Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Langtitel

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)
StF: BGBl. Nr. 560/1978 (NR: GP XIV RV 865 AB 1016 S. 102. BR: S. 379.)

Änderung

BGBl. Nr. 684/1978 (NR: GP XIV RV 1084 AB 1141 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 327/1979 (VfGH)

BGBl. Nr. 483/1979 (VfGH)

BGBl. Nr. 531/1979 (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: S. 390.)

BGBl. Nr. 196/1980 (NR: GP XV IA 37/A u. 44/A AB 301 S. 31. BR: S. 396.)

BGBl. Nr. 586/1980 (NR: GP XV RV 536 AB 553 S. 58. BR: S. 404.)

BGBl. Nr. 283/1981 (NR: GP XV RV 672 AB 734 S. 76. BR: S. 411.)

BGBl. Nr. 589/1981 (NR: GP XV RV 908 AB 941 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 359/1982 (NR: GP XV IA 46/A, 69/A, 87/A, 140/A AB 1144 S. 122. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 648/1982 (NR: GP XV RV 1311 AB 1345 S. 136. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 384/1983 (NR: GP XVI AB 37 S. 9. BR: AB 2726 S. 436.)

BGBl. Nr. 591/1983 (NR: GP XVI IA 44/A AB 82 S. 16. BR: 2739 AB 2749 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 123 AB 141 S. 21.)

BGBl. Nr. 342/1984 idF BGBl. Nr. 352/1984 (VfGH)

BGBl. Nr. 485/1984 (NR: GP XVI RV 328 AB 391 S. 59. BR: AB 2875 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 440 AB 472 S. 66.)

BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. BR: AB 2940 S. 456. NR: Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83.)

BGBl. Nr. 205/1985 (NR: GP XVI AB 628 S. 90. BR: AB 2985 S. 461.)

BGBl. Nr. 112/1986 (NR: GP XVI RV 775 AB 824 S. 120. BR: AB 3057 S. 470. NR: Einspr. d. BR: 844 AB 882 S. 130.)

BGBl. Nr. 564/1986 (NR: GP XVI RV 1086 AB 1105 S. 159. BR: AB 3199 S. 480.)

BGBl. Nr. 158/1987 (NR: GP XVII RV 42 AB 84 S. 15. BR: AB 3229 S. 486.)

BGBl. Nr. 610/1987 (NR: GP XVII RV 325 AB 376 S. 38. BR: AB 3374 S. 494.)

BGBl. Nr. 616/1987 (NR: GP XVII RV 283 AB 373 S. 38. BR: AB 3380 S. 494.)

BGBl. Nr. 283/1988 (NR: GP XVII RV 544 AB 592 S. 64. BR: 3479 AB 3485 S. 502.)

BGBl. Nr. 750/1988 (NR: GP XVII RV 783 AB 851 S. 88. BR: AB 3624 S. 510.)

BGBl. Nr. 643/1989 (NR: GP XVII RV 1101 AB 1144 S. 124. BR: AB 3785 S. 523.)

BGBl. Nr. 295/1990 (NR: GP XVII RV 1278 AB 1321 S. 143. BR: AB 3867 S. 530.)

BGBl. Nr. 741/1990 (NR: GP XVIII IA 1/A AB 3 S. 3. BR: AB 3998 S. 534.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 157/1991 (NR: GP XVIII IA 99/A AB 85 S. 19. BR: AB 4028 S. 539.)

BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. Nr. 677/1991 (NR: GP XVIII RV 285 AB 312 S. 47. BR: 4140 AB 4157 S. 547.)

BGBl. Nr. 474/1992 (NR: GP XVIII IA 362/A AB 631 S. 78. BR: 4337 AB 4328 S. 557.)

BGBl. Nr. 17/1993 (NR: GP XVIII IA 436/A AB 909 S. 99. BR: AB 4422 S. 563.)

BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 336/1993 (NR: GP XVIII RV 933 AB 969 S. 114. BR: 4532 AB 4523 S. 569.)

[CELEX-Nr.: 379L0007]

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 21/1994 (NR: GP XVIII RV 1379 AB 1403 S. 144. BR: AB 4686 S. 578.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 680/1994 (NR: GP XVIII RV 1624 AB 1826 S. 172. BR: AB 4863 S. 589.)

BGBl. Nr. 132/1995 (NR: GP XIX IA 126/A AB 82 S. 16. BR: AB 4967 S. 595.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 832/1995 (NR: GP XIX IA 409/A AB 381 S. 57. BR: AB 5117 S. 606.)

BGBl. Nr. 153/1996 (NR: GP XX IA 124/A AB 64 S. 10. BR: 5144 AB 5148 S. 611.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 412/1996 (NR: GP XX RV 215 AB 287 S. 35. BR: 5215 AB 5227 S. 616.)

BGBl. Nr. 600/1996 (NR: GP XX IA 289/A AB 325 S. 40. BR: 5273 AB 5279 S. 617.)

BGBl. Nr. 764/1996 (NR: GP XX RV 465 S. 49. BR: AB 5340 S. 619.)

BGBl. I Nr. 47/1997 (NR: GP XX RV 550 AB 623 S. 66. BR: AB 5404 S. 624.)

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 139/1998 (NR: GP XX RV 1235 AB 1378 S. 137. BR: AB 5774 S. 643.)

BGBl. I Nr. 16/1999 (NR: GP XX IA 943/A AB 1551 S. 152. BR: AB 5838 S. 647.)

BGBl. I Nr. 86/1999 (NR: GP XX IA 1059/A AB 1843 S. 171. BR: AB 5935 S. 655.)

BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 175/1999 (NR: GP XX RV 1910 AB 2013 S. 182. BR: 6018 AB 6052 S. 657.)

BGBl. I Nr. 179/1999 (NR: GP XX IA 1145/A AB 2021 S. 182. BR: 6019 AB 6056 S. 657.)

BGBl. I Nr. 1/2000 (NR: GP XXI RV 4 und Zu 4 AB 8 S. 4. BR: AB 6077 S. 659.)

BGBl. I Nr. 2/2000 (NR: GP XXI IA 41/A AB 9 S. 4. BR: 6076 AB 6078 S. 659.)

BGBl. I Nr. 43/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2000 (DFB) (NR: GP XXI IA 123/A AB 187 S. 30. BR: 6112 AB 6133 S. 666.)

BGBl. I Nr. 44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)

BGBl. I Nr. 65/2000 (VfGH)

BGBl. I Nr. 92/2000 (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 101/2000

BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.)

BGBl. I Nr. 112/2000 (VfGH)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 5/2001 (NR: GP XXI RV 396 AB 409 S. 52. BR: 6291 AB 6286 S. 671.)

BGBl. I Nr. 33/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 35/2001 (NR: GP XXI IA 412/A S. 65. BR: 6332 S. 675.)

BGBl. I Nr. 67/2001 (NR: GP XXI RV 593 AB 659 S. 71. BR: AB 6388 S. 678.)

BGBl. I Nr. 100/2001 (NR: GP XXI RV 625 AB 727 S. 76. BR: AB 6438 S. 679.)

BGBl. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

BGBl. I Nr. 131/2001 (NR: GP XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)

BGBl. I Nr. 2/2002 (NR: GP XXI RV 835 und Zu 835 AB 893 S. 85. BR: 6494 AB 6531 S. 682.)

BGBl. I Nr. 141/2002 (NR: GP XXI RV 1184 AB 1200 S. 111. BR: 6699 AB 6748 S. 690.)

BGBl. I Nr. 169/2002 (NR: GP XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

BGBl. I Nr. 2/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 8/2003 (NR: GP XXII IA 10/A AB 4 S. 3. BR: AB 6767 S. 693.)

BGBl. I Nr. 45/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 145/2003 (NR: GP XXII RV 310 AB 316 S. 41. BR: 6926 AB 6957 S. 704.)

BGBl. I Nr. 18/2004 (NR: GP XXII IA 335/A AB 401 S. 50. BR: 6986 AB 6998 S.706.)

BGBl. I Nr. 78/2004 (NR: GP XXII RV 469 AB 536 S. 66. BR: AB 7071 S. 711.)

BGBl. I Nr. 105/2004 (NR: GP XXII IA 434/A S. 73. BR: AB 7091 S. 712.)

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 156/2004 (NR: GP XXII RV 702 AB 731 S. 89. BR: 7159 AB 7181 S. 717.)

BGBl. I Nr. 171/2004 (NR: GP XXII RV 703 AB 776 S. 90. BR: 7161 AB 7193 S. 717.)

BGBl. I Nr. 179/2004 (NR: GP XXII RV 693 AB 711 S. 90. BR: AB 7175 S. 717.)

BGBl. I Nr. 71/2005 (NR: GP XXII RV 944 AB 957 S. 113. BR: AB 7318 S. 723.)

BGBl. I Nr. 74/2005 (VfGH)

BGBl. I Nr. 132/2005 (NR: GP XXII RV 1111 AB 1132 S. 125. BR: 7393 AB 7412 S. 727.)

BGBl. I Nr. 138/2005 (VfGH)

BGBl. I Nr. 155/2005 (NR: GP XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.)

[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016]

BGBl. I Nr. 130/2006 (NR: GP XXII RV 1314 AB 1360 S. 145. Einspr. d. BR: 1561 AB 1598 S. 158. BR: AB 7554 S. 735.)

BGBl. I Nr. 131/2006 (NR: GP XXII RV 1408 AB 1483 S. 153. Einspr. d. BR: 1563 AB 1597 S. 158. BR: 7545 AB 7557 S. 735.)

BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

BGBl. I Nr. 31/2007 (NR: GP XXIII RV 77 AB 110 S. 25. BR: AB 7691 S. 746.)

[CELEX-Nr.: 31989L0105]

BGBl. I Nr. 101/2007 (NR: GP XXIII RV 297 AB 352 S. 40. BR: 7796 AB 7828 S. 751.)

BGBl. I Nr. 92/2008 (NR: GP XXIII RV 543 AB 568 S. 63. BR: AB 7965 S. 757.)

BGBl. I Nr. 120/2008 (NR: GP XXIII RV 610 AB 656 S. 67. BR: AB 7994 S. 759.)

BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

BGBl. I Nr. 146/2008 (NR: GP XXIV RV 4 AB 27 S. 8. BR: AB 8038 S. 763.)

BGBl. I Nr. 14/2009 (NR: GP XXIV IA 366/A AB 55 S. 14. BR: AB 8049 S. 767.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 83/2009 (NR: GP XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)

BGBl. I Nr. 84/2009 (NR: GP XXIV RV 197 AB 243 S. 31. BR: AB 8158 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

BGBl. I Nr. 62/2010 (NR: GP XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)

BGBl. I Nr. 63/2010 (NR: GP XXIV RV 628 AB 818 S. 72. BR: AB 8355 S. 787.)

