Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Fassung vom 03.11.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV)
StF: BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. Nr. 181/1983 (DFB) und BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, wird verordnet:

§ 1

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. römisch VI Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt römisch II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
  2. Absatz 2Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. Absatz 2Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,)

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsErgeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach Paragraph 56, oder Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.
  2. Absatz 2Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß Paragraph 56, erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 3, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.

§ 4

Text

römisch II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben

Paragraph 4,

Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 6

Text

römisch III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden

Paragraph 6,

Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgaben zu entrichten sind, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

§ 7

Text

römisch IV. Schlußbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1972,, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 1997, treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.
  4. Absatz 4Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
  5. Absatz 5Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt römisch XIX a. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2002, tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 2, Absatz 3, gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, beantragt wurden. Die Tarifposten 15, 16, 16a und 453 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2005, gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2005, beantragt wurden. Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die durch einen vor dem 1. Februar 2003 eingelangten Antrag veranlasst wurden.

Anl. 1

Text

TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Euro

  1. Ziffer eins
    Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt
    6,50
  2. Ziffer 2
    Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet
    6,50
  3. Ziffer 3
    Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt
    2,10
  4. Ziffer 4
    Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift
    2,10
  5. Ziffer 5
    Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates)
    2,10
  6. Ziffer 6
    Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist
    3,20
  7. Ziffer 7
    Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist
    3,20

B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

  1. Ziffer 8
    Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder
    8,70
  2. Ziffer 9
    Ausstellung eines Sammelreisepasses (Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Paßgesetz 1969)
    1. Litera a
      für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person
      1,80
    2. Litera b
      mindestens jedoch
      7,60
  3. Ziffer 10
    Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, Paßgesetz 1969)
    1. Litera a
      Ausstellung
      2,10
    2. Litera b
      Verlängerung der Gültigkeitsdauer
      1
  4. Ziffer 11
    Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Paßgesetz 1969 sowie Ziffer 2,, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)
    1. Litera a
      Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder
      3,20
    2. Litera b
      Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder
      1,80
    3. Litera c
      Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder
      1,80
  5. Ziffer 12
    Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (Paragraph 36, Absatz eins, Paßgesetz 1969)
    1. Litera a
      Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt
      1
    2. Litera b
      Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
      1. Ziffer eins
        bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr
        2,10
      2. Ziffer 2
        bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr
        3,20
    3. Litera c
      Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person
      1,80
  6. Ziffer 13
    Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969)
    3,20
  7. Ziffer 14
    Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954)
    3,20
  8. Ziffer 15
    Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 40 FrG 1997)
    16,30
  9. Ziffer 16
    Erteilung einer Bewilligung nach § 41 FrG 1997 (Wiedereinreisebewilligung)
    16,30
  10. Ziffer 16 a
    Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG 1997)
    38,00
  11. Ziffer 17
    Erteilung
    1. Litera a
      einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991)
      2,10
    2. Litera b
      einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991
      2,10
    3. Litera c
      einer Auskunft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Meldegesetz 1991
      1. Sub-Litera, a, a
        für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person
        5,45
      2. Sub-Litera, b, b
        für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person
        2,10
  12. Ziffer 18
    Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983)
    3,20
  13. Ziffer 19
    Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG)
    3,20
  14. Ziffer 20
    Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG)
    2,10
  15. Ziffer 21
    Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG)
    2,10
  16. Ziffer 22
    Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146)
    3,20
  17. Ziffer 23
    Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (Paragraph 37, PStG)
    1. Litera a
      für einen Jahrgang
      1,80
    2. Litera b
      bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens
      3,20
  18. Ziffer 24
    Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) ..
    1,80
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten Personenstandsfall enthält.
  1. Ziffer 25
    Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG)
    5,45
  2. Ziffer 26
    Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG)
    7,60
  3. Ziffer 27
    Trauung durch den Standesbeamten (Paragraph 47, PStG) im Amtsraum
    1. Litera a
      während der Dienststunden
      5,45
    2. Litera b
      außerhalb der Dienststunden
      10,90
  4. Ziffer 28
    Trauung durch den Standesbeamten (Paragraph 47, PStG) außerhalb der Amtsräume
    1. Litera a
      bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten
      5,45
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen
      54,50
  5. Ziffer 29
    Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
    3,20
  6. Ziffer 30
    Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
    3,20
  7. Ziffer 31
    Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG)
    2,10
  8. Ziffer 32
    Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9)
    163
    Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die Partei oder deren für die Namensführung maßgebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen Familiennamen besessen haben, dieser Familienname aber vor Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Partei geändert wurde und nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen rückgeführt wird.
Anmerkung, Ziffer 33, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,)

römisch II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

  1. Ziffer 34
    Bewilligung einer Ausnahme
    1. Ziffer eins
      vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997)
      43
    2. Ziffer 2
      von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG)
      109
  2. Ziffer 34 a
    Ausstellung
    1. Ziffer eins
      einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG)
      43
      1. Litera a
        sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich
        43
      2. Litera b
        sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich
        43
    2. Ziffer 2
      eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG)
      87
      1. Litera a
        sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich
        87
      2. Litera b
        sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich
        87
    3. Ziffer 3
      einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG)
      21,80
  3. Ziffer 34 b
    Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG)
    43
  4. Ziffer 34 c
    Ausstellung
    1. Ziffer eins
      eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG)
      87
    2. Ziffer 2
      eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG)
      43
    3. Ziffer 3
      eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG)
      43
    4. Ziffer 4
      einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG)
      43
  5. Ziffer 34 d
    Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG)
    87
  6. Ziffer 34 e
    Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG)
    43
  7. Ziffer 34 f
    Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG)
    43
  8. Ziffer 35
    Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997)
    163
  9. Ziffer 36
    Erteilung einer Berechtigung nach den Paragraphen 6,, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
    1. Litera a
      Erteilung einer Erzeugungsbefugnis
      130
    2. Litera b
      Erteilung einer Verschleißbefugnis
      32,70
    3. Litera c
      Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches
      21,80
    4. Litera d
      Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines
      2,10
  10. Ziffer 37
    Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den Paragraphen 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz
    1. Litera a
      Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges
      130
    2. Litera b
      Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager
      65
    3. Litera c
      Genehmigung eines Verbrauchslagers
      32,70
  11. Ziffer 38
    Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 15, Beschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (Paragraph 5, Absatz 2, Beschußgesetz):

  1. Ziffer eins
    je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren
    5,45
  2. Ziffer 2
    bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf
    3,20

B. Nach Endbeschuß (Paragraph 5, Absatz eins, Beschußgesetz) in den Beschußämtern:

  1. Ziffer eins
    Langwaffen:
    1. Litera a
      je Büchsenlauf
      10,90
    2. Litera b
      je Flintenlauf
      8,70
  2. Ziffer 2
    Kurzwaffen:
    1. Litera a
      je Pistole (ein- oder mehrläufig)
      7,60
    2. Litera b
      je Revolver
      8,70
  3. Ziffer 3
    Sonstige Schießgeräte:
    1. Litera a
      je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl.
      6,50
    2. Litera b
      je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä.
      10,90
  4. Ziffer 4
    Vorderladerwaffen:
    1. Litera a
      je Langwaffe pro Lauf
      10,90
    2. Litera b
      je Pistole (ein- oder mehrläufig)
      9,80
    3. Litera c
      je Revolver
      17,40
  5. Ziffer 5
    Höchstbeanspruchte
    Waffenteile
    die gleichen

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (Paragraph 5, Absatz eins, Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:

