Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gebührengesetz 1957, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Gebührengesetz 1957 (GebG)
StF: BGBl. Nr. 267/1957 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, (NR: GP römisch VIII RV 295 AB 488 S. 61. BR: S. 136.)

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1958, (NR: GP römisch VIII RV 460 AB 482 S. 61. BR: S. 136.)

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1960, (NR: GP römisch IX RV 165 AB 187 u. 200 S. 30. u. 33. BR: S. 161.)

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1962, (NR: GP römisch IX RV 598 AB 627 S. 96. BR: S. 187.)

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1962, (NR: GP römisch IX RV 672 AB 703 S. 101. BR: S. 191.)

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1963, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1963, (NR: GP römisch zehn RV 101 u. 108 AB 119 S. 16. BR: S. 203.)

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1965, (NR: GP römisch zehn RV 675 AB 695 S. 78. BR: S. 226.)

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1966, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1968, (NR: GP römisch XI RV 658 AB 696 S. 86. BR: S. 261. NR: Einspr. d. BR: 721 AB 732 S. 91.)

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, (NR: GP römisch XI RV 508 AB 949 S. 105. u. S. 109. BR: S. 267.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1968, (NR: GP römisch XI RV 813 AB 947 S. 107. BR: S. 268.)

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972, (NR: GP römisch XIII RV 227 AB 383 S. 34. BR: S. 311.)

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 1155 AB 1180 S. 110. BR: S. 333.)

Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976, (NR: GP römisch XIV RV 338 AB 364 S. 37. BR: 1585 AB 1599 S. 357.)

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1980, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 457 AB 517 S. 52. BR: 2218 AB 2226 S. 403.)

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 549 AB 608 S. 63. BR: 2276 AB 2292 S. 406.)

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1982, (NR: GP römisch XV IA 116/A AB 1044 S. 109. BR: S. 421.)

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 1213 AB 1285 S. 129. BR: S. 429.)

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 1272 AB 1475 S. 149. BR: AB 2689 S. 433.)

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983, (NR: GP römisch XVI RV 60 AB 90 S. 14. BR: AB 2742 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 116 AB 164 S. 21.)

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 215 AB 221 S. 37. BR: AB 2813 S. 444.)

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 420 AB 433 S. 63. BR: 2882 AB 2885 S. 453. NR: Einspr. d. BR: 458 AB 490 S. 72.)

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1985, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1985, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 715 AB 761 S. 110. BR: AB 3022 S. 468. NR: Einspr. d. BR: 787 AB 810 S. 122.)

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1986, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 931 AB 956 S. 142. BR: 3121 AB 3129 S. 476.)

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987, (NR: GP römisch XVII IA 3/A AB 23 S. 5. BR: AB 3210 S. 483.)

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 108 AB 216 S. 26. BR: 3278 AB 3288 S. 489.)

Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 277 AB 386 S. 36. BR: AB 3358 S. 494.)

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 323 AB 423 S. 46. BR: AB 3397 S. 495.)

Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 623 AB 675 S. 70. BR: 3535 AB 3549 S. 505.)

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989, (NR: GP römisch XVII IA 313/A AB 1162 S. 125. BR: 3795 AB 3792 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 1080 AB 1162 S. 125. BR: AB 3793 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 365/A AB 1328 S. 143. BR: AB 3863 S. 530.)

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 547 AB 626 S. 77. BR: AB 4325 S. 557.)

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1992, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 599 AB 834 S. 101. BR: 4474 AB 4457 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. römisch IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. römisch XIX)]

Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)

Bundesgesetzblatt Nr. 965 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII IA 643/A AB 1427 S. 149. BR: AB 4701 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1234 AB 1522 S. 156. BR: AB 4762 S. 581.)

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1713 AB 1821 S. 172. BR: AB 4859 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 42 AB 109 S. 20. BR: AB 4971 S. 596.)

Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 497 AB 552 S. 51. BR: AB 5355 S. 620.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 680 AB 747 S. 77. BR: 5461 AB 5480 S. 628.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 576 AB 784 S. 81. BR: 5487 AB 5510 S. 629.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 712 AB 823 S. 81. BR: AB 5496 S. 629.)

[CELEX-Nr.: 376L0756, 392L0051, 392L0061, 372L0166, 393L0092, 396L0036, 396L0053]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1670 AB 1812 S. 171. BR: AB 5961 S. 655.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 87 AB 101 S. 26. BR: 6106 AB 6107 S. 665.)

[CELEX-Nr.: 377L0388, 391L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 489 AB 526 S. 62. BR: AB 6351 S. 676.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1031 AB 1072 S. 101. BR: AB 6639 S. 687.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 252 AB 382 S. 46. BR: 6959 AB 6961 S. 705.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 470 AB 521 S. 66. BR: AB 7074 S. 711.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)

[CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005, (NR: GP römisch XXII IA 652/A AB 1043 S. 116. BR: 7334 AB 7367 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1065 AB 1094 S. 122. BR: AB 7375 S. 725.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1189 AB 1254 S. 129. Einspr. d. BR: 1286 AB 1342 S. 139. BR: S. 730.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1229 AB 1340 S. 139. BR: AB 7483 S. 732.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2006, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2007, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII AB 392 S. 42. BR: AB 7863 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 269/A AB 42 S. 10. BR: AB 8041 S. 764.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2009, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 680/A AB 286 S. 29. BR: AB 8144 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 330 AB 387 S. 40. BR: AB 8200 S. 778.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 658 AB 783 S. 69. BR: AB 8333 S. 786.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2011, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1634 AB 1661 S. 144. BR: AB 8680 S. 805.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2013, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 362 AB 384 S. 55. BR: AB 9299 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 697 AB 772 S. 85. BR: AB 9411 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 32013L0011]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2299/A AB 1780 S. 199. BR: AB 9915 S. 873.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2018, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (BG) (2. BRBG) (NR: GP römisch XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)

[CELEX: 32006L0112, 32014L0041, 32016L1164, 32017L2455]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1109/A AB 492 S. 69. BR: 10460 AB 10502 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1241/A AB 669 S. 85. BR: AB 10559 S. 923.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32021L0514]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2319 AB 2380 S. 245. BR: 11361 AB 11410 S. 961.)

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,

Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im römisch II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im römisch III. Abschnitte.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 130/1997

Text

Paragraph 2,

Von der Entrichtung von Gebühren sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist;
  2. Ziffer 2
    die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
  3. Ziffer 3
    öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern;
  4. Ziffer 4
    die als Gesandte fremder Mächte bestellten Angehörigen auswärtiger Staaten rücksichtlich der von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten oder Vertretern statt ihrer ausgestellten Schriften, sofern diese sich nicht auf Rechtsgeschäfte über unbewegliche, im Inlande gelegene Sachen oder auf den letzteren haftende Forderungen beziehen. Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1957,, Ziffer eins, Litera a,)

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.
    1. Absatz 2, Ziffer eins
      Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten Paragraph 203, BAO und Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO sinngemäß.
    2. Ziffer 2
      Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Ziffer eins, entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzüglich der im Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a,, c und d, Tarifpost 8 Absatz 6,, Tarifpost 9 Absatz 5,, Tarifpost 16 Absatz 5,, Tarifpost 20 Absatz 6,, Tarifpost 21 Absatz 9,, Tarifpost 22 Absatz 7 und Tarifpost 24 Absatz 6, angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.
  2. Absatz 3Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.
  3. Absatz 4Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt Österreich einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt Österreich für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31, Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Das Finanzamt Österreich hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.
  4. Absatz 4 aSofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des Paragraph 31, Absatz eins, die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt Österreich bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31, Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält. Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist Paragraph 132, BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.
  5. Absatz 4 bDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automationsunterstützten Übermittlung der Daten der Aufschreibungen gemäß Absatz 4 und 4a durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der Aufschreibungen sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
  6. Absatz 4 cDas Finanzamt Österreich kann die Befugnis zur Selbstberechnung der Gebühren gemäß Absatz 4 a und Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 4, mit Bescheid aberkennen, wenn der zur Selbstberechnung Befugte vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen des Absatz 4 a, oder des Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 4, verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des zur Selbstberechnung Befugten der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß er in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.
  7. Absatz 5Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzuführen. Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Dieser Verpflichtung wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen. Das Finanzamt Österreich ist befugt, Prüfungen hinsichtlich der in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 130/1997

