Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Fassung vom 17.10.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel des BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote: „Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.“
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).

Langtitel

Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG)
StF: BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956 (DFB), BGBl. Nr. 19/1958 (DFB) (NR: GP VII RV 599 AB 613 S. 79. BR: S. 108.)

Änderung

BGBl. Nr. 266/1956 idF BGBl. Nr. 19/1958 (DFB) (NR: GP VIII RV 150 AB 162 S. 22. BR: S. 121.)

BGBl. Nr. 171/1957 (NR: GP VIII IA 41/A AB 280 S. 36. BR: S. 127.)

BGBl. Nr. 294/1957 (NR: GP VIII RV 345 AB 370 S. 50. BR: S. 129.)

BGBl. Nr. 157/1958 (NR: GP VIII IA 67/A AB 511 S. 63. BR: S. 137.)

BGBl. Nr. 293/1958 (NR: GP VIII RV 559 AB 590 S. 77. BR: S. 140.)

BGBl. Nr. 65/1959 (NR: GP VIII RV 622 AB 635 S. 81. BR: S. 143.)

BGBl. Nr. 290/1959 (NR: GP IX IA 56/A AB 134 S. 22. BR: S. 154.)

BGBl. Nr. 87/1960 (NR: GP IX IA 77/A AB 188 S. 31. BR: S. 159.)

BGBl. Nr. 168/1960 (NR: GP IX RV 233 AB 256 S. 39. BR: S. 165.)

BGBl. Nr. 294/1960 (NR: GP IX IA 112/A AB 334 S. 50. BR: S. 169.)

BGBl. Nr. 313/1960 (VfGH)

BGBl. Nr. 13/1962 (NR: GP IX IA 147/A AB 517 S. 90. BR: S. 181.)

BGBl. Nr. 4/1963 (VfGH)

BGBl. Nr. 85/1963 (NR: GP X RV 70 AB 83. S. 11. BR: S. 201.)

BGBl. Nr. 184/1963 idF BGBl. Nr. 267/1963 (DFB) (NR: GP X RV 161 AB 204 S. 23. BR: S. 205.)

BGBl. Nr. 253/1963 (NR: GP X RV 216 AB 232 S. 25. BR: S. 207.)

BGBl. Nr. 320/1963 idF BGBl. Nr. 121/1965 (DFB) (NR: GP X RV 289 AB 319 S. 40. BR: S. 211.)

BGBl. Nr. 301/1964 (NR: GP X IA 134/A AB 588 S. 71. BR: S. 223.)

BGBl. Nr. 81/1965 (NR: GP X IA 158/A AB 699 S. 78. BR: S. 226.)

BGBl. Nr. 96/1965 (NR: GP X IA 164/A AB 709 S. 79. BR: S. 227.)

BGBl. Nr. 108/1965 (VfGH)

BGBl. Nr. 220/1965 (NR: GP X RV 747 u. 785 AB 837 S. 84. BR: S. 230.)

BGBl. Nr. 260/1965 (VfGH)

BGBl. Nr. 309/1965 (NR: GP X RV 898 AB 919 S. 94. BR: S. 236.)

BGBl. Nr. 134/1966 (VfGH)

BGBl. Nr. 168/1966 (NR: GP XI IA 8/A AB 166 S. 23. BR: S. 244.)

BGBl. Nr. 5/1967 (NR: GP XI RV 280 AB 325 S. 40. BR: S. 248.)

BGBl. Nr. 28/1967 (VfGH)

BGBl. Nr. 67/1967 (NR: GP XI RV 286 AB 351 S. 45. BR: S. 251.)

BGBl. Nr. 201/1967 idF BGBl. Nr. 168/1968 (DFB) (NR: GP XI RV 462 AB 493 S. 56. BR: S. 255.)

BGBl. Nr. 256/1967 (NR: GP XI RV 489 AB 591 S. 62. BR: S. 257.)

BGBl. Nr. 6/1968 (NR: GP XI RV 669 AB 689 S. 82. BR: S. 260.)

BGBl. Nr. 282/1968 (NR: GP XI RV 823 AB 890 S. 105. BR: S. 267.)

BGBl. Nr. 303/1968 (NR: GP XI RV 856 AB 892 S. 106. BR: S. 267.)

BGBl. Nr. 313/1968 (VfGH)

BGBl. Nr. 17/1969 (NR: GP XI RV 1059 AB 1081 S. 122. BR: S. 272.)

BGBl. Nr. 353/1969 (VfGH)

BGBl. Nr. 446/1969 (NR: GP XI RV 1402 AB 1439 S. 158. BR: S. 284.)

BGBl. Nr. 385/1970 (NR: GP XII IA 23/A u. RV 157 u. AB 225 S. 20. BR: S. 296.)

BGBl. Nr. 411/1970 (NR: GP XII RV 246 AB 262 S. 29. BR: S. 297.)

BGBl. Nr. 120/1971 (VfGH)

BGBl. Nr. 373/1971 (NR: GP XII IA 83/A AB in S. 52.)

BGBl. Nr. 473/1971 (NR: GP XIII IA 7/A u. RV 72 AB 107 S. 14. BR: S. 306.)

BGBl. Nr. 162/1972 (NR: GP XIII RV 183 AB 269 S. 27. BR: S. 310.)

BGBl. Nr. 31/1973 (NR: GP XIII IA 9/A, 27/A u. 47/A u. RV 404 AB 578 S. 58. BR: S. 317.)

BGBl. Nr. 569/1973 (NR: GP XIII RV 846 AB 916 S. 83. BR: S. 325.)

BGBl. Nr. 23/1974 (NR: GP XIII RV 965 AB 995 S. 94. BR: S. 327.)

BGBl. Nr. 178/1974 (NR: GP XIII RV 1033 AB 1060 S. 102. BR: S. 330.)

BGBl. Nr. 399/1974 (NR: GP XIII RV 1105 AB 1188 S. 109. BR: S. 333.)

BGBl. Nr. 775/1974 idF BGBl. Nr. 381/1975 (DFB) (NR: GP XIII RV 1286 AB 1354 S. 121. BR: S. 336.)

BGBl. Nr. 303/1975 (NR: GP XIII RV 1482 AB 1544 S. 143. BR: S. 342.)

BGBl. Nr. 139/1976 (VfGH)

BGBl. Nr. 704/1976 (NR: GP XIV IA 7/A u. RV 181 AB 388 S. 42. BR: S. 358.)

BGBl. Nr. 648/1977 (NR: GP XIV IA 64/A AB 663 S. 69. BR: 1720 AB 1724 S. 368. NR: Einspr. d. BR: 688 AB 714 S. 77.)

BGBl. Nr. 188/1978 (VfGH)

BGBl. Nr. 232/1978 (NR: GP XIV RV 708 AB 786 S. 85. BR: AB 1803 S. 373.)

BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: S. 377.)

BGBl. Nr. 342/1978 (NR: GP XIV RV 871 AB 939 S. 99. BR: S. 378.)

BGBl. Nr. 458/1978 (NR: GP XIV IA 100/A AB 965 S. 98. BR: S. 378.)

BGBl. Nr. 598/1978 (VfGH)

BGBl. Nr. 663/1978 (VfGH)

BGBl. Nr. 684/1978 (NR: GP XIV RV 1084 AB 1141 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 530/1979 (NR: GP XV RV 92 AB 151 S. 13. BR: S. 390.)

BGBl. Nr. 196/1980 (NR: GP XV IA 37/A u. 44/A AB 301 S. 31. BR: S. 396.)

BGBl. Nr. 336/1980 (VfGH)

BGBl. Nr. 585/1980 (NR: GP XV RV 535 AB 552 S. 58. BR: S. 404.)

BGBl. Nr. 282/1981 (NR: GP XV RV 671 AB 733 S. 76. BR: S. 411.)

BGBl. Nr. 588/1981 (NR: GP XV RV 907 AB 940 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 544/1982 (NR: GP XV RV 686 AB 1236 S. 126. BR: S. 428.)

BGBl. Nr. 647/1982 (NR: GP XV RV 1310 AB 1344 S. 136. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 121/1983 (NR: GP XV AB 1335 S. 139. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: S. 432.)

BGBl. Nr. 384/1983 (NR: GP XVI AB 37 S. 9. BR: AB 2726 S. 436.)

BGBl. Nr. 590/1983 (NR: GP XVI IA 43/A AB 80 S. 16. BR: 2737 AB 2747 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 121 AB 139 S. 21.)

BGBl. Nr. 656/1983 (NR: GP XVI RV 149 AB 187 S. 28. BR: AB 2779 S. 441.)

BGBl. Nr. 438/1984 (VfGH)

BGBl. Nr. 484/1984 (NR: GP XVI RV 327 AB 390 S. 59. BR: AB 2874 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 439 AB 471 S. 66.)

BGBl. Nr. 55/1985 (NR: GP XVI RV 353 AB 477 S. 66. BR: AB 2901 S. 454. NR: Einspr. d. BR: 504 AB 524 S. 77.)

BGBl. Nr. 93/1985 (NR: GP XVI IA 126/A AB 548 S. 80. BR: AB 2949 S. 457.)

BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. BR: AB 2940 S. 456. NR: Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83.)

BGBl. Nr. 205/1985 (NR: GP XVI AB 628 S. 90. BR: AB 2985 S. 461.)

BGBl. Nr. 217/1985 (NR: GP XVI AB 541 S. 77. BR: AB 2937 S. 456.)

BGBl. Nr. 502/1985 (VfGH)

BGBl. Nr. 71/1986 (NR: GP XVI IA 105/A AB 798 S. 126. BR: 3072 AB 3075 S. 471.)

BGBl. Nr. 111/1986 (NR: GP XVI RV 774 AB 823 S. 120. BR: AB 3056 S. 470. NR: Einspr. d. BR: 843 AB 881 S. 130.)

BGBl. Nr. 253/1986 (VfGH)

BGBl. Nr. 275/1986 (VfGH)

BGBl. Nr. 388/1986 (NR: GP XVI RV 1006 AB 1034 S. 149. BR: AB 3162 S. 478.)

BGBl. Nr. 564/1986 (NR: GP XVI RV 1086 AB 1105 S. 159. BR: AB 3199 S. 480.)

BGBl. Nr. 158/1987 (NR: GP XVII RV 42 AB 84 S. 15. BR: AB 3229 S. 486.)

BGBl. Nr. 314/1987 (NR: GP XVII RV 137 AB 208 S. 25 BR: 3276 AB 3305 S. 490.)

BGBl. Nr. 605/1987 (NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S. 38. BR: AB 3370 S. 494.)

BGBl. Nr. 609/1987 (NR: GP XVII RV 324 AB 375 S. 38. BR: AB 3373 S. 494.)

BGBl. Nr. 616/1987 (NR: GP XVII RV 283 AB 373 S. 38. BR: AB 3380 S. 494.)

BGBl. Nr. 196/1988 (NR: GP XVII RV 450 AB 511 S. 56. BR: AB 3456 S. 499.)

BGBl. Nr. 283/1988 (NR: GP XVII RV 544 AB 592 S. 64. BR: 3479 AB 3485 S. 502.)

BGBl. Nr. 526/1988 (VfGH)

BGBl. Nr. 749/1988 (NR: GP XVII RV 782 AB 853 S. 88. BR: AB 3622 S. 510.)

BGBl. Nr. 218/1989 (VfGH) idF BGBl. Nr. 282/1989 (DFB)

BGBl. Nr. 364/1989 (NR: GP XVII RV 986 AB 1011 S. 108. BR: AB 3718 S. 518.)

BGBl. Nr. 465/1989 (VfGH)

BGBl. Nr. 642/1989 (NR: GP XVII RV 1098 AB 1142 S. 124. BR: AB 3783 S. 523.)

BGBl. Nr. 651/1989 (NR: GP XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

BGBl. Nr. 660/1989 (NR: GP XVII IA 313/A AB 1162 S. 125. BR: 3795 AB 3792 S. 523.)

BGBl. Nr. 282/1990 (NR: GP XVII IA 366/A AB 1318 S. 143. BR: AB 3864 S. 530.)

BGBl. Nr. 294/1990 (NR: GP XVII RV 1277 AB 1320 S. 143. BR: AB 3866 S. 530.)

BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 741/1990 (NR: GP XVIII IA 1/A AB 3 S. 3. BR: AB 3998 S. 534.)

BGBl. Nr. 15/1991 (VfGH)

BGBl. Nr. 24/1991 (NR: GP XVIII RV 16 AB 30 S. 7. BR: AB 4013 S. 535.)

BGBl. Nr. 32/1991 (VfGH)

BGBl. Nr. 70/1991 (NR: GP XVIII IA 63/A AB 55 S. 13. BR: AB 4021 S. 537.)

BGBl. Nr. 157/1991 (NR: GP XVIII IA 99/A AB 85 S. 19. BR: AB 4028 S. 539.)

BGBl. Nr. 243/1991 (VfGH)

BGBl. Nr. 627/1991 (NR: GP XVIII IA 225/A AB 251 S. 44. BR: AB 4128 S. 546.)

BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. Nr. 676/1991 (NR: GP XVIII RV 284 AB 311 S. 47. BR: 4139 AB 4156 S. 547.)

BGBl. Nr. 681/1991 (NR: GP XVIII IA 243/A AB 319 S. 47. BR: 4144 AB 4164 S. 547.)

BGBl. Nr. 702/1991 (NR: GP XVIII RV 332 AB 346 S. 53. BR: AB 4187 S. 548.)

BGBl. Nr. 474/1992 (NR: GP XVIII IA 362/A AB 631 S. 78. BR: 4337 AB 4328 S. 557.)

BGBl. Nr. 833/1992 (NR: GP XVIII RV 735 AB 838 S. 90. BR: 4382 AB 4385 S. 562.)

BGBl. Nr. 17/1993 (NR: GP XVIII IA 436/A AB 909 S. 99. BR: AB 4422 S. 563.)

BGBl. Nr. 59/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 278/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 335/1993 (NR: GP XVIII RV 932 AB 968 S. 114. BR: 4520 AB 4522 S. 569.)

[CELEX-Nr.: 379L0007]

BGBl. Nr. 502/1993 (NR: GP XVIII RV 1194 AB 1222 S. 130. BR: AB 4617 S. 573.)

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 20/1994 (NR: GP XVIII RV 1375 AB 1400 S. 144. BR: AB 4684 S. 578.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 450/1994 (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

[CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 382L0605, 383L0477, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0057, 392L0058 und 392L0104]

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 680/1994 (NR: GP XVIII RV 1624 AB 1826 S. 172. BR: AB 4863 S. 589.)

BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 132/1995 (NR: GP XIX IA 126/A AB 82 S. 16. BR: AB 4967 S. 595.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 475/1995 (NR: GP XIX RV 224 AB 257 S. 41. BR: AB 5037 S. 602.)

BGBl. Nr. 832/1995 (NR: GP XIX IA 409/A AB 381 S. 57. BR: AB 5117 S. 606.)

BGBl. Nr. 853/1995 (NR: GP XIX IA 407/A AB 389 S. 57. BR: AB 5121 S. 606.)

BGBl. Nr. 895/1995 (NR: GP XIX IA 437/A AB 382 S. 57. BR: 5109 AB 5118 S. 606.)

BGBl. Nr. 153/1996 (NR: GP XX IA 124/A AB 64 S. 10. BR: 5144 AB 5148 S. 611.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 411/1996 (NR: GP XX RV 214 AB 286 S. 35. BR: 5214 AB 5226 S. 616.)

BGBl. Nr. 417/1996 (NR: GP XX IA 242/A AB 301 S. 35. BR: AB 5233 S. 616.)

BGBl. Nr. 600/1996 (NR: GP XX IA 289/A AB 325 S. 40. BR: 5273 AB 5279 S. 617.)

BGBl. Nr. 764/1996 (NR: GP XX RV 394 AB 465 S. 49. BR: AB 5340 S. 619.)

BGBl. I Nr. 39/1997 (VfGH)

BGBl. I Nr. 47/1997 (NR: GP XX RV 550 AB 623 S. 66. BR: AB 5404 S. 624.)

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 79/1997 (NR: GP XX RV 697 AB 723 S. 77. BR: 5459 AB 5469 S. 628.)

BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)

BGBl. I Nr. 6/1998 (NR: GP XX IA 645/A AB 1003 S. 104. BR: AB 5577 S. 633.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 138/1998 (NR: GP XX RV 1234 AB 1365 S. 137. BR: AB 5771 S. 643.)

BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

BGBl. I Nr. 12/1999 (NR: GP XX RV 1449 AB 1485 S. 149. BR: AB 5830 S. 647.)

BGBl. I Nr. 15/1999 (NR: GP XX IA 845/A AB 1549 S. 152. BR: AB 5837 S. 647.)

BGBl. I Nr. 16/1999 (NR: GP XX IA 943/A AB 1551 S. 152. BR: AB 5838 S. 647.)

BGBl. I Nr. 64/1999 (VfGH)

BGBl. I Nr. 68/1999 (NR: GP XX RV 1570 AB 1660 S. 162. BR: AB 5911 S. 653.)

BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 121/1999 (NR: GP XX IA 1102/A AB 1971 S. 174. BR: AB 5989 S. 656.)

BGBl. I Nr. 172/1999 (NR: GP XX RV 1776 AB 2002 S. 182. BR: AB 6049 S. 657.)

BGBl. I Nr. 173/1999 (NR: GP XX RV 1909 AB 2004 S. 182. BR: 6017 AB 6050 S. 657.)

BGBl. I Nr. 179/1999 (NR: GP XX IA 1145/A AB 2021 S. 182. BR: 6019 AB 6056 S. 657.)

BGBl. I Nr. 1/2000 (NR: GP XXI RV 4 und Zu 4 AB 8 S. 4. BR: AB 6077 S. 659.)

BGBl. I Nr. 2/2000 (NR: GP XXI IA 41/A AB 9 S. 4. BR: 6076 AB 6078 S. 659.)

BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

BGBl. I Nr. 35/2000 (NR: GP XXI AB 117 S. 29. BR: AB 6135 S. 666.)

BGBl. I Nr. 43/2000 idF BGBl. I Nr. 106/2000 (DFB) (NR: GP XXI IA 123/A AB 187 S. 30. BR: 6112 AB 6133 S. 666.)

BGBl. I Nr. 44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)

BGBl. I Nr. 67/2000 (VfGH)

BGBl. I Nr. 92/2000 (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 101/2000

BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32. BR: 6161 AB 6173 S. 667.)

BGBl. I Nr. 113/2000 (VfGH)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 2/2001 (NR: GP XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.)

[CELEX-Nr.: 300L0064]

BGBl. I Nr. 5/2001 (NR: GP XXI RV 396 AB 409 S. 52. BR: 6291 AB 6286 S. 671.)

BGBl. I Nr. 12/2001 (NR: GP XXI AB 476 S. 55. BR: AB 6301 S. 672.)

BGBl. I Nr. 28/2001 (NR: GP XXI RV 424 AB 501 S. 57. BR: AB 6321 S. 673.)

BGBl. I Nr. 33/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 35/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI IA 412/A S. 65. BR: 6332 S. 675.)

BGBl. I Nr. 36/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 37/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 67/2001 (NR: GP XXI RV 593 AB 659 S. 71. BR: AB 6388 S. 678.)

BGBl. I Nr. 99/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 624 AB 726 S. 76. BR: 6400 AB 6437 S. 679.)

BGBl. I Nr. 103/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

BGBl. I Nr. 131/2001 (NR: GP XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)

BGBl. I Nr. 1/2002 (NR: GP XXI RV 834 und Zu 834 AB 892 S. 85. BR: 6492 u. 6493 AB 6530 S. 682.)

BGBl. I Nr. 31/2002 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI AB 931 S. 88. BR: 6540 AB 6564 S. 683.)

BGBl. I Nr. 41/2002 (NR: GP XXI AB 986 S. 91. BR: AB 6571 S. 684.)

BGBl. I Nr. 74/2002 (VfGH)

BGBl. I Nr. 82/2002 (NR: GP XXI IA 649/A AB 1084 S. 101. BR: AB 6645 S. 687.)

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 132/2002 (NR: GP XXI RV 1175 AB 1202 S. 110. BR: 6692 AB 6734 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 32001L0044, 32001L0115, 32002L0010]

BGBl. I Nr. 140/2002 (NR: GP XXI RV 1183 AB 1193 S. 111. BR: 6698 AB 6747 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 389L0105]

BGBl. I Nr. 151/2002 (VfGH)

BGBl. I Nr. 155/2002 (NR: GP XXI RV 1277 AB 1285 S. 115. BR: 6759 AB 6761 S. 691.)

BGBl. I Nr. 169/2002 (NR: GP XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

BGBl. I Nr. 8/2003 (NR: GP XXII IA 10/A AB 4 S. 3. BR: AB 6767 S. 693.)

BGBl. I Nr. 25/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 28/2003 (NR: GP XXII IA 74/A AB 63 S. 12. BR: AB 6779 S. 696.)

BGBl. I Nr. 45/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 96/2003 (VfGH) idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB)

BGBl. I Nr. 145/2003 (NR: GP XXII RV 310 AB 316 S. 41. BR: 6926 AB 6957 S. 704.)

BGBl. I Nr. 18/2004 (NR: GP XXII IA 335/A AB 401 S. 50. BR: 6986 AB 6998 S.706.)

BGBl. I Nr. 20/2004 (VfGH)

BGBl. I Nr. 78/2004 (NR: GP XXII RV 469 AB 536 S. 66. BR: AB 7071 S. 711.)

BGBl. I Nr. 105/2004 (NR: GP XXII IA 434/A S. 73. BR: AB 7091 S. 712.)

BGBl. I Nr. 106/2004 (NR: GP XXII IA 423/A AB 580 S. 71. BR: AB 7113 S. 712.)

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 152/2004 (NR: GP XXII RV 698 AB 743 S. 90. BR: 7163 AB 7169 S. 717.)

BGBl. I Nr. 156/2004 (NR: GP XXII RV 702 AB 731 S. 89. BR: 7159 AB 7181 S. 717.)

BGBl. I Nr. 171/2004 (NR: GP XXII RV 703 AB 776 S. 90. BR: 7161 AB 7193 S. 717.)

BGBl. I Nr. 179/2004 (NR: GP XXII RV 693 AB 711 S. 90. BR: AB 7175 S. 717.)

BGBl. I Nr. 36/2005 (NR: GP XXII RV 853 AB 924 S. 110. BR: AB 7286 S. 722.)

BGBl. I Nr. 45/2005 (NR: GP XXII RV 856 AB 925 S. 110. BR: AB 7287 S. 722.)

BGBl. I Nr. 71/2005 idF BGBl. I Nr. 108/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 944 AB 957 S. 113. BR: AB 7318 S. 723.)

BGBl. I Nr. 88/2005 (NR: GP XXII AB 1025 S. 116. BR: AB 7355 S. 724.)

BGBl. I Nr. 132/2005 (NR: GP XXII RV 1111 AB 1132 S. 125. BR: 7393 AB 7412 S. 727.)

BGBl. I Nr. 138/2005 (VfGH)

BGBl. I Nr. 155/2005 (NR: GP XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.)

[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016]

BGBl. I Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

BGBl. I Nr. 130/2006 (NR: GP XXII RV 1314 AB 1360 S. 145. Einspr. d. BR: 1561 AB 1598 S. 158. BR: AB 7554 S. 735.)

BGBl. I Nr. 131/2006 (NR: GP XXII RV 1408 AB 1483 S. 153. Einspr. d. BR: 1563 AB 1597 S. 158. BR: 7545 AB 7557 S. 735.)

BGBl. I Nr. 133/2006 (VfGH)

BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

BGBl. I Nr. 31/2007 (NR: GP XXIII RV 77 AB 110 S. 25. BR: AB 7691 S. 746.)

[CELEX-Nr.: 31989L0105]

BGBl. I Nr. 45/2007 (NR: GP XXIII IA 220/A AB 123 S. 24. BR: 7690 AB 7707 S. 746.)

BGBl. I Nr. 76/2007 (NR: GP XXIII RV 229 AB 250 S. 35. BR: 7769 AB 7777 S. 749.)

BGBl. I Nr. 101/2007 (NR: GP XXIII RV 297 AB 352 S. 40. BR: 7796 AB 7828 S. 751.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 58/2008 (VfGH)

BGBl. I Nr. 91/2008 (NR: GP XXIII RV 523 AB 567 S. 63. BR: AB 7964 S. 757.)

BGBl. I Nr. 92/2008 (NR: GP XXIII RV 543 AB 568 S. 63. BR: AB 7965 S. 757.)

BGBl. I Nr. 120/2008 (NR: GP XXIII RV 610 AB 656 S. 67. BR: AB 7994 S. 759.)

BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

BGBl. I Nr. 130/2008 (NR: GP XXIII IA 906/A S. 72. BR: 8014 AB 8025 S. 760.)

BGBl. I Nr. 146/2008 (NR: GP XXIV RV 4 AB 27 S. 8. BR: AB 8038 S. 763.)

BGBl. I Nr. 14/2009 (NR: GP XXIV IA 366/A AB 55 S. 14. BR: AB 8049 S. 767.)

BGBl. I Nr. 33/2009 (NR: GP XXIV IA 160/A AB 139 S. 17. BR: AB 8091 S. 768.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. II Nr. 216/2009 (V über IDAT)

BGBl. I Nr. 83/2009 (NR: GP XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)

BGBl. I Nr. 84/2009 (NR: GP XXIV RV 197 AB 243 S. 31. BR: AB 8158 S. 774.)

BGBl. I Nr. 116/2009 (NR: GP XXIV RV 340 AB 362 S. 41. BR: AB 8191 S. 777.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 147/2009 (NR: GP XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)

BGBl. I Nr. 150/2009 (NR: GP XXIV RV 490 AB 540 S. 49. BR: AB 8246 S. 780.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

BGBl. I Nr. 62/2010 (NR: GP XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)

BGBl. I Nr. 63/2010 (NR: GP XXIV RV 628 AB 818 S. 72. BR: AB 8355 S. 787.)

BGBl. I Nr. 64/2010 (NR: GP XXIV RV 772 AB 839 S. 74. BR: 8353 AB 8379 S. 787.)

BGBl. I Nr. 85/2010 (VfGH)

BGBl. I Nr. 92/2010 (NR: GP XXIV RV 876 AB 899 S. 81. BR: AB 8400 S. 789.)

BGBl. I Nr. 102/2010 (NR: GP XXIV RV 937 AB 959 S. 83. BR: AB 8411 S. 790.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 24/2011 (NR: GP XXIV RV 1076 AB 1094 S. 100. BR: 8474 S. 795.)

BGBl. I Nr. 52/2011 (NR: GP XXIV IA 1544/A AB 1308 S. 114. BR: AB 8555 S. 799.)

BGBl. I Nr. 122/2011 (NR: GP XXIV RV 1512 AB 1554 S. 135. BR: AB 8619 S. 803.)

BGBl. I Nr. 17/2012 (NR: GP XXIV RV 1634 AB 1661 S. 144. BR: AB 8680 S. 805.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 76/2012 (NR: GP XXIV IA 1987/A AB 1858 S. 164. BR: AB 8772 S. 812.)

BGBl. I Nr. 89/2012 (NR: GP XXIV RV 1808 AB 1821 S. 167. BR: 8762 AB 8783 S. 812.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050]

BGBl. I Nr. 107/2012 (NR: GP XXIV AB 1981 S. 179. BR: AB 8820 S. 815.)

BGBl. I Nr. 111/2012 (NR: GP XXIV RV 1936 AB 1979 S. 179. BR: AB 8818 S. 815.)

BGBl. I Nr. 123/2012 (NR: GP XXIV RV 2001 AB 2102 S. 185. BR: 8832 AB 8874 S. 816.)

BGBl. I Nr. 3/2013 (NR: GP XXIV RV 2000 AB 2028 S. 184. BR: 8826 AB 8855 S. 816.)

BGBl. I Nr. 4/2013 (NR: GP XXIV RV 1992 AB 2033 S. 184. BR: 8827 AB 8856 S. 816.)

BGBl. I Nr. 67/2013 (NR: GP XXIV RV 2150 AB 2220 S. 194. BR: AB 8932 S. 819.)

BGBl. I Nr. 81/2013 (NR: GP XXIV RV 2243 AB 2255 S. 200. BR: AB 8961 S. 820.)

BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

BGBl. I Nr. 87/2013 (NR: GP XXIV RV 2195 AB 2227 S. 194. BR: 8915 AB 8935 S. 819.)

BGBl. I Nr. 130/2013 (NR: GP XXIV RV 2167 AB 2257 S. 200. BR: AB 8963 S. 820.)

BGBl. I Nr. 137/2013 (NR: GP XXIV IA 2363/A AB 2511 S. 215. BR: AB 9082 S. 823.)

BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)

BGBl. I Nr. 139/2013 (NR: GP XXIV IA 2362/A AB 2508 S. 215. BR: 9044 AB 9081 S. 823.)

BGBl. I Nr. 187/2013 (NR: GP XXIV RV 2375 AB 2450 S. 213. BR: AB 9075 S. 823.)

BGBl. I Nr. 28/2014 (NR: GP XXV RV 43 AB 82 S. 17. BR: AB 9149 S. 828.)

BGBl. I Nr. 30/2014 (NR: GP XXV IA 260/A AB 60 S. 18. BR: AB 9159 S. 828.)

BGBl. I Nr. 32/2014 (NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 56/2014 (NR: GP XXV AB 236 S. 36. BR: 9203 AB 9220 S. 832.)

BGBl. I Nr. 68/2014 (NR: GP XXV RV 167 AB 242 S. 36. BR: AB 9221 S. 832.)

BGBl. I Nr. 82/2014 (NR: GP XXV RV 268 AB 300 S. 46. BR: AB 9249 S. 834.)

BGBl. I Nr. 2/2015 (NR: GP XXV RV 321 AB 417 S. 53. BR: AB 9283 S. 837.)

BGBl. I Nr. 79/2015 (NR: GP XXV RV 618 AB 641 S. 79. BR: AB 9388 S. 843.)

BGBl. I Nr. 113/2015 (NR: GP XXV RV 692 AB 770 S. 85. BR: 9406 AB 9410 S. 844.)

BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

BGBl. I Nr. 162/2015 (NR: GP XXV RV 900 AB 953 S. 109. BR: AB 9515 S. 849.)

BGBl. I Nr. 18/2016 (NR: GP XXV RV 1027 AB 1039 S. 117. BR: 9545 AB 9548 S. 852.)

BGBl. I Nr. 44/2016 (NR: GP XXV RV 1111 AB 1133 S. 128. BR: AB 9590 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0067]

BGBl. I Nr. 53/2016 (NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)

BGBl. I Nr. 75/2016 (NR: GP XXV RV 1194 AB 1240 S. 138. BR: 9615 AB 9636 S. 856.)

BGBl. II Nr. 260/2016 (V über Idat)

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 26/2017 (NR: GP XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)

BGBl. I Nr. 29/2017 (NR: GP XXV RV 1330 AB 1429 S. 158. BR: AB 9674 S. 862.)

BGBl. I Nr. 30/2017 (NR: GP XXV RV 1362 AB 1440 S. 158. BR: AB 9680 S. 862.)

BGBl. I Nr. 32/2017 (NR: GP XXV RV 1343 AB 1444 S. 158. BR: AB 9684 S. 862.)

BGBl. I Nr. 33/2017 (NR: GP XXV RV 1349 AB 1430 S. 158. BR: AB 9675 S. 862.)

BGBl. I Nr. 38/2017 (NR: GP XXV RV 1474 AB 1484 S. 167. BR: AB 9740 S. 865.)

BGBl. I Nr. 49/2017 (NR: GP XXV IA 2033/A AB 1550 S. 173. BR: 9750 AB 9777 S. 866.)

BGBl. I Nr. 53/2017 (NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171. BR: AB 9756 S. 866.)

BGBl. I Nr. 66/2017 (NR: GP XXV RV 1516 AB 1602 S. 175. BR: 9785 AB 9787 S. 867.)

[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32014L0066]

BGBl. I Nr. 105/2017 (NR: GP XXV IA 2231/A AB 1722 S. 190. BR: 9821 AB 9839 S. 870.)

BGBl. I Nr. 110/2017 (VfGH)

BGBl. I Nr. 125/2017 (NR: GP XXV RV 1613 AB 1698 S. 190. BR: 9828 AB 9837 S. 871.)

BGBl. I Nr. 126/2017 (NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)

BGBl. I Nr. 131/2017 (NR: GP XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)

BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)

BGBl. I Nr. 2/2018 (VfGH)

BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 53/2018 (NR: GP XXVI IA 303/A S. 36. BR: 9997 AB 10024 S. 883.)

BGBl. I Nr. 54/2018 (NR: GP XXVI RV 164 AB 230 S. 36. BR: AB 10016 S. 883.)

BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

BGBl. I Nr. 98/2018 (NR: GP XXVI RV 328 AB 425 S. 53. BR: 10070 AB 10087 S. 887.)

BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 8/2019 (NR: GP XXVI RV 338 AB 414 S. 57. BR: 10080 AB 10083 S. 888.)

BGBl. I Nr. 20/2019 (NR: GP XXVI RV 385 AB 438 S. 57. BR: 10081 AB 10116 S. 888.)

BGBl. I Nr. 23/2019 (NR: GP XXVI RV 492 AB 497 S. 63. BR: AB 10126 S. 890.)

BGBl. I Nr. 65/2019 (NR: GP XXVI IA 695/A S. 84. BR: AB 10209 S. 896.)

BGBl. I Nr. 84/2019 (NR: GP XXVI IA 905/A S. 84. BR: 10193 AB 10208 S. 896.)

BGBl. I Nr. 98/2019 (NR: GP XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

BGBl. I Nr. 3/2020 (VfGH)

BGBl. I Nr. 5/2020 (VfGH)

BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

BGBl. I Nr. 21/2020 idF BGBl. I Nr. 194/2021 (VFB) (NR: GP XXVII IA 195/A AB 50 S. 12. BR: AB 10285 S. 902.)

BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

BGBl. I Nr. 31/2020 (NR: GP XXVII IA 483/A AB 120 S. 27. BR: 10293 AB 10300 S. 906.)

BGBl. I Nr. 54/2020 (NR: GP XXVII IA 480/A AB 171 S. 34. BR: 10326 AB 10347 S. 907.)

BGBl. I Nr. 73/2020 (NR: GP XXVII RV 284 AB 326 S. 45. BR: AB 10386 S. 911.)

BGBl. I Nr. 99/2020 (NR: GP XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

BGBl. I Nr. 100/2020 (NR: GP XXVII IA 707/A AB 294 S. 45.)

BGBl. I Nr. 105/2020 (NR: GP XXVII AB 371 S. 51. BR: AB 10412 S. 912.)

BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

BGBl. I Nr. 158/2020 idF BGBl. I Nr. 32/2021 (VFB) (NR: GP XXVII IA 1105/A AB 519 S. 71. BR: 10476 AB 10495 S. 917. NR: Einspr. d. BR: 616 AB 617 S. 75. BR: AB 10528 S. 918.)

BGBl. I Nr. 22/2021 (NR: GP XXVII IA 1196/A AB 626 S. 77. BR: AB 10532 S. 919.)

BGBl. I Nr. 28/2021 (NR: GP XXVII IA 958/A AB 455 S. 64. BR: 10439)

BGBl. I Nr. 35/2021 (NR: GP XXVII IA 1215/A AB 673 S. 85. BR: AB 10544 S. 922.)

BGBl. I Nr. 61/2021 (NR: GP XXVII IA 1301/A AB 735 S. 91. BR: AB 10587 S. 924.)

BGBl. I Nr. 68/2021 (NR: GP XXVII AB 737 S. 91. BR: 10576 AB 10589 S. 924.)

BGBl. I Nr. 78/2021 (NR: GP XXVII RV 687 AB 734 S. 91. BR: 10575 AB 10586 S. 924.)

BGBl. I Nr. 81/2021 (NR: GP XXVII IA 1465/A AB 802 S. 97. BR: AB 10609 S. 925.)

BGBl. I Nr. 85/2021 (NR: GP XXVII AB 814 S. 101. BR: AB 10621 S. 925.)

BGBl. I Nr. 99/2021 (NR: GP XXVII IA 1635/A S. 109. BR: AB 10641 S. 926.)

BGBl. I Nr. 114/2021 (NR: GP XXVII IA 1660/A AB 888 S. 113. BR: 10648 AB 10663 S. 927.)

BGBl. I Nr. 179/2021 (NR: GP XXVII IA 1823/A AB 1038 S. 121. BR: AB 10733 S. 930.)

BGBl. I Nr. 197/2021 (NR: GP XXVII IA 1923/A AB 1137 S. 131. BR: 10771 AB 10782 S. 934.)

BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

BGBl. I Nr. 238/2021 (NR: GP XXVII IA 2061/A AB 1271 S. 135. BR: 10797 AB 10821 936.)

BGBl. I Nr. 15/2022 (NR: GP XXVII RV 1164 AB 1274 S. 135. BR: 10798 AB 10822 S. 936.)

BGBl. I Nr. 29/2022 (NR: GP XXVII RV 1290 AB 1332 S. 143. BR: 10882 AB 10905 S. 938.)

BGBl. I Nr. 30/2022 (NR: GP XXVII IA 2214/A AB 1334 S. 143. BR: 10883 AB 10907 S. 938.)

BGBl. I Nr. 31/2022 (NR: GP XXVII IA 2192/A AB 1333 S. 143. BR: AB 10906 S. 938.)

BGBl. I Nr. 32/2022 (NR: GP XXVII IA 2172/A AB 1354 S. 143. BR: 10881 AB 10889 S. 938.)

BGBl. I Nr. 42/2022 (NR: GP XXVII IA 1781/A AB 1413 S. 149. BR: 10915 AB 10935 S. 939.)

BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)

BGBl. I Nr. 81/2022 (NR: GP XXVII IA 2491/A AB 1483 S. 156. BR: AB 10963 S. 941.)

BGBl. I Nr. 92/2022 (NR: GP XXVII IA 2493/A AB 1505 S. 162. BR: 10981 AB 10996 S. 942.)

BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32021L0514]

BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)

BGBl. I Nr. 175/2022 (NR: GP XXVII IA 2810/A AB 1721 S. 178. BR: 11073 AB 11080 S. 946.)

BGBl. I Nr. 176/2022 (NR: GP XXVII IA 2811/A AB 1722 S. 178. BR: AB 11081 S. 946.)

BGBl. I Nr. 177/2022 (NR: GP XXVII AB 1714 S. 178. BR: AB 11101 S. 946.)

BGBl. I Nr. 179/2022 (NR: GP XXVII IA 2794/A AB 1682 S. 178. BR: AB 11084 S. 946.)

BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

BGBl. I Nr. 212/2022 (NR: GP XXVII IA 2961/A AB 1890 S. 189. BR: AB 11156 S. 948.)

BGBl. I Nr. 217/2022 (NR: GP XXVII IA 3012/A AB 1827 S. 189. BR: AB 11142 S. 948.)

BGBl. I Nr. 236/2022 (NR: GP XXVII AB 1818 S. 187. BR: AB 11132 S. 949.)

BGBl. I Nr. 11/2023 (NR: GP XXVII IA 3073/A AB 1922 S. 197. BR: AB 11175 S. 950.)

BGBl. I Nr. 36/2023 (NR: GP XXVII IA 3241/A AB 1995 S. 207. BR: 11193 AB 11198 S. 952.)

BGBl. I Nr. 69/2023 (NR: GP XXVII RV 2048 AB 2054 S. 219. BR: AB 11252 S. 955.)

BGBl. I Nr. 81/2023 (NR: GP XXVII RV 2087 S. 224. BR: AB 11286 S. 956.)

BGBl. I Nr. 82/2023 (NR: GP XXVII IA 3463/A S 224. BR: AB 11287 S. 956.)

BGBl. I Nr. 108/2023 (NR: GP XXVII IA 3466/A AB 2146 S. 224. BR: 11256 AB 11263 S. 956.)

BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)

BGBl. I Nr. 124/2023 (VfGH)

BGBl. I Nr. 133/2023 (NR: GP XXVII IA 3533/A AB 2241 S. 233. BR: 11305 AB 11313 S. 959.)

BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

BGBl. I Nr. 189/2023 (NR: GP XXVII IA 3743/A AB 2391 S. 243. BR: 11357 AB 11373 S. 962.)

BGBl. I Nr. 190/2023 (NR: GP XXVII IA 3722/A AB 2359 S. 243. BR: AB 11385 S. 962.)

BGBl. I Nr. 191/2023 (NR: GP XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)

BGBl. I Nr. 200/2023 (NR: GP XXVII RV 2321 AB 2378 S. 245. BR: 11363 AB 11408 S. 961.)

BGBl. I Nr. 16/2024 (NR: GP XXVII IA 3866/A AB 2452 S. 252. BR: 11422 AB 11433 S. 964.)

BGBl. I Nr. 17/2024 (NR: GP XXVII IA 3869/A AB 2459 S. 252. BR: AB 11439 S. 964.)

BGBl. I Nr. 18/2024 (NR: GP XXVII IA 3870/A AB 2443 S. 252. BR: AB 11426 S. 964.)

BGBl. I Nr. 46/2024 (NR: GP XXVII IA 3983/A AB 2516 S. 259. BR: AB 11476 S. 966.)

BGBl. I Nr. 64/2024 (NR: GP XXVII RV 2553 AB 2587 S. 266. BR: AB 11502 S. 968.)

BGBl. I Nr. 65/2024 (NR: GP XXVII IA 4038/A AB 2579 S. 266. BR: 11498 AB 11511 S. 968.)

BGBl. I Nr. 105/2024 (NR: GP XXVII RV 2530 AB 2663 S. 272. BR: 11527 AB 11578 S. 970.)

BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)

BGBl. I Nr. 107/2024 (NR: GP XXVII RV 2598 AB 2674 S. 270. BR: 11520 AB 11542 S. 969.)

BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)

BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)

BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

BGBl. I Nr. 71/2025 (NR: GP XXVIII IA 413/A AB 243 S. 46. BR: 11694 AB 11707 S. 982.)

BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)

BGBl. I Nr. 73/2025 (NR: GP XXVIII IA 472/A AB 237 S. 46. BR: AB 11701 S. 982.)

BGBl. I Nr. 77/2025 (NR: GP XXVIII RV 210 AB 230 S. 46. BR: AB 11696 S. 982.)

BGBl. I Nr. 103/2025 (NR: GP XXVIII IA 587/A AB 344 S. 57. BR: 11722 AB 11749 S. 985.)

BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)

BGBl. I Nr. 106/2025 (NR: GP XXVIII RV 293 AB 339 S. 57. BR: AB 11756 S. 985.)

BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)

BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)

BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)

BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)

BGBl. I Nr. 88/2026 (NR: GP XXVIII RV 592 AB 606 S. 96. BR: 11865 AB 11871 S. 996.)

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L0431, 32024L1346, 32024L1712

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis, wurde nicht im BGBl. kundgemacht, Stand 1.1.2027 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

ERSTER TEIL, Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT römisch eins, Geltungsbereich

Paragraph eins,

Geltungsbereich im allgemeinen

Paragraph 2,

Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung

Paragraph 2 a,

Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph 3,

Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort

Paragraph 3 a,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 3 b,

Umsetzung von Unionsrecht

ABSCHNITT römisch zwei, Umfang der Versicherung

1. UNTERABSCHNITT, Pflichtversicherung

Paragraph 4,

Vollversicherung

Paragraph 5,

Ausnahmen von der Vollversicherung

Paragraph 5 a,

Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

Paragraph 5 b,

Errichtung und Feststellung der Gleichartigkeit einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

Paragraph 6,

 

Paragraph 7,

Teilversicherung von im Paragraph 4, genannten Personen

Paragraph 8,

Sonstige Teilversicherung

Paragraph 9,

Einbeziehung in die Krankenversicherung im Verordnungsweg

Paragraph 10,

Beginn der Pflichtversicherung

(Paragraph 10 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,)

Paragraph 11,

Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 12,

 

2. UNTERABSCHNITT, Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung

Paragraph 13,

a) Pensionsversicherung der Arbeiter

Paragraph 14,

b) Pensionsversicherung der Angestellten

Paragraph 15,

c) Knappschaftliche Pensionsversicherung

3. UNTERABSCHNITT, Freiwillige Versicherung

Paragraph 16,

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16 a,

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 17,

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18,

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

Paragraph 18 a,

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 b,

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 19,

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 19 a,

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Paragraph 20,

Höherversicherung in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung

4. UNTERABSCHNITT, Formalversicherung

Paragraph 21,

a) in der Pflichtversicherung

Paragraph 22,

b) in der freiwilligen Versicherung

5. UNTERABSCHNITT

Paragraph 22 a,

Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

ABSCHNITT römisch drei, Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

1. UNTERABSCHNITT, Träger der Versicherung und ihre Aufgaben

Paragraph 23,

Träger der Krankenversicherung

Paragraph 24,

Träger der Unfallversicherung

Paragraph 25,

Träger der Pensionsversicherung

2. UNTERABSCHNITT, Zuständigkeit der Versicherungsträger

Paragraph 26,

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung

Paragraph 27,

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Paragraph 28,

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung

Paragraph 29,

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung

3. UNTERABSCHNITT, Dachverband der Sozialversicherungsträger

Paragraph 30,

Aufgaben

Paragraph 30 a,

Beschlussfassung von Richtlinien

Paragraph 30 b,

Koordination der Vollziehungstätigkeit

Paragraph 30 c,

Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben

Paragraph 30 d,

Datenschutz

Paragraph 31,

 

4. Unterabschnitt, Elektronisches Verwaltungssystem und Elektronische Gesundheitsakte

Paragraph 31 a,

Grundlagen des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY)

Paragraph 31 b,

Durchführung des ELSY

Paragraph 31 c,

Service-Entgelt

Paragraph 31 d,

Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

5. Unterabschnitt, Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Dachverbandes

Paragraph 32,

 

6. Unterabschnitt, Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung

Paragraph 32 a,

Kontrolle im Vertragspartnerbereich

Paragraph 32 b,

Mitwirkung an Kostenübernahme

(Paragraphen 32 c bis 32 g aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)

Paragraph 32 h,

Vertragspartner-Analyse

ABSCHNITT römisch vier, Meldungen und Auskunftspflicht

Paragraph 33,

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

Paragraph 34,

Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen

(Paragraph 34 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

(Paragraph 34 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,)

Paragraph 35,

Dienstgeber

Paragraph 35 a,

Scheinunternehmen

Paragraph 36,

Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)

Paragraph 37,

Meldung nur unfallversicherter Personen

Paragraph 37 a,

Meldung nur pensionsversicherter Personen

Paragraph 37 b,

Meldung der in der Zusatzversicherung Versicherten

Paragraph 37 c,

Meldung über die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 37 d,

Meldung über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes

Paragraph 38,

Meldung in der Krankenversicherung der Rentner

Paragraph 38 a,

Meldung zur Pflichtversicherung der LeistungsbezieherInnen

Paragraph 39,

Meldung der freiwillig Versicherten

Paragraph 40,

Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

Paragraph 41,

Form der Meldungen

Paragraph 41 a,

Sozialversicherungsprüfung

Paragraph 42,

Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern

Paragraph 42 a,

Besondere Auskunftspflicht der Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben

Paragraph 42 b,

Risiko- und Auffälligkeitsanalyse

Paragraph 42 c,

Auskunftspflicht Dritter; Prüfungsabgabe

Paragraph 43,

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Paragraph 43 a,

Auskunftspflicht der Versicherungsträger

ABSCHNITT römisch fünf, Mittel der Sozialversicherung

1. UNTERABSCHNITT, Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

Paragraph 44,

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

(Paragraph 44 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

Paragraph 45,

Höchstbeitragsgrundlage

(Paragraph 46, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

Paragraph 47,

Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 48,

Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Personen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9

Paragraph 49,

Entgelt

Paragraph 50,

Bewertung von Sachbezügen

Paragraph 50 a,

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage

Paragraph 51,

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

Paragraph 51 a,

Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

(Paragraphen 51 b und 51 c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

Paragraph 51 d,

Zusatzbeitrag für Angehörige

(Paragraph 51 e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

Paragraph 52,

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte

Paragraph 53,

Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages

Paragraph 53 a,

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

Paragraph 53 b,

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

Paragraph 54,

Sonderbeiträge

Paragraph 54 a,

Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte

(Paragraph 54 b, mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)

Paragraph 55,

Dauer der Beitragspflicht

(Paragraph 56, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

Paragraph 56 a,

Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 57,

Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit

(Paragraph 57 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

Paragraph 58,

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

(Paragraph 58 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

Paragraph 59,

Verzugszinsen

Paragraph 60,

Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt (auch von Sonderzahlungen)

Paragraph 61,

Getrennte Einzahlung der Beitragsteile

Paragraph 62,

Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung

Paragraph 63,

Abfuhr der Beiträge an die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung

(Paragraph 63 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(Paragraph 63 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,)

Paragraph 64,

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

Paragraph 65,

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren

Paragraph 66,

Sicherung der Beiträge

Paragraph 67,

Haftung für Beitragsschuldigkeiten

Paragraph 67 a,

Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

Paragraph 67 b,

Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)

Paragraph 67 c,

Dienstleistungszentrum

(Paragraph 67 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

Paragraph 67 e,

Sondervorschriften für natürliche Personen ohne DienstnehmerInnen

Paragraph 68,

Verjährung der Beiträge

Paragraph 68 a,

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 69,

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

Paragraph 70,

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Paragraph 70 a,

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 70 b,

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurden

2. UNTERABSCHNITT, Sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung

(Paragraph 71, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

(Paragraph 72, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)

Paragraph 73,

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 73 a,

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 74,

Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung

Paragraph 74 a,

Beitrag für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung

Paragraph 75,

Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die Teilversicherung durch Verordnung

Paragraph 75 a,

Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

3. UNTERABSCHNITT, Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Paragraph 76,

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung

Paragraph 76 a,

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 76 b,

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

Paragraph 77,

Ausmaß und Entrichtung

Paragraph 78,

Fälligkeit, Einzahlung und Haftung

Paragraph 79,

Sonstige Bestimmungen

4. UNTERABSCHNITT

Paragraph 79 a,

Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung

Paragraph 79 b,

Nachhaltigkeitsmechanismus

Paragraph 79 c,

Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer

Paragraph 80,

Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

Paragraph 80 a,

 

Paragraph 80 b,

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger

Paragraph 80 c,

Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen

5. UNTERABSCHNITT, Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 81,

Verwendung der Mittel

Paragraph 81 a,

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 82,

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben

Paragraph 83,

Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

6. UNTERABSCHNITT

Paragraph 84,

Unterstützungsfonds

7. UNTERABSCHNITT, Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens sowie an der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 84 a,

Grundsätze

Paragraph 84 b,

Nahtstellenmanagement

Paragraph 84 c,

Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit

8. UNTERABSCHNITT, Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) (tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft)

Paragraph 84 d,

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien

Paragraph 84 e,

Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger

ABSCHNITT römisch sechs, Leistungsansprüche

Paragraph 85,

Entstehen der Leistungsansprüche

Paragraph 86,

Anfall der Leistungen

Paragraph 87,

Verschollenheit

Paragraph 88,

Verwirkung des Leistungsanspruches

Paragraph 89,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 89 a,

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 90,

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld

Paragraph 90 a,

Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG

Paragraph 91,

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 92,

Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension

(Paragraph 93, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1960,)

(Paragraph 94, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1991,)

Paragraph 95,

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

Paragraph 96,

Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

Paragraph 97,

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten (Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 98,

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 98 a,

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 99,

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 100,

Erlöschen von Leistungsansprüchen

Paragraph 101,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Paragraph 102,

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 103,

Aufrechnung

Paragraph 104,

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 105,

Pensions(Renten)sonderzahlungen

(Paragraph 105 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,)

Paragraph 106,

Zahlungsempfänger

Paragraph 107,

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 107 a,

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Abschnitt römisch sechs a, Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

1. Unterabschnitt: Grundlagen

Paragraph 108,

 

2. Unterabschnitt: Durchführung

Paragraph 108 a,

Aufwertungszahl

(Paragraph 108 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

Paragraph 108 c,

Aufwertungsfaktoren

(Paragraph 108 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(Paragraph 108 e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,)

Paragraph 108 f,

Festsetzung des Anpassungsfaktors

Paragraph 108 g,

Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

Paragraph 108 h,

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 108 i,

Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 108 k,

Anpassung der Leistungen von Amts wegen

Paragraph 108 l,

 

ABSCHNITT römisch sieben, Befreiung von Abgaben

Paragraph 109,

Persönliche Abgabenfreiheit

Paragraph 110,

Sachliche Abgabenfreiheit

ABSCHNITT römisch acht, Strafbestimmungen

Paragraph 111,

Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

Paragraph 111 a,

Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 112,

 

Paragraph 112 a,

Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten

Paragraph 113,

Beitragszuschläge

Paragraph 114,

Säumniszuschläge

Paragraph 115,

Vorschreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge

ZWEITER TEIL, Leistungen der Krankenversicherung

ABSCHNITT römisch eins, Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 116,

Aufgaben

Paragraph 117,

Leistungen

(Paragraphen 118 und 118 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,)

Paragraph 119,

 

Paragraph 120,

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 120 a,

Organspende

Paragraph 121,

Art der Leistungen

Paragraph 122,

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

Paragraph 123,

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 124,

Sonderregelungen für Selbstversicherte und Rentner

Paragraph 125,

Bemessungsgrundlage

Paragraph 126,

Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit

Paragraph 127,

Leistungen bei Satzungsänderungen

Paragraph 128,

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

(Paragraph 129, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Paragraph 130,

Erkrankung im Ausland

Paragraph 131,

Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung

Paragraph 131 a,

Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 131 b,

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 132,

Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen

ABSCHNITT römisch zwei, Leistungen im Besonderen

1. UNTERABSCHNITT, Evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 132 a,

Jugendlichenuntersuchungen

Paragraph 132 b,

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Paragraph 132 c,

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

2. UNTERABSCHNITT, Krankenbehandlung

Paragraph 133,

Umfang der Krankenbehandlung

Paragraph 134,

Dauer der Krankenbehandlung

Paragraph 135,

Ärztliche Hilfe

(Paragraph 135 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Paragraph 136,

Heilmittel

Paragraph 137,

Heilbehelfe

3. UNTERABSCHNITT, Krankengeld

Paragraph 138,

Anspruchsberechtigung

Paragraph 139,

Dauer des Krankengeldanspruches

Paragraph 140,

Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches

Paragraph 141,

Höhe des Krankengeldes

Paragraph 142,

Versagung des Krankengeldes

Paragraph 143,

Ruhen des Krankengeldanspruches

3a. Unterabschnitt

Paragraph 143 a,

Rehabilitationsgeld

Paragraph 143 b,

Case Management

Paragraph 143 c,

Kostenersatz

3b. Unterabschnitt, Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 143 d,

Anspruchsberechtigung und Höhe

4. UNTERABSCHNITT, Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 144,

Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 145,

Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

(Paragraphen 146 und 147 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1966,)

Paragraph 148,

Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Paragraph 149,

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 148, genannten Krankenanstalten

Paragraph 150,

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 150 a,

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

Paragraph 151,

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 152,

Gleichstellung der betrieblichen Gesundheitseinrichtungen als Vertragspartner/innen

5. UNTERABSCHNITT, Zahnbehandlung und Zahnersatz; Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 153,

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 153 a,

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 154,

Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 154 a,

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 154 b,

Gesundheitsförderung und Prävention

6. UNTERABSCHNITT, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit; Krankheitsverhütung

Paragraph 155,

Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 156,

Krankheitsverhütung

7. UNTERABSCHNITT, Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 157,

Umfang des Versicherungsschutzes

Paragraph 158,

Anspruchsberechtigung

Paragraph 159,

Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 160,

Heilmittel und Heilbehelfe

Paragraph 161,

Pflege in einer Krankenanstalt

Paragraph 162,

Wochengeld

Paragraph 163,

Sonderwochengeld

(Paragraph 164, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,)

Paragraph 165,

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld, Krankengeld und Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 166,

Ruhen des Wochengeldes

Paragraph 167,

Wochengeld beim Tod der Wöchnerin

Paragraph 168,

Aufwendungen für das Wochengeld

(8. UNTERABSCHNITT samt Paragraphen 169 bis 171 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,)

DRITTER TEIL, Unfallversicherung

ABSCHNITT römisch eins, Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 172,

Aufgaben

Paragraph 173,

Leistungen

Paragraph 174,

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 175,

Arbeitsunfall

Paragraph 176,

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle

Paragraph 177,

Berufskrankheiten

Paragraph 178,

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines

Paragraph 179,

Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen

Paragraph 180,

Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren

Paragraph 181,

Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen

Paragraph 181 a,

Bemessungsgrundlage in sonstigen Fällen

Paragraph 181 b,

Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l

Paragraph 182,

Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen

Paragraph 182 a,

Ausmaß der monatlichen Rente

Paragraph 183,

Neufeststellung der Rente

Paragraph 184

Abfindung von Renten

ABSCHNITT römisch zwei, Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 185,

Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 186,

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 187,

Unfallverhütungsdienst

Paragraph 188,

Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften

Paragraph 188 a,

Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

Paragraph 188 b,

Sonstige vorbeugende Maßnahmen

ABSCHNITT römisch drei, Leistungen

1. UNTERABSCHNITT, Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten

Paragraph 189,

Unfallheilbehandlung

Paragraph 190,

Dauer der Unfallheilbehandlung

Paragraph 191,

Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Träger der Unfallversicherung

Paragraph 192,

Unfallheilbehandlung für bestimmte Gruppen von Teilversicherten

Paragraph 193,

Durchführung der Unfallheilbehandlung

Paragraph 194,

Richtlinien für die Unfallheilbehandlung

Paragraph 194 a,

Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung

Paragraph 195,

Familien- und Taggeld bei Gewährung von Anstaltspflege

Paragraph 196,

Besondere Unterstützung

Paragraph 197,

Versagung der Versehrtenrente und allfälliger Zuschüsse bei Zuwiderhandlung

Paragraph 198,

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 199,

Übergangsgeld

Paragraph 200,

Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 201,

Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 201 a,

Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers

Paragraph 202,

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

Paragraph 203,

Anspruch auf Versehrtenrente

Paragraph 204,

Anfall der Versehrtenrente

Paragraph 205,

Bemessung der Versehrtenrente

Paragraph 205 a,

Zusatzrente für Schwerversehrte

(Paragraph 206, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,)

Paragraph 207,

Kinderzuschuß

Paragraph 208,

Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege

Paragraph 209,

Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung

Paragraph 210,

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Paragraph 211,

Übergangsrente und Übergangsbetrag

Paragraph 212,

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

Paragraph 213,

Witwen(Witwer)beihilfe

Paragraph 213 a,

Integritätsabgeltung

2. UNTERABSCHNITT, Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

Paragraph 214,

Teilersatz der Bestattungskosten

Paragraph 215,

Witwen(Witwer)rente

Paragraph 215 a,

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente

Paragraph 216,

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Paragraph 217,

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 218,

Waisenrente

Paragraph 219,

Eltern- und Geschwisterrente

Paragraph 220,

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

(Paragraph 220 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,)

VIERTER TEIL, Pensionsversicherung

ABSCHNITT römisch eins, Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 221,

Aufgaben

Paragraph 222,

Leistungen der Pensionsversicherung

Paragraph 223,

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Paragraph 224,

Versicherungszeiten

Paragraph 225,

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

Paragraph 226,

Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 227,

Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 227 a,

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 228,

Ersatzzeiten allgemeiner Art aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 228 a,

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 229,

Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 229 a,

Behandlung in einem Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigter Versicherungszeiten

Paragraph 229 b,

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

Paragraph 230,

Unwirksame Beiträge

Paragraph 231,

Versicherungsmonate, Begriff

Paragraph 232,

Versicherungsmonate, Arten

(Paragraph 232 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)

Paragraph 233,

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

Paragraph 234,

Neutrale Monate

Paragraph 235,

Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche

Paragraph 236,

Erfüllung der Wartezeit

(Paragraph 237, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,)

Paragraph 238,

Bemessungsgrundlage

(Paragraph 238 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)

Paragraph 239,

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227 a, 228 a,)

Paragraph 240,

Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

Paragraph 241,

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

(Paragraph 241 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)

Paragraph 242,

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

Paragraph 243,

Beitragsgrundlage in normalen Fällen

Paragraph 244,

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

(Paragraph 244 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,)

Paragraph 245,

Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung

Paragraph 246,

Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger

Paragraph 247,

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 247 a,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 248,

Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung

Paragraph 248 a,

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung

Paragraph 248 b,

Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung

Paragraph 248 c,

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen (tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft)

Paragraph 249,

Annahme der Höherversicherung bei Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 250,

Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Paragraph 251,

Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden

Paragraph 251 a,

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

Paragraph 252,

Kinder

ABSCHNITT römisch zwei, Pensionsversicherung der Arbeiter

Paragraph 253,

Alterspension

(Paragraphen 253 a bis 253 c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

(Paragraph 253 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)

Paragraph 253 e,

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

Paragraph 253 f,

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 254,

Invaliditätspension

Paragraph 255,

Begriff der Invalidität

Paragraph 255 a,

Feststellung der Invalidität

Paragraph 255 b,

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

(Paragraph 256, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,)

Paragraph 257,

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 258,

Witwen(Witwer)pension

Paragraph 259,

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 260,

Waisenpension

Paragraph 261,

Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß

(Paragraph 261 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

(Paragraph 261 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Paragraph 261 c,

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 262,

Kinderzuschüsse

Paragraph 262 a,

Frühstarterbonus

(Paragraph 263, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,)

Paragraph 264,

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

(Paragraph 264 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,)

Paragraph 265,

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 266,

Waisenpension, Ausmaß

(Paragraphen 267, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)

(Paragraph 268, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)

Paragraph 269,

Abfindung

ABSCHNITT römisch drei, Pensionsversicherung der Angestellten

Paragraph 270,

Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension

Paragraph 270 a,

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit, Feststellung des Berufsfeldes

Paragraph 270 b,

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 271,

Berufsunfähigkeitspension

(Paragraph 272, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,)

Paragraph 273,

Begriff der Berufsunfähigkeit

Paragraph 273 a,

Feststellung der Berufsunfähigkeit

Paragraph 273 b,

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 274,

Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß

ABSCHNITT römisch vier, Knappschaftliche Pensionsversicherung

Paragraph 275

Knappschaftssold

Paragraph 276

Knappschaftsalterspension

(Paragraphen 276 a bis 276 c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

(Paragraph 276 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)

Paragraph 276 e,

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

Paragraph 276 f,

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 277,

Knappschaftspension

Paragraph 278,

Begriff der Dienstunfähigkeit

Paragraph 279,

Knappschaftsvollpension

Paragraph 280,

Begriff der Invalidität

Paragraph 280 a,

Feststellung der Invalidität

Paragraph 280 b,

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 281,

Bergmannstreuegeld

Paragraph 282,

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 283,

Knappschaftssold, Ausmaß

Paragraph 284,

Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)Pension, Ausmaß

(Paragraph 284 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

(Paragraph 284 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Paragraph 284 c,

Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 285,

Knappschaftspension, Ausmaß

Paragraph 286,

Kinderzuschüsse

Paragraph 286 a,

Frühstarterbonus

(Paragraph 287, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,)

Paragraph 288,

Bergmannstreuegeld, Ausmaß

Paragraph 289,

Hinterbliebenenpensionen, Ausmaß

(Paragraph 290, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)

Paragraph 291,

Abfindung

(Abschnitt römisch vier a samt Paragraphen 291 a bis 291 j aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)

ABSCHNITT römisch fünf, Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 292,

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Paragraph 293,

Richtsätze

Paragraph 294,

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 295,

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

Paragraph 296,

Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

Paragraph 297,

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 298,

Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes

Paragraph 299,

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage

Paragraph 299 a,

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

ABSCHNITT römisch sechs, Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 300,

Aufgaben der Rehabilitation

Paragraph 301,

Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 302,

Medizinische Maßnahmen

Paragraph 303,

Berufliche Maßnahmen

Paragraph 304,

Soziale Maßnahmen

Paragraph 305,

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers

Paragraph 306,

Übergangsgeld

Paragraph 306 a,

Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Paragraph 307,

Anspruch auf Pension während der Rehabilitation

Paragraph 307 a,

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation, Kostenersatz

Paragraph 307 b,

Versagung

Paragraph 307 c,

Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation

Paragraph 307 d,

Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger

Paragraph 307 e,

Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Pensionsversicherungsträger

Paragraph 307 f,

Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 307 g,

Kompetenzzentrum Begutachtung

Paragraph 307 h,

Gutachtenserstellung

ABSCHNITT römisch sieben, Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

1. UNTERABSCHNITT, Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Paragraph 308,

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

Paragraph 309,

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

Paragraph 310,

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

2. UNTERABSCHNITT, Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Paragraph 311,

Überweisungsbeträge

Paragraph 311 a,

Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses

Paragraph 312,

Fälligkeit der Überweisungsbeträge

Paragraph 313,

Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge

ABSCHNITT römisch acht, Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche

Paragraph 314,

 

ABSCHNITT römisch neun, Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. und Angehörige von Diakonissenanstalten

(Paragraph 314 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)

FÜNFTER TEIL, Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

ABSCHNITT römisch eins, Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. UNTERABSCHNITT, Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung

Paragraph 315,

Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung

Paragraph 316,

Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung

Paragraph 317,

Ausmaß des Ersatzanspruches

Paragraph 318,

Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (Paragraph 317, Absatz 3,) durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung

Paragraph 319,

Geltendmachung des Ersatzanspruches

Paragraph 319 a,

Besonderer Pauschbetrag

(Paragraph 319 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,)

(Paragraph 319 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,)

2. UNTERABSCHNITT, Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Pensionsversicherung

(Paragraph 320, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,)

(Paragraph 320 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,)

3. UNTERABSCHNITT

Paragraph 320 b,

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander

4. UNTERABSCHNITT, Zusammenarbeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

Paragraph 321,

Gegenseitige Verwaltungshilfe

Paragraph 322,

Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger

Paragraph 322 a,

Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege

Paragraph 322 b,

Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren

ABSCHNITT römisch zwei, Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe

Paragraph 323,

Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 324,

Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 325,

Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

Paragraph 326,

Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung

Paragraph 327,

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 328,

Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung

Paragraph 329,

Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung

Paragraph 330,

Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches

ABSCHNITT römisch zwei a

Paragraph 330 a,

Verbot des Pflegeregresses

Paragraph 330 b,

Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses

ABSCHNITT römisch drei

Paragraph 331,

Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung

ABSCHNITT römisch vier, Schadenersatz und Haftung

Paragraph 332,

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger

Paragraph 333,

Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)

Paragraph 334,

Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung

Paragraph 335,

Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen

Paragraph 336,

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger

Paragraph 337,

Verjährung der Ersatzansprüche

SECHSTER TEIL, Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

ABSCHNITT römisch eins, Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 338,

Regelung durch Verträge

(Paragraph 339, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)

ABSCHNITT römisch zwei, Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten

1. Unterabschnitt, Ärztinnen/Ärzte

Paragraph 340,

Ärzteausschüsse

Paragraph 340 a,

Elektronische Abrechnung

Paragraph 341,

Gesamtverträge

Paragraph 342,

Inhalt der Gesamtverträge

Paragraph 342 a,

Sonderregelungen für Gruppenpraxen, die keine Primärversorgungseinheiten sind

Paragraph 342 b,

Primärversorgungs-Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten betreffend ärztliche Hilfe und dessen Inhalt

Paragraph 342 c,

Vertragliche Beziehungen zu Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Primärversorgungsgesetzes

Paragraph 342 d,

Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und –ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und –ärzten und in Vertragsgruppenpraxen

Paragraph 342 e,

Gesamtvertragliche Regelung betreffend angestellte Ärztinnen/Ärzte in Vertragsordinationen und Vertragsgruppenpraxen

Paragraph 343,

Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses

Paragraph 343 a,

Gesamtvertrag für die Durchführung der Untersuchungen nach den Paragraphen 132 a und 132 b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach Paragraph 132 c, Absatz eins, Ziffer eins

Paragraph 343 b,

Gesamtvertrag für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung

2. Unterabschnitt, Zahnärztinnen/Zahnärzte

Paragraph 343 c,

Gesamtvertrag über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz

Paragraph 343 d,

Zahnärzte/Zahnärztinnen

Paragraph 343 e,

Vertragliche Regelung für die Durchführung von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 343 f,

Preistransparenz

3. Unterabschnitt, Verfahren bei Streitigkeiten

Paragraph 344,

Paritätische Schiedskommission

Paragraph 345,

Landesschiedskommission

(Paragraph 345 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,)

Paragraph 346,

Bundesschiedskommission

Paragraph 347,

Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen

Paragraph 347 a,

Beschwerdeverfahren

Paragraph 347 b,

Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen

Paragraph 348,

Festsetzung des Inhaltes eines Gesamtvertrags oder einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung nach Paragraph 342 b, Absatz 4, durch die Bundesschiedskommission

ABSCHNITT römisch drei, Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Dachverbandes) zu den Apothekern

Paragraph 348 a,

Gesamtvertrag

Paragraph 348 b,

Auflösung des Gesamtvertrages

Paragraph 348 c,

Beendigung von Vertragsbeziehungen

Paragraph 348 d,

 

Paragraph 348 e,

Verfahren bei Streitigkeiten

Paragraph 348 f,

Verfahren der Bundesschiedskommission

Paragraph 348 g,

Elektronische Abrechnung

ABSCHNITT römisch vier, Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Paragraph 349,

Gesamtverträge

Paragraph 349 a,

Elektronische Abrechnung

Paragraph 350,

Abgabe von Heilmitteln

Paragraph 351,

Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzel- und Gesamtvertrag

Paragraph 351 a,

Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach Paragraph 132 b, mit anderen Vertragspartnern

Paragraph 351 b,

Verträge zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen über die Durchführung medizinischer Begutachtung

Abschnitt römisch fünf, Erstattungskodex

Paragraph 351 c,

Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex

Paragraph 351 d,

Entscheidung des Dachverbandes

Paragraph 351 e,

Änderung der Verschreibbarkeit, Preiserhöhung

Paragraph 351 f,

Streichung aus dem Erstattungskodex

Paragraph 351 g,

Verordnungsermächtigung, Werbeverbot

Paragraph 351 h,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex

Paragraph 351 i,

Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen

Paragraph 351 j,

Kostentragung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

SIEBENTER TEIL, Verfahren

ABSCHNITT römisch eins, Allgemeine Bestimmungen

1. UNTERABSCHNITT, Arten des Verfahrens

Paragraph 352,

Geltungsbereich der Regelung

Paragraph 353,

Verfahrensarten

Paragraph 354,

Leistungssachen

Paragraph 355,

Verwaltungssachen

Paragraph 356,

Zuständigkeit der Gerichte

2. UNTERABSCHNITT, Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern

(Paragraph 357, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,)

Paragraph 358,

Feststellung von Geburtsdaten

Paragraph 359,

Kosten des Verfahrens

Paragraph 360,

Rechts- und Verwaltungshilfe

Paragraph 360 a,

Auskünfte an Verwaltungsgerichte

Paragraph 360 b,

Anwendung des AVG

ABSCHNITT römisch zwei, Verfahren in Leistungssachen

1. UNTERABSCHNITT, Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger

Paragraph 361,

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 362,

Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 362 a,

Feststellung des Sachverhaltes

Paragraph 363,

Unfallmeldung

Paragraph 364,

Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger

Paragraph 365,

Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen

Paragraph 366,

Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten

Paragraph 367,

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

Paragraph 367 a,

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach Paragraph 15, APG

Paragraph 368,

Frist für die Bescheiderteilung

Paragraph 368 a,

Übermittlung von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger an die Träger der Krankenversicherung

2. UNTERABSCHNITT

Paragraph 369,

Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles

(Paragraphen 370 bis 407 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,)

3. UNTERABSCHNITT

Paragraph 408,

Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen

ABSCHNITT römisch drei, Verfahren in Verwaltungssachen

Paragraph 409,

Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

Paragraph 410,

Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

Paragraph 411,

Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen

Paragraph 412,

Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit

Paragraph 412 a,

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung

Paragraph 412 b,

Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)

Paragraph 412 c,

Bindungswirkung, Bescheidzustellung

Paragraph 412 d,

Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)

Paragraph 412 e,

Versicherungszuordnung auf Antrag

Paragraph 413,

Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)

Paragraph 414,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 415,

Revision

Paragraph 416,

Nichtigerklärung von Bescheiden

(Paragraphen 417 und 417 a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,)

ACHTER TEIL, Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT römisch eins, Verwaltungsstellen der Versicherungsträger

Paragraph 418,

Haupt-, Landes- und Außenstellen

ABSCHNITT römisch zwei, Verwaltungskörper der Versicherungsträger

Paragraph 419,

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 420,

Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 421,

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 422,

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

Paragraph 423,

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

Paragraph 424,

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 425,

Amtsdauer

Paragraph 426,

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Paragraph 427,

Verwaltungsrat

Paragraph 428,

Hauptversammlung

Paragraph 429,

Landesstellenausschüsse

Paragraph 430,

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

Paragraph 431,

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

ABSCHNITT römisch drei, Aufgaben der Verwaltungskörper

Paragraph 432,

Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung des Versicherungsträgers

Paragraph 433,

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 434,

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 435,

Sitzungen

Paragraph 436,

Teilnahme der Betriebsvertretung

Paragraph 437,

Veröffentlichung von Beschlüssen

(Paragraphen 438 und 439 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

(ABSCHNITT römisch vier samt Paragraphen 440 bis 440 f aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

ABSCHNITT römisch vier a, Verwaltungskörper des Dachverbandes

Paragraph 441,

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 441 a,

Konferenz

Paragraph 441 b,

Hauptversammlung

Paragraph 441 c,

Aufgaben der Konferenz

Paragraph 441 d,

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 441 e,

Büro des Dachverbandes

Paragraph 441 f,

Zielsteuerung-Sozialversicherung

Paragraph 441 g,

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes

(Paragraph 441 h, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

(ABSCHNITT römisch vier b samt Paragraphen 442 bis 442 c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)

ABSCHNITT römisch fünf, Vermögensverwaltung

Paragraph 443,

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

Paragraph 444,

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

(Paragraph 444 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,)

(Paragraph 445, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Paragraph 446,

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

Paragraph 446 a,

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Paragraph 447,

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 447 a,

Innovations- und Zielsteuerungsfonds der Österreichischen Gesundheitskasse

(Paragraph 447 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

(Paragraph 447 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2004,)

(Paragraphen 447 d und 447 e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,)

Paragraph 447 f,

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

Paragraph 447 g,

Beiträge nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG

Paragraph 447 h,

Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung

Paragraph 447 i,

Zahngesundheitsfonds

ABSCHNITT römisch sechs, Aufsicht des Bundes

Paragraph 448,

Aufsichtsbehörde

Paragraph 449,

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 450,

Entscheidungsbefugnis

Paragraph 451,

Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 452,

Kosten der Aufsicht

Paragraph 452 a,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

ABSCHNITT römisch sieben, Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

Paragraph 453,

Satzung der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

Paragraph 454,

Satzung des Dachverbandes

Paragraph 455,

Genehmigungspflicht

Paragraph 456,

Krankenordnung der Träger der Krankenversicherung

Paragraph 456 a,

Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

ABSCHNITT römisch acht, Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung

Paragraph 457,

Führung der Versicherungsunterlagen

Paragraph 458,

Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung

Paragraph 459,

Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen

Paragraph 459 a,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 459 b,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Paragraph 459 c,

Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach Paragraph 259

Paragraph 459 d,

Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

ABSCHNITT römisch acht a, Mitwirkung im Gesundheitsbereich und Berechtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 459 e,

Zusammenwirken bei der Gesundheitsversorgung

ABSCHNITT römisch acht b

Paragraph 459 f,

Mitwirkung bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

ABSCHNITT römisch acht c

Paragraph 459 g,

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (Paragraph 73 a,)

ABSCHNITT römisch acht d, Zusammenwirken in Fällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

Paragraph 459 h,

Zusammenwirken von Pensionsversicherungsträgern und Arbeitsmarktservice

Paragraph 459 i,

Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern

ABSCHNITT römisch neun

Paragraph 460,

Bedienstete

Paragraph 460 a,

Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

Paragraph 460 b,

Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

Paragraph 460 c,

Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

ABSCHNITT römisch zehn

Paragraph 460 d,

Elektronische Datenverarbeitung

Paragraph 460 e,

Berechtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 460 f,

Datenübermittlung an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Datenverarbeitung

NEUNTER TEIL, Sonderbestimmungen

(Abschnitte römisch eins und römisch eins a samt Paragraphen 461 bis 471 e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

ABSCHNITT römisch eins b, Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

Paragraph 471 f,

Geltungsbereich

Paragraph 471 g,

Besondere Formalversicherung

Paragraph 471 h,

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 471 i,

Träger der Krankenversicherung

Paragraph 471 j,

Pensionsversicherungszugehörigkeit

Paragraph 471 k,

Beitragsgrundlage für den Versicherten

Paragraph 471 l,

Bemessungsgrundlage für Barleistungen

Paragraph 471 m,

Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen

ABSCHNITT römisch zwei, Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen

(1. und 2. UNTERABSCHNITT samt Paragraphen 472 bis 477 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

3. UNTERABSCHNITT, Pensionsversicherung

(Paragraph 478, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

Paragraph 479,

Zusätzliche Pensionsversicherung

(ABSCHNITT römisch zwei a samt Paragraphen 479 a bis 479 e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

ABSCHNITT römisch drei, Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Paragraph 480,

Besonderer Steigerungsbetrag für Zuschussleistungen

Paragraph 481,

Besonderer Steigerungsbetrag für Anwartschaften auf Zuschussleistungen

Paragraph 482,

Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt

Paragraph 483,

Beitragsorientiertes System

Paragraph 484,

Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen aus dem beitragsorientierten System

(Paragraph 484 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,)

Paragraph 485,

Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System

(Paragraph 485 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,)

Paragraph 486,

Auswahl einer Pensionskasse und einer betrieblichen Kollektivversicherung durch das Pensionsinstitut

Paragraph 487,

Rechtsnachfolge des Pensionsinstitutes in Gerichts- und Verwaltungsverfahren

Paragraph 488,

Aufnahme in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG

Paragraph 489,

Übernahme der Verwaltung des Pensionsinstitutes

(Paragraphen 490 bis 493 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1966,)

(Paragraphen 494 und 495 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

(Paragraph 496, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,)

(Paragraphen 497 bis 499 b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

ABSCHNITT römisch vier, Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

Paragraph 500,

Begünstigter Personenkreis

Paragraph 501,

Wiederaufleben von Rentenansprüchen

Paragraph 502,

Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen

Paragraph 503,

Auslandsaufenthalt

(Paragraph 504, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

(Paragraph 505, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)

Paragraph 506,

Verfahren

ABSCHNITT römisch fünf, Erwerbung von Versicherungszeiten

Paragraph 506 a,

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 506 b,

Erwerb von Pensionsversicherungszeiten und Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation

(ABSCHNITT römisch sechs samt Paragraph 506 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

ZEHNTER TEIL, Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT römisch eins, Übergangsbestimmungen

1. UNTERABSCHNITT, Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes römisch sechs

Paragraph 507,

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 508,

Aufkündigung von Versicherungsverträgen

Paragraph 509,

Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung

(Paragraph 510, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

Paragraph 511,

Einbeziehung bisher versicherungsfreier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung

Paragraph 512,

Ausnahme der Bediensteten der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft von der Versicherungspflicht

Paragraph 512 a,

Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist

Paragraph 513,

Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung

Paragraph 514,

Sonderbestimmungen über die Versicherungszugehörigkeit auf Grund der bisherigen Versicherungspflicht in einer Rentenversicherung

Paragraph 515,

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Zusatzversicherung der Unternehmer

Paragraph 516,

Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit

Paragraph 516 a,

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für selbständige bildende Künstler

Paragraph 517,

Umbenennung bisheriger Versicherungsträger

Paragraph 518,

Aufhebung der Eigenunfallversicherung der Gemeinde Wien

Paragraph 519,

Bisherige Zuständigkeit in der Krankenversicherung der Rentner

Paragraph 520,

Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger

Paragraph 521,

Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung

2. UNTERABSCHNITT, Übergangsbestimmungen zum Abschnitt römisch sechs des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen)

Paragraph 522,

Anwendung des Leistungsrechtes

Paragraph 522 a,

Bemessung der Altrenten

Paragraph 522 b,

 

Paragraph 522 c,

 

Paragraph 522 d,

 

Paragraph 522 e,

Umrechnung von Altrenten

Paragraph 522 f,

Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen wurden

Paragraph 522 g,

Neuberechnung von Renten aus der Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften bemessen worden sind und die nicht schon nach den Vorschriften des Paragraph 522 f, neu zu bemessen sind

Paragraph 522 h,

Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung

Paragraph 522 i,

Gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Paragraphen 522 f, 522 g und 522 h

Paragraph 522 k,

Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Jänner 1939

Paragraph 522 l,

Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Mai 1942 und Nichterfüllung der Wartezeit

(Paragraph 523, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1960,)

(Paragraph 524, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

Paragraph 525,

Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung

Paragraph 526,

Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen in der Unfallversicherung

Paragraph 527,

Leistungen bei Berufskrankheiten

(Paragraph 528, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,)

Paragraph 528 a,

Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt

Paragraph 529,

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Paragraph 529 a,

Behandlung von Versicherungszeiten, die beim ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz erworben wurden

(Paragraph 530, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

Paragraph 531,

Nachversicherung; Leistung von Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen; Rückzahlung von Überweisungsbeträgen

Paragraph 532,

Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung

Paragraph 533,

Außerordentliche Nachentrichtung von Beiträgen

3. UNTERABSCHNITT, Übergangsbestimmungen zum Sechsten Teil

Paragraph 534,

Regelung der Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu den im Sechsten Teil genannten Vertragspartnern

4. UNTERABSCHNITT, Übergangsbestimmungen zum Siebenten Teil (Verfahren) und zum Achten Teil (Aufbau der Verwaltung)

(Paragraphen 535 und 536 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

Paragraph 537,

Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Verhältnisse der Bediensteten der Sozialversicherungsträger (Verbände)

Paragraph 538,

Vermögensanlagen

5. Unterabschnitt, Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

Paragraph 538 a,

Pensionsversicherungsanstalt – Errichtung

Paragraph 538 b,

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 c,

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 d,

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 e,

Überleitungskontrollausschuss – Errichtung

Paragraph 538 f,

Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 g,

Mitwirkung der Controllinggruppe

6. UNTERABSCHNITT, Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

Paragraph 538 h,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung

Paragraph 538 i,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 j,

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 k,

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 l,

Überleitungskontrollausschuss – Errichtung

Paragraph 538 m,

Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 n,

Mitwirkung der Controllinggruppe

7. UNTERABSCHNITT, Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg

Paragraph 538 o,

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Errichtung

Paragraph 538 p,

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 q,

Erweiterte Verwaltungskörper

Paragraph 538 r,

Abgestimmte Beschlussfassung

Paragraph 538 s,

Mitwirkung der Controllinggruppe

8. Unterabschnitt, Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

Paragraph 538 t,

Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung

Paragraph 538 u,

Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 v,

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 w,

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 x,

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 y,

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 z,

Dachverband der Sozialversicherungsträger – Mitglieder und Konstituierung der Verwaltungskörper

ABSCHNITT römisch zwei, Schlußbestimmungen

Paragraph 539,

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 539 a,

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 540,

Zusätzliche Aufgaben der Versicherungsträger (Verbände)

Paragraph 541,

Einstellung von Leistungen und Unwirksamerklärung des Nachlasses von Verbindlichkeiten aus der Sozialversicherung auf Grund des Verbotsgesetzes 1947

Paragraph 542,

Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen

Paragraph 543,

Aufhebung bisheriger Vorschriften

Paragraph 544,

 

Paragraph 545,

Vollzug des Bundesgesetzes

Paragraph 545 a,

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 546,

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 547,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991, (50. Novelle)

Paragraph 548,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 474

Paragraph 549,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch vier, des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,

Paragraph 550,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch eins, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,

Paragraph 551,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 335 (51. Novelle)

Paragraph 552,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch sechs, der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 502

Paragraph 553,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, (52. Novelle)

Paragraph 554,

Schlußbestimmungen zu Artikel eins, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph 555,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

(Paragraph 556, wurde nicht vergeben)

Paragraph 557,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch siebzehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Paragraph 558,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,

Paragraph 559,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch 29 , des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Paragraph 560,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch sechs, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 832

Paragraph 560 a,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch zwei, des Antimißbrauchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,

Paragraph 561,

 

Paragraph 562,

Schlußbestimmung zu Artikel 4, des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 153

Paragraph 563,

Schlußbestimmungen zu Artikel 34, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201

Paragraph 564,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 411 (53. Novelle)

Paragraph 565,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch vier, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1996,

Paragraph 566,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,

Paragraph 567,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 764

Paragraph 568,

Schlußbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph 569,

Schlußbestimmung zu Artikel 20, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Paragraph 570,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch 28 , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph 571,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,

Paragraph 572,

Schlußbestimmungen zu Artikel 7, des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 139 (54. Novelle)

Paragraph 573,

Schlußbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998,

Paragraph 574,

Schlußbestimmung zu Artikel 8, des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph 575,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, (55. Novelle)

Paragraph 576,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1999,

Paragraph 577,

Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

Paragraph 578,

Besondere Pensionszulage 1999

Paragraph 579,

Schlußbestimmung zu Artikel römisch zehn, des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Paragraph 580,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1999,

Paragraph 581,

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 1999, (57. Novelle)

Paragraph 582,

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch achtzehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Paragraph 583,

Schlußbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,

Paragraph 584,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000,

Paragraph 585,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2000,

Paragraph 585 a,

Schlussbestimmung zu Artikel 25, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Paragraph 585 b,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2000,

Paragraph 586,

Schlussbestimmung zu Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Paragraph 587,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 43

Paragraph 588,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 92

Paragraph 589,

Schlussbestimmungen zu Artikel 66, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph 590,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Paragraph 591,

Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

Paragraph 592,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,

Paragraph 593,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001, (58. Novelle)

Paragraph 594,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Paragraph 595,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph 596,

Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Paragraph 597,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002, (59. Novelle)

Paragraph 598,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2002,

Paragraph 599,

Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph 600,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002, (60. Novelle)

Paragraph 601,

Schlussbestimmungen zu Artikel römisch elf, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,

Paragraph 602,

Schlussbestimmung zu Artikel römisch sieben, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Paragraph 603,

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,

Paragraph 604,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2003,

Paragraph 605,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003,

Paragraph 606,

Schlussbestimmungen zu Artikel 73, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71

Paragraph 607,

Schlussbestimmungen zu Artikel 73, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71

Paragraph 608,

Schlussbestimmung zu Artikel 73, Teil 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71

Paragraph 609,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (61. Novelle)

Paragraph 610,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, (61. Novelle)

Paragraph 611,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 18

Paragraph 612,

Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 613,

Ersatzanspruch des Landes

Paragraph 614,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 78

Paragraph 615,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,

Paragraph 616,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 105

Paragraph 617,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (62. Novelle)

Paragraph 618,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (63. Novelle)

Paragraph 619,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, (63. Novelle)

Paragraph 620,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Paragraph 621,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Paragraph 622,

Schlussbestimmungen zu Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,

Paragraph 623,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,

Paragraph 624,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, (64. Novelle)

Paragraph 625,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (65. Novelle)

Paragraph 626,

Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Paragraph 627,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,

Paragraph 628,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, (66. Novelle)

Paragraph 629,

Einmalzahlung für das Jahr 2007

Paragraph 630,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,

Paragraph 631,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (67. Novelle)

Paragraph 632,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (67. Novelle)

Paragraph 633,

Schlussbestimmung zu Artikel 3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,

Paragraph 634,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (68. Novelle)

Paragraph 635,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2008,

Paragraph 636,

Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 637,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,

Paragraph 638,

Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 639,

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 640,

Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

Paragraph 641,

Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 642,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009,

Paragraph 643,

Schlussbestimmungen zu Artikel 48, des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 52

Paragraph 644,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (69. Novelle)

Paragraph 645,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (70. Novelle)

Paragraph 646,

Schlussbestimmung zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,

Paragraph 647,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, (71. Novelle)

Paragraph 648,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, (71. Novelle)

Paragraph 649,

Einmalzahlung

Paragraph 650,

Schlussbestimmung zu Artikel 22, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Paragraph 651,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,

Paragraph 652,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (72. Novelle)

Paragraph 653,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (73. Novelle)

Paragraph 654,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph 655,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph 656,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,

Paragraph 657,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, (74. Novelle)

Paragraph 658,

Schlussbestimmungen zu Artikel 115, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (75. Novelle)

Paragraph 659,

Schlussbestimmungen zu Artikel 115, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (75. Novelle)

Paragraph 660,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,

Paragraph 661,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,

Paragraph 662,

Auflösung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Paragraph 663,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (76. Novelle)

Paragraph 664,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Paragraph 665,

Schlussbestimmungen zu Artikel 48, Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 35 (77. Novelle)

Paragraph 666,

Schlussbestimmungen zu Artikel 48, Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 35 (77. Novelle)

Paragraph 667,

Besondere Pensionsanpassung

Paragraph 668,

Schlussbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Paragraph 669,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle)

Paragraph 670,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,

Paragraph 671,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (79. Novelle)

Paragraph 672,

Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,

Paragraph 673,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, (80. Novelle)

Paragraph 674,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013, (81. Novelle)

Paragraph 675,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, (82. Novelle)

Paragraph 676,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (83. Novelle)

Paragraph 677,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,

Paragraph 678,

Schlussbestimmung zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,

Paragraph 679,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013,

Paragraph 680,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,

Paragraph 681,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014,

Paragraph 682,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2014,

Paragraph 683,

Schlussbestimmung zu Artikel 34, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Paragraph 684,

Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,

Paragraph 685,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,

Paragraph 686,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2014,

Paragraph 687,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,

Paragraph 688,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (84. Novelle)

Paragraph 689,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, (85. Novelle)

Paragraph 690,

Schlussbestimmungen zu Artikel 14, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 691,

Schlussbestimmung zu Artikel 14, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph 692,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Paragraph 693,

Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph 694,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (86. Novelle)

Paragraph 695,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (86. Novelle)

Paragraph 696,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,

Paragraph 697,

Schlussbestimmung zu Artikel 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Paragraph 698,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Paragraph 699,

Schlussbestimmung zu Artikel 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Paragraph 700,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (87. Novelle)

Paragraph 700 a,

Einmalzahlung

Paragraph 701,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 702,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017,

Paragraph 703,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,

Paragraph 704,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,

Paragraph 705,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2017,

Paragraph 706,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,

Paragraph 707,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,

Paragraph 707 a,

Weitere Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,

Paragraph 708,

Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,

Paragraph 709,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, (88. Novelle)

Paragraph 710,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,

Paragraph 711,

Pensionsanpassung 2018

Paragraph 712,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017,

Paragraph 713,

Schlussbestimmungen zu Artikel 21, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Paragraph 714,

Schlussbestimmung zu Artikel 71, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Paragraph 715,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2018,

Paragraph 716,

Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Paragraph 717,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,

Paragraph 717 a,

Pensionsanpassung 2019

Paragraph 717 b,

Vorbereitung der Neuordnung der Verwaltungskörper

Paragraph 718,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (89. Novelle)

Paragraph 719,

Zuständigkeitsänderungen

Paragraph 720,

Ersetzung von Begriffen

Paragraph 721,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,

Paragraph 722,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019,

Paragraph 723,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,

Paragraph 724,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,

Paragraph 725,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2019,

Paragraph 726,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,

Paragraph 727,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,

Paragraph 728,

Pensionsanpassung 2020

Paragraph 729,

Schlussbestimmung zu Artikel 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Paragraph 730,

Schlussbestimmung zu Artikel 23, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,

Paragraph 731,

Ergänzende Schlussbestimmungen zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Paragraph 732,

Übergangsbestimmungen für bestimmte Betriebskrankenkassen

Paragraph 733,

Beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber/innen auf Grund der Coronavirus-Pandemie

Paragraph 734,

Schlussbestimmungen zu Artikel 45, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

(Paragraph 735, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 736,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,

Paragraph 737,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,

Paragraph 738,

Schlussbestimmung zu Artikel 20, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,

Paragraph 739,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,

Paragraph 740,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2020,

(Paragraph 741, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

(Paragraph 742, mit Ablauf des 31.3.2024 außer Kraft getreten)

(Paragraphen 742 a und 742 b mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

(Paragraph 742 c, mit Ablauf des 31.1.2024 außer Kraft getreten)

Paragraph 743,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,

Paragraph 744,

Pensionsanpassung 2021

Paragraph 745,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,

Paragraph 746,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 747,

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich (tritt mit 31.3.2027 außer Kraft)

(Paragraph 748, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 749,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2021,

(Paragraph 750, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

Paragraph 751,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2021,

Paragraph 752,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,

Paragraph 753,

Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Paragraph 754,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2021,

Paragraph 755

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,

Paragraph 756,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2021,

Paragraph 757,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,

Paragraph 758,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,

Paragraph 759,

Pensionsanpassung 2022

Paragraph 759 a,

Einmalzahlung 2022

Paragraph 759 b,

Teuerungsausgleich

Paragraph 760,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021,

Paragraph 761,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,

Paragraph 761 a,

Schlussbestimmung zu Artikel 5 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,

Paragraph 762,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2022,

Paragraph 763,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

(Paragraphen 764 und 765 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

Paragraph 766,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2022,

Paragraph 767,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Paragraph 768,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2022,

Paragraph 769,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,

Paragraph 770,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022,

Paragraph 771,

Teuerungsausgleich

Paragraph 772,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,

Paragraph 772 a,

Außerordentliche Einmalzahlung

Paragraph 773,

Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Paragraph 774,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,

Paragraph 775,

Pensionsanpassung 2023

Paragraph 776,

Direktzahlung für das Jahr 2023

Paragraph 777,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,

Paragraph 778,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2022,

Paragraph 779,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,

Paragraph 780,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,

Paragraph 781,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236 aus 2022,

Paragraph 782,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,

Paragraph 783,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,

Paragraph 784,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2023,

Paragraph 785,

Übergangsbestimmung zur Beschaffung von Schutzausrüstung

Paragraph 786,

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Paragraph 787,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,

Paragraph 788,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,

Paragraph 789,

Schlussbestimmung zu Artikel 18, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Paragraph 790,

Pensionsanpassung 2024

Paragraph 791,

Schlussbestimmungen zu Artikel 28, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,

Paragraph 792,

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,

Paragraph 793,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2023,

Paragraph 794,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,

Paragraph 795,

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,

Paragraph 796,

Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel

Paragraph 797,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024,

Paragraph 798,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2024,

Paragraph 799,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,

Paragraph 800,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,

Paragraph 801,

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,

Paragraph 802,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,

Paragraph 803,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, (90. Novelle)

Paragraph 804,

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024,

Paragraph 805,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,

Paragraph 806,

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,

Paragraph 807,

Pensionsanpassung 2025

Paragraph 808,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,

Paragraph 809,

Schlussbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Paragraph 810,

Schlussbestimmung zu Artikel 28, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Paragraph 811,

Schlussbestimmung zu Artikel 27, des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Paragraph 812,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,

Paragraph 813,

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025,

Paragraph 814,

Pensionsanpassung 2026

Paragraph 815,

Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2026

Paragraph 816,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025,

Paragraph 817,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2025,

Paragraph 818,

Reduktion der Überweisungsbeträge nach Paragraph 73, Absatz 2

Paragraph 819,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Paragraph 820,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2025,

Paragraph 821,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,

Paragraph 822,

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,

Paragraph 823,

Pensionsanpassung 2027

Paragraph 824,

Schlussbestimmungen zu Artikel 55, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Paragraph 825,

Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,

Paragraph 827,

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026,

Paragraph 828,

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 88/2026]

§ 1

Text

ERSTER TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT römisch eins.
Geltungsbereich.

Geltungsbereich im allgemeinen.

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Rentner aus der Allgemeinen Sozialversicherung.

§ 2

Text

Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung.

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.
  2. Absatz 2,Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:
    1. Ziffer eins
      Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,
    2. Ziffer 2
      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern,
    3. Ziffer 3
      Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung,
    4. Ziffer 4
      Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
    5. Ziffer 5
      Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,
    6. Ziffer 6
      Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz,
    7. Ziffer 7
      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
    8. Ziffer 8
      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,
    9. Ziffer 9
      Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
    10. Ziffer 10
      Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz),
    11. Ziffer 11
      Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe, Karenzhilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
    12. Ziffer 12
      Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,
    Anmerkung, Ziffer 13 und 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)
    Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

§ 2a

Text

Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.