  1. Ziffer eins
    Langwaffen:
    1. Litera a
      je Büchsenlauf
      3,20
    2. Litera b
      je Flintenlauf
      3,20
  2. Ziffer 2
    Kurzwaffen:
    1. Litera a
      je Pistole (ein- oder mehrläufig)
      3,20
    2. Litera b
      je Revolver
      3,20
  3. Ziffer 3
    Sonstige Schießgeräte:
    1. Litera a
      je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl.
      3,20
    2. Litera b
      je Böllerkanone oder je Prangerstutzen
      4,35
  4. Ziffer 4
    Vorderladerwaffen:
    1. Litera a
      je Langwaffe pro Lauf
      4,35
    2. Litera b
      je Pistole (ein- oder mehrläufig)
      3,20
    3. Litera c
      je Revolver
      5,45
  5. Ziffer 5
    Höchstbeanspruchte
    Waffenteile
    die gleichen

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß (Paragraph 11, Absatz eins, Beschußgesetz):

  1. Ziffer eins
    Langwaffen:
    1. Litera a
      je Büchsenlauf
      14,10
    2. Litera b
      je Flintenlauf
      11,90
  2. Ziffer 2
    Kurzwaffen:
    1. Litera a
      je Pistole (ein- oder mehrläufig)
      10,90
    2. Litera b
      je Revolver
      10,90
  3. Ziffer 3
    Sonstige Schießgeräte:
    je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl.
    9,80

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (Paragraph 7, Absatz eins, Beschußgesetz)

3,20

  1. F
    1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985)
    490
  2. Ziffer 2
    Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung)
    87
  3. Ziffer 39
    A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (Paragraph 10, Absatz 2, der 6. Beschußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980,):
    1. Ziffer eins
      Kugelpatronen:
      1. Litera a
        bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
        65
      2. Litera b
        bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
        327
    2. Ziffer 2
      Schrotpatronen:
      1. Litera a
        bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
        43
      2. Litera b
        bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
        185

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (Paragraph 18, Absatz 3, der 6. Beschußverordnung):

  1. Ziffer eins
    Kugelpatronen:
    bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
    272
  2. Ziffer 2
    Schrotpatronen:
    bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
    196

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (Paragraph 21, Absatz 3, der 6. Beschußverordnung):

  1. Ziffer eins
    Kugelpatronen:
    1. Litera a
      bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber
      250
    2. Litera b
      bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber
      174
    3. Litera c
      bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber
      54,50
  2. Ziffer 2
    Schrotpatronen:
    1. Litera a
      bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber
      141
    2. Litera b
      bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber
      109
    3. Litera c
      bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber
      32,70

römisch III. Unterrichtswesen

  1. Ziffer 40
    Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962)
    32,70
  2. Ziffer 41
    Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz
    54,50
  3. Ziffer 42
    Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (Paragraph 14, Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule
    1. Litera a
      für jedes Schuljahr
      21,80
    2. Litera b
      für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
      54,50
    Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für unmittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von S 500 zu entrichten.
  4. Ziffer 43
    Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen
    32,70

römisch IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

  1. Ziffer 44
    Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (Paragraphen 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,)
    1. Litera a
      an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
      25
    2. Litera b
      an ein anderes Versicherungsunternehmen
      490
  2. Ziffer 45
    Genehmigung des Geschäftsplanes (Paragraph 8, des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (Paragraph 10, des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
    1. Litera a
      eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
      6,50
    2. Litera b
      eines anderen Versicherungsunternehmens
      32,70
  3. Ziffer 46
    Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb
    490
  4. Ziffer 47
    Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979)
    490
  5. Ziffer 48
    Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt
    49
  6. Ziffer 49
    Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195)
    130

römisch fünf. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen

  1. Ziffer 50
    Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979)
    490
  2. Ziffer 51
    Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
    218
  3. Ziffer 52
    Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz
    327
Anmerkung, Ziffer 53 und 54 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,)
  1. Ziffer 55
    Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz)
    490
  2. Ziffer 56
    Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz)
    32,70
  3. Ziffer 57
    Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz)
    218
  4. Ziffer 58
    Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315)
    490
  5. Ziffer 59
    Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen)
    218
  6. Ziffer 60
    Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (Paragraph 36, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,)
    1. Litera a
      Juxausspielungen
      2,10
    2. Litera b
      Glückshäfen
      3,20
    3. Litera c
      Tombolaspiele
      21,80
    4. Litera d
      sonstige Nummernlotterien
      54,50
  7. Ziffer 61
    Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz)
    490
  8. Ziffer 62
    Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz)
    109
  9. Ziffer 63
    Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz
    218
  10. Ziffer 64
    Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz
    54,50

römisch VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

  1. Ziffer 65
    Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964)
    13
  2. Ziffer 66
    Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139)
    65
  3. Ziffer 67
    Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (Paragraph 7, Absatz 5, Dentistengesetz)
    1. Litera a
      außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes
      32,70
    2. Litera b
      innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes
      13
  4. Ziffer 68
    Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz)
    32,70
  5. Ziffer 69
    Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961
    3,20
  6. Ziffer 70
    Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967
    3,20
  7. Ziffer 71
    Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907)
    327
  8. Ziffer 72
    Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes
    7,60
  9. Ziffer 73
    Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz)
    130
  10. Ziffer 74
    Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz)
    65
  11. Ziffer 75
    Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz)
    130
  12. Ziffer 76
    Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz)
    218
  13. Ziffer 77
    Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445)
    109
  14. Ziffer 78
    Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz
    76
  15. Ziffer 79
    Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes
    76
  16. Ziffer 80
    Genehmigung der Bestellung
    1. Litera a
      eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz)
      109
    2. Litera b
      eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz)
      54,50
sofern es sich nicht um eine durch die Witwe, durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsabhandlung fortbetriebene Apotheke handelt.
  1. Ziffer 81
    Bewilligung zur Errichtung
    1. Litera a
      einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz)
      130
    2. Litera b
      einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz)
      65
  2. Ziffer 82
    Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz)
    327
  3. Ziffer 83
    Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz)
    130
  4. Ziffer 84
    Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390)
    218
  5. Ziffer 85
    Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979)
    13
  6. Ziffer 86
    Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (Paragraph 18, Absatz eins, Suchtgiftverordnung 1979)
    1. Litera a
      bis 100 kg
      13
    2. Litera b
      über 100 kg
      27,20
  7. Ziffer 87
    Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212)
    3,20
  8. Ziffer 88
    Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989)
    32,70
Anmerkung, Ziffer 89 bis 91 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,)
  1. Ziffer 92
    Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947)
    27,20
  2. Ziffer 93
    Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86)
    16,30
  3. Ziffer 94
    Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975)
    16,30
  4. Ziffer 95
    Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975)
    16,30
  5. Ziffer 96
    Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)
    98
  6. Ziffer 97
    Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)
    98
  7. Ziffer 98
    Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)
    98
  8. Ziffer 99
    Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)
    98
  9. Ziffer 100
    Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975)
    196
  10. Ziffer 101
    Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975)
    196
  11. Ziffer 102
    Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes)
    196
  12. Ziffer 103
    Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974)
    98
  13. Ziffer 104
    Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958)
    65
  14. Ziffer 105
    Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,)
    1. Litera a
      bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m²
      65
    2. Litera b
      bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m²
      130
  15. Ziffer 106
    Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz)
    65
  16. Ziffer 107
    Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (Paragraph 6, des Bäderhygienegesetzes)