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsUnter Papier ist jeder zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmte oder verwendete Stoff zu verstehen.
  2. Absatz 2Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm römisch zehn 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten. Bei inhaltlich fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer Ansatz.
  3. Absatz 3Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrage zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (Paragraph 14, Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5,) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 13 Euro.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsUnter dem Ausdruck „Amtlicher Gebrauch“ wird die Verwendung einer Schrift bei einer öffentlichen Behörde, einem Gericht, einem Amt oder einer öffentlichen Kasse zu dem Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist, verstanden, gleichgültig, ob sie in Urschrift oder in Abschrift beigebracht wird.
  2. Absatz 2Die Veranlassung einer amtlichen einfachen oder vidimierten Abschrift oder die Vidimierung einer von der Partei selbst verfaßten Abschrift oder die Überreichung einer Schrift zur amtlichen Aufbewahrung ist kein amtlicher Gebrauch im Sinne des Absatz eins,

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
  2. Absatz 2Das Finanzamt Österreich kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Absatz eins, genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins,, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

§ 10

Text

römisch II. Abschnitt.
Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Paragraph 10,

Unter Schriften im Sinne des Paragraph eins, sind die in den Tarifbestimmungen (Paragraph 14,) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 3 ist bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E GovG kundgemachten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E ID) als Funktion Bürgerkarte gilt (vgl. § 37 Abs. 47 Z 3).

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Gebührenschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      bei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den im Paragraph 14, Tarifpost 10 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
    2. Ziffer 2
      bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
    3. Ziffer 3
      bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
    4. Ziffer 4
      bei Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
    5. Ziffer 5
      bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;
    6. Ziffer 6
      bei Unterschriftsbeglaubigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson; bei Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
  2. Absatz 2Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.
  3. Absatz 3Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Absatz eins und Absatz eins a, sowie 6 Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 14, angeführten Beträge
    • Strichaufzählung
      von 3,90 Euro
      auf 2,30 Euro,
       
    • Strichaufzählung
      von 14,30 Euro
      auf 8,60 Euro,
       
    • Strichaufzählung
      von 47,30 Euro
      auf 28,40 Euro.
       

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWerden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
  2. Absatz 2Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsZur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;
    2. Ziffer 2
      bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;
    3. Ziffer 3
      bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt;
    (Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,);
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,).
  2. Absatz 2Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  3. Absatz 3Mit den im Absatz eins, genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.
  4. Absatz 4Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (Paragraph 3, Absatz 5,), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes auf der Schrift selbst nicht möglich, muss die Gebührenentrichtung aus dem Verwaltungsakt nachvollziehbar sein. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des Paragraph 34, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

1. Tarifpost 23 Abs. 5 ist bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundgemachten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) als Funktion Bürgerkarte gilt (vgl. § 37 Abs. 47 Z 3).
2. [CELEX-Nr.: 32021L1883] (TP 6 Abs. 3 lit. a und TP 8 Abs. 4 Z 1 lit. a und Abs. 6)

Text

Paragraph 14,

Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Tarifpost

1 Abschriften

  1. Absatz eins

1.

Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………...

14,30 Euro,

2.

nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ………………………………………………………………………….

7,20 Euro.

  1. Absatz 2Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,)

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,)

Tarifpost

2 Amtliche Ausfertigungen

 

vom ersten Bogen

 

feste Gebühr

(1) 1.

Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt ……...………………….........

83,60 Euro,

2.

Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt ……

285,90 Euro,

3.

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

 

a)

in den Fällen des Paragraph 10, StbG, soweit es sich nicht um solche des Paragraph 10, Absatz 4, StbG handelt, ……………………………………………….….

1 115,30 Euro,

b)

in den Fällen der Paragraphen 10, Absatz 4,, 11a Absatz 2,, 11b oder 12 Absatz 2, StbG

247,90 Euro,

c)

in den Fällen der Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3,, 17 und 25 StbG ..…………

247,90 Euro,

d)

in anderen als in Litera a bis c genannten Fällen …..………………

867,40 Euro,

4.

Bergführerbücher ………………….…………………………….……

16,50 Euro,

5.

Trägerlegitimationen …………………………………………………

14,30 Euro,

6.

Ausstellung eines Leichenpasses ……………………………………..

83,60 Euro,

7.

Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche ……………………………

83,60 Euro,

8.

Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen ……………………………………………………………

382,60 Euro,

9.

a)

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …

95,60 Euro,

b)

Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …………………………………………………………

797 Euro,

10.

Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens

382,60 Euro.

  1. Absatz 2Wird die unter Ziffer 10, genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch III B. Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,)

Anmerkung, Tarifpost 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Tarifpost

4 Auszüge

  1. Absatz eins

1.

Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

 

2.

Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr …………………………………….

7,20 Euro.

Anmerkung, 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

 

  1. Absatz 2Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 7,20 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
  2. Absatz 3Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.
  3. Absatz 4Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.
  4. Absatz 5Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß Paragraph 17, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der geltenden Fassung, zu entrichten ist, sind gebührenfrei.

Tarifpost

5 Beilagen

  1. Absatz einsBeilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro,

    jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

  2. Absatz eins aBeilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage……………………………………………………………..………. 3,90 Euro
  3. Absatz 2Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 4, versehen ist.
  4. Absatz 3Von der Beilagengebühr sind befreit
    1. Ziffer eins
      Armutszeugnisse;
    2. Ziffer 2
      die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;
    3. Ziffer 3
      Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden;
    4. Ziffer 4
      Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. L 98 S. 1, beigelegt werden.

Tarifpost

6 Eingaben

  1. Absatz einsEingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 14,30 Euro.
  2. Absatz 2Der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro unterliegen
    1. Ziffer eins
      Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
    1. Ziffer 4
      Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
    2. Ziffer 5
      Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3Der erhöhten Eingabengebühr
    1. Litera a
      von 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;
    2. Litera b
      von 125,60 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 68,50 Euro;
    3. Litera c
      von 61,50 Euro, bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 26,30 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“. Erfolgt das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 Euro zu. Die Erteilung oder Neuausstellung ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
      1. Litera d
        von 30 Euro je Feldstück unterliegen Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848. Die in dem Verfahren ausgestellten Schriften und vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Erfolgt die rückwirkende Anerkennung durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je bewilligtes Feldstück ein Pauschalbetrag in Höhe von 6,50 Euro zu.
  4. Absatz 4Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
  5. Absatz 5Der Eingabengebühr unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
      1. Litera a
        Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
      2. Litera b
        von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;
      3. Ziffer 2
        Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
      sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
    2. Ziffer 3
      Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
    3. Ziffer 4
      Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;
    4. Ziffer 4 a
      Eingaben an das Zollamt Österreich und an das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;
    5. Ziffer 5
      Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
    6. Ziffer 6
      Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
    7. Ziffer 7
      Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,)
    1. Ziffer 9
      Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;
    2. Ziffer 10
      Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
    3. Ziffer 11
      Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;
    4. Ziffer 12
      Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
    5. Ziffer 13
      Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
    6. Ziffer 14
      Verlustanzeigen;
    7. Ziffer 15
      Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
    8. Ziffer 16
      Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
    9. Ziffer 17
      Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
    10. Ziffer 18
      Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
    11. Ziffer 19
      Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
    12. Ziffer 20
      Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;
    13. Ziffer 21
      Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
    14. Ziffer 22
      Eingaben an gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
    15. Ziffer 23
      Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;
    16. Ziffer 24
      Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins,, 1a, 4a, 4b und 4c, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
    17. Ziffer 25
      Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;
    18. Ziffer 26
      Eingaben um Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 S. 1;
    19. Ziffer 27
      Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz;
    20. Ziffer 28
      Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von
      1. Litera a
        Freiwilligenorganisationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Freiwilligengesetzes (FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,,
      2. Litera b
        spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß Paragraph 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
      3. Litera c
        gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen;
    21. Ziffer 29
      Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht;
    22. Ziffer 30
      Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (Paragraph 53 a, NAG), einer Daueraufenthaltskarte (Paragraph 54 a, NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen.

Tarifpost

7 Protokolle (Niederschriften)

(1) 1.

Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist

2.

Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr …….……………………….

14,30 Euro;

  1. Absatz A, n, m, Punkt :
    Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

 

4.

Protokolle (Niederschriften) über

 

a)

eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom ersten Bogen feste Gebühr ……………………………………………………….….

285,90 Euro,

b)

eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten Bogen feste Gebühr …………….…

142,90 Euro.

