Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung 1975, Fassung vom 10.10.2024

§ 0

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32016L0800]

Langtitel

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV)

Änderung

BGBl. Nr. 403/1977 (NR: GP XIV RV 60 und 73 AB 587 S. 62. BR: AB 1695 S. 366.)

BGBl. Nr. 169/1978 (NR: GP XIV RV 586 AB 812 S. 88. BR: AB 1812 S. 374.)

BGBl. Nr. 529/1979 (NR: GP XV RV 4 AB 144 S. 13. BR: 2041 AB 2050 S. 390.)

BGBl. Nr. 28/1980 (VfGH)

BGBl. Nr. 201/1982 (NR: GP XV RV 162 AB 1050 S. 110. BR: S. 421.)

BGBl. Nr. 205/1982 (NR: GP XV RV 724 AB 1033 S. 110. BR: S. 421.)

BGBl. Nr. 168/1983 (NR: GP XV RV 1084 AB 1422 S. 148. BR: AB 2690 S. 433.)

BGBl. Nr. 295/1985 (NR: GP XVI RV 370 AB 666 S. 99. BR: AB 3007 S. 464.)

BGBl. Nr. 556/1985 (NR: GP XVI IA 146/A S. 108. BR: AB 3030 S. 468. NR: Einspr. d. BR: 788 S. 120.)

BGBl. Nr. 164/1986 (NR: GP XVI IA 70/A und 96/A AB 894 S. 131. BR: AB 3096 S. 473.)

BGBl. Nr. 605/1987 (NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S. 38. BR: AB 3370 S. 494.)

BGBl. Nr. 597/1988 (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.)

BGBl. Nr. 242/1989 (NR: GP XVII IA 128/A AB 927 S. 102. BR: AB 3666 S. 515.)

BGBl. Nr. 455/1990 (NR: GP XVII IA 435/A AB 1448 S. 152. BR: AB 3957 S. 533.)

BGBl. Nr. 474/1990 (NR: GP XVII RV 1188 AB 1380 S. 149. BR: AB 3950 S. 533.)

BGBl. Nr. 192/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 526/1993 (NR: GP XVIII RV 924 AB 1157 S. 129. BR: 4621 AB 4594 S. 573.)

BGBl. Nr. 799/1993 (NR: GP XVIII RV 946 AB 1253 S. 134. BR: 4646 AB 4655 S. 575.)

BGBl. Nr. 816/1993 (NR: GP XVIII RV 1280 AB 1329 S. 137. BR: AB 4661 S. 576.)

BGBl. Nr. 507/1994 (NR: GP XVIII RV 1597 AB 1716 S. 169. BR: AB 4823 S. 588.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 762/1996 (NR: GP XX RV 33 AB 409 S. 47. BR: 5306 AB 5307 S. 619.)

BGBl. I Nr. 105/1997 (NR: GP XX RV 49 AB 812 S. 82. BR: 5491 AB 5506 S. 629.)

BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S. 70. BR: 5429 AB 5430 S. 626.)

[CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046]

BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S. 137. BR: AB 5777 S. 643.)

BGBl. I Nr. 20/1999 (NR: GP XX AB 1530 S. 154. BR: AB 5859 S. 648.)

BGBl. I Nr. 55/1999 (NR: GP XX RV 1581 AB 1615 S. 161. BR: 5875 AB 5890 S. 651.)

BGBl. I Nr. 125/1999 (NR: GP XX RV 1653 AB 1926 S. 174. BR: AB 5974 S. 656.)

BGBl. I Nr. 164/1999 (NR: GP XX IA 1173/A AB 2034 S. 179. BR: AB 6039 S. 657.)

BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

BGBl. I Nr. 19/2000 (VfGH)

BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

BGBl. I Nr. 58/2000 (NR: GP XXI RV 92 AB 146 S. 29. BR: 6109 AB 6124 S. 666.)

BGBl. I Nr. 108/2000 (NR: GP XXI IA 209/A AB 289 S. 36. BR: 6216 AB 6220 S. 668.)

BGBl. I Nr. 138/2000 (NR: GP XXI RV 297 AB 373 S. 44. BR: AB 6278 S. 670.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 113/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 130/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 754 AB 787 S. 81. BR: 6457 AB 6481 S. 681.)

BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S. 110. BR: 6695 AB 6738 S. 690.)

BGBl. I Nr. 29/2003 (NR: GP XXII RV 24 AB 47 S. 12. BR: AB 6780 S. 696.)

BGBl. I Nr. 15/2004 (NR: GP XXII RV 294 und 309 AB 379 S. 46. BR: AB 6967 S. 705.)

BGBl. I Nr. 19/2004 (NR: GP XXII RV 25 AB 406 S. 51. BR: 6999 S. 706.)

BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 164/2004 (NR: GP XXII RV 679 AB 742 S. 90. BR: AB 7168 S 717.)

BGBl. I Nr. 119/2005 (NR: GP XXII RV 1059 AB 1080 S. 122. BR: AB 7390 S. 725.)

BGBl. I Nr. 56/2006 (NR: GP XXII RV 1316, 1325, 1326 AB 1383 S. 142. BR: AB 7513 S. 733.)

BGBl. I Nr. 102/2006 (NR: GP XXII RV 1426 AB 1520 S. 153. BR: 7541 AB 7569 S. 735.)

BGBl. I Nr. 93/2007 (NR: GP XXIII RV 231 AB 273 S. 37. BR: 7786 AB 7793 S. 750.)

BGBl. I Nr. 109/2007 (NR: GP XXIII RV 285, 302 AB 331 S. 41. BR: 7801 AB 7849 S. 751.)

BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 98/2009 (NR: GP XXIV IA 671/A AB 273 S. 29. BR: 8135 AB 8149 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 142/2009 (NR: GP XXIV RV 487 AB 568 S. 49. BR: AB 8233 S. 780.)

BGBl. I Nr. 38/2010 (NR: GP XXIV RV 673 AB 692 S. 67. BR: AB 8317 S. 785.)

BGBl. I Nr. 64/2010 (NR: GP XXIV RV 772 AB 839 S. 74. BR: 8353 AB 8379 S. 787.)

BGBl. I Nr. 108/2010 (NR: GP XXIV RV 918 AB 1009 S. 86. BR: 8419 AB 8433 S. 791.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 1/2011 (VfGH)

BGBl. I Nr. 33/2011 (NR: GP XXIV RV 1075 AB 1124 S. 102. BR: 8483 AB 8497 S. 796.)

BGBl. I Nr. 43/2011 (NR: GP XXIV IA 1527/A AB 1257 S. 110. BR: AB 8514 S. 798.)

BGBl. I Nr. 67/2011 (NR: GP XXIV IA 1580/A AB 1280 S. 113. BR: AB 8550 S. 799.)

BGBl. I Nr. 103/2011 (NR: GP XXIV RV 674 und 1392 AB 1422 S. 124. BR: 8583 AB 8598 S. 801.)

[CELEX-Nr.: 32008L0099]

BGBl. I Nr. 29/2012 (NR: GP XXIV RV 1677 AB 1700 S. 150. BR: 8690 AB 8710 S. 807.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 53/2012 (VFB)

BGBl. I Nr. 61/2012 (NR: GP XXIV IA 1950/A AB 1833 S. 163. BR: AB 8750 S. 810.)

BGBl. I Nr. 2/2013 (NR: GP XXIV RV 1991 AB 2089 S. 184. BR: AB 8846 S. 816.)

BGBl. I Nr. 27/2013 (VfGH)

BGBl. I Nr. 83/2013 (NR: GP XXIV RV 2168 AB 2268 S. 200. BR: AB 8968 S. 820.)

[CELEX-Nr.: 31995L0046]

BGBl. I Nr. 116/2013 (NR: GP XXIV RV 2319 AB 2366 S. 206. BR: 9007 AB 9013 S. 822.)

[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32011L0036]

BGBl. I Nr. 195/2013 (NR: GP XXIV RV 2402 AB 2457 S. 216. BR: AB 9107 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32010L0064, 32011L0093, 32012L0013]

BGBl. I Nr. 204/2013 (VfGH)

BGBl. I Nr. 44/2014 (VfGH)

BGBl. I Nr. 71/2014 (NR: GP XXV RV 181 AB 203 S. 37. BR: 9235 S. 832.)