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe

  1. Ziffer 108
    Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336)
    16,30

römisch VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

  1. Ziffer 109
    Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (Paragraph 10, Strahlenschutzgesetz):
    1. Ziffer eins
      Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
      1. Litera a
        bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität
        16,30
      2. Litera b
        bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität
        32,70
      3. Litera c
        bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität
        81,50
      4. Litera d
        über 200 Curie Gesamtaktivität
        163
    2. Ziffer 2
      Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,
      1. Litera a
        bei Arbeitsplätzen der Type C
        32,70
      2. Litera b
        bei Arbeitsplätzen der Type B
        109
      3. Litera c
        bei Arbeitsplätzen der Type A
        272
    3. Ziffer 3
      Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
      1. Litera a
        bei Kernreaktoren
      2. Sub-Litera, a, a
        bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th)
        272
      3. Sub-Litera, b, b
        bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th)
        435
      4. Sub-Litera, c, c
        über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th)
        490
      5. Litera b
        bei sonstigen Kernanlagen
        435
  2. Ziffer 110
    Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (Paragraph 10, Strahlenschutzgesetz):
    1. Ziffer eins
      Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung
      32,70
    2. Ziffer 2
      Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,
      1. Litera a
        bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV)
        81,50
      2. Litera b
        bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV)
        272
      3. Litera c
        über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV)
        435
  3. Ziffer 111
    Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (Paragraph 8, Strahlenschutzgesetz)

50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110

  1. Ziffer 112
    Verlängerung von Fristen (Paragraph 12, Absatz 5, Strahlenschutzgesetz)

25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110

  1. Ziffer 113
    Zulassung von Bauarten
    1. Litera a
      gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz
      163
    2. Litera b
      gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz
      327
  2. Ziffer 114
    Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (Paragraph 7, Absatz eins, Sicherheitskontrollgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1972,) bei Mengen von
    1. A
      Plutonium oder Uran – 233:
    2. Ziffer eins
      mehr als 5 g bis 500 g
      163
    3. Ziffer 2
      mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg
      272
    4. Ziffer 3
      ab 2 kg
      435
    5. B
      Uran – 235:
  3. Ziffer eins
    in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,
    1. Litera a
      mehr als 10 g bis 1 kg
      163
    2. Litera b
      mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg
      272
    3. Litera c
      ab 5 kg
      435
  4. Ziffer 2
    in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,
    1. Litera a
      mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg
      163
    2. Litera b
      ab 10 kg
      272
  5. Ziffer 3
    in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg
    163
  6. Ziffer 115
    Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial

50 vH der Ansätze der Tarifpost 114

  1. Ziffer 116
    Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen

25 vH der Ansätze der Tarifpost 114

römisch VIII. Veterinärwesen

Anmerkung, Ziffer 117, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,)
  1. Ziffer 118
    Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz)
    9,80
  2. Ziffer 119
    Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz)
    65
  3. Ziffer 120
    Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier
    9,80

römisch IX. Wasserrecht

  1. Ziffer 121
    Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (Paragraph 7, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215)
    1. Litera a
      bis zu 200 fm
      1
    2. Litera b
      über 200 fm bis 1 000 fm
      10,90
    3. Litera c
      über 1 000 fm bis 5 000 fm
      54,50
    4. Litera d
      über 5 000 fm
      109
  2. Ziffer 122
    Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (Paragraph 9, Wasserrechtsgesetz 1959)
    1. Litera a
      bis 25 kW
      27,20
    2. Litera b
      über 25 bis 200 kW
      65
    3. Litera c
      über 200 bis 2 000 kW
      109
    4. Litera d
      über 2 000 kW
      327
  3. Ziffer 123
    Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (Paragraphen 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
    1. Litera a
      bis 50 m3
      16,30
    2. Litera b
      über 50 bis 200 m3
      43
    3. Litera c
      über 200 bis 1 000 m3
      109
    4. Litera d
      darüber
      327
  4. Ziffer 124
    Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (Paragraph 9, Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
    1. Litera a
      bis 50 m3
      6,50
    2. Litera b
      über 50 bis 500 m3
      32,70
    3. Litera c
      über 500 bis 3 000 m3
      65
    4. Litera d
      über 3 000 bis 10 000 m3
      218
    5. Litera e
      darüber
      435
  5. Ziffer 125
    Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
    218
  6. Ziffer 126
    Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
    490
  7. Ziffer 127
    Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist
    13
  8. Ziffer 128
    Wasserrechtliche Bewilligung
    1. Litera a
      für eine nach Paragraph 31 a, Absatz 2, oder Paragraph 32, des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach

derselben Abstufung wie in Tarifpost 124

  1. Litera b
    für eine nach Paragraph 38, Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen

wie Litera a,

  1. Litera c
    für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage
    16,30
  1. Ziffer 129
    Erstreckung der Baufrist (Paragraph 112, Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,
    1. Litera a
      wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben

  1. Litera b
    wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet

die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung

  1. Ziffer 130
    1. Litera a
      Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959
      435
    2. Litera b
      Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a
      163
  2. Ziffer 131
    Eintragung in das Wasserbuch (Paragraph 125, Wasserrechtsgesetz 1959)
    1. Litera a
      eines Wasserkraftnutzungsrechtes

wie Tarifpost 122

  1. Litera b
    eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes

wie Tarifpost 123

  1. Litera c
    eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten
    1. Ziffer eins
      bis 10 000 S
      6,50
    2. Ziffer 2
      über 10 000 bis 100 000 S
      21,80
    3. Ziffer 3
      über 100 000 bis 1 000 000 S
      65
    4. Ziffer 4
      über 1 000 000 S
      327
  2. Litera d
    von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes
    1. Ziffer eins
      Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes

aa)

innerhalb derselben Tarifpostenstufe

die halbe Gebühr

bb)

bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen 2. Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der Wasserberechtigung

frei

römisch zehn. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

  1. Ziffer 132
    Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1973)
    1. Litera a
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
      54,50
    2. Litera b
      sonst
      27,20
    Bei Anwendung des Paragraph 340, Absatz 4, GewO 1973 tritt die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.
  2. Ziffer 133
    Erteilung einer Konzession (Paragraph 25, Absatz eins, GewO 1973)
    1. Litera a
      an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
      109
    2. Litera b
      sonst
      54,50
  3. Ziffer 134
    Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973)
    130
  4. Ziffer 135
    Nachsichten
    1. Litera a
      Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973)
      59,50
    2. Litera b
      Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973)
      21,80
    3. Litera c
      Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973)
      21,80
    4. Litera d
      Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973)
      32,70
    5. Litera e
      Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973)
      21,80
    6. Litera f
      Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955
      21,80
  5. Ziffer 136
    Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973)
    54,50
  6. Ziffer 137
    Zurkenntnisnahme einer Anzeige
    1. Litera a
      gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973)
      7,60
    2. Litera b
      gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973)
      7,60
    3. Litera c
      gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973)
      21,80
    4. Litera d
      gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973)
      7,60
    5. Litera e
      gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973)
      21,80
    6. Litera f
      gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973)
      21,80
  7. Ziffer 138
    Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973)
    16,30
  8. Ziffer 139
    Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973)
    16,30
  9. Ziffer 140
    Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973)
    16,30
  10. Ziffer 141
    Besondere Bewilligung
    1. Litera a
      zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973)
      43
    2. Litera b
      der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973)
      43
    3. Litera c
      der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973)
      43
  11. Ziffer 142
    Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973)
    490
Anmerkung, Ziffer 142 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 1997,)
  1. Ziffer 143
    Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973)
    27,20
  2. Ziffer 144
    Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973)
    43
  3. Ziffer 145
    Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraphen 77, Absatz eins und 359b GewO 1973)
    1. Litera a
      bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt
      490
    2. Litera b
      bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt
      218
    3. Litera c
      sonst
      43
    Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.
  4. Ziffer 146
    Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (Paragraph 78, Absatz 2 und 3 GewO 1973)