  1. Absatz A, n, m, Punkt :
    Litera c, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,)

 

5.

Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste Gebühr ………………………….…..

107,80 Euro;

6.

Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden ………………………………………..…

14,30 Euro.

  1. Absatz 2Protokolle (Niederschriften) nach Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.
  2. Absatz 3Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.

Tarifpost

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

  1. Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über 6 Jahren………………150 Euro
  2. Absatz eins aEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren………………75 Euro
  3. Absatz 21. Gebührenfrei ist die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums für:
    1. Litera a
      Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
    2. Litera b
      begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);
    1. Ziffer 2
      die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
  4. Absatz 3Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
  5. Absatz 4Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
    1. Ziffer eins
      auf Antrag
      1. Litera a
        befristeter Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8 bis 12 NAG)
        20 Euro,
        bei Kindern unter 6 Jahren
        50 Euro,
      2. Litera b
        unbefristeter Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG)
        70 Euro,
        bei Kindern unter 6 Jahren
        100 Euro,
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen
      140 Euro.
  6. Absatz 4 aAusstellung
    1. Ziffer eins
      einer Anmeldebescheinigung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, NAG)
      15 Euro,
    2. Ziffer 2
      einer Daueraufenthaltskarte (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, NAG)
      56 Euro.
  7. Absatz 4 bAbnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen ausgenommen in Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ............................................................…………………………………………20 Euro.
    Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
  8. Absatz 4 cAusstellung
    1. Ziffer eins
      einer Karte für Geduldete (Paragraph 46 a, FPG)
      26,30 Euro,
    2. Ziffer 2
      einer Identitätskarte für Fremde (Paragraph 94 a, FPG)
      56 Euro,
    3. Ziffer 3
      eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (Paragraph 9, Absatz 3, NAG)
      56 Euro.
  9. Absatz 5Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 4,, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a und Schriften gemäß Absatz 4 c, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  10. Absatz 6Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 4,, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a, sowie bei Schriften gemäß Absatz 4 c, gilt der Absatz 3, sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Absatz 4,, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a, oder einer Schrift gemäß Absatz 4 c, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, 20 Euro, im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Absatz 4 a, Ziffer eins, 3 Euro und im Falle des Absatz 4 a, Ziffer 2, 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Absatz 4 c, Ziffer eins, steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Absatz 4 c, Ziffer 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Absatz 4 b, sind für das Entstehen der Gebührenschuld Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und für die Person des Gebührenschuldners Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden. Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Absatz 4, Ziffer eins,), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Absatz 4 a,), ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden, sowie Schriften gemäß Absatz 4 c, nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

9 Reisedokumente

  1. Absatz einsReisepässe

1.

gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass …..……………..

75,90 Euro

2.

Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz .....……………....……..….

100 Euro

2a.

Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz ……..………………..….

220 Euro

3.

Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz ………………………………………....

30 Euro

4.

Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz ......................................................................................................……

45 Euro

4a.

Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..…

165 Euro

5.

Erweiterung des Geltungsbereiches …………….…………….………………….

66 Euro

Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,)

 

7.

sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl ………………………………………..………………………..

28,50 Euro

8.

Ausstellung eines Identitätsausweises …………………………………………...

61,50 Euro

  1. Absatz 2Passersätze

1.

Personalausweis …..………………………………………………………...…..

61,50 Euro,

1a.

Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ………………………….......……………....……..….

26,30 Euro

2.

sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

 

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ……………………………....

1,10 Euro,

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

 

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr ..….……………..…

2,30 Euro,

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ……………..

3,50 Euro,

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person …………………….

2 Euro.

  1. Absatz 3Die Ausstellung der in den Absatz eins und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 4Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
  3. Absatz 5Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu.
    1. Ziffer eins
      Der Pauschalbetrag beträgt, wenn der Antrag vor dem 2. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer eins,
        53,03 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 2,
        79 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 2 a,
        199 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 5,
        34,50 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 8,
        30,50 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz 2, Ziffer eins,
        35 Euro.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem 1. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer eins,
        53,03 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 2,
        79 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 2 a,
        199 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 5,
        34,50 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 8,
        30,50 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz 2, Ziffer eins,
        40,13 Euro.
      In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem 1. Juli 2023 gestellt wird, in den Fällen
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer eins,
        59,10 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 2,
        85,07 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 2 a,
        205,07 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 5,
        34,50 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz eins, Ziffer 8,
        30,50 Euro,
      • Strichaufzählung
        des Absatz 2, Ziffer eins,
        40,13 Euro.
      Wird das Datum des 1. Juli 2023 gemäß Paragraph 25, Absatz 21, erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 25, Absatz 21, zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

Tarifpost

10 Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten

  1. Absatz eins

1.

Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag …………........................

50 Euro

2.

Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag ………….………

30 Euro

3.

Anmeldungen von Mustern, je Antrag ……………………………………………...

20 Euro

Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,)

 

5.

Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag …...

230 Euro

Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,)

 

7.

Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag ……………………

40 Euro

8.

Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag ………………………….

15 Euro

9.

Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag …………………………………………………...………

30 Euro

10.

Registerauszüge, je Auszug …………………………………………………………

23 Euro

11.

Prioritätsbelege, je Beleg ……………………………………………………………

75 Euro.

  1. Absatz 2Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
  2. Absatz 3Eingaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Eingaben um Ausstellung der in Absatz eins, Ziffer 10 und 11 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz eins, befreit. Beilagen, die einer gemäß Absatz eins, gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 5 befreit. Registerauszüge gemäß Absatz eins, Ziffer 10, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz eins, Ziffer 2 und Abschriften von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 1 befreit.

Tarifpost

11 Waffendokumente

  1. Absatz einsWaffenbesitzkarte

1.

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte

74,40 Euro

 

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

43 Euro

 

b)

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 bewilligt wird, zusätzlich

43 Euro

  1. Absatz 2Waffenpass

1.

Ausstellung eines Waffenpasses

118,40 Euro

 

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

87 Euro

 

b)

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich

87 Euro

2.

Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D

118,40 Euro

  1. Absatz 3Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Absatz eins und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 4Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
  3. Absatz 5Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
    • Strichaufzählung
      des Absatz eins, Ziffer eins,
      56,20 Euro
    • Strichaufzählung
      des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b
      99,20 Euro
    • Strichaufzählung
      des Absatz 2, Ziffer eins und 2
      100,20 Euro
    • Strichaufzählung
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b
      187,20 Euro.

Tarifpost

12 Ausländerbeschäftigungsverfahren

  1. Absatz einsAntragsgebühr
    1. Ziffer eins
      Ansuchen um Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Schrift
      26 Euro
    2. Ziffer 2
      Ansuchen um Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 9, angeführten Schriften
      20 Euro
    3. Ziffer 3
      Ansuchen um Registrierung als Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,
      20 Euro
  2. Absatz 2Erledigungsgebühr
    1. Ziffer eins
      Ausstellung einer Entsendebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG
      8 Euro
    2. Ziffer 2
      Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß Paragraph 11, AuslBG
      14 Euro
    3. Ziffer 3
      Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG
      12 Euro
    4. Ziffer 4
      Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraphen 4 und 5 AuslBG
      12 Euro
    5. Ziffer 5
      Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG
      20 Euro
    6. Ziffer 6
      Schriftliche Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird
      6 Euro
    7. Ziffer 7
      Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019,
      12 Euro
    8. Ziffer 8
      Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden
      12 Euro
    9. Ziffer 9
      Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren
      12 Euro
    10. Ziffer 10
      Ausstellung einer Bestätigung über die Registrierung als Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG
      15 Euro
    11. Ziffer 11
      Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG
      7 Euro
    12. Ziffer 12
      Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG
      90 Euro
    13. Ziffer 13
      Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, AuslBG
      7 Euro
  3. Absatz 3Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Absatz 2, entsteht mit deren Hinausgabe.
  4. Absatz 4Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz eins, derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
  5. Absatz 5Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Absatz 2, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 2 und 14 befreit.
  6. Absatz 6Die Ausstellung der in Absatz 2, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Absatz 2, angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Tarifpost

13 Unterschriftsbeglaubigungen

Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................................ 14,30 Euro.