§ 3

Text

Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Absatz 4,) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.
  2. Absatz 2,Als im Inland beschäftigt gelten auch
    1. Litera a
      Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder – ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben – auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören;
    2. Litera b
      Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen tätig sind;
    3. Litera c
      Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;
    4. Litera d
      Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern;
    5. Litera e
      die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9 und 11 Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;
    6. Litera f
      DienstnehmerInnen, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Behörde im Ausland beschäftigt sind, sofern sie von den Vorschriften über soziale Sicherheit des Empfangsstaates befreit sind und nicht bereits der Litera d, unterliegen.
  3. Absatz 3,Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die gemäß Paragraph 16, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden. Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.
  4. Absatz 4,Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des/der Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilf/inn/en, die beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers/der Dienstgeberin. Hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber/die Dienstgeberin den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

§ 3a

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 3 a,

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3b

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3 b,

Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, Amtsblatt Nummer L 40 vom 11.02.1989 Seite 8;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 04.04.2011 Seite 45;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 6 vom 10.01.1979 Seite 24;
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, Amtsblatt Nummer L 145 vom 19.06.1996 Seite 4, aufgehoben durch die Richtlinie 2010/18/EU, Amtsblatt Nummer L 68 vom 18.03.2010 Seite 13;
  6. Ziffer 6
    die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Amtsblatt Nummer L 180 vom 19.07.2000 Seite 22;
  7. Ziffer 7
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004 Seite 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, Amtsblatt Nummer L 132 vom 19.05.2011 Seite 1;
  8. Ziffer 8
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 204 vom 04.08.2007 Seite 28;
  9. Ziffer 9
    die Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Amtsblatt Nummer L 289 vom 03.11.2005 Seite 15;
  10. Ziffer 10
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, Amtsblatt Nummer L 155 vom 18.06.2009 Seite 17;
  11. Ziffer 11
    die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt Nummer L 343 vom 23.12.2011 Seite 1;
  12. Ziffer 11 a
    die Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 375;
  13. Ziffer 12
    die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, Amtsblatt Nummer L 157 vom 27.05.2014 Seite 1.

§ 4

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Umfang der Versicherung.

1. UNTERABSCHNITT.
Pflichtversicherung.

Vollversicherung.

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
    1. Ziffer eins
      die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
    2. Ziffer 2
      die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
    3. Ziffer 3
      die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) handelt;
    4. Ziffer 4
      die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
    5. Ziffer 5
      Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Schulen und Lehrgängen nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,;
    6. Ziffer 6
      Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, pflichtversichert sind;
    7. Ziffer 7
      die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;
    8. Ziffer 8
      Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
    9. Ziffer 9
      Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach Paragraph 2, des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
    10. Ziffer 10
      Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der Paragraphen 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, teilnehmen;
    11. Ziffer 11
      die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,;
    12. Ziffer 12
      Personen, die eine Geldleistung gemäß Paragraph 4, des Militärberufsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,, beziehen;
    13. Ziffer 13
      geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
    14. Ziffer 14
      die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
  2. Absatz 2,Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
    1. Ziffer eins
      Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
    2. Ziffer 2
      Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
    3. Ziffer 3
      Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

  3. Absatz 4,Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
    1. Ziffer eins
      einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
    2. Ziffer 2
      eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
    wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
    1. Litera a
      dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
    2. Litera b
      dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
    3. Litera c
      dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
    4. Litera d
      dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

  4. Absatz 6,Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

1. zu Abs. 3 Z 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 800
2. zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 824 Abs. 2a

Text

Ausnahmen von der Vollversicherung.

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger alle diese, wenn
        1. Sub-Litera, a, a
          ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und
        2. Sub-Litera, b, b
          sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
      2. Litera b
        nicht schon unter Litera a, fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
      3. Litera c
        nicht schon unter Litera a und b fallende Dienstnehmer/innen und ihnen nach Paragraph eins, Absatz 6, B-KUVG gleichgestellte Personen hinsichtlich einer Beschäftigung in einem (freien) Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis), das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet;
      4. Litera d
        die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer/innen der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG unterliegen würden;
    4. Ziffer 3 a
      Bedienstete des Bundes,
      1. Litera a
        deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder
      2. Litera b
        auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
    5. Ziffer 3 b
      Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
      1. Litera a
        deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
      2. Litera b
        auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
    6. Ziffer 3 c
      die zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, bestellten Personen;
    7. Ziffer 4
      Universitäts(Hochschul)assistenten, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen, und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;
    8. Ziffer 5
      die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120;
    9. Ziffer 6
      die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie deren Hinterbliebenen unterstellt sind;
    10. Ziffer 7
      Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;
    11. Ziffer 8
      Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter/innen;
    12. Ziffer 9
      (freie) Dienstnehmer/innen und Lehrlinge, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig sind, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den Paragraphen 5 a und 5 b Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind;
    13. Ziffer 10
      den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung versichert sind;
    14. Ziffer 11
      Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146;
    15. Ziffer 12
      in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Pensionsanwartschaft zu einem Land (zur Gemeinde Wien) stehende Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes, wenn sie zum Zweck der Ausübung dieser Mitgliedschaft in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und die Zeit dieses Karenzurlaubes für den Ruhegenuß wirksam ist;
    Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
    1. Ziffer 14
      Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet;
    2. Ziffer 15
      die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG pflichtversicherten ZiviltechnikerInnen;
    3. Ziffer 16
      Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn
      1. Litera a
        sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Pensionsversicherung teilversichert sind,
      2. Litera b
        ihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach Paragraphen 25, oder 26g MABG durchgeführt wird oder
      3. Litera c
        sie ihre Ausbildung zu einem Pflegeassistenzberuf (Paragraph 82, GuKG) an einer Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder an einer Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, absolvieren;
    4. Ziffer 17
      die nach Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 3, FSVG pflichtversicherten Ärzte und Ärztinnen.
    5. Ziffer 18
      die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken;
    6. Ziffer 19
      die Arbeitnehmer/innen nach dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,.
  2. Absatz 2,Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung eins, ) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  3. Absatz 3,Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
    2. Ziffer 2
      es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.

(_________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 500,91 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 518,44 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 551,1 €)

§ 5a

Text

Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

Paragraph 5 a,

Eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen kann insbesondere Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Versicherungs-, Melde-, Beitrags- und Leistungsrecht enthalten. Anspruchsberechtigte können (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige sein. Eine solche Betriebsvereinbarung kann auch eine Verpflichtung zur Beitragsleistung für Dienstgeber und die Personen nach dem zweiten Satz enthalten.

§ 5b

Text

Errichtung und Feststellung der Gleichartigkeit einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Zur Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen ist mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 5 a, abzuschließen. Die betriebliche Gesundheitseinrichtung ist mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Betriebsvereinbarung hat grundsätzliche Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten (wie (ehemalige) Arbeitnehmer, Familienangehörige) sowie zum Leistungs- und Beitragsrecht vorzusehen. Paragraph 113, ArbVG ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Ausnahme aus der Krankenversicherung ist durch den Betriebsunternehmer nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung bis längstens 30. September 2019 zu stellen. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, hat in Folge durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Für die Beurteilung sind neben den leistungsrechtlichen auch die beitrags- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblich. Die Ausnahme ist durch Verordnung zu beenden, wenn wesentliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage eingetreten sind, die die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit nicht mehr gewährleisten. Die Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die für die Beurteilung der Ausnahme aus der Krankenversicherung relevanten Unterlagen vorzulegen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Leistungen der Pensions- oder Unfallversicherung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ist als gegeben anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn auf die vom Dienstgeber zugesicherten Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den hiefür maßgebenden dienstrechtlichen Bestimmungen Leistungen aus der Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung anzurechnen sind.

§ 7

Text

Teilversicherung von im Paragraph 4, genannten Personen.

Paragraph 7,

Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

  1. Ziffer eins
    in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
    1. Litera a
      die ständigen Arbeiter der „Austria Tabakwerke A. G.“, die dem für diese Arbeiter geltenden Provisionsstatut unterstellt sind;
    2. Litera b
      die angelobten Arbeiter der „Österreichischen Staatsdruckerei“, die der für diese Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden Fassung unterstellt sind;
    3. Litera c
      Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihre Hinterbliebenen, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1926,, waren, sofern sie in die Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen wurden;
    4. Litera d
      die provisionsberechtigten ständigen Forstarbeiter der Österreichischen Bundesforste;
    5. Litera e
      die RechtsanwaltsanwärterInnen und die angestellten Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, ausgenommen GesellschafterInnen-GeschäftsführerInnen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sowie Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die einer Versorgungseinrichtung nach Paragraph 50, Absatz 4, der Rechtsanwaltsordnung angehören;
    Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
    1. Litera g
      die angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993.
  2. Ziffer 2
    in der Unfall- und Pensionsversicherung
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
    1. Litera b
      die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister);
    2. Litera c
      die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, von der Vollversicherung ausgenommenen Personen;
  3. Ziffer 3
    in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
    1. Litera a
      die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
    1. Litera c
      die öffentlichen Verwalter, soweit sie unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;
    Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
  4. Ziffer 4
    in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der Litera a, bis p im Kalendermonat gebührende Entgelt den im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Betrag übersteigt
    1. Litera a
      die Vertragsbediensteten des Bundes, deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird;
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,)
    1. Litera c
      Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
      1. Sub-Litera, a, a
        deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
      2. Sub-Litera, b, b
        auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
      3. Sub-Litera, c, c
        deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, mit Ausnahme der Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;
    2. Litera d
      die Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
    3. Litera e
      die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002;
    4. Litera f
      Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bezeichneten Gebietskörperschaften sowie von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber – ausgenommen die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, –, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert sind oder wenn ihnen durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind und
      2. Sub-Litera, b, b
        ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und des Paragraph 6, zusteht;
    5. Litera g
      die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern;
    6. Litera h
      Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben;
    7. Litera i
      Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der Litera f, oder Litera g, zu mehr als 25% beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen;
    8. Litera j
      am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
    9. Litera k
      in knappschaftlichen Betrieben (Paragraph 15, Absatz 2 und 3) Beschäftigte;
    10. Litera l
      nach Paragraph 15, Absatz 4, zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehörende Personen;
    11. Litera m
      Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat;
    12. Litera n
      die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem bis 31. Dezember 2000 durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten;
    13. Litera o
      die freien Dienstnehmer/innen nach Paragraph eins, Absatz 6, B-KUVG;
    14. Litera p
      die Arbeitnehmer/innen nach dem GSAG.
  5. Ziffer 5
    in der Pensionsversicherung überdies Lehrlinge, sofern sie nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau versichert sind.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 1 Z 1 lit. h: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Sonstige Teilversicherung.

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung
      1. Litera a
        die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 306,, wenn die Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, versichert sind, mit Ausnahme
        1. Sub-Litera, a, a
          der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, 29 und 30 B-KUVG genannten Personen und
        2. Sub-Litera, b, b
          der nach Paragraph 4, B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach diesem Bundesgesetz einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im Paragraph 4, zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird;
        3. Sub-Litera, c, c
          der Personen, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig waren, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den Paragraphen 5 a und 5 b Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,)
      1. Litera c
        Personen, die aufgrund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten – ausgenommen die in Litera e, genannten Personen –, soweit sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,
      2. Litera d
        die BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a,) mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 23, 29 und 30 B-KUVG genannten Personen,
      3. Litera e
        Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001 ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
      4. Litera f
        BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,
      5. Litera g
        Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wenn nach Paragraph 4, FamZeitbG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,
      6. Litera h
        Personen, die Sonderwochengeld nach Paragraph 163, beziehen, sofern nach Paragraph 163, Absatz 4, ASVG die Österreichische Gesundheitskasse zuständig ist,
      die unter Litera a, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung
      1. Litera a
        Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen, oder deren Anspruch ruht;
      2. Litera b
        Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht;
      3. Litera c
        die BezieherInnen von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld;
      4. Litera d
        Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
        1. Sub-Litera, a, a
          Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in Sub-Litera, b, b, genannten Personen,
        2. Sub-Litera, b, b
          Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
        wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
      5. Litera e
        Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
      6. Litera f
        Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind;
      7. Litera g
        Personen, die ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
      8. Litera h
        die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,;
      9. Litera i
        die zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes bestellten Personen;
      10. Litera j
        pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes beziehen, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen;
      11. Litera k
        die Bezieher des Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
    3. Ziffer 3
      in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
      1. Litera a
        alle selbständig Erwerbstätigen, die
        • Strichaufzählung
          Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder
        • Strichaufzählung
          in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder
        • Strichaufzählung
          in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert
        sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)
      1. Litera c
        die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen die Volontäre, ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient;
      2. Litera d
        Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie in ihrer Tätigkeit in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation bzw. ihrer Anstalt;
      3. Litera e
        die Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger – ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – und des Dachverbandes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;
      Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
      1. Litera g
        Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, des Österreichischen Hebammengremiums, des Tiroler Skilehrerverbandes, des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes, des Vorarlberger Schilehrerverbandes, der Tierärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer, die aufgrund der diese Vertretung regelnden Vorschriften bzw. aufgrund des Statuts der Berufsvereinigung gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht;
      2. Litera h
        Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, an Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, an land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, an Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, sowie an land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,;
      3. Litera i
        Personen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und des Paragraph 4, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind, Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien sowie Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zugelassen sind, und Personen, die sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades;
      4. Litera j
        Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundesförderungs- und -prüfungskommission nach Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, der Kommission nach Paragraph 7, des Landwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1976,, des Beirates nach Paragraph 12, des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, und der amtlichen Weinkostkommissionen nach Paragraph 57, des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 141, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen unfallversichert sind;
      5. Litera k
        fachkundige und fachmännische Laienrichter/Laienrichterinnen Anmerkung eins, ) in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, an den Verwaltungsgerichten sowie am Bundesfinanzgericht, sowie Schöffen und Geschworene in Ausübung dieser Tätigkeit und bei der Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit;
      6. Litera l
        Kinder, die im letzten Jahr vor Schulpflicht eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,, im Ausmaß von 16 Stunden oder mehr besuchen;
      7. Litera m
        die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätigen Personen mit Behinderung;
    4. Ziffer 4
      in der Kranken- und Unfallversicherung Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,;
    5. Ziffer 4 a
      in der Kranken- und Unfallversicherung die Teilnehmer/Teilnehmerinnen am Freiwilligen Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz (FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,; Pflichtversicherung in der Krankenversicherung tritt nur ein, wenn die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder der Verordnung nach Paragraph 9, in diesem Versicherungszweig versichert sind.
    6. Ziffer 5
      in der Kranken- und Pensionsversicherung die BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes nach Paragraph 13 l, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Paragraph 308, Absatz 2,) anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.
  3. Absatz eins b,Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und Ziffer 2, Litera k, ist nicht auf Personen anzuwenden, deren Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 3, Litera b, weiter besteht.
  4. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, finden keine Anwendung
    1. Litera a
      auf die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, versicherten, den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister (Stückmeister), sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister (Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung beruht;
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
    1. Litera c
      auf Verpächter von Betrieben für die Dauer der Verpachtung sowie auf Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens;
    2. Litera d
      auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    3. Litera e
      auf Personen, die auf Grund der im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Tätigkeit bereits nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Vollversicherung oder nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen.
  5. Absatz 3,Eine Pflichtversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bleibt auch für die Dauer einer Versagung nach Paragraph 307 b, aufrecht.
  6. Absatz 4,Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Volontäre an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)

  7. Absatz 6,Schüler an berufsbildenden Schulen sind nur dann gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, pflichtversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 4) bzw. gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind.

(_________________
Anmerkung eins, : Soweit auf den Begriff „fachmännischer Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 an dessen Stelle der Begriff „fachkundiger Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form vergleiche Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 3, JN).)

§ 9

Text

Einbeziehung in die Krankenversicherung im Verordnungsweg.

Paragraph 9,

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des Dachverbandes Gruppen von Personen, die keinem Erwerbe nachgehen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat unselbständig erwerbstätig sind und einer gesetzlichen Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterliegen, aber eines Versicherungsschutzes bedürfen, durch Verordnung in die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbeziehen, wenn der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 6a und 6b: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Beginn der Pflichtversicherung.

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, beginnt die Pflichtversicherung der im Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides.
  3. Absatz 2,Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt. Die Pflichtversicherung der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter Anmerkung eins, ) sowie der Schöffen und Geschworenen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k,), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und Dienstgeber (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g,) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
  4. Absatz 3,Die Pflichtversicherung der Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter), der Versicherungsvertreter und der Beiratsmitglieder (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,) sowie der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, genannten Personen beginnt mit der Erteilung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. der Bestellung zum öffentlichen Verwalter, Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter), Versicherungsvertreter, Kommissions- oder Beiratsmitglied.
  5. Absatz 4,Die Pflichtversicherung der Angehörigen der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,) beginnt mit dem Tage der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
  6. Absatz 5,Die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e, Ziffer 3, Litera h, i und l sowie Ziffer 4, bezeichneten Personen und der Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge oder Beschäftigungstherapie dient (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und m), und die Krankenversicherung der nach Paragraph 9, einbezogenen Personen beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet. Das Nähere hinsichtlich der Krankenversicherung der nach Paragraph 9, einbezogenen Personen wird durch die Verordnung über die Einbeziehung geregelt.
  7. Absatz 5 a,Die Pflichtversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, bezeichneten Personen beginnt mit dem Tag, ab dem das Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a,) gebührt.
  8. Absatz 5 b,Die Pflichtversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, bezeichneten Personen beginnt mit dem Tag, ab dem das Überbrückungsgeld gebührt.
  9. Absatz 5 c,Die Pflichtversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, bezeichneten Personen beginnt mit dem Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres.
  10. Absatz 6,Die Krankenversicherung der Pensionisten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b und d) beginnt mit dem Tage des Anfalls der Pension, die Krankenversicherung der Übergangsgeldbezieher (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) beginnt mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt.
  11. Absatz 6 a,Die Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,) beginnt mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht. Die Krankenversicherung der Familienzeitbonusbezieher (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,) beginnt mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt. Die Krankenversicherung der Personen, die Sonderwochengeld beziehen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h,), beginnt mit dem Tag, ab dem Sonderwochengeld gebührt.
  12. Absatz 6 b,Die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt
    1. Ziffer eins
      bei den in Litera a, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochen- oder Sonderwochengeld bezogen wird;
    2. Ziffer 2
      bei den in Litera b, genannten Personen mit dem Tag, ab dem die Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht bezogen wird;
    3. Ziffer 3
      bei den in Litera c, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld bezogen wird;
    4. Ziffer 4
      bei den in Litera d, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
    5. Ziffer 5
      bei den in Litera e, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;
    6. Ziffer 6
      bei den in Litera f, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
    7. Ziffer 7
      bei den in Litera g, genannten Personen
      1. Litera a
        mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
      2. Litera b
        mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
    8. Ziffer 8
      bei den in Litera h, genannten Personen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet;
    9. Ziffer 9
      bei den in Litera j, genannten Personen mit dem Tag, ab dem das aliquote Pflegekarenzgeld bezogen wird;
    10. Ziffer 10
      bei den in Litera k, genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird.
  13. Absatz 7,Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, oder d dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG begründet, so hat der in Betracht kommende Pensionsversicherungsträger bzw. Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(_________________
Anmerkung eins, : Soweit auf den Begriff „fachmännischer Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 an dessen Stelle der Begriff „fachkundiger Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form vergleiche Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 3, JN).)

§ 11

Text

Ende der Pflichtversicherung.

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
  2. Absatz 2,Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Der Dienstgeberanteil (Paragraph 51,) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.
  3. Absatz 2 a,Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit des Bezuges einer Winterfeiertagsvergütung (Paragraph 13 j, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes); sofern die Winterfeiertagsvergütung nicht gemeinsam mit dem Urlaubsentgelt ausbezahlt wird, gelten im übrigen die Bestimmungen wie für die Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
  4. Absatz 3,Die Pflichtversicherung besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter
    1. Litera a
      für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet und es sich dabei nicht um eine Unterbrechung der Erwerbsausübung zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Familienzeit nach dem FamZeitbG handelt,
    2. Litera b
      für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 29 o, VBG oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen,
    3. Litera c
      für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworner sowie als Vertrauensperson in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Ur- und Jahreslisten berufenen Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 135, in der jeweils geltenden Fassung,
    4. Litera d
      für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach den Paragraphen 7, 11, 17, 20, 22, oder 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,;
    5. Litera e
      für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der besonderen Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung.
  5. Absatz 4,Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, ein, so endet die Pflichtversicherung, soweit nicht Absatz 5, anderes bestimmt, mit dem Ende des laufenden Beitragszeitraumes, tritt aber der Ausnahmegrund am ersten Tag eines Beitragszeitraumes ein, mit dem Ablauf des vorhergehenden Beitragszeitraumes.
  6. Absatz 5,Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird hinsichtlich der Pflichtversicherung mit dem Tage des Dienstantrittes wirksam.
  7. Absatz 6,Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, das die Vollversicherung begründet, die Voraussetzungen für die Teilversicherung nach Paragraph 7, ein, so gelten bezüglich des Endes der Vollversicherung die Bestimmungen des Absatz 4, entsprechend.
  8. Absatz 7,Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt auch – nach Eintritt der Rechtskraft des Scheinunternehmensbescheides – rückwirkend mit dem im Bescheid nach Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, festgesetzten Datum, ab dem das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt,
    1. Ziffer eins
      wenn sie der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Versicherungsträger nach Paragraph 43, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen;
    2. Ziffer 2
      wenn sie nicht glaubhaft machen können, dass sie tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet haben.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung der in Paragraph 10, Absatz 2, bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung endet.
  2. Absatz 2,Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 3, bezeichneten Personen endet mit der Entziehung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit, mit der Enthebung als öffentlicher Verwalter bzw. mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes (Geschäftsleiters), Kommissions- oder Beiratsmitgliedes bzw. mit dem Ende der Funktionsausübung eines Versicherungsvertreters.
  3. Absatz 3,Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 4, bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.
  4. Absatz 4,Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 5, bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgebenden Tatbestandes. Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz gilt entsprechend.
  5. Absatz 4 a,Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 5 a, bezeichneten Personen erlischt mit dem Wegfall des Rehabilitationsgeldes (Paragraph 143 a,).
  6. Absatz 4 b,Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 5 b, bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des Überbrückungsgeldes.
  7. Absatz 4 c,Die Pflichtversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, bezeichneten Personen endet mit dem Ende des Freiwilligen Integrationsjahres.
  8. Absatz 5,Die Krankenversicherung der Pensionisten und der Übergangsgeldbezieher (Paragraph 10, Absatz 6,) endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 10, Absatz 7,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
  9. Absatz 5 a,Die Krankenversicherung der im Paragraph 10, Absatz 6 a, bezeichneten Personen endet mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus gebührt.
  10. Absatz 5 b,Die Pensionsversicherung der im Paragraph 10, Absatz 6 b, bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, nach den Bestimmungen des Paragraph 227 a, Absatz 3, richtet.
  11. Absatz 6,Mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 endet die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bezeichneten Personen und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,
  12. Absatz 7,Die Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalendermonates, für den ein Dienstleistungsscheck bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingelöst wurde.

§ 13

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung.

a) Pensionsversicherung der Arbeiter.

Paragraph 13,

Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach Paragraph 14, oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 15, begründen. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und k sowie Ziffer 5, versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.

§ 14

Text

b) Pensionsversicherung der Angestellten.

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 15, begründen,
    1. Ziffer eins
      wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, geregelt ist oder überwiegend Dienstleistungen umfaßt, die den Dienstleistungen in den nach diesen Gesetzen geregelten Beschäftigungsverhältnissen gleichzuhalten sind;
    2. Ziffer 2
      wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung geregelt ist und sie nach dem Entlohnungsschema römisch eins, K, römisch eins L, römisch zwei L, v bzw. nach dem römisch drei. oder römisch vier. Abschnitt des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung entlohnt werden oder zu entlohnen wären, wenn ihre Entlohnung nicht in einem Sondervertrag gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung geregelt wäre;
    3. Ziffer 3
      wenn sie in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, das auf ein Beschäftigungsverhältnis nach Ziffer eins, oder Absatz 3, vorbereitet;
    4. Ziffer 4
      wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, als Entwicklungshelfer oder Experten versichert sind;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
    1. Ziffer 6
      wenn die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversicherten Personen vor der im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 gewährten beruflichen Ausbildung auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Ziffer eins bis 4 der Pensionsversicherung der Angestellten zugehört haben;
    2. Ziffer 7
      wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, als geistliche Amtsträger, Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen oder Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung versichert sind;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    1. Ziffer 9
      wenn sie nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, oder 11 als Teilnehmer/innen an einer Eignungsausbildung oder als Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland versichert sind;
    2. Ziffer 10
      wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, als ehemalige Militärpersonen auf Zeit versichert sind;
    3. Ziffer 11
      wenn sie am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren und ihr Beschäftigungsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu einem der in Artikel römisch eins, des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder zu einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen, oder zu einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, oder zu einem Unternehmen, auf das ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet;
    4. Ziffer 12
      wenn sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, als Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) versichert sind;
    5. Ziffer 13
      wenn sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, als zur Fremdsprachenassistenz bestellte Personen versichert sind;
    6. Ziffer 14
      wenn sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, als BezieherInnen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes versichert sind.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und des Dachverbandes durch Verordnung die Berufsgruppen bezeichnen, welche nach Absatz eins, zur Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig sind. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  3. Absatz 3,Über den im Absatz eins, bezeichneten Personenkreis hinaus gehören auch Arbeiter, die eine besondere Fachausbildung aufweisen und entsprechend dieser Ausbildung in gehobener Verwendung stehen, zur Pensionsversicherung der Angestellten. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung stellt durch Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, die Personengruppen fest, bei denen diese Voraussetzungen zutreffen.
  4. Absatz 4,Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören ferner die Vertragsbediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach den für sie geltenden Entlohnungsvorschriften in ein Entlohnungsschema eingereiht sind, das einen gleichartigen Kreis von Bediensteten wie ein im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichnetes Entlohnungsschema erfaßt.
  5. Absatz 5,Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und k versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren oder bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.

§ 15

Text

c) Knappschaftliche Pensionsversicherung.

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen, die in knappschaftlichen Betrieben mit wesentlich bergmännischen oder diesen gleichgestellten Arbeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz beschäftigt sind.
  2. Absatz 2,Knappschaftliche Betriebe sind jene Betriebe, die gemäß Paragraph 2, des Berggesetzes 1975 in dessen Anwendungsbereich fallen sowie jene, in denen Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 132, des Berggesetzes 1975 von einem Bergbauberechtigten durchgeführt werden, ausgenommen gewerbliche und industrielle Betriebe, die solche grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig gewinnen, die durch die Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, in Paragraph 5, des Berggesetzes aufgenommen worden sind.
  3. Absatz 3,Den knappschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Nebenbetriebe, die mit einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des Absatz 2, räumlich und betrieblich zusammenhängen;
    2. Ziffer 2
      gefristete (zeitweilig eingestellte) Betriebe der im Absatz 2, bezeichneten Art;
    3. Ziffer 3
      die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit ihren Einrichtungen der Krankenbehandlung hinsichtlich jener Versicherten, die nach Paragraph 551, Absatz 16, der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehören.
  4. Absatz 4,Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören ferner Personen, die in nichtknappschaftlichen Betrieben tätig sind, hinsichtlich einer Beschäftigung mit Arbeiten im Bereich eines knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes, die dem Aufschluß, der Gewinnung oder der Förderung von Bodenschätzen, dem Schutze der Belegschaft oder der Erhaltung des Bergwerks oder gefristeter (zeitweilig eingestellter) Bergbauanlagen dienen, sofern es sich nicht um einmalige kurzfristige Arbeiten dieser Art, wie insbesondere Reparatur- oder Montagearbeiten, handelt.
  5. Absatz 5,Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g sowie Litera j und k versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.

§ 16

Text

3. UNTERABSCHNITT.
Freiwillige Versicherung.

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für
    1. Ziffer eins
      ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,
    2. Ziffer 2
      Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,
    3. Ziffer 3
      Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen, sowie
    4. Ziffer 4
      Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien
    mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.
  3. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz eins, können sich Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen und die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 erfüllen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person sind. Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannte Frist von 60 Kalendermonaten ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 2 b,Abweichend von Absatz eins, können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige nach Paragraph 123, Absatz 7 a, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Inland pflegen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person sind. Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannte Frist von 60 Kalendermonaten ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 3,Die Selbstversicherung beginnt
    1. Ziffer eins
      unmittelbar im Anschluß an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme des GSVG und des BSVG, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Anspruchsberechtigung gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle des Ausscheidens
      1. Litera a
        aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG oder Paragraph 2, BSVG oder
      2. Litera b
        aus der Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG oder
      3. Litera c
        aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG oder aus einer wahlweise zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG geschaffenen Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
      jedoch frühestens 60 Kalendermonate nach dem Ausscheiden.
  6. Absatz 4,Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen.
  7. Absatz 5,Die Österreichische Gesundheitskasse ist zur Durchführung dieser Versicherung zuständig.
  8. Absatz 6,Die Selbstversicherung endet außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge der Fälligkeit (Paragraph 78,) anzurechnen;
    3. Ziffer 3
      bei den im Absatz 2, bezeichneten Personen mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates nach dem Ende des Studien(Schul)jahres (Paragraph 6, des Universitäts-Studiengesetzes bzw. Paragraphen 2 und 5 des Schulzeitgesetzes), in dem der ordentliche Studierende (Hörer) letztmalig inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder Kurs der Diplomatischen Akademie besucht hat oder in dem die Zulassung zum Studium erloschen ist oder nach dem Verstreichen des letzten Prüfungstermines.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 endet die Selbstversicherung frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nach dem Beginn der Selbstversicherung, wobei ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden kann. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Austritt aus dem Grund des Beginnes der Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 123,, des Paragraph 56, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Paragraph 78, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder des Paragraph 83, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder aus dem Grund des Beginnes einer Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erklärt wurde.

§ 16a

Text

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 16 a,
  1. Absatz eins,Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch Personen, die auf Grund eines Antrages nach Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Von der Selbstversicherung sind Personen für die Zeit ausgeschlossen, während der sie
    1. Ziffer eins
      zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sind oder gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt wären,
    2. Ziffer 2
      einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach einem Sozialhilfegesetz der Länder haben oder
    3. Ziffer 3
      in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen, der den Leistungen der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist (Paragraph 6,).
  3. Absatz 3,Die Selbstversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3,, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. War der Antragsteller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      bereits versichert, so ist der Antrag bei dem Träger der Pensionsversicherung einzubringen, bei dem er zuletzt versichert war; war er zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz versichert, steht es ihm frei, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet;
    2. Ziffer 2
      nicht versichert oder in der Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz versichert, so ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen.
  4. Absatz 4,Der Träger der Pensionsversicherung, bei dem nach Absatz 3, der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung einzubringen ist, ist zur Durchführung dieser Versicherung zuständig.
  5. Absatz 5,Die Selbstversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

§ 17

Text

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Versorgung für das österreichische Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
      2. Litera b
        in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
    2. Ziffer 2
      aus einer Versicherung nach Ziffer eins, Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,
    können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
  2. Absatz 2,Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert oder in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen waren.
  3. Absatz 3,Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten in Betracht, so ist die Pensionsversicherungsanstalt in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert war, für die Weiterversicherung zuständig. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
  4. Absatz 4,Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, folgenden Monates,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates.
    In den Fällen, in denen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
  5. Absatz 5,Der im Absatz eins, genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Absatz 3, genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Absatz 4, genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich
    1. Litera a
      um neutrale Zeiten im Sinne des Paragraph 234,,
    2. Litera b
      um Zeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 227 a,,
    3. Litera c
      um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
    4. Litera d
      um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des Wehrgesetzes 2001,
    5. Litera e
      um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,.
  6. Absatz 6,Personen, die in einer oder mehreren der im Absatz eins, Litera a, genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate – ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, – erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.
  7. Absatz 7,Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
  8. Absatz 8,Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.
  9. Absatz 9,Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Absatz eins und 6 ist Paragraph 231, entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt Paragraph 119, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt Paragraph 105, Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

§ 18

Text

Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Personen, die eine in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
  3. Absatz 3,Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.

§ 18a

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 3 und § 688 Abs. 5.

Text

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 a,
  1. Absatz eins,Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
  2. Absatz 2,Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
    1. Ziffer eins
      für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
    2. Ziffer 2
      für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)
    1. Ziffer 4
      für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
  3. Absatz 3,Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
  4. Absatz 4,Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
  5. Absatz 5,Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
  6. Absatz 6,Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
    1. Ziffer eins
      in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
    Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
  7. Absatz 7,Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.

§ 18b

Text

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 18 b,
  1. Absatz eins,Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
  2. Absatz eins a,Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
    1. Ziffer eins
      für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
    2. Ziffer 2
      für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
    3. Ziffer 3
      für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt.
  3. Absatz 2,Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
  4. Absatz 3,Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
    1. Ziffer eins
      in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
    2. Ziffer 2
      in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
  5. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
  6. Absatz 5,Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
  7. Absatz 6,Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.

§ 19

Text

Selbstversicherung in der Unfallversicherung.

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:
    1. Ziffer eins
      selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind.
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,)
  2. Absatz 2,Die Selbstversicherung nach Absatz eins, beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
  3. Absatz 3,Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      mit dem Tage des Austrittes;
    3. Ziffer 3
      wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

§ 19a

Text

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Paragraph 19 a,
  1. Absatz eins,Personen, die von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder Teilversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 4, ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im Paragraph 123, Absatz 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 4, ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (Paragraph 7 a, B-KUVG).
  2. Absatz 2,Die Selbstversicherung beginnt
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, und
      2. Litera b
        bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung,
    3. Ziffer 3
      bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden und nach Paragraph 471 f, in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, am Tag nach dem Ende dieser Pflichtversicherung.
  3. Absatz 3,Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Wegfall der Voraussetzungen; für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, fallen die Voraussetzungen mit Ablauf des ersten Kalendermonates weg, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird;
    2. Ziffer 2
      mit dem Tag des Austrittes;
    3. Ziffer 3
      wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei einem anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert, so ist dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme des Antrages und zur Durchführung der Versicherung zuständig.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem zuletzt Pflichtversicherung bestand. Waren sie bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder sind sie auf Grund des Bezuges von Dienstleistungsschecks versichert, so sind sie der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig.
  6. Absatz 6,Bezüglich der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Mutterschutzgesetz 1979 hat die Selbstversicherung in der Krankenversicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. Dies gilt auch hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

§ 20

Text

Höherversicherung in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung.

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, teilversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die nach Paragraph 181, in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß Paragraph 77, Absatz 4, höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,)

  2. Absatz 3,Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

§ 21

Text

4. UNTERABSCHNITT.
Formalversicherung

a) in der Pflichtversicherung.

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g,
  2. Absatz 2,Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Die Formalversicherung hat in allen in Betracht kommenden Versicherungen die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung.

§ 22

Text

b) in der freiwilligen Versicherung.

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Paragraph 21, Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.
  2. Absatz 2,Die Formalversicherung nach Absatz eins, endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den Paragraphen 16, Absatz 6, 17, Absatz 8, 19, Absatz 3, oder 19a Absatz 3, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.
  3. Absatz 3,Die Formalversicherung nach Absatz eins, hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.

§ 22a

Text

5. UNTERABSCHNITT

Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 22 a,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder der Landesverbände des im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten österreichischen Roten Kreuzes,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder sonstiger im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten Körperschaften (Vereinigungen).
  2. Absatz 2,Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.
  3. Absatz 3,Die Zusatzversicherung beginnt mit der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung).
  4. Absatz 4,Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, erstrecken, so ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. Der erweiterte Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, der dem Tag der Antragstellung folgt. Ein Antrag auf Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 23

Text

ABSCHNITT römisch drei.
Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

1. UNTERABSCHNITT
Träger der Versicherung und ihre Aufgaben

Träger der Krankenversicherung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für das ganze Bundesgebiet ist die Österreichische Gesundheitskasse mit dem Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Der Träger der Krankenversicherung nach Absatz eins, führt die Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch und wirkt an der Durchführung der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit. Insbesondere obliegt es ihm, für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen. Im Falle eines vertragslosen Zustandes kann die Übernahme dieser Versorgung durch die Länder vereinbart werden. Der Träger der Krankenversicherung hat diese Verpflichtung höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe im niedergelassenen Bereich zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Der Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung und
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
    zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Träger der Krankenversicherung, die am 30. Juni 1994 eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, betreiben, sind ab diesem Zeitpunkt zu deren Betrieb verpflichtet.
  4. Absatz 4,Der Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, sich davon zu überzeugen, dass die ärztlichen Anordnungen und die Bestimmungen der Krankenordnung von der versicherten Person eingehalten werden. Der Träger der Krankenversicherung ist weiters berechtigt, den Gesundheitszustand der erkrankten Person zu prüfen.

§ 24

Text

Träger der Unfallversicherung

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 28, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
    2. Ziffer 2
      die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Paragraph 3, SVSG) mit dem Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Die Träger der Unfallversicherung nach Absatz eins, führen die Unfallversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
  3. Absatz 3,Die Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und
    2. Ziffer 2
      arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
    zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.
  4. Absatz 4,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat ab 2020 ihre eigenen Einrichtungen in einer Betreibergesellschaft, die zu 100% im Eigentum der Anstalt zu stehen hat, zusammengefasst zu verwalten. Die Paragraphen 460, ff. sind anzuwenden.

§ 25

Text

Träger der Pensionsversicherung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien für die Pensionsversicherung der Arbeiter/innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und für die knappschaftliche Pensionsversicherung.
  2. Absatz 2,Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
  3. Absatz 3,Die Träger der Pensionsversicherung sind nach den jeweils hiefür geltenden Bestimmungen berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307 d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307 d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

§ 26

Text

2. UNTERABSCHNITT
Zuständigkeit der Versicherungsträger

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse sachlich zuständig.
  2. Absatz 2,Wird ein/e Dienstnehmer/in in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate, in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer der vorübergehenden Beschäftigung unberührt.
  3. Absatz 3,Für Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung gewährt werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,), bleibt für die Dauer dieser Ausbildung jener Träger der Krankenversicherung sachlich zuständig, der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt hat.

§ 27

Text

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen.
  2. Absatz 2,Den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      die Versuchsbetriebe der land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
    2. Ziffer 2
      die Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgänge der Sozialversicherungsträger sowie der Standes- und Interessenvertretungen, alle diese, soweit sie für die Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft in Betracht kommen.

§ 28

Text

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung

Paragraph 28,

Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:

  1. Ziffer eins
    die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Ziffer 2, genannte Versicherungsträger zuständig ist;
  2. Ziffer 2
    die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für
    1. Litera a
      die nach Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre teilversicherten Familienangehörigen, soweit es sich nicht um eine Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l handelt, sowie die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, teilversicherten Angehörigen von Orden, Kongregationen und Anstalten,
    2. Litera b
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen,
    3. Litera c
      die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c,),
    4. Litera d
      die Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    5. Litera e
      die in Litera a und c genannten Personen, die eine der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Tätigkeiten ausüben,
    6. Litera f
      die Personen, die eine der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 7 und 13 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für sie nach Litera a bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, bei den im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Tätigkeiten jedoch nur, wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied einer der dort genannten Körperschaften (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der Zusatzversicherung nach Paragraph 22 a, versichert sind,
    7. Litera g
      die nach Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung selbstversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre selbstversicherten Familienangehörigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder in einem solchen tätig sind,
    8. Litera h
      Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern, der Wirtschaftskammern bzw. der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der land(forst)wirtschaftlichen Dienstgeber,
    9. Litera i
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für sie nach Litera a bis c dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) zur Durchführung der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,
    10. Litera j
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, in der Unfallversicherung teilversicherten Personen,
    11. Litera k
      die nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Unfallversicherung selbstversicherten Personen und die nach Paragraph 20, Absatz eins, in der Unfallversicherung höherversicherten Personen.

§ 29

Text

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter/innen und der Pensionsversicherung der Angestellten ist unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und des Paragraph 245, über die Leistungszugehörigkeit die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Absatz 2, zuständig ist.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist sachlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      für die bei ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, 19, 20, 21, 23 und 24 B-KUVG genannten Personen sowie der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, B-KUVG genannten Personen, sofern diese als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 B-KUVG unterliegen würden;
    2. Ziffer 2
      für die Bezieher/innen einer Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Artikel römisch fünf, Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.

§ 30

Text

3. UNTERABSCHNITT
Dachverband der Sozialversicherungsträger

Aufgaben

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen gehören dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) an.
  2. Absatz 2,Dem Dachverband obliegt
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung von Richtlinien zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      die Koordination der Vollziehungstätigkeit der Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben im Bereich der Sozialversicherung.
  3. Absatz 3,Die vom Dachverband beschlossenen Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse sind für die dem Dachverband angehörenden Versicherungsträger verbindlich.

§ 30a

Text

Beschlussfassung von Richtlinien

Paragraph 30 a,
  1. Absatz eins,Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:
    1. Ziffer eins
      zur Erstellung von Dienstpostenplänen der Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Bedachtnahme auf sich durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung ergebende Rationalisierungspotentiale;
    2. Ziffer 2
      über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die Bediensteten der Sozialversicherungsträger (des Dachverbandes), soweit es sich nicht um Zuwendungen für die im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, genannten Zwecke handelt, mit der Maßgabe, dass hiefür beim jeweiligen Versicherungsträger (beim Dachverband) ein Betrag im Ausmaß eines vom Dachverband festzusetzenden Hundertsatzes der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr, höchstens jedoch 2,5% dieser laufenden Bezüge, verwendet werden kann;
    3. Ziffer 3
      für die fachliche Aus- und Weiterbildung der Sozialversicherungsbediensteten;
    4. Ziffer 4
      für die Zusammenarbeit der Versicherungsträger untereinander und mit dem Dachverband auf dem Gebiet der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit dem Ziel der Herstellung kompatibler EDV-Strukturen und der gemeinsamen Entwicklung, Beschaffung und Anwendung der Software unter Beachtung der Grundsätze der Gesamtwirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit;
    5. Ziffer 5
      für die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes;
    6. Ziffer 6
      zur Erhebung und Verarbeitung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug und das Pflegegeld bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes versicherten Personen und Leistungsbezieher;
    7. Ziffer 7
      über die einheitliche Verwendung der Beitragsgruppen (Tarifsystem), der Symbole und die den einzelnen Beitragsgruppen zugehörigen Versichertenkategorien;
    8. Ziffer 8
      über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (Paragraph 76, Absatz 2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge;
    9. Ziffer 9
      über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung unter Bedachtnahme auf Paragraph 133, Absatz 2, Die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. In diesen Richtlinien, die für die Vertragspartner (Paragraphen 338, ff) verbindlich sind, sind jene Behandlungsmethoden anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (zB für gewisse Krankheitsgruppen) erst nach einer ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger anzuwenden sind. Durch diese Richtlinien darf der Zweck der Krankenbehandlung nicht gefährdet werden;
    10. Ziffer 10
      über die Verrechnung der Kostenersätze zwischen den Versicherungsträgern (und dem Dachverband) für die Vorbereitung von Richtlinien, für die Koordination der Vollziehungstätigkeit und für die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben;
    11. Ziffer 11
      über die Durchführung, Dokumentation und Qualitätssicherung von Kontrollen im Vertragspartnerbereich nach Paragraph 32 a,;
    12. Ziffer 12
      über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen; in diesen Richtlinien, die für die Vertragspartner/innen (Paragraphen 338, ff) verbindlich sind, soll insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; für Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex, die an Stelle der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einer nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist in diesen Richtlinien eine einheitliche Dokumentation unter Beachtung einer Rahmenvereinbarung oder Verordnung nach Paragraph 609, Absatz 9, festzulegen; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
    13. Ziffer 13
      für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Dachverband auf dem Gebiet der maschinellen (automationsunterstützten) Heilmittelabrechnung einschließlich Retaxierung und bei der Auswertung der Ergebnisse dieser Abrechnung mit dem Ziel der Vereinfachung des Abrechnungsvorganges und der Verbesserung der Überprüfungsmöglichkeiten;
    14. Ziffer 14
      für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Dachverband im Bereich des Vertragspartnerrechtes, der Leistungserbringung und Leistungsverrechnung sowie mit den Abgabenbehörden bei der Sozialversicherungsprüfung nach Paragraph 41 a,;
    15. Ziffer 15
      für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit 1,5% am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Heilmittelkostenkonto zu verwalten; bei der Ermittlung des Erreichens der Obergrenze sind entrichtete Rezeptgebühren und bei im Rahmen der Krankenbehandlung verordneten und erstattungsfähigen Heilmitteln, deren Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger als die Rezeptgebühr ist, ein Betrag in dieser Höhe zu berücksichtigen;
    16. Ziffer 16
      für die Befreiung vom Zusatzbeitrag (Herabsetzung des Zusatzbeitrages) für Angehörige nach Paragraph 51 d, bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person vorzusehen;
    17. Ziffer 17
      für Gesundheitsförderung und Prävention mit Bezug auf gesundheitsrelevante Verhaltensweisen oder Verhältnisse sowie Krankheitsrisiken, präventiv beeinflussbare Krankheiten oder Bedarfe spezifischer Bevölkerungsgruppen nach Paragraph 9, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,;
    18. Ziffer 18
      für die Durchführung und Auswertung der Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen (Paragraph 132 a,);
    19. Ziffer 19
      für die Durchführung und Auswertung der Ergebnisse der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraph 132 b,);
    20. Ziffer 20
      für die Koordinierung der Aufgaben der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger bei der Gewährung freiwilliger Leistungen, insbesondere für das koordinierte Zusammenwirken bei der Behandlung von Anträgen;
    21. Ziffer 21
      für die Vorgangsweise, insbesondere das koordinierte Zusammenwirken, der Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bei der Behandlung und Beurteilung von Leistungsansprüchen und der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie die Koordinierung der Aufgaben der Krankenversicherungsträger im Bereich der Frühintervention zur Verhinderung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben; bei der Aufstellung dieser Richtlinien ist insbesondere auf den Paragraph 307 c und auf den Rehabilitationsplan nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 7, Bedacht zu nehmen;
    22. Ziffer 22
      für das Zusammenwirken des Dachverbandes und der Versicherungsträger zur Erreichung einer optimalen Auslastung der Sonderkrankenanstalten (Rehabilitationszentren), Kurheime und ähnlichen Einrichtungen im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung; bei der Aufstellung dieser Richtlinien ist insbesondere auf den Rehabilitationsplan nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 7, Bedacht zu nehmen;
    23. Ziffer 23
      über die Zusammenarbeit der Träger der Kranken- und Unfallversicherung bei der Durchführung der Unfallheilbehandlung im Sinne des Paragraph 194,;
    24. Ziffer 24
      im übertragenen Wirkungsbereich für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
    25. Ziffer 25
      für die Beurteilung von Vermögensanlagen im Sinne des Paragraph 446, Absatz eins und 2;
    26. Ziffer 26
      für die einheitliche Anwendung der Verordnungen der Europäischen Union und der zwischenstaatlichen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit;
    27. Ziffer 27
      für die Befreiung (Herabsetzung) von Zuzahlungen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit nach den Paragraphen 154 a, Absatz 7, 155, Absatz 3, 302, Absatz 4 und 307 d Absatz 6,; hiebei ist der in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu umschreiben;
    28. Ziffer 28
      für die Festsetzung von Obergrenzen von Zuschüssen gemäß den Paragraphen 155, Absatz 4 und 307 d Absatz 2, Ziffer 3, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des (der) Versicherten;
    29. Ziffer 29
      über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (Paragraph 41,);
    30. Ziffer 30
      für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Dachverband auf dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash Managements mit dem Ziel der bestmöglichen Veranlagung der finanziellen Mittel und der größtmöglichen Verringerung der Geldverkehrskosten;
    31. Ziffer 31
      für den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder der Verwaltungskörper unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133;
    32. Ziffer 32
      für die Vorgangsweise, insbesondere das koordinierte Zusammenwirken, der Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zur Feststellung des Gesundheitszustandes der Leistungswerber hinsichtlich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit);
    33. Ziffer 33
      zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens sowie des Service-Entgelts samt Rückerstattung (Paragraph 31 c, Absatz 3 bis 5) nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen; diese Richtlinien sind mindestens ein Mal jährlich neu zu beschließen;
    34. Ziffer 34
      zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, sowie nach den Paragraphen 7 d, ff des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,;
    35. Ziffer 35
      für die Grundsätze der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 307 g, Absatz 3,);
    36. Ziffer 36
      für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Arbeitsmarktservice bei der Durchführung der medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit;
    37. Ziffer 37
      für die trägerübergreifende Zusammenarbeit der mit der Internen Revision befassten Abteilungen der Versicherungsträger;
    38. Ziffer 38
      für die Zusammenarbeit der Versicherungsträger, soweit davon nicht ein Regelungsbereich betroffen wird, der Gegenstand einer anderen Richtlinie ist oder zu sein hätte;
    39. Ziffer 39
      über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln; in diesen Richtlinien, die für die Apotheker/Apothekerinnen (Paragraph 348 a,) sowie die Hausapotheken führenden Ärzte und Ärztinnen verbindlich sind, soll bestimmt werden, inwieweit parallel importierte Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2,Der Dachverband kann die Vorbereitung der Richtlinien nach Absatz eins, mit Beschluss der Konferenz zur Gänze oder zum Teil auf einen oder mehrere Versicherungsträger übertragen.
  3. Absatz 3,Die Richtlinien nach Absatz eins, sind im Internet zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und deren Änderungen müssen
    1. Ziffer eins
      jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich sein;
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
    Die aus der Verlautbarung im Internet zusätzlich entstehenden Kosten sind von jenen Stellen zu tragen, die diese Verlautbarung vorzunehmen haben.
  5. Absatz 5,Soweit der Verlautbarung nach Absatz 4, ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung. Schreibfehler in Verlautbarungen im Internet, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung der Verlautbarung (Nummerierungen, technische Verweisungen, Angabe des Freigabetages usw.), werden durch Kundmachung des Dachverbandes berichtigt. Die technische Einrichtung der Verlautbarung im Internet gehört zu den Aufgaben des Dachverbandes nach 30c Absatz eins, Ziffer 3,
  6. Absatz 6,Dem Dachverband obliegt die Führung eines Registers der nach den Paragraphen 30 a und 30 b beschlossenen Richtlinien.

§ 30b

Text

Koordination der Vollziehungstätigkeit

Paragraph 30 b,
  1. Absatz eins,Zur zentralen Erbringung von Dienstleistungen für die Sozialversicherungsträger gehören:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung von Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger und des Dachverbandes und der Abschluss der Kollektivverträge für die Versicherungsträger mit Ausnahme der Festsetzung der Mittel für Dienstordnungs-Pensionen nach Paragraph 460 b und des Sicherungsbeitrages nach Paragraph 460 c und Paragraph 684, Absatz 3, In diesen Richtlinien bzw. Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach Paragraph 460 c und Paragraph 684, Absatz 3, festzusetzen; bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages ist Bedacht zu nehmen
      1. Litera a
        auf Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965;
      2. Litera b
        auf die Beitragssätze für die Dienstordnungs-Pension in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die Eigen- oder Hinterbliebenenpension oder für die Eigenpension, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige Stichtag vor dem 1. Jänner 2005 liegt und in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestand, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
      Des Weiteren sind darin besondere Fördermaßnahmen für Frauen im Sinne der Paragraphen 11 bis 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, vorzusehen. Paragraph 12, Absatz eins und 2 B-GlBG ist so anzuwenden, dass der Dachverband für sich und jeweils für die Versicherungsträger berichtet. Die Richtlinien dürfen den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes nicht entgegenstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger nicht gefährden;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung von Vorschriften für die Fachprüfungen der Sozialversicherungsbediensteten;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung von Vorschriften für die fachliche Information der Versicherungsvertreter/innen;
    4. Ziffer 4
      die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz 2,) annehmen lassen. Die Arzneispezialitäten sind nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (ATC-Code) zu ordnen. Sie sind im Erstattungskodex jeweils einem der folgenden Bereiche zuzuordnen:
      1. Litera a
        Roter Bereich (red box): Dieser Bereich beinhaltet zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten, die erstmalig am österreichischen Markt lieferbar sind und für deren Aufnahme in den Erstattungskodex ein Antrag nach Paragraph 351 c, Absatz eins, gestellt wurde. Sie unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12, Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
      2. Litera b
        Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen und die aus medizinischen oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich aufgenommen werden. Arzneispezialitäten dieses Bereiches unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12, Bezieht sich die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient/inn/en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform), kann die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches höchstens der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
      3. Litera c
        Grüner Bereich (green box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, deren Abgabe ohne ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger auf Grund ärztlicher Verschreibung medizinisch und gesundheitsökonomisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesem Bereich kann sich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient/inn/en oder Darreichungsform) beziehen.
      4. Litera d
        Die Stoffe für magistrale Zubereitungen gelten als Teil des grünen Bereiches, es sei denn, sie werden auf Grund einer Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission ausdrücklich im gelben Bereich angeführt.
      Arzneispezialitäten und Stoffe für magistrale Zubereitungen können nur dann als Leistung der Krankenbehandlung auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden, wenn sie im Erstattungskodex angeführt sind (Paragraph 350,). In begründeten Einzelfällen ist die Erstattungsfähigkeit auch dann gegeben, wenn die Arzneispezialität nicht im Erstattungskodex angeführt ist, aber die Behandlung aus zwingenden therapeutische Gründen notwendig ist und damit die Verschreibung in diesen Einzelfällen nicht mit Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex durchgeführt werden kann. Diese unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes. Die nähere Organisation und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Dachverband in der Verordnung nach Paragraph 351 g, Er hat dazu als beratendes Gremium eine Heilmittel-Evaluierungs-Kommission einzurichten.
    5. Ziffer 5
      die Besorgung der Statistik der Sozialversicherung sowie der Statistik der Pflegevorsorge im übertragenen Wirkungsbereich sowohl nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als auch insoweit, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Dachverbandes notwendig ist; in diesem Zusammenhang Aufbau und Führung einer Statistikdatenbank mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung;
    6. Ziffer 6
      die Vertretung der Sozialversicherungsträger in internationalen Angelegenheiten einschließlich EU;
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung eines Rehabilitationsplanes für die Sozialversicherungsträger;
    8. Ziffer 8
      die Abgabe von Stellungnahmen in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Sozialversicherung;
    9. Ziffer 9
      die Verwaltung des Ausgleichsfonds nach Paragraph 447 f,, die Verwaltung des Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach Paragraph 447 h, sowie die Verwaltung des Zahngesundheitsfonds nach Paragraph 447 i,;
    10. Ziffer 10
      der Abschluss von bundesweiten, trägerübergreifenden Gesamtverträgen;
    11. Ziffer 11
      die Erlassung einer Verordnung über den Versorgungsplan für den niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 24 a, G-ZG im übertragenen Wirkungsbereich; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2,Die Richtlinien nach Absatz eins, Ziffer eins und die Vorschriften nach Absatz eins, Ziffer 2, sowie der Erstattungskodex nach Absatz eins, Ziffer 4, sind im Internet zu verlautbaren. Die Richtlinien nach Absatz eins, Ziffer eins, können entsprechend den Abschlüssen der Kollektivverträge für die Versicherungsträger auch rückwirkend geändert werden. Paragraph 30 a, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Dachverband kann die Vorbereitung von Richtlinien, Vorschriften und des Rehabilitationsplanes sowie die Aufgaben nach Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer 4 und 6 mit Beschluss der Konferenz zur Gänze oder zum Teil auf einen oder mehrere Versicherungsträger übertragen.

§ 30c

Text

Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben

Paragraph 30 c,
  1. Absatz eins,Zur Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben gehören:
    1. Ziffer eins
      die Vergabe von einheitlichen Versicherungsnummern und deren Verknüpfung mit dem entsprechenden bereichsspezifischen Personenkennzeichen (Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Errichtung und Führung einer zentralen Anlage zur Aufbewahrung und Verarbeitung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug und das Pflegegeld bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes versicherten Personen sowie Leistungsbezieher/innen einschließlich der Leistungsbezieher/innen nach den Landespflegegeldgesetzen, wobei dann, wenn hievon für das Pflegegeld bedeutsame Daten verwendet werden, dies im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu geschehen hat;
      2. Litera b
        auf Grund der in dieser Anlage enthaltenen Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg die Erfüllung der ausdrücklich gesetzlich geregelten Pflichten der Versicherungsträger zur Auskunftserteilung;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung (Form und Inhalt) einheitlicher Formulare, Datensatzaufbaue und maschinell lesbarer Datenträger für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung sowie die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet;
    4. Ziffer 4
      die Vertretung der Sozialversicherung gegenüber ausländischen Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      die Herausgabe der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ und weitere Initiativen auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit;
    6. Ziffer 6
      Erfassung und Verwaltung der in der Pensionsversicherung teilversicherten Personen, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds die Beiträge zu zahlen hat;
    7. Ziffer 7
      die Errichtung und die Führung einer Pseudonymisierungsstelle zur Pseudonymisierung personenbezogener Daten über Diagnosen und Leistungen aus dem stationären und ambulanten Bereich. Soweit der Dachverband die Pseudonymisierungsstelle für Auftraggeber außerhalb des Kreises der ihm angehörenden Sozialversicherungsträger betreibt, ist er dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden;
    8. Ziffer 8
      der Betrieb eines elektronischen Verwaltungssystems (ELSY) für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung (Paragraphen 31 a, ff.);
    9. Ziffer 9
      die Unterstützung und Mitwirkung beim Vollzug der Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und der Vereinbarung über die Zielsteuerung-Gesundheit, insbesondere durch die Erstellung trägerübergreifender Statistiken, die Erarbeitung und Überlassung standardisierter Datengrundlagen, die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Sozialversicherung (Paragraph 84 a, Absatz 2 und 3) und den Betrieb einer Pseudonymisierungsstelle (Ziffer 7,);
    10. Ziffer 10
      die Zusammenführung aller Rechenzentren der Sozialversicherungsträger und die Erstellung eines strategischen IKT-Planes.
    11. Ziffer 11
      die Forschung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
    12. Ziffer 12
      die Einrichtung und Führung des Pensionskontos;
    13. Ziffer 13
      der Aufbau und die Führung einer Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechtes im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung nach Maßgabe des Absatz 2,
  2. Absatz eins a,Soweit die Forschung nach Absatz eins, Ziffer 11, im Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Versicherungsträger erfolgt, ist sie Aufgabe des jeweiligen Versicherungsträgers.
  3. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 13, bezeichnete Dokumentation ist unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Gesetze, Satzungen, Krankenordnungen, Geschäftsordnungen, Richtlinien und dergleichen) und ihrer Änderungen, der hiezu ergangenen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Bearbeitung sowie von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung aus dem administrativen Bereich in einer Weise aufzubauen und zu führen, dass sie im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, der Sozialversicherungsträger, des Dachverbandes sowie für Zwecke der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes verwendbar ist. Der Zugriff zur Dokumentation ist auch den Gerichten, Universitäten und Stellen der Gebietskörperschaften, sofern die von letzteren betriebenen Rechtsdokumentationen auch der Sozialversicherung kostenlos zugänglich gemacht werden, zu ermöglichen. Die Dokumentation ist nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegen Ersatz der dadurch zusätzlich entstehenden Kosten den gesetzlichen beruflichen Vertretungen und anderen Stellen und Personen zugänglich zu machen; dieser Kostenersatz kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, in einer nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenen Pauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durch den Aufbau und den Betrieb der Dokumentation entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch die Kostenersätze der abfragenden Stellen gedeckt wird und soweit er nicht ausschließlich Interessen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dient und daher von diesem im Rahmen der Kostenersätze zu ersetzen ist, vom Dachverband und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz je zur Hälfte zu tragen. Über den Aufbau und die Führung der Dokumentation (oder eines ihrer Teile) können mit Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch Vereinbarungen mit anderen Personen abgeschlossen werden, soweit dadurch Kosten eingespart werden können. In solchen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass
    1. Ziffer eins
      die für die Dokumentation gespeicherten Daten nach Auflösung der Vereinbarung für die Dokumentation erhalten bleiben und
    2. Ziffer 2
      die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Dokumentation und dessen Speicherungsorganisation durch sie nicht verändert wird.
  4. Absatz 3,Der Dachverband kann die Aufgaben nach Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer 4, mit Beschluss der Konferenz zur Gänze oder zum Teil auf einen oder mehrere Versicherungsträger übertragen.

§ 30d

Text

Datenschutz

Paragraph 30 d,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger dürfen bei ihrer Datenverarbeitung andere Versicherungsträger, den Dachverband und die Abgabenbehörden des Bundes als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) in Anspruch nehmen. Auch der Dachverband darf Versicherungsträger als Auftragsverarbeiter in Anspruch nehmen. Der Dachverband ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Versicherungsträger tätig wird, jedenfalls Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Der Dachverband und die Versicherungsträger haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten im Sinne des Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.
  2. Absatz 2,Der Dachverband ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung für alle Sozialversicherungsträger zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Der Dachverband hat für die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 135,), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (Paragraph 153,) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (Paragraph 26, KAKuG) im nächstfolgenden Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

§ 31a

Text

4. Unterabschnitt
Elektronisches Verwaltungssystem und Elektronische Gesundheitsakte

Grundlagen des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY)

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins,Der Dachverband hat für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung ein elektronisches Verwaltungssystem (im folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen Betrieb sicherzustellen. Das ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen und ist so zu gestalten, daß die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können. Seine Bestandteile (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) sind verbindlich im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das ELSY hat Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundesweit einheitlich und als Schlüsselkarten zu gestalten. Die Schlüsselfunktion innerhalb des ELSY darf auch mit Hilfe der Funktion der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes) ausgeführt werden. In diesem Fall wird eine allfällige Verwendungs- oder Vorlagepflicht der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten hinsichtlich dieser Funktion durch die Verwendung der Bürgerkarte erfüllt.
  3. Absatz 3,Auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten dürfen nur folgende Daten gespeichert werden:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Person, für die die Chipkarte ausgestellt wurde:
      1. Litera a
        Namen, Geburtsdatum, Geschlecht;
      2. Litera b
        Versicherungsnummer (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Chipkartenausstellers, Datum der Ausstellung und Chipkartennummer samt Gültigkeitskennzeichnung;
    3. Ziffer 3
      sonstige Daten, deren Speicherung bundesgesetzlich vorgesehen ist.
    Es ist Vorsorge zu treffen, dass der Zugang zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten mittels der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten bis spätestens 31. Dezember 2010 durch PIN oder biometrische Merkmale abgesichert wird.
  4. Absatz 4,Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verarbeitet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht unvereinbar (Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verarbeitungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von personenbezogenen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Prüfung von Ansprüchen gegen und Teilnahme an ELSY durch Krankenfürsorgeeinrichtungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG;
    2. Ziffer 2
      Prüfung von Ansprüchen gegen Sozialhilfeträger nach landesgesetzlichen Vorschriften;
    3. Ziffer 3
      Auslesen der auf der e-card nach Paragraph 31 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, gespeicherten Daten;
    4. Ziffer 4
      Dokumentation eines Anspruches auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhe- und Versorgungsgenuss;
    5. Ziffer 5
      technische Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen (zB durch kryptografische Schlüssel) im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO;
    6. Ziffer 6
      ärztliche Verschreibung von Heilmitteln, die nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers bezogen werden;
    7. Ziffer 7
      die Umsetzung und laufende Bereitstellung der elektronischen Eltern-Kind-Pass-Anwendung nach dem eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,;
    8. Ziffer 8
      Übermittlung von Daten nach Paragraph 6, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen;
    9. Ziffer 9
      Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten nach Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012;
    10. Ziffer 10
      Erstellung von EU-Rezepten nach Paragraph 24 o, GTelG 2012.
    Der durch die Verarbeitung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke entstehende Aufwand ist dem Dachverband jeweils nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung zu vergüten.
  5. Absatz 4 a,Die Verarbeitung von Bestandteilen des ELSY durch Speichern und Auslesen von personenbezogenen Daten der e-card zu Zwecken nach Absatz 4, Ziffer 3 und 4 darf jeweils nur auf ausdrückliches Verlangen des Karteninhabers/der Karteninhaberin erfolgen. Es ist verboten, einen Anspruch des Karteninhabers/der Karteninhaberin von der Verarbeitung von Bestandteilen des ELSY zu Zwecken nach Absatz 4, Ziffer 3 und 4 abhängig zu machen oder inhaltlich zu beeinflussen; Absatz 6, zweiter Satz ist anzuwenden.
  6. Absatz 5,Für Zwecke der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) können auf ausdrückliches Verlangen des (der) Betroffenen jene medizinischen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten gespeichert werden, die für den (die) Betroffene(n) im medizinischen Notfall von entscheidender Bedeutung sind (Notfallsdaten). Zur Eintragung, Änderung und Löschung von Notfallsdaten auf den Chipkarten sind nur entsprechend geschulte Personen auf der Grundlage gesicherter medizinischer Daten berechtigt; das Auslesen der auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten ist nur unter denselben Sicherheitsbedingungen möglich, die für ELSY-Anwendungen vorgesehen sind. Das Nähere ist durch Verordnung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln.
  7. Absatz 6,Das Erheben, Verlangen, Annehmen oder sonstige Verwerten von den auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten für andere Zwecke als jene der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) ist verboten. Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht – sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 18 890 € zu bestrafen.
  8. Absatz 7,Der Dachverband hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Krankenanstalten für deren Leistungserbringung und –verrechnung auf automationsunterstütztem Weg über das elektronische Verwaltungssystem (Paragraph 31 a,) durch Verwendung der e-card Auskünfte zur Feststellung von Ansprüchen der Versicherten aus der Krankenversicherung zu erteilen. Die Krankenversicherungsträger haben die für diese Auskunftserteilung notwendigen Daten (Sozialversicherungsnummer, Vorname, Familienname, Titel, Geburtsdatum, Geschlecht, leistungszuständiger Sozialversicherungsträger, Versicherungsart, Geld- oder Sachleistungsberechtigung, Versichertenkategorie, Gebührenbefreiung) bereit zu stellen. Für Fälle, in denen in der Krankenanstalt keine e-card vorgelegt wird, ist ebenfalls eine gesicherte online-Prüfungsmöglichkeit von Versicherungsansprüchen mittels der Sozialversicherungsnummer, der Europäischen Krankenversicherungskarte oder eines gleichwertigen Anspruchsnachweises vorzusehen.
  9. Absatz 7 a,Wahlärztinnen, Wahlärzte sowie Wahl-Gruppenpraxen sind verpflichtet, die e-card und die e-card Infrastruktur für Zwecke der Sozialversicherung zu verwenden und die Identität des Patienten/der Patientin sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.
  10. Absatz 8,Ab 1. Jänner 2020 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, auszutauschen. Zu diesem Zweck ist der Dachverband ermächtigt, personenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge
    1. Ziffer eins
      aus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
    2. Ziffer 2
      aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4 b E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
    3. Ziffer 3
      aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
    4. Ziffer 4
      aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist der Dachverband Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des Paragraph 74, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1936,, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.
  11. Absatz 9,Sofern in den Beständen nach Absatz 8, Ziffer eins bis 4 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild
    1. Ziffer eins
      wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach Absatz 8, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen behördlichen Verfahrens oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb eines solchen Verfahrens bei den Dienststellen der Sozialversicherungsträger, sofern es sich beim Betroffenen/bei der Betroffenen nicht um einen/eine österreichischen/österreichische Staatsbürger/in handeltbei der Landespolizeidirektion,
    beizubringen. Der Dachverband trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Registrierungsprozesses nach Ziffer 2, für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Für die Identitätsfeststellung und die Anforderungen an die beizubringenden Lichtbilder gelten die Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der zum Zeitpunkt der Beibringung des Lichtbildes geltenden Fassung.
  12. Absatz 9 a,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Absatz 9, Ziffer 2, neben den dort genannten Stellen zu führen.
  13. Absatz 10,Im Falle des Absatz 9, Ziffer 2, werden die Dienststellen der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Inneres tätig. Die zuständigen Behörden dürfen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das bPK, die Sozialversicherungsnummer, den Hauptwohnsitz und das Lichtbild sowie Informationen zur Dokumentation der Identitätsfeststellung in der Datenanwendung gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, verarbeiten. Dabei darf eine Speicherung nur vorgenommen werden, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung zur Verfügung stehen. Die Daten sind spätestens nach sieben Jahren zu löschen. Die Verarbeitung der Daten ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen/der Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. Zur Überprüfung der Identität und der vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über diese personenbezogenen Daten und Dokumente aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden und nach den Paragraphen 26 und 27 BFA-Verfahrensgesetz im Datenfernverkehr einzuholen. Die ausschließlich zum Zweck der Anbringung auf der e-card nach dieser Bestimmung beigebrachten Lichtbilder dürfen im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID nach den dafür vorgesehen Bestimmungen weiterverarbeitet werden.
  14. Absatz 11,Näheres, insbesondere Regeln für Bewilligungspflichten für die Leistungsinanspruchnahme bei einem/einer Vertragspartner/in im Falle einer Neuanmeldung zur Sozialversicherung, bei Ersatzausstellung einer e-card und bei systembedingtem Kartentausch wird durch die Krankenordnung geregelt. Der Dachverband hat hiefür für alle Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verbindliche Vorgaben im Wege der Musterkrankenordnung (Paragraph 456, Absatz 2,) zu erlassen.
  15. Absatz 12,Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentragung sowie Ausnahmen bezüglich der Pflicht ein Lichtbild beizubringen, wenn und solange dies aus besonders schwerwiegenden insbesondere gesundheitlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist, werden durch Verordnung der Bundesregierung festgelegt. Ebenso können in der Verordnung für einen zwölfjährigen Übergangszeitraum altersbedingte Ausnahmen festgelegt werden. Die für die Umsetzung der Absatz 8 und 9 bis 31, Dezember 2023 erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wobei der Kostenersatz mit einem Betrag in Höhe von 7,5 Mio. € begrenzt ist. Die entstandenen Aufwendungen sind von den jeweiligen beteiligten Behörden selbst zu tragen. Die bei den Landespolizeidirektionen nach Absatz 9, Ziffer 2, entstandenen Aufwände werden im Jahr 2020 durch eine vom Bundesministerium für Finanzen an das Bundesministerium für Inneres zu leistenden Pauschale in der Höhe von 500 000 € abgegolten. Darüber hinaus werden durch den Dachverband beginnend mit dem Jahr 2020 bis einschließlich dem Jahr 2023 dem Bundesministerium für Inneres dessen Aufwände durch eine Pauschale in der Höhe von jeweils 250 000 € abgegolten.

§ 31b

Text

Durchführung des ELSY

Paragraph 31 b,
  1. Absatz eins,Der Dachverband ist zur Durchführung der in Paragraph 31 a, getroffenen Anordnungen ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten,
    2. Ziffer 2
      die Beteiligung von juristischen Personen an der von ihm errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuzulassen,
    3. Ziffer 3
      sich an juristischen Personen des Privatrechts zu beteiligen;
    eine Beteiligung nach Ziffer 2, oder nach Ziffer 3, ist nur dann zulässig, wenn sie an oder von juristischen Personen erfolgt, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (Artikel 121, Absatz eins, B-VG), und dem Dachverband maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung jener juristischen Person zukommt, die das ELSY betreibt. Die Verantwortlichkeit des Dachverbandes und der Versicherungsträger als datenschutzrechtliche Verantwortliche bleibt auch im Fall der Errichtung oder Beteiligung an einer juristischen Person im Sinne der Ziffer eins bis 3 unberührt.
  2. Absatz 2,Beschlüsse des Dachverbandes zur Ausübung der nach Absatz eins, vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Absatz eins, resultierenden Gesellschafterrechte des Dachverbandes bedarf – unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen – in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz:
    1. Ziffer eins
      Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einschließlich des Abschlusses und der Beendigung des Anstellungsvertrages und der Festlegung seines Inhaltes;
    2. Ziffer 2
      Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern;
    3. Ziffer 3
      Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
    4. Ziffer 4
      Auflösung der Gesellschaft;
    5. Ziffer 5
      Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft;
    6. Ziffer 6
      Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in den Angelegenheiten des Paragraph 442 d, Absatz 2, erteilt werden, soweit solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden, sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft festgelegt oder sonst wie die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird.
    Ebenso kann die Trägerkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Ziffer eins und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung der Trägerkonferenz. Solange der Dachverband an der auf Grund von Absatz eins, Ziffer eins, errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Trägerkonferenz zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 109 und 110, Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Dachverband) nach Maßgabe des Absatz 2 a, Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach Paragraph 442 c, Absatz eins, gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an.
  3. Absatz 2 a,Bei den Kosten für die Finanzierung einer Gesellschaft nach Absatz 2, ist zwischen Errichtungskosten, Entwicklungskosten und laufenden Betriebskosten zu unterscheiden.
  4. Absatz 3,Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind von dem nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuständigen Krankenversicherungsträger auszustellen. Ist kein zuständiger Krankenversicherungsträger vorhanden, so sind diese Chipkarten von der Österreichischen Gesundheitskasse auszustellen.
  5. Absatz 4,Näheres über die Organisation und Technik des ELSY sowie über seine Verwendung ist durch Verordnung des Dachverbandes nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit von Chipkartensystemen zu regeln. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sie ist im Internet zu verlautbaren (Paragraph 30 a, Absatz 4,).

§ 31c

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 810 Abs. 4

Text

Service-Entgelt

Paragraph 31 c,
  1. Absatz eins,Eine innerhalb des ELSY zu verwendende Chipkarte (insbesondere die e-card) hat alle Arten von Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (Paragraphen 338, ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.
  2. Absatz 2,Für die e-card ist vom Versicherten/von der Versicherten ein Service-Entgelt von 25 Euro Anmerkung eins, ) pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2026, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von
    1. Ziffer eins
      Bezieherinnen und Beziehern einer Waisenpension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,)
    1. Ziffer 3
      Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,,
    2. Ziffer 4
      Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen,
    3. Ziffer 5
      in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen,
    4. Ziffer 6
      Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, hievon befreit sind,
    5. Ziffer 7
      Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,,
    6. Ziffer 8
      Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,

    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

  3. Absatz 3,Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der Versicherten einzuheben durch
    1. Ziffer eins
      den Dienstgeber/die Dienstgeberin von in einem Beschäftigungsverhältnis (Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) stehenden Personen,
    2. Ziffer 2
      das Arbeitsmarktservice von krankenversicherten Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern nach dem AlVG,
    3. Ziffer 2 a
      das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes, sofern es sich um eine Vollzeitkarenzierung handelt,
    4. Ziffer 3
      den Krankenversicherungsträger von
      1. Litera a
        selbstversicherten Personen nach Paragraphen 16 und 19 a,
      2. Litera b
        (mehrfach) geringfügig beschäftigten Personen,
      3. Litera c
        Bezieherinnen und Beziehern von Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,),
      4. Litera d
        Bezieherinnen und Beziehern von Krankengeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ruht,
      5. Litera e
        Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen,
      6. Litera f
        Bezieherinnen und Beziehern von Rehabilitationsgeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach Paragraph 143 a, Absatz 3, ruht oder Teilrehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, Absatz 4, geleistet wird,
      7. Litera g
        Beziehern von Familienzeitbonus (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,),
    5. Ziffer 3 a
      den Pensionsversicherungsträger bei Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG,
    6. Ziffer 4
      die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Absatz eins,) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle.
  4. Absatz 4,Auf das Service-Entgelt sind die Vorschriften über die allgemeinen Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Dachverband kann für die Einhebung und Abfuhr der Service-Entgelte abweichende Bestimmungen in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, vorsehen.
  5. Absatz 5,Das Service-Entgelt ist auf Antrag der/des Betroffenen vom Krankenversicherungsträger rückzuerstatten,
    1. Ziffer eins
      wenn es für eine Person nach Absatz 2, Ziffer eins bis 8 eingehoben wurde;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 28, Ziffer 2 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)
    1. Ziffer 3
      wenn es in sonstigen Fällen für eine Person eingehoben wurde, die nicht zur Zahlung des Service-Entgelts verpflichtet ist;
    2. Ziffer 4
      im Ausmaß des über Absatz 2, hinausgehenden Betrages, wenn es für eine Person für ein Kalenderjahr mehrfach eingehoben wurde.

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 26,85 €)

§ 31d

Text

Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Paragraph 31 d,
  1. Absatz eins,Der Dachverband hat sich an der Einführung und Umsetzung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zu beteiligen.
  2. Absatz 2,Der Dachverband hat entsprechend den Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes – GTelG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,,
    1. Ziffer eins
      die notwendigen Voraussetzungen zur Verwendung des ELSY (Paragraph 31 a,) für die Zwecke von ELGA zu schaffen sowie
    2. Ziffer 2
      Verweisregister (Paragraph 2, Ziffer 13, GTelG 2012) und Dokumentenspeicher (Paragraph 2, Ziffer 7, GTelG 2012) für die von Sozialversicherungsträgern betriebenen Krankenanstalten, einschließlich jener Krankenanstalten, die durch Gesellschaften betrieben werden, die vollständig im Eigentum eines oder mehrerer Sozialversicherungsträger stehen, bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Diese Verweisregister und Dokumentenspeicher können weiteren ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden.
  3. Absatz 3,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich
    1. Ziffer eins
      die Widerspruchstelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012)
    2. Ziffer 2
      die Serviceline (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, GTelG 2012) und
    3. Ziffer 3
      bis längstens zum 31. Dezember 2026 die Funktionen des Zugangsportals von ELGA, insbesondere jene zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innenrechte gemäß Paragraph 23, Absatz eins, GTelG 2012,
    bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Er ist dabei an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers gebunden. Die Kundmachung der technisch-organisatorischen Spezifikationen nach Paragraph 28 a, GTelG 2012 darf rechtswirksam auch im Internet erfolgen.
  4. Absatz 4,Zur Sicherstellung der korrekten Ausübung der Widerspruchs- sowie Widerrufsrechte nach Paragraph 15, GTelG 2012 sowie der Teilnehmer/innen/rechte nach Paragraph 16, GTelG 2012 darf auch die Sozialversicherungsnummer verwendet werden.

§ 32

Text

5. Unterabschnitt

Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Dachverbandes

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger und der Dachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
  2. Absatz 2,Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des Dachverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

§ 32a

Text

6. Unterabschnitt
Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung

Kontrolle im Vertragspartnerbereich

Paragraph 32 a,
  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen sind verpflichtet, die rechtskonforme sowie die gesamt- und einzelvertragskonforme Vorgehensweise der Vertragspartner/innen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Versicherungsträger ermächtigt, eigens hiefür ausgestellte e-cards durch die Prüforgane des Versicherungsträgers einzusetzen. Kontrollen der Vertragspartner/innen mit Hilfe eigens hiefür ausgestellter e-cards sind nur bei begründetem Verdacht auf eine nicht rechtskonforme oder gesamt- oder einzelvertragskonforme Vorgangsweise des Vertragspartners/der Vertragspartnerin zulässig und darüber hinaus stichprobenweise auf Grund eines jährlich im Vorhinein zu erstellenden Stichprobenplans.
  2. Absatz 2,Die anlässlich einer Kontrolle nach Absatz eins, tatsächlich erbrachten Leistungen der Vertragspartner/Vertragspartnerinnen sind entsprechend dem jeweils geltenden Gesamtvertrag abrechenbar. Nach Durchführung einer Kontrolle ist das Ergebnis durch das Prüforgan unverzüglich zu dokumentieren. Der jeweilige Versicherungsträger hat über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen. Der/Die überprüfte Vertragspartner/Vertragspartnerin ist in geeigneter Weise über die Kontrolle zu informieren.
  3. Absatz 3,Der Dachverband hat gemeinsam mit der in Betracht kommenden bundesweiten Interessenvertretung der jeweiligen Vertragspartner/innen mindestens jährlich die Durchführung und die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz eins, zu beraten und kann gemeinsam mit der Interessenvertretung Empfehlungen zur Durchführung und zur Qualitätssicherung aussprechen.

§ 32b

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 und 2 sind auf Honorarnoten anzuwenden, die für ab dem 1. Juli 2024 erbrachte Leistungen ausgestellt wurden (vgl. § 795 Abs. 3).

Text

Mitwirkung der Nicht-Vertragspartner/innen

Paragraph 32 b,
  1. Absatz eins,Der/Die Leistungserbringer/in, für dessen/deren Leistung Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll oder gewährt wurde, hat an der Feststellung des jeweiligen Anspruches mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche Gruppenpraxen, für deren Leistungen Kostenerstattungen, Kostenersätze oder Kostenzuschüsse gewährt werden sollen, haben dem Krankenversicherungsträger die von den Patientinnen und Patienten nachweislich bezahlten Honorarnoten nach deren Zustimmung mit einem einheitlichen Datensatz in elektronischer Form zu übermitteln. Der Dachverband hat diesen Datensatz im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung des Datensatzes unterliegt er den Weisungen des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Ausgenommen von der Übermittlung sind nur jene Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche Gruppenpraxen, denen dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

§ 32h

Text

Vertragspartner-Analyse

Paragraph 32 h,

Die Krankenversicherungsträger haben gemeinsam die Auswirkungen der Vertragspartner-Regelungen einem Controlling durch eine strukturierte Analyse jedenfalls mit dem Ziel zu unterziehen, eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen (Benchmarking) und der verschiedenen Honorierungssysteme, insbesondere hinsichtlich ihrer Anreiz- und Steuerungswirkung zu ermöglichen.

§ 33

Text

ABSCHNITT römisch vier.
Meldungen und Auskunftspflicht.

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
  2. Absatz eins a,Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
    1. Ziffer eins
      vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme, das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
    2. Ziffer 2
      die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
  3. Absatz eins b,Erfolgt die Anmeldung nach Absatz eins a, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 41, Absatz eins,) – unbeschadet des Paragraph 41, Absatz 4, – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
  4. Absatz eins c,Die Anmeldung durch Unternehmen, die bescheidmäßig als Scheinunternehmen nach Paragraph 35 a, festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach Paragraph 41, Die davon betroffenen Personen sind nach Paragraph 43, Absatz 4, zur Auskunftserteilung aufzufordern.
  5. Absatz 2,Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
  6. Absatz 3,Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

§ 34

Text

Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der Meldung nach Absatz 2, umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
  3. Absatz 3,Werden die monatlichen Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt, so können bis zu ihrer (vollständigen) Übermittlung die Beitragsgrundlagen des Vormonats fortgeschrieben werden. Liegen solche nicht vor, so ist der Träger der Krankenversicherung berechtigt, die Beitragsgrundlagen unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse beim selben Dienstgeber oder, wenn diese nicht vorliegen, von Daten der Versicherungsverhältnisse bei gleichartigen oder ähnlichen Betrieben festzusetzen.
  4. Absatz 4,Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.
  5. Absatz 5,Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erstmals für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde, zu übermitteln. In der Folge ist eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung nur dann zu erstatten, wenn eine Änderung der Beitragsgrundlage (Paragraphen 44 und 54) erfolgt. Abweichend von Absatz 2, endet die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung mit dem Siebenten des Monats, der dem Monat der Anmeldung zur Pflichtversicherung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt. Für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, kann die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum Siebenten des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Dienstgeber haben die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden. Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

§ 35

Text

Dienstgeber

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
  2. Absatz 2,Bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt, bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber. Bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion gilt der/die Beschäftiger/in nicht als Dienstgeber/in; dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Der Dienstnehmer hat die in den Paragraphen 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,
    1. Litera a
      wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder
    2. Litera b
      wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden ist, oder
    3. Litera c
      wenn das Beschäftigungsverhältnis dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt.

§ 35a

Text

Scheinunternehmen

Paragraph 35 a,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger sind an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach Paragraph 8, SBBG gebunden.
  2. Absatz 2,Das Amt für Betrugsbekämpfung hat seine Mitteilungen an das Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln. Das Gleiche gilt für die Widerlegung dieser Vermutung sowie für Bescheide, mit denen bei Widerspruch das Vorliegen eines Scheinunternehmens festgestellt wird.
  3. Absatz 3,Haben Personen, die der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Krankenversicherungsträger nach Paragraph 43, Absatz 4, rechtzeitig nachgekommen sind, glaubhaft gemacht, (für bestimmte Zeiträume) tatsächlich Arbeitsleistungen im Bereich eines Scheinunternehmens verrichtet zu haben, so hat der Krankenversicherungsträger den Dienstgeber dieser Personen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so gilt – ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens – als Dienstgeber das Auftrag gebende Unternehmen, wenn es wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, SBBG handelt, und nicht beweist, von diesen Personen keine Arbeitsleistungen erhalten zu haben oder zu erhalten. Paragraph 49, ist in solchen Fällen sinngemäß anzuwenden.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 1 Z 11: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen).

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
    1. Ziffer eins
      für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
    1. Ziffer 3
      für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;
    2. Ziffer 4
      für die gemäß Paragraph 9, durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen;
    3. Ziffer 5
      für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) dem Bundesministerium für Inneres;
    4. Ziffer 6
      für die Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistenden nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
    5. Ziffer 7
      für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen dem Bund;
    6. Ziffer 8
      für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)
    1. Ziffer 10
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, pflichtversicherten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der Künste);
    2. Ziffer 11
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld haben, dem Krankenversicherungsträger;
    3. Ziffer 12
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten Personen dem Arbeitsmarktservice;
    4. Ziffer 13
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger;
    5. Ziffer 13 a
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Rehabilitationsgeld dem Pensionsversicherungsträger;
    6. Ziffer 13 b
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Wiedereingliederungsgeld dem Krankenversicherungsträger;
    7. Ziffer 14
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
    8. Ziffer 15
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
    9. Ziffer 16
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
    10. Ziffer 17
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;
    11. Ziffer 18
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur;
    12. Ziffer 19
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, pflichtversicherten BezieherInnen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
    13. Ziffer 19 a
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera k, pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger;
    14. Ziffer 20
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, pflichtversicherten BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
  2. Absatz 2,Paragraph 35, Absatz 3, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) sowie die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) haben die in den Paragraphen 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, sind hiebei entsprechend anzuwenden.

§ 37

Text

Meldung nur unfallversicherter Personen

Paragraph 37,

Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung pflichtversicherten mit Ausnahme der im Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a und b und der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, h, i und l genannten Personen sind die Grundsätze der Paragraphen 33 bis 35 und 36 Absatz 3, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldungen beim zuständigen Träger der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung Pflichtversicherten sind die Meldungen beim Träger der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 18 und 21 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind. Das Nähere wird in der Satzung des Trägers der Unfallversicherung bestimmt.

§ 37a

Text

Meldung nur pensionsversicherter Personen

Paragraph 37 a,

Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der Paragraphen 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist.

§ 37b

Text

Meldung der in der Zusatzversicherung Versicherten

Paragraph 37 b,

Für die Meldungen der in der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22 a, Versicherten sind die Grundsätze der Paragraphen 33 und 34 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldungen von dem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erstatten sind; das Nähere ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung dieses Versicherungsträgers zu regeln.

§ 37c

Text

Meldung über die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 37 c,

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat für die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannten Personen den Beginn, das Ende und die Art des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie den Evidenzbereich dem Dachverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.

§ 37d

Text

Meldung über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes

Paragraph 37 d,

Das Bundesministerium für Inneres hat für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden den Beginn, das Ende und die Art des ordentlichen Zivildienstes dem Dachverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzusetzen.

§ 38

Text

Meldung in der Krankenversicherung der Rentner.

Paragraph 38,

Die Träger der Pensionsversicherung haben alle für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung des Rentners maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich bekanntzugeben.

§ 38a

Text

Meldung zur Pflichtversicherung der LeistungsbezieherInnen

Paragraph 38 a,

Für Personen, die auf Grund eines Leistungsbezuges der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben die meldepflichtigen Stellen alle für den Beginn und das Ende der jeweiligen Pflichtversicherung maßgebenden Umstände sowie jede für diese Pflichtversicherung bedeutsame Änderung dem jeweils zuständigen Träger der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung unverzüglich bekanntzugeben.

§ 39

Text

Meldung der freiwillig Versicherten.

Paragraph 39,

Die nach den Paragraphen 16 bis 20 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen Versicherungsträger binnen einer Woche zu melden. Die gemäß Paragraph 19 a, Selbstversicherten haben die Meldungen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.

§ 40

Text

Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Personen, die Anspruch haben
    1. Ziffer eins
      auf Kranken- oder Wochen- oder Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsgeld,
    2. Ziffer 2
      auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspensionen und Knappschaftssold sowie Waisenpensionen,
    haben während des Leistungsbezuges jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Personen,
    1. Ziffer eins
      die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;
    2. Ziffer 2
      die eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG beziehen, mit der Maßgabe, dass Unterschreitungen der mindestens erforderlichen Arbeitszeitreduktion nach Paragraph 4 a, Absatz 3, APG um mehr als 10% zu melden sind.
  3. Absatz 3,Durch die Krankenordnung sind nähere Regelungen über die Meldungen nach Absatz eins, Ziffer eins, zu treffen.

§ 41

Text

Form der Meldungen

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 3,) zu erstatten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,)

  2. Absatz 3,Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
  3. Absatz 4,Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten
    1. Ziffer eins
      andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn
      1. Litera a
        eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;
      2. Litera b
        die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
    2. Ziffer 2
      eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.
    Für die Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.
  4. Absatz 5,Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.
  5. Absatz 6,Die Meldung nach Paragraph 35, Absatz 4, Litera c, wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, DLSG erfüllt.

§ 41a

Text

Sozialversicherungsprüfung

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Gesundheitskasse hat die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hierzu gehört insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),
    3. Ziffer 3
      die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.
    Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.
  2. Absatz 2,Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Lohnsteuerprüfung (Paragraph 86, EStG 1988) durchzuführen. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ des Finanzamtes tätig und unterliegt dessen fachlicher Weisung. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist es vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Das Finanzamt ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
  3. Absatz 3,Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Kommunalsteuerprüfung (Paragraph 14, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,) durchzuführen. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ der erhebungsberechtigten Gemeinde tätig und unterliegt deren fachlicher Weisung. Die erhebungsberechtigte Gemeinde ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist sie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinde ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
  4. Absatz 4,Der Prüfungsauftrag ist von der Österreichischen Gesundheitskasse zu erteilen.
  5. Absatz 5,Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

§ 42

Text

Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
    1. Ziffer eins
      die Dienstgeber,
    2. Ziffer 2
      Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
    3. Ziffer 3
      sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),
    4. Ziffer 4
      im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten,
    längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
  2. Absatz eins a,Besteht der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Verhaltens, das Sozialbetrug im Sinne des Paragraph 2, SBBG darstellt, oder auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens nach Paragraph 8, SBBG, so sind
    1. Ziffer eins
      die Bediensteten der Versicherungsträger berechtigt,
      1. Litera a
        zur Durchführung ihrer Aufgaben die Betriebsstätten sowie die Aufenthaltsräume der DienstnehmerInnen zu betreten;
      2. Litera b
        die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte von allen auf der Betriebsstätte anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Betriebsstätte beschäftigt sind, einzuholen;
    2. Ziffer 2
      die DienstnehmerInnen verpflichtet, auf Verlangen der Bediensteten der Versicherungsträger ihre Ausweise oder sonstigen Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen;
    3. Ziffer 3
      die Dienstgeber oder ihre Bevollmächtigten verpflichtet, den Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte eine dort anwesende Person den Bediensteten der Versicherungsträger die erforderlichen Auskünfte nach Ziffer 3, erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.
  3. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsträgers die nach Absatz eins, auskunftspflichtigen Personen (Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten. Entstehen durch diese Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versicherungsträger besondere Auslagen (Kosten von Sachverständigen, Buchprüfern, Reiseauslagen u. dgl.), so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Auslagen auf Antrag des Versicherungsträgers der auskunftspflichtigen Person (Stelle) auferlegen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihr auferlegten Pflichten entstanden sind. Diese Auslagen sind wie Beiträge einzutreiben.
  4. Absatz 3,Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, bis zur Höhe eines nach Paragraph 44, Absatz 3, festgesetzten Maximalbetrages anhand von Schätzwerten ermitteln.
  5. Absatz 4,Die Versicherungsträger sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.

§ 42a

Text

Besondere Auskunftspflicht der Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben

Paragraph 42 a,

Die Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau jene nichtknappschaftlichen Betriebe bekanntzugeben, die mit Arbeiten im Bereich des knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes befaßt sind; sie sind ferner verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau alle für die Feststellung der Versicherungszugehörigkeit nach Paragraph 15, Absatz 4, erforderlichen Auskünfte über die Art der im Bereich des knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes vergebenen Arbeiten zu erteilen. Paragraph 42, gilt entsprechend.

§ 42b

Text

Risiko- und Auffälligkeitsanalyse

Paragraph 42 b,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger haben zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Versicherungsmissbrauch sowie zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes Risiko- und Auffälligkeitsanalysen im Dienstgeber- und Dienstnehmer/innenbereich durchzuführen. Dabei ist unter Verarbeitung der in der Anlage 14 genannten Versicherten- und Dienstgeberdaten nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      für den Dienstgeberbereich: insbesondere Schwarzarbeitsverdacht, Scheinanmeldung, Versichertenströme, Dienstgeberzusammenhänge, Insolvenzgefahr sowie Melde- und Beitragszahlungsverhalten;
    2. Ziffer 2
      für den Dienstnehmer/innenbereich: Verdacht auf missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit; Verdacht auf missbräuchlichen Bezug von Heilmitteln, Hilfsmitteln und Heilbehelfen; Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der e–card.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse hat als Kompetenzzentrum die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Analysen zu verknüpfen und die Ergebnisse dieser Verknüpfung allen beteiligten Krankenversicherungsträgern, den Abgabenbehörden des Bundes und dem Dachverband zur Verfügung zu stellen. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zwingend geboten ist, sind die Ergebnisse der Datenverarbeitungen zum technisch und organisatorisch frühestmöglichen Zeitpunkt zu pseudonymisieren.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Analysen die Daten der Umsatzsteuer zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung, den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung.
  4. Absatz 4,Die Krankenversicherungsträger führen die Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach Absatz eins, Ziffer eins, als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche nach Artikel 26, DSGVO. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Die Datenbank ist so auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, auf konkrete Krankenversicherungsträger, Abgabenbehörden des Bundes oder den Dachverband beschränkt werden kann.
  5. Absatz 5,Das Nähere über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung der jeweiligen personenbezogenen Daten nach den Absatz eins und 2 ist vom Dachverband in der Datenschutzverordnung nach Paragraph 30 d, Absatz 2, festzulegen. Der Dachverband ist dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.

§ 42c

Text

Auskunftspflicht Dritter; Prüfungsabgabe

Paragraph 42 c,
  1. Absatz eins,Reichen die Bestimmungen der Paragraphen 42 und 43 nicht aus, alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände, insbesondere auch die Feststellung der Identität von Dienstgebern und/oder Versicherten, zu ermitteln, so kann der Versicherungsträger die dafür erforderlichen Auskünfte und/oder die Einsicht in deren Geschäftsbücher und Aufzeichnungen auch von Dritten verlangen, soweit sich aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren die berechtigte Annahme ergibt, dass diese Dritten über entsprechende Informationen verfügen bzw. aufgrund der Lebenserfahrungen verfügen müssen.
  2. Absatz 2,Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Sachverhaltsermittlung durch den Versicherungsträger von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
  3. Absatz 3,Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, und kann der Versicherungsträger diese Umstände in Unkenntnis der Identität der versicherten Person nicht im Wege einer Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, feststellen, so kann der Versicherungsträger dem Dienstgeber eine Prüfungsabgabe in Höhe der sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, Absatz 3, ergebenden Beiträge samt Verzugszinsen vorschreiben. Als Beiträge gelten dabei auch Beiträge, Abgaben und Umlagen, die der Versicherungsträger nach anderen Bundesgesetzen einhebt.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz 3, vorzuschreibende Prüfungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich eingehoben wird und bei deren Einhebung die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Siebenter Teil) anzuwenden sind. Sie dient der Finanzierung der Krankenversicherung und fließt dem einhebenden Versicherungsträger zu.

§ 43

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Versicherten sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger/innen sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 332, ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, versicherten Personen sind verpflichtet, dem Dienstgeber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Die Paragraphen 111 bis 113 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Versicherten sind verpflichtet, dem Krankenversicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (Paragraph 51 d,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Versicherten sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung über die Beschäftigung bei einem rechtskräftig als Scheinunternehmen nach Paragraph 35 a, festgestellten Unternehmen binnen sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung persönlich beim Krankenversicherungsträger zu erscheinen.