BGBl. I Nr. 92/2014 (NR: GP XXV RV 263 AB 325 S. 49. BR: 9256 AB 9269 S. 836.)

BGBl. I Nr. 101/2014 (NR: GP XXV IA 718/A AB 439 S. 53. BR: AB 9279 S. 837.)

BGBl. I Nr. 106/2014 (NR: GP XXV RV 348 AB 397 S. 55. BR: AB 9304 S. 837.)

BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)

BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

BGBl. I Nr. 85/2015 (VfGH)

BGBl. I Nr. 112/2015 (NR: GP XXV RV 689 AB 728 S. 83. BR: 9403 AB 9420 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 32013L0040, 32014L0042, 32014L0062]

BGBl. I Nr. 26/2016 (NR: GP XXV RV 1058 AB 1072 S. 126. BR: 9557 AB 9561 S. 853.)

[CELEX-Nr.: 32012L0029, 32013L0048, 32014L0042]

BGBl. I Nr. 65/2016 (NR: GP XXV IA 1735/A AB 1226 S. 136. BR: AB 9627 S. 856.)

BGBl. I Nr. 92/2016 (VfGH)

BGBl. I Nr. 121/2016 (NR: GP XXV RV 1300 AB 1403 S. 158. BR: AB 9707 S. 862.)

[CELEX-Nr.: 32013L0048]

BGBl. I Nr. 117/2017 (NR: GP XXV RV 1621 AB 1737 S. 188. BR: AB 9875 S. 871.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

BGBl. I Nr. 27/2018 (NR: GP XXVI RV 17 AB 92 S. 21. BR: AB 9964 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0343, 32017L0541]

BGBl. I Nr. 28/2018 (NR: GP XXVI RV 66 AB 93 S. 21. BR: AB 9965 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32014L0041]

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 70/2018 (NR: GP XXVI RV 252 AB 261 S. 39. BR: AB 10025 S. 884.)

[CELEX-Nr.: 32017L0541]

BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

BGBl. I Nr. 111/2019 (NR: GP XXVII RV 1 AB 14 S. 6. BR: AB 10276 S. 899.)

[CELEX-Nr.: 32017L1371]

BGBl. I Nr. 113/2019 (VfGH)

BGBl. I Nr. 14/2020 (NR: GP XXVII AB 104 S. 16. BR: S. 903.)

BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)

[CELEX-Nr. 32016L0680, 32016L0800, 32016L1919]

BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)

[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32012L0029, 32017L0541]

BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

BGBl. I Nr. 159/2021 (NR: GP XXVII RV 849 AB 977 S. 115. BR: 10687 AB 10701 S. 929.)

[CELEX-Nr.: 32018L1673]

BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)

[CELEX-Nr.: 32018L1972]

BGBl. I Nr. 243/2021 (NR: GP XXVII RV 1175 AB 1256 S. 137. BR: AB 10838 S. 936.)

[CELEX-Nr.: 32019L0001]

BGBl. I Nr. 152/2022 (VfGH)

BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32012L0029]

BGBl. I Nr. 1/2023 (VfGH)

BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S. 233. BR: AB 11322 S. 959.)

BGBl. I Nr. 165/2023 (VfGH)

BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)

BGBl. I Nr. 34/2024 (NR: GP XXVII IA 3822/A AB 2482 S. 257. BR: 11444 AB 11462 S. 965.)

[CELEX-Nr.: 32013L0048]

BGBl. I Nr. 96/2024 (NR: GP XXVII RV 2557 AB 2619 S. 274. BR: AB 11570 S. 970.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück
Das Strafverfahren und seine Grundsätze

Paragraph eins,

Das Strafverfahren

Paragraph 2,

Amtswegigkeit

Paragraph 3,

Objektivität und Wahrheitserforschung

Paragraph 4,

Anklagegrundsatz

Paragraph 5,

Gesetz- und Verhältnismäßigkeit

Paragraph 6,

Rechtliches Gehör

Paragraph 7,

Recht auf Verteidigung

Paragraph 8,

Unschuldsvermutung

Paragraph 9,

Beschleunigungsgebot

Paragraph 10,

Beteiligung der Opfer

Paragraph 11,

Geschworene und Schöffen

Paragraph 12,

Mündlichkeit und Öffentlichkeit

Paragraph 13,

Unmittelbarkeit

Paragraph 14,

Freie Beweiswürdigung

Paragraph 15,

Vorfragen

Paragraph 16,

Verbot der Verschlechterung

Paragraph 17,

Verbot wiederholter Strafverfolgung

2. Hauptstück
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

1. Abschnitt
Kriminalpolizei

Paragraph 18,

Kriminalpolizei

2. Abschnitt
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

Paragraph 19,

Allgemeines

Paragraph 20,

Staatsanwaltschaft

Paragraph 20 a,

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Anmerkung, Paragraph 20 b,)

 

Paragraph 21,

Oberstaatsanwaltschaft

Paragraph 22,

Generalprokuratur

Paragraph 23,

Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes

Paragraph 24,

Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften

Paragraph 25,

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 25 a,

Abtretung

Paragraph 26,

Zusammenhang

Paragraph 27,

Trennung von Verfahren

Paragraph 28,

Bestimmung der Zuständigkeit

Paragraph 28 a,

Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA

3. Abschnitt
Gerichte

Paragraph 29,

Allgemeines

Paragraph 30,

Bezirksgericht

Paragraph 31,

Landesgericht

Paragraph 32,

Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht

Paragraph 32 a,

Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

Paragraph 33,

Oberlandesgericht

Paragraph 34,

Oberster Gerichtshof

Paragraph 35,

Form gerichtlicher Entscheidungen

Paragraph 36,

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 37,

Zuständigkeit des Zusammenhangs

Paragraph 38,

Kompetenzkonflikt

Paragraph 39,

Delegierung

Paragraphen 40 bis 42

Vorsitz und Abstimmung in den Senaten

4. Abschnitt
Ausschließung und Befangenheit

Paragraph 43,

Ausgeschlossenheit von Richtern

Paragraph 44,

Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung

Paragraph 45,

Entscheidung über Ausschließung

Paragraph 46,

Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

Paragraph 47,

Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft

5. Abschnitt

Paragraph 47 a,

Rechtsschutzbeauftragter

3. Hauptstück
Beschuldigter und Verteidiger

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 48,

Definitionen

2. Abschnitt
Der Beschuldigte

Paragraph 49,

Rechte des Beschuldigten

Paragraph 50,

Rechtsbelehrung

Paragraphen 51 und 52

Akteneinsicht

Paragraph 53,

Verfahren bei Akteneinsicht

Paragraph 54,

Verbot der Veröffentlichung

Paragraph 55,

Beweisanträge

Paragraph 56,

Übersetzungshilfe

3. Abschnitt
Der Verteidiger

Paragraph 57,

Rechte des Verteidigers

Paragraphen 58 und 59

Bevollmächtigung des Verteidigers

Paragraph 60,

Ausschluss des Verteidigers

Paragraph 61,

Beigebung eines Verteidigers

Paragraph 62,

Bestellung eines Verteidigers

Paragraph 63,

Fristenlauf

4. Abschnitt
Haftungsbeteiligte

Paragraph 64,

Haftungsbeteiligte

4. Hauptstück
Opfer und ihre Rechte

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 65,

Definitionen

2. Abschnitt
Opfer und Privatbeteiligte

Paragraph 66,

Opferrechte

Paragraph 66 a,

Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern

Paragraph 66 b,

Prozessbegleitung

Paragraph 67,

Privatbeteiligung

Paragraph 68,

Akteneinsicht

Paragraph 69,

Privatrechtliche Ansprüche

Paragraph 70,

Recht auf Information

3. Abschnitt
Privatankläger und Subsidiarankläger

Paragraph 71,

Privatankläger

Paragraph 72,

Subsidiarankläger

4. Abschnitt
Vertreter

Paragraph 73,

Vertreter

5. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt
Einsatz der Informationstechnik

Paragraph 74,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 75,

Berichtigen, Löschen und Sperren von personenbezogenen Daten Anmerkung, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten)

2. Abschnitt
Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

Paragraph 76,

Amts- und Rechtshilfe

Anmerkung, Paragraph 76 a, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,)