BGBl. I Nr. 64/2010 (NR: GP XXIV RV 772 AB 839 S. 74. BR: 8353 AB 8379 S. 787.)

BGBl. I Nr. 92/2010 (NR: GP XXIV RV 876 AB 899 S. 81. BR: AB 8400 S. 789.)

BGBl. I Nr. 102/2010 (NR: GP XXIV RV 937 AB 959 S. 83. BR: AB 8411 S. 790.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 52/2011 (NR: GP XXIV IA 1544/A AB 1308 S. 114. BR: AB 8555 S. 799.)

BGBl. I Nr. 122/2011 (NR: GP XXIV RV 1512 AB 1554 S. 135. BR: AB 8619 S. 803.)

BGBl. I Nr. 17/2012 (NR: GP XXIV RV 1634 AB 1661 S. 144. BR: AB 8680 S. 805.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 76/2012 (NR: GP XXIV IA 1987/A AB 1858 S. 164. BR: AB 8772 S. 812.)

BGBl. I Nr. 107/2012 (NR: GP XXIV AB 1981 S. 179. BR: AB 8820 S. 815.)

BGBl. I Nr. 111/2012 (NR: GP XXIV RV 1936 AB 1979 S. 179. BR: AB 8818 S. 815.)

BGBl. I Nr. 123/2012 (NR: GP XXIV RV 2001 AB 2102 S. 185. BR: 8832 AB 8874 S. 816.)

BGBl. I Nr. 3/2013 (NR: GP XXIV RV 2000 AB 2028 S. 184. BR: 8826 AB 8855 S. 816.)

BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)

BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

BGBl. I Nr. 87/2013 (NR: GP XXIV RV 2195 AB 2227 S. 194. BR: 8915 AB 8935 S. 819.)

BGBl. I Nr. 130/2013 (NR: GP XXIV RV 2167 AB 2257 S. 200. BR: AB 8963 S. 820.)

BGBl. I Nr. 139/2013 (NR: GP XXIV IA 2362/A AB 2508 S. 215. BR: 9044 AB 9081 S. 823.)

BGBl. I Nr. 28/2014 (NR: GP XXV RV 43 AB 82 S. 17. BR: AB 9149 S. 828.)

BGBl. I Nr. 32/2014 (NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

BGBl. I Nr. 56/2014 (NR: GP XXV AB 236 S. 36. BR: 9203 AB 9220 S. 832.)

BGBl. I Nr. 2/2015 (NR: GP XXV RV 321 AB 417 S. 53. BR: AB 9283 S. 837.)

BGBl. I Nr. 79/2015 (NR: GP XXV RV 618 AB 641 S. 79. BR: AB 9388 S. 843.)

BGBl. I Nr. 113/2015 (NR: GP XXV RV 692 AB 770 S. 85. BR: 9406 AB 9410 S. 844.)

BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

BGBl. I Nr. 162/2015 (NR: GP XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)

BGBl. I Nr. 53/2016 (NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 26/2017 (NR: GP XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)

BGBl. I Nr. 29/2017 (NR: GP XXV RV 1330 AB 1429 S. 158. BR: AB 9674 S. 862.)

BGBl. I Nr. 33/2017 (NR: GP XXV RV 1349 AB 1430 S. 158. BR: AB 9675 S. 862.)

BGBl. I Nr. 53/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

BGBl. I Nr. 125/2017 (NR: GP XXV RV 1613 AB 1698 S. 190. BR: 9828 AB 9837 S. 871.)

BGBl. I Nr. 131/2017 (NR: GP XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)

BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 7/2019 (NR: GP XXVI AB 415 S. 57. BR: AB 10084 S. 888.)

BGBl. I Nr. 84/2019 (NR: GP XXVI IA 905/A S. 84. BR: 10193 AB 10208 S. 896.)

BGBl. I Nr. 103/2019 (NR: GP XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

BGBl. I Nr. 21/2020 idF BGBl. I Nr. 194/2021 (VFB) (NR: GP XXVII IA 195/A AB 50 S. 12. BR: AB 10285 S. 902.)

BGBl. I Nr. 31/2020 (NR: GP XXVII IA 483/A AB 120 S. 27. BR: 10293 AB 10300 S. 906.)

BGBl. I Nr. 73/2020 (NR: GP XXVII RV 284 AB 326 S. 45. BR: AB 10386 S. 911.)

BGBl. I Nr. 105/2020 (NR: GP XXVII AB 371 S. 51. BR: AB 10412 S. 912.)

BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

BGBl. I Nr. 158/2020 (NR: GP XXVII IA 1105/A AB 519 S. 71. BR: 10476 AB 10495 S. 917. NR: Einspr. d. BR: 616 AB 617 S. 75. BR: AB 10528 S. 918.)

BGBl. I Nr. 28/2021 (NR: GP XXVII IA 958/A AB 455 S. 64. BR: 10439)

BGBl. I Nr. 36/2021 (NR: GP XXVII AB 674 S. 85. BR: AB 10545 S. 922.)

BGBl. I Nr. 81/2021 (NR: GP XXVII IA 1465/A AB 802 S. 97. BR: AB 10609 S. 925.)

BGBl. I Nr. 85/2021 (NR: GP XXVII AB 814 S. 101. BR: AB 10621 S. 925.)

BGBl. I Nr. 99/2021 (NR: GP XXVII IA 1635/A S. 109. BR: AB 10641 S. 926.)

BGBl. I Nr. 114/2021 (NR: GP XXVII IA 1660/A AB 888 S. 113. BR: 10648 AB 10663 S. 927.)

BGBl. I Nr. 179/2021 (NR: GP XXVII IA 1823/A AB 1038 S. 121. BR: AB 10733 S. 930.)

BGBl. I Nr. 197/2021 (NR: GP XXVII IA 1923/A AB 1137 S. 131. BR: 10771 AB 10782 S. 934.)

BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

BGBl. I Nr. 237/2021 (NR: GP XXVII IA 2069/A AB 1224 S. 135. BR: AB 10855 S. 936.)

BGBl. I Nr. 238/2021 (NR: GP XXVII IA 2061/A AB 1271 S. 135. BR: 10797 AB 10821 936.)

BGBl. I Nr. 12/2022 (NR: GP XXVII RV 1294 AB 1308 S. 139. BR: 10861 AB 10868 S. 937.)

BGBl. I Nr. 29/2022 (NR: GP XXVII RV 1290 AB 1332 S. 143. BR: 10882 AB 10905 S. 938.)

BGBl. I Nr. 30/2022 (NR: GP XXVII IA 2214/A AB 1334 S. 143. BR: 10883 AB 10907 S. 938.)

BGBl. I Nr. 32/2022 (NR: GP XXVII IA 2172/A AB 1354 S. 143. BR: 10881 AB 10889 S. 938.)

BGBl. I Nr. 41/2022 (NR: GP XXVII AB 1414 S. 149. BR: 10916 AB 10936 S. 939.)

BGBl. I Nr. 81/2022 (NR: GP XXVII IA 2491/A AB 1483 S. 156. BR: AB 10963 S. 941.)

BGBl. I Nr. 92/2022 (NR: GP XXVII IA 2493/A AB 1505 S. 162. BR: 10981 AB 10996 S. 942.)

BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

BGBl. I Nr. 138/2022 (NR: GP XXVII IA 2669/A AB 1591 S. 168. BR: 11011 AB 11045 S. 943.)

BGBl. I Nr. 175/2022 (NR: GP XXVII IA 2810/A AB 1721 S. 178. BR: 11073 AB 11080 S. 946.)

BGBl. I Nr. 178/2022 (NR: GP XXVII IA 2830/A AB 1713 S. 178. BR: AB 11100 S. 946.)

BGBl. I Nr. 179/2022 (NR: GP XXVII IA 2794/A AB 1682 S. 178. BR: AB 11084 S. 946.)

BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

BGBl. I Nr. 11/2023 (NR: GP XXVII IA 3073/A AB 1922 S. 197. BR: AB 11175 S. 950.)

BGBl. I Nr. 36/2023 (NR: GP XXVII IA 3241/A AB 1995 S. 207. BR: 11193 AB 11198 S. 952.)

BGBl. I Nr. 69/2023 (NR: GP XXVII RV 2048 AB 2054 S. 219. BR: AB 11252 S. 955.)

BGBl. I Nr. 101/2023 (NR: GP XXVII IA 3476/A AB 2126 S. 222. BR: AB 11283 S. 956.)

BGBl. I Nr. 133/2023 (NR: GP XXVII IA 3533/A AB 2241 S. 233. BR: 11305 AB 11313 S. 959.)

BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

BGBl. I Nr. 189/2023 (NR: GP XXVII IA 3743/A AB 2391 S. 243. BR: 11357 AB 11373 S. 962.)

BGBl. I Nr. 17/2024 (NR: GP XXVII IA 3869/A AB 2459 S. 252. BR: AB 11439 S. 964.)

BGBl. I Nr. 38/2024 (NR: GP XXVII AB 2472 S. 255. BR: AB 11465 S. 965. )

BGBl. I Nr. 46/2024 (NR: GP XXVII IA 3983/A AB 2516 S. 259. BR: AB 11476 S. 966.)

BGBl. I Nr. 65/2024 (NR: GP XXVII IA 4038/A AB 2579 S. 266. BR: 11498 AB 11511 S. 968.)

BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)

BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand 20.7.2024 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt I
Geltungsbereich 1

Paragraph eins a,

Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph eins b,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph eins c,

Umsetzung von Unionsrecht

Abschnitt II
Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt
Pflichtversicherung

Paragraph 2,

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

Paragraph 3,

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

Paragraph 4,

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Paragraph 5,

Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

Paragraph 6,

Beginn der Pflichtversicherung

Paragraph 7,

Ende der Pflichtversicherung

2. Unterabschnitt
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 8,

Weiterversicherung

Paragraph 9,

Zusatzversicherung

Paragraph 10,

Familienversicherung

Paragraph 11,

Ausschluß aus der freiwilligen Versicherung

Paragraph 11 a,

Versicherung eingetragener Partner

3. Unterabschnitt
Freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 12,

Weiterversicherung

Paragraph 13,

Höherversicherung

Paragraph 13 a,

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

4. Unterabschnitt

Paragraph 14,

Formalversicherung

5. Unterabschnitt
Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5,

Paragraph 14 a,

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b,

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß Paragraph 5,

Paragraph 14 c,

Beginn und Ende der Selbstversicherung

Paragraph 14 d,

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 14 e,

Beitragsgrundlage

Paragraph 14 f,

Beitragssatz

Paragraph 14 g,

Allgemeines

Paragraph 14 h,

Bezug einer besonderen Pensionsleistung

(Abschnitt römisch III samt Paragraphen 15 bis 17 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Abschnitt IV
Meldungen und Auskunftspflicht

Paragraph 18,

Meldungen der Pflichtversicherten

Paragraph 19,

Meldungen der freiwillig Versicherten

Paragraph 20,

Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

Paragraph 21,

Form der Meldungen, Meldebestätigungen

Paragraph 22,

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger

Paragraph 23,

Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

Abschnitt V
Aufbringung der Mittel

Paragraph 24,

Arten der Aufbringung der Mittel

Paragraph 25,

Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a,

Vorläufige Beitragsgrundlage

Paragraph 26,

Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in besonderen Fällen

Paragraph 26 a,

 

Paragraph 27,

Beiträge zur Pflichtversicherung

(Paragraph 27 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

(Paragraph 27 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,)

Paragraph 27 c,

Zusatzbeitrag für Angehörige

(Paragraph 27 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

Paragraph 27 e,

Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 27 f,

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen

Paragraph 27 g,

Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen (tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft)

Paragraph 28,

Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 29,

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 29 a,

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 30,

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 31,

Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 32,

Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 32 a,

Beiträge für Selbstversicherte nach Paragraph 13 a,

Paragraph 33,

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 33 a,

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden

Paragraph 34,

Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

(Paragraph 34 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

Paragraph 34 b,

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

Paragraph 35,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

Paragraph 35 a,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 35 b,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 35 c,

Rechtsstellung der Erben und Erbinnen

Paragraph 36,

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 37,

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

Paragraph 38,

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

Paragraph 39,

Sicherung der Beiträge

Paragraph 40,

Verjährung der Beiträge

Paragraph 40 a,

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 41,

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

Paragraph 42,

Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

(Paragraphen 43,, 43a und 44 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

(Paragraph 44 a, mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft getreten)

(Abschnitt römisch VI samt Paragraphen 45 und 46 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Abschnitt VII
Pensionsanpassung

Paragraph 47,

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor

Paragraph 48,

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 49,

 

Paragraph 50,

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 51,

Anpassung und Aufwertung fester Beträge

Paragraph 52,

Anpassung der Leistung von Amts wegen

Paragraph 53,

Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

Paragraph 53 a,

 

ZWEITER TEIL
Leistungen

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Paragraph 54,

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 55,

Anfall der Leistungen

Paragraph 56,

Verschollenheit

Paragraph 57,

Verwirkung des Leistungsanspruches

Paragraph 58,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 59,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 60,

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 61,

Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

Paragraph 61 a,

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

Paragraph 62,

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

Paragraph 63,

Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen

Paragraph 64,

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Pensionsansprüchen

Paragraph 65,

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 66,

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 67,

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 68,

Erlöschen von Leistungsansprüchen

Paragraph 69,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 70,

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 71,

Aufrechnung

Paragraph 72,

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 73,

Pensionssonderzahlungen

(Paragraph 74, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,)

Paragraph 75,

Zahlungsempfänger

Paragraph 76,

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 77,

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Abschnitt II
Leistungen der Krankenversicherung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 78,

Aufgaben

Paragraph 79,

Leistungen

Paragraph 80,

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 80 a,

Organspende

Paragraph 81,

Art der Leistungen

Paragraph 82,

Anspruchsberechtigung

Paragraph 83,

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 84,

Sonderregelung für Pensionisten

Paragraph 85,

Art der Leistungserbringung

Paragraph 85 a,

Optionsmöglichkeit für Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte

Paragraph 86,

Kostenbeteiligung

Paragraph 87,

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

2. Unterabschnitt
Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

Paragraph 88,

Jugendlichenuntersuchungen

Paragraph 89,

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Paragraph 89 a,

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 90,

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Paragraph 91,

Ärztliche Hilfe

(Paragraph 91 a, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,)

Paragraph 92,

Heilmittel

Paragraph 93,

Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 94,

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 94 a,

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 95,

Umfang und Dauer der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 96,

Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege

Paragraph 96 a,

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

Paragraph 97,

Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Paragraph 98,

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 97, genannten Krankenanstalten

Paragraph 98 a,

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 99,

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 99 a,

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 99 b,

Gesundheitsförderung und Prävention

Paragraph 100,

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 101,

Krankheitsverhütung

Paragraph 102,

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 102 a,

Betriebshilfe (Wochengeld)

Paragraph 102 b,

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

(Paragraph 102 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,)

Paragraph 102 d,

Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

Paragraph 103,

Reise(Fahrt)- und Transportkosten

Paragraph 104,

Verwendung von Chipkarten

3. Unterabschnitt
Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Paragraph 104 a,

Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Paragraph 104 b,

Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung

4. Unterabschnitt
Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld

Paragraph 105,

Leistung, Anspruchsberechtigung

Paragraph 106,

Krankengeld

Paragraph 107,

Ruhen des Anspruches auf Krankengeld

(Paragraph 108, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

(Paragraph 109, jetzt: Paragraph 104,)

(Paragraph 110, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,)

Abschnitt III
Leistungen der Pensionsversicherung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 111,

Aufgaben

Paragraph 112,

Leistungen

Paragraph 113,

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Paragraph 114,

Versicherungszeiten

Paragraph 115,

Beitragszeiten

Paragraph 116,

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 116 a,

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 116 b,

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 116 c,

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

Paragraph 117,

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 117 a,

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 117 b,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 118,

Unwirksame Beiträge

Paragraph 119,

Versicherungsmonat

Paragraph 119 a,

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

Paragraph 120,

Wartezeit

Paragraph 121,

Neutrale Zeiten

Paragraph 122,

Bemessungsgrundlage

(Paragraph 122 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

Paragraph 123,

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraph 116 a,)

(Paragraph 124, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

Paragraph 125,

Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

Paragraph 126,

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 127,

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

(Paragraph 127 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,)

Paragraph 127 b,

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Paragraph 127 c,

Beitragsgrundlage

Paragraph 128,

Kinder

Paragraph 129,

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen

Paragraph 130,

Alterspension

Paragraph 131,

Berufliche Rehabilitation, Anspruch

(Paragraph 131 a und Paragraph 131 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

(Paragraph 131 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)

Paragraph 132,

Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 133,

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 133 a,

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 133 b,

Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 134,

Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen(Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben

Paragraph 135,

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 136,

Witwen(Witwer)pension

Paragraph 137,

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 138,

Waisenpension

Paragraph 139,

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

(Paragraph 140, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

Paragraph 141,

Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung

Paragraph 142,

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

Paragraph 143,

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

Paragraph 143 a,

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 144,

Kinderzuschüsse

Paragraph 144 a,

Frühstarterbonus

Paragraph 145,

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Paragraph 146,

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 147,

Waisenpension, Ausmaß

(Paragraph 148, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)

Paragraph 148 a,

Abfindung

3. Unterabschnitt
Ausgleichszulage

Paragraph 149,

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Paragraph 150,

Richtsätze

Paragraph 151,

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 152,

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

Paragraph 153,

Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

Paragraph 154,

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 155,

Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes

Paragraph 156,

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage

Paragraph 156 a,

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Abschnitt IV
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 157,

Aufgaben der Rehabilitation

Paragraph 158,

Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 159,

Angehörige

Paragraph 160,

Medizinische Maßnahmen

Paragraph 161,

Berufliche Maßnahmen

Paragraph 162,

Soziale Maßnahmen

Paragraph 163,

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

Paragraph 164,

Übergangsgeld

Paragraph 164 a,

Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Paragraph 165,

Anspruch auf Pension während der Rehabilitation

Paragraph 166,

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 167,

Versagung

Paragraph 168,

Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation

Paragraph 169,

Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers

Paragraph 170,

Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger

Paragraph 171,

Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 171 a,

Kompetenzzentrum Begutachtung

Abschnitt V
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

1. Unterabschnitt
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Paragraph 172,

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

Paragraph 173,

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

Paragraph 174,

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

2. Unterabschnitt
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Paragraph 175,

Überweisungsbetrag

Paragraph 176,

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

Paragraph 177,

Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

DRITTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

Abschnitt I
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. Unterabschnitt
Ersatzansprüche im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

Paragraph 178,

Ersatzansprüche des Versicherungsträgers

Paragraph 179,

Ersatzansprüche der Träger der Unfallversicherung

Paragraph 180,

Ausmaß des Ersatzanspruches

Paragraph 181,

Geltendmachung des Ersatzanspruches

2. Unterabschnitt

Paragraph 182,

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander

Paragraph 182 a,

Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege

Paragraph 182 b,

Ermittlung des Aufwandersatzes für Unterstützungsleistungen nach Paragraph 104 a,

3. Unterabschnitt

Paragraph 183,

Verwaltungshilfe

Abschnitt II
Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe

Paragraph 184,

Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 185,

Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 186,

Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

Paragraph 187,

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 188,

Abzug von den Geldleistungen

Paragraph 189,

Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches

ABSCHNITT IIa
KünstlerInnen-Servicezentrum

Paragraph 189 a,

Einrichtung

Paragraph 189 b,

Aufgaben

Paragraph 189 c,

Besondere Anleitung der BerufsanfängerInnen

Paragraph 189 d,

Monitoring

Abschnitt III
Schadenersatz und Haftung

Paragraph 190,

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger

Paragraph 191,

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger

Paragraph 192,

Verjährung der Ersatzansprüche

(Abschnitt römisch IV samt Paragraph 193, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Abschnitt V

Paragraph 194,

Verfahren

Paragraph 194 a,

Feststellungsbescheid

Paragraph 194 b,

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

(Abschnitte römisch eins bis römisch VI samt Paragraphen 195 bis 227a aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Abschnitt VII
Versicherungsunterlagen

Paragraph 228,

Führung der Versicherungsunterlagen

Paragraph 229,

Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Paragraph 229 a,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 229 b,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich land(forst)wirtschaftlicher Daten

Paragraph 229 c,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Paragraph 229 d,

Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach Paragraph 137,

Paragraph 229 e,

Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach Paragraph 14 a,

Paragraph 229 f,

Mitwirkung des Künstler-Sozialversicherungsfonds

Paragraph 229 g,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (Paragraph 29 a,)

(Abschnitte römisch VIII und römisch IX samt Paragraphen 230 bis 231a aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 35,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt I
Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil

Paragraph 232,

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung; Einbeziehung in die Pflichtversicherung

Paragraph 233,

Befreiung von der Pflichtversicherung

Paragraph 234,

Weiterversicherung

Paragraph 235,

Höherversicherung

Paragraph 236,

Mindestbeitragsgrundlage

Paragraph 237,

Bundesbeitrag

2. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

Paragraph 238,

Anwendung des Leistungsrechtes

Paragraph 239,

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Paragraph 240,

Wanderversicherung

Paragraph 240 a,

Witwenpension

Paragraph 241,

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Paragraph 242,

Rehabilitation

3. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil

Paragraph 243,

Verfahren

4. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil

Paragraph 244,

Verwaltungskörper

Paragraph 245,

Gesonderte Rücklage

Abschnitt II
Schlußbestimmungen

Paragraph 246,

Anwendung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

(Paragraph 246 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

Paragraph 247,

Ersatzzeiten

Paragraph 248,

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 249,

Befreiung von der Einverleibungsgebühr

(Paragraph 250, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 40,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Paragraph 251,

Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Vertragspartnern

Paragraph 252,

Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976

Paragraph 253,

Aufhebung bisheriger Vorschriften

Paragraph 253 a,

 

Paragraph 254,

Vollziehung des Bundesgesetzes

Paragraph 254 a,

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 255,

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 256,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991, (18. Novelle)

Paragraph 257,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch II des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992,

Paragraph 258,

Schlußbestimmung zu Art. römisch II des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,

Paragraph 259,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, (19. Novelle)

Paragraph 260,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994, (20. Novelle)

Paragraph 261,

Schlußbestimmung zu Artikel 2, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph 262,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,

Paragraph 263,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch 30 des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph 264,

Schlußbestimmung zu Art. römisch IV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,

Paragraph 265,

Schlußbestimmung zu Artikel 5, des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,

Paragraph 266,

Schlußbestimmung zu Artikel 35, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph 267,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch eins des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996, (21. Novelle)

Paragraph 268,

Schlußbestimmung zu Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,

Paragraph 269,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch II des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,

Paragraph 270,

Schlußbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph 271,

Schlußbestimmung zu Artikel 21, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph 272,

Schlußbestimmung zu Art. römisch 29 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph 273,

Schlußbestimmungen zu Artikel 8,, Abschnitt römisch eins des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (Abschnitt römisch eins der 22. Novelle)

Paragraph 274,

Schlußbestimmungen zu Artikel 8,, Abschnitt römisch II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (Abschnitt römisch II der 22. Novelle)

Paragraph 275,

Schlußbestimmung zu Artikel 9, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph 276,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, (23. Novelle)

Paragraph 277,

Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

Paragraph 278,

Besondere Pensionszulage 1999

Paragraph 279,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1999,

Paragraph 280,

Schlußbestimmungen zu Art. römisch XIX des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph 281,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999, (24. Novelle)

Paragraph 282,

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,

Paragraph 283,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000,

Paragraph 284,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,

Paragraph 285,

Schlussbestimmung zu Artikel 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Paragraph 286,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,

Paragraph 287,

Schlussbestimmungen zu Artikel 67, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph 288,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Paragraph 289,

Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

Paragraph 289 a,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,

Paragraph 290,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Paragraph 291,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, (25. Novelle)

Paragraph 292,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph 293,

Schlussbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph 294,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2002, (26. Novelle)

Paragraph 295,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, (27. Novelle)

Paragraph 296,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2003,

Paragraph 296 a,

Schlussbestimmung zu Art. römisch VIII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Paragraph 297,

Schlussbestimmungen zu Artikel 74, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 298,

Schlussbestimmungen zu Artikel 74, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 299,

Schlussbestimmung zu Artikel 74, Teil 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 300,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (28. Novelle)

Paragraph 301,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (28. Novelle)

Paragraph 302,

Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 303,

Ersatzanspruch des Landes

Paragraph 304,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2004,

Paragraph 305,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,

Paragraph 306,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (29. Novelle)

Paragraph 307,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (30. Novelle)

Paragraph 308,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 309,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph 310,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,

Paragraph 311,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (31. Novelle)

Paragraph 312,

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Paragraph 313,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,

Paragraph 314,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,

Paragraph 315,

Einmalzahlung für das Jahr 2007

Paragraph 316,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,

Paragraph 317,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 318,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 319,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (33. Novelle)

Paragraph 320,

Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 321,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,

Paragraph 322,

Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 323,

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 324,

Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

Paragraph 325,

Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 326,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (34. Novelle)

Paragraph 327,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (35. Novelle)

Paragraph 328,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,

Paragraph 329,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,

Paragraph 330,

Einmalzahlung

Paragraph 331,

Schlussbestimmung zu Artikel 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 332,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,

Paragraph 333,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,

Paragraph 334,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (36. Novelle)

Paragraph 335,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 336,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 337,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,

Paragraph 338,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,

Paragraph 339,

Schlussbestimmungen zu Artikel 116, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 340,

Schlussbestimmung zu Artikel 116, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 341,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,

Paragraph 342,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (38. Novelle)

Paragraph 343,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Paragraph 344,

Schlussbestimmung zu Artikel 49, Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (39. Novelle)

Paragraph 345,

Schlussbestimmungen zu Artikel 49, Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (39. Novelle)

Paragraph 346,

Besondere Pensionsanpassung

Paragraph 347,

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (40. Novelle)

Paragraph 348,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (41. Novelle)

Paragraph 349,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,

Paragraph 350,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,

Paragraph 351,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Paragraph 352,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (42. Novelle)

Paragraph 353,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 354,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 355,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,

Paragraph 356,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (43. Novelle)

Paragraph 357,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,

Paragraph 358,

Schlussbestimmung zu Artikel 15, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 359,

Schlussbestimmungen zu Artikel 15, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 360,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Paragraph 361,

Schlussbestimmungen zu Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 362,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 363,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (44. Novelle)

Paragraph 364,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Paragraph 365,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (45. Novelle)

Paragraph 365 a,

Einmalzahlung

Paragraph 366,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 367,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,

Paragraph 368,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,

Paragraph 369,

Pensionsanpassung 2018

Paragraph 370,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,

Paragraph 371,

Schlussbestimmung zu Artikel 72, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 372,

Schlussbestimmung zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 372 a,

Pensionsanpassung 2019

Paragraph 373,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (46. Novelle)

Paragraph 374,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,

Paragraph 375,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,

Paragraph 376,

Schlussbestimmung zu Artikel 22, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,

Paragraph 377,

Pensionsanpassung 2020

Paragraph 378,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,

Paragraph 379,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 73/2020]

Paragraph 380,

COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich (mit Ablauf des 31.3.2024 außer Kraft getreten)

Paragraph 380 a,

COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen (mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 380 b,

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung (mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 380 c,

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln (mit Ablauf des 31.1.2024 außer Kraft getreten)

Paragraph 381,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 382,

Pensionsanpassung 2021

Paragraph 383,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,

Paragraph 384,

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich (tritt mit Ablauf des 31.3.2025 außer Kraft)

Paragraph 385,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 386,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2021,

Paragraph 387,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2021,

Paragraph 388,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,

Paragraph 389,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,

Paragraph 390,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,

Paragraph 391,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,

Paragraph 392,

Pensionsanpassung 2022

Paragraph 392 a,

Einmalzahlung 2022

Paragraph 392 b,

Teuerungsausgleich

Paragraph 393,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2021,

(Paragraph 393 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

Paragraph 394,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2022,

Paragraph 395,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

(Paragraphen 396 und 397 mit 20.07.2022 außer Kraft getreten)

Paragraph 398,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2022,

Paragraph 398 a,

Außerordentliche Gutschrift

Paragraph 399,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022,

Paragraph 400,

Teuerungsausgleich

Paragraph 400 a,

Außerordentliche Einmalzahlung

Paragraph 401,

Pensionsanpassung 2023

Paragraph 402,

Direktzahlung für das Jahr 2023

Paragraph 403,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,

Paragraph 404,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,

Paragraph 405,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,

Paragraph 406,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,

Paragraph 407,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,

Paragraph 408,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Paragraph 408 a,

Energiekostenzuschuss

Paragraph 408 b,

Energiekostenzuschuss 2023

Paragraph 409,

Pensionsanpassung 2024

Paragraph 410,

Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,

Paragraph 411,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,

Paragraph 412,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,

Paragraph 413,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Paragraph 414,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, (47. Novelle)

Paragraph 415,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 109/2024]

§ 1

Text

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

§ 1a

Text

Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsAuf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt römisch III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch III des Zweiten Teiles und des Abschnittes römisch II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.

§ 1b

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph eins b,

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 1c

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins c,

Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 Sitzung 8;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 Sitzung 45;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15.07.2010 Sitzung 1;
  5. Ziffer 5
    die anderen im Paragraph 3 b, ASVG genannten Richtlinien, sofern sie auch auf den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

§ 2

Text

ABSCHNITT II
Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt
Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAuf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
    2. Ziffer 2
      die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
    3. Ziffer 3
      die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
    4. Ziffer 4
      selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
  2. Absatz 2Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Absatz 3Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
    1. Litera a
      den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
    2. Litera b
      den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
    3. Litera c
      den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
    4. Litera d
      den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
    5. Litera e
      den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
    aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.

§ 3

Text

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsPflichtversichert in der Krankenversicherung sind
    1. Ziffer eins
      die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 164,, wenn sie nicht gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;
    2. Ziffer 2
      Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen;
    3. Ziffer 3
      BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist;
    4. Ziffer 4
      Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wenn nach Paragraph 4, FamZeitbG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist.
  2. Absatz 2Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 4, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 161, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
  3. Absatz 3Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
      1. Litera a
        Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in Litera b, genannten Personen,
      2. Litera b
        Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
      wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren;
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
    3. Ziffer 3
      Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, pflichtversichert sind;
    4. Ziffer 3 a
      Personen, die Wochengeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, soweit sie nicht nach Ziffer 4, oder Paragraph 2, pflichtversichert sind;
    5. Ziffer 4
      Personen, die ihr Kind (Paragraph 116 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 116 a, Absatz 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
    6. Ziffer 5
      Bezieher des Familienzeitbonus, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren.
  4. Absatz 4Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Paragraph 308, Absatz 2, ASVG) anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.
  5. Absatz 5Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 161, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

§ 4

Text

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVon der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;
    3. Ziffer 3
      Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;
    4. Ziffer 4
      Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;
    5. Ziffer 5
      Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 7
      auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
      1. Litera a
        die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
      2. Litera b
        die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
      3. Litera c
        die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
      Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a,, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;
    2. Ziffer 8
      Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes;
    3. Ziffer 9
      KünstlerInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 22 a, K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach Paragraph 22 a, Absatz 4, K-SVFG;
    4. Ziffer 10
      Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die im Zeitraum nach Paragraph 102 a, Absatz eins, die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins ;, sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins ;,
    5. Ziffer 11
      Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die nach Paragraph 3, Absatz 2, Familienzeitbonusgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Familienzeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein und fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg.
  2. Absatz 2Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)
    1. Ziffer 2
      die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,
      1. Litera a
        wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;
      2. Litera b
        wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach Paragraph 5, keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.
  3. Absatz 3Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,)
    1. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die auf Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung(Anm. 1);
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1990,)
    1. Ziffer 4
      Personen, die gemäß Ziffer 2, von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

(________________

Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung“.)