§ 43a

Text

Auskunftspflicht der Versicherungsträger

Paragraph 43 a,
  1. Absatz eins,Der zuständige Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins,) hat auf Anfrage der Beteiligten im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind. Die Auskunft hat mit Rücksicht auf die Auswirkungen für den Versicherten tunlichst innerhalb der in Paragraph 42, Absatz eins, genannten Frist zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse hat der Landwirtschaftskammer Österreich auf ihre Anfrage zur Erfüllung der gesetzlichen Beobachtungspflicht der Arbeitgeberzusammenschlüsse nach Paragraph 415, des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, schriftlich längstens binnen 14 Tagen Auskunft zu geben über die Anzahl der Dienstnehmer/innen von Arbeitgeberzusammenschlüssen und die Summe der Beitragsgrundlagen aufgeschlüsselt nach Bundesländern.

§ 44

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 1 Z 12: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

ABSCHNITT römisch fünf.
Mittel der Sozialversicherung.

1. UNTERABSCHNITT.
Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens).

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt.

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
    1. Ziffer eins
      bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;
    2. Ziffer 2
      bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), und bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;
    3. Ziffer 3
      bei den nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
    4. Ziffer 4
      bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5,;
    5. Ziffer 5
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Personen der nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;
    6. Ziffer 6
      bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;
    7. Ziffer 7
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 31;
    8. Ziffer 8
      bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (Paragraph 2 c, Absatz 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86);
    9. Ziffer 8 a
      bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, pflichtversicherten Personen der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2,;
    10. Ziffer 9
      bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Militärberufsförderungsgesetzes;
    11. Ziffer 10
      bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird – abweichend von Ziffer eins, –, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
    12. Ziffer 11
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
    13. Ziffer 12
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Personen das Dreißigfache des täglichen Wochen- oder Sonderwochengeldes;
    14. Ziffer 13
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
      1. Litera a
        bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, AlVG;
      2. Litera b
        bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach Litera a,;
      3. Litera c
        bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (Paragraph 49,), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
      4. Litera d
        bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder eines Bildungsteilzeitgeldes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (auch in Form eines Fachkräftestipendiums) diese Geldleistung;
    15. Ziffer 14
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Krankengeld sowie den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, handelt – das für die jeweilige Leistung nach Ziffer 13, Litera a bis d Geltende oder – soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte gelten – der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2,,
    16. Ziffer 14 a
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Wiedereingliederungsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts;
    17. Ziffer 15
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 350 € Anmerkung eins, );
    18. Ziffer 15 a
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;
    19. Ziffer 16
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivildienstleistenden 1 350 € Anmerkung eins, );
    20. Ziffer 17
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
    21. Ziffer 18
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1 350 € Anmerkung eins, );
    22. Ziffer 19
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes;
    23. Ziffer 19 a
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera k, Pflichtversicherten der Familienzeitbonus;
    24. Ziffer 19 b
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, pflichtversicherten Personen der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2,;
    25. Ziffer 20
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.
    An die Stelle des in den Ziffer 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen und der Dienstgeber/Dienstgeberinnen festsetzen, dass bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten oder an Trinkgeldern beteiligt werden, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat bundesweit einheitlich zu erfolgen und auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluss haben (Erwerbszweig, Arbeitszeitausmaß und Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Die festgelegten Pauschalbeträge sind Maximalbeträge und sind jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2029, mit der Aufwertungszahl zu vervielfachen. Derartige Festsetzungen sind im Internet zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.
  4. Absatz 4,Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) nicht Bezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3 und 4,
  5. Absatz 5,Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden.
  6. Absatz 6,Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:
    1. Litera a
      bei Pflichtversicherten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 und bei Pflichtversicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, die Umschulungsgeld beziehen, der Betrag von 50,07 € Anmerkung 2, );
    2. Litera b
      bei Pflichtversicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, der Betrag von 26,16 € Anmerkung 3, );
    3. Litera c
      bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art erhalten, der Betrag von 18,60 € Anmerkung 4, ).
    An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  7. Absatz 7,Im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Versicherte eingearbeitet hat. Dies gilt auch dann, wenn bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 6 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt ist, daß der Dienstnehmer nach der jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entlohnt wird.
  8. Absatz 8,Gebührt Versicherten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

(_____________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 864,78 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 922,59 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 986,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 2 027,75 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 2 090,61 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 163,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 300,10 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 468,01 €

Anmerkung 2, : für 2019: 75,54 €

für 2020: 77,88 €
für 2021: 80,45 €
für 2022: 82,14 €
für 2023: 84,69 €
für 2024: 87,65 €
für 2025: 93,17 €
für 2026: 99,97 €

Anmerkung 3, : für 2019: 39,45 €

für 2020: 40,67 €
für 2021: 42,01 €
für 2022: 42,89 €
für 2023: 44,22 €
für 2024: 45,77 €
für 2025: 48,65 €
für 2026: 52,20 €

Anmerkung 4, : für 2019: 28,04 €

für 2020: 28,91 €
für 2021: 29,86 €
für 2022: 30,49 €
für 2023: 31,44 €
für 2024: 32,54 €
für 2025: 34,59 €
für 2026: 37,12 €)

§ 45

Text

Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
  2. Absatz 2,Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, darf für die nach Paragraph 4, Absatz 4, Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
    1. Ziffer eins
      wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, bezogen werden, das 35fache,
    2. Ziffer 2
      sonst das 30fache
    der Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz eins,

§ 47

Text

Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.

Paragraph 47,

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten

  1. Litera a
    einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Litera a bis c und e der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel;
  2. Litera b
    einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Litera d, die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;
  3. Litera c
    einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.

§ 48

Text

Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Personen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9

Paragraph 48,

Die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, beträgt mindestens 1 614,32 € Anmerkung eins, ) monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 776,70 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 828,22 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 864,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 922,59 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 986,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 2 027,75 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 2 090,61 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 163,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 300,10 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 468,01 €)

§ 49

Text

Entgelt.

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
  2. Absatz 2,Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988;
    2. Ziffer 2
      Schmutzzulagen, soweit sie nach Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 4
      Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
    2. Ziffer 5
      der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 7
      Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 9
      Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als 50 v. H. der erhöhten Bezüge betragen;
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 11
      freiwillige soziale Zuwendungen, das sind
      1. Litera a
        Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds, weiters Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,
      2. Litera b
        Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention sowie Impfungen, soweit diese Zuwendungen an alle DienstnehmerInnen oder bestimmte Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt werden,
      3. Litera c
        Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin oder dessen/deren (Ehe-)Partners/(Ehe-)Partnerin oder dessen/deren Kinder im Sinne des Paragraph 106, EStG 1988,
      4. Litera d
        Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 000 € pro Kind und Kalenderjahr, die der Dienstgeber allen Dienstnehmer/inne/n oder bestimmten Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 9, vorliegen;
    2. Ziffer 12
      freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer/innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine gelten bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden; können Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;
    3. Ziffer 13
      Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;
    Anmerkung, Ziffer 14 und 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 16
      die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel Erholungs- und Kurheime, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst);
    2. Ziffer 16 a
      die Benützung einer dienstgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Dienstnehmer/innen oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmer/innen sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.
    3. Ziffer 17
      die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von 365 € jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich sowie aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich;
    4. Ziffer 18
      1. Litera a
        Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 300 € jährlich nicht übersteigen;
      2. Litera b
        Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der Paragraphen 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 oder nach Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
      3. Litera c
        der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b, EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
      4. Litera d
        der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften nach Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nach Paragraph 4 d, Absatz 4, EStG 1988 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich, soweit dieser Vorteil nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
      5. Litera e
        der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nach Paragraph 4 d, Absatz 4, EStG 1988 für ihre Begünstigten;
      6. Litera f
        der Vorteil aus Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 3, EStG 1988, die nach Paragraph 26, Ziffer 8, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und nach Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, EStG 1988 als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 gelten.
    5. Ziffer 19
      Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7 300 € nicht übersteigt;
    6. Ziffer 20
      die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln oder die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer/innen übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist;
    7. Ziffer 21
      in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Ziffer eins bis 20 nicht als Entgelt gelten;
    8. Ziffer 22
      das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrberechtigten nach Paragraph 17 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu leisten ist;
    9. Ziffer 23
      Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung;
    Anmerkung, Ziffer 24 und 25 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
    1. Ziffer 26
      Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden;
    2. Ziffer 26 a
      Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;
    3. Ziffer 26 b
      Entgelte für die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten nach den Paragraphen 66, ff. des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;
    4. Ziffer 27
      für Au-pair-Kräfte nach Absatz 8, neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet;
    5. Ziffer 28
      pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 120 € pro Einsatztag, höchstens aber 720 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, zweiter Satz EStG 1988 zusteht;
    6. Ziffer 29
      der geldwerte Vorteil nach Paragraph 50, Absatz 3, aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Dienstgeber oder ein mit dem Dienstgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (MitarbeiterInnenrabatt), wenn
      1. Litera a
        der MitarbeiterInnenrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmer/inne/n eingeräumt wird,
      2. Litera b
        die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen von den Dienstnehmer/inne/n weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen, und
      3. Litera c
        der MitarbeiterInnenrabatt im Einzelfall 20% nicht übersteigt oder – soweit dies nicht zur Anwendung kommt – der Gesamtbetrag der MitarbeiterInnenrabatte 1 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
    7. Ziffer 30
      steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a,, steuerfreie Teuerungsprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a und b sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 447, EStG 1988;
    8. Ziffer 31
      der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen ihren Dienstnehmer/inne/n für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Telearbeitspauschale, wenn und soweit dieses nach Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört;
    9. Ziffer 32
      steuerfreie Zuschüsse oder sonstige Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, Litera a, dritter Teilstrich und Litera c, EStG 1988;
    10. Ziffer 33
      Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 € pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. Litera a
        Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrer/inne/n auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Dienstnehmer/von der Dienstnehmerin selbständig reserviert und genutzt werden können.
      2. Litera b
        Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, verwendet werden.
      3. Litera c
        Der Zuschuss muss direkt an den/die Carsharing-Anbieter:in oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.
  4. Absatz 4,Der Dachverband kann, wenn dies zur Wahrung einer einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit von Bezügen dient, nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und inwieweit Bezüge im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, 2, 6, oder 11 nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten. Die Feststellung hat auch das Ausmaß (Höchstausmaß) der Bezüge bzw. Bezugsteile zu enthalten, das nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gilt. Derartige Feststellungen sind im Internet zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich. Die Feststellungen sind rückwirkend ab dem Wirksamkeitsbeginn der zugrundeliegenden Regelungen im Sinne des Absatz 3, vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf den Arbeitsverdienst der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Personen sinngemäß anzuwenden. Die besonderen Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) gelten jedoch bei den Heimarbeitern, soweit sie 10 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Zwischenmeister, Stückmeister), soweit sie 25 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2, Bei den Zwischenmeistern (Stückmeistern) gelten ferner die Beträge, die von diesen Personen an die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt werden, ferner die Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitslosenversicherungsbeitrag), der Dienstgeberanteil am Wohnbauförderungsbeitrag, der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und der Entgeltfortzahlungsbeitrag nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2, Über das im zweiten Satz bestimmte Ausmaß hinaus werden besondere Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) nur dann als nicht zum Entgelt gehörend anerkannt, wenn und insoweit sich dies auf Grund von Nachweisungen im Einzelfall bei sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, als gerechtfertigt erweist.
  6. Absatz 6,Die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Österreichische Gesundheitskasse zu übersenden; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
    1. Ziffer eins
      im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;
    2. Ziffer 2
      Lehrende an Einrichtungen, die
      1. Litera a
        vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben;
      2. Litera b
        vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen;
      die in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001, genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach Litera a,;
    3. Ziffer 3
      Beschäftigte, die in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheinende periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemeinen, wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, diese periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen.
  8. Absatz 8,Au-pair-Kräfte im Sinne des Absatz 3, Ziffer 27, sind Personen, die
    • Strichaufzählung
      mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen StaatsbürgerInnen sind,
    • Strichaufzählung
      sich zum Zweck einer Au-pair-Tätigkeit, die der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur dient, in Österreich aufhalten,
    • Strichaufzählung
      eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegende und höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie ausüben,
    • Strichaufzählung
      in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind und
    • Strichaufzählung
      im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Kinder der Gastfamilie betreuen.

    Sofern Paragraph eins, Ziffer 10, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, anzuwenden ist, muss eine entsprechende Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice und erforderlichenfalls eine gültige Aufenthaltsbewilligung vorliegen.

  9. Absatz 9,Die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme der Zuschüsse nach Absatz 3, Ziffer 11, Litera d, vom Entgelt liegen vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Betreuung ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1988 betrifft, für das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin selbst der Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht;
    2. Ziffer 2
      das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    3. Ziffer 3
      die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige;
    4. Ziffer 4
      der Zuschuss direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wird, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können oder die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin ganz oder teilweise ersetzt werden;
    5. Ziffer 5
      der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, Absatz 7,) des Kindes erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er/sie selbst von keinem anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Dienstgeber hat die Erklärung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin zum Lohnkonto (Paragraph 76, EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.

§ 50

Text

Bewertung von Sachbezügen.

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
  2. Absatz 2,Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.
  3. Absatz 3,Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Absatz 2, festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Absatz eins, von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.

§ 50a

Text

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage

Paragraph 50 a,
  1. Absatz eins,Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach Paragraph 67 a, Absatz 2, EStG 1988 gelten als Entgelt nach Paragraph 49, Absatz eins,,
    1. Ziffer eins
      soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ebenfalls als Veräußerung gilt;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;
    3. Ziffer 3
      soweit die Vinkulierung nach Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer 5, EStG 1988 aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung nach Ziffer eins, stattfindet;
    4. Ziffer 4
      wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.
  2. Absatz 2,Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen nach Paragraph 67 a, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen (Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen.

§ 51

Text

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung
      1. Litera a
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,, oder Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, geregelt ist oder die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 9, 10, 12 und 13
        7,65%
      2. Litera b
        für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Artikel römisch zwei,, römisch drei oder römisch vier des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter
        7,65%
      3. Litera c
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegt
        7,65%
      4. Litera d
        für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung Paragraph 1154 b, ABGB anzuwenden ist
        7,65%,
      5. Litera e
        für Vollversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4,
        7,65%
      6. Litera f
        für die übrigen Vollversicherten
        7,65%,
      7. Litera g
        für Lehrlinge
        3,35%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      in der Unfallversicherung
      1,1%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    3. Ziffer 3
      in der Pensionsversicherung
      22,8%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,)

  2. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph 53, sind die Beiträge nach Absatz eins, – mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist – vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
    1. Ziffer eins
      In der Krankenversicherung
      1. Litera a
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
      2. Litera b
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
      3. Litera c
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
      4. Litera d
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
      des (der) Versicherten
      auf 10,25%,
      des Dienstgebers
      auf 12,55%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,), für Entwicklungshelfer und Experten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11,) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.
  4. Absatz 5,Für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Absatz eins, festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
  5. Absatz 6,Abweichend von Absatz 3, Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.
  6. Absatz 7,Abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 261 c,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

§ 51a

Text

Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

Paragraph 51 a,
  1. Absatz eins,Für Personen, die in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 5,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.
  2. Absatz 2,Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.

§ 51d

Text

Zusatzbeitrag für Angehörige

Paragraph 51 d,
  1. Absatz eins,Für Angehörige (Paragraph 123,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten. Der Zusatzbetrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
  2. Absatz 2,Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.
  3. Absatz 3,Kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben
    1. Ziffer eins
      für Personen nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 4, und 7a;
    2. Ziffer 2
      wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 123, Absatz 4, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
    3. Ziffer 3
      wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16,) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, nicht übersteigt.

§ 52

Text

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte.

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Für Teilversicherte nach Paragraph 7, ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des Paragraph 71,, als allgemeiner Beitrag der nach Paragraph 51, Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c,) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern Paragraph 51, Absatz 3, unbeschadet der Sondervorschriften des Paragraph 53,
  2. Absatz 2,Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, sind in der Krankenversicherung die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 6, Litera b,) zu bemessen, wie er im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, festgesetzt ist; für die Unfallversicherung beläuft sich der monatliche Beitrag auf 5,05 € Anmerkung eins, ); an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.
  3. Absatz 2 a,Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, sind die Beiträge nach dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19 b,) zu bemessen, wie er im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, bzw. Ziffer 2, festgesetzt ist. Hinsichtlich der Krankenversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen, hinsichtlich der Unfallversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom Bund zu tragen.
  4. Absatz 3,Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7,) zu bemessen, wie er in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. Ziffer 3, festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zu tragen.
  5. Absatz 3 a,Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 20,) zu bemessen, wie er in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bzw. Ziffer 3, festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tragen.
  6. Absatz 4,Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 11 bis 19 a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
    1. Ziffer eins
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, c, d, Sub-Litera, a, a, sowie Litera e und f vom Bund;
    2. Ziffer 2
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, vom Arbeitsmarktservice;
    3. Ziffer 2 a
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
    4. Ziffer 3
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g und k zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes;
    5. Ziffer 4
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, wie in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2,, wobei als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört;
    6. Ziffer 5
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, wie in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2,, wobei als Dienstgeber das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt;
    7. Ziffer 6
      für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j
      1. Litera a
        aus Mitteln des Bundes für Pflegegeldaufwendungen, wenn es sich um Fälle des Paragraph 21 c, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes handelt;
      2. Litera b
        aus Mitteln des Bundes, wenn es sich um Fälle des Paragraph 21 c, Absatz 3, des Bundespflegegeldgesetzes handelt.

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 5,29 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 5,44 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 5,55 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 5,72 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 5,91 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 6,03 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 6,22 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 6,44 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 6,85 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 7,35 €)

§ 53

Text

Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages.

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Der den Versicherten belastende Teil der allgemeinen Beiträge darf zusammen mit dem den Versicherten belastenden Teil des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung 20 v. H. seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen. Kommt die Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, zur Anwendung, so ist der auf die versicherte Person entfallende Teil des Beitrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Mindestbeitragsgrundlage und dem Entgelt der versicherten Person ergibt, nicht bei der Berechnung nach dem ersten Satz zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch die auf den Pflichtversicherten entfallenden Beitragsteile (Paragraphen 51 und 52) zu tragen.
  3. Absatz 3,Der Dienstnehmer hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten,
    1. Litera a
      wenn die Beiträge vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet werden,
    2. Litera b
      wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden ist,
    3. Litera c
      für die Dauer des Weiterbestandes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, oder e.
  4. Absatz 4,Im Falle des Paragraph 47, Litera c, hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze zu entrichten. Er ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, auch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Beitrag, der sich auf Grund der Beitragsgrundlage nach Paragraph 47, Litera c und der allgemeinen Beitragsgrundlage nach Paragraph 44, ergibt, vom Entgelt in barem abzuziehen.

§ 53a

Text

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

Paragraph 53 a,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2002,)

  2. Absatz 3,Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
    1. Litera a
      auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,
    2. Litera b
      auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
  3. Absatz 3 a,Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach Paragraph 7, Ziffer 4,, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Absatz 3, Litera b, entsprechend anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 3 b, ist mit 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  4. Absatz 4,Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Absatz 3, oder für Teilversicherte gemäß Absatz 3 a, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreitet.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

§ 53b

Text

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

Paragraph 53 b,
  1. Absatz eins,Den Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
    1. Ziffer eins
      nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grund zu legen ist; dabei sind auch Zeiträume zu berücksichtigen, in denen vorübergehend keine Dienstnehmer/innen beschäftigt wurden;
    2. Ziffer 2
      in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      bei Arbeitsverhinderung
      1. Litera a
        durch Krankheit ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat;
      2. Litera b
        nach Unfällen ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
  3. Absatz 2 a,Für Dienstgeber/innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigen, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse in der Höhe von 75% gebühren.
  4. Absatz 3,Den Dienstgeber/inne/n nach den Absatz 2 und 2 a ist in den Fällen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera b,) und dem Aufwand für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgeber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG auf Grund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.
  5. Absatz 4,Das Bundesministerium für Inneres hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger jene Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 3, zu ersetzen, die für die Fälle des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und der Entlassung aus dem Zivildienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz entstanden sind.
  6. Absatz 5,Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 3, zu ersetzen, die aus der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz entstanden sind.
  7. Absatz 6,Näheres über die Gewährung der Zuschüsse und der Differenzvergütung sowie deren Abwicklung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzusetzen.

§ 54

Text

Sonderbeiträge.

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

  2. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
  3. Absatz 4,Paragraph 44, Absatz 5, gilt entsprechend.
  4. Absatz 5,Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 53 a, ist unter Bedachtnahme auf die Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

§ 54a

Text

Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte

Paragraph 54 a,
  1. Absatz eins,Die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind zu entrichten
    1. Ziffer eins
      von einer Gebietskörperschaft oder
    2. Ziffer 2
      von einer beruflichen Interessenvertretung oder
    3. Ziffer 3
      von einem Verein, der im Wirkungsbereich einer Gebietskörperschaft oder einer beruflichen Interessenvertretung tätig ist,
    wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem den Beitrag einhebenden Versicherungsträger unter gleichzeitiger Verständigung des Dienstgebers getroffen wird. Ab dem Zeitpunkt dieser Verständigung hat der Dienstgeber lediglich den auf ihn selbst entfallenden Beitragsteil zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Gebietskörperschaft oder die berufliche Interessenvertretung oder der Verein, die (der) die Entrichtung der auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile nach Absatz eins, vereinbart hat, schuldet diese Beitragsteile selbst und hat sie auf eigene Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

§ 55

Text

Dauer der Beitragspflicht.

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,)

§ 56a

Text

Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 56 a,
  1. Absatz eins,Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.
  2. Absatz 2,Der Bund hat an den Versicherungsträger
    1. Ziffer eins
      einen Pauschalbetrag in der Höhe von 48,11 € Anmerkung eins, ) sowie
    2. Ziffer 2
      einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,85 € Anmerkung 2, )
    monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß Paragraph 123, des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, in der Krankenversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt Paragraph 52, Absatz 3,

(_________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 69,13 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 71,13 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 72,55 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 74,80 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 77,27 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 78,89 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 81,34 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 84,19 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 89,49 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 96,02 €

Anmerkung 2, : für 2017: 5,53 €

für 2018: 5,69 €
für 2019: 5,80 €
für 2020: 5,98 €
für 2021: 6,18 €
für 2022: 6,31 €
für 2023: 6,51 €
für 2024: 6,74 €
für 2025: 7,16 €
für 2026: 7,68 €)

§ 57

Text

Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit.

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der (die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des Paragraph 49, fortbezieht.
  2. Absatz 2,Für Versicherte ohne Entgelt, die nach Paragraph 138, Absatz 2, vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind, sind die allgemeinen Beiträge auch für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit weiter zu entrichten.

§ 58

Text

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.
  3. Absatz 2,Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
  4. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, schulden
    1. Ziffer eins
      der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),
    2. Ziffer 2
      der Dienstnehmer
    gemäß Paragraph 4, Absatz 4, für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.
  5. Absatz 4,Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.
  6. Absatz 5,Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
  7. Absatz 6,Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Absatz 4, die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (Paragraphen 135, Absatz 3, 153, Absatz 4,) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
  8. Absatz 7,Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
  9. Absatz 8,In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.

§ 59

Text

Verzugszinsen.

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
    1. Ziffer eins
      nach der Fälligkeit,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
    eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
  2. Absatz 2,Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
  3. Absatz 3,Der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68 a, Absatz eins, dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
  4. Absatz 4,Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen.

§ 60

Text

Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt (auch von Sonderzahlungen).

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.
  2. Absatz 2,Besteht das Entgelt in barem ganz oder teilweise aus Leistungen Dritter, so bleibt es der Vereinbarung zwischen dem Versicherten und dem Dienstgeber überlassen, auf welche Weise der Dienstgeber den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil einziehen kann. Die nach den im Paragraph 11, Absatz 3, Litera d, genannten Vorschriften gebührende Vergütung für Verdienstentgang steht dem aus Leistungen Dritter bestehenden Entgelt gleich.
  3. Absatz 3,Absatz eins, erster Satz gilt entsprechend auch für Sonderbeiträge nach Paragraph 54, mit der Maßgabe, daß der auf den Versicherten entfallende Teil des Sonderbeitrages nur von der Sonderzahlung abgezogen werden darf.

§ 61

Text

Getrennte Einzahlung der Beitragsteile.

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger kann widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung von Beiträgen im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten. Der Versicherungsträger kann hiebei den Obmann des Betriebsrates um seine Mitwirkung ersuchen.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang in den Arbeitsstätten den Versicherten bekanntzugeben und diese bei jeder Entgeltleistung darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihren Beitragsteil selbst zu entrichten haben.
  3. Absatz 3,Einem gegen Verfügungen nach Absatz eins, eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 62

Text

Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung.

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge treffen.

§ 63

Text

Abfuhr der Beiträge an die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung.

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten, auf die Unfall- und Pensionsversicherung entfallenden Beiträge bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an die zuständigen Träger der Unfall- und Pensionsversicherung abzuführen. Auf die abzuführenden Beträge haben die Träger der Krankenversicherung bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an Beiträgen zur Unfall- und Pensionsversicherung annähernd entspricht.
  2. Absatz 2,Zu nicht rechtzeitig abgeführten Beiträgen und zu nicht rechtzeitig geleisteten Anzahlungen haben die Träger der Krankenversicherung von den Rückständen Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, jeweils ergebenden Höhe an die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung sind berechtigt, die ordnungsgemäße Bemessung, Einhebung, Verrechnung und Abfuhr der für sie bestimmten Beitragsteile bei den Trägern der Krankenversicherung zu überprüfen und bei diesen während der Geschäftsstunden in alle bezüglichen Bücher und sonstigen Aufzeichnungen durch Beauftragte Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Der zur Entgegennahme der Beiträge berechtigte Träger der Unfall- oder Pensionsversicherung kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn den Träger der Krankenversicherung an der verspäteten Abfuhr kein Verschulden trifft.

§ 64

Text

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge.

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger, der nach Paragraph 58, Absatz 6, berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
  4. Absatz 4,Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger, der das Verfahren durchgeführt hat.

§ 65

Text

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren.

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.
  2. Absatz 2,Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sowie bei der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von gewerblichen Unternehmungen, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 121, Absatz eins,, Paragraph 340, Absatz 2 und Paragraph 344, Exekutionsordnung). Im übrigen sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen (Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 124, Ziffer 2, Exekutionsordnung).
  3. Absatz 3,Entrichtete Beiträge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Beiträge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (Paragraph 71, Absatz 2, Insolvenzordnung). Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die entrichteten Beiträge sowie die dafür bestellten oder erworbenen Sicherheiten und Pfandrechte den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.

§ 66

Text

Sicherung der Beiträge.

Paragraph 66,

Die Bestimmungen der Paragraphen 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt, der nach Paragraph 58, Absatz 6, berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen.

§ 67

Text

Haftung für Beitragsschuldigkeiten.

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Wenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe Person, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, in einer die Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen, haften sie zur ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zugrunde zu legen ist.
  2. Absatz 2,Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, haften zur ungeteilten Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).
  3. Absatz 3,Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge.
  4. Absatz 4,Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 38, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.
  6. Absatz 6,Geht der Betrieb auf
    1. Ziffer eins
      einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Absatz 7,,
    2. Ziffer 2
      eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Absatz 8, oder
    3. Ziffer 3
      eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist) über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Absatz 4,, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.
  7. Absatz 7,Angehörige gemäß Absatz 6, Ziffer eins, sind:
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
    4. Ziffer 4
      die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
    5. Ziffer 5
      der Lebensgefährte;
    6. Ziffer 6
      unbeschadet der Ziffer 2, die im Paragraph 32, Absatz 2, der Insolvenzordnung genannten Personen.
  8. Absatz 8,Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die Paragraphen 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9,Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der im Absatz 6, Ziffer 2, bzw. 3 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.
  10. Absatz 10,Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 67a

Text

Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

Paragraph 67 a,
  1. Absatz eins,Wird die Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (Paragraph 58, Absatz 6,), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung bis zum Ausmaß von 32 %, wenn kein Befreiungsgrund nach Absatz 3, vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Haftung nach Absatz eins, tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst alle vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt; als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung dieses Entgeltes; als Leistung gilt insbesondere auch die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn zur Hereinbringung der in Absatz eins, genannten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, IESG vorliegt. Die Haftung besteht unbeschadet von Ansprüchen nach Paragraph 13 a, IESG.
  3. Absatz 3,Die Haftung nach Absatz eins, entfällt,
    1. Ziffer eins
      wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach Paragraph 67 b, Absatz 6, geführt wird oder
    2. Ziffer 2
      – wenn Ziffer eins, nicht zutrifft - das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag), bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung 32 %, gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) überweist.
    Als Leistungszeitpunkt nach Ziffer eins, gilt der Kalendertag, an dem die entscheidende Rechtshandlung zur Erfüllung der Werklohnschuld gesetzt wurde; den Zeitpunkt der entscheidenden Rechtshandlung hat das Auftrag gebende Unternehmen nachzuweisen. Abweichend davon ist der dem Leistungszeitpunkt vorangehende Kalendertag maßgeblich, wenn an diesem die elektronische Einsichtnahme in die HFU-Gesamtliste erfolgte und die tagesgleiche Erteilung des Auftrages zur Zahlung des Werklohnes unmöglich oder unzumutbar war.
  4. Absatz 4,Die Überweisung nach Absatz 3, Ziffer 2, wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung. Der Überweisungsdatensatz bzw. die elektronische Überweisung ist mit dem Vermerk „AGH“ zu versehen und hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die DienstgeberInnennummer, wenn nicht vorhanden den Firmennamen und die Adresse des Auftrag gebenden Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn nicht vorhanden die Steuernummer sowie
      2. Litera b
        die DienstgeberInnennummer, in Ermangelung einer solchen bei Personen nach Paragraph 67 e, die Versicherungsnummer mit dem Zusatz „v“, in sonstigen Fällen den Firmennamen
      des beauftragten Unternehmens und
    3. Ziffer 3
      das Datum und die Nummer der Rechnung über den Werklohn.
  5. Absatz 5,Das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) hat die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge unverzüglich an den oder die für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten. Sind mehrere Krankenversicherungsträger zuständig, so sind die Haftungsbeträge im Verhältnis der Zahl der versicherten Personen, die im Weiterleitungszeitpunkt auf die jeweiligen DienstgeberInnenkonten (Beitragskonten) des beauftragten Unternehmens entfallen, aufzuteilen. Das Nähere ist durch Richtlinien des Dachverbandes zu regeln.
  6. Absatz 5 a,Bei Überweisungen von Haftungsbeträgen durch Auftrag gebende Unternehmen von Personen nach Paragraph 67 e, hat das Dienstleistungszentrum die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen weiterzuleiten, sofern nicht ein anderer in Betracht kommender Krankenversicherungsträger diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert.
  7. Absatz 6,Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, die sich auf Grund der Überweisung von Haftungsbeträgen nach Absatz 3, Ziffer 2, ergeben, sind auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) zu richten ist, durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger auszuzahlen. Dem Antrag ist insbesondere dann nicht stattzugeben, wenn am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages beim Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,)
    1. Ziffer eins
      nicht alle Beitragskonten nach dem ASVG und GSVG des beauftragten Unternehmens ausgeglichen sind oder
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere Beitragsgrundlagenmeldungen fehlen oder
    3. Ziffer 3
      die vorliegenden Beitragsgrundlagenmeldungen in auffälligem Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen stehen, die beim beauftragten Unternehmen beschäftigt sind, oder
    4. Ziffer 4
      die Höhe des Werklohnes in auffälligem Widerspruch zur Zahl der versicherten Personen steht, es sei denn, das beauftragte Unternehmen weist nach, dass
      1. Litera a
        für die Erbringung der Bauleistung nur die entsprechende Zahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen notwendig war oder
      2. Litera b
        ein weiteres Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Leistungen beauftragt wurde und hinsichtlich dieser Beauftragung ein Haftungsbefreiungsgrund nach Absatz 3, vorliegt oder
    5. Ziffer 5
      nicht alle fälligen Zuschläge nach dem BUAG entrichtet sind oder
    6. Ziffer 6
      nicht alle fälligen Abgabenforderungen des Bundes erfüllt sind.
    Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so ist das Guthaben mit Verbindlichkeiten des beauftragten Unternehmens zu verrechnen, und zwar nach folgender Reihenfolge: offene Beitragsschulden, Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer Haftung nach Absatz eins,, Zuschlagsleistungen, Abgabenforderungen des Bundes.
  8. Absatz 6 a,Bei Unternehmen ohne DienstgeberInnennummer, die nicht unter Paragraph 67 e, fallen, sind die Haftungsbeträge auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum zu richten ist, vom Dienstleistungszentrum auszuzahlen, sofern nicht ein in Betracht kommender Krankenversicherungsträger oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert. Wird von einem Krankenversicherungsträger oder der Finanzbehörde die Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerpflicht in Österreich geprüft oder eine Ermittlung zur Feststellung dieser eingeleitet, so kann bis zum Abschluss der Prüfungshandlung die Auszahlung verweigert werden.
  9. Absatz 7,Zum Zweck der Antragstellung nach Absatz 6, haben die DienstgeberInnen das Recht, auf elektronischem Weg uneingeschränkt und kostenlos Einsicht in ihr Beitragskonto zu nehmen.
  10. Absatz 8,Die Auftrag gebenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß längstens binnen 14 Tagen Auskunft über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Erteilt ein auskunftspflichtiges Unternehmen keine Auskunft, so gilt es, so lange die erforderliche Auskunft nicht erteilt wird, bezüglich der weitergegebenen Bauleistungen jedenfalls als Auftrag gebendes Unternehmen aller nachfolgend beauftragten Unternehmen, wenn gegen diese Unternehmen zur Hereinbringung von Beiträgen und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich dieser Unternehmen ein Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, IESG vorliegt, es sei denn, dass ein Haftungsbefreiungsgrund nach Absatz 3, nachgewiesen werden kann.
  11. Absatz 8 a,Alle Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden, haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit den Paragraphen 67 a bis 67 e von Bedeutung sind. Hat der Krankenversicherungsträger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann er auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.
  12. Absatz 9,Die Auftrag gebenden Unternehmen haben den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Krankenversicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, die für die Haftung nach Absatz eins, von Bedeutung sind.
  13. Absatz 10,Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens nach Absatz eins, erstreckt sich auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Auftragserteilung als Rechtsgeschäft anzusehen ist, das darauf abzielt, die Haftung zu umgehen (Umgehungsgeschäft), und das Auftrag gebende Unternehmen dies wusste oder auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.
  14. Absatz 11,Liegen Gründe für die Annahme eines Umgehungsgeschäftes nach Absatz 10, vor, so haben die Auftrag gebenden Unternehmen auf Anfrage durch die Krankenversicherungsträger binnen 14 Tagen alle Auskünfte über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen, soweit diese Auskünfte nicht vom beauftragten Unternehmen innerhalb von 14 Tagen gegeben werden.
  15. Absatz 12,Die Abgabenbehörden des Bundes, die örtliche Baupolizei sowie die Baustellenkoordinatoren und –koordinatorinnen haben den Krankenversicherungsträgern auf deren Anfrage Auskunft über alle für die Geltendmachung der Haftung nach Absatz eins, maßgebenden Umstände zu erteilen, soweit ihnen diese aus ihrer Vollzugstätigkeit bekannt sind. Die Baustellenkoordinatoren und –koordinatorinnen haben darüber hinaus besondere Aufzeichnungen über die ArbeitgeberInnen und die auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu führen.
  16. Absatz 13,Ansprüche aus der Haftung der Auftrag gebenden Unternehmen sind im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten geltend zu machen.

§ 67b

Text

Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)

Paragraph 67 b,
  1. Absatz eins,Unternehmen, die insgesamt mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbracht haben und als DienstgeberInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldete DienstnehmerInnen beschäftigen, sind auf schriftlichen Antrag, der an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) zu richten ist, vom beitragskontenführenden Krankenversicherungsträger in eine von diesem jeweils tagesaktuell zu führende elektronische HFU-Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge (Paragraph 59,) für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen und keine Beitragsgrundlagenmeldungen nach Paragraph 34, Absatz 2, für diesen Zeitraum ausständig sind; eine förmliche Entscheidung über das Bestehen eines Beitragsrückstandes ist nicht erforderlich. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstande, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, sowie vereinbarungsgemäße Beitragsstundungen und Ratenzahlungen. Über die Versagung der Aufnahme in die HFU-Liste ist das Unternehmen zu verständigen; ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn dies das Unternehmen im Fall der Versagung verlangt.
  2. Absatz 2,Ein in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste nach Absatz eins, nicht mehr zutreffen. Absatz eins, zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden. Im Mahnschreiben ist auf die drohende Streichung aus der HFU-Liste hinzuweisen und der Grund dafür anzuführen. Die Streichung darf frühestens fünf Werktage nach Versendung des Mahnschreibens erfolgen. Über die Streichung aus der HFU-Liste ist das Unternehmen zu verständigen; ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn dies das Unternehmen verlangt.
  3. Absatz 3,Über den Antrag auf (Wieder)Aufnahme in die HFU-Liste ist innerhalb von acht Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Die Streichung aus der HFU-Liste ist auch dann zulässig, wenn die dafür maßgebenden Umstände im Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste bereits vorgelegen sind, dem Krankenversicherungsträger aber nicht bekannt waren.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Absatz eins und 2 kann die Aufnahme in die HFU-Liste versagt oder ein Unternehmen aus dieser Liste gestrichen werden, wenn schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder zu erwarten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als DienstgeberIn nicht erfüllen wird. Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      einen DienstnehmerInnenzuwachs um mehr als 200 % gegenüber der durchschnittlichen DienstnehmerInnenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres, jedoch um mindestens 20 DienstnehmerInnen;
    2. Ziffer 2
      das Aufscheinen des betreffenden Unternehmens in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes;
    3. Ziffer 3
      die rechtskräftige Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Paragraph 111, über das betreffende Unternehmen, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt;
    4. Ziffer 4
      die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, oder eines Säumniszuschlages nach Paragraph 114, über das betreffende Unternehmen in besonders schwerwiegenden Fällen;
    5. Ziffer 5
      die rechtskräftige Verurteilung des betreffenden Unternehmens nach den Paragraphen 146, 153 c, 153 d, oder 153e des Strafgesetzbuches, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
    Handelt es sich beim betreffenden Unternehmen um eine juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind diesem im Fall der Ziffer 3 und 5 alle Personen gleichzuhalten, die seinem zur Vertretung berufenen Organ angehören. Bei der Entscheidung über die Versagung der Aufnahme oder die Streichung sind auch die Größe des Unternehmens, die Dauer seiner Tätigkeit in der Baubranche und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen DienstgeberInnenpflichten innerhalb eines dreijährigen Beobachtungszeitraumes zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die Entscheidung in den Fällen des Absatz 4, obliegt unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates einem besonderen Ausschuss des Verwaltungsrates des jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers (Haftungsausschuss). Dieser Ausschuss besteht aus vier vom Verwaltungsrat zu wählenden Mitgliedern der Hauptversammlung; zwei Mitglieder haben der DienstgeberInnengruppe, zwei der DienstnehmerInnengruppe anzugehören. Den Vorsitz im Haftungsausschuss hat ein aus seiner Mitte gewähltes Mitglied zu führen, wobei die Vorsitzführung kalenderhalbjährlich zwischen den Angehörigen der DienstgeberInnen- und der DienstnehmerInnengruppe wechselt. Die Paragraphen 422 bis 425, 438 und 456 a sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU-Listen sind vom Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c,) zu einer Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) tagesaktuell zusammenzuführen. Es ist dafür zu sorgen, dass die betroffenen Unternehmen in die HFU-Gesamtliste auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht nehmen können. Unternehmen, deren Aufnahme in eine HFU-Liste versagt wurde oder die aus einer HFU-Liste gestrichen wurden, sind nicht in die HFU-Gesamtliste aufzunehmen.

§ 67c

Text

Dienstleistungszentrum

Paragraph 67 c,
  1. Absatz eins,Für das Zusammenwirken der Krankenversicherungsträger zur Geltendmachung der Haftung nach Paragraph 67 a, ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse ein Dienstleistungszentrum einzurichten, das folgende Aufgaben hat:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme, Aufteilung und Weiterleitung des Haftungsbetrages an die beteiligten Krankenversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Auszahlungsanträge;
    3. Ziffer 3
      technische Einrichtung und Führung der HFU-Gesamtliste nach Paragraph 67 b, Absatz 6,;
    4. Ziffer 4
      Entgegennahme und Prüfung der Anträge nach Paragraph 67 b, Absatz eins, im Zusammenwirken mit allen beteiligten Krankenversicherungsträgern;
    5. Ziffer 5
      Verständigung aller beteiligten Krankenversicherungsträger über eingelangte Anträge nach Paragraph 67 b, Absatz eins,;
    6. Ziffer 6
      Vertretung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Haftung nach Paragraph 67 a, vor Verwaltungsbehörden und Gerichten gegen Kostenersatz, wobei die Berufung des Dienstleistungszentrums auf die Bevollmächtigung bei allen Verwaltungsbehörden und Gerichten deren urkundlichen Nachweis ersetzt.
    Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern alle zur Vollziehung der Paragraphen 67 b und 67 e notwendigen Daten auf Anfrage möglichst auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Beteiligung der Krankenversicherungsträger an der Finanzierung des Dienstleistungszentrums einschließlich der Höhe des Kostenersatzes nach Ziffer 6, ist durch Richtlinien des Dachverbandes zu regeln. Abweichend von Ziffer 6, bleibt es dem zuständigen Krankenversicherungsträger unbenommen, die Haftung nach Paragraph 67 a, selbst geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern zur Vollziehung der Paragraphen 67 b und 67 e die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die Namen sowie den Sitz der UnternehmerInnen im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung auf Anfrage gesammelt zu übermitteln, sofern diese Daten verfügbar sind.

§ 67e

Text

Sondervorschriften für natürliche Personen ohne DienstnehmerInnen

Paragraph 67 e,

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person ohne DienstnehmerInnen, so gelten die Paragraphen 67 a bis 67 d mit folgenden Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    UnternehmerInnen, die nur deshalb nach Paragraph 67 b, nicht in die HFU-Liste aufgenommen werden, weil sie als DienstgeberInnen keine DienstnehmerInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben, sind für die Dauer ihrer Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auf schriftlichen Antrag an das Dienstleistungszentrum von jenem Krankenversicherungsträger, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Sitz des Unternehmens liegt, in die HFU-Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, entrichtet haben;
  2. Ziffer 2
    ein derartiges, in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die nach dem GSVG fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, nicht gezahlt wurden.
Außer Betracht bleiben dabei jeweils Beitragsrückstände bis zu 500 €.

§ 68

Text

Verjährung der Beiträge.

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
  3. Absatz 3,Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.

§ 68a

Text

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 68 a,
  1. Absatz eins,Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 108 a, Absatz eins, zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.

§ 69

Text

Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
  2. Absatz 2,Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
  3. Absatz 3,Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß Paragraph 320 b, zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Absatz eins,) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuß an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
  5. Absatz 5,Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach Paragraph 411, Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Absatz 2, im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
  6. Absatz 6,Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im übrigen dem Dienstgeber.

§ 70

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 718 Abs. 3

Text

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Überschreitet in einem Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen
    die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Absatz 2, Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Der versicherten Person sind 45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden aufgewerteten Beiträge zu erstatten, und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der versicherten Person - abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  3. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 5,Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, daß ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 51 a, zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden.

§ 70a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 718 Abs. 3

Text

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 70 a,
  1. Absatz eins,Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen bzw. Übergangsgelder, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger nach Absatz 3, der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.
  2. Absatz 2,Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
  3. Absatz 3,Der durch die Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.

§ 70b

Text

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurden

Paragraph 70 b,
  1. Absatz eins,Beiträge, die nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraph 227, Absatz 3, Ziffer 2,) betreffen, den anderen Beiträgen nach Paragraph 227, Absatz 3, vor.
  3. Absatz 3,Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4,) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

§ 73

Beachte für folgende Bestimmung

1. zu Abs. 2 vgl. § 690 Abs. 4
2. Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 690 Abs. 1 Z 3).

Text

2. UNTERABSCHNITT
Sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar
    1. Ziffer eins
      bei Personen nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 572 Absatz 4, oder 600 Absatz 5, in der Höhe von 6%,
    2. Ziffer 2
      bei Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG in der Höhe von 6% handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge
    der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  2. Absatz 2,Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG genannten Personen, hat die Pensionsversicherungsanstalt 178% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an den Dachverband zu überweisen. Als Beitrag für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG genannten Personen, mit Ausnahme jener in Absatz 2 a, genannten Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 171% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu überweisen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 29, B-KUVG genannten Personen 308% der nach Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.
  3. Absatz 2 a,Als Beitrag für Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ausgenommen sind, hat die Pensionsversicherungsanstalt die nach Absatz eins, Ziffer 2, einbehaltenen Beträge vervielfacht mit dem im Absatz 2, zweiter Satz genannten Hundertsatz an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung zu überweisen. Dabei darf die Differenz zwischen dem so ermittelten Überweisungsbetrag und dem Einbehalt jene Differenz nicht übersteigen, die sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach Absatz eins, Ziffer 2, ergeben würde.
  4. Absatz 3,Die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, haben von jeder von ihnen zur Auszahlung gelangenden laufenden Geldleistung und Sonderzahlung, durch die eine Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, begründet wird, einen Betrag in der gleichen Höhe einzubehalten, wie er bei den im Absatz eins, genannten Pensionen einzubehalten ist. Absatz eins a, ist anzuwenden.
  5. Absatz 4,In der Krankenversicherung der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, teilversicherten Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, haben die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung 180% der nach Absatz 3, einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu überweisen.
  6. Absatz 5,Die Beiträge gemäß Absatz 2, erster Satz sind vorschussweise in monatlichen Raten auf Grund der im vorangegangenen Kalendermonat gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge dem Dachverband zu überweisen. Der Ausgleich zu den gemäß Absatz 2, erster Satz in einem Kalenderjahr zu überweisenden Beiträgen ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Dachverband teilt die einlangenden Beiträge auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel auf, der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bis 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres mit Verordnung festzusetzen ist. Der Schlüssel ist für jedes Geschäftsjahr so zu berechnen, dass die Beiträge unter Berücksichtigung des Verhältnisses, in dem der Pensionsaufwand einschließlich des Aufwandes für Ausgleichszulagen aller nach Absatz 2, erster Satz beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung auf die bei den einzelnen Trägern der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder d krankenversicherten Personen entfällt, aufzuteilen sind. Der Dachverband hat die vorschussweise einlangenden Beiträge nach dem 20. eines jeden Kalendermonates vorläufig nach einem Schlüssel aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen, der jährlich bis zum 30. November für das Folgejahr nach den gleichen Grundsätzen wie der endgültige Schlüssel nach den jeweils aktuellsten Daten festzusetzen ist. Der Ausgleich ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung vorzunehmen. Hinsichtlich der Bevorschussung der Beiträge gemäß Absatz 2, zweiter und dritter Satz und des Ausgleiches für ein Kalenderjahr ist entsprechend vorzugehen.

§ 73a

Text

Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 73 a,
  1. Absatz eins,Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
    • Strichaufzählung
      der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, oder
    • Strichaufzählung
      der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
    • Strichaufzählung
      eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
    erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins, zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.
  2. Absatz 2,Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraphen 409, ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
  3. Absatz 3,Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Absatz eins und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Absatz eins, anzuwenden.

§ 74

Text

Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung.

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Der Beitrag beläuft sich für den Kalendermonat
    1. Ziffer eins
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 6,93 € Anmerkung eins, );
    2. Ziffer 2
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, g und j teilversicherten Personen auf 1,75 € Anmerkung 2, ).
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 2,Der Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und f teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers einheitlich festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.
  3. Absatz 2 a,Der Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.
  4. Absatz 3,Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:
    1. Ziffer eins
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen vom Versicherten;
    2. Ziffer 2
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen von der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Volontäre vom Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, vom Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, teilversicherten Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen von dem in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. vom Dachverband;
    4. Ziffer 4
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, teilversicherten Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen) von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung);
    5. Ziffer 5
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, teilversicherten Personen vom Bund;
    6. Ziffer 6
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, teilversicherten Personen, die in von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, vom jeweiligen Träger der Einrichtung.
  5. Absatz 4,Auf die Beiträge nach Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen des Paragraph 55, über die Dauer der Beitragspflicht, des Paragraph 59, über die Verzugszinsen, des Paragraph 62, über die Mitteilung von Beitragsrückständen und Beitragsabrechnung, der Paragraphen 64 bis 67 über die Eintreibung und Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über Beiträge der Paragraphen 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
  6. Absatz 5,Als Beitrag für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l teilversicherten Personen hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist.
  7. Absatz 6,Als Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, teilversicherten Personen hat der Bund jährlich im Voraus einen Pauschbetrag in der Höhe von 23 232,19 € Anmerkung 3, ) an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 10,09 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 10,42 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 10,64 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 10,97 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 11,35 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 12,07 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 12,95 €

Anmerkung 2, : für 2020: 2,54 €

für 2021: 2,62 €
für 2022: 2,68 €
für 2023: 2,76 €
für 2024: 2,86 €
für 2025: 3,04 €
für 2026: 3,26 €

Anmerkung 3, : für 2020: 26 361,13 €

für 2021: 27 231,05 €
für 2022: 27 802,90 €
für 2023: 28 664,79 €
für 2024: 29 668,06 €
für 2025: 31 537,15 €
für 2026: 33 839,36 €)

§ 74a

Text

Beitrag für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung

Paragraph 74 a,
  1. Absatz eins,Der Beitrag für jede nach Paragraph 22 a, in der Unfallversicherung zusatzversicherte Person beläuft sich für das Kalenderjahr auf 1,16 €, im Fall des erweiterten Versicherungsschutzes nach Paragraph 22 a, Absatz 4, jedoch auf 2,18 €. Er ist zur Gänze von jenem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu entrichten. Reicht dieser Beitrag nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser Zusatzversicherung zu decken, so ist er durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im erforderlichen Ausmaß festzusetzen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)

  2. Absatz 3,Die Fälligkeit des Beitrages nach Absatz eins, ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu regeln.

§ 75

Text

Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die Teilversicherung durch Verordnung.

Paragraph 75,

Die Aufbringung der Mittel in der Krankenversicherung der nach Paragraph 9, in diese Versicherung einbezogenen Personen wird durch Verordnung in der Weise geregelt, daß die Aufwendungen des Versicherungsträgers unter Berücksichtigung eines angemessenen Anteiles an den Verwaltungskosten durch Beiträge der Körperschaften, auf deren Antrag die Einbeziehung in die Versicherung vorgenommen wurde, oder durch Beiträge der Körperschaften privaten Rechtes, der die einbezogenen Versicherten angehören, voraussichtlich gedeckt werden. Die Beiträge können in einer die Aufwendungen voraussichtlich nicht deckenden Höhe festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Unterschiedsbetrages zwischen den Aufwendungen und den Beiträgen für die jeweilige Personengruppe besteht. Die in die Versicherung einbezogenen Personen selbst können, soweit ein ihnen gewährtes Entgelt eine ausreichende Beitragsgrundlage abgibt, gleichfalls zur Beitragsleistung herangezogen werden.

§ 75a

Text

Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraph 75 a,
  1. Absatz eins,Übersteigen in einem Geschäftsjahr die gesamten Leistungsaufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die mit Verordnung nach Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung, so leistet der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Leistungsaufwendungen und den für diese Personen durch die Länder geleisteten Beiträgen.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der geleisteten Beiträge nach Absatz eins, sind auch Ersätze für Leistungsaufwendungen (geleistete Regresse), Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen und Beihilfen für nicht abziehbare Vorsteuer zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Bund überweist den Unterschiedsbetrag nach Absatz eins, an die Österreichische Gesundheitskasse. Der der Österreichischen Gesundheitskasse nach Absatz eins, gebührende Betrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß zu bevorschussen. Die Endabrechnung erfolgt, sobald die Österreichische Gesundheitskasse das endgültige Gebarungsergebnis vorlegt; jedenfalls ist die Endabrechnung jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres vorzunehmen.

§ 76

Text

3. UNTERABSCHNITT.
Beiträge zur freiwilligen Versicherung.

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich
    1. Ziffer eins
      für alle mit Ausnahme der in Ziffer 2, genannten Selbstversicherten auf 125 € Anmerkung eins, );
    2. Ziffer 2
      für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, angehören, auf 17,44 € Anmerkung 2, ); an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Ziffer eins,, wenn der Selbstversicherte
      1. Litera a
        ein Einkommen bezieht, das den im Paragraph 49, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder
      2. Litera b
        vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des Paragraph 17, des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder
      3. Litera c
        vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der Paragraphen 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;
      Litera c, ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Die Litera a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach Paragraph 52 b, des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2 a und 2 b angehören, auf 22,14 € Anmerkung 2, ); an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag;
    An die Stelle der in den Ziffer eins und 2 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 2,Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, sind die Beiträge unbeschadet des Absatz 3
    1. Litera a
      auf Antrag der/des Versicherten,
    2. Litera b
      in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
    3. Litera c
      in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 18, Absatz 3, des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,

von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Litera b, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht unterschreiten; in den Fällen der Litera b, muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

  1. Absatz 3,Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen, auch geschiedenen Ehegatten oder Personen, deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist, gegenüber dem/der Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
    1. Litera a
      während des Bestandes der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
    2. Litera b
      nach Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
  2. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für die im Paragraph 16, Absatz 2, bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz berechnet werden.
  3. Absatz 5,Absatz 2, dritter Satz und Absatz 3, zweiter bis vierter Satz gelten nicht für Personen, deren Antrag auf Notstandshilfe wegen Anrechnung von Unterhalt nach Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, AlVG bescheidmäßig abgewiesen worden ist, wenn und solange sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann von der Anwendung der zitierten Bestimmungen abgesehen werden, wenn die antragstellende Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund ihrer geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines besonderen sozialen Schutzes bedarf.
  4. Absatz 6,Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 179,64 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 184,85 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 188,55 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 194,40 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 200,82 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 205,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 211,40 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 218,80 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 232,58 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 249,56 €

Anmerkung 2, : für 2017: 25,05 €

für 2018: 25,78 €
für 2019: 26,30 €
für 2020: 27,12 €
für 2021: 28,01 €
für 2022: 28,60 €
für 2023: 29,49 €
für 2024: 30,52 €
für 2025: 32,44 €
für 2026: 34,81 €)

§ 76a

Text

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 76 a,
  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr heranzuziehen. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Absatz 2, ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz 5,; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz 4,
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die nach Absatz eins, heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.
  3. Absatz 3,Die sich nach den Absatz eins und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf 18,10 € Anmerkung eins, ) nicht unterschreiten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 4,Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  5. Absatz 5,Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 4, ist Paragraph 76, Absatz 3, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) tritt.
  6. Absatz 6,Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
  7. Absatz 7,Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 26,01 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 26,76 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 27,30 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 28,15 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 29,08 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 29,69 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 30,61 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 31,68 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 33,68 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 36,14 €)

§ 76b

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 688 Abs. 3 und 5

Text

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

Paragraph 76 b,
  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für Selbstversicherte in der Unfallversicherung ein durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzender Betrag, der sich mindestens auf 12,28 € Anmerkung eins, ) belaufen muss und die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten darf. An die Stelle des Betrages von 12,28 € Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, Selbstversicherten ist der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18, beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.
  4. Absatz 3 a,Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach Paragraph 18, besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach Paragraph 18, abweichend von Absatz 3, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)

  5. Absatz 5,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16 a, Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,). Geht der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, zu ermitteln. Paragraph 76 a, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
  6. Absatz 5 a,Monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a und nach Paragraph 18 b, ist der Betrag nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, Überschneiden sich Zeiten einer solchen Selbstversicherung mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach Paragraph 18 a und nach Paragraph 18 b, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.
  7. Absatz 6,Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

(______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 17,64 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 18,15 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 18,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 19,08 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 19,71 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 20,12 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 20,74 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 21,47 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 22,82 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 24,49 €)

§ 77

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 688 Abs. 4 und 5

Text

Ausmaß und Entrichtung.

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a, 7,,55%. Paragraph 51 d, ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
  2. Absatz 2,In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a,, jener nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigen.
  3. Absatz 2 a,Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, beträgt 41,79 € Anmerkung eins, ), wovon auf die Krankenversicherung 27,3% und auf die Pensionsversicherung 72,7% entfallen. An die Stelle des Betrages von 41,79 € Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 3,Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (Paragraph 19,) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.
  5. Absatz 4,Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz) von
    9 550,66 € Anmerkung 2, ) für das Kalenderjahr
    77,91 € Anmerkung 4, ),
    14 396,49 € Anmerkung 3, ) für das Kalenderjahr
    117,00 € Anmerkung 5, ).
    An die Stelle der Beträge von 9 550,66 € Anmerkung 2, ) und 14 396,49 € Anmerkung 3, ) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 77,91 € Anmerkung 4, ) und 117,00 € Anmerkung 5, ) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  6. Absatz 5,Die Beiträge nach den Absatz eins bis 4 sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.
  7. Absatz 6,Für Weiterversicherte nach Paragraph 17,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
  8. Absatz 7,Für die nach Paragraph 16, Absatz 2 a und 2 b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten sind die Beiträge zu zwei Dritteln aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  9. Absatz 8,Für die nach Paragraph 18 b, Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 60,09 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 61,83 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 63,07 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 65,03 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 67,18 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 68,59 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 70,72 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 73,20 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 77,81 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 83,49 €

Anmerkung 2, : für 2017: 12 550,74 €

für 2018: 12 751,55 €
für 2019: 13 006,58 €
für 2020: 13 240,70 €
für 2021: 13 439,31 €
für 2022: 13 681,22 €
für 2023: 14 474,73 €
für 2024: 15 878,78 €
für 2025: 16 609,20 €
für 2026: 17 057,65 €

Anmerkung 3, : für 2017: 18 918,76 €

für 2018: 19 221,46 €
für 2019: 19 605,89 €
für 2020: 19 958,80 €
für 2021: 20 258,18 €
für 2022: 20 622,83 €
für 2023: 21 818,95 €
für 2024: 23 935,39 €
für 2025: 25 036,42 €
für 2026: 25 712,40 €

Anmerkung 4, : für 2017: 111,94 €

für 2018: 115,19 €
für 2019: 117,49 €
für 2020: 121,13 €
für 2021: 125,13 €
für 2022: 127,76 €
für 2023: 131,72 €
für 2024: 136,33 €
für 2025: 144,92 €
für 2026: 155,50 €

Anmerkung 5, : für 2017: 168,16 €

für 2018: 173,04 €
für 2019: 176,50 €
für 2020: 181,97 €
für 2021: 187,98 €
für 2022: 191,93 €
für 2023: 197,88 €
für 2024: 204,81 €
für 2025: 217,71 €
für 2026: 233,60 €)

§ 78

Text

Fälligkeit, Einzahlung und Haftung.

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Die Beiträge für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung und für Selbstversicherte in der Krankenversicherung sind zu Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für die übrigen Selbstversicherten ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers zu regeln.
  2. Absatz 2,Beiträge zur Höherversicherung in der Unfallversicherung sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in der Satzung des Versicherungsträgers anderes bestimmt wird oder eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt. Die Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten.
  3. Absatz 3,Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind zum Fälligkeitstermin unmittelbar an den für die Versicherung zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Die gemäß Paragraph 19 a, Selbstversicherten haben die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

  4. Absatz 5,Für die Beiträge der Familienangehörigen in der Selbstversicherung in der Unfallversicherung (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,) haftet der selbständig Erwerbstätige zur ungeteilten Hand mit dem Versicherten.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)

§ 79

Text

Sonstige Bestimmungen.

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind die Bestimmungen des Paragraph 69, über die Rückforderung von Beiträgen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rückforderung von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen Leistungserbringung auch dann möglich ist, wenn eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, für den gleichen Zeitraum ausgestellt worden ist, für den Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung entrichtet wurden, desgleichen auch im Falle einer rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. Auf die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Bestimmungen der Paragraphen 59, 62, 64 bis 66 und 68 entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen von den Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, eingezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 63, an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung abzuführen.

§ 79a

Text

4. UNTERABSCHNITT

Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung

Paragraph 79 a,
  1. Absatz eins,Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,)

§ 79b

Text

Nachhaltigkeitsmechanismus

Paragraph 79 b,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für die Kalenderjahre 2026 bis 2030 die jährliche Abweichung der Aufwendungen der Untergliederung (UG) 22 vom Zielpfad (Absatz 2,) bis spätestens 31. August des jeweiligen Folgejahres festzustellen. Die Feststellung erfolgt durch Abzug des Wertes des Zielpfades für das jeweilige Jahr von den Aufwendungen der UG 22 gemäß Bundesrechnungsabschluss für das jeweilige Jahr, wobei ein Rechenergebnis kleiner Null eine Einhaltung des Zielpfades im jeweiligen Jahr bedeutet. Eine Überschreitung des Zielpfades im jeweiligen Jahr um mehr als 0,5% ist durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gesondert auszuweisen. Neben der Feststellung der Abweichung für das jeweilige Jahr hat auch eine Feststellung der gesamthaften Abweichung zu erfolgen. Dazu ist aus den Abweichungen der einzelnen Jahre von 2026 bis zum jeweiligen Jahr eine Summe zu bilden. Die durch diesen Pfad erreichbaren Einsparungen im Jahr 2030 entsprechen budgetwirksam dem Effekt einer Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters um ein Jahr. Über die Ergebnisse der Feststellung ist dem Nationalrat jährlich ein Bericht zur nachhaltigen Absicherung des Pensionssystems zuzuleiten.
  2. Absatz 2,Der Zielpfad erstreckt sich über den Zeitraum von 2026 bis 2030. Die Zielwerte der einzelnen Jahre entsprechen den Aufwendungen der UG 22 in den Bundesfinanzrahmengesetzen für 2025 bis 2028 und 2026 bis 2029 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2025,. Unter Ansetzung eines Prognosewertes für 2030 lautet der Zielpfad daher:

Jahr

2026

2027

2028

2029

2030

Zielpfad UG 22 in Mio. €

20.292,829

21.112,492

22.160,485

23.378,036

24.814,163

  1. Absatz 3,Ergibt die für den Zeitraum 2026 bis 2030 nach Absatz eins, festgestellte Summe der gesamthaften Abweichung eine Überschreitung des Zielpfades um mehr als 0,5% des kumulierten Zielpfades nach Absatz 2,, sind die erforderlichen Versicherungsjahre für die Korridorpension ab 1. Jänner 2035 in Halbjahresschritten zu erhöhen und kostendämpfende Änderungen betreffend Beitragssatz, Kontoprozentsatz, Anfallsalter, Pensionsanpassung und Anspruchsvoraussetzungen (Nachhaltigkeitsmechanismus) vorzusehen. Jedenfalls ist eine Fortsetzung des Zielpfades ab 2031 nach Maßgabe und unter Fortführung der bis 2030 vorgesehenen Zielwerte und Kostendämpfungen spätestens Ende 2031 festzulegen. Die Festlegung hat rückwirkend ab 1. Jänner 2031 zu erfolgen und das aktuelle von der Alterssicherungskommission beschlossene Mittelfristgutachten entsprechend zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Einhaltung des Zielpfades ab 2031 hat entsprechend den Vorgaben in Absatz eins, zu erfolgen.
  2. Absatz 4,Die Festlegung der kostendämpfenden Änderungen nach Absatz 3, hat im finanziellen Ausmaß der festgestellten Abweichungen nach Absatz eins, zu erfolgen und die festgestellten Abweichungen zu kompensieren.

§ 80

Text

Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
  2. Absatz 2,Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Absatz eins, gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 80a

Text

Paragraph 80 a,
  1. Absatz eins,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) 1,5 Milliarden Schilling am 20. November 1992 zu überweisen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach Paragraph 80, Absatz eins, zu ermittelnden Betrag vermindert:
    1. Ziffer eins
      für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 1 050 Millionen Schilling,
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 250 Millionen Schilling,
    3. Ziffer 3
      für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 950 Millionen Schilling,
    4. Ziffer 4
      für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 350 Millionen Schilling.
  3. Absatz 3,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) 500 Millionen Schilling am 20. November 1994 zu überweisen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  5. Absatz 5,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,)
    1. Ziffer eins
      800 Millionen Schilling am 15. Oktober 1996,
    2. Ziffer 2
      400 Millionen Schilling am 15. April 1997,
    3. Ziffer 3
      400 Millionen Schilling am 15. Oktober 1997
    zu überweisen.
  6. Absatz 6,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 16. Oktober 2000 an den beim Dachverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (Paragraph 447 g,) 1 000 Millionen Schilling zu überweisen.
  7. Absatz 7,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a,) 100 Millionen Euro am 15. September 2005 zu überweisen.
  8. Absatz 8,Der Bund leistet am 1. Juli 2009 für das Geschäftsjahr 2009 dem Dachverband einen Betrag von 45 Millionen Euro, den dieser auf die Gebietskrankenkassen entsprechend deren negativem Reinvermögen zum 31. Dezember 2008 unverzüglich aufzuteilen hat.
  9. Absatz 9,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für das Geschäftsjahr 2020 der Österreichischen Gesundheitskasse einen Betrag von 60 Millionen Euro.

§ 80b

Text

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger

Paragraph 80 b,

Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand eines Pensionsversicherungsträgers im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.

§ 80c

Text

Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen

Paragraph 80 c,
  1. Absatz eins,Der Bund hat bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, erstmals bis zum 31. Jänner 2016 für Kieferregulierungen 80 Mio. Euro an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (Paragraph 447 i,) zu überweisen.
  2. Absatz 2,Bis zum 31. Juli 2015 hat der Bund 20 Mio. Euro an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (Paragraph 447 i,) zu überweisen. Dieser hat diese Mittel auf die Krankenversicherungsträger angemessen aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Überweisung der Mittel nach Absatz eins und 2 erfolgt mit der Maßgabe des Wirksamwerdens des Gesamtvertrages nach Paragraph 343 e, Absatz eins,
  4. Absatz 4,Wird die Sachleistung nach den Paragraphen 153 a, dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG auf Grund von Verträgen nach Paragraph 343 e, Absatz 2, erbracht, so hat der Bund die Mittel für diese Leistungen in der Höhe des voraussichtlich anfallenden Aufwandes, höchstens jedoch in der Höhe nach Absatz eins,, an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (Paragraph 447 i,) zu überweisen.

§ 81

Text

5. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen.

Verwendung der Mittel.

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes) Anmerkung eins, ) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus haben die Krankenversicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,), das jederzeitige Einsichtsrecht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, GTelG 2012) offensteht.
  2. Absatz 2,Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von einem Versicherungsträger (dem Dachverband) errichtet (gegründet) wurden, zulässig.
  3. Absatz 2 a,Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) einer Aktiengesellschaft durch den Dachverband zum Zweck einer Pensionskassenversorgung der Sozialversicherungsbediensteten.
  4. Absatz 2 b,Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zum Zwecke der Finanzierung und Organisation der Dienstverhältnisse nach Paragraph 460, Absatz eins a, durch den Dachverband, wobei auch die Beteiligung anderer juristischer Personen, insbesondere Träger von Krankenanstalten, die Österreichische Ärztekammer sowie die Landesärztekammern, und natürlicher Personen an diesen möglich ist. Wird das Dienstverhältnis für die Ausbildung von Turnusärztinnen und -ärzten mit einer juristischen Person nach dieser Bestimmung begründet, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung anzuwenden.
  5. Absatz 3,Zulässig ist auch die Bereitstellung von Mitteln für epidemiologische Maßnahmen und zur Unterstützung von Versicherten und ihren Angehörigen nach Elementarereignissen, wie zum Beispiel Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung zu regeln.

(____________________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: Paragraphen Punkt Punkt 81, Absatz eins, erster Satz, ...“. Das zu ersetzende Wort befindet sich in Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz.)

§ 81a

Text

Informations- und Aufklärungspflicht

Paragraph 81 a,

Die Versicherungsträger (der Dachverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.

§ 82

Text

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben.

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Soweit die Versicherungsträger an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung und der Beitragseinhebung nach Paragraph 73 a, bei einem anderen Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geregelt; in Angelegenheiten der Beitragseinhebung nach Paragraph 73 a, ist die Abgeltung durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit festzulegen. Die Höhe des Hundertsatzes ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung festzusetzen. Für die Einhebung der Zusatzbeiträge fällt keine Vergütung an.
  2. Absatz 2,Soweit die Versicherungsträger auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Vereinbarungen zur Einhebung von Beiträgen, Umlagen u. dgl. für öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Einrichtungen verpflichtet sind und in diesen Vorschriften oder Vereinbarungen nicht schon eine Entschädigung festgesetzt ist, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.
  3. Absatz 3,Soweit der Dachverband an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice bzw. der Arbeitslosenversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg mitwirkt, erhält er zur Abgeltung der ihm daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. des Arbeitsmarktservice. Diese ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kostenrechnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Soweit die Versicherungsträger zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet sind, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.
  5. Absatz 5,Soweit der Dachverband oder ein nach Paragraph 30 c, Absatz 3, zuständiger Versicherungsträger an der Vollziehung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, durch Pseudonymisierung von Daten auf automationsunterstütztem Weg durch die Pseudonymisierungsstelle (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 7,) mitwirkt, erhält er eine Vergütung in Form eines fixen Pauschalbetrages pro Jahr. Die Finanzierung dieses Pauschalbetrages erfolgt im Wege der Bundesgesundheitsagentur (Paragraphen 56 a, ff KAKuG).

§ 83

Text

Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

Paragraph 83,

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

§ 84

Text

6. UNTERABSCHNITT.

Unterstützungsfonds.

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds
    1. Litera a
      bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder
    2. Litera b
      bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
    überweisen. Überweisungen nach Litera b, dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Dem Unterstützungsfonds können
    1. Ziffer eins
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar
      1. Litera a
        die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT,
      2. Litera b
        die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zu 1,5 vT
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
    überweisen.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 3 vT dieser Beiträge einheben.
  5. Absatz 5,Überweisungen nach Absatz 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
    1. Ziffer eins
      bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und
    2. Ziffer 2
      bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar
      1. Litera a
        bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT,
      2. Litera b
        bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 3,0 vT
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
    der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden bundesweit einheitlichen Richtlinien verwendet werden.

§ 84a

Text

7. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens sowie an der Zielsteuerung-Gesundheit

Grundsätze

Paragraph 84 a,
  1. Absatz eins,Zur nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Versicherten haben sich der Dachverband und die Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung von wissenschaftlichen (insbesondere gesundheitsökonomischen) Erkenntnissen an einer regionen- und sektorenübergreifenden Planung im Sinne des 6. Abschnitts des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens zu beteiligen. Die Vertragsparteien nach dem Sechsten Teil haben die dabei abgestimmten, verbindlichen Planungsergebnisse, insbesondere die Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG, ihrem Verwaltungshandeln und der Planung und Umsetzung der Versorgung der Versicherten mit dem Ziel eines optimierten Mitteleinsatzes zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 2,Der Dachverband hat jeweils Vertreterinnen/Vertreter nach Maßgabe
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 26, Absatz eins, G-ZG in die Bundes-Zielsteuerungskommission,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 27, Absatz 2, G-ZG in den ständigen Koordinierungsausschuss
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 29, Absatz eins, G-ZG in die jeweiligen Gesundheitsplattformen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds sowie
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, G-ZG in die Bundesgesundheitskommission,
    zu entsenden.
  3. Absatz 3,Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben nach Paragraph 29, Absatz 2 und 3 G-ZG Vertreter/innen in die Gesundheitsplattform sowie in die Landes-Zielsteuerungskommission des jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu entsenden. Demzufolge haben die gesetzlichen Krankenversicherungsträger jeweils insgesamt sechs Vertreter/innen in die Gesundheitsplattformen und die Landes-Zielsteuerungskommissionen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden, und zwar vier Vertreter/in der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Vertreter/innen vom jeweiligen Landesstellenausschuss zu nominieren sind, darunter jedenfalls der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses und der/die Stellvertreter/in des Vorsitzenden, und jeweils ein/e Vertreter/in der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen je Bundesland. Bei der Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
  4. Absatz 4,Die Sozialversicherungsträger haben für Reformpoolprojekte, die nach dem 31. Dezember 2012 als Teil der Landes-Zielsteuerungsübereinkommen fortgeführt werden, im Bedarfsfall die erforderlichen Mittel zu überweisen.
  5. Absatz 5,Für die Datenübermittlung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf elektronischem Weg
      1. Litera a
        der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds auf deren Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form zu übermitteln und
      2. Litera b
        der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten über die auf ihre Rechnung erbrachten medizinischen Leistungen in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Der Dachverband und die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006, und des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 745 aus 1996,, datenschutzrechtskonform auf elektronischem Weg bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
    Alle personenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung an die Bundesgesundheitsagentur, die Landesgesundheitsfonds und die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen genannten Stellen zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die Pseudonymisierungsstelle nach Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 7, zu pseudonymisieren.

§ 84b

Text

Nahtstellenmanagement

Paragraph 84 b,

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann zur Sicherstellung eines dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Behandlungsprozesses eines Krankheitsbildes für den Übergang zwischen einer Anstaltspflege und einer Krankenbehandlung Kriterien festlegen, die unter Beachtung von ökonomischen Grundsätzen und den Erfordernissen einer einheitlichen Qualitätssicherung insbesondere beinhalten:

  1. Ziffer eins
    den Informationsaustausch über die medizinischen Behandlungsdaten,
  2. Ziffer 2
    die verantwortlichen Leistungserbringer/innen sowie
  3. Ziffer 3
    die Bestimmung über geeignete Koordinationsformen für den gesamten Behandlungsprozess eines Krankheitsbildes.

§ 84c

Text

Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 84 c,

Der Dachverband und die Träger der Krankenversicherung haben sich an der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem G-ZG zu beteiligen und sind zum Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere im Sinne der Abschnitte 4 und 5 G-ZG berechtigt.

§ 84d

Text

8. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien

Paragraph 84 d,

Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Artikel 4, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung

  1. Ziffer eins
    in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Artikel 4, Absatz eins, sowie
  2. Ziffer 2
    in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Artikel 4, Absatz 2
zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.

§ 84e

Text

Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger

Paragraph 84 e,
  1. Absatz eins,Die Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind in den Jahren 2024 bis 2028 verpflichtet, sich jeweils zur Hälfte an der Finanzierung der Frühen Hilfen im Ausmaß von jährlich maximal sieben Millionen Euro nach Maßgabe des Artikel 13, Absatz 5, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung zu beteiligen.
  2. Absatz 2,Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträgern aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz (Paragraph 441 a,).
  3. Absatz 3,Der Dachverband überweist den Betrag der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach Maßgabe des Artikel 7, Absatz 3, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung.

§ 85

Text

ABSCHNITT römisch sechs.
Leistungsansprüche.

Entstehen der Leistungsansprüche.

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, entsteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dann, wenn die für das Bestehen der Pflichtversicherung maßgeblichen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates an die Österreichische Gesundheitskasse übermittelt wurden, es sei denn, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin schwer wiegende Gründe für die verspätete Übermittlung nachweist.

§ 86

Text

Anfall der Leistungen.

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 85,) an.
  2. Absatz 2,Nach dem Tode des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
  3. Absatz 3,Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen an:
    1. Ziffer eins
      Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden Elternteilen und gilt für alle Pensionsversicherungsträger bzw. Unfallversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
    2. Ziffer 2
      Alle übrigen Pensionen fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe oder Karenzierung der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze.
  4. Absatz 4,Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
  5. Absatz 5,Entfällt für eine Leistung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 3, Litera c, die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.
  6. Absatz 6,Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (Paragraph 236,) als erfüllt gilt. Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ist anzuwenden.

§ 87

Text

Verschollenheit.

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
  2. Absatz 2,Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten im Sinne des Absatz eins, mehr eingelangt sind.
  3. Absatz 3,Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der nach Absatz 2, anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

§ 88

Text

Verwirkung des Leistungsanspruches.

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu
    1. Ziffer eins
      Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben,
    2. Ziffer 2
      Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
  2. Absatz eins a,Ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, Absatz 4, steht nicht zu, wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Gründen eintritt.
  3. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins und eins a gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten worden ist und nicht ihre Beteiligung an den im Absatz eins, bezeichneten Handlungen – im Falle der Ziffer 2, durch rechtskräftiges Strafurteil – festgestellt ist,
    1. Litera a
      aus der Krankenversicherung die Hälfte des Krankengeldes oder des Rehabilitationsgeldes, das der versicherten Person gebührt hätte,
    2. Litera b
      aus der Unfall- und Pensionsversicherung bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten(pensionen); in der Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch nicht vorgegriffen.
  4. Absatz 3,Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

§ 89

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen
    1. Ziffer eins
      in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 123,), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft;
    3. Ziffer 3
      in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen – mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 203 bis 205 a, 207 und 210) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 215 bis 220) – solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
  2. Absatz 2,Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfallversicherung und aus der Pensionsversicherung nach Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
  3. Absatz 2 a,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.
  4. Absatz 3,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, nicht ein,
    1. Ziffer eins
      wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt.
  5. Absatz 4,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland Angehörige (Paragraph 123,), so gebühren ihm die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen.
  6. Absatz 5,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung ruht, im Inland Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension) haben, eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Rente (Pension) gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Rente (Pension) gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene PartnerIn, Kinder, Eltern, Geschwister.
  7. Absatz 6,Leistungen nach Absatz 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Paragraph 88, Absatz 3, gilt entsprechend.

§ 89a

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 89 a,

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, genannten Personen.

§ 90

Text

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld

Paragraph 90,

Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Anteilspension, auf Teilpension nach Paragraph 4 a, APG oder auf Alterspension (Knappschaftsalterspension), mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (Paragraph 88, Absatz eins,) oder Versagung (Paragraph 142,) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt.

§ 90a

Text

Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG

Paragraph 90 a,
  1. Absatz eins,Trifft der Bezug von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für die nach Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung dem Bezug des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Das Ruhen nach Absatz eins, tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte.

§ 91

Text

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
    1. Ziffer eins
      unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
    2. Ziffer 2
      selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.]
    [Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.]

Anmerkung, Gem. Artikel eins, Ziffer 10, des SRÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, entfällt Absatz eins, zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vergleiche dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 4)

  1. Absatz eins a,Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, übersteigen:
    1. Ziffer eins
      Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    2. Ziffer 2
      Bezüge nach Artikel 9, des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, Amtsblatt Nummer L 262 vom 7.10.2005, Seite 1;
    3. Ziffer 3
      Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    4. Ziffer 4
      Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 254, Absatz 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

§ 92

Text

Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Anteilspension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Anteilspension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Anteilspension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Anteilspensionsanspruch bestand.
  2. Absatz 2,Ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Anteilspension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Anteilspension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 4,).

§ 95

Text

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Bei der Anwendung der Paragraphen 90 und 90 a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (Paragraph 284, Ziffer eins,), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (Paragraph 248,) und die Kinderzuschüsse (Paragraphen 207, 262,) heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge Paragraph 90 a und Paragraph 90, anzuwenden; bei der Anwendung des Paragraph 90, ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90 a, ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

§ 96

Text

Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

Paragraph 96,

Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

§ 97

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten (Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Versehrtenrente (Paragraph 183,) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
  2. Absatz 2,Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente aus der Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ist auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das gleiche gilt in der Unfall- und in der Pensionsversicherung für die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), für die Erhöhung von Renten (Pensionen) infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten(pensionen).
  3. Absatz 3,Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines Kindes (Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.

§ 98

Text

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen, oder verpfändet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
    2. Ziffer 2
      zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß Paragraph 291 b, EO sinngemäß anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Absatz eins, angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
  3. Absatz 3,Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 173, Ziffer 2, Litera a,) kann nur in den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.

§ 98a

Text

Pfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 98 a,

Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 99

Text

Entziehung von Leistungsansprüchen.

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 100, Absatz eins, ohne weiteres Verfahren erlischt.
  2. Absatz eins a,Das Rehabilitationsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie sich nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigert, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken.
  3. Absatz eins b,Das Wiedereingliederungsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie die in der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG festgelegte Arbeitszeit nach Hinweis auf diese Rechtsfolge in einem dem Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit widersprechenden Ausmaß überschreitet. Bei der Beurteilung des Ausmaßes der Überschreitung ist der Wiedereingliederungsplan nach Paragraph eins, Absatz 2, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes – AGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 2,Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
  5. Absatz 3,Die Entziehung einer Leistung wird wirksam
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt,
      1. Litera a
        wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes der anspruchsberechtigten Person liegt;
      2. Litera b
        wenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (Paragraph 307 g, nach diesem Bundesgesetz, Paragraph 171 a, GSVG und Paragraph 163 a, BSVG) oder der Begutachtungsstelle der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau festgestellt wird, dass
        1. Sub-Litera, a, a
          vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt oder
        2. Sub-Litera, b, b
          die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert oder
        3. Sub-Litera, c, c
          berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3,) zweckmäßig und zumutbar sind oder
        4. Sub-Litera, d, d
          Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133, GSVG und Paragraph 124, BSVG) vorliegt;
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.
  6. Absatz 4,Die Entziehung einer Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension (Paragraphen 253, bzw. 276) nicht mehr zulässig.

§ 100

Text

Erlöschen von Leistungsansprüchen.

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren
    1. Litera a
      in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind;
    2. Litera b
      in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der renten(pensions)berechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin [des renten(pensions)berechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners], mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten (-pensionen), Geschwisterrenten und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage und des Bonus nach Paragraph 299 a,, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;
    3. Litera c
      in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des Paragraph 310,; die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages nach Paragraph 308, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 172, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 164, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz; Paragraph 275, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 277, Absatz 3, erster Satz bleiben hievon unberührt. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (Paragraph 143 a,) erlischt
    1. Ziffer eins
      mit dem Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
    2. Ziffer 2
      mit Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension nach Paragraph 253, bzw. Knappschaftsalterspension nach Paragraph 276, (Paragraph 130, GSVG, Paragraph 121, BSVG oder Paragraph 4, Absatz eins, APG), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten.
    Paragraph 100, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus der Krankenversicherung (Paragraph 143 d,) erlischt mit dem Anfall einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mit Ausnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, APG.

§ 101

Text

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.

Paragraph 101,

Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 102

Text

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf einen Kostenzuschuß, ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung verfällt der Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten (Pensionen) aus der Unfall- und Pensionsversicherung verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.

§ 103

Text

Aufrechnung.

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (Paragraph 58, Absatz 6,), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraphen 104, Absatz eins, letzter Satz, 368 Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      die sich aus der Anwendung des Paragraph 92, ergebenden Unterschiedsbeträge;
    5. Ziffer 5
      von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.
  2. Absatz 2,Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 293, verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292,) und der nach Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge.
  3. Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

§ 104

Text

Auszahlung der Leistungen.

Paragraph 104,
  1. Absatz eins,Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung, ferner das Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß Paragraph 212, Absatz eins, werden wöchentlich im nachhinein ausgezahlt. Die Satzung kann bestimmen, daß die Auszahlung auch für längere, längstens vier Wochen betragende Zeiträume im nachhinein vorgenommen wird. Sie kann weiters bestimmen, dass das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats auszuzahlen ist. Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung können, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und dies im wirtschaftlichen Interesse des Versicherten liegt, vom Versicherungsträger bevorschußt werden.
  2. Absatz 2,Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsträger können bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.
  3. Absatz 3,Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

  4. Absatz 5,Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten (Pensionen) zurückgehalten werden.
  5. Absatz 6,Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen sowie der anstelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge. Bei Anspruch auf Ausgleichszulage kann die Leistung für die Dauer des Verfahrens nach Paragraph 292, Absatz 14, bar ausgezahlt werden.
  6. Absatz 7,Die Träger der Pensionsversicherung können sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.

§ 105

Text

Pensions(Renten)sonderzahlungen

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Zu Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden, und zu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
  2. Absatz 2,Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
  3. Absatz 3,Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. Oktober (September) ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse, des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions(Renten)anspruch für den Monat April bzw. Oktober (September) ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 90, beziehungsweise des Paragraph 90 a, zu berechnen.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach Paragraph 248,) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug. Für den nach Paragraph 4 a, Absatz 8, APG der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleistung gelten auch Kalendermonate der Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, APG als Kalendermonate mit Pensionsbezug.
  5. Absatz 4,Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. Oktober (September) laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung flüssigzumachen.
  6. Absatz 5,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.

§ 106

Text

Zahlungsempfänger.

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des Paragraph 361, Absatz 2, dritter Satz ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  2. Absatz 2,Wird wahrgenommen, dass Waisenrenten(pensionen) oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

§ 107

Text

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen.

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie Aufwendungen für Heilbehelfe und Anstaltspflege und an Stelle von Sachleistungen erbrachte Kostenersätze beziehungsweise bare Leistungen (Paragraphen 131, 131 a, 132 und 150) zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) beziehungsweise der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 40,) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) beziehungsweise der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins
    1. Litera a
      besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
    2. Litera b
      verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
    1. Ziffer eins
      auf die Rückforderung nach Absatz eins, verzichten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
  4. Absatz 4,Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsträger auf Grund der Rückforderungsbescheide ist den Versicherungsträgern die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
  5. Absatz 5,Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im Paragraph 107 a, Absatz eins, bezeichneten Leistungen bezogen haben.

§ 107a

Text

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Paragraph 107 a,
  1. Absatz eins,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 131, Absatz eins und 3 sowie auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, steht nach dem Tode eines Versicherten den im Absatz eins, genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben.

§ 108

Text

Abschnitt römisch sechs a
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

1. Unterabschnitt: Grundlagen

Paragraph 108,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen.
  2. Absatz 2,Aufwertungszahl Anmerkung eins, ): Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro Anmerkung 2, ), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
  4. Absatz 4,Aufwertungsfaktoren Anmerkung eins, ): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
  6. Absatz 6,Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.

(___________________

Anmerkung eins, : Aufwertungszahl und Aufwertungsfaktoren vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025,

Anmerkung 2, : tägliche Höchstbeitragsgrundlage

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 189,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 195,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 202,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 215,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 231,00 €)

§ 108a

Text

2. Unterabschnitt: Durchführung

Aufwertungszahl

Paragraph 108 a,
  1. Absatz eins,Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Absatz 2, vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten. Anmerkung eins, )
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(________________

Anmerkung eins, : Aufwertungszahl

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für 2010: 1,024
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für 2011: 1,021
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 1,006
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 1,028
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 1,022
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 1,027
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 1,024
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1,024
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1,029
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1,020
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1,031
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1,033
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1,021
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1,031
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1,035
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1,063
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1,073)

§ 108c

Text

Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108 c,

Die Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 1993 betragen:

für die Jahre

Faktor

für die Jahre

Faktor

1938 und früher

65,170

1969

3,239

1939 bis 1946

57,929

1970

3,016

1947

32,580

1971

2,767

1948

19,556

1972

2,506

1949

16,406

1973

2,284

1950

13,021

1974

2,058

1951

9,645

1975

1,932

1952

8,681

1976

1,817

1953

8,205

1977

1,713

1954

7,719

1978

1,630

1955

7,472

1979

1,558

1956

7,137

1980

1,489

1957

6,842

1981

1,418

1958

6,656

1982

1,370

1959

6,514

1983

1,332

1960

6,031

1984

1,288

1961

5,594

1985

1,240

1962

5,161

1986

1,213

1963

4,819

1987

1,187

1964

4,503

1988

1,165

1965

4,166

1989

1,135

1966

3,915

1990

1,089

1967

3,656

1991

1,041.

1968

3,469

 

 

§ 108f

Text

Festsetzung des Anpassungsfaktors

Paragraph 108 f,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Absatz 3, entspricht. Er ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3,Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.

§ 108g

Text

Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

Paragraph 108 g,
  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  2. Absatz 2,Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Rentenbestandteile.
  3. Absatz 3,Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Rente treten die Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt.
  5. Absatz 5,Bei Anwendung der Absatz eins und 4 ist in den Fällen des Paragraph 180, von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde; in den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3, ist vom Todestag des Versicherten auszugehen, falls der Unterhaltsanspruch nicht höher war als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
  6. Absatz 6,Bei der Anwendung des Absatz 5 und der Paragraphen 207, Absatz eins, 210, Absatz 2, 213, Absatz 2 und 220 sowie in Fällen des Paragraph 183,, die mit einer Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, in Verbindung stehen, tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage der mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.

§ 108h

Text

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

Paragraph 108 h,
  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
    1. Litera a
      alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
    2. Litera b
      alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
    mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
  2. Absatz eins a,Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in dem der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahr liegt, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend. Bei der erstmaligen Anpassung einer (vorzeitigen) Alterspension, die als Teilpension nach Paragraph 4 a, APG beansprucht wurde, ist für den nach Paragraph 4 a, Absatz 8, APG der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleistung der Stichtag der Teilpension maßgeblich.
  3. Absatz 2,Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach Paragraph 299 a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
  4. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz 2, ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
  5. Absatz 3,Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach Paragraph 299 a, nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  6. Absatz 4,An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
  7. Absatz 5,Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 267,

§ 108i

Text

Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 108 i,
  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
  2. Absatz 2,Durch die Satzung kann die Anpassung nach Absatz eins, auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach Paragraph 141, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 41, Absatz eins, AlVG, festgelegt werden.

§ 108k

Text

Anpassung der Leistungen von Amts wegen

Paragraph 108 k,

Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der „§§ 108g bis 108i ist von Amts wegen vorzunehmen.

§ 108l

Text

Paragraph 108 l,
  1. Absatz eins,Die Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, in der Fassung der 50. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,) beträgt für das Jahr 1992 1,055.
  2. Absatz 2,Der Richtwert (Paragraph 108 d, in der Fassung der 50. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,) beträgt für das Jahr 1992 1,045.
  3. Absatz 3,Die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108 b, Absatz eins, in der Fassung der 50. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,) beträgt für das Jahr 1992 77,03 € für den Kalendertag.

§ 109

Text

ABSCHNITT römisch sieben.
Befreiung von Abgaben.

Persönliche Abgabenfreiheit.

Paragraph 109,

Die Versicherungsträger und der Dachverband genießen die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit die Versicherungsträger (der Dachverband) körperschaftsteuerpflichtig sind, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401, bestimmt.

§ 110

Text

Sachliche Abgabenfreiheit.

Paragraph 110,
  1. Absatz eins,Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind – unbeschadet des Paragraph 6, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen den Versicherungsträgern (dem Dachverband) untereinander vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen oder wenn sie die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Dienstgeber (Paragraph 334,) oder dritte Personen (Paragraph 335,) betreffen;
    2. Ziffer 2
      Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsgerichten, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden,
      1. Litera a
        in Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Versicherungen zwischen den Versicherungsträgern und dem Dachverband einerseits und den Versicherten, deren Dienstgebern, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Versicherung, den Vertragspartnern der Versicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe anderseits,
      2. Litera b
        von den Versicherungsträgern und dem Dachverband zur Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen Schriften, die zur Bildung der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes notwendig sind;
    4. Ziffer 4
      Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von den Versicherten bei der Inanspruchnahme der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen zu tragen sind.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,)

  2. Absatz 3,Die Befreiung nach Absatz eins, besteht für Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so lange, als diese zur Begründung und Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.
  3. Absatz 4,Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete der Versicherungsträger und des Dachverbandes ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 111

Text

ABSCHNITT römisch acht.
Strafbestimmungen.

Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

Paragraph 111,
  1. Absatz eins,Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    2. Ziffer 2
      Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
    3. Ziffer 3
      Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
    4. Ziffer 4
      gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder
    5. Ziffer 5
      gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder
    6. Ziffer 6
      gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
  2. Absatz 2,Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
    • Strichaufzählung
      mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
    • Strichaufzählung
      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
    sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
  3. Absatz 3,Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, beträgt ein Jahr.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.

§ 111a

Text

Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 111 a,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, durch deren Organe Ordnungswidrigkeiten nach Paragraph 111, Absatz eins, festgestellt wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.
  2. Absatz 2,In den Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 111, 112 und 112 a hat der Versicherungsträger, der die Ordnungswidrigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, Parteistellung und ist berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 112

Text

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 111, sind auf Dienstgeber beziehungsweise deren Bevollmächtigte entsprechend anzuwenden, die die Bestätigung nach Paragraph 361, Absatz 3, nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Die Bestimmungen des Paragraph 111, sind auch auf Betriebsinhaber oder deren Beauftragte entsprechend anzuwenden, die das Betreten beziehungsweise Besichtigen des Betriebes (Anstalt, Einrichtung und dergleichen) durch fachkundige Organe der Träger der Unfallversicherung (Paragraph 187, Absatz 2,) verweigern.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 111, sind auch auf andere als die im Paragraph 111, bezeichneten Personen bei Verstößen gegen die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegende Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Geldstrafen, die über einen Bevollmächtigten verhängt werden, haftet der Dienstgeber zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften.

§ 112a

Text

Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten

Paragraph 112 a,

Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach Paragraph 67 a, Absatz 8, 8 a, oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis 20 000 €, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 113

Text

Beitragszuschläge

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
  2. Absatz 2,Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in Paragraph 111, Absatz 4, genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 114

Text

Säumniszuschläge

Paragraph 114,
  1. Absatz eins,Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erstattet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgte, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten war, oder
    3. Ziffer 3
      die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte oder
    4. Ziffer 4
      die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (Paragraph 34, Absatz 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
    5. Ziffer 5
      die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (Paragraph 34, Absatz 4,) oder
    6. Ziffer 6
      für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach Paragraph 34, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € Anmerkung eins, ) zu entrichten.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 € Anmerkung 2, ). Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € Anmerkung 3, ) zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach Paragraph 34, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € Anmerkung eins, ) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Absatz 2, ein Säumniszuschlag angefallen ist.
  4. Absatz 4,An die Stelle der in den Absatz 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins,, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.
  6. Absatz 6,Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Absatz 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (Paragraph 34, Absatz 5,).
  7. Absatz 6 a,Erreicht die Summe der in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (Paragraph 34, Absatz 2,) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
  8. Absatz 7,Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Absatz eins, unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
  9. Absatz 8,Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Absatz eins, Ziffer 5, nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (Paragraph 59, Absatz eins,) aufgerechnet werden.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 52,00 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 54,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 56,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 57,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 59,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 61,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 65,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 70,00 €
Anmerkung 2, : für 2025: 11,00 €
für 2026: 12,00 €

Anmerkung 3, : für 2024: 16,00 €

für 2025: 17,00 €
für 2026: 18,00 €)

§ 115

Text

Vorschreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge

Paragraph 115,
  1. Absatz eins,Die Beitrags- und Säumniszuschläge werden von jenem Versicherungsträger vorgeschrieben, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind; die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge wird davon nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 113, vorgeschriebenen Beitragszuschläge und die nach Paragraph 114, Absatz 2, vorgeschriebenen Säumniszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonats aufzuteilen. Die nach Paragraph 114, Absatz 3, 5 und 6 vorgeschriebenen Säumniszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 83 und 112 Absatz 3, gelten für die Vorschreibung und Eintreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge entsprechend.

§ 116

Text

ZWEITER TEIL.
Leistungen der Krankenversicherung.

ABSCHNITT römisch eins.
Gemeinsame Bestimmungen.

Aufgaben

Paragraph 116,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
    1. Ziffer eins
      für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft;
    3. Ziffer 2 a
      für den Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand;
    4. Ziffer 3
      für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;
    5. Ziffer 4
      für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
    6. Ziffer 5
      für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.
  2. Absatz 2,Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155,) und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (Paragraph 156,)
    gewährt werden.
  3. Absatz 3,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  4. Absatz 4,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  5. Absatz 5,Beim Tod des Versicherten, des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.

§ 117

Text

Leistungen

Paragraph 117,

Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. Ziffer eins
    Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Paragraphen 132 a und 132 b);
  2. Ziffer 2
    aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (Paragraphen 133 bis 137), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 151,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 144 bis 150);
  3. Ziffer 3
    aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit: Krankengeld (Paragraphen 138 bis 143) oder Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a,);
  4. Ziffer 3 a
    aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,);
  5. Ziffer 4
    aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
    1. Litera a
      ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 159,);
    2. Litera b
      Heilmittel und Heilbehelfe (Paragraph 160,);
    3. Litera c
      Pflege in einer Krankenanstalt (Paragraph 161,);
    4. Litera d
      Wochengeld (Paragraph 162,).
    Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,)
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,)

§ 119

Text

Paragraph 119,

Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (Paragraphen 175 und 176) oder um eine Berufskrankheit (Paragraph 177,) handelt.

§ 120

Text

Eintritt des Versicherungsfalles.

Paragraph 120,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. Ziffer eins
    im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. Ziffer 2
    im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Ziffer eins, herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
  3. Ziffer 2 a
    im Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand mit dem tatsächlichen Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG;
  4. Ziffer 3
    im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 2, auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 4, auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,)

§ 120a

Text

Organspende

Paragraph 120 a,
  1. Absatz eins,Einer Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach Paragraph 9, Organtransplantationsgesetz – OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,.
  2. Absatz 2,In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Unionsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.

