Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz 1988, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988)
StF: BGBl. Nr. 400/1988 (NR: GP XVII RV 621 AB 673 S. 70. BR: 3534 AB 3547 S. 505.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989, (NR: GP römisch XVII IA 313/A AB 1162 S. 125. BR: 3795 AB 3792 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1231 AB 1260 S. 139. BR: AB 3847 S. 529.)

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 365/A AB 1328 S. 143. BR: AB 3863 S. 530.)

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 43/A AB 34 S. 7. BR: AB 4007 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 183/A AB 209 S. 36. BR: AB 4105 S. 544.)

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1991, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 267/A AB 351 S. 52. BR: 4178 AB 4193 S. 548.)

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 266 AB 354 S. 52. BR: 4179 AB 4196 S. 548.)

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1992, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 463 AB 510 S. 71. BR: 4257 AB 4260 S. 554.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 574 AB 618 S. 77. BR: AB 4317 S. 557.)

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 582 AB 617 S. 77. BR: AB 4316 S. 557.)

Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1992, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 811 AB 882 S. 99. BR: AB 4429 S. 563.)

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII IA 486/A AB 996 S. 111. BR: 4519 AB 4516 S. 568.)

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII IA 485/A, 230/A und 427/A AB 995 S. 111. BR: AB 4517 S. 568.)

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. römisch IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. römisch XIX)]

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1132 AB 1203 S. 131. BR: 4636 AB 4627 S. 574.)

Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1624 AB 1826 S. 172. BR: AB 4863 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1701 AB 1816 S. 172. BR: AB 4854 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 26 AB 53 S. 12. BR: 4960 AB 4950 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1995, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 214 AB 286 S. 35. BR: 5214 AB 5226 S. 616.)

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1996, (NR: GP römisch XX IA 242/A AB 301 S. 35. BR: AB 5233 S. 616.)

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, (NR: GP römisch XX IA 289/A AB 325 S. 40. BR: 5273 AB 5279 S. 617.)

Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 370 AB 464 S. 47. BR: AB 5316 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 497 AB 552 S. 51. BR: AB 5355 S. 620.)

Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 498 AB 553 S. 51. BR: AB 5356 S. 620.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 849 AB 865 S. 90. BR: AB 5553 S. 631.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1997, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 933 AB 998 S. 105. BR: AB 5582 S. 633.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1998, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1998, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1187 AB 1241 S.129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1999, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2000, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2000, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 87 AB 101 S. 26. BR: 6106 AB 6107 S. 665.)

[CELEX-Nr.: 377L0388, 391L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 187/A AB 243 S. 33. BR: AB 6189 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.)

[CELEX-Nr.: 300L0064]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 499 AB 539 S. 61. BR: 6327 AB 6338 S. 676.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 590 AB 603 S. 71. BR: 6363 AB 6380 S. 678.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2002, (NR: GP römisch XXI AB 855 AB 855 S. 83. BR: AB 6501 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 927 AB 1020 S. 95. BR: AB 6604 S. 685.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 977 AB 1039 S. 97. BR: 6610 AB 6625 S. 686.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2002, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1031 AB 1072 S. 101. BR: AB 6639 S. 687.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1175 AB 1202 S. 110. BR: 6692 AB 6734 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 32001L0044, 32001L0115, 32002L0010]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1277 AB 1285 S. 115. BR: 6759 AB 6761 S. 691.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2003, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2003, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 34/A AB 16 S. 5. BR: AB 6768 S. 694.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2003, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 313 AB 324 S. 40. BR: 6921 AB 6935 S. 704.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2004, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 451 AB 461 S. 59. BR: AB 7039 S. 709.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2004, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2004, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 707 AB 790 S. 93. BR: AB 7209 S. 718.)

[CELEX-Nr.: 32003L0041]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 848 AB 897 S. 109. BR: AB 7264 S. 722.)

[CELEX-Nr.: 32004L0106]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2005, (NR: GP römisch XXII IA 527/A AB 906 S. 109. BR: AB 7277 S. 722.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 853 AB 924 S. 110. BR: AB 7286 S. 722.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 856 AB 925 S. 110. BR: AB 7287 S. 722.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 992 AB 1037 S. 116. BR: 7333 AB 7364 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 972 AB 1012 S. 115. BR: AB 7348 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1065 AB 1094 S. 122. BR: AB 7375 S. 725.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1066 AB 1096 S. 122. BR: AB 7378 S. 725.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1187 AB 1213 S. 132. BR: 7441 AB 7465 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1434 AB 1477 S. 150. BR: AB 7551 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006, (NR: GP römisch XXII IA 829/A AB 1466 S.150. BR: AB 7548 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2006, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1436 AB 1469 S. 150. BR: 7536)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2006, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2006, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2007, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 220/A AB 123 S. 24. BR: 7690 AB 7707 S. 746.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 270 AB 391 S. 42. BR: AB 7862 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 269 AB 388 S. 42. BR: AB 7861 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 300 AB 359 S. 40. BR: AB 7811 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 298 AB 361 S. 40. BR: AB 7810 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII AB 442 S. 46. BR: AB 7892 S. 753.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII IA 674/A AB 516 S. 55. BR: AB 7915 S. 755.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 505 AB 571 S. 61. BR: AB 7955 S. 757.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII IA 915/A S. 72. BR: 8016 AB 8020 S. 760.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008, (NR: GP römisch XXIV RV 5 AB 6 S. 3. BR: AB 8033 S. 762.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008, (NR: GP römisch XXIV RV 2 AB 9 S. 3. BR: 8036 S. 762.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 54 AB 124 S. 16. BR: 8069 AB 8075 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 91 AB 134 S. 16. BR: AB 8077 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV AB 283 S. 29. BR: 8131 AB 8133 S. 773.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 680/A AB 286 S. 29. BR: AB 8144 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2009, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 479 AB 498 S. 51. BR: AB 8252 S. 780.)

[CELEX-Nr.: 32008L0118]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 770 AB 823 S. 72. BR: 8349 AB 8358 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2010, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2010, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 875 AB 946 S. 85. BR: AB 8416 S. 790.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2011, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32010L0043, 32010L0044, 32010L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV AB 1555 S. 135. BR: AB 8620 S. 803.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2113 AB 2177 S. 191. BR: 8906 AB 8907 S. 818.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2020, (VFB) (NR: GP römisch XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0061]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2399 AB 2515 S. 216. BR: AB 9089 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 367 AB 400 S. 55. BR: AB 9307 S. 837.)

[CELEX-Nr.: 32013L0034]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 672 AB 734 S. 85. BR: AB 9428 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 889 AB 934 S. 107. BR: 9490 AB 9505 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1190 AB 1243 S. 136. BR: 9613 AB 9621 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32010L0064, 32012L0013, 32013L0048, 32014L0086, 32015L2060, 32015L2376, 32016L0881]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1350 AB 1383 S. 157. BR: AB 9717 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1362 AB 1440 S. 158. BR: AB 9680 S. 862.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2017, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2170/A AB 1721 S. 190. BR: AB 9838 S. 870.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1620 AB 1755 S. 190. BR: AB 9868 S. 870.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2231/A AB 1722 S. 190. BR: 9821 AB 9839 S. 870.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2237/A AB 1723 S. 190. BR: AB 9840 S. 870.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1613 AB 1698 S. 190. BR: 9828 AB 9837 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2280/A AB 1769 S. 194. BR: AB 9889 S. 872.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2018, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 26 AB 61 S. 15. BR: AB 9940 S. 878.)

[CELEX-Nr.: 32016L0097]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)

[CELEX: 32006L0112, 32014L0041, 32016L1164, 32017L2455]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 111 AB 290 S. 43. BR: 10030 AB 10041 S. 885.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 328 AB 425 S. 53. BR: 10070 AB 10087 S. 887.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2019, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 983/A AB 686 S. 88. BR: AB 10251 S. 897.)

[CELEX-Nr.: 32011L0016, 32018L0822]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 440/A AB 143 S. 27. Einspr. d. BR: 153 BR: 10298 AB 10309 S. 906.; NR: AB 179 S. 30.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 537/A AB 184 S. 32. BR: AB 10338 S. 907.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 480/A AB 171 S. 34. BR: 10326 AB 10347 S. 907.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 287 AB 336 S. 43. BR: 10363 AB 10380 S. 910.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1109/A AB 492 S. 69. BR: 10460 AB 10502 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1111/A AB 493 S. 69. BR: AB 10505 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2021, (VFB) (NR: GP römisch XXVII RV 630 AB 634 S. 79. BR: AB 10538 S. 921.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1241/A AB 669 S. 85. BR: AB 10559 S. 923.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1289/A AB 736 S. 91. BR: AB 10588 S. 924.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1669/A AB 935 S. 111. BR: AB 10681 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1293 AB 1306 S. 139. BR: 10860 AB 10866 S. 937.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2022, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2421/A AB 1439 S. 153. BR: 10953 AB 10957 S. 940.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32021L0514]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2678/A AB 1633 S. 169. BR: 11015 AB 11050 S. 944.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2669/A AB 1591 S. 168. BR: 11011 AB 11045 S. 943.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1662 AV 1702 S. 178. BR: AB 11098 S. 946.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2892/A AB 1784 S. 183. BR: AB 11124 S. 947.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 3024/A AB 1817 S. 187. BR: 11127 AB 11131 S. 949.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3256/A AB 1992 S. 205. BR: AB 11216 S. 952.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023, (NR. GP römisch XXVII RV 2096 AB 2141 S. 224. BR: AB 11273 S. 957.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2217 AB 2292 S. 239. BR: AB 11342 S. 960.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2319 AB 2380 S. 245. BR: 11361 AB 11410 S. 961.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2321 AB 2378 S. 245. BR: 11363 AB 11408 S. 961.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2024, (NR: GP römisch XXVII IA 3815/A AB 2457 S. 252. BR: AB 11437 S. 964.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024, (NR: GP römisch XXVII IA 3824/A AB 2458 S. 252. BR: AB 11438 S. 964.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

Paragraph eins,

Persönliche Steuerpflicht

2. TEIL
SACHLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT

Paragraph 2,

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

2. ABSCHNITT

Paragraph 3,

Steuerbefreiungen

3. ABSCHNITT

Paragraph 4,

Gewinn

(Anm.:

Paragraph 4 a, Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung)

Paragraph 4 b,

Zuwendungen zur Vermögensausstattung

Paragraph 4 c,

Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung

Paragraph 4 d,

Betriebliche Privatstiftungen)

Paragraph 5,

Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden Anmerkung, Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden)

Paragraph 6,

Bewertung

Paragraph 7,

Absetzung für Abnutzung

(Anm.:

Paragraph 7 a, Vorzeitige Absetzung für Abnutzung)

Paragraph 8,

Sonderformen der Absetzung für Abnutzung

Paragraph 9,

Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) Anmerkung, Rückstellungen)

Paragraph 10,

Investitionsfreibetrag Anmerkung, Gewinnfreibetrag)

(Anm.:

Paragraph 10 a bis Paragraph 10 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,

Paragraph 11,

Investitionsfreibetrag

Anm.:

Paragraph 11 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,)

Paragraph 12,

Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag

Paragraph 13,

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Paragraph 14,

Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen Anmerkung, Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder)

4. ABSCHNITT
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

Paragraph 15,

Einnahmen

Paragraph 16,

Werbungskosten

5. ABSCHNITT

Paragraph 17,

Durchschnittssätze

6. ABSCHNITT

Paragraph 18,

Sonderausgaben

7. ABSCHNITT

Paragraph 19,

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

8. ABSCHNITT

Paragraph 20,

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

9. ABSCHNITT
Die einzelnen Einkunftsarten

Paragraph 21,

Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,)

Paragraph 22,

Selbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,)

Paragraph 23,

Gewerbebetrieb (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,)

(Anm.:

Paragraph 23 a, Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung)

Paragraph 24,

Veräußerungsgewinne

Paragraph 25,

Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)

Paragraph 26,

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

Paragraph 27,

Kapitalvermögen (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,) Anmerkung, Einkünfte aus Kapitalvermögen)

(Anm.:

Paragraph 27 a, Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen

§27b.

Einkünfte aus Kryptowährungen)

Paragraph 28,

Vermietung und Verpachtung (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6,) Anmerkung, Vermietung und Verpachtung)

Paragraph 29,

Sonstige Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7,)

Paragraph 30,

Spekulationsgeschäfte Anmerkung, Private Grundstücksveräußerungen)

(Anm.:

Paragraph 30 a, Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

Paragraph 30 b,

Immobilienertragsteuer

Paragraph 30 c,

Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter)

Paragraph 31,

Veräußerung bestimmter Beteiligungen Anmerkung, Spekulationsgeschäfte)

Paragraph 32,

Gemeinsame Vorschriften

3. TEIL
TARIF

Paragraph 33,

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

(Anm.:

Paragraph 33 a, Inflationsanpassung)

Paragraph 34,

Außergewöhnliche Belastung

Paragraph 35,

Behinderte

Paragraph 36,

Sanierungsgewinn Anmerkung, Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens)

Paragraph 37,

Ermäßigte Steuersätze Anmerkung, Ermäßigung der Progression, Sondergewinne)

Paragraph 38,

Verwertung von Patentrechten

4. TEIL
VERANLAGUNG

Paragraph 39,

Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum

Paragraph 40,

Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag Anmerkung, Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung)

Paragraph 41,

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Paragraph 42,

Steuererklärungspflicht

Paragraph 43,

Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte Anmerkung, Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften)

Paragraph 44,

Form der Steuererklärungen

Paragraph 45,

Vorauszahlungen

Paragraph 46,

Abschlußzahlungen

5. TEIL
STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

Paragraph 47,

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Paragraph 48,

Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft Anmerkung, Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft)

Paragraph 49,

Verpflichtung der Gemeinde

Paragraph 50,

Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

Paragraph 51,

Aushändigung der Lohnsteuerkarten

Paragraph 52,

Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte

Paragraph 53,

Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

Paragraph 54,

Mehrere Lohnsteuerkarten

Paragraph 55,

Verlust der Lohnsteuerkarte

Paragraph 56,

Verbot privater Änderungen

Paragraph 57,

Steuerabsetzbeträge

Paragraph 58,

Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Vermerkes von Kindern (Paragraph 106,) (Anmerkung, Änderungen des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Alleinerzieherabsetzbetrages)

Paragraph 59,

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte

Paragraph 60,

Vermerk in der Haushaltsliste

Paragraph 61,

Sicherung der Durchführung der Paragraphen 49 bis 60

Paragraph 62,

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

(Anm.:

Paragraph 62 a,)

Paragraph 63,

Freibetragsbescheid

Paragraph 64,

Berücksichtigung des Freibetragsbescheides

Paragraph 65,

Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers

Paragraph 66,

Lohnsteuertarif

Paragraph 67,

Sonstige Bezüge

(Anm.:

Paragraph 67 a, Start Up-Mitarbeiterbeteiligung)

Paragraph 68,

Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

Paragraph 69,

Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer Anmerkung, Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen)

Paragraph 70,

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Paragraph 71,

Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern

Paragraph 72,

Jahresausgleich

Paragraph 73,

Durchführung des Jahresausgleichs

Paragraph 74,

Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und des Freibetragsbescheides Anmerkung, Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und der Mitteilung gemäß Paragraph 63,)

Paragraph 75,

Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

Paragraph 76,

Lohnkonto

Paragraph 77,

Lohnzahlungszeitraum

Paragraph 78,

Einbehaltung der Lohnsteuer

Paragraph 79,

Abfuhr der Lohnsteuer

Paragraph 80,

Lohnsteueranmeldung

Paragraph 81,

Betriebsstätte

Paragraph 82,

Haftung

(Anm.:

Paragraph 82 a, Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen)

Paragraph 83,

Steuerschuldner

Paragraph 84,

Lohnzettel

(Anm.:

Paragraph 84 a, Lohnbescheinigung)

Paragraph 85,

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Paragraph 86,

Außenprüfung Anmerkung, Lohnsteuerprüfung)

Paragraph 87,

Verpflichtung der Arbeitgeber

Paragraph 88,

Verpflichtung der Arbeitnehmer

Paragraph 89,

Mitwirkung der Versicherungsträger Anmerkung, Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen)

Paragraph 90,

Auskunftspflicht der Behörde

Paragraph 91,

Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz

Paragraph 92,

Auslandsbeamte

6. TEIL
STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)
Anmerkung, KAPITALERTRAGSTEUER)

Paragraph 93,

Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge Anmerkung, Abzugspflicht)

Paragraph 94,

Befreiung von der Kapitalertragsteuer Anmerkung, Ausnahmen von der Abzugspflicht)

(Anm.:

Paragraph 94 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Paragraph 95,

Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer Anmerkung, Schuldner und Abzugsverpflichteter)

Paragraph 96,

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

Paragraph 97,

Überwachung des Steuerabzuges Anmerkung, Steuerabgeltung)

7. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

Paragraph 98,

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

Paragraph 99,

Steuerabzug in besonderen Fällen

(Anm.:

Paragraph 99 a, Befreiung vom Steuerabzug)

Paragraph 100,

Höhe und Einbehaltung der Steuer

Paragraph 101,

Abfuhr der Abzugsteuer

Paragraph 102,

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

8. TEIL
SONDERVORSCHRIFTEN

Paragraph 103,

Zuzugsbegünstigung

Paragraph 104,

Landarbeiterfreibetrag Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

Paragraph 105,

Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

Paragraph 106,

Kinder Anmerkung, Kinder, (Ehe)Partnerschaften)

(Anm.:

Paragraph 106 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)

Paragraph 107,

Mietzinsbeihilfen Anmerkung, Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten)

Paragraph 108,

Bausparen

(Anm.:

Paragraph 108 a, Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Paragraph 108 b,

Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds

Paragraph 108 c,

Forschungsprämien

Paragraph 108 d,

Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

Paragraph 108 e,

Befristete Investitionszuwachsprämie

Paragraph 108 f,

Lehrlingsausbildungsprämie

Paragraph 108 g,

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Paragraph 108 h,

Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

Paragraph 108 i,

Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche)

Paragraph 109,

Verrechnung von Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen Anmerkung, Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen)

(Anm.:

Paragraph 109 a,

Paragraph 109 b,

Mitteilung bei Auslandszahlungen)

Paragraph 110,

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

9. TEIL
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 111,

Verweisungen anderer Bundesgesetze

Paragraph 112,

Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972

(Anm.:

Paragraph 112 a,)

Paragraph 113,

Bewertung

Paragraph 114,

Absetzung für Abnutzung

Paragraph 115,

Vorzeitige Abschreibung

Paragraph 116,

Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen

Paragraph 117,

Sonderausgaben

(Anm.:

Paragraph 117 a,)

Paragraph 118,

Veräußerungsgewinne, Stille Reserven

Paragraph 119,

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Anmerkung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung)

Paragraph 120,

Sonstige Einkünfte

Paragraph 121,

Vorauszahlungen

Paragraph 122,

Lohnsteuerverfahren

Paragraph 123,

Kapitalertragsteuer

Paragraph 124,

Pensionskassen (Anmerkung, Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen)

(Anm.:

Paragraph 124 a,

Paragraph 124 b,)

 

10. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 125,

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 126,

Vollziehung

(Anm.:

Paragraph 127, Wegfall der Lohnsteuerkarte

Paragraph 128,

Anmeldung des Arbeitnehmers

Paragraph 129,

Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle

Paragraph 130,

Paragraph 131,

Paragraph 132,

Paragraph 133,

Paragraph 134,

Paragraph 135,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,

Anlage

1 (zu Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, lit. b)

Anlage

2 (zu Paragraph 94, Ziffer 2, EStG))

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum zu Abs. 4:
ab 1.1.2023 vgl. § 124b Z 412 und 423
ab 1.1.2024 vgl. § 124b Z 437

Text

1. TEIL
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEinkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
  2. Absatz 2Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
  3. Absatz 3Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im Paragraph 98, aufgezählten Einkünfte.
  4. Absatz 4Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12 816 EuroAnmerkung  1) betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

(_________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023, für 2024: 12 465 €)

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 335

Text

2. TEIL
SACHLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
  2. Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105,
  3. Absatz 2 aWeder ausgleichsfähig noch gemäß Paragraph 18, Absatz 6, vortragsfähig sind negative Einkünfte
    • Strichaufzählung
      aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
      • Strichaufzählung
        der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird
      • Strichaufzählung
        und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
    • Strichaufzählung
      aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
    Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

    Anmerkung, Absatz 2 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)

  4. Absatz 3Der Einkommensteuer unterliegen nur:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
    6. Ziffer 6
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),
    7. Ziffer 7
      sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29,
  5. Absatz 4Einkünfte im Sinne des Absatz 3, sind:
    1. Ziffer eins
      Der Gewinn (Paragraphen 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
    2. Ziffer 2
      Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraphen 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
    Als gewerbliche Einkünfte (Absatz 3, Ziffer 3,) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
  6. Absatz 4 aEinkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.
  7. Absatz 5Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (Paragraph 5,) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
  8. Absatz 6Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
    2. Ziffer 2
      das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
  9. Absatz 7Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.
  10. Absatz 8Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
    2. Ziffer 2
      Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.
    3. Ziffer 3
      Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.
    4. Ziffer 4
      Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Ziffer 3, angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 383, 396, 397, 412, 416, 424 und 437

Text

2. ABSCHNITT

Steuerbefreiungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVon der Einkommensteuer sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,.
    2. Ziffer 2
      Renten und Entschädigungen an Opfer des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
    3. Ziffer 3
      Bezüge oder Beihilfen
      1. Litera a
        aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit
      2. Litera b
        aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben)
      3. Litera c
        aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer in Paragraph 4 a, Absatz 3, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben)
      4. Litera d
        aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer 3, für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient
      5. Litera e
        nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz 1983
      6. Litera f
        zur Förderung von Wissenschaft und Forschung (Stipendien) im Inland, wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, vorliegt
      7. Litera g
        aus Mitteln der Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, des Innovationstiftungs-Bildung-Gesetzes (ISBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, sowie aus Mitteln von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 2, ISBG.
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
      2. Litera b
        Erstattungsbeträge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung für Kosten der Krankenheilbehandlung und für Maßnahmen der Rehabilitation sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
      3. Litera c
        Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen.
      4. Litera d
        Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht
      5. Litera e
        Übergangsgelder aus der gesetzlichen Sozialversicherung
      6. Litera f
        jener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhungen die nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG, Paragraph 150, Absatz eins, letzter Satz GSVG oder Paragraph 141, Absatz eins, letzter Satz BSVG und Paragraph eins, Ziffer eins und 2 Ergänzungszulagenverordnung gewährt wird. Abgesehen davon sind Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, steuerpflichtig (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,).
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen
      2. Litera b
        Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, sowie das Pflegekarenzgeld
      3. Litera c
        die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden
      4. Litera d
        Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
      5. Litera e
        Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1988.
    6. Ziffer 6
      Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (Paragraph 4, Absatz 7,). Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der in Paragraph 4 a, Absatz 3, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, genannten Institutionen.
    7. Ziffer 7
      Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und gleichartige ausländische Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausschließen.
    8. Ziffer 8
      Bei Auslandsbeamten (Paragraph 92,) die Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,, sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
    9. Ziffer 9
      Jene Einkünfte von Auslandsbeamten (Paragraph 92,), die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für Einkünfte gemäß Paragraph 98,
    10. Ziffer 10
      60% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, soweit dieser Betrag monatlich die für das Jahr der Tätigkeit maßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, ASVG nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, ASVG abzuleiten. Für die Steuerfreiheit bestehen folgende Voraussetzungen:
      1. Litera a
        Die Entsendung erfolgt von
        • Strichaufzählung
          einem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder
        • Strichaufzählung
          einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gelegenen Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.
      2. Litera b
        Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.
      3. Litera c
        Die Entsendung erfolgt nicht in eine Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a und b der Bundesabgabenordnung des Arbeitgebers oder des Beschäftigers im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.
      4. Litera d
        Die Tätigkeit des entsendeten Arbeitnehmers im Ausland ist – ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung – ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten der Fall, die mit der Erbringung einer Leistung gegenüber einem Auftraggeber abgeschlossen sind. Tätigkeiten, die Leistungen zum Gegenstand haben, die – losgelöst von den Umständen des konkreten Falles – regelmäßig ohne zeitliche Befristung erbracht werden, sind auch dann auf Dauer angelegt, wenn sie im konkreten Fall befristet ausgeübt werden oder mit der Erbringung einer Leistung abgeschlossen sind.
      5. Litera e
        Die Entsendung erfolgt ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat.
      6. Litera f
        Die im Ausland zu leistenden Arbeiten sind überwiegend unter erschwerenden Umständen zu leisten. Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Arbeiten
        • Strichaufzählung
          in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers oder seiner Kleidung bewirken (Paragraph 68, Absatz 5, erster Teilstrich), oder
        • Strichaufzählung
          im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen (Paragraph 68, Absatz 5, zweiter Teilstrich), oder
        • Strichaufzählung
          infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen (Paragraph 68, Absatz 5, dritter Teilstrich), oder
        • Strichaufzählung
          in einem Land erfolgen, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
        • Strichaufzählung
          in einer Region erfolgen, für die nachweislich am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr).
      Die Steuerfreiheit besteht nicht, wenn der Arbeitgeber während der Auslandsentsendung
      • Strichaufzählung
        die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder
      • Strichaufzählung
        Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68, steuerfrei behandelt.
      Mit der Steuerfreiheit ist die Berücksichtigung der mit dieser Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, sowie der Aufwendungen für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung abgegolten, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung; in diesem Fall steht die Steuerbefreiung nicht zu.
    11. Ziffer 11
      1. Litera a
        Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beziehen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
        • Strichaufzählung
          Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.
        • Strichaufzählung
          Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
        • Strichaufzählung
          Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.
        • Strichaufzählung
          Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.
      2. Litera b
        Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (Paragraph 23, des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen.
    12. Ziffer 12
      Bezüge von ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), die bei einer inländischen Unternehmung nicht länger als sechs Monate beschäftigt sind, soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird.
    13. Ziffer 13
      1. Litera a
        Der geldwerte Vorteil aus
        1. ris-attachment://hauptdokument.img1is.png
          der Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) und
        2. ris-attachment://hauptdokument.img2is.png
          zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen,
        die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
      2. Litera b
        Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 000 Euro pro Kind und Kalenderjahr, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
        • Strichaufzählung
          Die Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins,, für das dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 3,) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.
        • Strichaufzählung
          Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.
        • Strichaufzählung
          Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
        • Strichaufzählung
          Der Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können, oder es werden die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt.
        • Strichaufzählung
          Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) des Kindes, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er selbst von keinem anderen Arbeitgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Arbeitgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.
      3. Litera c
        Der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.
    14. Ziffer 14
      Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich sowie aus Anlass eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.
    15. Ziffer 15
      1. Litera a
        Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen.
        Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer in Form von Beiträgen für eine Er- und Ablebensversicherung oder eine Erlebensversicherung geleistet, gilt Folgendes:
        • Strichaufzählung
          Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt und die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension oder vor Ablauf von fünfzehn Jahren endet.
        • Strichaufzählung
          Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen, bei denen für den Fall des Ablebens des Versicherten nicht mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und Beiträge zu Erlebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension endet.
        • Strichaufzählung
          Die Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber oder einem vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zu hinterlegen.
        • Strichaufzählung
          Werden Versicherungsprämien zu einem früheren Zeitpunkt rückgekauft oder sonst rückvergütet, hat der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge als sonstigen Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz 10, zu versteuern, es sei denn, der Rückkauf oder die Rückvergütung erfolgt bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
      2. Litera b
        der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß Paragraph 30, Absatz 2 a, Bankwesengesetz befinden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
        • Strichaufzählung
          Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.
        • Strichaufzählung
          Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden.
        Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung (Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.
      3. Litera c
        der Vorteil für Arbeitnehmer und deren Angehörige gemäß Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer eins, durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich pro Dienstverhältnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
        • Strichaufzählung
          Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eines der genannten Unternehmen gewährt werden.
        • Strichaufzählung
          Der Arbeitnehmer muss die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4, zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen. Die Vereinbarung über die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien und über die Übertragung der damit verbundenen Stimmrechte muss so ausgestaltet sein, dass eine Kündigung vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zulässig ist.
        • Strichaufzählung
          Werden die Aktien vor Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer ausgefolgt, gilt dies als Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe des auf Grund dieser Bestimmung als steuerfrei behandelten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe dieser Aktien.
        • Strichaufzählung
          Die Anschaffungskosten der Aktien entsprechen stets dem gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, ermittelten Wert der Aktien im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer.
      4. Litera d
        der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung der Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4, für deren Begünstigten.
    16. Ziffer 16
      Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds, weiters freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
    17. Ziffer 16 a
      Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.
    18. Ziffer 16 b
      Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, zu berücksichtigen sind, die für eine
      • Strichaufzählung
        Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
      • Strichaufzählung
        Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
      • Strichaufzählung
        Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
      • Strichaufzählung
        Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, oder eine
      • Strichaufzählung
        vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde
      gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 6, keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.
      Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden.
      Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
      Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, nicht übersteigen.
    19. Ziffer 16 c
      Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 120 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 720 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, steuerfrei ausgezahlt werden. Der begünstigte Rechtsträger hat für jeden Steuerpflichtigen, dem er in einem Kalenderjahr für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
    20. Ziffer 16 d
      Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. Litera a
        Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden können.
      2. Litera b
        Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Normverbrauchsabgabegesetz verwendet werden.
      3. Litera c
        Der Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.
    21. Ziffer 17
      1. Litera a
        Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt.
      2. Litera b
        Gutscheine:
        • Strichaufzählung
          Bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden.
        • Strichaufzählung
          Bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen.
    22. Ziffer 18
      Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt.
    23. Ziffer 19
      Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder im Sinne des Paragraph 106,
    24. Ziffer 20
      Der geldwerte Vorteil aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro insgesamt nicht übersteigen.
    25. Ziffer 21
      Der geldwerte Vorteil gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. Litera a
        Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
      2. Litera b
        Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.
      3. Litera c
        Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20% nicht übersteigt.
      4. Litera d
        Kommt Litera c, nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.
    26. Ziffer 22
      1. Litera a
        Bezüge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und 7. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, ausgenommen Leistungen eines Härteausgleiches, der sich auf das 6. Hauptstück bezieht.
      2. Litera b
        Geldleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Auslandseinsatzgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 55.
    27. Ziffer 23
      Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des Paragraph 34 b, des Zivildienstgesetzes 1986.
    28. Ziffer 24
      Die Auslandszulage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,.
    29. Ziffer 25
      Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,.
    30. Ziffer 26
      Entschädigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,.
    31. Ziffer 27
      Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,.
    32. Ziffer 28
      In Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,.
    33. Ziffer 29
      Der Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
    34. Ziffer 30
      Einkünfte von Ortskräften (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,) aus ihrer Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland.
    35. Ziffer 31
      Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß Paragraphen 51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,.
    36. Ziffer 32
      Die einem unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen gebührenden Bezüge nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments.
    37. Ziffer 33
      Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse.
    38. Ziffer 34
      Die SV-Rückerstattung gemäß Paragraph 33, Absatz 8, sowie die Rückerstattung von Beiträgen gemäß Paragraph 24 d, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.
    39. Ziffer 35
      Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu 3 000 Euro im Kalenderjahr. Bei mehreren Arbeitgebern steht die Befreiung insgesamt nur bis zu 3 000 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zu. Für die Steuerfreiheit gilt:
      1. Litera a
        Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
      2. Litera b
        Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit. Abweichend davon gilt:
        • Strichaufzählung
          Ermittelt das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Gewinn nicht nach Paragraph 5,, kann bei Vorliegen eines Betriebsvermögensvergleichs gemäß Paragraph 4, Absatz eins, statt auf unternehmensrechtliche Werte auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden; ansonsten ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich.
        • Strichaufzählung
          Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
        • Strichaufzählung
          Handelt es sich beim Unternehmen des Arbeitgebers um ein Kreditinstitut, kann statt auf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG abgestellt werden; dies gilt sinngemäß für Fälle des zweiten Teilstrichs.
      3. Litera c
        Die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6.
      4. Litera d
        Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
    40. Ziffer 36
      satzungsgemäße Zuwendungen einer nach Paragraph 718, Absatz 9, ASVG errichteten Privatstiftung an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am 31.12.2018 vorgesehen hat, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Wissenschaften, nicht jedoch Rehabilitations- oder Krankengeld, sowie die Zuwendung geldwerter Vorteile gemäß Ziffer 13, Litera a, zweiter Teilstrich.
    41. Ziffer 37
      Der regionale Klimabonus.
    42. Ziffer 38
      Zuschüsse oder sonstige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe sowie für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe, sowie vergleichbarer Einrichtungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. Litera a
        Die Zuschüsse oder sonstigen Leistungen werden aktiven beziehungsweise ehemaligen Arbeitnehmern in folgenden Fällen gewährt:
        • Strichaufzählung
          Bei Arbeitslosigkeit bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr;
        • Strichaufzählung
          für nachweislich nach Ende eines Arbeitsverhältnisses absolvierte Weiterbildungen und Umschulungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr oder
        • Strichaufzählung
          bei einem mindestens 24 Tage andauernden Krankenstand, der während eines Arbeitsverhältnisses begonnen hat, bis zu einem Gesamtbetrag von 4 000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr.
      2. Litera b
        Im Todesfall des Arbeitnehmers in Folge eines Arbeitsunfalles werden die Zuschüsse oder sonstigen Leistungen einem Angehörigen bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.
      3. Litera c
        In sachlich begründeten besonderen berufsspezifischen Härtefällen werden Zuschüsse an Arbeitnehmer oder an deren Angehörige bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 Euro pro Einzelfall gewährt.
      4. Litera d
        Der kollektivvertragliche Beitrag des Arbeitgebers an die Einrichtung darf höchstens 0,5 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß Paragraph 49, ASVG, auch über die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinaus, betragen.
      Die diese Zuschüsse oder sonstigen Leistungen gewährende Einrichtung hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Empfängers des Zuschusses oder der sonstigen Leistung eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Empfängers des Zuschusses oder der sonstigen Leistung seine Sozialversicherungsnummer und die Höhe der Zuschüsse oder sonstigen Leistungen enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden.
    43. Ziffer 39
      Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten.
    44. Ziffer 40
      Entschädigungen gemäß Paragraph 20, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, oder diesen entsprechende Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden von Gebietskörperschaften auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen (wie insbesondere Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 oder Europawahlordnung). Die Entschädigungen sind insoweit steuerfrei, als sie die Beträge nicht überschreiten, die nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz eins und 2 NRWO zustehen.
    45. Ziffer 41
      Zahlungen an Zulassungsbesitzer eines nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges für die Übertragung von Strommengen aus erneuerbarer Energie, die als Antrieb für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet produziert wurden (Paragraph 7 a und Paragraph 11, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,).
    46. Ziffer 42
      1. Litera a
        Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu 30 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 1 000 Euro im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), unter folgenden Voraussetzungen:
        • Strichaufzählung
          Der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, erfüllt, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihres abgabenrechtlich begünstigten Zwecks einschließlich eines Geschäftsbetriebs nach Paragraph 45, BAO,
        • Strichaufzählung
          der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Ziffer 16 c, und
        • Strichaufzählung
          der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.
      2. Litera b
        Abweichend von Litera a, beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale des ehrenamtlich Tätigen 50 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 3 000 Euro im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen er Tätigkeiten ausübt, die
        • Strichaufzählung
          gemäß Paragraph 37, BAO mildtätigen Zwecken dienen,
        • Strichaufzählung
          gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, von der Kommunalsteuer befreit sind,
        • Strichaufzählung
          der Hilfestellung in Katastrophenfällen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 9, dienen oder
        • Strichaufzählung
          eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.
      Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten gemäß Litera a, als auch Litera b, ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als 3 000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit Einkünfte gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, vor. Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen. Der Abgabenbehörde ist für jeden ehrenamtlich Tätigen, dem die Körperschaft in einem Kalenderjahr einen die jeweilige Höchstgrenze nach Litera a, bzw. Litera b, übersteigenden Betrag ausbezahlt hat, die erforderlichen Informationen mittels amtlichen Formulars bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
  2. Absatz 2Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, oder c, Ziffer 22, Litera a, (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), Litera b, oder Ziffer 23, (Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 41, Absatz 4,) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (Paragraph 33, Absatz 10,) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Einkünfte im Sinne des Absatz eins, Ziffer 11, Litera b und 32 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Mittel, die von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder diesen entsprechenden ausländischen Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen.
    2. Ziffer 2
      Mittel, die von Einrichtungen der Europäischen Union stammen.
    3. Ziffer 3
      Mittel die von gesetzlich eingerichteten in- oder ausländischen juristischen Personen des privaten Rechts stammen, an denen ausschließlich die in Ziffer eins und 2 genannten Institutionen beteiligt sind, wenn die Finanzierung der Förderungsmittel überwiegend durch die in Ziffer eins und 2 genannten Institutionen erfolgt. Ist die Vergabe von Förderungsmitteln nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand der Körperschaft, muss die Aufbringung und Vergabe von Förderungsmitteln in einem gesonderten Rechnungskreis geführt werden. Die Körperschaft hat gegenüber dem Empfänger der Fördermittel zu bestätigen, dass öffentliche Mittel zugewendet werden.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum:
Abs. 4 Z 5 und 8 ab 1.1.2022 vgl. § 124b Z 378 und 397
Abs. 4 Z 8 lit. b ab 1.1.2023 vgl. § 124b Z 412, ab 1.1.2024 vgl. § 124b Z 437

Text

3. ABSCHNITT

Gewinn

Paragraph 4,
  1. Absatz einsGewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.
  2. Absatz 2Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Eine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist.
    2. Ziffer 2
      Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- oder Abschlägen vorgenommen werden.
      • Strichaufzählung
        Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann.
      • Strichaufzählung
        Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 293 b, der Bundesabgabenordnung.
  3. Absatz 3Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind bei
    • Strichaufzählung
      Grundstücken im Sinne des Paragraph 30 und bei
    • Strichaufzählung
      Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen,
    die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß Paragraph 7, Absatz 3, aufzunehmen. Absatz 2, Ziffer 2, gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.
  4. Absatz 3 aFür Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins,, die einem Betriebsvermögen zugehören, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Befreiungsbestimmungen für Abgeltungen von Wertminderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 33,, für einen (drohenden) behördlichen Eingriff sowie für Zusammenlegungen, Flurbereinigungen, Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, anfallenden Kosten dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, außer es kommt Ziffer 3, Litera a, zur Anwendung. Abziehbar sind auch anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 12,
    3. Ziffer 3
      Bei der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Der Veräußerungsgewinn kann pauschal nach Paragraph 30, Absatz 4, ermittelt werden, wenn der Grund und Boden am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war.
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
      1. Litera c
        Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist gewinnwirksam anzusetzen. Dabei kann Paragraph 30, Absatz 4, für Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach Paragraph 5, zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen gewesen wäre, sinngemäß angewendet werden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung tritt.
    4. Ziffer 4
      Bei der Veräußerung von mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken des Betriebsvermögens gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Als Veräußerungserlös gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt. Soweit das Grundstück zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann Paragraph 30, Absatz 4, angewendet werden.
    5. Ziffer 5
      Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.
    Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
  5. Absatz 3 bFür Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a,, die einem Betriebsvermögen zugehören, sind Paragraph 27 b, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, Ziffer 2, zweiter bis vierter Satz anzuwenden.
  6. Absatz 4Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie
      2. Litera b
        Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
      3. Litera c
        An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der Paragraphen 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des Paragraph 52, Absatz eins und des Paragraph 64, Absatz eins, BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 64, Absatz 3, BMSVG.
      Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege einer Verordnung vorzusehen, dass Beiträge für Zwecke der Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung elektronisch übermittelt werden. In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen und die von der Übermittlung betroffenen Beiträge zu bezeichnen. In der Verordnung ist auch das Verfahren der elektronischen Übermittlung festzulegen; es kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:
        1. Sub-Litera, a, a
          Der Pensionskassenvertrag und der betriebliche Kollektivversicherungsvertrag müssen dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.
        2. Sub-Litera, b, b
          Die Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
        3. Sub-Litera, c, c
          Bei beitragsorientierten Zusagen dürfen die Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen.
        4. Sub-Litera, d, d
          Lit. cc gilt auch für leistungsorientierte Zusagen, wenn sie nicht in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum Erbringen von Pensionsleistungen dienen. Bei Zusagen mit im Pensionskassenvertrag oder betrieblichen Kollektivversicherungsvertrag vereinbarter Beitragsanpassung darf der in Sub-Litera, c, c, genannte Grenzwert überschritten werden, solange der Arbeitgeber vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke leisten muß.
        5. Sub-Litera, e, e
          Beiträge des Arbeitgebers für sich sind nicht abzugsfähig. Als Arbeitgeber gelten in diesem Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
      2. Litera b
        Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der Kasse 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht übersteigen. Die 10%-Grenze darf nicht ausgenützt werden, falls die Leistungen zu einem unangemessen hohen Kassenvermögen führen. Als angemessenes Kassenvermögen gilt:
        • Strichaufzählung
          Bei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewähren, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu berechnen.
        • Strichaufzählung
          Bei Kassen, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse. Dieser ist nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat.
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen an den Betriebsratsfonds bis zu 3% der Lohn- und Gehaltssumme.
    4. Ziffer 4
      Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 118 und Paragraph 118 a, der Bundesabgabenordnung und die für die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 108 c, Absatz 8, geleisteten Aufwendungen.
    Anmerkung, Ziffer 4 a und 4b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    1. Ziffer 5
      Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,)
    1. Ziffer 7
      Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 8
      Das Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. Litera a
        Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.
      2. Litera b
        Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:
        • Strichaufzählung
          1 200 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 12 816 Euro Anmerkung 1) erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
        • Strichaufzählung
          300 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 12 816 Euro Anmerkung 1) erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, zweiter und dritter Satz abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.
        Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung der Litera a, ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.
      3. Litera c
        Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.
    3. Ziffer 9
      Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), wenn sie der Werbung dienen.
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  7. Absatz 5Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
  8. Absatz 6Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
  9. Absatz 7Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
    • Strichaufzählung
      Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d und e, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,) aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der Gewinnermittlung aus.
    • Strichaufzählung
      Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen.
    Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.
  10. Absatz 8Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das stehende Holz der höhere Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera b,) nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.
  11. Absatz 9Die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
    • Strichaufzählung
      Die Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
    • Strichaufzählung
      Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgesetzt werden.
  12. Absatz 10Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, daß Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuß (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Darüber hinaus ist durch Zu- oder Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, daß sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 3 auf Paragraph 5, oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,)
  13. Absatz 11Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen (Unternehmenszweckförderungsstiftung, Arbeitnehmerförderungsstiftung, Belegschaftsbeteiligungsstiftung, Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) sind nach Maßgabe des Paragraph 4 d, Betriebsausgaben.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Zuwendungen von Privatstiftungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.
      2. Litera b
        Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß Paragraphen 10,, 12 und 116 Absatz 2, so zu behandeln, als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge.
  14. Absatz 12Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) zu einer Minderung des Buchwertes der Beteiligung. Dabei gilt für Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations-, Genussrechtskapitals und eines Kapitals aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.
    2. Ziffer 2
      Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.
    3. Ziffer 3
      Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte
      • Strichaufzählung
        Einlagen in die übertragende Körperschaft und
      • Strichaufzählung
        Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft
      zum Umgründungsstichtag im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen. Das Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.
    4. Ziffer 4
      Eine offene Ausschüttung setzt eine positive Innenfinanzierung voraus. Die Innenfinanzierung erhöht sich um Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Ausschüttungen; dabei haben verdeckte Einlagen sowie erhaltene Einlagenrückzahlungen außer Ansatz zu bleiben. Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind, erhöhen die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die weiteren Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung näher festzulegen. Die Körperschaft hat den Stand der Innenfinanzierung sinngemäß nach Maßgabe der Ziffer 3, zu erfassen.

(__________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023, für 2024: 12 465 €)

§ 4a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 274
zu Abs. 1 vgl. § 124b Z 369

Text

Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung)

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsFreigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen
    • Strichaufzählung
      zu begünstigten Zwecken (Absatz 2,) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Absatz 3,) sowie
    • Strichaufzählung
      an die in Absatz 6, genannten Einrichtungen
    gelten nach Maßgabe des Absatz 7, als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. Absatz 2Begünstigte Zwecke sind:
    1. Ziffer eins
      Gemeinnützige Zwecke gemäß Paragraph 35, BAO.
    2. Ziffer 2
      Mildtätige Zwecke gemäß Paragraph 37, BAO.
    3. Ziffer 3
      Die Durchführung
      • Strichaufzählung
        von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben,
      • Strichaufzählung
        der Entwicklung und Erschließung der Künste oder
      • Strichaufzählung
        von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entsprechen,
      sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Ziffer eins, greift.
  3. Absatz 3Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Zwecke kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;
    2. Ziffer 2
      Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des KStG 1988;
    3. Ziffer 3
      mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Absatz 6, Ziffer eins,, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;
    4. Ziffer 4
      vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
  4. Absatz 4Die Spendenbegünstigung darf nur zuerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4:
      1. Litera a
        Die Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen nach den Paragraphen 34 bis 47 BAO.
      2. Litera b
        Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von Paragraph 40 a, Ziffer eins, BAO nicht verloren, gilt dies hiefür als unmittelbare Zweckverfolgung.
      3. Litera c
        Die Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 47, BAO fallen oder die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, oder Paragraph 45 a, BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.
    2. Ziffer 2
      Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3 und 4:
      1. Litera a
        Das mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.
      2. Litera b
        Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
      3. Litera c
        Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
      4. Litera d
        Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.
    3. Ziffer 3
      Für alle Körperschaften im Sinne des Absatz 3 :,
      1. Litera a
        Die Körperschaft hat glaubhaft gemacht, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, getroffen wurden.
      2. Litera b
        Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
      3. Litera c
        Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
      4. Litera d
        Über die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Ebensowenig wurden deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des Paragraph 3, VbVG verantwortlich ist,
        • Strichaufzählung
          durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt oder
        • Strichaufzählung
          über sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, Strafen rechtskräftig verhängt.
        Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.
      5. Litera e
        Die Körperschaft fördert nicht systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen. Eine Förderung ist insbesondere gegeben, wenn die Körperschaft hiefür Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen aufwendet.
  5. Absatz 5Für den Antrag auf Zuerkennung, die Aufrechterhaltung und die Aberkennung der Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein verbindliches technisches Format festlegen, in dem die Übermittlung zu erfolgen hat. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 4, für die Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4, sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des Paragraph 275, UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.
    3. Ziffer 3
      Das Finanzamt Österreich hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung mit Bescheid festzustellen und die Körperschaft in eine vom Finanzamt Österreich zu führende Liste der begünstigten Spendenempfänger aufzunehmen. In dieser Liste ist das Datum, zu dem die Spendenbegünstigung bescheidmäßig erteilt wurde, zu veröffentlichen. Die Liste ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
    4. Ziffer 4
      Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 4, oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach Ziffer eins, oder 2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen. Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß Ziffer 3, einzutragen.
    5. Ziffer 5
      Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Absatz 4,, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in Ziffer 4, genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.
    6. Ziffer 6
      Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, Litera d, oder e, kann bei einer neuerlichen Antragstellung die Spendenbegünstigung nur dann zuerkannt werden, wenn innerhalb der in Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, erster Satz genannten Frist keine Widerrufsgründe vorliegen.
  6. Absatz 6Begünstigte Einrichtungen sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Universitäten gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,, deren jeweilige Organisationseinheiten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    2. Ziffer 2, Litera a
      öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten), öffentliche Schulen (im Sinne des Artikel 14, Absatz 6, B-VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß Paragraph 128 b, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sowie Österreichische Auslandsschulen,
      1. Litera b
        Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts;
    3. Ziffer 3
      durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    4. Ziffer 4
      nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn
      1. Litera a
        diese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
      2. Litera b
        seit mindestens einem Jahr nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
      3. Litera c
        die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Ziffer eins und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 3, oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Absatz 3,, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Absatz 2, Ziffer 3, dienen, sind.
      Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten;
    5. Ziffer 5
      die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, und das Österreichische Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980;
    6. Ziffer 6
      Österreichische Museen
      1. Litera a
        von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
      2. Litera b
        von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;
    7. Ziffer 7
      das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
    8. Ziffer 8
      die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);
    9. Ziffer 9
      die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    10. Ziffer 10
      Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Ziffer 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen;
    11. Ziffer 11
      das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
    12. Ziffer 12
      Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände;
    13. Ziffer 13
      der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß Paragraphen 36, ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,.
  7. Absatz 7Für die Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen an die in Absatz 3, genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gemäß Absatz 5, Ziffer 3, eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Ein solcher Ausweis besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der Zuerkennung der Begünstigung (Absatz 5, Ziffer 3,) bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Absatz 5, Ziffer 4,).
    2. Ziffer 2
      Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42,, sind damit zusammenhängende Zuwendungen an die gleiche Einrichtung insoweit nicht abzugsfähig.
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen an Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sind nicht abzugsfähig.
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
    5. Ziffer 5
      Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.
    6. Ziffer 6
      Zuwendungen an in Absatz 6, Ziffer 2 und 12 genannte Einrichtungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KStG 1988 erfolgen, die mit der Trägerkörperschaft dieser Einrichtung wirtschaftlich verbunden ist.
    7. Ziffer 7
      Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) auszustellen.