§ 5

Text

Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsVon der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
    1. Ziffer eins
      für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
    2. Ziffer 2
      für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz.
    und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
  2. Absatz 2Der Antrag im Sinne des Absatz eins, ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.
  3. Absatz 3Die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.
  4. Absatz 4Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Absatz eins bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Dachverband (Paragraph 183,) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Absatz eins, Ziffer 2, ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, pflichtversichert bzw. nach Paragraph l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Dachverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.

§ 6

Text

Beginn der Pflichtversicherung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
    3. Ziffer 3
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
    5. Ziffer 5
      mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7 ;,
    6. Ziffer 6
      bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;
    7. Ziffer 7
      bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht;
    8. Ziffer 8
      bei den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.
  2. Absatz 2Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
    3. Ziffer 3
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
      2. Litera b
        bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;
      3. Litera c
        bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
      4. Litera d
        bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, genannten Personen mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Bezug des Wochengeldes beginnt;
      5. Litera e
        bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Personen
        • Strichaufzählung
          mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
        • Strichaufzählung
          mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
      6. Litera f
        bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird;
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph 3, Absatz 5, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
    6. Ziffer 6
      mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6,
  4. Absatz 4Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
    1. Ziffer eins
      mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
    2. Ziffer 2
      bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;
    3. Ziffer 3
      mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4 ;,
    4. Ziffer 4
      nach Beendigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach Paragraph 256, der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.
  5. Absatz 5Bei den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mit dem Einlangen der Meldung beim Versicherungsträger, frühestens jedoch mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach Paragraph 256, der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.

§ 7

Text

Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
    3. Ziffer 3
      bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;
    6. Ziffer 6
      bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz weggefallen ist. Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 6, Absatz 2,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
    7. Ziffer 7
      bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
    8. Ziffer 8
      bei den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.
  2. Absatz 2Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
    3. Ziffer 3
      bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 116 a, Absatz 3, richtet. Bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Ende des Wochengeldbezuges vorangeht; tritt während des Bezuges von Wochengeld eine Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, oder nach Paragraph 2, ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates vor Eintritt dieser Pflichtversicherung.
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph 3, Absatz 5, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
    6. Ziffer 6
      bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 endet die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, daß am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension.
  4. Absatz 4Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
    1. Ziffer eins
      in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
    2. Ziffer 2
      in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;
    3. Ziffer 3
      in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) nicht übersteigen werden;
    4. Ziffer 4
      in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
    5. Ziffer 5
      in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.
    Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.
  5. Absatz 5Bei den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Abmeldung beim Versicherungsträger erfolgt ist oder
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des dritten Monates, wenn die Beiträge nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt werden;
    3. Ziffer 3
      mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.
    Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

§ 8

Text

2. Unterabschnitt
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung

Weiterversicherung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsPersonen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um Zeiten, während derer der Versicherte
    1. Litera a
      auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist,
    2. Litera b
      Anspruch auf Pflegegebührenersatz einem Versicherungsträger gegenüber hat,
    3. Litera c
      Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.
  2. Absatz 2Der Versicherungsträger hat dem ausgeschiedenen Versicherten eine Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung und über die Voraussetzungen zur Weiterversicherung zuzustellen. Das Recht auf Weiterversicherung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung dieser Verständigung beim Versicherungsträger geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Absatz eins, Litera a,, b oder c genannten Zeiten, so beginnt diese Frist unabhängig von der etwa bereits erfolgten Zustellung der Verständigung erst mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit zu laufen.
  3. Absatz 3Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Absatz eins, bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
    1. Ziffer eins
      nach dem Tode des Versicherten
      1. Litera a
        von einer überlebenden, gemäß Paragraph 83, als Angehörige geltenden Person oder
      2. Litera b
        von einer überlebenden, gemäß Paragraph 10, als Familienangehörige geltenden Person;
    2. Ziffer 2
      nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partner/Partnerin und
    3. Ziffer 3
      nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den im Inland zurückbleibenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten gemäß Ziffer eins, Litera a, oder b zur Weiterversicherung berechtigt wären, oder von den im Inland zurückbleibenden Kindern, Enkeln, Wahl- oder Stiefkindern,

solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Für die Antragsfrist gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, daß die Frist in den Fällen der Ziffer eins, mit dem auf den Tag des Todes des Versicherten folgenden Tag, nach dem Tode eines Pensionisten mit dem auf das Ende der Versicherung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,) folgenden Tag, in den Fällen der Ziffer 2, mit dem auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft folgenden Tag, in den Fällen der Ziffer 3, mit dem Tag des Ausscheidens des Versicherten aus der Pflichtversicherung zu laufen beginnt. Diese Personen können innerhalb der gleichen Frist durch gesonderte Anmeldung die Familienversicherung bezüglich aller jener Familienangehörigen fortsetzen, auf welche die Voraussetzungen des Paragraph 10, gegenüber dem Weiterversicherten zutreffen.

  1. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, können die dort genannten Personen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, auch eine Weiterversicherung in der Krankenversicherung fortsetzen.
  2. Absatz 5Personen, die gemäß Absatz eins, oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, abgelehnt wurde, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung des Antrages auf die Bescheinigung geltend machen. Das Recht auf Weiterversicherung steht auch Personen zu, deren vorläufige Krankenversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, endet, wenn sie dieses Recht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des ablehnenden Pensionsbescheides geltend machen.
  3. Absatz 6Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Krankenversicherung an. In den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 beginnt die Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist, in den Fällen des Absatz 5, beginnt die Weiterversicherung mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung bzw. des ablehnenden Pensionsbescheides folgenden Tag.
  4. Absatz 7Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
    2. Ziffer 2
      durch Ausschluß gemäß Paragraph 11,

§ 9

Text

Zusatzversicherung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsVersicherte nach Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraphen 14 a und 14b können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Krankengeld abschließen.
  2. Absatz 2Die Zusatzversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung.
  3. Absatz 3Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
    2. Ziffer 2
      durch Ausschluss nach Paragraph 11,,
    in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 14 c, Absatz 2 und Paragraph 14 d, Absatz 2,

§ 10

Text

Familienversicherung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDurch die Satzung kann bestimmt werden, daß Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins und Weiterversicherte gemäß Paragraph 8, unter den im Absatz 2, vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung abschließen können für
    1. Ziffer eins
      den Ehegatten, soweit es sich um Personen handelt, die gemäß Paragraph 83, Absatz 6, oder Absatz 7, nicht als Angehörige gelten;
    2. Ziffer 2
      Verwandte in auf- und absteigender Linie, ausgenommen Kinder (Paragraph 83, Absatz 2,), und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem (der) Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;
    3. Ziffer 3
      eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene/n Partner/Partnerin nicht vorhanden ist.
    Eine Familienversicherung gemäß Ziffer 3, kann nur für eine einzige Person abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Der Abschluß einer Familienversicherung gemäß Absatz eins, ist nur für Personen zulässig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften selbst krankenversichert sind und für die auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Die Familienversicherung beginnt mit dem auf die Anmeldung nächstfolgenden Monatsersten. Wird jedoch eine Familienversicherung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung des Versicherungsträgers über den Eintritt der Pflichtversicherung angemeldet, so beginnt die Familienversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung. Für das Ende der Familienversicherung gilt Paragraph 9, Absatz 3, entsprechend. Wird die Familienversicherung für Personen abgeschlossen, die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bestanden hat, so schließt die Familienversicherung zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn die Anmeldung zur Familienversicherung binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung erfolgt und dies beantragt wird.

§ 11

Text

Ausschluß aus der freiwilligen Versicherung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie gemäß den Paragraphen 8 bis 10 freiwillig versicherten Personen können vom Versicherungsträger aus der in Betracht kommenden freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des dritten Monates.
  2. Absatz 2Die Satzung hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Wiederaufnahme in die Weiterversicherung, Familienversicherung und Zusatzversicherung möglich ist.

§ 11a

Text

Versicherung eingetragener Partner

Paragraph 11 a,

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in Paragraph 10, Absatz eins, angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 11, eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß Paragraph 83, Absatz 6, oder Absatz 7, gelten, abschließen können.

§ 12

Text

3. Unterabschnitt
Freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung

Weiterversicherung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Litera a
      aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
    2. Litera b
      in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
    sowie Personen, die aus der Versicherung gemäß Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
  2. Absatz 2Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert waren. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
  3. Absatz 3Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates geltend zu machen. In den Fällen, in denen gemäß Paragraph 194, ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtkräftigen Abschluß des Verfahrens.
  4. Absatz 4Der im Absatz eins, genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen und die im Absatz 3, genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich
    1. Litera a
      um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,
    2. Litera b
      um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
    3. Litera c
      um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001,
    4. Litera d
      um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,.
  5. Absatz 5Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz 60 Versicherungsmonate – ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.
  6. Absatz 6Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3,, mit dem Monatsersten, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
  7. Absatz 7Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.
  8. Absatz 8Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) mindestens drei Jahre fortgeführt haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit gemäß Absatz 5, die Pflichtversicherungszeiten, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz während des Bestandes der Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungzeiten hinzuzurechnen.
  9. Absatz 8 aAbsatz 8, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
  10. Absatz 9Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate gemäß Absatz eins,, 5 und 8 ist Paragraph 119, entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen Paragraph 231,, soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen Paragraph 110,

§ 13

Text

Höherversicherung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsPersonen, die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder weiterversichert sind, können sich höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
  2. Absatz 2Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für die Höherversicherung bewirkt.

§ 13a

Text

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsPersonen, die eine in Paragraph 116, Absatz 7, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
  3. Absatz 3Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 116, Absatz 7, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.

§ 14

Text

4. Unterabschnitt

Formalversicherung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsHat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten
    1. Litera a
      in der Krankenversicherung für drei Monate,
    2. Litera b
      in der Pensionsversicherung für sechs Monate
    ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe nach den Paragraphen 4,, 5 und 273 Absatz 8, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 5, FSVG unberührt.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Zusatzversicherung bzw. eines vermeintlich Anmeldeberechtigten auf Familienversicherung.
  3. Absatz 3Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den Paragraphen 8, Absatz 7,, 9 Absatz 3,, 10 Absatz 3 und 12 Absatz 7, eintritt. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,).
  4. Absatz 4Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die entsprechende freiwillige Versicherung.

§ 14a

Text

5. Unterabschnitt
Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      ausgenommen sind, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben;
    2. Ziffer 2
      ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
  2. Absatz 2Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversichert waren, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn sie eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer (vormaligen) gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
  3. Absatz 3Personen, die nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
  4. Absatz 4Personen, die nach Paragraph 16, ASVG selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
  5. Absatz 5Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.

