Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994)
StF: BGBl. Nr. 951/1993

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 1028 aus 1994,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2005, (VFB)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2003,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2005,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins und 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. TEIL

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen, des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.
  2. Absatz 2Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs und
    2. Ziffer 2
      die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.

§ 2

Text

2. TEIL
Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:

  1. Ziffer eins
    Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;
  2. Ziffer 2
    den Fahrdienst anzutreten, wenn der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt;
  3. Ziffer 3
    den Fahrdienst in einem durch Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten;
  4. Ziffer 4
    während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.

§ 4

Text

Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAls Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
  2. Absatz 2Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
  3. Absatz 3Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDen Ausweis nach Paragraph 4, hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, gegeben sind.
  2. Absatz 2Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
    2. Ziffer 2
      Geltungsdauer (Paragraph 10,),
    3. Ziffer 3
      Lichtbild des Ausweisinhabers mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt und
    4. Ziffer 4
      den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.
  3. Absatz 3Die Bestellung des Ausweises hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Ausweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Ausweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Absatz 4, im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.
  4. Absatz 4Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Ausweises nach dem Muster gemäß der Anlage 1 erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO tätig:
    1. Ziffer eins
      Nachname,
    2. Ziffer 2
      Vorname(n),
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      Akademischer Titel,
    5. Ziffer 5
      Anrede,
    6. Ziffer 6
      Wohnadresse,
    7. Ziffer 7
      Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt, in gescannter Form,
    8. Ziffer 8
      Unterschrift in gescannter Form,
    9. Ziffer 9
      Ausweisnummer
    10. Ziffer 10
      Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden,
    11. Ziffer 11
      Geltungsdauer des Ausweises.
  5. Absatz 5Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Ausweises, so hat sie die in Absatz 4, genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens 14 Tage nach der Versendung des Ausweises zu löschen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
    2. Ziffer 2
      körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,
    3. Ziffer 3
      vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
      1. Litera a
        wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen ist,
      2. Litera b
        wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
    4. Ziffer 4
      das 20. Lebensjahr vollendet hat,
    5. Ziffer 5
      durch ein Zeugnis nachweist:
      1. Litera a
        Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
      2. Litera b
        Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
      3. Litera c
        Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
      4. Litera d
        Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
      5. Litera e
        Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
      6. Litera f
        entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
      7. Litera g
        Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen
      8. Litera h
        Kenntnisse in Kriminalprävention,
      9. Litera i
        Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und
    6. Ziffer 6
      den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und
    7. Ziffer 7
      sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß Paragraph 8, Absatz 2, aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.
  2. Absatz 2Eine Bescheinigung gemäß Paragraph 5, Absatz 5 a, Ziffer eins, GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis e und Litera g bis i.
  3. Absatz 3Bewerber, denen Asyl nach Paragraph 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Die Ausbildung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, hat ein Ausmaß von 15 bis 25 Stunden zu umfassen und darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Feststellung der Kenntnisse nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß Paragraph 7,
  2. Absatz 2Wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, dass der Bewerber über keine für die Tätigkeit als Lenker (Taxilenker) ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Kommission zur Feststellung der Kenntnisse setzt sich mindestens aus je einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zusammen. Weitere Mitglieder können im Einvernehmen zwischen der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt werden.
  2. Absatz 2Die Feststellung der Kenntnisse kann sowohl schriftlich, elektronisch als auch mündlich erfolgen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
  2. Absatz 2Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.
  3. Absatz 3Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig
    1. Litera a
      wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,
    2. Litera b
      wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,
    3. Litera c
      wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,
    4. Litera d
      wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,
    5. Litera e
      wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWar der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies von der nach dem Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständigen Behörde im Ausweis eingetragen wurde.
  2. Absatz 2Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Absatz eins, hat durch die Kommission nach Paragraph 8, Absatz eins, zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.
  3. Absatz 3Auf Grund des Nachweises gemäß Absatz 2, hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder
    2. Ziffer 2
      der Ausweis entzogen wird (Absatz 2,) oder
    3. Ziffer 3
      eine der sonstigen in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
    Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.
  2. Absatz 2Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
  3. Absatz 3Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Ausgenommen von den Bestimmungen des Paragraph 4, sind Lenker,