die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149

  1. Ziffer 147
    Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973)
    27,20
  2. Ziffer 148
    Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973)
    27,20
  3. Ziffer 149
    Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973)
    1. Litera a
      bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt
      130
    2. Litera b
      bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt
      65
    3. Litera c
      sonst
      13
Die Berechnung ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 145 durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt der ganzen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu legen ist.
  1. Ziffer 150
    Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973)
    27,20
  2. Ziffer 151
    Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973)
    43
  3. Ziffer 152
    Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973)
    7,60
  4. Ziffer 153
    Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (Paragraph 198, Absatz 3, GewO 1973)
    1. Litera a
      für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage
      2,10
    2. Litera b
      für drei bis zehn Tage
      10,90
    3. Litera c
      für mehr als zehn Tage
      27,20
  5. Ziffer 154
    Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973)
    27,20
  6. Ziffer 155
    Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973)
    21,80
  7. Ziffer 156
    Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973)
    21,80
  8. Ziffer 157
    Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973)
    21,80
  9. Ziffer 158
    Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973)
    130
  10. Ziffer 159
    Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973)
    13
  11. Ziffer 160
    Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung
    6,50
  12. Ziffer 161
    Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung)
    6,50
  13. Ziffer 162
    Bewilligung
    1. Litera a
      zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952
      21,80
    2. Litera b
      zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß Paragraph 9, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder Paragraph 7, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,,
      1. Ziffer eins
        für Einzelfahrten
        4,35
      2. Ziffer 2
        auf Zeit
        10,90
    3. Litera c
      Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955
      21,80
    4. Litera d
      Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises
      10,90
  14. Ziffer 163
    Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950)
    43
  15. Ziffer 164
    Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (Paragraph 2, des Ausverkaufsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 51)
    1. Litera a
      gültig bis zu drei Monaten
      43
    2. Litera b
      gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus
      81,50
Anmerkung, Ziffer 165, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 1997,)
  1. Ziffer 166
    Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969)
    27,20
  2. Ziffer 167
    Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975)
    490
  3. Ziffer 168
    Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz)
    218
  4. Ziffer 169
    Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz)
    163
  5. Ziffer 170
    Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz)
    327
  6. Ziffer 171
    Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz)
    163
  7. Ziffer 172
    Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage
    380
  8. Ziffer 173
    Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz)
    76
  9. Ziffer 174
    Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)
    380
  10. Ziffer 175
    Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz)
    76
  11. Ziffer 176
    Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz)
    163
  12. Ziffer 177
    Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz)
    163
  13. Ziffer 178
    Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz
    87
  14. Ziffer 179
    Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273)
    65
  15. Ziffer 180
    Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen)
    98
  16. Ziffer 181
    Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen)
    65

römisch XI. Elektrizitätswesen

  1. Ziffer 182
    Bewilligungen in den unter Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar
    1. Litera a
      Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage
      32,70
    2. Litera b
      Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung
      32,70
  2. Ziffer 183
    Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965)
    32,70
  3. Ziffer 184
    Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz)
    65

römisch XII. Dampfkesselwesen

  1. Ziffer 185
    Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Artikel 48, Punkte römisch II, römisch III und römisch VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1948,)
    1. Litera a
      für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter
      65
    2. Litera b
      für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage
      109
    3. Litera c
      für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern
      218
  2. Ziffer 186
    Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz)
    87
  3. Ziffer 187
    Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz)
    32,70
  4. Ziffer 188
    Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz)
    218
  5. Ziffer 189
    Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (Paragraph 4, Absatz eins, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,)
    1. Litera a
      mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW
      54,50
    2. Litera b
      mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW
      87
    3. Litera c
      mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW
      130
    4. Litera d
      mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW
      218
    5. Litera e
      mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW
      327
  6. Ziffer 190
    Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (Paragraph 4, Absatz 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
    1. Litera a
      ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2
      65
    2. Litera b
      mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2
      218
  7. Ziffer 191
    Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (Paragraph 5, Absatz eins, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
    1. Litera a
      mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW
      21,80
    2. Litera b
      mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW
      54,50
    3. Litera c
      mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW
      109
  8. Ziffer 191 a
    Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (Paragraph 12, Absatz 10, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
    1. Litera a
      mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW
      21,80
    2. Litera b
      mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW
      65
    3. Litera c
      mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW
      163
    4. Litera d
      mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW
      435
  9. Ziffer 191 b
    Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
    218

römisch XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens

  1. Ziffer 192
    Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957)
    98
  2. Ziffer 193
    Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972)
    65
  3. Ziffer 194
    Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973)
    130

römisch XIV. Eisenbahnwesen
A. Öffentliche Schieneneisenbahnen

  1. Ziffer 195
    Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60)
    327
  2. Ziffer 196
    Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
    490
  3. Ziffer 197
    Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
    218
  4. Ziffer 198
    Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    87
  5. Ziffer 199
    Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    13
  6. Ziffer 200
    Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    163
  7. Ziffer 201
    Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
    65
  8. Ziffer 202
    Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
    13
  9. Ziffer 203
    Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    272
  10. Ziffer 204
    Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    130
  11. Ziffer 205
    Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    327
  12. Ziffer 206
    Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    65
  13. Ziffer 207
    Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    218
  14. Ziffer 208
    Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    21,80
  15. Ziffer 209
    Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)
    435
  16. Ziffer 210
    Erteilung der Baugenehmigung (Paragraph 35, Eisenbahngesetz 1957)
    1. Litera a
      für den Bau neuer Eisenbahnanlagen
      380
    2. Litera b
      für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen
      98
    3. Litera c
      für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
      30,10
    4. Litera d
      für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen
      17,40
  17. Ziffer 211
    Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)
    65
  18. Ziffer 212
    Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957)
    1. Litera a
      für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
      380
    2. Litera b
      für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen
      98
    3. Litera c
      für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
      30,10
    4. Litera d
      für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
      17,40
  19. Ziffer 213
    Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957
    87

B. Öffentliche Seilbahnen
I. Hauptseilbahnen

  1. Ziffer 214
    Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    163
  2. Ziffer 215
    Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
    490
  3. Ziffer 216
    Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
    163
  4. Ziffer 217
    Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    65
  5. Ziffer 218
    Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    13
  6. Ziffer 219
    Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    109
  7. Ziffer 220
    Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
    65
  8. Ziffer 221
    Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
    13
  9. Ziffer 222
    Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    130
  10. Ziffer 223
    Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    65
  11. Ziffer 224
    Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    163
  12. Ziffer 225
    Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    32,70
  13. Ziffer 226
    Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    163
  14. Ziffer 227
    Erteilung der Baugenehmigung (Paragraph 35, Eisenbahngesetz 1957)
    1. Litera a
      für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
      272
    2. Litera b
      für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen
      59,50
    3. Litera c
      für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
      22,80
    4. Litera d
      für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen
      9,80
  15. Ziffer 228
    Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)
    32,70
  16. Ziffer 229
    Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957)
    1. Litera a
      für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
      272
    2. Litera b
      für veränderte bestehende Seilbahnanlagen
      59,50
    3. Litera c
      für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
      22,80
    4. Litera d
      für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
      9,80
  17. Ziffer 230
    Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957
    65

römisch II. Kleinseilbahnen

  1. Ziffer 231
    Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    76
  2. Ziffer 232
    Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
    327
  3. Ziffer 233
    Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
    109
  4. Ziffer 234
    Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    32,70
  5. Ziffer 235
    Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    6,50
  6. Ziffer 236
    Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    54,50
  7. Ziffer 237
    Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
    32,70
  8. Ziffer 238
    Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
    6,50
  9. Ziffer 239
    Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    65
  10. Ziffer 240
    Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    32,70
  11. Ziffer 241
    Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    76
  12. Ziffer 242
    Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    13
  13. Ziffer 243
    Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    163
  14. Ziffer 244
    Erteilung der Baugenehmigung (Paragraph 35, Eisenbahngesetz 1957)
    1. Litera a
      für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
      190
    2. Litera b
      für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen
      43
    3. Litera c
      für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
      9,80
    4. Litera d
      für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen
      6,50
  15. Ziffer 245
    Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957)
    21,80
  16. Ziffer 246
    Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957)
    1. Litera a
      für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
      190
    2. Litera b
      für veränderte bestehende Seilbahnanlagen
      43
    3. Litera c
      für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
      9,80
    4. Litera d
      für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
      6,50
  17. Ziffer 247
    Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957
    32,70

