnten Jahres sind diese zu löschen. Wurde die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung über die zehn-Jahresfrist hinaus verlängert, so sind die Protokolldaten zu diesen Einzelfällen entsprechend der festgelegten Frist aufzubewahren.
    7. Ziffer 7
      Es ist ein Datensicherheitskonzept zu erstellen, in dem sämtliche Datensicherheitsmaßnahmen für den Betrieb sowie für die Aufbewahrung der Daten anzuordnen sind. Das Datensicherheitskonzept ist für alle Benutzer/innen, die Zugriff auf die Daten haben, verbindlich.
  13. Absatz 8Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß Paragraph 79, ASchG bestellten Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Arbeitgeber/innen müssen den untersuchenden Ärzten/Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer/innen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des/der zu untersuchenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2017,)

(______________________

Anmerkung 1: Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2020, lautet: „In Paragraph 3 b und Paragraph 6, Absatz 7, wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ und ....“. Die Ersetzung konnte in Paragraph 6, Absatz 7, nicht durchgeführt werden.)

§ 6a

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDer/die Arbeitgeber/in hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, ASchG unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, DOK-VO entsprechend anzupassen.
  2. Absatz 2Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des/der untersuchenden Arztes/Ärztin auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des/der untersuchten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 52, ASchG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.
  3. Absatz 3Der/die untersuchende Arzt/Ärztin muss den/die Arbeitgeber/in nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin ist Einsicht in das gemäß Absatz eins, letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.

§ 7

Text

Gesundheitliche Eignung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
  2. Absatz 2Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

§ 8

Text

Information der Arbeitnehmer/innen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
    1. Ziffer eins
      daß vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
    2. Ziffer 2
      ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer/innen auf eigenen Wunsch unterziehen können,
    3. Ziffer 3
      über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und
    4. Ziffer 4
      dass die ermächtigten Ärzte/Ärztinnen sowie die Ärzte/Ärztinnen der Arbeitsinspektion dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.
  2. Absatz 2Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 bei einem/einer Arbeitnehmer/in eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeber/innen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmer/innen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

§ 9

Text

Strafbestimmung

Paragraph 9,

Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt zu bestrafen: Übertretungen des Paragraph 6 a, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, ASchG, Übertretungen der Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5 und Paragraph 6, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 18, ASchG, Übertretungen des Paragraph 7, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 8, ASchG und Übertretungen des Paragraph 8, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG.

§ 10

Text

Ausnahme

Paragraph 10,

Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG wird folgende Ausnahme vom Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz 6, ASchG festgelegt:

Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASchG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.

§ 11

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsParagraph 5, Absatz 3, dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. März 1997 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in Kraft.
  4. Absatz 4Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, Absatz 4, erster Satz, Absatz 5 und 9, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz und Absatz 3, erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, außer Kraft treten.
  5. Absatz 5Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Anmerkung, Überschrift fehlt) Absatz 5,, 6, 7 und 8 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  6. Absatz 6Folgende gemäß Paragraph 195, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, als Bundesgesetz weitergeltende Bestimmungen, die ausschließlich Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16,, Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz und Anlage 1 der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,,
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 288,, 326, 326a, 326b und 327 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1969,, 22/1972, 12/1984, 53/1995, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 1997, sowie der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, 355/1990 und 518/1995,
    3. Ziffer 3
      Staubschädenbekämpfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,.
  7. Absatz 7Durch diese Verordnung wird hinsichtlich der Tätigkeit in mineralgewinnenden Betrieben Artikel 8, der Richtlinie 92/104/EWG in österreichisches Recht umgesetzt.
  8. Absatz 8Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2002, treten mit 1. August 2002 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 3 a und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2002, sowie die Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses der Anlage 2, Teil römisch eins um „Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau“ und die Ergänzung der Anlage 2, Teil römisch eins um die Untersuchungsrichtlinien für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 8,, in Anlage 1 die Tabelle „Einwirkungen nach Paragraph 50 “ und in Anlage 2 Teil römisch II die Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, treten für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft.
  11. Absatz 11Der Titel der Verordnung und die Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3 b, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 6 und 7, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2007, treten sechs Monate nach dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Absatz 10, bleibt unberührt.
  12. Absatz 12Der Titel der Verordnung und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, Ziffer 17 und Ziffer 21,, Paragraph 2, Absatz 2,, 3, 4 und 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Absatz 2,, Paragraph 3 b, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 sowie Absatz 2 und Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und die Überschrift in Anlage 2 Teil römisch IV Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  14. Absatz 14Anlage 2 Teil römisch II Punkt 1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, u. 5, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016,, in Anlage 1 die Ergänzung der Tabelle römisch III „Sonstige besondere Untersuchungen (Paragraph 5,)“ um elektromagnetische Felder, in Anlage 2 die Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses zu Teil römisch IV um „6. Elektromagnetische Felder“ sowie die Ergänzung in Teil römisch IV um die Untersuchungsrichtlinien „6. Einwirkung durch elektromagnetische Felder“ treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  16. Absatz 15Der Titel der Verordnung und Paragraph 6, Absatz 7 a bis 7c in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz 9, außer Kraft.
  17. Absatz 16Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017) geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2018,, ist nicht in Kraft getreten.
  18. Absatz 17Paragraph 2, Absatz 3 bis 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  19. Absatz 18Der Titel der Verordnung, Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Paragraph 3 b,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 6, Absatz 2 a, und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2020, treten rückwirkend am 15. März 2020 in Kraft.
  20. Absatz 19Paragraph 6, Absatz 2 a, und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2020, gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft für Untersuchungen, die in den als Bundesverordnungen in Geltung stehenden Ausführungsverordnungen über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft zu den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg zum Land- und Forstarbeitsgesetz vorgesehen sind.

Anl. 1

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 19

Text

Anlage 1

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Paragraphen 2,, 3, 3a, 3b)

 

 

Zeitabstände

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

1 Jahr

Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen

2.

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr;

Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate

3.

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

4.

Mangan oder seine Verbindungen

1 Jahr

5.

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

6.

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

7.

Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

8.

Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

9.

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche

1 Jahr

10.

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre

für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

11.

Schweißrauch

2 Jahre

12.

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr

13.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2

2 Jahre

14.

Benzol

1 Jahr;

Kokereiarbeiten: 3 Monate

15.

Toluol

1 Jahr

16.

Xylole

1 Jahr

17.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol

1 Jahr

18.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

1 Jahr

19.

Dimethylformamid

1 Jahr

20.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

21.

Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

1 Jahr

22.

Phosphorsäureester

1 Jahr oder

am Ende der Saison3

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

24.

Isocyanate

1 Jahr

25.

Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)

2 Jahre

26.

Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

27.

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

2 Jahre

28.

Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau

1 Jahr

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (Paragraph 4,)

 

 

Zeitabstände

Lärm

5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (Paragraph 5,)

 

 

Zeitabstände

1.

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4

2 Jahre

3.

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)

4 Jahre

4.

Nachtarbeit

2 Jahre,

für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr

5.

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

6.

Elektromagnetische Felder

5 Jahre

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz bleibt unberührt.

Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt Paragraph 6, Absatz 2 a und 2b.

____________________________

1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.

Anl. 2

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 19

Text

Anlage 2

Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
Inhaltsverzeichnis

Teil I: Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen

  1. Ziffer eins
    Grundsätzliche Bestimmungen
  2. Ziffer 2
    Spirometrie
  3. Ziffer 3
    Ergometrie

Teil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Paragraphen 2,, 3, 3a, 3b)

  1. Ziffer eins
    Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
  2. Ziffer 2
    Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
  3. Ziffer 3
    Arsen oder seine Verbindungen
  4. Ziffer 4
    Mangan oder seine Verbindungen
  5. Ziffer 5
    Cadmium oder seine Verbindungen
  6. Ziffer 6
    Chrom-VI-Verbindungen
  7. Ziffer 7
    Cobalt oder seine Verbindungen
  8. Ziffer 8
    Nickel oder seine Verbindungen
  9. Ziffer 9
    Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube oder Rauche
  10. Ziffer 10
    Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
  11. Ziffer 11
    Schweißrauch
  12. Ziffer 12
    Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
  13. Ziffer 13
    Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß
  14. Ziffer 14
    Benzol
  15. Ziffer 15
    Toluol
  16. Ziffer 16
    Xylole
  17. Ziffer 17
    Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol
  18. Ziffer 18
    Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
  19. Ziffer 19
    Dimethylformamid
  20. Ziffer 20
    Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
  21. Ziffer 21
    Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
  22. Ziffer 22
    Phosphorsäureester
  23. Ziffer 23
    Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
  24. Ziffer 24
    Isocyanate
  25. Ziffer 25
    Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte
  26. Ziffer 26
    Hitze
  27. Ziffer 27
    Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration
  28. Ziffer 28
    Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau

Teil III: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (Paragraph 4,)

  1. Ziffer eins
    Eignungsuntersuchung
  2. Ziffer 2
    Wiederkehrende Untersuchung

Teil IV: Sonstige besondere Untersuchungen (Paragraph 5,)

  1. Ziffer eins
    Krebserzeugende Arbeitsstoffe
  2. Ziffer 2
    Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4
  3. Ziffer 3
    Vibrationen
  4. Ziffer 4
    Nachtarbeit
  5. Ziffer 5
    Künstliche optische Strahlung
  6. Ziffer 6
    Elektromagnetische Felder

Teil V: Regressionsgleichungen und standardisierter Fragebogen
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

Teil I
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen (alle Untersuchungen)

1. Grundsätzliche Bestimmungen

Durchführung von Folgeuntersuchungen

Bei jeder Folgeuntersuchung ist die Anamnese sowie die Arbeitsanamnese zu erheben und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. Auch muss bei jeder Untersuchung die gezielte Beratung des/der Untersuchten hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen erfolgen.