  1. Ziffer eins
    die Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 10, Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
  2. Ziffer 2
    die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer eins, GelverkG durchführen, oder
  3. Ziffer 3
    die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer 4, GelverkG durchführen oder
  4. Ziffer 4
    die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß Paragraph 33, KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen
    sofern sie gemäß Paragraph 15, zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.

§ 15

Text

Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBei Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
    1. Ziffer eins
      einen Ausweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder
    2. Ziffer 2
      eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, besteht.
  2. Absatz 2Die Dokumente gemäß Absatz eins, sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder
    2. Ziffer 2
      für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,)

  2. Absatz 4Der Antragsteller gemäß Absatz eins, darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.
  3. Absatz 5Bei Personen, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, zu Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Absatz 4, bestraft worden sind.
  4. Absatz 6Wenn ein Bescheid nach Absatz 5, ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut „Ungültig für Schülertransporte im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967“ einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen.
  5. Absatz 7Die Eintragung nach Absatz 6, ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Absatz 5, festgesetzten Frist zu streichen.
  6. Absatz 8Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.
  7. Absatz 9Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Absatz eins, auszustellen, die Eintragungen nach Absatz 2,, 3 und 6 sowie die Streichung nach Absatz 7, durchzuführen. Verfügt der Antragsteller über keinen Wohnsitz im Inland, so ist jene Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt werden soll, liegt.
  8. Absatz 10Auf Besitzer eines Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2, 10 Absatz eins und 13 anzuwenden, wobei Paragraph 13, Absatz 2, (Entziehung) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, zu gelten hat.

§ 17

Text

3. TEIL
Bestimmungen über die Betriebssicherheit, die Eignung der Fahrzeuge und über die Betriebs- und Beförderungsbedingungen

Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge

Paragraph 17,
  1. Absatz einsUnbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im Paragraph eins, bezeichneten Gewerbe nur Omnibusse verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Omnibusse müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden können.
  2. Absatz 2Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (insbesondere Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Omnibusse müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein.
  3. Absatz 3An den für Schülertransporte im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Omnibussen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 12, StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
  4. Absatz 4Für Schülertransporte im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Omnibusse verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage (Paragraph 19, Absatz eins a, KFG 1967) aufweisen.

§ 18

Text

Betriebs- und Beförderungsbedingungen

Paragraph 18,

Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.

§ 19

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
  2. Absatz 2Dem Lenker eines Omnibusses und dem mitfahrenden Ersatzlenker ist untersagt, während der Fahrt zu rauchen. Im Fahrdienst von Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Omnibussen (Paragraph 17, Absatz 3 und 4) das Rauchen nicht gestattet.
  3. Absatz 3Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind.

§ 20

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Lenker hat außer den ihm aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges
    1. Ziffer eins
      nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen und
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen sind.
  2. Absatz 2Zum Schutz ein- und aussteigender Schüler muß der Lenker eines Schülertransportes die Alarmblinkanlage einschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

§ 21

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der nachstehenden Absatz 2 und 4 sowie des Paragraph 22, Absatz eins, zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
    1. Ziffer eins
      mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen;
    2. Ziffer 2
      den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;
    3. Ziffer 3
      die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen.
  3. Absatz 3Die Verbote des Absatz 2, sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze sind im Fahrzeug ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4Die an den Lenkersitz eines Omnibusses seitlich unmittelbar angrenzenden Plätze sind vor allem für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter bestimmt.