Tarifpost

14 Zeugnisse

  1. Absatz einsAmtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr …14,30 Euro.
  2. Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;
    3. Ziffer 3
      Impfzeugnisse;
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
    6. Ziffer 6
      Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;
    7. Ziffer 7
      Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
    8. Ziffer 8
      Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
    9. Ziffer 9
      Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
    10. Ziffer 10
      Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
    11. Ziffer 11
      Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
    12. Ziffer 12
      Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
    13. Ziffer 13
      Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
    14. Ziffer 14
      Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
    15. Ziffer 15
      Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;
    16. Ziffer 16
      Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
    17. Ziffer 17
      Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
    18. Ziffer 18
      Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
    19. Ziffer 19
      Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
    20. Ziffer 20
      An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
    21. Ziffer 21
      Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, ausgestellt werden;
    22. Ziffer 22
      Zeugnisse, die von gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
    23. Ziffer 23
      Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt oder anerkannt werden;
    24. Ziffer 24
      Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 S. 1;
    25. Ziffer 25
      Zeugnisse über Dienstleistungen;
    26. Ziffer 26
      von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
    27. Ziffer 27
      Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz dienen;
    28. Ziffer 28
      Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
    29. Ziffer 29
      Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können;
    30. Ziffer 30
      Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen).
  3. Absatz 3Von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit sind
    1. Ziffer eins
      Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen);
    2. Ziffer 2
      Strafregisterbescheinigungen, die aufgrund einer gebührenbefreiten Eingabe gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 28, ausgestellt werden.

Anmerkung, Tarifpost 15)

15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (Paragraphen 41 und 46 KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

  1. Absatz einsBescheinigungen, die von einer gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle

a)

aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr …….………………..………….......

119,80 Euro,

b)

über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ……………........………..………….

83,60 Euro.

  1. Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. Paragraph 241, Absatz 2 und Absatz 3, BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
  2. Absatz 3Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten.
  3. Absatz 4Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Tarifpost

16 Führerscheine

  1. Absatz einsFührerscheine, ausgestellt

1.

auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ……...………………………....

60,50 Euro,

 

ausgenommen solche gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

als Duplikat ………………………….……………………………………….....

49,50 Euro,

3.

auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung …………

60,50 Euro,

4.

auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ……………...

49,50 Euro,

 

ausgenommen solche gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

5.

auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen ……………………………………………………………………

49,50 Euro,

6.

auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ……………………………………………………………………..

49,50 Euro.

  1. Absatz 2

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

2.

Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer ……

39,60 Euro.

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

  1. Absatz 4Die in den Absatz eins und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 5Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 je Schrift 21,80 Euro, in allen anderen Fällen 19,60 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

17 Eheschließung

  1. Absatz einsVerfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit..……………………………………….50 Euro
  2. Absatz 2Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Absatz eins, ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4 befreit.
  3. Absatz 3Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………..………80 Euro
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 3, vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
  5. Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

Tarifpost

18 Eingetragene Partnerschaft

  1. Absatz einsErmittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.............50 Euro.
  2. Absatz 2Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Absatz eins, ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4 befreit.
  3. Absatz 3Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………………………………………………………….…80 Euro
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 3, vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
  5. Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

Tarifpost

19 Grenzüberschreitende Abfallverbringung

  1. Absatz einsErledigungsgebühr
    1. Ziffer eins
      Genehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, mit Bescheid
      400 Euro
    2. Ziffer 2
      Genehmigung einer Durchfuhr gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002, mit Bescheid
      100 Euro
       
    3. Ziffer 3
      Vorabzustimmung gemäß Paragraph 71 a, AWG 2002, mit Bescheid
      850 Euro
    4. Ziffer 4
      Änderung einer Genehmigung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71 a, AWG 2002, mit Bescheid
      100 Euro
  2. Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
  3. Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
  4. Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
  5. Absatz 5Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Tarifpost

20 Zivilluftfahrtwesen

  1. Absatz einsErledigungsgebühr
    1. Ziffer eins
      Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum
      23 Euro
       
      jedoch nicht mehr als 115 Euro
    2. Ziffer eins a
      Allgemeine Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG
      115 Euro
       
    3. Ziffer 2
      Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß Paragraph 133, Absatz 2, LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum
      43,90 Euro
       
      jedoch nicht mehr als 131,70 Euro
  2. Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
  3. Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
  4. Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
  5. Absatz 5Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  6. Absatz 6Erfolgt die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer eins a und Ziffer 2, durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer eins,
      6,50 Euro
       
      jedoch nicht mehr als 32,50 Euro
    2. Ziffer eins a
      des Absatz eins, Ziffer eins a,
      32,50 Euro
       
    3. Ziffer 2
      des Absatz eins, Ziffer 2,
      21,80 Euro
       
      jedoch nicht mehr als 65,40 Euro

Tarifpost

21 Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

  1. Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, 40 Euro
  2. Absatz 2Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, 30 Euro
  3. Absatz 3Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) 40 Euro
  4. Absatz 4Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit dessen Hinausgabe.
  5. Absatz 5Gebührenschuldner ist im Falle des Absatz eins, der Antragsteller und im Falle des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.
  6. Absatz 6Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Absatz 2, zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
  7. Absatz 7Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
  8. Absatz 8Die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  9. Absatz 9Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu.

Tarifpost

22 Fahrerqualifizierungsnachweise

  1. Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 14, Absatz 3, der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021, 50 Euro
  2. Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages.
  3. Absatz 3Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
  5. Absatz 5Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  6. Absatz 6Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
  7. Absatz 7Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag von 20 Euro zu.

Tarifpost

23 Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen

  1. Absatz einsAntrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, 14,30 Euro.
  2. Absatz 2Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
  3. Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
  4. Absatz 4Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
  5. Absatz 5Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Absatz eins, auf 8,60 Euro.
  6. Absatz 6Liegt dem Verfahren kein schriftlicher Antrag zu Grunde, ist das Entrichten der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anfallenden Gemeindeabgaben an die Behörde als Antrag zu werten.
  7. Absatz 7Von der Gebührenpflicht befreit sind Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO. 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, und
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO. 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.

Tarifpost

24 Verfahren nach dem Sprengmittelgesetz 2010

  1. Absatz einsErledigungsgebühr
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Herstellungsbefugnis gemäß den Paragraphen 13 bis 15 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,
      245 Euro
    2. Ziffer 2
      Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß Paragraph 16, Absatz 2, SprG
      35 Euro
    3. Ziffer 3
      Erzeugungsgenehmigung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, SprG
      45 Euro
       
    4. Ziffer 4
      Handelsbefugnis gemäß den Paragraphen 19 und 20 SprG
      140 Euro
    5. Ziffer 5
      Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß Paragraph 21, Absatz 2, SprG
      35 Euro
    6. Ziffer 6
      Sprengmittelschein gemäß Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 24, oder Paragraph 25, SprG
      40 Euro
    7. Ziffer 7
      Schießmittelschein gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 24, oder Paragraph 25, SprG
      40 Euro
    8. Ziffer 8
      Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß Paragraph 26, Absatz 4, SprG
      40 Euro
    9. Ziffer 9
      Bewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß den Paragraphen 29 bis 32 SprG
      35 Euro
    10. Ziffer 10
      Genehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 35, SprG
      110 Euro
    11. Ziffer 11
      Bewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß Paragraph 36, SprG
      260 Euro
  2. Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
  3. Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
  4. Absatz 4Die Anträge auf Ausstellung der in Absatz eins, aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifposten 2 und 14 befreit. Protokolle (Niederschriften), die in den Verfahren zur Ausstellung der Schriften gemäß Absatz eins, errichtet werden, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 7 befreit.
  5. Absatz 5Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  6. Absatz 6Erfolgt die Ausstellung einer Schrift gemäß Absatz eins, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer 7, je Sprengmittelschein
      20 Euro,
    2. Ziffer 2
      des Absatz eins, Ziffer 8, je Schießmittelschein
      20 Euro,
    3. Ziffer 3
      des Absatz eins, Ziffer 9, je Bewilligung
      20 Euro.

Tarifpost

25 Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten

  1. Absatz einsAntragsgebühr
    1. Ziffer eins
      Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für
      1. Litera a
        lebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel)
        45 Euro
      2. Litera b
        sonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A
        15 Euro
      3. Litera c
        lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C
        15 Euro
      4. Litera d
        tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten
        45 Euro
      5. Litera e
        Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten
        45 Euro
      6. Litera f
        tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
        10 Euro
    2. Ziffer 2
      Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97
      45 Euro
  2. Absatz 2Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in der entsprechenden Ziffer des Absatz eins, festgelegte Gebühr um 10 vH.
  3. Absatz 3Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Absatz eins, ist je beantragter Art zu entrichten.
  4. Absatz 4Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung befreit.
  5. Absatz 5Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
  6. Absatz 6Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
  7. Absatz 7Die Ausstellung der in Absatz eins, beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 14a

Text

Paragraph 14 a,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 14, einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2005. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung.