§ 4b

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 274 und Z 369

Text

Zuwendungen zur Vermögensausstattung

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsZuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen), die die Voraussetzungen nach den Paragraphen 34 bis 47 BAO erfüllen und begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, verfolgen, gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:
    1. Ziffer eins
      Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Ziffer eins, nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
    3. Ziffer 3
      Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Ziffer eins und 2 nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Ziffer eins bis 2 abgezogen werden.
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen an Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PubFG sind nicht abzugsfähig.
    5. Ziffer 5
      Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, hervorgehen.
    6. Ziffer 6
      Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Ziffer 5, dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannte Liste nach Ablauf von mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung vorliegen.
  2. Absatz 2Die Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung der jährlichen Erträge in eine Rücklage im Ausmaß
    1. Ziffer eins
      von höchstens 80% in den ersten fünf Wirtschaftsjahren ab der Gründung der Stiftung und
    2. Ziffer 2
      ansonsten von höchstens 50%.
  3. Absatz 3Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte unmittelbar für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist bis Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres nur bis zu einer Höhe von 50% zulässig.
  4. Absatz 4Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      entgegen Absatz eins, Ziffer 6, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannte Liste nach Ablauf von einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Absatz 3, verwendet oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung in der in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.
  5. Absatz 5Ist der auf Grund von Absatz 4, Ziffer eins, vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.

§ 4c

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 vgl. § 124b Z 369

Text

Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung

Paragraph 4 c,
  1. Absatz einsFreigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.
    2. Ziffer 2
      Bei einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von mehr als 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 10 % dieses Gewinnes.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, gilt sinngemäß.
    Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. Absatz 2Wird Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet, ist Paragraph 4 b, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

§ 4d

Beachte für folgende Bestimmung

zu Abs. 3 Z 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 325

Text

Betriebliche Privatstiftungen

Paragraph 4 d,
  1. Absatz einsBetriebsausgaben sind Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen dient (Unternehmenszweckförderungsstiftung). Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
  2. Absatz 2Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung von Arbeitnehmern gemäß Absatz 5, Ziffer 2, dient (Arbeitnehmerförderungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Zuwendungen sind nur in dem in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, genannten Ausmaß abzugsfähig. Verteilt die Privatstiftung die nicht unter Paragraph 6, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Zuwendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
    2. Ziffer 2
      Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und beschränkt sich auf Arbeitnehmer und deren Angehörigen gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 sowie Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, fallen.
    3. Ziffer 3
      Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Angehörigen gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 gesichert.
    4. Ziffer 4
      Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.
    5. Ziffer 5
      Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
  3. Absatz 3Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins, an die Begünstigten dient (Belegschaftsbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Zuwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als es sich
      • Strichaufzählung
        um Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins o, d, e, r,
      • Strichaufzählung
        um den für die Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, oder
      • Strichaufzählung
        um Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Stiftung handelt.
      Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
    2. Ziffer 2
      Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur die Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Bei der Errichtung der Stiftung ist die Zustimmung jenes Organs der Arbeitnehmerschaft gemäß Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz, welches die größtmögliche Anzahl der Arbeitnehmer repräsentiert, einzuholen. Bestehen keine gesetzlichen Arbeitnehmervertretungen ist die Zustimmung der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen.
    3. Ziffer 3
      Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Angehörige gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 oder bestimmte Gruppen von diesen. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sind bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten vorhanden, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
    4. Ziffer 4
      Die Weiterleitung der Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrücklich festgehalten. Zum Zweck der Glättung der Zuwendungen über einen mehrjährigen Zeitraum kann auch eine teilweise Weiterleitung der Beteiligungserträge vorgesehen werden.
  4. Absatz 4Zuwendungen an eine Privatstiftung, die gemäß den Bestimmungen der Ziffer eins, der gemeinsamen Verwahrung und Verwaltung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen dient (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der Ziffer 2 bis 4 Betriebsausgaben.
    1. Ziffer eins
      Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
      • Strichaufzählung
        der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins, an die Begünstigten,
      • Strichaufzählung
        der treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien der Begünstigten,
      • Strichaufzählung
        der einheitlichen Ausübung der von den Begünstigten übertragenen, mit den treuhändig verwahrten und verwalteten Aktien verbundenen, Stimmrechte und
      • Strichaufzählung
        dem Erwerb und dem vorübergehenden Halten von Aktien an den Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins, über einen mehrjährigen Zeitraum bis zu einem Anteil von 10% der Stimmrechte zum Zweck der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe an die Begünstigten, wobei die Abgabe planmäßig erfolgen muss.
    2. Ziffer 2
      Die Zuwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als es sich
      • Strichaufzählung
        um Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins,, oder
      • Strichaufzählung
        um den für die Anschaffung solcher Aktien notwendigen Geldbetrag, oder
      • Strichaufzählung
        um den für die Abdeckung der Gründungsaufwendungen und der laufenden Aufwendungen der Privatstiftung notwendigen Geldbetrag, oder
      • Strichaufzählung
        um den für die Abdeckung der Aufwendungen für die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien der Begünstigten notwendigen Geldbetrag handelt.
      Werden Aktien der Privatstiftung zugewendet, die nicht im selben Kalenderjahr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, unentgeltlich oder verbilligt an die Begünstigten abgegeben werden, ist die Zuwendung auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Stifter können nur Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins und die jeweilige innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Bei der Errichtung der Stiftung ist die Zustimmung jenes Organs der Arbeitnehmerschaft gemäß Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz, welches die größtmögliche Anzahl der Arbeitnehmer repräsentiert, einzuholen. Bestehen keine gesetzlichen Arbeitnehmervertretungen ist die Zustimmung der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen.
    4. Ziffer 4
      Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Angehörige gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 oder bestimmte Gruppen von diesen. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sind bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten vorhanden, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
    Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen haben dem Bundesminister für Finanzen für jedes Kalenderjahr Informationen zu übermitteln, die insbesondere die Anzahl der gehaltenen und der verwalteten Aktien, der begünstigten Arbeitnehmer und deren Angehörige sowie der unentgeltlich oder verbilligt weitergegebenen Aktien betreffen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der zu übermittelnden Informationen im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.
  5. Absatz 5Für betriebliche Privatstiftungen im Sinne der Absatz 2 bis 4 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „Arbeitgebergesellschaften“ sind die Gesellschaft, die Arbeitgeber der Begünstigten ist, sowie mit dieser
      • Strichaufzählung
        verbundene Konzernunternehmen oder
      • Strichaufzählung
        im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen oder
      • Strichaufzählung
        in einem Haftungsverbund gemäß Paragraph 30, Absatz 2 a, Bankwesengesetz befindliche Unternehmen.
    2. Ziffer 2
      „Arbeitnehmer“ sind die Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer der Arbeitgebergesellschaften im Sinne der Ziffer eins,
    3. Ziffer 3
      „Angehörige“ von Arbeitnehmern im Sinne der Ziffer 2, sind deren (Ehe-)Partner und Kinder.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 423

Text

Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach Paragraph 189, UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach Paragraph 189, UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.
  2. Absatz 2Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Absatz eins, gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Absatz eins, unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Absatz eins, besteht. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384, 423 und 427

Text

Bewertung

Paragraph 6,

Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den Paragraphen 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Ziffer 13,, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten.
    2. Litera b
      Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für die Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum auch der Ansatz des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulässig.
    3. Litera c
      Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Litera a,) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, bis 4a, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 55% ausgeglichen werden.
    4. Litera d
      Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Litera a,), Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (Paragraph 8, Absatz 4,) und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins,, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 60% ausgeglichen werden.
  3. Ziffer 3
    Verbindlichkeiten sind gemäß Ziffer 2, Litera a, zu bewerten. Im Jahr der Aufnahme einer Verbindlichkeit ist ein Aktivposten anzusetzen
    • Strichaufzählung
      in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag und
    • Strichaufzählung
      in Höhe der mit der Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten.
    Der Aktivposten ist zwingend auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen. Die Verteilung kann gleichmäßig oder entsprechend abweichenden unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden.
  4. Ziffer 4
    Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sind mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, vorliegt. Der Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  5. Ziffer 5
    Einlagen sind wie folgt zu bewerten:
    1. Litera a
      Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger.
    2. Litera b
      Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sie sind um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in Paragraph 28, Absatz 6, genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen.
    3. Litera c
      Abweichend von Litera b, sind Gebäude und grundstücksgleiche Rechte im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins,, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
    4. Litera d
      In allen übrigen Fällen ist der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
  6. Ziffer 6
    1. Litera a
      Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn
      • Strichaufzählung
        der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,
      • Strichaufzählung
        der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,
      • Strichaufzählung
        der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder
      • Strichaufzählung
        bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.
      Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.
    2. Litera b
      Treten sonstige Umstände ein, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach Litera a, maßgebenden Werten anzusetzen.
    3. Litera c
      Die Abgabenschuld gemäß Litera a und b ist auf Antrag in folgenden Fällen in Raten zu entrichten:
      • Strichaufzählung
        bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten im Sinne der Litera a, in einen EU/EWR-Staat;
      • Strichaufzählung
        bei einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Sinne der Litera b, gegenüber einem EU/EWR-Staat.
    4. Litera d
      Die Raten gemäß Litera c, sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30. Juni der Folgejahre fällig werden; dabei ist Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden. Offene Raten sind insoweit fällig zu stellen als
      • Strichaufzählung
        Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden,
      • Strichaufzählung
        der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird,
      • Strichaufzählung
        der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
      • Strichaufzählung
        der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.
      Der Eintritt dieser Umstände ist der zuständigen Abgabenbehörde binnen drei Monaten ab Eintritt anzuzeigen.
    5. Litera e
      Die Raten gemäß Litera c, sind für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die zweite Rate am 30. Juni des Folgejahres fällig wird.
    6. Litera f
      Werden im Sinne der Litera a, Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.
    7. Litera g
      Treten sonstige Umstände im Sinne der Litera b, ein, die zu einer Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach Litera f, maßgebenden Werten anzusetzen.
    8. Litera h
      Abweichend von Litera f und g sind bei Wirtschaftsgütern, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, des Umgründungssteuergesetzes nicht entstanden ist, die fortgeschriebenen Buchwerte anzusetzen; Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera e, ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  1. Ziffer 8
    1. Litera a
      Bei Eröffnung eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Einlagen sind gemäß Ziffer 5, zu bewerten.
    2. Litera b
      Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
  2. Ziffer 9
    1. Litera a
      Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) eines Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übernommen, so hat der Rechtsnachfolger die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilsinhabers) zu übernehmen (Buchwertfortführung).
    2. Litera b
      Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen (fiktive Anschaffungskosten). Liegt ein betrieblicher Anlaß nicht vor, dann gilt dies als Einlage (Ziffer 5,).
  3. Ziffer 10
    Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d und e, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,) oder Zuwendungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
  4. Ziffer 11
    Soweit die Vorsteuer abgezogen werden kann (Paragraph 12, Absatz eins und Artikel 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994), gehört sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt, und ist als Forderung auszuweisen. Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, gehört sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  5. Ziffer 12
    Wird die Vorsteuer berichtigt, so sind auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Vorsteuer nach Paragraph 12, Absatz 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 berichtigt wird; in diesem Fall sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln.
  6. Ziffer 13
    Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Werterholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.
  7. Ziffer 14
    1. Litera a
      Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
    2. Litera b
      Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) gilt als Tausch im Sinne der Litera a,, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, des Umgründungssteuergesetzes ist auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Einbringungsstichtag zu beziehen.
  8. Ziffer 15
    Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.
  9. Ziffer 16
    Liegt der Unternehmensschwerpunkt eines Betriebes in der Vermietung von Wirtschaftsgütern, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag darf nur dann angesetzt werden, wenn er bereits bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr der Eröffnung des Betriebes und in den folgenden Wirtschaftsjahren angesetzt worden ist. Wird der Unterschiedsbetrag angesetzt, so ist er bei der Gewinnermittlung für die folgenden Wirtschaftsjahre ebenfalls anzusetzen.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 356

Text

Absetzung für Abnutzung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (lineare Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
  2. Absatz eins aDie Absetzung für Abnutzung kann auch in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% erfolgen (degressive Absetzung für Abnutzung). Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden und ergibt den jeweiligen Jahresbetrag. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Von der degressiven Absetzung für Abnutzung sind ausgenommen:
      1. Litera a
        Wirtschaftsgüter, für die in Paragraph 8, ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer,
      2. Litera b
        unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzu-gehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesell-schafter erworben werden,
      3. Litera c
        gebrauchte Wirtschaftsgüter,
      4. Litera d
        Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Diese sind:
        • Strichaufzählung
          Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
        • Strichaufzählung
          Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen,
        • Strichaufzählung
          Luftfahrzeuge.
    2. Ziffer 2
      Der Übergang von der degressiven Absetzung für Abnutzung zur linearen Absetzung für Abnutzung ist mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. In diesem Fall bemisst sich die lineare Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der linearen Absetzung für Abnutzung zur degressiven Absetzung für Abnutzung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 2Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.
  4. Absatz 3Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Anschaffungstag,
    • Strichaufzählung
      Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Lieferanten,
    • Strichaufzählung
      voraussichtliche Nutzungsdauer,
    • Strichaufzählung
      Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und
    • Strichaufzählung
      den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).

§ 7a

Text

Vorzeitige Absetzung für Abnutzung

Paragraph 7 a,

Bei abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, für die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Jänner 2011 Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen, kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung von 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Erfolgt im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auch die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes, umfasst der Prozentsatz von 30% auch die nach Paragraph 7, zustehende Absetzung für Abnutzung. Die Abschreibung nach Paragraph 7 und die vorzeitige Absetzung für Abnutzung dürfen in Summe nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Von der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude.
  2. Ziffer 2
    Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
  3. Ziffer 3
    Luftfahrzeuge.
  4. Ziffer 4
    Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
  5. Ziffer 5
    Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  6. Ziffer 6
    Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
  7. Ziffer 7
    Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1. Jänner 2009 begonnen worden ist.
Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung sich über mehr als ein Wirtschaftsjahr erstreckt, ist die vorzeitige Absetzung für Abnutzung von den auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Wurde für ein Wirtschaftsgut die vorzeitige Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen, ist die Übertragung stiller Reserven gemäß Paragraph 12, von diesem Wirtschaftsgut auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut insoweit ausgeschlossen. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, müssen die vorzeitige Absetzung für Abnutzung im Verzeichnis gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ausweisen.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 357

Text

Sonderformen der Absetzung für Abnutzung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVon den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5%. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5%.
  2. Absatz eins aIm Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von Absatz eins, höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß Absatz eins, Paragraph 7, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 2Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Absatz eins, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden. Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen. Daß die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen, muß vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt nicht als Maßnahme im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,
    • Strichaufzählung
      wenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag oder
    • Strichaufzählung
      soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Förderungen aus öffentlichen Mitteln
    in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 3Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.
  5. Absatz 4Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.
  6. Absatz 5Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung vorzunehmen.
    1. Absatz 6, Ziffer eins
      Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorstehenden Satzes, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. Eine höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996 erlassen werden.
    2. Ziffer 2
      Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne der Ziffer eins, entgeltlich überlassen, gilt folgendes: Übersteigen die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Teile des Nutzungsentgelts die sich nach den Verhältnissen des Mieters ergebende Absetzung für Abnutzung des Vermieters (Ziffer eins,), hat der Steuerpflichtige für den Unterschiedsbetrag einen Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist so abzuschreiben, daß der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag der Aufwendungen jeweils den sich aus der Ziffer eins, ergebenden Abschreibungssätzen entspricht.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 372

Text

Rückstellungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsRückstellungen können nur gebildet werden für
    1. Ziffer eins
      Anwartschaften auf Abfertigungen,
    2. Ziffer 2
      laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
    3. Ziffer 3
      sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
    4. Ziffer 4
      drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
  2. Absatz 2Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach Paragraph 14, zu bilden.
  3. Absatz 3Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, dürfen jedoch unter den Voraussetzungen des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, pauschal gebildet werden.
  4. Absatz 4Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.
  5. Absatz 5Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 252, 385, 423 und 438

Text

Gewinnfreibetrag

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
    1. Ziffer eins
      Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen
      • Strichaufzählung
        Veräußerungsgewinne (Paragraph 24,),
      • Strichaufzählung
        Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, angewendet wird.
    2. Ziffer 2
      Der Gewinnfreibetrag beträgt:
      • Strichaufzählung
        Für die ersten 33 000 Euro der Bemessungsgrundlage
        15 %,
      • Strichaufzählung
        für die nächsten 145 000 Euro der Bemessungsgrundlage
        13 %,
      • Strichaufzählung
        für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage
        7 %,
      • Strichaufzählung
        für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage
        4,5 %,
      insgesamt somit höchstens 46 400 Euro im Veranlagungsjahr.
    3. Ziffer 3
      Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33 000 Euro, höchstens daher mit 4 950 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
    4. Ziffer 4
      Übersteigt die Bemessungsgrundlage 33 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Absatz 3, gedeckt ist.
    5. Ziffer 5
      Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Absatz 3,) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.
    6. Ziffer 6
      Wird der Gewinn nach Paragraph 17, oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Ziffer 3, zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.
    7. Ziffer 7
      Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben und übersteigt die Bemessungsgrundlage in Summe den Betrag von 33 000 Euro, ist wie folgt vorzugehen:
      • Strichaufzählung
        Es ist auf Basis der Bemessungsgrundlage das höchstmögliche Ausmaß des dem Steuerpflichtigen insgesamt zustehenden Gewinnfreibetrages nach Ziffer 2, zu ermitteln und ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) zu bilden.
      • Strichaufzählung
        Dieser Gewinnfreibetrag ist unter Anwendung des Durchschnittssatzes auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.
      • Strichaufzählung
        Danach ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen; wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.
      Betriebe, deren Gewinn pauschal ermittelt wird, können höchstens mit einem Gewinn von 33 000 Euro bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können nur die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nehmen. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, höchstens jedoch 46 400 Euro (Absatz eins,), sind bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur bei Ermittlung des Gewinnes dieses Betriebes berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3Begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind:
    1. Ziffer eins
      Nicht unter Absatz 4, fallende abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte als zugerechnet.
    2. Ziffer 2
      Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Absatz 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, Wohnbauanleihen sind Wandelschuldverschreibungen, die von
      1. Litera a
        Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, oder von
      2. Litera b
        diesen vergleichbaren Aktiengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht,
      ausgegeben worden sind und der Förderung des Wohnbaus in Österreich entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
  4. Absatz 4Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
    • Strichaufzählung
      Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
    • Strichaufzählung
      Luftfahrzeuge.
    • Strichaufzählung
      Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
    • Strichaufzählung
      Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, in Anspruch genommen wird.
  5. Absatz 5Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland - ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes - verbracht, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Im Fall des Ausscheidens von Wohnbauanleihen unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer der ausgeschiedenen Wohnbauanleihe angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für die ausgeschiedene Wohnbauanleihe geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wirtschaftsgüter, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind als solche im Verzeichnis gemäß Absatz 7, Ziffer 2, auszuweisen.
    3. Ziffer 3
      Werden Wohnbauanleihen, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wohnbauanleihen angeschafft werden (Wohnbauanleihenersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wohnbauanleihen setzt sich der Lauf der Frist gemäß Absatz 3, hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wohnbauanleihen unverändert fort. Soweit Wohnbauanleihen der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wohnbauanleihen, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Absatz 7, Ziffer 2, als solche auszuweisen.
    Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
  6. Absatz 6Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Absatz 5,) beim Rechtsnachfolger dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder in das Ausland (Absatz 5,) verbracht werden.
  7. Absatz 7Abnutzbare Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlageverzeichnis (der Anlagekartei) oder einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen. Dort ist für jeden Betrieb auszuweisen, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384 und 423

Text

Investitionsfreibetrag

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden:
    1. Ziffer eins
      Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnenden Investitionen im Wege einer Verordnung näher festzulegen. Die Verordnung kann vorsehen, dass sich das Finanzamt für die Beurteilung, ob Investitionen dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, einer geeigneten Einrichtung bedienen kann.
    2. Ziffer 2
      Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 000 000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden; umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Die Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
    4. Ziffer 4
      Wird der Gewinn nach Paragraph 17, oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.
  2. Absatz 2Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die
    • Strichaufzählung
      eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
    • Strichaufzählung
      inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
  3. Absatz 3Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:
    1. Ziffer eins
      Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsgüter, für die in Paragraph 8, ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden,
    3. Ziffer 3
      geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden,
    4. Ziffer 4
      unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen vom Investitionsfreibetrag bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,
    5. Ziffer 5
      gebrauchte Wirtschaftsgüter,
    6. Ziffer 6
      Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die für diese Beurteilung maßgebenden Kriterien in einer Verordnung näher festzulegen.
  4. Absatz 4Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes – verbracht, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Investitionsfreibetrag ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.
    3. Ziffer 3
      Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
  6. Absatz 6Der Investitionsfreibetrag ist im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 358

Text

Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag

Paragraph 12,
  1. Absatz einsNatürliche Personen können stille Reserven (Absatz 2,), die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen. Die Absetzung kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.
  2. Absatz 2Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.
  3. Absatz 3Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und
    2. Ziffer 2
      das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
    Die in Ziffer eins, genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke, auf die stille Reserven übertragen worden sind, und für Gebäude, die nach Paragraph 8, Absatz 2, beschleunigt abgeschrieben worden sind.
  4. Absatz 4Eine Übertragung stiller Reserven ist zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von
    1. Ziffer eins
      Grund und Boden, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammt,
    2. Ziffer 2
      Gebäuden, wenn die stillen Reserven aus der Veräußerung von Gebäuden oder Grund und Boden stammen,
    3. Ziffer 3
      Sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,
    4. Ziffer 4
      Unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen.
    Nicht zulässig ist die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Absatz 3, gelten jedoch nicht.
  6. Absatz 6Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.
  7. Absatz 770 % der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) können gemäß Absatz eins bis 6 verwendet oder nach Absatz 8, einer Übertragungsrücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden.
  8. Absatz 8Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Diese Rücklage ist entsprechend zu bezeichnen und für steuerliche Zwecke in Evidenz zu halten. Bei Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist.
  9. Absatz 9Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann
    • Strichaufzählung
      im Falle des Absatz 5 und des Absatz 7, innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,
    • Strichaufzählung
      sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes
    nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen (steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich nach den Absatz 3 und 4.
  10. Absatz 10Die Rücklagen (steuerfreien Beträge) sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie
    • Strichaufzählung
      nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist (Absatz 9,) übertragen worden sind,
    • Strichaufzählung
      nach einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz ganz oder teilweise einer Körperschaft zuzurechnen wären.

§ 13

Text

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Paragraph 13,

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 1 000 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

§ 14

Text

Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, kann eine Abfertigungsrückstellung im Ausmaß bis zu 47,5%, für die folgenden Wirtschaftsjahre eine solche bis zu 45% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden. Fiktive Abfertigungsansprüche sind jene, die bei Auflösung des Dienst- bzw. Anstellungsverhältnisses bezahlt werden müßten
    1. Ziffer eins
      an Arbeitnehmer als Abfertigung auf Grund
      • Strichaufzählung
        gesetzlicher Anordnung oder
      • Strichaufzählung
        eines Kollektivvertrages,
      wobei in beiden Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden können,
    2. Ziffer 2
      an andere Personen auf Grund gesetzlicher Anordnung,
    3. Ziffer 3
      an Arbeitnehmer oder andere Personen auf Grund schriftlicher und rechtsverbindlicher Zusagen, wenn der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung einer gesetzlichen oder dem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis entsprechenden kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet ist, wobei in beiden Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden können.
    Die Abfertigungsrückstellung kann insoweit bis zu 60% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden, als die Arbeitnehmer oder anderen Personen, an die die Abfertigungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden müßten, am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2Die Rückstellung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3Bei erstmaliger Bildung der Rückstellung hat der Steuerpflichtige das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des Ausmaßes ist unzulässig.
  4. Absatz 4Gehen im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über, so ist die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.
  5. Absatz 5Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Absatz eins,, 3 und 4 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muss die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge klar ersichtlich sein.
  6. Absatz 6Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermitteln, können Pensionsrückstellungen bilden für:
    • Strichaufzählung
      Direkte Leistungszusagen in Rentenform im Sinne des Betriebspensionsgesetzes.
    • Strichaufzählung
      Schriftliche und rechtsverbindliche Pensionszusagen in Rentenform, die keine über Paragraph 8 und Paragraph 9, des Betriebspensionsgesetzes hinausgehende Widerrufs-, Aussetzungs- und Einschränkungsklauseln enthalten.
    Für die Bildung gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bilden.
    2. Ziffer 2
      Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden, wobei Veränderungen der Pensionszusage wie neue Zusagen zu behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von Pensionszusagen.
    3. Ziffer 3
      Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
    4. Ziffer 4
      Soweit durch ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das zulässige Ausmaß der Rückstellung nicht erreicht wird, ist in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen.
    5. Ziffer 5
      Die zugesagte Pension darf 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen. Auf diese Obergrenze sind zugesagte Leistungen aus Pensionskassen anzurechnen, soweit die Leistungen nicht vom Leistungsberechtigten getragen werden.
    6. Ziffer 6
      Der Bildung der Pensionsrückstellung ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen.
    7. Ziffer 7
      Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2006,)
  7. Absatz 7Für die Pensionsrückstellung besteht folgendes Deckungserfordernis:
    1. Ziffer eins
      Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Ziffer 4,) im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die in der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks für die Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, oder für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 5, des VAG 2016 geführt werden, in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Dies gilt auch für vergleichbare Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen gegenüber Versicherern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind. Ist der Rückkaufswert höher als das versicherungsmathematische Deckungskapital, kann der Rückkaufswert angerechnet werden. Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen nicht ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen, erfüllen sie nicht das Deckungserfordernis.
    2. Ziffer 2
      Beträgt die Wertpapierdeckung nach Ziffer eins, im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die Fortführung der Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht berührt.
    3. Ziffer 3
      Ziffer 2, gilt nicht
      • Strichaufzählung
        für jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge des Absinkens der Pensionsansprüche am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht mehr ausgewiesen ist, und
      • Strichaufzählung
        für die Tilgung von Wertpapieren, wenn die getilgten Wertpapiere innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.
    4. Ziffer 4
      Als Wertpapiere gelten:
      1. Litera a
        Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, des Kapitalmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
      2. Litera b
        Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen Paragraph 3, des Kapitalmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
      3. Litera c
        Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner oder von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, die vor In-Kraft-Treten des Kapitalmarktgesetzes ausgegeben worden sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission 600 000 S nicht überschritten hat und Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger war als 90% des Nennbetrages.
      4. Litera d
        Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich und an jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes.
      5. Litera e
        Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, des Investmentfondsgesetzes 2011. Diese Investmentfonds
        • Strichaufzählung
          dürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in Litera a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des Paragraph 73, des Investmentfondsgesetzes 2011 nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oder
        • Strichaufzählung
          müssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8, Paragraph 25, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, entsprechen.
        Wertpapierleihgeschäfte gemäß Paragraph 84, des Investmentfondsgesetzes 2011 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.
      6. Litera f
        Anteilscheine an inländischen Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie von ausländischen offenen Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, welche nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung eine Veranlagung nach den Vorschriften der Paragraphen 21 bis 33 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes vornehmen. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.
  8. Absatz 8Absatz 6 und Absatz 7, gilt auch für Rückstellungen, die für Zusagen von Kostenersätzen für Pensionsverpflichtungen eines Dritten gebildet werden.
  9. Absatz 9Wird eine Pension zugesagt, für die von einem früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) des Leistungsberechtigten Vergütungen gewährt werden, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung von der Höhe dieser Vergütungen, höchstens jedoch von dem nach Absatz 6, ermittelten Ausmaß auszugehen.
  10. Absatz 10Absatz 6, Ziffer 5 und 6 gilt insoweit nicht, als dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind.
  11. Absatz 11Absatz 7, sind auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) nicht anzuwenden.
  12. Absatz 12Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 6, Ziffer eins bis 3, des Absatz 6, Ziffer 6, sowie der Absatz 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.
  13. Absatz 13Werden bei Pensionsrückstellungen oder bei Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert, ist der dadurch bedingte Unterschiedsbetrag beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen.

§ 15

Text

4. ABSCHNITT
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

Einnahmen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsEinnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.
    1. Absatz 2, Ziffer eins
      Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
    3. Ziffer 3
      Für Mitarbeiterrabatte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung gemäß Ziffer 2, festgelegt, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Ziffer eins, von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel), ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.
      2. Litera b
        Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, vor, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil insoweit mit null zu bemessen.
  2. Absatz 3Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Ziffer eins und 2 zu beachten.
    1. Ziffer eins
      Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt Folgendes:
      Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich gewesen wäre.
    2. Ziffer 2
      Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt folgendes:
      1. Litera a
        Die zugewendeten Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft; zugewendete sonstige geldwerte Vorteile gelten als zugeflossen.
      2. Litera b
        Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,)
  3. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 12, ist entsprechend anzuwenden.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 373, 374 und 398

Text

Werbungskosten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsWerbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
    1. Ziffer eins
      Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (Paragraph 29, Ziffer eins,) übersteigt.
    2. Ziffer 2
      Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
      2. Litera b
        Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
        • Strichaufzählung
          Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
        • Strichaufzählung
          Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
      2. Litera b
        Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linz AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.
      3. Litera c
        Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.
      4. Litera d
        Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 29, Ziffer 4, erfaßten Personen.
      5. Litera e
        Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
      6. Litera f
        Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
      7. Litera g
        Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
      8. Litera h
        Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.
    5. Ziffer 5
      Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,.
    6. Ziffer 6
      Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
      1. Litera a
        Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,) abgegolten. Nach Maßgabe der Litera b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
      2. Litera b
        Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.
      3. Litera c
        Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

Bei mindestens 20 km bis 40 km

696 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km

1 356 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km

2 016 Euro jährlich.

  1. Litera d
    Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von Litera c, :,

Bei mindestens 2 km bis 20 km

372 Euro jährlich,

bei mehr als 20 km bis 40 km

1 476 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km

2 568 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km

3 672 Euro jährlich.

  1. Litera e
    Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß Litera c, oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) zur Arbeitsstätte zu.
    • Strichaufzählung
      Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) zur Arbeitsstätte zu.
    Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
  2. Litera f
    Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) maßgeblich.
  3. Litera g
    Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
  4. Litera h
    Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
  5. Litera i
    Liegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich Paragraph 26, Ziffer 5, Folgendes:
    1. Sub-Litera, a, a
      Nutzt der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum einen Werkverkehr gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera a,, steht ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von Paragraph 26, Ziffer 5, Litera a, umfasst ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Beförderung im Werkverkehr stellen Werbungskosten dar. Das zustehende Pendlerpauschale und ein zu leistender Kostenbeitrag sind dabei insgesamt mit der Höhe des sich aus Litera c,, d oder e ergebenden Betrages für die Gesamtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begrenzt.
  6. Sub-Litera, b, b
    Bei Zuwendungen gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, vermindert sich das Pendlerpauschale gemäß Litera c,, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen.
  7. Litera j
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
  1. Ziffer 7
    Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9 und Werbungskosten gemäß Ziffer 7 a, Litera b, zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Ziffer 8, anzuwenden.
  2. Ziffer 7 a
    Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, berücksichtigt werden:
    1. Litera a
      Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden. Ziffer 8, ist nicht anzuwenden.
    2. Litera b
      Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro.
  3. Ziffer 8
    Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (Paragraphen 7 und 8). Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes:
    1. Litera a
      Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Paragraph 6, Ziffer 11 und 12 zu berücksichtigen. Paragraph 13, ist anzuwenden.
    2. Litera b
      Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.
    3. Litera c
      Wird ein zum 31. März 2012 nicht steuerverfangenes Grundstück im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen.
    4. Litera d
      Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (Litera a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen.
    5. Litera e
      Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von Litera d, höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des Prozentsatzes gemäß Litera d, Paragraph 7, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 9
    Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
  5. Ziffer 10
    Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
  1. Absatz 2Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 6 und Paragraph 57, Absatz 4,) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
    • Strichaufzählung
      Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
    • Strichaufzählung
      Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 7a
    • Strichaufzählung
      der Pauschbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer 6,
    • Strichaufzählung
      dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, letzter Satz) und
    • Strichaufzählung
      Werbungskosten im Sinne des Absatz 2,

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 414, 417 und 423

Text

5. ABSCHNITT

Durchschnittssätze

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, oder des Paragraph 23, können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
    • Strichaufzählung
      bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
    • Strichaufzählung
      sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
    der Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins,, das Arbeitsplatzpauschale gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,, Kosten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, zweiter Satz und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Absatz eins, setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, ermöglichen und
    2. Ziffer 2
      die Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,)
  3. Absatz 3Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Absatz eins, auf die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Absatz eins, frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
  4. Absatz 3 aIm Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Ziffer eins bis Ziffer 9, pauschal ermittelt werden.
    1. Ziffer eins
      Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 23, mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand.
    2. Ziffer 2
      Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil
      • Strichaufzählung
        die Umsatzgrenze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 um nicht mehr als 5 000 Euro überschritten wurde,
      • Strichaufzählung
        auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Ziffer eins, von der Pauschalierung nicht betroffen sind, und die erhöhte Umsatzgrenze gemäß dem ersten Teilstrich nicht überschritten wurde, oder
      • Strichaufzählung
        auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 verzichtet wurde.
      Die Pauschalierung kann auch angewendet werden, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt wären, aber die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 tatsächlich nicht zur Anwendung kommt, weil ihr eine mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzuges verbundene andere Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UStG 1994 vorgeht.
    3. Ziffer 3
      Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den gemäß Ziffer 4, pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung des Gewinnes gilt:
      1. Litera a
        Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins,, das Arbeitsplatzpauschale gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,, Kosten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, zweiter Satz und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, zu berücksichtigen; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben.
      2. Litera b
        Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Ziffer 3,, höchstens aber 18 900 Euro. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Ziffer 3,, höchstens aber 8 400 Euro.
    5. Ziffer 5
      Der Bundesminister für Finanzen wird für die Anwendung der Ziffer 4, ermächtigt, im Wege einer Verordnung eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb vorzunehmen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.
    6. Ziffer 6
      Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, ist Paragraph 6, Ziffer 4, nicht anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      Bei einer Mitunternehmerschaft im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 3, oder Paragraph 23, Ziffer 2, gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Für die Anwendung der Ziffer 2, sind die Umsätze maßgeblich, die von der Mitunternehmerschaft insgesamt erzielt werden.
      2. Litera b
        Die pauschale Gewinnermittlung ist von der Mitunternehmerschaft einheitlich vorzunehmen; der so ermittelte Gewinn ist auf die Beteiligten aufzuteilen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.
      3. Litera c
        Keiner der Mitunternehmer darf die Pauschalierung außerhalb der Gewinnermittlung für die betreffende Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen.
    8. Ziffer 8
      Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei (Paragraph 7, Absatz 3,).
    9. Ziffer 9
      Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Ziffer eins bis Ziffer 8, freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Ziffer eins bis Ziffer 8, frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.
  5. Absatz 4Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  6. Absatz 5In der Verordnung werden bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
    2. Ziffer 2
      Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
      1. Litera a
        Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.
      2. Litera b
        Bei anderen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, der Wareneingang oder Wareneinsatz, die Zahl der Arbeitskräfte und die Stabilität der Erträge und Aufwendungen.
    3. Ziffer 3
      Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluß auf den Umsatz und Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
    4. Ziffer 4
      Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
    5. Ziffer 5
      Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
  7. Absatz 5 aFür eine Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Die Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen ist nur für Betriebe zulässig, deren gemäß Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ermittelter Einheitswert 165 000 Euro nicht übersteigt.
    2. Ziffer 2
      Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert ist nur zulässig, wenn der gemäß Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ermittelte Einheitswert 75 000 Euro nicht übersteigt.
    3. Ziffer 3
      Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Weinbau nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (Paragraph 48, Absatz eins, BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,)
  8. Absatz 6Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384, 448

Text

6. ABSCHNITT

Sonderausgaben

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFolgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
    1. Ziffer eins
      Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (Paragraph 29, Ziffer eins,) übersteigt. Stellt eine aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wenn
      • Strichaufzählung
        keine Betriebsausgaben vorliegen und
      • Strichaufzählung
        keine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden Lasten vorliegen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz ausgeschlossen ist.
    2. Ziffer eins a
      Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Besteht der Beitrag in einer einmaligen Leistung, kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
    3. Ziffer 2
      Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 g,) zu einer
      • Strichaufzählung
        freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 479, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,),
      • Strichaufzählung
        Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,),
      • Strichaufzählung
        freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
      • Strichaufzählung
        Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen wird,
      • Strichaufzählung
        betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen wird,
      • Strichaufzählung
        ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes.
      Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
      Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
      Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
      Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
      Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Absatz 4, Ziffer eins,) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
    4. Ziffer 3
      Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (Litera b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (Litera a und d):
      1. Litera a
        Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
        • Strichaufzählung
          gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
        • Strichaufzählung
          Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
        • Strichaufzählung
          Gebietskörperschaften.
        Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
      2. Litera b
        Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.
      3. Litera c
        Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
        • Strichaufzählung
          Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
        • Strichaufzählung
          Herstellungsaufwendungen.
      4. Litera d
        Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der Litera a bis Litera c, aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in Litera a, genannten Bauträger gleichzuhalten.
    5. Ziffer 4
      Vor dem 1. Jänner 2011 getätigte Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,) von Aktiengesellschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen. Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einem inländischen Kreditinstitut
      • Strichaufzählung
        gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und
      • Strichaufzählung
        durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden.
      Das Kreditinstitut hat dem Steuerpflichtigen die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von dem Kreditinstitut dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.
    6. Ziffer 5
      Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 600 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.
    7. Ziffer 6
      Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
    8. Ziffer 7
      Freigebige Geldzuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß Paragraph 4 a, insoweit, als sie zusammen mit derartigen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. An begünstigte Körperschaften gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 sowie an Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer 5 und 6 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, geleistete freigebige Zuwendungen sind auch abzugsfähig, wenn sie nicht in Geld geleistet werden.
      Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind neben den Inhalten, die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.
      Paragraph 4 a, Absatz 7, gilt mit Ausnahme von Ziffer 5 und 6 entsprechend.
    9. Ziffer 8
      Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen) im Sinne des Paragraph 4 b, Dabei gilt:
      1. Litera a
        Im Kalenderjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Ziffer 7 und Ziffer 9, nicht übersteigen.
      2. Litera b
        Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Litera a, nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Litera a, als Sonderausgabe abgezogen werden.
      Die Bestimmungen des Paragraph 4 b, gelten entsprechend.
    10. Ziffer 9
      Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung im Sinne des Paragraph 4 c,, soweit diese zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte, nicht übersteigen. Soweit freigebige Zuwendungen gemeinsam mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung weder den Betrag von 500 000 Euro noch den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind sie jedenfalls als Sonderausgaben abzuziehen. Paragraph 4 c, Absatz 2, gilt entsprechend.
    11. Ziffer 10
      1. Litera a
        Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
        1. Sub-Litera, a, a
          Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, ausbezahlt.
        2. Sub-Litera, b, b
          Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 40 g, TDBG 2012 ist erfolgt.
        3. Sub-Litera, c, c
          Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 4 000 Euro.
      2. Litera b
        Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
        1. Sub-Litera, a, a
          Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt.
        2. Sub-Litera, b, b
          Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 40 g, TDBG 2012 ist erfolgt.
        3. Sub-Litera, c, c
          Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 2 000 Euro.
      3. Litera c
        Ausgaben gemäß Litera a und Litera b, sind beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beträgt
        • Strichaufzählung
          für Ausgaben gemäß Litera a, 800 Euro jährlich und
        • Strichaufzählung
          für Ausgaben gemäß Litera b, 400 Euro jährlich.
      4. Litera d
        Wird im ersten Kalenderjahr des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen oder innerhalb der folgenden vier Kalenderjahre eine weitere Förderung ausbezahlt, die eine begünstigte Ausgabe gemäß Litera a, oder Litera b, betrifft, gilt Folgendes:
        • Strichaufzählung
          Der Zeitraum für die Berücksichtigung eines Pauschbetrages verlängert sich auf insgesamt zehn Kalenderjahre.
        • Strichaufzählung
          Bei einer weiteren geförderten Ausgabe im ersten Kalenderjahr ist im Fall unterschiedlicher Pauschalsätze in den ersten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß Litera a und in den zweiten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß Litera b, zu berücksichtigen.
        • Strichaufzählung
          Bei einer weiteren geförderten Ausgabe im zweiten bis fünften Kalenderjahr ist ab dem sechsten Kalenderjahr der Pauschalsatz anzuwenden, der auf Grund der weiteren geförderten Ausgabe in Betracht kommt. Sind für weitere geförderte Ausgaben unterschiedliche Pauschalsätze anzuwenden, ist der Pauschbetrag gemäß Litera a, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Für Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
  3. Absatz 3In Ergänzung des Absatz eins, wird bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins a,, 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) und für seine Kinder (Paragraph 106,) leistet.
    2. Ziffer 2
      Für Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
      • Strichaufzählung
        um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
      • Strichaufzählung
        um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.
      Sind diese Ausgaben insgesamt
      • Strichaufzählung
        niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Absatz 2,, als Sonderausgaben abzusetzen,
      • Strichaufzählung
        gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
      Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Absatz 2, ergibt.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Soweit Beträge nach Absatz eins, Ziffer 3, als Sonderausgaben anerkannt worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 2, die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach Absatz eins, Ziffer 3, berücksichtigt werden.
      2. Litera b
        Absatz eins, Ziffer 3, ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in Ziffer eins, genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind.
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        Junge Aktien im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind Aktien,
        1. Sub-Litera, a, a
          die im Rahmen der Gründung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch angeschafft werden,
        2. Sub-Litera, b, b
          die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) neu ausgegeben werden und die im Rahmen einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Firmenbuch angeschafft werden oder bei denen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt wird. Nicht begünstigt sind Aktien, die auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, wenn der Beschluß auf Erhöhung des Grundkapitals (Paragraph 149, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965) innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals (Paragraph 177, des Aktiengesetzes 1965) gefaßt wurde; dies gilt auch für Kapitalherabsetzungen durch eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft (Paragraphen 219 und 245 des Aktiengesetzes 1965, Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,).
        Die jungen Aktien müssen zur Gänze von einem oder mehreren Kreditinstituten gemeinsam übernommen werden. Die für die Zeichnung der Aktien aufgewendeten Geldmittel müssen der Aktiengesellschaft zusätzlich zugeflossen sein. Nicht begünstigt sind Aktien, für die Garantien hinsichtlich des Wertes oder der Dividendenansprüche abgegeben werden.
      2. Litera b
        Aktiengesellschaften im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland,
        1. Sub-Litera, a, a
          die den Sektionen „Gewerbe“ oder „Industrie“ einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland, ausgenommen die Herstellung elektrischer Energie, Gas, Wärme oder Wohnbauten, ist und
        2. Sub-Litera, b, b
          für die keine allgemeinen Ausfallshaftungen für den Fall der Insolvenz übernommen worden sind.
      3. Litera c
        Als Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne der Litera b, gilt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die geschäftsleitende Verwaltung von Beteiligungen ist, wenn auf Grund der finanziellen und organisatorischen Verflechtung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Schwerpunkt des Unternehmensverbundes nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in Aktiengesellschaften im Inland ist. Voraussetzung ist, daß die Mittel aus der Kapitalerhöhung nachweislich zur Übernahme des Grundkapitals oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft im Sinne der Litera b, verwendet werden.
      4. Litera d
        Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in Litera a bis c genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als das Finanzamt auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.
  4. Absatz 4In folgenden Fällen sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern:
    1. Ziffer eins
      Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien (Absatz eins, Ziffer 2,) hat zu erfolgen, wenn
      • Strichaufzählung
        die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall innerhalb von zwanzig Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend Absatz eins, Ziffer 2,
      • Strichaufzählung
        innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt
      • Strichaufzählung
        die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft oder vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden.
      Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn
      • Strichaufzählung
        die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden
      • Strichaufzählung
        die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder
      • Strichaufzählung
        der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind.
      Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung oder Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz) führen, müssen dem Finanzamt des Versicherungsnehmers ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitgeteilt werden
      • Strichaufzählung
        vom Versicherungsunternehmen im Falle des Rückkaufs, der Abgeltung der Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag sowie einer Vorauszahlung, einer Verpfändung oder einer sonstigen Rückvergütung,
      • Strichaufzählung
        vom Steuerpflichtigen in allen übrigen Fällen.
      Im Falle der Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz) entfällt die Meldepflicht dann, wenn die rückvergüteten Beträge mit künftigen Versicherungsprämien aufgerechnet werden.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Eine Nachversteuerung von achtjährig gebundenen Beträgen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt werden. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht,
        • Strichaufzählung
          wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird
        • Strichaufzählung
          wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird oder
        • Strichaufzählung
          soweit die rückgezahlten Beträge wieder für Zwecke der Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung verwendet werden.
        Die im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Bauträger sind verpflichtet, die Umstände, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.
      2. Litera b
        Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, nicht gegeben sind. Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken sind nachzuversteuern, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstücks zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.
      3. Litera c
        Eine Nachversteuerung von Darlehensrückzahlungen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,) hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.
    3. Ziffer 3
      Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von Genußscheinen und jungen Aktien (Absatz eins, Ziffer 4,) hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den Paragraphen 67,, 179, 226 Absatz 7 und 233 des Aktiengesetzes und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften gilt insoweit nicht als Entnahme aus dem Depot, als nicht bare Zuzahlungen geleistet werden. Eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen gilt insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn das übernehmende Kreditinstitut die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und das übertragende Kreditinstitut hievon verständigt. Die Verständigung ist von dem übertragenden Kreditinstitut zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von dem depotführenden Kreditinstitut, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen seinem Finanzamt innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Die Nachversteuerung erfolgt nicht, soweit
      1. Litera a
        in den Fällen des Übergangs von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft die Genussscheine oder jungen Aktien weiter bei dem Kreditinstitut hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
      2. Litera b
        innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen
        • Strichaufzählung
          in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Ausgaben bzw.
        • Strichaufzählung
          in den Fällen der Auflösung eines Beteiligungsfonds bzw. der Kapitalherabsetzung oder Abwicklung einer Aktiengesellschaft in Höhe der rückgezahlten Beträge
        Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien bei dem depotführenden Kreditinstitut erworben und hinterlegt werden (Ersatzbeschaffung). Das Kreditinstitut hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter Anwendung des Absatz eins, Ziffer 4, zu bescheinigen. Ausgaben für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach Absatz eins, Ziffer 4, abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Anschaffungskosten als Sonderausgaben abgesetzt wurden.
  5. Absatz 5Die Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge hat mit einem Steuersatz von 30% für jenes Jahr zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind.
  6. Absatz 6Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
    • Strichaufzählung
      wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und
    • Strichaufzählung
      soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
    Die Höhe des Verlustes ist nach den Paragraphen 4 bis 14 zu ermitteln.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 1 Ziffer 6, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)