C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen

  1. Ziffer 248
    Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957)
    76
  2. Ziffer 249
    Erteilung
    1. Ziffer eins
      der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
      327
    2. Ziffer 2
      der Baugenehmigung (Paragraphen 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
      1. Litera a
        für den Bau neuer Eisenbahnanlagen
        174
      2. Litera b
        für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen
        27,20
      3. Litera c
        für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
        9,80
      4. Litera d
        für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen
        6,50
  3. Ziffer 250
    Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraphen 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
    1. Litera a
      für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
      174
    2. Litera b
      für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen
      27,20
    3. Litera c
      für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
      9,80
    4. Litera d
      für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
      6,50
  4. Ziffer 251
    Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)
    327
  5. Ziffer 252
    Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    27,20
  6. Ziffer 253
    Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    32,70
  7. Ziffer 254
    Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
    6,50
  8. Ziffer 255
    Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    32,70
  9. Ziffer 256
    Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
    6,50
  10. Ziffer 257
    Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957)
    21,80
  11. Ziffer 258
    Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957
    27,20

römisch XV. Schiffahrt

  1. Ziffer 259
    Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1978,, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
    1. A
      auf Wasserstraßen
      1. Ziffer eins
        mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind
        unbeschränkt
        490
        beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
        327
         
      2. Ziffer 2
        mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind
        130
    2. B
      auf anderen Gewässern
      unbeschränkt
      130
      beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
      65
       
  2. Ziffer 260
    Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
    1. Litera a
      auf Wasserstraßen
      1. Ziffer eins
        Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen)
        130
      2. Ziffer 2
        Seilfähren mit doppeltem Tragkörper
        218
    2. Litera b
      auf anderen Gewässern
      65
  3. Ziffer 261
    Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß Paragraph 3, Schiffahrtsanlagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1978, zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß Paragraph 19,, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß Paragraph 18, sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß Paragraph 8,, und zwar
    1. A
      Bewilligungen gemäß Paragraphen 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß Paragraph 8, von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)
      1. Litera a
        gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche
        490
      2. Litera b
        gemäß § 19
        109
    2. B
      Bewilligungen gemäß Paragraphen 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß Paragraph 8, von Länden an Wasserstraßen
      1. Litera a
        gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m
        54,50
      2. Litera b
        gemäß § 19 für je angefangene 50 m
        32,70
    3. C
      Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m
      32,70
    4. D
      Bewilligungen gemäß Paragraph 3, sowie Überprüfungen gemäß Paragraph 8, von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite
      1. Litera a
        bis einschließlich 15 m
        163
      2. Litera b
        über 15 m
        218
  4. Ziffer 262
    Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Schiffahrtsanlagengesetz

20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 261

  1. Ziffer 263
    Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß Paragraphen 17 und 26 der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1936,, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 14 Punkt 01, Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,,
    1. Ziffer eins
      für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge
      1. Litera a
        bis einschließlich 30 m
        49
      2. Litera b
        von 30 bis einschließlich 50 m
        65
      3. Litera c
        über 50 m
        98
    2. Ziffer 2
      für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
      1. Litera a
        von 10 bis einschließlich 50 m
        32,70
      2. Litera b
        über 50 m
        65
  2. Ziffer 264
    Änderung eines Schiffspatentes gemäß Paragraph 21, Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 14 Punkt 07, Absatz eins und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt

20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

  1. Ziffer 265
    Erneuerung des Schiffspatentes gemäß Paragraph 20, Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 2, Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

  1. Ziffer 266
    Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
    10,90
  2. Ziffer 267
    Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (Paragraph 22, Absatz 5, Schiffspatentverordnung) gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar
    1. Ziffer eins
      für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge
      1. Litera a
        bis einschließlich 30 m
        3,20
      2. Litera b
        über 30 m
        6,50
    2. Ziffer 2
      für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge
      1. Litera a
        bis einschließlich 30 m
        6,50
      2. Litera b
        über 30 m
        13
    wobei die Länge über alles, ohne Bugspriet und Steuer, zu messen ist.
  3. Ziffer 268
    Ausstellung eines Eichscheines gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Schiffseichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1963,, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches
    1. Litera a
      zur Güterbeförderung bestimmt ist
      218
    2. Litera b
      nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist
      109
Die Ausstellung eines Eichscheines in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz unterliegt nicht der Abgabepflicht.
  1. Ziffer 269
    Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz
    87
  2. Ziffer 270
    Ausstellung eines Eichscheines gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches
    1. Litera a
      zur Güterbeförderung bestimmt ist
      218
    2. Litera b
      nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist
      109
  3. Ziffer 271
    Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1936,,
    1. Ziffer eins
      zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1
      130
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1
      16,30
  4. Ziffer 272
    Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung)
    43
  5. Ziffer 273
    Zulassung gemäß Paragraph 13, der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932,, zur
    1. Litera a
      Kapitänsprüfung
      21,80
    2. Litera b
      Schiffsführerprüfung
      13
    3. Litera c
      Floßführerprüfung
      6,50
  6. Ziffer 274
    Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
    10,90
  7. Ziffer 275
    Nachsichtserteilung (Paragraph 9, Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
    1. Litera a
      des § 4 Schiffsführerverordnung
      13
    2. Litera b
      der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung
      6,50
  8. Ziffer 276
    Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981)
    13
  9. Ziffer 277
    Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß Paragraph 7, Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt
    1. Litera a
      bis einschließlich 10 BRT
      32,70
    2. Litera b
      über 10 bis einschließlich 50 BRT
      65
    3. Litera c
      über 50 bis einschließlich 500 BRT
      163
    4. Litera d
      über 500 bis einschließlich 5 000 BRT
      327
    5. Litera e
      über 5 000 BRT
      490

römisch XVI. Kraftfahrlinienwesen

  1. Ziffer 278
    Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84)
    327
  2. Ziffer 279
    Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952)
    65
  3. Ziffer 279 a
    Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952)
    65
  4. Ziffer 280
    Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt
    32,70
  5. Ziffer 281
    Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954)
    16,30
  6. Ziffer 282
    Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952)
    16,30
  7. Ziffer 283
    Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952)
    16,30
  8. Ziffer 284
    Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952)
    65
  9. Ziffer 285
    Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954)
    32,70
  10. Ziffer 286
    Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt
    16,30