§ 15

Text

römisch III. Abschnitt.
Gebühren für Rechtsgeschäfte.

Paragraph 15,
  1. Absatz einsRechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Als Urkunden gelten auch bei schriftlicher Annahme eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben. Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.
  3. Absatz 3Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (römisch eins. Teil Gesellschaftsteuer und römisch II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird,
    1. Ziffer eins
      bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
      1. Litera a
        wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung;
      2. Litera b
        wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten;
    2. Ziffer 2
      bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
      1. Litera a
        wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter;
      2. Litera b
        wenn die Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
  2. Absatz 2Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,
    1. Ziffer eins
      wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und
      1. Litera a
        das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder
      2. Litera b
        eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in Litera a, oder Litera b, bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt, im übrigen
    2. Ziffer 2
      wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und entweder
      1. Litera a
        das Rechtsgeschäft ein in Ziffer eins, Litera a, oder Litera b, bezeichnetes Erfordernis erfüllt, im Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde in das Inland, oder
      2. Litera b
        auf Grund des Rechtsgeschäftes im Inland eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder von der Urkunde (Abschrift) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der Vornahme dieser Handlungen.
  3. Absatz 3Die Gebührenschuld entsteht bei einem Wechsel in dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel im Inland entweder dem Wechselnehmer oder einem Indossatar übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen wird oder zum amtlichen Gebrauch gelangt. Handelt es sich hiebei um einen unvollständigen Wechsel, so entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Vervollständigung.
  4. Absatz 4Gilt ein Annahmeschreiben oder ein Anbotschreiben als Urkunde über den Vertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen des Vertrages, im Falle des Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz mit Errichtung der Schrift. Befindet sich die Urkunde zu diesem Zeitpunkt im Ausland, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht bei Wetten im Sinne des Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins, mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.
  6. Absatz 6Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten, so entsteht die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der Genehmigung oder Bestätigung.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsFür die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
  2. Absatz 2Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
  3. Absatz 3Der Umstand, daß die Urkunde nicht in der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, ist für die Gebührenpflicht ohne Belang.
  4. Absatz 4Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
  5. Absatz 5Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf.

§ 18

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.
  2. Absatz 2Der Unterzeichnung steht auch eine Verhandlungsniederschrift gleich
    1. Ziffer eins
      über einen Vertrag, wenn die Niederschrift nur von einem Vertragsteil unterzeichnet wird,
    2. Ziffer 2
      über eine einseitige Erklärung, wenn die Niederschrift nur vom Erklärungsempfänger unterzeichnet wird.
  3. Absatz 3Gedenkprotokolle, das sind Niederschriften, in denen von einer oder mehreren Personen durch Beisetzung ihrer Unterschrift bekundet wird, daß andere Personen in ihrer Gegenwart ein Rechtsgeschäft geschlossen oder ihnen über den erfolgten Abschluß eines Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben, unterliegen der Gebühr für das Rechtsgeschäft, auf das sich das Gedenkprotokoll bezieht.
  4. Absatz 4Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit vor Gericht oder anderen Behörden ein Rechtsgeschäft beurkundet wird, sind, sofern über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist, als Rechtsurkunden anzusehen und unterliegen der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr.
  5. Absatz 5Punktationen im Sinne des Paragraph 885, ABGB. sind nach ihrem Inhalte wie Urkunden über Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig; dasselbe gilt von Entwürfen oder Aufsätzen von zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn sie von beiden vertragschließenden Teilen unterzeichnet sind oder wenn sie bloß von einem Teil unterzeichnet sind und sich in den Händen des anderen Teiles befinden.

§ 19

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsHat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht.
  2. Absatz 2Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt Paragraph 20, Ziffer 5,

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

§ 20

Text

Paragraph 20,

Der Gebührenpflicht unterliegen nicht

  1. Ziffer eins
    die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;
  2. Ziffer 2
    die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;
  3. Ziffer 3
    die Bestätigung des Handzeichens eines Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und durch den (die) Zeugen;
  4. Ziffer 4
    die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von seiten des Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut;
  5. Ziffer 5
    Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte – ausgenommen Wechsel – zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen;
  6. Ziffer 6
    Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist;
  7. Ziffer 7
    durch die Währungsumstellung auf den Euro veranlaßte neuerliche Beurkundungen eines Rechtsgeschäftes, über das schon eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet worden ist, Zusätze und Nachträge sowie schriftliche Mitteilungen zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, sofern die in Geld vereinbarten Leistungen durch auf Euro lautende Beträge nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Absatz 4, erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ersetzt werden oder der umgerechnete Betrag auf den nächsten vollen Eurobetrag gerundet wird. Sonstige Änderungen des Rechtsgeschäftes unterliegen nach Maßgabe des Paragraph 21, der Gebühr.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 48/1981.

Text

Paragraph 21,

Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Im Fall eines Neuerungsvertrages (Novation) kommt die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgeändert wurde.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und daß bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des Paragraph 16, Absatz 3, des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1951,, Art. römisch eins Ziffer 7 ;, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1957,, Ziffer 2 ;, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, Paragraph 86, Absatz 2 und 3.)

§ 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsZur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
      1. Litera a
        wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde;
      2. Litera b
        wenn die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterfertigt ist und dem anderen Vertragsteil oder einem Dritten ausgehändigt wird, beide Vertragsteile und der Dritte;
    2. Ziffer 2
      bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist;
    3. Ziffer 3
      bei Gedenkprotokollen jene Personen, von denen in dem Protokolle bekundet wird, daß sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder von dem Abschlusse des Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben.
  2. Absatz 2Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  3. Absatz 3Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins, sind die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten. Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.
  4. Absatz 4Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, haben besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind.
  5. Absatz 5Bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, sind die Gebühren von dem nicht befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.
  6. Absatz 6Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Hat jemand im Namen eines anderen, ohne von diesem ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt zu sein,

  1. Ziffer eins
    eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft im Inland ausgestellt oder angenommen oder
  2. Ziffer 2
    von einer im Ausland ausgestellten Urkunde über ein Rechtsgeschäft einen die Gebührenpflicht begründenden Gebrauch gemacht,
so ist derjenige, für den diese Handlungen vorgenommen worden sind, zur Entrichtung der durch sie begründeten Gebühr verpflichtet, wenn er
  1. Litera a
    die ohne seinen Auftrag stattgefundene Geschäftsführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt oder
  2. Litera b
    durch sie einen Vorteil erlangt hat.
Ist hingegen keine dieser Bedingungen (Litera a und b) gegeben, so ist der Geschäftsführer zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.

§ 31

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsRechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher, beim Finanzamt Österreich anzuzeigen. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Das Finanzamt Österreich hat auf der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde die erfolgte Anzeige zu bestätigen.
  2. Absatz 2Zur Gebührenanzeige sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen verpflichtet sowie der Urkundenverfasser und jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterzeichnet oder eine im Ausland errichtete Urkunde (deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat. Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung zur Selbstberechnung (Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5,) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (Paragraph 3, Absatz 4,) oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung (Paragraph 3, Absatz 4 a,) Gebrauch gemacht, so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

§ 32

Text

Paragraph 32,

Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.

Tarifpost

1 Annahmeverträge

  1. Absatz einsAnnahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden 22 000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 vH.
  2. Absatz 2Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.
  3. Absatz 3Die Gebühr ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt.

Anmerkung, Tarifpost 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)

Tarifpost 4

Anweisungen

  1. Absatz einsAnweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen wird, vom Werte der Leistung ............................................................................. 2 v.H.
  2. Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      amtliche Anweisungen;
    2. Ziffer 2
      Anweisungen von Unternehmern oder auf Unternehmer, unbeschadet der Bestimmungen der TP 22.