§ 14b

Text

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß Paragraph 5,

Paragraph 14 b,
  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
    2. Ziffer 2
      eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
    3. Ziffer 3
      eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach Paragraph 26, AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen
    und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
  2. Absatz 2Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
  3. Absatz 3Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

§ 14c

Text

Beginn und Ende der Selbstversicherung

Paragraph 14 c,
  1. Absatz einsDie Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, beginnt
    1. Ziffer eins
      mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3 ;,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 4, im Anschluss an eine Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG;
    4. Ziffer 4
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 5, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2,
  2. Absatz 2Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins und der Absatz 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
    3. Ziffer 3
      wenn eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, eintritt.

§ 14d

Text

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 14 d,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, beginnt
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
  2. Absatz 2Die Pflichtversicherung endet
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.

§ 14e

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 14 e,

Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den Paragraphen 14 a und 14b sind die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25, ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:

  1. Ziffer eins
    bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;
  2. Ziffer 2
    bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;
  3. Ziffer 3
    in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (Paragraph 25,) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.

§ 14f

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3).

Text

Beitragssatz

Paragraph 14 f,
  1. Absatz einsFür die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
  2. Absatz einsFür die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
  3. Absatz 2Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
    Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 14g

Text

Allgemeines

Paragraph 14 g,
  1. Absatz einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß den Paragraphen 14 a und 14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 14 a, ist einer Pflichtversicherung gleichzuhalten.

§ 14h

Text

Bezug einer besonderen Pensionsleistung

Paragraph 14 h,

Eine besondere Pensionsleistung nach den Paragraphen 20 c,, 20d oder 20e FSVG gilt für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 14 a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

§ 18

Text

ABSCHNITT IV
Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Pflichtversicherten

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach Paragraph 333, Absatz 2, GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Die Meldepflichten für die im Paragraph 3, Absatz 2 und 5 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
  4. Absatz 3 aDie Meldepflichten obliegen
    1. Ziffer eins
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
    2. Ziffer 2
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Pensionsversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, pflichtversicherten Bezieherinnen von Wochengeld dem Krankenversicherungsträger;
    6. Ziffer 6
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger.
  5. Absatz 4Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch für jene Daten, die gemäß Paragraph 365 c, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, für eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

§ 19

Text

Meldungen der freiwillig Versicherten

Paragraph 19,

Die gemäß den Paragraphen 8,, 9 und 12 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen der im Paragraph 18, Absatz eins, genannten Frist zu melden. Für die in der Krankenversicherung mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) obliegt die gleiche Meldepflicht demjenigen, der die Anmeldung vorgenommen hat.

§ 20

Text

Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 75,) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Waisenpensionen haben während des Pensionsbezuges jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Personen, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden.

§ 21

Text

Form der Meldungen, Meldebestätigungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Meldungen gemäß Paragraph 18, sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
  2. Absatz 2Der Versicherungsträger hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen des Versicherten zu bestätigen, wenn der Vordruck für die Meldebestätigung vom Versicherten ordnungsgemäß ausgefüllt und freigemacht vorgelegt wird.

§ 22

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Versicherten und die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 75,) haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 190, ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge und für die Bemessung der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
  3. Absatz 3Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (Paragraph 27 c,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung der Beiträge in der Krankenversicherung von ausländischen Renten (Paragraph 29 a,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

§ 23

Text

Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

Paragraph 23,

Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 24

Text

ABSCHNITT V
Aufbringung der Mittel

Arten der Aufbringung der Mittel

Paragraph 24,

Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.

§ 25

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 25,
  1. Absatz einsFür die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  2. Absatz 2Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
    1. Ziffer 2
      zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
    2. Ziffer 3
      vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
  3. Absatz 3Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
  4. Absatz 4Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

    Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

  5. Absatz 5Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
  6. Absatz 6Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
  7. Absatz 6 aAuf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
  8. Absatz 7Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)

  9. Absatz 9Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  10. Absatz 10Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

§ 25a

Text

Vorläufige Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsDie vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,
    1. Ziffer eins
      wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
    Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

  2. Absatz 3Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.
  3. Absatz 4Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.

§ 26

Text

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsIst in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (Paragraph 25,) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2Der Antrag gemäß Absatz eins, ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen.
  3. Absatz 3Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die
    1. Ziffer eins
      die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
    2. Ziffer eins a
      die Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder
    3. Ziffer 2
      die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder
    4. Ziffer 3
      die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4 und des Paragraph 236, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins, die Summe
    1. Ziffer eins
      aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
    2. Ziffer 2
      aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2,
    nicht den Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236,, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236,
  5. Absatz 5Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Summe
    1. Ziffer eins
      aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
    3. Ziffer 3
      aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Absatz 4, Ziffer eins,)
    nicht den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4,, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach Paragraph 25, Absatz 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.
  6. Absatz 6Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins a, die Summe
    1. Ziffer eins
      aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und
    2. Ziffer 2
      aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2,
    nicht den Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236, Litera b,, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236, Litera b,
  7. Absatz 7Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b, B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4 und des Paragraph 236, Litera b, nicht anzuwenden. Die Absatz 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach Paragraph 73, ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach Paragraph 29, heranzuziehen ist.

§ 26a

Text

Paragraph 26 a,

Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 € Anmerkung 1), Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des täglichen Wochengeldes nach Paragraph 102 a, Absatz 5, Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, Pflichtversicherten ist der Familienzeitbonus. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.

(_____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 776,70 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 828,22 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 864,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 922,59 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 986,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 2 027,75 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 2 090,61 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 163,78 €)

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3).

Text

Beiträge zur Pflichtversicherung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
    1. Ziffer eins
      als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
    2. Ziffer 2
      als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
    der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
  2. Absatz eins aDer Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
    Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
  3. Absatz 2Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
    Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
  4. Absatz 3Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
  5. Absatz 4Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des Paragraph 115, Absatz 4, Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7,
  6. Absatz 4 aAbsatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
  7. Absatz 5Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.
  8. Absatz 6Abweichend von Absatz 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 143 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

§ 27c

Text

Zusatzbeitrag für Angehörige

Paragraph 27 c,
  1. Absatz einsFür Angehörige (Paragraph 83,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
  2. Absatz 2Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.
  3. Absatz 3Kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben
    1. Ziffer eins
      für Personen nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 4 und 8a;
    2. Ziffer 2
      wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
    3. Ziffer 3
      wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)
  4. Absatz 4Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16,) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, nicht übersteigt.

§ 27e

Beachte für folgende Bestimmung

Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt (vgl. § 339 Abs. 3).

Text

Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 27 e,

Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (Paragraph 26 a,) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

  1. Ziffer eins
    für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2,, 3 und 3a vom Bund;
  2. Ziffer eins a
    für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
  3. Ziffer 2
    für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.

§ 27f

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 394 Abs. 1

Text

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen

Paragraph 27 f,
  1. Absatz einsPersonen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, heranzuziehen. Die Paragraphen 25 a, Absatz 5 und 35b sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
    3. Ziffer 3
      bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
    4. Ziffer 4
      bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
    5. Ziffer 5
      bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
    6. Ziffer 6
      bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
    7. Ziffer 7
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
    8. Ziffer 8
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
    9. Ziffer 9
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
    10. Ziffer 10
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
    11. Ziffer 11
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
    12. Ziffer 12
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
    13. Ziffer 13
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
    14. Ziffer 14
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
    15. Ziffer 15
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
    16. Ziffer 16
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
    17. Ziffer 17
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
    18. Ziffer 18
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
    19. Ziffer 19
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
    20. Ziffer 20
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
    21. Ziffer 21
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.
  3. Absatz 3Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
  5. Absatz 5Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen

§ 27g

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 411

Text

Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen

Paragraph 27 g,
  1. Absatz einsWird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.
  2. Absatz 2Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Absatz eins, begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, ist in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Der Bund hat die nach Absatz eins, von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 28

Text

Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 28,
  1. Absatz einsFür die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Beitragspflicht für den familienversicherten Angehörigen (Paragraph 10,).
  2. Absatz 2Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß Paragraph 83, des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe sowie für jeden Familienangehörigen des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten, für den eine Familienversicherung abgeschlossen wurde (Paragraph 10,), den Familienbeitrag in der bisherigen Höhe zu leisten.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auf nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3.

Text

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 29,
  1. Absatz einsVon jeder an eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  2. Absatz 2Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 196% der gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

§ 29a

Text

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 29 a,
  1. Absatz einsWird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
    • Strichaufzählung
      der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
    • Strichaufzählung
      der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
    • Strichaufzählung
      eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
    erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 29, Absatz eins, zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.
  2. Absatz 2Der Versicherungsträger hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle – einschließlich allfälliger Veränderungen – festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Versicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraph 194, in Verbindung mit Paragraphen 409, ff. ASVG). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
  3. Absatz 3Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, vorzuschreiben und vom/von der Versicherten einzuheben. Der Versicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Absatz eins, anzuwenden.

§ 30

Text

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsBeitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,).
  2. Absatz 2Die Weiterversicherung ist
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des/der Versicherten,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, der/die die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, EPG enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partners, der/die die Auflösungsklage eingebracht hat,

soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des/der Versicherten oder in den Fällen der Ziffer 2, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 4,), zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, Absatz 2, bzw. Absatz 3, bzw. Absatz 5, gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

  1. Absatz 3Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
    1. Litera a
      während des Bestandes der Ehe anzunehmen, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
    2. Litera b
      nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 5, beträgt.
    Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
  2. Absatz 4Die Weiterversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der mit dem für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatz zu bemessen ist.

§ 31

Text

Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsVersicherte, die gemäß Paragraph 9, eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Absatz 2, zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Beitrag nach Absatz eins, ist durch die Satzung festzusetzen Anmerkung 1). Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) betragen. Erforderlichenfalls kann zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung durch die Satzung ein Mindestbeitrag festgesetzt werden. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.

(_____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 230,95 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 266,65 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 291,98 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 332,03 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 375,99 €; jedoch entfallen mit 28.1.2021 gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2021,)

§ 32

Text

Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsVersicherte, die nach Paragraph 10, eine Familienversicherung oder nach Paragraph 11 a, eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Absatz 2, zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).
  2. Absatz 2Der Beitrag gemäß Absatz eins, beträgt für Familienangehörige im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des Paragraph 11 a,
    1. Litera a
      vor Vollendung des 18. Lebensjahres
      25 vH,
       
    2. Litera b
      nach Vollendung des 18. Lebensjahres
      100 vH,
       
    des jeweiligen Beitrages des Pflichtversicherten. Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (Paragraph 3, Absatz eins,) die für Pflichtversicherte nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.

§ 32a

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum:
Abs. 1: vgl. § 339 Abs. 5

Text

Beiträge für Selbstversicherte nach Paragraph 13 a,

Paragraph 32 a,
  1. Absatz einsDie monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 13 a, beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.
  2. Absatz 2Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8% der Beitragsgrundlage beläuft.
  3. Absatz 3Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach Paragraph 13 a, besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach Paragraph 13 a, abweichend von Absatz eins, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) nicht übersteigt.