§ 121

Text

Art der Leistungen.

Paragraph 121,
  1. Absatz eins,Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
    1. Ziffer eins
      Pflichtleistungen, und zwar als gesetzliche Mindestleistungen oder als satzungsmäßige Mehrleistungen;
    2. Ziffer 2
      freiwillige Leistungen.
  2. Absatz 2,Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende Mehrleistungen innerhalb der in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Grenzen in der Satzung vorsehen (satzungsmäßige Mehrleistungen). Durch die Satzung kann der Anspruch auf Mehrleistungen von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig gemacht werden.
  4. Absatz 4,Sofern nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung der Anspruch von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig ist, sind auf diese anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz,
    2. Ziffer 2
      Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,
    3. Ziffer 3
      Zeiten, während derer der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Mutterschaft hat, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, entstanden ist, und zwar
      1. Litera a
        die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
      2. Litera b
        Zeiten eines Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
      3. Litera c
        Zeiten der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder
      4. Litera d
        Zeiten eines Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, gegenüber einem Versicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      Zeiten, während derer die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt waren, sowie Zeiten der Zugehörigkeit als Angehöriger zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,)
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)
    1. Ziffer 7
      bei Selbstversicherten nach Paragraph 16,, sofern innerhalb von sechs Wochen
      1. Litera a
        nach dem Tod des Versicherten von dessen Angehörigen (Paragraph 123,),
      2. Litera b
        nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe mit dem Versicherten vom früheren Ehegatten,
      3. Litera c
        nach Nichtigerklärung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren eingetragenen Partnerin/Partner der/des Versicherten,
      4. Litera d
        nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen Angehörigen (Paragraph 123,)
      die Selbstversicherung aufgenommen wird, die in Ziffer eins bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat.
    Zeiten der in der Ziffer eins bis 7 genannten Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.

§ 122

Text

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung.

Paragraph 122,
  1. Absatz eins,Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen (Paragraph 123,), wenn der Versicherungsfall
    1. Litera a
      während der Versicherung oder
    2. Litera b
      vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag
    eingetreten ist (Paragraph 120,). Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Absatz eins, Litera b, bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Absatz 3, entstanden ist, und zwar
      1. Litera a
        während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
      2. Litera b
        während des Anspruches auf Kranken- oder Wochen- oder Wiedereingliederungsgeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
      3. Litera c
        während der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder
      4. Litera d
        während des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, gegenüber einem Versicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich
      1. Litera a
        um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 – ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, – bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes;
      2. Litera b
        um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß den Paragraphen 10, 11, bzw. 25 Absatz 2, AlVG über die Frist von sechs Wochen hinausgeht;
    3. Ziffer 3
      an Personen, die nach Paragraph 21 a, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,)
  3. Absatz 3,Über die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus sind die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in den Zeitraum des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung, die mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muß, fällt; fallen in diesen Zeitraum auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Zeiten eines Leistungsbezuges aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, so gelten solche Zeiten bei der Anwendung dieser Bestimmung als Zeiten der Pflichtversicherung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses, einer Kündigung durch die Dienstnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder einer verschuldeten Entlassung der Dienstnehmerin geendet hat oder wenn die Dienstnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluß an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzgeldes nach dem KGG ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. Die Voraussetzung von mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonaten entfällt, wenn die Versicherte in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens zwölf Monate in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert war. Tritt in der Zeit zwischen dem Ende der Pflichtversicherung und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder danach während der Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, der Versicherungsfall der Krankheit ein, gebühren die Leistungen aus diesem Versicherungsfall.
  4. Absatz 3 a,Über die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
  5. Absatz 4,Erwerbslosigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, liegt auch vor, wenn bei einem mehrfach Versicherten (Paragraph 128,) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt aus den weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen den Betrag von 355,01 € Anmerkung eins, ) monatlich nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein 355,01 € Anmerkung eins, ) monatlich nicht übersteigendes Einkommen erzielt. An die Stelle des Betrages von 355,01 € Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. In sonstigen Fällen werden Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie nach Absatz 3 und 3 a nicht gewährt, sobald die betreffende Person auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland begibt. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Paragraph 16,), die Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ferner die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und die Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz lassen den Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie nach Absatz 3, unberührt.
  6. Absatz 5,Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die im Absatz 2, bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.

(________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 510,21 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 525,01 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 535,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 552,11 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 570,33 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 582,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 600,36 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 621,37 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 660,52 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 708,74 €)

§ 123

Text

Anspruchsberechtigung für Angehörige.

Paragraph 123,
  1. Absatz eins,Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
    1. Ziffer eins
      wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
    2. Ziffer 2
      wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)
  2. Absatz 2,Als Angehörige gelten:
    1. Ziffer eins
      der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
    2. Ziffer 2
      die Kinder und die Wahlkinder;
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 5
      die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
    2. Ziffer 6
      die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
    Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  3. Absatz 3,Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.
  4. Absatz 4,Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
      1. Litera a
        infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
      2. Litera b
        erwerbslos sind;
    3. Ziffer 3
      an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
    Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.
  5. Absatz 5,Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 4, Ziffer eins, auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
  6. Absatz 6,Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft in Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.
  7. Absatz 7,Als Angehörige/r gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des/der Versicherten oder eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und
    1. Litera a
      sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Absatz 4, erster Satz widmet, oder
    2. Litera b
      seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
    wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (Litera a,) oder den Haushalt zu führen (Litera b,). Angehörige/r aus diesen Gründen (Litera a und b) kann nur eine einzige Person sein.
  8. Absatz 7 a,Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene/r Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie die übrigen Angehörigen nach Absatz 7,
  9. Absatz 8,Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass auch andere als die in den Absatz 2 und 4 bis 7 bezeichneten Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern der versicherten Person als Angehörige gelten, wenn sie mit der versicherten Person in Hausgemeinschaft leben und von ihr ganz oder überwiegend erhalten werden.
  10. Absatz 9,Eine im Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 7, 7 a und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
    1. Litera a
      einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
    2. Litera b
      zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG genannten Personen gehört oder
    3. Litera c
      im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder
    4. Litera d
      eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht oder
    5. Litera e
      in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder
    6. Litera f
      einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.
  11. Absatz 10,Eine im Absatz 2 und 4 sowie Absatz 7, 7 a und 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
  12. Absatz 11,Als Pflegekinder gemäß Absatz 2, Ziffer 6, gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
    2. Ziffer 2
      ständig in Hausgemeinschaft leben.

§ 124

Text

Sonderregelungen für Selbstversicherte und Rentner.

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Bei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Dies gilt nicht für die im Paragraph 16, Absatz 2, bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz berechnet werden, sowie für die im Paragraph 16, Absatz 2 a und 2 b bezeichneten Personen. Durch die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden. Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen, mit Ausnahme der Kinder (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 und Absatz 4,) und der EhegattInnen oder eingetragenen Partner/innen, einschränken.
  2. Absatz 2,Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn der Selbstversicherte in den dem Beginn der Selbstversicherung unmittelbar vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war oder für ihn eine Anspruchsberechtigung in einer solchen Krankenversicherung bestand; ist die Pflichtversicherung oder die darauf beruhende Anspruchsberechtigung infolge einer Aussperrung oder eines Streiks erloschen, entfällt ebenfalls das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Selbstversicherte
    1. Ziffer eins
      auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhielt oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht war oder Anspruch auf Pflegegebührenersatz gemäß Paragraph 131, oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, einem Versicherungsträger gegenüber hatte oder
    2. Ziffer 2
      Kranken- oder Wochengeld bezogen hat.
  3. Absatz 3,Ist der Rentner (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,) oder ein Angehöriger des Rentners (Paragraph 123,) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.

§ 125

Text

Bemessungsgrundlage.

Paragraph 125,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2,) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging; bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage aus dem Durchschnitt der drei letzten Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. Lohn- und Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, ist bei Personen, bei denen unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt oder dieser weiterhin vorliegt, ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld die Summe aus dem nach Paragraph 13 a, Absatz 6, AVRAG aliquot zustehenden Entgelt und dem nach Paragraph 143 d, Absatz 3, bezogenen Wiedereingliederungsgeld heranzuziehen.
  3. Absatz eins b,In jenen Fällen, in denen ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit eintritt, ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend, solange noch kein ganzer Beitragsmonat erworben wurde.
  4. Absatz 2,Die Satzung kann bestimmen, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Versicherten, wie zum Beispiel für Beschäftigte bei Dienstgebern, mit denen Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge getroffen werden, und für ganz oder teilweise nicht nach Zeit entlohnte Dienstnehmer ein anderer Beitragszeitraum als der im Absatz eins, bezeichnete oder daß mehrere dem Versicherungsfall vorangegangene Beitragszeiträume herangezogen werden.
  5. Absatz 3,Die Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind bei der Bemessung der Barleistungen der Krankenversicherung in der Weise zu berücksichtigen, daß die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und 2 um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird; der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen von Versicherten unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Sonderzahlungen (Paragraph 54, Absatz eins,) festgesetzt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,)

§ 126

Text

Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit.

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so bleibt der frühere Versicherungsträger für den betreffenden Versicherungsfall weiter leistungszuständig.
  2. Absatz 2,Tritt im Falle des Paragraph 134, Absatz 2, oder 3 während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Dies gilt auch, wenn die Versicherungszuständigkeit auf den Träger einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung übergeht, mit der Maßgabe, daß die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiterzugewähren sind.

§ 127

Text

Leistungen bei Satzungsänderungen.

Paragraph 127,

Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.

§ 128

Text

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 128,

Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

§ 130

Text

Erkrankung im Ausland.

Paragraph 130,
  1. Absatz eins,Hält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Dies gilt auch für ihre sich ebenfalls im Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden Angehörigen, unbeschadet einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Folge eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder hinsichtlich der Sachleistungen unbeschadet einer Anspruchsberechtigung nach Paragraph 122, Absatz 3, Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3 und 4 weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsträger mitzuteilen; dieser kann die Leistungen auch selbst erbringen.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger erstattet dem Dienstgeber die Kosten. Als Ersatz der Kosten für Heilmittel ist höchstens ein Dreißigstel, für ärztliche Hilfe höchstens ein Zwanzigstel der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu bezahlen. Für Heilbehelfe sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der Leistung im Inland erwachsen wären. Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet der Versicherungsträger einen Pflegekostenzuschuß gemäß Paragraph 150, Absatz 2,
  4. Absatz 4,Die im Absatz 3, als Ersatz der Kosten für Heilmittel und ärztliche Hilfe für den Kalendertag der Behandlungszeit vorgesehenen Höchstsätze werden für jene Zeit verdoppelt, in welcher der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, zur Gänze ruht.

§ 131

Beachte für folgende Bestimmung

zum Inkrafttreten vgl. § 718 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4

Text

Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung.

Paragraph 131,
  1. Absatz eins,Nimmt der/die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338,), die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80% des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Abweichend davon ist zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen Kostenerstattung bei ärztlicher Hilfe in der Satzung die Höhe der Kostenerstattung unter Bedachtnahme auf die in den Honorarordnungen festgelegten Grundvergütungen und Zuschläge festzusetzen. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen oder nicht nach Fallpauschalen, wenn diese einer erbrachten Einzelleistung gleichkommen, bestimmt, so hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Durch die Satzung des Versicherungsträgers sind für die Fälle der Inanspruchnahme einer Ersatzleistung nach Absatz eins, nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles, insbesondere des Beginnes und des Endes der durch die Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, zu treffen. Durch die Krankenordnung kann die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 3,Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann die/der nächsterreichbare Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt (Dentistin/Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls eine/ein Vertragsärztin/Vertragsarzt, Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt (Vertragsdentistin/Vertragsdentist), eine Primärversorgungseinheit, eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann. Der Versicherungsträger hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten. Darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden. Für die weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht eine anderweitige Krankenbehandlung im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner (Paragraph 338,) oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers heranzuziehen, wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung zuläßt.
  4. Absatz 4,Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt.
  5. Absatz 5,Für Leistungen eines approbierten Arztes (Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998) besteht nur dann Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Arzt gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG, das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.
  6. Absatz 6,Wenn die flächendeckende Versorgung der Versicherten durch Verträge nicht in ausreichendem Maße gesichert ist, so kann in der Satzung des Versicherungsträgers das Ausmaß des Ersatzes der Kosten der Krankenbehandlung gemäß Absatz eins, mit mehr als 80 vH, höchstens jedoch mit 100 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, festgesetzt werden. Die flächendeckende Versorgung ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Gesamtverträge nach dem Sechsten Teil bestehen.

§ 131a

Text

Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 131 a,

Stehen Vertragsärztinnen/Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte (Vertragsdentistinnen/Vertragsdentisten), Primärversorgungseinheiten oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge (Paragraph 338,) nicht zur Verfügung oder sind nicht anwendbar (Paragraph 342 b, Absatz 4,), so hat der Versicherungsträger der/dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme einer/eines Wahlärztin/Wahlarztes, Wahlzahnärztin/Wahlzahnarztes (Wahldentistin/Wahldentist) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Der Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen.

§ 131b

Text

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 131 b,
  1. Absatz eins,Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt Paragraph 131 a, mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Der Versicherungsträger hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.
  2. Absatz 2,Für eine als Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.

§ 132

Text

Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen.

Paragraph 132,

Die Träger der Krankenversicherung können in ihren Satzungen bestimmen, daß für Versicherte, deren Arbeitsverdienst einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.

§ 132a

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Leistungen im Besonderen.

1. UNTERABSCHNITT
Evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Jugendlichenuntersuchungen

Paragraph 132 a,
  1. Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen pflichtversicherten Jugendlichen zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung der Untersuchung kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner, Vertrags-Gruppenpraxen sowie eigene Einrichtungen in Betracht.
  2. Absatz 2,Als Jugendliche im Sinne des Absatz eins, gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Absatz 3,Der Träger der Krankenversicherung hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4, zu ersetzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,)

  4. Absatz 6,Der Dachverband hat die nach seinen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 18,) ausgewerteten Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen unverzüglich nach deren Vorliegen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesministerien für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie für Nachhaltigkeit und Tourismus bekanntzugeben.

§ 132b

Text

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Paragraph 132 b,
  1. Absatz eins,Die Versicherten haben für sich und ihre Angehörigen (Paragraph 123,) Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung.
  2. Absatz 2,Der Dachverband hat die Durchführung dieser Vorsorge(Gesunden)untersuchungen durch Richtlinien zu regeln; in diesen Richtlinien sind unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie der vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz jeweils als besonders vordringlich erklärten Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit die Untersuchungsziele und der Kreis der für die Untersuchung in Betracht kommenden Personen festzulegen. Bei der Festlegung der Untersuchungsziele ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vorsorge(Gesunden)untersuchungen insbesondere der Früherkennung von Volkskrankheiten, wie Krebs, Diabetes, Herz- und Kreislaufstörungen, zu dienen haben. Für die Durchführung der Untersuchungen kommen unter Bedachtnahme auf das Untersuchungsziel insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner, Vertrags-Gruppenpraxen sowie eigene Einrichtungen in Betracht. Die Träger der Krankenversicherung können überdies dafür Vorsorge treffen, daß Vorsorge(Gesunden)untersuchungen im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Dienstgeber (Träger der Ausbildungsstätte) und dem in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung auch in den Arbeits- oder Ausbildungsstätten der Versicherten durchgeführt werden können.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,)

  3. Absatz 4,Paragraph 132 a, Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass die Ergebnisse der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bekanntzugeben sind.
  4. Absatz 5,Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4, zu ersetzen.
  5. Absatz 6,Die Träger der Krankenversicherung haben auch für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und für die nicht bereits auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz ein Anspruch auf diese Leistung besteht und diese auch nicht durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG) gewährt wird, Vorsorge(Gesunden)untersuchungen vorzunehmen. Dies gilt nicht für Personen, für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und/oder eines zwischenstaatlichen Abkommens ein anderer Staat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist. Der Bund hat den tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Aufwand der Krankenversicherung an derartigen Untersuchungskosten zu ersetzen und dem Dachverband zu überweisen. Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, so kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zahl der von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung vorzunehmenden Untersuchungen und die durchschnittlichen Kosten der Untersuchungen festzusetzen ist. Der Dachverband hat diesen Betrag auf die von dem genannten Personenkreis in Anspruch genommenen Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der Inanspruchnahme durch diesen Personenkreis aufzuteilen. Im übrigen sind auf diese Vorsorge(Gesunden)untersuchungen die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Personen, für die nicht bereits auf Grund einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung ein Anspruch auf diese Leistung besteht, gegenüber den untersuchenden Stellen bei der Durchführung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen den Versicherten bzw. ihren Angehörigen (Paragraph 123,) gleichgestellt sind.

§ 132c

Text

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 132 c,
  1. Absatz eins,Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische Familienberatung, pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen;
    2. Ziffer 2
      Impfung (aktive Immunisierung) gegen die Frühsommermeningoencephalitis;
    3. Ziffer 3
      sonstige vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit;
    4. Ziffer 4
      Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff, wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung festlegen:
    1. Ziffer eins
      sonstige vordringliche Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3,;
    2. Ziffer 2
      das Ziel der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 4 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Dachverbandes Anmerkung eins, ) durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln. Paragraph 132 b, Absatz 2, vorletzter Satz gilt entsprechend. Die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer 4, gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge (Paragraph 342,). Paragraph 132 b, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Die Paragraphen 136, Absatz 2 und 350 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben die Apotheken und die hausapothekenführenden Ärzte auch andere nach Vorschriften auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens vorgesehene abgebende Stellen treten können. Paragraph 136, Absatz 4, gilt nicht.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4, zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Paragraph 132 b, Absatz 6, findet bei der Durchführung der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entsprechend Anwendung.

(____________________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: Paragraphen Punkt Punkt 132 c, Absatz 3, erster Satz, ...“. Das zu ersetzende Wort befindet sich in Paragraph 132 c, Absatz 3, zweiter Satz.)

§ 133

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Krankenbehandlung.

Umfang der Krankenbehandlung.

Paragraph 133,
  1. Absatz eins,Die Krankenbehandlung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe;
    2. Ziffer 2
      Heilmittel;
    3. Ziffer 3
      Heilbehelfe.
  2. Absatz 2,Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
  3. Absatz 3,Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
  4. Absatz 4,Für Angehörige, die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz.
  5. Absatz 5,Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger) in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind.

§ 134

Text

Dauer der Krankenbehandlung.

Paragraph 134,
  1. Absatz eins,Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
  2. Absatz 2,Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung oder vor dem Ende des Anspruches auf eine der im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Leistungen eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt, die Krankenbehandlung ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
  3. Absatz 3,Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung eintreten, sind die Leistungen der Krankenbehandlung sowie der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung an die im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3 a, bezeichneten Personen, auch für deren Familienangehörige, längstens durch 26 Wochen zu gewähren.

§ 135

Text

Ärztliche Hilfe.

Paragraph 135,
  1. Absatz eins,Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte, durch Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärztinnen/Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen sowie in eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Versicherungsträger gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz 2,) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
      1. Litera a
        physiotherapeutische,
      2. Litera b
        logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
      3. Litera c
        ergotherapeutische
      Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      eine
      1. Litera a
        auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
      2. Litera b
        klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
      durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach Paragraph 25, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 2013,;
    3. Ziffer 3
      eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 22, des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;
    4. Ziffer 4
      eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach Paragraph 46, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
  2. Absatz 2,In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten oder Gruppenpraxen freigestellt sein. Bestehen bei einem Versicherungsträger eigene Einrichtungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten) bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen) unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.
  3. Absatz 3,Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, eine Wahlärztin oder einen Wahlarzt, in einer Primärversorgungseinheit, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer Wahl-Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen oder in Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers hat die/der Erkrankte die innerhalb des ELSY zu verwendende e-card vorzulegen. Für die e-card ist ein Service-Entgelt nach Paragraph 31 c, zu entrichten.
  4. Absatz 3 a,Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 31, zu leisten.
  5. Absatz 4,Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten gewährt werden. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.
  6. Absatz 5,Die Satzung bestimmt unter Bedachtnahme auf Absatz 4,, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt sein.
  7. Absatz 6,In den Fällen der Inanspruchnahme einer Leistung eines Psychotherapeuten (Absatz eins, Ziffer 3,) hat der (die) Versicherte an den Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des jeweiligen Vertragshonorares zu zahlen, wenn Gesamtverträge nach Paragraph 349, Absatz 2, bestehen.

§ 136

Text

Heilmittel.

Paragraph 136,
  1. Absatz eins,Die Heilmittel umfassen
    1. Litera a
      die notwendigen Arzneien und
    2. Litera b
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten übernommen. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung
    1. Ziffer eins
      für die Ermittlung der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, vorgesehenen Obergrenze täglich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Versorgungsforschung monatlich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person.
  3. Absatz 3,Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € Anmerkung eins, ) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  4. Absatz 4,Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
  5. Absatz 5,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
  6. Absatz 6,Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 6,30 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 6,50 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 6,65 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 6,85 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 7,10 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 7,55 €)

§ 137

Text

Heilbehelfe

Paragraph 137,
  1. Absatz eins,Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20% der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,). 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom Versicherten zu tragen.
  3. Absatz 2 a,Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60% der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,); bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4, ist Absatz 2, anzuwenden. 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 60% der Höchstbeitragsgrundlage (20% der Höchstbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4,), sind vom Versicherten/von der Versicherten zu tragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.
  4. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe sind vom Versicherten zu tragen.
  5. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat auch die sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2 und 2 a jeweils erster Satz zu tragenden Kosten bzw. den sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2 und 2 a jeweils zweiter Satz oder Absatz 3, zweiter Satz zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen:
    1. Litera a
      bei Versicherten (Angehörigen), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht und
    2. Litera b
      bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten im Sinne des Paragraph 136, Absatz 5,
  6. Absatz 5,Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem 10fachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,) festsetzen. In den Fällen des Absatz 3, gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.
  7. Absatz 6,Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe festsetzen. Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.
  8. Absatz 7,Der Versicherungsträger hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
  9. Absatz 8,Heilbehelfe, die nur vorübergehend gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, können auch leihweise entweder vom Versicherungsträger selbst oder durch Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers durch Übernahme der Leihgebühr zur Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf nicht vom Versicherungsträger oder von einem Vertragspartner entliehen, kann für die angefallenen Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe des mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes geleistet werden. Absatz 2, gilt in diesen Fällen nicht.
  10. Absatz 9,Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen erwachsen, gilt Paragraph 135, Absatz 4 und 5 entsprechend.

§ 138

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 2 lit. j: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

3. UNTERABSCHNITT.
Krankengeld.

Anspruchsberechtigung.

Paragraph 138,
  1. Absatz eins,Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Lehrlinge ohne Entgelt,
    2. Litera b
      die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,
    3. Litera c
      in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Litera d
      gemäß Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
    5. Litera e
      die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, pflichtversicherten Personen;
    6. Litera f
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, Teilversicherten;
    7. Litera g
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Teilversicherten;
    8. Litera h
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Teilversicherten;
    9. Litera i
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, Teilversicherten;
    10. Litera j
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, Teilversicherten.
  3. Absatz 3,Nach Absatz eins, Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.

§ 139

Text

Dauer des Krankengeldanspruches.

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Krankengeldanspruch besteht für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der (die) Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.
  2. Absatz 2,Durch die Satzung kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches bis auf 78 Wochen erhöht werden.
  3. Absatz 2 a,Personen in einem aufrechten Dienstverhältnis, bei denen die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches abgelaufen ist, die einen ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers über eine beantragte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhalten haben und keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, ist Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe ab dessen Antragstellung beim Krankenversicherungsträger und längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu gewähren, jedoch nur solange die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit andauert. Wird die Pension rückwirkend zuerkannt, so ist dieses für denselben Zeitraum vom Krankenversicherungsträger geleistete Krankengeld von den Pensionsversicherungsträgern zu ersetzen.
  4. Absatz 2 b,Durch die Satzung kann Personen, bei denen die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches abgelaufen und noch kein neuer Krankengeldanspruch entstanden ist, für die Dauer notwendiger, unaufschiebbarer stationärer Aufenthalte (Krankenhaus- sowie Rehabilitationsaufenthalte im Anschlussheilverfahren) ein Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe gewährt werden.
  5. Absatz 3,Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb von 13 Wochen, infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, ein Anspruch auf Krankengeld, so werden die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer zusammengerechnet; die neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung. Für Bezieher/innen einer Leistung nach dem AlVG, dem ÜHG und dem AMSG gebührt das Krankengeld auch diesfalls erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
  6. Absatz 4,Ist mit dem Wegfall des Krankengeldanspruches die Höchstdauer abgelaufen, so kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, erst wieder entstehen, wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit durch mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Liegen Zeiten einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung und einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung vor, so entsteht ein neuer Anspruch, wenn die Zusammenrechnung dieser Zeiten 13 Wochen ergibt, wobei Zeiten einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Viertel der tatsächlich zurückgelegten Dauer zu berücksichtigen sind.
  7. Absatz 5,Die Dauer des Anspruches auf Krankengeld gemäß Absatz eins, erster Satz wird durch das Entstehen eines Anspruches auf Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung nicht berührt.
  8. Absatz 6,Der Krankenversicherungsträger ist verpflichtet, die versicherte Person sechs Wochen vor Ablauf der Höchstdauer des Krankengeldanspruches über den bevorstehenden Wegfall dieses Anspruches und die sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten in der Folge zu informieren. Gleichzeitig hat er eine Abschrift dieser Information dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.

§ 140

Text

Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches

Paragraph 140,

Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 89, oder gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3, zweiter Halbsatz und Ziffer 4, sowie Absatz 6, ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß Paragraph 139, anzurechnen.

§ 141

Text

Höhe des Krankengeldes.

Paragraph 141,
  1. Absatz eins,Als gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.
  2. Absatz 2,Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.
  3. Absatz 3,Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, 4, 7, oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; eine Erhöhung gebührt nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen aus der Sozialversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 355,01 € Anmerkung eins, ) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 4,Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Abweichend von den Absatz eins bis 4 gebührt das Krankengeld den gemäß Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß von 106,39 € Anmerkung 2, ) für den Kalendermonat. Für den Kalendertag gebührt der dreißigste Teil dieses Betrages. An die Stelle des Betrages von 106,39 € Anmerkung 2, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 510,21 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 525,01 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 535,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 552,11 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 570,33 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 582,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 600,36 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 621,37 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 660,52 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 708,74 €

Anmerkung 2, : für 2017: 152,89 €

für 2018: 157,32 €
für 2019: 160,47 €
für 2020: 165,44 €
für 2021: 170,90 €
für 2022: 174,49 €
für 2023: 179,90 €
für 2024: 186,20 €
für 2025: 197,93 €
für 2026: 212,38 €)

§ 142

Text

Versagung des Krankengeldes.

Paragraph 142,
  1. Absatz eins,Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit,
    1. Ziffer eins
      die sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat, sofern er (sie) nach Paragraph 91, StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, gebührt den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen in der im Paragraph 123, aufgezählten Reihenfolge, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde und sie an der Ursache der Versagung nicht schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte.

§ 143

Text

Ruhen des Krankengeldanspruches.

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
    1. Ziffer eins
      solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
    1. Ziffer 3
      solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte; Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge;
    2. Ziffer 4
      solange dem Versicherten ein Übergangsgeld (Paragraphen 199, oder 306) gewährt wird;
    3. Ziffer 5
      solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes leistet;
    4. Ziffer 6
      solange der/die Versicherte Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 leistet, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes;
    5. Ziffer 7
      solange dem/der Versicherten Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes;
    6. Ziffer 8
      solange dem/der Versicherten ein Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,) gebührt.
  2. Absatz 2,Das Ruhen nach Absatz eins, Ziffer eins, tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)

  3. Absatz 4,Besteht ein mehrfacher Anspruch auf Krankengeld, so ist Absatz eins, Ziffer 3, nur auf die Versicherung anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruht, aus dem der Versicherte Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) hat.
  4. Absatz 5,Das Ruhen nach Absatz eins, Ziffer 3, tritt nicht ein
    1. Litera a
      während des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen vom Lehrberechtigten nach Paragraph 17 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu leisten ist,
    2. Litera b
      während des Bezuges des bei Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes aus dem Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes.
    In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, hat eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, außer Betracht zu bleiben.
  5. Absatz 6,Der Versicherungsträger kann verfügen, daß das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
    1. Ziffer eins
      einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
    2. Ziffer 2
      trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 144, Absatz 2, die Anstaltspflege ablehnt oder
    3. Ziffer 3
      wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
    in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.

§ 143a

Text

3a. Unterabschnitt

Rehabilitationsgeld

Paragraph 143 a,
  1. Absatz eins,Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 255 b, (Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,) erfüllt sind, haben ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (Paragraph 307 g,). Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (Paragraph 255 b,, Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,), sowie dessen Entziehung (Paragraph 99,) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.
  2. Absatz 2,Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz eins und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz 2,, das aus der letzten eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei bei Vorliegen von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruches die nach Paragraph 141, Absatz 2, ermittelten Tage anzurechnen sind. Zeiten des Bezuges von Wiedereingliederungsgeld sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, Die Erhöhung bis zu diesem Richtsatz ist nur zu gewähren, so lange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  3. Absatz 3,Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ist Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld auf Grund des Rehabilitationsgeldbezuges ruht, sind auf die Höchstdauer nach Paragraph 139, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4,Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt, zusammen, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach Paragraph 254, Absatz 7, zu bestimmen ist. Resultieren aus dieser Erwerbstätigkeit Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld, so sind Absatz 3, erster und zweiter Satz nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende Person die im Rahmen des Case Managements vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, indem sie ihren Mitwirkungsverpflichtungen wiederholt nicht nachkommt, so kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn die versicherte Person vorher auf die Folgen ihres Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.

§ 143b

Text

Case Management

Paragraph 143 b,

Die Krankenversicherungsträger haben die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, pflichtversicherten Personen umfassend zu unterstützen, um einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Behandlungsprozess für den Übergang zwischen einer Krankenbehandlung und der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen und für einen optimalen Ablauf der notwendigen Versorgungsschritte zu sorgen. In diesem Rahmen ist die versicherte Person während der Krankenbehandlung sowie der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei der Koordinierung der weiter zu setzenden Schritte zu unterstützen und dahingehend zu begleiten, dass nach einer entsprechenden Bedarfserhebung ein individueller Versorgungsplan erstellt und durch die einzelnen LeistungserbringerInnen umgesetzt wird. Im Rahmen des Case Managements ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Versicherten regelmäßigen Begutachtungen im Kompetenzzentrum nach Paragraph 307 g, unterziehen. Die Krankenversicherungsträger haben sich hiebei mit dem Arbeitsmarktservice und dem zuständigen Pensionsversicherungsträger rechtzeitig abzustimmen. Der Pensionsversicherungsträger kann eine Begutachtung im Kompetenzzentrum Begutachtung unter Einbindung des Case Managements verlangen.

§ 143c

Text

Kostenersatz

Paragraph 143 c,
  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger haben für BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a und vergleichbare landesgesetzliche Regelungen) den Krankenversicherungsträgern und – soweit es sich um Vertragsbedienstete handelt – den Krankenfürsorgeeinrichtungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Rehabilitationsgeld sowie die anteiligen Verwaltungskosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Die für den Kostenersatz gegenüber den Trägern der Krankenversicherung erforderlichen Mittel sind von den Pensionsversicherungsträgern an den Dachverband zu überweisen. Der Dachverband hat den überwiesenen Betrag auf die Träger der Krankenversicherung im Verhältnis ihres Kostenaufwandes für diesen Personenkreis aufzuteilen. Zur Ermittlung des Kostenersatzes hat der Krankenversicherungsträger eine eigene Kostenstelle zu führen. Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Kostenersatz gegenüber den Krankenfürsorgeeinrichtungen ist von den Pensionsversicherungsträgern nach entsprechender Rechnungslegung durch die Krankenfürsorgeeinrichtungen quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Pensionsversicherungsträger haben an die Krankenversicherungsträger und die Krankenfürsorgeeinrichtungen einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld zu entrichten.

§ 143d

Text

3b. Unterabschnitt
Wiedereingliederungsgeld

Anspruchsberechtigung und Höhe

Paragraph 143 d,
  1. Absatz eins,Personen, die eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG vereinbart haben, haben für deren Dauer, jedoch höchstens neun Monate, ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld. Voraussetzung hiefür ist, dass dieses durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers auf Basis eines im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit erstellten Wiedereingliederungsplanes für zunächst höchstens sechs Monate bewilligt wurde. Eine Verlängerung bedarf einer neuerlichen Bewilligung. Die ärztliche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld haben Personen, die Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, APG beziehen und zwar auch dann, wenn diese Leistung ruht.
  3. Absatz 3,Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld nach Paragraph 141, Absatz 2,, wobei jene Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die für die Wiedereingliederungsteilzeit ursächliche Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen war oder heranzuziehen gewesen wäre. Bei einer Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um die Hälfte gebührt das Wiedereingliederungsgeld in der Höhe von 50% des erhöhten Krankengeldes. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit um weniger als die Hälfte herabgesetzt, so ist das Wiedereingliederungsgeld im entsprechenden Ausmaß aliquot zu kürzen. Wird die Vereinbarung über die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit abgeändert (Paragraph 13 a, Absatz 4, AVRAG), so ist die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes entsprechend anzupassen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, dritter Satz AVRAG getroffen, so ist das Wiedereingliederungsgeld gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten.
  4. Absatz 4,Tritt während der Wiedereingliederungsteilzeit ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein, so gebührt das Wiedereingliederungsgeld in unveränderter Höhe weiter, solange Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge besteht. Danach gebührt das Wiedereingliederungsgeld in Höhe des erhöhten Krankengeldes; dieser Anspruch ruht in Höhe der weitergeleisteten Geld- und Sachbezüge. Jene Zeiten, in denen die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Geld- und Sachbezüge gebührt, sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, anzurechnen. Paragraph 142, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld kann erst nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit entstehen.
  6. Absatz 6,Der Dienstgeber ist über den Umstand der Bewilligung oder Ablehnung nach Absatz eins, oder die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 99, unverzüglich zu informieren.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 gelten entsprechend für eine Wiedereingliederungsteilzeit, die nach landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen vereinbart wurde. Dies gilt auch für die sonstigen Bestimmungen, in denen auf Paragraph 13 a, AVRAG verwiesen wird.

§ 144

Text

4. UNTERABSCHNITT.
Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege

Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 144,
  1. Absatz eins,Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt, die über Landesgesundheitsfonds finanziert wird (landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt), ist, sofern in dem Bundesland, in dem die erkrankte Person ihren Wohnsitz oder Beschäftigungsort hat, eine solche geeignete Krankenanstalt besteht und die erkrankte Person nicht mit ihrer Zustimmung in einer anderen Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. Paragraph 134, gilt entsprechend. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren (Paragraph 151,). Die Anstaltspflege kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.
  2. Absatz 2,Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen,
    1. Litera a
      wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist, oder
    2. Litera b
      wenn das Verhalten oder der Zustand des Erkrankten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert, oder
    3. Litera c
      wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen der Krankenordnung zuwidergehandelt hat, oder
    4. Litera d
      wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.
  3. Absatz 3,Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt, so wird sie nicht gewährt.
  4. Absatz 4,Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.
  5. Absatz 5,Sofern der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Anstalt erfordert, sind auch die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung vom Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf Paragraph 135, Absatz 4, zu übernehmen.
  6. Absatz 6,Bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (Paragraph 26, KAKuG) hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 31, zu leisten.

§ 145

Text

Einweisung in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Paragraph 145,
  1. Absatz eins,Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß Paragraph 144, gewährt wird, in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt.
  2. Absatz 2,In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt zeigt dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen an.

§ 148

Text

Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

Paragraph 148,

(Grundsatzbestimmung) Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds nach Artikel 18, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens finanziert werden, sind nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:

  1. Ziffer eins
    Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die nach Paragraph 145, eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Die den Krankenanstalten nach Paragraph 27 b, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) gebührenden Zahlungen sind zur Gänze von den Landesgesundheitsfonds zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
    1. Litera a
      LKF-Gebührenersätze der Landesgesundheitsfonds nach Paragraph 27 b, Absatz 2, KAKuG,
    2. Litera b
      Zahlungen der Landesgesundheitsfonds nach Paragraph 27 b, Absatz 3, KAKuG,
    3. Litera c
      Kostenbeiträge nach Paragraph 27 a, KAKuG,
    4. Litera d
      Ausgleichszahlungen nach Paragraph 27 b, Absatz 4, KAKuG.
    Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband und den betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen (Artikel 25, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) und die im Paragraph 27, Absatz 2, KAKuG angeführten Leistungen.
  4. Ziffer 4
    Der Kostenbeitrag nach Paragraph 447 f, Absatz 7, ist von der Krankenanstalt für Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.
  5. Ziffer 5
    Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Landesgesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt:
    1. Litera a
      das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);
    2. Litera b
      das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, KAKuG);
    3. Litera c
      das Recht, den Patienten/die Patientin durch eine/n beauftragte/n Fachärztin/Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;
    4. Litera d
      das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen eines Landesgesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Landesgesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden.
  6. Ziffer 6
    Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität des Patienten/der Patientin sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.
  7. Ziffer 7
    Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Landesgesundheitsfonds.
  8. Ziffer 8
    Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß Paragraph 27 b, KAKuG gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der jeweilige Landesgesundheitsfonds als Versicherungsträger. Der Landesgesundheitsfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
  9. Ziffer 9
    Wenn Leistungen gemäß Ziffer 3, gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Landesgesundheitsfonds gegenüber dem/der Versicherten, dem Patienten, der Patientin oder den für ihn/sie unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 27 a, KAKuG und der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 447 f, Absatz 7,
  10. Ziffer 10
    Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Ziffer 3, zweiter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Dachverband Anmerkung eins, ) im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesgesundheitsfonds abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.

(____________________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: Paragraphen Punkt Punkt 148, Ziffer 10, zweiter Satz, ...“. Das zu ersetzende Wort befindet sich in Paragraph 148, Ziffer 10, dritter Satz.)

§ 149

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 3a tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft (vgl. § 675 Abs. 3 und § 701 Abs. 2).

Text

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 148, genannten Krankenanstalten

Paragraph 149,
  1. Absatz eins,Die erkrankte Person kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in Paragraph 148, genannte Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der leistungszuständige Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn in dem Bundesland, in dem die erkrankte Person ihren Wohnsitz hat, keine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 148, besteht oder die erkrankte Person zustimmt. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 148, bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 145, Absatz 2, gleichzuhalten. Paragraph 144, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die in Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.
  3. Absatz 3,Alle Leistungen von bettenführenden Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Dachverband und Fachverband der Gesundheitsbetriebe erfasst sind, im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit einer Zahlung in der Höhe von 76 306 475,88 € abgegolten. Dies gilt auch für jene bettenführenden Krankenanstalten, die von einem zwischen Dachverband und Fachverband der Gesundheitsbetriebe abzuschließenden Zusatzvertrag umfasst sind. Dieser Betrag ist an den nach dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz eingerichteten Fonds zu überweisen. Der Fonds hat die von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen des Paragraph 27 b, KAKuG abzurechnen. Auf den Fonds ist Paragraph 148, Ziffer 8, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 3 a,Der Betrag nach Absatz 3, erster Satz erhöht sich im Jahr 2005 um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. In den Jahren 2006 und 2007 errechnet sich dieser Betrag aus dem jeweiligen Betrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Im Jahr 2008 erhöht sich dieser Betrag um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 gestiegen sind, zuzüglich 380 000 Euro. Die Pauschalbeträge ab dem Jahr 2009 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbetrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Im Jahr 2019 erhöht sich dieser Betrag um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 gestiegen sind, zuzüglich 14,7 Millionen Euro. Die Pauschalbeträge ab dem Jahr 2020 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbetrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Paragraph 447 f, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden. Der vorläufige Betrag ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbetrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen des jeweiligen Folgejahres, zu errechnen. Die endgültige Abrechnung hat jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen.
  5. Absatz 3 b,Die Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und die Zahlungsbedingungen für die nicht im Absatz 3, genannten Krankenanstalten sind durch Verträge festzulegen, die für die Träger der Sozialversicherung durch den Dachverband abzuschließen sind. Nicht umfasst hievon sind die von einem Träger der Sozialversicherung eingerichteten Krankenanstalten.
  6. Absatz 4,Für die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eingerichteten Krankenanstalten sind die Höhe der Verpflegskosten und die Zahlungsbedingungen hiefür durch einen Vertrag festzulegen. Dieser ist für die Träger der Krankenversicherung durch den Dachverband mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt abzuschließen.
  7. Absatz 5,Paragraph 447 f, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag von dem nach Paragraph 150, Absatz 2, zweiter Satz in der Satzung festgesetzten Betrag zu berechnen und an den Träger der Sozialversicherung zu leisten ist, soweit jedoch Absatz 3, erster Satz anzuwenden ist, vom Träger der Krankenanstalt an den Fonds nach Absatz 3, zweiter Satz zu überweisen ist; die an den Fonds überwiesenen, tatsächlich eingehobenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Absatz 3, gegenzuverrechnen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 150

Text

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 150,
  1. Absatz eins,War die Anstaltspflege notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten oder Krankenanstalten nach Paragraph 149, Absatz 3, nicht zur Verfügung stehen und Verträge gemäß Paragraph 149, nicht zustande kommen, oder
    2. Ziffer 2
      der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 149, besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.
  2. Absatz 2,Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach Paragraph 149, Absatz 3, erster Satz, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des Paragraph 149, Absatz 3, vorletzter Satz ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.
  3. Absatz 3,Paragraph 447 f, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuss nach Absatz 2, zweiter Satz zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist, soweit jedoch Absatz 2, erster Satz anzuwenden ist, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz einzubehalten ist; die tatsächlich einbehaltenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Absatz 3, gegenzuverrechnen.

§ 150a

Text

Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten

Paragraph 150 a,

Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Träger der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.

§ 151

Text

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 151,
  1. Absatz eins,Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 12, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,), die vom Krankenversicherungsträger beigestellt werden oder die mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles dieses Bundesgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
  4. Absatz 4,Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihm Kostenersatz gemäß Paragraph 131,
  5. Absatz 5,Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger weitergewährt.
  6. Absatz 6,Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in einer der im Paragraph 144, Absatz 4, bezeichneten Einrichtungen untergebracht ist.

§ 152

Text

Gleichstellung der betrieblichen Gesundheitseinrichtungen als Vertragspartner/innen

Paragraph 152,
  1. Absatz eins,Betriebliche Gesundheitseinrichtungen nach den Paragraphen 5 a und 5 b sind berechtigt, am allgemeinen Versorgungssystem durch Krankenanstalten und am Verrechnungssystem der Landesgesundheitsfonds (Paragraph 27 b, KAKuG) und des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds wie ein Krankenversicherungsträger teilzunehmen, wenn sie alle diesbezüglichen Verpflichtungen, insbesondere Beitragsleistungen, erfüllen und die zu Grunde liegenden Daten zur Verfügung stellen. Der Dachverband wird ermächtigt, die dafür notwendigen Verträge im Auftrag der betrieblichen Gesundheitseinrichtung abzuschließen.
  2. Absatz 2,Die abgeschlossenen Gesamtverträge sowie die darauf beruhenden Einzelverträge, weitere Rahmen- und sonstigen Verträge samt Zusatzvereinbarungen der Österreichischen Gesundheitskasse sind auch für die betrieblichen Gesundheitseinrichtungen wirksam, wobei die Bestimmungen des Sechsten Teiles zur Anwendung kommen.

§ 153

Text

5. UNTERABSCHNITT.
Zahnbehandlung und Zahnersatz; Hilfe bei körperlichen Gebrechen.

Zahnbehandlung und Zahnersatz.

Paragraph 153,
  1. Absatz eins,Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, letztere, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht. Diese Leistungen der Zahnbehandlung können in der Satzung des Versicherungsträgers von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig gemacht werden. Paragraph 121, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Der unentbehrliche Zahnersatz kann unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. An Stelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt.
  3. Absatz 3,Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 131, Absatz eins,), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen (Paragraph 131, Absatz eins,), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Paragraph 135, Absatz 2, erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Zahnambulatorien der Versicherungsträger Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage des Versicherungsträgers sowie durch Aushang im Zahnambulatorium des Versicherungsträgers zu veröffentlichen.
  4. Absatz 3 a,Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.
  5. Absatz 4,Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Für die e-card ist ein Service-Entgelt nach Paragraph 31 c, zu entrichten.
  6. Absatz 4 a,Bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 31, zu leisten.
  7. Absatz 5,Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt Paragraph 135, Absatz 4 und 5 entsprechend.

§ 153a

Text

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 153 a,
  1. Absatz eins,Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 153, die zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Paragraph 153, Absatz 3, dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. Absatz 2,Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2,) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. Absatz 3,Der Dachverband hat für die Leistungserbringung nach Absatz eins, ein Qualitätssicherungssystem vorzusehen. Die Krankenversicherungsträger haben die Erfüllung der Qualitätsanforderungen, insbesondere die Struktur- und die Ergebnisqualität (Behandlungserfolg) zu überprüfen und darüber dem Dachverband zu berichten.
  4. Absatz 4,Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131, besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung, dass
    1. Ziffer eins
      die für Kieferregulierungen zu erbringenden Zahlungen (Honorare) einschließlich deren Veränderungen vom jeweiligen Anbieter auf Dauer im Internet veröffentlicht werden, und
    2. Ziffer 2
      ein Gesamtvertrag über Richttarife nach Paragraph 343 c, besteht,

    wenn und solange als der Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, Absatz eins, eine flächendeckende Sachleistungsversorgung sicherstellt oder die Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, Absatz 3, gegeben ist.

  5. Absatz 5,Das Nicht-Zustande-Kommen und der Wegfall eines Gesamtvertrages nach Paragraph 343 e, ist vom Dachverband im Internet kundzumachen. Die Kostenerstattung für Behandlungen nach Absatz eins,, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Dachverbandes bereits begonnen wurden, bleibt unberührt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, weg, so ist Paragraph 131 a, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer regional ausgewogenen flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e,) bundesweit einheitlich in der Satzung des Krankenversicherungsträgers nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2,) zu regeln. Paragraph 131 b, ist nicht anzuwenden.

§ 154

Text

Hilfe bei körperlichen Gebrechen

Paragraph 154,
  1. Absatz eins,Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen, soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz, nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz besteht. Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse ist auf Paragraph 137, Absatz 2, 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe Bedacht zu nehmen, daß der durch die Satzung des Versicherungsträgers für den Kostenzuschuß festzusetzende Höchstbetrag bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und bei Krankenfahrstühlen höchstens das 25fache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,) betragen darf. Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Hilfsmittel vorsehen. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind,
    1. Litera a
      die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder
    2. Litera b
      die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
    Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit besteht.
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse nach Absatz eins, für ständig benötigte Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen, ist auf Paragraph 137, Absatz 3, entsprechend Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Paragraph 137, Absatz 8, gilt entsprechend.
  4. Absatz 4,Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Hilfsmitteln erwachsen, gilt Paragraph 135, Absatz 4 und 5 entsprechend.

§ 154a

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Paragraph 154 a,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger gewähren, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des Paragraph 133, Absatz 2, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)
    In den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, angeführten Maßnahmen sind bei einem Pensionsversicherungsträger oder einem Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst gemäß den Paragraphen 302, Absatz 2, 307 d, Absatz 2, Ziffer 2, oder gemäß Paragraph 189, Absatz 2, gewähren bzw. zu gewähren haben oder ihre Gewährung gemäß Paragraph 302, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 191, Absatz 2, an sich ziehen.
  4. Absatz 4,Der Krankenversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation einem Pensionsversicherungsträger mit dessen Zustimmung übertragen. Er hat dem Pensionsversicherungsträger in einem solchen Fall die Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Versicherungsträger können jedoch zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren.
  5. Absatz 5,Die Krankenversicherungsträger haben die von ihnen jeweils zu treffenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen im Sinne des Paragraph 307 c, zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
  6. Absatz 6,Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraphen 155 und 307 d) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
  7. Absatz 7,Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag
    1. Ziffer eins
      7,00 € Anmerkung eins, ), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      12,00 € Anmerkung 2, ), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer eins,, nicht aber den Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
    3. Ziffer 3
      17,00 € Anmerkung 3, ), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Ziffer 2, übersteigt.

An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 27,). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

(_____________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 8,62 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 8,90 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 9,09 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 9,37 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 9,70 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 10,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 11,06 €

Anmerkung 2, : für 2020: 14,77 €

für 2021: 15,26 €
für 2022: 15,58 €
für 2023: 16,06 €
für 2024: 16,62 €
für 2025: 17,67 €
für 2026: 18,96 €

Anmerkung 3, : für 2020: 20,94 €

für 2021: 21,63 €
für 2022: 22,08 €
für 2023: 22,76 €
für 2024: 23,56 €
für 2025: 25,04 €
für 2026: 26,87 €)

§ 154b

Text

Gesundheitsförderung und Prävention

Paragraph 154 b,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger haben im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem sie insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen – ausgenommen Arbeitsunfälle – aufklären, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle – ausgenommen Arbeitsunfälle – verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.
  2. Absatz 2,Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3,Der Krankenversicherungsträger kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 155

Text

6. UNTERABSCHNITT.
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit; Krankheitsverhütung

Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit

Paragraph 155,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
      1. Litera a
        einer unmittelbar drohenden Krankheit,
      2. Litera b
        der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
    3. Ziffer 3
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
  3. Absatz 3,Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 154 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28,) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)

§ 156

Text

Krankheitsverhütung.

Paragraph 156,
  1. Absatz eins,Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden-, Betriebs- und Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy);
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
  2. Absatz 2,Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3,Der Krankenversicherungsträger kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, gilt entsprechend.

§ 157

Text

7. UNTERABSCHNITT.
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.

Umfang des Versicherungsschutzes.

Paragraph 157,

Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (Paragraph 120, Ziffer 3,) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.

§ 158

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 158,
  1. Absatz eins,Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft einer Versicherten sowie für die als Angehörige geltenden Personen (Paragraph 123,) sind die im Paragraph 117, Ziffer 4, für diesen Versicherungsfall vorgesehenen Leistungen beim Zutreffen der Voraussetzungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,)

  2. Absatz 3,Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
  3. Absatz 4,Ergibt sich bei der Anwendung des Absatz 3,, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft für Angehörige gegen mehrere Versicherungsträger oder gegen einen Versicherungsträger mehrfach begründet ist, so sind diese Leistungen nur einmal zu gewähren. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird.
  4. Absatz 5,Die Leistungen nach Paragraphen 159 bis 161 sind den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, teilversicherten Personen auch zu gewähren, wenn der im Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt bereits vor Beginn der Teilversicherung eingetreten ist.
  5. Absatz 6,Hebammenbeistand nach Paragraph 159, ist über die Bestimmungen des Paragraph 157, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.

§ 159

Text

Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 159,

Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 134 und 135 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (Paragraph 338,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach Paragraph 131,

§ 160

Text

Heilmittel und Heilbehelfe.

Paragraph 160,
  1. Absatz eins,Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 136 und 137 gewährt.
  2. Absatz 2,Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.

§ 161

Text

Pflege in einer Krankenanstalt

Paragraph 161,
  1. Absatz eins,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der Paragraphen 145 und 148 bis 150 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die und aus der Anstalt zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Zeiten einer Pflege nach Absatz eins, sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (Paragraph 139,) nicht anzurechnen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

§ 162

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 3a: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Wochengeld.

Paragraph 162,
  1. Absatz eins,Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Weibliche Versicherte nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen erhalten das Wochengeld nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 2, auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 4, auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre. Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 4 haben weiters für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach Paragraph 13 a, Absatz 5, Tabakgesetz Anspruch auf Wochengeld.
  2. Absatz 2,Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung gemäß Absatz eins, wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die im Absatz eins, vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes endet.
  3. Absatz 3,Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des Absatz 4, zu berücksichtigen. Für Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 4, ist das tägliche Nettoeinkommen unter Zugrundelegung des im ersten Satz genannten Arbeitsverdienstes nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz AlVG zu berechnen. Wurde von Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, lediglich im Kalendermonat des Eintrittes des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst erzielt, so gilt dieser für die Ermittlung des durchschnittlichen in den letzten drei Kalendermonaten gebührenden Arbeitsverdienstes als im letzten vollen Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erzielt. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, so gilt für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das auf Grund des Absatz 3 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 3, oder auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 beim Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges gebührt hätte. Bei Versicherten, deren Lehrverhältnis während des genannten Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes der Arbeitsverdienst im letzten Beitragszeitraum, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum
    1. Litera a
      Zeiten der im Paragraph 11, Absatz 3, bezeichneten Art,
    2. Litera b
      Zeiten, während derer die Versicherte infolge Krankheit, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat,
    3. Litera c
      Zeiten, während deren die versicherte Person nach Paragraphen 14 a bis 14 e AVRAG oder einer gleichartigen Regelung nicht das volle oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat oder
    4. Litera d
      Zeiten, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde,
    so bleiben diese Zeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. Liegen in dem maßgebenden Zeitraum nur Zeiten der in Litera a, b, c, oder d bezeichneten Art vor, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. In den Fällen des Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz sind, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses.
  4. Absatz 3 a,Wochengeld in Höhe des Sonderwochengeldes gebührt, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist, wenn
    1. Ziffer eins
      nicht im gesamten Zeitraum der letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Arbeitsverdienst vorlag, da eine Karenz nach dem MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Versicherungsfall der Mutterschaft vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres eines leiblichen, an Kindes statt angenommenen oder in unentgeltliche Pflege genommenen und im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes eintritt und die Arbeitszeit gegenüber der Arbeitszeit vor Bestehen dieses Anspruchs herabgesetzt war.
    Paragraph 163, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jener Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, welcher dem letzten Wochengeldbezug oder im Falle einer Inpflegenahme oder Adoption der letzten Karenz nach dem MSchG voranging.“
  5. Absatz 3 b,Abweichend von Absatz 3, gebührt das Wochengeld
    1. Ziffer eins
      den nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten in der Höhe von 6,83 € Anmerkung eins, ) täglich;
    2. Ziffer 2
      den Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des gebührenden, täglichen Kinderbetreuungsgeldes; Paragraph 122, Absatz 3, ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Geldleistungen (Wochengeld) handelt.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,)
    An die Stelle des in der Ziffer eins, genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
  6. Absatz 4,Die auf die letzten 13 Wochen bzw. auf die letzten drei Kalendermonate entfallenden Sonderzahlungen sind bei der Bemessung des Wochengeldes in der Weise zu berücksichtigen, daß der nach Absatz 3, ermittelte Netto-Arbeitsverdienst um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird; der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen von Versicherten unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der Sonderzahlungen festgesetzt werden.
  7. Absatz 5,Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Pflichtversicherte, die nach Paragraph 138, Absatz 2, Litera a bis e und h vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind,
    2. Ziffer 2
      Selbstversicherte (Paragraph 16,),
    3. Ziffer 3
      Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, außer jene, die aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrundeliegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten oder deren Kinderbetreuungsgeld-Bezug eine Inpflegenahme oder Adoption zu Grunde liegt und denen Wochengeld gebührt hätte, wenn an Stelle der Inpflegenahme oder Adoption eine Entbindung stattgefunden hätte.

(_____________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 9,30 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 9,47 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 9,61 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 9,78 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 10,35 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 11,35 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 11,87 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 12,19 €)

§ 163

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Sonderwochengeld

Paragraph 163,
  1. Absatz eins,Sonderwochengeld gebührt Personen, die sich zum in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften befinden und keinen Anspruch auf Wochengeld nach Paragraph 162, haben, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert, oder zwar kein Anspruch auf Wochengeld bestünde, aber nach der Geburt des Kindes, das den Anspruch auf Karenz begründet, aufgrund einer Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ein Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld bestand.
  2. Absatz 2,Sonderwochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Davon abweichend gebührt das Sonderwochengeld bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen in den ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt Sonderwochengeld in Fällen nach Paragraph 120, Ziffer 3, zweiter Satz ab dem Ende der Karenz. Paragraph 162, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Sonderwochengeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz 2,, wobei die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, anhand jenes Arbeitsverdienstes zu ermitteln ist, welcher dem Ende des letzten Entgeltanspruches vorangegangen ist. Liegt der zuletzt gebührende Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so ist er mit den Anpassungsfaktoren (Paragraph 108 f,) des laufenden Kalenderjahres und der dazwischenliegenden Kalenderjahre zu vervielfachen. Bestand der der Karenz vorangegangene Anspruch auf Wochengeld aufgrund einer Selbstversicherung nach Paragraph 19 a,, gebührt Sonderwochengeld in Höhe des in Paragraph 141, Absatz 5, genannten Betrags. Paragraphen 166 und 167 sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei welchem aufgrund des karenzierten Dienstverhältnisses eine Pflichtversicherung bestand.

§ 165

Text

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld, Krankengeld und Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 165,
  1. Absatz eins,Trifft ein Anspruch auf Wochengeld mit einem Anspruch auf Krankengeld oder einem Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld.
  2. Absatz 2,Die Dauer des Wochengeldanspruches wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht angerechnet.

§ 166

Text

Ruhen des Wochengeldes.

Paragraph 166,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Wochengeld ruht,
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
    1. Ziffer 2
      solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen und Kündigungsentschädigungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, gelten nicht als weitergeleistete Bezüge. Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz und Absatz 5, gelten entsprechend.
    2. Ziffer 3
      solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens;
    3. Ziffer 4
      solange der Versicherten Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes.
  2. Absatz 2,Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zur Gänze ruht, werden auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld nicht angerechnet.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)

§ 167

Text

Wochengeld beim Tod der Wöchnerin

Paragraph 167,

Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Dauer des Bezuges des Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

§ 168

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Aufwendungen für das Wochengeld

Paragraph 168,

Die Aufwendungen für das Wochengeld (Paragraph 162,) und das Sonderwochengeld (Paragraph 163,) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.

§ 172

Text

DRITTER TEIL.
Unfallversicherung.

ABSCHNITT römisch eins.
Gemeinsame Bestimmungen.

Aufgaben

Paragraph 172,
  1. Absatz eins,Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfaßt auch die Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie der sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist. Darüber hinaus hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen Kosten an der arbeitsmedizinischen Betreuung im Sinne des 7. Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG und Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Paragraph 53 b, zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

§ 173

Text

Leistungen.

Paragraph 173,

Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. Ziffer eins
    im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
    1. Litera a
      Unfallheilbehandlung (Paragraphen 189 bis 194 und 197);
    2. Litera b
      Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (Paragraphen 195, 196,);
    3. Litera c
      berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 198 bis 201);
    4. Litera d
      Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 202,);
    5. Litera e
      Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205 a, 207 bis 210);
    6. Litera f
      Übergangsrente und Übergangsbetrag (Paragraph 211,);
    7. Litera g
      Versehrtengeld (Paragraph 212,);
    8. Litera h
      Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 213,);
    9. Litera i
      Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a,);
  2. Ziffer 2
    im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
    1. Litera a
      Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 214,);
    2. Litera b
      Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 215 bis 220);
  3. Ziffer 3
    im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
    Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Paragraph 53 b,

§ 174

Text

Eintritt des Versicherungsfalles.

Paragraph 174,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. Ziffer eins
    bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
  2. Ziffer 2
    bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 203,).

§ 175

Text

Arbeitsunfall.

Paragraph 175,
  1. Absatz eins,Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
  2. Absatz eins a,Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen.
    1. Ziffer eins
      Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten:
      1. Litera a
        eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice),
      2. Litera b
        eine Wohnung eines/einer nahen Angehörigen des/der Versicherten; nahe Angehörige sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder,
      3. Litera c
        Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom/von der Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten.
      Wohnungen und Räumlichkeiten nach Litera b, und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach Litera a, oder Arbeitsstätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach Litera a, zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach Litera b, und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.
    2. Ziffer 2
      Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Ziffer eins, verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Versicherten selbst gewählt werden.
  3. Absatz eins b,Örtlichkeiten im Sinne des Absatz eins a, Ziffer eins, gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, und 2 sowie 5 bis 10. Für Örtlichkeiten im Sinne des Absatz eins a, Ziffer 2, ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 2,Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
    2. Ziffer 2
      auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 135,), Zahnbehandlung (Paragraph 153,) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 132 b,) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung;
    3. Ziffer 3
      bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;
    4. Ziffer 4
      bei häuslichen und anderen Tätigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Produkten, die ihm vom Dienstgeber als Sachbezüge gewährt werden.
    5. Ziffer 5
      bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;
    6. Ziffer 6
      bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen.
    7. Ziffer 7
      auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;
    8. Ziffer 8
      auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung;
    9. Ziffer 9
      auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Ziffer eins, genannten Weg befinden;
    10. Ziffer 10
      auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
  5. Absatz 3,In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient;
    2. Ziffer 2
      bei der Arbeit in der Land- oder Forstwirtschaft und im Haushalt der ständig im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer, die als Entgelt vom Betriebsinhaber Grundstücke oder sonstige Betriebsmittel zur eigenen land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung erhalten und aus dieser Erzeugung einen wesentlichen Teil ihres Unterhaltes bestreiten;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)
    1. Ziffer 4
      bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
  6. Absatz 4,In der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul(Universitäts)ausbildung oder dem die Versicherung begründenden Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung ereignen. Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5, 6, 7 und 9 sowie Absatz 6, sind entsprechend anzuwenden.
  7. Absatz 5,In der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen sowie individuellen Berufs(bildungs)orientierungen nach den Paragraphen 13, 13 a und 13 b des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,;
    2. Ziffer 2
      bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit;
    3. Ziffer 3
      bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten und der im Paragraph 13 b, SchUG geregelten Veranstaltungen, sofern es sich um Schüler/Schülerinnen im oder nach dem achten Schuljahr handelt und von der/dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung vorliegt.
  8. Absatz 6,Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus.

§ 176

Text

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle.

Paragraph 176,
  1. Absatz eins,Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:
    1. Ziffer eins
      als Teilnehmer der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung sowie der Jugendversammlung oder als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) oder als Behindertenvertrauensperson sowie als Mitglied eines Wahlvorstandes im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, oder des Landarbeitsgesetzes 2021, ferner als in demselben Betrieb Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) sowie als Teilnehmer an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, wenn die Teilnahmeberechtigung auf dem Arbeitsverfassungsgesetz (Behinderteneinstellungsgesetz) beruht; das gleiche gilt sinngemäß bei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Geltungsbereich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Arbeitsverhältnissen im Rahmen der auf sie anzuwendenden Vorschriften über die Personalvertretung;
    2. Ziffer 2
      bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung, bei Herbeiholung eines Arztes oder eines Sanitäters im Sinne des Sanitätergesetzes oder einer Hebamme zu einer dringenden Hilfeleistung, bei der Suche nach vermißten Personen, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not, bei der Herbeiholung eines Seelsorgers zu einem in Lebensgefahr befindlichen Erkrankten oder Verunglückten, bei der Blutspende oder der Organspende nach dem OTPG oder bei angemessener Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes, in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn der Unglücksfall nicht durch den Retter/die Retterin vorsätzlich herbeigeführt wurde und wenn nicht nach anderen unfallversicherungs- oder unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen ein Leistungsanspruch besteht;
    3. Ziffer 3
      bei Tätigkeiten, die vorübergehend auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrage oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung, Förderung oder Erhaltung der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugnisse, Baulichkeiten oder sonstiger Betriebseinrichtungen ausgeübt werden;
    4. Ziffer 4
      Hand- und Zugdienste (Robot) sowie sonstige Arbeitsleistungen, wenn sie auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung oder auf Grund alten Herkommens erbracht werden;
    5. Ziffer 5
      beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern, ferner bei der Teilnahme an Lehrabschlußprüfungen, an Ausbilderprüfungen gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie Meisterprüfungen und sonstigen Befähigungs- und Konzessionsprüfungen, deren Ablegung eine Voraussetzung für die selbständige Erwerbstätigkeit ist, die die Mitgliedschaft nach Paragraph eins, Absatz 2, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103, begründet oder bei der Teilnahme an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, und an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen einer Interessenvertretung der Dienstnehmer oder Dienstgeber;
    6. Ziffer 6
      bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht;
    7. Ziffer 7
       
      1. Litera a
        in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der Rettungsflugwacht, des Österreichischen Bergrettungsdienstes, der Österreichischen Wasser-Rettung, der Lawinenwarnkommissionen, der Österreichischen Rettungshunde-Brigade und der Strahlenspür- und -meßtrupps im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser Organisationen und der Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall bzw. bei derartigen Tätigkeiten von bei diesen Organisationen ehrenamtlich tätigen Sanitätern im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des Sanitätergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,; des weiteren bei Tätigkeiten im Rahmen organisierter Rettungsdienste im Einsatzfall, sofern diese Organisationen nach ihrer Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet sind und sie die Erzielung eines Gewinnes nicht bezwecken;
      2. Litera b
        bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in Litera a, genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, erster Satz stellen;
    8. Ziffer 8
      bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, dem Familienzeitbonusgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sowie in den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen;
    9. Ziffer 9
      bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bzw. Betriebsvertretung;
    10. Ziffer 10
      in Ausübung der den mit der Sicherung des Schulweges betrauten Personen im Sinne des Paragraph 97 a, der Straßenverkehrsordnung 1960 obliegenden Pflichten;
    11. Ziffer 11
      bei Tätigkeiten im Rahmen der Schülermitverwaltung bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse im Sinne der Paragraphen 58, 59, 64 und 65 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, sowie im Rahmen der überschulischen Schülervertretung im Sinne des Schülervertretungengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,;
    12. Ziffer 12
      bei Tätigkeiten in den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft im Sinne des Hochschülerschaftsgesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,;
    13. Ziffer 13
      bei der Teilnahme an Lehrabschlußprüfungen, an Ausbilderprüfungen gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, sowie Meisterprüfungen und sonstigen Befähigungs- und Konzessionsprüfungen, deren Ablegung eine Voraussetzung für die selbständige Erwerbstätigkeit ist, die die Mitgliedschaft nach Paragraph eins, Absatz 2, des Wirtschaftskammergesetzes 1998 begründet, oder bei der Teilnahme an Prüfungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, sofern die Teilnahme an diesen Prüfungen nicht in den Anwendungsbereich der Ziffer 5, oder 8 fällt.
  2. Absatz 2,Wird durch eine im Absatz eins, angeführte Tätigkeit eine in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den Berufskrankheiten (Paragraph 177,) gleichzustellen.
  3. Absatz 3,Den im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6 bis 8, 10 und 13 tätig werdenden Personen werden die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind. Dies gilt auch bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, während einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, soweit nicht Anspruch nach Paragraph 7, Absatz 3, B-KUVG besteht.
  4. Absatz 4,Ein Unfall, der sich bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung ereignet hat, gilt auch dann als den Arbeitsunfällen gleichgestellt, wenn sich der Unfall im Gebiet eines Nachbarstaates der Republik Österreich ereignet hat und die tätig werdende Person österreichischer Staatsbürger ist, die ihren Wohnsitz im Inland hat.
  5. Absatz 5,Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6, sind entsprechend anzuwenden.

§ 177

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 671 Abs. 3

Text

Berufskrankheiten.

Paragraph 177,
  1. Absatz eins,Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
  2. Absatz 2,Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung.
  3. Absatz 3,In der Unfallversicherung der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l Teilversicherten stehen die Schul(Universitäts)ausbildung, der Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung im letzten Jahr vor Schulpflicht (Paragraph 175, Absatz 4,) und die in Paragraph 175, Absatz 5 und Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 angeführten Tätigkeiten einer Beschäftigung im Sinne der Absatz eins und 2 gleich.

§ 178

Text

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines.

Paragraph 178,
  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 182 sind alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden.
  2. Absatz eins a,Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360fache der im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles geltenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) zuzüglich allfälliger nach Paragraph 179, zu berücksichtigender Sonderzahlungen bis zum 60fachen dieser täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 54, Absatz eins,).

§ 179

Text

Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen.

Paragraph 179,
  1. Absatz eins,In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach Paragraph 181, zu ermitteln ist, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dieser Summe sind die im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles angefallenen Sonderzahlungen hinzuzurechnen, soweit von diesen Sonderbeiträge fällig geworden sind. Diese Bestimmungen sind auf die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera b, in der Unfallversicherung Teilversicherten so anzuwenden, als ob für sie Beiträge zur Unfallversicherung wie für Vollversicherte zu entrichten wären.
  2. Absatz 2,Hat die Versicherung im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage jener Betrag, der sich bei Anwendung des Absatz eins, ergeben würde, wenn die Versicherung während des gesamten letzten Kalenderjahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hätte.
  3. Absatz 3,Kann Absatz 2, nicht angewendet werden, aber hat die Versicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt mindestens sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage jener Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Versicherung während des gesamten Kalenderjahres des Eintrittes des Versicherungsfalles bestanden hätte.
  4. Absatz 4,Hat die Versicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt kürzer als sechs Wochen gedauert, so ist die Bemessungsgrundlage auf Grund jener Beitragsgrundlagen zu errechnen, die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zutreffen.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins bis 4 ermittelte Bemessungsgrundlage ist mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres des Eintrittes des Versicherungsfalles zu vervielfachen.

§ 180

Text

Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren.

Paragraph 180,
  1. Absatz eins,Befand sich der Versicherte zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach der Beitragsgrundlage errechnet, die für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen in der Regel erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen, die der Versicherte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, ist entsprechend für Versicherte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Versicherten günstiger ist.

§ 181

Text

Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen.

Paragraph 181,
  1. Absatz eins,Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 15 198,91 € Anmerkung eins, ) im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Hat ein gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherter die Höherversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß Paragraph 77, Absatz 4, zugrunde gelegten Beträge.
  2. Absatz 2,Für die gemäß Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      zur Bemessung der Versehrtenrenten an Schwerversehrte (Paragraph 205, Absatz 4,) und der Witwen(Witwer)renten ein Betrag von 9 550,66 € Anmerkung 2, ) im Kalenderjahr,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen ein Betrag von 4 774,97 € Anmerkung 3, ) im Kalenderjahr.
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3,Für die gemäß Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die gemäß Paragraph 19, in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz eins,
  4. Absatz 4,Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und m in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 74, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Kommen für Versicherte mehrere der in Absatz eins bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 178, zusammenzurechnen.
  6. Absatz 6,Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, in der Unfallversicherung Teilversicherten, für die aus anderen Dienstverhältnissen, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 4 774,97 € Anmerkung 3, ) im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.

(________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 19 755,90 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 20 071,99 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 20 473,43 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 20 841,95 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 21 154,58 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 21 535,36 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 22 784,41 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 24 994,50 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 26 144,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 26 850,14 €

Anmerkung 2, : für 2017: 12 550,74 €

für 2018: 12 751,55 €
für 2019: 13 006,58 €
für 2020: 13 240,70 €
für 2021: 13 439,31 €
für 2022: 13 681,22 €
für 2023: 14 474,73 €
für 2024: 15 878,78 €
für 2025: 16 609,20 €
für 2026: 17 057,65 €

Anmerkung 3, : für 2017: 6 274,89 €

für 2018: 6 375,29 €
für 2019: 6 502,80 €
für 2020: 6 619,85 €
für 2021: 6 719,15 €
für 2022: 6 840,09 €
für 2023: 7 236,82 €
für 2024: 7 938,79 €
für 2025: 8 303,97 €
für 2026: 8 528,18 €)

§ 181a

Text

Bemessungsgrundlage in sonstigen Fällen.

Paragraph 181 a,
  1. Absatz eins,Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, g und k in der Unfallversicherung Teilversicherten ist die Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme auf Paragraph 178, nach den Paragraphen 179 bis 181 zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in den Fällen des Paragraph 176,, wenn der Verletzte oder Getötete zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung versichert war. Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der den Mitgliedern der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Körperschaften (Vereinigungen) obliegenden Pflichten eingetreten ist, gilt im Falle einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zusatzversicherung gemäß Paragraph 22 a, als Bemessungsgrundlage das 1½-fache des sich nach Paragraph 181, Absatz eins, jeweils ergebenden Betrages, sofern sich nicht aus der Anwendung der Paragraphen 178 bis 181 eine höhere Bemessungsgrundlage ergibt.

§ 181b

Text

Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l

Paragraph 181 b,

Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,

  1. Litera a
    die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 7 598,87 € Anmerkung eins, );
  2. Litera b
    die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 10 132,80 € Anmerkung 2, );
  3. Litera c
    die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 15 198,91 € Anmerkung 3, ).
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 180, hat für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 9 877,18 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 10 035,21 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 10 235,91 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 10 420,16 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 10 576,46 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 10 766,84 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 11 391,32 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 12 496,28 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 13 071,11 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 13 424,03 €

Anmerkung 2, : für 2017: 13 170,85 €

für 2018: 13 381,58 €
für 2019: 13 649,21 €
für 2020: 13 894,90 €
für 2021: 14 103,32 €
für 2022: 14 357,18 €
für 2023: 15 189,90 €
für 2024: 16 663,32 €
für 2025: 17 429,83 €
für 2026: 17 900,44 €

Anmerkung 3, : für 2017: 19 755,90 €

für 2018: 20 071,99 €
für 2019: 20 473,43 €
für 2020: 20 841,95 €
für 2021: 21 154,58 €
für 2022: 21 535,36 €
für 2023: 22 784,41 €
für 2024: 24 994,50 €
für 2025: 26 144,25€
für 2026: 26 850,14 €)

§ 182

Text

Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen.

Paragraph 182,

Kann die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 181 b nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versehrten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.

§ 182a

Text

Ausmaß der monatlichen Rente

Paragraph 182 a,

Die nach den Bestimmungen der Paragraphen 205, 205 a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.

§ 183

Text

Neufeststellung der Rente.

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 203, 210, Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 205, Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (Paragraph 209,) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

§ 184

Text

Abfindung von Renten.

Paragraph 184,
  1. Absatz eins,Versehrtenrenten von nicht mehr als 25 v. H. der Vollrente (Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer eins,) können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann der Träger der Unfallversicherung auch eine Versehrtenrente von mehr als 25 v. H. der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Werte der Rente oder des Rententeiles entsprechenden Kapital abfinden, wenn die zweckmäßige Verwendung des Abfindungsbetrages gesichert ist. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  4. Absatz 4,Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und Berufsfürsorge, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln sowie die Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
  5. Absatz 5,Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung geregelt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

§ 185

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.

Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.

Paragraph 185,

Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.

§ 186

Text

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 186,
  1. Absatz eins,Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
    2. Ziffer 2
      die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
    4. Ziffer 4
      die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
    5. Ziffer 5
      die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
    6. Ziffer 6
      die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Paragraph 53, Absatz 9, ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.

§ 187

Text

Unfallverhütungsdienst.

Paragraph 187,
  1. Absatz eins,Die Träger der Unfallversicherung haben einen Unfallverhütungsdienst einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die fachkundigen Organe des Trägers der Unfallversicherung sind berechtigt, die Betriebe (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Das Organ hat sich vor Beginn der Betriebsbesichtigung beim Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten unter Hinweis auf seinen Auftrag zu melden. Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter ist berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,)

§ 188

Text

Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften.

Paragraph 188,
  1. Absatz eins,Die Träger der Unfallversicherung haben in Fragen, die mit der Unfallverhütung zusammenhängen, mit den zuständigen Behörden und den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zusammenzuarbeiten. Sie sind vor der Erlassung oder Abänderung von Vorschriften, die der Unfallverhütung dienen, zu hören.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektoraten und den Bergbehörden in Fragen der Unfallverhütung gelten die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitsinspektion.

§ 188a

Text

Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

Paragraph 188 a,

Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im Paragraph 189, Absatz 2, angeführten Art gewähren.

§ 188b

Text

Sonstige vorbeugende Maßnahmen

Paragraph 188 b,

Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.

§ 189

Text

ABSCHNITT römisch drei.
Leistungen.

1. UNTERABSCHNITT.
Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.

Unfallheilbehandlung.

Paragraph 189,
  1. Absatz eins,Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
  2. Absatz 2,Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe;
    2. Ziffer 2
      Heilmittel;
    3. Ziffer 3
      Heilbehelfe;
    4. Ziffer 4
      Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
    In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt als Grundsatz, dass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im Paragraph 148, geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.

§ 190

Text

Dauer der Unfallheilbehandlung.

Paragraph 190,

Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

§ 191

Text

Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Träger der Unfallversicherung.

Paragraph 191,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht.
  2. Absatz 2,Der Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst vom Träger der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen der im Paragraph 189, Absatz 2, bezeichneten Art jederzeit an sich ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Trägers der Krankenversicherung ein. Der Träger der Unfallversicherung hat in diesen Fällen dem Träger der Krankenversicherung anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tage an die Heilbehandlung gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versehrte gegen den Träger der Krankenversicherung keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.

§ 192

Text

Unfallheilbehandlung für bestimmte Gruppen von Teilversicherten

Paragraph 192,

Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten öffentlichen Verwalter, die gemäß den Paragraphen 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb tätigen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, versicherten Angehörigen, ferner die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l dieses Bundesgesetzes Teilversicherten, die gemäß den Paragraphen 3 und 11 Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Unfallversicherten sowie die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes versicherten Angehörigen erhalten die Heilbehandlung gemäß Paragraph 191, erst vom Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach Paragraph 191, oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.

§ 193

Text

Durchführung der Unfallheilbehandlung.

Paragraph 193,

Der Träger der Unfallversicherung kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Träger der Unfallversicherung verlangt.

§ 194

Text

Richtlinien für die Unfallheilbehandlung.

Paragraph 194,

In den vom Dachverband nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 23, zu erlassenden Richtlinien ist auch die Zusammenarbeit der Träger der Kranken- und der Unfallversicherung bei der Durchführung der Unfallheilbehandlung, insbesondere hinsichtlich eines zweckmäßigen Verfahrens zur rechtzeitigen Erfassung der Verletzten für die Heilbehandlung, deren Zuweisung zu der erforderlichen fachärztlichen Behandlung oder Krankenanstaltspflege zu regeln. Hiebei kann bestimmt werden, daß der in Betracht kommende Facharzt über die weitere Art der Behandlung zu entscheiden hat und bei welcher Art von Verletzungen die Unfallheilbehandlung in besonders bezeichneten Krankenanstalten stattfinden soll.

§ 194a

Text

Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung

Paragraph 194 a,

Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.

§ 195

Text

Familien- und Taggeld bei Gewährung von Anstaltspflege

Paragraph 195,
  1. Absatz eins,Gewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt ein Träger der Krankenversicherung Anstaltspflege wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit, so gebührt dem Versehrten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 123, Absatz 2, 4 und 7) bzw. Taggeld nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6, Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Das tägliche Familiengeld beträgt für einen Angehörigen 1,6 v. H., für jeden weiteren Angehörigen 0,4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als 2,8 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Besteht wegen Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen kein Anspruch auf Familiengeld, so gebührt Taggeld in der Höhe von 1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
  4. Absatz 4,Familiengeld und Taggeld gebühren nicht, wenn und solange der (die) Versehrte eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (weiter) bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt Familiengeld bzw. Taggeld zur Hälfte. Eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben.
  5. Absatz 5,Bei Versehrten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes krankenversichert und vom Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen (Paragraph 138, Absatz 2,) sind, fällt das Familiengeld bzw. das Taggeld mit Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles an.
  6. Absatz 6,Trifft der Bezug von Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eines Wiedereingliederungsgeldes oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG mit einem Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld zusammen, so ruht dieser Anspruch mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei ist einem solchen Bezug die Zeit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie die Zeit, für die ein Anspruch auf Krankengeld ruht, gleichzuhalten.
  7. Absatz 7,Die in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l Teilversicherten sind vom Anspruch auf Familien- und Taggeld ausgeschlossen.

§ 196

Text

Besondere Unterstützung.

Paragraph 196,

Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (Paragraph 191,) oder einer Krankenbehandlung (Paragraph 119,) kann der Träger der Unfallversicherung dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.

§ 197

Text

Versagung der Versehrtenrente und allfälliger Zuschüsse bei Zuwiderhandlung

Paragraph 197,
  1. Absatz eins,Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung oder die Krankenbehandlung (Paragraph 119,) betreffende Anordnung ohne triftigen Grund nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so können ihm die Versehrtenrente und allfällige Zuschüsse auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Versagung gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) Anspruch auf Hinterbliebenenrenten hätten, eine Rente in der Höhe der Hälfte der versagten Rente bzw. des versagten Teiles der Rente mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Rente gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe der versagten Kinderzuschüsse bzw. des versagten Teiles dieser Zuschüsse. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Kinder, Eltern, Geschwister. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen.

§ 198

Text

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 198,
  1. Absatz eins,Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
  2. Absatz 2,Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles (Paragraph 172,) zu erwarten ist;
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.
  3. Absatz 3,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, kann der Unfallversicherungsträger
    1. Ziffer eins
      einem Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er das volle Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zum vollen Entgelt gewähren;
    2. Ziffer 2
      einem Versehrten Zuschüsse und/oder Darlehen zur Beschaffung von Arbeitskleidung oder einer Arbeitsausrüstung gewähren;
    3. Ziffer 3
      dem Dienstgeber eines Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, wenn er dem Versehrten das betriebsübliche Entgelt zahlt, einen Zuschuß gewähren.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation hat der Träger der Unfallversicherung, soweit er die Durchführung dieser Maßnahmen nicht nach Paragraph 200, überträgt, mit dem Arbeitsmarktservice zusammenzuarbeiten.

§ 199

Text

Übergangsgeld

Paragraph 199,
  1. Absatz eins,Der Unfallversicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten.
  2. Absatz 2,Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 60 v. H. der Bemessungsgrundlage. Es ist für die Angehörigen von Versehrten (Paragraph 123,) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den eingetragenen Partner/die eingetragene Partnerin um 10 v. H. und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Es gebührt monatlich in der Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages gerundet auf Cent.
  3. Absatz 3,Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ein Rehabilitationsgeld, ein Wiedereingliederungsgeld bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4,Während der Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, kann der Unfallversicherungsträger neben dem Übergangsgeld dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 123,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.

§ 200

Text

Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 200,
  1. Absatz eins,Der Unfallversicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.
  2. Absatz 2,Der Unfallversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren.

§ 201

Text

Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 201,
  1. Absatz eins,Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 172, angestrebten Zieles beizutragen.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kann der Unfallversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:
    1. Ziffer eins
      einem Versehrten einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird;
    2. Ziffer 2
      einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
      1. Litera a
        einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,
      2. Litera b
        einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.
  3. Absatz 3,Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Unfallversicherungsträger auch den Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.
  4. Absatz 4,Als Maßnahme im Sinne des Absatz eins, kann der Unfallversicherungsträger überdies durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft, des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, eines Sozialversicherungsträgers sowie einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der Dienstgeber und Dienstnehmer die Beschäftigung des Versehrten in einem Integrativen Betrieb und in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie fördern.
  5. Absatz 5,Mittel der Unfallversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten zum Ziele haben, verwendet werden.

§ 201a

Text

Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers

Paragraph 201 a,

Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

§ 202

Text

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel.

Paragraph 202,
  1. Absatz eins,Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.
  2. Absatz 2,Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verlorengeht, hat der Träger der Unfallversicherung die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten des Trägers der Unfallversicherung wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
  4. Absatz 4,Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instandsetzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrage, den der Träger der Unfallversicherung hätte aufwenden müssen.

§ 203

Text

Anspruch auf Versehrtenrente.

Paragraph 203,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.
  2. Absatz 2,Wegen Arbeitsunfällen der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2 und 3 besteht, außer in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,, nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH.

§ 204

Text

Anfall der Versehrtenrente.

Paragraph 204,
  1. Absatz eins,Besteht für eine durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
  2. Absatz eins a,Tritt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit während des Bezugs von Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,) ein, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Ende der durch diesen Versicherungsfall bedingten Arbeitsunfähigkeit, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an.
  3. Absatz 2,Den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera b, teilversicherten Personen, sofern sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (Paragraph 472, Absatz 3, erster Satz), fällt die Versehrtenrente vom Tage nach dem Wegfall der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, wenn aber der Gehaltsbezug früher eingestellt wird, vom Tage nach dessen Einstellung an.
  4. Absatz 3,Bei den im Paragraph 192, angeführten Versicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Die Satzung kann bestimmen, daß die Versehrtenrente bei Gefährdung des Lebensunterhaltes auch zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Eintritt des Versicherungsfalles anfällt.
  5. Absatz 4,Bei den in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l Teilversicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Zeitpunkt an, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre.
  6. Absatz 5,In allen übrigen Fällen fällt die Versehrtenrente mit dem Tage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.

§ 205

Text

Bemessung der Versehrtenrente.

Paragraph 205,
  1. Absatz eins,Die Versehrtenrente wird nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
  2. Absatz 2,Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit
    1. Ziffer eins
      völlig erwerbsunfähig ist, 66⅔ v. H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
    2. Ziffer 2
      teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).
  3. Absatz 3,Solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit unverschuldet arbeitslos ist, kann die Teilrente bis zur Vollrente erhöht werden.
  4. Absatz 4,Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 vH oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.

§ 205a

Text

Zusatzrente für Schwerversehrte.

Paragraph 205 a,
  1. Absatz eins,Schwerversehrten (Paragraph 205, Absatz 4,) gebührt eine Zusatzrente
    1. Ziffer eins
      bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
    2. Ziffer 2
      bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
    ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
  2. Absatz 2,Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.

§ 207

Text

Kinderzuschuß

Paragraph 207,
  1. Absatz eins,Schwerversehrten wird für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (Paragraph 205 a,) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 € nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

§ 208

Text

Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege.

Paragraph 208,

Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung oder Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Arbeitsunfähigkeit gebührte.

§ 209

Text

Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung.

Paragraph 209,
  1. Absatz eins,Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.
  2. Absatz 2,Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann der Träger der Unfallversicherung den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 203, die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.

§ 210

Text

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Paragraph 210,
  1. Absatz eins,Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l Teilversicherten, außer in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  2. Absatz 2,Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. Ist die Gesamtrente nach dem B-KUVG zu bilden, so gilt Paragraph 108, Absatz 4, B-KUVG.
  3. Absatz 3,Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
    1. Litera a
      eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG oder
    2. Litera b
      einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder
    3. Litera c
      einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
    4. Litera d
      eines Unfalles oder einer Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
    5. Litera e
      von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
    6. Litera f
      von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind, oder
    7. Litera g
      eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 148 c bis 148 e BSVG
    erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.
  4. Absatz 4,Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Absatz eins, ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (Paragraph 203,) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf Paragraph 204, zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Absatz 3, angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.

§ 211

Text

Übergangsrente und Übergangsbetrag

Paragraph 211,
  1. Absatz eins,Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden. An Stelle dieser zeitlichen Rente kann ein dem einzelnen Fall angemessener Übergangsbetrag gewährt werden, der höchstens den Betrag der Jahresvollrente erreichen darf. Der Übergangsbetrag kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Eine allfällige Versehrtenrente gebührt neben der Übergangsrente.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, können außerdem berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden. Die Paragraphen 198 bis 201 a sind entsprechend anzuwenden.

§ 212

Text

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung.

Paragraph 212,
  1. Absatz eins,Der Träger der Unfallversicherung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt. Besteht kein Anspruch auf Versehrtenrente, kann der Träger der Unfallversicherung für die Dauer der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Versehrtengeld gewähren, wenn und solange der Versehrte keinen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung hat und keinen Arbeitsverdienst oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Beschäftigung bezieht.
  2. Absatz 2,Das Versehrtengeld wird für Personen, die nach diesem Bundesgesetz krankenversichert sind, in der Höhe des sonst dem Versicherten in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 141, gebührenden Krankengeldes gewährt; das Versehrtengeld ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers vom zuständigen Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen. Für andere Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld den 60. Teil eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung. Paragraph 208, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l Teilversicherten, außer in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,, erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
    20 vH bis unter 30 vH
    521,79 € Anmerkung eins, ),
    30 vH bis unter 40 vH
    1 135,00 € Anmerkung 2, ),
    40 vH
    2 095,16 € Anmerkung 3, ),
    und für je weitere 10 vH
    523,68 € Anmerkung 4, ).
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im Paragraph 204, Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte.

(________________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 685,70 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 696,67 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 710,60 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 723,39 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 734,24 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 747,46 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 790,81 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 867,52 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 907,43 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 931,93 €

Anmerkung 2, : für 2017: 1 491,55 €

für 2018: 1 515,41 €
für 2019: 1 545,72 €
für 2020: 1 573,54 €
für 2021: 1 597,14 €
für 2022: 1 625,89 €
für 2023: 1 720,19 €
für 2024: 1 887,05 €
für 2025: 1 973,85 €
für 2026: 2 027,14 €

Anmerkung 3, : für 2017: 2 753,31 €

für 2018: 2 797,36 €
für 2019: 2 853,31 €
für 2020: 2 904,67 €
für 2021: 2 948,24 €
für 2022: 3 001,31 €
für 2023: 3 175,39 €
für 2024: 3 483,40 €
für 2025: 3 643,64 €
für 2026: 3 742,02 €

Anmerkung 4, : für 2017: 688,20 €

für 2018: 699,21 €
für 2019: 713,19 €
für 2020: 726,03 €
für 2021: 736,92 €
für 2022: 750,18 €
für 2023: 793,69 €
für 2024: 870,68 €
für 2025: 910,73 €
für 2026: 935,32 €)

§ 213

Text

Witwen(Witwer)beihilfe

Paragraph 213,
  1. Absatz eins,Hat die Witwe (der Witwer) oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, so erhält sie (er) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe 40 vH der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Die Witwen(Witwer)beihilfe wird, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten bezogen hat, von dem Unfallversicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen Unfallversicherungsträger gewährt, der die Rente nach der höchsten Bemessungsgrundlage zu leisten hatte.
  3. Absatz 3,Paragraph 217, ist entsprechend anzuwenden.

§ 213a

Text

Integritätsabgeltung

Paragraph 213 a,
  1. Absatz eins,Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (Paragraph 203, Absatz eins,) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.
  2. Absatz 2,Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das Doppelte des bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Paragraph 178, Absatz 2, jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt, so ist der nach Paragraph 178, Absatz 2, bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich nach Absatz 3, ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz 2, anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde, durch die tägliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Absatz eins und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind in vom Verwaltungsrat des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren.

§ 214

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.

Teilersatz der Bestattungskosten

Paragraph 214,
  1. Absatz eins,Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.
  2. Absatz 2,Der Teilersatz der Bestattungskosten gebührt im Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage, mindestens im Ausmaß des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb).
  3. Absatz 3,Der Betrag nach Absatz 2, wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die in Absatz 4, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Unfallversicherung.
  4. Absatz 4,Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von anderen Personen als dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Stiefkindern, den Eltern, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz eins, kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.

§ 215

Text

Witwen(Witwer)rente

Paragraph 215,
  1. Absatz eins,Wurde der Tod des (der) Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von jährlich 20 vH der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Solange die im Absatz eins, genannte anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)rente jährlich 40 vH der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat.
  3. Absatz 3,Die Rente nach Absatz eins, gebührt auch
    1. Ziffer eins
      der Frau,
    2. Ziffer 2
      dem Mann,
    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
    1. Litera a
      auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
    2. Litera b
      auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
    3. Litera c
      auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
    4. Litera d
      regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Die Witwen(Witwer)rente nach Litera a bis c wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; die Witwen(Witwer)rente nach Litera d, wird mit dem Betrag gewährt, der dem vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt entspricht; die Witwen(Witwer)rente darf 20 vH der Bemessungsgrundlage des (der) Versicherten nicht übersteigen. In den Fällen der Litera a bis c bleibt eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist, in den Fällen der Litera d, bleibt eine Erhöhung des Unterhaltes außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  4. Absatz 4,Absatz 3, vorletzter und letzter Satz sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Litera a
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
    3. Litera c
      die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und
    4. Litera d
      der Arbeitsunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des (der) Versicherten verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
    Die unter Litera c, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
    1. Sub-Litera, a, a
      die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
    2. Sub-Litera, b, b
      nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 252, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

§ 215a

Text

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente

Paragraph 215 a,
  1. Absatz eins,Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)rente (Paragraph 215,), die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen Monatsbetrages einer nach Paragraph 215, Absatz eins, zu bemessenden Witwen(Witwer)rente, in den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3, in der Höhe des 35-fachen Monatsbetrages der nach Paragraph 215, Absatz 3, gebührenden Witwen(Witwer)rente.
  2. Absatz 2,Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente (Absatz eins,) auf Antrag wieder auf, wenn
    1. Litera a
      die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Absatz eins, bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
    2. Litera b
      bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 g, sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
  4. Absatz 4,Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)rente sind laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz übersteigen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Rente ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
  5. Absatz 5,Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)rente bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

§ 216

Text

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Paragraph 216,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den Paragraphen 215, 215 a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.

§ 217

Text

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Paragraph 217,
  1. Absatz eins,Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      daß in dieser Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder
    2. Ziffer 2
      daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,)

§ 218

Text

Waisenrente.

Paragraph 218,
  1. Absatz eins,Den Kindern im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2,Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

§ 219

Text

Eltern- und Geschwisterrente.

Paragraph 219,
  1. Absatz eins,Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- beziehungsweise Geschwisterrente von zusammen jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
  2. Absatz 2,Eltern (Großeltern) und Geschwistern gebührt eine Rente nur insoweit, als die Witwen(Witwer)rente und die Waisenrenten den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten (Paragraph 220,) nicht erschöpfen. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor.
  3. Absatz 3,Den Eltern (Großeltern) gebührt die Rente für die Dauer ihrer Bedürftigkeit, den unversorgten Geschwistern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Paragraph 252, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.

§ 220

Text

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

Paragraph 220,

Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß Paragraph 181, Absatz 2, gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins,, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 2, Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß Paragraph 215, Absatz 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.

§ 221

Text

VIERTER TEIL.
Pensionsversicherung.

ABSCHNITT römisch eins.
Gemeinsame Bestimmungen.

Aufgaben

Paragraph 221,

Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.

§ 222

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

Text

Leistungen der Pensionsversicherung.

Paragraph 222,
  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
    2. Ziffer 2
      aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
      1. Litera a
        medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 253 f, 270 b,),
      2. Litera b
        bei Invalidität die Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (Paragraph 254,),
      3. Litera c
        bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Paragraph 271,),
      4. Litera d
        berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 253 e, 270 a,);
    3. Ziffer 3
      aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. Litera a
        die Hinterbliebenenpensionen (Paragraphen 257, 259, 270,),
      2. Litera b
        die Abfindung (Paragraphen 269, 270,).
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)
  2. Absatz 2,In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      aus den Versicherungsfällen des Alters
      1. Litera a
        der Knappschaftssold (Paragraph 275,),
      2. Litera b
        die Knappschaftsalterspension (Paragraph 276,),
      Anmerkung, Litera c bis e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
      Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
    2. Ziffer 2
      aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
      1. Litera a
        medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 276 f,),
      2. Litera b
        bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftspension (Paragraph 277,),
      3. Litera c
        bei Invalidität die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279,),
      4. Litera d
        berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 276 e,);
    3. Ziffer 3
      aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. Litera a
        die Hinterbliebenenpensionen (Paragraph 282,),
      2. Litera b
        die Abfindung (Paragraph 291,);
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)
    1. Ziffer 5
      aus einem der Versicherungsfälle nach Ziffer eins bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (Paragraph 281,).
  3. Absatz 3,Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 301,) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des Paragraph 73, haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.
  4. Absatz 4,Stellen die Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach Paragraph eins, Absatz eins, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.

§ 223

Text

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Paragraph 223,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. Ziffer eins
      bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
      1. Litera a
        im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)
    3. Ziffer 3
      bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)
  2. Absatz 2,Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

§ 224

Text

Versicherungszeiten.

Paragraph 224,

Unter Versicherungszeiten sind die in den Paragraphen 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den Paragraphen 227, 227 a, 228, 228 a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

§ 225

Text

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955.

Paragraph 225,
  1. Absatz eins,Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Ziffer 2, bezeichneten Zeiten, und zwar
      1. Litera a
        von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (Paragraph 68, Absatz eins,),
      2. Litera b
        sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (Paragraph 230,) nachentrichtet worden sind (Paragraph 68 a,);
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 4, Absatz 3, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;
    3. Ziffer 2 a
      Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g sowie j und k dieses Bundesgesetzes und nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;
    4. Ziffer 3
      Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;
    5. Ziffer 4
      Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung, für die ein Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger geleistet worden ist;
    6. Ziffer 5
      Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren, sowie Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, geleistet worden ist;
    7. Ziffer 6
      Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, in der vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist;
    8. Ziffer 7
      Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, geleistet worden ist;
    9. Ziffer 8
      Zeiten einer Familienhospizkarenz, in denen ein Beitrag auf Grund des Paragraph 29, Absatz 2, AlVG oder des Paragraph 32, Absatz eins, AlVG entrichtet wurde.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  3. Absatz 4,Die Beitragszeiten werden in dem Zweig der Pensionsversicherung erworben, in dem die Pflichtversicherung begründet wurde (Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (Absatz eins, Ziffer 3 und 5) entrichtet worden sind oder der Überweisungsbetrag (Absatz eins, Ziffer 4 und 6) geleistet worden ist.
  4. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sind in den Fällen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, wenn Beiträge für volle Kalendermonate gezahlt wurden, und in den Fällen der Pflichtversicherung jener Personen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, nicht von der Vollversicherung ausgenommen und auf die die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung anzuwenden sind, Zeiten der Pflichtversicherung in einem Kalendermonat als Beitragszeiten vom Beginn bis zum Ende dieses Kalendermonates im Ausmaß von 30 Tagen anzusehen. Das Gleiche gilt für Zeiten der Selbstversicherung nach Paragraph 19 a,

§ 226

Text

Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956.