Tarifpost 5

Bestandverträge

  1. Absatz einsBestandverträge (Paragraphen 1090, ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
    1. Ziffer eins
      im allgemeinen
      1 v.H.;
    2. Ziffer 2
      beim Jagdpachtvertrag
      2 v.H.
  2. Absatz 2Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
  3. Absatz 3Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
  4. Absatz 4Gebührenfrei sind
    1. Ziffer eins
      Verträge über die Miete von Wohnräumen;
    2. Ziffer 2
      Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;
    3. Ziffer 3
      Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß Paragraph 45, MRG begehrt wird.
  5. Absatz 5
    1. Ziffer eins
      Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten.
    2. Ziffer 2
      Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Ziffer eins, für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Der Bestandgeber hat dem Finanzamt Österreich über die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31, Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die erfolgte Selbstberechnung, der berechnete Gebührenbetrag und das Datum des Tages der Selbstberechnung in einer vom Bestandgeber unterschriebenen Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld mit Verrechnungsweisung (Paragraph 214, Absatz 4, BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.
    4. Ziffer 4
      Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Ziffer eins, angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 33, Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Im Übrigen ist Paragraph 3, Absatz 4 a,, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 a, über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die Bestimmungen des Absatz 4 b, sinngemäß anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Das Finanzamt Österreich hat Bestandnehmern, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bieten, auf Antrag zu bewilligen, dass die auf die Bestandverträge entfallenden Hundertsatzgebühren selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet werden. Bestandnehmer, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Es sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 a, über die Führung von Aufschreibungen sowie die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 b und 4c sinngemäß anzuwenden. Macht der Bestandnehmer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch, erlischt die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Bestandgebers gemäß Ziffer eins,

Anmerkung, Tarifpost 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)

Tarifpost 7

Bürgschaftserklärungen

  1. Absatz einsBürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (Paragraph 1347, ABGB), nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit ........................................................................................................................... 1 vH.
  2. Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Bürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen außer dem öffentlichen Dienst oder einem Vertragsverhältnisse gegeben werden müssen.
    2. Ziffer 2
      Bürgschaftserklärungen von Kreditinstituten an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie an Eisenbahnunternehmungen, die dem öffentlichen Verkehre dienen.
    3. Ziffer 3
      Bürgschaftserklärungen zu gemäß Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer eins, befreiten Mietverträgen.

Anmerkung, Tarifpost 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Tarifpost 9

Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes .................................................................................................................................... 2 v.H.

Anmerkung, Tarifpost 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)

Tarifpost 11

Ehepakte

  1. Absatz einsEhepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden und diesen gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner, nach dem Wert……...1 v.H.
  2. Absatz 2Als Wert ist das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (Paragraph 1233, ABGB.) unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Anwendung.

Anmerkung, Tarifpost 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Anmerkung, Tarifpost 13 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,.)

Anmerkung, Tarifpost 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Anmerkung, Tarifpost 15 und 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)

17 Glücksverträge

  1. Absatz einsGlücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:
    1. Ziffer eins
      Im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist, vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz
      2 vH;
    2. Ziffer 2
      Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise
      2 vH;
    3. Ziffer 3
      Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen
      2 vH;
  2. Absatz 2Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (Paragraph 28, Absatz 3,) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.
  3. Absatz 3Die Wettgebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt Österreich vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren mit Verordnung näher zu regeln.
  4. Absatz 4Nicht gebührenpflichtig nach Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,
    2. Ziffer 2
      Differenzgeschäfte.

Tarifpost 18

Hypothekarverschreibungen

  1. Absatz einsHypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird ........ 1 v.H.
  2. Absatz 2Ist die Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten.

Anmerkung, Tarifpost 19 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Tarifpost 20

Vergleiche (außergerichtliche)

  1. Absatz einsVergleiche (außergerichtliche),
    1. Litera a
      wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird
      1 vH,
    2. Litera b
      sonst
      2 vH
      vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
  2. Absatz 2Gebührenfrei sind
    1. Ziffer eins
      Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger;
    2. Ziffer 2
      Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen;
    3. Ziffer 3
      Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;
    4. Ziffer 4
      Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981.
    5. Ziffer 5
      Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten, die vor einer AS-Stelle gemäß Paragraph 4, des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 2015, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,) geschlossen werden.

Tarifpost 21

Zessionen

  1. Absatz einsZessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten vom Entgelt . 0,8 v.H.
  2. Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      Zessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;
    2. Ziffer 2
      Zessionen von Forderungen zwischen Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes andererseits; den Kreditinstituten stehen ausländische Kreditinstitute und Finanzinstitute gleich, die zur Erbringung von Bankgeschäften im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG berechtigt sind.
    3. Ziffer 3
      Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages;
    4. Ziffer 4
      Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;
    5. Ziffer 5
      Zessionen von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, an den Bund nach Eintritt eines Haftungsfalles;
    6. Ziffer 6
      Abtretungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Übertragungen von Aktien, Übertragungen von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten.
    7. Ziffer 7
      Zessionen an Verbriefungsspezialgesellschaften.

Tarifpost 22

Wechsel

  1. Absatz einsIm Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht unterliegen der Gebühr von 1/8 v. H. der Wechselsumme.
  2. Absatz 2Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
  3. Absatz 3Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in der Tarifpost 18 festgesetzten Gebühr. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.
  4. Absatz 4Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Absatz eins, festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Absatz eins, festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.
  5. Absatz 5Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.
  6. Absatz 6Die Gebühr ist
    1. Litera a
      bei Inlandswechseln vom Aussteller oder Inhaber oder Akzeptanten,
    2. Litera b
      bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten
    selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält. Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31,
  7. Absatz 7Gebührenfrei sind
    1. Ziffer eins
      Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
    2. Ziffer 2
      Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
    3. Ziffer 3
      Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von einem Bevollmächtigten des Bundes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ausfuhrförderungsgesetz 1981 mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
    4. Ziffer 4
      Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von einem Bevollmächtigten des Bundes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ausfuhrförderungsgesetz 1981 mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.

§ 34

Text

römisch IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.
  2. Absatz 2Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Paragraph 264, Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

§ 35

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz einsStempel- und Rechtsgebührenbefreiungen, die in österreichischen Gesetzen vorgesehen waren, die vor dem 13. März 1938 erlassen wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Bis zur Neuregelung der Arbeitsvermittlung sind alle Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Behörden der Arbeitsvermittlung einerseits und den Arbeit(Dienst)gebern und Versicherten anderseits erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
    1. Absatz 3, Litera a
      Die durch die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Stempelgebühren befreit; dies gilt auch für jene Schriften, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.
    2. Litera b
      Die im Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltene Gebührenbefreiung ist auch auf jene Schriften anzuwenden, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.
  3. Absatz 4Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erteilt worden sind und die dem Paragraph 33, Tarifpost 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung.
  4. Absatz 5
    1. Ziffer eins
      Die durch die Folgen eines durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) ausgelösten Notstandes veranlassten Schriften, die der Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Gebühren befreit.
    2. Ziffer 2
      Die im Zusammenhang mit einer Katastrophe im Sinne der Ziffer eins, zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens durch den Geschädigten selbst oder seinen den Schaden wirtschaftlich tragenden Rechtsnachfolger abgeschlossenen Darlehens- und Kreditverträge (einschließlich Prolongationen, Aufstockungen und Vertragsübernahmen) sowie die damit verbundenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind gebührenbefreit. Dies gilt auch für Bestandverträge, mit denen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.
    3. Ziffer 3
      Die Gebührenbefreiungen der Ziffer eins und 2 stehen nur zu, wenn
      1. Litera a
        im Falle der Ziffer eins, der Antrag auf Ausstellung der Schrift innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der die Schrift ausstellenden Stelle einlangt und dieser ein entsprechender Nachweis des Schadens vorgelegt wird,
      2. Litera b
        im Falle der Ziffer 2, die Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden und der Eintritt sowie die Höhe des Schadens bei Selbstberechnung dem gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 4a zur Selbstberechnung Befugten, bei Selbstberechnung gemäß Paragraph 33, TP 5 Absatz 5, Ziffer eins und 5 dem zur Selbstberechnung Verpflichteten und im Übrigen dem Finanzamt Österreich nachgewiesen wird.
    4. Ziffer 4
      Auf den Schriften und Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nach Ziffer eins bis 3 befreit sind, ist der Vermerk „Gebührenfrei gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GebG 1957“ anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes nicht möglich, hat die die Schrift ausstellende Stelle die Gebührenfreiheit im bezughabenden Verwaltungsakt festzuhalten.
  5. Absatz 6Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. Die Befreiung ist auf Schriften gemäß Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, sowie auf Reisedokumente gemäß Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 4 und 4a nicht anzuwenden. Den Städten mit eigenem Statut (einschließlich Wien) sowie den Gemeinden Leoben und Schwechat steht für die Ausstellung von gebührenfreien Reisedokumenten und Aufenthaltstiteln ein Pauschalbetrag zu, der für die Städte mit eigenem Statut 0,12 Euro jährlich je Einwohner und für die Gemeinden Leoben und Schwechat 0,20 Euro jährlich je Einwohner (Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt.
  6. Absatz 7Rechtsgeschäfte, die die Grundlage für die Erzielung von Einkünften in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, darstellen (Paragraph 107, des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. Paragraph 24, Absatz 7, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), sind von den Gebühren gemäß Paragraph 33, TP 5 und 9 befreit.