römisch XVII. Kraftfahrwesen

  1. Ziffer 287
    Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben
    13
  2. Ziffer 288
    Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967)
    13
  3. Ziffer 289
    Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967), und zwar
    1. Litera a
      eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
      228
    2. Litera b
      eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
      425
    3. Litera c
      eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
      327
    4. Litera d
      eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
      435
    5. Litera e
      eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
      174
    6. Litera f
      eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
      196
    7. Litera g
      eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
      130
  4. Ziffer 290
    Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (Paragraph 30, Absatz eins, KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung
    1. Litera a
      eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
      22,80
    2. Litera b
      eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
      42,50
    3. Litera c
      eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
      32,70
    4. Litera d
      eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
      43
    5. Litera e
      eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
      17,40
    6. Litera f
      eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
      19,60
    7. Litera g
      eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
      13
  5. Ziffer 291
    Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (Paragraph 32, Absatz 3, KFG 1967)
    1. Litera a
      eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
      54,50
    2. Litera b
      eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
      109
    3. Litera c
      eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
      87
    4. Litera d
      eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
      109
    5. Litera e
      eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
      43
    6. Litera f
      eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
      54,50
    7. Litera g
      eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
      32,70
  6. Ziffer 292
    Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung
    1. Litera a
      eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
      5,45
    2. Litera b
      eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
      10,90
    3. Litera c
      eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
      8,70
    4. Litera d
      eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
      10,90
    5. Litera e
      eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
      4,35
    6. Litera f
      eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
      5,45
    7. Litera g
      eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
      3,20
  7. Ziffer 293
    Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), und zwar
    1. Litera a
      eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
      305
    2. Litera b
      eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
      490
    3. Litera c
      eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
      435
    4. Litera d
      eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
      490
    5. Litera e
      eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
      228
    6. Litera f
      eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
      260
    7. Litera g
      eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
      174
  8. Ziffer 294
    Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
    1. Litera a
      eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
      30,50
    2. Litera b
      eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
      49
    3. Litera c
      eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967)
      43
    4. Litera d
      eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
      49
    5. Litera e
      eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
      22,80
    6. Litera f
      eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
      26
    7. Litera g
      eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
      17,40
  9. Ziffer 294 a
    Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), und zwar
    1. Litera a
      eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
      30,50
    2. Litera b
      eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
      49
    3. Litera c
      eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
      43
    4. Litera d
      eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
      49
    5. Litera e
      eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
      22,80
    6. Litera f
      eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
      26
    7. Litera g
      eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
      17,40
  10. Ziffer 294 b
    Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
    1. Litera a
      eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
      3,20
    2. Litera b
      eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
      5
    3. Litera c
      eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
      4,35
    4. Litera d
      eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
      5
    5. Litera e
      eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
      2,10
    6. Litera f
      eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
      2,90
    7. Litera g
      eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
      1,80
  11. Ziffer 295
    Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 35, Absatz eins, KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (Paragraph 35, Absatz 6, KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967), und zwar
    1. Litera a
      eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967)
      43
    2. Litera b
      eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967)
      65
    3. Litera c
      eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967)
      98
    4. Litera d
      eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967
      65
    5. Litera e
      von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967)
      98
    6. Litera f
      eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967)
      98
    7. Litera g
      einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist
      65
    8. Litera h
      einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart
      43
    9. Litera i
      eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967)
      43
    10. Litera j
      eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967)
      21,80
    11. Litera k
      eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967)
      98
    12. Litera l
      einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
      65
    13. Litera m
      einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger
      43
    14. Litera n
      eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967)
      59,50
    15. Litera o
      einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967)
      98
    16. Litera p
      eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967)
      43
    17. Litera q
      einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967)
      65
    18. Litera r
      eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)
      98
    19. Litera s
      einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)
      98
    20. Litera t
      eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967)
      163
    21. Litera u
      eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes
      98
    22. Litera v
      eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase
      218
    23. Litera w
      von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV
      87
  12. Ziffer 295 a
    Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 35, Absatz eins, KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (Paragraph 35, Absatz 6, KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967), und zwar
    1. Litera a
      eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967)
      4,35
    2. Litera b
      eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967)
      6,50
    3. Litera c
      eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967)
      9,80
    4. Litera d
      eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967
      6,50
    5. Litera e
      von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967)
      9,80
    6. Litera f
      eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967)
      9,80
    7. Litera g
      einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist
      6,50
    8. Litera h
      einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart
      4,35
    9. Litera i
      eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967)
      4,35
    10. Litera j
      eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967)
      2,10
    11. Litera k
      eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967)
      9,80
    12. Litera l
      einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
      6,50
    13. Litera m
      einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger
      4,35
    14. Litera n
      eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967)
      5,45
    15. Litera o
      einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967)
      9,80
    16. Litera p
      eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967)
      4,35
    17. Litera q
      einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967)
      6,50
    18. Litera r
      eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)
      9,80
    19. Litera s
      einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)
      9,80
    20. Litera t
      eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967)
      16,30
    21. Litera u
      eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes
      9,80
    22. Litera v
      eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase
      21,80
    23. Litera w
      von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV
      8,70
  13. Ziffer 296
    Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)
    163
  14. Ziffer 297
    Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)
    87
  15. Ziffer 298
    Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (Paragraph 31, Absatz 2, KFG 1967), und zwar
    1. Litera a
      eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
      65
    2. Litera b
      eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
      196
    3. Litera c
      eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
      98
    4. Litera d
      eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
      130
    5. Litera e
      eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
      43
    6. Litera f
      eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
      130
    7. Litera g
      eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
      26
  16. Ziffer 299
    Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (Paragraph 33, Absatz 3, KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (Paragraph 33, Absatz 5, KFG 1967), und zwar
    1. Litera a
      eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
      17,40
    2. Litera b
      eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
      54,50
    3. Litera c
      eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
      26
    4. Litera d
      eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
      32,70
    5. Litera e
      eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
      10,90
    6. Litera f
      eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
      32,70
    7. Litera g
      eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
      6,50
  17. Ziffer 300
    Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), und zwar
    1. Litera a
      eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
      87
    2. Litera b
      eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
      260
    3. Litera c
      eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
      130
    4. Litera d
      eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
      174
    5. Litera e
      eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
      56
    6. Litera f
      eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
      174
    7. Litera g
      eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
      34,80
  18. Ziffer 301
    Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, KFG 1967), und zwar
    1. Litera a
      eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967)
      19,60
    2. Litera b
      eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967)
      26
    3. Litera c
      eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
      9,80
  19. Ziffer 302
    Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (Paragraph 39, Absatz eins, KFG 1967)
    1. Litera a
      für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      32,70
    2. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      65
  20. Ziffer 303
    Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (Paragraph 40, Absatz 4, KFG 1967)
    1. Litera a
      für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      76
    2. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      163
  21. Ziffer 304
    Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967)
    65
  22. Ziffer 305
    Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 45, Absatz 5, KFG 1967)
    1. Ziffer römisch eins
      a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      32,70
    2. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      65
    3. Ziffer römisch II
      wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
    4. Litera a
      für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      76
    5. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      163
  23. Ziffer 306
    Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967)
    9,80
  24. Ziffer 307
    Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 46, Absatz 3, KFG 1967)
    1. Ziffer römisch eins
      für eine Überstellungsfahrt
      43
    2. Ziffer römisch II
      wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll
      76
  25. Ziffer 308
    Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967)
    1
  26. Ziffer 309
    Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967)
    13
  27. Ziffer 310
    Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967)
    13
  28. Ziffer 311
    Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967)
    13
  29. Ziffer 312
    Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967)
    327
  30. Ziffer 313
    Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967)
    4,35
  31. Ziffer 314
    Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967)
    8,70
  32. Ziffer 315
    Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967)
    19,60
  33. Ziffer 316
    Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967)
    9,80
  34. Ziffer 317
    1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967)
    65
    1. Ziffer 2
      Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen
      32,70
    2. Ziffer 3
      Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen
      21,80
  35. Ziffer 318
    1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967)
    65
    1. Ziffer 2
      Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen
      32,70
    2. Ziffer 3
      Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen
      21,80
  36. Ziffer 319
    Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967)
    327
Anmerkung, Ziffer 320 bis 323 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 1997,)
  1. Ziffer 324
    Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967)
    19,60
  2. Ziffer 325
    Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 82, Absatz 5, KFG 1967)
    1. Ziffer römisch eins
      a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      32,70
    2. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      65
    3. Ziffer römisch II
      wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
    4. Litera a
      für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      76
    5. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      163
  3. Ziffer 326
    Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im Paragraph 101, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 6, KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (Paragraph 82, Absatz 5, KFG 1967)
    1. Ziffer römisch eins
      a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      21,80
    2. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      43
    3. Ziffer römisch II
      wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
    4. Litera a
      für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      76
    5. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      163
  4. Ziffer 327
    Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 82, Absatz 5, KFG 1967)
    1. Ziffer römisch eins
      a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      21,80
    2. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      43
    3. Ziffer römisch II
      wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
    4. Litera a
      für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      76
    5. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      163
  5. Ziffer 328
    Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967)
    32,70
  6. Ziffer 329
    Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967)
    218
  7. Ziffer 330
    Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967)
    32,70
  8. Ziffer 331
    Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im Paragraph 101, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 6, KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (Paragraph 101, Absatz 5, KFG 1967)
    1. Ziffer römisch eins
      a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      21,80
    2. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      43
    3. Ziffer römisch II
      wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
    4. Litera a
      für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      76
    5. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      163
  9. Ziffer 332
    Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967)
    13
  10. Ziffer 333
    Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (Paragraph 104, Absatz 7, KFG 1967)
    1. Litera a
      für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      13
    2. Litera b
      für mehrmalige Fahrten
      32,70
  11. Ziffer 334
    Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967),
    1. Ziffer römisch eins
      a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      21,80
    2. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      43
    3. Ziffer römisch II
      wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
    4. Litera a
      für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      76
    5. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      163
  12. Ziffer 335
    Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 105, Absatz 6, KFG 1967)
    1. Ziffer römisch eins
      a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      21,80
    2. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      43
    3. Ziffer römisch II
      wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
    4. Litera a
      für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
      76
    5. Litera b
      für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
      163
  13. Ziffer 336
    Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei
    25 vH
  14. Ziffer 337
    Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967)
    196
  15. Ziffer 338
    Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967)
    65
  16. Ziffer 339
    Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967)
    26
  17. Ziffer 340
    Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967)
    109
  18. Ziffer 341
    Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967)
    26
  19. Ziffer 342
    Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967)
    130
  20. Ziffer 343
    Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967)
    26
  21. Ziffer 344
    Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967)
    13
  22. Ziffer 345
    Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967)
    32,70
  23. Ziffer 346
    Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967)
    26
  24. Ziffer 347
    Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967)
    32,70
  25. Ziffer 348
    Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967)
    26
  26. Ziffer 349
    Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967)
    65
  27. Ziffer 350
    Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967)
    32,70
  28. Ziffer 351
    Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967)
    13
  29. Ziffer 352
    Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967)
    13
  30. Ziffer 353
    Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967)
    43
  31. Ziffer 354
    Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967)
    21,80
  32. Ziffer 355
    Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden
    13
  33. Ziffer 356
    Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967)
    13
  34. Ziffer 357
    Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967)
    13
  35. Ziffer 358
    Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967)
    13
  36. Ziffer 359
    Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967)
    43
  37. Ziffer 360
    Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967
    13
  38. Ziffer 361
    Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967)
    32,70
  39. Ziffer 362
    Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979)
    81,50
  40. Ziffer 363
    Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.)
    43
  41. Ziffer 364
    Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.)
    43
  42. Ziffer 365
    Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.)
    27,20
  43. Ziffer 366
    Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.)
    87
  44. Ziffer 367
    Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.)
    81,50
  45. Ziffer 368
    Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.)
    43
  46. Ziffer 369
    Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.)
    43
  47. Ziffer 370
    Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.)
    27,20
  48. Ziffer 371
    Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.)
    87
  49. Ziffer 372
    Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (Paragraph 12, Absatz eins, GGSt.), und zwar
    1. Litera a
      eines Kraftfahrzeuges
      272
    2. Litera b
      eines Anhängers
      163
    3. Litera c
      eines Tanks
      87
  50. Ziffer 373
    Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (Paragraph 12, Absatz eins, GGSt.), und zwar
    1. Litera a
      eines Kraftfahrzeuges
      380
    2. Litera b
      eines Anhängers
      272
    3. Litera c
      eines Tanks
      130
  51. Ziffer 374
    Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (Paragraph 14, Absatz eins, GGSt.) und zwar
    1. Litera a
      eines Kraftfahrzeuges
      327
    2. Litera b
      eines Anhängers
      218
    3. Litera c
      eines Tanks
      109
  52. Ziffer 375
    Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.)
    21,80
  53. Ziffer 376
    Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (Paragraph 17, Absatz 3 und 5 GGSt.)
    1. Litera a
      im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
      43
    2. Litera b
      im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern
      87
  54. Ziffer 377
    Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.)
    65
  55. Ziffer 378
    Erteilung einer Beförderungsbewilligung
    1. Litera a
      im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.)
      43
    2. Litera b
      im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.)
      87
  56. Ziffer 379
    Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (Paragraph 25, GGSt.)
    1. Litera a
      im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
      87
    2. Litera b
      im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern
      174
  57. Ziffer 380
    Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.)
    87
  58. Ziffer 380 a
    Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997)
    21,80
  59. Ziffer 380 b
    Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG)
    19,60
  60. Ziffer 380 c
    Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG)
    19,60
  61. Ziffer 380 d
    Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG)
    19,60
  62. Ziffer 380 e
    Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG)
    19,60
  63. Ziffer 380 f
    Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG)
    19,60
  64. Ziffer 380 g
    Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG)
    19,60

