Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Waffengesetz 1996, Fassung vom 31.12.2018

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)
StF: BGBl. I Nr. 12/1997 (NR: GP XX RV 457 AB 543 S. 52. BR: 5348 AB 5375 S. 620.)
(CELEX-Nr.: 391L0477)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

 

Paragraph eins,

Waffen

 

Paragraph 2,

Schußwaffen

 

Paragraph 3,

Faustfeuerwaffen

 

Paragraph 4,

Munition

 

Paragraph 5,

Kriegsmaterial

 

Paragraph 6,

Besitz

 

Paragraph 7,

Führen

 

Paragraph 8,

Verläßlichkeit

 

Paragraph 9,

EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein

 

2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

Paragraph 10,

Ermessen

 

Paragraph 11,

Jugendliche

 

Paragraph 11 a,

Drittstaatsangehörige

 

Paragraph 12,

Waffenverbot

 

Paragraph 13,

Vorläufiges Waffenverbot

 

Paragraph 14,

Schießstätten

 

Paragraph 15,

Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden

 

Paragraph 16,

Ersatzdokumente

 

Paragraph 16 a,

Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente

 

Paragraph 16 b,

Verwahrung von Schusswaffen

 

3. Abschnitt
Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)

 

Paragraph 17,

Verbotene Waffen

 

Paragraph 18,

Kriegsmaterial

 

4. Abschnitt
Schusswaffen der Kategorie B

 

Paragraph 19,

Definition

 

Paragraph 20,

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

 

Paragraph 21,

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

 

Paragraph 22,

Rechtfertigung und Bedarf

 

Paragraph 23,

Anzahl der erlaubten Waffen

 

Paragraph 24,

Munition für Faustfeuerwaffen

 

Paragraph 25,

Überprüfung der Verläßlichkeit

 

Anmerkung, Paragraph 26, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,)

 

Paragraph 27,

Einziehung von Urkunden

 

Paragraph 28,

Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

 

Paragraph 29,

Ausnahmebestimmungen

 

5. Abschnitt
Schusswaffen der Kategorien C und D

 
 

Paragraph 30,

Schusswaffen der Kategorie C

 

Paragraph 31,

Schusswaffen der Kategorie D

 

Paragraph 32,

Ermächtigung zur Registrierung

 

Paragraph 33,

Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung

 

Paragraph 33 a,

Register traditioneller Schützenvereinigungen

 

Paragraph 34,

Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D

 

Paragraph 35,

Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D

6. Abschnitt
Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten

 

Paragraph 36,

Europäischer Feuerwaffenpaß

 

Paragraph 37,

Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union

 

Paragraph 38,

Mitbringen von Schußwaffen und Munition

 

Paragraph 39,

Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B

 

Paragraph 40,

Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

 

7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

 

Paragraph 41,

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen

 

Paragraph 41 a,

Verlust und Diebstahl

 

Paragraph 42,

Finden von Waffen oder Kriegsmaterial

 

Paragraph 42 a,

Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial

 

Paragraph 42 b,

Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial

 

Paragraph 43,

Erbschaft oder Vermächtnis

 

Paragraph 44,

Bestimmung von Schußwaffen

 

8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

 

Paragraph 45,

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen Anmerkung, Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen)

 

Paragraph 46,

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke

 

Paragraph 47,

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

 

9. Abschnitt
Behörden und Verfahren

 

Paragraph 48,

Zuständigkeit

 

Paragraph 49,

Beschwerden

 

10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

 

Paragraph 50,

Gerichtlich strafbare Handlungen

 

Paragraph 51,

Verwaltungsübertretungen

 

Paragraph 52,

Verfall

 

Paragraph 53,

Durchsuchungsermächtigung

 

11. Abschnitt
Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

 

Paragraph 54,

Allgemeines

 

Paragraph 55,

Zentrale Informationssammlung

 

Paragraph 56,

Information über das Verbot Waffen zu überlassen

 

12. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

Paragraph 57,

Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen

 

Paragraph 58,

Übergangsbestimmungen

 

Paragraph 58 a,

Sprachliche Gleichbehandlung

 

Paragraph 59,

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

 

Paragraph 60,

Verweisungen

 

Paragraph 61,

Vollziehung

 

Paragraph 62,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Anmerkung, Anlagen 1 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,)

 

§ 1

Text

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Waffen

Paragraph eins,

Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

  1. Ziffer eins
    die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
  2. Ziffer 2
    bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

§ 2

Text

Schußwaffen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSchusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
    1. Ziffer eins
      der Kategorie A (Paragraphen 17 und 18);
    2. Ziffer 2
      der Kategorie B (Paragraphen 19 bis 23);
    3. Ziffer 3
      der Kategorien C und D (Paragraphen 30 bis 35).
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
  3. Absatz 3Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 3

Text

Faustfeuerwaffen

Paragraph 3,

Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.

§ 4

Text

Munition

Paragraph 4,

Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.

§ 5

Text

Kriegsmaterial

Paragraph 5,
  1. Absatz einsKriegsmaterial sind die auf Grund des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      Kartuschen verschossener Munition und
    2. Ziffer 2
      Läufe und Verschlüsse gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera c, der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind.