1.1 Arbeitsanamnese

Die Arbeitsanamnese stellt einen wesentlichen Teil der arbeitsmedizinischen Untersuchung dar, sie ist daher auch mit besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit zu erheben und zu dokumentieren. Unverzichtbar ist stets eine umfassende ärztlich qualifiziert erhobene Arbeitsanamnese.

Die Arbeitsanamnese muss die Beschreibung der Tätigkeit, Angaben zur Expositionsdauer pro Arbeitstag, zur Gesamtdauer der Exposition, zu den technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung sowie Angaben über die zusätzlichen für die Eignungsbeurteilung relevanten Belastungen enthalten.

Es ist eine gezielte Beratung der Arbeitnehmer/innen hinsichtlich Belastungen (z. B. Gesundheitsgefährdung durch die verwendeten Arbeitsstoffe), Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen (inkl. die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung) durchzuführen.

1.2 Verkürzung von Untersuchungsabständen

Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind in den in den Anlagen 1 und 2 aufgelisteten Untersuchungsabständen durchzuführen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Bei vorzeitiger Folgeuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

1.3 Weiterführende ärztliche Untersuchung

Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung, die auf eine untersuchungspflichtige Schadstoffeinwirkung zurückgeführt werden kann oder die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bedeutung ist, ist eine ärztliche Abklärung gegebenenfalls anzuraten.

1.4 BK-Meldung

Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen bei Vorliegen einer Berufskrankheit oder bei Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht einer solchen rechtfertigen, eine BK-Meldung an die zuständige Unfallversicherungsanstalt durchführen (gemäß Paragraph 363, Absatz 2, ASVG).

1.5 Übermittlung von Befunden

Spirometrie-Kurven, Ergometrie- und/oder Röntgenbefunde müssen nicht routinemäßig den Arbeitsinspektionsärztinnen/-ärzten übermittelt werden. Sie sind dem/der zuständigen Arbeitsinspektionsarzt/-ärztin auf Anforderung zu übersenden.

Verlängerung des Zeitabstandes aufgrund der Covid-19-Pandemie:

Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt Paragraph 6, Absatz 2 a und 2b.

2. Spirometrie

Spirometrien sind nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren (siehe zB Leitlinie der deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin) durchzuführen, wobei als Sollwerte die Werte nach Forche und Neuberger (siehe Teil römisch fünf. Regressionsgleichungen) heranzuziehen sind.

Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsüberprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert ist zu registrieren.

3. Ergometrie

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung von Koronarerkrankungen ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.

Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen. Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den „Praxisleitlinien Ergometrie“ angeführten Normwerte heranzuziehen. Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der zirkadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkrankheiten geeignet ist; aus dem Erreichen der Normwerte kann daher nicht automatisch die Eignung für die jeweils untersuchte Einwirkung bzw. Tätigkeit resultieren.

Teil II
Eignungs- und Folgeuntersuchungen

1. Einwirkung durch BLEI, seine Legierungen oder Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich des erythropoetischen und des gastrointestinalen Systems (insbesondere Hautblässe, Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Obstipation, Koliken),
Beschwerden und Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems (Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Sensibilitätsstörungen und Schwächegefühl),
Störungen der Fertilität (nicht erfüllter Kinderwunsch sowohl bei Frauen als auch bei Männern),
arterielle Hypertonie,
Beschwerden und Erkrankungen der Niere.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltungen und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
* Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
* Blutbleibestimmung (EDTA-Blut)
* Erythrozytenprotoporphyrin (EPP)
Harn:
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
* immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
* Spezifisches Gewicht
* δ-Aminolävulinsäure (ALA-U)
Für die δ-Aminolävulinsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:

Erythrozyten:

3,2 Millionen/µl für Frauen

 

3,8 Millionen/µl für Männer

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen

 

12 g/dl für Männer

Hämatokrit:

30% für Frauen

 

35% für Männer

EPP:

120 µg/100 ml RBC

Blutblei:

30 µg/100 ml

Harn:

ALA-U:

10 mg/l (Davis; Männer, Frauen > 50 a)

 

6 mg/l (Davis; Frauen ≤ 50 a)

 

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur Normalisierung der Werte für Blutblei und ALA-U):

Blut:

 

Blutblei

70 µg/100 ml (Männer, Frauen > 50 a)

 

45 µg/100 ml (Frauen ≤ 50 a)

Harn:

 

ALA-U:

20 mg/l Harn (Männer, Frauen > 50 a)

 

10 mg/l Harn (Frauen ≤ 50 a)

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
Erkrankungen der Niere.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr
für Glas- und Akkumulatorenarbeiten drei Monate
für Rostschutzarbeiten (einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen) vier Wochen,
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate,
für Glas- und Akkumulatorenarbeiten sechs Wochen
für Rostschutzarbeiten zwei Wochen.

2. Einwirkung durch metallisches QUECKSILBER oder seine anorganischen Verbindungen

Als Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential gelten insbesondere jene in der Leuchtstoffröhrenentsorgung und beim Recycling von Amalgam.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Mattigkeit, Gliederschmerzen,
neurologische und psychische Auffälligkeiten (Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Störungen der Merkfähigkeit, Tremor, Stimmungslabilität),
erhöhten Speichelfluss,
Beschwerden und Erkrankungen der Niere.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Sie muss insbesondere umfassen:
Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes (Ulcerationen),
Zustand des Gebisses (Zahnfleisch).
Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf:
Anästhesien, Parästhesien,
motorische oder sensible Lähmungen,
Fingertremor,
Schüttelbewegungen der Arme, der Beine und des Kopfes.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
* immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
* Harnkreatinin
* Quecksilberausscheidung quantitativ

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Quecksilber: 25 µg/g Kreatinin.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für Quecksilber im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Quecksilber verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägten Nierenerkrankungen,
ausgeprägten neurologischen Erkrankungen,
Quecksilberausscheidung von > 50 µg/g Kreatinin.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Leuchtstoffröhrenrecycling und Amalgamentsorgung drei Monate
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate;
bei Leuchtstoffröhrenrecycling und Amalgamentsorgung: sechs Wochen.

3. Einwirkung durch ARSEN oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich der Atemwege (Reizungen, Husten, Atemnot),
neurologische und psychische Auffälligkeiten (Kopfschmerzen, Verwirrtheitszustände, Konzentrationsstörungen),
Magen-Darm-Beschwerden.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf lokale und generalisierte Hautreaktionen wie:
Erythem,
Follikulitis,
warzige und keratotische Effloreszenzen,
vermehrte Pigmentierung (Melanose),
Veränderungen an den Nägeln.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).
Blut:
* Rotes und weißes Blutbild
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Arsenbestimmung
Für die Arsenbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:

Blut

3,2 Millionen/µl für Frauen

 

Erythrozyten:

3,8 Millionen/µl für Männer

 

 

 

 

Leukozyten:

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten)

 

 

bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem
Differentialblutbild

 

 

 

 

oberer Grenzwert: 13.000/µl

 

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen

 

 

12 g/dl für Männer

 

Hämatokrit:

30% für Frauen

 

 

35% für Männer

 

Harn:

 

Arsen:

50 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Arsen oder seine Verbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,
Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,
Erkrankungen des Blutes,
Nierenerkrankungen,
Hauterkrankungen (z. B. Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte
Arsenüberempfindlichkeit),
Arsenausscheidung > 100 µg/l.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.

4. Einwirkung durch MANGAN oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich der Atemwege (Reizungen/Entzündungen, Husten),
Müdigkeit,
Vergesslichkeit,
Schwächegefühl,
Schwindel.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist insbesondere zu achten auf:
Reizerscheinungen im Bereich der Atemwege,
chronischen Husten,
Abfall des systolischen Blutdrucks unter Berücksichtigung der vorangegangenen einschlägigen
Untersuchungen.
Neurologischer Status:
Es ist zu achten auf:
Steigerung der Sehnenreflexe,
erhöhter Muskeltonus,
Mobilitätsstarre,
Gangstörungen (breitbeiniger, unsicherer Gang).
Ferner ist zu achten auf:
Muskelkrämpfe,
Schluckstörungen,
Speichelfluss,
Sprachstörungen,
Maskengesicht,
Zittern.
Im Rahmen psychischer Veränderungen sind charakteristisch:
Vergesslichkeit,
Zwangslachen,
Zwangsweinen.
Blut: nur bei Verdacht auf manganbedingte neurologische Symptomatik
*Manganbestimmung (Vollblut)
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Blut: nur bei Verdacht auf manganbedingte neurologische Symptomatik
Mangan: 20 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für Mangan im Blut.
Bei anhaltendem Husten oder Abfall des systolischen Blutdrucks.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Mangan verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.

5. Einwirkung durch CADMIUM oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich der Atemwege (behinderte Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),
Geruchsstörungen,
Magen-Darmbeschwerden,
Symptome eines „Metall-Dampf-Fiebers“ (z. B. Fieber, Schüttelfrost, Gelenks- und/oder Muskelschmerzen).

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizzustände im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Atemwege.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Für eine chronische Cadmiumvergiftung ist charakteristisch:
Gelbfärbung der Zahnhälse, insbesondere der Schneide- und Eckzähne (nur nach hoher Exposition).
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Die Durchführung der Spirometrie hat gemäß dem Skriptum des „Arbeitskreises für Klinische Atemphysiologie, Standardisierung und Begutachtung“ der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie zu erfolgen (siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen).
Harn:
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
* Harnkreatinin
* Cadmiumausscheidung quantitativ
* NAG (N-Acetylglucosaminidase)
Grenzwert für NAG je nach Bestimmungsmethode!