Paragraph 226,
  1. Absatz eins,Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 sind die Zeiten, die als Beitragszeiten nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anerkannt waren; hiezu gehören auch die vor dem 1. Jänner 1919 in der ehemaligen österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung erworbenen durch zwischenstaatliche Übereinkommen dem Versicherungsträger eines anderen Staates zugewiesenen Beitragszeiten unter den Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz 2, des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1928,, und des Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1938,, dagegen nicht die in Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Zeiten; Bestimmungen in den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften, nach denen Beitragszeiten nicht im vollen tatsächlichen Ausmaß auf die Wartezeit oder für die Bemessung der Leistungen anzurechnen sind, bleiben außer Betracht. Beitragszeiten vor dem 10. April 1945 werden hiebei – unbeschadet anderer zwischenstaatlicher Regelung – als Beitragszeiten nur anerkannt, wenn sie erworben worden sind:
    1. Ziffer eins
      in der österreichischen Sozialversicherung für einen Zeitraum vor Einführung der reichsrechtlichen Sozialversicherung in Österreich oder
    2. Ziffer 2
      in der reichsrechtlichen Sozialversicherung für einen Zeitraum nach deren Einführung in Österreich, sofern bei Pflichtversicherung der Beschäftigungsort, bei freiwilliger Versicherung der Wohnort im Gebiete der Republik Österreich lag oder
    3. Ziffer 3
      in der reichsrechtlichen Sozialversicherung nach dem 12. März 1938 außerhalb des Gebietes der Republik Österreich, sofern der Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 2 a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
  2. Absatz 2,Als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten auch
    1. Litera a
      Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die eine Nachversicherung durchgeführt oder ein Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger geleistet worden ist,
    2. Litera b
      Zeiten, für die erstattete Beiträge nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, bzw. nach Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren,
    3. Litera c
      Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag zurückgezahlt worden ist oder als zurückgezahlt gilt, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren, sowie Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, geleistet worden ist,
    4. Litera d
      Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, in der vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist,
    5. Litera e
      Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die nach Paragraph 531, eine Nachversicherung als durchgeführt oder ein Überweisungsbetrag als geleistet gilt.
    Paragraph 225, Absatz 4, gilt entsprechend.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  3. Absatz 4,Bei Anwendung des Absatz eins, gelten Beitragszeiten
    1. Ziffer eins
      der Invalidenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Arbeiter,
    2. Ziffer 2
      der ehemaligen österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung und der Angestelltenversicherung nach dem Reichsangestelltenversicherungsgesetz als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten,
    3. Ziffer 3
      der ehemaligen österreichischen Provisionsversicherung der Bergarbeiter und Zeiten vollberechtigter Mitgliedschaft bei einer Bruderlade, ferner die Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung nach dem Reichsknappschaftsgesetz und der knappschaftlichen Rentenversicherung nach der Verordnung über die Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942, DRGBl. I S. 509, als Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung;
    4. Ziffer 4
      der Invalidenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung auf Grund einer Beschäftigung als Arbeiter, die in einem im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Betrieb seit dem 1. Jänner 1939 bis zu der spätestens am 31. Dezember 1955 erfolgten Einbeziehung der Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, als Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung.

§ 227

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum: Abs. 3 vgl. § 658 Abs. 5

Text

Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 227,
  1. Absatz eins,Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten
    1. Ziffer eins
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycée Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycée Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.
    2. Ziffer 2
      die Zeiten
      1. Litera a
        einer aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft,
      2. Litera b
        einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg,
      3. Litera c
        der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)
      nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,)
    1. Ziffer 5
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG geruht hat; ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des 45. Lebensjahres Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 rechtmäßig bezog; ferner Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe nach Paragraph 34, AlVG und nach dem 31. Dezember 2003 liegende Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 35, AMSG;
    2. Ziffer 6
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer der Versicherte nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog;
    3. Ziffer 7
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes) geleistet wird; ein solcher Auslandsdienst ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;
    4. Ziffer 8
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes) geleistet wird, sofern nicht Ziffer 7, anzuwenden ist; ein Auslandsdienst gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;
    5. Ziffer 9
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten, in denen ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der Republik Österreich in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) gestanden ist, sofern es sich nicht um ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gehandelt hat;
    6. Ziffer 10
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog;
    7. Ziffer 11
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des Paragraph 21, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
    Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.
  3. Absatz 3,Für jeden Ersatzmonat nach Absatz eins, Ziffer eins,, der anspruchs- bzw. leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,). Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.
  4. Absatz 4,Die Beitragsentrichtung nach Absatz 3, kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
    Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam.
  5. Absatz 5,Absatz 2, gilt nicht für Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, geleistet worden ist.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,)

§ 227a

Text

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Paragraph 227 a,
  1. Absatz eins,Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.
  2. Absatz 2,Als Kind im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      die Kinder der versicherten Person;
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 4
      die Stiefkinder;
    2. Ziffer 5
      die Wahlkinder;
    3. Ziffer 6
      die Pflegekinder, sofern die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte.
  3. Absatz 3,Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
  4. Absatz 4,Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten die Absatz 5 und 6,
  5. Absatz 5,Für den Elternteil,
    1. Ziffer eins
      der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, oder
    2. Ziffer 2
      der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war,
    besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
    Hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.
  6. Absatz 6,Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder lag bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. ein Kinderbetreuungsgeldbezug oder Karenzgeldbezug vor oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld (Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung), besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

  7. Absatz 8,Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Absatz 2, Ziffer 5 und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag nach Paragraph 76 b, Absatz 4, in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung.

§ 228

Text

Ersatzzeiten allgemeiner Art aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956.

Paragraph 228,
  1. Absatz eins,Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten
    1. Ziffer eins
      Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
      1. Litera a
        während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat,
      2. Litera b
        sich in Anstaltspflege befunden hat, die unmittelbar an eine Zeit im Sinne der Litera a, anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsdienst oder der Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. hat.
      3. Litera c
        eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat;
      diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt; soweit die Zeiten der Dienstleistung (Kriegsgefangenschaft, Dienstpflicht) vor dem 1. Juli 1927 liegen und vorher oder nachher nur eine zu einem Sechstel für die Wartezeit zählende Ersatzzeit liegt, zählen auch sie für die Wartezeit nur mit einem Sechstel ihres Ausmaßes; sie gelten als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt;
    2. Ziffer 2
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, zu dem nach Paragraph 31, des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1954,, Beiträge nachentrichtet worden sind, die durch diese Beiträge gedeckten Zeiten;
    3. Ziffer 3
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, Zeiten der im Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, angegebenen Art nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3; hiebei ist für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.
    4. Ziffer 4
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung – sofern es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat handelt, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre – an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist. Diese Zeiten gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht;
    5. Ziffer 4 a
      unabhängig von Ziffer 4, gelten Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer von der NS-Militärjustiz verhängten Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist, als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt; Ziffer eins, letzter Halbsatz ist anzuwenden;
    6. Ziffer 5
      in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte;
    7. Ziffer 6
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der Republik Österreich in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) gestanden ist, sofern es sich nicht um ein nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis gehandelt hat;
    8. Ziffer 7
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung infolge eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, oder Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes angeführten Gründe stehen, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. hat. Unmittelbarkeit ist auch gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Opferfürsorgegesetzes oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar später, jedoch innerhalb des im Absatz 2, bezeichneten Zeitraumes gelegen ist;
    9. Ziffer 8
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1956 gelegenen Zeiten der im Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 11, angegebenen Art nach Maßgabe der jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer;
    10. Ziffer 9
      in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, nach dem 31. Dezember 1938 gelegene, nicht schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten eines Lehrverhältnisses;

    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,)

  2. Absatz 2,Zur Kriegsgefangenschaft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zählt auch die Heimkehr aus ihr, soweit die Zeit nicht überschritten ist, die der Einberufene bei Berücksichtigung aller Zwischenfälle benötigte, um an seinen letzten Wohnort vor der Einberufung zurückzukehren. Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten. Für Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, ist Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt.

§ 228a

Text

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 228 a,
  1. Absatz eins,Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten,
    1. Ziffer eins
      die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, und
    2. Ziffer 2
      die (der) ihr (sein) Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,
    die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2,Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Absatz eins,) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.
  3. Absatz 3,Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Elternteil, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dabei besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

§ 229

Text

Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956.

Paragraph 229,
  1. Absatz eins,Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten in den nachstehend angeführten Zweigen der Pensionsversicherung folgende Zeiten:
    1. Ziffer eins
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter folgende vor dem 1. Jänner 1939 gelegene Zeiten, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen:
      1. Litera a
        Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik Österreich, die nach dem Stande der österreichischen Vorschriften am 31. Dezember 1938 die Krankenversicherungspflicht begründet hat oder begründet hätte,
      2. Litera b
        Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik Österreich, die nach dem Stande der österreichischen Vorschriften am 31. Dezember 1938 krankenversicherungsfrei war, weil dem Arbeiter den gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherung gleichwertige Leistungen des Dienstgebers oder einer Fürsorgeeinrichtung des Dienstgebers gesichert waren, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel,
      3. Litera c
        Zeiten des Militärdienstes als länger dienende Mannschaftsperson, Angehöriger des Militärassistenzkorps oder zeitverpflichteter Unteroffizier des ehemaligen österreichischen Bundesheeres, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung der Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1939 und nach Vollendung des 15. Lebensjahres gelegenen Zeiten einer Beschäftigung als Angestellter,
      1. Litera a
        während derer nach dem Stande der Vorschriften vom 31. Dezember 1938, abgesehen von der Vorschrift über das Mindestalter von 17 Jahren und der Ausnahme der Lehrlinge von der Versicherungspflicht, die Pflichtversicherung in der Angestellten(Pensions)versicherung begründet wurde, soweit sie nicht schon als Beitragszeiten zählen,
      2. Litera b
        im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, BGBl. Nr. 232, bzw. des Paragraph 223, Absatz 2, des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1938,, abgesehen von der Voraussetzung, daß sie im Inland auszuüben war;
    3. Ziffer 3
      in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
      1. Litera a
        die Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1939 in einer nach den Vorschriften der Provisionsversicherung der Bergarbeiter (Bruderladenprovisionsversicherung) versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem Gebiete der Republik Österreich als Arbeiter zurückgelegt worden sind,
      2. Litera b
        Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter, die in einem im Gebiete der Republik Österreich gelegenen Betriebe seit dem Jahre 1924 bis zu der spätestens am 31. Dezember 1955 erfolgten Einbeziehung der Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, soweit solche Zeiten nicht gemäß Paragraph 226, Absatz 4, Ziffer 4, als Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung gelten;
    4. Ziffer 4
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten überdies vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte
      1. Litera a
        die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte, oder
      2. Litera b
        die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im Paragraph 4, Absatz 3 und im Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, bezeichneten Art
      nachweist.
  2. Absatz 2,Für die Erfüllung der Wartezeit zählen die im Absatz eins, angeführten Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer, Zeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 jedoch, die vor dem 1. Juli 1927 liegen, nur zu einem Sechstel.
  3. Absatz 3,Für die Bemessung der Leistungen gelten bei Vorliegen von Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer und Lagerung dieser Zeiten – in jedem zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem 1. Jänner 1939 liegenden vollen Kalenderjahre
    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1905
    8 Monate,
    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916
    7 Monate,
    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später
    6 Monate
    an Ersatzzeit als erworben; die sich hienach ergebende Versicherungszeit vermindert sich um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939. Beim Vorliegen von Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 4, gelten für die Bemessung der Leistung in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung der in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)
    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1905
    8 Monate,
    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916
    7 Monate,
    bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später
    6 Monate

an Ersatzzeit als erworben. Ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt.

  1. Absatz 4,Absatz 3, gilt auch für die Bemessung der Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner 1939 in der Pensionsversicherung der Angestellten nur Beitragszeiten vorliegen.
  2. Absatz 5,Absatz 3, gilt ferner für die Bemessung der Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner 1939 Beitragszeiten in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen. Hiebei ist auch die sich aus der Anwendung des Absatz 3, ergebende Versicherungszeit um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, zu vermindern. Die Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, sind bei der Bemessung der Leistung mit ihrer vollen Dauer, die Zeiten, für die ein Reserveanteil nach dem Bruderladengesetz, RGBl. Nr. 127 aus 1889,, behoben worden ist, unter entsprechender Anwendung des Absatz 3, zu berücksichtigen.

§ 229a

Text

Behandlung in einem Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigter Versicherungszeiten

Paragraph 229 a,
  1. Absatz eins,Beitragszeiten gemäß Paragraph 226 und Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228 und 229, die vor dem 1. Jänner 1939 erworben wurden und die in einem Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten Dienstverhältnisses (Anlage 11) zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt wurden, gelten nicht als Versicherungszeiten.
  2. Absatz 2,Sind unter den im Absatz eins, genannten Versicherungszeiten, auf Grund deren Paragraph 229, Absatz 3, 4, oder 5 anzuwenden ist, auch Versicherungszeiten, die nicht in einem Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten Dienstverhältnisses (Anlage 11) zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt wurden, so vermindert sich die sich nach Paragraph 229, Absatz 3, ergebende Versicherungszeit um acht bzw. sieben bzw. sechs Zwölftel der im Ruhe(Versorgungs)genuß für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1938 zu berücksichtigenden oder berücksichtigten Zeiten.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht bei Anwendung der Paragraphen 308 und 529,

§ 229b

Text

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

Paragraph 229 b,

Ersatzzeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,, für die ein Beitrag gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

§ 230

Text

Unwirksame Beiträge.

Paragraph 230,
  1. Absatz eins,Beiträge, die nach dem Stichtage (Paragraph 223, Absatz 2,) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden
    1. Litera a
      auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
    2. Litera b
      auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher Vergleiche über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind.
    3. Litera c
      auf Beiträge nach Paragraph 68 a,, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;
    4. Litera d
      in den Fällen der Paragraphen 311, 314, 314 a und 531 dieses Bundesgesetzes, des Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie des Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesbezügegesetzes und des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes;
    5. Litera e
      auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit auf sie nicht Paragraph 56, Anwendung findet und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
    6. Litera f
      auf Beiträge, die gemäß Paragraph 77, Absatz 6, aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, sowie auf Beiträge, die gemäß Paragraph 77, Absatz 7, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind;
    7. Litera g
      auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 261 b, führen;
    8. Litera h
      auf Beiträge, die nach Paragraph 52, Absatz 4, der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.

§ 231

Text

Versicherungsmonate, Begriff

Paragraph 231,

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 308 und 311 sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei in folgender Weise vorzugehen ist:

  1. Ziffer eins
    Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a, :
    1. Litera a
      Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ist ein Versicherungsmonat.
    2. Litera b
      Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach Litera a, Versicherungsmonate sind, so lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem - auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten - Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach Litera a, nicht erreichen, gilt jedenfalls als Versicherungsmonat.
    Bei Anwendung der Litera a und b sind Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,,
    Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
    Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
    • Strichaufzählung
      knappschaftliche Pensionsversicherung;
    • Strichaufzählung
      Pensionsversicherung der Angestellten;
      innerhalb der Pensionsversicherung der Angestellten:
      Pensionsversicherungsanstalt,
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
    • Strichaufzählung
      Pensionsversicherung der Arbeiter;
      innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter:
      Pensionsversicherungsanstalt,
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
    Die Bestimmungen des Paragraph 244, Absatz 2 und des Paragraph 249, Absatz eins, bleiben hievon unberührt.
  2. Ziffer 2
    Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Ziffer eins, vorliegt.
  3. Ziffer 3
    Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 227 a, oder 228a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 227 a, oder 228a wegfallen.
  4. Ziffer 4
    Sind für ein und denselben Kalendermonat
    1. Litera a
      die Ziffer eins und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer eins, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen;
    2. Litera b
      die Ziffer 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer 2, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen.

§ 232

Text

Versicherungsmonate, Arten.

Paragraph 232,
  1. Absatz eins,Der einzelne Versicherungsmonat nach Paragraph 231, Ziffer eins, gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,, je nachdem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8, in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben. Hat keine der in dem Versicherungsmonat liegenden Arten von Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht, so bestimmt sich die Art des Versicherungsmonates nach der im Paragraph 231, Ziffer eins, drittletzter und vorletzter Satz angegebenen Reihenfolge. Ein Versicherungsmonat gemäß Paragraph 231, Ziffer 2 und 3 gilt als Ersatzmonat.
  2. Absatz 2,Absatz eins, erster Satz ist entsprechend bei der Feststellung anzuwenden, welchem Zweige der Pensionsversicherung ein Versicherungsmonat zugehört. Haben die Versicherungszeiten keines beteiligten Zweiges der Pensionsversicherung das zeitliche Übergewicht, so bestimmt sich die Zugehörigkeit des Versicherungsmonates zu einem Zweige der Pensionsversicherung nach folgender Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung, Pensionsversicherung der Angestellten, Pensionsversicherung der Arbeiter.
  3. Absatz 3,Absatz eins, erster Satz ist auch entsprechend anzuwenden, wenn festzustellen ist, bei welchem der mehreren Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten ein Versicherungsmonat erworben ist. Hiebei gelten als erworben
    1. Litera a
      Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1948 bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der für die damals ausgeübte Beschäftigung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständig gewesen wäre,
    2. Litera b
      Ersatzzeiten nach Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer eins, bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der für die während der Ersatzzeit ausgeübte Beschäftigung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständig gewesen wäre,
    3. Litera c
      Ersatzzeiten nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, bei dem die letzte vorangegangene beziehungsweise die erste nachfolgende Versicherungszeit erworben worden ist,
    4. Litera d
      Ersatzzeiten nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, bei dem die erste nachfolgende Beitragszeit erworben worden ist oder als erworben gilt.
    Haben die bei keinem der beteiligten Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten erworbenen Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht, so ist der Monat in folgender Reihenfolge zuzuweisen: Pensionsversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

§ 233

Text

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

Paragraph 233,
  1. Absatz eins,Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 240,), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 242,), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    leistungswirksamer Ersatzmonat – mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228 a – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,,
    Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
    Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
    leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraphen 235 und 236) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
    Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
    Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,,
    leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
    Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
    sonstiger Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
    leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
  3. Absatz 3,Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.

§ 234

Text

Neutrale Monate.

Paragraph 234,
  1. Absatz eins,Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:
    1. Ziffer eins
      die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung nach Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
      1. Litera a
        eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
      2. Litera b
        eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,
      3. Litera c
        eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
      hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach Litera a, oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ruhte;
    3. Ziffer 3
      die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters und der Antragstellung auf die Leistung liegt;
    4. Ziffer 4
      Zeiten eines Dienstes (einer Dienstpflicht) der im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b bezeichneten Art, jedoch nur für Personen, die am Stichtage (Paragraph 223, Absatz 2,) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
    5. Ziffer 5
      Zeiten, während derer der Versicherte Krankengeld (Wochengeld) oder Rehabilitationsgeld auf Grund gesetzlicher Versicherung bezog, ferner Zeiten einer auf Grund gesetzlicher Versicherung oder der gesetzlichen Fürsorge für die Opfer des Krieges oder des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich gewährten Anstalts(Heilstätten)pflege und nach dem 31. Dezember 1945 gelegene Zeiten einer auf Krankheit gegründeten Arbeitsunfähigkeit arbeitsloser als solcher nicht krankenversicherter Personen; den Zeiten des Krankengeld(Wochengeld)bezuges stehen Zeiten des Aufenthaltes in einem Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers sowie die Zeiten, während derer Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber bestanden hat, gleich;
    6. Ziffer 6
      Zeiten, während derer der Versicherte
      1. Litera a
        wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge) bezog oder
      2. Litera b
        nach dem 31. Dezember 1945 als arbeitslos gemeldet war, jedoch vom Bezug einer in Litera a, genannten Geldleistung aus einem anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit, Auflösung des Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden, freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen war;
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)
    1. Ziffer 8
      Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1939 und dem 31. Dezember 1955, die von Gesetzes wegen rentenversicherungsfrei gewesen sind, für die aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pensionsversicherungspflicht gegeben wäre;
    2. Ziffer 9
      Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 90, oder Paragraph 109, der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat, ferner Zeiten einer Strafhaft auf Grund einer Tat, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung der Tat strafbar war, nach den österreichischen Gesetzen bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nicht mehr strafbar ist;
    3. Ziffer 10
      Zeiten eines Urlaubes gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes;
    4. Ziffer 11
      Zeiten im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins,, die zur Selbstversicherung berechtigt hätten.
  2. Absatz 2,Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene Zeiten der im Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, bezeichneten Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten als neutrale Zeiten anzusehen.
  3. Absatz 3,Die neutralen Zeiten sind als neutrale Monate zu erfassen. Neutraler Monat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage neutraler Zeiten liegen und der nicht Versicherungsmonat ist. Neutrale Zeiten verschiedener Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.

§ 235

Text

Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche

Paragraph 235,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf jede der im Paragraph 222, Absatz eins und 2 angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ist – abgesehen von den in den Abschnitten römisch zwei bis römisch vier festgesetzten besonderen Voraussetzungen – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Absatz 2, erfüllt ist (Paragraph 236,).
  2. Absatz 2,Für die Wartezeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 16 a,, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, bei der Knappschaftspension und dem Knappschaftssold jedoch nur die Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn
    1. Litera a
      der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (Paragraphen 175 und 176 dieses Bundesgesetzes, Paragraphen 148 c und 148 d BSVG, Paragraphen 90 und 91 B-KUVG) oder einer Berufskrankheit (Paragraph 177, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 148 e, BSVG, Paragraph 92, B-KUVG) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach Paragraph 19 a, Selbstversicherten eingetreten ist, oder
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,)
    1. Litera c
      der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende ist.

§ 236

Text

Erfüllung der Wartezeit

Paragraph 236,
  1. Absatz eins,Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, in folgender Mindestzahl vorliegen:
    1. Ziffer eins
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. Litera a
        wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
      2. Litera b
        wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach Litera a, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
    2. Ziffer 2
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
      1. Litera a
        für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
      1. Litera c
        für den Knappschaftssold 240 Monate.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  3. Absatz 3,Fallen in die Zeiträume gemäß Absatz 2, neutrale Monate (Paragraph 234,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.
  4. Absatz 4,Die Wartezeit ist auch erfüllt
    1. Ziffer eins
      für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag
      1. Litera a
        mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a,, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder
      2. Litera b
        Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
    1. Ziffer 3
      für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, beruhen, erworben sind.
  5. Absatz 4 a,Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 4, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116 a, GSVG oder nach Paragraph 107 a, BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht und
    2. Ziffer 2
      sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.
    Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 4, Ziffer 2, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4 b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,)

  6. Absatz 5,Für den Knappschaftssold müssen während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Absatz 6,) verrichtet worden sein. Bei Angestellten müssen für die Knappschaftspension während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 30 Monate solche Arbeiten verrichtet worden sein. Als Angestellte sind Personen anzusehen, die, wenn nicht ihre Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung begründet wäre, nach Paragraph 14, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören würden.
  7. Absatz 6,Als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten gelten die in der Anlage 9 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Eine solche Arbeit gilt für einen nicht dienstunfähigen Versicherten als nicht unterbrochen,
    1. Litera a
      wenn er aus betrieblichen Gründen eine sonstige Tätigkeit nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr ausübt, oder
    2. Litera b
      wenn er als Mitglied des Betriebsrates von diesen Arbeiten freigestellt worden ist.

§ 238

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 238,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 242,) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden. Paragraph 122, Absatz eins, vorletzter Satz GSVG ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Absatz eins, vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,
    1. Ziffer eins
      um Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 2,, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und Paragraph 227 a, Absatz 3 bis 6 – mit Ausnahme des Absatz 3, erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie
    2. Ziffer 2
      um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen erworbenen Beitragsmonate.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz eins, bleiben außer Betracht:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      2. Litera b
        Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
      3. Litera c
        Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
    2. Ziffer 2
      Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 198, bzw. 303 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 161, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 153, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
    3. Ziffer 3
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat;
    4. Ziffer 4
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach Paragraph 226, Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz enthalten;
    5. Ziffer 5
      Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
  4. Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 239

Text

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227 a, 228 a,)

Paragraph 239,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50% erhöhte Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,
  2. Absatz 2,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18 a, oder einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5,, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 238, bzw. 241 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18 a,, einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5 und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 238, bzw. 241 und die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, zusammengezählt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 34, Ziffer 82,, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

§ 240

Text

Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

Paragraph 240,

Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den Paragraphen 261, ff. und 284 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, 241,) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Monate, die gemäß Paragraph 261, Absatz 3, Versicherungsmonaten gleichzuhalten sind, gelten auch bei Anwendung des ersten und zweiten Satzes als Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.

§ 241

Text

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

Paragraph 241,

Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, Absatz eins, nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach Paragraph 180, sind hiebei zu berücksichtigen.

§ 242

Text

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

Paragraph 242,
  1. Absatz eins,Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 238, heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 7 und 9 zu berechnen.
  2. Absatz 2,Tagesbeitragsgrundlage:
    1. Ziffer eins
      Aus der Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Paragraphen 243, 244 und 251 Absatz 4,) in jedem Beitragsjahr (Absatz 10,) wird eine durchschnittliche tägliche Beitragsgrundlage (Tagesbeitragsgrundlage) der Pflichtversicherung ermittelt, indem die Summe der Beitragsgrundlagen durch die Zahl der im Beitragsjahr liegenden Beitragstage der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unter Bedachtnahme auf Ziffer 2 und 3 geteilt wird.
    2. Ziffer 2
      Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder wegen Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist oder während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen außer Betracht.
    3. Ziffer 3
      Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.
    4. Ziffer 4
      Folgende Beitragsgrundlagen nach den Paragraphen 243, 244 und 251 Absatz 4,, die gemäß Ziffer eins, heranzuziehen sind, sind zu vervielfachen, und zwar
      1. Litera a
        Beitragsgrundlagen nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und d, nach Paragraph 244, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, sowie nach Paragraph 250, Absatz 3, aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 108, Absatz 4,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt, aus der Zeit ab 1. Jänner 1951 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1954 geltenden Aufwertungsfaktors durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt;
      2. Litera b
        Beitragsgrundlagen nach Paragraph 251, Absatz 4,, soweit es sich um vorgemerkte Arbeitsverdienste handelt bzw. sie mit 0,51 € für den Kalendertag (15,26 € für den Kalendermonat) festgesetzt sind, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr, in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (Paragraph 500,) eingetreten ist, geltenden Aufwertungsfaktors durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt, soweit es sich um Beträge nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes handelt, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1946 geltenden Aufwertungsfaktors durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt.
      Die in Betracht kommenden Faktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3,Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

Die Tagesbeitragsgrundlage (Absatz 2, Ziffer eins,) ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (Paragraph 232, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 233, Absatz eins und Paragraph 251 a, Absatz 8,) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unter Bedachtnahme auf Absatz 2, Ziffer 3, zu vervielfachen.

  1. Absatz 4,Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

Die Tagesbeitragsgrundlage ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage), soweit sie nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf Absatz 2, Ziffer 3, zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach Paragraph 138, Absatz eins, kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage.

  1. Absatz 5,Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Absatz 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen. Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz 3, die Tagesbeitragsgrundlage mit 30 zu vervielfachen.
  2. Absatz 6,Der Summe der Jahresbeitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr gemäß Absatz 3 und 4 sind Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ergebenden Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig geworden sind. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 127 c, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und (oder) gemäß Paragraph 118 c, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes vor, sind diese ebenfalls zuzuschlagen. Hiebei sind Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 118 c, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 7,Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 6, ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den 35fachen Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.
  4. Absatz 8,Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter entsprechender Anwendung der Absatz 2 bis 7 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.
  5. Absatz 9,Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 7, bzw. Absatz 8,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt nach Paragraph 261 b, in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) aufzuwerten.
  6. Absatz 10,Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2,), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.
  7. Absatz 11,Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.

§ 243

Text

Beitragsgrundlage in normalen Fällen

Paragraph 243,
  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage ist
    1. Ziffer eins
      für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den Paragraphen 44 bis 47, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, die Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, oder Paragraph 76 b,, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4, das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, in den Fällen des Paragraph 314, Absatz 4, ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, in den Fällen des Paragraph 314 a, Absatz 5, der danach als Entgelt geltende Betrag, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 7, die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den Paragraphen 12, 19 a, oder 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, für Beitragszeiten in der Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage nach Paragraph 470, Absatz 3,, für nach Paragraph 108, des Notarversorgungsgesetzes als Beitragszeiten nach Paragraph 225, geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversorgungsgesetz;
    2. Ziffer 2
      für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten
      1. Litera a
        wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ein Arbeitsverdienst vorgemerkt ist, dieser Arbeitsverdienst;
      2. Litera b
        wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften eine Beitrags(Gehalts)klasse vorgemerkt ist, der in der Anlage 2 angegebene Betrag;
      3. Litera c
        abweichend von Litera a, in der Pensionsversicherung der Angestellten für Beitragszeiten vor dem 1. Juli 1927 allgemein bei männlichen Versicherten 0,61 €, bei weiblichen Versicherten 0,48 € für den Kalendertag (18,17 € bzw. 14,53 € für den Kalendermonat);
      4. Litera d
        ebenfalls abweichend von Litera a, in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für Beitragszeiten der Arbeiter vor dem 1. April 1939 der in Anlage 2 angegebene Betrag, und zwar für Vollhauer der Beitragsklasse römisch neun, sonstige Arbeiter unter Tag der Beitragsklasse römisch sieben, Arbeiter ober Tag der Beitragsklasse römisch sechs, weibliche Versicherte der Beitragsklasse römisch vier;
      5. Litera e
        gleichfalls abweichend von Litera a, in der Pensionsversicherung der Arbeiter für Beitragszeiten, für die nach den Bestimmungen des Paragraph 80 a, SV-ÜG. 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 99, ein Mindestbeitrag zu leisten war, das Zehnfache des Mindestbeitrages;
      6. Litera f
        nach Paragraph 226, Absatz 2, Litera a und e das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte;
      7. Litera g
        nach Paragraph 226, Absatz 2, Litera d, der nach Paragraph 314, Absatz 4, bzw. nach Paragraph 314 a, Absatz 5, als Entgelt geltende Betrag;
      8. Litera h
        für nach Paragraph 96, Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung als Beitragszeiten nach Paragraph 226, geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)
  2. Absatz 2,Für Beitragszeiten nach Paragraph 226, Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz sowie für Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung nach Paragraph 229 b, ist eine Beitragsgrundlage nicht festzustellen.

§ 244

Text

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.

Paragraph 244,
  1. Absatz eins,Falls für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Versicherungszeit die Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach bisherigem Recht nicht vorhanden sind, hat der Versicherungsträger die Beitragsgrundlagen für Zeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, unter Bedachtnahme auf die damals übliche Höhe der Arbeitsverdienste gleichartig Beschäftigter festzusetzen. Für Zeiten freiwilliger Versicherung gilt in solchen Fällen als Beitragsgrundlage für den Kalendertag 0,51 €.
  2. Absatz 2,Wurde für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten der Beitrag zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrag für die Pflichtversicherung oder für die freiwillige Versicherung in einer Beitrags(Gehalts)klasse entrichtet, so gilt als Beitragsgrundlage der in der Anlage 2 angegebene Betrag, wenn jedoch eine höhere Beitragsklasse vorgemerkt ist, der in dieser Anlage für die höchste Beitrags(Gehalts)klasse angegebene Betrag.
  3. Absatz 3,Alle in ein Kalenderjahr fallenden Sonderzahlungen, von denen nach Paragraph 54, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 12, Absatz eins, des Rentenbemessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1954,, Beiträge zu entrichten waren, werden zusammengerechnet und bis zu dem im Paragraph 242, Absatz 6, bezeichneten Höchstausmaß berücksichtigt.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1972,)

§ 245

Text

Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung.

Paragraph 245,
  1. Absatz eins,Hat der Versicherte Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung erworben, so kommen für ihn die Leistungen des Zweiges in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den im Paragraph 221, angeführten Versicherungsfällen und für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz nach den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Absatz 6,
  2. Absatz 2,Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nur Versicherungsmonate eines Zweiges der Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte diesem Zweige leistungszugehörig.
  3. Absatz 3,Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate aus mehreren Zweigen der Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte dem Zweige, in dem die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, dem Zweige leistungszugehörig, in dem der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte dem Zweig leistungszugehörig, bei dem der letzte Versicherungsmonat vorliegt.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung der Absatz 2 und 3 zählen neutrale Monate, während derer ein Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gegeben war, als Versicherungsmonate des Zweiges der Pensionsversicherung, der von dem die Leistung (Gesamtleistung) auszahlenden Versicherungsträger durchgeführt wird. Trifft hiebei jedoch ein Leistungsanspruch aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Versicherungszeiten aus einem anderen Zweig der Pensionsversicherung zusammen, gelten die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  5. Absatz 5,Ein Versicherter, der aus der Pensionsversicherung der Arbeiter zur Pensionsversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung oder aus der Pensionsversicherung der Angestellten zur knappschaftlichen Pensionsversicherung übergetreten war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfalle der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall (Paragraphen 175 und 176) oder eine Berufskrankheit (Paragraph 177,) herbeigeführt ist, der (die) nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls dem Zweige leistungszugehörig, dem er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung versicherungszugehörig war.
  6. Absatz 6,Für die Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sind Versicherte dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem sie zuletzt versichert waren, Pensionisten dem Zweig leistungszugehörig, aus dem ihnen der Pensionsanspruch zusteht. Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge als Versicherter. Die Leistungszugehörigkeit der Angehörigen für die Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge richtet sich nach der Leistungszugehörigkeit des Versicherten bzw. des Pensionisten für derartige Leistungen.
  7. Absatz 7,Abweichend von den Absatz eins bis 6 bleibt ein Versicherter, der
    1. Ziffer eins
      mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben hat und
    2. Ziffer 2
      wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (Paragraph 15,) nach dem 31. Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist,
    jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig.
  8. Absatz 8,Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es – abweichend von den Absatz eins bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des Paragraph 254, Absatz 4, ist davon nicht berührt.

§ 246

Text

Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger.

Paragraph 246,

Die Feststellung und Gewährung der Leistung obliegt dem Versicherungsträger des Zweiges der Pensionsversicherung, dem der Versicherte nach Paragraph 245, leistungszugehörig ist (leistungszuständiger Versicherungsträger). Bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten ist, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate bei mehreren Trägern dieses Zweiges erworben worden sind, der leistungszuständige Versicherungsträger unter entsprechender Anwendung des Paragraph 245, zu bestimmen.

§ 247

Text

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 247,
  1. Absatz eins,Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist Paragraph 223, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 607, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.

§ 247a

Text

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 247 a,

Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 247, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 248

Text

Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung

Paragraph 248,
  1. Absatz eins,Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder nach den Paragraphen 70, 248 a, 248 b, 248 c, 249 und 250 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages errechnet sich bei der Pension aus eigener Pensionsversicherung mit Ausnahme der Knappschaftspension nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5, Bei der Knappschaftspension gebührt der besondere Steigerungsbetrag in halber Höhe.
  2. Absatz 2,Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit folgenden Beträgen anzusetzen:
    1. Litera a
      bei gesonderter Beitragsleistung zur Höherversicherung mit dem in der Anlage 3 angegebenen Betrag;
    2. Litera b
      bei Beitragsleistung zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrag für die Pflicht- oder freiwillige Versicherung in einer der in Anlage 4 angeführten Beitragsklassen mit dem in dieser Anlage angegebenen Betrag.
    Die Beträge der Anlagen 3 und 4 sind, soweit sie die Zeiten vor dem 1. Jänner 1951 betreffen, mit dem für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,), soweit sie die Zeit ab 1. Jänner 1951 betreffen, mit dem für das Jahr 1954 geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.
  3. Absatz 3,Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1955, aber vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108 c,) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 aber vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.
  4. Absatz 4,Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  5. Absatz 5,Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Absatz 4, berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.

§ 248a

Text

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung

Paragraph 248 a,

Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    es sich um Ersatzmonate nach Paragraph 227 a, oder Paragraph 228 a, handelt oder
  2. Ziffer 2
    durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins, APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.

§ 248b

Text

Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung

Paragraph 248 b,

Für Versicherte, die am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (Paragraph 15,) nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (Paragraph 236, Absatz 6,) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.

§ 248c

Text

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

Paragraph 248 c,
  1. Absatz eins,Wird neben dem Bezug einer Alterspension (Knappschaftsalterspension) ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Absatz 2, zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2,Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Absatz eins, nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.
  3. Absatz 3,Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.

§ 249

Text

Annahme der Höherversicherung bei Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1956.

Paragraph 249,
  1. Absatz eins,Eine Höherversicherung ist anzunehmen, wenn Versicherungszeiten aus den Jahren 1939 bis 1946 oder aus der Zeit ab dem 1. Jänner 1951 bis zum 31. Dezember 1955 oder wenn Versicherungszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung aus der Zeit vom 1. Juli 1927 bis 31. Dezember 1938 sich zeitlich decken und die Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins,) die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung übersteigt. Hiebei gilt für jeden Beitragstag folgender Hundertsatz des Überschreitungsbetrages als zur Höherversicherung geleisteter Beitrag:
    1. Litera a
      10 v. H., wenn sich Versicherungszeiten der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Pensionsversicherung der Angestellten decken,
    2. Litera b
      18,5 v. H., bei Angestellten 21,5 v. H., wenn sich Versicherungszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung decken.
    Wenn sich Versicherungszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Versicherungszeiten einer anderen Pensionsversicherung decken, ist der Hundertsatz nach Litera a, oder nach Litera b, anzuwenden, je nachdem, welche Versicherungszeit bei entsprechender Anwendung des Paragraph 232, vorangeht.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auf sich deckende Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung aus den Jahren 1939 bis 1942, die auf derselben Beschäftigung (Dienstverpflichtung) beruhen, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit in einem Kalenderjahr Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden, die 174,41 € oder zwei Montasbezüge (acht Wochenbezüge) überschreiten, ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden.

§ 250

Text

Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Paragraph 250,
  1. Absatz eins,Für Versicherte, die am 31. Dezember 1938 mindestens 60 Beitragsmonate bei ehemaligen Sonderversicherungsanstalten (Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GSVG. 1938 und Paragraph 54, AngVG. 1928) erworben hatten, sowie für Versicherte, die am 31. Dezember 1939 mindestens 60 Monate an Mitgliedszeiten bei dem Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen, dem Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-Aktiengesellschaft oder dem Pensionsinstitut der Grazer Tramwaygesellschaft in Graz zurückgelegt hatten, gelten die sich aus den Absatz 2 bis 4 ergebenden Besonderheiten.
  2. Absatz 2,Wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt an Stelle der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, die im Bescheid zur Feststellung der Anwartschaft zum 31. Dezember 1938 beziehungsweise zum 31. Dezember 1939 festgestellte Bemessungsgrundlage; sie ist mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1938 beziehungsweise 31. Dezember 1939 entfallenden Steigerungsbetrag anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Beitragsklasse J gilt als Beitragsgrundlage nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Betrag von 130,81 €.
  4. Absatz 4,Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, für die der Beitrag in der Beitragsklasse J oder ein Zusatzbeitrag neben dem Beitrag zur Pflichtversicherung entrichtet wurde, wird eine Höherversicherung angenommen; hiebei gilt als zur Höherversicherung geleisteter Beitrag:
    1. Litera a
      4,36 € für jeden Beitrag in der Beitragsklasse J,
    2. Litera b
      8,72 € für jeden Zusatzbeitrag vor dem 1. Jänner 1947,
    3. Litera c
      5,81 € für jeden Zusatzbeitrag nach dem 31. Dezember 1946.
    Für die Aufwertung dieser Beiträge ist Paragraph 248, Absatz 2, vorletzter Satz entsprechend anzuwenden.

§ 251

Text

Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden

Paragraph 251,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,)

  1. Absatz 4,Zeiten, für die nach Paragraph 114, Absatz 4, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1954,, oder nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 0,51 € für den Kalendertag (15,26 € für den Kalendermonat).
  2. Absatz 5,Die Vorschriften des Absatz 4, gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.

§ 251a

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5.

Text

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

Paragraph 251 a,
  1. Absatz eins,Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben, so kommen für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des Paragraph 253 f, (Paragraph 270 b,, Paragraph 276 f,) und des Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz nach den Absatz 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Absatz 6,
  2. Absatz 2,Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate nur in einer der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig.
  3. Absatz 3,Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate in mehreren der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung, in der die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 245, Absatz 7, sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung der Absatz eins bis 3
    1. Litera a
      zählen Kalendermonate, während derer ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer der im Absatz eins, genannten Pensionsversicherungen gegeben war, als Ersatzmonate jener Pensionsversicherung, in der der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung) bescheidmäßig festgestellt worden war; war der Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung gegeben, gelten die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;
    2. Litera b
      sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
      • Strichaufzählung
        Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG,
      • Strichaufzählung
        leistungswirksamer Ersatzmonat – mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 227 a und 228 a – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,,
      • Strichaufzählung
        Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
      • Strichaufzählung
        Ersatzmonat nach den Paragraphen 227 a und 228 a,
      • Strichaufzählung
        leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
      bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
      • Strichaufzählung
        Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
      • Strichaufzählung
        Pensionsversicherung nach dem GSVG,
      • Strichaufzählung
        Pensionsversicherung nach dem BSVG.
    Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)
  5. Absatz 5,Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz übergetreten war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (der Erwerbsunfähigkeit) oder des Todes, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall (Paragraphen 175 und 176) oder eine Berufskrankheit (Paragraph 177,) herbeigeführt worden ist, der (die) nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung zugehörig, in der er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung versichert war.
  6. Absatz 6,Für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt römisch sechs) sind
    1. Litera a
      Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig, in der sie zuletzt versichert waren; war ein Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen versichert, dann gilt für die Feststellung der Zugehörigkeit die Reihenfolge des Absatz 4, Litera b,;
    2. Litera b
      Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig, aus der ihnen der Pensionsanspruch zusteht.
    Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung der Zugehörigkeit in der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.
  7. Absatz 7,Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es – abweichend von den Absatz eins bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des Paragraph 254, Absatz 4, ist davon nicht berührt.
  8. Absatz 8,Ist ein Versicherter nach den Absatz 2 bis 5 oder 7 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger (Paragraph 246,) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.
    2. Ziffer 2
      Beiträge zur Höherversicherung nach Paragraph 141, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und nach Paragraph 132, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des Paragraph 248,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

§ 252

Text

Kinder

Paragraph 252,
  1. Absatz eins,Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
    1. Ziffer eins
      die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 4
      die Stiefkinder;
    2. Ziffer 5
      die Enkel.
    Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  2. Absatz 2,Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
    3. Ziffer 3
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
  3. Absatz 3,Die Kindeseigenschaft nach Absatz 2, Ziffer 3,, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.

§ 253

Text

ABSCHNITT römisch zwei.

Pensionsversicherung der Arbeiter.

Alterspension

Paragraph 253,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 253e

Text

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

Paragraph 253 e,
  1. Absatz eins,Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach Paragraph 255, Absatz 2 und Paragraph 273, Absatz eins, nicht vorliegen, jedoch
    1. Ziffer eins
      innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder
    2. Ziffer 2
      mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellte/r in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen.
    Dabei sind Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer eins und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer 2, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Maßnahmen nach Absatz eins, sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des Paragraph 255, beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen nach Absatz eins, sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.
  5. Absatz 5,Das Qualifikationsniveau im Sinne des Absatz 4, erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Pensionsversicherungsträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch nach Absatz eins,, für den Anspruch auf Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins,), für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,) und der Voraussetzungen für dessen Entziehung (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c,) sowie bei der Feststellungsverpflichtung nach Paragraph 367, Absatz 4, zu prüfen, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation hinsichtlich des Berufsfeldes (Paragraph 222, Absatz 3,) zweckmäßig (Absatz 3,) und zumutbar (Absatz 4,) sind.

§ 253f

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 253 f,
  1. Absatz eins,Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 oder 3 im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 302, Absatz eins,), wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
  3. Absatz 3,Werden die Maßnahmen nach Absatz eins, durch Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, erbracht, so ist Paragraph 302, Absatz 4, anzuwenden.

§ 254

Text

Invaliditätspension

Paragraph 254,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      die Invalidität (Paragraph 255,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
    2. Ziffer 2
      kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 253 e, besteht,
    3. Ziffer 3
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
    4. Ziffer 4
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  2. Absatz 3,Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.
  3. Absatz 4,Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 300, Absatz eins,), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn
    1. Ziffer eins
      durch diese Maßnahmen das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde,
    2. Ziffer 2
      er als invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 5, gilt,
    3. Ziffer 3
      er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat und
    4. Ziffer 4
      er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde.
    Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entsprechend.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)

  4. Absatz 6,Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (Paragraph 91,), das den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Anteilspension.
  5. Absatz 7,Die Höhe der Anteilspension wird wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
    2. Ziffer 2
      Die Anteilspension gebührt in Höhe der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € Anmerkung eins, ) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
    3. Ziffer 3
      Der Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
      1. Litera a
        über 897,58 € Anmerkung eins, ) bis 1 346,41 € Anmerkung 2, ) sind 30%,
      2. Litera b
        über 1 346,41 € Anmerkung 2, ) bis 1 795,16 € Anmerkung 3, ) sind 40% und
      3. Litera c
        über 1 795,16 € Anmerkung 3, ) sind 50%
      dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
    4. Ziffer 4
      Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
    An die Stelle dieser Eurobeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  6. Absatz 8,Der Prozentsatz der Anteilspension gemäß Absatz 7, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
    1. Ziffer eins
      aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h,;
    2. Ziffer 2
      bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(________________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 599,99 €

Anmerkung 2, : für 2026: 2 400,09 €

Anmerkung 3, : für 2026: 3 199,99 €)

§ 255

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum:
zu Abs. 4: vgl. § 666 Abs. 4

Text

Begriff der Invalidität.

Paragraph 255,

War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.

  1. Absatz 2,Ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Eine überwiegende Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Absatz 2 a,) und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r vorliegen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Absatz 2 a,) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, d, e und g, um Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 306, sowie um höchstens 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a und von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG.
  2. Absatz 2 a,Als Ende der Ausbildung nach Absatz 2, gelten der Abschluss eines Lehrberufes, der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung sowie der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung, jedenfalls aber der Beginn einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r.
  3. Absatz 3,War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Absatz eins und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
  4. Absatz 3 a,War die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Absatz eins und 2 tätig, so gilt sie auch dann als invalid, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das 50. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG gemeldet war,
    3. Ziffer 3
      mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
    4. Ziffer 4
      nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
  5. Absatz 3 b,Tätigkeiten nach Absatz 3 a, Ziffer 4, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.
  6. Absatz 4,Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag
    1. Ziffer eins
      neutrale Monate nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 306,, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
    2. Ziffer eins a
      Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;
    3. Ziffer 2
      Monate des Bezuges von Krankengeld nach Paragraph 138,, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die im ersten Satz genannten 120 Kalendermonate anzurechnen.
  7. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
  8. Absatz 6,Wurden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er auch als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
  9. Absatz 7,Als invalid im Sinne der Absatz eins bis 4 gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.

§ 255a

Text

Feststellung der Invalidität

Paragraph 255 a,

Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 oder im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 354, Ziffer 4 a,) zu entscheiden.

§ 255b

Text

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 255 b,

Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. Paragraph 223, Absatz 2, gilt entsprechend.

§ 257

Text

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 257,

Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.

§ 258

Text

Witwen(Witwer)pension

Paragraph 258,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.
  2. Absatz 2,Die Pension nach Absatz eins, gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),
    1. Ziffer eins
      wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
    2. Ziffer 2
      wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, daß
      1. Litera a
        die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
      2. Litera b
        die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
      3. Litera c
        die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;
    3. Ziffer 3
      wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Ziffer 2, bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
    Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer eins und 255 Absatz 3, als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;
    2. Ziffer 2
      wenn die Ehe vor dem 12. Juni 1949 geschlossen worden ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
  4. Absatz 4,Die Pension nach Absatz eins, gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch
    1. Ziffer eins
      der Frau,
    2. Ziffer 2
      dem Mann,
    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
    1. Litera a
      auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
    2. Litera b
      auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
    3. Litera c
      auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
    4. Litera d
      regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
  5. Absatz 5,Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.

§ 259

Text

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

Paragraph 259,

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 258, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

§ 260

Text

Waisenpension

Paragraph 260,

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

§ 261

Text

Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß

Paragraph 261,
  1. Absatz eins,Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 248, Absatz eins, Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240,).
  2. Absatz 2,Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Absatz eins, ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von 1,78 Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 3,Bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Absatz 2, einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  4. Absatz 4,Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 253, Absatz eins,) ist die Leistung, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,), zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 4,2% der Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat 0,35% dieser Leistung. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der genannten Leistung. Handelt es sich jedoch um eine Invaliditätspension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 13,8% der Leistung. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  5. Absatz 4 a,Auf die Berechnung des Sonderruhegeldes gemäß Artikel 10 Nachtschwerarbeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Verminderung der Leistung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Berechnung des Sonderruhegeldes nach Paragraph 6, APG.
  6. Absatz 5,Wenn bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Absatz 3, zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,), – nach der Verminderung nach Absatz 4, – höchstens 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Absatz 3 und nach der Verminderung nach Absatz 4, höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Absatz 3,

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  7. Absatz 7,Besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Absatz 4, für diese Pension auch für die hinzutretende Leistung.

§ 261c

Text

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 261 c,
  1. Absatz eins,Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes sowie Teilpension nach Paragraph 4 a, APG – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 236,) eine Erhöhung um 5,1% der nach Paragraph 261, errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5,1%. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 94,28% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) betragen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)

§ 262

Text

Kinderzuschüsse

Paragraph 262,
  1. Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2,Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.

§ 262a

Text

Frühstarterbonus

Paragraph 262 a,
  1. Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € Anmerkung eins, ). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.
  2. Absatz 2,Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
  3. Absatz 3,An die Stelle des Betrages nach Absatz eins, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1,14 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1,22 €)

§ 264

Text

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Paragraph 264,
  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
    1. Ziffer eins
      das 65. (60.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
    2. Ziffer 2
      das 65. (60.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, ohne nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;
    4. Ziffer 4
      Anspruch auf Invaliditätspension und nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Invaliditätspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Invaliditätspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Invaliditätspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Wurden gemäß Paragraph 261, Absatz 3, Monate bei der Invaliditätspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen;
    5. Ziffer 5
      Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des Paragraph 607, Absatz 11, (Paragraph 261 b, in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung) bzw. des Paragraph 248 c, zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension;
    6. Ziffer 6
      eine (vorzeitige) Alterspension oder eine Langzeitversichertenpension als Teilpension nach Paragraph 4 a, APG beansprucht hatte, die Pension, die im Zeitpunkt des Todes nach Paragraph 4 a, Absatz 8, APG gebührt hätte.
    Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,) zuzuschlagen.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.
  4. Absatz 4,Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 5, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
  5. Absatz 5,Als Einkommen im Sinne der Absatz 3 und 4 gelten:
    1. Ziffer eins
      Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins und eins a,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Geldleistungen
      1. Litera a
        aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach Paragraph 248,) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
      2. Litera b
        auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
      1. Litera a
        des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
      2. Litera b
        landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
      3. Litera c
        des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
      4. Litera d
        des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
      5. Litera e
        des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
      6. Litera f
        des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
      7. Litera g
        des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
      8. Litera h
        des Paragraph 163, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
      9. Litera i
        des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
      10. Litera j
        der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von
        • Strichaufzählung
          öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
        • Strichaufzählung
          Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,
      11. Litera k
        sonstiger nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
      12. Litera l
        vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
    4. Ziffer 4
      außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,
    5. Ziffer 5
      Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.
  6. Absatz 5 a,Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Absatz 5, innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
  7. Absatz 5 b,Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, höher als das gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen Versicherten innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Absatz 5,, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 3, oder nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
  8. Absatz 6,Erreicht die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,), nicht den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung eins, ) monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,), den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung eins, ) überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung eins, ). An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
  9. Absatz 6 a,Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
    1. Ziffer eins
      eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5, und
    2. Ziffer 2
      der Witwen-(Witwer-)Pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,)
    das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2012 (Paragraph 45,), so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)Pension das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2012 nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  10. Absatz 7,Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. Die Erhöhung gebührt längstens bis zum Ablauf des Monats, der einer Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h, vorangeht. Aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h, ist die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, neu festzustellen.
  11. Absatz 7 a,Die Verminderung der Witwen-(Witwer-)Pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 6 a, vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage), sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.
  12. Absatz 7 b,Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Absatz 5, Ziffer 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Absatz 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Absatz 6 a und 7 a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.
  13. Absatz 8,Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  14. Absatz 9,Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  15. Absatz 10,Die Absatz 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
    2. Ziffer 2
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
    3. Ziffer 3
      die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
      1. Litera a
        die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
      2. Litera b
        nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 252, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(________________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 925,32 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 956,13 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 995,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 2 031,16 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 2 061,63 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 2 098,74 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 2 220,47 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 435,86 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 547,91 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 616,70 €)

§ 265

Text

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 265,
  1. Absatz eins,Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension (Paragraph 258,), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension nach Paragraph 258, Absatz 2,, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer-)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt hat.
  2. Absatz 2,Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension (Absatz eins,) auf Antrag wieder auf, wenn
    1. Litera a
      die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der in Absatz eins, bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
    2. Litera b
      bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 h, sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
  4. Absatz 4,Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension sind laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
  5. Absatz 5,Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

§ 266

Text

Waisenpension, Ausmaß

Paragraph 266,

Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 264, Absatz eins,

§ 269

Text

Abfindung.

Paragraph 269,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 236,) nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn und zu gleichen Teilen die Kinder (Paragraph 252,);
    2. Ziffer 2
      wenn die Wartezeit für den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen erfüllt ist, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.
  2. Absatz 2,Die Abfindung beträgt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (Paragraph 238,), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der Monatsbeitragsgrundlagen (Paragraph 242, Absatz eins,) in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage (Paragraph 238,).
  3. Absatz 3,Die Witwe (Der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn hat keinen Anspruch auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer Ehe oder früherer eingetragener Partnerschaft nach Paragraph 265, Absatz 2, oder ein Anspruch nach Paragraph 259, in Verbindung mit Paragraph 265, wieder auflebt.

§ 270

Text

ABSCHNITT römisch drei.
Pensionsversicherung der Angestellten.

Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension

Paragraph 270,

In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension die in Abschnitt römisch zwei für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.

§ 270a

Text

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit, Feststellung des Berufsfeldes

Paragraph 270 a,

Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 271, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 273 b,) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2, – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 270b

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 270 b,
  1. Absatz eins,Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, oder 2 im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 302, Absatz eins,), wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
  3. Absatz 3,Werden die Maßnahmen nach Absatz eins, durch Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, erbracht, so ist Paragraph 302, Absatz 4, anzuwenden.

§ 271

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

Text

Berufsunfähigkeitspension

Paragraph 271,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berufsunfähigkeit (Paragraph 273,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
    2. Ziffer 2
      kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 270 a, besteht,
    3. Ziffer 3
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
    4. Ziffer 4
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  2. Absatz 3,Paragraph 254, Absatz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

§ 273

Text

Begriff der Berufsunfähigkeit.

Paragraph 273,
  1. Absatz eins,Als berufsunfähig gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ausgeübt wurde. Paragraph 255, Absatz 2, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2 a, sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vor, so gilt die versicherte Person auch dann als berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
  3. Absatz 3,Paragraph 255, Absatz 3 a und 3 b sowie Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 273a

Text

Feststellung der Berufsunfähigkeit

Paragraph 273 a,

Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, oder im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 354, Ziffer 4 a,) zu entscheiden.

§ 273b

Text

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 273 b,

Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. Paragraph 223, Absatz 2, gilt entsprechend.

§ 274

Text

Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß

Paragraph 274,

Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die Paragraphen 261 und 262 entsprechend.

§ 275

Text

ABSCHNITT römisch vier.
Knappschaftliche Pensionsversicherung.

Knappschaftssold.

Paragraph 275,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Knappschaftssold hat der Versicherte, der das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,).
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalles einer Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg; Paragraph 100, Absatz 2, letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

§ 276

Text

Knappschaftsalterspension

Paragraph 276,
  1. Absatz eins,Für die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt Paragraph 253, entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der Paragraphen 261 und 261 c sind die Paragraphen 284 und 284 c zu beachten.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (Paragraph 236,) für den Knappschaftssold erfüllt hat.

§ 276e

Text

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes

Paragraph 276 e,

Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 280 b,) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer 2, – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 276f

Text

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch

Paragraph 276 f,
  1. Absatz eins,Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 oder 3 im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 302, Absatz eins,), wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
  3. Absatz 3,Werden die Maßnahmen nach Absatz eins, durch Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, erbracht, so ist Paragraph 302, Absatz 4, anzuwenden.

§ 277

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5.

Text

Knappschaftspension

Paragraph 277,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstunfähigkeit (Paragraph 278,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
    2. Ziffer 2
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,).
  2. Absatz 2,Paragraph 254, Absatz 3 und Paragraph 256, in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; Paragraph 100, Absatz 2, letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

§ 278

Text

Begriff der Dienstunfähigkeit.

Paragraph 278,

Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszuüben.

§ 279

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

Text

Knappschaftsvollpension

Paragraph 279,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      die Invalidität (Paragraph 280,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
    2. Ziffer 2
      kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 276 e, besteht,
    3. Ziffer 3
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
    4. Ziffer 4
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  2. Absatz 3,Paragraph 254, Absatz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

§ 280

Text

Begriff der Invalidität.

Paragraph 280,

Als invalid gilt der Versicherte, der die im Paragraph 255, angeführten Voraussetzungen erfüllt.

§ 280a

Text

Feststellung der Invalidität

Paragraph 280 a,

Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 oder im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 354, Ziffer 4 a,) zu entscheiden.

§ 280b

Text

Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld

Paragraph 280 b,

Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. Paragraph 223, Absatz 2, gilt entsprechend.

§ 281

Text

Bergmannstreuegeld.

Paragraph 281,
  1. Absatz eins,Fällt eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes an, so besteht auch Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegeldes, wenn der Versicherte mindestens ein volles Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder einer ihr gleichgestellten Tätigkeit (Absatz 3,) aufweist und während dieses Jahres Knappschaftssold bezogen hat oder beziehen hätte können.
  2. Absatz 2,Sind im Zeitpunkt des Todes des Versicherten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme des Anfalles einer der dort bezeichneten Leistungen, gegeben, so steht dieser Anspruch den Angehörigen, die nach dem Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension aus der Pensionsversicherung haben, und zwar im Verhältnis der Höhe ihrer Pension zu. Sind solche Angehörige nicht vorhanden, gebührt das Bergmannstreuegeld der Reihe nach folgenden Angehörigen, wenn der Versicherte deren Unterhalt vorwiegend bestritten hat: dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn, den übrigen Kindern, den Eltern, den Geschwistern; mehreren hienach anspruchsberechtigten Angehörigen gebührt das Bergmannstreuegeld zu gleichen Teilen.
  3. Absatz 3,Als Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellte Tätigkeit gelten die in der Anlage 10 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Eine solche Arbeit gilt für einen nicht dienstunfähigen Versicherten nicht als unterbrochen,
    1. Litera a
      wenn er aus betrieblichen Gründen eine sonstige Tätigkeit nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr ausübt, oder
    2. Litera b
      wenn er als Mitglied des Betriebsrates von diesen Arbeiten freigestellt worden ist.

§ 282

Text

Hinterbliebenenpensionen

Paragraph 282,

Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Paragraphen 257 bis 260,

§ 283

Text

Knappschaftssold, Ausmaß

Paragraph 283,

Der Knappschaftssold beträgt monatlich 80,30 € Anmerkung eins, ). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.

(______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 105,33 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 107,02 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 109,16 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 111,12 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 112,79 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 114,82 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 121,48 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 133,26 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 139,39 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 143,15 €)

§ 284

Text

Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)Pension, Ausmaß

Paragraph 284,

Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt Paragraph 261, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 6,) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.
  2. Ziffer 2
    An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.
  3. Ziffer 3
    Statt 1,78 Steigerungspunkten sind jeweils 1,955 Steigerungspunkte und statt 4,2% der Leistung sind jeweils 4,45% der Leistung heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15,575% der Leistung, handelt es sich jedoch um eine Knappschaftsvollpension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 14,3 % der Leistung.
  4. Ziffer 4
    An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon.
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 284c

Text

Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 284 c,

Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist Paragraph 261 c, so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.

§ 285

Text

Knappschaftspension, Ausmaß

Paragraph 285,
  1. Absatz eins,Die Knappschaftspension besteht aus den in den Paragraphen 261, Absatz eins und 284 Ziffer eins, angeführten Bestandteilen.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Prozentsatzes des Steigerungsbetrages ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte, wobei für jeden Versicherungsmonat ein Zehntel eines Steigerungspunktes gebührt.
  3. Absatz 3,Bei Inanspruchnahme der Knappschaftspension vor Vollendung des 50. Lebensjahres ist jeder Monat ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Absatz 2, einem Versicherungsmonat mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß die Summe der Steigerungspunkte 28 nicht übersteigen darf. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 50. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  4. Absatz 4,Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß Paragraph 235, Absatz 2 bis zum Höchstausmaß von 280 Versicherungsmonaten zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 6,) 0,15% der Bemessungsgrundlage. Paragraph 284, Ziffer eins, zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.

§ 286

Text

Kinderzuschüsse.

Paragraph 286,

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt Paragraph 262, entsprechend.

§ 286a

Text

Frühstarterbonus

Paragraph 286 a,
  1. Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen zum Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € Anmerkung eins, ). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.
  2. Absatz 2,Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
  3. Absatz 3,An die Stelle des Betrages nach Absatz eins, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1,14 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1,22 €)

§ 288

Text

Bergmannstreuegeld, Ausmaß.

Paragraph 288,
  1. Absatz eins,Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellten Tätigkeit (Paragraph 281, Absatz 3,), während dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder hätte bezogen werden können, 1 204,70 € Anmerkung eins, ), insgesamt jedoch höchstens das 10fache dieses Betrages. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Auf das Bergmannstreuegeld kann dem Versicherten vor dessen Anfall eine Vorauszahlung einmalig gewährt werden. Diese darf die Hälfte des im Zeitpunkt der Vorauszahlung erworbenen Ausmaßes nicht übersteigen.

(________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 580,07 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 605,35 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 637,46 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 666,93 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 691,93 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 722,38 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 822,28 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 999,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 091,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 147,46 €)

§ 289

Text

Hinterbliebenenpensionen, Ausmaß

Paragraph 289,

Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension gelten die Paragraphen 264 bis 267 mit der Maßgabe, daß im Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 3, das Gesamtausmaß der Pension 87 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf und an die Stelle der Invaliditätspension die Knappschaftsvollpension und an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension tritt.

§ 291

Text

Abfindung.

Paragraph 291,

Paragraph 269, ist entsprechend anzuwenden.

§ 292

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Paragraph 292,
  1. Absatz eins,Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
  2. Absatz 2,Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin), der (die) seinen (ihren) rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, unter Bedachtnahme auf Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung eins, ) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
  4. Absatz 4,Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:
    1. Litera a
      die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);
    2. Litera b
      die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz;
    3. Litera c
      die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;
    4. Litera d
      Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen);
    5. Litera e
      Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach Paragraph 294, berücksichtigt werden;
    6. Litera f
      Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege;
    7. Litera g
      einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen;
    8. Litera h
      von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € Anmerkung 2, ) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag;
    9. Litera i
      nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;
    10. Litera k
      Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,;
    11. Litera l
      Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Absatz 8, bzw. Absatz 9, zur Anwendung gelangt;
    12. Litera m
      nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gewährte Geldleistungen;
    13. Litera n
      das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
    14. Litera o
      Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205 a, 209 und 210 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraphen 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraphen 184, dieses Bundesgesetzes sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengeld (Paragraph 212, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 149 m, BSVG).
    15. Litera p
      Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, EStG 1988), wenn diese den Betrag von 50 € Anmerkung 3, ) jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;
    Anmerkung, Litera q, wurde nicht vergeben)
    1. Litera r
      das Taschengeld nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, des Freiwilligengesetzes.
    2. Litera s
      der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach Paragraph 299 a,;
    3. Litera t
      die SV-Rückerstattung nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, EStG 1988.
  5. Absatz 5,Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (Paragraph 23, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) dieses Betriebes zugrunde zu legen. Paragraph 23, Absatz 10, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf Cent, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel römisch vier, Ziffer 28, Litera d,, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,)

  6. Absatz 7,Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Absatz 5, ermittelte Nettoeinkommen nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
  7. Absatz 8,Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Absatz 10,), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5 600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 7,5% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar
    1. Ziffer eins
      für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa,
    gerundet auf Cent. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Absatz 7, ist entsprechend anzuwenden.“
  8. Absatz 9,Ist die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, und zwar so lange, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann.
  9. Absatz 10,Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert gemäß Absatz 8, heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Absatz 11, in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.
  10. Absatz 11,Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Absatz 10, in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.
  11. Absatz 12,Als Einheitswert im Sinne der Absatz 8, 10 und 11 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.
  12. Absatz 13,In den Fällen des Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz bleibt für die Anwendung der Absatz 8, 10 und 11 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.
  13. Absatz 14,Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Absatz eins,, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 376,27 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 386,43 €

Anmerkung 2, : für 2025: 278,12 €

für 2026: 298,43 €

Anmerkung 3, : für 2025: 73,00 €

für 2026: 78,00 €)

§ 293

Text

Richtsätze

Paragraph 293,
  1. Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben
        1751,56 € Anmerkung eins, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen
        1 110,26 € Anmerkung 2, ),
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach Paragraph 259,
      1 110,26 € Anmerkung 2, ),
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        408,36 € Anmerkung 3, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        613,16 € Anmerkung 4, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        725,67 € Anmerkung 5, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        1 110,26 € Anmerkung 2, ).
    Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € Anmerkung 6, ) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.
  2. Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  4. Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 921,46 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 009,85 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 2 064,12 €

Anmerkung 2, : für 2024: 1 217,96 €

für 2025: 1 273,99 €
für 2026: 1 308,39 €

Anmerkung 3, : für 2024: 447,97 €

für 2025: 468,58 €
für 2026: 481,23 €

Anmerkung 4, : für 2024: 672,64 €

für 2025: 703,58 €
für 2026: 722,58 €

Anmerkung 5, : für 2024: 796,06 €

für 2025: 832,68 €
für 2026: 855,16 €

Anmerkung 6, : für 2024: 187,93 €

für 2025: 196,57 €
für 2026: 201,88 €)

§ 294

Text

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 294,
  1. Absatz eins,Bei Anwendung des Paragraph 292, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2000,)
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2001,)
    1. Litera c
      die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,
    gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der Litera c, 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, unterschreitet.
  2. Absatz 2,Ist eine der im Absatz eins, angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der nach Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.
  3. Absatz 3,Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.
  4. Absatz 4,Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden, sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) (Paragraph 292, Absatz 2,) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) anzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

§ 295

Text

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

Paragraph 295,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung der Paragraphen 90, 95 und 96 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.

§ 296

Text

Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

Paragraph 296,
  1. Absatz eins,Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 292,) und den gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 293,) andererseits.
  2. Absatz 2,Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292,) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 292, Absatz 4, Litera h und 293 Absatz 2, sind von Amts wegen festzustellen.
  3. Absatz 3,Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.
  4. Absatz 4,Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende, sich im Inland rechtmäßig aufhaltende Ehegatte (Ehegattin) oder eingetragene PartnerIn ist.
  5. Absatz 5,Hat der Pensionsberechtigte in einem Kalenderjahr sonstige monatliche Nettoeinkünfte weniger als 14mal jährlich oder in unterschiedlicher Höhe bezogen, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen. Der Jahresausgleich kann im Verlauf des folgenden Kalenderjahres auch von Amts wegen erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Durchführung des Jahresausgleiches hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Der Berechnung ist die Summe der in einem Kalenderjahr gemäß Paragraph 293, jeweils in Betracht kommenden Richtsätze für die Pensionen und für die Pensionssonderzahlungen zugrunde zu legen. Richtsatz für die Pensionssonderzahlungen ist der für die Monate Mai bzw. Oktober geltende Richtsatz.
    2. Ziffer 2
      Für Zeiträume, in denen wegen Auslandsaufenthaltes keine Ausgleichszulage gebührt hat, ist anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe anzusetzen, für Zeiträume, in denen die Pension wegen Haft ruht, die Pension in der den Angehörigen gebührenden Höhe.
    3. Ziffer 3
      Die Summe gemäß Ziffer eins und 2 ist um den Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr gebührenden Pensionen einschließlich Sonderzahlungen und Ausgleichszulagen, des sonstigen Nettoeinkommens, der gemäß Paragraph 294, anzurechnenden Unterhaltsansprüche und der gemäß Paragraph 292, Absatz 5, 7, 8, 10 und 11 anzurechnenden Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, erhöht um die für die Monate Mai bzw. Oktober anzurechnenden Unterhaltsansprüche bzw. Einkünfte zu vermindern. Ergibt sich dabei ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Betrag an Ausgleichszulage, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 gelten entsprechend auch für Fälle, in denen nur für Teile eines Kalenderjahres Anspruch auf die Pension bestanden hat.

§ 297

Text

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 297,

Der Träger der Pensionsversicherung kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.

§ 298

Text

Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes

Paragraph 298,
  1. Absatz eins,Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 40, anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Träger der Pensionsversicherung hat, beginnend mit dem Jahre 1976, jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten; bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt der pensionsberechtigten Person im Inland, so hat dies mindestens einmal jährlich zu geschehen. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage ist, sofern sie nicht wegzufallen hat, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 296, nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
  3. Absatz 3,Die Träger der Sozialhilfe haben bezüglich aller Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten, ihnen bekannt gewordene Änderungen des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung mitzuteilen.

§ 299

Text

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage

Paragraph 299,
  1. Absatz eins,Die Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, von dem Land zu ersetzen, in dem der Sitz des Trägers der Sozialhilfe liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre. Der Ersatz für Ausgleichszulagen ist den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung monatlich mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der im folgenden Monat zur Auszahlung gelangenden Ausgleichszulagen zu bevorschussen.
  2. Absatz 2,Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.
  3. Absatz 3,Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an Ausgleichszulagen auf die Träger der Sozialhilfe des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden, die in den verbandsangehörigen Gemeinden ihren ständigen Wohnsitz hatten.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Absatz eins bis 3 trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.

§ 299a

Text

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Paragraph 299 a,
  1. Absatz eins,Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 080 € Anmerkung eins, ) nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Bonus nach Absatz eins, ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € Anmerkung eins, ) und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € Anmerkung 2, ) begrenzt.
  3. Absatz 3,Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 315 € Anmerkung 3, ) nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Die Höhe des Bonus nach Absatz 3, ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € Anmerkung 3, ) und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € Anmerkung 4, ) begrenzt.
  5. Absatz 5,Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) samt dem Nettoeinkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden, sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partners/Partnerin und der nach Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € Anmerkung 5, ) nicht übersteigt.
  6. Absatz 6,Die Höhe des Bonus nach Absatz 5, ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € Anmerkung 5, ) und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin und der zu berücksichtigenden Beträge nach Paragraph 294, Absatz 4 und ist mit 383,03 € Anmerkung 6, ) begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Absatz 5,, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
  7. Absatz 7,Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Z1 und Absatz 5, Ziffer eins, gelten auch
    1. Ziffer eins
      bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e oder 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder 116 Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder 107 Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
    2. Ziffer 2
      bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4, 116 a, oder 116b GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, 107 a, oder 107b BSVG),
    wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
  8. Absatz 8,Das Gesamteinkommen nach Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz entfallenden Teiles,
    2. Ziffer 2
      dem Nettoeinkommen aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 292, Absatz 3 bis 13 und
    3. Ziffer 3
      den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 294, Absatz eins, bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
  9. Absatz 9,An die Stelle der in den Absatz eins bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  10. Absatz 10,Auf den Bonus nach den Absatz eins bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den Paragraphen 292, Absatz 14, 293, Absatz 3, 295, 296, Absatz 2 bis 7, 297, 298 und 299 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.

(_____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 113,48 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 141,83 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 208,06 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 325,24 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1 386,20 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 423,63 €
Anmerkung 2, : für 2021: 151,50 €
für 2022: 155,36 €
für 2023: 164,37 €
für 2024: 180,31 €
für 2025: 188,60 €
für 2026: 193,69 €
Anmerkung 3, : für 2021: 1 339,99 €
für 2022: 1 364,11 €
für 2023: 1 443,23 €
für 2024: 1 583,22 €
für 2025: 1 656,05 €
für 2026: 1 700,76 €
Anmerkung 4, : für 2021: 389,20 €
für 2022: 396,21 €
für 2023: 419,19 €
für 2024: 459,85 €
für 2025: 481,00 €
für 2026: 493,99 €
Anmerkung 5, : für 2021: 1 808,73 €
für 2022: 1 841,29 €
für 2023: 1 948,08 €
für 2024: 2 137,04 €
für 2025: 2 235,34 €
für 2026: 2 295,69 €
Anmerkung 6, : für 2021: 388,78 €
für 2022: 395,78 €
für 2023: 418,74 €
für 2024: 459,36 €
für 2025: 480,49 €
für 2026: 493,46 €)

§ 300

Text

ABSCHNITT römisch sechs
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Aufgaben der Rehabilitation

Paragraph 300,
  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger treffen Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten, Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld sowie Bezieher/inne/n einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist. Für Bezieher/innen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters umfasst die Rehabilitation ausschließlich Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins und eins a ASVG.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  2. Absatz 3,Die Rehabilitation umfaßt medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, die zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Diese Maßnahmen dienen nach Möglichkeit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit wiederherzustellen.
  3. Absatz 4,Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraphen 155 und 307 d) zählt nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation.

§ 301

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

Text

Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 301,
  1. Absatz eins,Zur Erreichung des im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den Paragraphen 302 bis 304, Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der Paragraphen 253 e, 253 f, 270 a, 270 b, 276 e und 276 f – nach pflichtgemäßem Ermessen.
  2. Absatz 2,Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen können die Pensionsversicherungsträger auch Angehörigen (Paragraph 123,) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (Paragraph 260,), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 304, gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.

§ 302

Text

Medizinische Maßnahmen

Paragraph 302,
  1. Absatz eins,Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    2. Ziffer eins a
      Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;
    3. Ziffer eins b
      Maßnahmen der medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation;
    4. Ziffer 2
      die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 202,;
    5. Ziffer 3
      die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Ziffer eins bis 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)
    In den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen nach Absatz eins, werden vom Pensionsversicherungsträger gewährt, wenn und soweit sie nicht aus einer gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden. Der Pensionsversicherungsträger kann die Gewährung der von einem Krankenversicherungsträger nach Maßgabe des Paragraph 154 a, zu erbringenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation jederzeit an sich ziehen. Er tritt hinsichtlich dieser Maßnahmen dem Versicherten gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Krankenversicherungsträgers ein, soweit die zu gewährenden Leistungen mit den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang stehen. Der Pensionsversicherungsträger hat in diesen Fällen dem Krankenversicherungsträger anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tag an die Gewährung übernimmt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versicherte gegen den Krankenversicherungsträger keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt als Grundsatz, dass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im Paragraph 148, geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.
  4. Absatz 4,Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 154 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Pensionsversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

§ 303

Text

Berufliche Maßnahmen

Paragraph 303,

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation werden versicherten Personen und Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld auf deren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. §198 ist anzuwenden. Die beruflichen Maßnahmen umfassen insbesondere auch Berufsfindungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen sowie Arbeitstrainings.

§ 304

Text

Soziale Maßnahmen

Paragraph 304,
  1. Absatz eins,Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebten Zieles beizutragen.
  2. Absatz 2,Für die Gewährung von Maßnahmen des Pensionsversicherungsträgers gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 201, Absatz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im Sinne des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, nicht gewährt werden.
  3. Absatz 3,Mittel der Pensionsversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben, mit der Maßgabe verwendet werden, daß die Träger der Pensionsversicherung für diese Zwecke in jedem Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden können.

§ 305

Text

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers

Paragraph 305,

Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

§ 306

Text

Übergangsgeld

Paragraph 306,
  1. Absatz eins,Der Pensionsversicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, ein Übergangsgeld zu leisten, wenn kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a,) oder Umschulungsgeld (Paragraph 39 b, AlVG) besteht. Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der 27. Woche nach dem letztmaligen Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der mit der Gewährung dieser Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang steht.
  2. Absatz 2,Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage ist die Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (Paragraph 123,) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/die Ehegattin oder den/die eingetragene PartnerIn um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Das Übergangsgeld nach Absatz 2, gebührt mindestens im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage; ist das sonst gebührende Krankengeld höher, gebührt das Übergangsgeld mindestens im Ausmaß dieses Betrages.
  4. Absatz 4,Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten gebührendes Erwerbseinkommen, ein Wiedereingliederungsgeld bzw. Geldleistungen nach dem AlVG oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Während der Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, kann der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (Paragraph 123,) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versicherte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.
  6. Absatz 6,Der Pensionsversicherungsträger kann für die Dauer der Gewährung der im Paragraph 301, Absatz 2, bezeichneten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation an Angehörige (Paragraph 123,) dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen gewähren, wenn der Versicherte im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rehabilitation durch den Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zu tragen hat.

§ 306a

Text

Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Paragraph 306 a,

Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nicht anzurechnen.

§ 307

Text

Anspruch auf Pension während der Rehabilitation

Paragraph 307,

Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung wird hiedurch nicht berührt.

§ 307a

Text

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation, Kostenersatz

Paragraph 307 a,
  1. Absatz eins,Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation – mit Ausnahme der Fälle der Paragraphen 253 f, 270 b und 276 f – einem Krankenversicherungsträger übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice und Einrichtungen übertragen, die solche Maßnahmen durchführen. Er hat dem Arbeitsmarktservice und diesen Einrichtungen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was diese an Leistungen gewährt hätten, wäre ein Begehren auf solche Maßnahmen gestellt worden.
  3. Absatz 3,Die beteiligten Versicherungsträger bzw. der Pensionsversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren.
  4. Absatz 4,Die Pensionsversicherungsträger haben für Fälle, in denen sie nach Paragraph 367, Absatz 4, festgestellt haben, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht, dem Arbeitsmarktservice jährlich die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen. Akontierung und Abrechnung dieses Kostenersatzes richten sich nach Paragraph 16, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,.
  5. Absatz 5,Der Pensionsversicherungsträger hat die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,) dem Arbeitsmarktservice zu übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice jährlich die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen. Akontierung und Abrechnung dieses Kostenersatzes richten sich nach Paragraph 16, AMPFG.

§ 307b

Text

Versagung

Paragraph 307 b,

Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.

§ 307c

Text

Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation

Paragraph 307 c,

Die Pensionsversicherungsträger haben die von ihnen jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck hat der Dachverband entsprechende Vereinbarungen herbeizuführen sowie in den gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 20, zu erlassenden Richtlinien insbesondere folgendes zu regeln:

  1. Ziffer eins
    Die Abgrenzung des Wirkungsbereiches bei der Gewährung der Maßnahmen der Rehabilitation zwischen den Trägern der Sozialversicherung untereinander und zwischen den Trägern der Sozialversicherung und dem Arbeitsmarktservice sowie den Bundesländern;
  2. Ziffer 2
    das Verfahren zur rechtzeitigen Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation (Früherfassung);
  3. Ziffer 3
    die Kostentragung der Träger der Rehabilitation bei der Gewährung von Hilfsmitteln;
  4. Ziffer 4
    die Information und Beratung über Ziel und Möglichkeiten der Rehabilitation;
  5. Ziffer 5
    die Koordination der Versicherungsträger bei der Errichtung und beim Ausbau von Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
  6. Ziffer 6
    Grundsätze für die Gewährung der sozialen Maßnahmen der Rehabilitation;
  7. Ziffer 7
    Grundsätze für die Bemessung des Beitrages zu den Kosten des Unterhaltes (Paragraphen 199 und 306);
  8. Ziffer 8
    Grundsätze für die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation für die im Paragraph 300, Absatz eins, bezeichneten Pensionsbezieher.

§ 307d

Text

Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger

Paragraph 307 d,
  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Frage:
    1. Ziffer eins
      Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28,);
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    3. Ziffer 3
      die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
    Paragraph 155, Absatz 3, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Die Pensionsversicherungsträger können Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen.
  4. Absatz 4,Die Pensionsversicherungsträger können Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen (Paragraph 123,) eines Versicherten gewähren, sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht.
  5. Absatz 5,Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge einem Krankenversicherungsträger übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach Paragraph 154 a, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Pensionsversicherungsträger zu leisten.

§ 307e

Text

Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Pensionsversicherungsträger

Paragraph 307 e,
  1. Absatz eins,Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im Paragraph 307 d, Absatz 2, genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 123,) bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß Paragraph 139, Absatz eins bis 4 weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausbezahlt werden.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Familiengeldes bzw. des Taggeldes ist gemäß Paragraph 195, Absatz 2 bis 6 entsprechend zu ermitteln. Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ausgeschieden sind, bzw. bei gemäß den Paragraphen 16 a und 18 a Selbstversicherten ist hiebei das Dreißigfache der Beitragsgrundlage (Paragraph 76 a, Absatz eins, bzw. Absatz 5,) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, jedoch höchstens im Ausmaß des Dreißigfachen der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,).
  3. Absatz 3,Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

§ 307f

Text

Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Paragraph 307 f,

Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach Paragraph 90, durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im Paragraph 307 d, Absatz 2, genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach Paragraph 307 e, werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß Paragraph 90, ruht) und Beziehern von Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz nicht gewährt.

§ 307g

Text

Kompetenzzentrum Begutachtung

Paragraph 307 g,
  1. Absatz eins,Für die Erstellung von medizinischen, berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Gutachten wird bei der Pensionsversicherungsanstalt ein „Kompetenzzentrum Begutachtung“ eingerichtet. Zur Klärung arbeitsmarktbezogener Fragen ist bei Bedarf ein sachkundiger Vertreter/eine sachkundige Vertreterin des Arbeitsmarktservice beizuziehen.
  2. Absatz 2,Bei der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes sind die Standards der Fachgesellschaften betreffend die medizinische Begutachtung zu beachten.
  3. Absatz 3,Die Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation sind unter Beachtung der Grundsätze nach den Richtlinien des Dachverbandes (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 35,) zu erstellen.
  4. Absatz 3 a,Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.
  5. Absatz 4,Für die Ausbildung von Personen, die zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes herangezogen werden dürfen, haben die Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz – gemeinsam mit den Trägern der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben.
  6. Absatz 5,Die Versicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können die Erstellung von Gutachten nach Absatz eins, dem Kompetenzzentrum Begutachtung übertragen. Sie haben der Pensionsversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die übertragenen Begutachtungen zu ersetzen. Paragraph 307 a, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Durchführung des Rehabilitationsverfahrens obliegt in den Fällen der Übertragung der Gutachtenserstellung weiterhin den zuständigen Versicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice.

§ 307h

Text

Gutachtenserstellung

Paragraph 307 h,

Hat eine versicherte Person auf Grund des (bevorstehenden) Wegfalls des Krankengeldanspruches wegen Ablaufs der Höchstdauer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt, so hat der Pensionsversicherungsträger dafür zu sorgen, dass Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Wochen erstellt werden können.

§ 308

Text

ABSCHNITT römisch sieben.
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen.

1. UNTERABSCHNITT.
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.

Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

Paragraph 308,
  1. Absatz eins,Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
    1. Litera a
      Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie leistungswirksam sind, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
    2. Litera b
      Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
    3. Litera c
      Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
    für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
  2. Absatz eins a,Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, einen Überweisungsbetrag zu leisten
    1. Ziffer eins
      für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) sowie
    2. Ziffer 2
      für die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.

Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins a, sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 ausgenommen und auch nicht nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
  2. Absatz 3,Ist ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen, soweit sie nicht nur nach den Paragraphen 70 und 249 als entrichtet gelten;
    2. Ziffer 2
      Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116, GSVG oder nach Paragraph 107, BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen.
    Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. Paragraph 107 a, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3 a,Ist ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins a, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger Absatz 3, Ziffer eins, so anzuwenden, dass die aufgewerteten Beiträge zur Höherversicherung zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten sind.
  4. Absatz 4,Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, oder 1a für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, oder 1a gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn
    1. Ziffer eins
      das befristete Dienstverhältnis als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zu einem Land (zur Gemeinde Wien) endet, sein Bundesdienstverhältnis aber weiter andauert, oder
    2. Ziffer 2
      das Bundesdienstverhältnis durch Tod endet.
  5. Absatz 5,Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Absatz 7, ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
  6. Absatz 6,Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins und für die Erstattung der Beiträge nach Absatz 3, sind die nachstehend angeführten Hundertsätze der am Stichtag (Absatz 7,) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage):

Träger der

Angestellte

Arbeiter

männl.

weiblich

männl.

weiblich

Pensionsversicherung der Angestellten

55

40

–

–

Pensionsversicherung der Arbeiter

–

–

45

30

knappschaftlichen Pensionsversicherung

55

40

45

30

  1. Absatz 7,Stichtag für die Feststellung des nach Absatz 5, zuständigen Versicherungsträgers, der nach Absatz eins, bzw. Absatz 3, zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (Paragraph 11, Absatz 5,), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
  2. Absatz 8,Bei Anwendung der Absatz eins und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, nur einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge, zuzuordnen; Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

§ 309

Text

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

Paragraph 309,

Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, zu erstatten. Im Fall des Paragraph 308, Absatz 3, vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c, aufzuwerten.

§ 310

Text

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

Paragraph 310,

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 172, Absatz eins, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz eins, BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz 3, BSVG erlöschen unbeschadet des Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.

§ 311

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.

Überweisungsbeträge

Paragraph 311,
  1. Absatz eins,Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist, gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 5, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet.
  2. Absatz eins a,Ein Überweisungsbetrag im Sinne des Absatz eins, ist auch dann zu leisten, wenn ein Pensionsempfänger oder eine Pensionsempfängerin aus einem Pensionsverhältnis ausscheidet, das aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erwachsen ist, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 2,Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des Paragraph 308, Absatz eins, gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten. Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung der Absatz 5 bis 9 an den Versicherungsträger zu leisten.
  4. Absatz 3,Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Absatz eins, entfällt, wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. DienstnehmerInnen, für die ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, geleistet wird, oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können innerhalb der im Paragraph 312, angegebenen Frist einen Erstattungsbetrag (Paragraph 308, Absatz 3,), den der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin erhaltene Erstattungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Erstattung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten.
  5. Absatz 4,Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins, erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.
  6. Absatz 5,Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (Paragraph 308, Absatz 2,) 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6,
  7. Absatz 6,Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag ist das letzte volle Monatsentgelt (Paragraph 49,), auf das der/die DienstnehmerIn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für Monate, in denen die Bezüge gekürzt waren, im selben Prozentausmaß zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage darf das 30fache der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht übersteigen.
  8. Absatz 7,Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt worden wären. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
  9. Absatz 8,Der Überweisungsbetrag erhöht sich – unbeschadet des Paragraph 175, GSVG und des Paragraph 167, BSVG – um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten.
  10. Absatz 9,Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so sind die Absatz 5 bis 8 so anzuwenden, dass für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % der jeweiligen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu leisten ist. An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind – aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor – zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden.

§ 311a

Text

Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses

Paragraph 311 a,
  1. Absatz eins,Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (Paragraph 311, Absatz 6,).
  2. Absatz 2,Wurde ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den Paragraphen 308 bis 310 ausgeschlossen.

§ 312

Text

Fälligkeit der Überweisungsbeträge

Paragraph 312,
  1. Absatz eins,Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses) zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c,, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, erster Satz sind die Überweisungsbeträge in Fällen, in denen die Leistungswirksamkeit der Versicherungsmonate erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis eintritt (Paragraph 313, Absatz 2,), bis zu diesem Zeitpunkt zu leisten bzw. zurückzuzahlen.

§ 313

Text

Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge

Paragraph 313,
  1. Absatz eins,Volle Monate, die berücksichtigt sind
    1. Ziffer eins
      in den an einen Versicherungsträger nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 175, GSVG oder nach Paragraph 167, BSVG geleisteten oder zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie
    2. Ziffer 2
      in den aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen,

gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie im Überweisungsbetrag als solche berücksichtigt wurden.

  1. Absatz 2,Versicherungsmonate nach Absatz eins, werden erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab dem Monatsersten nach der Erreichung des Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 2, APG. Dies gilt nicht bei Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder BSVG oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 2, APG selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

§ 314

Text

ABSCHNITT römisch acht
Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche

Paragraph 314,
  1. Absatz eins,Scheidet ein gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt beim Ausscheiden durch Tod; sie gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2 und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.
  3. Absatz 3,Wurde beim Ausscheiden eines Geistlichen bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation nach Absatz eins, eine widerrufliche oder befristete Versorgung gewährt, so besteht die Verpflichtung nach Absatz eins, erst nach Wegfall dieser Versorgung.
  4. Absatz 4,Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
  5. Absatz 5,Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Absatz eins, zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c, aufzuwerten.
  6. Absatz 6,Die in dem nach Absatz eins, geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 314a

Text

ABSCHNITT römisch neun
Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. und Angehörige von Diakonissenanstalten

Anmerkung, Paragraph 314 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)

§ 315

Text

FÜNFTER TEIL.
Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

ABSCHNITT römisch eins.
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.

1. UNTERABSCHNITT.
Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung.

Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung.

Paragraph 315,

Der Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen, die dieser für die Krankenbehandlung des Versehrten und die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit gemacht hat, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 317 und 318 zu ersetzen.

§ 316

Text

Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung.

Paragraph 316,
  1. Absatz eins,Der Träger der Krankenversicherung hat dem Träger der Unfallversicherung die Aufwendungen, die dieser für die Krankenbehandlung des Versehrten und die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Unfallversicherung bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit in den ersten vier Wochen nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit gemacht hat, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 317 und 318 zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Hat der Träger der Unfallversicherung Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für wiederkehrende Geldleistungen aus der Unfallversicherung gemacht und stellt sich nachträglich heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalles ist, so hat der Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie nicht über die Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen.

§ 317

Text

Ausmaß des Ersatzanspruches.

Paragraph 317,
  1. Absatz eins,Als Ersatz nach Paragraph 315 und Paragraph 316, Absatz eins, ist für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu leisten:
    1. Litera a
      wenn weder Krankengeld noch Anstaltspflege gewährt wurde, ein Betrag in der Höhe des halben dem Versicherten aus der Krankenversicherung sonst gebührenden Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,);
    2. Litera b
      wenn Krankengeld geleistet wurde, ein Betrag in der Höhe des 1½fachen Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,);
    3. Litera c
      wenn Anstaltspflege geleistet wurde, ein Betrag in der Höhe des 1¾fachen des dem Versicherten sonst gebührenden Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,), sofern ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, ein Betrag in der Höhe der Aufwendungen für diese Anstaltspflege.
  2. Absatz 2,Tritt infolge des Arbeitsunfalles Arbeitsunfähigkeit während der Kranken(Heil)behandlung überhaupt nicht ein, so entfällt jede Ersatzpflicht zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Träger der Unfallversicherung für die Aufwendungen der Kranken(Heil)behandlung.
  3. Absatz 3,Die Einzelabrechnung der gegenseitigen Ersatzansprüche nach Paragraph 315 und Paragraph 316, hat zu unterbleiben, soweit nicht das Bundesministerium für soziale Verwaltung die Einzelabrechnung zwischen Versicherungsträgern wegen der geringen Zahl der Verrechnungsfälle zuläßt. Die Versicherungsträger, zwischen denen eine Abrechnung nicht stattfindet, haben zu vereinbaren, daß die gegenseitigen Ersatzansprüche durch vierteljährlich von den Trägern der Unfallversicherung an die Träger der Krankenversicherung zu leistende Pauschbeträge abgegolten werden. Die Vereinbarungen haben auch sonstige, die Abrechnung der gegenseitigen Ersatzansprüche betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, Geltungsdauer der Vereinbarung, Auflösungsgründe, zu regeln.
  4. Absatz 4,Die Kostenersatzpflicht des Unfallversicherungsträgers nach Paragraph 193, wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 nicht berührt.
  5. Absatz 5,In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, Absatz eins und 2 sind von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 315 bis 319 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß bei der Berechnung des Ersatzanspruches nach Paragraph 317, Absatz eins, an die Stelle des Krankengeldes ein Sechzigstel des Monatsentgeltes tritt.

§ 318

Text

Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (Paragraph 317, Absatz 3,) durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Paragraph 318,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt nach Anhörung des Dachverbandes den Inhalt der Vereinbarung gemäß Paragraph 317, Absatz 3,, insbesondere die Höhe des Pauschbetrages, wenn
    1. Ziffer eins
      nicht binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eine solche Vereinbarung zustande kommt;
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung eine neue abgeschlossen wird.
  2. Absatz 2,Der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß Absatz eins, bestimmte Inhalt der Vereinbarung verliert mit dem Inkrafttreten einer von den Versicherungsträgern gemäß Paragraph 317, Absatz 3, abgeschlossenen Vereinbarung seine Wirksamkeit.

§ 319

Text

Geltendmachung des Ersatzanspruches.

Paragraph 319,
  1. Absatz eins,Ist die Einzelabrechnung der Ersatzansprüche zwischen Versicherungsträgern zugelassen, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, vom ersatzberechtigten Versicherungsträger geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen bei dem zum Ersatz Verpflichteten geltend gemacht wird. Hat der Ersatzberechtigte ohne sein Verschulden erst nach Ablauf dieser Zeit davon Kenntnis erhalten, daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch zutreffen, so kann er noch innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem er diese Kenntnis erlangt hat, den Anspruch geltend machen.

§ 319a

Text

Besonderer Pauschbetrag

Paragraph 319 a,
  1. Absatz eins,Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Paragraphen 315 bis 319 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Pauschbetrag wird für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 mit 140 Millionen Euro festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt für jedes folgende Kalenderjahr, erstmals mit 1. Jänner 2026, ein vom Dachverband festgesetzter Betrag. Bei der Festsetzung des Pauschbetrages sind die Veränderungen der Anzahl der Arbeitsunfälle und der Fälle von Berufskrankheiten des vorangegangenen Jahres gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Behandlungsaufwandes pro Fall heranzuziehen. Der Pauschbetrag ist im Internet zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Der Pauschbetrag ist monatlich im Vorhinein mit einem Zwölftel der Österreichischen Gesundheitskasse zu überweisen.

§ 320

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Pensionsversicherung.

Anmerkung, Paragraph 320, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,)

§ 320b

Text

3. UNTERABSCHNITT.

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander.

Paragraph 320 b,

Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.

§ 321

Text

4. UNTERABSCHNITT.
Zusammenarbeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

Gegenseitige Verwaltungshilfe.

Paragraph 321,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern und Abgabenbehörden alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die Versicherungsträger haben Anträge und Meldungen, die bei ihnen für andere Versicherungsträger einlangen, fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind entsprechend auf die Beziehungen der Versicherungsträger zum Dachverband und zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einem Berechtigten, der eine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen hierin ein, so ist der Träger der Pensionsversicherung unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 322

Text

Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.

Paragraph 322,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger, die Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten sowie ähnliche Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern, die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen, über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.
  2. Absatz 2,Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, nicht zustande, setzt der Dachverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.

§ 322a

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 und 4 treten nach Ablauf von sechs Monaten nach Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft (vgl. § 675 Abs. 3 und § 701 Abs. 2).