  7. Absatz 8Für Beiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins a und Ziffer 5, sowie für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 7, bis 9 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Ziffer 2, erfolgt.
    2. Ziffer 2
      Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Ziffer eins, sind verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen nach Maßgabe folgender Bestimmungen elektronisch zu übermitteln:
      1. Litera a
        Zu übermitteln sind:
        • Strichaufzählung
          das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) des Leistenden, wenn dieser dem Empfänger Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben hat, und
        • Strichaufzählung
          der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden.
        Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn der Leistende dem Empfänger die Übermittlung ausdrücklich untersagt hat. In diesem Fall darf bis zum Widerruf für sämtliche Leistungen des betreffenden Kalenderjahres und der Folgejahre keine Übermittlung erfolgen.
      2. Litera b
        Zum Zweck der Datenübermittlung an die Abgabenbehörde sind die Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Ziffer eins, berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nach Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit der vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.
      3. Litera c
        Die Übermittlung hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.
      4. Litera d
        Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Empfänger der Zuwendungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat bzw. sich mehrere Empfänger auch einer gemeinsamen Übermittlungsstelle bedienen können.
    3. Ziffer 3
      Für die Berücksichtigung der Beiträge und Zuwendungen als Sonderausgaben gilt:
      1. Litera a
        Die Berücksichtigung kann nur bei jenem Steuerpflichtigen erfolgen, der in der Übermittlung mit der vbPK SA ausgewiesen ist. Abweichend davon ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Beitrag in Anwendung der Zehnjahresverteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins a, nur in Höhe eines Zehntels bzw. in Anwendung des Absatz 3, Ziffer eins, bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Erfolgt die Antragstellung nach Eintritt der Rechtskraft, gilt die vom Antrag abweichende Berücksichtigung als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 293 b, der Bundesabgabenordnung.
      2. Litera b
        Der übermittlungspflichtige Empfänger hat auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Ziffer eins, der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird. Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 7,, Ziffer 8, oder Ziffer 9, aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 4 b, oder Paragraph 4 c, nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.
    4. Ziffer 4
      Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger seinen Übermittlungsverpflichtungen im Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben nicht nach, ist er von dem für die Erhebung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt aufzufordern, dies unverzüglich nachzuholen. Wird dies unterlassen,
      1. Litera a
        hat das Finanzamt Österreich für einen Empfänger, der in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, aufscheint, den Bescheid über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft zu widerrufen und die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung zu begrenzen oder
      2. Litera b
        kann dem Empfänger, der auf der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, nicht aufscheint, ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der zugewendeten Beträge vorgeschrieben werden.
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Datenübermittlung vornimmt und diese nicht korrigiert, haftet für die entgangene Steuer.
      2. Litera b
        Die auf Grundlage der Ziffer eins bis 3 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach Artikel 35, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1: ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vgl. § 124b Z 199
Abs. 1 Z 2: ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vgl. § 124b Z 204
Abs. 1 Z 2 und Abs. 2: ab 1.1.2022 vgl. § 124b Z 399

Text

7. ABSCHNITT

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

Paragraph 19,
  1. Absatz einsEinnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
    1. Ziffer eins
      Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
    2. Ziffer 2
      In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
      • Strichaufzählung
        Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, das Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß Paragraph 143 d, ASVG,
      • Strichaufzählung
        das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß Paragraph 39 b, AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
      • Strichaufzählung
        Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
      • Strichaufzählung
        Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4,, mit Ausnahme der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Bezüge.
    3. Ziffer 3
      Bezüge gemäß Paragraph 79, Absatz 2, gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß Paragraph 84, an das Finanzamt zu übermitteln.
  2. Absatz 2Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz eins, zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384 und 418

Text

8. ABSCHNITT

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
      2. Litera b
        Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
      3. Litera c
        Reisekosten, soweit sie nach Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, nicht abzugsfähig sind.
      4. Litera d
        Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
      5. Litera e
        Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, angeführten Betrag übersteigen.
    3. Ziffer 3
      Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
    4. Ziffer 4
      Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
      • Strichaufzählung
        wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
      • Strichaufzählung
        soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
      wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
      2. Litera b
        Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
      3. Litera c
        Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
      4. Litera d
        Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
      5. Litera e
        Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
    6. Ziffer 6
      Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.
    7. Ziffer 7
      Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500 000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Entgelt ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Abfertigungen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3,, Entgelte, die sonstige Bezüge nach Paragraph 67, Absatz 6, darstellen und Aufwandsersätze, die an einen aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden. Dabei gilt:
      1. Litera a
        Bei der Überlassung einer Person durch Dritte zur Erbringung von Arbeits- oder Werkleistungen gilt die Vergütung für die Überlassung als Entgelt. Das vom Überlasser an die überlassene Person geleistete Entgelt unterliegt hingegen nicht dem Abzugsverbot.
      2. Litera b
        Der Betrag von 500 000 Euro pro Person ist nach der tatsächlichen Aufwandstragung zu aliquotieren, wenn Arbeits- oder Werkleistungen
        • Strichaufzählung
          über einen Zeitraum von weniger als zwölf Monate oder
        • Strichaufzählung
          für mehrere verbundene Betriebe oder Personengesellschaften erbracht werden.
      3. Litera c
        Abfindungen von Pensionsansprüchen unterliegen dem Abzugsverbot, wenn der abgefundene jährliche Pensionsanspruch 500 000 Euro übersteigt. Der nicht abzugsfähige Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis des nicht abzugsfähigen Pensionsbestandteiles zur gesamten Pension.
    8. Ziffer 8
      Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte im Sinne des Paragraph 67, Absatz 6,, soweit sie die Grenzen des Paragraph 67, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 übersteigen. Davon ausgenommen sind Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.
    9. Ziffer 9
      Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des Paragraph 82 a, bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen.
  2. Absatz 2Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen mit
    1. Ziffer eins
      nicht steuerpflichtigen Einnahmen,
    2. Ziffer 2
      Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a,, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, angewendet wird oder
      2. Litera b
        Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, angewendet wird.
  3. Absatz 3Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, können nicht als Sonderausgaben (Paragraph 18,), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (Paragraph 34,) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 5 ab 1.1.2020 vgl. § 124b Z 343

Text

9. ABSCHNITT
Die einzelnen Einkunftsarten

Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,)

Paragraph 21,
  1. Absatz einsEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb Paragraph 30, Absatz 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des Paragraph 50, des Bewertungsgesetzes 1955.
  2. Absatz 2Zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, gehören auch:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
    2. Ziffer 2
      Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
    3. Ziffer 3
      Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 401 und 429

Text

Selbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,)

Paragraph 22,

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

  1. Ziffer eins
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
    1. Litera a
      Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien stellen keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß Paragraph 31, Absatz 4, des Studienförderungsgesetzes 1992.. Die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, bleibt davon unberührt.
    2. Litera b
      Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
      • Strichaufzählung
        staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der
      • Strichaufzählung
        Ärzte, Tierärzte und Dentisten,
      • Strichaufzählung
        Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,
      • Strichaufzählung
        Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
      • Strichaufzählung
        Bildberichterstatter und Journalisten,
      • Strichaufzählung
        Dolmetscher und Übersetzer.
      Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt, Vertretungsarzt oder Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 2 bis 4 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,.
    3. Litera c
      Einkünfte aus
      • Strichaufzählung
        der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben
      • Strichaufzählung
        der Tätigkeit als Hebamme
      • Strichaufzählung
        der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,
    Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf
    • Strichaufzählung
      im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen
    • Strichaufzählung
      sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
    • Strichaufzählung
      Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
    • Strichaufzählung
      Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d,, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
  3. Ziffer 3
    Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
    • Strichaufzählung
      die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
    • Strichaufzählung
      jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Ziffer eins, oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.
  4. Ziffer 4
    Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter Paragraph 25, fallen.
  5. Ziffer 5
    Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 185 lit. c.

Text

Gewerbebetrieb (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,)

Paragraph 23,

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

  1. Ziffer eins
    Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
  2. Ziffer 2
    Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
  3. Ziffer 3
    Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,

§ 23a

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum:
ab 1.1.2016 vgl. § 124b Z 290

Text

Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsBei natürlichen Personen sind Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers (Absatz 2,) insoweit nicht ausgleichsfähig oder nach Paragraph 18, Absatz 6, vortragsfähig (Wartetastenverluste), als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht, soweit die Verluste aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.
  2. Absatz 2Ein Gesellschafter ist als kapitalistischer Mitunternehmer anzusehen, wenn er Dritten gegenüber nicht oder eingeschränkt haftet und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet.
  3. Absatz 3Für das steuerliche Kapitalkonto nicht zu berücksichtigen sind
    1. Ziffer eins
      Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer oder mehreren Mitunternehmern anteilig zuzurechnen sind und der Mitunternehmerschaft zur Einkünfteerzielung überlassen werden (Sonderbetriebsvermögen) sowie damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen und Erträge,
    2. Ziffer 2
      sonstige Vergütungen iSd Paragraph 23, Ziffer 2, (Sonderbetriebseinnahmen) und Sonderbetriebsausgaben,
    jeweils einschließlich deren Entnahme oder Einlage.
  4. Absatz 4Wartetastenverluste
    1. Ziffer eins
      sind zu verrechnen mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre (einschließlich Übergangs- und Veräußerungsgewinnen) oder
    2. Ziffer 2
      werden zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, soweit sie die Entnahmen übersteigen. Dabei sind Entnahmen und Einlagen im Sinne des Absatz 3, nicht zu berücksichtigen. Wird der kapitalistische Mitunternehmer zur Haftung herangezogen, gilt dies steuerlich als Einlage.
    Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkten haftenden Gesellschafter gemäß Paragraph 128, des Unternehmensgesetzbuches, werden sämtliche Wartetastenverluste ab diesem Veranlagungsjahr zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, entsprechend.
  6. Absatz 6In der Einkünftefeststellungserklärung (Paragraph 188, BAO) ist für jeden kapitalistischen Mitunternehmer die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos und der Wartetastenverluste für das betreffende Wirtschaftsjahr darzustellen. Bei Einkünften aus ausländischen Mitunternehmerschaften hat eine entsprechende Darstellung in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung des Beteiligten zu erfolgen.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 427 und 430

Text

Veräußerungsgewinne

Paragraph 24,
  1. Absatz einsVeräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei
    1. Ziffer eins
      der Veräußerung
      • Strichaufzählung
        des ganzen Betriebes
      • Strichaufzählung
        eines Teilbetriebes
      • Strichaufzählung
        eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist
    2. Ziffer 2
      der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
  2. Absatz 2Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatz eins, ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.
  3. Absatz 3Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, ist Paragraph 6, Ziffer 4, anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
  4. Absatz 4Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7 300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7 300 Euro übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu,
    • Strichaufzählung
      wenn von der Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 2, oder Absatz 3, Gebrauch gemacht wird,
    • Strichaufzählung
      wenn die Veräußerung unter Paragraph 37, Absatz 5, fällt oder
    • Strichaufzählung
      wenn die Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 7, ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.
  6. Absatz 6Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Absatz 3, angesetzt werden, wenn einer der in Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Fälle vorliegt.
  7. Absatz 7Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. römisch IV oder Art. römisch fünf des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; bei Übertragung gegen Gewährung von Gesellschafterrechten an einer Personengesellschaft ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 lit. f ab 1.1.2020 vgl. § 124b Z 344

Text

Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)

Paragraph 25,
  1. Absatz einsEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 sieht dies vor.
      2. Litera b
        Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
      3. Litera c
        Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
      4. Litera d
        Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
      5. Litera e
        Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
      Bezüge gemäß Litera c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach Paragraph 32, Ziffer eins, zu erfassen.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
        1. Sub-Litera, a, a
          vom Arbeitnehmer,
        2. Sub-Litera, b, b
          vom wesentlich Beteiligten im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, und
        3. Sub-Litera, c, c
          von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
        eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, oder vor einer Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, eine Prämie nach Paragraph 108 g, in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (Paragraph 17, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.
      2. Litera b
        Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes). Ziffer 2, Litera a, zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.
      3. Litera c
        Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d,, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
      4. Litera d
        Bezüge und Vorteile aus Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG.
      5. Litera e
        Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
      2. Litera b
        Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Ziffer 2, Litera a, entsprechend.
      3. Litera c
        Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
      4. Litera d
        Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Ziffer eins, einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
      5. Litera e
        Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, das Einkommen vermindert haben.
      6. Litera f
        Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
      2. Litera b
        Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
      3. Litera c
        Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 37, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.
    5. Ziffer 5
      Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
  2. Absatz 2Bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 373

Text

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

Paragraph 26,

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

  1. Ziffer eins
    Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (zB Uniformen).
  2. Ziffer 2
    Beträge,
    • Strichaufzählung
      die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder)
    • Strichaufzählung
      durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze).
  3. Ziffer 3
    Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.
  4. Ziffer 4
    Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
    • Strichaufzählung
      seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
    • Strichaufzählung
      so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
    Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
    1. Litera a
      Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.
      Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
    2. Litera b
      Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
    3. Litera c
      Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.
    4. Litera d
      Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
    5. Litera e
      Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.
    Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  5. Ziffer 5
    1. Litera a
      Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).
    2. Litera b
      Die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Karte zumindest teilweise übernimmt.
      Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
  6. Ziffer 6
    Umzugskostenvergütungen, die Dienstnehmer anläßlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder wegen der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, erhalten; dies gilt auch für Versetzungen innerhalb von Konzernen. Zu den Umzugskostenvergütungen gehören der Ersatz
    1. Litera a
      der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) sowie seine Kinder (Paragraph 106,) unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort
    2. Litera b
      der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines (Ehe-)Partners und seiner Kinder
    3. Litera c
      sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütungen). Die Umzugsvergütung darf höchstens 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes betragen.
    4. Litera d
      des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
  7. Ziffer 7
    1. Litera a
      Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an
      • Strichaufzählung
        Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,
      • Strichaufzählung
        ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes,
      • Strichaufzählung
        Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,
      • Strichaufzählung
        betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016,
      • Strichaufzählung
        Arbeitnehmerförderstiftungen (Paragraph 4 d, Absatz 2,),
      • Strichaufzählung
        Belegschaftsbeteiligungsstiftung (Paragraph 4 d, Absatz 3,).
      Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 sieht dies vor.
    2. Litera b
      Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß Paragraph 14, Absatz 9, leistet.
    3. Litera c
      Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß Paragraph 25, darstellen.
    4. Litera d
      Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Paragraph 6, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (Paragraph 7, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach Paragraph 124 b, Ziffer 66, geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß Paragraph 108 b, oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß Paragraph 108 b, oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.
  8. Ziffer 8
    Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 3 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich.
  9. Ziffer 9
    Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein Homeoffice-Pauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Litera a
      Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.
    2. Litera b
      Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 326, und 384 und 423

Text

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsEinkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Absatz 2,), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Absatz 3,), aus Derivaten (Absatz 4,) und aus Kryptowährungen (Absatz 4 a,), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaften;
      2. Litera b
        Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
      3. Litera c
        Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988;
      4. Litera d
        Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften), wenn diese einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des VAG 2016, ausgenommen Stückzinsen;
    3. Ziffer 3
      Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
    4. Ziffer 4
      Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
  3. Absatz 3Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Absatz 2, sind (einschließlich Nullkuponanleihen).
  4. Absatz 4Zu den Einkünften aus Derivaten gehören
    1. Ziffer eins
      der Differenzausgleich,
    2. Ziffer 2
      die Stillhalterprämie,
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus der Veräußerung und
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung
    bei Termingeschäften (beispielsweise Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (beispielsweise Indexzertifikaten).
  5. Absatz 4 aZu den Einkünften aus Kryptowährungen gehören laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen nach Maßgabe des Paragraph 27 b,
  6. Absatz 5Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Absatz 2, gelten auch:
    1. Ziffer eins
      Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz 2, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, beispielsweise Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.
    2. Ziffer 2
      Vom Abzugsverpflichteten (Paragraph 95, Absatz 2,) oder Dritten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge.
    3. Ziffer 3
      Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
      1. Litera a
        im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
      2. Litera b
        im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn beziehungsweise fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist,
      ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages
      • Strichaufzählung
        weniger als zehn Jahre ab Vertragsabschluss beträgt, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben;
      • Strichaufzählung
        in allen anderen Fällen weniger als fünfzehn Jahre ab Vertragsabschluss beträgt.
      Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages.
    4. Ziffer 4
      Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, die der Verleiher eines Wertpapiers vom Entleiher oder der Pensionsgeber vom Pensionsnehmer erhält.
    Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,)
    1. Ziffer 7
      Zuwendungen jeder Art
      • Strichaufzählung
        von nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen,
      • Strichaufzählung
        von Belegschaftsbeteiligungsstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 3 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich, sowie
      • Strichaufzählung
        von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind.
      Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
    2. Ziffer 8
      Nicht zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 7, gehören Zuwendungen, soweit sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen darstellen:
      1. Litera a
        Zuwendungen gelten insoweit als Substanzauszahlung, als sie den maßgeblichen Wert im Sinne der Litera b, übersteigen und im Evidenzkonto im Sinne der Litera c, Deckung finden.
      2. Litera b
        Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen gemäß Paragraph 224, Absatz 3, A römisch III und römisch IV des Unternehmensgesetzbuches und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens. Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist um Beträge zu erhöhen, die zu einer Verminderung auf Grund des Ansatzes des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches geführt haben. Zuwendungen im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Substanzauszahlung, solange der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn nicht vom Abschlussprüfer bestätigt ist.
      3. Litera c
        Voraussetzung für die Behandlung einer Zuwendung als Substanzauszahlung ist die laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos. Es erhöht sich um sämtliche Stiftungseingangswerte und vermindert sich um Substanzauszahlungen.
      4. Litera d
        Stiftungseingangswert ist der Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei sind Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 6, Ziffer 9 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, anzuwenden.
      5. Litera e
        Soweit Zuwendungen Substanzauszahlungen darstellen, vermindern sie das Evidenzkonto in Höhe der in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, genannten Werte.
      6. Litera f
        Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) gelten abweichend von Litera a, als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto (Litera c,) Deckung finden. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die als Substanzauszahlungen geltenden Beträge als Stiftungseingangswert in gleicher Höhe anzusetzen; dieser Stiftungseingangswert ist um den bei der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) vorhandenen maßgeblichen Wert im Sinne der Litera b, zu vermindern.
      7. Litera g
        Abweichend von Litera f, gelten Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) als Substanzauszahlung, soweit sie Vermögen betreffen, das in einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung zum 31. Juli 2008 erfasst ist. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die steuerlich maßgebenden Werte fortzuführen. Diese Zuwendungen erhöhen nicht die Stiftungseingangswerte und fließen nicht in das Evidenzkonto bei der empfangenden Stiftung (Vermögensmasse) ein. Dies gilt nur insoweit, als die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) Deckung findet.
      8. Litera h
        Soweit Zuwendungen als Substanzauszahlung gelten, sind sie in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufzunehmen.
    3. Ziffer 9
      Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß Paragraph 34, des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die steuerlich maßgebenden Werte seiner vor dem 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die Privatstiftung zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Für Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 erfolgt die Kürzung um den Letztstand des Evidenzkontos gemäß Ziffer 8, Litera c, Die Kürzung gilt sinngemäß für den Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) ist, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde.
  7. Absatz 6Als Veräußerung im Sinne der Absatz 3 und 4 gelten auch:
    1. Ziffer eins
      Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Absatz 3,, eines Derivates im Sinne des Absatz 4, oder einer Kryptowährung im Sinne des Absatz 4 a, führen.
      1. Litera a
        Bei Wegzug einer natürlichen Person in einen EU/EWR-Staat ist auf Antrag über die dadurch entstandene Abgabenschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Abgabenschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes oder Derivates nicht festzusetzen. Dies gilt ebenso bei der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes oder Derivates an eine andere natürliche Person, die in einem EU/EWR-Staat ansässig ist.
      2. Litera b
        Als tatsächliche Veräußerung gilt auch ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von Litera a, nicht erfasst ist.
      3. Litera c
        Die tatsächliche Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
      4. Litera d
        In allen nicht in Litera a, genannten Fällen sind die Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c und d sinngemäß anzuwenden.
      5. Litera e
        Im Falle der Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich, sind weiterhin die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber die gemeinen Werte maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot. Sofern nicht Ziffer eins, anzuwenden ist, liegt in folgenden Fällen keine Veräußerung vor:
      • Strichaufzählung
        Bei der Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle.
      • Strichaufzählung
        Bei der Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer inländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungskosten mitzuteilen.
      • Strichaufzählung
        Bei der Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer ausländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.
      • Strichaufzählung
        Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle und bei der unentgeltlichen Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle und jenen Steuerpflichtigen mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt.
      • Strichaufzählung
        Bei der unentgeltlichen Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn
        • Strichaufzählung
          der depotführenden Stelle anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) die unentgeltliche Übertragung nachgewiesen wird, oder
        • Strichaufzählung
          der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.
      • Strichaufzählung
        Bei der Übertragung im Zuge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, wenn der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt. Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein anderes Depot hat die Mitteilung an das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen selbst zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung.
    4. Ziffer 4
      Die Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Wirtschaftsgüter nicht mitveräußert werden.
    5. Ziffer 5
      Der Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Absatz 2, Ziffer 2, anlässlich der Realisierung der dazugehörigen Wirtschaftsgüter (Stückzinsen).
  8. Absatz 7Steuerfrei sind 75% der Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten an natürliche Personen bis zu einer Höhe von 15 000 Euro pro Kalenderjahr, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, ausgegeben worden sind. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Befreiung erfolgt durch Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung.
    2. Ziffer 2
      Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses auf der zuletzt veröffentlichten Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (Paragraph 6 b, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017,) genannt ist.
  9. Absatz 8Der Verlustausgleich ist nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig:
    1. Ziffer eins
      Verluste aus Einkünften nach Absatz 3,, 4 und 4a können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie mit Zuwendungen gemäß Absatz 5, Ziffer 7, ausgeglichen werden.
    2. Ziffer 2
      Verlustanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie sind in Folgejahren mit Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung zu verrechnen.
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die diese besonderen Steuersätze gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, nicht gelten.
    4. Ziffer 4
      Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
    Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5,

§ 27a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384

Text

Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsEinkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
    1. Ziffer eins
      im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 4,, einem besonderen Steuersatz von 25%,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%
    und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 5,) anzuwenden ist.
    Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, aus einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Ziffer 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus
      • Strichaufzählung
        Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen,
      • Strichaufzählung
        Anteilscheinen und Anteilen an einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,
      • Strichaufzählung
        der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz 2, Ziffer eins,,
      wenn diese bei ihrer Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters;
    4. Ziffer 4
      Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
    5. Ziffer 5
      Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher (Pensionsnehmer) weder um ein Kreditinstitut noch um eine Zweigstelle im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, handelt;
    6. Ziffer 6
      Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, oder die realisierte Wertsteigerung aus der Veräußerung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag;
    7. Ziffer 7
      Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten. Dies gilt nicht, wenn eine der in Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind Paragraph 95, Absatz eins und Paragraph 97, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2 aHandelt es sich bei den Einkünften gemäß Absatz 2, Ziffer 2, um tatsächlich ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Erträge aus einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden Gebilde, dessen Anteile oder Anteilscheine bei ihrer Begebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten worden sind, gelten die diesen Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter stets als an einen unbestimmten Personenkreis angeboten.
  4. Absatz 3Als Einkünfte anzusetzen sind:
    1. Ziffer eins
      Bei der Überlassung von Kapital (Paragraph 27, Absatz 2,) die bezogenen Kapitalerträge.
    2. Ziffer 2
      Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,)
      1. Litera a
        der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen;
      2. Litera b
        im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins,) sowie im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2,) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Eintritts der Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts führen, bzw. der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens, und den Anschaffungskosten. In den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a,) sind zwischen Wegzug bzw. Übertragung und Veräußerung eingetretene Wertminderungen höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug bzw. Übertragung zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.
      3. Litera c
        im Falle der Liquidation (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 3,) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den Anschaffungskosten.
    3. Ziffer 3
      Bei Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,):
      1. Litera a
        im Falle des Differenzausgleichs
        • Strichaufzählung
          beim Empfänger des Differenzausgleichs der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und den Anschaffungskosten des Derivats;
        • Strichaufzählung
          beim Empfänger der Stillhalterprämie oder der Einschüsse (Margins) der Unterschiedsbetrag zwischen der Stillhalterprämie bzw. den Einschüssen (Margins) und dem geleisteten Differenzausgleich;
      2. Litera b
        bei Verfall der Option die Stillhalterprämie;
      3. Litera c
        im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abschichtung der Unterschiedsbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2 ;, bei sonstiger Abwicklung (Glattstellen) gilt die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös.
    4. Ziffer 4
      Bei Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a,):
      1. Litera a
        Bei den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (Paragraph 27 b, Absatz 2,) die bezogenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte.
      2. Litera b
        Bei den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (Paragraph 27 b, Absatz 3,)
        • Strichaufzählung
          der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten;
        • Strichaufzählung
          im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts gilt Ziffer 2, Litera b, sinngemäß.
  5. Absatz 4Für die Anschaffungskosten gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei unentgeltlichem Erwerb sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich.
    2. Ziffer 2
      Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Absatz eins, anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Dies gilt nicht für in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate.
    3. Ziffer 3
      Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzusetzen. Nach Paragraph 93, Absatz 4, angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten bei Kapitalmaßnahmen durch Verordnung festzulegen.
    4. Ziffer 3 a
      Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen. Nach Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer 2, angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten, insbesondere die Auswahl der Bezugsgröße, hinsichtlich derer der gleitende Durchschnittspreis zu ermitteln ist, sowie Vorgaben zu Veräußerungsreihenfolgen durch Verordnung festzulegen.
    5. Ziffer 4
      Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.
    6. Ziffer 5
      Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking), werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen oder gehen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zu (Hardfork), ist für die erhaltenen Kryptowährungen von Anschaffungskosten von Null auszugehen.
  6. Absatz 5Anstelle der besonderen Steuersätze gemäß Absatz eins, kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die einem besonderen Steuersatz gemäß Absatz eins, unterliegen, ausgeübt werden.
  7. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 gelten auch für Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gehören. Absatz eins, gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus Derivaten und Kryptowährungen, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.

§ 27b

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384

Text

Einkünfte aus Kryptowährungen

Paragraph 27 b,
  1. Absatz einsEinkünfte aus Kryptowährungen (Absatz 4,) sind laufende Einkünfte (Absatz 2,) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören
    1. Ziffer eins
      Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und
    2. Ziffer 2
      der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden.
    Keine laufenden Einkünfte stellen die erworbenen Kryptowährungen dar, wenn
    • Strichaufzählung
      die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking) oder
    • Strichaufzählung
      die Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen werden, oder
    • Strichaufzählung
      dem Steuerpflichtigen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).
    Die in diesen Fällen erworbenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Absatz 3, zu besteuern.
  3. Absatz 3Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gehören Einkünfte aus
    1. Ziffer eins
      der Veräußerung sowie
    2. Ziffer 2
      dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich. Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, stellt keinen Tausch dar.
    Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Als Kryptowährung gelten auch Forderungen auf Rückzahlungen, die aus der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, entstehen.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 291
Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 450

Text

Vermietung und Verpachtung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsFolgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen.
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus
      • Strichaufzählung
        der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
      • Strichaufzählung
        der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen.
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann, wenn diese Forderungen im Veräußerungserlös des Grundstückes mit abgegolten werden.
  2. Absatz 2Aufwendungen für
    • Strichaufzählung
      nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten,
    • Strichaufzählung
      Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie
    • Strichaufzählung
      außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind,
    sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
    • Strichaufzählung
      Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.
    • Strichaufzählung
      Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen.
    Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Bei entgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Fünfzehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden.
    • Strichaufzählung
      Bei unentgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Fünfzehntelbeträge vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden.
  3. Absatz 3Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.
    2. Ziffer 2
      Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.
    3. Ziffer 3
      Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. Paragraph 8, Absatz 2, dritter und vierter Satz gilt entsprechend.
    Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person können restliche Teilbeträge ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde.
  4. Absatz 4Der Ersatz von Aufwendungen gemäß Paragraph 10, des Mietrechtsgesetzes kann über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Die beiden letzten Sätze des Absatz 2, gelten auch für diese Zehntelabsetzungen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  5. Absatz 6Nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, entsprechen. Diese Zuwendungen kürzen die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen.
  6. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Z 2 ab 1.4.2012 (vgl. § 124b Z 215)

Text

Sonstige Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7,)

Paragraph 29,

Sonstige Einkünfte sind nur:

  1. Ziffer eins
    Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören. Bezüge, die
    • Strichaufzählung
      freiwillig oder
    • Strichaufzählung
      an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
    • Strichaufzählung
      als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Ziffer 3, - eine Prämie nach Paragraph 108 g, in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (Paragraph 17, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
    sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (Paragraphen 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn
    • Strichaufzählung
      sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
    • Strichaufzählung
      sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz) vorliegt.
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (Paragraph 30,) und aus Spekulationsgeschäften (Paragraph 31,).
  3. Ziffer 3
    Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer eins,, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 2,).
  4. Ziffer 4
    Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter Paragraph 25, fallen.

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 423

Text

Private Grundstücksveräußerungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsPrivate Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte). Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte:
    1. Ziffer eins
      Aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,), wenn sie dem Veräußerer
      1. Litera a
        ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
      2. Litera b
        innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
    2. Ziffer 2
      Aus der Veräußerung von im Privatvermögen selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben.
    3. Ziffer 3
      Aus der Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs.
    4. Ziffer 4
      Aus Tauschvorgängen
      • Strichaufzählung
        von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, entsprechen,
      • Strichaufzählung
        im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, sowie
      • Strichaufzählung
        zur Umsetzung einer wechselseitigen Grenzbereinigung, sofern im jeweils betroffenen Fall eine allfällige Ausgleichszahlung den Betrag von 730 Euro nicht übersteigt.
      Das in solchen Verfahren erworbene Grundstück tritt hinsichtlich aller für die Ermittlung der Einkünfte relevanter Umstände an die Stelle des hingegebenen Grundstückes.
  3. Absatz 3Als Einkünfte ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Die Anschaffungskosten sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung von Einkünften abgezogen worden sind, sowie um die in Paragraph 28, Absatz 6, genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen. Die Einkünfte sind um die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, anfallenden Kosten und um anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 12, zu vermindern.
  4. Absatz 4Soweit Grundstücke am 31. März 2012 ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Im Falle einer Umwidmung des Grundstückes nach dem 31. Dezember 1987 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten. Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat und die erstmals eine Bebauung ermöglicht, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht. Dies gilt auch für eine in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehende Umwidmung, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt ist, sowie für eine Kaufpreiserhöhung auf Grund einer späteren Umwidmung; eine spätere Umwidmung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung und ist dem Finanzamt anzuzeigen.
    2. Ziffer 2
      In allen übrigen Fällen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten.
    Der Unterschiedsbetrag erhöht sich um die Hälfte der in Teilbeträgen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, abgesetzten Herstellungsaufwendungen, soweit sie innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Veräußerung vom Steuerpflichtigen selbst oder im Fall der unentgeltlichen Übertragung von seinem Rechtsvorgänger geltend gemacht wurden.
  5. Absatz 5Auf Antrag können die Einkünfte statt nach Absatz 4, auch nach Absatz 3, ermittelt werden.
  6. Absatz 6Für die Anwendung des Absatz 4, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Wurde bei einem Grundstück die Absetzung für Abnutzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen und war es zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen, sind die Einkünfte für Wertveränderungen vor und ab der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung gesondert zu ermitteln:
      • Strichaufzählung
        Für Wertveränderungen bis zum Beginn der Einkünfteerzielung kann Absatz 4, angewendet werden, wobei an Stelle des Veräußerungserlöses die fiktiven Anschaffungskosten treten.
      • Strichaufzählung
        Wertveränderungen ab dem Beginn der Einkünfteerzielung sind nach Absatz 3, zu ermitteln, wobei an Stelle der tatsächlichen Anschaffungskosten die fiktiven Anschaffungskosten treten.
    2. Litera b
      Werden gemäß Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, auf- oder abgewertete Grundstücke entnommen, gilt bei deren Veräußerung Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera c, sinngemäß.
    3. Litera c
      Bei der Veräußerung eines aus einem Betriebsvermögen entnommenen Grundstückes, das mit dem Teilwert eingelegt worden ist, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Als Veräußerungserlös gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt. Soweit das Grundstück zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann Paragraph 30, Absatz 4, angewendet werden.
  7. Absatz 7Führen private Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, anwendbar ist, in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden vierzehn Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,soweit diese unter Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 4 fallen, auszugleichen. Der Steuerpflichtige kann beantragen, dass stattdessen dieser gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,soweit diese unter Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 4 fallen, ausgeglichen wird. Diese Regelungen gelten auch im Falle der Ausübung der Regelbesteuerungsoption (Paragraph 30 a, Absatz 2,).
  8. Absatz 8Die Einkommensteuer, die auf Grundstücksveräußerungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des unentgeltlichen Erwerbes der Grundstücke innerhalb der letzten drei Jahre Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

§ 30a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 276

Text

Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsEinkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 2,) anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Anstelle des besonderen Steuersatzes von 30% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Absatz eins, unterliegen, angewendet werden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins, und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung, der Zuschreibung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Absatz eins und 2 anzuwenden; für Grund und Boden, der zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, ist Paragraph 30, Absatz 4, anzuwenden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt tritt.
    2. Ziffer 2
      Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt. Ziffer eins, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
    3. Ziffer 3
      Soweit der Buchwert durch eine vor dem 1. April 2012 vorgenommene Teilwertabschreibung gemindert ist.
    4. Ziffer 4
      Soweit stille Reserven übertragen wurden, die vor dem 1. April 2012 aufgedeckt worden sind.
  4. Absatz 4Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Einkünfte, bei denen der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird und diese nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, oder des Paragraph 19, zu Einkünften führt.

§ 30b

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 276

Text

Immobilienertragsteuer

Paragraph 30 b, (1) Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist im Falle der Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, eine auf volle Euro abzurundende Steuer in Höhe von 30% der Bemessungsgrundlage zu entrichten (Immobilienertragsteuer). Die Immobilienertragsteuer ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, kann eine Steuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte entrichtet werden, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.
  2. Absatz 2Mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, als abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Abgeltungswirkung der Immobilienertragsteuer entfällt im Falle einer späteren Umwidmung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz.
  3. Absatz 3Auf Antrag sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30,, für die eine selbstberechnete Immobilienertragsteuer entrichtet wurde, mit dem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, zu veranlagen (Veranlagungsoption). Dabei ist die Immobilienertragsteuer auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
  4. Absatz 4Wird außer in den Fällen des Paragraph 30 c, Absatz 4, erster, dritter und vierter Teilstrich keine Immobilienertragsteuer entrichtet, ist vom Steuerpflichtigen eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 30% der Bemessungsgrundlage zu entrichten, wobei Beträge unter 0,50 Euro abzurunden und Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden sind. Abweichend vom ersten Satz ist für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 24% und für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 23% zu entrichten, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist. Absatz eins, letzter Satz gilt entsprechend.
  5. Absatz 5Absatz eins,, 1a und 4 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, es sei denn, der besondere Steuersatz ist aufgrund des Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 zumindest teilweise nicht anwendbar.
  6. Absatz 6Werden Anteile an Grundstücken durch sämtliche Wohnungseigentümer zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum an bisher allgemeinen Teilen der Liegenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70, veräußert, kann für die Berechnung der Immobilienertragsteuer sämtlicher Wohnungseigentümer der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, angesetzt werden. Dies gilt nur, wenn die Veräußerung durch mehr als fünf Wohnungseigentümer erfolgt und der Veräußerungserlös insgesamt den Betrag von 150 000 Euro nicht übersteigt.

§ 30c

Text

Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter

Paragraph 30 c,
  1. Absatz einsIm Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 7 erzielt werden. Die Mitteilung hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die Höhe der nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, zu enthalten.
  2. Absatz 2Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vornehmen, haben gleichzeitig
    1. Ziffer eins
      dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 7 erzielt werden, und diesfalls
    2. Ziffer 2
      die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Dabei hat der Steuerpflichtige dem Parteienvertreter die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen.
    Die Mitteilung gemäß Ziffer eins, hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die für die Selbstberechnung der Steuer notwendigen Daten zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, auf das Abgabenkonto (Paragraph 213, Absatz eins, BAO) des Veräußerers zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Ist die Fälligkeit noch nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung nach Absatz 2, Ziffer eins, Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird.
  4. Absatz 4Die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweit
    • Strichaufzählung
      die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, KStG 1988 befreit sind oder
    • Strichaufzählung
      der Zufluss voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt oder
    • Strichaufzählung
      bei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden oder
    • Strichaufzählung
      der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird, oder
    • Strichaufzählung
      das Grundstück im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 133, ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (Zwangsversteigerung) veräußert wird.
    In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.4.2012 (vgl. § 124b Z 215)

Text

Spekulationsgeschäfte

Paragraph 31,
  1. Absatz einsSpekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß Paragraph 27, oder Paragraph 30, steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen.
  3. Absatz 3Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).

§ 32

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 431

Text

Gemeinsame Vorschriften

Paragraph 32,
  1. Absatz einsZu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gehören auch:
    1. Ziffer eins
      Entschädigungen, die gewährt werden
      1. Litera a
        als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
      2. Litera b
        für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
      3. Litera c
        für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
      4. Litera d
        für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus
      • Strichaufzählung
        einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
      • Strichaufzählung
        einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, oder
      • Strichaufzählung
        einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7,
      und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) erfolgt.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,)
  2. Absatz 2Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar.
  3. Absatz 3Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter dem Übertragenden nachfolgend anteilig (Absatz 2,) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen weiterhin zuzurechnen sind, liegt bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen auf eine Mitunternehmerschaft eine Einlage gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, vor. Die an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen haben für die weitere Einkünfteermittlung Vorsorge zu treffen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.
  4. Absatz 4Für Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Zurechnung der Einkünfte setzt wirtschaftliches Eigentum an den zugrundeliegenden Anteilen am Ende des Record-Tages voraus. Record-Tag ist der erste Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden. Wirtschaftliches Eigentum liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Anteile tatsächlich geliefert worden sind.
    2. Ziffer 2
      Die volle Anrechnung oder Rückerstattung der für die Einkünfte einbehaltenen Kapitalertragsteuer setzt bei zeitnahen Übertragungen zum Record-Tag voraus, dass der Steuerpflichtige ein angemessenes wirtschaftliches Risiko (Litera a,) trägt und während der Mindesthaltedauer (Litera b,) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der zugrundeliegenden Anteile ist. Ansonsten kann die Kapitalertragsteuer nur insoweit angerechnet oder rückerstattet werden, als die Übertragung zu keinem Steuervorteil führt. Dabei gilt:
      1. Litera a
        Ein angemessenes wirtschaftliches Risiko setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile im Umfang von mindestens 70 Prozent wirtschaftlich selbst trägt. Dabei sind Ansprüche des Steuerpflichtigen und ihm nahestehender Personen aus Kurssicherungsgeschäften zu berücksichtigen.
      2. Litera b
        Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Record-Tag erreicht werden.
      3. Litera c
        Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, für die die Anrechnung oder Rückerstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen soll, im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen.
    Zentralverwahrer sind juristische Personen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2017 S. 1.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384, 390 bis 394, 406 bis 410, 412, 413, 437 und 439

Text

3. TEIL
TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 12 816 Euro

0%

für Einkommensteile über 12 816 Euro bis 20 818 Euro

20%

für Einkommensteile über 20 818 Euro bis 34 513 Euro

30%

für Einkommensteile über 34 513 Euro bis 66 612 Euro

40%

für Einkommensteile über 66 612 Euro bis 99 266 Euro

48%

für Einkommensteile über 99 266 Euro

50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%.
  1. Absatz eins aDie für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Absatz 4,, des Absatz 5, Ziffer eins bis 3, des Absatz 6 und des Absatz 8, festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33 a, Gleiches gilt für die in Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Teilstrich, Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, festgesetzten Beträge sowie die Einkunftsgrenzen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,
  2. Absatz 2Von dem sich nach Absatz eins, ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Der Familienbonus Plus gemäß Absatz 3 a, ;, der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Absatz eins, zu versteuernde Einkommen entfällt.
    2. Ziffer 2
      Die Absetzbeträge nach Absatz 4 bis 6.
  3. Absatz 3
    1. Ziffer eins
      Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
  4. Absatz 3 aFür ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
    1. Ziffer eins
      Der Familienbonus Plus beträgt
      1. Litera a
        bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
      2. Litera b
        nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,)
    1. Ziffer 3
      Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
      1. Litera a
        Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Absatz 4, Ziffer 3, zusteht:
        • Strichaufzählung
          Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Betrag oder
        • Strichaufzählung
          beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrages.
      2. Litera b
        Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Absatz 4, Ziffer 3, zusteht:
        • Strichaufzählung
          Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Betrag oder
        • Strichaufzählung
          beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrages.
        Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
      3. Litera c
        Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß Litera a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
      4. Litera d
        Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß Litera a, oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß Litera a, oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrag beantragen.
    2. Ziffer 4
      (Ehe-) Partner im Sinne der Ziffer 3, ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,)
    1. Ziffer 6
      In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
    2. Ziffer 7
      Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 4Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
    1. Ziffer eins
      Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
      • Strichaufzählung
        bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 572 Euro,
      • Strichaufzählung
        bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 774 Euro.
      Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 255 Euro jährlich.
      Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Einkünfte von höchstens 6 937 Euro jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, weiters nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Ziffer eins, erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Ziffer eins,, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
    2. Ziffer 2
      Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
      • Strichaufzählung
        bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 572 Euro,
      • Strichaufzählung
        bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 774 Euro.
      Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 255 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
    3. Ziffer 3
      Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
      1. Litera a
        Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (Paragraph 2, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
      2. Litera b
        Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro monatlich zu.
      3. Litera c
        Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
      4. Litera d
        Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
      5. Litera e
        Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
    Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,)
  6. Absatz 5Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Ein Verkehrsabsetzbetrag von 463 Euro jährlich.
    2. Ziffer 2
      Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 14 106 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 14 106 Euro und 15 030 Euro gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro.
    3. Ziffer 3
      Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Ziffer eins, oder 2 erhöht sich um 752 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 18 499 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18 499 Euro und 28 326 Euro gleichmäßig einschleifend auf null.
    4. Ziffer 4
      Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und Litera e bis j entsprechend.
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  7. Absatz 6Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Absatz 5, nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz eins, Ziffer 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder gemäß Ziffer 3, zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
      • Strichaufzählung
        der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
      • Strichaufzählung
        der (Ehe-)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Einkünfte im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 2 545 Euro jährlich erzielt und
      • Strichaufzählung
        der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
    2. Ziffer 2
      Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1 405 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 23 043 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 23 043 Euro und 29 482 Euro auf null.
    3. Ziffer 3
      Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Ziffer eins, nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 954 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 20 233 Euro und 29 482 Euro auf null.
  8. Absatz 7Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
    • Strichaufzählung
      zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielen, oder
    • Strichaufzählung
      im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
    nach Absatz eins, eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (Paragraph 106, Absatz eins,) Folgendes:
    Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Absatz eins, ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
    1. Litera a
      der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
    2. Litera b
      sich auch beim (Ehe)Partner gemäß Paragraph 106, Absatz 3,, der Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Absatz eins, unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
    Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um den Betrag von 700 Euro.
    1. Absatz 8, Ziffer eins
      Ergibt sich nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
    2. Ziffer 2
      Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 463 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, haben, sind höchstens 579 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Absatz 5, Ziffer 3, haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 752 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).
    3. Ziffer 3
      Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 637 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,
    4. Ziffer 4
      Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Ziffer eins bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Absatz 3, bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
    5. Ziffer 5
      Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß Paragraph 41 und ist mit der nach Absatz eins und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.