Paragraph 77,

Akteneinsicht

3. Abschnitt
Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht

Paragraphen 78 und 79

Anzeigepflicht

Paragraph 80,

Anzeige- und Anhalterecht

4. Abschnitt
Bekanntmachung, Zustellung und Fristen

Paragraph 81,

Bekanntmachung

Paragraph 82,

Zustellung

Paragraph 83,

Arten der Zustellung

Paragraph 84,

Fristen

5. Abschnitt
Beschlüsse und Beschwerden

Paragraph 85,

Allgemeines

Paragraph 86,

Beschlüsse

Paragraph 87,

Beschwerden

Paragraph 88,

Verfahren über Beschwerden

Paragraph 89,

Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht

6. Abschnitt
Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

Paragraph 90,

Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

2. TEIL
Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Zweck des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 91,

Zweck des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 92,

Ermächtigung zur Strafverfolgung

2. Abschnitt
Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen

Paragraph 93,

Zwangsgewalt und Beugemittel

Paragraph 94,

Ordnungsstrafen

3. Abschnitt
Protokollierung

Paragraph 95,

Amtsvermerk

Paragraph 96,

Protokoll

Paragraph 97,

Ton- und Bildaufnahme

7. Hauptstück
Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 98,

Allgemeines

2. Abschnitt
Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren

Paragraph 99,

Ermittlungen

Paragraph 100,

Berichte

Paragraph 100 a,

Berichte an die WKStA

3. Abschnitt
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

Paragraph 101,

Aufgaben

Paragraph 102,

Anordnungen und Genehmigungen

Paragraph 103,

Ermittlungen

4. Abschnitt
Gericht im Ermittlungsverfahren

Paragraph 104,

Gerichtliche Beweisaufnahme

Paragraph 105,

Bewilligung von Zwangsmitteln

Paragraphen 106 und 107

Einspruch wegen Rechtsverletzung

Paragraph 108,

Antrag auf Einstellung

Anmerkung, Paragraph 108 a,

Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens)

8. Hauptstück
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt
Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Paragraph 109,

Definitionen

Paragraphen 110 bis 114

Sicherstellung

Paragraph 115,

Beschlagnahme

Anmerkung, Paragraphen 115 a bis 115e

Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte)

Paragraph 116,

Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

2. Abschnitt
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung

Paragraph 117,

Definitionen

Paragraph 118,

Identitätsfeststellung

Paragraphen 119 bis 122

Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen

Paragraph 123,

Körperliche Untersuchung

Paragraph 124,

Molekulargenetische Untersuchung

3. Abschnitt
Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion

Paragraph 125,

Definitionen

Paragraphen 126 und 127

Sachverständige und Dolmetscher

Paragraph 128,

Leichenbeschau und Obduktion

4. Abschnitt
Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft

Paragraph 129,

Definitionen

Paragraph 130,

Observation

Paragraph 131,

Verdeckte Ermittlung

Paragraph 132,

Scheingeschäft

Paragraph 133,

Gemeinsame Bestimmungen

5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen

Paragraph 134,

Definitionen

Paragraph 135,

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten

Paragraph 135 a,

Überwachung verschlüsselter Nachrichten Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019,)

Paragraphen 136 bis 140

Optische und akustische Überwachung von Personen

6. Abschnitt
Automationsunterstützter Datenabgleich

Paragraph 141,

Datenabgleich

Paragraph 142,

Durchführung

Paragraph 143,

Mitwirkungspflicht

7. Abschnitt
Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse

Paragraph 144,

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

8. Abschnitt
Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz

Paragraph 145,

Besondere Durchführungsbestimmungen

Anmerkung, Paragraph 146, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,)

Paragraph 147,

 

Paragraph 148,

Schadenersatz

9. Abschnitt
Augenschein und Tatrekonstruktion

Paragraph 149,

Augenschein und Tatrekonstruktion

Paragraph 150,

Durchführung der Tatrekonstruktion

10. Abschnitt
Erkundigungen und Vernehmungen

Paragraph 151,

Definitionen

Paragraph 152,

Erkundigungen

Paragraph 153,

Vernehmungen

Paragraph 154,

Zeuge und Wahrheitspflicht

Paragraph 155,

Verbot der Vernehmung als Zeuge

Paragraph 156,

Aussagebefreiung

Paragraphen 157 und 158

Aussageverweigerung

Paragraph 159,

Information und Nichtigkeit

Paragraphen 160 und 161

Durchführung der Vernehmung

Paragraph 162,

Anonyme Aussage

Paragraph 163,

Gegenüberstellung

Paragraph 164,

Vernehmung des Beschuldigten

Paragraph 165,

Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen

Paragraph 166,

Beweisverbot

9. Hauptstück
Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

1. Abschnitt
Fahndung

Paragraph 167,

Definitionen

Paragraphen 168 und 169

Fahndung

2. Abschnitt
Festnahme

Paragraph 170,

Zulässigkeit

Paragraph 171,

Anordnung

Paragraph 172,

Durchführung

Anmerkung, Paragraph 172 a,

Sicherheitsleistung)

3. Abschnitt
Untersuchungshaft

Paragraph 173,

Zulässigkeit

Anmerkung, Paragraph 173 a,

Hausarrest)

Paragraph 174,

Verhängung der Untersuchungshaft

Paragraph 175,

Haftfristen

Paragraph 176,

Haftverhandlung

Paragraph 177,

Aufhebung der Untersuchungshaft

Paragraph 178,

Höchstdauer der Untersuchungshaft

Paragraph 179,

Vorläufige Bewährungshilfe

Paragraphen 180 und 181

Kaution

Anmerkung, Paragraph 181 a,

Flucht)

4. Abschnitt
Vollzug der Untersuchungshaft

Paragraph 182,

Allgemeines

Paragraph 183,

Haftort

Paragraph 184,

Ausführungen

Paragraph 185,

Getrennte Anhaltung

Paragraph 186,

Kleidung und Bedarfsgegenstände

Paragraph 187,

Arbeit und Arbeitsvergütung

Paragraph 188,

Verkehr mit der Außenwelt

Paragraph 189,

Zuständigkeit für Entscheidungen

3. TEIL
Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück
Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 190,

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 191,

Einstellung wegen Geringfügigkeit

Paragraph 192,

Einstellung bei mehreren Straftaten

Paragraph 193,

Fortführung des Verfahrens

Paragraph 194,

Verständigungen

Paragraph 195,

Antrag auf Fortführung

Paragraph 196,

Entscheidung des Oberlandesgerichts Anmerkung, Überschrift aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

Paragraph 196 a,

Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Paragraph 197,

Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter

11. Hauptstück
Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Paragraphen 198 und 199

Allgemeines

Paragraph 200,

Zahlung eines Geldbetrages

Paragraphen 201 und 202

Gemeinnützige Leistungen

Paragraph 203,

Probezeit

Paragraph 204,

Tatausgleich

Paragraph 205,

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens

Paragraph 206,

Rechte und Interessen des Geschädigten

Paragraph 207,

Information des Beschuldigten

Paragraphen 208 und 209

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 209 a,

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

Paragraph 209 b,

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung

4. TEIL
Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück
Die Anklage

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 210,

Die Anklage

2. Abschnitt
Die Anklageschrift

Paragraph 211,

Inhalt der Anklageschrift

Paragraphen 212 und 213

Einspruch gegen die Anklageschrift

Paragraphen 214 und 215

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

13. Hauptstück
Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

Paragraphen 220 bis 227

 

14. Hauptstück
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

römisch eins. Hauptverhandlung und Urteil
1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Paragraphen 228 bis 231

 

2. Amtverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

Paragraphen 232 bis 238

 

3. Beginn der Hauptverhandlung

Paragraphen 239 bis 244

 

4. Vernehmung des Angeklagten

Paragraph 245,

 

5. Beweisverfahren

Paragraphen 246 bis 254

 

6. Vorträge der Parteien

Paragraphen 255 und 256

 

7. Urteil des Gerichtshofes

Paragraphen 257 bis 267

 

8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles

Paragraphen 268 bis 270

 

9. Protokollführung

Paragraphen 271 und 272

 

10. Vertagung der Hauptverhandlung

Paragraphen 273 bis 276a

 

11. Zwischenfälle

Paragraphen 277 bis 279

 

römisch II. Rechtsmittel gegen das Urteil

Paragraphen 280 bis 296a

 

1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden

Paragraphen 284 bis 293

 

2. Verfahren bei Berufungen

Paragraphen 294 bis 296a

 