§ 6

Text

Besitz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAls Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
  2. Absatz 2Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2,

§ 7

Text

Führen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
  2. Absatz 2Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
  3. Absatz 3Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

§ 8

Text

Verläßlichkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEin Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
    1. Ziffer eins
      Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
    2. Ziffer 2
      mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
    3. Ziffer 3
      Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
  2. Absatz 2Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
    1. Ziffer eins
      alkohol- oder suchtkrank ist oder
    2. Ziffer 2
      psychisch krank oder geistesschwach ist oder
    3. Ziffer 3
      durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
  3. Absatz 3Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
    1. Ziffer eins
      wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
    2. Ziffer 2
      wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
    3. Ziffer 3
      wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
    4. Ziffer 4
      wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
  4. Absatz 4Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
  5. Absatz 5Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
  6. Absatz 6Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
    1. Ziffer eins
      Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
    2. Ziffer 2
      die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
  7. Absatz 7Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

§ 9

Text

EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).
  2. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz und Liechtenstein.

§ 10

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ermessen

Paragraph 10,

Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 11

Text

Jugendliche

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
  2. Absatz 2Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C oder D Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.
  4. Absatz 4Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Absatz eins, zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Absatz 2, bewilligt wurde.
  5. Absatz 5Sportliche Zwecke im Sinne des Absatz 2, umfassen auch die Mitgliedschaft in einer traditionellen Schützenvereinigung; eine Bewilligung gemäß Absatz 2, für ein Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist auf den in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, umschriebenen Umfang beschränkt.

§ 11a

Text

Drittstaatsangehörige

Paragraph 11 a,

Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:

  1. Ziffer eins
    unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
  2. Ziffer 2
    sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
  3. Ziffer 3
    Asylwerbern (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,).

§ 12

Text

Waffenverbot

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
  2. Absatz 2Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
    1. Ziffer eins
      Waffen und Munition sowie
    2. Ziffer 2
      Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
    sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
  3. Absatz 3Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
    1. Ziffer eins
      die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
    2. Ziffer 2
      die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
    1. Ziffer eins
      wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
    2. Ziffer 2
      wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
    und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
  6. Absatz 6Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
  7. Absatz 7Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
  8. Absatz 8Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.

§ 13

Text

Vorläufiges Waffenverbot

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Waffen und Munition sowie
    2. Ziffer 2
      Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
    sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz eins aSoweit die Befugnis gemäß Absatz eins, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt Paragraph 50, SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
  3. Absatz 2Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (Paragraph 12,) durchzuführen, sofern sich hierfür aus Paragraph 48, Absatz 2, nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
  4. Absatz 3Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
  5. Absatz 4Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.

§ 14

Text

Schießstätten

Paragraph 14,

Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (Paragraphen 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

§ 15

Text

Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (Paragraph 7, Absatz eins,) oder transportiert (Paragraph 7, Absatz 3,) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben.
  2. Absatz 2Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen Urkunde hat die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu führen und zu besitzen für 14 Tage, gerechnet vom Tag der Anzeige an, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
  3. Absatz 3Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu verständigen, die das Dokument ausgestellt hat.

§ 16

Text

Ersatzdokumente

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.
  2. Absatz 2Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.

§ 16a

Text

Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente

Paragraph 16 a,

Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

§ 16b

Text

Verwahrung von Schusswaffen

Paragraph 16 b,

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

§ 17

Text

3. Abschnitt
Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)

Verbotene Waffen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsVerboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
    1. Ziffer eins
      von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
    2. Ziffer 2
      von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
    3. Ziffer 3
      von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
    4. Ziffer 4
      von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
    5. Ziffer 5
      von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
    6. Ziffer 6
      der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
  3. Absatz 3Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis 27.
  4. Absatz 3 aSofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
    1. Ziffer eins
      er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,

kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Ziffer 2, erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.

  1. Absatz 4Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Absatz 2, bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 2, zu stellen.

§ 18

Text

Kriegsmaterial

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Absatz eins, bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
  3. Absatz 3Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Absatz 2, genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
  4. Absatz 3 aAbsatz eins, gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 3 bKriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (Paragraph 18, Absatz 2,) anzuzeigen.
  6. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
  7. Absatz 5Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Absatz 3, (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), Paragraph 41 a, (Verlust und Diebstahl), 45 Ziffer 2, (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des Paragraph 47, (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.

§ 19

Text

4. Abschnitt
Schusswaffen der Kategorie B

Definition

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSchusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Absatz eins, einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.

§ 20

Text

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Absatz eins,), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
  3. Absatz 3Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
  4. Absatz 4Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (Paragraph 38, Absatz 2,) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlaß der Reise nachweist.

§ 21

Text

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
  3. Absatz 3Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
  4. Absatz 4Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
  5. Absatz 5Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  6. Absatz 6Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Absatz 5, in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) betreffend die Erzeugung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

§ 22

Text

Rechtfertigung und Bedarf

Paragraph 22,
  1. Absatz einsEine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
  2. Absatz 2Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
    2. Ziffer 2
      es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.

§ 23

Text

Anzahl der erlaubten Waffen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsIm Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3, - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
  3. Absatz 2 aSchusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
  4. Absatz 2 bBeantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
    2. Ziffer 2
      keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
    3. Ziffer 3
      glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
  5. Absatz 3Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.