    Anmerkung, Absatz 9 und 9a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  9. Absatz 10Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Absatz 11, nach Berücksichtigung der Abzüge gemäß Absatz 3 a bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Absatz 3,) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
  10. Absatz 11Ist bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, gilt für die Steuerberechung Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge gemäß Absatz 3 a bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge gemäß Absatz 3 a bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Absatz 3,) abzuziehen.

§ 33a

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.2024 (Veranlagungsjahr 2024) vgl. § 124b Z 413

Text

Inflationsanpassung

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsDie steuerliche Mehrbelastung durch die kalte Progression (Absatz 2,) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten.
  2. Absatz 2Als kalte Progression ist das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer zu verstehen, das sich für das jeweilige Folgejahr als Differenz aus dem Steueraufkommen auf Grundlage von noch nicht nach Paragraph 33, Absatz eins a, inflationsangepassten Beträgen und dem Steueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz eins a, unter Zugrundelegung einer gemäß Absatz 3, ermittelten positiven Inflationsrate ergibt.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der Inflationsrate ist das arithmetische Mittel der für die Monate Juli des vorangegangenen Jahres bis Mai des laufenden Jahres sowie des vorläufigen Wertes für Juni des laufenden Jahres der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen. Das arithmetische Mittel ist auf das Zehntel eines Prozentpunktes zu runden.
  4. Absatz 4Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate (Absatz 3,). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen. Anmerkung 1)
  5. Absatz 5Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Absatz 4, berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Absatz 6,), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.
  6. Absatz 6Für den Progressionsbericht gilt:
    1. Ziffer eins
      Für das jeweilige Folgejahr sind darzustellen:
      1. Litera a
        Die Höhe der Inflationsrate gemäß Absatz 3,,
      2. Litera b
        das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage noch nicht nach Paragraph 33, Absatz eins a, inflationsangepassten Beträgen,
      3. Litera c
        das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz eins a, sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Absatz 3, sowie
      4. Litera d
        das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Absatz 4,
      Für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen ist die für das Folgejahr maßgebende Rechtslage heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Ziffer eins, Litera b, bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.
    3. Ziffer 3
      Der Bundesminister für Finanzen hat zwei wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute mit der Erstellung des Progressionsberichtes zu betrauen und in einer Verordnung nähere Regelungen für die Erstellung des Berichtes sowie eine durchzuführende Evaluierung vorzusehen.

(__________________

Anmerkung 1: vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023,)

§ 34

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum zu Abs. 4:
ab 1.1.2023 vgl. § 124b Z 412
ab 1.1.2024 vgl. § 124b Z 437

Text

Außergewöhnliche Belastung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie muß außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
    2. Ziffer 2
      Sie muß zwangsläufig erwachsen (Absatz 3,).
    3. Ziffer 3
      Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,).
    Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
  2. Absatz 2Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
  3. Absatz 3Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
  4. Absatz 4Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5,) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
    von höchstens 7 300 Euro
    6%.
    mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro
    8%.
    mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro
    10%.
    mehr als 36 400 Euro
    12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

  • Strichaufzählung
    wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
  • Strichaufzählung
    wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 6 937 Euro Anmerkung 1) jährlich erzielt
  • Strichaufzählung
    für jedes Kind (Paragraph 106,).
  1. Absatz 5Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2, anzusetzen.
  2. Absatz 6Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
    • Strichaufzählung
      Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Absatz 8,
    • Strichaufzählung
      Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen im Sinne des Paragraph 35,, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (Paragraph 35, Absatz 5,).
    • Strichaufzählung
      Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
    Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 7Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a,, den Kindermehrbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 7, sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 3, abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Anspruch auf diese Beträge hat.
    2. Ziffer 2
      Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    1. Ziffer 4
      Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Absatz 4,) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 5
      (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Ziffer 4, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 8Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)

(__________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023, für 2024: 6 729 €)

§ 35

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum zu Abs. 1:
ab 1.1.2023 vgl. § 124b Z 412
ab 1.1.2024 vgl. § 124b Z 437

Text

Behinderte

Paragraph 35,
  1. Absatz einsHat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
    • Strichaufzählung
      durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
    • Strichaufzählung
      bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,),
    • Strichaufzählung
      ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 6 937 Euro Anmerkung 1) jährlich erzielt,
    • Strichaufzählung
      durch eine Behinderung eines Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
    und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
  2. Absatz 2Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
    1. Ziffer eins
      in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
    2. Ziffer 2
      in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
    Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
    • Strichaufzählung
      Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
    • Strichaufzählung
      Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder
      Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
    • Strichaufzählung
      In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von
      Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
  3. Absatz 3Es wird jährlich gewährt
    bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
    ein Freibetrag von Euro
    1. Ziffer 25 %
      bis 34%
      124
    2. Ziffer 35 %
      bis 44%
      164
    3. Ziffer 45 %
      bis 54%
      401
    4. Ziffer 55 %
      bis 64%
      486
    5. Ziffer 65 %
      bis 74%
      599
    6. Ziffer 75 %
      bis 84%
      718
    7. Ziffer 85 %
      bis 94%
      837
      ab 95%
      1.198.
  4. Absatz 4Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Absatz 3,, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
  5. Absatz 5Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (Paragraph 34, Absatz 6,).
  6. Absatz 6Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Absatz 3, führen.
  8. Absatz 8Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Absatz eins bis 3 und 7 erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten personenbezogenen Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Absatz eins bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Absatz 2 und die Bescheinigung gemäß Paragraph 62, Ziffer 10, Eine Verwendung dieser personenbezogenen Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Personenbezogenen Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

(__________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023, für 2024: 6 729 €)

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1 ab 1.1.2021 (Veranlagungsjahr 2021) vgl. § 124b Z 379

Text

Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Paragraph 36,
  1. Absatz einsSind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Absatz 2, nach Maßgabe des Absatz 3, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
    1. Ziffer eins
      Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung,
    2. Ziffer 2
      Erfüllung eines Zahlungsplanes (Paragraphen 193 bis 198 IO) oder
    3. Ziffer 3
      Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (Paragraphen 199 bis 216 IO).
  3. Absatz 3Für die Steuerfestsetzung gilt:
    1. Ziffer eins
      Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Auf den nach Ziffer eins, ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Der nach Ziffer 2, ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.

§ 37

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 363 und 423

Text

Ermäßigung der Progression, Sondergewinne

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Steuersatz ermäßigt sich für
    • Strichaufzählung
      außerordentliche Einkünfte (Absatz 5,),
    • Strichaufzählung
      Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 6,), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,
    • Strichaufzählung
      Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (Paragraph 38,)
    auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
  2. Absatz 2Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
    2. Ziffer 2
      Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn überdies im Falle der Litera a, oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
  3. Absatz 3Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
  4. Absatz 4Über Antrag sind Einkünfte gemäß Paragraph 21, gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzusetzen. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      In die Verteilung einzubeziehen sind:
      1. Litera a
        Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen;
      2. Litera b
        Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955;
      3. Litera c
        Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht;
      4. Litera d
        Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des Paragraph 50, des Bewertungsgesetzes 1955,
      wenn diese durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.
    2. Ziffer 2
      Folgende Einkünfte gemäß Ziffer eins, sind nicht in die Verteilung einzubeziehen:
      1. Litera a
        Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank;
      2. Litera b
        Einkünfte gemäß Paragraph 27 ;,
      3. Litera c
        Einkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten);
      4. Litera d
        Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, wenn sie gemäß Absatz 2, verteilt angesetzt werden;
      5. Litera e
        Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, für die sich der Steuersatz gemäß Absatz eins, in Verbindung mit 6 ermäßigt;
      6. Litera f
        Einkünfte, die gemäß Absatz 3, verteilt angesetzt werden;
      7. Litera g
        Übergangsgewinne und Übergangsverluste;
      8. Litera h
        Veräußerungsgewinne gemäß Paragraph 24,
    3. Ziffer 3
      Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, ist die Verteilung nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen wurden und wie sie ermittelt wurden. Nicht eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aus zu verteilenden Einkünften und nicht zu verteilenden Einkünften aufzuteilen. Ist eine derartige Aufteilung nicht möglich, sind die nicht eindeutig zuordenbaren Betriebsausgaben zur Gänze bei den zu verteilenden Einkünften zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Zu verteilen ist der positive Saldo aus den zu verteilenden Einkünften des Betriebes, höchstens aber die gesamten aus dem Betrieb erzielten positiven Einkünfte gemäß Paragraph 21,
    5. Ziffer 5
      Die Einkünfte gemäß Ziffer eins, sind im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren jeweils zu einem Drittel zu berücksichtigen.
    6. Ziffer 6
      Der Antrag betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte eines Betriebes und ist bis zur Beendigung (Ziffer 7,) für die Folgejahre bindend.
    7. Ziffer 7
      Die Verteilung endet, wenn einer der folgenden Umstände eingetreten ist:
      1. Litera a
        Tod des Steuerpflichtigen;
      2. Litera b
        Wegfall der Voraussetzung für die Verteilung sowie Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung oder Aufgabe der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;
      3. Litera c
        Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes, aus dem zu verteilende Einkünfte stammen, im Wege einer Umgründung gemäß Art. römisch III, Art. römisch IV oder Art. römisch fünf des Umgründungssteuergesetzes;
      4. Litera d
        Unentgeltliche Übertragung des Betriebes oder der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;
      5. Litera e
        Widerruf des Antrages auf Verteilung durch den Steuerpflichtigen. Im Fall eines Widerrufs kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden;
      6. Litera f
        Nichterfüllung oder grob mangelhafte Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß Ziffer 3, In diesem Fall hat das Finanzamt im Abgabenbescheid festzustellen, dass die Verteilung unterbleibt oder endet; noch ausstehende Drittelbeträge sind in einem Gesamtbetrag im Jahr der Beendigung zu erfassen. Ein neuerlicher Antrag kann erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.
    8. Ziffer 8
      Die Beendigung der Verteilung ist in den Fällen der Ziffer 7, Litera a bis e für das betreffende Jahr bekannt zu geben. In den Fällen der Litera b,, c, d und e hat eine Bekanntgabe zu unterbleiben, wenn die Verteilung in Bezug auf Einkünfte aus einem anderen Betrieb als jenem, auf den sich der Beendigungsgrund bezieht, aufrecht bleiben soll. Im Fall der Bekanntgabe der Beendigung ist im Beendigungsjahr und dem Folgejahr die Gesamtsumme der noch nicht erfassten Drittelbeträge jeweils zur Hälfte zu erfassen. Abweichend davon gilt bei Beendigung gemäß Ziffer 7, Litera a bis e:
      1. Litera a
        Ist das Beendigungsjahr zumindest das zweitfolgende nach der erstmaligen Verteilung, ist auf Antrag der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden Drittelbeträgen entweder im Jahr der Beendigung zur Gänze oder im Jahr der Beendigung und den nachfolgenden drei Jahren jeweils zu einem Viertel gleichmäßig verteilt zu erfassen.
      2. Litera b
        Ist das Beendigungsjahr das der erstmaligen Verteilung folgende Jahr, ist der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden zwei Drittelbeträgen im Jahr der Beendigung zu erfassen.
  5. Absatz 5Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:
    1. Ziffer eins
      Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
    2. Ziffer 2
      Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
    3. Ziffer 3
      Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
    Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
  6. Absatz 6Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach Paragraph 12, Absatz 7, nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Absatz eins,
  7. Absatz 7Die Progressionsermäßigung nach Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 5, steht nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.
  8. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  9. Absatz 9Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1.1.2006 (Veranlagungsjahr 2006)
§ 124b Z 137 idF BGBl. I Nr. 24/2007

Text

Verwertung von Patentrechten

Paragraph 38,
  1. Absatz einsSind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu.
  2. Absatz 2Der patentrechtliche Schutz muß für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muß in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Absatz eins, verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.
  3. Absatz 3Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Absatz 2, aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 423

Text

4. TEIL
VERANLAGUNG

Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 41, vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Bei Wegfall der Steuerpflicht kann die Veranlagung sofort vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Die im Bescheid festgesetzte Einkommensteuer ist auf volle Euro abzurunden oder aufzurunden. Dabei sind Beträge unter 0,50 Euro abzurunden, Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden.
  4. Absatz 4Besteuerungswahlrechte und Anträge sind in der Steuererklärung auszuüben, wenn dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist (Paragraph 133, BAO). Soweit nichts Anderes bestimmt ist, können derartige Besteuerungswahlrechte und Anträge nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden. Die bloße Stellung bzw. Zurückziehung eines Antrages oder Ausübung bzw. Änderung eines Besteuerungswahlrechtes stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.

§ 40

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum:
ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vgl. § 124b Z 182

Text

Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung

Paragraph 40,

Eine Veranlagung nach Paragraph 39, erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 373 und 403

Text

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Paragraph 41,
  1. Absatz einsSind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
    1. Ziffer eins
      er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
    2. Ziffer 2
      im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
    3. Ziffer 3
      im Kalenderjahr Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
    4. Ziffer 4
      ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder ein Freibetrag gemäß Paragraph 103, Absatz eins a, bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
    5. Ziffer 5
      der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder Freibeträge nach Paragraph 62, Ziffer 10 und Ziffer 11, berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
    6. Ziffer 6
      ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,
    7. Ziffer 7
      der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b, 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.
    8. Ziffer 8
      er Einkünfte im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 32, bezogen hat.
    9. Ziffer 9
      er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
    10. Ziffer 10
      er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.
    11. Ziffer 11
      der Arbeitnehmer nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, unmittelbar in Anspruch genommen wird.
    12. Ziffer 12
      ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.
    13. Ziffer 13
      im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9, in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.
    14. Ziffer 14
      im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, steuerfrei berücksichtigt wurde,
    15. Ziffer 15
      gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde.
    16. Ziffer 16
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, oder Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.
    17. Ziffer 17
      ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (Paragraph 67 a,) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.
    18. Ziffer 18
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42, nicht vorlagen.
    Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
    1. Absatz 2, Ziffer eins
      Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes::
      1. Litera a
        Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
        1. ris-attachment://hauptdokument.img1is.png
          Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.
        2. ris-attachment://hauptdokument.img2is.png
          Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro.
        3. ris-attachment://hauptdokument.img3is.png
          Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, und Absatz 8,, Paragraph 35, Absatz 8 und Paragraph 84, ergeben würde.
      2. Litera b
        Wurde bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Steuergutschrift ergibt.
      3. Litera c
        Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist der Ziffer eins, eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß Litera a, oder Litera b, ergangenen Bescheid aufzuheben.
      4. Litera d
        Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von Litera a, dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid ersetzt, der die Steuergutschrift gegenüber dem bisherigen Bescheid erhöht, sind Litera c und Litera e, auch auf diesen Bescheid anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Absatz eins, zur Anwendung kommt.
      5. Litera e
        Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (Paragraph 243, BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.
      6. Litera f
        Die Steuererklärungspflicht (Paragraph 42,) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.
  2. Absatz 2 aAbsatz 2, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige Dienstnehmer eines Scheinunternehmers gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, ist, Zweifel an der Identität des Steuerpflichtigen oder der Bevollmächtigung seines steuerlichen Vertreters bestehen, oder sonstige schwerwiegende Bedenken gegen die Anwendung von Absatz 2, Ziffer 2, bestehen.
  3. Absatz 3Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des Paragraph 67,, des Paragraph 67 a, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 und auf Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, entfällt, ist aber gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 100 Euro Anmerkung 1) übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 sowie die Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro Anmerkung 1) übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

(____________

Anmerkung 1: Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, ist statt dem Betrag 2 100 Euro der Betrag 2 447 Euro und statt dem Betrag 2 000 Euro der Betrag 2 330 Euro anzuwenden vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 449,).)

§ 42

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 403, 412, 419 und 437

Text

Steuererklärungspflicht

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDer unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
    2. Ziffer 2
      das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 12 816 Euro Anmerkung 1) betragen hat; liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18 Anmerkung 4) vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 13 981 Euro Anmerkung 2) betragen hat, oder
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, ergäbe keine Steuerpflicht, oder
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.
    Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  2. Absatz 2Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß Paragraph 102, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2 331 Euro Anmerkung 3) betragen.

(__________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023, für 2024: 12 465 €

Anmerkung 2: für 2024: 13 598 €

Anmerkung 3: für 2024: 2 267 €

Anmerkung 4: Artikel eins, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, lautet: „In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis auf „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ durch den Verweis auf „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16 oder 17“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)

§ 43

Text

Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte festzustellen sind (Paragraph 188, BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
  2. Absatz 2Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)

§ 44

Text

Form der Steuererklärungen

Paragraph 44,
  1. Absatz einsWer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.
  2. Absatz 2Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke“ beigefügt wird.
  3. Absatz 3Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde vorgelegt werden.
  4. Absatz 4Wer den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ausweisen.
  5. Absatz 5Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten ausweisen.
  6. Absatz 6Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Absatz eins bis 5) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.
  7. Absatz 7In der Einkommensteuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der in Absatz eins und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg vorzusehen. Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung sind mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Im Fall einer der Verordnung entsprechenden elektronischen Übermittlung müssen die genannten Unterlagen der Abgabenbehörde anlässlich der Einreichung der Steuererklärung nicht vorgelegt werden.

§ 45

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 281

Text

Vorauszahlungen

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDer Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
    • Strichaufzählung
      Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,
    • Strichaufzählung
      Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
    Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
  3. Absatz 3Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Absatz eins,) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
  4. Absatz 4Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Absatz 3, anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Absatz eins und Absatz 3, anzuwenden.
  5. Absatz 5Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Absatz 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.

§ 46

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab Veranlagungsjahr 2013 (vgl. § 124b Z 217)

Text

Abschlußzahlungen

Paragraph 46,
  1. Absatz einsAuf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
    1. Ziffer eins
      Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins,, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,
    3. Ziffer 3
      die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen,
    4. Ziffer 4
      bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.
    Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  2. Absatz 2Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

§ 47

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum:
zu Abs. 1 vgl. § 124b Z 346 und 367

Text

5. TEIL
STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Paragraph 47,
  1. Absatz einsArbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Besteht im Inland keine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers gilt Folgendes:
    1. Litera a
      für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes (Paragraph 25,) ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben.
    2. Litera b
      für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wenn die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt, sind die Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und der Arbeitgeber hat die Pflichten gemäß Paragraph 76 bis Paragraph 79,, Paragraph 84 und Paragraph 87, wahrzunehmen;
    3. Litera c
      für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung gemäß Paragraph 84 a, zu übermitteln, außer es kommt Litera b, zur Anwendung.
    Anmerkung, Litera d, mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)
  2. Absatz 2Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen.
  3. Absatz 3Werden Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gemeinsam mit anderen gesetzlichen Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis ausgezahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die gemeinsam ausgezahlten Beträge ausschließlich von der auszahlenden Stelle wahrzunehmen. Über die ausgezahlten Bezüge ist ein einheitlicher Lohnzettel auszustellen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016, von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung und dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat die die gemeinsame Versteuerung durchführende auszahlende Stelle einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.
  5. Absatz 5Werden Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis neben einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung ausbezahlt, so kann der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornehmen. In diesem Fall hat der Sozialversicherungsträger einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.

§ 48

Text

Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft

Paragraph 48,

Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, an zur Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.

§ 49

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Verpflichtung der Gemeinde

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter Paragraph 48, Absatz 3, fallen - im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
    1. Ziffer eins
      für Arbeitnehmer, die in der betreffenden Gemeinde durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
    2. Ziffer 2
      für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer eins, eine andere Gemeinde zuständig ist.
  3. Absatz 3Wenn Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
    1. Ziffer eins
      bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr Familienhaushalt befindet,
    2. Ziffer 2
      bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
  4. Absatz 4Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2,) nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 57, auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.

§ 50

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

Paragraph 50,

Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung) sind

  • Strichaufzählung
    die laufende Nummer,
  • Strichaufzählung
    der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
  • Strichaufzählung
    der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
  • Strichaufzählung
    das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.

§ 51

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Aushändigung der Lohnsteuerkarten

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post den Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die Ausschreibung fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (Paragraph 52,), öffentlich bekanntzumachen.

§ 52

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte

Paragraph 52,

Der Arbeitnehmer hat bei der nach Paragraph 49, zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:

  1. Ziffer eins
    Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, zugeht.
  2. Ziffer 2
    Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25,, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer eins, ausgeschrieben worden ist.

§ 53

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch Paragraph 50, zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.
  2. Absatz 2Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins,) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte nach Maßgabe des Paragraph 59, Absatz eins, zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte
    • Strichaufzählung
      Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG
    • Strichaufzählung
      Name und Adresse des Arbeitnehmers.
    Die Übermittlung eines Verzeichnisses kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

§ 54

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Mehrere Lohnsteuerkarten

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (Paragraph 25,) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk „Hinzurechnungsbetrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, EStG“ zu versehen ist.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:

monatlich

wöchentlich

täglich

2 600 S

600 S

100 S.

Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:

monatlich

wöchentlich

täglich

4 810 S

1 110 S

185 S.

Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach Paragraph 66, Absatz eins, umzurechnen.

  1. Absatz 3Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als „Erste“ zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als „Erste Lohnsteuerkarte“.
  2. Absatz 4Die Gemeinde hat dem Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten Mitteilung zu machen. Die Mitteilung hat anläßlich der Personenstandsaufnahme und bei nachträglicher Ausschreibung bis 31. Jänner des Folgejahres durch Übermittlung eines automationsunterstützten Ausdruckes, durch Datenträgeraustausch oder durch Übersendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilung und das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

§ 55

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Verlust der Lohnsteuerkarte

Paragraph 55,

Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach Paragraph 49, für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt.

§ 56

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Verbot privater Änderungen

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDie Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden.
  2. Absatz 2Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag oder von Amts wegen durch jene Behörde zu ändern, die die Eintragung vorgenommen hat.

§ 57

Beachte für folgende Bestimmung

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
(§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993)

Text

Steuerabsetzbeträge

Paragraph 57,
  1. Absatz einsEin allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Arbeitnehmer zu.
  2. Absatz 2Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1997,)
      2. Litera b
        Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1998,)
  3. Absatz 3Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich sowie ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn er lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezieht.
  4. Absatz 4Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 62, Absatz eins, nicht zu.
  5. Absatz 5Paragraph 33, Absatz 8, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (Paragraph 49,) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres maßgebend, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat.

§ 58

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2
ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Änderungen des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Alleinerzieherabsetzbetrages

Paragraph 58,
  1. Absatz einsIst auf der Lohnsteuerkarte weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, vor, so ist der Absetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.
  2. Absatz 2Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung beider Absetzbeträge aber weggefallen sind.
  3. Absatz 3Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
  4. Absatz 4Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

§ 59

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDer Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag kann nur für ein gesamtes Kalenderjahr bescheinigt werden. Er darf rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden. Liegen die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag oder für den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kalenderjahr voraussichtlich vor, so ist er mit Beginn dieses Kalenderjahres zu bescheinigen. Der Absetzbetrag ist mit Beginn des Kalenderjahres zu streichen, wenn er für dieses Kalenderjahr voraussichtlich nicht zusteht, andernfalls ist er mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu streichen.
  2. Absatz 2Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Absatz eins,), so ist, abgesehen von den Fällen einer Veranlagung, im Zuge der Durchführung eines Jahresausgleichs (Paragraph 72,) die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern.

§ 60

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Vermerk in der Haushaltsliste

Paragraph 60,

In den Fällen des Paragraph 56, Absatz 2, hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt werden. Zu diesem Zweck hat

  1. Ziffer eins
    die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der Haushaltsliste mitzuteilen,
  2. Ziffer 2
    das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei ihm noch nicht eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der Haushaltsliste in dieser nachzutragen.

§ 61

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Sicherung der Durchführung der Paragraphen 49 bis 60

Paragraph 61,

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der Paragraphen 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.

§ 62

Text

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

Paragraph 62,

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (Paragraph 66,) vom Arbeitslohn abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Der Pauschbetrag für Werbungskosten (Paragraph 16, Absatz 3,),
  2. Ziffer 2
    der Pauschbetrag für Sonderausgaben (Paragraph 18, Absatz 2,),
  3. Ziffer 3
    Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  4. Ziffer 4
    vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind,
  5. Ziffer 5
    der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind,
  6. Ziffer 6
    der sich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, ergebende Pauschbetrag und Kostenbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, Sub-Litera, a, a,,
  7. Ziffer 7
    die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz,
  8. Ziffer 8
    Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (Paragraph 63,),
  9. Ziffer 9
    ein gemäß Paragraph 103, Absatz eins a, gewährter Zuzugsfreibetrag,
  10. Ziffer 10
    Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß Paragraph 35, für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
  11. Ziffer 11
    Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß Paragraph 17, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001,.

§ 62a

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.2017 (Veranlagungsjahr 2017) vgl. § 124b Z 311

Text

Paragraph 62 a,
  1. Absatz einsIn folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:
    1. Ziffer eins
      Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.
    2. Ziffer 2
      Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25,) nicht im Lohnkonto (Paragraph 76,) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.
    3. Ziffer 3
      Der Arbeitnehmer wird gemäß Paragraph 83, Absatz 3, unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.
  2. Absatz 2Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,
    • Strichaufzählung
      wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den Paragraphen 119, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden
    • Strichaufzählung
      für geldwerte Vorteile gemäß Paragraph 15, Absatz 2,

§ 63

Text

Freibetragsbescheid

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDas Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
    1. Ziffer eins
      Werbungskosten, die weder gemäß Paragraph 62, noch gemäß Paragraph 67, Absatz 12, oder Paragraph 77, Absatz 3, zu berücksichtigen sind,
    2. Ziffer 2
      Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß Paragraph 18, Absatz 2, übersteigen, sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, weiters Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7. Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind letztmalig bei Freibetragsbescheiden zu berücksichtigen, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden.
    3. Ziffer 3
      außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
    4. Ziffer 4
      Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105, sofern sie nicht gemäß Paragraph 62, vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
    Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Ziffer eins bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.
    Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:
    • Strichaufzählung
      Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
    • Strichaufzählung
      bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,
    • Strichaufzählung
      bei einem jährlichen Freibetrag unter 90 Euro,
    • Strichaufzählung
      wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Absatz eins, ergebenden Freibetrag festzusetzen.
  3. Absatz 3Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen.
  4. Absatz 4Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr
    • Strichaufzählung
      zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, von mindestens 900 Euro oder
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, vorliegen.
    Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, zu erstellen. Die Einschränkung des Absatz eins, Ziffer 3, ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.
  6. Absatz 6Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen, ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzuführen.
  7. Absatz 7Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.
  8. Absatz 8Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Absatz eins, bei Aufwendungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden.

§ 64

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Berücksichtigung des Freibetragsbescheides

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,) ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen und die Mitteilung zum Lohnkonto zu nehmen. Der Arbeitnehmer kann auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erklären, daß anstelle des ausgewiesenen Freibetrages ein niedrigerer Betrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.
  2. Absatz 2Wechselt der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres den Arbeitgeber, so hat dieser auf dem Lohnkonto und dem Lohnzettel die Summe der bisher berücksichtigten Freibeträge auszuweisen und dem Arbeitnehmer die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszuhändigen.

§ 65

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers

Paragraph 65,

Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt, so hat dies der Arbeitnehmer, wenn er keinen Jahresausgleich gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 3, beantragt, dem Finanzamt bis 30. Juni nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die Mitteilung kann in Form einer Erklärung für die Einkommensteuer oder für den Jahresausgleich von Amts wegen erfolgen.

§ 66

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.2020 (Veranlagungsjahr 2020) vgl. § 124b Z 344

Text

Lohnsteuertarif

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDie Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (Paragraph 33,) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Absatz 2,) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins bis Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4,, Absatz 5, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4 und Absatz 6, durch den Hochrechnungsfaktor (Absatz 3,) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.
  2. Absatz 2Das hochgerechnete Jahreseinkommen ergibt sich aus der Multiplikation des zum laufenden Tarif zu versteuernden Arbeitslohnes abzüglich jener Werbungskosten, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum beziehen, mit dem Hochrechnungsfaktor. Vom sich ergebenden Betrag sind die auf das gesamte Jahr bezogenen Beträge abzuziehen.
  3. Absatz 3Der Hochrechnungsfaktor ist der Kehrwert des Anteils des Lohnzahlungszeitraumes (Paragraph 77,) am Kalenderjahr, wobei das Jahr zu 360 Tagen bzw. zwölf Monaten zu rechnen ist. Ist der Lohnzahlungszeitraum kürzer als ein Kalendermonat, sind arbeitsfreie Tage miteinzubeziehen.

§ 67

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum: Abs. 2 vgl. § 124b Z 368

Text

Sonstige Bezüge

Paragraph 67,
  1. Absatz einsErhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Absatz 2, nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge
    1. Ziffer eins
      für die ersten 620 Euro
      0%,
    2. Ziffer 2
      für die nächsten 24 380 Euro
      6%,
    3. Ziffer 3
      für die nächsten 25 000 Euro
      27%,
    4. Ziffer 4
      für die nächsten 33 333 Euro
      35,75%.
    Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Absatz 2, höchstens 2 100 Euro Anmerkung 1) beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro Anmerkung 1) sind bei Bezügen gemäß Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5, erster Teilstrich, Absatz 6 bis 8 und Absatz 10, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Absatz eins, mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Absatz 10, zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß Paragraph 3,, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 15 Litera a,, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß Paragraph 3,, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. Der Arbeitgeber darf in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Absatz eins, besteuern (Paragraph 77, Absatz 4 a,), davon ausgenommen sind die in Paragraph 77, Absatz 4 a, Ziffer eins, Litera a bis Litera j, genannten Fälle.
  3. Absatz 3Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
    • Strichaufzählung
      gesetzlicher Vorschriften,
    • Strichaufzählung
      Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
    • Strichaufzählung
      aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    • Strichaufzählung
      eines Kollektivvertrages oder
    • Strichaufzählung
      der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung
    zu leisten ist.
    Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
    • Strichaufzählung
      Bezüge und Entschädigungen im Sinne des Paragraph 14, des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,
    • Strichaufzählung
      Bezüge und Entschädigungen im Sinne des Paragraph 5, des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
    • Strichaufzählung
      Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,
    anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (Paragraphen 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (Paragraph 108 b, in Verbindung mit Paragraph 17, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Absatz 10, zu versteuern.
  4. Absatz 4Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension mit 6%. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden
    • Strichaufzählung
      auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie
    • Strichaufzählung
      auf Abfindungen im Sinne des Paragraph 269, ASVG und vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
  5. Absatz 5Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, unterliegen, gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den Paragraphen 8 bis 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gemäß Paragraph 13 m, Absatz eins und 3 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.
    • Strichaufzählung
      Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Absatz 2, (Jahressechstel) insoweit gemäß Absatz eins und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Absatz 12, genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.
  6. Absatz 6Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:
    1. Ziffer eins
      Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG entspricht.
    2. Ziffer 2
      Über das Ausmaß der Ziffer eins, hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenen

Dienstzeit von

ist ein Betrag bis zur Höhe von

3 Jahren

2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

5 Jahren

3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

10 Jahren

4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

15 Jahren

6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

20 Jahren

9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

25 Jahren

12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern.
  1. Ziffer 3
    Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, kürzen das sich nach Ziffer 2, ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß.
  2. Ziffer 4
    Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen.
  3. Ziffer 5
    Absatz 2, ist auf Beträge, die nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 6
    Soweit die Grenzen der Ziffer eins und der Ziffer 2, überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.
  5. Ziffer 7
    Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.

Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  1. Absatz 8Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:
    1. Litera a
      auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Absatz 3,, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG; Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
    2. Litera b
      Kündigungsentschädigungen sind gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG.
    3. Litera c
      Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Absatz 3, oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
    4. Litera d
      Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.
    5. Litera e
      Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
    6. Litera f
      Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Absatz 6, mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
    7. Litera g
      Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3,, 6 oder 8 Litera e, oder f betreffen, mit 6% zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Nachzahlungen für Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, behalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit, wobei in diesen Fällen kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen ist. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.
  2. Absatz 9Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Paragraph 41, Absatz 4, ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Absatz 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Absatz 8, Litera e und f.
  3. Absatz 10Sonstige Bezüge, die nicht unter Absatz eins bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 11Die Absatz eins,, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.
  5. Absatz 12Die auf Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 sind vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen.

(____________

Anmerkung 1: Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, ist statt dem Betrag 2 100 Euro der Betrag 2 447 Euro anzuwenden vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 449,).)

§ 67a

Text

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

Paragraph 67 a,
  1. Absatz einsBei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Absatz 2,) gilt der geldwerte Vorteil (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (Absatz 3,) als zugeflossen.
  2. Absatz 2Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
    1. Ziffer eins
      Der Arbeitgeber oder ein Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt.
    2. Ziffer 2
      Das Unternehmen des Arbeitgebers erfüllt bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen:
      1. Litera a
        Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
      2. Litera b
        Die Umsatzerlöse (Paragraph 189 a, Ziffer 5, UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro.
      3. Litera c
        Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.
      4. Litera d
        Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
      Der Wert gemäß Litera b, ist bei Vorliegen eines nicht zwölf Kalendermonate umfassenden Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.
    3. Ziffer 3
      Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt. Als Gründung des Unternehmens gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Neugründungs-Förderungsgesetzes.
    4. Ziffer 4
      Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10% oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.
    5. Ziffer 5
      Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
    6. Ziffer 6
      Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall sind die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b und c nicht anwendbar und für Zwecke des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, ist das Entgelt mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen.
  3. Absatz 3Der geldwerte Vorteil (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:
    1. Ziffer eins
      soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Arbeitgeber insbesondere in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als Veräußerung gilt;
    2. Ziffer 2
      bei Beendigung des Dienstverhältnisses; dies gilt nicht für Anteile, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden (insbesondere Unternehmenswert-Anteile gemäß Paragraph 9, des Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetzes – FlexKapGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,), wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses am Lohnzettel des Arbeitnehmers erklärt, dass der Zufluss erst nach Maßgabe der Ziffer eins, und 3 bis 5 erfolgen soll. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer eins und 3 den späteren Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und haftet dabei für die Entrichtung der Einkommensteuer;
    3. Ziffer 3
      soweit die Vinkulierung (Absatz 2, Ziffer 5,) aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung (Ziffer eins,) oder Beendigung des Dienstverhältnisses (Ziffer 2,) stattfindet;
    4. Ziffer 4
      im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers;
    5. Ziffer 5
      wenn der Arbeitgeber die Pflichten gemäß Paragraph 76 bis Paragraph 79,, Paragraph 84 und Paragraph 87, nicht mehr wahrnimmt.
  4. Absatz 4Für die Besteuerung der Einkünfte gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe bemisst sich
      • Strichaufzählung
        im Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös, wobei Anpassungen des Veräußerungserlöses in Folgejahren als rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO gelten;
      • Strichaufzählung
        in allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert in dem nach Absatz 3, maßgeblichen Zeitpunkt; der gemeine Wert gilt in weiterer Folge als Anschaffungskosten
      und ist um Zahlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu vermindern.
    2. Ziffer 2
      Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75% mit einem festen Satz von 27,5% zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss in Fällen des Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich. Soweit der feste Satz auf den geldwerten Vorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach Paragraph 67, Absatz 10, zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Besteuerung des geldwerten Vorteils hat in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 2, im Rahmen der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfolgen, wenn der geldwerte Vorteil gemäß Absatz 3, erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließt.
    4. Ziffer 4
      Gewinnausschüttungen während der in Ziffer 2, genannten Frist von drei Jahren gelten als Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10,, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde.
    5. Ziffer 5
      Die Abgabe von Anteilen durch den Gesellschafter des Arbeitgebers stellt beim Arbeitnehmer unmittelbar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis von dritter Seite dar und die Anteile gelten nicht als in das Unternehmen des Arbeitgebers eingelegt und von diesem abgegeben. Beim abgebenden Gesellschafter erhöhen die Anschaffungskosten (Buchwerte) der abgegebenen Anteile die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile; empfangene Zahlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, senken die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile.
  5. Absatz 5Die auf die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Paragraph 50 a, ASVG) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (Paragraph 66,) vom Arbeitslohn abzuziehen. Paragraph 67, Absatz 12, ist nicht anzuwenden.

§ 68

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 242, 374, 378 und 439

Text

Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

Paragraph 68,
  1. Absatz einsSchmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu Absatz eins, sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 120 Euro monatlich, steuerfrei.
  3. Absatz 3Soweit Zulagen und Zuschläge durch Absatz eins und 2 nicht erfaßt werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
  4. Absatz 4Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund
    1. Ziffer eins
      gesetzlicher Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften,
    3. Ziffer 3
      aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    4. Ziffer 4
      der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
    5. Ziffer 5
      von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
    6. Ziffer 6
      von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,
    festgesetzt wird oder die
    1. Ziffer 7
      innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
    Als Überstundenzuschläge gelten die durch die Vorschriften im Sinne der Ziffer eins bis 6 festgelegten Zuschläge oder die im Sinne der Ziffer 7, innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.
  5. Absatz 5Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
    • Strichaufzählung
      in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,
    • Strichaufzählung
      im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
    • Strichaufzählung
      infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
    Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
    1. Ziffer eins
      auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
    3. Ziffer 3
      auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    4. Ziffer 4
      auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
    5. Ziffer 5
      auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
    6. Ziffer 6
      auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,
    7. Ziffer 7
      innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
    gewährt werden.
  6. Absatz 6Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Absatz eins, um 50%.
  7. Absatz 7Gemäß Absatz eins bis 5 sind auch zu behandeln
    • Strichaufzählung
      Zulagen und Zuschläge, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind,
    • Strichaufzählung
      gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften,
    • Strichaufzählung
      Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind.
  8. Absatz 8Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im Paragraph 67, Absatz 11, genannten Personen unter Anwendung der Absatz eins bis 6 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die Voraussetzungen der Absatz eins bis 6 vorliegen.
  9. Absatz 9Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Absatz eins, zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen.

§ 69

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 368

Text

Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von
    • Strichaufzählung
      Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
    • Strichaufzählung
      Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
    • Strichaufzählung
      Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
    die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Paragraphen 33,, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.
  2. Absatz 2Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß Paragraph 143 d, ASVG sind 20% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen.
  3. Absatz 3Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 sind 20% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen.
    1. Absatz 4, Ziffer eins
      Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 20% Lohnsteuer einzubehalten.
    2. Ziffer 2
      Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß Paragraph 8, Absatz 8, BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 9, BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des Paragraph 67, Absatz 5, erster Teilstrich einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.
    3. Ziffer 3
      Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Ziffer eins und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.
  4. Absatz 5Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
  5. Absatz 6Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie
    2. Ziffer 2
      bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Insolvenzverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera g, berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3,, 6 oder 8 Litera e, oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
    Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Ziffer eins, oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.
  6. Absatz 7Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes hat die Österreichische Gesundheitskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
  7. Absatz 8Bei Auszahlung von Bezügen gemäß Paragraph 33 f, Absatz eins, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 5, zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.
  8. Absatz 9Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

§ 70

Text

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Paragraph 70,
  1. Absatz einsBeschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Absatz eins, Ziffer 4, vorliegen.
  2. Absatz 2Die Lohnsteuer wird berechnet:
    1. Ziffer eins
      Soweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie Absatz 6 und Paragraph 66, mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3 a und Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht zu berücksichtigen sind.
    2. Ziffer 2
      Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge. Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Lohnsteuer 25%.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)

  3. Absatz 4Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

§ 71

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern

Paragraph 71,

Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (Paragraph 25,) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, soweit nicht Paragraph 47, Absatz 4, angewendet wird. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Bezüge oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, gezahlt werden.

§ 72

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2 und 4, Abs. 3 Z 4
ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Jahresausgleich

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,) berücksichtigt wurden. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben und bei denen keine Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 vorliegen. Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel (Paragraph 84,) ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den Arbeitgeber unzulässig.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen (Absatz 3,) nicht vor, so hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Absatz eins, nicht gegeben ist oder vom Arbeitgeber vor Durchführung eines Jahresausgleichs ein Lohnzettel (Paragraph 84,) ausgestellt wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht fristgerecht geltend gemacht hat oder ein Unterhaltsabsetzbetrag im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, geltend gemacht wird oder
    3. Ziffer 3
      ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde oder vom Arbeitnehmer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden oder
    4. Ziffer 4
      der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben ist (Paragraph 33, Absatz 8,).
    Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen sowie Einkommensteuererklärungen, wenn eine Veranlagung (Paragraph 41, Absatz 2,) nicht durchzuführen ist, gelten als solche Anträge. Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.
  3. Absatz 3Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (Paragraph 47,) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz erhalten hat,
    2. Ziffer 2
      Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 zugeflossen sind und die Summe der nichtselbständigen Einkünfte insgesamt 120 000 S übersteigt,
    3. Ziffer 3
      in einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 63, Absatz eins, im betreffenden Kalenderjahr nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden, ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, nicht beantragt wurde und eine Veranlagung nicht durchzuführen ist,
    4. Ziffer 4
      der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen und weder ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, beantragt wurde noch eine Veranlagung durchzuführen ist.
    Zur Durchführung des Jahresausgleichs haben die Arbeitgeber dem Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres Lohnzettel (Paragraph 84,) jener Arbeitnehmer zu übermitteln, die keine oder eine Lohnsteuerkarte mit Ordnungszahl vorgelegt haben. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, oder 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 41, zur Einkommensteuer veranlagt werden.
  5. Absatz 5Eine Abgabenfestsetzung hat zu unterbleiben, wenn der Jahresausgleich eine Nachforderung von nicht mehr als 100 S ergibt.
  6. Absatz 6Auf Anträgen auf Durchführung eines Jahresausgleichs (Absatz 2,) sowie auf Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzugeben.

§ 73

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Abs. 1
ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 16a (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Durchführung des Jahresausgleichs

Paragraph 73,
  1. Absatz einsBei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß Paragraphen 67, oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2, gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.
  2. Absatz 2Unter Beachtung des Absatz eins, zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (Paragraph 25,)
    1. Ziffer eins
      durch das Finanzamt um
      • Strichaufzählung
        Werbungskosten (Paragraph 16,)
      • Strichaufzählung
        Sonderausgaben (Paragraph 18, Absatz eins bis 5)
      • Strichaufzählung
        außergewöhnliche Belastungen (Paragraphen 34 und 35)
      • Strichaufzählung
        den Landarbeiterfreibetrag (Paragraph 104,)
      • Strichaufzählung
        den Freibetrag gemäß Paragraph 105,
    2. Ziffer 2
      durch den Arbeitgeber um
      • Strichaufzählung
        Pauschbeträge gemäß Paragraphen 16, Absatz 3 und 18 Absatz 2,
      • Strichaufzählung
        Beträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 7
        bis 9
      • Strichaufzählung
        tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,
      • Strichaufzählung
        bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen waren,
    zu kürzen. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (Paragraph 57, Absatz eins bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet.
  3. Absatz 3Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Absatz eins, in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. Paragraph 33, Absatz 8, ist anzuwenden. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.

§ 74

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 5
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und der Mitteilung gemäß Paragraph 63,

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 63, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.
  2. Absatz 2Benötigt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde, so hat ihm der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 63, dem Arbeitnehmer zurückzugeben. Hinsichtlich der Rückgabe der Lohnsteuerkarten kann der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreiben; dies gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3,
  3. Absatz 3Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
  4. Absatz 4In den Fällen der Paragraphen 69,, 70 und 92 ist vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
  5. Absatz 5Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
  6. Absatz 6Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleichs des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

§ 75

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

Paragraph 75,
  1. Absatz einsLegt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)

monatlich

wöchentlich

täglich

4 810 S

1 110 S

185 S

hinzuzurechnen und Paragraph 57, Absatz 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach Paragraph 66, Absatz eins, umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer nach dem Lohnsteuertarif (Paragraph 66,) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6% zu versteuern.

  1. Absatz 2Absatz eins, ist auf Arbeitnehmer, für die nach den Paragraphen 69,, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.

§ 76

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 335

Text

Lohnkonto

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
    • Strichaufzählung
      Name,
    • Strichaufzählung
      Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG,
    • Strichaufzählung
      Wohnsitz,
    • Strichaufzählung
      Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
    • Strichaufzählung
      Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      Name, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,
    • Strichaufzählung
      Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Kostenbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i,,
    • Strichaufzählung
      Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
    • Strichaufzählung
      weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
    • Strichaufzählung
      Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
    festzulegen.

§ 77

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum:
zu Abs. 3 vgl. § 124b Z 344
zu Abs. 4a vgl. § 124b Z 368

Text

Lohnzahlungszeitraum

Paragraph 77,
  1. Absatz einsIst der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.
  2. Absatz 2Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen.
  3. Absatz 3Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfaßt die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, berücksichtigt werden, wenn
    • Strichaufzählung
      der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten hat,
    • Strichaufzählung
      der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 63, berücksichtigt hat und
    • Strichaufzählung
      dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist, abgesehen von Fällen gemäß Absatz 4 a,, nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.
  4. Absatz 4Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 sowie für Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, neu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro Anmerkung 1) übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 sowie Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro Anmerkung 1) übersteigenden Bemessungsgrundlage.
  5. Absatz 4 aDer Arbeitgeber hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu ermitteln (Kontrollsechstel).
    1. Ziffer eins
      Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, versteuert, hat der Arbeitgeber die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach Paragraph 67, Absatz 10, zu versteuern; dies gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:
      1. Litera a
        Elternkarenz,
      2. Litera b
        Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
      3. Litera c
        Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG,
      4. Litera d
        Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 c, oder Paragraph 14 d, AVRAG,
      5. Litera e
        Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, AVRAG,
      6. Litera f
        Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 13 a, AVRAG,
      7. Litera g
        Grundwehrdienst gemäß Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß Paragraph 6 a, Zivildienstgesetz 1986,
      8. Litera h
        Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG,
      9. Litera i
        Teilpension gemäß Paragraph 27 a, AlVG oder
      10. Litera j
        Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
    2. Ziffer 2
      Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, versteuert, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 ausbezahlt und gemäß Paragraph 67, Absatz 10, besteuert worden sind.
  6. Absatz 5Werden Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar ausgezahlt, kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen. Erfolgt keine Aufrollung, sind die Bezüge dem Lohnzahlungszeitraum Dezember des Vorjahres zuzuordnen.

(____________

Anmerkung 1: Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, ist statt dem Betrag 2 100 Euro der Betrag 2 447 Euro und statt dem Betrag 2 000 Euro der Betrag 2 330 Euro anzuwenden vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 449,).)