5. Teil
Besondere Verfahren

15. Hauptstück
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraphen 297 bis 301

 

römisch II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte
1. Allgemeine Bestimmungen

Paragraphen 302 und 303

 

2. Beginn der Hauptverhandlung

Paragraphen 304 und 305

 

3. Beweisverfahren

Paragraphen 306 bis 309

 

4. Fragestellung an die Geschworenen

Paragraphen 310 bis 317

 

5. Vorträge der Parteien; Schluss der Verhandlung

Paragraphen 318 und 319

 

6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

Paragraphen 320 bis 323

 

7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen

Paragraphen 324 bis 331

 

8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen

Paragraphen 332 und 333

 

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe

Paragraphen 334 bis 337

 

10. Gemeinsame Beratung über die Strafe

Paragraphen 338 und 339

 

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

Paragraphen 340 und 341

 

12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung

Paragraphen 342 und 343

 

römisch III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte

Paragraphen 344 bis 351

Anmerkung, Paragraph 347, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,)

16. Hauptstück
Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

römisch eins. Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraphen 352 bis 363

 

römisch II. Erneuerung des Strafverfahrens

Paragraphen 363 a bis 363c

 

römisch III. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen

Paragraph 364,

 

17. Hauptstück
Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

Paragraphen 365 bis 379

 

18. Hauptstück
Kosten des Strafverfahrens

Paragraphen 380 bis 395a

 

19. Hauptstück
Vollstreckung der Urteile

Paragraphen 396 bis 411

 

20. Hauptstück
Verfahren gegen Abwesende

Abwesenheitsverfahren

Paragraph 427,

 

21. Hauptstück
Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht

1. Abschnitt
Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, StGB

Paragraph 429,

Verfahren zur Unterbringung

Paragraph 430,

Besonderheiten des Verfahrens

Paragraph 431,

Vorläufige Unterbringung

Paragraph 432,

Ort der vorläufigen Unterbringung

Paragraph 433,

Vollzug der vorläufigen Unterbringung

Paragraph 434,

Antrag auf Unterbringung

Paragraph 434 a,

Entscheidung durch Urteil

Paragraph 434 b,

Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung

Paragraph 434 c,

Rechte des gesetzlichen Vertreters

Paragraph 434 d,

Besonderheiten der Hauptverhandlung

Paragraph 434 e,

Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht

Paragraph 434 f,

Rechtsmittel

Paragraph 434 g,

Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung

2. Abschnitt
Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach Paragraph 220 b, StGB

Paragraphen 435 bis 442

Anmerkung, Paragraph 436, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,)

3. Abschnitt
Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

Paragraphen 443 bis 446

 

4. Abschnitt
Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht

Paragraph 446 a,

 

22. Hauptstück
Verfahren vor dem Bezirksgericht

Anmerkung, Paragraph 447,)

 

römisch eins. Anklage

Paragraphen 448 und 449

 

1. Abschnitt
Hauptverfahren

Paragraphen 450 bis 459

 

2, Abschnitt
Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

Paragraphen 463 bis 481

 

23. Hauptstück
Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

Paragraphen 483 bis 490

 

Anmerkung, 23a. Hauptstück
Mandatsverfahren)

Anmerkung, Paragraph 491,)

 

24. Hauptstück
Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

römisch eins. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge

Paragraphen 492 und 493

 

römisch II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

Paragraph 494,

 

römisch III. Widerruf einer bedingten Nachsicht

Paragraphen 494 a bis 496

 

römisch IV. Endgültige Nachsicht

Paragraph 497,

 

römisch fünf. Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 498,

 

25. Hauptstück
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden

Paragraphen 499 bis 506

 

26. Hauptstück
Gnadenverfahren

Paragraphen 507 bis 513

 

6. Teil
Schlussbestimmungen

Paragraph 514,

In-Kraft-Treten

Paragraph 515,

Verweisungen

Paragraph 516,

Übergangsbestimmung

Anmerkung, Paragraph 516 a,

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union)

Paragraph 517,

 

§ 1

Text

1. Teil
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück
Das Strafverfahren und seine Grundsätze

Das Strafverfahren

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
  2. Absatz 2Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Absatz 3,) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
  3. Absatz 3Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.

§ 2

Text

Amtswegigkeit

Paragraph 2,
  1. Absatz einsKriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
  2. Absatz 2Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären.

§ 3

Text

Objektivität und Wahrheitserforschung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsKriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.

§ 4

Text

Anklagegrundsatz

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hat für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und Anträge zu stellen. Gegen ihren Willen darf ein Strafverfahren nicht geführt werden. Die Rechte auf Privatanklage und auf Subsidiaranklage (Paragraphen 71 und 72) bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Einleitung und Durchführung eines Hauptverfahrens setzen eine rechtswirksame Anklage voraus; in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist hiefür eine Ermächtigung (Paragraph 92,) erforderlich.
  3. Absatz 3Die Entscheidung des Gerichts hat die Anklage zu erledigen, darf sie jedoch nicht überschreiten. An eine rechtliche Beurteilung ist das Gericht nicht gebunden.

§ 5

Text

Gesetz- und Verhältnismäßigkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsKriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
  2. Absatz 2Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
  3. Absatz 3Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.

§ 6

Text

Rechtliches Gehör

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken und die Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Er ist mit Achtung seiner persönlichen Würde zu behandeln.
  2. Absatz 2Jede am Verfahren beteiligte oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör und auf Information über Anlass und Zweck der sie betreffenden Verfahrenshandlung sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren. Der Beschuldigte hat das Recht, alle gegen ihn vorliegende Verdachtsgründe zu erfahren und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten.

§ 7

Text

Recht auf Verteidigung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden.

§ 8

Text

Unschuldsvermutung

Paragraph 8,

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

§ 9

Text

Beschleunigungsgebot

Paragraph 9,
  1. Absatz einsJeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.
  2. Absatz 2Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehest mögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken.

§ 10

Text

Beteiligung der Opfer

Paragraph 10,
  1. Absatz einsOpfer von Straftaten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes berechtigt, sich am Strafverfahren zu beteiligen.
  2. Absatz 2Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten.
  3. Absatz 3Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen haben Opfer während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und deren Interesse an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis führen kann, ohne dass dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist. Staatsanwaltschaft und Gericht haben bei ihren Entscheidungen über die Beendigung des Verfahrens stets die Wiedergutmachungsinteressen der Opfer zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern.

§ 11

Text

Geschworene und Schöffen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsIn den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder Schöffen an Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.
  2. Absatz 2Geschworene und Schöffen sind über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über den Ablauf des Verfahrens zu informieren.

§ 12

Text

Mündlichkeit und Öffentlichkeit

Paragraph 12,
  1. Absatz einsGerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
  2. Absatz 2Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.

§ 13

Text

Unmittelbarkeit

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Hauptverhandlung bildet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die Beweise aufzunehmen, auf Grund deren das Urteil zu fällen ist.
  2. Absatz 2Im Ermittlungsverfahren sind die Beweise aufzunehmen, die für die Entscheidung über die Erhebung der Anklage unerlässlich sind oder deren Aufnahme in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein wird.
  3. Absatz 3Soweit ein Beweis unmittelbar aufgenommen werden kann, darf er nicht durch einen mittelbaren ersetzt werden. Der Inhalt von Akten und anderen Schriftstücken darf nur soweit als Beweis verwertet werden, als er in einer nach diesem Gesetz zulässigen Weise wiedergegeben wird.

§ 14

Text

Freie Beweiswürdigung

Paragraph 14,

Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.

§ 15

Text

Vorfragen

Paragraph 15,

Vorfragen sind im Strafverfahren selbstständig zu beurteilen. Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. An die rechtsgestaltenden Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte jedoch gebunden.

§ 16

Text

Verbot der Verschlechterung

Paragraph 16,

Wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in der Straffrage nicht schlechter gestellt werden, als wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre.

§ 17

Text

Verbot wiederholter Strafverfolgung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsNach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bleiben hievon unberührt.

§ 18

Text

2. Hauptstück
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

1. Abschnitt
Kriminalpolizei

Kriminalpolizei

Paragraph 18,
  1. Absatz einsKriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG).
  2. Absatz 2Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
  4. Absatz 4Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um kriminalpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet. Die Unterstellung ist durch Verordnung des Landespolizeidirektors
    1. Ziffer eins
      auf Antrag der Gemeinde oder
    2. Ziffer 2
      auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, soweit festgestellt wird, dass der Gemeindewachkörper die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt,
    aufzuheben.