§ 24

Text

Munition für Faustfeuerwaffen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsMunition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (Paragraph 20, Absatz eins,) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
  2. Absatz 2Munition gemäß Absatz eins, darf auch Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die in der Registrierungsbestätigung genannte Schusswaffe geeignet ist.

§ 25

Text

Überprüfung der Verläßlichkeit

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
  2. Absatz 2Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
  3. Absatz 3Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
  4. Absatz 4Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
  5. Absatz 5Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Absatz eins und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
    2. Ziffer 2
      Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
  6. Absatz 6Abgelieferte Waffen (Absatz 4,) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Absatz 5,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

§ 27

Text

Einziehung von Urkunden

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
    1. Ziffer eins
      die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
    2. Ziffer 2
      das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt,
    ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.
  2. Absatz 2Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage - gerechnet vom Tag der Anzeige an - ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.

§ 28

Text

Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

Paragraph 28,
  1. Absatz einsSchusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
  2. Absatz 2Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
  3. Absatz 3Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Absatz 2, vorletzter Satz gilt. Gewerbetreibende, die gemäß Paragraph 32, ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.
  4. Absatz 4Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, daß die Pflichten des Veräußerers das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ treffen.
  5. Absatz 5Wurde der Behörde eine Meldung gemäß Absatz 2, erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen, es sei denn, es läge eine Erklärung vor, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen.
  6. Absatz 6Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Faustfeuerwaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde - bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen - auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.
  7. Absatz 7Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.

§ 29

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 29,

Werden Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Faustfeuerwaffen unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der Paragraphen 24 und 28 vor.

§ 30

Text

5. Abschnitt
Schusswaffen der Kategorien C und D

Schusswaffen der Kategorie C

Paragraph 30,

Schusswaffen der Kategorie C sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3. noch unter den 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes fallen.

§ 31

Text

Schusswaffen der Kategorie D

Paragraph 31,

Schusswaffen der Kategorie D sind alle Schusswaffen mit glattem Lauf, soweit es sich nicht um verbotene Schusswaffen (Paragraph 17,) oder Kriegsmaterial oder Schusswaffen der Kategorie B handelt.

§ 32

Text

Ermächtigung zur Registrierung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 33, für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden; überdies setzt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest, welche technischen Anforderungen und Datensicherheitsmaßnahmen, vom gemäß Absatz eins, ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfüllen sind, sowie die notwendigen Inhalte eines Antrags gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die nach dem Sitz oder Standort des Gewerbetreibenden zuständige Gewerbebehörde unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Absatz eins, im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres hat die Ermächtigung zur Registrierung gemäß Absatz eins, durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.

§ 33

Text

Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsSchusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
  2. Absatz 2Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer und gegebenenfalls den Namen des Vorbesitzers der zu registrierenden Schusswaffe bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
  4. Absatz 4Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt.
  5. Absatz 5Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  6. Absatz 6Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betroffene die Informationen gemäß Absatz 2, nicht zur Verfügung stellt oder
    2. Ziffer 2
      der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
    Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
  7. Absatz 7Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
  8. Absatz 8Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Absatz eins,, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
  9. Absatz 9Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.
  10. Absatz 10Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (Paragraph 55,) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).
  11. Absatz 11Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZWR unter Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.

§ 33a

Text

Register traditioneller Schützenvereinigungen

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsVon der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, sind Schusswaffen traditioneller Schützenvereinigungen der Kategorie C und D ausgenommen, die von diesen in einem elektronischen Register verwaltet werden, wenn die jeweilige Schützenvereinigung dem Bundesminister für Inneres anzeigt, dass sie ein solches Register führt.
  2. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, hat die traditionelle Schützenvereinigung jede Änderung eines Verantwortlichen (Paragraph 33, Absatz eins,) und jeden Erwerb nach Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer bestimmter Schusswaffen zumindest alle sechs Monate der nach dem Sitz der traditionellen Schützenvereinigung zuständigen Waffenbehörde zur Eintragung in die Zentrale Informationssammlung (Paragraph 55,) zu melden.
  3. Absatz 3Auf Verlangen der Behörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist die traditionelle Schützenvereinigung verpflichtet, diesen Zugriff auf den Datenbestand des Registers zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.

§ 34

Text

Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D

Paragraph 34,
  1. Absatz einsErfolgt der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser die Waffe nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäfts nur dann sofort überlassen, wenn der Erwerber
    1. Ziffer eins
      Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder
    2. Ziffer 2
      die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37,, glaubhaft machen kann.
  2. Absatz 2In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß Paragraph 56, treffende Verpflichtung hinzuweisen.
  3. Absatz 2 aSofern ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C oder D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden erwirbt, hat dieser in den Fällen des Absatz 2, bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Landespolizeidirektion unter Angabe der für die Feststellung des Aufenthaltsstatus erforderlichen Daten des Erwerbers anzufragen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, vorliegen. Paragraph 56, gilt sinngemäß. Der Erwerber hat bei der Aufnahme der Daten mitzuwirken.
  4. Absatz 3Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß Paragraph 33, Absatz 4,, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht oder soweit die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, erfüllt sind, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
  5. Absatz 4Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C oder D überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
  6. Absatz 5Wer Schusswaffen der Kategorie C oder D besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.