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Cadmium: 2,5 µg/g Kreatinin
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für Cadmium im Harn.
Bei Überschreiten des der angewendeten NAG-Bestimmungsmethode entsprechenden Grenzwertes im Harn. Bei wiederholter Überschreitung des Harngrenzwertes für NAG ist eine fachärztliche Abklärung anzuraten.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Cadmium verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägten Nierenerkrankungen,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

6. Einwirkung durch CHROM-VI-Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Behinderung der Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),
der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen oder Hautausschläge an exponierten Körperteilen – eventuell mit Streuherden, Sensibilisierung),
Magen-Darm-Beschwerden oder –Erkrankungen (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis),
Appetitverlust,
ungewollte Gewichtsabnahme.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen und oberen Atemwege,
Geschwüre und schmerzlose Perforationen der Nasenscheidewand,
Hautekzeme, insbesondere an Händen und Gesicht.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)

Die Durchführung der Spirometrie hat gemäß dem Skriptum des „Arbeitskreises für Klinische Atemphysiologie, Standardisierung und Begutachtung“ der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie zu erfolgen (siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen).

Blut:

Nur bei Nicht-Schweißrauch-Exponierten

* Chrombestimmung im Erythrozyten (EDTA-Blut)
Harn:

Nur bei Schweißrauch-Exponierten

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Chrombestimmung (Spontanharn)
Für die Chrombestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
gilt für Chrom (römisch VI)-Einwirkung bei Nicht-Schweißrauch-Exponierten
Chrom: 9 µg/l
Harn:
gilt für Chrom (römisch VI)-Einwirkung bei Schweißrauch-Exponierten
Chrom: 12 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der Grenzwerte für Chrom im Blut oder im Harn.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Chrom verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz.
Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige ausgeprägte Chromallergie zu beachten.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: sechs Monate.

7. Einwirkung durch COBALT oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Behinderung der Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),
der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen oder Hautausschläge an exponierten Körperteilen – eventuell mit Streuherden, Sensibilisierung),
Magen-Darm-Beschwerden oder –Erkrankungen (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis),
Appetitverlust,
ungewollte Gewichtsabnahme.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Cobaltbestimmung (Spontanharn)
Für die Cobaltbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Cobalt: 10 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Überschreiten des Grenzwertes für Cobalt im Harn.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Cobalt verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei ausgeprägten:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz.
Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige Cobaltallergie zu berücksichtigen.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr,
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.

8. Einwirkung durch NICKEL oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Behinderung der Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),
der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen oder Hautausschläge an exponierten Körperteilen – eventuell mit Streuherden, Sensibilisierung),
Magen-Darm-Beschwerden oder –Erkrankungen (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis),
Appetitverlust,
ungewollte Gewichtsabnahme.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Die Durchführung der Spirometrie hat gemäß dem Skriptum des „Arbeitskreises für Klinische Atemphysiologie, Standardisierung und Begutachtung“ der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie zu erfolgen (siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen).
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Nickelbestimmung (Spontanharn)
Für die Nickelbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Nickel: 7 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für Nickel im Harn.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese ist anzunehmen, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Nickel verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz.
Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige Nickelallergie zu berücksichtigen.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.

9. Einwirkung durch ALUMINIUM-, ALUMINIUMOXID- oder ALUMINIUMHYDROXID-haltige STÄUBE UND RAUCHE

Bei Beschäftigten, die Arbeiten mit korundhaltigen Schleif- oder Trennscheiben oder Schleifmitteln durchführen, ist davon auszugehen, dass sie keiner Einwirkung durch Aluminiumoxid ausgesetzt sind, die eine Untersuchungspflicht begründet.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden (Husten, Kurzatmigkeit), Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,
Ödeme,
Herzrhythmusstörungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Harnkreatinin
* Aluminiumbestimmung

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Aluminium: 60 µg/g Kreatinin.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für Aluminium im Harn.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.

10. Einwirkung durch QUARZ- oder ASBESTHALTIGEN STAUB oder HARTMETALLSTAUB

Die Untersuchung wegen Einwirkung durch asbesthaltigen Staub entfällt, wenn keine Meldung nach Paragraph 22, GKV zu erfolgen hat.

Eine Untersuchung auf Einwirkung von Hartmetallstaub ist nicht durchzuführen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Untersuchungspflicht ergibt, dass eine Untersuchung auf Einwirkung von Cobalt aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich ist.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden (Husten, Kurzatmigkeit), Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,
Ödeme,
Herzrhythmusstörungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Röntgenuntersuchung:
* p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane gemäß dem Stand der Technik
Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als zwei Jahre sind, ersetzen die hier vorgesehene Röntgenaufnahme.
Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat gemäß der aktuellen ILO-Klassifikation zu erfolgen.
Radiographische Veränderungen, die nicht einer Staublungenerkrankung zugeordnet werden können, sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz,
röntgenologisch eindeutiger Staublunge,
anderen fibrotischen oder granulomatösen Veränderungen der Lunge, sofern diese die Funktion
der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,
Pleuraschwarten verbunden mit dauerhafter Einschränkung der cardio-pulmonalen Leistungsfähigkeit.
Eine röntgenologisch eindeutige Staublungenerkrankung liegt vor, wenn die im genannten Klassifikationsschema angeführten typischen Veränderungen erkennbar sind und den nach der Staubexposition in Betracht kommenden Staublungenerkrankungen zugeordnet werden können. Hinsichtlich der Silikose müssen auf der Röntgenaufnahme zumindest punktförmige Schatten (p-Form) in einer Durchsetzungsdichte (Streuung) von mindestens 2/1 oder 1/2 und in einer Verteilung auf mehr als ein Lungenfeld erkennbar sein, hinsichtlich der Asbestose unregelmäßige Streifenschatten (s-förmig, t-förmig) in einer Durchsetzungsdichte von zumindest 1/1 und in einer vorwiegend auf die Mittel- und Unterfelder beschränkten Verteilung erkennbar sein.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre bzw. für die Röntgenuntersuchung 4 Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
ein Jahr.
Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme anzufertigen.

11. Einwirkung durch SCHWEISSRAUCH

Eine Untersuchung auf Einwirkung von Schweißrauch ist nicht durchzuführen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Untersuchungspflicht ergibt, dass eine Untersuchung auf Einwirkung von Nickel, Chrom römisch VI oder Mangan aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich ist

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach
solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen.
Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher Husten,
Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme, Herzrhythmusstörungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50 % der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Röntgenuntersuchung (nur bei Eignungsuntersuchung)
* p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane gemäß dem Stand der Technik
Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als zwei Jahre sind, ersetzen die hier vorgesehene Röntgenaufnahme.
Radiographische Veränderungen sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
ein Jahr.

12. Einwirkung durch FLUOR oder seine anorganischen Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,
Symptome einer Osteosklerose wie Gliederschmerzen, bleierne Schwere in den Gliedern,
Steifheit der Wirbelsäule, sonstige Bewegungseinschränkungen,
Knochenfrakturen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Besonders ist zu achten auf:
Zustand der Zähne,
Reizerscheinungen in den Atemwegen und Augen,
chronischer Husten,
vermehrter Auswurf,
Atemnot.
Die Schneidekanten der Zähne zeigen bei erhöhter Fluoraufnahme frühzeitige Abnützung. Mitunter zeigen sich weiße Flecken („mottled teeth“).
Harn:
* Kreatinin
* Fluoridausscheidung quantitativ

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
Harn:
Wenn die Harnprobe unmittelbar nach Expositions- bzw. Schichtende abgenommen wurde:
Fluorid 7 mg/g Kreatinin.
Wenn die Harnprobe vor nachfolgender Schicht abgenommen wurde:
Fluorid 4 mg/g Kreatinin.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für Fluorid im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für mit einer Einwirkung durch Fluor verbundene Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei :
Knochenerkrankungen, insbesondere osteosklerotischen Prozessen,
sonstigen Störungen des Kalziumstoffwechsels.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.

13. Einwirkung durch ROHPARAFFIN, TEER, TEERÖLE, ANTHRACEN, PECH oder RUSS (mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
chronische und allergische Hauterkrankungen,
besondere Empfindlichkeit gegenüber Sonnenbestrahlung,
deutliche Veränderung von Muttermalen,
Pigmentveränderungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Eingehende Inspektion der unbedeckten Körperstellen mittels Dermatoskop oder Leuchtlupe, insbesondere der Haut-Schleimhautübergänge.
Besonders ist zu achten auf:
Hautleiden wie Ichthyose, Seborrhoe.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Hautveränderungen, die für eine Hautkrebsentstehung von Bedeutung sind.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Stoffe verbunden sind, die Hautkrebs verursachen können, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgedehnter Vitiligo,
in allen Fällen, in welchen bereits einmal ein Hautkrebs im Bereich der frei getragenen
Körperstellen vorlag.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate.

14. Einwirkung durch BENZOL

Bei Beschäftigten in Tankstellen ist davon auszugehen, dass sie keiner Benzol-Einwirkung, die eine Untersuchungspflicht begründet, ausgesetzt sind.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Haut- und Schleimhautreizungen,
sowie auf Beschwerden, die im Hinblick auf den Wirkungsmechanismus des Benzols bzw. seiner
Abbauprodukte im Organismus auf eine Störung der Blutbildung hinweisen, wie:
Zahnfleischbluten,
Auftreten von flächenhaften Haut- und Schleimhautblutungen bei geringfügigen Traumen,
und auf Einnahme von Medikamenten, die Knochenmarksdepressionen verursachen können.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich bzw. bei Arbeiten in Kokereien alle sechs Monate durchzuführen.
* Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* spezifisches Gewicht
* t,t-Muconsäure
Für die t,t-Muconsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:

Blut:

 

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen

 

12 g/dl für Männer

MCV:

79-97 fl

Erythrozyten:

3,2 Millionen/µl für Frauen

 

3,8 Millionen/µl für Männer

Leukozyten:

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten

 

bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem

 

Differentialblutbild,

 

oberer Grenzwert: 13.000/µl

Thrombozyten:

150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild

Harn:
t,t-Muconsäure: 1,6 mg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut (ausgenommen Differentialblutbild) oder im Harn sowie bei atypischen Morphologien im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Benzol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei: Erkrankungen des Blutes,
Erkrankungen der Blut bildenden Organe.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Arbeiten in Kokereien: drei Monate, für die Blutuntersuchung sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate;
bei Arbeiten in Kokereien: sechs Wochen.