§ 33

Text

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsBeitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 23, Absatz 12, BSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach Absatz 2, ergebenden Faktor zu vervielfachen.
  2. Absatz 2Der gemäß Absatz eins, anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die gemäß Absatz eins, heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.
  3. Absatz 3Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Absatz eins und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 4,) zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der gemäß Absatz eins und 2 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das gemäß Absatz eins und 2 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  4. Absatz 4Paragraph 30, Absatz 3, gilt entsprechend.
  5. Absatz 5Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden. Dieser Betrag darf jedoch die jeweils in Betracht kommende Mindestbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Paragraph 236, Litera a,) nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) nicht überschreiten.
  6. Absatz 6Die Weiterversicherten haben als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten, soweit im Absatz 9, nicht anderes bestimmt wird.
  7. Absatz 7Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, nicht übersteigen.
  8. Absatz 8Die Beiträge nach den Absatz 6 und 7 sind vom Versicherten selbst zu tragen, soweit im folgenden Absatz nichts anderes bestimmt wird. Die Beiträge zur Weiterversicherung sind zu Beginn eines jeden Kalendermonates fällig. Die Beiträge zur Höherversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten.
  9. Absatz 9Für Weiterversicherte nach Paragraph 12,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

§ 33a

Text

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsBeiträge, die nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraph 116, Absatz 7,) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraph 116, Absatz 9, Ziffer 2,) betreffen, den anderen Beiträgen nach Paragraph 116, Absatz 9, vor.
  3. Absatz 3Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

§ 34

Text

Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

Paragraph 34,
  1. Absatz einsIn der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
  2. Absatz 2Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach Absatz eins, gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 34b

Text

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

Paragraph 34 b,

Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.

§ 35

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
  2. Absatz 2Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
  3. Absatz 2 aIm Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
  4. Absatz 3Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
  5. Absatz 4Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.
  6. Absatz 4 aGuthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
  7. Absatz 5Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
  8. Absatz 5 aDer im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
  9. Absatz 5 bAuf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.
  10. Absatz 6Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die
    1. Ziffer eins
      einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;
    2. Ziffer 2
      innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.
    Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
  11. Absatz 7Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 29 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

§ 35a

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsÜbt eine in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 25 a,) für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und nach diesem Bundesgesetz so festzusetzen, dass die Summe aus
    1. Ziffer eins
      den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und
    2. Ziffer 2
      den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
    die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
  3. Absatz 3Ergibt sich in den Fällen des Absatz eins und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
  4. Absatz 4Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz eins und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten.

§ 35b

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Paragraph 35 b,
  1. Absatz einsÜbt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
  4. Absatz 4Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (Paragraphen 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.
  5. Absatz 5Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 4,, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

§ 35c

Text

Rechtsstellung der Erben und Erbinnen

Paragraph 35 c,

Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt sowie aus Paragraph 86, (Kostenbeteiligung) ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

§ 36

Text

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsÜberschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen bzw. Übergangsgelder, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger nach Absatz 3, der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.
  2. Absatz 2Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
  3. Absatz 3Der durch die Richtlinie nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.
  4. Absatz 4Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, BSVG und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

§ 37

Text

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  2. Absatz 2Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
  3. Absatz 3Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
  4. Absatz 4Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.

§ 38

Text

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

Paragraph 38,
  1. Absatz einsFür die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.
  2. Absatz 2Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sowie bei der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von gewerblichen Unternehmungen, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 340, Absatz 2 und Paragraph 344, Exekutionsordnung). Im übrigen sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 124, Ziffer 2, Exekutionsordnung).

§ 39

Text

Sicherung der Beiträge

Paragraph 39,

Die Bestimmungen der Paragraphen 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (Paragraph 414, ASVG) gegeben.

§ 40

Text

Verjährung der Beiträge

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDas Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
  2. Absatz 2Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
  3. Absatz 3Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.

§ 40a

Text

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 40 a,
  1. Absatz einsBeiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 40, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, soweit nicht Beiträge im Sinne des Paragraph 35, rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 47, zu ergänzen.
  3. Absatz 3Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.

§ 41

Text

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

Paragraph 41,
  1. Absatz einsZu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
  2. Absatz 2Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
  3. Absatz 3Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
    1. Ziffer eins
      keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls
    2. Ziffer 2
      die Beitragsgrundlagen nach den Paragraphen 25 und 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.
    Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
  4. Absatz 4Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
  5. Absatz 5Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach Paragraph 411, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Absatz 2, im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
  6. Absatz 6Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu.

§ 42

Text

Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

Paragraph 42,

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

§ 47

Text

ABSCHNITT VII
Pensionsanpassung

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor

Paragraph 47,

Die nach den Vorschriften des Abschnittes römisch VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; Der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 5, ASVG) gilt auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.

§ 48

Text

Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 48,

Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(_____________________

Anmerkung, Höchstbeitragsgrundlage

für 2005: 4 235,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004,
für 2006: 4 375,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005,
für 2007:4 480,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006,
für 2008:4 585,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007,
für 2009: 4 690,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2008,
für 2010: 4 795,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009,
für 2011: 4 900,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010,
für 2012: 4 935,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011,
für 2013: 5 180,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012,
für 2014: 5 285,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013,
für 2015: 5 425,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014,
für 2016: 5 670,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015,
für 2017: 5 810,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016,
für 2018: 5 985,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017,
für 2019: 6 090,00 €, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,
für 2020: 6 265,00 € vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,
für 2021: 6 475,00 € vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,
für 2022: 6 615,00 € vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,
für 2023: 6 825,00 € vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,
für 2024: 7 070,00 € vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023,)

§ 49

Text

Paragraph 49,

Die Höchstbeitragsgrundlage ist kundzumachen.

§ 50

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1a ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 113 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt (vgl. § 383 Abs. 3).

Text

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 50,
  1. Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
    1. Litera a
      alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
    2. Litera b
      alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
  2. Absatz eins aDie erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
  1. Absatz 2Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach Paragraph 156 a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
  2. Absatz 2 aAbweichend von Absatz 2, ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach Paragraph 156 a, nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  4. Absatz 4An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 148,

§ 51

Text

Anpassung und Aufwertung fester Beträge

Paragraph 51,

Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.

§ 52

Text

Anpassung der Leistung von Amts wegen

Paragraph 52,

Die Anpassung der Leistungen gemäß Paragraph 50, ist von Amts wegen vorzunehmen.

§ 53

Text

Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung

Anmerkung, Paragraph 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

§ 53a

Text

Paragraph 53 a,
  1. Absatz einsDie Aufwertungszahl (Paragraph 47,) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.
  2. Absatz 2Die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 S.

§ 54

Text

ZWEITER TEIL
Leistungen

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 54,

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

§ 55

Text

Anfall der Leistungen

Paragraph 55,
  1. Absatz einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 54,) an.
  2. Absatz 2Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen an:
    1. Ziffer eins
      Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden Elternteilen und gilt für den Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz sowie für alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz.
    2. Ziffer 2
      Alle übrigen Pensionen fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist
      1. Litera a
        bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz eins, zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit,
      2. Litera b
        bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz 2 und 3 zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war,
      erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze. Werden dem (der) Versicherten medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,)

  3. Absatz 4Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, Litera c, die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.
  4. Absatz 5Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, ASVG fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (Paragraph 120,) als erfüllt gilt. Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

§ 56

Text

Verschollenheit

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDie Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
  2. Absatz 2Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten im Sinne des Absatz eins, mehr eingelangt sind.
  3. Absatz 3Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der gemäß Absatz 2, anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

§ 57

Text

Verwirkung des Leistungsanspruches

Paragraph 57,
  1. Absatz einsEin Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera a und auf Geldleistungen aus der Pensionsversicherung aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu.
    1. Ziffer eins
      Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1981,)

  2. Absatz 3Aus der Pensionsversicherung gebühren in den Fällen des Absatz eins, den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Absatz eins, bezeichneten Handlungen, im Falle der Ziffer 2, durch rechtskräftiges Strafurteil, festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenpensionen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen.
  3. Absatz 4Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

§ 58

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Leistungsansprüche ruhen
    1. Ziffer eins
      in der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 83,) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (Paragraph 10,), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
  2. Absatz 2Das Ruhen von Pensionsansprüchen gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
  3. Absatz 2 aDas Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)

  4. Absatz 4Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) oder Angehörige gemäß Paragraph 83,, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
  5. Absatz 5Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder im Sinne des Paragraph 128,, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn vor den Kindern zu.
  6. Absatz 6Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Paragraph 57, Absatz 4, gilt entsprechend.

§ 59

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 59,

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Dies gilt nicht für nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte.

§ 60

Text

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 60,
  1. Absatz einsAls Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
    1. Ziffer eins
      unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
    2. Ziffer 2
      selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 149, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.]

[Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.]

Anmerkung, Gem. Artikel 2, Ziffer 12, des SRÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, entfällt Absatz eins, zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vergleiche dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien: Sitzung 24.)

  1. Absatz eins aDem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, übersteigen:
    1. Ziffer eins
      Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
    2. Ziffer 2
      Bezüge nach Artikel 9, des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, Sitzung 1;
    3. Ziffer 3
      Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
    4. Ziffer 4
      Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Paragraph 132, Absatz 5 bis 7 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

§ 61

Text

Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

Paragraph 61,
  1. Absatz einsBesteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.
  2. Absatz 2Ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5,).

§ 61a

Text

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

Paragraph 61 a,

Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Teilpension oder auf Alterspension, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (Paragraph 88, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (Paragraph 142, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt.

§ 62

Text

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsBei der Anwendung des Paragraph 61 a, sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (Paragraph 141,) und ohne Kinderzuschüsse (Paragraph 144,) heranzuziehen.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Paragraph 61 a, ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,)

§ 63

Text

Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen

Paragraph 63,

Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

§ 64

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Pensionsansprüchen

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Erhöhung von Pensionen gebührt nur für die Zeit ab Anmeldung des Anspruches. Die Waisenpensionen und Kinderzuschüsse werden über das 18. Lebensjahr hinaus (Paragraph 128,) jedoch auch für die Zeit der Erfüllung der Voraussetzungen für diese Leistungen vor der Anmeldung des Anspruches weitergewährt, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung; das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenpensionen sowie für die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen.
  2. Absatz 2Die Herabsetzung einer Pension wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes (Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 3,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.

§ 65

Text

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
    2. Ziffer 2
      zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß Paragraph 291 b, EO sinngemäß anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Absatz eins, angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
  3. Absatz 3Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden.

§ 66

Text

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 66,

Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 67

Text

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 67,
  1. Absatz einsSind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 68, ohne weiteres Verfahren erlischt.
  2. Absatz 2Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
  3. Absatz 3Die Entziehung einer Leistung wird wirksam,
    1. Ziffer eins
      wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt;
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.
  4. Absatz 4Die Entziehung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension (Paragraph 130,) nicht mehr zulässig.