§ 35

Text

Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDas Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
  2. Absatz 2Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die
    1. Ziffer eins
      Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
    2. Ziffer 2
      im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
    3. Ziffer 3
      als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;
      dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
    4. Ziffer 4
      sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
  3. Absatz 3Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2,) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die Paragraphen 25 bis 27 gelten; Paragraph 25, Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, daß die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.

§ 36

Text

6. Abschnitt
Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten

Europäischer Feuerwaffenpaß

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) jeweils umsetzenden nationalen Rechtes.
  2. Absatz 2In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar.
  3. Absatz 3Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen Feuerwaffenpaß jene Schußwaffen einzutragen, die der Betroffene besitzen darf. Anlässlich der Eintragung einer noch nicht registrierten Schusswaffe der Kategorie D erfolgt die Registrierung dieser Schusswaffe gemäß Paragraph 33, von Amts wegen. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schußwaffen nicht mehr besitzen darf, einzuschränken oder zu entziehen.
  4. Absatz 4Die nähere Gestaltung des Europäischen Feuerwaffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

§ 37

Text

Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union

Paragraph 37,
  1. Absatz einsFür das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.
  2. Absatz 2Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular spätestens zwei Tage vorher anzuzeigen.
  3. Absatz 3Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Absatz 3,
  5. Absatz 5Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Absatz eins und 3 bezugnehmendes Dokument sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß Absatz 2, haben die Waffen oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  6. Absatz 6Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Absatz eins, nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung gemäß Absatz 3, nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, daß durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.
  7. Absatz 7In den Fällen des Absatz 2, letzter Satz ist die Behörde ermächtigt, sich von der Richtigkeit der Anzeigen an Ort und Stelle zu überzeugen. Hiezu ist sie befugt, jene Orte und Räumlichkeiten zu betreten, in denen die für den Transport vorgesehenen Waffen gelagert werden, und vom Gewerbetreibenden und seinen Beschäftigten die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Überdies ist sie ermächtigt, Informationen über den beabsichtigten Transport, den Behörden des Empfängermitgliedstaates zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die nähere Gestaltung des Erlaubnisscheines gemäß Absatz eins,, der Anzeige eines Transportes gemäß Absatz 2 und der Einwilligungserklärung gemäß Absatz 3, wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

§ 38

Text

Mitbringen von Schußwaffen und Munition

Paragraph 38,
  1. Absatz einsMitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.
  2. Absatz 2Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
  3. Absatz 3Einer Bewilligung nach Absatz 2, bedürfen nicht
    1. Ziffer eins
      Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und
    2. Ziffer 2
      Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,
    sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.
  4. Absatz 4Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen und - in den Fällen des Absatz 3, - den Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.
  5. Absatz 5Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (Paragraph eins, Absatz 9, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.

§ 39

Text

Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B

Paragraph 39,
  1. Absatz einsSchusswaffen der Kategorie B und Munition für Faustfeuerwaffen (Paragraph 24,) dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Absatz 2, bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Überführung in ein Zollverfahren. Paragraph 38, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten Schusswaffen der Kategorie B samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet einzuführen, sofern die Betroffenen diese Schußwaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Einfuhr dieser Waffen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht ausreichend an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.
  3. Absatz 2 aBei der Durchführung des Verfahrens vor der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde gilt abweichend vom AVG Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
    2. Ziffer 2
      Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.
  4. Absatz 3Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen der Kategorie B samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (Paragraph eins, Absatz 9, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
  5. Absatz 4Die gemäß Absatz 2, ausgestellten Bescheinigungen berechtigen während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz der eingeführten Schusswaffen der Kategorie B. Die nach dem Aufenthaltsort des Berechtigten im Bundesgebiet zuständige Behörde kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Absatz 2, auf die voraussichtliche Dauer der Notwendigkeit des Waffenbesitzes, längstens jedoch auf zwei Jahre verlängern, wenn hierfür eine Rechtfertigung vorliegt.
  6. Absatz 5Die nähere Gestaltung der Bescheinigung gemäß Absatz 2, wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

§ 40

Text

Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (Paragraph 22, Absatz 2,) auf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, das Führen der gemäß Paragraph 38, mitgebrachten oder Paragraph 39, eingeführten Schußwaffen bewilligen.
  2. Absatz 2Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen der Kategorie B samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 38, Absatz 5, oder Paragraph 39, Absatz 3, auch die Bewilligung zum Führen dieser Waffen (Absatz eins,) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.

§ 41

Text

7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsWer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
  2. Absatz 2Sofern die gemäß Absatz eins, bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
  3. Absatz 3Werden die gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 41a

Text

Verlust und Diebstahl

Paragraph 41 a,

Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.