§ 19

Text

2. Abschnitt
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

Allgemeines

Paragraph 19,
  1. Absatz einsAls Staatsanwaltschaften sind im Strafverfahren tätig:
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften am Sitz der Landesgerichte,
    2. Ziffer 2
      die Oberstaatsanwaltschaften am Sitz der Oberlandesgerichte
    3. Ziffer 3
      die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft – WKStA).
  2. Absatz 2Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte aus.
  3. Absatz 3Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,.

§ 20

Text

Staatsanwaltschaft

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist.
  2. Absatz 2Ermittlungen, Anordnungen und andere Verfahrenshandlungen im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, sowie die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten können nach Maßgabe des Staatsanwaltschaftsgesetzes Bezirksanwälten übertragen werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen.
  3. Absatz 3Die Staatsanwaltschaft ist auch für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in- und ausländischer Justizbehörden zuständig, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird.

§ 20a

Text

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsDer WKStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:
    1. Ziffer eins
      Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch, betrügerische Krida, ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall, Paragraph 147, Absatz 3,, Paragraph 148, zweiter Fall, Paragraph 148 a, Absatz 2, zweiter Fall, Paragraph 153, Absatz 3, zweiter Fall, Paragraph 153 b, Absatz 4,, Paragraph 156, Absatz 2,, Paragraph 168 c, Absatz 4 und Paragraph 168 d, Absatz 3, StGB);
    2. Ziffer 2
      Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (Paragraph 153 d, Absatz 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB);
    3. Ziffer 3
      Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß Paragraph 159, Absatz 4, StGB, in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer eins und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 000 000 Euro übersteigt;
    4. Ziffer 4
      Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß Paragraph 168 a, Absatz 2, StGB;
    5. Ziffer 5
      Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich der Vorsatz darauf erstreckt, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den Paragraphen 304 bis 309 StGB;
    6. Ziffer 6
      Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Paragraph 163 a, StGB) und unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (Paragraph 163 b, StGB) sowie Vergehen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Straftaten nach dem BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, nach dem ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, und dem GWG 2011, BGBl. römisch eins Nr. 107/2011;
    7. Ziffer 7
      in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der strafbestimmende Wertbetrag 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt;
    8. Ziffer 8
      Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftat herrühren;
    9. Ziffer 9
      Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist.
  2. Absatz 2Ermittlungsverfahren wegen der in Absatz eins, Ziffer 5 und in Paragraph 20 b, Absatz 3, erwähnten Straftaten und mit diesen in Zusammenhang stehende Straftaten nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 hat die WKStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten.
  3. Absatz 3Wegen der in Absatz eins, erwähnten Straftaten ist die WKStA auch für ausländische Ersuchen um Rechtshilfe und Übernahme der Strafverfolgung nach dem römisch IV. Hauptstück und Paragraph 60, ARHG, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Litera h, EU-JZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, und die Rechtshilfe in Strafsachen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, EU-JZG sowie entsprechende ausländische Ersuchen nach zwischenstaatlichen Übereinkommen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen derartiger Straftaten betroffen sind.
  4. Absatz 4In den Fällen des Zusammenhangs mit in Absatz eins, erwähnten Straftaten hat die WKStA gemäß den Paragraphen 25 a,, 26 und 27 vorzugehen. Hinsichtlich anderer Taten hat die WKStA das Verfahren zu trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten, soweit ihre Zuständigkeit nicht gemäß Paragraph 20 b, begründet wäre; darüber hinaus kann die WKStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen der ihre Zuständigkeit begründenden Straftaten beendet wird.

§ 20b

Text

Paragraph 20 b,
  1. Absatz einsSoweit zur wirksamen und zügigen Führung von Wirtschaftsstrafsachen besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren erforderlich erscheinen, kann die WKStA eine Wirtschaftsstrafsache der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und diese an sich ziehen.
  2. Absatz 2Wirtschaftsstrafsachen in diesem Sinn sind Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, die durch ihren Umfang oder die Komplexität oder die Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, die involvierten Wirtschaftskreise oder das besondere öffentliche Interesse an der Aufklärung der zu untersuchenden Sachverhalte gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 3Die WKStA kann nach Absatz eins, auch Verfahren wegen Paragraphen 302 und 304 bis 309 StGB, soweit die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro nicht übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, an sich ziehen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
  4. Absatz 4Die Staatsanwaltschaften haben der WKStA unverzüglich über anhängige Verfahren nach den vorstehenden Absätzen zu berichten, die von ihr effizienter und zügiger geführt werden könnten. Bis zur Entscheidung der WKStA haben sie ungeachtet dessen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

§ 21

Text

Oberstaatsanwaltschaft

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Oberstaatsanwaltschaft wirkt an allen Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht mit und beteiligt sich an allen Verhandlungen vor diesem.
  2. Absatz 2Die Oberstaatsanwaltschaft führt die Aufsicht über die ihr unterstellten Staatsanwaltschaften und ist berechtigt, sich an jedem Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich unmittelbar zu beteiligen. Im Einzelfall kann sie die Aufgaben und Befugnisse einer Staatsanwaltschaft übernehmen.

§ 22

Text

Generalprokuratur

Paragraph 22,

Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.

§ 23

Text

Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Generalprokuratur kann von Amts wegen oder im Auftrag des Bundesministers für Justiz gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichts Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, und zwar auch nach Rechtskraft der Entscheidung sowie dann, wenn die berechtigten Personen in der gesetzlichen Frist von einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht haben.
  2. Absatz eins aAuf Anregung des Rechtschutzbeauftragten kann die Generalprokuratur gegen die gesetzwidrige Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch die Kriminalpolizei oder die gesetzwidrige Anordnung einer Zwangsmaßnahme sowie eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, sofern die zur Einbringung von Rechtsbehelfen Berechtigten einen solchen Rechtsbehelf nicht eingebracht haben oder ein solcher Berechtigter nicht ermittelt werden konnte.
  3. Absatz 2Die Staatsanwaltschaften haben Fälle, in denen sie eine Beschwerde für erforderlich halten, von Amts wegen den Oberstaatsanwaltschaften vorzulegen; diese entscheiden, ob die Fälle an die Generalprokuratur weiter zu leiten sind. Im Übrigen ist jedermann berechtigt, die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anzuregen.

§ 24

Text

Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften

Paragraph 24,

Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf Stellung, so hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Diese Zustellung kann unterbleiben, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich zu Gunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt.

§ 25

Text

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 25,
  1. Absatz einsFür das Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen.
  2. Absatz 2Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Absatz eins, nicht festgestellt werden kann, hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, fehlt es an einem solchen Ort, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Beschuldigte betreten wurde.
  3. Absatz 3Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, Kenntnis erlangt, hat das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Absatz eins, oder 2 festgestellt werden kann.
  4. Absatz 4Ergibt sich keine Zuständigkeit nach den Absatz eins bis 3, so hat die Generalprokuratur zu bestimmen, welche Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen hat.
  5. Absatz 5Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für das Hauptverfahren richtet sich nach der des Gerichts (Paragraph 36,).

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016,)

  6. Absatz 7Liegt der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich bei ihr einlangende Anzeigen eines Opfers mit Wohnsitz im Inland an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates weiterzuleiten, es sei denn, dass diese Straftat der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bekannt sind, oder
    2. Ziffer 2
      dem Opfer die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre, es sei denn, dass es sich um eine Straftat mit schweren Folgen handelt.

§ 25a

Text

Abtretung

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsEine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten.
  2. Absatz 2Eine unzuständige Staatsanwaltschaft hat bei ihr einlangende Anzeigen, Berichte und Rechtshilfeersuchen an die zuständige weiterzuleiten.

§ 26

Text

Zusammenhang

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDas Ermittlungsverfahren ist von derselben Staatsanwaltschaft gemeinsam zu führen, wenn ein Beschuldigter der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verdächtig ist oder mehrere Personen an derselben strafbaren Handlung beteiligt sind (Paragraph 12, StGB). Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2Bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach Absatz eins, sind besondere Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für das Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat zuständig ist, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre (Paragraph 37, Absatz 2,), das Verfahren wegen anderer Straftaten an sich; im Übrigen entscheidet die Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter, wenn jedoch keiner dieser Fälle vorliegt, das Zuvorkommen. Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Im Verhältnis zur WKStA ist ein Zusammenhang nach den vorstehenden Bestimmungen nicht anzunehmen, wenn das Verfahren wegen der Straftaten, die eine Zuständigkeit der WKStA begründen würde, im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der Ermittlungen oder das Gewicht der Straftat von untergeordneter Bedeutung ist.