römisch XVIII. Zivilluftfahrtwesen

  1. Ziffer 381
    Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (Paragraph 7, bzw. Paragraph 20, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) für Luftfahrzeuge
    1. Litera a
      bis zu 500 kg Abfluggewicht
      65
    2. Litera b
      über 500 kg Abfluggewicht
      218
  2. Ziffer 382
    Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (Paragraph 7, Absatz 5, Luftverkehrsregeln, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967,) oder zur Durchführung von Kunstflügen (Paragraph 10, Absatz 4, Luftverkehrsregeln)
    1. Litera a
      für eine unbestimmte Anzahl von Fällen
      27,20
    2. Litera b
      für Einzelfälle
      6,50
  3. Ziffer 383
    Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (Paragraph 13, Luftfahrtgesetz)
    1. Litera a
      Motorluftfahrzeuge
      1. Ziffer eins
        bis zu 5 700 kg Abfluggewicht
        109
      2. Ziffer 2
        bis zu 14 000 kg Abfluggewicht
        218
      3. Ziffer 3
        über 14 000 kg Abfluggewicht
        435
    2. Litera b
      andere Luftfahrzeuge
      1. Ziffer eins
        bis 500 kg Abfluggewicht
        43
      2. Ziffer 2
        über 500 kg Abfluggewicht
        87
      3. Ziffer 3
        Fallschirme
        10,90
  4. Ziffer 384
    Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz
    43
  5. Ziffer 385
    Erteilung einer Zwischenbewilligung (Paragraph 20, Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge
    1. Litera a
      innerhalb des Bundesgebietes
      32,70
    2. Litera b
      sonst
      65
  6. Ziffer 386
    Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (Paragraph 26, Luftfahrtgesetz, Paragraph eins, Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,)
    1. Litera a
      mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten
      109
    2. Litera b
      sonst
      21,80
  7. Ziffer 387
    Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV)
    10,90
  8. Ziffer 388
    Ausbildungsbewilligung (Paragraph 42, Luftfahrtgesetz)
    1. Litera a
      Erteilung einer Ausbildungsbewilligung
      1. Ziffer eins
        zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung
        65
      2. Ziffer 2
        zur gewerbsmäßigen Ausbildung
        327
    2. Litera b
      Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung

Ein Viertel

der unter Litera a,

bezeichneten Beträge

  1. Ziffer 389
    Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz)
    43
  2. Ziffer 390
    Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (Paragraph 67, Luftfahrtgesetz) und zwar
    1. Litera a
      für Flughäfen
      327
    2. Litera b
      für Motorflugfelder
      109
    3. Litera c
      sonst
      21,80
  3. Ziffer 391
    Zivilflugplatz-Bewilligung (Paragraph 68, Luftfahrtgesetz)
    1. Litera a
      Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für
      1. Ziffer eins
        einen Flughafen
        490
      2. Ziffer 2
        ein Motorflugfeld
        327
      3. Ziffer 3
        sonst
        109
    2. Litera b
      Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung

Ein Fünftel

der unter Litera a,

bezeichneten Beträge

  1. Ziffer 392
    Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (Paragraph 73, Luftfahrtgesetz)
    1. Litera a
      Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für
      1. Ziffer eins
        einen Flughafen
        435
      2. Ziffer 2
        ein Motorflugfeld
        218
      3. Ziffer 3
        sonst
        43
    2. Litera b
      Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung

Ein Viertel

der unter Litera a,

bezeichneten Beträge

  1. Ziffer 393
    Sonstige Bewilligungen für Flugplätze
    1. Litera a
      Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (Paragraph 74, Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (Paragraph 75, Luftfahrtgesetz)

Ein Zehntel

der unter

Tarifpost 390 Litera a,

bezeichneten Beträge

  1. Litera b
    Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (Paragraph 78, Luftfahrtgesetz)
    1. Ziffer eins
      Errichtungsbewilligung
      218
    2. Ziffer 2
      Änderungsbewilligung
      109
    3. Ziffer 3
      Benützungsbewilligung nach der Errichtung
      109
    4. Ziffer 4
      Benützungsbewilligung nach einer Änderung
      54,50
  1. Ziffer 394
    Erteilung einer Ausnahmebewilligung
    1. Litera a
      für ein Luftfahrthindernis (Paragraphen 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe
      1. Ziffer eins
        bis zu 100 m
        109
      2. Ziffer 2
        über 100 m
        380
    2. Litera b
      für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz)
      109
  2. Ziffer 395
    Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen
    1. Litera a
      Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz)
      490
    2. Litera b
      Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz)
      435
  3. Ziffer 396
    Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz)
    380
  4. Ziffer 397
    Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz)
    65
  5. Ziffer 398
    Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz)
    21,80
  6. Ziffer 399
    Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz)
    21,80
  7. Ziffer 400
    Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (Paragraph 130, Absatz eins, Luftfahrtgesetz)
  8. Ziffer eins
    1. Litera a
      sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen
      6,50
    2. Litera b
      sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild
      0,35
  9. Ziffer 2
    1. Litera a
      sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen
      6,50
    2. Litera b
      sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute
      5,45
  10. Ziffer 401
    Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz)
    32,70
  11. Ziffer 402
    Bewilligung des Abwerfens von Sachen (Paragraph 133, Luftfahrtgesetz)
    1. Litera a
      für eine unbestimmte Anzahl von Fällen
      65
    2. Litera b
      für Einzelfälle
      21,80

römisch XIX. Bergwesen

  1. Ziffer 403
    Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259)
    10,90
  2. Ziffer 404
    Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
    10,90
  3. Ziffer 405
    Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975)
    2,10
  4. Ziffer 406
    Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
    2,10
  5. Ziffer 407
    Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975)
    2,10
  6. Ziffer 408
    Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975)
    109
  7. Ziffer 409
    Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975)
    327
  8. Ziffer 410
    Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975)
    43
  9. Ziffer 411
    Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975)
    43
  10. Ziffer 412
    Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
    10,90
  11. Ziffer 413
    Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975)
    327
  12. Ziffer 414
    Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
    10,90
  13. Ziffer 415
    Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
    327
  14. Ziffer 416
    Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975)
    10,90
  15. Ziffer 417
    Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
    10,90
  16. Ziffer 418
    Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975)
    10,90
  17. Ziffer 419
    Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975)
    327
  18. Ziffer 420
    Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
    10,90
  19. Ziffer 421
    Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
    10,90
  20. Ziffer 422
    Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975)
    43
  21. Ziffer 423
    Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
    43
  22. Ziffer 424
    Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
    43
  23. Ziffer 425
    Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
    43
  24. Ziffer 426
    Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (Paragraphen 146,, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten
    1. Litera a
      bis 15 000 S
      21,80
    2. Litera b
      über 15 000 S bis 50 000 S
      65
    3. Litera c
      über 50 000 S bis 100 000 S
      130
    4. Litera d
      über 100 000 S bis 1 000 000 S
      435
    5. Litera e
      über 1 000 000 S
      490
  25. Ziffer 427
    Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (Paragraphen 146,, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten
    1. Litera a
      bis 15 000 S
      21,80
    2. Litera b
      über 15 000 S bis 50 000 S
      65
    3. Litera c
      über 50 000 S bis 100 000 S
      130
    4. Litera d
      über 100 000 S bis 1 000 000 S
      435
    5. Litera e
      über 1 000 000 S
      490
  26. Ziffer 428
    Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975)
    109
  27. Ziffer 429
    Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963)
    109
  28. Ziffer 430
    Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
    21,80
  29. Ziffer 431
    Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
    10,90
  30. Ziffer 432
    Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes
    32,70
  31. Ziffer 433
    Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
    43
  32. Ziffer 434
    Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen
    109

römisch XIX a. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) Nr. 1332/2005, ABL. Nr. L 215 vom 19. August 2005 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABL. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:“

Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434f. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragter Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen sind pro beantragtem Exemplar (Stück) zu entrichten. Die Verwaltungsabgabe für die Position 434g. ist pro Genehmigung/Bescheinigung zu entrichten. Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrierte wissenschaftliche Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben für die Positionen 434a. bis 434g. befreit.

  1. Ziffer 434 a
    Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere und Vögel
    40,-
  2. Ziffer 434 b
    Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien
    15,-
  3. Ziffer 434 c
    Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs A: Amphibien, Fische, Insekten, Weichtiere und Pflanzen
    10,-
  4. Ziffer 434 d
    Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B und C
    10,-
  5. Ziffer 434 e
    Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97
    40,-
  6. Ziffer 434 f
    Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97
    40,-
  7. Ziffer 434 g
    6b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse“
    7,-

römisch XX. Verschiedenes

  1. Ziffer 435
    Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
    163
  2. Ziffer 436
    Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952)
    65
  3. Ziffer 437
    Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932
    2,10
Anmerkung, Ziffer 438, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,)
  1. Ziffer 439
    Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948)
    32,70
  2. Ziffer 440
    Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
    1. Litera a
      wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht
      435
    2. Litera b
      wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht
      218
    3. Litera c
      wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht
      43
Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.
  1. Ziffer 441
    Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972)
    81,50
  2. Ziffer 442
    Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (Paragraph 27, Arbeitnehmerschutzgesetz)
    1. Litera a
      bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt
      490
    2. Litera b
      bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt
      218
    3. Litera c
      bei Verwendung sonstiger Motoren
      43
Die Berechtigung Anmerkung, richtig: Berechnung) ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 441 durchzuführen.
  1. Ziffer 443
    Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546)
    32,70
  2. Ziffer 444
    Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)
    32,70
  3. Ziffer 445
    Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)
    32,70
  4. Ziffer 446
    Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992)
    109
  5. Ziffer 447
    Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG)
    54,50
  6. Ziffer 448
    Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG)
    27,20
  7. Ziffer 449
    Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG)
    109
  8. Ziffer 450
    Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG)
    54,50
  9. Ziffer 451
    Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (Paragraphen 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge
    1. Litera a
      bis 500 Tonnen
      43
    2. Litera b
      bis 3 000 Tonnen
      76
    3. Litera c
      bis 10 000 Tonnen
      272
    4. Litera d
      über 10 000 Tonnen
      490
  10. Ziffer 452
    Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz – RRG, BGBl. Nr. 506/1993
    490
  11. Ziffer 453
    Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblich persönlichen Interesses und Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 14 Absatz 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)
    180,00