§ 42

Text

Finden von Waffen oder Kriegsmaterial

Paragraph 42,
  1. Absatz einsBestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
  3. Absatz 3Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Absatz 2, nicht ermitteln,
    1. Ziffer eins
      so darf die Behörde auch nach Ablauf der im Paragraph 395, ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
  4. Absatz 4Wer wahrnimmt, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Die auf Grund der Meldung einschreitenden Organe sind ermächtigt, den Gegenstand vorläufig sicherzustellen. In diesem Fall sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber hinaus ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, so lange nicht die zuständige Behörde gemäß Absatz 5 und 5a die allenfalls notwendigen weiteren Sicherungsmaßnahmen setzt. Dabei gilt Paragraph 50, SPG.
  5. Absatz 5Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern nicht eine Sicherstellung und Beschlagnahmung nach der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, erfolgt. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von 72 600 Euro; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, anzuwenden.
  6. Absatz 5 aBesteht im Zusammenhang mit der Sicherung oder der Vernichtung von Kriegsmaterial gemäß Absatz 5, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde mittels Verordnung den Gefahrenbereich entsprechend der Gefährdungseinschätzung des fachkundigen Organs des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport festzulegen, dessen Verlassen anzuordnen und dessen Betreten zu untersagen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Grundstücke und Räume betreten. Paragraph 50, SPG gilt.
  7. Absatz 5 bVerordnungen gemäß Absatz 5 a, sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Durchsage kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht.
  8. Absatz 6Organe, die gemäß Absatz 5, einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. Dabei gelten Paragraph 50, SPG und Paragraph 16, Militärbefugnisgesetz (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,.
  9. Absatz 7War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.
  10. Absatz 8Den Finder von Schusswaffen der Kategorien C und D trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, mit dem Erwerb des Eigentums (Paragraph 395, ABGB).

§ 42a

Text

Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial

Paragraph 42 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,
    2. Ziffer 2
      sofern diese nicht unter Ziffer eins, fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vernichtet werden können, wenn keine andere Art der Verwertung möglich ist.
  2. Absatz 2Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt Absatz 3,, sofern sie nicht einer öffentlichen Versteigerung zugeführt werden können.
  3. Absatz 3Durch Verordnung gemäß Absatz eins, bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Absatz 2,, das nicht staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vernichten.

§ 42b

Text

Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial

Paragraph 42 b,
  1. Absatz einsSchusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung sind deaktiviert, wenn
    1. Ziffer eins
      alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und
    2. Ziffer 2
      diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind die technischen Anforderungen und Spezifikationen der Maßnahmen festzulegen, die die jeweilige Wiederverwendbarkeit von Gegenständen gemäß Absatz eins, ausschließen, sowie die Art und Form der Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand. Die Erlassung dieser Verordnung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  3. Absatz 3Im Bundesgebiet niedergelassene Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Waffengewerbes gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, berechtigt sind, sind auf Antrag zu ermächtigen, Schusswaffen und, sofern sie auch über die Berechtigung gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GewO 1994 verfügen, auch Schusswaffen, Läufe und Verschlüsse, die jeweils Kriegsmaterial sind, als deaktiviert zu kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hiefür vorliegen. Die Ermächtigung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres. Eine Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gilt auch als Ermächtigung des Bundesministers für Inneres. Hinsichtlich ehemaligen Heeresgutes kann diese Kennzeichnung auch durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen.
  4. Absatz 4Gemäß Absatz 3, ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial an die Weisungen des jeweils zuständigen Bundesministers gebunden. Ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem jeweils zuständigen Bundesminister unverzüglich die Endigung oder das Ruhen oder die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Der jeweils zuständige Bundesminister hat die Ermächtigung gemäß Absatz 3, durch Bescheid zu entziehen, wenn,
    1. Ziffer eins
      nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, oder
    2. Ziffer 2
      der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder
    3. Ziffer 3
      der Gewerbetreibende von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.
    Über eine erfolgte Entziehung sind die gemäß Paragraph 333, GewO 1994 zuständige Gewerbebehörde und der jeweils andere Bundesminister zu verständigen.
  6. Absatz 6Die gemäß Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden haben binnen sechs Wochen ab Kennzeichnung diese der gemäß Paragraph 48, Absatz 3, zuständigen Waffenbehörde und, soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu melden. Diese Meldung hat Namen und Anschrift des Besitzers, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer sowie das Datum der Kennzeichnung zu umfassen.
  7. Absatz 7Ermächtigten Gewerbetreibenden gebührt vom Besitzer des gekennzeichneten Gegenstandes für ihre Tätigkeit gemäß Absatz 3, ein angemessenes Entgelt.

§ 43

Text

Erbschaft oder Vermächtnis

Paragraph 43,
  1. Absatz einsBefinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
    1. Ziffer eins
      an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
    2. Ziffer 2
      an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,
    auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß Paragraph 28, treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
  3. Absatz 3Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  4. Absatz 4Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Absatz eins, sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Absatz 2, Ziffer eins, läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
  5. Absatz 5Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung spätestens binnen sechs Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.
  6. Absatz 6Sind in Absatz eins, genannte Gegenstände im Erbfalle in der Obhut eines Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, trifft die Anzeigepflicht dessen gesetzlichen Vertreter. Paragraph 11, Absatz 2, gilt.
  7. Absatz 7Erben oder Vermächtnisnehmer einer Schusswaffe der Kategorie C oder D trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, mit dem Erwerb des Eigentums. Die Registrierung bedarf keiner weiteren Begründung.