15. Einwirkung durch TOLUOL

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen des Blutes und der Blut bildenden Organe,
chronisch entzündliche Hauterkrankungen,
ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen,
sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie:
Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leichte Ermüdbarkeit,
Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Farbsehstörungen,
Herzklopfen, Zittern in den Händen, Schweißausbrüche,
Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,
Alkoholintoleranz.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen:
* Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild)
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende eines Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* spezifisches Gewicht
* o-Cresol
Für die o-Cresolbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:

Blut:

 

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen

 

12 g/dl für Männer

Erythrozyten:

3,2 Millionen/µl für Frauen

 

3,8 Millionen/µl für Männer

Leukozyten:

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild,

 

 

oberer Grenzwert: 13.000/µl

Thrombozyten:

150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem
Differentialblutbild

 

 

 

Harn:
o-Cresol: 0,8 mg/l
Bei wiederholt erhöhten o-Cresolwerten ist zusätzlich Toluol im Blut am Ende eines Arbeitstages zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
Grenzwert:
Toluol: 250 µg/l Blut
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut (ausgenommen Differentialblutbild) oder im Harn sowie bei atypischen Morphologien im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Toluol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei :
Erkrankungen des Blutes und der Blut bildenden Organe, erheblichen Störungen im Bereich des zentralen und peripheren Nervensystems.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate.

16. Einwirkung durch XYLOLE

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
chronisch entzündliche Hauterkrankungen,
ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen,
sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie:
Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leichte Ermüdbarkeit,
Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Farbsehstörungen,
Herzklopfen, Zittern in den Händen, Schweißausbrüche,
Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,
Alkoholintoleranz.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
                 zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende eines Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Spezifisches Gewicht
* Methylhippursäure
Für die Methylhippursäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Methylhippursäure: 1,5 g/l
Bei wiederholten Überschreitungen des Grenzwertes im Harn ist zusätzlich Xylol im Blut am Ende eines Arbeitstages zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
Grenzwert:
Xylol: 1000 µg/l Blut (= 1 mg/l Blut)
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Xylole verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
erheblichen Störungen im Bereich des zentralen und peripheren Nervensystems.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate.

17. Einwirkung durch TRICHLORMETHAN (Chloroform), TRICHLORETHEN (Trichlorethylen), TETRACHLORMETHAN (Tetrachlorkohlenstoff), TETRACHLORETHAN, TETRACHLORETHEN (Perchlorethylen) oder CHLORBENZOL

Bei Beschäftigten in Chemisch-Reinigungen ist davon auszugehen, dass sie keiner Per-Einwirkung, die eine Untersuchungspflicht begründet, ausgesetzt sind.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden im Bereich des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, wie:
Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit,
Sensibilitätsstörungen,
Geruchs- und Geschmacksstörungen,
Seh- und Hörstörungen,
Beklemmungen, Klagen über Herzunruhe,
psycho-vegetative Übererregbarkeit.
Weitere Zeichen einer erhöhten Einwirkung durch Halogenkohlenwasserstoffe können sein:
Appetitlosigkeit, Übelkeit, Erbrechen,
sonstige Magen-Darmstörungen,
ungewollte Gewichtsabnahme,
Alkoholintoleranz.
Es ist nach Hautveränderungen zu fragen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Zu berücksichtigen sind:
Motorik,
Sensibilität,
Verhalten der Sehnenreflexe.
Bei Arbeiten mit Trichlorethen (Trichlorethylen) ist auf Zeichen einer „Tri-Sucht“ besonders zu achten.
Blut:
* Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie GGT
Harn:
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
* immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)

* quantitative Trichloressigsäure-Bestimmung (bei Per-Exposition)

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Leberfunktionsprüfung:
SGOT bis 50 U/I für Männer;
bis 35 U/I für Frauen;
SGPT bis 50 U/I für Männer;
bis 35 U/I für Frauen;
GGT bis 66 U/I für Männer;
bis 39 U/l für Frauen.

Harn:

Trichloressigsäure bei Per-Exposition: 40 mg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten von mindestens zwei der Grenzwerte im Blut;
Bei Überschreitung des Grenzwertes für Trichloressigsäure im Harn; nur bei Per-Exposition.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten unter Einwirkung von Trichlorethylen, Perchlorethylen, Chloroform, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Chlorbenzol ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
chronischen Leberschäden,
Nierenerkrankungen.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate.

18. Einwirkung durch KOHLENSTOFFDISULFID (Schwefelkohlenstoff)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Appetitlosigkeit,
stärkere Gewichtsveränderungen,
Schlaflosigkeit,
Gedächtnisschwäche, Konzentrationsstörungen,
Gereiztheit, Stimmungslabilität,
Sehstörungen,
sowie auf Symptome, die auf koronare oder periphere Gefäßveränderungen hinweisen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Zu berücksichtigen sind:
Sensibilitätsstörungen,
Parästhesien und Polyneuropathien,
Störungen der Sehnenreflexe,
Tremor der Hände,
Störungen der Pupillen- und Cornealreflexe,
Parkinson-Symptome.
Ophthalmologische Untersuchung:
Zu berücksichtigen sind Störungen im Farb- und Tiefensehen (wie z. B. Lanthony D 15-d-Test unter standardisierten Bedingungen).
Ergometrie:
Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und bei den Folgeuntersuchungen durchzuführen.
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.
Weitere Bestimmungen zur Durchführung der Ergometrie sind im Teil I/3 geregelt.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
* Kreatinin
* 2-Thioxothiazolidin-4-carbonsäure (TTCA)

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:

TTCA

2 mg/g Kreatinin

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Vorliegen einer Leistung von weniger als 70% des Normwertes bei der Ergometrie.
Bei Überschreiten des Grenzwertes für TTCA im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägter/n:
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems, insbesondere mit polyneuritischen
Erscheinungen,
nachgewiesener Coronarsklerose,
Herzrhythmusstörungen,
therapieresistenter Hypertonie,
Nierenerkrankungen mit erheblich eingeschränkter Nierenfunktion.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate.

19. Einwirkung durch DIMETHYLFORMAMID

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Magen-Darmbeschwerden,
Erkrankungen der Leber.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
* Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie GGT

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Leberfunktionsprüfung:
SGOT bis 50 U/I für Männer;
bis 35 U/I für Frauen;
SGPT bis 50 U/I für Männer;
bis 35 U/I für Frauen;
GGT bis 66 U/I für Männer;
bis 39 U/l für Frauen.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten von mindestens zwei der Grenzwerte im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Dimethylformamid verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
chronischen Lebererkrankungen.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate.

20. Einwirkung durch ETHYLENGLYKOLDINITRAT (Nitroglykol) oder GLYZERINTRINITRAT (Nitroglyzerin)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Kopfschmerzen, Schwindel,
Brechreiz, Appetitlosigkeit,
erhöhte Erregbarkeit,
Schlafstörungen,
Herz-Kreislauf-Beschwerden und Erkrankungen.
Gezielt zu fragen ist nach verstärkten Beschwerden dieser Art bei Arbeitsaufnahme nach Arbeitsunterbrechungen, z. B. nach Wochenenden, die für eine chronische Nitroglykol- oder Nitroglyzerineinwirkung charakteristisch sind.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
Ergometrie:
Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen.
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.
Weitere Bestimmungen zur Durchführung der Ergometrie sind im Teil I/3 geregelt.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Vorliegen einer Leistung von weniger als 80% des Normwertes bei der Ergometrie.
Auf das Verhalten des systolischen und diastolischen Blutdruckwerts sowie der Blutdruckamplitude (< 30 mmHg) ist bei den Folgeuntersuchungen besonders zu achten. Ein Absinken des systolischen Blutdrucks und später auch des diastolischen ist für die Anfangsphase einer chronischen Vergiftung typisch. Im weiteren Verlauf kann der diastolische Druck ansteigen und die Blutdruckamplitude wird kleiner.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Nitroglykol oder Nitroglyzerin verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei :
Therapieresistenter Hypertonie oder Hypotonie,
dauerhafter Einschränkung der cardialen Leistungsfähigkeit.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

21. Einwirkung durch AROMATISCHE NITRO- oder AMINOVERBINDUNGEN

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden

Es ist besonders zu achten auf:
Appetitlosigkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,
Schweißausbrüche,
Unruhe,
Kopfschmerzen,
Beschwerden des Herz-Kreislauf-Systems,
Kurzatmigkeit,
Haut- und Schleimhautreizungen,
allergische Dermatosen, Ekzeme und Asthma bronchiale.
Bei Arbeiten mit Aminoverbindungen ist zusätzlich zu achten auf:
Miktionsstörungen bzw. -beschwerden.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer Zyanose (Methämoglobinbildung) an Nägeln, Ohren und Nasenspitze.
Blut:
* Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
* Blutausstrich auf Heinz’sche Innenkörper
* Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie GGT
Harn:
* Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
Bei Arbeiten mit krebserzeugenden aromatischen Aminoverbindungen:
* einmal jährlich zytologische Harnuntersuchung (Färbung nach Papanicolaou)