§ 27

Text

Trennung von Verfahren

Paragraph 27,

Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, um Verzögerungen zu vermeiden oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.

§ 28

Text

Bestimmung der Zuständigkeit

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn das Verfahren erster Instanz gegen ein Organ derselben Staatsanwaltschaft oder gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, so kommt diese Befugnis der Generalprokuratur zu. Gleiches gilt für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts. Paragraph 39, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 35 c, StAG).

§ 28a

Text

Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA

Paragraph 28 a,

Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß Paragraph 28, zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in Paragraph 28, Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gründen abgenommen werden soll.

§ 29

Text

3. Abschnitt
Gerichte

Allgemeines

Paragraph 29,
  1. Absatz einsAls Gerichte sind im Strafverfahren tätig:
    1. Ziffer eins
      Bezirksgerichte im Hauptverfahren,
    2. Ziffer 2
      Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren,
    3. Ziffer 3
      Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.
  2. Absatz 2Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach Paragraph 313, StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.

§ 30

Text

Bezirksgericht

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme
    1. Ziffer eins
      des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, StGB),
    2. Ziffer 2
      des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB),
    3. Ziffer 3
      des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB),
    4. Ziffer 3 a
      des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB),
    5. Ziffer 3 b
      des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB),
    6. Ziffer 3 c
      des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB),
    7. Ziffer 4
      des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB),
    8. Ziffer 5
      des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (Paragraph 177 c, StGB),
    9. Ziffer 5 a
      des Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (Paragraph 177 d, StGB),
    10. Ziffer 5 b
      des Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (Paragraph 177 e, StGB),
    11. Ziffer 6
      des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB),
    12. Ziffer 6 a
      des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB),
    13. Ziffer 7
      des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB),
    14. Ziffer 8
      des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (Paragraph 181 e, StGB),
    15. Ziffer 8 a
      des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (Paragraph 181 g, StGB),
    16. Ziffer 8 b
      des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (Paragraph 181 i, StGB)
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,)
    1. Ziffer 9 a
      des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung (Paragraph 247 a, Absatz 2, StGB),
    2. Ziffer 9 b
      des Vergehens der Verhetzung (Paragraph 283, Absatz 4,),
    3. Ziffer 9 c
      des Vergehens der religiös motivierten extremistischen Verbindung (Paragraph 247 b, Absatz 2, StGB) und
    4. Ziffer 10
      der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.
  2. Absatz 2Das Bezirksgericht entscheidet durch Einzelrichter.

§ 31

Text

Landesgericht

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme von Beweisen gemäß Paragraph 104,,
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (Paragraph 105,),
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (Paragraphen 106 und 107),
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108,),
    5. Ziffer 5
      die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108 a,),
    6. Ziffer 6
      das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz),
    7. Ziffer 7
      die Bestimmung des Beitrages zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren (Paragraph 196 a,).
  2. Absatz 2Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
    1. Ziffer eins
      Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
    2. Ziffer 2
      des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103, StGB),
    3. Ziffer 3
      der Verbrechen des Hochverrats (Paragraph 242, StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (Paragraph 244, StGB),
    4. Ziffer 4
      des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (Paragraph 246, StGB),
    5. Ziffer 5
      des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Paragraph 248, StGB),
    6. Ziffer 6
      der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251 StGB),
    7. Ziffer 7
      der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (Paragraphen 252 bis 258 StGB),
    8. Ziffer 8
      des Vergehens bewaffneter Verbindungen (Paragraph 279, StGB),
    9. Ziffer 9
      des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (Paragraph 280, StGB),
    10. Ziffer 10
      der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (Paragraphen 316 bis 320 StGB),
    11. Ziffer 10 a
      des Verbrechens der Aggression (Paragraph 321 k, StGB),
    12. Ziffer 11
      des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Ziffer 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
    13. Ziffer 12
      strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
  3. Absatz 3Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
    1. Ziffer eins
      Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. Ziffer 2
      der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (Paragraph 78, StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (Paragraph 79, StGB),
    3. Ziffer 3
      der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, StGB) und des minderschweren Raubes (Paragraph 142, Absatz 2, StGB),
    4. Ziffer 4
      der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (Paragraph 205, StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 207, StGB),
    5. Ziffer 5
      des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (Paragraphen 274 und 275 StGB),
    6. Ziffer 6
      des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB),
    7. Ziffer 6 a
      des Vergehens des schweren Diebstahls (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (Paragraph 130, Absatz 2, erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (Paragraph 132, Absatz 2, erster Fall StGB), der Veruntreuung (Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB), des schweren Betrugs (Paragraph 147, Absatz 2, StGB), der Untreue (Paragraph 153, Absatz 3, erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (Paragraph 156, Absatz eins, StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (Paragraph 157, StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,
    8. Ziffer 7
      strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
  4. Absatz 4Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
    1. Ziffer eins
      Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. Ziffer 2
      der im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 9c angeführten Vergehen,
    3. Ziffer 3
      Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
  5. Absatz 5Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
    1. Ziffer eins
      über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
    2. Ziffer 2
      über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.
  6. Absatz 6Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
    1. Ziffer eins
      das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Absatz 5, angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (Paragraph 38,),
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 357,, soweit nicht das Bezirksgericht (Paragraph 480,) oder der Einzelrichter (Paragraph 490,) zuständig ist, und über Beschlüsse nach Paragraph 495, in den Fällen, in denen nach Paragraph 494 a, Absatz 2, eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (Paragraphen 195 und 209a Absatz 6,).

§ 32

Text

Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDas Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht – ausgenommen den Fall des Absatz eins a, – aus einem Richter und zwei Schöffen.
  2. Absatz eins aDas Landesgericht als Schöffengericht besteht aus zwei Richtern und zwei Schöffen im Hauptverfahren wegen folgender Straftaten:
    1. Ziffer eins
      Totschlag (Paragraph 76, StGB);
    2. Ziffer 2
      Schwerer Raub (Paragraph 143, StGB) und andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, soweit die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern die Werte oder Schadensbeträge 1 000 000 Euro übersteigen;
    3. Ziffer 3
      Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (Paragraph 171, StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel (Paragraph 173, StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung (Paragraph 176, StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Paragraph 177 a, StGB);
    4. Ziffer 4
      Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (Paragraph 206, StGB) und die in Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Verbrechen;
    5. Ziffer 5
      Missbrauch der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz 2, zweiter Satz StGB und Straftaten nach den Paragraphen 304 und 307 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines 100 000 Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen 100 000 Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt;
    6. Ziffer 6
      Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag 1 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt sowie
    7. Ziffer 7
      Terroristische Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) sowie sonstige strafbare Handlungen, die qualifiziert im Rahmen oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) begangen werden;
    8. Ziffer 8
      die in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallenden Verbrechen nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuchs.
  3. Absatz eins bEin Besetzungsmangel nach Absatz eins a, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder der Angeklagte innerhalb der Einspruchsfrist (Paragraph 213, Absatz 2,) eine solche Besetzung verlangt hat. Wurde ein solches Verlangen rechtzeitig gestellt, so ist das Landesgericht als Schöffengericht unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz eins a, mit zwei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen.
  4. Absatz 2Liegt dem Angeklagten die Begehung einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207 StGB zur Last, so müssen dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten sowie dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte.
  5. Absatz 3Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein.
  6. Absatz 4Die Geschworenen werden in dem vom Gesetz (15. Hauptstück) vorgesehenen Umfang tätig; die Schöffen üben in der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfang aus. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf Geschworene und Schöffen anzuwenden. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Berufung von Geschworenen und Schöffen sind im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 256, geregelt.

§ 32a

Text

Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

Paragraph 32 a,
  1. Absatz einsDen beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen (Paragraph 32 a, GOG) obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen der in Paragraph 20 a, genannten Straftaten, soweit eine Delegierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins a, erfolgt ist.
  2. Absatz 2Nach den Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 entscheidet das Landesgericht durch Einzelrichter oder als Geschworenen- und Schöffengericht. Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz sind nicht anzuwenden.