§ 44

Text

Bestimmung von Schußwaffen

Paragraph 44,

Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 45,) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

§ 45

Text

8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen

Paragraph 45,

Auf

  1. Ziffer eins
    Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
  2. Ziffer 2
    andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
  3. Ziffer 3
    Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
  4. Ziffer 4
    Zimmerstutzen und
  5. Ziffer 5
    andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die Paragraphen eins,, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5, Absatz 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 46

Text

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke

Paragraph 46,

Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. Ziffer eins
    für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
  2. Ziffer 2
    für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
    1. Litera a
      durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
    2. Litera b
      durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
      zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.

§ 47

Text

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf die Gebietskörperschaften;
    2. Ziffer 2
      auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
      1. Litera a
        die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
      2. Litera b
        die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
      3. Litera c
        die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.
  2. Absatz 2Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. Paragraph 37, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Der Absatz 2 und Paragraph 46, Ziffer 2, Litera b, sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens gilt Paragraph 39, Absatz 2 a,
  4. Absatz 4Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist Paragraph 8, Absatz 7, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen.

§ 48

Text

9. Abschnitt
Behörden und Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 48,
  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
  3. Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.

§ 49

Text

Beschwerden

Paragraph 49,
  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

§ 50

Text

10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 50,
  1. Absatz einsWer, wenn auch nur fahrlässig,
    1. Ziffer eins
      unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,
    2. Ziffer 2
      verbotene Waffen oder Munition (Paragraph 17,) unbefugt besitzt,
    3. Ziffer 3
      Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, verboten ist,
    4. Ziffer 4
      Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt,
    5. Ziffer 5
      Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
    6. Ziffer 6
      Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach Paragraph 11 a, verboten ist,
    ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Ziffer 2,, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Ziffer eins,, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz eins aMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Absatz eins, Ziffer 5, mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 2Absatz eins, ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht anzuwenden.
  4. Absatz 3Nach Absatz eins und Absatz eins a, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (Paragraph 48,) abliefert.
  5. Absatz 4Gemäß Absatz 3, abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. Paragraph 43, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.

§ 51

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 51,
  1. Absatz einsSofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
    1. Ziffer eins
      Schußwaffen führt;
    2. Ziffer 2
      verbotene Waffen (Paragraph 17,), die er besitzen darf, führt;
    3. Ziffer 3
      Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 13, Absatz 4, verboten ist;
    4. Ziffer 4
      Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
    5. Ziffer 5
      Munition anderen Menschen überläßt;
    6. Ziffer 5 a
      Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß Paragraph 11 a, nicht erlaubt ist,
    7. Ziffer 6
      gegen Auflagen verstößt, die gemäß Paragraphen 17, Absatz 3, oder 18 Absatz 3, erteilt worden sind;
    8. Ziffer 7
      eine gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung unterlässt;
    9. Ziffer 8
      eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (Paragraph 41, Absatz 3,) zuwiderhandelt;
    10. Ziffer 9
      Schusswaffen nicht gemäß Paragraph 16 b, sicher verwahrt;
    11. Ziffer 10
      es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 58, Absatz 6, durchführen zu lassen,
    12. Ziffer 11
      entgegen einer gemäß Paragraph 42, Absatz 5 a, mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.
    Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den Paragraphen 50, oder 51 Absatz eins, zu ahnden oder Paragraph 32, Absatz 3, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Wegen Absatz eins, Ziffer 7, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung durchführt.
  4. Absatz 4Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 5 a, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

§ 52

Text

Verfall

Paragraph 52,
  1. Absatz einsWaffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 51, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
    2. Ziffer 2
      sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  2. Absatz 2Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

§ 53

Text

Durchsuchungsermächtigung

Paragraph 53,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die Paragraphen 50, SPG und 121 Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, gelten.

§ 54

Text

11. Abschnitt
Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

Allgemeines

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
  3. Absatz 2 aHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  4. Absatz 3Die Bundesrechenzentrums GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 55, gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.

§ 55

Text

Zentrale Informationssammlung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie Waffenbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zum Betroffenen
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      frühere Namen,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und -ort,
    5. Ziffer 5
      Wohnanschrift,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Namen der Eltern,
    8. Ziffer 8
      Aliasdaten,
    9. Ziffer 9
      Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß Paragraph 41, maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf, und
    10. Ziffer 10
      Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe,
    zu ermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
  2. Absatz eins aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 3Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß Paragraph 32, ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.
  5. Absatz 4Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zulässig. Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten zu übermitteln. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  6. Absatz 5Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Verantwortliche zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, aufgehoben werden.
  7. Absatz 6In Auskünften gemäß Artikel 15, DSGVO, die aus der Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Absatz eins, personenbezogene Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Absatz 5,) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
  8. Absatz 7Die Behörden sind als Verantwortliche verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz 5, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz 5, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
  9. Absatz 8Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß Paragraph 32, ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch personenbezogene Daten aus dem Zentralen Melderegister übermittelt werden.
  10. Absatz 9Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung haben diese die personenbezogenen Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des Absatz 10, Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.
  11. Absatz 10Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 56