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:

Blut:

 

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen

 

12 g/dl für Männer

MCV:

79-97fl

Erythrozyten:

3,2 Millionen/µl für Frauen

 

3,8 Millionen/µl für Männer

Leukozyten:

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten

 

 

bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem

 

 

Differentialblutbild,

 

oberer Grenzwert: 13.000/µl

Thrombozyten:

150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem
Differentialblutbild

 

 

 

Leberfunktionsprüfung:
SGOT bis 50 U/I für Männer;
bis 35 U/I für Frauen;
SGPT bis 50 U/I für Männer;
bis 35 U/I für Frauen;
GGT bis 66 U/I für Männer;
bis 39 U/l für Frauen.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut (ausgenommen Differentialblutbild), bei Überschreiten von mindestens zwei der Lebergrenzwerte im Blut oder bei positivem Ergebnis der zytologischen Harnuntersuchung PAP III-IV.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch aromatische Nitro- und Aminoverbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei :
Erkrankungen des Blutes,
chronischen Lebererkrankungen,
Hauterkrankungen,
Erkrankungen der Nieren, der Harnblase und der ableitenden Harnwege.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate

22. Einwirkung durch PHOSPHORSÄUREESTER

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Schwindelanfälle,
Appetitlosigkeit,
Übelkeit.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Im Hinblick auf die fortgesetzte Reizung des parasympathischen Nervensystems durch langsam fortschreitende Senkung des Cholinesterasespiegels ist auf neurologische Symptome in dieser Richtung zu achten bzw. auf Störungen, die ihre Ursache in dieser Verschiebung des vegetativen Gleichgewichts haben.
Blut:
Vor Expositionsbeginn:
* Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo-)Cholinesterase im Serum. Der Bezugswert (= Ausgangswert) ist individuell variabel, ist vor Beginn der Exposition zu bestimmen und entspricht 100%.
Folgeuntersuchung:
Die Folgeuntersuchungen sind nach Ablauf einer Arbeitswoche am Ende eines Arbeitstages durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
* Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo-)Cholinesterase im Serum.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreitung von 80% des individuellen Bezugswertes oder bei einem Wert < 4.000 U/l.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Phosphorsäureester verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei :
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, insbesondere bei myasthenischen
Krankheitsbildern,
chronischen Lebererkrankungen.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr, oder bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern, am Ende der Saison;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate.

23. Einwirkung durch ROHBAUMWOLL-, ROHHANF- oder ROHFLACHSSTAUB

Bei der Entstehung einer Byssinose spielen sowohl die direkte pathophysiologische Wirkung von Baumwollbestandteilen als auch Endotoxine und andere Begleitfaktoren eine Rolle. Die mikrobielle Belastung der Baumwolle variiert je nach Herkunftsregion der Baumwolle und Reinigungsgrad. Entsprechend kommt es in der Baumwollverarbeitung zu sehr unterschiedlicher Endotoxinexposition, die mit zunehmender Reinheit der Baumwolle abnimmt.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden (Husten, Kurzatmigkeit), Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der FVC)
Die Prüfung der Lungenfunktion ist am ersten Tag der Arbeitsaufnahme nach einer Unterbrechung von mindestens 36 Stunden (z. B. Wochenende) nach wenigstens sechsstündiger Staubexposition durchzuführen. Die wiederkehrenden Untersuchungen sind nach Möglichkeit in den Monaten Mai bis Oktober durchzuführen, um Witterungseinflüsse auf die Untersuchungsergebnisse möglichst auszuscheiden.
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine Verkürzung des Untersuchungsintervalles ist bei Arbeitnehmer/innen, welche in der Anamnese über Beklemmungen und Kurzatmigkeit klagen, vorwiegend am ersten Tag einer Arbeitsunterbrechung (entspricht Stadium 1 der Klassifikation nach Schilling) oder regelmäßig an allen Arbeitstagen (entspricht Stadium 2 der Klassifikation nach Schilling) oder eine 1-Sekundenkapazität von weniger als 80% des Sollwertes aufweisen, angezeigt.
Nichteignung:
Vor einer Nichteignungserklärung ist der untersuchte Arbeitnehmer/die untersuchte Arbeitnehmerin auch am Ende der Woche einer Lungenfunktionsprüfung wie angeführt zu unterziehen. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägtem Bronchialasthma und chronisch obstruktiver Bronchitis,
Byssinose Grad 3 (siehe Klassifikation nach Schilling) mit einer Einschränkung der
1-Sekundenkapazität von weniger als 60% des in Betracht kommenden Sollwertes.
Klassifikation nach Schilling:

0 =

kein Engegefühl am Morgen, keine Atemnot; FEV1 ≥ 80%

1/2 =

Engegefühl gelegentlich am ersten Arbeitstag; FEV1 ≥ 80%

1 =

Engegefühl regelmäßig an jedem Tag, an dem die Arbeit wieder aufgenommen wird; FEV1 ≥ 80%

2 =

Engegefühl regelmäßig an allen Tagen, an denen gearbeitet wird; FEV1 60-79%

3 =

zu den Symptomen des Stadiums 2 kommt eine Atemnot bei Anstrengung und eine massive Verminderung der Ventilationsgrößen; FEV1 < 60%.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.

24. Einwirkung durch ISOCYANATE

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen der Atmungsorgane, insbesondere:
allergische Erkrankungen der Luftwege (z. B. Heuschnupfen, Asthma bronchiale),
Neigung zu Bronchospasmen (anfallsartiger Hustenreiz, anfallsartige Atemnot, Gefühl der Enge),
chronische Bronchitis, chronische Rhinitis, chronische Konjunktivitis.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizerscheinungen im Bereich der Schleimhäute der Augen und oberen Atemwege,
bei Auskultation der Lunge ist besonders zu achten auf:
verlängertes Exspirium,
sonstige Anzeichen für Bronchospasmen.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Bei Exposition gegenüber Diphenylmethan-4,4´-diisocyanat (MDI)
sind zusätzlich folgende Untersuchungen durchzuführen:
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende eines Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
* Kreatinin
* Bestimmung des 4,4´-Diaminodiphenylmethan (MDA)

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
4,4´-Diaminodiphenylmethan: 10 µg/g Kreatinin
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für 4,4´-Diaminodiphenylmethan im Harn.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Isocyanate verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Erkrankungen der Atemwege mit erheblicher Einschränkung der Atemfunktion,
Asthma bronchiale,
sonstigen Erkrankungen mit bronchialer Obstruktion.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.

25. GASRETTUNGSDIENSTE, GRUBENWEHREN sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer ATEMSCHUTZGERÄTE (mehr als 5 kg)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen und Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislaufsystems (Angina pectoris,
Herzinfarkt, Claudicatio intermittens, atypische Herzschmerzen),
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,
Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen,
Anfallsleiden,
Klaustrophobie,
Erkrankungen und Beschwerden der Atmungsorgane,
Alkoholabhängigkeit.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
Prüfung des Seh- und Hörvermögens (grobklinisch).
Ergometrie:
Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen.
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.
Weitere Bestimmungen zur Durchführung der Ergometrie sind im Teil I/3 geregelt.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Bei einmaliger Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes in Gasrettungsdiensten und Grubenwehren bzw. für solche, die durch das Tragen von schweren Atemschutzgeräten als besonders belastend einzustufen sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei der
Eignungsuntersuchung, wiederholter Unterschreitung von 100% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung,
Epilepsie,
insulinpflichtiger Diabetes,
hochgradiger Beeinträchtigung des Sehvermögens und des Hörvermögens.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.

26. Einwirkung durch den Organismus besonders belastende HITZE

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
Ergometrie:
Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und alle zwei Jahre durchzuführen.
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.
Weitere Bestimmungen zur Durchführung der Ergometrie sind im Teil I/3 geregelt.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Vorliegen einer Leistung von weniger als 80% des Normwertes bei der Ergometrie.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch den Organismus besonders belastende Hitze verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
nachgewiesener Arteriosklerose,
arterieller Verschlusskrankheit,
hochgradiger Fettleibigkeit ab Adipositas Grad römisch II in der Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 80% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei
einer Folgeuntersuchung.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.

27. Herabgesetzte SAUERSTOFFKONZENTRATION
(unter 17 Volumsprozent, nicht unter 15 Volumsprozent)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislaufsystems und der Atmungsorgane (Atemnot beim
Stiegensteigen oder bei alltäglichen Verrichtungen, nächtliche Atembeschwerden wie z. B. auch Hustenanfälle),
Erkrankungen von Seiten des Herz-Kreislaufsystems (Angina pectoris, Herzinfarkt, Claudicatio
intermittens, Schlaganfall, hämodynamisch wirksame Vitien, pulmonale Hypertonie),
Erkrankungen der Atmungsorgane (chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen, Asthma
bronchiale, interstitielle Lungenerkrankungen mit einer Beeinträchtigung der Diffusion),
Erkrankungen des Blutes (Anämie, Sichelzellanämie).
Gezielt ist zu fragen nach Symptomen einer Höhenkrankheit und Beschwerden, die beim Aufenthalt in den Räumen mit Sauerstoff reduzierter Atmosphäre auftreten (Kopfschmerzen, Atemnot, Übelkeit).