§ 68

Text

Erlöschen von Leistungsansprüchen

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren
    1. Litera a
      in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind;
    2. Litera b
      in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners), mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenpensionen und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Pension zuerkannt wurde; für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Pension, der Ausgleichszulage und des Bonus nach Paragraph 156 a,, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;
    3. Litera c
      in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des Paragraph 174 ;, die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages gemäß Paragraph 172, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß Paragraph 164, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.

§ 69

Text

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 69,

Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 70

Text

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches auf Kostenersatz oder auf einen Kostenzuschuß, ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Kostenersatz oder auf einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung verfällt der Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Pensionen verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.

§ 71

Text

Aufrechnung

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDer Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
    4. Ziffer 4
      vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß Paragraph 86 ;,
    5. Ziffer 5
      die sich aus der Anwendung des Paragraph 61, ergebenden Unterschiedsbeträge.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 150, verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 149,) und der nach Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge.
  3. Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,)

§ 72

Text

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der Pensionsversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
  2. Absatz 2Die Pensionen und das Übergangsgeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

  3. Absatz 4Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Pensionen zurückgehalten werden.
  4. Absatz 5Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung einschließlich des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen. Bei Anspruch auf Ausgleichszulage kann die Leistung für die Dauer des Verfahrens nach Paragraph 149, Absatz 13, bar ausgezahlt werden.
  5. Absatz 6Der Versicherungsträger kann sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.

§ 73

Text

Pensionssonderzahlungen

Paragraph 73,
  1. Absatz einsZu den in den Monaten April bzw. Oktober bezogenen Pensionen gebührt je eine Sonderzahlung.
  2. Absatz 2Wird die Pension einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
  3. Absatz 3Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse, des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensionsanspruch für den Monat April bzw. Oktober ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 61 a, zu berechnen.
  4. Absatz 3 aAbweichend von Absatz 3, gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach Paragraph 141,) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.
  5. Absatz 4Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. Oktober laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssigzumachen.
  6. Absatz 5Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensionsberechtigten zu erteilen.

§ 75

Text

Zahlungsempfänger

Paragraph 75,
  1. Absatz einsLeistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des gemäß Paragraph 194, entsprechend anzuwendenden Paragraph 361, Absatz 2, dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  2. Absatz 2Wird wahrgenommen, daß Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

§ 76

Text

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 75,) den Bezug (die Erbringung) durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (Paragraphen 18 bis 20 und 22) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 75,) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins,
    1. Litera a
      besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
    2. Litera b
      verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
  3. Absatz 3Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers
    1. Ziffer eins
      auf die Rückforderung gemäß Absatz eins, zur Gänze oder zum Teil verzichten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
  4. Absatz 4Zur Eintreibung der Forderung des Versicherungsträgers auf Grund der Rückforderungsbescheide ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  5. Absatz 5Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im Paragraph 77, Absatz eins, bezeichneten Leistungen bezogen haben.

§ 77

Text

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Paragraph 77,
  1. Absatz einsIst im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c sowie auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 98 a, steht nach dem Tode eines Versicherten den im Absatz eins, genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.

§ 78

Text

ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie Krankenversicherung trifft Vorsorge
    1. Ziffer eins
      für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft;
    3. Ziffer 3
      für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
    4. Ziffer 4
      für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
    5. Ziffer 5
      für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.
  2. Absatz 2Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 100,) und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (Paragraph 101,)
    gewährt werden.
  3. Absatz 3Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  4. Absatz 4Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  5. Absatz 5Beim Tod eines Versicherten, eines mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) bzw. Angehörigen (Paragraph 83,) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.

§ 79

Text

Leistungen

Paragraph 79,
  1. Absatz einsAls Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraphen 88 und 89);
    2. Ziffer 2
      aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (Paragraphen 90 bis 93), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 99,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 95,, 96, 97 und 98);
    3. Ziffer 3
      aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (Paragraph 104 a,);
    4. Ziffer 3 a
      aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (Paragraphen 102 und 102a);
    5. Ziffer 4
      Zahnbehandlung und Zahnersatz (Paragraphen 94 und 94a).
    Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft sind auch die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten (Paragraph 103,) zu gewähren.
  2. Absatz 2Bei Bestand einer Zusatzversicherung (Paragraph 9,) sind Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 105 bis 107 zu gewähren.
  3. Absatz 3Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Paragraphen 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) handelt.

§ 80

Text

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 80,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

  1. Ziffer eins
    im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. Ziffer 2
    im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Ziffer eins, herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
  3. Ziffer 3
    im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.

§ 80a

Text

Organspende

Paragraph 80 a,
  1. Absatz einsEiner Krankheit im Sinne des Paragraph 80, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach Paragraph 9, Organtransplantationsgesetz – OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,.
  2. Absatz 2In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.

§ 81

Text

Art der Leistungen

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDie Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als
    1. Ziffer eins
      Pflichtleistungen;
    2. Ziffer 2
      freiwillige Leistungen.
  2. Absatz 2Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Satzung kann, um eine wirtschaftliche Leistungsgewährung sicherzustellen, bestimmen, für welche Untersuchungen und Behandlungen im Rahmen der Pflichtleistungen eine Bewilligungspflicht besteht.
  3. Absatz 3Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht. Die Satzung kann die Gewährung der freiwilligen Leistungen von der Zurücklegung einer Versicherungszeit beim Versicherungsträger, die mit höchstens zwölf Monaten festgesetzt werden darf, abhängig machen.

§ 82

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDie Anspruchsberechtigung der Pflicht- und Weiterversicherten (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 8 und Paragraph 14 b,) und der Selbstversicherten (Paragraph 14 a,) für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) und für ihre Angehörigen (Paragraph 83,) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des Paragraph 58, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.
  2. Absatz 2Auf Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit besteht auch dann ein Rechtsanspruch, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Entstehens der Anspruchsberechtigung bestanden hat. Das gleiche gilt für Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft wenn dieser bereits zu einem Zeitpunkt der vor dem Entstehen der Anspruchsberechtigung liegt, eingetreten ist und keine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträger besteht.
  3. Absatz 3Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen für mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) und für Angehörige (Paragraph 83,) steht, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den Versicherten (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 8,, Paragraph 14 a und Paragraph 14 b,) zu.
  4. Absatz 4Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen erlischt, soweit in den Absatz 5,, 6 und 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.
  5. Absatz 5Für Pflichtversicherte (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 14 b,), für deren mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) und für Angehörige (Paragraph 83,) besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung bis zur vorgesehenen Höchstdauer, längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist. Dies gilt auch für Anspruchsberechtigte nach Paragraph 104 a, aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
  6. Absatz 6Über die Bestimmungen des Absatz 5, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung längstens jedoch durch 13 Wochen zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
  7. Absatz 7Endet die Pflichtversicherung auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit durch Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10, so bleibt die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit, Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung aufrecht. Die Anspruchsberechtigung auf Wochengeld nach Paragraph 102 a, besteht nur dann, wenn die Versicherte vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war. Die Anspruchsberechtigung endet in allen Fällen spätestens mit dem Ende des Bezuges des Wochengeldes nach Paragraph 102 a,

§ 83

Text

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 83,
  1. Absatz einsAnspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
    1. Ziffer eins
      wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
    2. Ziffer 2
      wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Als Angehörige gelten:
    1. Ziffer eins
      der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin,
    2. Ziffer 2
      die Kinder und Wahlkinder;
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 5
      die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben,
    2. Ziffer 6
      die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
    Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  3. Absatz 3Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.
  4. Absatz 4Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
      1. Litera a
        infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
      2. Litera b
        erwerbslos sind;
    3. Ziffer 3
      an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
    Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.
  5. Absatz 5Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft nach diesem und einem anderen Bundesgesetz in Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.
  6. Absatz 6Eine im Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 8, und 8a genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
    1. Litera a
      einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
    2. Litera b
      zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen gehört oder
    3. Litera c
      im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder
    4. Litera d
      eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht oder
    5. Litera e
      in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder
    6. Litera f
      einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.
  7. Absatz 7Eine im Absatz 2 und 4 sowie Absatz 8 und 8a genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
  8. Absatz 8Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin /Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
  9. Absatz 8 aAls Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 8,
  10. Absatz 9Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 4, Ziffer eins, auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
  11. Absatz 10Als Pflegekinder gemäß Absatz 2, Ziffer 6, gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
    2. Ziffer 2
      ständig in Hausgemeinschaft leben.

§ 84

Text

Sonderregelung für Pensionisten

Paragraph 84,

Ist der Pensionist (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,), ein mitversicherter Familienangehöriger (Paragraph 10,) oder ein Angehöriger des Pensionisten (Paragraph 83,) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.

§ 85

Text

Art der Leistungserbringung

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz sind Geldleistungen oder Sachleistungen.
  2. Absatz 2Geldleistungen werden erbracht,
    1. Litera a
      wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung in Geld zu gewähren sind;
    2. Litera b
      wenn bei anderen Leistungen als Anstaltspflege ein Anspruch auf Sachleistung gegeben ist, der Anspruchsberechtigte jedoch die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt, durch Kostenersätze bis zur Höhe jenes Betrages, den der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der Leistung als Sachleistung aufzuwenden gehabt hätte, abzüglich des vom Versicherten zu leistenden Kostenanteiles gemäß Paragraph 86, bzw. bei Heilmitteln durch Kostenersätze im Ausmaß von 80 v. H. der Kosten nach der für Privatbezieher geltenden Arzneitaxe abzüglich der Rezeptgebühr;
    3. Litera c
      wenn kein Anspruch auf Sachleistung gegeben ist, durch Kostenersätze nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, bis zur Höhe von 80 v. H. der dem Versicherten für die jeweilige Leistung erwachsenen Kosten, bzw. bei Heilmitteln durch Kostenersätze im Ausmaß von 80 v. H. der Kosten nach der für Privatbezieher geltenden Arzneitaxe, abzüglich des Betrages der Rezeptgebühr (Paragraph 92, Absatz 3,), die im Falle einer Sachleistung zu entrichten wäre.
  3. Absatz 2 aEin Kostenersatz für die Hilfe eines selbständig tätigen approbierten Arztes (Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998), der nicht nach Artikel 29, der Richtlinie 2005/36/EG das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ist ausgeschlossen.
  4. Absatz 3Sachleistungen sind Leistungen, die vom Versicherungsträger durch einen Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der vertragsmäßigen Kosten oder durch eine eigene Einrichtung erbracht werden. Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ausschließlich nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind und ihre vorläufige Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) auf Grund von Einkünften gebildet wird, die den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreichen oder übersteigen, oder
    2. Ziffer 2
      sie in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz weiterversichert sind und Beiträge nach Paragraph 30, Absatz eins, entrichten oder
    3. Ziffer 3
      ihre Pension nach diesem Bundesgesetz oder die Summe aus Pension und dem in Ziffer eins, bezeichneten Betrag den in der Satzung festzusetzenden Betrag erreicht oder übersteigt.