§ 78

Text

Einbehaltung der Lohnsteuer

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn, Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung sowie im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden.
  2. Absatz 2Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen auszahlen (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vornehmen, können die Lohnsteuer abweichend von Absatz eins, erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Voraussetzung ist, daß die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. Das Finanzamt kann jedoch anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Absatz eins, einzubehalten ist.
  3. Absatz 3Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
  4. Absatz 4Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen und reicht der Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes der geldwerten Vorteile (Paragraph 15, Absatz 2,) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu decken.
  5. Absatz 5Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Bruttobezüge gemäß Paragraph 25,,
    • Strichaufzählung
      Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und Ziffer 5,,
    • Strichaufzählung
      Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5,
    • Strichaufzählung
      Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,
    • Strichaufzählung
      die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d,) und den geleisteten Beitrag,
    • Strichaufzählung
      die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus (Paragraph 33, Absatz 3 a,),
    • Strichaufzählung
      Lohnsteuer.

§ 79

Text

Abfuhr der Lohnsteuer

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an sein Finanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.
  2. Absatz 2Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. Paragraph 67, Absatz 8, Litera c, ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (Paragraph 82,), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

§ 80

Text

Lohnsteueranmeldung

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDas Finanzamt des Arbeitgebers kann verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt des Arbeitgebers zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (Paragraph 79, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Hat das Finanzamt des Arbeitgebers die Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung auch dann abgeben, wenn er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteueranmeldung zu erklären, daß er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt und dies dem Finanzamt mitteilt.

§ 81

Text

Betriebsstätte

Paragraph 81,

Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; Paragraph 29, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

§ 82

Text

Haftung

Paragraph 82,

Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins und 4 oder Absatz 3, vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

§ 82a

Text

Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

Paragraph 82 a,
  1. Absatz einsWird die Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes.
  2. Absatz 2Die Haftung nach Absatz eins, tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst die vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden und vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt. Als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung dieses Entgeltes. Als Leistung gilt insbesondere auch die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn beim beauftragten Unternehmen zur Einbringung der vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, IESG vorliegt.
  3. Absatz 3Die Haftung nach Absatz eins, entfällt,
    1. Ziffer eins
      wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach Paragraph 67 b, Absatz 6, ASVG geführt wird oder
    2. Ziffer 2
      – wenn Ziffer eins, nicht zutrifft – das Auftrag gebende Unternehmen 5 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse (Paragraph 67 c, ASVG) überweist.
    Die beiden letzten Sätze des Paragraph 67 a, Absatz 3, ASVG gelten entsprechend.
  4. Absatz 4Der Haftungsbetrag nach Absatz 3, Ziffer 2, wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; er gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Insolvenzordnung. Der Haftungsbetrag ist, sofern auch eine Überweisung nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG erfolgt, gemeinsam mit dieser abzuführen. Für Zwecke der Weiterleitung des Haftungsbetrages nach Absatz 3, Ziffer 2, an das Finanzamt sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, oder, wenn nicht vorhanden, die Steuernummer des beauftragten Unternehmens mitzuteilen. Erfolgt eine Überweisung nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2, gemeinsam mit der Überweisung nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG sind auch die in Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG genannten Daten anzugeben. Das beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftrag gebenden Unternehmen seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, wenn nicht vorhanden, seine Steuernummer bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Die beim Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse einlangenden Haftungsbeträge sind folgendermaßen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      80% entfällt auf den Haftungsbeitrag nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG und 20% auf den Haftungsbetrag nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2,
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, kann das Auftrag gebende Unternehmen mittels Verrechnungsweisung den Haftungsbetrag nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG unter der Bezeichnung „AGH-SV“ und den Haftungsbetrag nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2, unter der Bezeichnung „AGH-LSt“ betragsmäßig bestimmen.
    3. Ziffer 3
      Bestehen für das beauftragte Unternehmen bei den österreichischen Krankenversicherungsträgern weder Beitrags- noch Meldepflichten nach dem ASVG, so entfällt abweichend von Ziffer eins, der vom Auftrag gebenden Unternehmen entrichtete Haftungsbetrag zur Gänze auf den Haftungsbetrag nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2,
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Zusammenwirkens zwischen dem Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse und den Finanzämtern hinsichtlich der Auftraggeberhaftung für vom Finanzamt einzuhebende lohnabhängige Abgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat die der Österreichischen Gesundheitskasse aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Adaptierungs- und Betriebskosten zu tragen, wobei die Beauftragung dieser Arbeiten durch die Österreichische Gesundheitskasse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat.
  6. Absatz 6Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt kann die Streichung von der HFU-Liste beantragen, wenn fällige lohnabhängige Abgaben nicht entrichtet wurden. Eine neuerliche Aufnahme in die HFU-Liste bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
  7. Absatz 7Haftungsbeträge nach Absatz 3, Ziffer 2, sind in erster Linie mit fälligen Lohnabgaben zu verrechnen, in weiterer Folge ist die Verrechnung gemäß Paragraph 214, Absatz eins, BAO vorzunehmen.

§ 83

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2 vgl. § 124b Z 367

Text

Steuerschuldner

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
  2. Absatz 2Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, vorliegen,
    2. Ziffer 2
      ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47, Absatz eins, Litera b,) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
    4. Ziffer 4
      eine Veranlagung auf Antrag (Paragraph 41, Absatz 2,) durchgeführt wird,
    5. Ziffer 5
      eine ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47,) nicht erhoben hat.
  3. Absatz 3Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.

§ 84

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 5 ab 1.1.2019 (Veranlagungsjahr 2019) vgl. § 124b Z 345

Text

Lohnzettel

Paragraph 84,
  1. Absatz eins
    1. Ziffer eins
      Der Arbeitgeber hat seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.
    2. Ziffer 2
      Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Ziffer 2, ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    4. Ziffer 4
      Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  2. Absatz 2Der Arbeitgeber (der Insolvenzverwalter) hat dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
  3. Absatz 3Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (Paragraph 76,) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt des Arbeitgebers zu übermitteln. Ein in Folge einer Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, erstellter Lohnzettel stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung dar.
  4. Absatz 4Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß Paragraph 69, vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,).
  5. Absatz 5Auf dem Lohnzettel sind
    • Strichaufzählung
      die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG des Arbeitnehmers,
    • Strichaufzählung
      die Versicherungsnummer des (Ehe)Partners sowie die Anzahl der Kinder (Paragraph 106, Absatz eins,) des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      die Versicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      die Anzahl, Name, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der Kinder, für die ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,
    anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
  6. Absatz 6Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.

§ 84a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 367

Text

Lohnbescheinigung

Paragraph 84 a,
  1. Absatz einsBei Auszahlungen von Einkünften gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, hat der Arbeitgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Lohnbescheinigung hat zumindest folgende für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten gemäß dem amtlichen Formular zu enthalten: Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge.

§ 85

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Paragraph 85,
  1. Absatz einsKörperschaften des öffentlichen Rechts haben die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn im voraus für einen Lohnzahlungszeitraum erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen Dienststelle zugeteilt und geht die Zahlung des Arbeitslohnes auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher zuständige Kasse im Lohnzettel (Paragraph 84,) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohnes von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohnes in den von ihr auszuschreibenden Lohnzettel nicht aufzunehmen.

§ 86

Text

Lohnsteuerprüfung

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr
    1. Ziffer eins
      der Lohnsteuer,
    2. Ziffer 2
      der Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 5, zweiter Fall
    sowie die für die Erhebung
    1. Ziffer 3
      des Dienstgeberbeitrages (Paragraph 41, FLAG) und
    2. Ziffer 4
      des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Paragraph 122, Absatz 8, Wirtschaftskammergesetz 1998)
    maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Lohnsteuerprüfung) nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,. Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen.
  2. Absatz eins aLiegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach Paragraph 412 c, ASVG oder Paragraph 194 b, GSVG oder Paragraph 182 a, BSVG vor, so ist die Versicherungszuordnung auch für die Qualifikation der Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, bindend. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat.
  3. Absatz 2Ergibt sich bei einer Lohnsteuerprüfung, dass die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 3Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers (Paragraph 82,), für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, anzusehen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,)

§ 87

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Verpflichtung der Arbeitgeber

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDie Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in die nach Paragraph 76, vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnaufzeichnungen der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und in die Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Arbeitgeber haben ferner jede vom Prüfungsorgan zum Verständnis der Aufzeichnungen verlangte Erläuterung zu geben.
  3. Absatz 3Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Prüfungsorgan des Finanzamtes auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu geben.

§ 88

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Verpflichtung der Arbeitnehmer

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDie Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
  2. Absatz 2Das Prüfungsorgan ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.

§ 89

Text

Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDie Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (Paragraph 158, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (Paragraphen 41 a und 42 Absatz eins, ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne des Absatz eins, kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörden und das Amt für Betrugsbekämpfung haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (Paragraphen 143 und 144 BAO), ob
    • Strichaufzählung
      die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,
    • Strichaufzählung
      die Anzeigepflichten des AlVG und
    • Strichaufzählung
      die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder 367 Ziffer 54, GewO erfüllt,
    eingehalten wurden. Zum Zweck der Prüfung der Einhaltung der Anzeigepflichten überprüfter Personen sind die Abgabenbehörden und das Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, die Arbeitslosmeldung und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Überbrückungshilfen nach dem ÜHG für die letzten drei Monate durch Eingabe des Namens und der Sozialversicherungsnummer der überprüften Person automationsunterstützt abzufragen. Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, den Abgabenbehörden und dem Amt für Betrugsbekämpfung den Zugriff auf diese Daten in einer technisch geeigneten Form kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Finanzämter haben der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber bereitzustellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.
  5. Absatz 5Die IEF-Service-GmbH und deren Geschäftsstellen haben alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 3, 4 und 5 des Absatz 4, gelten entsprechend.
  6. Absatz 6Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben an dem der An- oder Abmeldung folgenden Werktag den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln. Wenn für Dienstnehmer eine Befreiung gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, in Anspruch genommen wird, ist dies ebenfalls zu übermitteln. Weiters sind die Meldungen der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes sowie allfällige Berichtigungen der Beitragsgrundlagen pro versicherter Person zu übermitteln. Absatz 2, gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung bzw. den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung festzulegen.

§ 90

Text

Auskunftspflicht der Behörde

Paragraph 90,

Das Finanzamt des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

§ 91

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz

Paragraph 91,

Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt an seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt und, wenn ein solcher nicht besteht, die Betriebsstätte.

§ 92

Text

Auslandsbeamte

Paragraph 92,
  1. Absatz einsFür Auslandsbeamte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ist die Lohnsteuer nach den Paragraphen 33 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Weisen die im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 63, vorliegen, so stellt das Finanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers einen den Paragraphen 63 und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.

§ 93

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384

Text

6. TEIL
KAPITALERTRAGSTEUER

Abzugspflicht

Paragraph 93,
  1. Absatz einsBei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in Paragraph 27 a, Absatz 2, genannten Einkünfte.
  2. Absatz eins aDer Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2,) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, Absatz eins,) eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.
  3. Absatz 2Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor:
    1. Ziffer eins
      Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (Paragraph 27, Absatz 2,), wenn sich die auszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist. Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
    2. Ziffer 2
      Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,) und bei Einkünften aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,), wenn eine inländische depotführende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) oder eine inländische auszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 27 b, Absatz 2,), wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3,) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.
      2. Litera b
        Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (Paragraph 27, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 27 b, Absatz 3,), wenn ein inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3,) vorliegt, der die Realisierung abwickelt.
  4. Absatz 3Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 94, vorliegen.
  5. Absatz 4Weist der Steuerpflichtige bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, hat diese für Zwecke des Steuerabzugs davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat entsprechen. Zumindest ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage anzusetzen. Besteht kein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle bei einer späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten im Falle des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, dem halben Erlös, im Falle des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, dem halben gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen. Besteht weder im Zeitpunkt der Depoteinlage noch im Zeitpunkt einer späteren Realisierung ein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen.

Weist der Steuerpflichtige

  • Strichaufzählung
    bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen und Anteilen an Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 und an Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben wurden;
  • Strichaufzählung
    bei allen anderen Wirtschaftsgütern und Derivaten die Anschaffung vor dem 1. April 2012 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. April 2012 entgeltlich erworben wurden.

Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung (Paragraph 97, Absatz 2,) nachweisen, dass die tatsächliche Anschaffung vor den genannten Zeitpunkten erfolgt ist.

Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach oder besteht im Zeitpunkt einer späteren Realisierung kein Kurs- oder Handelswert, bewirkt der Steuerabzug gemäß Paragraph 93, keine Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97, Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der Veranlagung die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme nachzuweisen.

  1. Absatz 4 aSind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung die nähere Vorgangsweise festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen,
      • Strichaufzählung
        in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben;
      • Strichaufzählung
        wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    2. Ziffer 2
      Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös, im Falle des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, zweiter Teilstrich dem halben gemeinen Wert entsprechen. Der Steuerabzug bewirkt in diesem Fall keine Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97,
  2. Absatz 5Für Zwecke des Steuerabzuges ist davon auszugehen, dass
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;
    • Strichaufzählung
      im Ausland begebene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, sowie Anteilscheine an einem ausländischen Immobilienfonds bei ihrer Begebung im Zweifel sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden;
    • Strichaufzählung
      der Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 7, entspricht;
    • Strichaufzählung
      eine Übertragung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2, sechster Teilstrich vorliegt, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, Absatz eins,) der depotführenden oder auszahlenden Stelle (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2,) anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere notariell beurkundeter Beschluss bzw. Vertrag oder Notariatsakt über die Umgründung) das Vorliegen einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz glaubhaft macht.
    • Strichaufzählung
      Einkünfte im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, jenem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, bei dem ein Zufluss erfolgt. Ist die Kapitalertragsteuer vom Schuldner gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, einzubehalten, gilt dies nur, wenn die Auszahlung nicht im Rahmen einer korrigierten Verteilung durch den Zentralverwahrer vorgenommen wird.
  3. Absatz 6Die depotführende Stelle gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, hat den Verlustausgleich gemäß Paragraph 27, Absatz 8, für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Werden zunächst negative und zeitgleich oder später positive Einkünfte erzielt, sind die negativen Einkünfte mit den zeitgleich oder später erzielten positiven Einkünften auszugleichen.
    2. Ziffer 2
      Werden zunächst positive und später negative Einkünfte erzielt, ist die für die positiven Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 27,5% der negativen Einkünfte betragen darf.
    3. Ziffer 3
      Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden (Ziffer eins,) oder zu einer Gutschrift führen (Ziffer 2,).
    4. Ziffer 4
      Folgende Einkünfte sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen:
      1. Litera a
        Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen; diesfalls gilt Absatz 5, erster Teilstrich nicht für Zwecke des Verlustausgleichs;
      2. Litera b
        Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers treuhändig gehalten werden;
      3. Litera c
        Einkünfte, bei denen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Absatz 4, ermittelte Werte zu Grunde liegen;
      4. Litera d
        Einkünfte aus Depots mit mehreren Depotinhabern.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung dieser Bestimmung sowie zur Durchführung des Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, zu erlassen.
  4. Absatz 7Der Abzugsverpflichtete gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3, hat den Verlustausgleich gemäß Paragraph 27, Absatz 8, für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen (Absatz 2, Ziffer 3,) durchzuführen. Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden, wobei Absatz 6, Ziffer 4, Litera c, auf pauschal ermittelte Werte gemäß Absatz 4 a, Ziffer 2, zu beziehen ist.

§ 94

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384

Text

Ausnahmen von der Abzugspflicht

Paragraph 94,

Der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2,) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  2. Ziffer 2
    Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • Strichaufzählung
      Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Flexiblen Kapitalgesellschaften oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
    • Strichaufzählung
      die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
    Dies gilt auch für ausländische Körperschaften, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, wenn die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestanden hat. Davon abweichend hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer dann einzubehalten, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerverkürzung und Missbrauch (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) durch Verordnung anordnet.
    In diesen Fällen ist eine der Richtlinie entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.
  3. Ziffer 3
    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (einschließlich Ausgleichzahlungen und Leihgebühren im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 4,) bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
  4. Ziffer 4
    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
  5. Ziffer 5
    Bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
    2. Litera b
      Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
    3. Litera c
      Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
    Der Empfänger hat dem Abzugsverpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des Abzugsverpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass die Kapitaleinkünfte nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter Litera a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der Litera c,, mit der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.
  6. Ziffer 6
    Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    1. Litera a
      Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,)
    1. Litera c
      Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,, Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a,, die
      • Strichaufzählung
        innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
      • Strichaufzählung
        einer befreiten Unterstützungskasse,
      • Strichaufzählung
        einer befreiten Privatstiftung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
      • Strichaufzählung
        einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
      • Strichaufzählung
        einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung) oder
      • Strichaufzählung
        einem Einlagensicherungsfonds im Sinne des Paragraph 18, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder dem Beitragsvermögen gemäß Paragraph 74, WAG 2018
      nachweislich zuzurechnen sind.
    2. Litera d
      Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    3. Litera e
      Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7,, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, befreit sind, der Empfänger unter Paragraph 4 a, fällt oder Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b, oder Paragraph 4 c, vorliegen.
  7. Ziffer 7
    Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins und diesen gleichgestellten Einkünften aus Kryptowährungen, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten die Einschränkung des Besteuerungsrechts. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, vorweist. Bei Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, gilt im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts der Schuldner der Kapitalerträge (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,
  8. Ziffer 8
    Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
  9. Ziffer 9
    Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,).
  10. Ziffer 10
    Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a, die
    • Strichaufzählung
      einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
    • Strichaufzählung
      einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde
    zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften im Sinne der Paragraphen 23, ff des Immobilien-Investmentfondsgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.
  11. Ziffer 11
    Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
    • Strichaufzählung
      einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
    • Strichaufzählung
      einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde,
    soweit die Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c bestehen, deren Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
  12. Ziffer 12
    Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a, die einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
  13. Ziffer 13
    Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:
    • Strichaufzählung
      Einkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c;
    • Strichaufzählung
      Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,
  14. Ziffer 14
    Bei Zuwendungen einer nach Paragraph 718, Absatz 9, ASVG errichteten Privatstiftung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 36,

§ 95

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384 und 433

Text

Schuldner und Abzugsverpflichteter

Paragraph 95,
  1. Absatz einsSchuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Absatz 2,) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4, haften die Wertpapierfirma, der Zahlungsdienstleister, das E-Geldinstitut sowie ein allenfalls erforderlicher steuerlicher Vertreter zur ungeteilten Hand. Die Haftung ist vom Finanzamt für Großbetriebe geltend zu machen.
  2. Absatz 2Abzugsverpflichteter ist:
    1. Ziffer eins
      Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, einschließlich tatsächlich ausgeschütteter Erträge und als ausgeschüttet geltender Erträge aus einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde:
      1. Litera a
        Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, handelt.
      2. Litera b
        die auszahlende Stelle in allen anderen Fällen. Auszahlende Stelle ist:
        • Strichaufzählung
          das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,
        • Strichaufzählung
          der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt,
        • Strichaufzählung
          die Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist,
        • Strichaufzählung
          eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 3, WAG 2018, die an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.
        • Strichaufzählung
          Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 gewährt.
        • Strichaufzählung
          Bei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, die die Kapitalerträge auszahlen.
    2. Ziffer 2
      Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten, ausgenommen jenen der Ziffer 4 :,
      1. Litera a
        Die inländische depotführende Stelle.
      2. Litera b
        Die inländische auszahlende Stelle, wenn keine inländische depotführende Stelle vorliegt, es sich bei der depotführenden Stelle um eine Betriebsstätte der auszahlenden Stelle oder ein konzernzugehöriges Unternehmen handelt und die auszahlende Stelle in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle die Realisierung abwickelt und die Erlöse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus dem Differenzausgleich, aus der Veräußerung von Derivaten oder die Stillhalterprämie gutschreibt.
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 18, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)
      Als inländische depotführende oder auszahlende Stellen kommen in Betracht:
      • Strichaufzählung
        Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (Paragraph eins, BWG),
      • Strichaufzählung
        Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (Paragraph 9, BWG),
      • Strichaufzählung
        Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist,
      • Strichaufzählung
        eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 3, WAG 2018.
    3. Ziffer 3
      Bei Einkünften aus Kryptowährungen:
      1. Litera a
        Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen der inländische Schuldner der Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte; wenn kein inländischer Schuldner vorliegt, der inländische Dienstleister (Litera b,), der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.
      2. Litera b
        Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen der inländische Dienstleister.
      Als inländische Dienstleister kommen in Betracht:
      • Strichaufzählung
        Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, welche Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a, FM-GwG),
      • Strichaufzählung
        Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten (Paragraph 2, Ziffer 22, Litera b, FM-GwG),
      • Strichaufzählung
        Die inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Dienstleistern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a und b FM-GwG.
    4. Ziffer 4
      Bei Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten:
      1. Litera a
        Die inländische auszahlende Stelle gemäß Ziffer 2, Litera b, ;,
      2. Litera b
        Eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 3, WAG 2018, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters im Sinne des Paragraph 7, ZaDiG 2018, eines E-Geldinstitutes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz oder eines zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten bedient.
      Dies gilt auch im Falle einer/eines ausländischen mit einer inländischen vergleichbaren auszahlenden Stelle oder einer Wertpapierfirma bzw. eines Zahlungsdienstleisters, sofern mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen dem zuständigen Finanzamt nachweist.
  3. Absatz 3Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:
    1. Ziffer eins
      Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
    2. Ziffer 2
      Bei anderen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital
      • Strichaufzählung
        nach Maßgabe des Paragraph 19,, wenn es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder nicht unter Ziffer eins, fallende sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, handelt,
      • Strichaufzählung
        im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge bei allen sonstigen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital.
      Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, letzter Satz gelten der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß Paragraph 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen als zugeflossen. Im Falle einer Depotentnahme oder eines Wegzugs im Sinne der Ziffer 3, sind der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß Paragraph 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen zu erfassen.
    3. Ziffer 3
      Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a
      • Strichaufzählung
        nach Maßgabe des Paragraph 19 ;,
      • Strichaufzählung
        im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Veräußerung, der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot, jedoch höchstens im Ausmaß des Erlöses oder des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens; bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nach Maßgabe des Paragraph 19, Der Abzugsverpflichtete kann die herauszugebenden Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 bis zum Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kapitalertragsteuer durch den Schuldner zurückbehalten;
      • Strichaufzählung
        im Falle der Entnahme aus dem Depot im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2, im Entnahmezeitpunkt.
  4. Absatz 4Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz eins, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. Ziffer 2
      der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  5. Absatz 5Werden gutgeschriebene Kapitalerträge aus der Überlassung von Kapital nachträglich gekürzt, ist vom Abzugsverpflichteten die auf die nachträglich gekürzten Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Verluste aus der Einlösung von Wirtschaftsgütern im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, stellen keine nachträgliche Kürzung dar.

§ 96

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384

Text

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDie Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7,, deren Schuldner Abzugsverpflichteter (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) ist, hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.
      2. Litera b
        Bei Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Abzugsverpflichtete am 15. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Der Berechnung der Vorauszahlung sind folgende Werte zugrunde zu legen:
        • Strichaufzählung
          Der Bestand an laufend verzinsten Geldeinlagen und sonstigen Geldforderungen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluss.
        • Strichaufzählung
          Das bis 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres ermittelte jeweilige arithmetische Mittel der den laufend verzinsten Einlagen und sonstigen Geldforderungen zuzuordnenden Zinssätze des laufenden Kalenderjahres.
        • Strichaufzählung
          Der bis 30. Oktober des laufenden Jahres angefallene Zinsaufwand für nicht laufend verzinste Geldeinlagen und sonstige Geldforderungen. Dieser Zinsaufwand ist um 15% zu erhöhen.
        Die Vorauszahlung beträgt 90% der aus diesen Werten errechneten Jahressteuer. Die restliche Kapitalertragsteuer ist am 30. September des Folgejahres zu entrichten.
      3. Litera c
        Bei Zinsen, die der beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, unterliegen, hat der Abzugsverpflichtete die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu entrichten.
      4. Litera d
        Bei allen anderen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus der Überlassung von Kapital hat der Abzugsverpflichtete die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen.
    2. Ziffer 2
      Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    3. Ziffer 3
      Bei Einkünften aus Kryptowährungen hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 7, einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres abzuführen.
  2. Absatz 2Die Kapitalertragsteuer ist an das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständige Finanzamt abzuführen.
  3. Absatz 3Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
    Die Anmeldung ist innerhalb der im Absatz eins, angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.
  4. Absatz 4Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge folgende Bescheinigungen zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist. Die Höhe der Einkünfte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen.
    2. Ziffer 2
      Eine Bescheinigung über den Verlustausgleich gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Darin sind für jedes Depot gesondert die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 3 und 4, sowie allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft anzugeben. Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.
    3. Ziffer 3
      Eine Bescheinigung über den Verlustausgleich gemäß Paragraph 93, Absatz 7, Darin sind für jeden Steuerpflichtigen die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte aus Kryptowährungen, untergliedert nach Paragraph 27 b, Absatz 2 und Paragraph 27 b, Absatz 3,, anzugeben. Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 7, berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.
    Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten nach Ziffer eins, entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.

§ 97

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384 und 423

Text

Steuerabgeltung

Paragraph 97,
  1. Absatz einsFür natürliche Personen und für nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (Paragraph 27 a, Absatz 5,) und der Verlustausgleichsoption (Absatz 2,). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde. Die Steuerabgeltung gilt nicht:
    1. Litera a
      für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,), Einkünfte aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,) und Einkünfte aus Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a,), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören;
    2. Litera b
      soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Paragraph 93, Absatz 4, oder Paragraph 93, Absatz 4 a, ermittelte Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß Paragraph 93, Absatz 5, oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4, Litera a und b oder Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer eins, zu Grunde liegen.
  2. Absatz 2Auf Antrag sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages sind die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen; dies gilt ungeachtet des Paragraph 20, Absatz 2, nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.

§ 98

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 333

Text

7. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

Paragraph 98,
  1. Absatz einsDer beschränkten Einkommensteuerpflicht (Paragraph eins, Absatz 3,) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,).
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
      • Strichaufzählung
        ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
      • Strichaufzählung
        verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
      • Strichaufzählung
        für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
      • Strichaufzählung
        für den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist oder
      • Strichaufzählung
        bei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt.
      Einkünfte
      • Strichaufzählung
        aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
      • Strichaufzählung
        aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
      • Strichaufzählung
        aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
      sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,), die
      • Strichaufzählung
        im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Ziffer 2,),
      • Strichaufzählung
        aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
      Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Ziffer 3, erfaßt wurden.
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27,, wenn
      1. Litera a
        es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.
      2. Litera b
        es sich dabei um inländische Zinsen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, oder inländische Stückzinsen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 5, (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren) handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Inländische (Stück)Zinsen liegen vor, wenn
        • Strichaufzählung
          der Schuldner der Zinsen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist oder
        • Strichaufzählung
          das Wertpapier von einem inländischen Emittenten begeben worden ist.
        Werden solche inländischen (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß Paragraph 186, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder Paragraph 40, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes gemeldet, ist Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der gemeldeten Zinsen einzubehalten, ansonsten ist Kapitalertragsteuer
        • Strichaufzählung
          vom Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen sowie
        • Strichaufzählung
          zum 31. Dezember von einem Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins, oder
        • Strichaufzählung
          im Falle einer Veräußerung oder eines Depotübertrages vor dem 31. Dezember, ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, von einem Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres
        einzubehalten.
      3. Litera c
        es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, handelt und Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, einzubehalten war.
      4. Litera d
        es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der Paragraphen 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.
      5. Litera e
        es sich dabei um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt, soweit diese Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland stammen, an der der Steuerpflichtige oder im Falle des unentgeltlichen Erwerbs sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war.
      Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind
      • Strichaufzählung
        (Stück)Zinsen, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden;
      • Strichaufzählung
        (Stück)Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht, wobei die Begründung der Ansässigkeit in einem solchen Staat dem Abzugsverpflichteten durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen ist;
      • Strichaufzählung
        (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß Paragraph 186, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder Paragraph 40, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sofern das den Paragraphen 186, oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. Paragraphen 40, oder 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde direkt oder indirekt höchstens 15% seines Vermögens in Wirtschaftsgüter angelegt hat, deren Erträge inländische Zinsen sind.
    6. Ziffer 6
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
      • Strichaufzählung
        im Inland gelegen sind oder
      • Strichaufzählung
        in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
      • Strichaufzählung
        in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
    7. Ziffer 7
      Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30,, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt.
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  2. Absatz 2Für Einkünfte im Sinne des Absatz eins, entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß Paragraph 99 a, gegeben sind.
  3. Absatz 3Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträgliche Einkünfte (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Absatz eins, bestanden hat.
  4. Absatz 4Für Einkünfte im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 sind die Paragraphen 30 a bis 30c entsprechend anzuwenden.

§ 99

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 412 und 437

Text

Steuerabzug in besonderen Fällen

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDie Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer):
    1. Ziffer eins
      Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.
    2. Ziffer 2
      Bei Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Steuerabzug unterbleibt insoweit, als
      • Strichaufzählung
        die ausländische Gesellschaft der inländischen Personengesellschaft bekannt gibt oder
      • Strichaufzählung
        die zuständige Abgabenbehörde auf andere Weise davon Kenntnis erlangt,
      welche natürlichen Personen oder juristischen Personen Empfänger der Gewinnanteile sind. Die inländische Personengesellschaft gilt dabei als Schuldner der Gewinnanteile.
    3. Ziffer 3
      Bei den im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, aufgezählten Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind.
    4. Ziffer 4
      Bei Aufsichtsratsvergütungen.
    5. Ziffer 5
      Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
    6. Ziffer 6
      Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, soweit es sich um Immobilien eines Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder eines Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden Gebildes handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Die Einkommensteuer kann auch von einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden Gebilde, dessen Anteile im In- oder Ausland entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden, durch Steuerabzug erhoben werden, sofern dieses die Immobilien nicht unmittelbar hält und nicht bereits ein Steuerabzug erfolgt ist.
    7. Ziffer 7
      Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4,, wenn die stille Beteiligung an einem inländischen Unternehmen besteht.
  2. Absatz eins aDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung vorzusehen, daß bei beschränkt Steuerpflichtigen, die Einnahmen aus der Herstellung eines Werkes erzielen, die Einkommensteuer durch Steuerabzug eingehoben wird, wenn dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Aus Gründen der Gegenseitigkeit kann bei Erbringen eines Nachweises, daß keine inländische Steuerpflicht vorliegt, eine Erstattung auch erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes erfolgen.
    1. Absatz 2, Ziffer eins
      Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.
    2. Ziffer 2
      Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat. Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben beim Empfänger den Betrag von 2 331 Euro Anmerkung 1), ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist.
  3. Absatz 3Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an eine inländische juristische Person abführt, die die Urheberrechte wahrt und von dem für die juristische Person zuständigen Finanzamt zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen worden ist. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.

(__________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023, für 2024: 2 267 €)

§ 99a

Text

Befreiung vom Steuerabzug

Paragraph 99 a,
  1. Absatz einsDer Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug von Zinsen und Lizenzgebühren befreit, wenn er entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ist und wenn der Nutzungsberechtigte ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ist.

Als Lizenzgebühren gelten Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden.

Als Zinsen gelten Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ganz oder teilweise ausgeführt wird.

  1. Absatz 2Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen einer inländischen Betriebsstätte sind nur dann befreit, wenn diese Zinsen und Lizenzgebühren bei ihr eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen.
  2. Absatz 3Ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt nur dann als Nutzungsberechtigter, wenn es die Zahlungen zu eigenen Gunsten und nicht als Zwischenträger, etwa als Vertreter, Treuhänder oder Bevollmächtigter für eine andere Person, erhält, und wenn die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, die Grundlage für Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren sind, mit dem empfangenden Unternehmen in einem konkreten Zusammenhang stehen.
  3. Absatz 4Eine Betriebsstätte wird als Nutzungsberechtigter der Lizenzgebühren behandelt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, die Grundlage für Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren sind, mit der Betriebsstätte in einem konkreten Zusammenhang stehen und
    2. Ziffer 2
      wenn die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund deren die Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, einer der in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49) in der jeweils geltenden Fassung genannten Steuern bzw. im Fall Belgiens dem „impot des non-résidents/belasting der niet-verblijfhouders“ bzw. im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ bzw. einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer unterliegt, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde.
  4. Absatz 5Als Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gilt jedes Unternehmen, das eine der im Anhang der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49 bis 54 in der jeweils geltenden Fassung) angeführten Rechtsformen aufweist und nach dem Steuerrecht des anderen Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist und nicht nach einem zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen gilt.

Darüber hinaus muss das Unternehmen einer der in Artikel 3 dieser Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49) in der jeweils geltenden Fassung angeführten Steuern oder einer weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem 26. Juni 2003 an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde, unterliegen, ohne von ihr befreit zu sein.

  1. Absatz 6Als verbundenes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das wenigstens dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass
    1. Ziffer eins
      das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten am zweiten Unternehmen beteiligt ist oder
    2. Ziffer 2
      das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten am ersten Unternehmen beteiligt ist oder
    3. Ziffer 3
      ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten am ersten Unternehmen und am zweiten Unternehmen beteiligt ist.
    Die Beteiligungen dürfen nur Unternehmen umfassen, die im Gemeinschaftsgebiet niedergelassen sind. Diese Beteiligungserfordernisse müssen zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder der Lizenzgebühren für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr bestanden haben.
  2. Absatz 7Die Befreiung vom Steuerabzug erfolgt nur, wenn der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder der Lizenzgebühren über folgende Bestätigungen verfügt:
    1. Ziffer eins
      Eine Bestätigung durch die zuständigen Abgabenbehörden des anderen Mitgliedstaates, dass das empfangende Unternehmen in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und einer der in Artikel 3 der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49) in der jeweils geltenden Fassung angeführten Steuern oder einer weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde, unterliegt.
    2. Ziffer 2
      Ist eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte Nutzungsberechtigter der Zinsen oder der Lizenzgebühren, ist zusätzlich durch die Abgabenbehörden dieses Mitgliedstaates das Bestehen der Betriebsstätte und die Tatsache zu bestätigen, dass die Betriebsstätte einer der in Ziffer eins, genannten Steuern unterliegt.
    3. Ziffer 3
      Eine Bestätigung des empfangenden Unternehmens über die Erfüllung der Mindestbeteilungserfordernisse sowie über die Dauer des Bestehens der Beteiligung. Das empfangende Unternehmen hat zu bestätigen, dass es Nutzungsberechtigter im Sinne des Absatz 3, ist. Ist eine Betriebsstätte Nutzungsberechtiger der Zinsen oder der Lizenzgebühren, ist die Nutzungsberechtigung im Sinne des Absatz 4, durch die Betriebsstätte zu bestätigen.
    Diese Bestätigungen gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
  3. Absatz 8Wenn zum Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung die Mindestbehaltefrist im Sinne des Absatz 6, noch nicht gegeben war oder der Schuldner noch nicht über die erforderlichen Bestätigungen verfügte, kann das empfangende Unternehmen oder die empfangende Betriebsstätte eine Erstattung bei dem zuständigen Finanzamt binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung beantragen. Bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Absatz 6, wird die zu viel einbehaltene Quellensteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Einlangen des Antrags erstattet. Erfolgt die Erstattung der einbehaltenen Steuer nicht innerhalb dieser Frist, so hat das empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte nach Ablauf dieses Jahres Anspruch auf eine Verzinsung der Steuer, wobei Paragraph 205, BAO sinngemäß anzuwenden ist.
  4. Absatz 9Keine Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug besteht jedenfalls bei:
    1. Ziffer eins
      Zahlungen aus Forderungen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen, oder
    2. Ziffer 2
      Transaktionen, bei denen davon auszugehen ist, dass der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung, die Steuerumgehung oder der Missbrauch ist.
    Bestehen zwischen dem Zahler und dem Nutzungsberechtigten von Zinsen oder Lizenzgebühren oder zwischen einem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der Betrag der Zinsen oder der Lizenzgebühren den Betrag, den der Zahler und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so besteht die Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug nur hinsichtlich des letztgenannten Betrages.

§ 100

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 432

Text

Höhe und Einbehaltung der Steuer

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, beträgt 20%, bei Einkünften gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 jedoch 27,5%. In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25%.
  2. Absatz eins aIst der Schuldner der Abzugsteuer (Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte.
    2. Ziffer 2
      In den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 kann die Abzugsteuer in Höhe der Steuersätze gemäß Ziffer eins, einbehalten werden.
  3. Absatz 2Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des Paragraph 99,
  4. Absatz 3Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz 2, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. Ziffer 2
      der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  5. Absatz 4Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,
    3. Ziffer 3
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eines Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder eines Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden ausländischen Gebildes.

§ 101

Text

Abfuhr der Abzugsteuer

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß Paragraph 99, einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß Paragraph 99, EStG“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Finanzamt abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.
  2. Absatz 2Der Schuldner hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer enthalten. Das nach Absatz eins, zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden.
  3. Absatz 3Der Schuldner hat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem nach Absatz eins, zuständigen Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen Steuerbeträge mitzuteilen.

§ 102

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 412, 432 und 437

Text

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Paragraph 102,
  1. Absatz einsZur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
        • Strichaufzählung
          zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
        • Strichaufzählung
          zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder
        • Strichaufzählung
          zu den Gewinnanteilen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,
        gehören.
      2. Litera b
        Lohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins,, wenn
        • Strichaufzählung
          andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
        • Strichaufzählung
          im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
        Paragraph 41, Absatz 3, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Nicht unter Ziffer 2, Litera b, fallende lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5, oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen Dabei dürfen in den Fällen des Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, Werbungskosten sowie in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30,, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.
    Erfolgt eine Veranlagung nach den Ziffer eins bis 4, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Ziffer 3, gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Ziffer 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.
  2. Absatz 2Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 16,) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
    2. Ziffer 2
      Sonderausgaben (Paragraph 18,) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz 6,) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 34,, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
  3. Absatz 3Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 10 486 Euro Anmerkung 1) hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)

(__________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023, für 2024: 10 199 €)

§ 103

Text

8. TEIL
SONDERVORSCHRIFTEN

Zuzugsbegünstigung

Paragraph 103,
  1. Absatz einsBei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann das Finanzamt Österreich für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter Paragraph 98, fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
  2. Absatz eins aBei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann das Finanzamt Österreich, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Absatz eins, aufgrund des Zuzugs für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.
  3. Absatz 2Absatz eins, ist auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Für Absatz eins a, ist eine Frist von fünf Jahren maßgeblich.
  4. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Absatz eins und des Absatz eins a, mit Verordnung zu regeln. Dabei ist auch näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso kann die Verordnung den sachlichen Umfang und die Dauer von Zuzugsbegünstigungen im Sinne des Absatz eins, regeln. In dieser Verordnung kann festgelegt werden, dass die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung im Sinne des Absatz eins, in Form der Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes, der sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem Zuzug ergibt, erfolgt. Dieser Steuersatz darf 15% nicht unterschreiten.

§ 105

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002)
§ 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

Paragraph 105,

Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.

§ 106

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum:
Abs. 1 und 2: ab 1.1.2009 vgl. § 124b Z 157

Text

Kinder, (Ehe)Partnerschaften

Paragraph 106,
  1. Absatz einsAls Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Absatz 3,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, zusteht.
  2. Absatz 2Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, zusteht.
  3. Absatz 3(Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Absatz eins,) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.
  4. Absatz 4Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 107

Text

Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Paragraph 107,
  1. Absatz einsEinkünfte gemäß Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 27,, Paragraph 28, oder Paragraph 29, Ziffer 3, in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Absatz 2,) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Absatz 3,) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 11,) beantragt wird.
  2. Absatz 2Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind:
    1. Ziffer eins
      Elektrizitätsunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010)
    2. Ziffer 2
      Erdgasunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011)
    3. Ziffer 3
      Dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben
    4. Ziffer 4
      Fernwärmeversorgungsunternehmen, das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.
  3. Absatz 3Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 33, steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
  5. Absatz 5Die Abzugsteuer beträgt 10%.
  6. Absatz 6Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Absatz 7,) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer.
  7. Absatz 7Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Finanzamt abzuführen.
  8. Absatz 8Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Absatz 7, dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgenden Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung
    2. Ziffer 2
      Wohnsitz oder Sitz
    3. Ziffer 3
      Falls vorhanden: Steuernummer
    4. Ziffer 4
      Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG), wenn keine Steuernummer angegeben wird. Besteht keine Versicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.
  9. Absatz 9Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner gilt vorbehaltlich des Absatz 11, die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Absatz eins, als abgegolten.
  10. Absatz 10Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz 6, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. Ziffer 2
      der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  11. Absatz 11Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Absatz 4,) anzusetzen.

§ 108

Text

Bausparen

Paragraph 108,
  1. Absatz einsLeistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz 2,) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Der Durchschnitt der von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (Periodendurchschnitte) oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25% vermindert und um 0,8 erhöht.
    2. Ziffer 2
      Der sich nach Ziffer eins, ergebende Prozentsatz ist zu halbieren und auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Er darf nicht weniger als 1,5 und nicht mehr als 4 betragen.
    Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30. November eines jeden Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Er ist bei Ermittlung der Pauschbeträge des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.
  2. Absatz 2Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von Beiträgen bis zu 1.200 Euro jährlich erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz eins, auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) und für jedes Kind (Paragraph 106,) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 1.200 Euro pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Absatz 3, erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Absatz 3,) eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn) steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Absatz 4, vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn) steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind.
    1. Absatz 3, Ziffer eins
      Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in den Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.
    2. Ziffer 2
      In der Abgabenerklärung sind die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG des Antragstellers und die Versicherungsnummern jener Personen, für die Erhöhungsbeträge geltend gemacht werden, anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
    3. Ziffer 3
      Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft, verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit.
    4. Ziffer 4
      Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Absatz 2,) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
  3. Absatz 4Erhöhungsbeträge (Absatz 2,), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Absatz 3, geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
  4. Absatz 5Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Absatz 3, angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  5. Absatz 6Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.

Die zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden Steuerbetrag (Absatz 5,) zu verrechnen.

  1. Absatz 7Eine Rückforderung gemäß Absatz 6, hat zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      Beiträge in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 3, zurückgezahlt werden,
    2. Ziffer 2
      der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Bausparkassengesetzes durch oder für im Absatz 2, genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
    3. Ziffer 3
      Beiträge gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zurückgezahlt werden.
  2. Absatz 8Einkommensteuer(Lohnsteuer) erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Absatz eins bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  3. Absatz 9Erstattungsbeträge, die keinen vollen Centbetrag ergeben, sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
  4. Absatz 10Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Absatz 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Steuer mehr zu erstatten war.

§ 108a

Text

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Paragraph 108 a,
  1. Absatz einsLeistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz 2,) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, Absatz eins,), zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016 oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 479, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (Paragraph 108 b, Absatz 2,), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des Paragraph 108 b, Absatz 2, sowie Einmalprämien in Verbindung mit Paragraph 17, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach Paragraph 108, Absatz eins, ermittelten Prozentsatzes.
  2. Absatz 2Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen bis zu 1 000 Euro erstattet werden.
  3. Absatz 3Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege des Versicherungsunternehmens, der Pensionskasse, des für Anteile an prämienbegünstigten Investmentfonds depotführenden Kreditinstituts oder der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzlichen Pensionsversicherung) zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 108 b, Absatz 2,, auf Widmung des Pensionskassenbeitrags, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung), wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der Abgabenerklärung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
  4. Absatz 4Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Absatz 3, abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Absatz 3, angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  5. Absatz 5Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016 oder bei Pensionszusatzversicherungen (Paragraph 108 b, Absatz eins,) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß Paragraph 108 b, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des Paragraph 174, Absatz 2, des Investmentfondsgesetzes 2011. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt für Großbetriebe abzuführen.
  6. Absatz 6Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  7. Absatz 7Paragraph 108, Absatz 9, ist anzuwenden.