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
Blut:
* Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
Ergometrie mit Pulsoxymetrie:
Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und alle zwei Jahre durchzuführen.
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.
Weitere Bestimmungen zur Durchführung der Ergometrie sind im Teil I/3 geregelt.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Durchführung der Spirometrie siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.

d. Beurteilung:

Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:

Blut:

 

Erythrozyten:

3,2 bis 5,4 Millionen/µl für Frauen

 

3,8 bis 5,8 Millionen/µl für Männer

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen

 

12 g/dl für Männer

Hämatokrit

30 bis 50% für Frauen

 

35 bis 52% für Männer

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Vorliegen einer Leistung von weniger als 80% des Normwertes bei der Ergometrie.
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzwerte im Blut.
Bei deutlichem Abfall der Sauerstoffsättigung unter Belastung.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten folgender Grenzwerte:
Blut:

Hämoglobin:

mind. 8 g/dl, höchstens 16g/dl für Frauen

 

mind. 8 g/dl, höchstens 18g/dl für Männer

Eine Eignung für Tätigkeiten in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
myokardialen Herzerkrankungen,
Zeichen einer Coronarinsuffizienz im EKG,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit höhergradiger eingeschränkter Lungenfunktion, Asthma
bronchiale mit häufiger Beschwerdesymptomatik,
Sichelzellanämie mit aufgetretener Sichelzellkrise,
Unterschreitung von 80% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei der
Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 80% des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie, sofern die Gründe dafür nicht nur im Muskel-Skelett-Bereich liegen.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate.

28. Arbeitnehmer/innen UNTER 21 JAHREN unter Tage im BERGBAU
(sofern nicht andere Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen und Beschwerden
des Muskel-Skelett-Apparates,
Cardio-pulmonale Erkrankungen,
Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen,
Anfallsleiden,
Klaustrophobie.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei sind die Herz-Kreislauf-Funktion und die Funktion der Atemwege sowie der Muskel-Skelett-Apparat besonders zu berücksichtigen.
Ergometrie.

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardiopulmonalen Systems sind die Normwerte für Jugendliche heranzuziehen.

Lungenfunktion:
Bestimmung der:
* Forcierten Vitalkapazität (FVC)
* 1-Sekundenkapazität (FEV1)
* FEV1%FVC
* MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der FVC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Erforderlichenfalls ein Lungenröntgen bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefunds, nicht älter als zwei Jahre.

d. Beurteilung:

Die Beurteilung der Eignung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden, ist im Einzelfall nach dem körperlichen Gesamtzustand entsprechend dem Stand der Arbeitsmedizin vorzunehmen. Sie ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für Ergometrie,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Epilepsie.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt ein Jahr.

Teil III
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (Paragraph 4,)

1. EIGNUNGSUNTERSUCHUNG

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen, die das Tragen von Gehörschutz zeitweilig oder dauernd behindern oder unmöglich machen (z. B. Gehörgangsekzem, Ohrfluss),
Tinnitus,
Einwirkung ototoxischer Substanzen (wie z. B. Blei, Cadmium, n-Hexan, Kohlenmonoxid, Kohlenstoffdisulfid, Mangan, Quecksilber, Styrol, Trichlorethylen, Toluol, Xylol, Zyanide).

b. Arbeitsanamnese:

Die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre ist zu ermitteln.
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
Es ist eine Beratung über das Hörvermögen durchzuführen, wobei das persönliche Audiogramm zu besprechen ist. Dabei ist nochmals auf die speziellen Schäden aufmerksam zu machen, die ohne gezielten Schutz durch Lärm entstehen können.

c. Befunderhebung:

Otoskopischer Befund:

Der otoskopische Befund ist unmittelbar vor der Aufnahme des Tonschwellenaudiogramms zu erheben.
Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1.000, 2.000, 3.000, 4.000, 6.000 und 8.000 Hz zu prüfen.
Das Knochenleitungsgehör ist dann zu erheben, wenn der in der Luftleitungskurve zwischen 250 Hz und 1.000 Hz ermittelte Hörverlust 30 dB überschreitet. In einem solchen Fall ist die Hörschwelle über Knochenleitung in den Frequenzen von 250 Hz bis 4.000 Hz zu untersuchen.
Das Audiometer muss die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muss wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.

d. Beurteilung:

Die Beurteilung hat nur bei Eignungsuntersuchungen zu erfolgen.
1. Folgende Kriterien gelten für jugendliche Arbeitnehmer/innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die vorher beruflich nie lärmexponiert waren:
Nichteignung:
Wenn schon ein Hörverlust in der Knochenleitung des schlechteren Ohres vorliegt, der folgendes Ausmaß überschreitet:
Die Hörschwellenverluste zwischen 250 und 3.000 Hz (Sprachgehörbereich) betragen in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen mehr als 30 dB und unter Einhaltung von Auflagen ist eine Zunahme des Hörverlustes zu erwarten.
Auflagen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASchG: Bereitstellung und Verwendung speziell ausgewählten, gegebenenfalls angepassten Gehörschutzes, besondere Kontrolle der Verwendung des Gehörschutzes, Minimierung des Einsatzes unter gehörgefährdender Einwirkung. Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung des Maßnahmenprogramms gemäß Paragraph 9, VOLV und dessen Durchführung.
2. Folgende Kriterien gelten für Arbeitnehmer/innen nach der Vollendung des 18. Lebensjahres:
Die Beurteilung eines Hörverlustes hat nach der vorliegenden Schablone (Prof. Dr. F. Schwetz, Wien), zu erfolgen. Die Schablone enthält drei Hörverlustkurven (Grenzkurven römisch eins, römisch II und römisch III), die auf die Anzahl der geleisteten Lärmjahre (bis 10, 11 bis 20 und über 20 Lärmjahre) abgestimmt sind. Ihre Verlaufsformen entsprechen denen einer reinen Lärmschädigung. Falls keine reine Schallempfindungsstörung, sondern eine kombinierte Schwerhörigkeit vorliegt, ist das Ausmaß der allfälligen Lärmschädigung an der Knochenleitungshörschwelle zu beurteilen.
Zur Beurteilung ist der Hörverlust des besseren Ohres heranzuziehen. Bei einseitiger Lärmbelastung (durch ohrnahen Schall) wird das beschallte Ohr zur Beurteilung herangezogen.
Eignung:
Als noch zulässige Hörverlustkurven sind die Grenzkurven der Schablone von Prof. Dr. F. Schwetz anzusehen:

Grenzkurve I:

bei bis zu 10 geleisteten Lärmjahren

Grenzkurve II:

bei 11 bis 20 geleisteten Lärmjahren

Grenzkurve III:

bei über 20 geleisteten Lärmjahren

Taube sowie hochgradig Schwerhörige, deren Gehör sich nach dem Sprachaudiogramm nicht mehr verstärken lässt, sind für Lärmarbeiten prinzipiell geeignet.
Eignung mit vorzeitig wiederkehrender Untersuchung der Hörfähigkeit:
Bei Überschreitung der entsprechenden Grenzkurve in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zur wiederkehrenden Untersuchung beträgt fünf Jahre;
bei vorzeitig wiederkehrender Untersuchung aus den oben genannten Gründen zweieinhalb Jahre.

2. WIEDERKEHRENDE UNTERSUCHUNG der Hörfähigkeit

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen, die das Tragen von Gehörschutz zeitweilig oder dauernd behindern oder unmöglich machen (z. B. Gehörgangsekzem, Ohrfluss),
Tinnitus,
Einwirkung ototoxischer Substanzen (wie z. B. Blei, Cadmium, n-Hexan, Kohlenmonoxid, Kohlenstoffdisulfid, Mangan, Quecksilber, Styrol, Trichlorethylen, Toluol, Xylol, Zyanide).

b. Arbeitsanamnese:

Die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre ist zu ermitteln.
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
Es ist eine Beratung über das Hörvermögen durchzuführen, wobei das persönliche Audiogramm zu besprechen ist. Dabei ist auf die speziellen Schäden aufmerksam zu machen, die ohne gezielten Schutz durch Lärm entstehen können.

c. Befunderhebung:

Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1.000, 2.000, 3.000, 4.000, 6.000 und 8.000 Hz zu prüfen.
Das Audiometer muss die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muss wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.
Überschreitet die ermittelte Hörverlustkurve des besseren Ohres (bei einseitiger Lärmbelastung (durch ohrnahen Schall) wird das beschallte Ohr zur Beurteilung herangezogen) die zugehörige Grenzkurve der Schablone von Prof. Dr. F. Schwetz in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen in Richtung eines höheren Hörverlustes, ist eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in zweieinhalb Jahren durchzuführen.
Ergibt die vorzeitige Untersuchung eine Progredienz, ist noch einmal eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in zweieinhalb Jahren durchzuführen. Alle weiteren wiederkehrende Untersuchungen sind im Zeitabstand von fünf Jahren durchzuführen.

d. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.

Teil IV
Sonstige besondere Untersuchungen (Paragraph 5,)

1. Einwirkung durch eindeutig als KREBSERZEUGEND EINGESTUFTE ARBEITSSTOFFE (Paragraph 10, GKV)

Diese sonstigen besonderen Untersuchungen sind nur durchzuführen, wenn keine Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
wiederholte schwere Infektionskrankheiten,
schlecht heilende Wunden,
ungewollte Gewichtsabnahme, Appetitlosigkeit,
chronischen Reizhusten, blutigen Auswurf,
länger andauernde Heiserkeit,
Blut im Harn,
Stuhlgang von wechselnder Konsistenz mit Blut- und Schleimbeimengungen,
immunsuppressive Therapie,
frühere therapeutische oder sonstige erhebliche Exposition durch ionisierende Strahlen,
frühere berufliche Belastung durch krebserzeugende Stoffe.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
Auf das Erfordernis der unbedingten Expositionsminimierung ist nachdrücklich hinzuweisen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Hauterscheinungen (Ekzeme, Hyperkeratosen, Ulzerationen, Pigmentstörungen, Naevi, Strahlenhaut),
Schleimhautveränderungen von Mund, Rachen und Nase (Nasenspekulum),
Lymphknotenschwellungen.
Blut:
* CRP
* Blutbild (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.