    Anmerkung, Absatz 8 und 9 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

§ 37

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsParagraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, tritt am 1. September 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Die festen Gebührensätze, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Tarifpost 6 Absatz 3,, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 4 a,, Ziffer 8,, Ziffer 14,, Ziffer 17,, Ziffer 19,, Tarifpost 11 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,, treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 verwirklicht werden. Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1997 verwirklicht wurden. Abweichend vom ersten Satz treten die Gebührensätze des Paragraph 14, Tarifpost 15 Anmerkung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,) mit 1. März 1998 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1998 verwirklicht werden. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 22, tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. römisch IV Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 3, Absatz 3,, 4, 4a, 4b und 4c; 6 Absatz 2 ;, 25 Absatz 2,, 3 und 6; 31 Absatz eins und 2; 33 Tarifpost 5 Absatz 3 und 5; 35 Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 8,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 1999 entsteht.
  4. Absatz 4Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4; 9 Absatz eins ;, 14 Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8, 9 und 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1999,, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 30. Juni 1999 eingebracht wird. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1999, ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juli 1999 eingebracht wird.
  5. Absatz 5Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.
  6. Absatz 6Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins,, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Absatz eins bis 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Mai 2000 eingebracht wird. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins,, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Absatz eins bis 3 und 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juni 2000 eingebracht wird.
  7. Absatz 7Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 26 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 24, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.
  8. Absatz 8Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 11 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 11 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.
  9. Absatz 9Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.
  10. Absatz 10Die festen Gebührensätze, die Pauschalbeträge des Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4,, Tarifpost 9 Absatz 5 und Tarifpost 16 Absatz 5,, Paragraphen 3, Absatz 2,, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 6; 9 Absatz eins ;, 11; 13 Absatz 4 ;, 14 Tarifpost 4 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 ;, Tarifpost 5 Absatz 2 ;, Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 6 ;, Absatz 5, Ziffer eins,, 4, 4a und 7; Tarifpost 9 Absatz 4 ;, Tarifpost 13; Tarifpost 14 Absatz eins und 2 Ziffer 25 ;, 16 Absatz 6 ;, 18 Absatz eins und 4; 23; 25; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5 ;, Tarifpost 7 Absatz eins ;, Tarifpost 8 Absatz 4, erster Satz; Tarifpost 17 Absatz eins, Ziffer 6 ;, Tarifpost 18 Absatz 2 ;, Tarifpost 20 Absatz eins ;, Tarifpost 22 Absatz 3 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

Paragraphen 3, Absatz 2,, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 4; 6; 9 Absatz eins ;, 11; 13 Absatz 4 ;, 14 Tarifpost 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ;, Tarifpost 3; Tarifpost 4 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 ;, Tarifpost 5 Absatz 2 ;, Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 6 ;, Absatz 5, Ziffer eins,, 4, 4a und 7; Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 3 ;, Tarifpost 9 Absatz 4 ;, Tarifpost 10; Tarifpost 11; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Absatz eins und 2 Ziffer 25 ;, Tarifpost 15 Absatz 5 ;, 16 Absatz 6 ;, 18 Absatz eins und 4; 19 Absatz 3 ;, 23; 25; 27; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5 ;, Tarifpost 7 Absatz eins ;, Tarifpost 8 Absatz 4, erster Satz; Tarifpost 12; Tarifpost 14; Tarifpost 17 Absatz eins, Ziffer 5 und 6; Tarifpost 18 Absatz 2 ;, Tarifpost 20 Absatz eins ;, Tarifpost 22 Absatz 3 und 6, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.

  1. Absatz 11Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, tritt mit 1. März 2004 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  2. Absatz 12Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8 Absatz eins,, 5, 6 und 7 und Tarifpost 9 Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2004 eingebracht wird. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8 Absatz eins und 5 sowie Tarifpost 9 Absatz 5,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. August 2004 eingebracht wird.
  3. Absatz 13Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 28. Februar 2005 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. März 2005 entsteht.
  4. Absatz 14Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5,, 5a, 5b, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2005 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5,, 6 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2006 entsteht.
  5. Absatz 15Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. Paragraph 33, TP 17 Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2005 entsteht.
  6. Absatz 16Paragraph 35, Absatz 5, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 verwirklicht werden.
  7. Absatz 17Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 37 aus 2006,, in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld ab diesem Zeitpunkt entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, entsteht.
  8. Absatz 18Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, entsteht.
  9. Absatz 19Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz eins a und 1b sowie Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2007 entsteht. Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2007 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Juni 2007 entsteht.
  10. Absatz 20Paragraph 35, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 verwirklicht werden.
  11. Absatz 21Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 5,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, in Kraft.
  12. Absatz 22Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz 4,, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera b,, Tarifpost 7 Absatz 3 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 28,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. August 2009 entsteht.

    Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, sowie Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8 Absatz 5, und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.

    Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24, sowie Tarifpost 8 Absatz 5, und 7, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem 1. Juli 2009 gestellt wird.

    Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. September 2009 entsteht.

    Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. August 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2008 verwirklicht werden.

  13. Absatz 23Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 2,, 2a, 3, 4, 4a, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 5, sowie Paragraph 35, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,, treten mit 19. August 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 18. August 2009 entsteht oder entstanden ist. Paragraph 35, Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 19. August 2009 verwirklicht werden. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 6, tritt mit 15. Juli 2009 außer Kraft.
  14. Absatz 24Paragraph 33, Tarifpost 11 Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2010 entsteht.
  15. Absatz 24Paragraph 14, Tarifpost 15 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  16. Absatz 25Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5,, Absatz 5 a,, Absatz 5 b, erster Satz, Absatz 5 c,, Absatz 6 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz 4,, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera b,, Tarifpost 7 Absatz 3 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 28,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.
  17. Absatz 26Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 5 und Tarifpost 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2010 entsteht. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz 3 und Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 5 und 6, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Juli 2010 entsteht. Für die in Paragraph 14, Tarifpost 10 Absatz eins, angeführten Eingaben und Niederschriften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keine Gebührenschuld gemäß Paragraph 11, Absatz eins, entstanden ist, entsteht die Gebührenschuld nach Paragraph 14, Tarifpost 10 mit dem 1. Juli 2010.
  18. Absatz 27Paragraphen 9, Absatz 2, erster Satz, 16 Absatz 5,, 28 Absatz 3,, 31 Absatz 3 und 33 Tarifpost 17, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. Paragraphen 9, Absatz 2, erster Satz, 16 Absatz 5,, 28 Absatz 3,, 31 Absatz 3 und 33 Tarifpost 17, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.
  19. Absatz 28Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 4, erster und letzter Satz, Paragraph 3, Absatz 4 a, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 4 c, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 14, Tarifpost 15 Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 4, erster Satz, Paragraph 33, Tarifpost 17 Absatz 3,, Paragraph 33, Tarifpost 22 Absatz 6, erster Satz, Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

    Paragraph 3, Absatz 4, vorletzter Satz, Paragraph 3, Absatz 4 c, dritter Satz, Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

    Paragraph 16, Absatz 6, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 20, Ziffer 5 und Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 verwirklicht werden. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 20, Ziffer 5 und Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 verwirklicht werden. Paragraph 33, Tarifposten 8 und 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.

    1. Absatz 29, Ziffer eins
      Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, tritt mit 1. September 2011 in Kraft und ist erstmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. August 2011 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5 b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. September 2011 entsteht. Paragraph 35, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.
  20. Absatz 30Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 28 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2012 entstünde.
  21. Absatz 31Paragraph 14, Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auf Waffendokumente anzuwenden, für die der Antrag auf Ausstellung nach dem 31. Dezember 2012 gestellt wird. Paragraph 14, Tarifposten 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, treten mit 1. April 2013 in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 gestellt werden.

Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auf alle Bestandverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden.