§ 108b

Text

Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds

Paragraph 108 b,
  1. Absatz einsFür die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes:

Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten.
  2. Ziffer 2
    Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne der Litera a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der Litera b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind:
    1. Litera a
      Eine frühestens ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht vermindern.
    2. Litera b
      Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß Litera a, zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß Litera a, kommt.
    3. Litera c
      Eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß Litera a, an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente.
    4. Litera d
      Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.
    5. Litera e
      Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente.
  3. Ziffer 3
    Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an Investmentfonds im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, des Investmentfondsgesetzes 2011 bedeckt werden, wobei diese Investmentfonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der Paragraphen 171 und 172 des Investmentfondsgesetzes 2011 erfüllen müssen.
  4. Ziffer 4
    Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Der Rückkauf.
    2. Litera b
      Die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall.
    3. Litera c
      Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionskassengesetzes.
  5. Ziffer 5
    Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen, daß die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulkation ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.
  1. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,)

§ 108c

Beachte für folgende Bestimmung

1. Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 323
2. zum Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3 vgl. § 124b Z 405

Text

Forschungsprämien

Paragraph 108 c,
  1. Absatz einsSteuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und eine Forschungsprämie für Auftragsforschung in Höhe von jeweils 14% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) geltend machen. Die Prämien stellen keine Betriebseinnahmen dar; Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf sie nicht anwendbar.
  2. Absatz 2Prämienbegünstigt sind:
    1. Ziffer eins
      Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) sowie die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit mittels Verordnung festzulegen.
    2. Ziffer 2
      Auftragsforschung für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      • Strichaufzählung
        Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben werden.
      • Strichaufzählung
        Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist.
      • Strichaufzählung
        Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein, der auch der Auftraggeber angehört.
      • Strichaufzählung
        Die Forschungsprämie kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens 1 000 000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag von 1 000 000 Euro entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate.
      • Strichaufzählung
        Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen.
      • Strichaufzählung
        Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung ist.
  3. Absatz 3Die Prämien können jeweils für ein Kalenderjahr beantragt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie für das Kalenderjahr ist aus den Forschungsaufwendungen(-ausgaben) aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu ermitteln, das/die in dem Kalenderjahr endet/enden. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre nach dem Beginn. Die Antragstellung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es wird ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO oder gemäß Absatz 4 a, erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
  5. Absatz 4 aDas Finanzamt kann auf Antrag die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles des Prämienantrages (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) mit gesondertem Bescheid festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die im Gutachten der FFG verwendete Nummer und den Titel des Forschungsprojektes bzw. des Forschungsschwerpunktes, auf die er sich bezieht.
    2. Ziffer 2
      Die darauf entfallende Bemessungsgrundlage und die Höhe der Forschungsprämie, die gesondert festgesetzt werden soll.
    Die Forschungsprämie, die auf den nicht auf diese Weise erledigten Antrag entfällt, ist ebenfalls mit einem gesonderten Bescheid oder mit mehreren gesonderten Bescheiden festzusetzen.
  6. Absatz 5Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
    (6) Die Prämien sind insoweit zu gewähren, als die Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2001 angefallen sind.
  7. Absatz 7Das Finanzamt kann sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) bedienen. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein vom Steuerpflichtigen bei der FFG anzuforderndes Gutachten (Absatz 8,), welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, erfüllt. Liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach Paragraph 118 a, der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung und experimentelle Entwicklung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht.
  8. Absatz 8Für die Erstellung von Gutachten durch die FFG gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die FFG hat Gutachten ausschließlich auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen zu erstellen und – vorbehaltlich der Ziffer 4, – deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu beurteilen.
    2. Ziffer 2
      Die FFG hat in ihrem Gutachten nicht zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen oder Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sind.
    3. Ziffer 3
      Die FFG hat ein von ihr erstelltes Gutachten bis zu einer Löschungsanordnung durch das Finanzamt aufzubewahren.
    4. Ziffer 4
      Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann die FFG, die von ihm übermittelten Informationen mit den über den jeweiligen Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen vergleichen. Ansonsten ist die FFG nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihr vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen ermächtigt, diesen Datenvergleich vorzunehmen. Auf das Ergebnis dieses Vergleichs ist im Gutachten ergänzend hinzuweisen.
    5. Ziffer 5
      Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen hat das Finanzamt der FFG den Zugriff auf Informationen aus einer Anforderung eines Gutachtens zur Vornahme eines Vergleichs mit den über denselben Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einzuräumen. Ansonsten darf das Finanzamt nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der denselben Steuerpflichtigen betreffenden Informationen aus erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einen Datenvergleich zulassen.
    6. Ziffer 6
      Der Steuerpflichtige hat Gutachten der FFG elektronisch anzufordern, wobei FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren hat. Die FFG hat Gutachten unter Bezugnahme auf die Anforderung durch den Steuerpflichtigen im Wege von FinanzOnline der Abgabenbehörde zu übermitteln und dem Steuerpflichtigen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
    7. Ziffer 7
      Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung der Gutachtenserstellung sowie den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Anforderung und Übermittlung von Gutachten mit Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9Das Finanzamt hat auf Antrag des Steuerpflichtigen einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung zu erlassen, wenn anlässlich der Antragstellung
    1. Litera a
      glaubhaft gemacht wird, dass der verwirklichte Sachverhalt den Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, entspricht, sowie
    2. Litera b
      nachgewiesen wird, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig ermittelt worden ist.
    Die Glaubhaftmachung gemäß Litera a, hat unter Zugrundelegung eines Gutachtens der FFG zu erfolgen. Liegt eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach Paragraph 118 a, der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. Der Nachweis gemäß Litera b, hat durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu erfolgen, die auf Grundlage einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung über die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ausgestellt wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 275, des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.

§ 108d

Text

Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

Paragraph 108 d,
  1. Absatz einsBefristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 im Sinne des Paragraph 10 c, können geltend machen:
    1. Ziffer eins
      Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
    2. Ziffer 2
      Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
    Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) abgesetzt werden.
  2. Absatz 2Es betragen
    1. Ziffer eins
      die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (Paragraph 10 c, Absatz eins,) bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, 5% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 3% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, beansprucht werden;
    2. Ziffer 2
      die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (Paragraph 10 c, Absatz 2,) bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, 10% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, beansprucht werden.
  3. Absatz 3Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.
  4. Absatz 4Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
  5. Absatz 5Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

§ 108e

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1.1.2004 (Veranlagungsjahr 2004)
§ 124b Z 93 idF BGBl. I Nr. 133/2003
Abs. 4
ab 1.1.2004
§ 124b Z 105 idF BGBl. I Nr. 57/2004

Text

Befristete Investitionszuwachsprämie

Paragraph 108 e,
  1. Absatz einsFür den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) abgesetzt werden.
  2. Absatz 2Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
    • Strichaufzählung
      Gebäude.
    • Strichaufzählung
      Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
    • Strichaufzählung
      Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
  3. Absatz 3Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.
    2. Ziffer 2
      Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach Paragraph 10 c, Absatz 2, oder Paragraph 108 d, Absatz 2, Ziffer 2, geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
  4. Absatz 4Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (Paragraph 188, BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen.
  5. Absatz 5Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 3, gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

§ 108f

Text

Lehrlingsausbildungsprämie

Paragraph 108 f,
  1. Absatz einsSind Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, kann unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 eine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis hat, steht in jedem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1 000 Euro zu. Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf eine in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) doppelte Inanspruchnahme der Lehrlingsausbildungsprämie. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Lehrlingsprämie für Lehrlinge, die in so genannten Mangelberufen tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung auf bis zu 2 000 Euro zu erhöhen.
  3. Absatz 3Für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Lehrlingsfreibetrag gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 31, geltend gemacht wird, steht keine Lehrlingsausbildungsprämie zu. Für Lehrlinge im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Paragraph 63, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung). Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Eine Lehrlingsausbildungsprämie gebührt nur für die Ausbildung von Lehrlingen auf Grund eines Lehrverhältnisses, das vor dem 28. Juni 2008 begonnen hat. Die Lehrlingsausbildungsprämie ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 2012 anwendbar.

§ 108g

Text

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Paragraph 108 g,
  1. Absatz einsLeistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz 2,) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm unter den nachstehenden Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet:
    1. Ziffer eins
      Der Steuerpflichtige bezieht keine gesetzliche Alterspension.
    2. Ziffer 2
      Der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, in der er sich unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten.
    3. Ziffer 3
      Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr vollendet, kann er sich auch wahlweise unwiderruflich verpflichten, zu verzichten
      1. Litera a
        auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruchs bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension und
      2. Litera b
        auf eine Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, im Falle des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension vor Ablauf von zehn Jahren (Ziffer 2,).
    Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach Paragraph 108, Absatz eins, ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 2 und 3.
  2. Absatz 2Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) für einen Kalendermonat erstattet werden.
  3. Absatz 3Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss auf Widmung des Beitrages, wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der Abgabenerklärung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
  4. Absatz 4Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Absatz 3, abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Absatz 3, angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  5. Absatz 5Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 27,5% vorzunehmen. Diese Nachversteuerung tritt bei der Veräußerung von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds oder deren Rücklösung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle einer Besteuerung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt für Großbetriebe abzuführen.
  6. Absatz 6Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  7. Absatz 7Paragraph 108, Absatz 9, ist anzuwenden.

§ 108h

Text

Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

Paragraph 108 h,
  1. Absatz einsDie Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von
      1. Litera a
        Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Paragraph 168, des Investmentfondsgesetzes 2011 und/oder
      2. Litera b
        Betrieblichen Vorsorgekassen (Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG) und/oder
      3. Litera c
        Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben.
    2. Ziffer 2
      Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen
      1. Litera a
        für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 zu mindestens 30% in Aktien.
      2. Litera b
        für Vertragsabschlüsse zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 1. August 2013 sowie für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010, wenn eine Erklärung gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, abgegeben worden ist, nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens
        • Strichaufzählung
          30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
        • Strichaufzählung
          25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
        • Strichaufzählung
          15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
      3. Litera c
        für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Juli 2013
        • Strichaufzählung
          mindestens zu 15% und höchstens zu 60% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
        • Strichaufzählung
          mindestens zu 5% und höchstens zu 50% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
      4. Litera d
        nach Litera c,, wenn der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung eine entsprechende unwiderrufliche Erklärung abgibt. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt weder zur Kündigung des bestehenden Vertrages noch zum Abschluss eines neuen Vertrages; die Mindestlaufzeit gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 2, wird dadurch nicht berührt. Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat die Veranlagung entsprechend der Erklärung ab dem Ende der Mindestlaufzeit gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 2,, im Falle einer späteren Erklärung ab der Abgabe der Erklärung, anzupassen. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat dem Steuerpflichtigen eine Urkunde über den geänderten Inhalt des Zukunftsvorsorgevertrages auszustellen.
      Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien gegenüberzustellen. Die Aktienquote ist auf Basis eines Jahresdurchschnittes zu ermitteln. Im Falle einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer zweimonatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Veranlagung hat in Aktien zu erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen. Das gilt für Veranlagungen gemäß Ziffer 2, Litera a und b zu 100%; für Veranlagungen gemäß Ziffer 2, Litera c und d zu mindestens 60% der tatsächlich gehaltenen Aktien.
    4. Ziffer 4
      Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus.
    5. Ziffer 5
      Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des Paragraph 108 g, Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, trifft.
  2. Absatz 2Mitarbeitervorsorgekassen (Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG) sind abweichend von Paragraph 28, BMSVG für Zwecke gemäß Absatz eins, berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die Paragraphen 18, Absatz 2,, 19, 20 Absatz eins und 4, 21 bis 23, 27 Absatz eins bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und Paragraph 30, BMSVG mit Ausnahme von Absatz 3, Ziffer 5, sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. Paragraph 20, Absatz 2 und 3 BMSVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. Paragraph 25, BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Ziffer 2, an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). Paragraph 93, Absatz 3 d, Ziffer 2, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht.
  3. Absatz 3Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Juli 2013 haben Versicherungsunternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, den Steuerpflichtigen vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
    1. Ziffer eins
      die Höhe der in den Beiträgen enthaltenen Kosten; dabei sind die Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen Kosten als Gesamtbetrag unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen,
    2. Ziffer 2
      mögliche sonstige Kosten, insbesondere Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können und Kosten, die für eine prämienfreie Vertragsführung verrechnet werden,
    3. Ziffer 3
      den Betrag, der veranlagt wird und veranlagt bleibt, unter Angabe der jeweiligen Laufzeit,
    4. Ziffer 4
      die gesetzlichen Vorgaben zur Veranlagung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, sowie zur Veranlagung in Aktien gemäß Absatz eins, Ziffer 3,,
    5. Ziffer 5
      die Veranlagungsstrategie, die Art der Zusammensetzung der Kapitalanlagen und deren Auswirkungen auf den konkreten Vertrag, insbesondere die damit verbundenen Chancen und Risiken sowie die allfällige Möglichkeit zum Einsatz von Absicherungsinstrumenten und die damit verbundenen Vor- und Nachteile und
    6. Ziffer 6
      die Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken; insbesondere ist der Steuerpflichtige darüber zu informieren, ob die Höhe der Rentenzahlungen garantiert ist.
    Diese Informationen gelten als solche im Sinne des Paragraph 135 c, VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung. Weitere gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Für Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gelten Absatz 3, Ziffer eins, bis 5 sinngemäß.

§ 108i

Text

Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche

Paragraph 108 i,
  1. Absatz einsNach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (Paragraph 108 g, Absatz eins,) kann der Steuerpflichtige
    1. Ziffer eins
      die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, ein,
    2. Ziffer 2
      die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen,
    3. Ziffer 3
      die Überweisung seiner Ansprüche
      1. Litera a
        an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,), wobei abweichend von Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist,
      2. Litera b
        an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011,
      3. Litera c
        an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG,
      4. Litera d
        an eine Betriebliche Kollektivversicherung gemäß Paragraph 93, des VAG 2016, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter ist,
      5. Litera e
        an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene selbständige Pflegeversicherung, bei der ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung ausgeschlossen ist und die Leistung der Pflegeversicherung an einen Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, geknüpft ist
    verlangen.
  2. Absatz 2Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, erfüllen, sind abweichend von Paragraph 174, Absatz 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 Verfügungen gemäß Absatz eins, zulässig. Abweichend von Paragraph 23 g, Absatz 2, InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (Paragraph 108 h, Absatz eins,) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 108 g, Absatz eins,

§ 109

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum:
ab 1.1.2016 (Veranlagungsjahr 2016) vgl. § 124b Z 275

Text

Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen

Paragraph 109,

Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und Erstattungsbeträge gemäß Paragraph 108 und Paragraph 108 a, sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

§ 109a

Text

Paragraph 109 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach Paragraph 31, ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Steuernummer.
    2. Ziffer 2
      Art der erbrachten Leistung,
    3. Ziffer 3
      Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
    4. Ziffer 4
      Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
  2. Absatz 2Die Verordnung hat weiters zu bestimmen:

Die Abgabenbehörde, an die die Mitteilung zu erfolgen hat, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung zu erfolgen hat.

  1. Absatz 3Die Verordnung kann eine Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung insoweit vorsehen, als dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der zur Übermittlung Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  2. Absatz 4Die in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind verpflichtet, den Unternehmern sowie den Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigen.
  3. Absatz 5Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen bekannt zu geben.

§ 109b

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum: ab 1.1.2011 vgl. § 124b Z 177

Text

Mitteilung bei Auslandszahlungen

Paragraph 109 b,
  1. Absatz einsUnternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Absatz 2, Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Absatz 3, beschriebenen Informationen mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      Leistungen für Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 22,, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;
    2. Ziffer 2
      Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen;
    3. Ziffer 3
      kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
  3. Absatz 3Die Mitteilung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift des Leistungserbringers samt internationaler Länderkennung des betreffenden Staates;
    2. Ziffer 2
      bei einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder einer Körperschaft als Leistungserbringer auch die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Leistungserbringers sowie gegebenenfalls der im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Person:
      • Strichaufzählung
        die österreichische Steuernummer; ist diese nicht vorhanden,
      • Strichaufzählung
        die Versicherungsnummer nach Paragraph 31, ASVG; ist diese nicht vorhanden,
      • Strichaufzählung
        die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden,
      • Strichaufzählung
        das Geburtsdatum;
    4. Ziffer 4
      die internationale Länderkennung des Landes oder der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der Zahlungen zugunsten des Leistungserbringers und das Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden.
  4. Absatz 4Eine Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn
    • Strichaufzählung
      sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen,
    • Strichaufzählung
      ein Steuerabzug gemäß Paragraph 99, zu erfolgen hat oder
    • Strichaufzählung
      bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft diese im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988.
  5. Absatz 5Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, wenn dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die auszahlende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  6. Absatz 6Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
  7. Absatz 7Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.
  8. Absatz 8Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem zur Übermittlung Verpflichteten alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigt.

§ 110

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 110,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 111

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

9. TEIL
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Verweisungen anderer Bundesgesetze

Paragraph 111,

Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften über öffentliche Abgaben oder Beiträge auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 (EStG 1972), so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 112

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Z 2
ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972

Paragraph 112,

Folgende Bestimmungen des EStG 1972 sind auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Ziffer 31,
  2. Ziffer eins a
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, für Pensionskassen, die am 1. Jänner 1989 bestanden haben, bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes.
  3. Ziffer 2
    Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 für Rücklagen (steuerfreie Beträge), soweit sie vor dem 1. Jänner 1989 durch Wertpapieranschaffung verwendet worden sind. Im Veranlagungsjahr 1993 können die durch Wertpapieranschaffung verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfreien Beträge) freiwillig versteuert werden. Bei einer freiwilligen Versteuerung sämtlicher Rücklagenbeträge (sämtlicher steuerfreier Beträge) im Veranlagungsjahr 1993 entfällt der Zuschlag im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, EStG 1972 und ist Paragraph 37, anzuwenden.
  4. Ziffer 3
    Paragraph 11, für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufen sind.
  5. Ziffer 3 a
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, für Energiesparmaßnahmen, die vor dem 1. Jänner 1989 durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, geltend gemacht werden.
  6. Ziffer 4
    Paragraph 23 a, für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten.
  7. Ziffer 5
    Paragraph 23 b, für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
  8. Ziffer 6
    Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, für stille Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Gewinnanteile aus derartigen Beteiligungen sind auch insoweit steuerpflichtig, als sie zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
  9. Ziffer 7
    Paragraph 27, Absatz 5, für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind, hinsichtlich der Veranlagung für die Jahre 1989 bis 1992. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch Paragraph 123,
  10. Ziffer 8
    Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 3, für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch Paragraph 123,
  11. Ziffer 9
    Paragraph 107,
  12. Ziffer 10
    Paragraph 110,

§ 112a

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Paragraph 112 a,

Paragraph 103, ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1992, weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.

§ 113

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Bewertung

Paragraph 113,
  1. Absatz einsBei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, ist von den Wertansätzen des Paragraph 6, EStG 1972 auszugehen.
  2. Absatz 2Nach Paragraph 123, EStG 1972 vorgenommene Wertberichtigungen gelten dem Grunde nach als solche nach Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, dieses Bundesgesetzes.

§ 114

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Absetzung für Abnutzung

Paragraph 114,
  1. Absatz einsWurde die Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die in einem vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahr in Betrieb genommen worden sind, degressiv oder nach der Leistung berechnet, dann ist diese Berechnungsmethode weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 8, Absatz 2, ist erstmals auf Assanierungsvorgänge in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
  3. Absatz 3Paragraph 8, Absatz 3, einschließlich Paragraph 6, Ziffer eins, ist nur auf Firmenwerte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworben worden sind.
  4. Absatz 4Durch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, wird gegenüber Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1972 für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 1989 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden sind und dem Steuerpflichtigen bereits am 31. Dezember 1988 zur Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 gedient haben, weder eine neue Bemessungsgrundlage noch ein neues Wahlrecht für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung oder für Substanzverringerung begründet.

§ 115

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Vorzeitige Abschreibung

Paragraph 115,
  1. Absatz einsBei Wirtschaftsgütern, die bis zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres nach Paragraph 8, Absatz 4, EStG 1972, Paragraph 38, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, Art. römisch IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974,, und Paragraph 19, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes noch nicht zur Gänze vorzeitig abgeschrieben worden sind, sind die restlichen Abschreibungen der bis zum Schluß dieses Wirtschaftsjahres angefallenen Anschaffungs-, Herstellungs- oder Teilherstellungskosten nach den angeführten Bestimmungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2Wurden vorzeitige Abschreibungen von Teilherstellungskosten vorgenommen, die bis zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres angefallen sind, so kann von den restlichen Teilherstellungskosten ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.

§ 116

Text

Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen

Paragraph 116,
  1. Absatz einsBis 1993 gebildete Investitionsrücklagen (Paragraph 9, in der bis 1993 geltenden Fassung) sind in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen. Die Rücklage (im Falle der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, der steuerfreie Betrag) ist gegen jenen Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (Paragraph 10,) gewinnmindernd in Anspruch genommen werden könnte (bestimmungsgemäße Verwendung). Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Wirtschaftsjahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann auch freiwillig vorher gewinnerhöhend aufgelöst werden. Der gewinnerhöhend aufgelöste Betrag erhöht sich um je 5% für jedes Wirtschaftsjahr ab der Bildung (Zuschlag). Der Zuschlag entfällt bei der gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine Körperschaft. Im Wirtschaftsjahr 1993 entfällt für Rücklagen (steuerfreie Beträge), die in den Wirtschaftsjahren 1990 bis 1991 gebildet worden sind, im Falle der freiwilligen Auflösung der Zuschlag.
  2. Absatz 2Für die bis 1995 gebildeten Mietzinsrücklagen und steuerfreien Beträge (Paragraph 11, in der bis 1995 geltenden Fassung) gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Rücklagen, die nach Paragraph 4, Absatz 7, EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Rücklagen im Sinne des Paragraph 11, in der bis 1995 geltenden Fassung.
    2. Ziffer 2
      Mit den im letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Rücklagen bzw. steuerfreien Beträge sind innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1999 in folgender Reihenfolge zu verrechnen:
      1. Litera a
        Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
      2. Litera b
        Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
      3. Litera c
        Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 10, des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Betriebseinnahmen als auch bei den Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen.
      4. Litera d
        Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen Gebäuden des Betriebes, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit Rücklagen bzw. steuerfreien Beträgen Aufwendungen im Sinne der Litera b und d verbleiben, sind die verbleibenden Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen. Die Verrechnung nach Litera b und d geht einer Übertragung stiller Reserven nach Paragraph 12, vor.
    3. Ziffer 3
      Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Ziffer 2, zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
  3. Absatz 3Für die Abfertigungsrückstellungen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Abfertigungsrücklagen (steuerfreie Beträge), die nach Paragraph 14, Absatz eins bis 5 des EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Abfertigungsrückstellungen (steuerfreie Beträge) im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins bis 6. Beträge aus Abfertigungsrücklagen im Sinne des Paragraph 14, EStG 1972, auf die Art. römisch III des Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1987,, zutrifft, gelten als Beträge aus Abfertigungsrückstellungen.
    2. Ziffer 2
      Bei Abfertigungsrückstellungen (steuerfreien Beträgen) für Arbeitnehmer, die am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich das prozentuelle Höchstausmaß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz für jedes Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1993 endet, um zwei Prozentpunkte, höchstens jedoch um 10 Prozentpunkte.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, Litera a, dürfen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages, noch bis 31. Dezember 1995 zur Wertpapierdeckung herangezogen werden.
    4. Ziffer 4
      Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, Litera b, dürfen unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, des Kapitalmarktgesetzes fallende Schuldverschreibungen sowie vor dem Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetzes ausgegebene Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages, noch bis 31. Dezember 1995 zur Wertpapierdeckung herangezogen werden.
    5. Ziffer 5
      Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, Litera e, dürfen Anteilscheine an Kapitalanlagefonds, die ganz oder teilweise aus Wertpapieren der in Ziffer 3 und 4 genannten Art bestehen, noch bis 31. Dezember 1995 zur Wertpapierdeckung herangezogen werden.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, gilt erstmals für die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 1997.
  4. Absatz 4Für die Pensionsrückstellung gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 125, Ziffer eins, sind auf Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1990 enden, noch die Bestimmungen des EStG 1972 in Verbindung mit Abschnitt römisch eins Art. römisch II Ziffer 2, des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 645, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Übersteigt zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1990 endenden Wirtschaftsjahres die Rückstellung, die sich nach Paragraph 14, errechnen würde (fiktive Neurückstellung), die steuerwirksam gebildete Rückstellung (Altrückstellung), so ergibt sich die jeweils steuerlich maßgebende Rückstellung aus der Rückstellung nach Paragraph 14, abzüglich eines seit dem genannten Bilanzstichtag jährlich um 5% verminderten Unterdeckungsbetrages. Der Unterdeckungsbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der fiktiven Neurückstellung und der Altrückstellung. Vermindert sich die nach Paragraph 14, berechnete Rückstellung gegenüber der nach Paragraph 14, zum Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechneten Rückstellung, so vermindert sich der Unterdeckungsbetrag im gleichen Verhältnis; dabei sind der Berechnung der zu vergleichenden Rückstellungen jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die an dem genannten Stichtag zugesagt wurden.
    3. Ziffer 3
      Der Bundesminister für Finanzen kann vereinfachte Berechnungen der fiktiven Neurückstellung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik durch Verordnung festlegen.
    4. Ziffer 4
      Die Wertpapierdeckung muß erstmalig am Schluß des im Kalenderjahr 1991 endenden Wirtschaftsjahres gegeben sein. Abweichend von Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 7, ist das prozentuelle Ausmaß von 50% auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu erreichen. Dies gilt auch für die Wertpapierdeckung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, mit der Maßgabe, dass das vor Aufhebung des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 7, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2006, bereits erreichte Prozentausmaß als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung heranzuziehen ist.
    5. Ziffer 5
      In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 9, ist die steuerlich maßgebende Rückstellung in der Höhe anzusetzen, in der sie sich beim früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) unter Berücksichtigung einer gleichen Pensionszusage nach Ziffer 2, ergeben hätte.
  5. Absatz 5Für die bis 1995 nach Paragraph 28, Absatz 5, in der bis 1995 geltenden Fassung gebildeten steuerfreien Beträge gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Steuerfreie Beträge, die nach Paragraph 28, Absatz 3, EStG 1972 gebildet wurden, gelten als steuerfreie Beträge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, in der bis 1995 geltenden Fassung.
    2. Ziffer 2
      Mit den am 31. Dezember 1995 ausgewiesenen steuerfreien Beträgen sind innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1999 in folgender Weise zu verrechnen:
      1. Litera a
        Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
      2. Litera b
        Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
      3. Litera c
        Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 10, des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz zu lassen.
      4. Litera d
        Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäuden des Steuerpflichtigen, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit steuerfreien Beträgen Aufwendungen im Sinne der Litera b und d verbleiben, sind die verbleibenden Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Ziffer 2, zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufzulösen.
    4. Ziffer 4
      Die steuerfreien Beträge sind bei Erwerben von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen.

§ 117

Text

Sonderausgaben

Paragraph 117,
  1. Absatz einsDer dritte Satz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ist hinsichtlich der für den Fall des Ablebens zu vereinbarenden Versicherungssumme auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen wurden.
  2. Absatz 2Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen worden sind, treten an die Stelle der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, genannten Zeiträume von zehn bis zwanzig Jahren folgende Zeiträume:
    1. Ziffer eins
      Zehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde. Weiters ist für solche Versicherungsverträge Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, hinsichtlich der Vorauszahlung und Verpfändung nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Zehn bis fünfzehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 gestellt wurde. Weiters tritt bei solchen Versicherungsverträgen an die Stelle des im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, genannten 41. Lebensjahres das 46. Lebensjahr.
  3. Absatz 3Wurden für Beiträge (Versicherungsprämien) im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, vor dem 1. Jänner 1989 anstelle des geleisteten Einmalbetrages Teilbeträge (Zehntel, Zwanzigstel) als Sonderausgaben in Anspruch genommen, so können die restlichen Teilbeträge auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 4Eine Nachversteuerung von Beträgen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1972, die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden, hat wegen Unterschreitens der achtjährigen Bindungsfrist nicht zu erfolgen.
  5. Absatz 5Paragraph 18, Absatz 4 und 5 gilt auch für die Nachversteuerung von Sonderausgaben, die bei der Einkommensermittlung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1989 zu berücksichtigen waren.
  6. Absatz 6Paragraph 18, Absatz 6, gilt auch für Verluste, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden sind. Paragraph 18, Absatz 7, gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.
    1. Absatz 7
      1. Bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ist ein Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz 6 und 7) nicht zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.
    2. Ziffer 2
      In Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1996 oder 1997 zu berücksichtigenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn abzuziehen wäre, kann der Steuerpflichtige beantragen, daß die steuerliche Erfassung des betreffenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes insoweit auf das Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird.

§ 117a

Text

Paragraph 117 a,
  1. Absatz einsFür den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt folgendes: Der Verlustabzug für in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste ist insoweit nicht zulässig,
    • Strichaufzählung
      als bei der Veranlagung für das Jahr 1996 bzw 1997 ein steuerfreier Sanierungsgewinn angefallen ist und
    • Strichaufzählung
      unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer eins, ein Verlustabzug anzusetzen wäre.
  2. Absatz 2Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer 2, ist auch auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Anteilen an einer Körperschaft von mehr als 10% sowie bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden, wenn in all diesen Fällen die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, vorliegen. Eine Verschiebung der steuerlichen Erfassung schließt die Anwendung des Paragraph 12, aus.

§ 118

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Veräußerungsgewinne, Stille Reserven

Paragraph 118,
  1. Absatz einsParagraph 24, Absatz 6, ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, EStG 1972 vorzeitig abgeschrieben wurden.
  2. Absatz 2Die in Paragraph 12, Absatz 2, genannte Frist von fünfzehn Jahren gilt auch für Gebäude (Gebäudeteile), die nach den Paragraphen 8 und 122 Absatz 3, EStG 1972, Paragraph 38, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, Art. römisch IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974,, oder Paragraph 19, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes vorzeitig abgeschrieben worden sind.

§ 119

Text

Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung

Paragraph 119,
  1. Absatz einsParagraph 27, Absatz 3, ist auch auf Genußscheine und junge Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
  2. Absatz 2Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Absatz 3Wurden Werbungskosten nach Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Paragraph 28, Absatz 6, gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
  5. Absatz 5Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, Absatz 7,) gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen. Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach Paragraph 116, Absatz 5, ist im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 7, einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach Paragraph 28, Absatz 3, gleichzuhalten.

§ 120

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Sonstige Einkünfte

Paragraph 120,

Die Paragraphen 30 und 31 gelten für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1988.

§ 121

Text

Vorauszahlungen

Paragraph 121,
  1. Absatz einsDie nach Paragraph 45, EStG 1972 für Kalenderjahre ab 1989 festgesetzten Vorauszahlungen sind um 5% zu erhöhen.
  2. Absatz 2Werden die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995 und die folgenden Kalenderjahre nicht
    1. Litera a
      erstmals oder
    2. Litera b
      auf Grund einer nach dem 1. Mai 1995 erfolgten Anpassung oder
    3. Litera c
      auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das veranlagte Kalenderjahr 1995
    festgesetzt, so gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ein Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10, kann von Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), die in einem Betrieb in Wirtschaftsjahren im Sinne der Ziffer 2, anfallen, nur dann gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden, wenn neben den Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45 bis zum 15. Oktober des betreffenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung entrichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Betrieb unter Fortführung der Buchwerte erworben worden ist. Bei Mitunternehmerschaften sind die Verhältnisse des jeweiligen Mitunternehmers in Beziehung auf die seinem Mitunternehmeranteil betraglich zuzuordnenden Investitionsfreibeträge maßgeblich.
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsjahre gemäß Ziffer eins, sind jene, die im Kalenderjahr, in dem die Sondervorauszahlung zu entrichten ist, sowie im folgenden Kalenderjahr enden.
    3. Ziffer 3
      Die Sondervorauszahlung errechnet sich von jenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen) im betreffenden Betrieb, für die bisher ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist. Maßgeblich ist dabei die gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) erfolgte Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags für jene Wirtschaftsjahre, die im letztveranlagten Kalenderjahr, dessen Einkommensteuerschuld Grundlage für die Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45, ist, enden. Es sind dabei die steuerlichen Beurteilungen zum 30. September des betreffenden Jahres zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Die Sondervorauszahlung beträgt 3% von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), hinsichtlich der dem Kalenderjahr 1993 zuzuordnenden Investitionsfreibeträgen 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge).
    5. Ziffer 5
      Die Steuerschuld für die Sondervorauszahlung entsteht mit der Einreichung der Anmeldung der selbst berechneten Sondervorauszahlung im Ausmaß des angemeldeten Betrages. Die Anmeldung ist nach einem amtlichen Vordruck einzureichen. Die Sondervorauszahlung wird am 15. Oktober des betreffenden Jahres fällig. Paragraph 221 a, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß für die Ziffer eins,
    6. Ziffer 6
      Die Sondervorauszahlung ist auf die Einkommensteuerschuld des betreffenden Kalenderjahres anzurechnen.
  3. Absatz 3Für die Vorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei der Festsetzung (Paragraph 45, Absatz eins,) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich ohne Vornahme eines Verlustabzugs (Paragraph 18, Absatz 6 und 7) ergibt.
    2. Ziffer 2
      Erfolgt für ein Kalenderjahr keine Festsetzung im Sinne der Ziffer eins, oder ergibt sich auch ohne Vornahme eines Verlustabzugs für das letztveranlagte Kalenderjahr keine aus einem Einkommen abgeleitete Einkommensteuerschuld, so sind die Vorauszahlungen entsprechend der Ziffer eins, anzupassen. Über Aufforderung des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Oktober eines Jahres eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Anpassung erforderlichen Angaben enthalten sind. Wird die Erklärung nicht eingereicht, so ist die Höhe der Vorauszahlungen von Amts wegen zu ermitteln.
    3. Ziffer 3
      Bescheide über Festsetzungen (Ziffer eins,) und Anpassungen (Ziffer 2,) können abweichend von Paragraph 45, Absatz 3, jedenfalls bis zum 15. November erlassen werden.
    4. Ziffer 4
      Der nach Paragraph 45, unter Beachtung der Ziffer eins und 2 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist um 5% zu erhöhen.
  4. Absatz 4Bei den Vorauszahlungen des Jahres 1999 ist der nach Paragraph 45, ermittelte Betrag um 5% zu erhöhen.
  5. Absatz 5Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2000 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung oder Nichtfestsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 oder ein späteres Kalenderjahr maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, so gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei der Festsetzung (Paragraph 45,) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 b, ergibt.
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2003,)
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2003,)
    4. Ziffer 4
      Beantragt der Steuerpflichtige, die Vorauszahlung mit einem geringeren als dem sich aus den Ziffer eins bis 3 ergebenden Betrag festzusetzen, so darf diesem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.
    5. Ziffer 5
      Die Ziffer eins bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vorauszahlung keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu Grunde liegen.

§ 122

Text

Lohnsteuerverfahren

Paragraph 122,
  1. Absatz einsFür das Jahr 1996 ausgestellte Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber verlieren mit Ablauf des 31. Mai 1996 ihre Wirksamkeit. Das Finanzamt hat für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 einen besonderen Freibetragsbescheid sowie eine Mitteilung für den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Paragraph 63, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erlassen. Ein Freibetrag gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1995, bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ist nicht zu berücksichtigen. Für Freibetragsbescheide, die für die Jahre 1996 und 1997 ausgestellt werden, gilt folgendes: Als Sonderausgaben sind nur solche im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Aus einem Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, abgeleitete Freibetragsbescheide dürfen vor dem 30. September 1996 nicht erlassen werden.
  3. Absatz 3Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. April 1995 enden.
  4. Absatz 4Die Vorschußzahlung gemäß Paragraph 563, Absatz 3, ASVG, Paragraph 266, Absatz 2, GSVG bzw. Paragraph 255, Absatz 2, BSVG ist dem Kalenderjahr 1996 zuzuordnen. Die Vorschußzahlung ist als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz 10, zu versteuern; dabei sind die besonderen Verhältnisse gemäß Paragraph 62, zu berücksichtigen. Die Vorschußzahlung bleibt bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz und ist in den Lohnzettel für das Kalenderjahr 1996 nicht aufzunehmen.
  5. Absatz 5Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, für das Jahr 1998 sind ab 30. Oktober 1997 nicht mehr auszustellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber für das Jahr 1998 verlieren ihre Wirkung. Das Finanzamt hat für das Kalenderjahr 1998 frühestens ab 3. November 1997 neue Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Jahr 1998 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1997, zu erlassen. Freibetragsbescheide, die für Kalenderjahre ab 1999 ausgestellt werden, sind gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erlassen.

§ 123

Text

Kapitalertragsteuer

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDie Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 95, beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 3,, die bis 31. Dezember 1989 fällig werden, bei Fälligkeit im

1. Kalendervierteljahr 1989 .............................

2,5%

2. Kalendervierteljahr 1989 .............................

5%

3. Kalendervierteljahr 1989 .............................

7,5%

4. Kalendervierteljahr 1989 .............................

10%.

  1. Absatz 3Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 112, Ziffer 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.
  2. Absatz 4Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, gilt Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, für Zeiträume bis 31. Dezember 1992 und Art. römisch eins Ziffer 16, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, für Zeiträume bis 30. Juni 1996. Die Kapitalertragsteuer ist gemäß Paragraph 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 30. Juni 1996 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt. Abweichend von Paragraph 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 3,, die bis 31. Dezember 1996 fällig werden, bei Fälligkeit im

3. Kalendervierteljahr 1996 ................................

23%

4. Kalendervierteljahr 1996 ................................

24%.

  1. Absatz 5Die Optionsfrist im Sine Anmerkung, richtig: Sinne) der Ziffer 17, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, besteht für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner 1996 zuzurechnen waren, bis zum 31. Dezember 1996. Für laufend fällige Kapitalerträge gilt ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer dann als freiwillig geleistet, wenn für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 1995 von den Kurswerten jeweils zum Ende der Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 ein Betrag von je 1,5% dieser Werte, bei Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds ein Betrag von je 0,25% der rechnerischen Werte jeweils am Ende dieser Kalenderjahre der kuponauszahlenden Stelle entrichtet wird.
  2. Absatz 6Soweit in den Absatz eins bis 5 auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, anzuwenden.

§ 124

Text

Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

Paragraph 124,

Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (Paragraph 14, Absatz 6,) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016 übertragen, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, nicht anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Das Deckungserfordernis (Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes und Paragraph 96, des VAG 2016) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
  3. Ziffer 3
    Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung zu dem dem Übertragungsstichtag unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen.
  4. Ziffer 4
    Der Übertragungsstichtag kann - sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach Paragraphen 3, Absatz 2, oder 6a Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist - mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertrages oder des betrieblichen Kollektivversicherungsvertrages oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden.
  5. Ziffer 5
    Die Ziffer eins bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2023 festgelegt wird.

§ 124a

Text

Paragraph 124 a,

  1. Ziffer eins
    Paragraph 108, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gelten für Beiträge an Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für Vertragsverhältnisse, die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996 enden.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 4, Absatz 12,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 2 und 3, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 97, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 24, Absatz 4 und Absatz 6 und Paragraph 37,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.

§ 124b

Text

Paragraph 124 b,

  1. Ziffer eins
    Abschreibungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.
  2. Ziffer 2
    Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem 1. Jänner 1996 an diese als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gilt folgendes:
    1. Litera a
      Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:
      1. Sub-Litera, a, a
        Die Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, an die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, angepaßt.
      2. Sub-Litera, b, b
        Liegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, vor, sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht abzugsfähig, als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.
    2. Litera b
      Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.
  3. Ziffer 3
    Körperschaften haben für Zwecke des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sowie des Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, das Evidenzkonto nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erstellen.
  4. Ziffer 4
    Soweit Bescheide gemäß Paragraph 131, fünfter Satz BAO mit Paragraph 76, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 18, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
  7. Ziffer 7
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 6, Ziffer 7,, Paragraph 11 und Paragraph 28, Absatz 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  8. Ziffer 8
    Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
  9. Ziffer 9
    Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 33, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  10. Ziffer 10
    Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 68, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.
  11. Ziffer 11
    Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.
  12. Ziffer 12
    Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
  13. Ziffer 13
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5, Paragraph 67, Absatz 12,, und Paragraph 76, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  14. Ziffer 14
    Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 36, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
  15. Ziffer 15
    Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.
  16. Ziffer 16
    Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  17. Ziffer 17
    Paragraph 109 a, gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.
  18. Ziffer 18
    Paragraph 109 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
  19. Ziffer 19
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 124, Ziffer 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  20. Ziffer 20
    Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 109 a, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; Paragraph 109 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  21. Ziffer 21
    Paragraph 6, Ziffer 2 und Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  22. Ziffer 22
    Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist auf nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  23. Ziffer 23
    Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  24. Ziffer 24
    Paragraph 94 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmals für Anträge, die nach dem 31. Dezember 1996 gestellt werden, anzuwenden.
Anmerkung, Ziffer 25, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2004,)
  1. Ziffer 26
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 106, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  2. Ziffer 27
    Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 enden.
  3. Ziffer 28
    Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
  4. Ziffer 29
    Paragraph 108, Absatz eins,, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.
  5. Ziffer 30
    Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz Anmerkung, richtig: vorletzter Satz) sowie Paragraph 97, Absatz 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.
  6. Ziffer 31
    Ein Lehrlingsfreibetrag kann unter folgenden Voraussetzungen – auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abgezogen werden:
    1. Litera a
      Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das Lehrverhältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 1 460 Euro zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.
    2. Litera b
      Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag festgelegten Dauer der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlußprüfung endet, steht im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Beendigung ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.
    3. Litera c
      Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (Paragraph 21, des Berufsausbildungsgesetzes) beendet wird, steht neben dem Freibetrag nach Litera b, ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.
    Die Litera a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Paragraph 63, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind ab 1. Jänner 2000 und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben.
  7. Ziffer 32
    Paragraph 76,, Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Paragraph 101, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  8. Ziffer 33
    1. Litera a
      Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
    2. Litera b
      Art. römisch eins Ziffer 64, des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni 1999 gestellt werden.
  9. Ziffer 33 a
    Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
  10. Ziffer 34
    Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Satz, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Paragraph 69, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
  11. Ziffer 35
    Paragraph 108, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.
  12. Ziffer 36
    Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem 1. Jänner 1999 liegt.
  13. Ziffer 37
    Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 30, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 8 und Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 30. September 2001 zu verschieben.
  14. Ziffer 38
    Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1999 zufließen.
  15. Ziffer 39
    Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, 7 und 8, Paragraph 11,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  16. Ziffer 40
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 29, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  17. Ziffer 41
    Paragraph 14, Absatz 12 und Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden.
  18. Ziffer 42
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
    Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2000 enden.
  19. Ziffer 43
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a und Paragraph 67, Absatz 8, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
  20. Ziffer 44
    Paragraph 108, Absatz 5,, Paragraph 108 a und Paragraph 109,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, sind auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.
  21. Ziffer 45
    Paragraph 2, Absatz 2 b,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 29, Ziffer 4 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.
  22. Ziffer 46
    Paragraph 6, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden. Ist für einen Betrieb, dessen Unternehmensschwerpunkt in der Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, der Gewinn für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr zu ermitteln, so kann dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Abweichend von Paragraph 6, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist der Unterschiedsbetrag bei Ermittlung der Gewinnes für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, auch dann anzusetzen, wenn dieser Unterschiedsbetrag bei Ermittlung des Gewinnes für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wird.
  23. Ziffer 47
    Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
  24. Ziffer 48
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 33, Absatz 5,, 6 und 8, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 4,, 5, 6, 8, 9 und 10, Paragraph 69, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.
  25. Ziffer 49
    Paragraph 69, Absatz 6 und Paragraph 78, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem 31. Dezember 2000 gestellt wird.
  26. Ziffer 50
    Paragraph 84, Absatz eins, ist erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 zu übermitteln sind.
  27. Ziffer 51
    Paragraph 108 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.
  28. Ziffer 52
    Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen:
    Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

3 600 S jährlich

20 km bis 40 km

14 400 S jährlich

40 km bis 60 km

24 480 S jährlich

über 60 km

34 560 S jährlich.