§ 22

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsGepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
  2. Absatz 2Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
    1. Ziffer eins
      Betrunkene und Personen mit fieberhaften Infektionskrankheiten;
    2. Ziffer 2
      Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem in Paragraph 74, Ziffer 4, StGB angeführten Personenkreis angehören;
    3. Ziffer 3
      Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen.

§ 23

Text

4. TEIL

Besondere Bestimmungen für Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes

Paragraph 23,

In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-)Gewerbe vorgesehen sind (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsWiederkehrende Stadtrundfahrten - das sind wenigstens vier Stadtrundfahrten im Monat - dürfen nur von gekennzeichneten, von den Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960) aus durchgeführt werden, die auch die Endpunkte der Fahrt sein müssen.
  2. Absatz 2Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen aufgenommen werden. Jede Zwischenbedienung ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendeten Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen Lautsprecheranlage ausgestattet sein.
  4. Absatz 4Für wiederkehrende Ausflugsfahrten, bei denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte, Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sinngemäß.

§ 25

Text

5. TEIL

Strafbestimmungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsÜbertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 5, Ziffer eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.
  2. Absatz 2Übertretungen von Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Absatz eins,

§ 26

Text

6. TEIL

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 26,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1986), in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1989,, außer Kraft.

Vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellte Ausweise und Zeugnisse sind weiter gültig.

§ 26a

Text

Unbefristete Ausweise (Taxi)

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsVor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte unbefristete Ausweise behalten ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Paragraph 10, Absatz 2, (Befristung) gilt für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Monat entspricht, an dem der unbefristete Ausweis ausgestellt wurde, behalten.
  2. Absatz 2Für die Verlängerung des Ausweises für weitere fünf Jahre ist Paragraph 10, Absatz 3, anzuwenden.

§ 26b

Text

Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)

Paragraph 26 b,
  1. Absatz einsLenkern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen tätig waren, ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß Paragraph 4, auszustellen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 6 gegeben sind, wobei der Nachweis, dass mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen tatsächlich gelenkt worden sind, nicht zu erbringen ist. Für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, ist kein Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß Paragraph 7, zu erbringen.
  2. Absatz 2Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Absatz eins, vor dem 1. Jänner 2021 ist zulässig. In diesem Fall gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des Paragraph 6, in der bis zum 1. Jänner 2021 geltenden Fassung anzuwenden sind.

§ 27

Text

Inkrafttreten

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2003, tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 3, 5 Absatz eins,, 6, 7, 8 Absatz 2,, 9 Absatz 2,, 10, 12 Absatz eins,, 13, 14, 15 Absatz eins,, 16 Absatz 5,, 6 und 8, 17 Absatz 3 und 4, 25 Absatz eins und 26a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft, gleichzeitig treten die Paragraphen 11 und 16 Absatz 2 und 3 außer Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 2 bis 5, 16 Absatz 10 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 26 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 28

Text

Verweisungen

Paragraph 28,

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anl. 1

Text

Anlage 1 (Paragraph 4,)

Der Ausweis hat zwei Seiten:

Seite 1 mit einfachem Hologramm enthält:

  1. Ziffer eins
    Nachname,
  2. Ziffer 2
    Vorname(n),
  3. Ziffer 3
    Akademischer Titel,
  4. Ziffer 4
    Lichtbild,
  5. Ziffer 5
    Unterschrift in gescannter Form,
  6. Ziffer 6
    Ausweisnummer,
  7. Ziffer 7
    Ausstellende Behörde,
  8. Ziffer 8
    Ausstellungsdatum,
  9. Ziffer 9
    Datum, bis zu dem der Ausweis gültig ist,
  10. Ziffer 10
    Bereich, für den der Ausweis gelten soll.

Seite 2 enthält:

  1. Ziffer eins
    Geburtsdatum,
  2. Ziffer 2
    Geburtsort.

Anl. 2

Text

Anlage 2 (Paragraph 15,)

(in hellgrauer Farbe in der Form

und Größe des Führerscheines)