  1. Absatz 32Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins,, 4 und 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 14, Tarifpost 10 Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft und ist letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2014 entsteht.
  2. Absatz 33Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. August 2013 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Juli 2013 entstanden ist.
  3. Absatz 34Paragraph 14, Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 eingebracht werden. Paragraph 14, Tarifpost 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist auf die Erteilung jener Einreisetitel anzuwenden, für die ein Ansuchen auf Erteilung vor dem 1. Jänner 2015 eingebracht wird.
  4. Absatz 35Paragraph 35, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 36Paragraph 33, Tarifpost 20 Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015, tritt mit 9. Jänner 2016 in Kraft.
  6. Absatz 37Paragraph 11, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  7. Absatz 38Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz 5 und Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 2. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a und Paragraph 14, Tarifpost 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2018 eingebracht wird. Paragraph 33, Tarifpost 7 Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 11. November 2017 in Kraft. Paragraph 35, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf alle nach dem 31. Dezember 2018 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden.
  8. Absatz 39Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 4 c und Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 23,, Tarifpost 15 Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Tarifpost 17 Absatz 3,, Tarifpost 22 Absatz 6, Litera b,, Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  9. Absatz 40In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, treten in Kraft,
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24, mit 1. August 2018,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3 und Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, mit 1. Jänner 2020 und sind auf Ansuchen und Beilagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.
  10. Absatz 41Paragraph 35, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
  11. Absatz 42Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 4 und Ziffer 4 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  12. Absatz 43Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera b und Litera c,, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 7,, Ziffer 28,, Ziffer 29 und Ziffer 30,, Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4 b,, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 29 und Ziffer 30,, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 3, sowie Paragraph 35, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  13. Absatz 44Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, tritt mit 15. Juli 2021 in Kraft.
  14. Absatz 45Paragraph 35, Absatz 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Paragraph 35, Absatz 8, ist letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2023 eingebracht werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen vor dem 1. Jänner 2023 gestellt wurden.
  15. Absatz 46
    1. Ziffer eins
      Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera c,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, Tarifpost 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, tritt mit 1. August 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 34, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Beilagen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 eingebracht werden.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 14, Tarifpost 12, Tarifpost 20, Tarifpost 21 und Tarifpost 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.
  16. Absatz 47
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera d,, Paragraph 14, Tarifposten 23, 24 und 25 sowie Paragraph 31, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft und sind auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September2023 gestellt werden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 4 und 4a, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Absatz 5, Ziffer 24,, Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 6,, Paragraph 14, Tarifpost 11 Absatz 5,, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 30 und Absatz 3,, Paragraph 14, Tarifpost 20 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 6, sowie Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz 3, sowie Paragraph 14, Tarifpost 23 Absatz 5, sind bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundgemachten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) als Funktion Bürgerkarte gilt.
  17. Absatz 48Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 28 und Tarifpost 14 Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden.

§ 38

Text

Paragraph 38,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,, zu Paragraph 14, TP 2 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

Art. römisch eins ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 verwirklicht werden.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1965,, zu Paragraph 14, TP 16, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf jene Tatbestände Anwendung, für die die Gebührenschuld nach dem 30. April 1965 eintritt.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,, zu den Paragraphen 6,, 9, 11, 13, 14 (Tarifpost 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15 und 16), 15, 16, 17, 18, 20, 25, 30, 31, 32 und 33 (Tarifpost 1, 5, 7, 8, 10, 15, 16, 17, 20, 21 und 22), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 verwirklicht werden.
  2. Absatz 2Kreditverträge, über die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Urkunden gemäß Paragraph 15, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 21, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 18, errichtet wurden, gelten, soweit diese Kreditverträge am 30. Juni 1977 noch bestehen oder soweit der in Anspruch genommene Kredit noch nicht zurückgezahlt ist, in diesem Zeitpunkt im Inland als neuerlich beurkundet, sofern hierüber nicht bereits eine andere die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet wurde. Ausgenommen sind Kreditverträge mit einer nur einmal verfügbaren Kreditsumme, wenn diese nicht mehr als 1 Million S beträgt oder der Vertragsabschluß am 30. Juni 1977 länger als acht Monate zurückliegt.
  3. Absatz 3Ist ein vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Gebühr unterliegendes Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Austausch von Briefen oder durch sonstige schriftliche Mitteilungen zustandegekommen und ist dafür noch keine Gebührenschuld entstanden, so entsteht die Gebührenschuld mit dem amtlichen Gebrauch.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,, zu den Paragraphen 3,, 14 (Tarifpost 1, 6 und 14 ), 16, 18, 20, 21, 31 und 33 (Tarifpost 2, 3, 5, 6, 8, 13, 16, 19, 20, 21 und 22), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände anzuwenden, die nach dem 31. März 1981 verwirklicht werden.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983,, zu den Paragraphen 6,, 14 und 23 (feste Gebührensätze), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

Art. römisch eins findet auf jene Tatbestände Anwendung, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1983 entsteht.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,, zu Paragraph 14, TP 14, TP 16, Paragraphen 16 und 33 TP 19, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

Artikel römisch eins ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1987 verwirklicht werden.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1988,, zu Paragraph 20 und Paragraph 33, TP 16, 17, 20 und 22, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

Artikel römisch eins Ziffer eins und 5 treten mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen des Artikels römisch eins sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Juli 1988 entsteht.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,, zu Paragraph 14, TP 5 und 33 TP 21, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

Artikel römisch eins ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1989 entsteht.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1989,, zu Paragraph 33,, TP 17, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

  1. Absatz einsVorbehaltlich des Absatz 2, ist Artikel römisch eins auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1989 entsteht.
  2. Absatz 2Auf Ausspielungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung im Jahre 1989 begonnen und deren Durchführung und Abwicklung nicht bis 31. Dezember 1989 beendet wird, ist Paragraph 33, TP 17 des Gebührengesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 3

Text

Artikel römisch III.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1963,, zu den Paragraphen 16,, 28 und 34, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 2 und 3 sind erstmals anzuwenden
    1. Litera a
      auf Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland dem Wechselnehmer übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen werden;
    2. Litera b
      auf unvollständige Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland vervollständigt werden.

    Anmerkung, Absatz 2, gegenstandslos)

Art. 3

Text

ARTIKEL III
Gebührenrechtliche Bestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, zu Paragraph 14, TP 2, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

A. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Artikel römisch II ist von den Stempelgebühren gemäß Paragraph 14, TP 2 Gebührengesetz 1957 befreit.

Anmerkung, B. Änderung des Gebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,.)

Art. 4

Text

Artikel IV
Gebührengesetz 1957

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,, zu den Paragraphen 14 und 33, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis 4 betreffen die Änderungen des Gebührengesetzes)
  1. Ziffer 5
    Die Ziffer eins bis 4 sind auf alle Tatbestände anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden.

Art. 4

Text

Artikel IV
Gebührengesetz 1957

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,, zu den Paragraphen 31 und 33, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis 6 es folgen die Änderungen)
  1. Ziffer 7
    Die Ziffer 3 bis Ziffer 5, sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht; die Ziffer 6, ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht.

Art. 6 § 1

Text

Artikel VI
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,, zu Paragraph 33, TP 17, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

Paragraph eins,

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttreten des Artikels römisch eins der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,.)

  1. Absatz 2Art. römisch III ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. August 1986 verwirklicht werden. Anmerkung, Art. römisch III ändert Paragraph 33, TP 17 des Gebührengesetzes 1957.)

    Anmerkung, Absatz 3, Übergangsrecht zu Artikel römisch IV der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,.)

    Anmerkung, Absatz 4, Inkrafttreten des Artikels römisch eins und römisch II der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,.)

    Anmerkung, Absatz 5, Übergangsrecht zu Artikel römisch eins der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,.)

  2. Absatz 6Folgende Rechtsvorschriften treten am 1. September 1986 außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Sporttoto-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1949,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966, und Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1970,, samt der hiezu erlassenen Verordnungen;
    2. Ziffer 2
      das Pferdetoto-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1952,.

Art. 18 § 1

Text

Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, zu den Paragraphen 33 und 37, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

Paragraph eins,

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 18 § 4

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, zu den Paragraphen 33 und 37, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

Paragraph 4,

Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Art. 79

Text

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 14 und 33, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1968,, zu Paragraph 33, TP 1, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins, Anmerkung, Ziffer eins, ist gegenstandslos.) und 2 sind auf alle Vorgänge anzuwenden, bei denen die Gebührenschuld nach dem 31. Jänner 1968 entsteht.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 gegenstandslos).