Text

Information über das Verbot Waffen zu überlassen

Paragraph 56,
  1. Absatz einsNach Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D maßgeblichen Rechtsgeschäfts, für das die Wartepflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 2, gilt, hat – sofern nicht zeitgleich eine Registrierung dieser Waffe vorgenommen wird – der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden innerhalb der in Paragraph 34, Absatz 2, genannten Frist mitzuteilen, ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt oder nicht; das gegenständliche Rechtsgeschäft wird im Fall des Vorliegens eines Waffenverbots nichtig.
  2. Absatz 2Anfragen gemäß Absatz eins, können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.
  3. Absatz 3Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Absatz eins, nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des Paragraph 34, Absatz 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm - zur Weiterleitung an die Behörde - oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Absatz eins, letzter Satz ein.
  5. Absatz 5Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Absatz eins, nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.

§ 57

Text

12. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1981,, bleibt als Verordnung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, in Geltung.
  2. Absatz 2Ein auf Grund des Paragraph 23, des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. römisch eins S 265/1938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des Paragraph 12, des Waffengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des Paragraph 12, nicht entspricht.
  3. Absatz 3Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe, Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß Paragraph 27, des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, oder als Bescheinigung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Wird gemäß Paragraph 16, die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.
  4. Absatz 4Waffenbesitzkarten gemäß Artikel römisch II der 2. Waffengesetznovelle 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Absatz 3, letzter Satz und die Paragraphen 26 bis 30, 37, 39 und 58 Absatz 4, gelten.
  5. Absatz 5Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2,
  6. Absatz 6Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Waffengesetzes 1986 behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich diese Bewilligungen auch auf den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen stellt die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt haben, eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz berechtigt.

§ 58

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, eintritt.
  2. Absatz 2Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß Paragraph 32, registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, des E- Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.
  3. Absatz 3Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, nicht. Werden diese Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet, diese registrieren zu lassen; eine freiwillige Registrierung gemäß Absatz 2, ist zulässig.
  4. Absatz 4Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 42 b, Absatz eins und 2 gilt eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist, und die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, verwendungsunfähig gemacht worden ist, als gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.
  6. Absatz 6Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in Paragraph 42 b, genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, erteilt wurde, haben binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, vornehmen zu lassen.
  7. Absatz 7Erfüllt das gemäß Absatz 6, einem gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gemäß Paragraph 42 b, vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen.
  8. Absatz 8Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, gilt der Besitz von Kriegsmaterial gemäß Absatz 6 bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen nach Absatz 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, begründet wurde.
  9. Absatz 9Wird in den Fällen des Absatz 7, das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert, so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.
  10. Absatz 10Für die Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2014 erlassenen Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, ist jene Behörde zuständig, die das Waffenverbot in erster Instanz erlassen hat.
  11. Absatz 11Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, begangen worden sind, ist Paragraph 50, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, weiter anzuwenden.

§ 58a

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 58 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 59

Text

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Paragraph 59,

Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 111, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440;
  2. Ziffer 2
    das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,.

§ 60

Text

Verweisungen

Paragraph 60,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind dies Verweisungen auf diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Waffengesetzes 1986 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 61

Text

Vollziehung

Paragraph 61,

Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 16, Absatz eins, die Bundesregierung;
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 11, Absatz 4 und 50 Absatz eins bis 3 der Bundesminister für Justiz;
  3. Ziffer 3
    der Paragraphen 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  4. Ziffer 3 a
    des Paragraph 42 a, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  5. Ziffer 3 b
    des Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
  6. Ziffer 3 c
    der Paragraphen 42 b,, 44 und 58 Absatz 6 bis 9 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport soweit Kriegsmaterial betroffen ist;
  7. Ziffer 4
    der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich
    1. Litera a
      der Paragraphen 17, Absatz 3,, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
    2. Litera b
      des Paragraph 39, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    3. Litera c
      des Paragraph 39, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
    4. Litera d
      des Paragraph 42, – soweit nicht die Vollziehung nach Ziffer 3 b, dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und - soweit Kriegsmaterial betroffen ist - mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
    5. Litera e
      des Paragraph 43, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;
    6. Litera f
      des Paragraph 47, Absatz 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten.