2. Einwirkung durch BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE der Risikogruppen 2, 3 oder 4 (Paragraph 40, Absatz 5, ASchG)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
chronische Erkrankungen, die die Abwehrmechanismen des Körpers nachhaltig schwächen (z. B.
bestehende Krebserkrankungen, Zustand nach Milzentfernung),
Behandlung mit Immunsuppressiva, Zytostatika und ionisierenden Strahlen,
systemische Behandlung mit Corticosteroiden oder Antibiotika,
Infektionskrankheiten,
akute oder chronische Hauterkrankungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf Hautekzeme.
Blut:
* CRP
* Blutbild (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
Lungenfunktion:
* VK
* FEV 1
* FEV1%FVC
* MEF50

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei Jahre.

3. Einwirkung durch VIBRATIONEN

3.1. GANZKÖRPER-Vibrationen: a. Allgemeine Anamnese:

Es ist besonders zu achten auf:
degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (L4/L5, L5/S1) nach langjähriger sitzender Tätigkeit auf vertikal schwingenden Arbeitsgeräten,
akute (Lumbago) oder chronisch rezidivierende Schmerzen im lumbosakralen Bereich (vor allem in den letzten 12 Monaten),
Schmerzcharakter (dumpf, brennend, ziehend, stechend, ausstrahlend, z. B. ein- oder beidseitige
Schmerzausstrahlung in die Oberschenkelmuskulatur, Häufigkeit),
Bewegungseinschränkungen, Kraftverminderung und Sensibilitätsstörungen,
teilweise positives Lasèguezeichen, ischialgieforme Fehlhaltung, segmentale
Reflexabschwächungen und motorische Störungen,
langjährigen Zigarettenkonsum,
akute Störungen des allgemeinen Wohlbefindens (Übelkeit und Bewusstseinsstörungen), die
besonders bei tieffrequenten (< 0,5 Hz) Schwingungen, die auch als sog. Kinetosen bezeichnet werden, auftreten können,
funktionelle und organische Magenerkrankungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist besonders zu achten auf:
Dauer der aktuellen und vergangenen Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen,
Art der Maschinen, tägliche und gesamte Expositionsdauer in Jahren,
Arbeitspositionen (wie z. B. gebückte oder verdrehte Körperhaltung, Knien oder Hocken,
dauerndes Stehen, Arbeiten mit Händen über Schulterhöhe, dauernde sitzende Tätigkeit),
zusätzliche Aufgaben mit manueller Lastenhandhabung und andere Belastungen der Wirbelsäule, Mehrfachbelastungen wie Lärm, Schichtarbeit, sowie starke psychische Belastungen, die das Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen begünstigen,
Arbeitsunfälle und Operationen.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Klinische Untersuchungen:

*

Blutdruck

*

Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status

*

Untersuchung der WS-Funktionen und Evaluierung der Beschwerden durch Mobilisationsprüfung:

 

Rumpfextension, Rumpfflexion, laterale Rumpfflexion, Rotation links/rechts,

*

Prüfung der Nervenirritationen

 

Lasègue Test (bei liegender Person passives Heben des gestreckten Beines im Hüftgelenk; L4 – S1),

*

Prüfung von Hypästhesien im Dermatom L4 – S1,

*

Prüfung von motorischen Störungen (Tonusabschwächungen oder

 

einseitige Umfangsminderungen im Bereich M. quadriceps, M. extensor hallucis longus, M. triceps surae),

*

Prüfung von Reflexabschwächungen (Patellarsehnenreflex L3 – L4, Achillessehnenreflex S1).

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt vier Jahre.

3.2. HAND-ARM-Vibrationen: a. Anamnese:

Es ist besonders zu achten auf:
Vorliegen peripherer Durchblutungsstörungen und Nervenfunktionsstörungen im Bereich der
Hände, wie eine beginnende Durchblutungsstörung im Sinne eines primären und sekundären Raynaud-Syndroms oder von Sensibilitätsstörungen der Haut,
Symptome irreversibler, degenerativer Veränderungen von Knorpel und Knochen an Hand- und
Armgelenken, wobei die schmerzfreie Funktionsweise der Hand-, Ellbogen- und Schultergelenke einzubeziehen ist,
vorübergehende Ermüdungs- und Reizerscheinungen im Hand-Arm-Bereich, Gelenkschmerzen zunächst bei Arbeitsbeginn, später auch in Ruhe, kalte, steife und gefühllose Finger, wodurch es zu einer Behinderung der feinmotorischen Tätigkeit kommt,
Gefäßspasmen: Minuten bis Stunden anhaltende distal beginnende zyanotische oder
typischerweise weiße Verfärbung (Weißfingerkrankheit) bevorzugt des 2. bis 5. Fingers, provoziert durch Kälte (z. B. im Freien, im Schwimmbad) oder Emotionen, anfallsartig auftretend, Schmerzen nach dem Anfall (durch Dilatation der Gefäße).
Bei Schmerzsymptomatik ist der Beginn, das Intensitätsmuster und Einflussfaktoren (Kälte, Schlaf, körperliche Anstrengung und Nikotineinfluss) zu erheben.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist besonders zu achten auf:
Dauer der aktuellen täglichen, wöchentlichen und gesamten jährlichen Exposition,
Art der Tätigkeit, Art der Maschinen (Arbeitsgeräte),
ob eine starke Ankopplung der Hände an die vibrierenden Handgriffe und ob die
Schwingbelastung vorwiegend in Unterarmrichtung besteht,
zusätzliche Einflussfaktoren auf die Durchblutung, wie Kälte oder Hitze,
Arbeitsunfälle und Operationen.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Klinische Untersuchungen:

Alle Untersuchungen sind bei Zimmertemperatur durchzuführen.

*

Blutdruckmessung am rechten und am linken Arm

*

Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status

*

Hand-Arm-Bereich: Druckdolenz, Radialispuls, Hautkolorit, –temperatur und -trophik, Sensibilität, Schmerz- und Temperaturempfindung,

 

aktive Beweglichkeit: Faustschluss, Strecken der Langfinger,

 

Handgelenk Beweglichkeitsprüfung (funktionelle Einschränkung der Handgelenksfunktion),

 

Schmerzen in Ruhe oder nächtlich, weiters beim Aufstützen,

 

Prüfung der Sensibilität der betroffenen Finger (2. – 5.)

*

Abklärung von Dys-, Hyp- und Parästhesien (Finger bamstig, taub, gefühllos) und Schmerzen, Ausschluss einer Makroangiopathie durch Tasten aller arteriellen Armpulse (Allentest), Vergleich der Grobkraft beidseits (gegebenenfalls Handdynamometrie zur Verlaufskontrolle), auffällige Muskelatrophien.

Kaltwasser Provokationstest:
Dazu ist erforderlich: Eine Einrichtung zur automatischen Aufrechterhaltung der Temperatur über die komplette Messzeit, auch bei mehreren Probanden/Probandinnen (Thermostat) sowie ein kalibriertes Messgerät (z. B. Infrarotthermometer).
Die Untersuchungsperson muss vor der Untersuchung in unbelastetem Zustand sein (noch keine Vibrationsbelastung am Tag der Untersuchung).

*

Messung an den Fingerkuppen vor Untersuchungsbeginn

*

Kaltwasserexposition: 2 Minuten mit Wassertemperatur 10,0 bis 12,0° C

*

danach vorsichtiges Abtrocknen unter Vermeiden von Reibung

*

Temperaturmessungen im Abstand von 5 Minuten jeweils an allen Fingerkuppen

*

dazwischen körperliche Ruhe (Sitzen), die Finger und Hände dürfen nicht gerieben werden

*

schriftliche Registrierung der Temperaturmessungen an allen Fingern

*

15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition Aufzeichnung der Temperaturen an allen zehn Fingern

Handlungsbedarf besteht, wenn 15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition an zumindest einem Finger die Temperatur von 28° C noch nicht wieder erreicht ist oder wenn bei der Untersuchungsperson eine mit der Vibrationseinwirkung im Zusammenhang stehende Gesundheitsschädigung oder Anzeichen einer drohenden Gesundheitsschädigung im Rahmen der übrigen klinischen Untersuchungen festgestellt werden.

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt vier Jahre.

4. NACHTARBEIT

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Appetitlosigkeit, Magen-Darm-Erkrankungen oder -Beschwerden,
Diabetes mellitus,
Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder -Beschwerden,
Schlafstörungen,
Kopfschmerzen,
innere Unruhe, Nervosität, Anfallsleiden,
psychische Erkrankungen, insbesondere Depressionen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
zusätzlichen relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und der Arbeitsgestaltung bei Nachtarbeit ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei Jahre;
für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/innen ein Jahr.

5. Einwirkung durch künstliche OPTISCHE STRAHLUNG

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:
Episoden von Juckreiz, Hautrötungen und das Auftreten von anderen Hauteffloreszenzen an exponierten Körperstellen,
Vergrößerungen und Veränderungen von Hauteffloreszenzen oder Juckreiz an Hauteffloreszenzen,
„Verblitzen“, starke Blendungen bei der Arbeit, Episoden von Augenrötungen, Veränderungen des Sehfeldes, Flimmern, Fleckensehen, Schleiersehen, Farbsehveränderungen, Skotome.
Besonders zu berücksichtigen sind:
eine besondere Empfindlichkeit gegenüber UV-Bestrahlung (Hautphototyp römisch eins nach Fitzpatrick; Personen mit photoinduzierten oder photoaggravierten Dermatosen),
eine deutliche Veränderung von Muttermalen, Pigmentveränderungen,
maligne Melanome oder nicht-melanozytäre Hauttumore (Basaliom, Plattenepithelkarzinom) in der Anamnese,
ein genetisch bedingtes, erhöhtes Risiko an UV-induzierten Hauttumoren zu erkranken (z. B. Basalzellnävussyndrom, Nävuszellnävussyndrom),
der Einfluss von phototoxischen/photoallergischen/immunsuppressiven Medikamenten oder phototoxischen/photoallergischen Arbeitsstoffen,
Auftreten von chronischen durch optische Strahlung induzierten Augenerscheinungen (z. B. Pterygium conjunctivae, Photokonjunktivitis, Photokeratitis, Linsentrübung).