§ 33

Text

Oberlandesgericht

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung
    1. Ziffer eins
      über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (Paragraph 31, Absatz eins und 4),
    2. Ziffer 2
      über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
    4. Ziffer 4
      über den Einspruch gegen die Anklageschrift (Paragraph 212,),
    5. Ziffer 5
      über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (Paragraphen 38 und 39) und
    6. Ziffer 6
      in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.
  2. Absatz 2Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 196, Absatz 2,, über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 196 a,, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.

§ 34

Text

Oberster Gerichtshof

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDem Obersten Gerichtshof obliegt die Entscheidung
    1. Ziffer eins
      über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296,, 344, 427 Absatz 3, letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
    2. Ziffer 2
      über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (Paragraphen 23,, 292), außerordentliche Wiederaufnahmen (Paragraph 362,) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (Paragraph 363 a,),
    3. Ziffer 3
      über Beschwerden nach Paragraph 285 b, Absatz 2 und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,,
    4. Ziffer 4
      über Verweisungen (Paragraph 334, Absatz 2,),
    5. Ziffer 5
      über Kompetenzkonflikte und Delegierungen (Paragraphen 38 und 39) und
    6. Ziffer 6
      in Fällen, in denen er auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.
  2. Absatz 2Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, unberührt.

§ 35

Text

Form gerichtlicher Entscheidungen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsMit Urteil entscheiden die Gerichte im Haupt- und Rechtsmittelverfahren über Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche, über ein Verfahrenshindernis oder eine fehlende Prozessvoraussetzung, über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, über selbstständige Anträge nach Paragraph 441,, über die im Paragraph 445, genannten vermögensrechtlichen Anordnungen und über ihre Unzuständigkeit nach den Paragraphen 261 und 488 Absatz 3, Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind Urteile nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu verkünden und auszufertigen.
  2. Absatz 2Im Übrigen entscheiden die Gerichte mit Beschluss (Paragraph 86,), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Verfügung erlassen.

§ 36

Text

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 36,
  1. Absatz einsIm Ermittlungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen und Beweisaufnahmen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Verfahren führt.
  2. Absatz 2Im Fall der Abtretung eines Verfahrens hat über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden das vor der Abtretung zuständige Gericht zu entscheiden.
  3. Absatz 3Für das Hauptverfahren ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt. Sonderzuständigkeiten bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Ein Gericht bleibt auch dann für das Hauptverfahren örtlich zuständig, wenn es ein Verfahren gegen einen Angeklagten oder wegen einer Straftat ausscheidet, es sei denn, dass ein Gericht mit Sonderzuständigkeit ein Verfahren wegen einer allgemeinen strafbaren Handlung oder ein Landesgericht eine Strafsache ausscheidet, für deren Verhandlung und Entscheidung das Bezirksgericht zuständig ist.
  5. Absatz 5Wenn sich zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage ein Angeklagter in Untersuchungshaft befindet und die Verhandlung und Entscheidung der Strafsache dem Bezirksgericht zusteht, ist das Bezirksgericht örtlich zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die nach den Paragraphen 25 bis 28 für das Ermittlungsverfahren zuständig war. Wird der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt freigelassen, so ändert dies die Zuständigkeit nicht.

§ 37

Text

Zuständigkeit des Zusammenhangs

Paragraph 37,
  1. Absatz einsIm Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte (Paragraph 12, StGB) an sich zieht. Im Übrigen kommt das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig. Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten oder an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen (Paragraph 12, StGB) anhängig ist, sind die Verfahren zu verbinden; die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach den vorstehenden Absätzen mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Absatz 2, zweiter Satz dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.

§ 38

Text

Kompetenzkonflikt

Paragraph 38,

Ein Gericht, das sich für unzuständig hält, hat bei ihm eingebrachte Anträge, Einsprüche und Beschwerden dem zuständigen zu überweisen; Paragraph 213, Absatz 6, bleibt unberührt. Bei Gefahr im Verzug hat jedes Gericht innerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit vor der Überweisung unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Beweisaufnahmen durchzuführen. Sofern auch das Gericht, dem überwiesen wird, seine Zuständigkeit bezweifelt, hat es die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken, gegen die ein Rechtsmittel nicht zusteht.

§ 39

Text

Delegierung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsIm Haupt- und Rechtsmittelverfahren kann das Oberlandesgericht von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache dem zuständigen Gericht abnehmen und innerhalb seines Sprengels einem anderen Gericht gleicher Ordnung delegieren. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn das Verfahren erster Instanz gegen einen Richter desselben oder eines unterstellten Gerichts oder gegen einen Staatsanwalt einer Staatsanwaltschaft oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle, in deren Sprengel oder örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das zuständige Gericht befindet, zu führen ist. Über Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts entscheidet der Oberste Gerichtshof.
  2. Absatz eins aEin wichtiger Grund im Sinne des Absatz eins, liegt auch in Verfahren vor, die von der WKStA auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 20 a und 20b geführt werden, wenn die Führung des Hauptverfahrens vor den nach Paragraph 32 a, Gerichtsorganisationsgesetz eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens, den Haftort der Beschuldigten, den Aufenthalt von Zeugen, Sachverständigen und anderen Beweismitteln oder zur Vermeidung von Verzögerungen oder Verringerung von Kosten einer wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen zweckmäßig wäre. In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht Wien auf Antrag des Angeklagten oder der WKStA das Verfahren dem zuständigen Gericht abzunehmen und seine Führung den erwähnten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu übertragen, soweit deren Zuständigkeit nicht ohnedies nach Paragraph 36, Absatz 3, vorletzter Satz begründet wäre.
  3. Absatz 2Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zu; das Gericht kann sie anregen. Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, das für das Verfahren zuständig ist, und hat eine Begründung zu enthalten.

§ 40

Text

Vorsitz und Abstimmung in den Senaten

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIm Geschworenengericht, im Schöffengericht und in allen anderen Senaten führt ein Richter den Vorsitz. Der Vorsitzende hat Verhandlungen und Sitzungen sowie Beratungen und Abstimmungen zu leiten. Die Zahl der Senatsmitglieder darf weder größer noch kleiner sein als sie in den Paragraphen 31 bis 34 festgesetzt ist.
  2. Absatz 2Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Sieht das Gesetz einen Berichterstatter vor, so stimmt dieser zuerst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. Die anderen Richter stimmen nach der Dienstzeit bei dem Gericht, das die Entscheidung trifft, bei gleicher Dienstzeit nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit, und zwar die älteren vor den jüngeren. Die Geschworenen und Schöffen geben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge vor den Richtern ab.
  3. Absatz 3Eine Stimmenthaltung ist außer im Fall des Paragraph 42, Absatz 3, nicht zulässig.

§ 41

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsSoweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, entscheidet das Gericht mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die für den Angeklagten günstigere Meinung. Gegen die Stimme des Vorsitzenden des nach Paragraph 32, Absatz eins, zuständigen Schöffengerichts kann die Schuldfrage nicht bejaht und keine für den Angeklagten nachteiligere rechtliche Beurteilung der Schuld vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Ergibt sich keine Mehrheit, weil mehr als zwei Meinungen vertreten werden, so hat der Vorsitzende durch Teilung der Fragen und neuerliche Umfrage zu versuchen, eine Mehrheit zu erzielen. Wenn dies nicht gelingt, sind die für den Angeklagten nachteiligeren Stimmen den jeweils günstigeren solange zuzuzählen, bis sich eine Mehrheit ergibt.
  3. Absatz 3Entstehen unterschiedliche Ansichten darüber, welche von zwei Meinungen für den Angeklagten die günstigere ist, so ist zunächst darüber abzustimmen. Ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 42

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz einsÜber die Zuständigkeit des Gerichts, über eine Ergänzung des Verfahrens und andere Vorfragen ist vor der Hauptsache abzustimmen.
  2. Absatz 2In der Hauptsache ist zunächst die Frage der Schuld und deren rechtliche Beurteilung zu entscheiden. Liegen dem Angeklagten mehrere Straftaten zur Last, so muss über jede Tat einzeln abgestimmt werden.
  3. Absatz 3Wer den Angeklagten auch nur in einem Fall für nicht schuldig hält, kann sich bei der Beratung über die Strafe der Stimme enthalten. Diese ist der für den Angeklagten jeweils günstigsten Meinung zuzuzählen.