§ 62

Text

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Waffengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, sowie das Waffengesetz-Übergangsrecht 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, und Artikel römisch II der 2. Waffengesetznovelle 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 1107, außer Kraft.
  2. Absatz 2Auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Straftatbestände bleibt das Waffengesetz 1986 weiterhin anwendbar. Ebenso bleibt Artikel römisch II der 2. Waffengesetznovelle 1994 auf anhängige Verfahren über Entschädigungen für auf Grund dieser Bestimmung abgelieferte Waffen weiterhin anwendbar.
  3. Absatz 3Paragraph 42, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraphen 2, Absatz 2,, 42a und 61 Ziffer 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 51, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 41,, 47 Absatz 5,, 50 Absatz eins a und 3 und 51 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 47, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 55, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 6, 8 Absatz 7,, 9 samt Überschrift, 11 Absatz 2,, 12 Absatz 4,, 6 und 8, 13 Absatz eins und 1a, Paragraph 16 a, samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts, Paragraphen 17, Absatz 2, und 3, 18 Absatz 2,, 3, 3a, 3b, 4 und 5, die Überschrift des 4. Abschnitts, Paragraph 19, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 20,, Paragraphen 20, Absatz eins und 3, 21 Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6, 22 Absatz eins,, 23 Absatz eins,, 2, 2a und 3, 24, 25 Absatz 3,, 4 und 5, die Überschrift des Paragraph 28,, Paragraphen 28, Absatz eins,, 2, 3, 6 und 7, 29, die Überschrift des 5. Abschnitts, Paragraphen 30 bis 34 samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 35,, Paragraphen 35, Absatz eins,, 2 und 3, 36 Absatz 2,, 3 und 4, 37 Absatz eins,, 2, 3, 7 und 8, 39 samt Überschrift, 40 Absatz eins und 3, 41a samt Überschrift, Paragraphen 42, Absatz 3,, 5 und 8, 42a, 43 Absatz eins,, 3, 4 und 7, 44, 45, 46, 47 Absatz 2 und 4, 48 Absatz 3,, 50 Absatz eins,, 51 Absatz eins und 2, 52 Absatz eins,, 54 Absatz 3,, 55, 56 Absatz eins,, 57 Absatz 6,, Paragraphen 58, Absatz 2 bis 4 und 58a samt Überschriften, Paragraphen 59,, 61 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, treten mit dem gemäß Paragraph 58, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 26 und die Anlagen 1 bis 9 außer Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 42, Absatz 5, erster Satz und Absatz 6, zweiter Satz sowie Paragraph 61, Ziffer 3 b und 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  12. Absatz 12Mit dem gemäß Paragraph 58, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Jänner 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Paragraph 42 b,, Paragraph 5,, Paragraph 42 b, samt Überschrift, Paragraph 58, Absatz 5 bis 9 und Paragraph 61,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 63/2012;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, (wobei Ziffer 14, der Waffengesetz-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, entfällt);
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Paragraph 9,, die Überschrift zu Paragraph 9 und Paragraph 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, (wobei Ziffer eins und Ziffer 17, der Waffengesetz-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, als entsprechend geändert gelten);
    4. Ziffer 4
      Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, (wobei Ziffer 79, der Waffengesetz-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, entfällt);
    5. Ziffer 5
      Paragraph 55, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, (wobei Ziffer 83, der Waffengesetz-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, als entsprechend geändert gilt);
    6. Ziffer 6
      Paragraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, (wobei Ziffer 86, der Waffengesetz-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, als entsprechend geändert gilt).
  13. Absatz 13Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.
  14. Absatz 14Paragraph 42, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 51, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2012, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei Artikel 30, Ziffer eins und 2 des 2. Stabilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2012, als entsprechend geändert gilt.
  15. Absatz 15Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz 2,, 2a und 3, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 49, samt Überschrift, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 10, sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz außer Kraft.
  16. Absatz 16Paragraphen 11, Absatz 5,, 23 Absatz 2 b und 58 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  17. Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 16 a, samt Überschrift, 16b samt Überschrift, 33 Absatz eins und 11, 36 Absatz 3,, 49 Absatz eins,, 51 Absatz 3, sowie 55 Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015, treten mit 1. Mai 2015 in Kraft.
  18. Absatz 18Paragraph 17, Absatz 3 a,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 33 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 53 und Paragraph 61, Ziffer 3 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 11 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 34, Absatz 2 a und 3, Paragraph 50, Absatz eins und 1a, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5 a,, Paragraph 51, Absatz 4 und Paragraph 58, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, treten mit 1. März 2017 in Kraft.
  19. Absatz 19Paragraph 21, Absatz 5 und 6, die Überschrift zum 11. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 54 und 55 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  20. Absatz 20Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 11 a und Paragraph 33 a,, die Überschrift zu Paragraph 2, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 und Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11 a,, Paragraph 11 b, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2 bis 4, der Einleitungsteil und Schlussteil in Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz 2 und 3b, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz eins a und 4, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 2,, 2b und 2c, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2 und 4, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 41 b, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 42 b, Absatz 2,, Paragraph 44,, Paragraph 46, Ziffer eins,, Paragraph 47, Absatz 4 a,, Paragraph 50, Absatz 2 und 3, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 55, Absatz 3,, 5 und 7, Paragraph 56 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 58, Absatz 4 und 5, 11, 21 und 22 sowie Paragraph 59, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  21. Absatz 21Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11, Paragraph 17, Absatz 3 und 3a, Paragraph 23, Absatz 2 a und 3, Paragraph 28, Absatz 2 a,, die Überschrift des 5. Abschnitts samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 30, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 33, Absatz eins bis 3, Paragraph 33 a, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 34, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 34, Absatz eins,, 2a, 4 und 5, die Überschrift zu Paragraph 35, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 35, Absatz eins,, der Einleitungsteil in Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 8,, Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 9 bis 13, Paragraph 56, Absatz eins, sowie Paragraph 58, Absatz 12 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 31, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis außer Kraft. Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.

Art. 10

Text

Artikel X
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, zu den Paragraphen 41,, 47, 50 und 51, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.