  1. Ziffer 53
    Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß Paragraph 67, Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.
  2. Ziffer 54
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b,, Paragraph 26, Ziffer 7 und Paragraph 26, Ziffer 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.
  3. Ziffer 55
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, ist anzuwenden, wenn die Option nach dem 31. Dezember 2000 eingeräumt wird.
  4. Ziffer 56
    Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 30,, Paragraph 32, Absatz 4 und Paragraph 37, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 4, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.
  5. Ziffer 57
    Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, ist auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden. Hat der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor dem 1. Jänner 1998 angeschafft und war er nach dem 31. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2000 zu nicht mehr als 10% beteiligt, kann an Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001 angesetzt werden. Der Ansatz des gemeinen Wertes ist bei Anteilen, die nur auf Grund des Paragraph 20, Absatz 5, des Umgründungssteuergesetzes als Anteile im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes gelten, nicht zulässig.
  6. Ziffer 58
    Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, ist auf Ausschüttung aus Substanzgewinnen anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem 31. Dezember 2000 angefallen sind.
  7. Ziffer 59
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a,, b und c, Paragraph 13,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und c, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b und c, Paragraph 26, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 29, Ziffer 3,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,, 2 und 3, Paragraph 33, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 8,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 8, Litera f,, Paragraph 68, Absatz eins und 2, Paragraph 69, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105 und Paragraph 124 b, Ziffer 31,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
  8. Ziffer 60
    Paragraph 76,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz 3, Litera b,, Paragraph 107, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 107, Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 108, Absatz 2,, Paragraph 108, Absatz 9 und Paragraph 108 a, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  9. Ziffer 61
    Paragraph 121, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, ist erstmals auf die Festsetzung von Vorauszahlungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
  10. Ziffer 62
    Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 33, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
  11. Ziffer 63
    Paragraph 33, Absatz 9, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  12. Ziffer 64
    Paragraph 107, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2002,, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  13. Ziffer 65
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, sowie Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,, jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 68, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 anfallen.
  14. Ziffer 66
    Werden Abfertigungsansprüche bis zum Ausmaß des sich nach Paragraph 23, des Angestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder des sich nach den am 1. Jänner 2002 bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen ergebenden Betrages nach Maßgabe des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften auf BV-Kassen übertragen, gilt Folgendes: Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung (Paragraph 14,) und dem an die BV-Kasse zu leistenden Betrag ist gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen. Dies gilt sinngemäß für steuerfreie Beträge nach Paragraph 14, Absatz 6,
  15. Ziffer 67
    Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2002 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des in Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, vorgesehenen Satzes ergeben, sind anzusetzen
    • Strichaufzählung
      im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2001 endet, soweit der Satz 47,5% beträgt,
    • Strichaufzählung
      im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2002 endet, soweit der Satz 45% beträgt.
    Die vorstehenden Sätze gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach Paragraph 14, Absatz 6,
  16. Ziffer 68
    Wurde am Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2002 endenden Wirtschaftsjahres eine Abfertigungsrückstellung gebildet, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine BV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera a, des Unternehmensgesetzbuches) gebildet wird.
    2. Litera b
      Erfolgt eine Übertragung im Sinne der Litera a,, kann der Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung keine Abfertigungsrückstellung bilden.
    3. Litera c
      Treten nach einer Übertragung im Sinne der Litera a, Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein oder erfolgt eine Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine BV-Kasse, sind die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen.
    Die Litera a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach Paragraph 14, Absatz 6,
  17. Ziffer 69
    Die Wertpapierdeckung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, vermindert sich in den nach dem 31. Dezember 2002 endenden Wirtschaftsjahren wie folgt:
    • Strichaufzählung
      im ersten Wirtschaftsjahr auf 40%,
    • Strichaufzählung
      im zweiten Wirtschaftsjahr auf 30%,
    • Strichaufzählung
      im dritten Wirtschaftsjahr auf 20%,
    • Strichaufzählung
      im vierten Wirtschaftsjahr auf 10%,
    des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Rückstellungsbetrages. Ab dem fünften Wirtschaftsjahr besteht keine Verpflichtung zur Wertpapierdeckung. Die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 7,) ist davon nicht berührt.
  18. Ziffer 70
    Die Paragraphen 81, Absatz 3 und 89 Absatz eins,, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,, sind ab 1. Jänner 2003 anzuwenden. Paragraph 84, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden. Paragraph 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, ist für Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen werden.
  19. Ziffer 71
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 und Paragraph 34, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
  20. Ziffer 72
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 9 und Paragraph 6, Ziffer 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
  21. Ziffer 73
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10 und Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
  22. Ziffer 74
    Paragraphen 108 g bis Paragraph 108 i,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, sind auf Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 geleistet werden. Paragraph 108 a, Absatz eins bis Absatz 4, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 108 b, Absatz 2,, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung) vor dem 1. Jänner 2004 gestellt worden ist.
  23. Ziffer 75
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 67, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
  24. Ziffer 76
    Paragraph 108 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden, und zwar bei Lehrverhältnissen, die am 1. Jänner 2002 oder an einem späteren Zeitpunkt bestanden haben.
  25. Ziffer 77
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 67, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.
  26. Ziffer 78
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  27. Ziffer 79
    Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist für natürliche Personen letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
  28. Ziffer 80
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.
      Ist der Rechtsgrund für Renten oder dauernde Lasten vor dem 1. Jänner 2004 entstanden, gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Hat der Empfänger der Renten und dauernden Lasten einen Antrag gemäß Ziffer 82, gestellt, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, abzuziehen.
      2. Litera b
        Gehören die Renten und dauernden Lasten beim Empfänger nicht zu Einkünften im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins,, kann der Abzug von Renten und dauernden Lasten wahlweise gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, vorgenommen werden.
  29. Ziffer 81
    Als Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, sind absetzbar:
    Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 50 € und
    die laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 40 € monatlich.
    Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein zeitunabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem 30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem 1. Jänner 2005 anfallen. Nicht anzuwenden sind Paragraph 18, Absatz 2 und 3 mit Ausnahme des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins,
  30. Ziffer 82
    Paragraph 29, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Ist der Rechtsgrund für wiederkehrende Bezüge vor dem 1. Jänner 2004 entstanden, kann spätestens bis 31. Dezember 2006 im Einvernehmen mit dem zur Rentenzahlung Verpflichteten beantragt werden, dass die wiederkehrenden Bezüge gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, versteuert werden.
  31. Ziffer 83
    Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 37, Absatz 8 und Paragraph 97, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. März 2003 zufließen.
  32. Ziffer 84
    Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. römisch eins Nr. 71, ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2004 zufließen. Fließen Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4,, die aus Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, bestehen, nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. April 2004 im Inland zu, ist auf diese Kapitalerträge Paragraph 37, Absatz 8, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, anzuwenden. Paragraph 94 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen.
  33. Ziffer 85
    Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, ist nicht auf Kapitalanlagen anzuwenden, deren Verzinsung nur von der Entwicklung eines (bestehenden oder künstlich geschaffenen) Wertpapierindex oder eines vergleichbaren Index abhängig ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Die Kapitalanlagen wurden vor dem 1. März 2004 begeben und
    2. Litera b
      es ist rechtlich oder faktisch eine Kapitalrückzahlung von nicht mehr als 20% des bei der Begebung eingesetzten Kapitals garantiert.
    Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer 2, zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in Litera a, genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.
  34. Ziffer 86
    Rückstellungen für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen gemäß Paragraph 5, der auf Grund von Paragraph 14, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, erlassenen Altfahrzeugeverordnung vom 6. November 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, sind erstmals für das nach dem 5. November 2002 endende Wirtschaftsjahr zu bilden. Soweit sich diese Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Rückstellung und dem Betrag, der sich bei Ansammlung der Rückstellung in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergibt, als gesonderter Aktivposten in der Bilanz auszuweisen. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrundezulegen, der mit dem nach dem 5. November 2002 endenden Wirtschaftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Jänner 2007 endenden Wirtschaftsjahr endet.
  35. Ziffer 87
    Paragraph 108 b und Paragraph 108 g, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71, sind anzuwenden, wenn Verträge nach dem 31. Juli 2003 abgeschlossen werden. Werden Verträge vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die unwiderrufliche Verpflichtung an Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes angepasst werden.
  36. Ziffer 88
    Paragraph 41, Absatz 4 und Paragraph 77, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.
  37. Ziffer 89
    Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 98 und Paragraph 99 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004.
  38. Ziffer 90
    Paragraph 42, Absatz eins, letzter Unterabsatz, Paragraph 44, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003.
  39. Ziffer 91
    Paragraph 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, und Paragraph 99 a, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.
  40. Ziffer 92
    Paragraph 109 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, ist erstmals für Übermittlungen anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen.
  41. Ziffer 93
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,, Paragraph 10 c,, Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 108 e, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  42. Ziffer 94
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  43. Ziffer 95
    Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist auf stille Reserven anzuwenden, die aufgrund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2004 aufgedeckt werden.
  44. Ziffer 96
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2004 enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden, kann der Arbeitgeber spätestens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuer nach Paragraph 77, Absatz 3, unter Berücksichtigung der erhöhten Pendlerpauschalien für das Kalenderjahr 2004 bis zu den vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeiträumen neu berechnen.
  45. Ziffer 97
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig für im Kalenderjahr 2005 geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften anzuwenden.
  46. Ziffer 98
    Paragraph 33, Absatz eins und 2 und Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  47. Ziffer 99
    Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins,, jeweils in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, geltenden Fassung, sind letztmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2005 enden.
  48. Ziffer 100
    Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt oder erstattet wird, erstmalig bei der Veranlagung oder Erstattung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2004 enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden, kann der Arbeitgeber spätestens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuer nach Paragraph 77, Absatz 3, unter Berücksichtigung des erhöhten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages für das Kalenderjahr 2004 bis zu den vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeiträumen neu berechnen.
  49. Ziffer 101
    Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  50. Ziffer 102
    Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig bei der Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  51. Ziffer 103
    Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
    Für das Kalenderjahr 2004 (im Kalenderjahr 2004 endende Lohnzahlungszeiträume) beträgt die in diesen Bestimmungen bezeichnete Freigrenze 1.950 Euro.
  52. Ziffer 104
    Paragraph 84, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig auf Lohnzettel für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Verpflichtung des Masseverwalters zur Ausstellung von Lohnzetteln für das Kalenderjahr 2005 gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, gilt nur in jenen Fällen, in denen der Konkurs oder im Falle eines Anschlusskonkurses die vorangegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Kalendertag erfolgt ist; wurde eine Verordnung gemäß dieser Gesetzesstelle erlassen, ist der auf die Kundmachung dieser Verordnung folgende Kalendertag maßgeblich.“
  53. Ziffer 105
    Paragraph 108 c, Absatz 3,, Paragraph 108 d, Absatz 3 und Paragraph 108 f, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, sind erstmals für Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen. Paragraph 108 e, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmals für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen.
  54. Ziffer 106
    Paragraph 129, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  55. Ziffer 107
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
  56. Ziffer 108
    Paragraph 11 a, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  57. Ziffer 109
    Paragraph 33, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 11 und Paragraph 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  58. Ziffer 110
    Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Betriebsaufgaben vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige unwiderruflich erklärt, dass Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, auf ihn angewendet werden soll. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden oder eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, erfolgt.
  59. Ziffer 111
    Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals auf Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden. Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ausgestellt werden, gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheinigungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,.
  60. Ziffer 112
    Paragraph 63 und Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Für das Jahr 2005 für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellte Freibetragsbescheide treten außer Kraft.
  61. Ziffer 113
    Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  62. Ziffer 114
    Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.
  63. Ziffer 115
    Paragraph 81, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden.
  64. Ziffer 116
    Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 95, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.
  65. Ziffer 117
    Paragraph 12, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf stille Reserven anzuwenden, die auf Grund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2004 aufgedeckt werden.
  66. Ziffer 118
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 26, Ziffer 7,, Paragraph 47, Absatz 4 und Paragraph 124,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, sind erstmals anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  67. Ziffer 119
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2005, und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
  68. Ziffer 120
    Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005, ist erstmals bei der Veranlagung oder im Verfahren gemäß Paragraph 40, für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  69. Ziffer 121
    Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 69, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  70. Ziffer 122
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, ist erstmals auf Kapitalanteile anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, ist erstmals auf Optionen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 eingeräumt werden.
  71. Ziffer 123
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 b und Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, sind erstmalig für ab dem 1. Jänner 2005 erteilte Forschungsaufträge anzuwenden.
  72. Ziffer 124
    Paragraph 108, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,, ist ab 1. September 2005 anzuwenden.
  73. Ziffer 125
    Paragraph 108 b, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Die Beschränkungen des Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 23 g, Investmentfondsgesetz 1993 müssen nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr eingehalten werden. Bei einer Übertragung in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß Paragraph 108 i, Absatz 2 und bei Abschichtung ist Paragraph 41, Absatz 2, Investmentfondsgesetz 1993 sowie Paragraph 108 a, Absatz 5, nicht anzuwenden. Für Pensionsinvestmentfonds Anteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108, h Absatz eins, nicht erfüllen, ist Paragraph 41, Absatz eins, Investmentfondsgesetz 1993 ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden.
  74. Ziffer 126
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2005, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.
  75. Ziffer 127
    Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, Litera b,, Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.
  76. Ziffer 128
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006.
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.
  77. Ziffer 129
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, der letzte Satz des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,, des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 b,, des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, sowie Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  78. Ziffer 130
    Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmals für Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet werden, anzuwenden. Paragraph 69, Absatz 6 und Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, sind erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die das Kalenderjahr 2006 betreffen.
  79. Ziffer 131
    Paragraph 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Für betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, bei denen bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, keine Einkünfte nach Paragraph 98, Ziffer 3, zu erfassen waren, gilt bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen Folgendes:
    1. Litera a
      Erfolgt eine Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des Paragraph 98, Ziffer 7, außerhalb der Spekulationsfrist gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.
    2. Litera b
      Im Fall einer Entnahme ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Entnahmegewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Entnahmeverlust ergeben.
  80. Ziffer 132
    Paragraph 108 c, Absatz 3 und Paragraph 108 f, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 2005,, sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2006 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen.
  81. Ziffer 133
    Die Paragraphen 14, Absatz 6,, 37 Absatz 9 und 43 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  82. Ziffer 134
    Paragraph 2, Absatz 5,, 6, Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Ziffer 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, sowie Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, ist erstmals auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, ist erstmalig bei der Veranlagung 2006 anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 96, Absatz 3 und Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Bei Unternehmern, deren Betrieb vor dem 1. Jänner 2007 eröffnet wurde, ist folgendermaßen vorzugehen: Für Betriebe, die bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, richtet sich die Art der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 124, BAO nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen. Eine zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember 2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst für Gewerbetreibende jedoch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach Paragraph 5, aus. Der Antrag ist in der Steuererklärung jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, für das sich erstmals eine Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 189, UGB ergibt.
  83. Ziffer 135
    Die Paragraphen 10,, 11a Absatz 2 und 18 Absatz 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. Anlaufverluste im Sinne der bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 geltenden Fassung des Paragraph 18, Absatz 7, sind abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden konnten. Diese Verluste sind bei der Einkommensermittlung vorrangig abzuziehen.
  84. Ziffer 136
    Paragraph 67, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  85. Ziffer 137
    Paragraph 38, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 und Ziffer 4 a,, Paragraph 6, Ziffer 6, Litera b,, Paragraph 10,, Paragraph 11 a und Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, vorletzter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen. Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals für Einkünftefeststellungen für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Paragraph 98, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals anzuwenden
    • Strichaufzählung
      hinsichtlich nachträglicher Einkünfte und Nachversteuerungen, die im Rahmen einer Veranlagung erfolgen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007,
    • Strichaufzählung
      sonst auf Nachversteuerungs- oder Rückzahlungstatbestände, die nach dem 31. Dezember 2006 erfüllt werden.
  86. Ziffer 138
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2007 enden,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2007 enden.
  87. Ziffer 139
    Paragraph 33, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008, ist erstmals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2008 und letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden.
  88. Ziffer 140
    Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 16 b,, 26 Ziffer 4 und 67 Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2007 enden.
  89. Ziffer 141
    Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 10, Absatz 7 und Paragraph 33, Absatz 10 und 11 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, sind erstmalig bei der Veranlagung 2007 anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, tritt erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 in Kraft.
  90. Ziffer 142
    Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  91. Ziffer 143
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und Paragraph 67, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  92. Ziffer 144
    Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Depotübertragungen im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, vor dem 1. Jänner 2008 gelten nicht als Veräußerung.
  93. Ziffer 145
    Paragraph 95, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Für Depotübertragungen im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, vor dem 1. Jänner 2008 steht eine Gutschrift nicht zu.
  94. Ziffer 146
    Die Änderungen treten wie folgt in Kraft:
    1. Litera a
      Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, ist auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, ist anzuwenden, wenn
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 für Zeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 enden, und letztmalig bei der Veranlagung 2010.
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 und vor dem 1. Jänner 2011 enden.
    3. Litera c
      Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, sowie Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig auf Übertragungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    4. Litera d
      Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 7 und Paragraph 31, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    5. Litera e
      Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, Litera f und Absatz 8, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    6. Litera f
      Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 8,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, gilt erstmalig für Zuwendungen an Stiftungen nach dem 31. Juli 2008.
    7. Litera g
      Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, ist erstmals auf Widerrufe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    8. Litera h
      Paragraph 32, Ziffer 4,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, ist letztmals auf Zuwendungen oder Widerrufe vor dem 1. August 2008 anzuwenden.
  95. Ziffer 147
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2008, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.
    Die Paragraphen 68, Absatz 2 und 124b Ziffer 140, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  96. Ziffer 148
    Paragraph 108, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008,, ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen.
  97. Ziffer 149
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 102, Absatz 3 und Paragraph 106 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.
  98. Ziffer 150
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2008 enden, anzuwenden.
  99. Ziffer 151
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, ist letztmalig auf Optionen anzuwenden, die vor dem 1. April 2009 eingeräumt werden.
  100. Ziffer 152
    Paragraph 4 a, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden.
    Zur Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Ziffer 4, genannten Listen für das Jahr 2009 haben Körperschaften im Sinne des Paragraph 4 a, Ziffer 3,, die selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sind, zur Wahrung der rückwirkenden Spendenabzugsfähigkeit bis 15. Juni 2009 dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Ziffer 4, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Ab dem Abschlussstichtag des Jahres 2008 gilt Paragraph 4 a, Ziffer 4,, sodass eine Spendenabzugsfähigkeit erst mit Eintragung in der jeweiligen Liste gegeben ist. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Listen für 2009 erstmalig bis 31. Juli 2009 zu veröffentlichen. Diese bis 31. Juli 2009 veröffentlichten Listen gelten für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2009.
    Für Zwecke der Evaluierung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäß Paragraphen 4 a bis 4c sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten. Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 auszahlen, können im Zuge einer Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, berücksichtigen.
  101. Ziffer 153
    Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden. Für geltend gemachte Freibeträge für investierte Gewinne ist Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009, weiterhin anzuwenden. Für Herstellungskosten von Gebäuden oder Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nur geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 2008 begonnen worden ist.
  102. Ziffer 154
    Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 sind letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. Abweichend von Paragraph 11 a, Absatz 3 bis 6 kann bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 eine Nachversteuerung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorgenommen werden:
    • Strichaufzählung
      Es werden sämtliche bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 begünstigt versteuerten Beträge, die noch nicht nachversteuert worden sind, mit einem Steuersatz von 10% nachversteuert.
    • Strichaufzählung
      Erfolgt eine Nachversteuerung nach Teilstrich 1, sind Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 und Paragraph 11 a, Absatz 3 bis 6 bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 und folgende Jahre nicht mehr anzuwenden.
  103. Ziffer 155
    Paragraph 33, Absatz eins und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2008 enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2008 enden, ist dieser Lohnzahlungszeitraum im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3,, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei diesem Arbeitgeber vorliegt, ehe baldigst jedoch bis spätestens 30.6.2009 aufzurollen.
  104. Ziffer 156
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, ist erstmalig auf Beiträge anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 geleistet werden.
  105. Ziffer 157
    Paragraph 33, Absatz 2 und 3, Paragraph 34, Absatz 6,, Absatz 7, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 106, Absatz eins und 2 und Paragraph 109,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, gelten ab 1. Jänner 2009.
  106. Ziffer 158
    Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009, ist erstmals auf Zuwendungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.
  107. Ziffer 159
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  108. Ziffer 160
    Die Änderungen in Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sind erstmals für Wertpapieranschaffungen nach dem 30. Juni 2009 anzuwenden.
  109. Ziffer 161
    Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.
  110. Ziffer 162
    Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist für Bezüge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2009 zufließen.
  111. Ziffer 163
    Paragraph 69, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist für Auszahlungen anzuwenden, die ab 30. September 2009 zufließen.
  112. Ziffer 164
    Paragraph 89, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  113. Ziffer 165
    Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist für Ausschüttungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2009 erfolgen.
  114. Ziffer 166
    Paragraph 34, Absatz 9, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  115. Ziffer 167
    Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2, ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Absenkung der Aktienquote auf 30% (Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) sowie deren Berechnung bereits ab dem 1. Jänner 2009 anzuwenden.
  116. Ziffer 168
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 20, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, ist letztmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2010 enden.
  117. Ziffer 169
    Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausbezahlt werden.
  118. Ziffer 170
    Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a und Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, sind erstmals für Wertpapieranschaffungen nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.
  119. Ziffer 171
    Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
  120. Ziffer 172
    Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, sind auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt sind Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, abgewickelt werden.
  121. Ziffer 173
    Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 84, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 84, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, sind für Insolvenzverfahren, die nach dem 30. Juni eröffnet werden, anzuwenden. Davon unberührt sind Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 84, Absatz 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.
  122. Ziffer 175
    Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
  123. Ziffer 176
    Paragraph 62 a,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 82,, Paragraph 83, Absatz 3 und jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  124. Ziffer 177
    Paragraph 109 b, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, ist erstmals auf Zahlungen nach dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.
  125. Ziffer 178
    Paragraph 82 a und Paragraph 89, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  126. Ziffer 179
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, erster Teilstrich und Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  127. Ziffer 180
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, 4a und 4b, Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 108 c, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 beginnen. Paragraph 108 c, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
  128. Ziffer 181
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und c in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Paragraph 6, Ziffer 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf
    • Strichaufzählung
      nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und
    • Strichaufzählung
      nach dem 30. September 2011 entgeltlich erworbene andere Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4
    anzuwenden. Auf vor den jeweiligen Zeitpunkten entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist Paragraph 6, Ziffer 5, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, weiter anzuwenden.
  129. Ziffer 182
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 26, Ziffer 5,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 6,, 8 und 9, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 40 und Paragraph 76, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
  130. Ziffer 183
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist auf Maßnahmen der Wohnraumschaffung, mit deren tatsächlicher Bauausführung vor dem 1. Jänner 2011 begonnen wurde, weiterhin anzuwenden. Auf Ausschüttungen aus Genussscheinen und jungen Aktien, die vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden und deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, begünstigt war, ist Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, weiter anzuwenden. Paragraph 18, Absatz 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  131. Ziffer 184
    Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins und Paragraph 100, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. April 2012 in Kraft. Paragraph 29, Ziffer 2,, Paragraph 30 und Paragraph 37, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind
    • Strichaufzählung
      bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes letztmalig auf vor dem 1. April 2012 verwirklichte Besteuerungstatbestände anzuwenden; dabei verlängert sich die Spekulationsfrist für nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April 2011 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Investmentfonds und Immobilienfonds bis 31. März 2012.
    • Strichaufzählung
      bei anderen vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 weiter anzuwenden; dabei gilt bei nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (beispielsweise Glattstellung oder Differenzausgleich) als Spekulationsgeschäft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,. Auf die Veräußerung oder sonstige Abwicklung nach dem 31. März 2012 ist bereits der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins und 2 anzuwenden.
  132. Ziffer 185
    Die Paragraphen 27,, 27a, 93, 94, 95, 96 und 97 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit 1. April 2012 nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft, soweit sich nicht aus Ziffer 193, anderes ergibt:
    1. Litera a
      Paragraph 27, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sind ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf
      • Strichaufzählung
        Beteiligungen, die am 31. März 2012 die Voraussetzungen des Paragraph 31, erfüllen; bei vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum 31. März 2012 mit weniger als einem Prozent beteiligt ist, gilt dies nur dann, wenn die Beteiligungen innerhalb der Frist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, oder innerhalb einer durch das Umgründungssteuergesetz verlängerten Frist veräußert wird;
      • Strichaufzählung
        Anteile an Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
      • Strichaufzählung
        Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
      • Strichaufzählung
        alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4, die nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden sind; dies umfasst auch Kapitalanlagen im Sinne der Ziffer 85,
      Sind dem Abzugsverpflichteten die Anschaffungskosten von Anteilen im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches zum 1. April 2012 nicht bekannt, hat der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2,) einen vom gemeinen Wert der Anteile zum 1. April 2012 abgeleiteten Wert als Anschaffungskosten anzusetzen; Paragraph 93, Absatz 4, dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung festzulegen, wie dieser Wert vom gemeinen Wert zum 1. April 2012 abzuleiten ist. Die Verordnung kann zudem vorsehen, dass für Gutschriften von Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 7, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ein Abschlag von den tatsächlichen oder abgeleiteten Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    2. Litera b
      Paragraph 31, ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. Werden nach dem 31. März 2012 Beteiligungen im Sinne des Paragraph 31, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, veräußert, die vor dem 1. Jänner 2011 erworben worden sind, besteht keine Abzugspflicht gemäß Paragraph 93,
    3. Litera c
      Auf vor dem 1. April 2012 erworbene Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (zB Nullkuponanleihen und Indexzertifikate) sind Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 27,, Paragraph 37, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 93 und Paragraph 95 bis Paragraph 97, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, weiter anzuwenden, wobei ab dem 1. Jänner 2016 abweichend von Paragraph 37, Absatz 8 und Paragraph 95, Absatz eins, der besondere Steuersatz bzw. die Kapitalertragsteuer 27,5% beträgt.
    4. Litera d
      Realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, und 4, das bzw. die im Rahmen eines vor dem 1. November 2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung (Paragraph 97, Absatz 2,) steuerfrei. Dies gilt nur,
      • Strichaufzählung
        wenn der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, dient und
      • Strichaufzählung
        soweit die Darlehensvaluta den Betrag von 200 000 Euro nicht übersteigt.
      Paragraph 94 a, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist bis 31. März 2012 weiter anzuwenden.
    5. Litera e
      Abschichtungsüberschüsse aus einer vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters unterliegen ab 1. April 2012 bereits Paragraph 27, Absatz 3,
  133. Ziffer 186
    Paragraph 93, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, gilt nicht für Altemissionen. Altemissionen sind:
    • Strichaufzählung
      Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1983 in Schilling begeben wurden;
    • Strichaufzählung
      Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1988 in einer anderen Währung als Schilling begeben wurden;
    • Strichaufzählung
      Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, die von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben wurden.
    Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für solche Altemissionen durch einen der auszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Auftrag zur Abfuhr eines solchen Betrages ist unwiderrufbar.
  134. Ziffer 187
    Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 3, ist letztmalig bei der Veranlagung 2010 anzuwenden.
  135. Ziffer 188
    Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden.
  136. Ziffer 189
    Paragraph 41, Absatz eins und 3, Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind erstmalig bei der Veranlagung 2012 anzuwenden.
  137. Ziffer 190
    Abweichend von Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist für im Jahre 2011 zu entrichtende Vorauszahlungen an Stelle des Prozentsatzes von 90% ein Prozentsatz von 93% anzuwenden.
  138. Ziffer 191
    Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 62, Ziffer 10 und Paragraph 129,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
  139. Ziffer 192
    Auf die Veräußerung nach dem 31. März 2012 von in einem Betriebsvermögen gehaltenen
    • Strichaufzählung
      Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben worden sind und
    • Strichaufzählung
      anderen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4, die vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworben worden sind,
    ist bereits der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins und 2 anzuwenden.
  140. Ziffer 193
    1. Litera a
      Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, letzter Satz, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, entfallen mit 1. April 2012.
    2. Litera b
      Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, letzter Satz, Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 6, sowie Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, Paragraph 94, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 95, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 97, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 108 g, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  141. Ziffer 194
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 67, Absatz eins und 5, Paragraph 69, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 77, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 enden.
  142. Ziffer 195
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist weiterhin anzuwenden, wenn die begünstigte Tätigkeit an einem Einsatzort erfolgt, der nicht mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.
  143. Ziffer 196
    Die Paragraphen 4 a und 18 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen. Im Jahr 2011 gilt für die Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste:
    1. Litera a
      Für Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, (Umwelt-, Naturschutz und Artenschutz) und Litera e, (Tierheime) verfolgen:
      • Strichaufzählung
        Die Körperschaften muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
      • Strichaufzählung
        Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der jeweils in Paragraph 4 a, Absatz 8, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2008, 2009 und 2010 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. Dezember 2011 vorgelegt werden.
      • Strichaufzählung
        Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt 1/23 bis längstens 31. März 2012 in der Liste zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2012 Wirkung.
    2. Litera b
      Forschungseinrichtungen, die vor dem 1. September 2011 den Antrag auf Anerkennung als begünstigte Körperschaft nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, erstmalig stellen und Forschungseinrichtungen, die bereits als begünstigt anerkannt sind, müssen das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, oder 2 genannten Voraussetzungen bis 31. Dezember 2011 dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bestätigen. Dabei sind Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer 2, Litera d, nicht maßgeblich.
    3. Litera c
      Für Forschungseinrichtungen, die nach dem 31. August 2011 die Anerkennung als begünstigte Körperschaft gemäß Paragraph 4 a, erstmalig beantragen, ist Paragraph 4 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, anzuwenden.
  144. Ziffer 197
    Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist erstmalig auf Pensionszusagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erteilt werden.
  145. Ziffer 198
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  146. Ziffer 199
    Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
  147. Ziffer 200
    Paragraph 39, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2011 anzuwenden.
  148. Ziffer 201
    Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist erstmals auf Vorauszahlungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2011 festgesetzt werden oder bereits festgesetzt worden sind.
  149. Ziffer 202
    Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Litera e,, Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 108 a, Absatz 5,, Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  150. Ziffer 203
    Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden.
  151. Ziffer 204
    Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
  152. Ziffer 205
    Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz 5,, Paragraph 93, Absatz 5,, Paragraph 94, Ziffer 10,, 11 und 13, Paragraph 95, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 97, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  153. Ziffer 206
    Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 2. August 2011 in Kraft.
  154. Ziffer 207
    Paragraph 93, Absatz 6 und Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
    Für die im Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte hat die depotführende Stelle gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, den Verlustausgleich für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nachträglich bis zum 30. April 2013 wie folgt durchzuführen: Die unter Berücksichtigung des Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4, ausgleichbaren positiven und negativen Einkünfte gemäß Paragraph 27, sind gegenüberzustellen. Die tatsächlich für diese Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer ist
    • Strichaufzählung
      im Falle eines negativen Überhangs zur Gänze gutzuschreiben;
    • Strichaufzählung
      im Falle eines positiven Überhangs insoweit gutzuschreiben, als sie 25% des positiven Überhangs übersteigt.
    Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge für diesen Zeitraum eine Bescheinigung über den Verlustausgleich im Sinne des Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, zu erteilen. Diese Bescheinigung ist zur Vornahme des Verlustausgleichs nach Paragraph 27, Absatz 8, im Rahmen der Veranlagung auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.
  155. Ziffer 208
    Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 34, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2011,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  156. Ziffer 209
    Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2011, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 enden.
  157. Ziffer 210
    Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  158. Ziffer 211
    Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, letzter Satz, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind letztmalig auf Wertveränderungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2012 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden.
  159. Ziffer 212
    Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist letztmalig anzuwenden, wenn der Wechsel der Gewinnermittlung vor dem 1. April 2012 erfolgt. Zum 31. März 2012 bestehende Rücklagen oder steuerfreie Beträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit gemäß Paragraph 30 a, zu versteuern als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.
  160. Ziffer 212 a
    Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  161. Ziffer 213
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 4 und 5, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  162. Ziffer 214
    Paragraph 10, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
  163. Ziffer 215
    Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 33,, 4 Absatz 3 a,, 20 Absatz 2,, 29 Ziffer 2,, 30, 30a, 31 und Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 7,, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, treten mit 1. April 2012 in Kraft und sind erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden. Die Paragraphen 41, Absatz eins, Ziffer 10 und 42 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmals anzuwenden für die Übertragung stiller Reserven auf nach dem 31. März 2012 anfallende (Teil-)Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  164. Ziffer 216
    Paragraph 27 a, Absatz 6, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  165. Ziffer 217
    Paragraphen 30 b,, 30c und 102 Absatz eins,, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden. Paragraph 46, Absatz eins, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
  166. Ziffer 217 a
    Paragraph 98, Absatz 4, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist hinsichtlich der Geltung des Paragraph 30 a, erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. März 2012, im Übrigen erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.
  167. Ziffer 218
    Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Jänner 2013 können Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes vornehmen, einen Betrag in Höhe der Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, selbst berechnen und entrichten. Mit der Entrichtung gilt unter den Voraussetzungen des Paragraph 30 b, Absatz 2, die Einkommensteuer als abgegolten. In diesem Fall sind die Paragraphen 30 b, Absatz 3,, 30c Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, 41 Absatz eins, Ziffer 10,, 42 Absatz eins, Ziffer 5 und 46 Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
  168. Ziffer 219
    Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins und 2, Absatz 12, sowie Paragraph 77, Absatz 4, letzter Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.
  169. Ziffer 220
    Paragraph 67, Absatz 3 und 4, jeweils zweiter Satz, Absatz 5,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 8, Litera f und g, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.
  170. Ziffer 221
    Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist für Erstattungen, die für die Kalendermonate ab April 2012 erfolgen, anzuwenden. Für Erstattungen, die für die Kalendermonate Jänner bis März 2012 erfolgen, ist Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, anzuwenden. Die Bausparprämie beträgt im Kalenderjahr 2012 aliquot für die Kalendermonate Jänner bis März 2012 3% und aliquot für die Kalendermonate April bis Dezember 2012 1,5%. Erfolgt die Erstattung für das gesamte Kalenderjahr 2012, ist der Durchschnittsprozentsatz von 1,875% anzuwenden.
  171. Ziffer 222
    Paragraph 108 a, Absatz eins und Paragraph 108 g, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen. Der Prozentsatz nach Paragraph 108 a, Absatz eins und Paragraph 108 g, Absatz eins, beträgt für Erstattungen, die für das Kalenderjahr 2012 erfolgen, 4,25%.
  172. Ziffer 223
    1. Litera a
      Paragraph 108 c, Absatz 2, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.
    2. Litera b
      Paragraph 108 c, Absatz 7 und 8 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt Paragraph 108 c, Absatz 7, erster Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
    3. Litera c
      Paragraph 108 c, Absatz 7,, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt Paragraph 108 c, Absatz 7, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  173. Ziffer 224
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, Litera f, fünfter Teilstrich und Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.
  174. Ziffer 225
    Paragraph 4, Absatz 2 und 3 und Paragraph 28, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 auf Fehler anzuwenden, die Veranlagungszeiträume ab 2003 betreffen.
  175. Ziffer 226
    Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6, Litera b,, Paragraph 30 a, Absatz 3 und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  176. Ziffer 227
    Paragraph 27 a, Absatz 2 und 4 und Paragraph 30 c, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 30, Absatz 6, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, sind auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet werden.
  177. Ziffer 228
    Paragraph 4 a, Absatz eins,, Absatz 4, Litera d,, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 5 und Absatz 8, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen.
    Einrichtungen, die gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera d, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, begünstigt sind, können bis 30. April 2013 einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 7, Ziffer eins, stellen. Werden die in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen nachgewiesen, entfaltet die Anerkennung als begünstigte Einrichtung durch das Finanzamt Wien 1/23 und die Eintragung in die Liste gemäß Absatz 7, Ziffer eins, ab dem 1. Jänner 2013 Wirkung.
  178. Ziffer 229
    Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
  179. Ziffer 230
    Paragraph 17, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmals für die Erlassung einer Verordnung anzuwenden, die für Veranlagungszeiträume gilt, für die gemäß Paragraph 20 c, Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswerte anzuwenden sind.
  180. Ziffer 231
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
  181. Ziffer 232
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, gilt letztmalig für Zuwendungen, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgen. Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 auszahlen, können im Zuge einer Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden, Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, berücksichtigen.
  182. Ziffer 233
    Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmals anzuwenden auf Veräußerungen nach dem 31. März 2012. Paragraph 28, Absatz 7 und Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, sind letztmalig anzuwenden auf Übertragungen vor dem 1. April 2012.
  183. Ziffer 234
    Paragraph 30, Absatz 7, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  184. Ziffer 235
    Paragraph 32, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmals anzuwenden für Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 2012 anfallen.
  185. Ziffer 236
    Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, erster Satz, Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 9, Ziffer eins, zweiter Teilstrich und Paragraph 106 a, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  186. Ziffer 237
    Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 enden.
  187. Ziffer 238
    Abweichend von Ziffer 184, ist Paragraph 37, Absatz 4, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, für Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, die vor dem 1. April 2012 zufließen, weiter anzuwenden.
  188. Ziffer 239
    Paragraph 93, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  189. Ziffer 240
    Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  190. Ziffer 241
    Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  191. Ziffer 242
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Litera c bis j, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,, Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b,, Paragraph 33,, Paragraph 62, Ziffer 6,, Paragraph 68, Absatz 6 und Paragraph 76, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, noch nicht berücksichtigt, hat eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2013 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorliegt.
  192. Ziffer 243
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.
  193. Ziffer 244
    Paragraph 45, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  194. Ziffer 245
    Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, noch nicht berücksichtigt, hat eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2013 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
  195. Ziffer 246
    Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ist auf Erklärungen ab dem 1. August 2013 anzuwenden. Fällt der Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit in das Jahr 2013, kann der Steuerpflichtige die unwiderrufliche Erklärung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2013 abgeben.
  196. Ziffer 247
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, anzuwenden.
  197. Ziffer 248
    Paragraph 2, Absatz 2 b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
  198. Ziffer 249
    1. Litera a
      Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. Sämtliche noch nicht nachversteuerte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, die bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt wurden, erhöhen in den Veranlagungsjahren 2016 bis 2018 zu mindestens einem Drittel den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie nicht bei der Veranlagung 2016 bereits nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, erster Satz nachzuversteuern sind. Angesetzte Verluste unterliegen nicht der Nachversteuerung, wenn die Verluste
      • Strichaufzählung
        in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. März 2014 enden,
      • Strichaufzählung
        nicht mehr im Ausland verwertet werden können, und
      • Strichaufzählung
        aus ausländischen Betrieben oder Betriebsstätten stammen, die vor dem 1. Jänner 2017 aufgegeben oder veräußert werden.
  199. Ziffer 250
    Paragraph 4 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf alle offenen Veranlagungsverfahren anzuwenden.
  200. Ziffer 251
    1. Litera a
      Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist für Rückstellungen anzuwenden, deren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die nach dem 30. Juni 2014 enden.
    2. Litera b
      Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig für Rückstellungen anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Juli 2014 enden. Für die Bewertung in den folgenden Wirtschaftsjahren gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung um den gesamten Unterschiedsbetrag zu vermindern. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist im betreffenden und den nachfolgenden beiden Wirtschaftsjahren zu je einem Drittel zu berücksichtigen. Auf die um den Unterschiedsbetrag verminderte Rückstellung ist in den Folgejahren Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann der Unterschiedsbetrag zur Gänze im betreffenden Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden.
      • Strichaufzählung
        Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ein höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt.
  201. Ziffer 252
    Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 enden. Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, sind für Wertpapiere, die in vor dem 1. Juli 2014 endenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden, weiter anzuwenden. Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist wieder für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
  202. Ziffer 253
    1. Litera a
      Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen, wobei die Aliquotierung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, sinngemäß anzuwenden ist. Ergibt sich aus der Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, für bestehende Rückstellungen für Pensionen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Pensionsansprüche unter Berücksichtigung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.
    2. Litera b
      Für die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45, für das Jahr 2014 und die Folgejahre gilt unbeschadet des Paragraph 45, Absatz 4, Folgendes: Wurde die für die Festsetzung maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines vor dem 1. Jänner 2014 endenden Regelwirtschaftsjahres ermittelt und dabei für einen Arbeitnehmer oder einen ehemaligen Arbeitnehmer in einem oder mehreren Lohnzetteln ausgewiesene Bruttobezüge gemäß Paragraph 25, (ohne Bezüge gemäß Paragraph 26 und ohne Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b,) in einer Höhe berücksichtigt, die den Betrag von 500 000 Euro übersteigen, ist bei Festsetzung von Vorauszahlungen das für die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu berücksichtigende Ergebnis um den 500 000 Euro übersteigenden Betrag zu erhöhen. Dies gilt nicht, soweit die maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung eines nach Paragraph 188, BAO festgestellten Ergebnisses ermittelt wurde.
  203. Ziffer 254
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen. Dies gilt nicht für Auszahlungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 8, Litera f,, die vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurden. Ergibt sich aus der Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, für bestehende Rückstellungen für Abfertigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Abfertigungsansprüche unter Berücksichtigung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.
  204. Ziffer 255
    Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf nach dem 28. Februar 2014 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  205. Ziffer 256
    Paragraph 67, Absatz 6 und Absatz 8, Litera a und b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, sind erstmalig auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen. Paragraph 67, Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf Auszahlungen im Rahmen von Sozialplänen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 8, Litera f,, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen, weiterhin anzuwenden, wenn der Sozialplan vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurde.
  206. Ziffer 257
    Paragraph 89, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  207. Ziffer 258
    Paragraph 94, Ziffer 13 und Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und gelten für Zinsen, die nach dem 31. Dezember 2014 angefallen sind. Wird für Zinsen, die davor angefallen sind, Kapitalertragsteuer abgezogen, kann diese im Rahmen der Veranlagung angerechnet oder erstattet werden.
  208. Ziffer 259
    Paragraph 69, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13x aus 2014, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.
  209. Ziffer 260
    Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, wenn die Vereinbarung des Auftragswertes bei Auftragsvergabe nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt.
  210. Ziffer 261
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.
  211. Ziffer 262
    Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Für Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, ausgenommen Grundstücke im Sinne des Paragraph 30 und nicht zur unmittelbaren Weiterverarbeitung dienendes Gold, Silber, Platin und Palladium gilt: Wurde ein derartiges Wirtschaftsgut nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Jänner 2014 angeschafft, hergestellt oder eingelegt und wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert nicht im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage abgesetzt, hat die Berücksichtigung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Einlagewertes abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, in dem bei der Veranlagung 2014 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zu erfolgen; eine nochmalige Berücksichtigung bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen hat zu unterbleiben.
  212. Ziffer 263
    Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2011 anzuwenden. Dabei gilt für die Veranlagung der Jahre 2011 bis 2013: Wurde in einem vor dem 1. Jänner 2015 erlassenen rechtskräftigen Bescheid eine Nachversteuerung nach Maßgabe des Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz vorgenommen und ergibt sich in Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, kein oder ein geringerer Nachversteuerungsbetrag gilt die Berücksichtigung des Nachversteuerungsbetrages nach Maßgabe der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 293 b, der Bundesabgabenordnung, sofern der Abgabepflichtige eine entsprechende Bescheidänderung beantragt. Die Ermittlung des für die Änderung in Betracht kommenden Betrages ist dabei vom Abgabepflichtigen darzustellen.
  213. Ziffer 264
    Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmalig anwendbar
    • Strichaufzählung
      für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2014 und
    • Strichaufzählung
      für Besserungsvereinbarungen, die auf Grund von Umwidmungen nach dem 31. Dezember 2014 wirksam werden.
  214. Ziffer 265
    Paragraph 67, Absatz 5 und Paragraph 69, Absatz 4, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  215. Ziffer 266
    Paragraph 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  216. Ziffer 267
    Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  217. Ziffer 268
    Für einen Betrieb, in dem spätestens zum 1. Juli 2016 ein dem umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 2, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,, entsprechendes Rauchverbot gewährleistet ist, kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen eine Prämie in Höhe von 30% geltend gemacht werden:
    1. Litera a
      Bemessungsgrundlage für die Prämie sind jene Aufwendungen, die für die Bewirkung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,, vorgenommen und bis einschließlich des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres steuerlich noch nicht berücksichtigt worden sind; dabei ist eine allfällige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, die in dem bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, nicht zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar; Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf sie nicht anwendbar.
    3. Litera c
      Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.
    4. Litera d
      Die Prämie ist in der Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß Paragraph 188, BAO für das Jahr 2015 zu beantragen, wenn das Rauchverbot zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung für 2015 vollständig umgesetzt ist. Ist die Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung für 2015 zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Rauchverbotes bereits abgegeben worden, ist die Prämie in der Erklärung für 2016 zu beantragen. Eine nachträgliche Antragstellung ist bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides möglich.
    5. Litera e
      Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
    6. Litera f
      Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
    7. Litera g
      Für Betriebe, die nach dem 31. Juli 2015 im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Neugründungsförderungsgesetzes neu gegründet werden, steht keine Prämie zu.
  218. Ziffer 269
    1. Litera a
      Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 6, Ziffer 13, jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
    2. Litera b
      Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a,, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 108 a, Absatz eins und 5, Paragraph 108 h, Absatz 3 und Paragraph 124, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  219. Ziffer 270
    1. Litera a
      Soweit im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt, aufgrund einer bereits vor diesem Wirtschaftsjahr eingetretenen Wertaufholung eine Zuschreibung gemäß Paragraph 208, des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, vorgenommen werden muss, ist diese Zuschreibung auch für steuerliche Zwecke maßgeblich und steuerwirksam. Der Zuschreibungsbetrag für das betreffende Wirtschaftsgut kann jedoch auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit steuerwirksam aufzulösen, als der Teilwert des betreffenden Wirtschaftsgutes den für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgeblichen Teilwert unterschreitet oder eine Absetzung für Abnutzung im Sinne der Paragraphen 7, und 8 vorgenommen wird. Die Zuschreibungsrücklage ist spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen steuerwirksam aufzulösen.
    2. Litera b
      Wirtschaftsgüter, für die eine Zuschreibungsrücklage gemäß Litera a, gebildet wurde, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis sind der steuerliche Bilanzansatz des betreffenden Wirtschaftsgutes sowie die Zuschreibungsrücklage bis zum Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen jährlich evident zu halten.
    3. Litera c
      Wird im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4 Absatz eins, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, anstelle von bestehenden Einzelwertberichtigungen eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen auf Basis von statistisch ermittelten Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, UGB gebildet, kann der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag aus der Auflösung der Einzelwertberichtigungen einer Zuschreibungsrücklage im Sinne der Litera a, zugeführt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2020 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2021 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.
  220. Ziffer 271
    Paragraph 8, Absatz 2, EStG 1988, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 8, EStG 1988 sowie Paragraph 13, EStG 1988, jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015,, sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Bestehende unversteuerte Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) im Sinne des Paragraph 906, Absatz 31, UGB können unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als steuerliche Rücklagen weitergeführt werden; auf diese sind Paragraph 205, UGB und Paragraph 6, Ziffer 13, erster Satz EStG 1988, jeweils in der Fassung vor dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, sinngemäß weiter anzuwenden.
  221. Ziffer 272
    Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 7, Ziffer eins, und 2 und Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, und b sowie Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, sind erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Im Jahr 2016 gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, an Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, (der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Tätigkeiten) verfolgen, Folgendes:
    1. Litera a
      Die Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
    2. Litera b
      Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 30. Juni 2016 vorgelegt werden.
    3. Litera c
      Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 31. Oktober 2016 in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.
  222. Ziffer 273
    Paragraph 4 a, Absatz 9, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  223. Ziffer 274
    Paragraph 4 b und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind anzuwenden, wenn die erstmalige Zuwendung gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 5, nach dem 31. Dezember 2015 getätigt wird. Paragraph 18, Absatz 8, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.
  224. Ziffer 275
    Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera a,, Ziffer 14,, Ziffer 15, Litera b,, Ziffer 19 u, n, d, Ziffer 21,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5, Ziffer eins und 2 und Absatz 8,, Paragraph 62, Ziffer 11,, Paragraph 67, Absatz 11,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 106 a, sowie Paragraph 109,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    1. ris-attachment://hauptdokument.img1is.png
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
    2. ris-attachment://hauptdokument.img2is.png
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
  225. Ziffer 276
    Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 3,, Absatz 6, Litera a und Absatz 7,, Paragraph 30 a,, Paragraph 30 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmalig für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
    Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen von Grundstücken vor dem 1. Jänner 2016 noch Paragraph 30 a, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, anzuwenden.
  226. Ziffer 277
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8 und Ziffer 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen. Paragraph 108 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  227. Ziffer 278
    Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmalig auf Instandsetzungen anzuwenden, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahr erfolgen. Für davor erfolgte Instandsetzungen, die bisher nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, steuerlich berücksichtigt worden sind, verlängert sich hinsichtlich der Beträge, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sind, der ursprüngliche Verteilungszeitraum von zehn auf fünfzehn Jahre.
  228. Ziffer 279
    Paragraph 4, Absatz 12, in Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen. Dabei gilt:
    1. Litera a
      Der Stand der Innenfinanzierung und der Stand der Einlagen sind erstmalig bereits zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 zu ermitteln. Dabei kann
      • Strichaufzählung
        als erstmaliger Stand der Innenfinanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen dem als Eigenkapital ausgewiesenen Betrag gemäß Paragraph 224, Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches und den vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, und
      • Strichaufzählung
        als erstmaliger Stand der Einlagen die vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,
      Angesetzt werden.
    2. Litera b
      Abweichend von Litera a, sind für nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungen die umgründungsbedingten Differenzbeträge bereits nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, gesondert im Evidenzkonto zu erfassen.
    3. Litera c
      Erstmalig erstellte Evidenzkontenstände im Sinne der Litera a und Litera b, sind nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, fortzuführen.
  229. Ziffer 280
    Paragraph 4 a, Absatz 8, erster Satz und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind erstmalig nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.
  230. Ziffer 281
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Teilstrich, Paragraph 27, Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 93,, Paragraph 94,, Paragraph 95, Absatz 2 und 3, Paragraph 96,, Paragraph 97, Absatz eins und 2 und Paragraph 100, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.
    Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen oder sonstigen Realisierungen von Wirtschaftsgütern und Derivaten vor dem 1. Jänner 2016 noch Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, anzuwenden.
  231. Ziffer 282
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  232. Ziffer 283
    Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Der Steuerpflichtige kann für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, eine kürzere Restnutzungsdauer nachweisen als jene, die sich bei Anwendung der Prozentsätze nach Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ergibt. Dabei sind die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die nachgewiesene kürzere Restnutzungsdauer zu verteilen.
  233. Ziffer 284
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden. Wurde vor 2016 ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses von Grund und Boden und Gebäude eine davon abweichende pauschale Aufteilung vorgenommen, sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes und die Anschaffungskosten des Grund und Bodens mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 entsprechend anzupassen (40% Grund und Boden; 60% Gebäude oder ein im Verordnungswege festgelegtes Aufteilungsverhältnis). Dafür sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes im Verhältnis der vorgesehenen oder im Jahr 2016 nachgewiesenen Aufteilung zu der ursprünglich angewendeten Aufteilung abzustocken und auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden zu übertragen. Die Absetzung für Abnutzung ist entsprechend anzupassen.
  234. Ziffer 285
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind anzuwenden, wenn
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      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2016 bis 2020,
    2. ris-attachment://hauptdokument.img6is.png
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Jänner 2021 enden.
  235. Ziffer 286
    Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind letztmalig anzuwenden, wenn
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      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    2. ris-attachment://hauptdokument.img8is.png
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.
  236. Ziffer 287
    Paragraph 18, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist ab der Veranlagung 2016 anzuwenden und gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind.
  237. Ziffer 288
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.
  238. Ziffer 289
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen.
  239. Ziffer 290
    Paragraph 23 a, ist erstmalig für Verluste aus Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  240. Ziffer 291
    Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmalig auf Ausgaben für Instandsetzungen und Instandhaltungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2016 abgeflossen sind. Für davor erfolgte Ausgaben für Instandsetzungen bei Wohngebäuden, die bisher nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, steuerlich berücksichtigt worden sind, verlängert sich hinsichtlich der Beträge, die ab der Veranlagung 2016 zu berücksichtigen sind, der ursprüngliche Verteilungszeitraum von zehn auf fünfzehn Jahre.
  241. Ziffer 292
    1. Litera a
      Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, für das Kalenderjahr 2015 nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, keine Einkommensteuer, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 55 Euro, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,
    2. Litera b
      Paragraph 33, Absatz 8 und Absatz 9, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind letztmalig nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden:
      • Strichaufzählung
        Bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz 8, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 220 Euro, rückzuerstatten.
      • Strichaufzählung
        Bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz 9, sind 36% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 450 Euro, rückzuerstatten.
    3. Litera c
      Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 5 und Absatz 9 a,, Paragraph 62, Ziffer 9,, Paragraph 67, Absatz 7 und Paragraph 104,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind letztmalig anzuwenden, wenn
      1. ris-attachment://hauptdokument.img9is.png
        die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015,
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        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2016 enden.
  242. Ziffer 293
    Paragraph 41, Absatz 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
  243. Ziffer 294
    Paragraph 48,, Paragraph 89, Absatz 3 und Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  244. Ziffer 295
    Paragraph 107, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  245. Ziffer 296
    Erfolgt nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. April 2017 für den Einsatz im eigenen Betrieb eine Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinne des Paragraph 131 b, der Bundesabgabenordnung (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems) oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 131 b, der Bundesabgabenordnung, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Die Anschaffungskosten sowie die aus Anlass der Umrüstung anfallenden Aufwendungen können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
    2. Litera b
      Nach Maßgabe folgender Bestimmungen kann eine Prämie geltend gemacht werden:
      • Strichaufzählung
        Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems zu.
      • Strichaufzählung
        Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.
      • Strichaufzählung
        Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit.
      • Strichaufzählung
        Im Fall der Anschaffung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle im jeweiligen Kalenderjahr angeschafften Erfassungseinheiten geltend zu machen.
      • Strichaufzählung
        Im Fall der Umrüstung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle Erfassungseinheiten, für die im jeweiligen Kalenderjahr mit der Umrüstung begonnen wurde, geltend zu machen. Für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, steht aus Anlass der Umrüstung keine Prämie mehr zu.
      • Strichaufzählung
        Die Geltendmachung erfolgt durch Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.
      • Strichaufzählung
        Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
      • Strichaufzählung
        Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar. Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf die Prämie nicht anwendbar.
      • Strichaufzählung
        Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- und Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
  246. Ziffer 297
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmals anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.
  247. Ziffer 298
    Paragraph 2, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  248. Ziffer 299
    1. Litera a
      Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist letztmalig für vor dem 1. Jänner 2016 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 4, Absatz 12, in Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden. Dabei gilt:
      • Strichaufzählung
        Der gemäß Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, auf dem Evidenzkonto erfasste Einlagenstand sowie der Stand der Innenfinanzierung sind nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, fortzuführen.
      • Strichaufzählung
        Die gemäß Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, auf dem Evidenzkonto erfassten umgründungsbedingten Differenzbeträge sind nicht mehr gesondert in Evidenz zu halten. Bisher erfasste umgründungsbedingte Differenzbeträge erhöhen den fortzuführenden Stand der Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können.
  249. Ziffer 300
    Paragraph 6, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 6, Ziffer 6, Litera b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist letztmalig anzuwenden für Überführungen und Verlegungen, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen.
  250. Ziffer 301
    Paragraph 18, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.
  251. Ziffer 302
    Paragraph 27, Absatz 6,, Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 93, Absatz 5,, Paragraph 94, Ziffer 7,, Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist letztmalig auf Umstände anzuwenden, die zu einem Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen und vor dem 1. Jänner 2016 eintreten.
  252. Ziffer 303
    Paragraph 27 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.
  253. Ziffer 304
    Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
  254. Ziffer 305
    Paragraph 77, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist letztmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden.
  255. Ziffer 306
    Paragraph 100, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  256. Ziffer 307
    Paragraph 108 g, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.
  257. Ziffer 308
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, tritt mit 1. März 2017 in Kraft.
  258. Ziffer 309
    Die Paragraphen 94 und 98 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Dabei ist Ziffer 258, letzter Satz weiterhin anzuwenden. Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist nicht mehr auf Zinsen anzuwenden, die aufgrund von Paragraph 14, Absatz 4, des EU-Quellensteuergesetzes nicht der EU-Quellensteuer unterliegen.
  259. Ziffer 310
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2017 bis 2019,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2020 enden.
  260. Ziffer 311
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f und Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 62 a und Paragraph 67, Absatz 5, erster Teilstrich und Absatz 8, Litera g,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 enden.
  261. Ziffer 311 a
    Paragraph 69, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2017 enden.
  262. Ziffer 312
    1. Litera a
      Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Dabei gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, an Körperschaften im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4 a,, deren begünstigter Zweck im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken ist, Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Die Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein und
      • Strichaufzählung
        die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. März 2017 vorgelegt werden.
      Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 30. Juni 2017 in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.
    2. Litera b
      Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erfolgen.
  263. Ziffer 313
    Paragraph 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
  264. Ziffer 314
    1. Litera a
      Paragraph 18, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden und gilt in Bezug auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.
    2. Litera b
      Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. Paragraph 18, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  265. Ziffer 315
    Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.
  266. Ziffer 316
    Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  267. Ziffer 317
    Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für Lohnzettel, die das Kalenderjahr 2019 betreffen, anzuwenden.
  268. Ziffer 318
    Paragraph 89, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  269. Ziffer 319
    Paragraph 103, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig auf Zuzüge ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.
  270. Ziffer 320
    Paragraph 106 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
  271. Ziffer 321
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 4 c,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 8, sowie Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e,, jeweils in der Fassung des Innovationstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  272. Ziffer 322
    Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden.
  273. Ziffer 323
    Paragraph 108 c, Absatz eins, ist anzuwenden
    1. Litera a
      für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen sowie für
    2. Litera b
      ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018. Dabei ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der Prämiensatz von 14% anzuwenden.
  274. Ziffer 324
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c und d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, sind erstmals anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 enden.
  275. Ziffer 325
    Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins,, Paragraph 4 d,, Paragraph 22, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 26, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 4 d, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter und dritter Satz gelten nur für nach dem 31. Dezember 2017 errichtete Belegschaftsbeteiligungsstiftungen.
  276. Ziffer 326
    1. Litera a
      Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
    2. Litera b
      Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist auf Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten von
      • Strichaufzählung
        zum 31. Dezember 2023 bestehenden Beteiligungen gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bis zum 31. Dezember 2029 anzuwenden;
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. Dezember 2023 erworbenen Beteiligungen gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr anzuwenden.
  277. Ziffer 327
    Paragraph 108 h, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.
  278. Ziffer 328
    Paragraph 4 a, Absatz eins und Paragraph 4 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  279. Ziffer 329
    Paragraph 4 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  280. Ziffer 330
    Paragraph 6, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 6, Ziffer 6, Litera d und Litera e, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, sind letztmalig anzuwenden für Überführungen, Verlegungen und Einschränkungen des Besteuerungsrechts der Republik Österreich, die vor dem 1. Jänner 2019 erfolgen.
  281. Ziffer 331
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ist erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  282. Ziffer 332
    Paragraph 30, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.
  283. Ziffer 333
    Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, gilt für Geschäftsjahre von den Paragraphen 40 und 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
  284. Ziffer 334
    Paragraph 107, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des Absatz 11, zweiter Satz auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten.
  285. Ziffer 335
    Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 2,, Absatz 3 a, Absatz 4 und Absatz 7,, Paragraph 34, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 129, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
  286. Ziffer 336
    Paragraph 34, Absatz 9 und Paragraph 106 a,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera b, kann in der Veranlagung für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90% des nach Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Familienbonus Plus beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Litera a
      Es erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend Paragraph 34, Absatz 9, Ziffer 2 und 3 in der Fasssung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,.
    2. Litera b
      Der Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet.
    3. Litera c
      Der Antragsteller hat im Kalenderjahr zumindest 1 000 Euro für diese Kinderbetreuung aufgewendet.
    Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten 10% des nach Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Familienbonus Plus zu. Für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 63, ausgestellte Freibetragsbescheide, in welchen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt sind, treten außer Kraft. Freibetragsbescheide gemäß Paragraph 63, für die Kalenderjahre 2019 und 2020 sind ohne die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (Paragraph 34, Absatz 9,) zu erlassen.
  287. Ziffer 337
    Paragraph 129, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
  288. Ziffer 338
    Paragraph 86 und 89, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  289. Ziffer 339
    Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 69,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 81,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 90,, Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz 7,, Paragraph 108, Absatz 5,, Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5 und Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5 und Paragraph 109 a, Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  290. Ziffer 340
    Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 95, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  291. Ziffer 341
    Paragraph 6, Ziffer 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
  292. Ziffer 342
    Paragraph 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
  293. Ziffer 343
    Paragraph 17, Absatz 3 a und Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
  294. Ziffer 344
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3,, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 8, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 66,, Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz 3 und Absatz 4 a,, Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
  295. Ziffer 345
    Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 4,, Paragraph 33, Absatz 10 und Absatz 11,, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 84, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
  296. Ziffer 346
    Paragraph 47, Absatz eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
    Mit Inkrafttreten des Finanz-Organisationsreformgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2019,Anmerkung 1) entfällt Paragraph 47, Absatz eins, Litera d, Für das Kalenderjahr 2020 ist für die Erhebung der Lohnsteuer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Litera a bis c das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.
  297. Ziffer 347
    Paragraph 82 a, Absatz 4,, Paragraph 103, Absatz eins und Absatz eins a, sowie Paragraph 107, Absatz 8, Ziffer 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  298. Ziffer 348
    Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020:
    1. Litera a
      Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, aufgebracht werden.
    2. Litera b
      Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,).
    3. Litera c
      Zuschüsse auf der Grundlage von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,.
    4. Litera d
      Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.
    Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach Litera b und c sowie der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß Paragraph 7 a, der 2. NPO-FondsRLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,, und ab der Veranlagung 2021 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach Litera a und d. Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 a, im Rahmen der Veranlagung 2020 wie Umsätze im Sinne des UStG 1994 zu behandeln, sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994.
  299. Ziffer 349
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera h und Paragraph 68, Absatz 7, sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden.
  300. Ziffer 350
    1. Litera a
      Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
    2. Litera b
      Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
  301. Ziffer 351
    Eine schädliche Erwerbstätigkeit im Sinne von Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 3, liegt nicht vor, wenn Ärzte im Jahr 2020, 2021 oder 2022 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß Paragraph 36 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, in Österreich tätig werden.
  302. Ziffer 352
    Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 bzw. bis einschließlich 30. Juni 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, steuerfrei behandelt werden.
  303. Ziffer 353
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden.
  304. Ziffer 354
    Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Satz 3, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 anfallen, können zu 75 % abgezogen werden.
  305. Ziffer 354 a
    Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 89, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  306. Ziffer 355
    1. Litera a
      Verluste aus Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Dabei gilt:
      • Strichaufzählung
        Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein.
      • Strichaufzählung
        Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.
      • Strichaufzählung
        Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 6, in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).
      Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Wege einer Verordnung festzulegen, dass eine Verlustberücksichtigung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann, um bei den Steuerpflichtigen früher positive Liquiditätseffekte herbeizuführen. Dabei sind auch die Voraussetzungen für die Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2018 näher festzulegen.
    2. Litera b
      Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich die Regelungen der Litera a, auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.
  307. Ziffer 356
    Paragraph 7, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ist erstmalig auf nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden. Für vor dem 1. Jänner 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die degressive Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden; für Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 11, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, gilt dies weiterhin für vor dem 1. Jänner 2026 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter.
  308. Ziffer 357
    Paragraph 8, Absatz eins a und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,, sind erstmalig auf nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude anzuwenden.
  309. Ziffer 358
    Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ist auf stille Reserven anzuwenden, die auf Grund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2019 aufgedeckt werden.
  310. Ziffer 359
    Paragraph 17, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  311. Ziffer 360
    Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2020 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
  312. Ziffer 361
    Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ist erstmalig für Anträge betreffend das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
  313. Ziffer 362
    Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
  314. Ziffer 363
    Paragraph 37, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
  315. Ziffer 364
    In den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von COVID-19-Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2, pauschal um 15% zu erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, für die Neuberechnung der Lohnsteuer gemäß Paragraph 77, Absatz 4 und für das Kontrollsechstel gemäß Paragraph 77, Absatz 4 a,
  316. Ziffer 365
    Die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,, stellt keine Betriebseinnahme dar; Paragraph 6, Ziffer 10,, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar.
  317. Ziffer 366
    Paragraph 17, Absatz 3 a, Ziffer eins bis Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
  318. Ziffer 367
    Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 84 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
    Abweichend von Paragraph 84 a, Absatz eins, kann die Lohnbescheinigung gemäß Paragraph 84 a, für das Kalenderjahr 2020 bis spätestens 31. März 2021 an das Finanzamt übermittelt werden.
  319. Ziffer 368
    Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 2,, 3 und 4 Ziffer eins, sowie Paragraph 77, Absatz 4 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
  320. Ziffer 369
    Bei den Veranlagungen 2020 und 2021 ist hinsichtlich der 10 %-Grenzen in den Paragraphen 4 a, Absatz eins,, 4b Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,, 4c Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 auf die höhere Grenze aus der Veranlagung 2019 bzw. dem jeweiligen Veranlagungsjahr abzustellen.
  321. Ziffer 370
    Paragraph 26, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 enden, und bei Anwendung der Litera b,, wenn der Erwerb der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 erfolgt.
  322. Ziffer 371
    Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, dar.
  323. Ziffer 372
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, sind erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Dabei gilt:
    1. Litera a
      Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen.
    2. Litera b
      Eine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen.
    3. Litera c
      Die gemäß Litera a und Litera b, zu berücksichtigenden Wertberichtigungs- und Rückstellungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.
  324. Ziffer 373
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 7 a, Litera b,, Paragraph 26, Ziffer 9 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, sind erstmalig für Homeoffice-Tage ab 1. Jänner 2021 anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
  325. Ziffer 374
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a und Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Ausgaben im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a,, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150 Euro. Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.
    • Strichaufzählung
      Der Höchstbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, beträgt für das Kalenderjahr 2021 300 Euro. Er vermindert sich um den Betrag, der im Kalenderjahr 2020 für Ausgaben im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, berücksichtigt worden ist.
Anmerkung, Ziffer 375, aufgehoben durch Ziffer 12, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023,)
  1. Ziffer 376
    Paragraph 67, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
  2. Ziffer 377
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
  3. Ziffer 378
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8 und Paragraph 17, Absatz eins und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
  4. Ziffer 379
    Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
  5. Ziffer 380
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera h und Paragraph 68, Absatz 7, sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnen und vor dem 1. Jänner 2022 enden.
  6. Ziffer 381
    Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, aufgrund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, steuerfrei behandelt werden.
  7. Ziffer 382
    Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, dar.
  8. Ziffer 383
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
  1. Ziffer 384
    1. Litera a
      Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 5,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 4 a,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 27 b,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 4 a,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 94, Ziffer 6, Litera c,, Ziffer 7,, Ziffer 10 und Ziffer 12,, Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3,, Absatz 3,, Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 97, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.
    2. Litera b
      Werden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, nach dem 28. Februar 2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, oder zum Erwerb von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, zweiter Satz verwendet, ist bereits Paragraph 27 b, Absatz 2, anzuwenden und die erworbenen Kryptowährungen gelten als nach dem 28. Februar 2021 angeschafft.
    3. Litera c
      Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des Paragraph 27 b, behandelt werden.
    4. Litera d
      Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig eine Kapitalertragsteuer einbehalten werden; die Paragraphen 93 bis 97 gelten diesfalls sinngemäß.
    5. Litera e
      Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 95, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, treten am 1. März 2022 in Kraft, wobei der freiwillige Steuerabzug erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 1. März 2022 anfallen, vorgenommen werden kann.
  2. Ziffer 385
    Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
  3. Ziffer 386
    Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
  4. Ziffer 387
    Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Für Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ist Paragraph 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
  5. Ziffer 388
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,
    1. Litera a
      für welche nach dem 30. Juni 2022 eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt wurde,
    2. Litera b
      sofern das zugrundeliegende Förderungsansuchen nach dem 31. März 2022 eingebracht wurde.
  6. Ziffer 389
    Paragraph 30 b, Absatz eins a,, Paragraph 93, Absatz eins a und Paragraph 100, Absatz eins a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, treten jeweils mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.
  7. Ziffer 390
    1. Litera a
      Die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
    2. Litera b
      Für das Kalenderjahr 2022 ist die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% wie folgt zu berücksichtigen:
      • Strichaufzählung
        Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden.
      • Strichaufzählung
        Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der Steuersatz von 32,5% noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
  8. Ziffer 391
    1. Litera a
      Die Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
    2. Litera b
      Für das Kalenderjahr 2023 ist die Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% wie folgt zu berücksichtigen:
      • Strichaufzählung
        Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 41% anzuwenden.
      • Strichaufzählung
        Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, ein Steuersatz von 41% anzuwenden.
  9. Ziffer 392
    Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Familienbonus Plus noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
  10. Ziffer 393
    Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3,, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 8, Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Absetzbetrag noch nicht berücksichtigt, hat die pensionsauszahlende Stelle eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
  11. Ziffer 394
    1. Litera a
      Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, tritt nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
  12. Ziffer 395
    1. Litera a
      Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis j zu berücksichtigen:
      Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