Text

Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege

Paragraph 322 a,
  1. Absatz eins,Die sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger werden über ein vom Dachverband zu führendes Verrechnungskonto nach Maßgabe der folgenden Absatz 2 bis 7 ausgeglichen.
  2. Absatz 2,Der Dachverband hat für jeden Krankenversicherungsträger bis Ende Oktober des Folgejahres einen Erhöhungsprozentsatz der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres gegenüber den Beitragseinnahmen des Jahres 1994 zu errechnen; dieser ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. Die Beitragseinnahmen sind dabei ausgehend vom Jahr 1994 jährlich gegenüberzustellen. Für den Gesamterhöhungsprozentsatz ist das Produkt der Erhöhungsprozentsätze über die einzelnen Jahre zu bilden. Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze bis zum Jahr 1997 hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, zu erfolgen. Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze ab dem Jahr 1998 hat unter Berücksichtigung der jeweils für diese Jahre geltenden Bestimmungen des Paragraph 447 f, Absatz eins, zu erfolgen. Bei der Berechnung der Erhöhungsprozentsätze für das Jahr 2001 sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beiträge für pflichtversicherte Pensionisten nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstaltspflege aufgewendete Betrag ist um den Prozentsatz gemäß Absatz 2, erster Satz zu erhöhen (Sollbetrag).
  4. Absatz 4,Der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstaltspflege aufgewendete Betrag ist für das Geschäftsjahr 1997 mit dem Produkt der endgültigen Hundertsätze auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, für die Jahre 1995 bis 1997 zu erhöhen. Für jedes weitere Geschäftsjahr sind diese Beträge um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den die Pauschalbeiträge gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, für die jeweiligen Jahre angehoben werden. Die für jeden Krankenversicherungsträger errechneten Beträge sind mit dem Sollbetrag (Absatz 3,) zu vergleichen.
  5. Absatz 5,Liegt der gemäß Absatz 4, ermittelte Betrag über dem Sollbetrag, hat der betreffende Krankenversicherungsträger Anspruch auf Zuweisung aus dem Verrechnungskonto nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 7 und 8; allfällige Ansprüche sind jeweils bis 15. November eines jeden Folgejahres geltend zu machen.
  6. Absatz 6,Liegt der gemäß Absatz 4, ermittelte Betrag unter dem Sollbetrag, hat der Versicherungsträger die Differenz dem Dachverband bis 15. November eines jeden Folgejahres zu melden.
  7. Absatz 7,Übersteigen die Ansprüche nach Absatz 5, die Summe der Differenzbeträge nach Absatz 6,, hat der Dachverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, die entsprechenden Beträge auf das Verrechnungskonto bis 30. November eines jeden Folgejahres einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Absatz 5, geltend gemachten Ansprüche nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Verrechnungskonto anteilig zu befriedigen.
  8. Absatz 8,Übersteigen die Differenzbeträge nach Absatz 6, die Summe der Ansprüche nach Absatz 5,, hat der Dachverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, nur die dem tatsächlichen Erfordernis entsprechend anteilig gekürzten Differenzbeträge (Absatz 6,) bis 30. November eines jeden Folgejahres auf das Verrechnungskonto einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Absatz 5, geltend gemachten Ansprüche voll zu befriedigen.

§ 322b

Text

Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren

Paragraph 322 b,
  1. Absatz eins,Der Dachverband hat jährlich bis zum 31. Oktober für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals zum 31. Oktober 2009, zu ermitteln, wie hoch die Ausfälle an Rezeptgebühren für jeden Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG waren. Die Beträge sind kaufmännisch auf volle tausend Euro zu runden.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, festgestellten Ausfälle sind über ein Verrechnungskonto so auszugleichen, dass jeder Krankenversicherungsträger nach Maßgabe der vorhandenen Mittel einen im Verhältnis zu den Aufwänden entsprechend hohen Ausgleich erhält. Dieser Ausgleich ist aus den Einnahmen zu finanzieren, die die Krankenversicherungsträger auf Grund eines Beitragssatzanteiles von 0,15 Prozentpunkten aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten, soweit diese durch den Pensionsversicherungsträger zu tragen sind (Hebesätze nach den Paragraphen 73, ASVG, 29 GSVG und 26 BSVG), erhalten. Die Krankenversicherungsträger haben diese Mittel, soweit sie zum Ausgleich notwendig sind, dem Dachverband zu überweisen. Der Dachverband hat diese Mittel getrennt von seinem sonstigen Vermögen zu verwalten und einschließlich allfälliger Zinseinnahmen vollständig zur Durchführung dieser Bestimmung zu verwenden. Mittel, die zur Finanzierung des Ausgleichs nicht notwendig sind, verbleiben dem jeweiligen Krankenversicherungsträger.

§ 323

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe

Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Paragraph 323,

Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 324

Text

Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 324,
  1. Absatz eins,Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 325 bis 328 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind, soweit nicht eine Abgeltung nach Paragraph 328, Platz greift, dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten soweit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.
  2. Absatz 2,Der Ersatz nach Absatz eins, gebührt sowohl für Sachleistungen als auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt werden.
  3. Absatz 3,Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
  4. Absatz 4,Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist.

§ 325

Text

Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

Paragraph 325,
  1. Absatz eins,Aus den Leistungen der Krankenversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit oder der Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Krankenversicherung gründet.
  2. Absatz 2,Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft gewährt werden, sind aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung zu ersetzen.

§ 326

Text

Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung.

Paragraph 326,
  1. Absatz eins,Aus den Leistungen der Unfallversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Unfallversicherung gründet.
  2. Absatz 2,Zu ersetzen sind:
    1. Ziffer eins
      Kosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
    2. Ziffer 2
      Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.

§ 327

Text

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.

Paragraph 327,

Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach Paragraph 306, der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 324,, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach Paragraph 325, oder nach Paragraph 326, besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach Paragraph 306, dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

§ 328

Text

Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung.

Paragraph 328,

Kosten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137) sind mit einem Betrag abzugelten, der für jeden Tag der Dauer einer solchen Behandlung im Ausmaß des halben Krankengeldes (Paragraph 141, Absatz eins,) zu leisten ist.

§ 329

Text

Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung.

Paragraph 329,

Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (Paragraphen 324 bis 327) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Sozialversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.

§ 330

Text

Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches.

Paragraph 330,
  1. Absatz eins,Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Leistung der Sozialhilfe beim Versicherungsträger geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Für Geldleistungen kann der Anspruch auf Ersatz vom Träger der Sozialhilfe nur erhoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Leistung der Sozialhilfe innerhalb von 14 Tagen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Träger der Sozialhilfe erst später vom Anspruch des Versicherten auf die Geldleistungen aus der Sozialversicherung Kenntnis erhält, innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger angezeigt wird und
    2. Ziffer 2
      der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Anfall der Geldleistung aus der Sozialversicherung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.
  3. Absatz 3,Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Geldleistungen ist für eine Zeit ausgeschlossen, für die eine Geldleistung aus der Sozialversicherung fällig geworden ist, wenn der Träger der Sozialhilfe nach einer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erstatteten Anzeige vom Anfall der Geldleistung aus der Sozialversicherung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.

§ 330a

Text

ABSCHNITT römisch zwei a

Verbot des Pflegeregresses

Paragraph 330 a,

(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.

§ 330b

Text

Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses

Paragraph 330 b,

Zur Abdeckung der Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses nach Paragraph 330 a, entgehen, sind vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 im Ausmaß von 100 Millionen Euro jährlich im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zusätzlich zur Verfügung zu stellen und den Ländern nach dem gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds zuzuweisen.

§ 331

Text

ABSCHNITT römisch drei.

Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung

Paragraph 331,

Hinsichtlich der Bevorschussung der Pensionen aus der Pensionsversicherung bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden Pensionsbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 332

Text

ABSCHNITT römisch vier.
Schadenersatz und Haftung.

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger.

Paragraph 332,
  1. Absatz eins,Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als Angehörige gemäß Paragraph 123, Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Der Anspruch umfaßt auch die Aufwendungen des Landesgesundheitsfonds, die nach Paragraph 148, Ziffer 2, von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden. Der Versicherungsträger hat dem Landesgesundheitsfonds jenen Teil der Regreßeinnahmen, der nicht durch Mittel der Sozialversicherung gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, gedeckt ist, abzüglich eines anteilsmäßigen Verwaltungskostenersatzes für die Geltendmachung, zu überweisen. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger nicht über.
  2. Absatz eins a,Bei Leistung von Rehabilitationsgeld gilt der für die leistungsbeziehende Person sachlich zuständige Träger der Pensionsversicherung als leistungserbringender Versicherungsträger.
  3. Absatz 2,Der Versicherungsträger kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Absatz eins, auf den Versicherungsträger übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
  4. Absatz 3,Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 333, geht auf den Versicherungsträger nicht über.
  5. Absatz 4,Paragraph 328, ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (Paragraphen 135 bis 137 in Verbindung mit Paragraph 189,) entsprechend anzuwenden.
  6. Absatz 5,Der Versicherungsträger kann einen im Sinne der Absatz eins bis 4 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
    1. Litera a
      der Dienstnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
    2. Litera b
      der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
    In den Fällen der Litera b, kann der Versicherungsträger den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 336, über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzensgeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
  7. Absatz 6,Absatz 5, gilt entsprechend für Schadenersatzansprüche gegen einen Schüler im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, sofern dieser im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses dieselbe Schule besucht hat wie der Verletzte oder Getötete.

§ 333

Text

Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).

Paragraph 333,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber ist dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalles oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2,Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht, so vermindert sich der Schadenersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 477,, nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb.

§ 334

Text

Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung.

Paragraph 334,
  1. Absatz eins,Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, Gleichgestellter den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat er den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Dies gilt nicht in den Fällen von Leistungen nach Paragraph 213 a,
  2. Absatz 2,Paragraph 328, ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (Paragraphen 135 bis 137 in Verbindung mit Paragraph 189,) entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Durch ein Mitverschulden des Versicherten wird die Haftung gemäß Absatz eins, weder aufgehoben noch gemindert.
  4. Absatz 4,Der Träger der Unfallversicherung kann als Ersatz für eine von ihm zu gewährende Rente deren Kapitalswert (Paragraph 184,) fordern.
  5. Absatz 5,Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, Gleichgestellter den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann der Träger der Sozialversicherung auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.

§ 335

Text

Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen.

Paragraph 335,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 333 und 334 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstgeber eine juristische Person, eine offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft ist und der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich – bei der Anwendung des Paragraph 334, auch grob fahrlässig – durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organes der juristischen Person oder durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter/eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft verursacht worden ist.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, haften mit der juristischen Person als Dienstgeber die Mitglieder des geschäftsführenden Organes oder die zur Geschäftsführung berechtigten Personen zur ungeteilten Hand, sofern die betreffenden Mitglieder des geschäftsführenden Organes beziehungsweise die zur Geschäftsführung berechtigten Personen den Arbeitsunfall vorsätzlich oder im Falle des Paragraph 334, auch grob fahrlässig verursacht haben.
  3. Absatz 3,Bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 8) sowie bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, h, i, l und m in der Unfallversicherung Teilversicherten steht für die Anwendung der Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 333 und 334 der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, die institutionelle Kinderbetreuung oder Beschäftigungstherapie beziehungsweise die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, dem Dienstgeber gleich.

§ 336

Text

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger.

Paragraph 336,

Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger gemäß Paragraph 332, aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.

§ 337

Text

Verjährung der Ersatzansprüche.

Paragraph 337,
  1. Absatz eins,Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 334, verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
  2. Absatz 2,Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des Paragraph 1489, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 338

Text

SECHSTER TEIL.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

ABSCHNITT römisch eins.
Gemeinsame Bestimmungen.

Regelung durch Verträge.

Paragraph 338,
  1. Absatz eins,Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten, Dentistinnen/Dentisten, Primärversorgungseinheiten, Gruppenpraxen, Hebammen, Apothekerinnen/Apothekern, den Erbringerinnen/Erbringern von nach Paragraph 135, der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach Paragraph 151, erbringen, und anderen Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Dachverband im Internet zu veröffentlichen. Nach jeder fünften Änderung ist vom Dachverband eine konsolidierte Fassung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Durch die Verträge nach Absatz eins, ist die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Maßgeblich für die ausreichende Versorgung sind die verbindlichen Inhalte der ÖSG- und der RSG-Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG. In Ermangelung einer RSG-Verordnung gilt die an deren Stelle erlassene Verordnung zum Versorgungsplan für den niedergelassenen Bereich (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 24 a, G-ZG). Für die Versorgung mit diesen Leistungen können auch eigene Einrichtungen der Versicherungsträger herangezogen werden. Beim Abschluss von Verträgen durch die Krankenversicherungsträger ist sicher zu stellen, dass durch den Vertragsabschluss die Vielfalt der Anbieterinnen und Anbieter gewahrt bleibt und keine die Versorgungssituation beherrschenden Eigentümerstrukturen entstehen.
  3. Absatz 2 a,Die Versicherungsträger haben sich beim Abschluss von Verträgen nach Absatz eins, an den von der Bundes-Zielsteuerungskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen Großgeräteplan zu halten. Dieser Großgeräteplan ist nach Abstimmung mit der Sozialversicherung, bezüglich der nicht landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sowie des extramuralen Bereiches auch nach Abstimmung mit der für diese Krankenanstalten in Betracht kommenden gesetzlichen Interessensvertretung im Einvernehmen mit den Ländern festzulegen. Verträge die dem widersprechen, sind ungültig.
  4. Absatz 3,Die Absatz eins, 2 und 2 a gelten entsprechend für die Regelung der Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Krankenanstalten.
  5. Absatz 4,Die Versicherungsträger sind ermächtigt, den Vertragspartnern alle die Versicherten (Angehörigen) betreffenden Informationen zu erteilen, soweit sie für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag notwendig sind.
  6. Absatz 5,Weder durch Vertrag im Sinne des Sechsten Teiles noch durch Nebenabrede kann die Kontrolle der Vertragspartner/innen durch die Versicherungsträger und der Einsatz einzelner Kontrollinstrumente durch die Versicherungsträger ausgeschlossen werden.

§ 340

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten

1. Unterabschnitt
Ärztinnen/Ärzte

Ärzteausschüsse.

Paragraph 340,
  1. Absatz eins,Zur Beratung von grundsätzlichen Fragen, welche die Beziehungen zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten oder Gruppenpraxen betreffen, insbesondere zur Beratung der Gesamtverträge gemäß Paragraph 341,, ist ein Bundes-Ärzteausschuß einzurichten, dem in gleicher Zahl Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbandes angehören.
  2. Absatz 2,Zur Beratung von Fragen, die sich bei der Durchführung der abgeschlossenen Verträge im Bereich der einzelnen Länder ergeben, ist in jedem Bundesland ein Landes-Ärzteausschuß einzurichten, dem in gleicher Zahl Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Landes und der in diesem Land tätigen Träger der Krankenversicherung angehören.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben und die Tätigkeit des Bundes-Ärzteausschusses und der Landes-Ärzteausschüsse regeln Geschäftsordnungen, die zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Dachverband vereinbart werden.

§ 340a

Text

Elektronische Abrechnung

Paragraph 340 a,

Die Vertragsärzte sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2003 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Der Dachverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.

§ 341

Text

Gesamtverträge.

Paragraph 341,
  1. Absatz eins,Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und den freiberuflich tätigen Ärzten und Ärztinnen sowie den Gruppenpraxen werden – soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird – jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind von den Trägern der Krankenversicherung mit der Österreichischen Ärztekammer jeweils bundeseinheitlich abzuschließen. Die Konferenz kann beschließen, dass ein für alle Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verbindlicher bundeseinheitlicher Gesamtvertrag durch den Dachverband abzuschließen ist.
  2. Absatz 2,Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Wurden in einem Zulassungsverfahren nach Paragraph 52 c, ÄrzteG 1998 oder Paragraph 26 b, Absatz eins, ZÄG Auflagen erteilt, so sind diese ebenfalls Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages. Die Einzelvertragsparteien können ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit, insbesondere Regelungen betreffend die Festlegung der Öffnungszeiten, betreffend Spitalsambulanzen entlastende Leistungen oder betreffend dislozierte Standorte, treffen.
  3. Absatz 3,Wird eine Planstelle des Stellenplans nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, mindestens zwei Mal erfolglos ausgeschrieben, so können die Träger der Krankenversicherung Verträge mit zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Ärzten und Ärztinnen zur vorübergehenden Versorgung bis zum Abschluss eines Einzelvertrages nach Paragraph 343, Absatz eins, abschließen. Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt dieser Verträge. Die Vertragsparteien können ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Öffnungszeiten und Berufssitz treffen. Wird die Ärztin/der Arzt im Rahmen eines Ärztebereitstellungsdienstes tätig, so können auch ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Honorierung getroffen werden.
  4. Absatz 4,Für Verträge zwischen den Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten oder den Gruppenpraxen zum Zwecke der Leistungserbringung (Paragraph 338, Absatz 2, erster Satz) gelten unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 343 b, die Absatz eins und 2 entsprechend.

§ 342

Text

Inhalt der Gesamtverträge.

Paragraph 342,
  1. Absatz eins,Die Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Konkretisierung der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertrags-Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten entsprechend den Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG);
    2. Ziffer eins a
      allfällige Regelungen für Investitionsabgeltungen an den/die bisherigen/bisherige Stelleninhaber/in unter anteiliger Anrechnung auf das Honorarvolumen für den Fall, dass eine im Stellenplan enthaltene Planstelle gestrichen und somit nicht nachbesetzt wird, und weder vom/von der bisherigen Stelleninhaber/in noch von einem/einer anderen Arzt/Ärztin in dessen/deren bisherigen Räumlichkeiten oder mit dessen/deren bisherigen Einrichtungen eine vertrags- oder wahlärztliche Tätigkeit ausgeübt wird; Veräußerungserlöse sind auf die Investitionsabgeltung anzurechnen;
    3. Ziffer 2
      die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluß und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge);
    4. Ziffer 3
      die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere die Erfüllung der in den Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG festgelegten verbindlichen Versorgungsaufträge, auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung (Absatz 2 und 2 a) sowie die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card; die Überprüfung ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen; weiters sind Regelungen über die Vorgehensweise bei Nichtvorlage der e-card, bei negativer Anspruchsprüfung und bei Undurchführbarkeit der Überprüfung der Identität zu treffen;
    5. Ziffer 4
      die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip);
    6. Ziffer 5
      die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind;
    7. Ziffer 6
      die Zusammenarbeit der Vertragsärzte (Vertragsärztinnen), Vertragszahnärzte (Vertragszahnärztinnen) und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung des Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4,) und der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 9 und 12;
    8. Ziffer 7
      die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages;
    9. Ziffer 8
      die Verlautbarung des Gesamtvertrages und seiner Abänderungen;
    10. Ziffer 9
      Regelungen über Barrierefreiheit;
    11. Ziffer 10
      die Festlegung einer Altersgrenze (längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (persönlich haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) sowie möglicher Ausnahmen davon bei drohender ärztlicher Unterversorgung. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.
  2. Absatz eins a,Der Stellenplan nach Absatz eins, Ziffer eins, kann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf regionaler Ebene zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der örtlich zuständigen Ärztekammer festgelegt werden. Diese Festlegungen sind Anlagen zum Gesamtvertrag.
  3. Absatz eins b,Auf den Stellenplan nach Absatz eins, Ziffer eins, sind durch Verträge nach Paragraph 338, Absatz eins, gebundene ärztliche Vollzeitäquivalente anzurechnen. Dies gilt nicht für Verträge nach Paragraph 341, Absatz 3,
  4. Absatz eins c,Sofern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 23, G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen der RSG keine Einigung über einen Stellenplan nach Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt, ist die konkrete örtliche Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertrags-Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten vom Krankenversicherungsträger nach den verbindlichen Planungsvorgaben der Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG festzulegen. Dies gilt auch für den Fall, dass hinsichtlich der Verlegung bestehender Planstellen kein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer erzielt werden kann.
  5. Absatz 2,Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten ist nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit (einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe [§ 131]) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.
  6. Absatz 2 a,Bei der Vereinbarung der Honorarordnungen sind von den Gesamtvertragspartnern mit der Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen Versorgung, einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung des Trägers der Krankenversicherung und einer angemessenen Honorarentwicklung folgende Kriterien anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Entwicklung der Beitragseinnahmen des Krankenversicherungsträgers, wobei gesetzlich für andere Zwecke gebundene Beitragsanhebungen nicht zu berücksichtigen sind;
    2. Ziffer 2
      die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers ohne Berücksichtigung der eigenen Einrichtungen und der Verwaltungskosten;
    3. Ziffer 3
      die gesamtwirtschaftliche Situation (einschließlich Lohn- und Gehaltsentwicklungen);
    4. Ziffer 4
      die allgemeine Kostenentwicklung getrennt nach Vertragsärztinnen/Vertragsärzten sowie Vertrags-Gruppenpraxen;
    5. Ziffer 5
      die Auswirkung von Mengensteigerungen der ärztlichen Leistungen (Leistungen von Gruppenpraxen) auf die Ausgaben des Krankenversicherungsträgers;
    6. Ziffer 6
      die Ausgabenentwicklung des Krankenversicherungsträgers mit Ausnahme jener Leistungen, die nicht in Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Hilfe stehen;
    7. Ziffer 7
      der Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie die Auswirkungen der demographischen Entwicklung und der Veränderungen der Morbidität;
    8. Ziffer 8
      die im Rahmen der Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur beschlossenen Qualitätsvorgaben.

    Anmerkung, Absatz 2 b und 2 c aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)

  7. Absatz 3,Unter Berücksichtigung der Planungsvorgaben des RSG betreffend Primärversorgungseinheiten sind die im Rahmen der Primärversorgungseinheiten gebundenen ärztlichen Vollzeitäquivalente auf den Stellenplan anzurechnen.
  8. Absatz 4,Gesamtvertragliche Regelungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Erfordernisse des Einvernehmens der Gesamtvertragspartner vorsehen, sind unzulässig.

§ 342a

Text

Sonderregelungen für Gruppenpraxen, die keine Primärversorgungseinheiten sind

Paragraph 342 a,
  1. Absatz eins,Ergänzend zu den Paragraphen 341 und 342 sind in den Gesamtverträgen für Vertrags-Gruppenpraxen spezielle Regelungen im Hinblick auf deren spezifische Versorgungsaufgaben (insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektren) und Honorierung vorzusehen.
  2. Absatz 2,Art und Umfang der Abrechnung der Tätigkeit von Gruppenpraxen sind unbeschadet des Paragraph 342, Absatz 2, auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu vereinbaren. Leistungen von Gruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, sind jedenfalls nach Pauschalmodellen (zB Fallpauschalen) zu honorieren. Dabei sind das Leistungsspektrum und die durch die Organisation als Gesellschaft allenfalls möglichen Wirtschaftlichkeitspotentiale (Synergieeffekte) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragsparteien ist erforderlich, wenn nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis
    1. Ziffer eins
      ein/eine Gesellschafter/in oder mehrere Gesellschafter/innen
      1. Litera a
        zusätzlich in diese aufgenommen werden oder
      2. Litera b
        unter Mitnahme der Planstelle aus der Gesellschaft ausscheiden oder
    2. Ziffer 2
      sich eine Änderung hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-Gruppenpraxis vertreten werden, ergibt.
  4. Absatz 4,Schließen sich Vertragsärztinnen/Vertragsärzte zu einer Gruppenpraxis auf Grund des Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, oder des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Zahnärztegesetzes (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zusammen, so erlöschen ihre bisherigen Einzelverträge. An die Stelle der Einzelverträge tritt ein Gruppenpraxis-Einzelvertrag oder ein Sonder-Einzelvertrag nach Absatz 5, Dieser hat der zwischen den Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung abgegebenen wechselseitigen schriftlichen Zusage zu entsprechen. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin unter Mitnahme der Planstelle aus der Gesellschaft (Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) lebt der erloschene Einzelvertrag wieder auf.
  5. Absatz 5,Ist für eine Gruppenpraxis kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag anwendbar, so können zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes vom Dachverband unter Zugrundelegung der verbindlichen Planungsvorgaben der Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen der RSG für die Träger der Krankenversicherung Sonder-Einzelverträge mit Gruppenpraxen nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Ein solcher Sonder-Einzelvertrag bedarf der Zustimmung des Krankenversicherungsträgers, für den er abgeschlossen wird. Der Sonder-Einzelvertrag hat insbesondere die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten sowie das Leistungsspektrum und die Honorierung der erbrachten Leistungen festzulegen. Im Falle des Abschlusses eines Gesamtvertrages erlöschen die Sonder-Einzelverträge. Die Gruppenpraxis hat jedoch Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages, wobei die Verordnung nach Paragraph 343, Absatz eins a, sowie allfällige im Gesamtvertrag festgelegte Auswahlkriterien nicht anzuwenden sind.

§ 342b

Text

Primärversorgungs-Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten betreffend ärztliche Hilfe und dessen Inhalt

Paragraph 342 b,
  1. Absatz eins,Die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu Primärversorgungseinheiten im Sinne des Primärversorgungsgesetzes, sofern diese nicht in der Organisationsform von selbständigen Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG) betrieben werden, werden betreffend die ärztliche Hilfe, unbeschadet des Absatz 4,, durch einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag geregelt. Dieser Gesamtvertrag ist für die Träger der Krankenversicherung durch den Dachverband mit der Österreichischen Ärztekammer für die Landesärztekammern auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Er kann vom Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.
  2. Absatz 2,Der Gesamtvertrag hat unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft und medizintechnischen Entwicklung insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
    1. Ziffer eins
      das aus den Paragraphen 4 bis 6 des Primärversorgungsgesetzes abgeleitete Mindestleistungsspektrum;
    2. Ziffer 2
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner nach Paragraph 8, Absatz 3 und 5 des Primärversorgungsgesetzes sowie die Überprüfung der Identität der/des Patientin/Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card;
    3. Ziffer 3
      Regelungen über die Grundsätze der Vergütung (Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      Regelungen über die Ausgestaltung der Honorarvereinbarungen (Absatz 4,);
    5. Ziffer 5
      die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip);
    6. Ziffer 6
      die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      die Zusammenarbeit mit dem chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung des Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4,) und der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 9 und 12;
    8. Ziffer 8
      die Verlautbarung des Gesamtvertrags und seiner Abänderungen;
    9. Ziffer 9
      die Festlegung einer Altersgrenze für die an einer Primärversorgungseinheit teilnehmenden freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie möglicher Ausnahmen. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.
  3. Absatz 3,Das Honorierungssystem bezüglich der Leistungen der Primärversorgungseinheit hat dazu beizutragen, dass die dem Primärversorgungsgesetz (Paragraphen 4 bis 6) zu Grunde liegenden Ziele erreicht und die an diese Versorgungsform gestellten Anforderungen sicher erfüllt werden. Die Honorierung hat sich aus Grund- und Fallpauschalen, Einzelleistungsvergütungen sowie gegebenenfalls aus Bonuszahlungen für die Erreichung definierter Ziele zusammenzusetzen und ist in Grundzügen im Gesamtvertrag zu vereinbaren. Art und Umfang der Abrechnung der Tätigkeit sind auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu vereinbaren. Die sich aus einzelnen Elementen zusammensetzende Grundpauschale dient, unabhängig vom Patientenkontakt zur Abgeltung der zur Verfügung gestellten Infrastruktur, der personellen, technischen und apparativen Ausstattung sowie der mit dieser erbrachten Leistungen. Mit Fallpauschalen soll der Behandlungsaufwand pro Patient/in abgebildet werden, wobei nach Indikations- oder Anspruchsgruppen differenziert werden kann. Für Leistungen mit besonderem Betreuungs- und Behandlungsaufwand sind Einzelleistungsvergütungen zu vereinbaren. Bonuszahlungen können für spezielle vereinbarte Versorgungsziele, insbesondere in Umsetzung der im Versorgungskonzept festgelegten Versorgungsziele vereinbart werden.
  4. Absatz 4,Ergänzend zu Absatz eins, werden bezüglich der Honorierung die Beziehungen auf regionaler Ebene durch gesamtvertragliche Honorarvereinbarungen geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz durch den Dachverband mit der örtlich zuständigen Ärztekammer innerhalb der nach Absatz 3, vorgesehenen Bestimmungen für das jeweilige Bundesland abzuschließen, wobei Sonderregelungen in Bezug auf eine jeweilige Region zulässig sind. Diese gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Krankenversicherungsträgers für den sie abgeschlossen werden. Die gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen sind Teil des Gesamtvertrags nach Absatz eins, Die Kündigung einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung für ein Bundesland ist nur durch die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die jeweilige Landesärztekammer möglich. Eine solche Kündigung bewirkt die Kündigung der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung lediglich für dieses Bundesland. Die Kündigung des bundesweiten Gesamtvertrags wird hierdurch nicht bewirkt, dieser ist jedoch für die Vertragspartner/innen dieses Bundeslandes nicht anwendbar. Die Kündigung der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung eines Sonderversicherungsträgers (bundesweiter Krankenversicherungsträger und Betriebskrankenkassen) bewirkt nur die Kündigung dessen gesamtvertraglicher Honorarvereinbarung, sodass der bundesweite Gesamtvertrag im jeweiligen Bundesland lediglich für die Vertragspartner/innen des jeweiligen Sonderversicherungsträgers nicht anwendbar ist.
  5. Absatz 5,In den gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen nach Absatz 4, sind unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte im unmittelbaren Einzugsgebiet einer Primärversorgungseinheit Honorare sowie allenfalls Bandbreiten samt Zu- und Abschlägen davon zu vereinbaren, bei denen das Gebot der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung zu beachten ist. Das Verhältnis der verschiedenen Honorierungselemente zueinander ist darin, soweit der für die Erbringung der Leistung erforderliche Aufwand dies rechtfertigt, regional zu differenzieren. Des Weiteren sind Richtwerte für den Mindestanteil der Grundpauschale festzusetzen. Ebenso können Gegenstände des Gesamtvertrags nach Absatz 2, konkretisiert werden, insoweit sich der Gesamtvertrag auf die Regelung von Grundzügen beschränkt.
  6. Absatz 6,Der Bestand oder die Kündigungsfristen eines nach dieser Bestimmung abgeschlossenen Gesamtvertrags oder eines Teiles davon können nicht rechtswirksam an den Bestand oder die Kündigungsfristen eines anderen nach dem Sechsten Teil dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Gesamtvertrags gebunden werden.

§ 342c

Text

Vertragliche Beziehungen zu Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Primärversorgungsgesetzes

Paragraph 342 c,
  1. Absatz eins,Die vertraglichen Beziehungen zu Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Primärversorgungsgesetzes werden durch die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen geregelt. Der Vertragsinhalt des Primärversorgungsvertrags und des Primärversorgungs-Einzelvertrags bestimmt sich nach Paragraph 8, des Primärversorgungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Für die Auswahl einer Primärversorgungseinheit, den Abschluss des Vertrags und dessen Auflösung ist Paragraph 343, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Auswahl einer Primärversorgungseinheit erfolgt nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes. Der Abschluss des Primärversorgungsvertrags und der Primärversorgungs-Einzelverträge obliegt der Österreichischen Gesundheitskasse.
  4. Absatz 4,Das Vertragsverhältnis zwischen der Primärversorgungseinheit und dem Träger der Krankenversicherung erlischt ohne Kündigung im Falle:
    1. Ziffer eins
      der Auflösung des Trägers der Krankenversicherung;
    2. Ziffer 2
      des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften, durch die die Tätigkeit des Trägers der Krankenversicherung entweder eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung erfährt, in deren Folge die Tätigkeit einer Primärversorgungseinheit nicht mehr in Frage kommt;
    3. Ziffer 3
      der Auflösung der Primärversorgungseinheit;
    4. Ziffer 4
      der rechtskräftigen Verurteilung eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin der Primärversorgungseinheit, einer/eines dort freiberuflich tätigen Ärztin/Arztes oder Angehörige/n eines sonstigen Gesundheitsberufs
      1. Litera a
        wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
      2. Litera b
        wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung;
    5. Ziffer 5
      einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs oder eines sonstigen Gesundheitsberufs wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin der Primärversorgungseinheit, einer/eines dort freiberuflich tätigen Ärztin/Arztes oder Angehörige/n eines sonstigen Gesundheitsberufs;
    6. Ziffer 6
      eines wiederholten rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils, in welchem ein Verschulden eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin, einer dort freiberuflich tätigen Person oder der Primärversorgungseinheit im Zusammenhang mit der Ausübung der vertraglichen Tätigkeit festgestellt wird;
    7. Ziffer 7
      des Erreichens der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres.
    Sobald die Vertragspartner über das Vorliegen eines Tatbestandes nach Ziffer 4 bis 6 Kenntnis erlangt haben, haben sie den jeweiligen anderen Vertragspartner darüber zu informieren. In den Fällen der Ziffer 4 bis 7 kann eine Primärversorgungseinheit das Erlöschen des Primärversorgungsvertrags verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Mitteilung des Trägers der Krankenversicherung oder sonstigem Informationserhalt oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde, die betroffene Person aus der Primärversorgungseinheit ausschließt oder das Dienstverhältnis mit der angestellten Person beendet. Die Wiederaufnahme bzw. Wiedereinstellung einer ausgeschlossenen Person in eine Primärversorgungseinheit kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen. Die Rechtsfolge des Erlöschens des Primärversorgungsvertrags nach Ziffer 4 und 5 kann nicht nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB nachgesehen werden.
  5. Absatz 5,Mit dem Erlöschen des Primärversorgungsvertrags erlöschen auch die Primärversorgungs-Einzelverträge.
  6. Absatz 6,Der Träger der Krankenversicherung ist, wenn die Primärversorgungseinheit nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Litera a, des Primärversorgungsgesetzes geführt wird, zur Auflösung dieses Vertragsverhältnisses verpflichtet, wenn ein/eine den ärztlichen Beruf ausübender/ausübende Gesellschafter/in einer Primärversorgungseinheit die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs verliert oder wenn ihm/ihr diese Berechtigung von Anfang an fehlte. Wird die Primärversorgung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Primärversorgungsgesetzes geführt, so ist in einem solchen Fall der Krankenversicherungsträger zur Auflösung des Primärversorgungs-Einzelvertrags verpflichtet. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7,Der Primärversorgungsvertrag kann unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, mit Ausnahme im Falle des Absatz 8, Ziffer 4,, zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Angabe der Gründe schriftlich gekündigt werden. Steht eine Primärversorgungseinheit in einem Vertragsverhältnis zu mehreren Krankenversicherungsträgern, so bewirkt die Kündigung des Vertrags mit der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Vertragsauflösung mit den übrigen Krankenversicherungsträgern nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. Der Kündigung hat ein Schlichtungsversuch unter Beiziehung der zuständigen Ärztekammer voranzugehen. Dasselbe gilt bezüglich eines Primärversorgungs-Einzelvertrags einer/eines an einer Primärversorgungseinheit teilnehmenden freiberuflich tätigen Ärztin oder Arztes, ohne dass der Primärversorgungsvertrag als gekündigt gilt.
  8. Absatz 8,Der Krankenversicherungsträger kann den Primärversorgungsvertrag aus folgenden Gründen kündigen:
    1. Ziffer eins
      wiederholte nicht unerhebliche oder schwerwiegende Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen;
    2. Ziffer 2
      Nichterfüllung der im Primärversorgungsvertrag vereinbarten auf Kosten der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen;
    3. Ziffer 3
      Änderung der Organisation der Primärversorgungseinheit oder des Versorgungskonzepts, wenn dies im Widerspruch zu den vereinbarten Planungsvorgaben steht;
    4. Ziffer 4
      Wegfall der dem Auswahlverfahren nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes zu Grunde gelegten Voraussetzungen oder wesentliche Änderung derselben, im zweiten Fall dann, wenn innerhalb eines Jahres keine Vertragsänderung zustande kommt; hiebei ist Absatz 10, zu beachten.
    Die gekündigte Primärversorgungseinheit kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. In den Fällen der Ziffer eins und 2 kann die Primärversorgungseinheit die Kündigung des Primärversorgungsvertrags abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jene Gesellschafterin/jenen Gesellschafter oder jene/jenen Ärztin oder Arzt oder sonstige/n Angehörige/n eines Gesundheitsberufs, die/der ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Primärversorgungseinheit ausschließt oder das Dienstverhältnis mit der betroffenen Person beendet. Eine von der gekündigten Primärversorgungseinheit oder der ausgeschlossenen Person eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers, mit Ausnahme im Falle der Ziffer 4,, keine aufschiebende Wirkung.
  9. Absatz 9,Der Krankenversicherungsträger kann den Primärversorgungs-Einzelvertrag aus den in Absatz 8, Ziffer eins, 2 und 4 genannten Gründen kündigen. Im Übrigen gilt Absatz 8, sinngemäß.
  10. Absatz 10,Im Falle einer Kündigung nach Absatz 8, Ziffer 4, sind die von der Primärversorgungseinheit oder der/dem gekündigte/n freiberuflich tätige/n Ärztin oder Arzt im Vertrauen auf die Treffsicherheit der Planung eingegangenen Verpflichtungen zu berücksichtigen, indem angemessene finanzielle Abgeltungen geleistet werden oder für die Kündigung eine Frist von mindestens drei Jahren einzuhalten ist.
  11. Absatz 11,Einzelverträge nach Paragraph 343, mit Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin, die nach In-Kraft-Treten des Primärversorgungsgesetzes abgeschlossen werden, können unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Paragraph 343, Absatz 4, gekündigt werden, wenn bei Ausschreibung die Planung einer Primärversorgungseinheit im selben Versorgungsgebiet im RSG bereits abgebildet ist und die Ärztin oder der Arzt die Beteiligung an einer Primärversorgungseinheit entgegen einer vorvertraglichen Zusage ablehnt. Eine solche Zusage ist für fünf Jahre bindend, wobei in der Ausschreibung eine abweichende Frist vereinbart werden kann.
  12. Absatz 12,Schließen sich Vertragsärztinnen oder -ärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) zu einer Primärversorgungseinheit nach dem Primärversorgungsgesetz zusammen, so erlöschen ihre bisherigen (Gruppenpraxis-)Einzelverträge. Im Falle einer Kündigung nach Absatz 8, Ziffer 4, leben die bisherigen (Gruppenpraxis-)Einzelverträge wieder auf. Dies gilt auch im Falle der Auflösung der Primärversorgungseinheit oder des Ausscheidens einer/eines freiberuflich tätigen Ärztin oder Arztes innerhalb von drei Jahren ab Invertragnahme. Nach Ablauf von drei Jahren gilt Paragraph 342 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, mit der Maßgabe, dass für die Mitnahme der Planstelle aus der Primärversorgungseinheit die vorherige Zustimmung der Österreichischen Gesundheitskasse und der jeweiligen Landesärztekammer erforderlich ist. Im Falle der Nachbesetzung in der Primärversorgungseinheit ist zwischen den Gesamtvertragspartnern Einvernehmen über die Anrechnung im Stellenplan herzustellen. Die nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, in den jeweiligen Gesamtverträgen festgelegte Altersgrenze für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) ist anzuwenden.
  13. Absatz 13,Ist für Primärversorgungseinheiten kein Gesamtvertrag anwendbar, so können zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes vom Dachverband unter Zugrundelegung der verbindlichen Planungsvorgaben der Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen der RSG für die Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Primärversorgungs-Sonderverträge mit Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 8, Absatz 3 und 5 des Primärversorgungsgesetzes nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Ein solcher Primärversorgungs-Sondervertrag bedarf der Zustimmung des Krankenversicherungsträgers, für den er abgeschlossen wird. Der Primärversorgungs-Sondervertrag hat insbesondere die in den Paragraphen 4 bis 6 des Primärversorgungsgesetzes vorgesehenen Anforderungen und den Leistungsumfang zu konkretisieren, im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 12 sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Abschlusses eines Gesamtvertrages erlöschen die Primärversorgungs-Sonderverträge. Die Primärversorgungseinheit hat jedoch Anspruch auf Abschluss eines Primärversorgungsvertrages, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 14 a PrimVG nicht anzuwenden sind.

§ 342d

Text

Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und -ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen

Paragraph 342 d,
  1. Absatz eins,Zwischen dem Dachverband für alle Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer für sich und die Landesärztekammern ist eine für die Vertragsparteien verbindliche gesamtvertragliche Regelung über den Einsatz von Turnusärztinnen und -ärzten bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen abzuschließen.
  2. Absatz 2,Dieser Gesamtvertrag hat insbesondere Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu regeln, welche von Turnusärztinnen und -ärzten für Vertragsärztinnen und -ärzte und Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden können.

§ 342e

Text

Gesamtvertragliche Regelung betreffend angestellte Ärztinnen/Ärzte in Vertragsordinationen und Vertragsgruppenpraxen

Paragraph 342 e,
  1. Absatz eins,Zwischen dem Dachverband für alle Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer für sich und die Landesärztekammern ist eine für die Vertragsparteien verbindliche gesamtvertragliche Regelung über den Einsatz von angestellten Ärztinnen/Ärzten nach Paragraph 47 a, des Ärztegesetzes 1998 bei Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sowie Vertragsgruppenpraxen abzuschließen.
  2. Absatz 2,Dieser Gesamtvertrag hat insbesondere Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu regeln, die von angestellten Ärztinnen/Ärzten für Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sowie Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden können.
  3. Absatz 3,Ist ein solcher Gesamtvertrag nicht anwendbar, so müssen Regelungen über die Verrechenbarkeit von Leistungen, die von angestellten Ärztinnen/Ärzten für Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sowie Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden, im jeweiligen Einzelvertrag erfolgen.

§ 343

Text

Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses.

Paragraph 343,
  1. Absatz eins,Die Entscheidung über die Ausschreibung einer Stelle und die Einleitung des Verfahrens zur Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen obliegt den Trägern der Krankenversicherung. Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Mit approbierten Ärztinnen/Ärzten (Paragraph 44, Absatz eins, ÄrzteG 1998) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, der Arzt/die Ärztin hat gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen das Recht erworben, den ärztlichen Beruf als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.
  2. Absatz eins a,Zur Auswahl nach Absatz eins, sind auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bundeseinheitlich verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber um Einzelverträge festzulegen (Reihungskriterien). Dabei sind auch die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge zu berücksichtigen. Für den Fall der Vergabe eines Gruppenpraxen-Einzelvertrages ist die Bewertung der sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Gesamtes vorzusehen. Für die Besetzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ist prozentmäßig eine Bandbreite festzulegen, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die Gruppenpraxis auswählen kann, liegen müssen. Die Reihungskriterien haben jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der Erwerbsausübungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zu entsprechen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Dachverband anzuhören.

    Anmerkung, Absatz eins b und eins c aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)

  3. Absatz 2,Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung erlischt ohne Kündigung im Falle:
    1. Ziffer eins
      der Auflösung des Trägers der Krankenversicherung;
    2. Ziffer 2
      des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften, durch die die Tätigkeit des Trägers der Krankenversicherung entweder eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung erfährt, in deren Folge die Tätigkeit als Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis nicht mehr in Frage kommt;
    3. Ziffer 3
      des Todes des Vertragsarztes oder der Auflösung der Vertrags-Gruppenpraxis, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche des Arztes auf die Erben, jene der Vertrags-Gruppenpraxis auf die Gesellschafter übergehen;
    4. Ziffer 4
      der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis
      1. Litera a
        wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
      2. Litera b
        wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung.
    5. Ziffer 5
      einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis;
    6. Ziffer 6
      eines wiederholten rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils, in welchem ein Verschulden des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis im Zusammenhang mit der Ausübung der vertraglichen Tätigkeit festgestellt wird;
    7. Ziffer 7
      des Erreichens der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres;
    8. Ziffer 8
      eines Verstoßes gegen Paragraph 342 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2,;
    9. Ziffer 9
      der Kündigung des Einzelvertrages mit einem oder mehreren anderen Krankenversicherungsträgern nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
    In den Fällen der Ziffer 4 bis 7 kann eine Vertrags-Gruppenpraxis das Erlöschen des Einzelvertrages verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde, den betroffenen Gesellschafter aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen. Die Rechtsfolge des Erlöschens des Einzelvertrages nach Ziffer 4 und 5 kann nicht nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB nachgesehen werden. Im Fall der Ziffer 9, erlischt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Nachbesetzung der gekündigten Planstelle erfolgt.
  4. Absatz 2 a,Ein zum Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 23, G-ZG bestehendes Vertragsverhältnis nach Absatz 2, mit einem Vertragsarzt/einer Vertragsärztin bleibt durch die Erlassung einer solchen Verordnung unberührt.
  5. Absatz 3,Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn die Ärztin/der Arzt oder eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihr/ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung der Vertragsärztin/des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Die Verpflichtung zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis besteht nicht, wenn diese die/den betroffene/n Gesellschafter/in binnen vier Wochen ab Eintritt des Auflösungsgrundes aus der Vertrags- Gruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen.
  6. Absatz 4,Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2, und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,)

§ 343a

Text

Gesamtvertrag für die Durchführung der Untersuchungen nach den Paragraphen 132 a und 132 b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach Paragraph 132 c, Absatz eins, Ziffer eins

Paragraph 343 a,
  1. Absatz eins,Zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der Untersuchungen nach den Paragraphen 132 a und 132 b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach Paragraph 132 c, Absatz eins, Ziffer eins, regelt und der die Vergütung der ärztlichen Leistungen vorsieht; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der beteiligten Träger der Krankenversicherung und der beteiligten Ärztekammern.
  2. Absatz 2,Jeder freiberuflich tätige Arzt (jede Gruppenpraxis) hat Anspruch auf Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Gesamtvertrages nach Absatz eins, Der Krankenversicherungsträger kann nach Maßgabe des Paragraph 343, Absatz eins, den Abschluß dieses Einzelvertrages davon abhängig machen, daß der Arzt (die Gruppenpraxis) auch einen Vertrag im Sinne des Paragraph 343, abschließt. Lehnt der Arzt (die Gruppenpraxis) einen solchen Vertragsabschluß ab, so erlischt sein Anspruch. Der Anspruch erlischt ferner, wenn der Einzelvertrag oder ein nach Paragraph 343, abgeschlossener Einzelvertrag wirksam gekündigt wurde, gemäß Paragraph 343, Absatz 2, ohne Kündigung erloschen oder gemäß Paragraph 343, Absatz 3, aufgelöst worden ist.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 343b

Text

Gesamtvertrag für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung

Paragraph 343 b,
  1. Absatz eins,Zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der für die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, die Tätigkeiten und die Vergütung der freiberuflich tätigen Ärzte regelt; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  2. Absatz 2,Für den Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Geamtvertrages nach Absatz eins, kommen nur Ärzte in Betracht, die die im Paragraph 79, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG genannten Voraussetzungen erfüllen.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 343c

Text

2. Unterabschnitt
Zahnärztinnen/Zahnärzte

Gesamtvertrag über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz

Paragraph 343 c,
  1. Absatz eins,Zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der Richttarife festsetzt, die dem/der Versicherten von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Vertrags-Gruppenpraxen) für Kieferregulierungen nach Paragraph 153 a und Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis stehenden freiberuflich tätigen Zahnärzte/Zahnärztinnen und Dentisten/Dentistinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich.

§ 343d

Text

Zahnärzte/Zahnärztinnen

Paragraph 343 d,
  1. Absatz eins,Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
    3. Ziffer 3
      die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärzt/inn/en sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag, der vom Dachverband abzuschließen ist, zu regeln sind und
    4. Ziffer 4
      Paragraphen 342, Absatz eins, Ziffer eins a und 342 b nicht anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes römisch zwei des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      in den Verfahren nach den Paragraphen 344, Absatz 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
    2. Ziffer 2
      die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Gesundheitskasse und den Landeszahnärztekammern jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.

§ 343e

Text

Vertragliche Regelung für die Durchführung von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 343 e,
  1. Absatz eins,Zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Erbringung der Leistung nach Paragraph 153 a, regelt. Dieser Gesamtvertrag wird nur dann wirksam, wenn eine in ihm unter Bedachtnahme auf eine regional ausgewogene Versorgung festzusetzende Anzahl von Zahnärzten/Zahnärztinnen Einzelverträge nach diesem Gesamtvertrag abgeschlossen hat und damit eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 153 a, gewährleistet werden kann.
  2. Absatz 2,Kommt bis zum 31. Dezember 2014 ein Gesamtvertrag nach Absatz eins, mit Wirksamkeitsbeginn 1. Juli 2015 nicht zustande oder tritt danach ein vertragsloser Zustand ein, so haben – unter Zugrundelegung eines vom Dachverband zu erstellenden Versorgungsplanes – die Krankenversicherungsträger die Leistung nach Paragraph 153 a,, durch Sonder-Einzelverträge gleichen Leistungsinhalts mit Leistungsanbietern, insbesondere Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien sowie in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger zu erbringen. Auf Grund von bestehenden Sonder-Einzelverträgen besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131 und Paragraph 60, B-KUVG.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, kann der Gesamtvertrag auch dann wirksam abgeschlossen werden, wenn durch Einzelverträge auf Grund dieses Gesamtvertrages maßgeblich mehr als zwei Drittel des Leistungsbedarfes der Kinder und Jugendlichen nach Paragraph 153 a, sichergestellt sind und eine regional ausgewogene Versorgung gegeben ist. In diesem Fall haben die Krankenversicherungsträger im Sinn einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung die Leistung nach Paragraph 153 a, ergänzend durch Sonder-Einzelverträge gleichen Leistungsinhalts mit Leistungsanbietern, insbesondere Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien sowie in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger im Sinn des Versorgungsplanes nach Absatz 2, zu erbringen.
  4. Absatz 4,Ist die flächendeckende ausgewogene Sachleistungsversorgung nach Absatz eins, oder 3 insbesondere auf Grund der Auflösung von Vertragsverhältnissen nicht mehr gegeben, so gilt der Gesamtvertrag als gekündigt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Sachleistungsversorgung durch Einzelverträge auf Grund des Gesamtvertrages weniger als zwei Drittel des Leistungsbedarfes der Kinder und Jugendlichen abdeckt. Der Dachverband hat diese Tatsache im Internet kundzumachen. Paragraph 348, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Umfang, Höhe und Ausmaß des Leistungsbedarfes nicht Gegenstand des Verfahrens ist, keine Vertragsänderung festgesetzt werden kann und die Antragstellung innerhalb von vier Wochen nach der Kundmachung durch den Dachverband zu erfolgen hat.

§ 343f

Text

Preistransparenz

Paragraph 343 f,

Die Anbieter/Anbieterinnen von Kieferregulierungen sollen die Preise für die von ihnen angebotenen Leistungen der Kieferregulierung nach Paragraph 153 a, 94 a, GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG jährlich dem Dachverband oder der Österreichischen Zahnärztekammer bekanntgeben. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die bei ihr eingelangten Meldungen dem Dachverband zur Verfügung zu stellen. Der Dachverband hat alle ihm diesbezüglich gemeldeten Angaben im Internet zu veröffentlichen.

§ 344

Text

3. Unterabschnitt
Verfahren bei Streitigkeiten

Paritätische Schiedskommission

Paragraph 344,
  1. Absatz eins,Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
  2. Absatz 2,Die paritätische Schiedskommission besteht aus einem/einer Richter/in des Ruhestandes als Vorsitzenden/Vorsitzende und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen – von denen jeweils ein/eine Arzt/Ärztin sein muss – werden von der zuständigen Ärztekammer und vom Krankenversicherungsträger, der Partei des Einzelvertrages ist, bestellt.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,)

§ 345

Text

Landesschiedskommission

Paragraph 345,
  1. Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Dachverband entsendet.
  2. Absatz 2,Die Landesschiedskommission ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
    2. Ziffer 2
      zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraphen 342 c, Absatz 8 und 11 sowie 343 Absatz 4,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)

§ 346

Text

Bundesschiedskommission

Paragraph 346,
  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über Angelegenheiten nach Paragraph 348, Absatz eins, ist eine Bundesschiedskommission zu errichten.
  2. Absatz 2,Die Bundesschiedskommission besteht aus einem/einer aktiven Richter/Richterin des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden/Vorsitzende und aus vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende wird vom Bundesminister für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden von der Österreichischen Ärztekammer und dem Dachverband entsendet.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Bundesschiedskommission und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Neuerliche Berufungen sind zulässig.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied der Bundesschiedskommission oder einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin seines/ihres Amtes zu entheben, wenn sich ergibt, dass
    1. Ziffer eins
      beim/bei der Vorsitzenden die Voraussetzungen für seine/ihre Berufung nicht gegeben waren;
    2. Ziffer 2
      sich das Mitglied (der Stellvertreter/die Stellvertreterin) einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner/ihrer Amtspflichten schuldig gemacht hat;
    3. Ziffer 3
      bei einem Mitglied (einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin), das (der/die) von der Österreichischen Ärztekammer oder dem Dachverband entsendet wurde, ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt, und die Österreichische Ärztekammer oder der Dachverband seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    4. Ziffer 4
      das Mitglied (der Stellvertreter/die Stellvertreterin) seine/ihre Berufstätigkeit durch Übertritt in den Ruhestand beendet oder selbst um seine/ihre Amtsenthebung ersucht.
    Wird ein Mitglied enthoben, ist sein/ihr Stellvertreter für die Dauer eines laufenden Verfahrens heranzuziehen, bis ein neues Mitglied durch die dazu befugte Stelle bestellt (entsendet) und berufen wird.
  5. Absatz 5,Wird ein Mitglied (Stellvertreter/Stellvertreterin) seines/ihres Amtes enthoben, so hat die dazu befugte Stelle innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter/Stellvertreterin) zu bestellen (entsenden). Die Amtsdauer solcher Mitglieder (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes durch solche Mitglieder (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) oder ihre Wiederbestellung gilt Absatz 3, sinngemäß. Verabsäumt es die Österreichische Ärztekammer binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter/Stellvertreterin) zu entsenden, so hat auf Antrag des Dachverbandes der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine/n Richter/in (Absatz 2,) als Ersatz für das seines Amtes enthobene Mitglied zu bestellen. Verabsäumt es der Dachverband binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter/Stellvertreterin) zu entsenden, so ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, einen derartigen Antrag zu stellen. Die Amtsdauer eines solcherart bestellten Mitgliedes (Stellvertreters/Stellvertreterin) endet, sobald die dazu befugte Stelle die Entsendung nachholt.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten.

§ 347

Text

Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen.

Paragraph 347,
  1. Absatz eins,Für die Vorsitzenden der in den Paragraphen 344 bis 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.
  2. Absatz 2,Die in den Kommissionen nach den Paragraphen 344 bis 346 tätigen Richter/innen des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/Stellvertreterinnen der Mitglieder der Kommissionen nach den Paragraphen 344 bis 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.
  3. Absatz 3,Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Dachverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.
  4. Absatz 3 a,Die Kommissionen haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Dachverband und die Sozialversicherungsträger die verbindlichen Grundsätze nach Paragraph 84 a, Absatz eins und die Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG eingehalten haben und ihrerseits die Verordnungen nach Paragraph 23, G-ZG ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 4,Die in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbandes durch Verordnung zu regeln.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 129,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  6. Absatz 6,Die Verhandlungen der Landesschiedskommission (Paragraph 345,) sind am Sitz des Landesgerichts der jeweiligen Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichts Feldkirch, und die Verhandlungen der Bundesschiedskommission (Paragraph 346,) am Sitz des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Im Übrigen bleibt Paragraph 40, Absatz eins, AVG unberührt. Die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich abwechselnd von den Ärztekammern und der Österreichischen Gesundheitskasse zu führen. Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission (Paragraph 346,) sind kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Dachverband zu führen.
  7. Absatz 7,Die Kosten der Verfahren vor den in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Dachverband).

§ 347a

Text

Beschwerdeverfahren

Paragraph 347 a,

Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 347b

Text

Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen

Paragraph 347 b,
  1. Absatz eins,Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden.
  2. Absatz 2,Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Dachverband haben jeweils in ihren Vorschlägen Ärzte/Ärztinnen und Experten/Expertinnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter/Versicherungsvertreterinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter/Laienrichterin sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach Paragraph 347, Absatz 5, mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.“
  3. Absatz 3,Die Kosten des Verfahrens tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Dachverband).

§ 348

Text

Festsetzung des Inhaltes eines Gesamtvertrags oder einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung nach Paragraph 342 b, Absatz 4, durch die Bundesschiedskommission

Paragraph 348,
  1. Absatz eins,Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, des Dachverbandes oder des zuständigen Trägers der Krankenversicherung setzt die Bundesschiedskommission den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrags oder einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung nach Paragraph 342 b, Absatz 4, für höchstens drei Monate – gerechnet vom Tage der Entscheidung – fest. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrags oder der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung ein neuer Gesamtvertrag oder eine neue gesamtvertragliche Honorarvereinbarung nicht geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrags oder der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung noch nicht abgelaufen ist. Der Inhalt des festgesetzten Gesamtvertrags oder der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung ist vom Dachverband im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Wenn ein Antrag nach Absatz eins, fristgerecht gestellt wird, dann bleibt der aufgekündigte Gesamtvertrag oder die gesamtvertragliche Honorarvereinbarung bis zur Entscheidung der Bundesschiedskommission vorläufig in Kraft. Im Fall einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesschiedskommission, die von der Österreichischen Ärztekammer, vom Dachverband oder vom zuständigen Träger der Krankenversicherung erhoben werden kann, bleibt der Gesamtvertrag oder die gesamtvertragliche Honorarvereinbarung für die allenfalls nach Absatz eins, festgesetzte Dauer, jedenfalls aber bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Kalendermonats, das dem Kalendermonat folgt, in dem die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an die antragstellende Partei erfolgte, in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf der Geltungsdauer des nach Absatz eins, festgesetzten oder nach Absatz 2, verlängerten Gesamtvertrags oder der gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung erlöschen die von seinem Geltungsbereich erfassten Einzelverträge.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Ärztekammer, der Dachverband und der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung sind Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ihnen kommt auch die Berechtigung zu, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 348a

Text

ABSCHNITT römisch drei
Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Dachverbandes) zu den Apothekern

Gesamtvertrag

Paragraph 348 a,
  1. Absatz eins,Die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Apothekern sind durch einen Gesamtvertrag zu regeln. Dieser Gesamtvertrag ist für die Krankenversicherungsträger durch den Dachverband und für die Apotheker durch die Österreichische Apothekerkammer abzuschließen; er bedarf der Zustimmung der Krankenversicherungsträger und ist für die Apotheker ohne den Abschluß von Einzelverträgen und ohne gesonderte Zustimmungs- oder Beitrittserklärung wirksam.
  2. Absatz 2,Apotheker im Sinne dieses Abschnittes sind alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer, die eine Apotheke als Konzessionär, als Pächter oder als sonstiger Apothekenleiter, ausgenommen die Stellvertreter gemäß Paragraph 17 b, Absatz 2, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der jeweils geltenden Fassung, leiten.
  3. Absatz 3,Der zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Apothekerkammer abzuschließende Gesamtvertrag hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Expedition (Abgabe) von Heilmitteln (Paragraph 136,), Heilbehelfen (Paragraph 137,) usw. auf Rechnung der Krankenversicherungsträger (Paragraph 350,),
    2. Ziffer 2
      die Einhebung von Rezeptgebühren und Kostenanteilen,
    3. Ziffer 3
      die Verrechnung der Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen usw.,
    4. Ziffer 4
      die Kontrolle von Rezepten und Heilmittelabgaben,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung von Streitigkeiten durch einen vertraglichen Schlichtungsausschuss (Paragraphen 348 c, Absatz 3, 348 d, Absatz 3 und 4 sowie 348e Absatz eins bis 3).
    Paragraph 342, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Im Gesamtvertrag können auch Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und dem Dachverband einerseits, der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich andererseits geregelt werden. Soweit der Gesamtvertrag Beziehungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse regelt, bedarf er deren Zustimmung.

§ 348b

Text

Auflösung des Gesamtvertrages

Paragraph 348 b,
  1. Absatz eins,Der Gesamtvertrag kann vom Dachverband mit Zustimmung der Krankenversicherungsträger oder von der Österreichischen Apothekerkammer namens der Apotheker unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.
  2. Absatz 2,Regelt der Gesamtvertrag auch Beziehungen zur Pharmazeutischen Gehaltskasse, so kann er insoweit sowohl vom Dachverband als auch von der Österreichischen Apothekerkammer namens der Pharmazeutischen Gehaltskasse mit deren Zustimmung gesondert nach Absatz eins, gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Für einen nach Absatz eins, oder Absatz 2, aufgekündigten Gesamtvertrag gilt Paragraph 348, sinngemäß.

§ 348c

Text

Beendigung von Vertragsbeziehungen

Paragraph 348 c,
  1. Absatz eins,Der Gesamtvertrag kann durch den Dachverband namens der Krankenversicherungsträger gegenüber einem Apotheker zum Ende jedes Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist teilgekündigt werden, wenn eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Gesamtvertrages vorliegt, daß die Aufrechterhaltung vertraglicher Beziehungen für die hauptsächlich betroffenen Krankenversicherungsträger nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und zu begründen.
  2. Absatz 2,Der Dachverband kann den Gesamtvertrag auch noch nach Abschluß eines Verfahrens im Sinne des Paragraph 348 d, Absatz 2, gemäß Absatz eins, teilkündigen.
  3. Absatz 3,Der/Die gekündigte Apotheker/Apothekerin kann die Teilkündigung innerhalb von zwei Wochen beim Schlichtungsausschuss mit Einspruch anfechten. Der Schlichtungsausschuss hat die Kündigung für unwirksam zu erklären, wenn die in Absatz eins, genannten Kündigungsgründe nicht vorliegen. Der Einspruch hat bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses aufschiebende Wirkung. Die Bundesschiedskommission kann in solchen Fällen erst nach Entscheidung des Schlichtungsausschusses und nur durch den Dachverband oder die Österreichische Apothekerkammer innerhalb von sechs Wochen angerufen werden. Trifft der Schlichtungsausschuss innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, so kann die Bundesschiedskommission auch von den Verfahrensparteien angerufen werden.

§ 348d

Text

Paragraph 348 d,
  1. Absatz eins,Die Vertragsbeziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und einem Apotheker enden ohne Kündigung im Falle des
    1. Ziffer eins
      Ausscheidens dieses Apothekers aus der Apothekenleitung,
    2. Ziffer 2
      Vorliegens eines Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 343, Absatz 2, oder
    3. Ziffer 3
      Einspruches nach Absatz 3,
  2. Absatz 2,Wird jedoch in den Fällen des Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 spätestens innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteiles von Amts wegen oder durch Antrag des betroffenen Apothekers ein Verfahren nach den Paragraphen 18, 19, 20, oder 20a des Apothekengesetzes eingeleitet, so hemmt dies die Beendigung der Vertragsbeziehungen für die Dauer dieses Verfahrens. Der Dachverband und die Österreichische Apothekerkammer haben in diesem Verfahren Parteistellung. Führt das Verfahren zu keinem Ausscheiden des Apothekers aus der Apothekenleitung, bleiben die Vertragsbeziehungen bestehen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsbeziehungen eines Apothekers,
    1. Ziffer eins
      dessen vertragliche Beziehungen zu den Krankenversicherungsträgern gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beendet wurden,
    2. Ziffer 2
      der rechtskräftig teilgekündigt wurde,
    3. Ziffer 3
      der eine Teilkündigung beeinsprucht hat, solange das Verfahren nicht rechtskräftig beendet wurde,
    4. Ziffer 4
      dem gegenüber eine Teilkündigung ausgesprochen wurde,
    5. Ziffer 5
      der aus der Leitung einer Apotheke ausgeschieden ist, um dem Ausspruch einer Teilkündigung auszuweichen oder
    6. Ziffer 6
      bei dem wegen gerichtlich festgestellter Beteiligung an Vertragsverstößen gemäß Paragraph 348 c, Absatz eins, weitere Vertragsverstöße befürchtet werden müssen,
    sind beendet, wenn der Dachverband innerhalb von sechs Monaten ab der Übernahme einer Apothekenleitung durch diesen Apotheker Einspruch gegen den Weiterbestand vertraglicher Beziehungen mit diesem Apotheker erhebt. Dieser Einspruch ist schriftlich an den Apotheker zu richten und zu begründen. Wenn der Apotheker/die Apothekerin binnen zwei Wochen beim Schlichtungsausschuss die Aufhebung des Einspruches beantragt, bleiben seine/ihre Vertragsbeziehungen bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses vorläufig bestehen. Der Dachverband kann das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss auch fortsetzen, nachdem der Apotheker/die Apothekerin wieder aus der Apothekenleitung ausgeschieden ist.
  4. Absatz 4,Der Schlichtungsausschuss hat bei seiner Entscheidung über einen Antrag des Apothekers/der Apothekerin nach Absatz 3, die Zumutbarkeit vertraglicher Beziehungen mit diesem Apotheker/dieser Apothekerin für die Krankenversicherungsträger anhand der Umstände, die zu einer vorangegangenen Vertragsauflösung geführt haben, des Ausmaßes der Beteiligung dieses/dieser Apothekers/Apothekerin an Vertragsverstößen und der Gefahr weiterer Vertragsverstöße zu prüfen. Wenn der Schlichtungsausschuss den Einspruch des Dachverbandes nicht aufhebt, hat er eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Gesamtvertrag für den Apotheker/die Apothekerin nicht wirksam werden kann. Diese Frist darf fünf Jahre oder eine allenfalls längere Dauer einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, des Bundesgesetzes über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, nicht übersteigen. Die Bundesschiedskommission kann in solchen Fällen erst nach Entscheidung des Schlichtungsausschusses und nur durch den Dachverband oder die Österreichische Apothekerkammer innerhalb von sechs Wochen angerufen werden. Trifft der Schlichtungsausschuss innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, so kann die Bundesschiedskommission auch von den Verfahrensparteien angerufen werden.
  5. Absatz 5,Die nach dem Apothekengesetz zuständigen Behörden haben bei Veränderungen in der Leitung einer Apotheke Name und Anschrift jedes Apothekers (Paragraph 348 a, Absatz 2,) sowie den Namen der Apotheke sofort nach Bekanntwerden an den Dachverband und an die Österreichische Apothekerkammer zu übermitteln.

§ 348e

Text

Verfahren bei Streitigkeiten

Paragraph 348 e,
  1. Absatz eins,Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung oder über die Anwendung des bestehenden Gesamtvertrages zwischen dem Dachverband oder einem Krankenversicherungsträger einerseits, der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse andererseits, ist der Schlichtungsausschuss zuständig. Die Bundesschiedskommission kann in solchen Fällen erst nach Entscheidung des Schlichtungsausschusses oder wenn dieser innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung trifft und nur durch den Dachverband oder die Österreichische Apothekerkammer innerhalb von sechs Wochen angerufen werden.
  2. Absatz 2,Über Streitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen zwischen einzelnen Apothekern/Apothekerinnen und den Krankenversicherungsträgern ergeben, hat der Schlichtungsausschuss zu entscheiden. Die Bundesschiedskommission kann in solchen Fällen erst nach Entscheidung des Schlichtungsausschusses und nur durch den Dachverband oder die Österreichische Apothekerkammer innerhalb von sechs Wochen angerufen werden. Trifft der Schlichtungsausschuss innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, so kann die Bundesschiedskommission auch von den Verfahrensparteien angerufen werden.
  3. Absatz 3,Organisation und Verfahren des Schlichtungsausschusses sind im Gesamtvertrag unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 577, ff. der Zivilprozeßordnung festgelegten Grundsätze zu regeln. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses muß ein aktiver Richter sein, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu nominieren ist. Entscheidungen des Schlichtungsausschusses in jenen Fällen, in denen die Bundesschiedskommission nicht angerufen wurde, sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 16, der Exekutionsordnung.

§ 348f

Text

Verfahren der Bundesschiedskommission

Paragraph 348 f,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die Paragraphen 346 und 347 sinngemäß auch für das Verfahren und die Zusammensetzung der Bundesschiedskommission bei ihren Entscheidungen nach diesem Abschnitt. Die Beisitzer/Beisitzerinnen der Interessenvertretung in der Bundesschiedskommission sind stets von der Österreichischen Apothekerkammer zu berufen.
  2. Absatz 2,Gegen Entscheidungen der Bundesschiedskommission nach diesem Abschnitt und im Falle der Verletzung ihrer Entscheidungspflicht ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wobei Paragraph 347 b, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Österreichische Apothekerkammer ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigtes Kammermitglied mit Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich als Laienrichter/Laienrichterin vorschlägt.

§ 348g

Text

Elektronische Abrechnung

Paragraph 348 g,

Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2004 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Der Dachverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.

§ 349

Text

ABSCHNITT römisch vier
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Gesamtverträge.

Paragraph 349,
  1. Absatz eins,Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Dentisten werden durch Gesamtverträge geregelt. Hiebei finden die Bestimmungen der Paragraph 340, Absatz eins, 341 bis 343 a und 343 c mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer tritt.
  2. Absatz 2,Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den zur selbständigen Berufsausübung berechtigten klinischen Psychologen bzw. den zur selbständigen Ausübung berechtigten Psychotherapeuten können durch je einen Gesamtvertrag mit beruflichen Interessenvertretungen der klinischen Psychologen, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychologenbeirates (Paragraph 42, Ziffer eins, des Psychologengesetzes 2013), sowie beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates (Paragraph 56, Absatz 8, Ziffer eins, PThG 2024) vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgestellt worden ist, geregelt werden. Hiebei sind die Paragraphen 341, 342, Absatz eins bis 2 a und 343 Absatz eins bis 3 so anzuwenden, dass an die Stelle der Träger der Krankenversicherung der Dachverband und an die Stelle der Ärztekammer die jeweilige freiwillige berufliche Interessenvertretung tritt.
  3. Absatz 2 a,Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den in Paragraph 149, Absatz 3, genannten Krankenanstalten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für diese Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abzuschließen sind.
  4. Absatz 2 b,Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und jenen Krankenanstalten, die ambulante Untersuchungen mit Großgeräten im Sinne des von der Bundes-Zielsteuerungskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen Großgeräteplanes in der jeweils geltenden Fassung durchführen, werden hinsichtlich dieser Leistungen durch Gesamtverträge geregelt. Diese Gesamtverträge, welche die in Paragraph 342, Absatz eins, aufgezählten Gegenstände in sinngemäßer Anwendung zu regeln haben, werden für die genannten Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossen. Paragraph 342, Absatz 2 a, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 2 c,Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und Krankenanstalten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG können hinsichtlich bestimmter medizinischer Sonderfächer oder Teile dieser durch Gesamtverträge geregelt werden. Absatz 2 b, letzter und vorletzter Satz sind anzuwenden.
  6. Absatz 3,Die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen als Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen, Dentisten/Dentistinnen, Apothekern/Apothekerinnen und Krankenanstalten können durch Gesamtverträge geregelt werden. Hiebei finden die Bestimmungen des Paragraph 341, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammer die zuständige gesetzliche berufliche Vertretung tritt. Paragraph 342, Absatz 2 a, ist sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 4,Sieht ein gemäß Absatz 3, abgeschlossener Gesamtvertrag vor, daß ohne Abschluß von Einzelverträgen die im Gesamtvertrag angeführten Verbandsangehörigen die Sachleistungen für Rechnung der Träger der Krankenversicherung zu erbringen haben, dann regelt der Gesamtvertrag selbst mit verbindlicher Wirkung die Beziehungen zwischen den Verbandsangehörigen und den Versicherungsträgern.
  8. Absatz 5,Bei den Vereinbarungen über die Vergütungen der Tätigkeiten sind die im Rahmen der Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur beschlossenen Qualitätsvorgaben einzubeziehen.

§ 349a

Text

Elektronische Abrechnung

Paragraph 349 a,

Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2004 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Der Dachverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.

§ 350

Text

Abgabe von Heilmitteln.

Paragraph 350,
  1. Absatz eins,Heilmittel (Paragraph 136,) und Heilbehelfe (Paragraph 137,) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      Verordnung
      1. Litera a
        durch eine nach Paragraph eins, des Rezeptpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, befugte Person, die in einem Vertragsverhältnis zum Krankenversicherungsträger steht oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder Primärversorgungseinheit tätig ist oder
      2. Litera b
        durch einen ermächtigten/eine ermächtigte Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin, der/die bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat,
        • Strichaufzählung
          bei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
        • Strichaufzählung
          während der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen oder zahnärztlichen Handlung erforderlich ist, oder
      3. Litera c
        durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen ihrer/seiner Berufsbefugnis (Paragraph 15 a, GuKG)
    3. Ziffer 3
      Verschreibbarkeit nach den Regeln des vom Dachverband herausgegebenen Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4,) und nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12,), und
    4. Ziffer 4
      Erfüllung der Vorgaben der Richtlinien über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 39,).
  2. Absatz eins a,In der Krankenordnung können nähere Regelungen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz eins,, die durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verordnet werden, getroffen werden.
  3. Absatz 2,Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 131, Absatz eins,) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen (Vertrags-Gruppenpraxen) ausgestellten Rezepten gleichzustellen.
  4. Absatz 3,Bedarf eine Arzneispezialität oder ein Stoff für magistrale Zubereitungen, um auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden zu können, der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger, so ist diese Bewilligung unbeschadet des Bescheidrechtes des (der) Versicherten nach Paragraph 367, vom/von der verordnenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin) einzuholen. Die Einholung der Bewilligung darf nicht auf den Patienten (die Patientin) übertragen werden. Wird die Bewilligung von Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex durch die nachfolgende Kontrolle nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, ersetzt, ist die Zulässigkeit der Verschreibung auf Kosten der Sozialversicherungsträger von der Durchführung einer Dokumentation (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12,) über Vorliegen und Einhaltung der bestimmten Verwendungen abhängig. Bei Verschreibungen ohne oder mit mangelhafter Dokumentation ist der Arzt/die Ärztin oder der Zahnarzt/die Zahnärztin (der Dentist/die Dentistin) nachweislich zu verwarnen; bei Wiederholung der Verletzung sind dem Sozialversicherungsträger die Kosten der Arzneispezialitäten vom/von der verschreibenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin) zu ersetzen. Findet der Ersatz nicht statt oder nach wiederholtem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht, kann dem Arzt/der Ärztin oder dem Zahnarzt/der Zahnärztin (dem Dentisten/der Dentistin) die ausnahmslose Bewilligungspflicht für Arzneispezialitäten des gelben Bereiches des Erstattungskodex befristet bis zur Dauer von drei Jahren auferlegt werden.
  5. Absatz 4,Die Wahl der Apotheke nach Absatz eins, obliegt dem (der) Anspruchsberechtigten; die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig.

§ 351

Text

Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzel- und Gesamtvertrag.

Paragraph 351,

Die Bestimmungen der Paragraphen 344 bis 348 gelten sinngemäß für das Vertragsverhältnis zwischen den Krankenversicherungsträgern einerseits und den Hebammen und deren gesetzlicher Interessenvertretung andererseits. Soweit in diesen Bestimmungen den Ärztekammern die Berufung von Beisitzern/Beisitzerinnen bzw. Vorschlagsberechtigung für Laienrichter/Laienrichterinnen vorbehalten ist, tritt an die Stelle der Ärztekammern die in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Interessenvertretung der Hebammen.

§ 351a

Text

Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach Paragraph 132 b, mit anderen Vertragspartnern

Paragraph 351 a,

Zwischen dem Dachverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach Paragraph 132 b, in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung.

§ 351b

Text

Verträge zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen über die Durchführung medizinischer Begutachtung

Paragraph 351 b,
  1. Absatz eins,Zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den in Betracht kommenden Gebietskörperschaften können Verträge abgeschlossen werden, die die Durchführung der medizinischen Begutachtung zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung sowie des Anspruches auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln.
  2. Absatz 2,Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) hat in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen gegen Kostenersatz durch Erstattung von Befund und Gutachten in Ruhestandsversetzungsverfahren von Personen, die von der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Pensionsversicherungsanstalt kann mit den Gebietskörperschaften, dem Arbeitsmarktservice und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Verträge über die medizinische Begutachtung von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit abschließen. In diesen Verträgen ist der Kostenersatz für die medizinischen Begutachtungen unter Bedachtnahme auf die tatsächlich anfallenden Kosten zu vereinbaren.
  4. Absatz 4,Zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Absatz 3, kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der medizinischen Gutachten die Zahlung von Pauschalbeträgen vereinbart werden.

§ 351c

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 705

Text

Abschnitt römisch fünf
Erstattungskodex

Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex

Paragraph 351 c,
  1. Absatz eins,Das vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt beim Dachverband die Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex. Mit Einlangen des Antrages, mit dem zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt gegeben wird und dem eine Bestätigung der Lieferfähigkeit und eine Bestätigung über die Dauer der Patentlaufzeit angeschlossen ist, wird die Arzneispezialität zeitlich befristet in den roten Bereich aufgenommen. Stellt der Dachverband innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) nach Einlangen des Antrages fest, dass die Arzneispezialität nicht in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex aufzunehmen ist, so ist sie aus dem roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen. Der Dachverband hat die Änderungen des Erstattungskodex monatlich im Internet kundzumachen.
  2. Absatz 2,Der Dachverband hat eine Liste jener Arzneimittelkategorien zu erstellen, die im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, geeignet sind, da sie zB überwiegend
    • Strichaufzählung
      zur Behandlung in Krankenanstalten,
    • Strichaufzählung
      unter ständiger Beobachtung oder
    • Strichaufzählung
      zur Prophylaxe
    verwendbar sind. Diese Liste samt einer Begründung für die Anführung der Arzneimittelkategorien ist im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Zur Beurteilung eines Antrages nach Absatz eins,, insbesondere inwieweit ein wesentlicher therapeutischer Nutzen für Patienten und Patientinnen oder eine wesentliche therapeutische Innovation vorliegt, sind vom Antragsteller pharmakologische, medizinisch-therapeutische und gesundheitsökonomische Unterlagen vorzulegen. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist verpflichtet, bei der Antragstellung auf Aufnahme in den Erstattungskodex mitzuteilen, wann der Patentschutz der in der jeweiligen Arzneispezialität enthaltenen Wirkstoffe in Österreich endet. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Aufnahme in den Erstattungskodex und über den Umfang, die Qualität und den Zeitpunkt der Vorlage von Unterlagen, werden in der Verfahrensordnung (Paragraph 351 g,) geregelt. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei Arzneispezialitäten, die vornehmlich der Behandlung von Akutkrankheiten dienen, ist nur jene Packungsgröße aufzunehmen, deren Inhalt für die Behandlung des Regelfalles ausreicht. Bei Arzneispezialitäten, die der Behandlung von chronischen Krankheiten dienen, ist eine Packungsgröße zur Anbehandlung oder Erprobung (Kleinpackung) und eine zweite Packungsgröße für die medikamentöse Versorgung für die Dauer eines Monates aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Der Dachverband ist berechtigt, das Verfahren über die Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex von sich aus unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen und Prüfmaßstäbe nach Absatz eins bis 4 und 7 bis 9 sowie nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, einzuleiten. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist davon zu verständigen.
  6. Absatz 6,Die Preiskommission (Paragraph 9, Absatz 3, des Preisgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,) ermittelt für Zwecke der Preisfestsetzung einer Arzneispezialität im Rahmen des roten und gelben Bereiches des Erstattungskodex aus den Preisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Mitgliedstaaten gewährten gesetzlichen Rabatte den EU-Durchschnittspreis. Dieser Preis ist von der Preiskommission sechs Monate nach Antragstellung nach Absatz eins, auf Basis der Meldungen der vertriebsberechtigten Unternehmen unter Beiziehung der Gesundheit Österreich GmbH zu ermitteln. Nach der erstmaligen Preisfeststellung hat die Preiskommission nach 18 Monaten sowie nach weiteren 24 Monaten neuerlich einen EU-Durchschnittspreis festzustellen. Darüber hinaus kann die Preiskommission nach weiteren 18 Monaten neuerlich einen EU-Durchschnittspreis feststellen. Die Preiskommission hat den jeweils ermittelten Preis dem Dachverband mitzuteilen. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Vorgehensweise der Preiskommission für die Preisermittlung im Internet zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Sonderbestimmungen für den roten Bereich (red box) des Erstattungskodex:
    1. Ziffer eins
      Der Preis der Arzneispezialität darf den EU-Durchschnittspreis nicht überschreiten.
    2. Ziffer 2
      So lange ein EU-Durchschnittspreis nicht festgestellt wurde, ist vorläufig der vom vertriebsberechtigten Unternehmen gemeldete Preis heranzuziehen. Wird durch die Preiskommission festgestellt, dass der vorläufige österreichische Erstattungspreis über dem ermittelten EU-Durchschnittspreis liegt, so hat das vertriebsberechtigte Unternehmen den Differenzbetrag innerhalb von sechs Monaten ab begründeter Aufforderung an die Sozialversicherungsträger zurückzuzahlen.
  8. Absatz 8,Sonderbestimmungen für den gelben Bereich (yellow box) des Erstattungskodex: Eine Arzneispezialität kann in den gelben Bereich aufgenommen werden, wenn die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (Paragraph 351 g,) eine wesentliche therapeutische Innovation festgestellt hat.
  9. Absatz 9,Sonderbestimmungen für den grünen Bereich (green box) des Erstattungskodex:
    1. Ziffer eins
      Eine Arzneispezialität wird dann in den grünen Bereich aufgenommen, wenn die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission in ihrer Empfehlung eine gleiche oder ähnliche therapeutische Wirkung im Vergleich zu bereits im grünen Bereich vorhandenen Arzneispezialitäten festgestellt hat, und ein ausreichend großer Preisunterschied zu diesen Produkten vereinbart werden kann.
    2. Ziffer 2
      Wird für die beantragte Arzneispezialität ein höherer Preis, als der für die in diesem Bereich angeführten Vergleichspräparate geltende Preis angestrebt, so muss die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission in ihrer Empfehlung einen therapeutischen Mehrwert im Vergleich zu Arzneispezialitäten im grünen Bereich feststellen.
  10. Absatz 9 a,Sonderbestimmungen für nicht im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten:
    1. Ziffer eins
      Der Preis der Arzneispezialität, sofern für diese in den vorangegangenen zwölf Monaten ein Umsatz über 750 000 € auf der Basis des Fabriksabgabepreises (maschinelle Heilmittelabrechnung) erzielt wurde, darf den EU-Durchschnittspreis nicht überschreiten. Bei der Umsatzermittlung sind die für Rechnung der Krankenversicherungsträger erzielten Umsätze aller Wirkstoffstärken und Packungsgrößen der Arzneispezialität, die nicht in den Erstattungskodex aufgenommen sind, zusammenzurechnen. Sobald diese Umsatzschwelle überschritten wurde, hat der Dachverband der Preiskommission diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von acht Wochen nach dieser Mitteilung hat die Preiskommission einen EU-Durchschnittspreis festzustellen; Absatz 6, ist mit Ausnahme der im zweiten Satz genannten Frist anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      So lange ein EU-Durchschnittspreis nicht festgestellt wurde, ist vorläufig der vom vertriebsberechtigten Unternehmen gemeldete Preis heranzuziehen. Wird durch die Preiskommission festgestellt, dass der vorläufige österreichische Erstattungspreis über dem ermittelten EU-Durchschnittspreis liegt, so hat das vertriebsberechtigte Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Umsatzschwellenüberschreitung nach Ziffer eins, den Differenzbetrag und zusätzlich einen Abschlag von 6,5% zum ermittelten EU-Durchschnittspreis innerhalb von sechs Monaten ab begründeter Aufforderung an die Sozialversicherungsträger zurückzuzahlen.
    3. Ziffer 3
      Die Ziffer eins und 2 gelten nicht für Arzneispezialitäten, die auf der vom Dachverband gemäß Paragraph 351 c, Absatz 2, erstellten Liste aufgeführt sind.
  11. Absatz 10,Anmerkung eins, ) Liegt für eine Arzneispezialität ein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt vor, so gilt zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Vereinbart der Dachverband bei Vorliegen eines Generikums
      1. Litera a
        mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts eine Preisreduktion von 30%, so verbleibt die Arzneispezialität weiter im Erstattungskodex.
      2. Litera b
        mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen für ein Generikum einen Preis, der um 28,6% unter dem abgesenkten Preis des Originalprodukts liegt, so ist dieses in den Erstattungskodex aufzunehmen. Alle weiteren Generika werden vom Dachverband in den Erstattungskodex aufgenommen, wenn ein genügend großer Preisunterschied zum ersten Generikum besteht. Dieser Preisunterschied liegt jedenfalls dann vor, wenn
        • Strichaufzählung
          für das zweite Generikum ein Preis vereinbart wird, der um 18% unter dem Preis des ersten Generikums und
        • Strichaufzählung
          für das dritte Generikum ein Preis vereinbart wird, der um 15% unter dem Preis des zweiten Generikums
        liegt.
    2. Ziffer 2
      Vereinbart der Dachverband bei Vorliegen eines Biosimilars
      1. Litera a
        mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts eine Preisreduktion von 30%, so verbleibt die Arzneispezialität weiter im Erstattungskodex.
      2. Litera b
        mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen für ein Biosimilar einen Preis, der um 11,4% unter dem abgesenkten Preis des Originalprodukts liegt, so ist dieses in den Erstattungskodex aufzunehmen. Alle weiteren Biosimilars werden vom Dachverband in den Erstattungskodex aufgenommen, wenn ein genügend großer Preisunterschied zum ersten Biosimilar besteht. Dieser Preisunterschied liegt jedenfalls dann vor, wenn
        • Strichaufzählung
          für das zweite Biosimilar ein Preis vereinbart wird, der um 15% unter dem Preis des ersten Biosimilars und
        • Strichaufzählung
          für das dritte Biosimilar ein Preis vereinbart wird, der um 10% unter dem Preis des zweiten Biosimilars
        liegt.
    3. Ziffer 3
      Sobald durch ein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt eine dritte Preisreduktion erfolgt, hat der Dachverband mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts sowie der wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukte eine neuerliche Preisreduktion auf den Preis des dritten Generikums oder des dritten Biosimilars zu vereinbaren. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so ist die Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen.
    4. Ziffer 4
      Der Dachverband kann bei ausgewählten Indikationsgruppen zur Förderung der Verfügbarkeit eines wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukts abweichende Regelungen zur Anwendung bringen.
    5. Ziffer 5
      Ist abzusehen, dass bei einer Arzneispezialität trotz rechtlicher Möglichkeit in Österreich kein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt vorliegen wird und der Dachverband mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen ab diesem Zeitpunkt keine Preisreduktion vereinbaren kann, so kann der Dachverband ein Jahr davor den Wirkstoff oder die Wirkstoffklasse auf Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission ausschreiben.
  12. Absatz 11,Sind für eine Arzneispezialität im grünen Bereich wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten (auf der 5. Ebene des ATC-Codes) im Erstattungskodex angeführt, so hat der Dachverband für Arzneispezialitäten, die die im Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, und/oder Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2017, vorgesehenen Preisreduktionen bereits durchlaufen haben, ein Preisband festzulegen, wobei der Höchstpreis der wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten 30% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität desselben Wirkstoffs liegen darf. Der günstigste Preis ist, abgestellt auf die gleiche oder praktisch gleiche Darreichungsform und Wirkstoffstärke, mit Stichtag 1. Februar 2017 zu ermitteln. Das Preisband ist vom Dachverband bis 30. Juni 2017 nach vorheriger Anhörung der Wirtschaftskammer im Internet zu veröffentlichen. Die vertriebsberechtigten Unternehmen haben die Preise für wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten längstens bis 1. Oktober 2017 innerhalb des Preisbandes entsprechend zu senken. Nimmt das vertriebsberechtigte Unternehmen diese Preissenkung nicht fristgerecht vor, sind die Arzneispezialitäten vom Dachverband mit schriftlicher Entscheidung aus dem Erstattungskodex zu streichen, wobei einer Beschwerde abweichend vom Paragraph 351 h, Absatz 3, aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde zukommt. Das Preisband berechtigt nicht zu einer Preiserhöhung nach Paragraph 351 e, Absatz 2,
  13. Absatz 12,Absatz 11, ist auch auf jene Arzneispezialitäten anzuwenden, die nach Paragraph 609, Absatz 13, aus dem Heilmittelverzeichnis in den Erstattungskodex überführt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die im Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003, vorgesehenen Preisreduktionen nicht durchgeführt wurden.
  14. Absatz 13,Im Jahr 2019 ist das in Absatz 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2019, 30. Juni 2019 und 1. Oktober 2019 erneut durchzuführen.
  15. Absatz 14,Im Jahr 2021 ist das in Absatz 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2021, 30. Juni 2021 und 1. Oktober 2021 erneut durchzuführen.
  16. Absatz 15,Im Jahr 2023 ist das in Absatz 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2023, 30. Juni 2023 und 1. Oktober 2023 durchzuführen, wobei abweichend von Absatz 11, der Höchstpreis der wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten 20% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität desselben Wirkstoffs liegen darf. Außerdem gilt zusätzlich, dass bei der Feststellung des Höchstpreises auf die günstigste, wirkstoffgleiche Arzneispezialität in der gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsform in der Schlüsselstärke abzustellen ist. Liegt aber der Preis der günstigsten Arzneispezialität in der betroffenen Wirkstoffstärke unter dem Preis der günstigsten Arzneispezialität in der Schlüsselstärke, so darf der Höchstpreis 20% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität der betroffenen Wirkstoffstärke liegen. Als Schlüsselstärke gilt die Wirkstoffstärke, die bei Betrachtung über alle vertriebsberechtigten Unternehmen hinweg in Summe die meisten auf Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegebenen Verordnungen aller Wirkstoffstärken gemäß maschineller Heilmittelabrechnung aufweist und somit auf Grund der Erfahrungen in der Praxis für eine Behandlung mit der betreffenden Arzneispezialität hauptsächlich angewendet wird.
  17. Absatz 16,Bei einer aufgrund von Absatz 15, durchzuführenden Preissenkung muss der Preis nur soweit abgesenkt werden bis der mit den Sozialversicherungsträgern verrechnete Preis (inklusive Umsatzsteuer) der Rezeptgebühr (Paragraph 136, Absatz 3,) zum 1. Februar entspricht. Arzneispezialitäten, deren mit den Sozialversicherungsträgern verrechneter Preis (inklusive Umsatzsteuer) die am 1. Februar 2023 geltende Rezeptgebühr nicht überschreitet, sind zur Feststellung des Höchstpreises heranzuziehen, jedoch von der Verpflichtung zur Preissenkung nach Absatz 15, ausgenommen.
  18. Absatz 17,Im Jahr 2025 ist das in Absatz 15, vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2025, 30. Juni 2025 und 1. Oktober 2025 erneut durchzuführen. Absatz 16, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die am 1. Februar 2025 geltende Rezeptgebühr zu berücksichtigen ist.
  19. Absatz 18,In den Jahren 2027 und 2029 ist das in Absatz 15, vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2027, 30. Juni 2027, 1. Oktober 2027 bzw. 1. Februar 2029, 30. Juni 2029 und 1. Oktober 2029 erneut durchzuführen. Absatz 16, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die am 1. Februar 2027 bzw. 1. Februar 2029 geltende Rezeptgebühr zu berücksichtigen ist.

(____________________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, wurde sinngemäß eingearbeitet.)

§ 351d

Text

Entscheidung des Dachverbandes

Paragraph 351 d,
  1. Absatz eins,Der Dachverband hat schriftlich über den Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) ab Antragstellung auf Grundlage der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens zu entscheiden. Der Fristenlauf wird gehemmt, wenn die vom vertriebsberechtigten Unternehmen vorzulegenden Unterlagen (zB Studien, Gutachten usw.) nicht, nicht vollständig oder nicht in der aktuellen Fassung vorgelegt werden. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Erstattungskodex sind für alle Arzneispezialitäten die selben Prüfmaßstäbe anzulegen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,)

  2. Absatz 3,Ist ein Verfahren abgeschlossen, so ist der Dachverband zur Entscheidung über einen neuerlichen Antrag hinsichtlich ein und der selben Arzneispezialität erst dann verpflichtet, wenn das vertriebsberechtigte Unternehmen dem Dachverband das Vorliegen wesentlicher neuer Erkenntnisse nachweist.

§ 351e

Text

Änderung der Verschreibbarkeit, Preiserhöhung

Paragraph 351 e,
  1. Absatz eins,Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Änderung der Verschreibbarkeit seiner im gelben und grünen Bereich des Erstattungskodex angeführten Arzneispezialität (entweder allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen) beantragen. Der Dachverband entscheidet schriftlich über den Antrag (einschließlich des Preises) innerhalb von 180 Tagen im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens.
  2. Absatz 2,Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Erhöhung des Preises seiner im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialität beantragen. Paragraph 351 d, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass der Dachverband bereits innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden hat. Bei einer außergewöhnlich hohen Zahl von Anträgen kann diese Frist ein einziges Mal um 60 Tage verlängert werden; die Verlängerung ist dem vertriebsberechtigten Unternehmen vor Ablauf der 90-Tage-Frist mitzuteilen.

§ 351f

Text

Streichung aus dem Erstattungskodex

Paragraph 351 f,
  1. Absatz eins,Der Dachverband hat den Erstattungskodex regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob die angeführten Arzneispezialitäten den Prüfmaßstäben nach den Paragraphen 30 b, Absatz eins, Ziffer 4 und 351 c entsprechen. Er hat im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens mit schriftlicher Entscheidung eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen, in einen anderen Bereich zu übernehmen oder die Anführung auf bestimmte Verwendungen einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht oder nur mehr für bestimmte Verwendungen erfüllt sind, insbesondere weil neue pharmakologische oder medizinisch-therapeutische oder gesundheitsökonomische Umstände eingetreten sind. Der Dachverband hat vor der Entscheidung, eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen oder in einen anderen Bereich zu übernehmen, dem vertriebsberechtigten Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 30 Tagen zu geben. Das vertriebsberechtigte Unternehmen legt dem Dachverband auf Verlangen binnen 60 Tagen jene Unterlagen vor, die geeignet sind, die Zweifel aus pharmakologischer oder medizinisch-therapeutischer oder gesundheitsökonomischer Sicht auszuräumen. Allfällige Kosten für die Erstellung diesbezüglicher Gutachten oder Studien trägt das vertriebsberechtigte Unternehmen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat jede Aufhebung der Zulassung einer Arzneispezialität dem Dachverband mitzuteilen. Die Arzneispezialität ist unverzüglich aus dem Erstattungskodex zu streichen.