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (Expositionshöhe, Expositionsdauer),
der zeitlichen Abfolge von beruflicher Exposition durch optische Strahlung und dem Auftreten von Symptomen an der Haut und an den Augen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere Schutzbrillen, Schutzbekleidung und Hautschutzmitteln),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung in Schutzmaßnahmen.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Inspektion beruflich exponierter Hautareale,
Inspektion des äußeren Auges, zentrale Visusprüfung, Amsler-Test.

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei Jahre.

6. Einwirkung durch elektromagnetische Felder

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Sehstörungen wie Flimmersehen, Lichtblitze (Magnetophosphene),
wiederholte Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Konzentrationsstörungen,
das Tragen von aktiven und passiven Implantaten.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
Episoden von elektrischen Überschlägen,
Erwärmung verschiedener Körperregionen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung sowie der Schutzmaßnahmen ist durchzuführen. Besonders zu berücksichtigen sind dabei Arbeitnehmer/innen, die ein aktives oder passives Implantat tragen, wie z. B. einen Herzschrittmacher, Cochlea-Implantate, Innenohrprothesen (Gefahr magnetischer Auswirkung), Gelenksimplantate oder Herzklappenprothesen (Gefahr thermischer Auswirkung), und Arbeitnehmer/innen, die ein am Körper getragenes medizinisches Gerät verwenden, wie z. B. eine Insulinpumpe.

Bei entsprechenden anamnestischen Hinweisen sowie bei möglichen pathologischen Befunden können weiterführende ärztliche Untersuchungen angezeigt sein.

c. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.

Teil römisch fünf Regressionsgleichungen und standardisierter Fragebogen
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1. REGRESSIONSGLEICHUNGEN
TABELLE 1

Regressionsgleichungen

Männer: n = 4.928, 18 – 90 Jahre, 1,44 – 2,00 m

 

 

r2

se

FVC

= -11.606 + 8172H – 0.0339 A x H + 1.2869 In(A)

0.594

0.628

FEV1

= -8.125 + 6.212H – 0.0300 A x H + 0.9770 In(A)

0.611

0.533

= 1.798 + 2.311 In(H) + 0.0159A – 0,000248A2

0.312

0.269

= 1.581 + 1.854 In(H) + 0.0213A – 0.000283A2

0.193

0.300

= 1.490 + 1.290 In(H) + 0.0125A – 0.000218A2

0.206

0.314

= 1.314 + 0.898In(H) – 0.0083A – 0.000026A2

0.396

0.231

FEV1%FVC

= 101.99 – 1.191H2 – 3.962 In(A)

0.257

5.45

TLC = (1.134 + 0.0053A)VC

se = 1.36se(VC)

 

TABELLE 2

Regressionsgleichungen

Frauen: n= 6.633, 16 – 90 Jahre, 1,40 – 1,90 m

 

 

r2

se

 

FVC

= -10. 815 + 6.640H – 0.0408 A x H + 1.7293 In(A)

0.658

0.450

 

FEV1

= -6.995 +5.174H – 0.0314A x H + 1.0251 In (A)

0.711

0.384

 

= 1.832 + 1.838 In(H) + 0.0078A – 0.000172A2

0.391

0.236

 

= 1.779 + 1.421 In(H) + 0.0096A – 0.000179A2

0.295

0.247

 

= 1.561 + 1.177 In(H) + 0.0045A – 0.000140A2

0.304

0.268

 

= 1.372 + 0.938 In(H) – 0.0152A – 0.000036A2

0.545

0.212

 

FEV1%FVC

= 118.993 – 3.0320H2 – 6.9053 In(A)

0.249

5.318

 

TLC = (1.2413 + 0.0036A)VC

se 136se (VC)

H = Größe [m], A = Alter[J]

r2 = Bestimmtheitsgrad, se= Standardabweichung der Regression

2. Standardisierter FRAGEBOGEN bei Einwirkung durch ROHBAUMWOLL-, ROHHANF- ODER ROHFLACHSSTAUB

Name ................................

Versicherungsnummer .....................

Vorname .............................

Geburtsdatum ............................

Plz./Wohnort .........................

Männlich

Str./Nr. ............................

Weiblich

Berufsvorgeschichte:

Haben Sie jemals gearbeitet in

Kohlenbergwerken

Asbestbetrieben

Steinbrüchen u. ähnl.

anderen Staubberufen

Gießereien, Eisen- u. Stahlwerken

anderen Baumwollbetrieben

Wenn „ja“, in welchem

Betrieb

Abteilung

von – bis

Jahre

 

 

 

 

derzeit

 

 

 

 

 

 

 

Krankheitsvorgeschichte:

1. An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals gelitten?

 

Ja

Nein

 

Ja

Nein

Bronchitis

Bronchialasthma

Lungenentzündung

Andere Lungenerkrankungen

Rippenfellentzündung

Herz-Kreislauf-Erkrankungen

Tuberkulose

 

 

 

2. Hatten Sie in den vergangenen drei Jahren irgendeine Lungenerkrankung,

Ja

Nein

    welcheArbeitsunfähigkeit bedingt hat oder einen Krankenhausaufenthalt

 

notwendig machte?

 

Wenn „ja“:

 

Jahr

Krankheitsdauer

Auswurf

Ärztliche Diagnose

 

weniger als 1 Woche

1 Woche oder mehr

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ja

Nein

3. Gibt es Lungenerkrankungen in Ihrer Familie?

 

Wenn“ja“, welche:

 

 

Husten:

 

nie

geleg.

öfter

meistens

4. Husten Sie in der Früh beim Aufstehen

 

 

 

 

    (z. B. nach der ersten Zigarette)

5. Husten Sie beim Gang ins Freie?

6. Husten Sie während der Nacht?

7. Husten Sie während des Tages?

8. Husten Sie an einem oder an mehreren bestimmten Tagen in der Woche?

 

Wenn „öfter“ oder „meistens“:

9. Welche(r) Tag(e) ist (sind) das

 

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

 

 

 

Auswurf:

 

nie

geleg.

öfter

meistens

10. Haben Sie Auswurf in der Früh beim Aufstehen

 

 

 

 

    (z. B.nach der ersten Zigarette)?

11. Haben Sie Auswurf beim Gang ins Freie?

12. Haben Sie Auswurf während der Nacht?

13. Haben Sie Auswurf während des Tages?

14. Haben Sie in den vergangenen Jahren drei Wochen oder
    länger an Husten bzw. Auswurf gelitten?

 

 

Ja

Nein

 

Wenn „ja“:

 

 

 

 

15. Haben Sie in einem Jahr drei Monate oder länger an Husten und Auswurf gelitten?

Atemnot (Beklemmung)

 

– ohne erkältet (verkühlt) zu sein:

 

 

 

 

 

 

nie

geleg.

öfter

meistens

 

16. Haben Sie ein Gefühl der Beklemmung oder Atemnot?

 

 

Wenn „öfter“ oder „meistens“:

 

 

 

 

 

17. Haben Sie diese Beschwerden nur an einem
    oder mehreren

nein

manchmal

immer

 

 

bestimmten Tagen in der Woche?

 

 

Wenn „manchmal“ oder „immer“:

 

18. An welchem Tag der Woche treten diese 

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

      Beschwerden auf?

 

 

19. Zu welcher Zeit treten am Montag diese Beschwerden auf

 

      und wie lange dauern sie an?

Von ................... bis ..................

 

20. Zu welcher Zeit treten am Dienstag Beschwerden auf

 

      und wie lange dauern sie an?

Von ................... bis ..................

 

21. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie rasch in der Ebene gehen oder bei kleinen Steigungen?

 

 

Nein

Ja

 

 

 

22. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie mit anderen Leuten im üblichen Tempo in der Ebene gehen?

 

 

Nein

Ja

 

 

 

23. Müssen Sie wegen Kurzatmigkeit auf einer für Sie üblichen Strecke stehen bleiben?

 

 

Nein

Ja

 

 

 

24. Leiden Sie an Kurzatmigkeit beim Waschen bzw. Ankleiden?

 

 

Nein

Ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

2

3

4

5

Beurteilungsgrad

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wettereinfluss:

 

nie

geleg.

öfter

meistens

25. Hat das Wetter einen Einfluss auf Ihre Atmung?

26. Verursacht Ihnen ein bestimmtes Wetter Kurzatmigkeit?

Rauchen:

27. Rauchen Sie derzeit oder haben Sie erst kürzlich (bis ca. ein Monat)

Ja

Nein

 

aufgehört zu rauchen?

 

Zigaretten am Tag

...................

 

Zigarren am Tag

...................

 

Wie viele Jahre rauchen Sie schon?

...................

28. Haben Sie früher geraucht?

Ja

Nein

 

 

Zigaretten am Tag

...................

 

Zigarren am Tag

...................

 

Wie viele Jahre haben Sie geraucht?

...................

 

Wann haben Sie aufgehört zu rauchen?

...................