mindestens 20 km bis 40 km

29 Euro monatlich

mehr als 40 km bis 60 km

56,50 Euro monatlich

mehr als 60 km

84 Euro monatlich

  1. Litera b
    Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis j zu berücksichtigen:
    Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

mindestens 2 km bis 20 km

15,50 Euro monatlich

mehr als 20 km bis 40 km

61,50 Euro monatlich

mehr als 40 km bis 60 km

107 Euro monatlich

mehr als 60 km

153 Euro monatlich

  1. Litera c
    Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Für die Berücksichtigung des zusätzlichen Pendlereuros gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und Litera e bis j entsprechend.
  2. Litera d
    Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, haben, erhöht sich der nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 2, errechnete und zurückzuerstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um 60 Euro und im Kalenderjahr 2023 um 40 Euro.
  3. Litera e
    Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, und für Lohnzahlungszeiträume von Mai 2022 bis Juni 2023 Litera a bis c noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. August 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
  1. Ziffer 396
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist erstmalig auf Zuschüsse und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden.
  2. Ziffer 397
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 39,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5 und Paragraph 17, Absatz eins und 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
  3. Ziffer 398
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
  4. Ziffer 399
    Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2022 anzuwenden und über Antrag des Steuerpflichtigen auf alle offenen Veranlagungsverfahren. Eine Änderung auf Antrag des Steuerpflichtigen in einem offenen Veranlagungsverfahren betreffend das Kalenderjahr der Zahlung oder Rückzahlung stellt hinsichtlich der Kalenderjahre, für die der Anspruch besteht, ein rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO dar. Wurde eine Zahlung nicht in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, für das die Zahlung getätigt wurde, kann eine Rückzahlung abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten, in dem die Zahlung steuerlich berücksichtigt worden ist.
  5. Ziffer 400
    Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, dritter Satz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
  6. Ziffer 401
    Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
  7. Ziffer 402
    Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2, sechster Teilstrich und Paragraph 93, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  8. Ziffer 403
    Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6,, 13, 14 und 15, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
  9. Ziffer 404
    Paragraph 96, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden.
  10. Ziffer 405
    Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.
  11. Ziffer 406
    Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
  12. Ziffer 407
    Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 5, oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß Paragraph 772 a, ASVG, Paragraph 400 a, GSVG, Paragraph 394 a, BSVG, Paragraph 95 h, PG 1965 und Paragraph 60, Absatz 19, BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:
    1. Litera a
      Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 2, sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.
    2. Litera b
      Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 6, steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß Paragraph 398 a, GSVG und gemäß Paragraph 392 a, BSVG. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.
  13. Ziffer 408
    1. Litera a
      Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
      • Strichaufzählung
        bis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
      • Strichaufzählung
        bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 erfolgt.
      Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
    2. Litera b
      Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.
    3. Litera c
      Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
    4. Litera d
      Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu veranlagen.
  14. Ziffer 409
    Paragraph 33, Absatz 3, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und Paragraph 33, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt:
    1. Litera a
      Die Nachzahlungen des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist.
    2. Litera b
      Der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben oder aufhalten, gilt bis zum 30. Juni 2022 in Bezug auf die Höhe als rechtmäßig zuerkannt.
  15. Ziffer 410
    1. Litera a
      Paragraph 33, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019; die Änderung des Paragraph 33, mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 33, Absatz 3 a und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
      Paragraph 205, BAO ist nicht anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 33, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, sind für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2022 enden.
    3. Litera c
      Für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, sind Paragraph 33, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 wie folgt anzuwenden:
      • Strichaufzählung
        Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 sind Paragraph 33, Absatz 3 a und Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, anzuwenden und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 sind Paragraph 33, Absatz 3 a und Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, anzuwenden.
      • Strichaufzählung
        Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, heranzuziehen und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, heranzuziehen.
  16. Ziffer 411
    1. Litera a
      Die außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG ist von der Einkommensteuer befreit, wenn das Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24 500 Euro beträgt; andernfalls ist sie – ohne Erhöhung der betrieblichen Einkünfte – der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
    2. Litera b
      Liegen die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung nicht vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 vorzunehmen.
    3. Litera c
      Für Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG gewährt wurde, sind folgende Daten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: Der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK SA), das Jahr der Auszahlung, sowie die Höhe der Gutschrift.
  17. Ziffer 412
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 d,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
  18. Ziffer 413
    Paragraph 33, Absatz eins a und Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
  19. Ziffer 414
    Paragraph 17, Absatz 5 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  20. Ziffer 415
    Die Anpassung des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, hat erstmalig für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen.
  21. Ziffer 416
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 bzw. Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden.
  22. Ziffer 417
    Paragraph 17, Absatz 3 a, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  23. Ziffer 418
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, ist für alle nach dem 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen anzuwenden.
  24. Ziffer 419
    Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2023 anzuwenden.
  25. Ziffer 420
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, anzuwenden.
  26. Ziffer 421
    Paragraph 62, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
  27. Ziffer 422
    Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023, ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
  28. Ziffer 423
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 30, Absatz 7,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 97, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  29. Ziffer 424
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 39 und 41 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
  30. Ziffer 425
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 40, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  31. Ziffer 426
    Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
  32. Ziffer 427
    Paragraph 6, Ziffer 4 und Paragraph 24, Absatz 3, sind erstmalig auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 erfolgen. Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden. Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist auf Betriebsaufgaben vor dem 1. Juli 2023 weiterhin anzuwenden. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  33. Ziffer 428
    Paragraph 6, Ziffer 6, Litera h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. April 2023 in Kraft.
  34. Ziffer 429
    Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
  35. Ziffer 430
    Paragraph 24, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.
  36. Ziffer 431
    Paragraph 32, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, deren Record-Tag nach dem 30. Juni 2023 liegt.
  37. Ziffer 432
    Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 100, Absatz eins und 1a sowie Paragraph 102, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 zufließen.
  38. Ziffer 433
    Paragraph 94, Ziffer 5,, Ziffer 12 und Ziffer 15, sowie Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig für digitale Datenübermittlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Dabei gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Befreiungserklärungen in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, bleiben bis 31. Dezember 2024 gültig, wobei bestehende Befreiungserklärungen, die auch die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, bereits als digitale Befreiungserklärungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, gelten.
    2. Litera b
      Für Befreiungserklärungen, die ab dem 1. Jänner 2024 abgegeben werden und die bereits die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, kann die Übermittlung der Gleichschrift gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, unterbleiben, sofern sämtliche Daten über Befreiungen bzw. deren Widerruf zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2024 im Rahmen der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung erfasst werden.
  39. Ziffer 434
    Paragraph 96, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden.
Anmerkung, Ziffer 435, wurde nicht vergeben)
  1. Ziffer 436
    Paragraph 27 a, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Ziffer 437
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
  3. Ziffer 438
    Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.
  4. Ziffer 439
    Paragraph 33, Absatz 7,, mit Ausnahme der Erhöhung des Betrages, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

        440.

  1. Litera a
    Paragraph 68, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
  2. Litera b
    Abweichend von Litera a, sind im Anwendungsbereich des Paragraph 68, Absatz 2, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen und vor dem 1. Jänner 2026 enden, die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 200 Euro, steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen hat die Auswirkungen der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie der Verteilung hinsichtlich Geschlecht, Branchen und Einkommensgruppen im Jahr 2025 zu evaluieren. Das Volumen der Entlastung ist im Kalenderjahr 2025 in die Inflationswirkungen gemäß Paragraph 33 a, Absatz 5, einzubeziehen.
  1. Ziffer 441
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, d und Ziffer 6,, Paragraph 4 a, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 4 a, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Dabei gilt für die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung nach Paragraph 4 a, Absatz 5, Folgendes:
    1. Litera a
      Die Körperschaft muss selbst bereits seit einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
    2. Litera b
      Wird der Antrag gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 30. Juni 2024 gestellt, entfaltet die Eintragung in die Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung. Die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung ist vom Finanzamt Österreich bis längstens 31. Oktober 2024 zu veröffentlichen, es sei denn, der Antragsteller wurde zur Behebung von Mängeln aufgefordert oder ihm Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte übermittelt.
    3. Litera c
      Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 2, über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 4, genannten Voraussetzungen kann sich auf den Abschlussstichtag der Jahre 2022 oder 2023 beziehen und muss gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage vorgelegt werden.
    4. Litera d
      Für zum 31. Dezember 2023 wirksame Spendenbegünstigungen gilt die gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2 zu erbringende jährliche Bestätigung im Jahr 2024 als erbracht.
    5. Litera e
      Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 8, Ziffer 3 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, ist anzuwenden auf Anträge für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung gemäß Paragraph 4 a,, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden. Jedoch ist Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 4 und Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, im Kalenderjahr 2024 noch anwendbar für begünstigte Einrichtungen nach Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,, denen die Spendenbegünstigung vor dem 1. Jänner 2024 bescheidmäßig zuerkannt wurde.
  2. Ziffer 442
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 18 und Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, sind erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.
  3. Ziffer 443
    Paragraph 4 b,, Paragraph 4 c und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Zum 31. Dezember 2023 bestehende Stiftungen gemäß Paragraph 4 b, können abweichend zu Paragraph 4 b, Absatz 2, Ziffer eins, in den ersten drei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 enden, bis zu 80% der jährlichen Erträge in eine Rücklage einstellen.
  4. Ziffer 444
    Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  5. Ziffer 445
    Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 17,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 67 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, sind erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
  6. Ziffer 446
    Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 3 a, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, ist für Kalendermonate ab Jänner 2024 anzuwenden.
  7. Ziffer 447
    1. Litera a
      Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 erfolgt. Kann im Falle des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.
      Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
    2. Litera b
      Mitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu veranlagen.
    3. Litera c
      Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden oder 3 000 Euro übersteigen (Litera b,), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
  8. Ziffer 448
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2024, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
  9. Ziffer 449
    Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, ist gemäß Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz 4, statt dem Betrag 2 100 Euro der Betrag 2 447 Euro anzuwenden und statt dem Betrag 2 000 Euro der Betrag 2 330 Euro anzuwenden. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

(_________________

Anmerkung 1 (zu Ziffer 346,): Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des Paragraph 47, Absatz eins, Litera d, der 1.7.2020 gemeint vergleiche Ziffer 339,).)

§ 125

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

10. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 125,

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,

  1. Ziffer eins
    wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
  2. Ziffer 2
    wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden,
  3. Ziffer 3
    beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988, sofern sich aus Paragraph 123, nicht anderes ergibt.

§ 126

Text

Vollziehung

Paragraph 126,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 103, Absatz 4, zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 106, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 111, der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich der Paragraphen 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.

§ 127

Text

Wegfall der Lohnsteuerkarte

Paragraph 127,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden.
  2. Absatz 2Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu vernichten.
  3. Absatz 3Wurde vom Arbeitgeber im Jahre 1993 auf Grund der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, ist der Absetzbetrag vorerst ohne Erklärung gemäß Paragraph 129 bis längstens 31. Dezember 1994 weiter zu berücksichtigen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.

§ 128

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Anmeldung des Arbeitnehmers

Paragraph 128,

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:

  • Strichaufzählung
    Name,
  • Strichaufzählung
    Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG,
  • Strichaufzählung
    Wohnsitz.
Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.

§ 129

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 335 und 337

Text

Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle

Paragraph 129,
  1. Absatz einsFür die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, abzugeben oder elektronisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2In dieser Erklärung ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages:
      • Strichaufzählung
        Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,)
      • Strichaufzählung
        Name und Versicherungsnummer von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,)
    2. Ziffer 2
      Für die Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages:
      • Strichaufzählung
        Name und Versicherungsnummer von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,)
    3. Ziffer 3
      Für die Inanspruchnahme des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages:
      • Strichaufzählung
        Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,)
    4. Ziffer 4
      Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus:
      • Strichaufzählung
        Name, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes, für das ein Familienbonus Plus berücksichtigt werden soll,
      • Strichaufzählung
        ob der Arbeitnehmer der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner (Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 5,) ist
      • Strichaufzählung
        ob der Arbeitnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet,
      • Strichaufzählung
        ob der Familienbonus Plus zur Gänze oder zur Hälfte berücksichtigt werden soll
      Weiters ist dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch oder über die Unterhaltsleistung vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen.
  4. Absatz 4Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle) den Familienbonus Plus und die Absetzbeträge, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf bei Vorliegen mehrerer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden.
  6. Absatz 6Weiters ist beim Familienbonus Plus Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Erklärung für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus darf von jedem Anspruchsberechtigten für ein Kind nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden.
    2. Ziffer 2
      Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nicht für Zeiträume berücksichtigen, für die für das Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
    3. Ziffer 3
      Bei gleichbleibenden Verhältnissen entfaltet eine Erklärung über eine Änderung der Höhe des zu berücksichtigenden Familienbonus Plus erst ab Beginn des folgenden Kalenderjahres Wirkung.
    4. Ziffer 4
      Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf dieses Monats darf ein Familienbonus Plus nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorgelegt oder elektronisch übermittelt wird.
  7. Absatz 7Eine Haftung des Arbeitgebers nach Paragraph 82, besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Absatz 2, des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.

§ 130

Text

Paragraph 130,

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

§ 131

Text

Paragraph 131,

Paragraph 69, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

§ 132

Text

Paragraph 132,

Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a und 35 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 133

Text

Paragraph 133,

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a und c, Paragraph 33, Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins und 2, Paragraph 40,, Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.

§ 134

Text

Paragraph 134,
  1. Absatz einsParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,, Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer eins und 2 und Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1 (zu Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b,)

 

Die Jahresbeträge der laufenden Unterstützungen sind zu vervielfachen

Erreichtes Alter des Unterstützungsempfängers (Jahre)

bei Unterstützungen an ehemalige Betriebszugehörige mit

bei Unterstützungen an Witwen (Waisen) ehemaliger Betriebszugehöriger mit

bis 24 ..................................

10

20

25 .......................................

11

20

26 .......................................

12

20

27 bis 28 ............................

13

20

29 bis 31 ............................

14

20

32 bis 37 ............................

15

19

38 bis 43 ............................

15

18

44 bis 46 ............................

15

17

47 bis 49 ............................

15

16

50 ......................................

15

15

51 bis 52 ...........................

14

15

53 bis 55 ...........................

14

14

56 bis 57 ...........................

14

13

58 bis 60 ...........................

13

12

61 bis 62 ...........................

13

11

63 bis 64 ...........................

12

10

65 .....................................

11

10

66 bis 67 ..........................

11

9

68 .....................................

10

9

69 .....................................

10

8

70 .....................................

9

8

71 bis 72 ..........................

9

7

73 .....................................

8

7

74 bis 75 ..........................

8

6

76 .....................................

7

6

77 .....................................

7

5

78 bis 79 ..........................

6

5

80 .....................................

6

4

81 bis 84 ..........................

5

4

85 bis 87 ..........................

4

3

88 bis 91 ..........................

3

3

92 bis 97 ..........................

2

2

98 bis 100 .........................

1

1

Anl. 2

Text

Anlage 2

(zu Paragraph 94, Ziffer 2, EStG)

Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8.

Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die

  1. Ziffer eins
    eine der angeführten Formen aufweist:
    1. Litera a
      Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;
    2. Litera b
      Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/„vennootschap onder firma“, „société en commandite simple“/„gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    3. Litera c
      Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателнот дрүҗество“, „қомандитното дрүҗество“, дрүҗеството с ограничена отговорност“, „акционерното дрүҗество“ „қомандитното дрүҗество с акции“, неперсонифицирано дрүҗество“ кооперации“, „кооперативни съюзи“, „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;
    4. Litera d
      Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“;
    5. Litera e
      Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird;
    6. Litera f
      Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;
    7. Litera g
      Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;
    8. Litera h
      Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυμη εταιρεία“, „εταιρεία περισμένης ευθύνης (Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    9. Litera i
      Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen;
    10. Litera j
      Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d'assurance mutuelle“, „caisses d'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    11. Litera k
      nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;
    12. Litera l
      Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsibilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;
    13. Litera m
      Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze;
    14. Litera n
      Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;
    15. Litera o
      Gesellschaften litauischen Rechts;
    16. Litera p
      Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d'assurances mutuelles“, „association d'épargne-pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    17. Litera q
      Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „szövetkezet“;
    18. Litera r
      Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet“;
    19. Litera s
      Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennnootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „Open commanditaire vennootschap“, „Coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „Fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    20. Litera t
      Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Flexible Kapitalgesellschaft“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, „Sparkassen“ und andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    21. Litera u
      Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚spółka akcyjna‘, ‚spółka z ograniczoną odpowiedzialnością‘, ‚spółka komandytowo-akcyjna‘;
    22. Litera v
      die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und öffentlichen Unternehmen;
    23. Litera w
      Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚societăți pe acțiuni‘, ‚societăți în comandită pe acțiuni‘, ‚societăți cu răspundere limitată‘, ‚societăți în nume colectiv‘, ‚societăți în comandită simplă‘;
    24. Litera x
      Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“;
    25. Litera y
      Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnosť“;
    26. Litera z
      Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ and „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;
    27. Sub-Litera, a, a
      Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“ und „försäkringsföreningar“,
    28. Sub-Litera, a, b
      nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;
    29. Sub-Litera, a, c
      Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung ‚dioničko društvo‘ oder ‚društvo s ograničenom odgovornošću‘ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen.
  2. Ziffer 2
    nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und
  3. Ziffer 3
    ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
    • Strichaufzählung
      vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,
    • Strichaufzählung
      selskabsskat in Dänemark,
    • Strichaufzählung
      Körperschaftsteuer in Deutschland,
    • Strichaufzählung
      φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland
    • Strichaufzählung
      impuesto sobre sociedades in Spanien,
    • Strichaufzählung
      impôt sur les sociétés in Frankreich,
    • Strichaufzählung
      corporation tax in Irland,
    • Strichaufzählung
      imposta sul reddito delle società in Italien,
    • Strichaufzählung
      impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
    • Strichaufzählung
      vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
    • Strichaufzählung
      imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
    • Strichaufzählung
      corporation tax im Vereinigten Königreich,
    • Strichaufzählung
      Körperschaftsteuer in Österreich,
    • Strichaufzählung
      yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
    • Strichaufzählung
      statlig inkomstskatt in Schweden,
    • Strichaufzählung
      Daň z příjmů právnických in der Tschechischen Republik,
    • Strichaufzählung
      Tulumaks in Estland,
    • Strichaufzählung
      φόρος Εισοδήματος in Zypern,
    • Strichaufzählung
      uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,
    • Strichaufzählung
      Pelno mokestis in Litauen,
    • Strichaufzählung
      Társasági adó, osztalékadó in Ungarn,
    • Strichaufzählung
      Taxxa fuq l-income in Malta,
    • Strichaufzählung
      Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
    • Strichaufzählung
      Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
    • Strichaufzählung
      daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
    • Strichaufzählung
      корлоративен данък in Bulgarien,
    • Strichaufzählung
      impozit pe profit in Rumänien,
    • Strichaufzählung
      porez na dobit in Kroatien
    oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
Ziffer eins, Litera a, ist anzuwenden: soweit es sich um eine SE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 7. Oktober 2004 erfolgen, soweit es sich um eine SCE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 17. August 2006 erfolgen.
Ziffer eins, Litera d,, g, m, n, o, q, r, u, x und y sind auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2004 erfolgen.
Ziffer eins, Litera c und w sind auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen.

Die Anlage 2 zu Paragraph 94, Ziffer 2, EStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 erfolgen.

Die Anlage 2 zu Paragraph 94, Ziffer 2, EStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, zu den Paragraphen 4,, 18, 25, 26, 47, 83, 108a und 124, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zu den Paragraphen 14,, 27a, 95, 108a, 108b, 108h und 108i, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zu den Paragraphen 3,, 14, 27a, 63, 93, 94, 95, 97 und 108b, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1988,)

Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowie
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der
    1. Litera a
      Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und
    2. Litera b
      Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 und
    geschaffen.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zu den Paragraphen 4,, 14, 18, 25, 26, 27, 47, 108a, 108h und 124, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

Art. 1

Text

Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zu den Paragraphen 16,, 33, 42, 67 und 108, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1991,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 16,)
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 33,)
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 42,)
  4. Ziffer 4
    Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 42,)
  5. Ziffer 5
    Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 67,)
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 108,)
  7. Ziffer 7
    Ziffer eins bis 5 ist anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1991 enden.
    Ziffer 6, ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

Art. 1

Text

Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,, zu den Paragraphen 18,, 26, 33, 34, 35, 40, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 66, 67, 70, 72, 73, 76, 106, 108, 109 und 122, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis 26 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetz)

  1. Ziffer 27
    Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden
    3. Ziffer 3
      wenn Anspruch auf Kinderabsetzbeträge im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe besteht, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992.
  2. Ziffer 28
    Abweichend von Paragraph 67, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt der Steuersatz bei Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind im Sinne des Paragraph 106, in der Fassung dieses Bundesgesetzes für sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3 und 4 für das Kalenderjahr 1993 einheitlich 3% und für das Kalenderjahr 1994 einheitlich 5%.
  3. Ziffer 29
    Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen und vor dem 1. Jänner 1993 enden, sowie für die Veranlagung und den Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1992 gilt folgendes:
    Paragraph 106, erhält in einem Absatz eins, den Wortlaut der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung. Als Absatz 2, wird angefügt:
Anmerkung, es folgt der Text des Paragraph 106, Absatz 2,)
  1. Ziffer 30
    Auf der Lohnsteuerkarte angebrachte Kindervermerke sowie Bescheinigungen über Kinder verlieren mit 1. Jänner 1993 ihre Wirkung. Vermerke über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerhalterabsetzbetrag gelten als Vermerke über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag weiter.

Art. 1

Text

Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, zu den Paragraphen 10,, 18 und 45, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis 9 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

  1. Ziffer 10
    1. Litera a
      Ziffer eins bis 3 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
    2. Litera b
      Ziffer 5, ist anzuwenden,
      • Strichaufzählung
        wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
      • Strichaufzählung
        wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden.
    3. Litera c
      Ziffer 6 und 7 sind erstmals bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

Art. 1

Text

Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, zu den Paragraphen 33,, 35, 41, 57, 67, 69, 73, 77, 94, 95, 96, 97 und 98, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 15, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

  1. Ziffer 16
    1. Litera a
      Die Ziffer eins bis 6, 12 und 13 sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden. In Ziffer 12, ist der letzte Satz des Paragraph 97, Absatz eins und 2 jeweils nur im Falle von Besicherungen anzuwenden, die nach dem 30. September 1992 erfolgt sind.
    2. Litera b
      Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, gilt Paragraph 123, für Zeiträume bis 31. Dezember 1992. Die Kapitalertragsteuer ist gemäß den Ziffer 7 bis 13 von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.
    Abweichend von Paragraph 95, beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 3,, die bis 31. Dezember 1993 fällig werden, bei Fälligkeit im

1. Kalendervierteljahr 1993 .............................

13%

2. Kalendervierteljahr 1993 .............................

16%

3. Kalendervierteljahr 1993 .............................

19%

4. Kalendervierteljahr 1993 .............................

22%

  1. Ziffer 17
    Für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1993 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Ziffer 12 bis zum 31. Dezember 1993 erteilt werden. Für Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds ist an Stelle des 31. Dezember 1993 jeweils der 31. März 1994 maßgeblich.

Art. 1

Text

Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,, zu den Paragraphen 6,, 20 und 94a, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 3 a, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

  1. Ziffer 4
    Es sind anzuwenden
    1. Litera a
      Ziffer eins, auf Erwerbe sowie Anschaffungen und Herstellungen,
    2. Litera b
      Ziffer 2, auf Ausfuhrumsätze, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vorgenommen bzw. erbracht werden,
    3. Litera c
      Ziffer 3, auf Ausschüttungen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zufließen.

_______________________________________

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Art. 1

Text

Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, zu den Paragraphen 6 und 20, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

  1. eins Punkt -
    2a. Anmerkung, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988)
  2. Ziffer 3
    Es sind anzuwenden
    1. Litera a
      Ziffer eins, auf Erwerbe,
    2. Litera b
      Ziffer 2, auf Ausfuhrumsätze,
    die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vorgenommen bzw. erbracht werden.

_______________________________________

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Art. 1

Text

Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, zu den Paragraphen 4,, 41, 45, 47, 93 und 97, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 62, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

  1. Ziffer 63
    Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, vor dem 1. Jänner 1994 erlassen worden sind, verlieren für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 ihre Wirksamkeit, sofern der jeweiligen Einrichtung nicht ein Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgestellt wird.
  2. Ziffer 64
    Die Ziffer 5 und 6 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Pauschale Wertberichtigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, sind mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet worden sind, die nicht der Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes entsprechen, gilt folgendes:
    1. Litera a
      Die Rückstellungen sind mit jenem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluß für das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr angesetzt werden.
    2. Litera b
      Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener vier Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach dem 31. Dezember 1995 endenden Wirtschaftsjahr sind mindestens 50% jenes Betrages, der im Jahresabschluß für das letzte vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurde, aufzulösen.
  3. Ziffer 65
    Ziffer 3 und Ziffer 10, sind hinsichtlich der Abzugsbeschränkung von Beiträgen zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 1993 sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden,
    3. Ziffer 3
      beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993.
  4. Ziffer 66
    Im Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des Betrages von „3 000 S“ jeweils der Betrag von „3 700 S“ und an die Stelle des Betrages von „1 000 S“ jeweils der Betrag von „1 700 S“.
  5. Ziffer 67
    Die Ziffer 27 b,, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.
  6. Ziffer 68
    Für die Vorauszahlungen des Kalenderjahres 1994 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach Paragraph 45, Absatz 4, vorzunehmen ist.
  7. Ziffer 69
    Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des Paragraph 97, Absatz eins und des Paragraph 97, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind Paragraph 97, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.
  8. Ziffer 70
    Läßt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 4, für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab 1. Jänner 1994, sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1994 vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen.

Art. 1

Text

Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,, zu Paragraph 37,, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, Änderung des Paragraph 37,).
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, Änderung des Paragraph 103,).
  3. Ziffer 3
    Paragraph 37, Absatz 9, ist erstmals für Einkünfte anzuwenden, die dem Kalenderjahr 2000 zuzurechnen sind.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,, zu den Paragraphen 2,, 3, 4, 6, 9, 10, 11, 16, 18, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 35, 39, 41, 46, 57, 58, 62, 63, 67, 68, 69, 70, 72, 74, 81, 83, 94, 97, 102, 104, 107, 108 und 112, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins ist anzuwenden,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden,
    • Strichaufzählung
      beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer eins,, 3, 16, 17, 34, 35, 36 und 38 anzuwenden,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1989 enden.
  3. Ziffer 2 a
    Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 9, a vorletzter Satz auf gebrauchte Lastkraftwagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 angeschafft oder hergestellt werden.
  4. Ziffer 3
    Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 13 und 14 auf Rentenversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen worden sind.
  5. Ziffer 4
    Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 19, für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 abgeschlossen worden sind.
  6. Ziffer 5
    Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 49, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1989 anzuwenden.
  7. Ziffer 6
    Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (Paragraph 18, Absatz 6,), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen waren. Paragraph 102, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 7, gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu den Paragraphen 3,, 4, 14, 26, 45, 112 und 124, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins ist anzuwenden,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 2,, 4, 5 und 7 auf Beiträge an Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer 5 a, erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1991,, zu den Paragraphen 3 und 69, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Artikel römisch eins ist anzuwenden,

  1. Ziffer eins
    wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1991,
  2. Ziffer 2
    wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31. Dezember 1990 enden.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1991,, zu Paragraph 67,, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Artikel römisch eins ist anzuwenden,

  1. Ziffer eins
    wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1991,
  2. Ziffer 2
    wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1990 enden.

Art. 2

Text

Artikel II
Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,, zu den Paragraphen 4,, 10, 11, 12, 14, 17, 18, 32, 41, 45, 47, 63, 66, 77, 78, 79, 94, 102 und 116, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 21 b, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

  1. Ziffer 22
    Ziffer eins bis 9, 11, 12 und 19 bis 21 sind anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden.
  2. Ziffer 23
    Es sind weiters anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Ziffer 10, erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995.
    2. Ziffer 2
      Ziffer 13,, 14 und 15 auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. April 1995 beginnen.
    3. Ziffer 3
      Ziffer 16, auf Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
    4. Ziffer 4
      Ziffer 17, mit der Maßgabe, daß Lohnsteuerabfuhren für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten.
  3. Ziffer 24
    Anmerkung, betrifft Inkrafttreten des Paragraph 127,)

Art. 6

Text

3. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zu den Paragraphen 6,, 24 und 31, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, Zum Umgründungssteuergesetz)
  2. Ziffer 2
    Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 18,, 26, 33, 106, 107, 108 und 129, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.