§ 351g

Text

Verordnungsermächtigung, Werbeverbot

Paragraph 351 g,
  1. Absatz eins,Die nähere Organisation zur Aufnahme einer Arzneispezialität und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Dachverband durch Verordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf. Vor Genehmigung hat eine Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich zu erfolgen. Diese Verfahrensordnung hat insbesondere Zahl, Qualität, Form und Zeitpunkt der vorzulegenden Unterlagen festzusetzen und Regeln darüber zu enthalten, in welchen Fällen weiterführende Studien notwendig sind. Die Verordnung ist vom Dachverband im Internet kundzumachen.
  2. Absatz eins a,Anbringen einschließlich aller im Verfahren zu berücksichtigenden Unterlagen sind schriftlich über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Zur Erörterung dieser Anbringen ist eine mündliche Kommunikation zwischen Dachverband und vertriebsberechtigtem Unternehmen zulässig. Erscheint diese im Einzelfall nicht zweckmäßig, so kann der Dachverband dem vertriebsberechtigten Unternehmen die schriftliche Einbringung als Anbringen binnen angemessener Frist auftragen. Eine mündliche Verhandlung vor dem Dachverband findet nicht statt. Die Verfahrensordnung nach Absatz eins, hat Regelungen über die Voraussetzungen und den Ablauf einer Anhörung vor der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission für vertriebsberechtigte Unternehmen zu enthalten. Die Akteneinsicht erfolgt über das Internetportal www.sozialversicherung.at. Patentrechtliche Vorfragen sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Dachverband.
  3. Absatz eins b,Die Paragraphen 69 und 70 AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in den Paragraphen 351 d, Absatz eins und 351 e festgelegten Fristen mit der Zustellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens neu zu laufen beginnen. Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf von einem Jahr ab Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden kann. Der Dachverband hat über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen vier Wochen zu entscheiden.
  4. Absatz eins c,Die Paragraphen 71 und 72 AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in den Paragraphen 351 d, Absatz eins und 351 e festgelegten Fristen mit der Zustellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zur Zustellung des die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligenden Bescheides in ihrem Fortlauf gehemmt werden. Der Dachverband hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen vier Wochen zu entscheiden.
  5. Absatz 2,In der Verordnung nach Absatz eins, wird das Verfahren der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission geregelt. Dieser Kommission sind alle Anträge auf Aufnahme (einschließlich aller Änderungen) einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex vorzulegen. Diese Kommission ist auch anzuhören, wenn der Dachverband von sich aus eine Veränderung im Erstattungskodex beabsichtigt. Die Kommission hat dem Dachverband insbesondere zu empfehlen,
    1. Ziffer eins
      ob und für welche Indikationen und Gruppen von Patienten und Patientinnen ein wesentlicher zusätzlicher therapeutischer Nutzen einer Arzneispezialität vorliegt und wie dieser ökonomisch bewertet werden kann, damit die Arzneispezialität in den gelben Bereich aufgenommen werden oder dort verbleiben kann,
    2. Ziffer 2
      ob und welcher therapeutische Mehrwert (Zusatznutzen für Patienten und Patientinnen) einer Arzneispezialität vorliegt und wie dieser ökonomisch bewertet werden kann, damit die Arzneispezialität in den grünen Bereich aufgenommen werden oder dort verbleiben kann,
    3. Ziffer 3
      ob im Sinne einer sicheren und wirtschaftlichen Versorgung der Patienten und Patientinnen ein Vergabeverfahren für Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen eingeleitet werden sollte, um günstigere Bedingungen für die Heilmittelerstattung zu erreichen (zB wenn das Preisband zu breit oder keine Nachfolge durch ein Generikum möglich ist) und
    4. Ziffer 4
      bei welchen medizinischen Bedürfnissen und epidemiologischen Notwendigkeiten die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger angewendet werden sollte.
    Die Empfehlungen der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission haben den Kriterien der Wissenschaft, der Transparenz und der gesundheitsökonomischen Bewertungen zu entsprechen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 3,Der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission gehören zwei Vertreter/innen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, acht Vertreter/innen der Sozialversicherung, drei unabhängige Vertreter der Wissenschaft aus einschlägigen Fachrichtungen (Pharmakologen und Mediziner von Universitätsinstituten), je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer an. Weiters gehört der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesländer an, mit der/dem Empfehlungen, ob neue Arzneispezialitäten intra- und/oder extramural verabreicht werden können, abzustimmen sind, ohne dass sich die Mehrheitsverhältnisse in der Kommission dadurch ändern. Weiters gehört der Heilmittel-Evaluierungskommission ein/e Vertreter/in der Patientenanwaltschaften in beratender Funktion ohne Stimmrecht an.
  7. Absatz 4,Der Dachverband hat durch Verordnung pauschalierte Kostenersätze für die Kosten der Verfahren nach den Paragraphen 351 c, Absatz eins und 351 e festzusetzen. Die Höhe der pauschalierten Kostenersätze hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens zu richten, wobei jedenfalls zwischen Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex und Verfahren zur Änderung der Verschreibbarkeit oder zur Preiserhöhung der im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten zu unterscheiden ist. Die Antragsteller/Antragstellerinnen haben die Kostenersätze gleichzeitig mit der Antragstellung an den Dachverband zu entrichten, anderenfalls der Antrag als unvollständig gilt. Die Verordnung ist im Internet zu veröffentlichen. Der römisch fünf. Teil des AVG über die Kosten ist nicht anzuwenden.
  8. Absatz 5,Für die im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten, insbesondere für rezeptfreie Produkte, ist jegliche Werbung, die für die Verbraucher/innen bestimmt ist, zu unterlassen; ausgenommen von diesem Werbeverbot sind rezeptfreie Arzneispezialitäten, die vom Dachverband von sich aus (Paragraph 351 c, Absatz 5,) gegen den Willen des vertriebsberechtigten Unternehmens in den Erstattungskodex aufgenommen wurden.

§ 351h

Text

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex

Paragraph 351 h,
  1. Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
    1. Ziffer eins
      über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens,
      1. Litera a
        dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurde oder
      2. Litera b
        über dessen Antrag nicht fristgerecht (Paragraph 351 d, Absatz eins,) entschieden wurde;
    2. Ziffer 2
      über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen bzw. von Amts wegen aufgenommen wird.
  2. Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Dachverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (Paragraph 351 e, Absatz eins und 2) entschieden wurde.
  3. Absatz 3,Beschwerden nach Absatz eins und 2 sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Dachverbandes beim Dachverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Eine Beschwerdevorentscheidung und eine Nachholung des Bescheides nach den Paragraphen 14 bis 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind unzulässig. Der Dachverband hat dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen. Dem Dachverband steht es frei, binnen vier Wochen ab Einbringung der Beschwerde eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung; Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität nach Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex haben aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde. Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität auf Grund mangelnder Erstattungsfähigkeit (Paragraph 351 c, Absatz 2 und 4) haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,In der Beschwerde oder in der Stellungnahme nach Absatz 3, können sich das vertriebsberechtigte Unternehmen und der Dachverband nur auf Tatsachen und Beweise beziehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Dachverbandes vom vertriebsberechtigten Unternehmen oder vom Dachverband bereits eingebracht worden sind. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig. Solche neuen Tatsachen und Beweise dürfen überdies nur dann berücksichtigt werden, wenn diese entweder in der Beschwerde oder der Stellungnahme des Dachverbandes nach Absatz 3, bereits eingebracht wurden. Diese Stellungnahme des Dachverbandes ist vom Bundesverwaltungsgericht als Bestandteil der Begründung der Entscheidung des Dachverbandes nach Absatz 3, erster Satz zu berücksichtigen. Eine Einschränkung oder Klarstellung des Antragbegehrens ist ausgeschlossen. Zum Ergebnis eines vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten allfälligen neuen Beweisverfahrens ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Patentrechtliche Vorfragen sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 5,Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Dachverbandes im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG bei Rechtswidrigkeit abzuändern. Der Dachverband hat im Falle einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung der Aufhebungsentscheidung neu zu entscheiden, widrigenfalls der Antrag als angenommen gilt oder die Arzneispezialität wieder in den Erstattungskodex aufzunehmen ist oder die Einschränkung der Verschreibbarkeit aufzuheben ist. Für die Zeit der Einholung eines Gutachtens eines/einer unabhängigen Experten/Expertin auf Betreiben des antragstellenden vertriebsberechtigten Unternehmens nach Maßgabe der Verordnung nach Paragraph 351 g, wird der Lauf der Frist von 120 Tagen gehemmt. Wird jedoch eine Entscheidung des Dachverbandes aufgehoben, mit der ein Antrag wegen mangelnder Erstattungsfähigkeit (Paragraph 351 c, Absatz 2 und 4) der Arzneispezialität nach Paragraph 351 c, Absatz eins, abgewiesen wurde, beginnt mit dem Tag der Zustellung der Aufhebungsentscheidung an den Dachverband die Frist nach Paragraph 351 c, Absatz eins, neu zu laufen.

§ 351i

Text

Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen

Paragraph 351 i,
  1. Absatz eins,In Angelegenheiten nach Paragraph 351 h, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei zwei davon Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonominnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen) sind. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden.
  2. Absatz 2,Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit hat hierfür Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen.
  3. Absatz 3,Sachverhalte, die ein Naheverhältnis zur Sozial- oder Privatversicherung oder zu Pharmaunternehmen begründen könnten, sind vor der Bestellung sowie nach ihrem Eintreten gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesminister für Gesundheit offen zu legen. Mitglieder der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission nach Paragraph 351 g, Absatz 3 und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Dachverbandes sind als Laienrichter/Laienrichterinnen (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) ausgeschlossen.

§ 351j

Text

Kostentragung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 351 j,
  1. Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Dachverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Dachverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, den Kostenersatz durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden. Für die Erhebung des festgestellten Kostenersatzes ist das Finanzamt Österreich zuständig.

§ 352

Text

SIEBENTER TEIL.
Verfahren.

ABSCHNITT römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.

1. UNTERABSCHNITT.
Arten des Verfahrens.

Geltungsbereich der Regelung.

Paragraph 352,

Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für das Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Bestimmungen über die zusätzliche Pensionsversicherung (Paragraph 479,), soweit nicht

  1. Ziffer eins
    die Durchführung durch privatrechtliche Verträge zu erfolgen hat oder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist oder
  2. Ziffer 2
    für die Durchführung in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen sind oder
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Beiträge des Bundes zu den in diesem Bundesgesetze geregelten Versicherungen oder Kostenersätze des Bundes für erbrachte Versicherungsleistungen zu behandeln sind oder
  4. Ziffer 4
    in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes vorgesehene Straf-, Aufsichts-, Entscheidungs- oder Genehmigungs(Zustimmungs)befugnisse von den hiezu berufenen Behörden ausgeübt werden.

§ 353

Text

Verfahrensarten.

Paragraph 353,

Das in diesem Teil geregelte Verfahren gliedert sich in das Verfahren in Leistungssachen (Paragraph 354,) und das Verfahren in Verwaltungssachen (Paragraph 355,).

§ 354

Text

Leistungssachen.

Paragraph 354,

Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

  1. Ziffer eins
    die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 29 a), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht;
  2. Ziffer 2
    Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
  3. Ziffer 3
    Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles,
  4. Ziffer 4
    Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,),
  5. Ziffer 4 a
    die Feststellung der Invalidität (Paragraphen 255 a, 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit (Paragraph 273 a,),
  6. Ziffer 5
    die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (Paragraph 15, APG),
  7. Ziffer 6
    die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,).

§ 355

Text

Verwaltungssachen.

Paragraph 355,

Alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

  1. Ziffer eins
    Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
  2. Ziffer 2
    Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit,
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
  5. Ziffer 5
    Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles.

§ 356

Text

Zuständigkeit der Gerichte.

Paragraph 356,

Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt römisch vier des Fünften Teiles, betreffend Schadenersatz und Haftung, sind die ordentlichen Gerichte berufen.

§ 358

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern.

Feststellung von Geburtsdaten

Paragraph 358,

Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder
  2. Ziffer 2
    sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

§ 359

Text

Kosten des Verfahrens.

Paragraph 359,
  1. Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsträger trägt dieser.
  2. Absatz 2,Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen, die von einem Versicherungsträger zum Zwecke der Vernehmung oder einer ärztlichen Untersuchung vorgeladen werden, erhalten den Ersatz der notwendigen Barauslagen, die in Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Personen auch den Ersatz des nachgewiesenen Entganges an Arbeitsverdienst, Krankengeld oder Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
  3. Absatz 3,Wenn ein Anspruchswerber oder Anspruchsberechtigter beantragt, daß ein bestimmter Arzt gutächtlich gehört werde, so kann der Versicherungsträger die Anhörung davon abhängig machen, daß der Antragsteller die Kosten hiefür trägt.
  4. Absatz 4,Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlaßt worden sind, hat ihr der Versicherungsträger zum Ersatz aufzuerlegen.
  5. Absatz 5,Lehnt der Versicherungsträger den Kostenersatz gemäß Absatz 2, ganz oder zum Teil ab, so hat er die Ablehnung auf Antrag bescheidmäßig auszusprechen. Ein Kostenersatz gemäß Absatz 4, ist auf jeden Fall bescheidmäßig aufzuerlegen. Gegen Bescheide über Kostenersatz im Verfahren in Verwaltungssachen ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

§ 360

Text

Rechts- und Verwaltungshilfe.

Paragraph 360,
  1. Absatz eins,Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Dachverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise haben die Versicherungsträger (der Dachverband) den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Grundbuch, das Adressregister, das zentrale Gewerberegister und das Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen und zur Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, notwendig ist. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

  4. Absatz 5,Die Personenstandsbehörde hat der Österreichischen Gesundheitskasse – möglichst in automationsunterstützter Form – folgende Personenstandsfälle mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Geburten und Vermerke über Annahmen an Kindes statt,
    2. Ziffer 2
      Vermerke über verwaltungsbehördliche Namensänderungen sowie Namensänderungen auf Grund zivilrechtlicher Vorgänge,
    3. Ziffer 3
      Eheschließungen oder Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Vermerke über Auflösungen von Ehen oder eingetragenen Partnerschaften,
    4. Ziffer 4
      Todesfälle.
  5. Absatz 6,Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband haben zur Sicherung der Unverwechselbarkeit und Richtigkeit der von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie zur Durchführung ihrer Verfahren das Recht, das Verfahren der Meldebehörden nach Paragraph 14, Absatz 2, des Meldegesetzes 1991 in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, bei Änderungen (Feststellung, Richtigstellung usw.) von Familiennamen, Vornamen, Geschlechtsangabe, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten sowie der ZMR-Zahl (Paragraph 16, Meldegesetz 1991) mit dem Zentralen Melderegister beim Bundesminister für Inneres zum Zwecke der Führung der Gleichsetzungstabelle (Paragraph 16 b, Meldegesetz 1991 in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,) zusammenzuarbeiten und dort geänderte personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur eindeutigen Identifizierung einer Person notwendig ist. Leistungsansprüche, Anwartschaften oder deren Veränderungen können aus solchen Änderungen nicht abgeleitet werden. Abfragen der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes aus dem Zentralen Melderegister sind auch nach dem Auswahlkriterium der Anschrift (Wohnadresse) zulässig, und zwar zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, soweit dies für die Feststellung eines Leistungsanspruches notwendig ist. Die Ergebnisse solcher Abfragen stellen lediglich einen Anhaltspunkt bei der Ermittlung des Tatbestandes des gemeinsamen Haushaltes dar.
  6. Absatz 7,Die Abgabenbehörden und ihre Organe haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.

§ 360a

Text

Auskünfte an Verwaltungsgerichte

Paragraph 360 a,

Die Versicherungsträger und der Dachverband haben dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder auf Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,). Im Ersuchen ist der genaue Auskunftszweck samt Aktenzahl anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger (vom Dachverband) zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.

§ 360b

Text

Anwendung des AVG

Paragraph 360 b,
  1. Absatz eins,Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen eins bis 5 über die Zuständigkeit,
    • Strichaufzählung
      Paragraph 18, Absatz 5, über Bescheiderledigungen,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 19 und 20 über Ladungen,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,
    • Strichaufzählung
      Paragraph 36 a, über Angehörige,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 37, 38 a, 39 und 40 bis 44 g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 45 bis 53 a sowie 54 und 55 über Beweise,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden,
    • Strichaufzählung
      die Paragraph 58 a und 62 Absatz eins bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 63 bis 68 über den Rechtsschutz,
    • Strichaufzählung
      Paragraph 73, über die Entscheidungspflicht und
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 74 bis 79 über die Kosten.
  2. Absatz 2,Paragraph 6, AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass Paragraph 361, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt.

§ 361

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Verfahren in Leistungssachen.

1. UNTERABSCHNITT.
Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger.

Einleitung des Verfahrens.

Paragraph 361,
  1. Absatz eins,Die Leistungsansprüche sind von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellen
    1. Ziffer eins
      in der Kranken- und in der Pensionsversicherung auf Antrag,
    2. Ziffer 2
      in der Unfallversicherung von Amts wegen oder, sofern das Verfahren nicht auf diese Weise eingeleitet wurde, auf Antrag.
    Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes.
  2. Absatz 2,Zur Stellung eines Antrages nach Absatz eins, ist der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können auch selbst den Antrag stellen. Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige (Paragraph 123,) kann in den Fällen des Paragraph 89, Absatz 4, oder wenn der Versicherte die Antragstellung ohne triftigen Grund verweigert, auch vom Angehörigen selbst oder von dessen gesetzlichem Vertreter unmittelbar geltend gemacht werden. Der Kostenersatz nach Paragraph 131, Absatz eins und 3 sowie der Pflegekostenzuschuß nach Paragraph 150, kann, wenn der Anspruchsberechtigte vor der Antragstellung verstorben ist, auch von den nach Paragraph 107 a, bezugsberechtigten Personen beantragt werden. Hinsichtlich eines Leistungsanspruches, aus dem ein auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei des Fünften Teiles vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachter Ersatzanspruch zu befriedigen ist, ist auch der Träger der Sozialhilfe antragsberechtigt.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat die zur Feststellung des geltend gemachten Anspruches erforderlichen Urkunden und in seinen Händen befindlichen Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen. Bei einem Antrag auf eine Leistung der Krankenversicherung, die von der Höhe einer Bemessungsgrundlage abhängig ist, hat der Antragsteller eine Bestätigung des Dienstgebers über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Das Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung bestimmt die Satzung.
  4. Absatz 4,Anträge auf Leistungen sind bei dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag
    1. Litera a
      bei einem anderen Versicherungsträger oder
    2. Litera b
      bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung
    eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Er gilt mit dem Tage des Einlangens bei der anderen Stelle als bei dem zuständigen Versicherungsträger rechtswirksam eingebracht. Wird der Antrag bei einer Gemeinde eingebracht, ist er je nach dem Begehren ohne unnötigen Aufschub an einen Versicherungsträger weiterzuleiten und gilt, wenn zwischen der Einbringung bei der Gemeinde und dem Einlangen bei einem Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate verstrichen sind, mit dem Tage des Einlangens bei der Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 86, Absatz 6, wird das Leistungsfeststellungsverfahren abweichend von Absatz eins, von Amts wegen eingeleitet.

§ 362

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5.

Text

Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung.

Paragraph 362,
  1. Absatz eins,Ist die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine wesentliche Änderung (Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz) der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist bei Ablehnung eines Antrages auf Zuerkennung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 253 f, 270 b und 276 f) oder einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit oder bei Entziehung einer solchen Pension aus demselben Grund so anzuwenden, dass an die Stelle des Ablaufes eines Jahres der Ablauf von 18 Monaten und an die Stelle der Unfallfolgen die Minderung der Arbeitsfähigkeit tritt. Das Gleiche gilt im Fall der Feststellung nach Paragraph 255 a, (Paragraph 273 a,, Paragraph 280 a,), dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht vorliegt.
  3. Absatz 3,Ist eine Klage auf Zuerkennung einer Pension nach Absatz 2, zurückgezogen worden und wird vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Klagszurückziehung der Antrag auf Zuerkennung einer Pension nach Absatz 2, neuerlich eingebracht, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, ist ein neuerlicher Antrag vor Ablauf der Frist von 18 Monaten auch dann nicht zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Pensionsversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass
      1. Litera a
        berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder
      2. Litera b
        die Realisierbarkeit medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder
    2. Ziffer 2
      das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist.

§ 362a

Text

Feststellung des Sachverhaltes

Paragraph 362 a,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger können Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der Versicherungsträger das für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksgericht um ihre Vernehmung ersuchen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksgerichte haben einem Ersuchen nach Absatz eins, zu entsprechen; sie haben dabei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

§ 363

Text

Unfallmeldung

Paragraph 363,
  1. Absatz eins,Die Dienstgeber und die sonstigen meldepflichtigen Personen oder Stellen (Paragraphen 33 bis 37, 39) haben jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden. Auf die gleiche Weise haben die meldepflichtigen Personen (Stellen) die Berufskrankheit eines Unfallversicherten binnen fünf Tagen nach dem Beginn der Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins,) dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden. Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung obliegen diese Meldepflichten dem/der Beschäftiger/Beschäftigerin nach Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Der Arzt/Die Ärztin, der/die bei einer versicherten Person Krankheitserscheinungen feststellt, die den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit rechtfertigen, hat diese Feststellung dem zuständigen Träger der Unfallversicherung binnen fünf Tagen zu melden. Der Versicherungsträger hat dem Arzt hiefür eine Vergütung von 5,81 € zu leisten. Ein Arzt, welcher der ihm obliegenden Verpflichtung zur Erstattung der Meldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn er nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Der Träger der Unfallversicherung hat die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit unverzüglich weiterzuleiten
    1. Ziffer eins
      an das zuständige Arbeitsinspektorat, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, dem Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion unterliegt;
    2. Ziffer 2
      an die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Landarbeitsgesetz 2021 dem Wirkungsbereich der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterliegt.
    Der Träger der Unfallversicherung hat die Daten nach den Absatz eins und 2 sowie die eingelangten Meldungen auf automatisationsunterstütztem Weg zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l genannten Schulen, Lehranstalten, Universitäten und institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben jeden Unfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz 4, oder 5 bzw. Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 11, oder 12, durch den eine nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i, oder l unfallversicherte Person getötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden. Auf die gleiche Weise haben die meldepflichtigen Stellen die Berufskrankheit eines nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten binnen fünf Tagen nach dem Beginn der Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins,) dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.
  5. Absatz 5,Die Meldungen nach den Absatz eins, 2 und 4 sind vorrangig mittels elektronischer Datenfernübertragung, jedenfalls aber schriftlich, zu erstatten.

§ 364

Text

Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger.

Paragraph 364,

Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.

§ 365

Text

Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen.

Paragraph 365,
  1. Absatz eins,Ein Arbeitsunfall ist behördlich zu erheben, wenn es der Träger der Unfallversicherung bei der nach dem Unfallorte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beantragt.
  2. Absatz 2,Unfallserhebungen sind nach Einlangen des Antrages ohne Verzug und in der Regel an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Erhebung ist nach Möglichkeit der Versehrte beizuziehen. Außerdem sind von der Vornahme der Erhebung der Träger der Unfallversicherung, das zuständige Arbeitsinspektorat (Land- und Forstwirtschaftsinspektion) sowie, wenn der Unfall einen Dienstnehmer betroffen hat, der Dienstgeber und der Betriebsrat (die Vertrauensmänner) des Betriebes zu verständigen. Diese Stellen können sich durch Vertreter an der Erhebung beteiligen. Das Ergebnis der Erhebungen ist dem Unfallversicherungsträger sobald wie möglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Paragraph 21, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, und Paragraph 240, des Landarbeitsgesetzes 2021 werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.

§ 366

Text

Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten.

Paragraph 366,
  1. Absatz eins,Anspruchswerber und Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer Beobachtung in einer Krankenanstalt zu unterziehen, die der zuständige Versicherungsträger anordnet, um das Vorliegen und den Grad von gesundheitlichen Schädigungen festzustellen, die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung sind.
  2. Absatz 2,Wird einer Anordnung des Versicherungsträgers im Sinne des Absatz eins, nicht entsprochen, so kann er der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen. Dies darf jedoch nur geschehen, wenn die Anordnung unter Androhung der Säumnisfolgen und mit Setzung einer angemessenen Frist vorgenommen wird. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die aufgeforderte Person glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, der Anordnung fristgerecht nachzukommen.
  3. Absatz 3,Zur Klärung der Frage, ob ein Krankheitszustand ganz oder teilweise als Berufskrankheit anzusehen ist, kann der Träger der Unfallversicherung eine gutächtliche Äußerung des Arbeitsinspektionsarztes beim Zentralarbeitsinspektorate einholen. Einem Antrage des Arbeitsinspektionsarztes auf Vornahme von Ermittlungen, erforderlichenfalls von weiteren ärztlichen Untersuchungen hat der Versicherungsträger zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, Absatz 4, zumutbar sind, hat der Träger der Pensionsversicherung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen und sie zu den Feststellungen anzuhören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Absatz eins, beantworten lässt. Können wegen mangelnder Mitwirkung der antragstellenden Person die Feststellungen nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, nicht getroffen werden, so gilt der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität nach Paragraph 255 a, (Paragraph 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273 a,

§ 367

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

Text

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen.

Paragraph 367,
  1. Absatz eins,Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,
    2. Ziffer 2
      die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder
    3. Ziffer 3
      es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, unterliegt.
    Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 173, Ziffer eins, Litera c, sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß Paragraph 222, Absatz eins und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247,) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden bei Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung der Ausgleichszulage.
  3. Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind Bescheide über die Auswirkung
    1. Litera a
      von Renten- oder Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnittes römisch sechs a des Ersten Teiles,
    2. Litera b
      von Vervielfachungen fester Beträge mit der jeweiligen Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
    nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde.
  4. Absatz 4,Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität (Paragraph 254,) oder dauernde Berufsunfähigkeit (Paragraph 271,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob und seit wann Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 (Paragraph 273, Absatz eins,) oder im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, (Paragraph 273, Absatz 2,) vorliegt und ob ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,) besteht und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann;
    2. Ziffer 2
      ob die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,)
    1. Ziffer 4
      ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,, Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,) besteht oder nicht.
    Die unter den Ziffer eins und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach Paragraph 255 a, (Paragraph 273 a,, Paragraph 280 a,) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Ziffer eins, auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) erfolgen.

§ 367a

Text

Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach Paragraph 15, APG

Paragraph 367 a,
  1. Absatz eins,Gegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 5, kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Absatz 3, zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Absatz 2, dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Ausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.
  4. Absatz 4,Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Absatz 2, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Absatz 2, ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 5, nach Paragraph 67, ASGG einklagbar.

§ 368

Text

Frist für die Bescheiderteilung.

Paragraph 368,
  1. Absatz eins,Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Krankenversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Einbringung des Antrages, Bescheide über die Feststellung von Leistungen aus der Unfallversicherung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Unfallmeldung (nach dem Einlangen des Antrages), Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Pensionsversicherung sowie über die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages an den Anspruchswerber zu erlassen. Zeiten, während derer das Verfahren gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG ausgesetzt ist, werden in diese Fristen nicht eingerechnet.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherungsträger einen Bescheid zu erlassen, kann er dies aber innerhalb der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Frist nicht, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so hat er, wenn seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, die Leistung zu bevorschussen. Solche Vorschüsse kann er auch, sobald seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, schon vor Ablauf der Frist nach Absatz eins, gewähren.

§ 368a

Text

Übermittlung von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger an die Träger der Krankenversicherung

Paragraph 368 a,

Die Pensionsversicherungsträger haben Bescheide, in denen festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (Paragraph 367, Absatz 4,) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (Paragraph 253 e, Absatz 3,) oder nicht zumutbar (Paragraph 253 e, Absatz 4,) sind, unverzüglich dem für die Leistung von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

§ 369

Text

2. UNTERABSCHNITT.

Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles

Paragraph 369,

Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu.

§ 408

Text

3. UNTERABSCHNITT

Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen.

Paragraph 408,

Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt.

§ 409

Text

ABSCHNITT römisch drei.
Verfahren in Verwaltungssachen.

Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen.

Paragraph 409,

Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen.

§ 410

Text

Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen.

Paragraph 410,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
    1. Ziffer eins
      wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
    2. Ziffer 2
      wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
    3. Ziffer 3
      wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
    4. Ziffer 4
      wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,
    5. Ziffer 5
      wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,
    6. Ziffer 6
      wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
    7. Ziffer 7
      wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
    8. Ziffer 8
      wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
    9. Ziffer 9
      wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,)

§ 411

Text

Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen.

Paragraph 411,

Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.

§ 412

Text

Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit

Paragraph 412,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entscheidet über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit, auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist.
  2. Absatz 2,Die rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit wirkt in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle.
  3. Absatz 3,Im Verfahren über Leistungssachen darf über die Fragen der Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit nicht als Vorfragen entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen). Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ausmaß der ihm zur Erbringung übertragenen vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht übersteigt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber Paragraph 74, Absatz 2, ASGG sinngemäß anzuwenden. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten Versicherungsträger haben binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit miteinander abzurechnen.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten entsprechend auch im Verhältnis zu den Sonderversicherungen (Paragraph 2, Absatz 2,).
  6. Absatz 6,In Fällen des Absatz eins,, die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

§ 412a

Text

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung

Paragraph 412 a,

Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

  1. Ziffer eins
    auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 412 b und 412 c) oder
  2. Ziffer 2
    auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Paragraph 412 d,)
    1. Litera a
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, oder
    2. Litera b
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder
    3. Litera c
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder
  3. Ziffer 3
    auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (Paragraph 412 e,).

§ 412b

Text

Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)

Paragraph 412 b,
  1. Absatz eins,Stellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach Paragraph 41 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 86, EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.
  2. Absatz 2,Erfolgt eine Verständigung nach Absatz eins,, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen.

§ 412c

Text

Bindungswirkung, Bescheidzustellung

Paragraph 412 c,
  1. Absatz eins,Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, das Vorliegen einer Pflichtversicherung
    1. Ziffer eins
      nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder
    2. Ziffer 2
      nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
    bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).
  2. Absatz 2,Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.
  3. Absatz 3,Im Bescheid hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auseinander zu setzen.
  4. Absatz 4,Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie dem zuständigen Finanzamt zuzustellen.
  5. Absatz 5,Die Bindungswirkung nach den Absatz eins und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

§ 412d

Text

Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)

Paragraph 412 d,

Auf die Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (im Umfang nach Paragraph 412 a, Ziffer 2,) oder nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bzw. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG sind die Paragraphen 412 b und 412 c so anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Krankenversicherungsträger, der bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig wäre, ohne unnötigen Aufschub von der Anmeldung zu verständigen hat;
  2. Ziffer 2
    die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Ergebnisse in der Frage, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG vorliegt, samt den zugrunde liegenden Unterlagen bei der Anmeldung dem Krankenversicherungsträger nach Ziffer eins, zu übermitteln hat; dem Krankenversicherungsträger nach Ziffer eins, sind sämtliche Erhebungsergebnisse zur Verfügung zu stellen;
  3. Ziffer 3
    an die Stelle des Abschlusses der Prüfungen nach Paragraph 412 c, der Abschluss der Prüfungen nach den Ziffer eins und 2 tritt, wobei für die Bescheiderlassung Paragraph 412 c, Absatz 2 bis 4 gilt.

§ 412e

Text

Versicherungszuordnung auf Antrag

Paragraph 412 e,

Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die Paragraphen 412 b und 412 c sind sinngemäß anzuwenden.

§ 413

Text

Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)

Paragraph 413,
  1. Absatz eins,Über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach Paragraph 412, Absatz eins,, sowie Streitigkeiten zwischen dem Dachverband und den Versicherungsträgern entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2,Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.

§ 414

Text

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 414,
  1. Absatz eins,Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  2. Absatz 2,In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
  3. Absatz 3,Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen LaienrichterInnen aus dem Kreis der DienstnehmerInnen steht der Bundesarbeitskammer bzw. dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, jenes aus dem Kreis der Dienstgeber steht der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der Landwirtschaftskammer Österreich zu. Für Verfahren über die Frage, ob Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG vorliegt, ist eine Person aus dem Kreis jener LaienrichterInnen heranzuziehen, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen wurden. Für Verfahren im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei einem Dienstgeber, der Mitglied einer Landwirtschaftskammer ist, sind die vom Österreichischen Landarbeiterkammertag und von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen LaienrichterInnen heranzuziehen. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Sozialversicherung verfügen.
  4. Absatz 4,Barauslagen nach Paragraph 76, AVG, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Versicherungsträger erwachsen, sind von der beschwerdeführenden Person nicht zu entrichten, wenn es sich dabei um folgende Angelegenheiten handelt:
    1. Ziffer eins
      Selbstversicherung nach den Paragraphen 18 a und 18 b oder
    2. Ziffer 2
      Nachtschwerarbeit nach dem NSchG.

§ 415

Text

Revision

Paragraph 415,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, oder über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht das Revisionsrecht in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Revisionserhebung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

§ 416

Text

Nichtigerklärung von Bescheiden

Paragraph 416,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, die den Bestimmungen über die Versicherungspflicht, über die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung, über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit widersprechen, im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG als nichtig erklären und diesfalls in der Sache selbst entscheiden. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht dieses Recht dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Nichtigerklärung und der Entscheidung in der Sache selbst das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.
  2. Absatz 2,Bei Nichtigerklärung findet keine Nachzahlung und kein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen oder Versicherungsleistungen statt. Zeiten, für die bis zur Zustellung des Bescheides über die Nichtigerklärung Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet worden sind, gelten als Beitragszeiten dieser Versicherung.

§ 418

Text

ACHTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT römisch eins
Verwaltungsstellen der Versicherungsträger

Haupt-, Landes- und Außenstellen

Paragraph 418,
  1. Absatz eins,Die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 und, soweit dies nach Absatz 5, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.
  2. Absatz 2,Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse und die Pensionsversicherungsanstalt haben in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat Landesstellen in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten zu errichten.
  4. Absatz 4,Die Landesstellen nach Absatz 3, haben die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im Paragraph 434, Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist hinsichtlich dieser Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
  5. Absatz 5,Die Versicherungsträger können, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.

§ 419

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Verwaltungskörper der Versicherungsträger

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 419,

Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind

  1. Ziffer eins
    der Verwaltungsrat,
  2. Ziffer 2
    die Hauptversammlung und
  3. Ziffer 3
    die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

§ 420

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 718 Abs. 7a

Text

Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 420,
  1. Absatz eins,Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen).
  2. Absatz 2,Versicherungsvertreter/innen können Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und, wenn es sich nicht um Bedienstete von Gebietskörperschaften handelt, ihren Wohnort, Beschäftigungsort oder Betriebssitz im Sprengel des Versicherungsträgers haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich als Dienstnehmer/innen oder Unternehmer/innen tätig sein oder
    1. Ziffer eins
      Bevollmächtigte von Dienstgeber/inne/n oder
    2. Ziffer 2
      Vorstandsmitglieder oder Bedienstete öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen bzw. Dienstgeber/innen oder
    3. Ziffer 3
      Bedienstete von Gebietskörperschaften
    sein.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsvertreter/innen müssen, soweit es sich nicht um Angehörige des im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 umschriebenen Personenkreises handelt, im Zeitpunkt ihrer Entsendung dem betreffenden Versicherungsträger bzw. der betreffenden Landesstelle als pflichtversicherte Dienstnehmer/innen oder Dienstgeber/innen von solchen oder als freiwillig Versicherte angehören.
  4. Absatz 4,Jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers führt in diesem eine Stimme. Das Mitglied kann jedoch auch zwei Stimmen führen, wenn es von einem anderen Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut worden ist. Das Recht den Vorsitz zu führen kann nicht übertragen werden. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 31,
    2. Ziffer 2
      Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlungen und ihre Stellvertreter/innen sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
    3. Ziffer 3
      Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.
    Paragraph 107, Absatz 4, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6,Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;
    2. Ziffer 2
      Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes;
    3. Ziffer 3
      Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;
    4. Ziffer 4
      Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,)

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,

    Absatz 8, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,)

§ 421

Text

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 421,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Dabei ist die Geschlechterparität durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern zu beachten.
  2. Absatz 2,Die Interessenvertretungen nach Absatz eins, haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 5, Ziffer eins und 2 vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter/innen nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bei der Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt ist das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Die Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse erfolgt von den Interessenvertretungen nach Absatz eins, auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretungen auf Landesebene, die bei der Erstattung ihres Vorschlages das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen haben.
  3. Absatz 3,Bestehen keine Interessenvertretungen nach Absatz eins,, so sind die Versicherungsvertreter/innen der Dienstnehmer/innen/gruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu entsenden. Die Versicherungsvertreter/innen der Dienstgeber/innen/gruppe sind in einem solchen Fall von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden.
  4. Absatz 4,Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
    1. Ziffer eins
      sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers;
    2. Ziffer 2
      sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach Paragraph 426, Absatz 2, Ziffer eins, desselben Versicherungsträgers;
    3. Ziffer 3
      in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.
  5. Absatz 5,Kommen mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber/innen oder in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die Aufsichtsbehörde (Paragraph 448,) die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmer/inne/n oder Dienstgeber/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d’Hondt zu erfolgen, wobei
    1. Ziffer eins
      die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
    2. Ziffer 2
      bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
    Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor der Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Absatz 6,Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, Ziffer eins und 2 vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.
  7. Absatz 7,In den Fällen der Absatz 5 und 6, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, ist der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer/innen zugrunde zu legen. Es sind sodann die Versicherungsvertreter/innen von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmer/inne/n vertritt. Diese hat dabei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.
  8. Absatz 8,Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (Paragraph 423,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.

§ 422

Text

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

Paragraph 422,
  1. Absatz eins,Das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsvertreter/Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Bestellung (Paragraph 421,) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des Paragraph 425, zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie bestellt ist, berechtigt.

§ 423

Text

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

Paragraph 423,
  1. Absatz eins,Ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:
    1. Ziffer eins
      wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Bestellung ausschließen würden;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstnehmer/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten dem betreffenden Versicherungsträger nicht mehr als pflichtversicherter Dienstnehmer/pflichtversicherte Dienstnehmerin angehört, oder
      2. Litera b
        wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstgeber/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber/in eines/einer bei dem betreffenden Versicherungsträger pflichtversicherten Dienstnehmers/Dienstnehmerin ist,
      in beiden Fällen jedoch nur, wenn er/sie nicht zu jenen Personen zählt, die im Paragraph 420, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführt sind;
    4. Ziffer 4
      wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    5. Ziffer 5
      wenn einer der im Paragraph 420, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist;
    6. Ziffer 6
      wenn er/sie den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung nachweist.
    Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach den Ziffer 4 bis 6 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
  2. Absatz 2,Die Enthebung der Obmänner/Obfrauen und ihrer Stellvertreter/innen sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
  4. Absatz 4,Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (Paragraph 421,) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (Paragraph 421,) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/innen zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.
  6. Absatz 6,Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei ein und demselben Versicherungsträger (Paragraph 426, Absatz 2,), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
  7. Absatz 7,Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.
  8. Absatz 8,Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

§ 424

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden (vgl. § 822 Abs. 3).

Text

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 424,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe auf Grund des Verstoßes gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen in Ausübung des Amtes eines Mitglieds eines Verwaltungskörpers ist diese vom Versicherungsträger (Dachverband) zu tragen. Ein Ersatzanspruch gegenüber Mitgliedern der Verwaltungskörper ist nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Bei der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit nach bundesgesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gemäß den Artikeln 10 oder 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erlassen wurden, sind Verwaltungsübertretungen, die ausschließlich in Ausübung einer Funktion als Versichertenvertreter in Organen eines Sozialversicherungsträgers begangen wurden, nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Art und Umstände Rückschlüsse auf die nicht ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit zulassen.
  4. Absatz 4,Abweichende Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, welche im Rahmen der genannten Kompetenzartikel beschlossen wurden, über die Berücksichtigung solcher Verwaltungsübertretungen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit treten, soweit sie denselben Sachverhalt betreffen, hinter Absatz 3 zurück.

§ 425

Text

Amtsdauer

Paragraph 425,

Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

§ 426

Text

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Paragraph 426,
  1. Absatz eins,Der Verwaltungsrat und die Landesstellenausschüsse bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich je zur Hälfte aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen zusammen.
  2. Absatz 2,Die Hauptversammlung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen und zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen, wobei die ersten sechs Mitglieder der jeweiligen Gruppe die Mitglieder des jeweiligen Verwaltungsrates sind,
    2. Ziffer 2
      den Vorsitzenden der jeweiligen Landesstellenausschüsse samt ihren Stellvertreter/inne/n,
    3. Ziffer 3
      jeweils drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
    4. Ziffer 4
      jeweils drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.
    Die Versicherungsvertreter/innen nach Ziffer eins,, die zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sind, sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe nach Paragraph 421, Absatz 2 bis 5 anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat angehören.

§ 427

Text

Verwaltungsrat

Paragraph 427,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Verwaltungsrat beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei der Österreichischen Gesundheitskasse
    12;
     
  2. Ziffer 2
    bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
    12;
     
  3. Ziffer 3
    bei der Pensionsversicherungsanstalt
    12.
     

§ 428

Text

Hauptversammlung

Paragraph 428,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in der Hauptversammlung beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei der Österreichischen Gesundheitskasse
    42;
     
  2. Ziffer 2
    bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
    32;
     
  3. Ziffer 3
    bei der Pensionsversicherungsanstalt
    42.
     

§ 429

Text

Landesstellenausschüsse

Paragraph 429,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in jedem Landesstellenausschuss beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei der Österreichischen Gesundheitskasse
    10;
     
  2. Ziffer 2
    bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
    6;
     
  3. Ziffer 3
    bei der Pensionsversicherungsanstalt
    6.
     

§ 430

Text

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

Paragraph 430,
  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.
  2. Absatz 2,Der Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus seiner Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag der Gruppe der Dienstnehmer/innen und auf Vorschlag der Gruppe der Dienstgeber/innen je einen Obmann/eine Obfrau aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Für die Wahl ist jeweils die einfache Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die einfache Mehrheit der Gruppe erforderlich, der die zu wählende Person angehört. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die den Vorsitz nicht führende Obmann/Obfrau ist Stellvertreter/in des/der den Vorsitz führenden Obmannes/Obfrau.
  3. Absatz 3,Der Verwaltungsrat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat für seine Amtsdauer aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Mitglieder des Verwaltungsrates als auch der Gruppe der Dienstgeber/innen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstgeber/innen. Im Anschluss an die Wahl des Obmannes/der Obfrau ist für diesen/diese aus der Mitte des Verwaltungsrates auf dieselbe Weise ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen.
  4. Absatz 3 a,Die Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode je eine/n Vorsitzende/n aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz, beginnend mit jenem/jener Vorsitzenden, der/die nicht der Gruppe angehört, der der/die den Vorsitz führende Obmann/Obfrau des Verwaltungsrates angehört. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Die Vorsitzenden dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören.
  5. Absatz 3 b,Die Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstgeber/innen. Im Anschluss an die Wahl des/der Vorsitzenden ist für diese/n aus der Mitte der Hauptversammlung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören.
  6. Absatz 4,Die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt haben aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag der Gruppe der Dienstnehmer/innen und auf Vorschlag der Gruppe der Dienstgeber/innen je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die den Vorsitz nicht führende Vorsitzende ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (Paragraph 426, Absatz 2, Ziffer 2,).
  7. Absatz 5,Die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben für ihre Amtsdauer einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden zu wählen, der/die der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (Paragraph 426, Absatz 2, Ziffer 2,).
  8. Absatz 6,Die gewählten Obmänner/Obfrauen sowie die gewählten Vorsitzenden der Hauptversammlungen und der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sogleich oder ab einem anlässlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
  9. Absatz 7,Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende (ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) eines Verwaltungskörpers infolge Enthebung (Paragraph 423,) vom Amt als Versicherungsvertreter/in aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.

§ 431

Text

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 431,
  1. Absatz eins,Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 424, hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass diese
    1. Ziffer eins
      im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
    2. Ziffer 2
      in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
    3. Ziffer 3
      in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses
    bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.

§ 432

Text

ABSCHNITT römisch drei
Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung des Versicherungsträgers

Paragraph 432,
  1. Absatz eins,Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis
    1. Ziffer eins
      laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 nicht überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und
    4. Ziffer 4
      die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen.
    Dem Verwaltungsrat ist über die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Ziffer eins, gemäß der Geschäftsordnung nachträglich, mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 7, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) nachgewiesen.
  3. Absatz 3,In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen sowohl in der Gruppe der Dienstnehmer/innen als auch in der Gruppe der Dienstgeber/innen:
    1. Ziffer eins
      die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen;
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartner/inne/n, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
    3. Ziffer 3
      die Erlassung von Richtlinien nach Paragraph 84, Absatz 6, über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
    4. Ziffer 4
      der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nach dem G-ZG.
  4. Absatz 4,Der Verwaltungsrat darf Beschlüsse
    1. Ziffer eins
      über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden oder von Einrichtungen in fremden Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder Zahnersatz, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, sowie
    2. Ziffer 2
      über Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist,
    nur dann fassen, wenn ein Bedarf für das jeweilige Bauvorhaben besteht. Die Bedarfsprüfung ist vom Versicherungsträger vorzunehmen und hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Die Grundsätze für die Bedarfsprüfung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen und haben jedenfalls Näheres über den Ablauf und den Umfang der Prüfung sowie die dabei auszuarbeitenden Unterlagen zu enthalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist der Aufsichtsbehörde eine von den zuständigen Verwaltungskörpern des Versicherungsträgers gebilligte Schlussabrechnung vorzulegen.
  5. Absatz 5,Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen (Paragraph 460, Absatz eins,), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 433

Text

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 433,
  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.
  2. Absatz 2,Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz eins, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
  3. Absatz 3,Über die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

§ 434

Text

Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Paragraph 434,
  1. Absatz eins,Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Absatz 2 bis 4 zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.
  2. Absatz 2,Die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere bei der regionalen Planung einschließlich die Entsendung von Vertreter/innen in die Gesundheitsplattform und die Landes-Zielsteuerungskommission des jeweiligen Landesgesundheitsfonds;
    2. Ziffer 2
      Verhandlung gesamtvertraglicher Honorarvereinbarungen mit den freiberuflich tätigen Ärzten und Ärztinnen und den Gruppenpraxen auf regionaler Ebene einschließlich des Stellenplans nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit den Absatz eins a und 3;
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über die Auswahl der Vertrags(zahn)ärzte und Vertrags(zahn)ärztinnen, Vertrags-Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten auf regionaler Ebene sowie die Beendigung dieser Vertragsverhältnisse;
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über Einzelverträge mit Hebammen, klinischen Psycholog/inn/en, Psychotherapeut/inn/en sowie Beförderungsunternehmen unter Bedachtnahme auf bestehende Gesamt-, Muster- und Rahmenverträge;
    5. Ziffer 5
      Verhandlung und Entscheidung über die Verwendung der am 31. Dezember 2018 vorhandenen allgemeinen Rücklage der jeweiligen Gebietskrankenkasse und Verwendung der Rücklagen für Gesundheitsreformprojekte in Abstimmung mit der Landes-Zielsteuerungskommission;
    6. Ziffer 6
      Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    7. Ziffer 7
      Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichten bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder;
    8. Ziffer 8
      Behandlung von Anträgen an den Unterstützungsfonds;
    9. Ziffer 9
      Entscheidung über die Verwendung der der Landesstelle zugewiesenen Mittel aus dem Innovations- und Zielsteuerungsfonds nach Paragraph 447 a, für Gesundheitsreformprojekte;
    10. Ziffer 10
      Bestellung der Landesstellenleiter/innen und deren Stellvertreter/innen auf Vorschlag des Verwaltungsrates;
    11. Ziffer 11
      regionale Betreuung der Versicherten, der Dienstgeber/innen und der Vertragspartner/innen.
  3. Absatz 3,Die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;
    3. Ziffer 3
      Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger/innen;
    4. Ziffer 4
      Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen.
  4. Absatz 4,Die Landesstellenausschüsse der Pensionsversicherungsanstalt haben nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme von Leistungsanträgen;
    2. Ziffer 2
      Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds;
    3. Ziffer 3
      Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in den Widerspruchs-Ausschuss nach Paragraph 367 a, Absatz 3,
  5. Absatz 5,Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Verwaltungsrat kann Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder ändern.

§ 435

Text

Sitzungen

Paragraph 435,
  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten. Der/Die leitende Angestellte und seine/ihre Stellvertreter/innen sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann/Die Obfrau kann die Teilnahme von Bediensteten des Versicherungsträgers verfügen.
  2. Absatz eins a,Die Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen.
  3. Absatz 2,Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter/innen beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende ist auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertreter/inne/n anzurechnen. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  4. Absatz 3,In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag; dies gilt nicht für die im Paragraph 430, Absatz 2, 3 a und 4 genannten Vorsitzenden.
  5. Absatz 4,Die im Paragraph 426, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.
  6. Absatz 5,Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung des Versicherungsträgers, so hat der Obmann/die Obfrau oder der/die Vorsitzende des Landesstellenausschusses ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

§ 436

Text

Teilnahme der Betriebsvertretung

Paragraph 436,
  1. Absatz eins,An den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
  2. Absatz 2,Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau des Versicherungsträgers die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

§ 437

Text

Veröffentlichung von Beschlüssen

Paragraph 437,

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind im Internet zu veröffentlichen.

§ 441

Text

ABSCHNITT römisch vier a
Verwaltungskörper des Dachverbandes

Arten der Verwaltungskörper

Paragraph 441,

Die Verwaltungskörper des Dachverbandes sind

  1. Ziffer eins
    die Konferenz der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Konferenz genannt) und
  2. Ziffer 2
    die Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptversammlung genannt).

§ 441a

Text

Konferenz

Paragraph 441 a,
  1. Absatz eins,Die Konferenz besteht aus den Obmännern/Obfrauen und ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen
    1. Ziffer eins
      der Österreichischen Gesundheitskasse,
    2. Ziffer 2
      der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
    3. Ziffer 3
      der Pensionsversicherungsanstalt,
    4. Ziffer 4
      der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und
    5. Ziffer 5
      der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  2. Absatz 2,Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse der Konferenz sind im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Konferenz hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode zwei Vorsitzende zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Für die Wahl ist die Mehrheit nach Absatz 2, erforderlich. Bei der Wahl ist zu bestimmen, welcher/welche Vorsitzende im ersten halben Jahr der Amtsperiode den Vorsitz führt.
  5. Absatz 5,Der/Die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Konferenz zu sorgen, die Konferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Konferenz zu beschließenden Geschäftsordnung (Paragraph 456 a,) zu treffen.

§ 441b

Text

Hauptversammlung

Paragraph 441 b,
  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung besteht aus
    1. Ziffer eins
      den vorsitzführenden Obmännern/Obfrauen der Verwaltungsräte der im Paragraph 441 a, Absatz eins, genannten Versicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      den Vorsitzenden der Hauptversammlung und deren Stellvertreter/innen der im Paragraph 441 a, Absatz eins, genannten Versicherungsträger,
    3. Ziffer 3
      drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
    4. Ziffer 4
      drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.
  2. Absatz 2,Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die im Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Mitglieder haben beratende Stimme.
  3. Absatz 3,Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die jeweilige Vorsitzende der Hauptversammlung jenes Trägers, der auch den Vorsitz in der Konferenz führt. Dieser wird vertreten von seinem/ihrem/seiner/ihrer Stellvertreter/in.
  4. Absatz 4,Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den Versicherungsträgern. Er/Sie hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Hauptversammlung Sorge zu tragen, die Sitzungen der Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden „Geschäftsordnung der Hauptversammlung“ (Paragraph 456 a,) zu treffen.

§ 441c

Text

Aufgaben der Konferenz

Paragraph 441 c,
  1. Absatz eins,Der Konferenz obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Dachverbandes, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung zugewiesen sind. Sie vertritt den Dachverband nach außen.
  2. Absatz 2,Die Konferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Dachverbandes übertragen; Paragraph 432, Absatz eins, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Konferenz hat einen Jahresbericht des Dachverbandes und der bei ihm errichteten Fonds zu erstellen, der aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen besteht.
  4. Absatz 4,Beschlüsse der Konferenz über die Erstellung von Dienstpostenplänen (Paragraph 460, Absatz eins,), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 441d

Text

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 441 d,
  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung hat mindestens zweimal im Jahr zusammenzutreten.
  2. Absatz 2,Der Hauptversammlung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über den von der Konferenz vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich Investitionsplan) des Dachverbandes; dieser ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen;
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung des durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschlusses;
    3. Ziffer 3
      die Entlastung der Konferenz; diese ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz 2, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

§ 441e

Text

Büro des Dachverbandes

Paragraph 441 e,
  1. Absatz eins,Die Leitung des Büros des Dachverbandes obliegt dem Büroleiter/der Büroleiterin des Dachverbandes, der/die von der Konferenz im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt wird. Dabei ist das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, anzuwenden, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Auf die gleiche Weise kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes bestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Büroleiter/Die Büroleiterin des Dachverbandes und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind an die Weisungen der Konferenz gebunden; sie haben der Konferenz regelmäßig über die ihnen übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die die Konferenz zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt.

§ 441f

Text

Zielsteuerung-Sozialversicherung

Paragraph 441 f,
  1. Absatz eins,Die Konferenz hat nach Anhörung der Versicherungsträger zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die Konferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres gesundheits- und sozialpolitische Ziele
    1. Ziffer eins
      für das folgende Kalenderjahr und
    2. Ziffer 2
      für eine mittelfristige Periode zu beschließen.
  3. Absatz 3,Das Zielsteuerungssystem hat jedenfalls strategische Ziele, operative Ziele sowie Maßnahmen und Kennzahlen zu enthalten, wobei jedenfalls Finanzziele und Verwaltungskostenziele/Verwaltungskostensenkung, gegebenenfalls ein Verwaltungskostendeckel, gesondert für jeden Sozialversicherungsträger und den Dachverband vorzusehen sind.
  4. Absatz 4,Der/Die Vorsitzende der Konferenz hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen laufend über die Erarbeitung der strategischen und operativen Ziele zu berichten. Vor Beschlussfassung nach Absatz eins, sind die Ziele mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen abzustimmen.
  5. Absatz 5,Über die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 hinaus ist für die Österreichische Gesundheitskasse zwischen der Hauptstelle und den Landesstellen für das Verwaltungshandeln ein Zielsteuerungssystem zu implementieren.

§ 441g

Text

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes

Paragraph 441 g,

Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. Paragraph 436, ist entsprechend anzuwenden.

§ 443

Text

ABSCHNITT römisch fünf.
Vermögensverwaltung.

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

Paragraph 443,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger und der Dachverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass den Versicherten im jeweiligen Bundesland eine Summe entsprechend den Beiträgen, die im jeweiligen Bundesland entrichtet wurden, zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.

§ 444

Text

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 444,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger und der Dachverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsträger und der Dachverband haben statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsträger und der Dachverband haben die nach Paragraph 441 f, festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsträger und der Dachverband haben über die in den Absatz eins bis 3 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen
    1. Ziffer eins
      für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Absatz eins und 4) sowie
    2. Ziffer 2
      für die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,).
  6. Absatz 6,Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband haben den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen gemäß Absatz 5, zu veröffentlichen. Die vom Verwaltungsrat/von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.

§ 446

Text

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

Paragraph 446,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger (der Dachverband) haben bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach Paragraph 2 a, des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Dachverbandes) sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 447, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    2. Ziffer 2
      in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    3. Ziffer 3
      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    4. Ziffer 4
      in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
    5. Ziffer 5
      in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
    6. Ziffer 6
      in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
    Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang römisch zwei Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, Amtsblatt Nummer L 244 vom 19.09.2015 Seite 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
  3. Absatz 3,Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bei der Österreichischen Gesundheitskasse, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, dem Pensionsinstitut und dem Dachverband der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Es ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger (der Dachverband) hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.

§ 446a

Text

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Paragraph 446 a,

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den Paragraphen 23, Absatz 3, 24, Absatz 3 und 25 Absatz 3, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Paragraph 446, Absatz 3,) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.

§ 447

Text

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 447,
  1. Absatz eins,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
  2. Absatz eins a,Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
  4. Absatz 2 a,Die Genehmigung nach Absatz eins a, ist nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500 m2 beträgt und
    2. Ziffer 2
      der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

§ 447a

Text

Innovations- und Zielsteuerungsfonds der Österreichischen Gesundheitskasse

Paragraph 447 a,
  1. Absatz eins,Bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist ein Innovations- und Zielsteuerungsfonds einzurichten, der der Finanzierung von Gesundheitsreformprojekten in den Landesstellen, insbesondere zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung, zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, e-Health-Anwendungen und zur Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, Absatz 5, dient.
  2. Absatz 2,Die Mittel des Innovations- und Zielsteuerungsfonds werden aufgebracht durch
    1. Ziffer eins
      Übertragung von 0,8% der Beitragseinnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse an den Fonds und
    2. Ziffer 2
      die pauschale Beihilfe nach Paragraph eins a, GSBG in Höhe von 100 Millionen Euro.
    Nähere Regelungen sind durch die Geschäftsordnung zu treffen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen ist im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit zu berichten.

§ 447f

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1, 6, 14 und 16 treten nach Ablauf von sechs Monaten nach Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft (vgl. § 675 Abs. 3 und § 701 Abs. 2).

Text

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

Paragraph 447 f,
  1. Absatz eins,Die Träger der Sozialversicherung leisten an die Landesgesundheitsfonds ab dem Jahr 2008 einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach Paragraph 148, Ziffer 3, Die Pauschalbeiträge ab dem Jahr 2009 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Mehreinnahmen aus
    • Strichaufzählung
      der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,,
    • Strichaufzählung
      der Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005 auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, und der Fortschreibung der Erhöhung durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,
    • Strichaufzählung
      der auf Grund der Beitragssatzerhöhung um 0,15 Prozentpunkte für Pensionisten und Pensionistinnen ab 1. Jänner 2008 aus Budgetmittel des Bundes erhöhten Überweisung der Pensionsversicherungsträger an die Krankenversicherung
    • Strichaufzählung
      der Erhöhung der Beitragssätze gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes, Paragraph 29, Absatz eins, GSVG, Paragraph 26, Absatz eins, BSVG und Paragraph 20, Absatz 2 und 2 a B-KUVG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,
    sind bei der Berechnung der Steigerungssätze ab dem Jahr 2008 nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der vorläufige Pauschalbeitrag nach Absatz eins, ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen des jeweiligen Folgejahres, zu errechnen. Die vorläufigen Prozentsätze sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Die endgültige Abrechnung des Pauschalbeitrages nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 hat bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen, wobei Abrechnungsreste unverzüglich zu überweisen sind.
  3. Absatz 3,Der beim Dachverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die Landesgesundheitsfonds der Länder
    1. Ziffer eins
      70% des Pauschalbeitrages nach Absatz eins, in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres;
    2. Ziffer 2
      30% des Pauschalbeitrages nach Absatz eins, in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres;
    3. Ziffer 3
      den Betrag von
      1. Litera a
        15 Mio. Euro aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes und
      2. Litera b
        60 Mio. Euro aus den Beitragseinnahmen auf Grund der Erhöhung der Krankenversicherungsbeitragssätze um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005
      in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres nach Maßgabe der Absatz 4, 4 a, 16 und 17;
    4. Ziffer 4
      Die Mittel nach Absatz 6 a, nach Maßgabe des Einlangens und nach Maßgabe der Absatz 5, 16 und 17,
  4. Absatz 4,Die Mittel für die Überweisungen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Schlüssel zu verteilen:

Burgenland

2,426210014%

Kärnten

7,425630646%

Niederösterreich

14,377317701%

Oberösterreich

17,448140331%

Salzburg

6,441599507%

Steiermark

14,549590044%

Tirol

7,696467182%

Vorarlberg

4,114811946%

Wien

25,520232629%.

  1. Absatz 4 a,Die nach den Vorwegabzügen nach Absatz 16, verbleibenden Beträge nach Absatz 3, Ziffer 3, sind rechnerisch um die Hälfte der bundesweiten Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG zu erhöhen und auf die Landesgesundheitsfonds nach dem im Absatz 4, genannten Schlüssel zu verteilen. Die so errechneten Ansprüche der Landesgesundheitsfonds sind um die Hälfte ihrer jeweiligen Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG zu verringern.
  2. Absatz 5,Die nach den Vorwegabzügen nach Absatz 16, verbleibenden Beträge für die Überweisungen nach Absatz 3, Ziffer 4, sind rechnerisch um die Hälfte der bundesweiten Einnahmen an Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG zu erhöhen und auf die Landesgesundheitsfonds je zur Hälfte wie folgt zu verteilen:
    1. Ziffer eins
      nach der Volkszahl entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 errechneten und auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundeten Prozentsätze und
    2. Ziffer 2
      entsprechend dem Verhältnis der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dem Dachverband und den Landesgesundheitsfonds bekannt zu gebenden endgültigen LKF relevanten Kernpunkte des Jahres 2003.
    Absatz 4 a, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 6,Die Träger der Krankenversicherung leisten an die Bundesgesundheitsagentur ab dem Jahr 2008 einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 83 573 759,29 Euro. Dieser Pauschalbeitrag ist in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember zu überweisen.
  4. Absatz 6 a,Der Bundesminister für Finanzen überweist an den Fonds für die Jahre ab 2020 einen Betrag von 8 282 506,06 Euro jeweils im September des Jahres.
  5. Absatz 7,Ausgenommen im ambulanten Bereich hat der (die) Versicherte bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach diesem Bundesgesetz und nach dem BSVG und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem BSVG an den Landesgesundheitsfonds einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Verpflegstag 10% der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Prozentsatz für das Jahr 1997 nach Paragraph 28, KAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,. Diese Beträge sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze nach Absatz eins, zweiter und dritter Satz anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Die angepassten Beträge sind auf volle 10 Cent zu runden. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen:
    1. Ziffer eins
      sobald die Zeiten der Anstaltspflege in einem Kalenderjahr die Dauer von vier Wochen übersteigen,
    2. Ziffer 2
      für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
    3. Ziffer 3
      für Leistungen nach Paragraph 120 a, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 76 a, BSVG (Organspenden) sowie nach Paragraph 80, Absatz 3, Litera b, d und g BSVG,
    4. Ziffer 4
      für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Absatz 7 a,Die Sozialversicherungsträger als Träger der Krankenversicherung haben sich an den Kosten, die aus dem Absehen von einem Kostenbeitrag nach Paragraph 27 a, Absatz 7, KAKuG und Absatz 7, Ziffer 4, resultieren, mit einem Betrag in der Höhe von fünf Millionen Euro jährlich zu beteiligen. Die Mittel werden durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres aufgebracht. Dieses Verhältnis ist von der Konferenz festzustellen. Die Mittel sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Dachverbandes im Verhältnis der zu Grunde gelegten Versichertenzahlen an den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu überweisen. Die Beträge der gesetzlichen Krankenversicherungsträger an den Dachverband sind so zu überweisen, dass sie am jeweils vorletzten Bankarbeitstag vor dem Überweisungstermin bei diesem eingetroffen sind.
  7. Absatz 8,Mit den Pauschalbeiträgen der Träger der Sozialversicherung nach Absatz eins,, den Überweisungen nach Absatz 3, Ziffer 3 und 4 und den Beiträgen der Versicherten nach Absatz 7, an die Landesgesundheitsfonds sind alle Leistungen der im Paragraph 148, genannten Krankenanstalten insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe des Paragraph 148, Ziffer 3, zur Gänze abgegolten.
  8. Absatz 9,Der beim Dachverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
  9. Absatz 10,Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer eins, werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:

Wiener Gebietskrankenkasse

17,44201%,

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,83115%,

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,94019%,

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

15,08098%,

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

10,25023%,

Kärntner Gebietskrankenkasse

5,42866%,

Salzburger Gebietskrankenkasse

4,71656%,

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,63745%,

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,66966%,

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,09170%,

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,31496%,

Betriebskrankenkasse Mondi

0,03778%,

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

0,28442%,

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,06885%,

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,20124%,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung)

5,20082%

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

7,70689%,

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

5,22166%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

4,58485%,

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (als Träger der Unfallversicherung)

0,01253%,

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Unfallversicherung)

0,00686%,

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

0,00275%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Unfallversicherung)

0,16929%,

Pensionsversicherungsanstalt

0,09091%,

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00481%,

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00279%.

Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Konferenz festzulegen.

  1. Absatz 11,Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer 2, werden aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 0,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage (Paragraphen 44, 44 a, 472 a, Absatz eins, 474, Absatz eins und 479 d dieses Bundesgesetzes, Paragraph 25, GSVG, Paragraph 23, BSVG, Paragraph 19, B-KUVG) und der Beitragsgrundlage für Sonderbeiträge (Paragraphen 49, Absatz 2 und 54 dieses Bundesgesetzes, Paragraph 21, B-KUVG);
    2. Ziffer 2
      soweit die Beiträge nach Ziffer eins, nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (Paragraph 31, Absatz eins,) nach folgendem Schlüssel:

Wiener Gebietskrankenkasse

18,81319 % 

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

11,47897 % 

Burgenländische Gebietskrankenkasse

1,29897 % 

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

14,33519 % 

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

8,41037 % 

Kärntner Gebietskrankenkasse

3,70268 % 

Salzburger Gebietskrankenkasse

5,23748 % 

Tiroler Gebietskrankenkasse

5,42572 % 

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

3,48345 % 

Betriebskrankenkasse Austria Tabak

0,06479 % 

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

0,35058 % 

Betriebskrankenkasse Mondi

0,05842 % 

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

0,21491 % 

Betriebskrankenkasse Zeltweg

0,09834 % 

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

0,16160 % 

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung A (als Träger der Krankenversicherung)

1,40884 % 

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung B (als Träger der Krankenversicherung)

1,47376 % 

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)

13,60647 %

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

7,38738 %

Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)

2,98889 %

Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2012, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2010 in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Dachverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Ziffer eins, sind außer Betracht zu lassen. Absatz 10, letzter Satz ist anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2011 ist Paragraph 447 f, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, anzuwenden.
  1. Absatz 12,Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 6, werden aufgebracht durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger errechnet. Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu runden. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Konferenz festzulegen.
  2. Absatz 13,Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, dass die betreffenden Beträge beim Dachverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor den Überweisungsterminen nach den Absatz 3 und 6 bereits eingetroffen sind.
  3. Absatz 14,Die Sozialversicherungsträger leisten an den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ab dem Jahr 2008 jährlich einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach Paragraph 149, Absatz 3, Die Höhe des Pauschalbeitrages richtet sich nach Paragraph 149, Absatz 3 und 3 a, Die Höhe und Fälligkeitstermine der monatlichen Teilzahlungen für die vorläufigen Beträge nach Paragraph 149, Absatz 3 a, sind zwischen dem Dachverband und dem nach dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz eingerichteten Fonds zu vereinbaren.
  4. Absatz 15,Die Konferenz hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach Paragraph 149, Absatz 3 und 3 a von den einzelnen Sozialversicherungsträgern vorläufig aufzubringen sind. Ferner sind mit diesem Beschluss der Konferenz die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Die endgültige Berechnung der auf die einzelnen Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach Paragraph 149, Absatz 3, im jeweiligen Jahr bis zum 30. November des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen.
  5. Absatz 16,Aus den Mitteln gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 erhalten die Landesgesundheitsfonds der Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Tirol Vorweganteile jährlich in folgender Höhe in Millionen Euro:

ab dem Jahr 2008

Niederösterreich

1,50

Oberösterreich

3,25

Salzburg

3,25

Tirol

14,00

Diese Vorweganteile sind jeweils zur Hälfte von den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 3 und zur Hälfte von den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 4, zu überweisen, und zwar hinsichtlich der Mittel nach Absatz 3, Ziffer 3, ab dem Jahr 2008 jeweils in zwölf gleichen Monatsbeträgen, bei den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 4, jeweils zur Gänze bei der Überweisung des Jahresbetrages.

  1. Absatz 17,Die Landesgesundheitsfonds haben dem Dachverband bis jeweils spätestens 31. März eines jeden Jahres die Höhe der Einnahmen des Vorjahres an den Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG bekannt zu geben. Der Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die endgültige Abrechnung der Mittel vorbehaltlich des fristgerechten Vorliegens der Mitteilungen aller Landesgesundheitsfonds bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres durchzuführen und die Differenzen bei den jeweils nächsten Fälligkeiten auszuzahlen bzw. einzubehalten.
  2. Absatz 18,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz setzt mit Verordnung für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre jene Beträge und Aufteilungsschlüssel der Paragraphen 149 und 447 f fest, wie sie in Folge der Strukturreform der Sozialversicherungsträger durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, und der sich daraus ergebenden Zuordnung von Versichertengruppen, insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung der Betriebskrankenkassen, neu zu berechnen sind. In der Verordnung ist festzulegen, dass die Hälfte der nach Paragraph eins a, GSBG an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zugewiesenen Beihilfe für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung zur Krankenanstaltenfinanzierung zu widmen ist, wobei gleichzeitig eine Entlastung der Österreichischen Gesundheitskasse um diese Summe zu erfolgen hat.

§ 447g

Text

Beiträge nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG

Paragraph 447 g,
  1. Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bringen die Mittel für Beiträge nach Paragraphen 9, Absatz eins und 9 a Absatz eins, G-ZG im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres auf. Dieses Verhältnis stellt die Konferenz (Paragraph 441 a,) durch Beschluss fest.
  2. Absatz 2,Die Konferenz (Paragraph 441 a,) legt durch Beschluss die für Beiträge nach Paragraph 9 a, Absatz 2, G-ZG von den einzelnen Trägern der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aufzubringenden Mittel fest.
  3. Absatz 3,Die Beiträge sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Dachverbandes zu überweisen. Die jeweils zu leistenden Beträge sind von den Trägern der Kranken- und Pensionsversicherung so an den Dachverband zu überweisen, dass sie am vorletzten Bankarbeitstag vor diesem Termin eingetroffen sind.

§ 447h

Text

Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung

Paragraph 447 h,
  1. Absatz eins,Beim Dachverband ist ein Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz eins a,Der Bundesminister für Finanzen überweist an den Fonds für die Jahre ab 2020 einen Betrag von 4 141 253,03 Euro jeweils im September des Jahres.
  3. Absatz 2,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      die Überweisungen nach Absatz eins a,;
    2. Ziffer 2
      sonstige Einnahmen.
  4. Absatz 3,Die Mittel des Fonds sind für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie für vom Dachverband koordinierte Maßnahmen für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention zu verwenden. Mindestens 10% dieser Mittel sind jeweils für bundesweite Maßnahmen zur Förderung und Erhöhung der Inanspruchnahme von Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Maßnahmen für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und Prävention zu verwenden; der Dachverband hat die Verwendung dieser Mittel bis 31. August jedes Jahres zu planen und mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz abzustimmen. Die Überweisung der verbleibenden Mittel an die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung erfolgt nach Maßgabe des Einlangens unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen durch Beschluss der Konferenz.
  5. Absatz 4,Der Dachverband hat bis zum 30. Juni über das jeweils vorangegangene Jahr dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz einen Bericht über die Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und die Maßnahmen für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und Prävention vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die zahlenmäßige Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie eine Darstellung der Maßnahmen zur Steigerung der Inanspruchnahme der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen,
    2. Ziffer 2
      eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen des Untersuchungsprogramms sowie einer Kosten-Nutzen-Bewertung samt einer Prognose der Entwicklung der zumindest nächsten drei Jahre,
    3. Ziffer 3
      die Auswirkungen auf Leistungen, die nicht im Untersuchungsprogramm enthalten sind,
    4. Ziffer 4
      eine gezielte Evaluierung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen nach spezifischen Risikogruppen,
    5. Ziffer 5
      die Maßnahmen für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und Prävention, die in Koordination durch den Dachverband (teil-)finanziert wurden.

§ 447i

Text

Zahngesundheitsfonds

Paragraph 447 i,
  1. Absatz eins,Beim Dachverband ist ein Fonds für Zahngesundheit zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      Mittel des Bundes nach Paragraph 80 c, und
    2. Ziffer 2
      sonstige Einnahmen.
  3. Absatz 3,Die Mittel des Fonds im Ausmaß von 80 Mio. Euro jährlich sind für Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Maßgabe der Paragraphen 153 a, dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG zu verwenden. Verbleibende Mittel sind für weitere Leistungen im Zahngesundheitsbereich zu verwenden.
  4. Absatz 4,Der Dachverband hat die Mittel nach Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für Kieferregulierungen nach den Paragraphen 153 a, dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG sowie 69a B-KUVG angemessen aufzuteilen. Tritt der Falle des Paragraph 80 c, Absatz 4, ein, so ist nach Vorliegen der endgültigen Ergebnisse der tatsächlich angefallene Aufwand heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die Überweisung der Mittel an die Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.

§ 448

Text

ABSCHNITT römisch sechs
Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

Paragraph 448,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger und der Dachverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.
  2. Absatz 2,Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach Paragraph 81, Absatz 2, errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Dachverband oder mindestens ein Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Dachverbandes bzw. der Versicherungsträger ein Ausmaß von mindestens 50% umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50% betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Dachverbandes bzw. der Versicherungsträger sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsträger und den Dachverband betrauen; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes einen Vertreter/eine Vertreterin zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der Interessen des Bundes betrauten Bediensteten und ihren Stellvertreter/inne/n sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 14% bzw. für die Stellvertreter/innen 7% des Gehaltes eines Abgeordneten zum Nationalrat entspricht und die monatlich auszuzahlen sind. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.
  4. Absatz 4,Der Vertreter/Die Vertreterin der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift oder in wichtigen Fragen (Paragraph 449, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen oder die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vertreter/Die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen kann Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen Beschlüsse erheben, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren oder in wichtigen Fragen (Paragraph 449, Absatz 2,) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei einem Einspruch des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.

§ 449

Text

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 449,
  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsträger und des Dachverbandes zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger und des Dachverbandes nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
  2. Absatz 2,Wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung. Auch alle Angelegenheiten nach Paragraph 432, Absatz 3, sind wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Verpflichtung trifft die Träger der Pensionsversicherung als Empfänger/innen des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, auch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzungen und Krankenordnungen jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zweck der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsträger (den Dachverband) amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen der Versicherungsträger der Mitwirkung des Dachverbandes sowie geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Bei Untersuchungen der Pensionsversicherungsanstalt kann der Bundesminister für Finanzen durch einen Vertreter/eine Vertreterin mitwirken. Die Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung anzuordnen, wenn der Bundesminister für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes verlangt.

§ 450

Text

Entscheidungsbefugnis

Paragraph 450,
  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, wenn ein Träger der Krankenversicherung seiner Verpflichtung zur Abfuhr der anderen Stellen gebührenden Beiträge oder zur Weiterleitung der für fremde Rechnung eingehobenen Beiträge, Umlagen und dergleichen nicht nachkommt, die zur Sicherstellung der pünktlichen Abfuhr erforderlichen Veranlassungen namens des säumigen Trägers der Krankenversicherung selbst zu treffen.

§ 451

Text

Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

Paragraph 451,
  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter/einer vorläufigen Verwalterin zu übertragen. Diesem/Dieser ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen und der Dienstnehmer/innen bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Die Paragraphen 420, Absatz 2 bis 6 und 432 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter/Die vorläufige Verwalterin hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner/ihrer Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers nach Paragraph 421, zu treffen. Ihm/Ihr obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, über die Auflösung eines Verwaltungskörpers und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter/eine vorläufige Verwalterin sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.
  3. Absatz 3,Verfügungen des vorläufigen Verwalters/der vorläufigen Verwalterin, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Wert von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die den Versicherungsträger für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 452

Text

Kosten der Aufsicht

Paragraph 452,

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (Dachverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger und der Dachverband durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des Dachverbandes) zu bestimmen.

§ 452a

Text

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 452 a,

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 453

Text

ABSCHNITT römisch sieben
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

Satzung der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

Paragraph 453,
  1. Absatz eins,Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;
    2. Ziffer 2
      über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
    3. Ziffer 3
      über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte und Dienstgeber einzuladen sind;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 173,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
  2. Absatz 2,Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) kann vorgesehen werden, dass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrates (der Konferenz) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem Dachverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (dem Dachverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates (der Konferenz) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind nur dann gültig, wenn sie im Einvernehmen mit dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates (der Konferenz) getroffen werden, bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates (der Konferenz) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
  3. Absatz 3,Änderungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2 und 3), der Satzung des Dachverbandes (Paragraph 454,) oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) geändert hat.

§ 454

Text

Satzung des Dachverbandes

Paragraph 454,

Die Satzung des Dachverbandes hat außer den im Paragraph 453, Absatz eins, Einleitung und Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bestimmungen auch Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke zu enthalten.

§ 455

Text

Genehmigungspflicht

Paragraph 455,
  1. Absatz eins,Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den jeweils zuständigen Bundesminister (Paragraph 446, Absatz 3, Ziffer eins und 2), der das Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister herzustellen hat, und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (Paragraph 425,), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
  2. Absatz 2,Die Konferenz des Dachverbandes hat für den Bereich der Krankenversicherung eine Mustersatzung zu beschließen und kann Bestimmungen dieser Mustersatzung für alle Versicherungsträger für verbindlich erklären. Er hat dabei auch auf das Interesse der Versicherten und der Dienstgeber an einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger Bedacht zu nehmen. In der Mustersatzung ist unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz eine für alle Krankenversicherungsträger verbindliche Bandbreite für die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden Mehrleistungen (Paragraph 121, Absatz 3,) festzulegen. Die Erklärung der Verbindlichkeit von Bestimmungen der Mustersatzung und die Mustersatzung selbst bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird eine verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers in der der Verlautbarung dieser verbindlichen Bestimmung nächstfolgenden Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers übernommen, so geht die Zuständigkeit zur Änderung der Satzung, die die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung zum Gegenstand hat, auf die Konferenz über. Sobald die Hauptversammlung des Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung durch eine ihr entsprechende Satzungsänderung beschlossen hat, tritt der Beschluß der Konferenz mit Wirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung außer Kraft.

§ 456

Text

Krankenordnung der Träger der Krankenversicherung

Paragraph 456,
  1. Absatz eins,Der Träger der Krankenversicherung hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger/innen im Leistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. Für die Genehmigung der Krankenordnung und jeder ihrer Änderungen ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.
  2. Absatz 2,Der Dachverband hat eine Musterkrankenordnung aufzustellen. Paragraph 455, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Änderungen der Musterkrankenordnung oder der Krankenordnungen, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) geändert hat.

§ 456a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 718 Abs. 19

Text

Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

Paragraph 456 a,
  1. Absatz eins,Die einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw.) zu enthalten haben.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnungen (samt Anhang) der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnungen der Verwaltungsräte haben Anhänge zu enthalten, in denen der Zeitpunkt und der Wortlaut ihrer Beschlüsse anzuführen sind, mit denen sie einzelne ihrer Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten, insbesondere jener nach Paragraph 432, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, dem Büro des Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertreter/inne/n des Versicherungsträgers sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bis längstens 1. April 2019 durch Verordnung für den Verwaltungsrat und die Hauptversammlung gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, wobei die Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat auch einen Anhang nach Absatz 3, zu enthalten hat. Diese Mustergeschäftsordnungen gelten so lange unmittelbar als Geschäftsordnungen für die genannten Verwaltungskörper, bis für den einzelnen Verwaltungskörper eine Geschäftsordnung nach Absatz eins, erlassen worden ist.
  5. Absatz 5,Die Absatz 3 und 4 sind auf die Verwaltungskörper des Dachverbandes sinngemäß anzuwenden.

§ 457

Text

ABSCHNITT römisch acht.
Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung.

Führung der Versicherungsunterlagen.

Paragraph 457,
  1. Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung haben, soweit nichts anderes vorgesehen ist, für jeden Versicherten, für den sie Beiträge zu einer Pensionsversicherung einheben, die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen einer Pensionsversicherung erforderlich sind, für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1971 genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen durch eine im Verordnungsweg zu bestimmende Frist aufzubewahren und auf Verlangen dem Dachverband sowie dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen der Träger der Krankenversicherung haben alle aus der Geschäftsführung des Trägers der Krankenversicherung ermittelbaren Tatsachen zu enthalten, die zur Feststellung eines Leistungsanspruches aus der Pensionsversicherung notwendig sind.
  3. Absatz 3,Soweit die Beiträge zur Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten unmittelbar an den Träger der Pensionsversicherung zu entrichten sind, hat dieser die Aufzeichnungen nach den Absatz eins und 2 selbst zu führen und auf Verlangen dem Dachverband bekanntzugeben.

§ 458

Text

Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung.

Paragraph 458,

Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung sind verpflichtet, den Trägern der Sozialversicherung und dem Dachverband alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben, die für die Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, diese mitgeteilten Tatsachen in ihre Aufzeichungen gemäß Paragraph 457, Absatz eins, einzubeziehen.

§ 459

Text

Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen.

Paragraph 459,

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Dachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach Paragraph 457, zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach Paragraph 458, zu erlassen.

§ 459a

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 459 a,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Pensionsversicherung nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (Paragraph 29, des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Ordnungsbegriff und Lagebeschreibung der wirtschaftlichen Einheit,
    2. Ziffer 2
      Name (Familienname und Vorname) des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit Geburtsdatum und Anschrift sowie dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,
    3. Ziffer 3
      Ausmaß des Einheitswertes und die im Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,
    4. Ziffer 4
      Art und Rechtsgrundlage der Änderung des Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,
    5. Ziffer 5
      Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten,
    6. Ziffer 6
      Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

§ 459b

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Paragraph 459 b,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten zu übermitteln:

    Name (Familienname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift

    1. Ziffer eins
      der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, c und f sowie nach Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und
    2. Ziffer 2
      des Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

§ 459c

Text

Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach Paragraph 259

Paragraph 459 c,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 3, den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    2. Ziffer 2
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Jene Stellen, die zur Durchführung der im Paragraph 264, Absatz 5, genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen als Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 321,

§ 459d

Text

Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

Paragraph 459 d,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum nach Paragraph 25, Absatz 2, KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 116 a, GSVG, Paragraph 107 a, BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG, Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG) folgende Daten an den Dachverband zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;
    3. Ziffer 3
      Namen, Wohnadressen, Geschlecht und Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt des Beginnes des Kinderbetreuungsgeldbezuges;
    5. Ziffer 5
      Zeitpunkt der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. Ziffer 7
      Angabe über Höhe und Dauer einer dem Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des beziehenden Elternteiles;
    2. Ziffer 8
      Angabe über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt;
    3. Ziffer 9
      Angabe über das Vorliegen einer AlleinerzieherInneneigenschaft;
    4. Ziffer 10
      Angabe über die Art der Leistungsbezuges;
    5. Ziffer 11
      Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein Drittempfänger definiert wurde.
  2. Absatz 2,Der Dachverband wird ermächtigt, die nach Absatz eins, übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.

§ 459e

Text

ABSCHNITT römisch acht a
Mitwirkung im Gesundheitsbereich und Berechtigung zur Datenverarbeitung

Zusammenwirken bei der Gesundheitsversorgung

Paragraph 459 e,
  1. Absatz eins,Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband sind ermächtigt, gemeinsam oder gemeinsam mit dem Bund, einem oder mehreren Ländern oder von ihnen beauftragten Einrichtungen Projekte über die Optimierung von Verwaltungsabläufen und Verwaltungsabläufe betreffend die integrierte gesundheitliche Versorgung der Versicherten durchzuführen. Solche Projekte oder Verwaltungsabläufe können zum Zweck der Verbesserung der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erfolgen (zB Case Management, Disease Management, Entlassungsmanagement).
  2. Absatz 2,Folgende zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Projekte und Verwaltungsabläufe notwendigen Gesundheitsdaten dürfen von den Projektträgern und den für vereinbarte Verwaltungsabläufe Verantwortlichen in anonymisierter Form oder, wenn ein Bezug zur versicherten Person notwendig ist, in pseudonymisierter Form verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Daten über die behandelnde Einrichtung,
    2. Ziffer 2
      Daten zur Patienten und Patientinnenidentifikation,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Sterbedaten,
    4. Ziffer 4
      relevante Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation,
    5. Ziffer 5
      relevante Daten zum Versorgungsprozess und zur Nachsorge und
    6. Ziffer 6
      Daten zur Ergebnismessung.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung eines Projektes oder eines vereinbarten Verwaltungsablaufes dürfen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form nur jene direkt personenbezogenen Daten herangezogen werden, die von den Projektträgern und den für vereinbarte Verwaltungsabläufe Verantwortlichen bereits für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen. Diese Daten dürfen zur unverzüglichen Anonymisierung oder Pseudonymisierung an eine Stelle überlassen werden, die über die hiezu nötige Sachkenntnis und Verlässlichkeit verfügt. Nach erfolgter Anonymisierung oder Pseudonymisierung ist der Personenbezug unverzüglich zu löschen. Der Zugriff durch Andere auf die zu anonymisierenden oder pseudonymisierenden Daten oder die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist verboten.

§ 459f

Text

ABSCHNITT römisch acht b

Mitwirkung bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Paragraph 459 f,

Die Fremdenpolizeibehörden und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden haben den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage alle maßgebenden Informationen, insbesondere jene zur Feststellung und Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und dessen Rechtmäßigkeit, über tatsächlich verfügbare Unterhaltsmittel, getrennt nach der Bezugsquelle (wie Erwerbs- oder Pensionseinkommen, Unterhalt, Sachleistungen, Leistungen der Sozialhilfe, Haftungen oder Leistungen aus einer Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung oder Verpflichtungserklärung), und über die Angehörigeneigenschaft, zu übermitteln, soweit diese Informationen den Behörden vorliegen und für ihre Entscheidung relevant waren.

§ 459g

Text

ABSCHNITT römisch acht c

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (Paragraph 73 a,)

Paragraph 459 g,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Absatz 3, zu Personen, die eine ausländische Rente (Paragraph 73 a, Absatz eins,) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen (Familienname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;
    2. Ziffer 2
      Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;
    3. Ziffer 3
      rentenauszahlende Stelle.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Dachverbandes vorzunehmen.

§ 459h

Text

ABSCHNITT römisch acht d
Zusammenwirken in Fällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

Zusammenwirken von Pensionsversicherungsträgern und Arbeitsmarktservice

Paragraph 459 h,
  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger haben dem Arbeitsmarktservice für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit arbeitslos nach Paragraph 12, AlVG sind, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt haben;
    2. Ziffer 2
      Name, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die einer Anordnung des Versicherungsträgers nach Paragraph 366, Absatz eins, nicht entsprochen haben;
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraph 367, Absatz 4, erlassenen Bescheide.
  2. Absatz 2,Die Pensionsversicherungsträger haben mit dem Bescheid nach Absatz eins, Ziffer 3, die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Erstellte Gutachten sind dem Arbeitsmarktservice auch dann zu übermitteln, wenn der Pensionsantrag im Leistungsfeststellungsverfahren nach der ärztlichen Begutachtung und vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird oder eine Feststellung nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, mangels Mitwirkung der versicherten Person nicht getroffen werden kann. Wurde vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach Paragraph 366, Absatz 4, festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach Paragraph 305, ASVG ebenfalls dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Nach Ende des Bezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Pensionsversicherungsträger für arbeitslose Versicherte (Paragraph 12, AlVG) die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice auf Anfrage zu übermitteln. Hat der Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach Paragraph 366, Absatz 4, festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach Paragraph 305, ASVG dem Arbeitsmarktservice auf Anfrage ebenfalls zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice darf die nach den Absatz eins bis 3 übermittelten Daten nur dann verwenden, wenn die betroffene Person eine Leistung nach dem AlVG bezieht oder beantragt oder ihre Wiederbeschäftigung nach Paragraph 29, Absatz 4, AMSG gefördert werden soll.

§ 459i

Text

Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern

Paragraph 459 i,
  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung (Paragraph 143 c, Absatz eins,) für Versicherte, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die bescheidmäßige Feststellung, dass vom Krankenversicherungsträger (von der Krankenfürsorgeeinrichtung) Rehabilitationsgeld zu berechnen und auszuzahlen ist;
    2. Ziffer 2
      jene Gutachten und Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen.
  2. Absatz 2,Für die Prüfung des Fortbezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Krankenversicherungsträger bzw. die Krankenfürsorgeeinrichtungen dem Pensionsversicherungsträger die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf Rehabilitation besteht, so sind dem Krankenversicherungsträger (der Krankenfürsorgeeinrichtung) die vom Pensionsversicherungsträger erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld mehr besteht, so ist dem Krankenversicherungsträger (der Krankenfürsorgeeinrichtung) eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem das Rehabilitationsgeld entzogen wird, zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins bis 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und Umfanges von Leistungen der Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorge verwendet werden.

§ 460

Text

ABSCHNITT römisch neun

Bedienstete

Paragraph 460,
  1. Absatz eins,Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse sind für die Bediensteten der Versicherungsträger (des Dachverbandes) durch privatrechtliche Verträge unter Beachtung der Paragraphen 460 b und 460 c zu regeln. In begründeten Fällen können im Dienstvertrag von den Dienstordnungen (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins,) abweichende Vereinbarungen, ausgenommen solche über die Höhe einer Leitungszulage, getroffen werden. Der Abschluß solcher Vereinbarungen obliegt dem Verwaltungsrat (der Konferenz); eine Übertragung dieser Obliegenheit ist nicht zulässig. Dienstverträge mit solchen Vereinbarungen sind als Sonderverträge zu bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Dachverband vor dem Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Die Versicherungsträger und der Dachverband haben unter Rücksichtnahme auf ihre wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß einzuschränken und darnach für ihren Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen.
  2. Absatz eins a,Der Dachverband und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und -ärzten nach den Paragraphen 12 und 12 a des Ärztegesetzes 1998 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 2,Am 31. Dezember 1993 bereits bestehende Sonderverträge über die Höhe einer Leitungszulage bleiben unberührt.
  4. Absatz 3,Die Bediensteten der Versicherungsträger (des Dachverbandes) unterstehen dienstlich dem Verwaltungsrat (der Konferenz). Der Obmann/Die Obfrau (der/die Vorsitzende der Konferenz) ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienst zu verfügen.
  5. Absatz 3 a,Die leitenden Angestellten und die leitenden Ärzte (Ärztinnen) der im Paragraph 427, genannten Versicherungsträger sowie deren ständige StellvertreterInnen sind im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Davon abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.
  6. Absatz 3 b,Ist ein Bediensteter (eine Bedienstete) eines Versicherungsträgers (des Dachverbandes) mit einer Funktion nach Absatz 3 a, betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienstposten betraut werden, der mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.
  7. Absatz 4,Der leitende Angestellte und der leitende Arzt der im Paragraph 427, genannten Versicherungsträger und des Dachverbandes dürfen erst nach vorher eingeholter Zustimmung des jeweils zuständigen Bundesministers (Paragraph 446, Absatz 3, Ziffer eins und 2) bestellt und entlassen werden.
  8. Absatz 4 a,Für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte der im Paragraph 427, Ziffer eins und 3 genannten Versicherungsträger dürfen jeweils drei ständige Stellvertreter/innen bestellt werden; für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte des im Paragraph 427, Ziffer 2, genannten Versicherungsträgers dürfen zwei ständige Stellvertreter/innen bestellt werden. Für jeden leitenden Arzt/jede leitende Ärztin darf jeweils nur ein ständiger Stellvertreter/eine ständige Stellvertreterin bestellt werden.
  9. Absatz 5,Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann (dem/der Verbandsvorsitzenden) durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, die Geheimhaltungspflicht der Bediensteten nach Paragraph 460 a, zu wahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann einem anderen Versicherungsvertreter übertragen werden. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterzeichnen hat.

§ 460a

Text

Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

Paragraph 460 a,
  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.

§ 460b

Text

Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

Paragraph 460 b,
  1. Absatz eins,Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
    1. Ziffer eins
      von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45,)
      1. Litera a
        für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992, – das für den Anspruch auf Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden, zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung
        weitere 1,3%,
      2. Litera b
        für alle übrigen Bediensteten zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung
        weitere 2,3%;
    2. Ziffer 2
      von den den Höchstbetrag nach Ziffer eins, übersteigenden Bezugsteilen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Ziffer eins, Litera a,;
    3. Ziffer 3
      von den den Höchstbetrag nach Ziffer 2, übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Ziffer eins, Litera a, zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.
  2. Absatz 2,In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.

§ 460c

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 684 Abs. 3.

Text

Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

Paragraph 460 c,

BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)

  1. Ziffer eins
    bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,
  2. Ziffer 2
    über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und
  3. Ziffer 3
    über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.
Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins, zu leisten.

§ 460d

Text

ABSCHNITT römisch zehn

Elektronische Datenverarbeitung

Paragraph 460 d,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsnummer nach Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (Dachverband) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice verwendet werden. Veränderungen oder Feststellungen der Versicherungsnummer sowie von Familiennamen, Vornamen, Geschlechtsangaben, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten, deren Notwendigkeit sich im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern ergeben hat, sind dem Bundesminister für Inneres zur Verwendung im Rahmen der Gleichsetzungstabelle (Paragraph 16 b, des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Versicherungsnummern, andere personenbezogene Ordnungsbegriffe der Sozialversicherung und allenfalls auch damit verbundene bereichsspezifische Personenkennzeichen nach Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, sind durch den Dachverband mit verbindlicher Wirkung für alle Sozialversicherungsträger und alle anderen Stellen, von denen die Versicherungsnummer bzw. das bereichsspezifische Personenkennzeichen als Ordnungsbegriff verwendet wird, zu ändern, wenn dies auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung beantragt wird. Der Dachverband hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Versicherungszeiten und Anwartschaften, die unter einer Versicherungsnummer gespeichert wurden, auch für Angelegenheiten zur Verfügung stehen, die in weiterer Folge unter Verwendung der geänderten Versicherungsnummer bearbeitet werden.
  3. Absatz 3,An Personen, denen eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 a, des Namensänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, bewilligt wurde, ist auf ihren Antrag eine neue Versicherungsnummer zu vergeben. Dieser Antrag ist unter Vorlage der Dokumente zum Beleg einer solchen Namensänderung beim Dachverband zu stellen.

§ 460e

Text

Berechtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 460 e,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger und der Dachverband sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im Paragraph 27 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des Paragraph 31 a, Absatz 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den Paragraphen 30 c, Absatz eins, Ziffer 2 und 31 a Absatz 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten.
  2. Absatz 2,Zur Wahrnehmung gesetzlicher Informationspflichten der Versicherungsträger sowie in Fällen, in denen die Bereitstellung von Informationen zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Durchführung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Versicherungsträger folgende Daten von Versicherten den Kreditinstituten bereitstellen:
    1. Ziffer eins
      die Sozialversicherungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Leistungen, die Gegenstand der jeweiligen Anweisung sind, samt ihren Bestandteilen sowie allfälliger Abzüge,
    3. Ziffer 3
      verrechnungsspezifische Kennungen für Leistungen, Bestandteile und Abzüge nach Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      verrechnungsspezifische Ordnungsbegriffe und
    5. Ziffer 5
      sonstige auszahlungsrelevante Umstände.
  3. Absatz 3,Verarbeitungen nach Absatz 2, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das anweisende Kreditinstitut einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

§ 460f

Text

Datenübermittlung an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Datenverarbeitung

Paragraph 460 f,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger und der Dachverband haben dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben anlassbezogen personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 2, pseudonymisiert zu übermitteln. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer als Pseudonym zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Geschlecht,
      3. Litera c
        Wohnsitz (Bundesland oder Staat),
      4. Litera d
        Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      Daten über Versicherungsverhältnisse:
      1. Litera a
        Qualifikation (mit Von und Bis Datum),
      2. Litera b
        Beitragsgrundlage,
      3. Litera c
        anspruchsberechtigte Angehörige (Angehörigentyp, Geschlecht, Geburtsdatum),
      4. Litera d
        Betriebsinformation (Ö-NACE, Versicherungsträger, Bundesland);
    3. Ziffer 3
      Daten betreffend Rehabilitationsgeld:
      1. Litera a
        Versicherungsträger,
      2. Litera b
        medizinische Absprachen,
      3. Litera c
        Krankheitsgruppe,
      4. Litera d
        Weitergewährung nach befristeter Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension,
      5. Litera e
        Höhe des Rehabilitationsgeldes,
      6. Litera f
        Qualifikation vor Rehabilitationsgeld;
    4. Ziffer 4
      Daten über Pensionsanwartschaften der Aktiven:
      1. Litera a
        Versicherungsträger,
      2. Litera b
        Kontoerstgutschrift samt Berechnungsgrundlagen,
      3. Litera c
        Gesamtgutschrift;
    5. Ziffer 5
      Daten über Anträge auf Pensionsversicherungsleistungen:
      1. Litera a
        Versicherungsträger,
      2. Litera b
        Pensionsart,
      3. Litera c
        Erledigungsart,
      4. Litera d
        Krankheitsgruppe (bei abgelehnten Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit),
      5. Litera e
        Art des Antrags,
      6. Litera f
        Dauer der Erledigung (Datum von Antrag und Erledigung);
    6. Ziffer 6
      Daten über Versicherungsverläufe für die Pensionsberechnung:
      1. Litera a
        Versicherungsträger,
      2. Litera b
        Art der Pensionsleistung,
      3. Litera c
        Qualifikation/Versicherungszeiten für die gesamte Versicherungskarriere (kalendermäßig),
      4. Litera d
        jährliche Beitragsgrundlagen,
      5. Litera e
        Pensionshöhe,
      6. Litera f
        Frühstarterbonus;
    7. Ziffer 7
      Leistungsdaten Pensionen:
      1. Litera a
        Bestandskennzeichen (insbesondere Stand sowie Ab- und Zugänge),
      2. Litera b
        Versicherungsträger bzw. meldende Stelle,
      3. Litera c
        Stichtag und Pensionsbeginn,
      4. Litera d
        Daten zu weggefallenen Pensionsleistungen (insbesondere Abgangsursache und Sterbedatum),
      5. Litera e
        Daten zu zugegangenen Pensionsleistungen (insbesondere Zugangsursachen, Rechtslage und Berechnungsart),
      6. Litera f
        Pensionsart bzw. Leistungsart,
      7. Litera g
        Höhe der Pensionsleistung und dafür maßgebliche Parameter (insbesondere Abschläge, Bonifikation und Hinzurechnung) bzw. Gesamtpensionseinkommen,
      8. Litera h
        Zulagen und Zuschüsse (insbesondere Ausgleichszulage, Kinderzuschuss, Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus) und Pflegegeld,
      9. Litera i
        Versicherungsmonate,
      10. Litera j
        Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen (insbesondere Vertragsstaat),
      11. Litera k
        Krankheitsgruppe (bei Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit),
      12. Litera l
        Lohnsteuer (insbesondere abgeführte Lohnsteuer und Absetzbeträge),
      13. Litera m
        Krankenversicherungsabzug für ausländische Rente,
      14. Litera n
        Anwendung der Begünstigungsbestimmung,
      15. Litera o
        Sozialversicherungsnummer von Verstorbenen (bei Hinterbliebenenleistungen),
      16. Litera p
        Sozialversicherungsnummer von Ehepartner/innen (bei Ausgleichszulagen),
      17. Litera q
        Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind.
  3. Absatz 3,Der Zweck der Datenverarbeitung ist die Vollziehung der Gesetze, in denen ausdrücklich eine Mitarbeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgesehen ist. Die Datenverarbeitung erfolgt dabei insbesondere zu folgenden Zwecken: Erstellung ministerieller Berichte und Gutachten, Vorbereitung von Ministerialentwürfen und Regierungsvorlagen (inklusive Wirkungsorientierter Folgenabschätzung), Evaluierung von Gesetzesänderungen, Beantwortung parlamentarischer und nicht-parlamentarischer Anfragen, Durchführung ministerieller Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung von Budgets, Forschung und Statistik (etwa im Hinblick auf die langfristige Sicherung des Pensionssystems) und Erfüllung EU-rechtlicher und internationaler (Berichts-)Pflichten.

§ 471f

Text

NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen

ABSCHNITT römisch eins b
Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

Geltungsbereich

Paragraph 471 f,

Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44, Absatz 2,) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (Paragraph 471 g,).

§ 471g

Text

Besondere Formalversicherung

Paragraph 471 g,

Hat eine nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. Paragraph 21, Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung

  1. Ziffer eins
    auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft;
  2. Ziffer 2
    auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist.
Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß Paragraph 56, gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.

§ 471h

Text

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 471 h,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

§ 471i

Text

Träger der Krankenversicherung

Paragraph 471 i,

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen.

§ 471j

Text

Pensionsversicherungszugehörigkeit

Paragraph 471 j,

Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie

  1. Ziffer eins
    bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
  2. Ziffer 2
    auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Ziffer eins, ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Ziffer 2, bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig.

§ 471k

Text

Beitragsgrundlage für den Versicherten

Paragraph 471 k,

Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der im Paragraph 5, Absatz 2, angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, sind anzuwenden.

§ 471l

Text

Bemessungsgrundlage für Barleistungen

Paragraph 471 l,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist die Summe der Entgelte aus allen die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Abschnitt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatz eins, vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht Anspruch auf Weiterleistung von 50% dieser Bemessungsgrundlage, so ruht das Krankengeld zur Hälfte.

§ 471m

Text

Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen

Paragraph 471 m,

Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

§ 479

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen

3. UNTERABSCHNITT.
Pensionsversicherung.

Zusätzliche Pensionsversicherung

Paragraph 479,
  1. Absatz eins,Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und das Pensionsinstitut der Linz AG bleiben als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung von in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Bediensteten der diesen Instituten angeschlossenen Betriebe weiter bestehen. Die genannten Pensionsinstitute sind Zuschußkassen des öffentlichen Rechtes und unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
  2. Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 10 Absatz 7, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60, Absatz eins und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im Absatz 2, an Stelle des nach Paragraph 58, Absatz 6, berufenen Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt, 65 bis 69, 73 Absatz 3 und 4, 79 Absatz eins, 81, 84, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und Absatz 6, 86, 87, 96, 97, 98, 98 a, 101, 102, Absatz 3, 103, 104, Absatz 3 und 5, 107, 107 a, 109 bis 113;
    2. Ziffer 2
      von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 321 und 332 bis 337;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen des Siebenten Teiles;
    4. Ziffer 4
      von den Bestimmungen des Achten Teiles die 420 Absatz 6, Ziffer 5, sowie Absatz 7 und 8, 421 bis 425, 426 Absatz eins, 430, Absatz eins, 6 und 7, 431 bis 433 mit der Maßgabe, daß eine gültige Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung, soweit es sich um Beiträge und Leistungen handelt, oder über die Auflösung eines Trägers der zusätzlichen Pensionsversicherung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in jeder der beiden Gruppen erfolgen kann, 435, 443, 444, 446, 447, 448 mit der Maßgabe, dass anstelle von 14% 5,6% und anstelle von 7% 2,8% anzuwenden sind, 449 bis 453, 455 Absatz eins, 460, 460 a und 460 e; Paragraph 421, für den Bereich des Pensionsinstitutes der Linz AG mit der weiteren Maßgabe, dass die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber vom Betriebsunternehmer Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste zu entsenden sind.
  3. Absatz 3,Die in die Verwaltungskörper der in Absatz eins, bezeichneten Pensionsinstitute berufenen Versicherungsvertreter und die Mitglieder der bei diesen eingerichteten Beiräte unterliegen der Unfallversicherung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,
  4. Absatz 4,Die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Absatz eins, bezeichneten Pensionsinstitute ist gegeben, wenn und solange der Abgang in der versicherungstechnischen Bilanz 5% der bilanzierten Summe nicht überschreitet. Bei Überschreiten dieses Betrages sind zur Deckung des Abganges die Versicherungsleistungen zu vermindern oder die Beiträge zu erhöhen.

§ 480

Text

ABSCHNITT römisch drei
Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Besonderer Steigerungsbetrag für Zuschussleistungen

Paragraph 480,

Personen, die am 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt römisch fünf der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139 aus 2005, in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27 aus 2009,, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 248, Absatz 5,, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

  1. Ziffer eins
    Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss- oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss-Zuschussleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt.
  2. Ziffer 2
    Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von Paragraph 108 h, mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.

Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 2011 zu erlassen.

§ 481

Text

Besonderer Steigerungsbetrag für Anwartschaften auf Zuschussleistungen

Paragraph 481,

Personen, die am 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, gebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 248, Absatz 5,, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

  1. Ziffer eins
    Die Höhe des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss-Zuschussleistung zum Regelpensionsalter (Paragraph 253,), die der anwartschaftsberechtigten Person in einem angenommenen Leistungsfall zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt hätte.
  2. Ziffer 2
    Die Beiträge zur Höherversicherung, die der Bemessung des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag zugrunde zu legen sind, sind vom Pensionsinstitut an den Versicherungsträger zu leisten; Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Die Aufwertung der Beiträge nach Ziffer 2, hat nach Paragraph 248, Absatz 4, so zu erfolgen, dass als Zeitpunkt der Leistung der Beiträge zur Höherversicherung der Tag ihrer Überweisung durch das Pensionsinstitut gilt.
  4. Ziffer 4
    Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von Paragraph 108 h, mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.

Über den Ausgangsbetrag für den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 2011 zu erlassen.

§ 482

Text

Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt

Paragraph 482,

Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des Paragraph 481, gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist – mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen – bis längstens 30. November 2012 an die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.

§ 483

Text

Beitragsorientiertes System

Paragraph 483,
  1. Absatz eins,Ab 1. Jänner 2012 hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des beitragsorientierten Systems bestimmt sich nach Paragraph 38, der Satzung 2006 in der am 1. Jänner 2011 geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
  2. Absatz 2,Ab 1. Jänner 2012 kann gegen das Vermögen des Pensionsinstitutes zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach Abschnitt römisch fünf der Satzung 2006 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden.

§ 484

Text

Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen aus dem beitragsorientierten System

Paragraph 484,
  1. Absatz eins,Soweit Personen, die Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihren Anspruch durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der dem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil übertragen, und zwar
    1. Ziffer eins
      auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
    3. Ziffer 3
      auf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes,
    die vom ehemaligen Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jeglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Pensionsinstitut.
  2. Absatz 2,Hat der ehemalige Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 weder eine Pensionskassenzusage noch eine betriebliche Kollektivversicherung noch eine Lebensversicherung nach Absatz eins, ausgewählt, so ist der jeweilige Vermögensanteil auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage zu übertragen.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person bis zum Ablauf des 30. November 2013 ist der ihrem Leistungsanspruch zugeordnete Vermögensanteil abweichend von Absatz eins, auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte Pensionskassenzusage oder auf die vom Pensionsinstitut ausgewählte betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen.

§ 485

Text

Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System

Paragraph 485,

Soweit Personen, die am 30. November 2013 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihre Anwartschaft durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der der Anwartschaft zugeordnete Vermögensanteil

  1. Ziffer eins
    auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
  2. Ziffer 2
    auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes oder
  3. Ziffer 3
    auf jene Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Betriebspensionsgesetzes
übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. Paragraph 484, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 486

Text

Auswahl einer Pensionskasse und einer betrieblichen Kollektivversicherung durch das Pensionsinstitut

Paragraph 486,

Zur Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den Paragraphen 484, Absatz 2 und 3 sowie 485 letzter Satz hat das Pensionsinstitut im Wege einer Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, bis zum 30. September 2013 eine Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes und eine betriebliche Kollektivversicherung auszuwählen. Die öffentliche Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen:

  1. Ziffer eins
    auf alle Leistungsberechtigten aus dem beitragsorientiertem System,
  2. Ziffer 2
    auf alle Anwartschaftsberechtigten, die bei keinem Mitgliedsbetrieb mehr beschäftigt sind und deren Anwartschaft ruhend gestellt ist, und
  3. Ziffer 3
    auf alle Bediensteten des Pensionsinstitutes.

§ 487

Text

Rechtsnachfolge des Pensionsinstitutes in Gerichts- und Verwaltungsverfahren

Paragraph 487,
  1. Absatz eins,Mit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der von diesem auf die Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.

§ 488

Text

Aufnahme in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG

Paragraph 488,

Die Dienstgeber von Betrieben, die dem Pensionsinstitut angeschlossen sind, können im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung der DienstnehmerInnen bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 beantragen, dass ihre DienstnehmerInnen und ehemaligen DienstnehmerInnen in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG aufgenommen werden. Wird ein solcher Antrag vom Vorstand des Pensionsinstitutes der Linz AG bis zum Ablauf des 15. September 2013 angenommen, so sind die Vermögensanteile von Anwartschaften und Leistungsansprüchen aus dem beitragsorientierten System von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der aufgenommenen Betriebe abweichend von den Paragraphen 484 und 485 auf das Pensionsinstitut der Linz AG zu übertragen.

§ 489

Text

Übernahme der Verwaltung des Pensionsinstitutes

Paragraph 489,

Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übernimmt mit 1. Jänner 2014 die Verwaltung des Pensionsinstitutes. Die Funktion des/der leitenden Angestellten des Pensionsinstitutes wird mit diesem Zeitpunkt vom/von der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wahrgenommen.

§ 500

Text

ABSCHNITT römisch vier.
Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung.

Begünstigter Personenkreis.

Paragraph 500,

Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 501, 502, Absatz eins bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den Paragraphen 502, Absatz 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.

§ 501

Text

Wiederaufleben von Rentenansprüchen.

Paragraph 501,
  1. Absatz eins,Ansprüche aus der österreichischen Unfall- und Rentenversicherung (einschließlich der Altersfürsorge), die auf Grund von Ausbürgerungen nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung vom 16. August 1933, BGBl. Nr. 369, aberkannt worden sind, leben, wenn die Ausbürgerung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1952,, widerrufen worden ist, beim Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen wieder auf. Ebenso leben Ansprüche auf Renten, die nach den jeweils in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften aus einem der im Paragraph 500, genannten Gründe geruht haben oder aberkannt worden sind, wieder auf.
  2. Absatz 2,Renten und Pensionen, auf die der Anspruch nach Absatz eins, wieder auflebt, sind, soweit sie nicht nach den bezogenen Vorschriften Angehörigen des Berechtigten überwiesen worden sind, ab dem Zeitpunkt, in dem sie aberkannt oder zum Ruhen gebracht worden sind, frühestens jedoch ab dem 4. März 1933, nachzuzahlen. Zu den Rentennachzahlungen für die Zeit vor dem 10. April 1945 kann der Versicherungsträger, wenn der Rentenberechtigte bedürftig ist, aus den Mitteln des Unterstützungsfonds (Paragraph 84,) einen Zuschlag bis zu 500 v. H. der nachzuzahlenden Rente gewähren.

§ 502

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 817 Abs. 2 und 3

Text

Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen.

Paragraph 502,
  1. Absatz eins,Zeiten einer aus den Gründen des Paragraph 500, veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung (Paragraph 501, Absatz eins,) gelten für Personen, die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226,, Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,, erworben haben, als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, und zwar in der Pensions(renten)versicherung, in der der Versicherte vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Pflichtbeitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten auch Zeiten einer nachweisbaren Arbeitslosigkeit im Ausland bis zum ersten Antritt einer Beschäftigung im Ausland, soweit sie nicht das Ausmaß von zwei Jahren übersteigen. Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten sind beitragsfrei zu berücksichtigen. Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes in der bewaffneten Macht einer der alliierten Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezember 1948 sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht geleistetem Wehrdienst gleichzustellen. Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für begünstigte Personen (Paragraph 500,) das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt. Zeiten der Auswanderung gemäß Absatz 4 bis 31, März 1959 gelten ab Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt, und zwar in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt.
  2. Absatz eins a,Zeiten des Besuches einer österreichischen Pflichtschule, die aus Gründen des Paragraph 500, erst nach Vollendung des Pflichtschulalters zurückgelegt werden konnten, gelten, wenn die betreffende Person nicht ausgewandert ist, als Pflichtbeitragszeiten unter Anwendung der höchstzulässigen Beitragsgrundlage. Diese Zeiten sind zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch letztvorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,
    2. Ziffer 2
      wenn eine solche Versicherungszeit nicht vorhanden ist, dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch erstnachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,
    3. Ziffer 3
      wenn weder eine Versicherungszeit nach Ziffer eins, noch eine Versicherungszeit nach Ziffer 2, vorhanden ist, der Pensionsversicherung der Angestellten.
  3. Absatz 2,Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung ein Nachteil dadurch erwächst, daß der früher der Angestelltenversicherung angehörende Versicherte aus einem der im Paragraph 500, genannten Gründe nur eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben durfte, können für die Zeit einer solchen Beschäftigung, längstens aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten erwerben. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge sind Teilzahlungen zu bewilligen, wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrage nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Teilbeträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgestattet sind, können nach diesem Zeitpunkt entrichtet werden; Steigerungsbeträge aus nachentrichteten Beiträgen werden nach Abstattung der Beiträge gewährt. Für Versicherte, die als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten gemäß Absatz eins, nachweisen, entfällt die Pflicht zur Nachzahlung der Beiträge; die Bestimmungen des Absatz eins, dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 3,Personen, denen in ihren Anwartschaften oder Ansprüchen aus der Pensionsversicherung der Angestellten dadurch ein Nachteil erwächst, daß sie aus einem der im Paragraph 500, genannten Gründe eine angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer niedrigeren Beitragsgrundlage als in der letzten vorangegangenen angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, können für die Dauer der ersteren Beschäftigung, längstens jedoch für die Zeit bis 31. Dezember 1945, den Unterschied auf die Beiträge nachzahlen, die zur Angestelltenversicherung bei Fortdauer der vorangegangenen Beschäftigung nach den in dieser zuletzt erzielten Einkommen entfallen wären. Absatz 2, zweiter bis letzter Satz gelten entsprechend.
  5. Absatz 4,Personen, die in der im Paragraph 500, angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, oder Ersatzzeiten gemäß Paragraph 228, oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz zurückgelegt haben, können für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten. Die nachzuentrichtenden Beiträge belaufen sich für jeden Monat der Auswanderung auf 23,76 € Anmerkung eins, ); an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1989, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Paragraph 227, Absatz 4, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsentrichtung bei der Pensionsversicherungsanstalt zu erfolgen hat, wenn bei keinem Versicherungsträger Versicherungszeiten erworben worden sind. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge gilt Absatz 2, zweiter bis letzter Satz entsprechend.
  6. Absatz 5,Absatz 4, gilt entsprechend auch für Personen, die sich nach dem 9. Mai 1945 in Österreich aufgehalten haben und danach ausgewandert sind, sofern diese Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, nicht früher möglich war und sie nicht später als am 15. Mai 1955 erfolgt ist.
  7. Absatz 6,Absatz eins und 4 gelten auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, oder Ersatzzeiten gemäß den Paragraphen 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am 12. März 1938 seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Absatz 4,, spätestens am 12. März 1938 geboren wurde. Der erste Satz ist auch auf Personen anzuwenden, die nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. Eine solche Nachentrichtung, soweit sie für die Zeiten der Auswanderung erfolgt, ist unbeschadet des Absatz eins, letzter Satz frühestens für Zeiten nach der Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person zulässig.
  8. Absatz 7,Bei der Anwendung der Vorschriften der Absatz eins bis 5 gilt Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, mit der Maßgabe, daß Schuljahre, die aus einem der im Paragraph 500, genannten Gründe abgebrochen werden mußten, als vollendet gelten. Zeiten des Besuches einer mittleren oder höheren Schule oder einer Hochschule im Ausland zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1959 sind für begünstigte Personen (Paragraph 500,) den Zeiten im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, gleichzustellen.
  9. Absatz 8,Die Vorschriften der Absatz eins bis 7 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.

(_________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 47,45 €)

§ 503

Text

Auslandsaufenthalt.

Paragraph 503,
  1. Absatz eins,Die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt sind auf Renten(Pensions)ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes beim Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (Paragraph 500,) und deren Hinterbliebenen ab 1. Mai 1945 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zu gewährenden Leistungen können in den Aufenthaltsstaat des Berechtigten nur nach Maßgabe der Vorschriften der österreichischen Devisengesetzgebung überwiesen werden.

§ 506

Text

Verfahren.

Paragraph 506,
  1. Absatz eins,Die Begünstigungen nach den Paragraphen 501 bis 503 werden auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt.
  2. Absatz 2,Bei Anträgen auf die Begünstigung nach Paragraph 503, beginnt die Leistung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. Mai 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach Paragraph 502, die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Wer Begünstigungen nach den Paragraphen 501, 502, Absatz eins bis 3 und 5 beantragt, hat glaubhaft darzutun, daß ihm aus einem der im Paragraph 500, bezeichneten Gründe in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ein Nachteil im Sinne der Paragraphen 501 bis 504 erwachsen ist. Zu diesem Zwecke hat er eine Bescheinigung der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der Nachteil durch einen der im Paragraph 500, bezeichneten Gründe veranlaßt worden ist. Personen, die nach dem Opferfürsorgegesetz anspruchsberechtigt sind, erbringen den Nachweis durch Vorlage einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der letztgeltenden Fassung. Die Bescheinigungen des Landeshauptmannes (Amtsbescheinigungen oder Opferausweise nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes) sind für die Versicherungsträger bindend.

§ 506a

Text

ABSCHNITT römisch fünf.
Erwerbung von Versicherungszeiten

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 506 a,

Zeiten einer Anhaltung,

  1. Ziffer eins
    für die in einem Aufforderungsverfahren nach Paragraph 9, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
  2. Ziffer 2
    für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,
gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig der Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt vor der Anhaltungszeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als Tagesbeitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung gilt der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr maßgeblich. Hat die versicherte Person Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur in dem Kalenderjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, so ist dieses Kalenderjahr heranzuziehen.

§ 506b

Text

Erwerb von Pensionsversicherungszeiten und Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation

Paragraph 506 b,
  1. Absatz eins,Beendet eine Person österreichischer Staatsangehörigkeit ein im Interesse der Republik Österreich gelegenes Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation, so haben diese Person oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das Recht, durch Entrichtung von Beiträgen für die Dauer des Dienstverhältnisses Pflichtbeitragszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten zu erwerben.
  2. Absatz 2,Der Erwerb von Versicherungszeiten nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, soweit die in Betracht kommende Zeit als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder für einen Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) zu berücksichtigen ist.
  3. Absatz 3,Der Beitrag nach Absatz eins, beträgt für jeden Monat des Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation 22,8 vH des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den die Person im letzten Monat vor Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,).
  4. Absatz 4,Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung ist Beitragsgrundlage für Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden, der jeweils nach Absatz 3, in Betracht kommende, auf den Monat entfallende Bruttobezug bzw. das 30fache der jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.
  5. Absatz 5,Für das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung steht das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gleich.
  6. Absatz 6,Der Antrag auf Entrichtung von Beiträgen nach Absatz eins, ist bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.
  7. Absatz 7,Die Beiträge nach Absatz eins, sind innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation zu leisten.
  8. Absatz 8,Hinsichtlich des Beginnes einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16 und der Erfüllung bzw. des Entfalls der Wartezeit gemäß Paragraph 124, gelten Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation als Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich.

§ 507

Text

ZEHNTER TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.

ABSCHNITT römisch eins.
Übergangsbestimmungen.

1. UNTERABSCHNITT.
Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) mit Ausnahme des Abschnittes VI.

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung.

Paragraph 507,
  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1955 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Vorschriften des Ersten Teiles aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1956 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  2. Absatz 2,Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bedienstet und bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937 in der geltenden Fassung versichert sind, bleiben für die Dauer dieser Beschäftigung auch weiterhin nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes bei dem bisherigen Versicherungsträger versichert. Diese Versicherung ersetzt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Betriebe, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr als knappschaftliche oder ihnen gleichgestellte Betriebe anzusehen sind, gelten weiterhin als knappschaftliche Betriebe, solange in diesen Betrieben Bergprodukte gewonnen oder verarbeitet werden. Bis zum 30. Juni 1956 können die zuständigen Interessenvertretungen im Einvernehmen beantragen, daß die Versicherung von den nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Betracht kommenden Versicherungsträgern durchgeführt wird. Einem solchen Antrag haben die zuständigen Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

§ 508

Text

Aufkündigung von Versicherungsverträgen.

Paragraph 508,

Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1956 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1956 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

§ 509

Text

Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung.

Paragraph 509,

Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, gelten mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogen. Für die Durchführung der Krankenversicherung dieser Personen gelten die Vorschriften des Paragraph 10, Absatz 5,, des Paragraph 12, Absatz 4,, des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4,, des Paragraph 75 und des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes.

§ 511

Text

Einbeziehung bisher versicherungsfreier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung.

Paragraph 511,
  1. Absatz eins,Die Dienstgeber haben Dienstnehmer, die am 1. Jänner 1956 in einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen und nicht bereits zur Versicherung angemeldet sind, bis 29. Februar 1956 beim zuständigen Versicherungsträger anzumelden. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 36, 41 bis 43, 111 bis 113 entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die vor dem 1. Jänner 1956 ins Ausland entsendet worden sind, gelten als im Inland beschäftigt, sofern sie am 1. Jänner 1956 noch im Ausland beschäftigt sind und diese Beschäftigung die Dauer eines Jahres nicht übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann auf einen bis 30. September 1956 zu stellenden Antrag des Dienstgebers die Frist entsprechend verlängern, wenn die Art der Beschäftigung es begründet.

§ 512

Text

Ausnahme der Bediensteten der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft von der Versicherungspflicht.

Paragraph 512,

Die ständigen Bediensteten des Zentraldienstes (Generaldirektion) der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) sind hinsichtlich ihrer Beschäftigung in diesem Dienste von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.

§ 512a

Text

Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist.

Paragraph 512 a,
  1. Absatz eins,Die Bezieher einer Rente aus der Unfallversicherung, die als Schwerversehrte gelten, und die Bezieher einer Witwenrente aus der Unfallversicherung sind in der Krankenversicherung der Rentner, solange sie sich ständig im Inland aufhalten, versichert,
    1. Litera a
      wenn der dem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung zugrunde liegende Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eingetreten ist und
    2. Litera b
      wenn sie nicht schon nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, teilversichert sind.
  2. Absatz 2,Die Krankenversicherung der im Absatz eins, bezeichneten Personen beginnt am 1. Jänner 1961. Sie endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Rente im Inland ausgezahlt wird. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind sachlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Gebietskrankenkassen, soweit nicht der unter Ziffer 2, angeführte Versicherungsträger zuständig ist;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung durch diese Anstalt ausgezahlt wird.
    Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich nach dem Wohnsitz des Rentenempfängers.
  3. Absatz 3,Die Mittel für die Krankenversicherung der in Absatz eins, bezeichneten Personen werden durch jährliche Beiträge des für die Auszahlung der Rente zuständigen Trägers der Unfallversicherung aufgebracht. Der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag beträgt 10,5 vH des für das jeweilige Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes an Renten für die in Absatz eins, genannten Personen. Der Beitrag ist bis 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr an den Hauptverband zu überweisen. Der Hauptverband hat den Beitrag zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung aufzuteilen; Paragraph 73, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, daß der jeweilige Jahresbeitrag den Beiträgen nach Paragraph 73, Absatz 3 und der jeweilige Rentenaufwand dem Pensionsaufwand zuzuschlagen ist.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich des Anspruches auf die Leistungen der Krankenversicherung sind die im Absatz eins, bezeichneten Personen den krankenversicherten Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,) gleichgestellt.
  5. Absatz 5,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Paragraph 13, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) haben jede für den Bestand und das Ende der Krankenversicherung bedeutsame Änderung unverzüglich dem Krankenversicherungsträger bekanntzugeben.

§ 513

Text

Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung

Paragraph 513,

Die nach den bisherigen Bestimmungen bestehenden Zusatzversicherungen von Pensionisten, soweit sie am 31. Dezember 1972 noch aufrecht sind, erlöschen mit Ablauf dieses Tages. Die aus dieser Versicherung zustehenden Leistungen sind ohne Rücksicht auf den Eintritt des Leistungsfalles in der Höhe, die sich bei Eintritt des Leistungsfalles am 1. Jänner 1973 ergeben hätte, an die bisher zusatzversicherten Personen auszuzahlen.

§ 514

Text

Sonderbestimmungen über die Versicherungszugehörigkeit auf Grund der bisherigen Versicherungspflicht in einer Rentenversicherung.

Paragraph 514,
  1. Absatz eins,Personen, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen der Invalidenversicherung unterlagen, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber auf Grund desselben Beschäftigungsverhältnisses der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehören, sind bis 31. März 1956 bei dem in Betracht kommenden Träger der Krankenversicherung neu anzumelden. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 36, 41 bis 43, 111 bis 113 entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Personen, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen der Angestelltenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlagen, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber auf Grund desselben Beschäftigungsverhältnisses der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören würden, bleiben in der Pensionsversicherung versichert, die der bisherigen Rentenversicherung entspricht, solange die in den bisherigen Bestimmungen für die betreffende Rentenversicherung vorgesehenen Voraussetzungen auf diese Beschäftigung zutreffen.

§ 515

Text

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Zusatzversicherung der Unternehmer.

Paragraph 515,
  1. Absatz eins,Es gelten die nach den bisherigen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung Weiterversicherten als Selbstversicherte im Sinne des Paragraph 16,;
    2. Ziffer 2
      in der Rentenversicherung Weiterversicherten sowie nach den bisherigen Bestimmungen auf Grund der Selbstversicherung in einer Rentenversicherung Versicherten als Weiterversicherte im Sinne des Paragraph 17,;
    3. Ziffer 3
      in der Krankenversicherung auf Grund der Versicherungsberechtigung Versicherten als Selbstversicherte in sinngemäßer Anwendung der für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, geltenden Vorschriften;
    4. Ziffer 4
      in der Unfallversicherung freiwillig Versicherten als in der Unfallversicherung Selbstversicherte im Sinne des Paragraph 19,
  2. Absatz 2,Selbständig Erwerbstätige, deren Ehegatten und Kinder, die sich nach bisher geltender satzungsmäßiger Bestimmung eines Unfallversicherungsträgers über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichert haben (Zusatzversicherung der Unternehmer), bleiben auf dieser Grundlage auch weiterhin höherversichert. Diese Zusatzversicherung kann schriftlich im vorhinein zum 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gekündigt oder hinsichtlich der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes geändert werden.

§ 516

Text

Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit.

Paragraph 516,

Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist bis 31. Dezember 1957 für Personen zulässig, die am 31. Dezember 1955 nach bisheriger Vorschrift das Recht zur Weiterversicherung in einer oder mehreren Rentenversicherungen hatten.

§ 516a

Text

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für selbständige bildende Künstler.

Paragraph 516 a,

Selbständige bildende Künstler, die am 31. Dezember 1957 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und nicht unter den Personenkreis der in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz Pflichtversicherten fallen, gelten ab 1. Jänner 1958 als in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 17, Weiterversicherte.

§ 517

Text

Umbenennung bisheriger Versicherungsträger.

Paragraph 517,

Die bisherige Allgemeine Invalidenversicherungsanstalt besteht als Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die bisherige Angestelltenversicherungsanstalt als Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und die bisherige Bergarbeiterversicherungsanstalt als Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues weiter.

§ 518

Text

Aufhebung der Eigenunfallversicherung der Gemeinde Wien.

Paragraph 518,
  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung der Unfallversicherung bestimmten Versicherungsträger übernehmen unter Bedachtnahme auf ihre sachliche Zuständigkeit ab 1. Jänner 1956 die Entschädigung aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die bis zu diesem Zeitpunkt die Gemeinde Wien als Träger der Eigenunfallversicherung zu gewähren hatte.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde Wien als bisheriger Träger der Eigenunfallversicherung hat für den Übergang der Versicherungslast auf die Träger der Unfallversicherung gemäß Absatz eins bis zum 30. Juni 1956 einen Überweisungsbetrag zu leisten, der im gleichen Verhältnis zur übergebenen Rentenlast steht wie die beim übernehmenden Versicherungsträger am 31. Dezember 1955 vorhandene Rücklage zur Rentenlast des Versicherungsträgers an diesem Tage.

§ 519

Text

Bisherige Zuständigkeit in der Krankenversicherung der Rentner.

Paragraph 519,

In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente tritt eine Änderung in der sachlichen Zuständigkeit des bisherigen Trägers der Krankenversicherung nicht ein, wenn die Rente erstmals vor dem 1. Jänner 1956 festgestellt worden ist. Wäre bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 26, über die sachliche Zuständigkeit die Zuständigkeit eines anderen Trägers der Krankenversicherung gegeben, so ist die Änderung auf Antrag des Beziehers der Rente mit Wirksamkeit von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten durchzuführen.

§ 520

Text

Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger.

Paragraph 520,

Die Bestimmungen der Paragraphen 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.

§ 521

Text

Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung.

Paragraph 521,

Für Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen in einer Rentenversicherung selbst- oder weiterversichert waren und gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, als Weiterversicherte gelten, ist die Beitragsgrundlage – unbeschadet des Paragraph 76, Absatz 2, – der Betrag, der der Höhe des im letzten Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 1956 entrichteten Beitrages unter Berücksichtigung der Beitragssätze nach Paragraph 77, entspricht.

§ 522

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).

Anwendung des Leistungsrechtes.

Paragraph 522,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur
    1. Litera a
      für Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist,
    2. Litera b
      für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 1955 liegt.
    Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen aus der Pensionsversicherung gelten nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) zwar nach dem 31. Dezember 1955 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1956 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt wurde.
  3. Absatz 3,Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1957 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen nach den Absatz eins und 2 noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ruhen von Leistungen,
      2. Litera b
        im Bereich der in Betracht kommenden Versicherung die Paragraphen 86, Absatz 4, 97 bis 101, 102 Absatz 3, 103 bis 107 a, 110 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, 112, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Krankenversicherung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Sachleistungen, ferner die Paragraphen 126 bis 131;
    3. Ziffer 3
      im Bereich der Unfallversicherung die Bestimmungen der Paragraphen 180, 183, 184, 189 bis 191, 193 bis 202, 207 Absatz 2, 211, 215, Absatz 2, 215 a, 218, Absatz eins, zweiter Satz, 252;
    4. Ziffer 4
      im Bereich der Pensionsversicherung die Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 3, 87, 88, 222, Absatz 3, 252, 255, 260, 262, 264, Absatz eins,, in den Fällen des Paragraph 522 f, jedoch nur der erste Satz, 264 Absatz 2 und 3, 265 bis 267 sowie die diesen Bestimmungen entsprechenden Bestimmungen im Abschnitt römisch drei und römisch vier des Vierten Teiles, außerdem die Paragraphen 292 bis 307,
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 215 a, Absatz eins und 265 Absatz eins, sind nur anzuwenden, wenn die Wiederverheiratung nach dem 31. Dezember 1955 erfolgt ist.
  5. Absatz 5,In der Unfallversicherung ist, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, die Waisenrente für ein doppelt verwaistes Kind im einundeinhalbfachen Betrag der nach bisheriger Vorschrift gebührenden Waisenrente zu bemessen. Die erhöhte Waisenrente ist nur auf Antrag zu gewähren, und zwar ab 1. Jänner 1956, wenn die Voraussetzung für die erhöhte Rente vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist und der Antrag bis 30. Juni 1956 gestellt wird, sonst mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Erfüllung dieser Voraussetzung folgt.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

  6. Absatz 7,Die Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues kann unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Paragraph 121, Absatz 3, durch die Satzung bestimmen, daß Mehrleistungen, die schon bisher in der Satzung vorgesehen waren, weiterhin beibehalten werden.

§ 522a

Text

Bemessung der Altrenten.

Paragraph 522 a,
  1. Absatz eins,Die Renten aus der Pensionsversicherung sind, soweit für sie die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gelten (Altrenten), von dem im Paragraph 522 c, bezeichneten Tag ab, wenn die Rente aber erst nach diesem Tag angefallen ist oder anfällt, vom späteren Anfallstag ab, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 zu bemessen.
  2. Absatz 2,Die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten sind nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse, eines allfälligen Hilflosenzuschusses und der Wohnungsbeihilfe wie folgt zu bemessen:
    1. Ziffer eins
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter
      1. Litera a
        Versichertenrenten für männliche Versicherte, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 18,17 € verminderten Rente,
      2. Litera b
        sonstige Versichertenrenten mit dem 1,7fachen der um 18,17 € verminderten Rente,
      3. Litera c
        Witwen(Witwer)renten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 9,08 € verminderten Rente,
      4. Litera d
        sonstige Witwen(Witwer)renten mit dem 1,7fachen der um 9,08 € verminderten Rente,
      5. Litera e
        Waisenrenten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 3,63 € verminderten Rente,
      6. Litera f
        sonstige Waisenrenten mit dem 1,7fachen der um 3,63 € verminderten Rente;
      in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1fachen der nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Rente;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung der Angestellten
      1. Litera a
        Versichertenrenten mit dem 1,32fachen der um 2,91 € verminderten Rente,
      2. Litera b
        Witwen(Witwer)renten mit dem 1,32fachen der um 1,45 € verminderten Rente,
      3. Litera c
        Waisenrenten mit dem 1,32fachen der um 0,58 € verminderten Rente,
      in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1667fachen dieser Rente;
    3. Ziffer 3
      in der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, mit dem 1,1667fachen der Rente.
  3. Absatz 3,Als gebührende Rente im Sinne des Absatz 2, gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages von 10,68 €, bei Knappschaftsrenten und beim Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von 17,37 €. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind hiebei die Kürzungen aus der Anwendung der vor dem 1. April 1952 geltenden Bestimmungen über das Höchstausmaß der Rente außer acht zu lassen. Ferner gilt in dieser Versicherung, soweit es sich nicht um eine Witwenvollrente handelt, als gebührende Witwenrente im Sinne des Absatz 2, das 1⅓fache ihres Betrages.
  4. Absatz 4,Von der Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 3, sind auszunehmen:
    1. Ziffer eins
      der Knappschaftssold; soweit er jedoch weniger als 14,53 € monatlich beträgt, ist er auf 14,53 € zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung; diese sind jedoch, wenn sie wegen Alters oder Invalidität (Paragraph 255,) gebühren, auf 50,87 € monatlich, sofern ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 65,41 € monatlich zu erhöhen.
  5. Absatz 5,Die nach den bisherigen Vorschriften mit festen Beträgen festgesetzten Waisenrenten und Waisenprovisionen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind auf 10,90 € monatlich zu erhöhen. Witwenprovisionen sind auf 32,70 € monatlich, wenn ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 39,97 € monatlich zu erhöhen.
  6. Absatz 6,Zu den nach Absatz eins bis 5 bemessenen Renten (Provisionen) treten allfällige Kinderzuschüsse, ein allfälliger Hilflosenzuschuß und die Wohnungsbeihilfe nach den hiefür geltenden Vorschriften; die Kinderzuschüsse sind hiebei um ein Sechstel zu erhöhen.

§ 522b

Text

Paragraph 522 b,
  1. Absatz eins,In Fällen der Wanderversicherung ist für die Bemessung der Gesamtleistung jene Bemessungsvorschrift des Paragraph 522 a, anzuwenden, die für den Zweig der Pensionsversicherung gilt, deren Träger die Gesamtleistung zu erbringen hat. Der sich ergebende Mehrbetrag an Rente geht im gleichen Verhältnis zu Lasten der beteiligten Versicherungsträger, in dem sie die nach den bisherigen Vorschriften bemessene Rentenleistung getragen haben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn in der Gesamtleistung eine Teilleistung enthalten ist, die nach Paragraph 522 a, Absatz 4, von der Bemessung auszunehmen ist. In diesen Fällen ist auf den anderen Teil der Gesamtleistung die Bemessungsvorschrift des Paragraph 522 a, anzuwenden, die für den Zweig der Pensionsversicherung gilt, aus dem die Teilleistung gewährt wird. Der Mehrbetrag an Rente geht zu Lasten des Versicherungsträgers dieses Zweiges.

§ 522c

Text

Paragraph 522 c,
  1. Absatz eins,Die nach den Bestimmungen des Paragraph 522 a, zu bemessenden Renten sind in der Pensionsversicherung der Angestellten und in der knappschaftlichen Pensionsversicherung vom 1. Jänner 1957 an, in der Pensionsversicherung der Arbeiter von dem Tag an zu gewähren, der unter Bedachtnahme auf die Gesamtlage des Bundeshaushaltes, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1958, durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen ist; die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  2. Absatz 2,In der Pensionsversicherung der Arbeiter sind vom 1. Jänner 1957 an bis zu dem nach Absatz eins, durch Verordnung festzusetzenden Zeitpunkt die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten (Paragraph 522 a, Absatz 3,) um zwei Drittel des Mehrbetrages zu erhöhen, der sich bei Anwendung des Paragraph 522 a, Absatz 2, oder des Paragraph 522 b, Absatz eins, ergeben würde; hiezu tritt der sich aus der Erhöhung allfälliger Kinderzuschüsse nach Paragraph 522 a, Absatz 6, ergebende Mehrbetrag.

§ 522d

Text

Paragraph 522 d,
  1. Absatz eins,Die Bemessung der am 1. Jänner 1957 laufenden Renten nach den Bestimmungen der Paragraphen 522 a und 522 b Absatz eins und die Neufeststellung der Ausgleichszulagen zu diesen Renten ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Angestellten ab 1. Jänner 1958 und die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter auf den vollen Mehrbetrag (Paragraph 522 c, Absatz eins,) gilt nicht als Neufeststellung der Rente im Sinne des Paragraph 296,
  2. Absatz 2,Über die Bemessung der im Absatz eins, bezeichneten Renten ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn die Erteilung eines Bescheides bis 31. Dezember 1957 verlangt wird.

§ 522e

Text

Umrechnung von Altrenten.

Paragraph 522 e,
  1. Absatz eins,Die Altrenten aus der Pensionsversicherung (Paragraph 522 a, Absatz eins,) sind nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 unter weiterer Anwendung der für sie jeweils in Geltung gestandenen Bemessungsbestimmungen umzurechnen. Ergibt die Umrechnung einen höheren Rentenbetrag als bisher, so ist dieser höhere Rentenbetrag mit Wirkung ab 1. Jänner 1960 zu zahlen; anderenfalls ist bei sonst ungeändertem Tatbestand der bisherige Rentenbetrag weiter auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Bei der Umrechnung von Altrenten, die ganz oder teilweise auf Anwartschaften aus der Angestelltenversicherung auf Grund von am 31. Dezember 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen beruhen, sind außer Betracht zu lassen:
    1. Litera a
      bei den Renten, für die der Versicherungsfall vor dem 1. April 1935 eingetreten ist, die Bestimmungen der Paragraphen 343, Absatz 4 und 347 Absatz 2, dritter bis letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1,
    2. Litera b
      bei den Renten, für die der Versicherungsfall zwischen dem 31. März 1935 und dem 1. April 1952 eingetreten ist oder bei denen der Stichtag nach dem 31. März 1952 liegt, bezüglich des Ausmaßes der Leistung die Bestimmungen des Paragraph 254, Absatz eins, erster bis dritter Satz, des Paragraph 258, Absatz 3,, des Paragraph 343, Absatz 4 und des Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1; an Stelle dieser Bestimmungen sind bezüglich des Ausmaßes der Leistung Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 232, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei der Umrechnung der im Absatz 2, bezeichneten Renten und bei der Umrechnung sonstiger nach Absatz eins, in Betracht kommender Altrenten aus der Pensionsversicherung haben an die Stelle der im Paragraph eins, Absatz eins, des Rentenbemessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1954,, genannten Beträge von 1800 S (Versichertenrente), 900 S (Hinterbliebenenrente) und 1080 S (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) die Beträge von 159,88 € (Versichertenrente) beziehungsweise 79,94 € (Hinterbliebenenrente) und 95,93 € (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) zu treten.
  4. Absatz 4,In Fällen der Wanderversicherung sind die von der Umrechnung nach Absatz eins und 2 nicht erfaßten Teilleistungen in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren. In der Zuständigkeit für die Feststellung und Zahlung der Leistungen tritt keine Änderung ein.
  5. Absatz 5,Die nach Paragraph eins, der Zweiten Verordnung über Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung vom 12. Oktober 1943, Deutsches RGBl. I S. 565, und nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Zusatzrenten zu Renten aus der Angestelltenversicherung (Zusatzrentengesetz) vom 19. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 115, gewährten Rententeile dürfen durch die Umrechnung nach Absatz eins und 2 nicht geändert werden.
  6. Absatz 6,Die Umrechnung ist von Amts wegen vorzunehmen. Über die Umrechnung ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1961 beantragt.

§ 522f

Text

Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen wurden.

Paragraph 522 f,
  1. Absatz eins,Die Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.
  2. Absatz 2,Bei Versichertenrenten wird der am 31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag erhöht, und zwar
    1. Ziffer eins
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter
      1. Litera a
        um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des höchstens mit 43,60 € in Rechnung gestellten, um 32,86 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt, und
      2. Litera b
        um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des 43,60 € übersteigenden Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F2 ergibt,
    2. Ziffer 2
      in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Absatz 3, genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 38,08 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt.
    Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten gleichgestellten Invalidenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 72,67 €, sonst auf monatlich 101,74 € zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die ihnen gleichgestellten Invalidenprovisionen sind zu erhöhen

bei einem Rentenanfall

um monatlich

vor dem Jahre 1946

7,27 €

in den Jahren 1946 bis 1949

5,81 €

in den folgenden Jahren

3,63 €.

  1. Absatz 4,Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Absatz 2, mit der Maßgabe erhöht, daß
    1. Litera a
      an die Stelle des Absetzbetrages
      1. Ziffer eins
        von 32,86 € in der Pensionsversicherung der Arbeiter
        bei Witwenrenten der Betrag von
        18,63 €
        bei Waisenrenten der Betrag von
        5,60 €
      2. Ziffer 2
        von 38,08 € in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
        bei Witwenrenten der Betrag von
        23,17 €
        bei Waisenrenten der Betrag von
        7,27 €
    2. Litera b
      an die Stelle des Grenzbetrages von 43,60 € in der Pensionsversicherung der Arbeiter
      bei Witwenrenten der Betrag von
      21,80 €
      bei Waisenrenten der Betrag von
      8,72 €
      tritt,
    3. Litera c
      in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren anzuwenden sind, die für die Rente des Verstorbenen gegolten hätten, sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.
    Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 43,60 €, sonst auf monatlich 58,14 € zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 14,53 € erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Absatz 2, sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.
  2. Absatz 5,Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages gemäß Absatz 2 und 4 ist die für den Monat Dezember 1960 gebührende Rente ohne Kinderzuschüsse, Hilflosenzuschuß, Ausgleichszulage und zusätzliche Steigerungsbeträge und vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen heranzuziehen.
  3. Absatz 6,Zu den nach den Absatz eins bis 4 neu bemessenen Renten gebühren die nach Absatz 5, bei der Neubemessung außer Ansatz gelassenen zusätzlichen Steigerungsbeträge im bisherigen Ausmaß.
  4. Absatz 7,Bei Anwendung des Paragraph 95, gilt als Grundbetrag die Hälfte der nach Absatz eins bis 5 neu bemessenen Rente ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung. Hierunter sind die Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften zuzüglich ihrer Erhöhung in sinngemäßer Anwendung der auf das Anfallsjahr der Rente bezogenen Faktoren nach Anlage 5 zu verstehen.
  5. Absatz 8,Bezieher einer Invaliditäts(Knappschaftsvoll)rente, die nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 5 neu bemessen worden und nicht vor dem 1. Jänner 1977 weggefallen ist, können einen Anspruch auf eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nach diesem Bundesgesetz geltend machen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 1976 liegt. Hiebei gilt die bisherige, nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 5 neu bemessenen Rente als Invaliditäts(Knappschaftsvoll)pension nach den Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 9,Stirbt ein Rentenberechtigter, dessen Rente aus eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 5 neu bemessen worden und nicht bereits wegen des Anfalles einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters weggefallen ist, nach dem 31. Dezember 1976, ist für die Berechnung der Witwenpension Paragraph 264, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Litera a
      Als Invaliditätspension gemäß Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge.
    2. Litera b
      Auf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (Litera c,). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 3, letzter Satz bzw. Paragraph 284, Absatz 3, letzter Satz zu berücksichtigen.
    3. Litera c
      Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach Litera a,

§ 522g

Text

Neuberechnung von Renten aus der Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften bemessen worden sind und die nicht schon nach den Vorschriften des Paragraph 522 f, neu zu bemessen sind.

Paragraph 522 g,
  1. Absatz eins,Die Renten aus der Pensionsversicherung der Angestellten, für die bisher die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gegolten haben, sowie derartige Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit sie nicht nach Paragraph 522 f, neu zu bemessen sind, sind auf Grund der Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu berechnen:
    1. Litera a
      Als Bemessungszeitpunkt im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, gilt der Anfall der Rente (der Teilleistung in Fällen der Wanderversicherung nach den bis 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften), sofern sie aber nicht an einem Monatsersten angefallen ist, der dem Anfall folgende Monatserste; bei Hinterbliebenenrenten gilt als Bemessungszeitpunkt der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste;
    2. Litera b
      als für die Leistungsbemessung anrechenbare Versicherungsmonate (Paragraph 261, Absatz 3,) gelten, unbeschadet der Ersatzzeitenanrechnung nach Paragraph 229,, die bei der Rentenfeststellung berücksichtigten Versicherungszeiten zuzüglich einer Pauschalabgeltung für sonstige Ersatzzeiten im Ausmaß von zwölf Monaten;
    3. Litera c
      der für die Anrechnung von Ersatzzeiten nach Paragraph 229, in Betracht kommende Zeitraum endet mit dem Bemessungszeitpunkt (Litera a,), wenn dieser vor dem 1. Jänner 1939 liegt;
    4. Litera d
      für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 261, Absatz eins,) ist Paragraph 248, Absatz 3, anzuwenden;
    5. Litera e
      die gemäß Paragraph 230, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 238,, wenn bei der Feststellung der neu zu berechnenden Rente nur Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, die vor dem 1. Jänner 1939 liegen; unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist für Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1939 der Betrag der Bemessungsgrundlage, die bei Ermittlung der neu zu berechnenden Rente herangezogen wurde, als Beitragsgrundlage anzusetzen;
    6. Litera f
      eine gemäß Paragraph 254, Absatz 2, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 239,
  2. Absatz 2,Die nach den Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage ist mit dem für die Zeit vor 1939 geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten.
  3. Absatz 3,Auf die nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 neu berechneten Renten findet Paragraph 522, Absatz 2, keine Anwendung.

§ 522h

Text

Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung.

Paragraph 522 h,

Die nicht nach festen Beträgen bemessenen Renten aus der Unfallversicherung sind mit Wirkung ab 1. Jänner 1961 unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Anlage 8 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1960.

§ 522i

Text

Gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Paragraphen 522 f, 522 g und 522 h,

Paragraph 522 i,
  1. Absatz eins,Durch die Anwendung der Paragraphen 522 f und 522 g wird die bisherige Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit nicht berührt. In Fällen der Wanderversicherung sind für die Bemessung der Gesamtleistung die Bemessungsvorschriften anzuwenden, die für den Zweig der Pensionsversicherung gelten, deren Träger die Gesamtleistung zu erbringen hat. Der sich ergebende Mehrbetrag an Rente geht im gleichen Verhältnis zu Lasten der beteiligten Versicherungsträger, in dem sie die nach den bisherigen Vorschriften bemessene Rentenleistung getragen haben.
  2. Absatz 2,Der Mehrbetrag, der sich aus der Anwendung der Paragraphen 522 f und 522 g ergibt, gebührt zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Dritteln ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
  3. Absatz 3,Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung nach Rentenberechtigten, deren Rente nach den Bestimmungen der Paragraphen 522 f und 522 g neu zu bemessen beziehungsweise neu zu berechnen sind, sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die dem Rentenberechtigten am 1. Jänner 1963 gebührt hätte.
  4. Absatz 4,Zu den neu bemessenen beziehungsweise neu berechneten Renten treten ab 1. Jänner 1961 im vollen Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften mit der Maßgabe hinzu, daß der Kinderzuschuß zu Renten, die gemäß Paragraph 522 f, neu zu bemessen sind, monatlich 3,63 € beträgt.
  5. Absatz 5,Die Höhe des Hilflosenzuschusses zu Renten aus der Pensionsversicherung bestimmt sich nach dem gemäß Absatz 2, jeweils gebührenden Rentenbetrag.
  6. Absatz 6,Auf Grund der Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung der Renten aus der Pensionsversicherung gemäß den Paragraphen 522 f und 522 g sowie der Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung gemäß Paragraph 522 h, ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Absatz 2 und Paragraph 522 h, ergebenden Mehrbeträge vermindern jedoch eine zu der Rente aus der Pensionsversicherung gebührende Ausgleichszulage.

§ 522k

Text

Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Jänner 1939

Paragraph 522 k,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Witwenpension aus der Pensionsversicherung hat auch die Witwe, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1939 verstorben ist, und die nicht schon nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen Anspruch auf Witwenpension hat, wenn für den Verstorbenen Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 226, Absatz eins, oder Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 229, in der Mindestdauer von 60 Monaten nachgewiesen werden; hiebei sind die vor dem 1. Juli 1927 liegenden Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer zu zählen.
  2. Absatz 2,Die Witwenpension nach Absatz eins, beträgt 157,85 € Anmerkung eins, ) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
  3. Absatz 3,Die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit richten sich nach der Art der letzten Versicherungszeit. Der Aufwand gilt zur Gänze als Pensionsaufwand des hienach leistungszuständigen Versicherungsträgers.

(_____________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 208,07 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 211,40 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 215,63 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 219,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 222,80 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 226,81 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 239,96 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 263,24 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 275,35 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 282,78 €)

§ 522l

Text

Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Mai 1942 und Nichterfüllung der Wartezeit

Paragraph 522 l,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Witwenpension aus der Pensionsversicherung hat auch die Witwe, deren Ehegatte vor dem 1. Mai 1942 infolge eines Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit), der (die) aus der Unfallversicherung entschädigt wird, gestorben ist und die nicht schon nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen Anspruch auf Witwenpension hat, wenn unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 226, Absatz eins, oder Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 229, nachgewiesen sind; die Wartezeit gilt als erfüllt.
  2. Absatz 2,Paragraph 522 k, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 525

Text

Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung.

Paragraph 525,

Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 heranzuziehen, so sind in diesen Fällen die Bestimmungen der Paragraphen 178 bis 182 über die Bemessungsgrundlage auch auf die vor dem 1. Jänner 1956 zu berücksichtigenden Zeiträume anzuwenden.

§ 526

Text

Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen in der Unfallversicherung.

Paragraph 526,

Die Bestimmungen des Paragraph 210, über die Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen sind auch anzuwenden, wenn von den gemeinsam zu entschädigenden Versicherungsfällen einer oder mehrere vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten sind und der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eintritt.

§ 527

Text

Leistungen bei Berufskrankheiten.

Paragraph 527,

Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an einer Krankheit, die erst auf Grund dieses Bundesgesetzes (Anlage 1) als Berufskrankheit anerkannt worden ist, so werden ihm die Leistungen der Unfallversicherung gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1952 eingetreten ist und der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes gestellt wird. Rechtskräftige Entscheidungen stehen nicht entgegen. Die Leistungen werden frühestens vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an gewährt.

§ 528a

Text

Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt.

Paragraph 528 a,

Werden Renten aus der Pensionsversicherung auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen nach dem Stande vom 1. Jänner 1956 für Zeiten des Auslandsaufenthaltes des Berechtigten gezahlt, so wird dazu die Ausgleichszulage nicht gewährt, solange nicht durch spätere zwischenstaatliche Übereinkommen anderes bestimmt wird.

§ 529

Text

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Paragraph 529,
  1. Absatz eins,Der im Zeitpunkt der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes Dienstverhältnis leistungszuständige Versicherungsträger (Paragraphen 245 und 246) hat an den Dienstgeber auf Antrag für jeden Monat (Paragraph 231,) einer angerechneten Beitrags- beziehungsweise Ersatzzeit einen Überweisungsbetrag zu leisten, wenn
    1. Litera a
      der Dienstnehmer vor dem 1. April 1952 in ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes Dienstverhältnis als Angehöriger des Dienststandes aufgenommen worden ist (Paragraph 11, Absatz 5,) oder nach dem 31. März 1952 in ein solches Dienstverhältnis aufgenommen worden ist und eine Leistung aus der Pensions(Renten)versicherung vor dem 30. September 1955 angefallen ist,
    2. Litera b
      der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften bereits erworbene Beitrags- beziehungsweise Ersatzzeiten des Dienstnehmers für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß und dessen Ausmaß ganz oder teilweise angerechnet hat oder anrechnet,
    3. Litera c
      der Dienstnehmer aus dem Dienststand des Dienstgebers mit dem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß nach dem 9. April 1945 ausgeschieden ist oder ausscheidet und
    4. Litera d
      ein Anspruch auf eine Leistung nach Absatz 7, beziehungsweise nach Absatz 8, oder nach Absatz 9, nicht besteht.
    Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
  2. Absatz 2,Als einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach Absatz eins, gleichgestellte Dienstverhältnisse gelten die in der Anlage 11 zu diesem Bundesgesetz genannten Dienstverhältnisse.
  3. Absatz 3,Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden zur Gänze bedingt oder unbedingt angerechneten Monat einer Beitragszeit 7 v. H., für jeden zur Gänze bedingt oder unbedingt angerechneten Monat einer Ersatzzeit 1 v. H. einer Bemessungsgrundlage von 72,67 €. Für nur teilweise angerechnete Monate beträgt der Überweisungsbetrag den entsprechenden Teil. Die Bemessungsgrundlage von 72,67 € ist aufzuwerten:
    1. Litera a
      wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Jänner 1962 eingetreten ist, mit dem Faktor 1,100;
    2. Litera b
      wenn der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1961 eintritt, mit dem im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles für das Jahr 1956 geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,).
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, ist frühestens anläßlich des Eintrittes des Versorgungsfalles bzw. der Entziehung einer Leistung nach Absatz 7, oder nach Absatz 9, zu stellen.
  5. Absatz 5,Ist nach Absatz eins, ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger dem Versicherten
    1. Litera a
      für jeden vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Absatz eins, liegenden Monat einer Beitragszeit der Pflichtversicherung, der nicht in der Pensionsversorgung angerechnet worden ist, 7 v. H. einer Bemessungsgrundlage von 72,67 €, soweit aber eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten Teilbetrag,
    2. Litera b
      die Beiträge zur Höherversicherung, soweit sie nicht nur als entrichtet gelten, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,), und
    3. Litera c
      die vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Absatz eins, entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung, soweit die durch ihre Entrichtung erworbenen Beitragszeiten nicht nach Absatz eins, Litera b, angerechnet worden sind, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,),
    zu erstatten. Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 107 a, sind anzuwenden. Unabhängig davon, ob ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, zu leisten ist, sind auf Antrag des Versicherten sämtliche nach der Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Absatz eins, entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung jederzeit, sonst gleichzeitig mit der Leistung des Überweisungsbetrages – es sei denn, diese Beiträge wurden nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung entrichtet – aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) zu erstatten.
  6. Absatz 6,Der Überweisungsbetrag nach Absatz eins und die Erstattungsbeträge nach Absatz 5, sind binnen 18 Monaten nach Einlangen des Antrages des Dienstgebers vom leistungszuständigen Versicherungsträger zu bezahlen. Paragraph 309, letzter Satz gilt entsprechend.
  7. Absatz 7,Leistungsansprüche aus der Pensions(Renten)versicherung, die nach den vor dem 1. Jänner 1961 in Geltung gestandenen Vorschriften in Verbindung mit Paragraph 6, beziehungsweise mit Paragraph 6 und Paragraph 7, des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, zuerkannt worden sind oder nach dem 31. Dezember 1960 für einen vorher gelegenen Zeitraum noch zuerkannt werden, sind, wenn sie für den Monat Dezember 1960 noch gebühren, mit folgender Maßgabe neu zu bemessen:
    1. Litera a
      Die nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, zuerkannten Leistungen sind auf das 1,3fache des im Monat Dezember 1960 ausgezahlten Betrages zu erhöhen,
    2. Litera b
      die nach Paragraph 7, des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, zuerkannten Leistungen sind auf das 1,3fache des nach Aufhebung der Ruhensbestimmungen im Monat Dezember 1960 gebührenden Betrages zu erhöhen.
    Die sich ergebenden Mehrbeträge gebühren zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Dritteln ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
  8. Absatz 8,Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen nach Beziehern von Pensionen nach Absatz 7, gelten die Vorschriften des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      als Invaliditäts(Alters)pension die nach Absatz 7, im Zeitpunkt des Todes gebührenden Leistungen gelten,
    2. Litera b
      wenn keine Bemessungsgrundlage vorhanden ist, zehn Sechstel der Invaliditätspension nach Litera a, als Bemessungsgrundlage gelten und von dieser Bemessungsgrundlage für die während des Pensionsbezuges erworbenen Beitragszeiten ein Steigerungsbetrag von 15 v. T. für je zwölf Beitragsmonate zu gewähren ist; ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 3, letzter Satz bzw. Paragraph 284, Absatz 3, letzter Satz zu berücksichtigen.
    Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu berechnen, die dem Rentenberechtigten am 1. Jänner 1963 gebührt hätte.
  9. Absatz 9,In den Fällen, in denen für eine Leistung nach Paragraph 6, beziehungsweise nach Paragraph 6 und Paragraph 7, des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 1960, aber vor dem 1. Februar 1962 liegt, sind diese Leistungen nach den vor dem 1. Jänner 1961 in Geltung gestandenen Vorschriften festzustellen und nach Absatz 7, beziehungsweise nach Absatz 8, mit der Maßgabe neu zu bemessen, daß die sich ergebenden Mehrbeträge in voller Höhe gebühren.
  10. Absatz 10,Bei Anwendung des Paragraph 95, gilt als Grundbetrag die Hälfte der nach Absatz 7, Litera b,, Absatz 8 und Absatz 9, dem Rentner beziehungsweise seinen Hinterbliebenen gebührenden Leistung.
  11. Absatz 11,Auf den Überweisungsbetrag nach Absatz eins und die Beitragserstattung nach Absatz 5, ist Paragraph 310, anzuwenden.
  12. Absatz 12,Die Bestimmungen des Absatz eins, Litera a, b und d, der Absatz 2 bis 6 und des Absatz 11, sind auch auf Personen anzuwenden, die sich am 12. März 1938 als Angehörige des Dienststandes in einem öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten Dienstverhältnis befunden haben und bei denen der Versorgungsfall nach dem 9. April 1945 eingetreten ist.
  13. Absatz 13,Eine nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, zuerkannte und nach Absatz 7, erhöhte Leistung steht der den Ruhe(Versorgungs)genuß anweisenden Stelle so lange zu, als der Ruhe(Versorgungs)genuß läuft; um den Betrag dieser Leistung verringert sich eine dem Pensionisten bzw. seinen Hinterbliebenen gebührende Pension.

§ 529a

Text

Behandlung von Versicherungszeiten, die beim ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz erworben wurden.

Paragraph 529 a,

Bei Versicherten, die dem ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz beziehungsweise der Arbeiter-Pensionskasse der Stadtgemeinde als Mitglieder angehört haben, gelten Zeiten, die nach den „Überleitungsbestimmungen vom Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz in die Rentenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung“ bei der Bemessung der Rentenleistung zu berücksichtigen sind und gemäß Punkt 17 der angeführten Überleitungsbestimmungen von der Landesversicherungsanstalt Graz mittels Bescheides anerkannt wurden, als Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 226,

§ 531

Text

Nachversicherung; Leistung von Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen; Rückzahlung von Überweisungsbeträgen

Paragraph 531,
  1. Absatz eins,Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, die nicht schon als Versicherungszeiten gelten und für die nach bisher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, gelten als nachversichert.
  2. Absatz 2,Für Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die nach Paragraph 311, Absatz eins, ein Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre bzw. zu leisten ist, gilt, soweit für die Zeit der Besetzung der Republik Österreich in der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 reichsdeutsche Dienststellen (Paragraph eins, des Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,) als Dienstgeber in Betracht kommen, der Überweisungsbetrag als geleistet.
  3. Absatz 3,Wenn aus Anlaß des Eintrittes in das pensions(renten)versicherungsfreie Dienstverhältnis, dessen Zeiten nachversichert worden sind oder nach Absatz eins, als nachversichert gelten, an den Dienstgeber oder an den Dienstnehmer ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, so gilt dieser Überweisungsbetrag als an den zuständigen Versicherungsträger zurückgezahlt. Die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten Beitrags- und Ersatzzeiten sind für den Anfall und das Ausmaß der Leistungen aus der Pensionsversicherung sowie für die Berechnung eines Überweisungsbetrages oder einer Beitragserstattung nach den Paragraphen 308 und 529 dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes so zu berücksichtigen, wie wenn seinerzeit der Überweisungsbetrag nicht geleistet worden wäre.

§ 532

Text

Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.

Paragraph 532,
  1. Absatz eins,In der Pensionsversicherung der Arbeiter ist für Männer der Geburtsjahrgänge 1890 und früher und für Frauen der Geburtsjahrgänge 1895 und früher abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 233, Absatz eins, unter dem Anrechnungszeitraum der längste, unmittelbar vor dem Stichtage (Paragraph 223, Absatz 2,), jedoch nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Zeitraum zu verstehen, der noch zu einem Drittel durch Versicherungszeiten gedeckt ist.
  2. Absatz 2,In der Pensionsversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind Versicherungszeiten, auch wenn die Voraussetzungen für deren Anrechenbarkeit nach Paragraph 233, nicht gegeben sind, unter der Bedingung anrechenbar, daß am Stichtage der Zeitraum seit dem Beginn des ersten Versicherungsmonates mindestens zu drei Vierteln mit Versicherungszeiten ausgefüllt ist. Paragraph 233, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Waren in der österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung am 31. Dezember 1938 mindestens 180 Beitragsmonate erworben, so sind die bis dahin in dieser Versicherung erworbenen Beitragsmonate, auch wenn die Voraussetzungen für deren Anrechenbarkeit weder nach Paragraph 233, noch nach Absatz 2, gegeben sind, anrechenbar, sofern diese Zeiten bei Berücksichtigung der vor dem 1. Jänner 1939 gelegenen, nach Paragraph 233, Absatz 3, außer Betracht bleibenden Zeiten den Zeitraum zwischen dem Beginn der ersten Versicherungszeit und der Vollendung des 60., bei Frauen des 55. Lebensjahres mindestens zu drei Vierteln ausfüllen.

§ 533

Text

Außerordentliche Nachentrichtung von Beiträgen.

Paragraph 533,

Für das Ausmaß und die Fälligkeit von Beiträgen, die auf Grund des Paragraph 31, Absatz eins, des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1954,, nach Paragraph 114, Absatz 4, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 2. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1954,, oder nach Paragraph 502, Absatz 4, nach dem 31. Dezember 1955 nachentrichtet werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 31, des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes auch weiterhin.

§ 534

Text

3. UNTERABSCHNITT.
Übergangsbestimmungen zum Sechsten Teil.

Regelung der Beziehungen der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände zu den im Sechsten Teil genannten Vertragspartnern.

Paragraph 534,
  1. Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verträge mit den Ärzten und anderen Vertragspartnern zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenversicherung sind für die Regelung dieser Beziehungen die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Verträge maßgebend, soweit diese Verträge nicht den Bestimmungen des Paragraph 343, über die Auflösung des Vertragsverhältnisses widersprechen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Entscheidung von Streitigkeiten aus Verträgen mit den Vertragspartnern sind auch bei Streitigkeiten aus Verträgen, die vor dem 1. Jänner 1956 abgeschlossen worden sind, entsprechend anzuwenden.

§ 537

Text

4. UNTERABSCHNITT.
Übergangsbestimmungen zum Siebenten Teil (Verfahren) und zum Achten Teil (Aufbau der Verwaltung).

Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Verhältnisse der Bediensteten der Sozialversicherungsträger (Verbände).

Paragraph 537,
  1. Absatz eins,Soweit am 1. Jänner 1956 eine Neuregelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3,) für Bedienstete von Sozialversicherungsträgern (Verbänden) noch nicht getroffen ist, sind die bisherigen tarif- und dienstordnungsmäßigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5, Absatz 3 und Absatz 5, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 99, auf Bedienstete von Sozialversicherungsträgern (Verbänden) weiterhin anzuwenden, die in den im Paragraph 4, Absatz eins, des Beamten-Überleitungsgesetzes genannten Zeiträumen aus einem der dort bezeichneten Gründe aus dem Dienstverhältnis entlassen oder sonst aus dem Dienststand ausgeschieden worden sind, wenn ihr Dienstverhältnis am 1. Jänner 1956 noch nicht einer dienstrechtlichen Neuregelung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 unterzogen worden ist. Dies gilt auch für Bedienstete von Sozialversicherungsträgern (Verbänden), die in Kriegsgefangenschaft geraten sind und erst nach dem 31. Dezember 1955 heimkehren.
  3. Absatz 3,Die bis zum 31. Dezember 1955 vom Hauptverband erlassenen Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Sozialversicherungsträger (Verbände) und die auf Grund dieser Richtlinien abgeschlossenen Kollektivverträge sind an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

§ 538

Text

Vermögensanlagen.

Paragraph 538,

Aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 stammende Vermögensanlagen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht oder nur mit Genehmigung zugelassen sind, nach bisheriger Vorschrift aber zulässig waren, sind dem Bundesministerium für soziale Verwaltung binnen acht Wochen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu melden. Solange dieses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nichts anderes bestimmt, können diese Anlagen beibehalten werden. Verfügungen über derartige Anlagen sind jedenfalls nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zulässig.

§ 538a

Text

5. Unterabschnitt
Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

Pensionsversicherungsanstalt – Errichtung

Paragraph 538 a,
  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten werden ab 1. Jänner 2002 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zur Pensionsversicherungsanstalt zusammengeführt. Die Pensionsversicherungsanstalt ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 32,
  2. Absatz 2,Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gehen mit 1. Jänner 2003 auf die Pensionsversicherungsanstalt über. Sie ist ab 1. Jänner 2003 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter oder der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu besorgen sind. Der Pensionsversicherungsanstalt obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 444, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 444, Absatz 2,) für das Jahr 2002 für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.
  3. Absatz 3,Der im Rahmen der Zusammenführung entstehende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand, Sachaufwendungen, der in Paragraph 538 c, Absatz 5, genannte Aufwand sowie Investitionen sind bei der Rückführung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes nach Paragraph 588, Absatz 14, außer Acht zu lassen.

§ 538b

Text

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 b,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) der Pensionsversicherungsanstalt sind gemäß Paragraphen 420 bis 426 erstmals bis 30. September 2002 in die Generalversammlung und in die Landesstellenausschüsse zu entsenden. Dabei ist Paragraph 421, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (Paragraph 421, Absatz eins,) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (Paragraph 421, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4,), das der letztmaligen Entsendung in Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt heranzuziehen ist. Paragraph 427, Absatz 2, ist auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses gemäß Paragraph 538 c, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die am 31. Dezember 2002 amtierenden Mitglieder des Überleitungsausschusses bilden ab 1. Jänner 2003 den Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt, die zu jenem Zeitpunkt amtierenden Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses bilden ab 1. Jänner 2003 die Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollversammlung (Paragraph 419, Absatz eins,) der Pensionsversicherungsanstalt werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu den konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten Verwaltungskörper ab 1. Jänner 2003 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 434, bzw. nach Paragraph 436, wahrnehmen können. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die genannten Verwaltungskörper konstituiert. Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses und seine beiden Stellvertreter übernehmen ab 1. Jänner 2003 die Funktionen des Obmannes und seiner Stellvertreter der Pensionsversicherungsanstalt. Der Vorsitzende des Überleitungskontrollausschusses und sein Stellvertreter übernehmen ab 1. Jänner 2003 die Funktionen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters der Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt. Ab der Konstituierung übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach diesem Bundesgesetz zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die Mitglieder der Landesstellenausschüsse (Paragraph 419, Absatz 2,) werden erstmals vom Obmann zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die Landesstellenausschüsse konstituiert. In der konstituierenden Sitzung ist die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (Paragraph 431, Absatz 4,) durchzuführen; der Obmann führt hiebei den Vorsitz. Die Generalversammlung (Paragraph 419, Absatz eins,) ist vom Vorstand erstmals nach dessen Konstituierung einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter gilt Paragraph 432, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Amtsdauer der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt endet mit Ablauf des 31. Dezember 2005.

§ 538c

Text

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 c,
  1. Absatz eins,Der Überleitungsausschuss wird für den Zeitruam 1. Jänner 2002 bis 30. Juni 2002 aus den Mitgliedern der Vorstände der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gebildet. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben und Obliegenheiten übertragen. Im Übrigen finden die Paragraphen 448 und 449 hinsichtlich der Sitzungen des Überleitungsausschusses sinngemäß Anwendung. Kommt ein gültiger Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Versicherungsträgers gefährdet scheinen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Entscheidung vorlegen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Versicherungsvertreter werden im Fall ihrer Verhinderung von den nach Paragraph 421, Absatz 7, bestellten Stellvertretern vertreten. Im Übrigen finden auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses und ihre Stellvertreter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Versicherungsvertreter sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Überleitungsausschusses werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. Jänner 2002 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 d, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertreter; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hiebei den Vorsitz. Der Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören; je einer der Stellvertreter hat der Gruppe der Dienstgeber bzw. der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder (Stellvertreter) beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter, einberufen. Der Überleitungsausschuss kann sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben; diese kann vorsehen, dass Aufgaben im Sinne des Paragraph 538 d, Absatz 2, von Ausschüssen nach Absatz eins, zweiter Satz wahrzunehmen sind.
  4. Absatz 4,Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis 31. Mai 2002 dem leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, der dabei vom leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu unterstützen ist. Ab 1. Juni 2002 führt der leitende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsanstalt (Paragraph 538 d, Absatz 4,) die Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses.
  5. Absatz 5,Der zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungsausschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu tragen.
  6. Absatz 6,der Überleitungsausschuss besteht ab 1. Juli 2002 aus 15 Mitgliedern, die gemäß Paragraphen 420 bis 426 bis 30, April 2002 neu zu entsenden sind. Dabei ist Paragraph 421, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (Paragraph 421, Absatz eins,) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (Paragraph 421, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4,), das der letztmaligen Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in den Überleitungsausschuss heranzuziehen ist. Auf die Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, soweit diese dem Überleitungsausschuss auf Grund der Neuentsendung nicht mehr angehören.

§ 538d

Text

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 d,
  1. Absatz eins,Der Überleitungsausschuss hat zur Vorbereitung der Zusammenführung nach Paragraph 538 a, aus seinen Mitgliedern jedenfalls zwei Ausschüsse einzusetzen, und zwar einen Strukturausschuss und einen Organisationsentwicklungsausschuss. Der Strukturausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens 30. Juni 2002 einen Bericht über den Fortgang der Zusammenführung zu erstatten; der Organisationsentwicklungsausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens 31. August 2002 einen Bericht über die Personalstruktur der zusammenzuführenden Pensionsversicherungsanstalten zu erstatten.
  2. Absatz 2,Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (Paragraphen 448, 449,), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen Verfügungen über einen 200 000 € übersteigenden Betrag getroffen werden;
    3. Ziffer 3
      sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden (DO. A/Gehaltsgruppe G), höheren (DO. A/Gehaltsgruppe F) oder gehobenen Dienst (DO. A/Gehaltsgruppe E);
    4. Ziffer 4
      sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete der kollegialen Führung im Sinne des Paragraph 6 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, soweit diese Personen nicht unter Ziffer 3, Berücksichtigung finden.
  3. Absatz 3,Der Überleitungsausschuss kann, unbeschadet des Absatz 2,, sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (Paragraph 434,) der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter oder der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten fallen und die sich auf die Zusammenführung der beiden Versicherungsträger auswirken, mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Finanzen jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2002 zu erfüllen.
  4. Absatz 4,Der Überleitungsausschuss bestellt für die künftige Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 den leitenden Angestellten und dessen ständigen Stellvertreter sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 den leitenden Arzt und dessen ständigen Stellvertreter; darüber hinaus erlässt er für die Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. Dezember 2002 eine vorläufige Satzung. Diese tritt unter Bedachtnahme auf Paragraph 455, Absatz eins, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  5. Absatz 5,Für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 führt der leitende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsanstalt die Bürogeschäfte der zusammenzuführenden Versicherungsträger.
  6. Absatz 6,Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  7. Absatz 7,Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Vertreter entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

§ 538e

Text

Überleitungskontrollausschuss – Errichtung

Paragraph 538 e,
  1. Absatz eins,Der Überleitungskontrollausschuss wird für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 errichtet. Er setzt sich zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstgeber und zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstnehmer zusammen und besteht aus zwölf Mitgliedern, die gemäß den Paragraphen 420 bis 426 bis 15, Juni 2002 neu zu entsenden sind. Dabei ist Paragraph 421, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (Paragraph 421, Absatz eins,) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (Paragraph 421, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4,), das der letztmaligen Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in den Überleitungskontrollausschuss heranzuziehen ist. Auf die Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses findet Paragraph 538 c, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses werden erstmals vom Vorsitzenden des Überleitungsausschusses zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Überleitungskontrollausschuss ab 1. Juli 2002 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 f, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungskontrollausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und im Anschluss daran seinen Stellvertreter. Dieser hat der Gruppe anzugehören, die nicht den Vorsitzenden stellt. Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses führt hiebei den Vorsitz. Der Überleitungskontrollausschuss hat sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.
  3. Absatz 3,Der zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungskontrollausschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu tragen.

§ 538f

Text

Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 f,
  1. Absatz eins,Sämtliche ab 1. Juli 2002 gefassten Beschlüsse des Überleitungsausschusses (Paragraph 538 d,), die eine im Paragraph 437, angeführte Angelegenheit zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Befugnisse, der Zustimmung des Überleitungskontrollausschusses.
  2. Absatz 2,Stimmt der Überleitungskontrollausschuss einem Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zu, so hat der Überleitungsausschuss unverzüglich über die Angelegenheit erneut zu beschließen; dieser erneute Beschluss ist zu seiner Wirksamkeit ebenfalls dem Überleitungskontrollausschuss zur Zustimmung vorzulegen. Stimmt der Überleitungskontrollausschuss auch dem erneuten Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zu, so hat er den Vorsitzenden des Überleitungsausschusses davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat den Beschluss des Überleitungsausschusses entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Ein bestätigter Beschluss des Überleitungsausschusses ist zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Der Überleitungsausschuss und der leitende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsanstalt sind verpflichtet, dem Überleitungskontrollausschuss alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seines Zustimmungsrechtes benötigt.
  4. Absatz 4,Der Überleitungskontrollausschuss ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsauschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihm die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Kontrollversammlungen der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten haben die ihnen gemäß Paragraph 436, übertragenen Aufgaben und Obliegenheiten, soweit sie nicht dem Überleitungskontrollausschuss übertragen sind, bis 31. Dezember 2002 wahrzunehmen.

§ 538g

Text

Mitwirkung der Controllinggruppe

Paragraph 538 g,
  1. Absatz eins,Der beim Hauptverband nach Paragraph 32 b, eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      den Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a, und
    2. Ziffer 2
      den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung
    unter Zuhilfenahme der vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Controllinggruppe ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses sowie ab 1. Jänner 2003 an den Sitzungen des Vorstandes und der Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.

§ 538h

Text

6. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung

Paragraph 538 h,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues werden ab 1. Jänner 2004 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 32,
  2. Absatz 2,Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues gehen mit 1. Jänner 2005 auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau über. Sie ist ab 1. Jänner 2005 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu besorgen sind. Der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 444, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 444, Absatz 2,) für das Jahr 2004 für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues.

§ 538i

Text

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 i,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsvertreter/innen (Stellvertreter/innen) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sind erstmals bis 30. September 2004 in den Vorstand, die Kontrollversammlung und die Generalversammlung zu entsenden. Dabei ist Paragraph 421, Absatz eins a, anzuwenden. Paragraph 427, Absatz 2, ist auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollversammlung (Paragraph 419, Absatz eins,) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden erstmals von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten Verwaltungskörper ab 1. Jänner 2005 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 434, bzw. Paragraph 436, wahrnehmen können. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die genannten Verwaltungsköper konstituiert. Der (die) Vorsitzende des Überleitungsausschusses und seine (ihre) beiden Stellvertreter(innen) übernehmen ab 1. Jänner 2005 die Funktion des Obmannes und seiner Stellvertreter(innen) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Der (die) Vorsitzende des Überleitungskontrollausschusses und sein(e) Stellvertreter(in)/ihr(e) Stellvertreter(in) übernehmen ab 1. Jänner 2005 die Funktion des (der) Vorsitzenden und des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (Stellvertreterin) der Kontrollversammlung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Ab der Konstituierung übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach diesem Bundesgesetz zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die Generalversammlung (Paragraph 419, Absatz eins,) ist vom Vorstand erstmals nach dessen Konstituierung einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter(innen) gilt Paragraph 432, sinngemäß.

§ 538j

Text

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 j,
  1. Absatz eins,Der Überleitungsausschuss wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 aus den Mitgliedern der Vorstände der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues gebildet. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben und Obliegenheiten übertragen. Im Übrigen finden die Paragraphen 448 und 449 hinsichtlich der Sitzungen des Überleitungsausschusses sinngemäß Anwendung. Kommt ein gültiger Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der (die) Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Versicherungsträgers gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Entscheidung vorlegen. Handelt es sich dabei um Angelegenheiten aus dem Bereich der Pensionsversicherung, so hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Versicherungsvertreter(innen) werden im Falle ihrer Verhinderung von den nach Paragraph 421, Absatz 7, bestellten Stellvertreter(inne)n vertreten. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses und ihre Stellvertreter(innen) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter(innen) sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Überleitungssausschusses werden erstmals von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Überleitungssausschuss ab 1. Jänner 2004 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 k, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Vorsitzende-Stellvertreter(innen); das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der (die) Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer(innen) anzugehören; je eine(r) der Stellvertreter(innen) hat der Gruppe der Dienstgeber(innen) bzw. der Gruppe der Dienstnehmer(innen) anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder (Stellvertreter/innen) beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss wird vom (von der) Vorsitzenden, bei dessen (deren) Verhinderung vom (von der) Vorsitzenden-Stellvertreter(in) einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4,Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis 31. Dezember 2004 dem (der) leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der (die) dabei vom (von der) leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu unterstützen ist.
  5. Absatz 5,Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu tragen.

§ 538k

Text

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 k,
  1. Absatz eins,Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (Paragraphen 448, 449,), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 € übersteigenden Betrag getroffen werden;
    3. Ziffer 3
      sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden und höheren Dienst.
  2. Absatz 2,Der Überleitungsausschuss kann, unbeschadet des Absatz eins,, sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (Paragraph 434,) der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues fallen und die sich auf die Zusammenführung der beiden Versicherungsträger auswirken, mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Finanzen jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsanstalten die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2004 zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Der Überleitungsausschuss soll für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zum 30. September 2004 mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 den leitenden Angestellten und dessen (die leitende Angestellte und deren) ständigen Stellvertreter (ständige Stellvertreterin) sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 den leitenden Arzt und dessen (die leitende Ärztin und deren) ständigen Stellvertreter (ständige Stellvertreterin) bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2004 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen. Darüber hinaus erlässt der Überleitungsausschuss für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zum 31. Dezember 2004 eine vorläufige Satzung. Diese tritt unter Bedachtnahme auf Paragraph 455, Absatz eins, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  5. Absatz 5,Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues Vertreter(innen) entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

§ 538l

Text

Überleitungskontrollausschuss – Errichtung

Paragraph 538 l,
  1. Absatz eins,Der Überleitungskontrollausschuss wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 aus den Mitgliedern der Kontrollversammlungen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues gebildet. Auf die Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses findet Paragraph 538 j, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses werden erstmals vom (von der) Vorsitzenden des Überleitungsausschusses zur konstituierten Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Überleitungskontrollausschuss ab 1. Jänner 2004 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 m, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungskontrollausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und im Anschluss daran seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in). Diese(r) hat der Gruppe anzugehören, die nicht den (die) Vorsitzende(n) stellt. Der (die) Vorsitzende des Überleitungsausschusses führt hierbei den Vorsitz. Der Überleitungskontrollausschuss hat sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.
  3. Absatz 3,Der zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungskontrollausschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu tragen.

§ 538m

Text

Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 m,
  1. Absatz eins,Sämtliche ab 1. Jänner 2004 gefassten Beschlüsse des Überleitungsausschusses, die eine im Paragraph 437, angeführte Angelegenheit zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Befugnisse, der Zustimmung des Überleitungskontrollausschusses.
  2. Absatz 2,Stimmt der Überleitungskontrollausschuss einem Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zu, so hat der Überleitungsausschuss unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen; dieser erneute Beschluss ist zu seiner Wirksamkeit ebenfalls dem Überleitungskontrollausschuss zur Zustimmung vorzulegen. Stimmt der Überleitungskontrollausschuss auch dem erneuten Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zu, so hat er den (die) Vorsitzende(n) des Überleitungsausschusses unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Angelegenheit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen. Dieser hat den Beschluss des Überleitungsausschusses entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Ein bestätigter Beschluss des Überleitungsausschusses ist zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Der Überleitungsausschuss und der die Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses führende leitende Angestellte (Paragraph 538 j, Absatz 4,) sind verpflichtet, dem Überleitungskontrollausschuss alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seines Zustimmungsrechtes benötigt.
  4. Absatz 4,Der Überleitungskontrollausschuss ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses durch drei Vertreter(innen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihm die in diesem zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Behelfe und andere Unterlagen) zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Kontrollversammlungen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues haben die ihnen nach Paragraph 436, übertragenen Aufgaben und Obliegenheiten, soweit sie nicht dem Überleitungskontrollausschuss übertragen sind, bis 31. Dezember 2004 wahrzunehmen.

§ 538n

Text

Mitwirkung der Controllinggruppe

Paragraph 538 n,
  1. Absatz eins,Der beim Hauptverband nach Paragraph 32 b, eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      den Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a, und
    2. Ziffer 2
      den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter Zuhilfenahme der vorliegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der (die) Vorsitzende des Überleitungsausschusses hat die Ergebnisse der Controllinggruppe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Controllinggruppe ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses sowie ab 1. Jänner 2004 an den Sitzungen des Vorstandes und der Kontrollversammlung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.

§ 538o

Text

7. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Errichtung

Paragraph 538 o,
  1. Absatz eins,Die Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und die Betriebskrankenkasse Kindberg werden ab 1. Juli 2005 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 zur Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme zusammengeführt. Die Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 32,
  2. Absatz 2,Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg gehen mit 1. Jänner 2006 auf die Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme über. Sie ist ab 1. Jänner 2006 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften von der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg zu besorgen sind. Der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 444, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 444, Absatz 2,) für das Jahr 2005 für die Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und die Betriebskrankenkasse Kindberg.

§ 538p

Text

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 p,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsvertreter/innen (Stellvertreter/innen) der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme sind erstmals bis 31. Oktober 2005 in den Vorstand, die Kontrollversammlung und die Generalversammlung zu entsenden. Dabei ist Paragraph 421, Absatz eins b, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes (Paragraph 419, Absatz eins, Ziffer eins,) und der Kontrollversammlung (Paragraph 419, Absatz eins, Ziffer 3,) der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme werden erstmals von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten Verwaltungskörper ab 1. Jänner 2006 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 434, bzw. Paragraph 436, wahrnehmen können. Mit ihrem ersten Zusammentreten sind die genannten Verwaltungskörper konstituiert. Ab der Konstituierung übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach diesem Bundesgesetz zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die Generalversammlung (Paragraph 419, Absatz eins, Ziffer 2,) ist vom Vorstand erstmals nach dessen Konstituierung einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 432, sinngemäß.

§ 538q

Text

Erweiterte Verwaltungskörper

Paragraph 538 q,
  1. Absatz eins,Bei der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg sind zur Vorbereitung der Zusammenführung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 erweiterte Verwaltungskörper zu bilden. Dabei sind
    1. Ziffer eins
      in die Generalversammlung zwei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber,
    2. Ziffer 2
      in den Vorstand zwei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber,
    3. Ziffer 3
      in die Kontrollversammlung ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber
    zusätzlich zu entsenden.
  2. Absatz 2,Die zusätzlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 538r

Text

Abgestimmte Beschlussfassung

Paragraph 538 r,
  1. Absatz eins,Beschlüsse der Verwaltungskörper der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg sind im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf einander abzustimmen. Dies gilt insbesondere für
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden sowie für
    3. Ziffer 3
      sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden und höheren Dienst.
  2. Absatz 2,Der/die leitende Angestellte ist in der konstituierenden Sitzung der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme zu bestellen. Bis dahin nimmt der leitende Angestellte der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz die Aufgaben des/der leitenden Angestellten der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme wahr.

§ 538s

Text

Mitwirkung der Controllinggruppe

Paragraph 538 s,
  1. Absatz eins,Der beim Hauptverband nach Paragraph 32 b, eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg im Zusammenhang mit den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter Zuhilfenahme der vorliegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Die Obmänner der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg haben die Ergebnisse der Controllinggruppe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Controllinggruppe ist während des Zeitraumes vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 berechtigt, an den Sitzungen der erweiterten Verwaltungskörper durch eine/n Vertreter/in mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung der erweiterten Verwaltungskörper nach Paragraph 538 q, in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.

§ 538t

Text

8. Unterabschnitt
Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung

Paragraph 538 t,
  1. Absatz eins,Die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 32,
  2. Absatz 2,Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Absatz eins, genannten Gebietskrankenkassen gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von den in Absatz eins, genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 444, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 444, Absatz 2,) für das Jahr 2019 für die im Absatz eins, genannten Gebietskrankenkassen.
  3. Absatz 3,Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.

§ 538u

Text

Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 u,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsvertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der Paragraphen 420, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (Paragraph 538 v,) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Österreichischen Gesundheitskasse. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.
  3. Absatz 3,Die Hauptversammlung (Paragraph 419, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) und die Landesstellenausschüsse (Paragraph 419, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 431, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  4. Absatz 4,Die Amtsdauer nach Paragraph 425, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

§ 538v

Text

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 v,
  1. Absatz eins,Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 420, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die Paragraphen 448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Fall der Verhinderung der im Absatz eins, genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach Paragraph 420, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 w, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im Paragraph 432, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4,Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse (Paragraph 538 w, Absatz 4,) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der kommissarische Leiter/die kommissarische Leiterin bzw. der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich. Der/Die kommissarische Leiter/Leiterin kann sich zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben der Infrastruktur der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) bedienen. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des Paragraph 538 w, sind die leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw. des/der bestellten leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse gebunden.
  5. Absatz 5,Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Österreichische Gesundheitskasse begründen. Der Hauptverband hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Gebietskrankenkassen zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.

§ 538w

Text

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 w,
  1. Absatz eins,Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (Paragraphen 448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;
    2. Ziffer 2
      sämtliche Beschlüsse betreffend
      1. Litera a
        Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind,
      2. Litera b
        Ärzte und Ärztinnen, die nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B eingereiht sind,
      3. Litera c
        Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne,
      4. Litera d
        Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich und
      5. Litera e
        Beschlüsse betreffend Angelegenheiten gemäß dem Fünften Abschnitt (Personal) des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,.
  2. Absatz 2,Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der jeweiligen Gebietskrankenkasse an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (Paragraph 434,) der Gebietskrankenkassen fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken, jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 443, für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen, sowie längstens bis 31. Dezember 2019 einen Jahresvoranschlag zu beschließen.
  4. Absatz 3 a,Der Überleitungsausschuss hat die für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen.
  5. Absatz 4,Der Überleitungsausschuss hat für die Österreichische Gesundheitskasse mit Wirkung ab 1. Juli 2019 den/die leitende/n Angestellte/n und dessen/deren drei ständige Stellvertreter/innen sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 den leitenden Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/n Stellvertreter/in für jeweils 5 Jahre (Paragraph 460, Absatz 3 a,) zu bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2019 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen.
  6. Absatz 5,Die Gebietskrankenkassen haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  7. Absatz 6,Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

§ 538x

Text

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 x,
  1. Absatz eins,In die Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der Paragraphen 420, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Entsendung in den Verwaltungsrat (Paragraph 419, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Paragraph 538 w, wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 432, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,. Abweichend von Paragraph 538 w, Absatz 4, kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.
  3. Absatz 3,Die Entsendungen in die Hauptversammlung (Paragraph 419, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) und in die Landesstellenausschüsse (Paragraph 419, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 w, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Der/Die Stellvertreter/in hat jener Gruppe anzugehören, der nicht der/die Vorsitzende angehört. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  5. Absatz 5,Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 431, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  6. Absatz 6,Die Amtsdauer nach Paragraph 425, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
  7. Absatz 7,Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.

§ 538y

Text

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 y,
  1. Absatz eins,In die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der Paragraphen 420, ff. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Entsendung in den Verwaltungsrat (Paragraph 419, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Paragraph 538 w, wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 432, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,. Abweichend von Paragraph 538 w, Absatz 4, kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.
  3. Absatz 3,Die Entsendungen in die Hauptversammlung (Paragraph 419, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) und in die Landesstellenausschüsse (Paragraph 419, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Pensionsversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 w, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören. Der erstmalige Wechsel des Vorsitzes nach Paragraph 430, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, erfolgt mit 1. Juli 2020. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  5. Absatz 5,Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt Paragraph 431, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  6. Absatz 6,Die Amtsdauer nach Paragraph 425, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
  7. Absatz 7,Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.

§ 538z

Text

Dachverband der Sozialversicherungsträger – Mitglieder und Konstituierung der Verwaltungskörper

Paragraph 538 z,
  1. Absatz eins,Der/Die jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates bzw. Überleitungsausschusses der Sozialversicherungsträger sowie deren Stellvertreter/in sind ab 15. April 2019 Mitglieder der Überleitungskonferenz, die in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 441 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, zu bilden ist. Die Paragraphen 448 und 449 sind hinsichtlich der Überleitungskonferenz sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Überleitungskonferenz sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder der Konferenz und haben ab diesem Zeitpunkt ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 441 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Hauptversammlung besteht ab 1. Jänner 2020 aus den in Paragraph 441 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, genannten Personen. Sie hat ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen. Die Hauptversammlung ist von der Überleitungskonferenz erstmals nach deren Konstituierung so einzuberufen, dass sie ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen kann. Hinsichtlich der Angelobung der Mitglieder gilt Paragraph 431, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  4. Absatz 4,Die Amtsdauer nach Paragraph 425, beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Überleitungskonferenz sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass die Überleitungskonferenz ab 15. April 2019 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Absatz 7, wahrnehmen kann. Mit ihrem ersten Zusammentreten ist die Überleitungskonferenz konstituiert. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Überleitungsausschusses für die Österreichische Gesundheitskasse. Die Überleitungskonferenz wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in einberufen. Die Überleitungskonferenz hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.
  6. Absatz 6,Die Überleitungskonferenz hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Absatz 7, wahrzunehmen. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt Paragraph 441 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
  7. Absatz 7,Die Aufgaben der Überleitungskonferenz sind:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin mit Wirkung ab 1. Juli 2019;
    2. Ziffer 2
      Erstellung des Voranschlags für 2020;
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung der Überstellung der Mitarbeiter/innen des Hauptverbandes;
    4. Ziffer 4
      Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die künftigen Aufgaben des Dachverbandes sowie Übertragung derselben an die Sozialversicherungsträger.
  8. Absatz 8,Die Organisation der Bürogeschäfte der Überleitungskonferenz obliegt bis zur Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes (Absatz 7, Ziffer eins,) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten des Hauptverbandes zu unterstützen ist. Mit Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten des Hauptverbandes zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des Absatz 7, sind die leitenden Angestellten des Hauptverbandes an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw. des/der bestellten Büroleiters/Büroleiterin des Dachverbandes gebunden.
  9. Absatz 9,Das Büro des Hauptverbandes hat die Überleitungskonferenz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Hauptverband hat der Überleitungskonferenz auf ihr Verlangen sämtliche zur Erfüllung der dieser nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  10. Absatz 10,Die Überleitungskonferenz kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Sie ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihr auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

§ 539

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Schlußbestimmungen.

Rechtsunwirksame Vereinbarungen.

Paragraph 539,

Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

§ 539a

Text

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 539 a,
  1. Absatz eins,Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
  2. Absatz 2,Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
  3. Absatz 3,Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
  4. Absatz 4,Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
  5. Absatz 5,Die Grundsätze, nach denen
    1. Ziffer eins
      die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
    2. Ziffer 2
      Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
    3. Ziffer 3
      die Zurechnung
    nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

§ 540

Text

Zusätzliche Aufgaben der Versicherungsträger (Verbände).

Paragraph 540,

Soweit den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden) auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Vereinbarungen Aufgaben übertragen sind, bleiben diese Aufgaben, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, auch weiterhin bestehen.

§ 541

Text

Einstellung von Leistungen und Unwirksamerklärung des Nachlasses von Verbindlichkeiten aus der Sozialversicherung auf Grund des Verbotsgesetzes 1947.

Paragraph 541,
  1. Absatz eins,Sind nach Paragraph 23, des Verbotsgesetzes 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 25, Leistungen aus der Sozialversicherung ganz oder teilweise einzustellen oder der Nachlaß von Verbindlichkeiten aus der Sozialversicherung unwirksam zu erklären, so hat der zuständige Versicherungsträger dies bescheidmäßig festzustellen. Das gleiche gilt, wenn bescheidmäßig festgestellte Anwartschaften im Sinne der angeführten Bestimmung ganz oder teilweise aufzuheben sind. Zu erstattende Beträge sind im Bescheid ziffernmäßig anzuführen.
  2. Absatz 2,Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Zur Hereinbringung der nach Absatz eins, zu erstattenden Beträge kann mangels anderweitiger ausreichender Deckung auf rückständige Rentenbeträge und auf solche für die Zeit des vollständigen Unterhalts in einer Anstalt bis zu ihrer vollen Höhe, auf andere Rentenbeträge bis zu ihrer halben Höhe gegriffen werden. Kinderzuschüsse und Waisenrenten dürfen nicht herangezogen werden.

§ 542

Text

Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen

Paragraph 542,

Weibliche Versicherte, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind und die aus einem der im Paragraph 500, angeführten Gründe einen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil erlitten haben, können durch zinsenlose Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 502, Absatz 2, zweiter und dritter Satz zu bewilligen.

§ 543

Text

Aufhebung bisheriger Vorschriften.

Paragraph 543,
  1. Absatz eins,Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, für dessen Wirksamkeitsbereich alle bis dahin geltenden Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz widersprechen, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Insbesondere werden vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an für dessen Wirkungsbereich unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6, alle am Vortag noch in Geltung stehenden Vorschriften, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 99, auf dem Gebiet der Sozialversicherung als vorläufiges österreichisches Recht weiter in Geltung gelassen worden sind, aufgehoben. Ferner werden vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an für dessen Wirkungsbereich folgende Bestimmungen des neuen österreichischen Rechtes samt allen Vorschriften, die zu ihrer Ergänzung, Änderung und Durchführung erlassen worden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 – außer Kraft gesetzt, soweit sie nicht schon durch frühere gesetzliche Vorschriften aufgehoben wurden:
    1. Ziffer eins
      das Bundesgesetz vom 21. April 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 80, über die Herabsetzung der Altersgrenze für weibliche Versicherte und Witwen in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. April 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 88;
    2. Ziffer 2
      das Bundesgesetz vom 8. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 177, über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 10, des Hochschulassistentengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949,, mit Ausnahme des Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4,;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 57, Absatz 3, des Ärztegesetzes vom 30. März 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 92;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 9, Absatz 2, des Krankenpflegegesetzes vom 30. März 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 93;
    6. Ziffer 6
      das Bundesgesetz vom 19. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 112, über die Änderung einiger Vorschriften in der Invalidenversicherung, in der Fassung der Bundesgesetze vom 3. April 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 86 und 88;
    7. Ziffer 7
      das Zusatzrentengesetz vom 19. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 115;