§ 43

Text

4. Abschnitt
Ausschließung und Befangenheit

Ausgeschlossenheit von Richtern

Paragraph 43,
  1. Absatz einsEin Richter ist vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      er selbst oder einer seiner Angehörigen (Paragraph 72, StGB) im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte, wobei die durch Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige auch dann aufrecht bleibt, wenn die Ehe nicht mehr besteht,
    2. Ziffer 2
      er außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll oder
    3. Ziffer 3
      andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
  2. Absatz 2Ein Richter ist außerdem vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er im Ermittlungsverfahren Beweise aufgenommen hat (Paragraph 104,), ein gegen den Beschuldigten gerichtetes Zwangsmittel bewilligt, über einen von ihm erhobenen Einspruch oder einen Antrag auf Einstellung entschieden oder an einer Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens oder an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde.
  3. Absatz 3Ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ist überdies ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist.
  4. Absatz 4Ein Richter ist ebenso von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a,) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

§ 44

Text

Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsBei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes hat sich ein Richter im Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aller Handlungen zu enthalten. Unaufschiebbare Handlungen hat er jedoch vorzunehmen, es sei denn, dass er gegen einen Angehörigen einzuschreiten hätte; in diesem Fall hat er das Verfahren unverzüglich abzutreten.
  2. Absatz 2Ein Richter, dem ein Ausschließungsgrund bekannt wird, hat diesen sogleich dem Vorsteher oder Präsidenten des Gerichts, dem er angehört, der Vorsteher eines Bezirksgerichts und der Präsident eines Landesgerichts oder Oberlandesgerichts dem Präsidenten des jeweils übergeordneten Gerichts, der Präsident des Obersten Gerichtshofs dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 3, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof) anzuzeigen.
  3. Absatz 3Allen Beteiligten des Verfahrens steht der Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung zu. Er ist bei dem Richter einzubringen, dem die Ausschließung gemäß Absatz 2, anzuzeigen wäre.

§ 45

Text

Entscheidung über Ausschließung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsÜber die Ausschließung hat der Richter zu entscheiden, dem sie nach Paragraph 44, Absatz 2, anzuzeigen ist, über die Ausschließung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Mitglieds des Obersten Gerichtshofs jedoch der Oberste Gerichtshof in einem Dreiersenat. Über einen während einer Verhandlung im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag auf Ablehnung eines Richters hat das erkennende Gericht zu entscheiden. Gleiches gilt, wenn der Antrag unmittelbar vor der Verhandlung gestellt wurde und eine rechtzeitige Entscheidung durch den Vorsteher oder Präsidenten nicht ohne ungebührliche Verzögerung der Verhandlung möglich ist. Eine Entscheidung in der Verhandlung kann längstens bis vor Beginn der Schlussvorträge aufgeschoben werden.
  2. Absatz 2Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn er von einer Person eingebracht wurde, der er nicht zusteht. Im Übrigen ist in der Sache zu entscheiden. Wird auf Ausschließung erkannt, so ist der Richter oder das Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird; der ausgeschlossene Richter hat sich von diesem Zeitpunkt an bei sonstiger Nichtigkeit der Ausübung seines Amtes zu enthalten.
  3. Absatz 3Gegen einen Beschluss nach Absatz 2, steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu.

§ 46

Text

Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

Paragraph 46,

Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des Paragraph 43, Absatz eins ;, über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.

§ 47

Text

Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft

Paragraph 47,
  1. Absatz einsJedes Organ der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen,
    1. Ziffer eins
      in Verfahren, in denen es selbst oder einer seiner Angehörigen (Paragraph 72, StGB) als Beschuldigter, als Privatankläger, als Privatbeteiligter oder als deren Vertreter am Verfahren beteiligt ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte, wobei die durch Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige auch dann aufrecht bleibt, wenn die Ehe nicht mehr besteht,
    2. Ziffer 2
      in Verfahren, in denen es als Organ der Kriminalpolizei zuvor Richter oder Staatsanwalt, als Staatsanwalt zuvor Richter oder Organ der Kriminalpolizei gewesen ist,
    3. Ziffer 3
      wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen, soweit es nicht gegen sich selbst oder gegen einen Angehörigen einzuschreiten hätte.
  3. Absatz 3Über die Befangenheit hat der Leiter der Behörde, der das Organ angehört, im Fall der Befangenheit des Leiters dieser Behörde der Leiter der übergeordneten Behörde im Dienstaufsichtsweg zu entscheiden und das Erforderliche zu veranlassen.

§ 47a

Text

5. Abschnitt

Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 47 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.
  2. Absatz 2Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausübung Erfahrungen im Straf- und Strafverfahrensrecht mit sich brachte. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (Paragraphen 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990), dürfen nicht bestellt werden.
  3. Absatz 3Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Bestellungsdauer oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Absatz 2 ;, im Fall des Endes der Bestellungsdauer jedoch nicht vor der neuerlichen Bestellung eines Rechtsschutzbeauftragten. In den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
  4. Absatz 4Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten.
  5. Absatz 5Zustellungen an den Rechtsschutzbeauftragten sind im Wege der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes vorzunehmen; diese hat auch die Kanzleigeschäfte des Rechtsschutzbeauftragten wahrzunehmen.
  6. Absatz 6Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass sein Wohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.
  7. Absatz 7Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (Paragraphen 23, Absatz eins a,, 147, 195 Absatz 2 a,) im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

§ 48

Text

3. Hauptstück
Beschuldigter und Verteidiger

1. Abschnitt
Allgemeines

Definitionen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Ziffer eins
      „Verdächtiger“ jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3,) ermittelt wird,
    2. Ziffer 2
      „Beschuldigter“ jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      „Angeklagter“ jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist,
    4. Ziffer 4
      „Betroffener“ jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird,
    5. Ziffer 5
      „Verteidiger“ eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.
  2. Absatz 2Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Beschuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind sie auch auf Verdächtige, Angeklagte und auf Personen anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, StGB geführt wird.

§ 49

Text

2. Abschnitt
Der Beschuldigte

Rechte des Beschuldigten

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
    1. Ziffer eins
      vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (Paragraph 50,),
    2. Ziffer 2
      einen Verteidiger zu wählen (Paragraph 58,) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (Paragraphen 61 und 62),
    3. Ziffer 3
      Akteneinsicht zu nehmen (Paragraphen 51 bis 53),
    4. Ziffer 4
      sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der Paragraphen 58,, 59 und 164 Absatz eins, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
    5. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 164, Absatz 2, einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
    6. Ziffer 6
      die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (Paragraph 55,),
    7. Ziffer 7
      Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (Paragraph 106,),
    8. Ziffer 8
      Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (Paragraph 87,),
    9. Ziffer 9
      die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (Paragraph 108,),
    10. Ziffer 10
      an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (Paragraph 165, Absatz 2,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150,) teilzunehmen,
    11. Ziffer 11
      Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
    12. Ziffer 12
      Übersetzungshilfe zu erhalten (Paragraph 56,).
  2. Absatz 2Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (Paragraph 68,) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.

§ 50

Text

Rechtsbelehrung

Paragraph 50,
  1. Absatz einsJeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (Paragraphen 49,, 164 Absatz eins,) zu informieren. Sobald die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit neu hervorgetretenen Umständen den Verdacht der Begehung einer anderen oder einer weiteren strafbaren Handlung begründen, ist der Beschuldigte auch über diese geänderten Gesichtspunkte des gegen ihn bestehenden Tatverdachts zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.
  2. Absatz 2Die Rechtsbelehrung ist in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, und in einer verständlichen Art und Weise zu erteilen, wobei besondere persönliche Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Der Umstand der erteilten oder ergänzten Belehrung des Beschuldigten sowie eines Verzichts auf ein Recht des Beschuldigten ist schriftlich festzuhalten (Paragraphen 95 und 96).

§ 51

Text

Akteneinsicht

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist.
  2. Absatz 2Soweit die im Paragraph 162, angeführte Gefahr besteht, ist es zulässig, personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so ist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig.
  3. Absatz 3Einfache Auskünfte können auch mündlich erteilt werden. Hiefür gelten die Bestimmungen über Akteneinsicht sinngemäß.

§ 52

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz einsSoweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder ist ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten, Kopien selbst herzustellen, sofern dieses Recht nicht durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Paragraph 57, Absatz 2,). Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen; betrifft deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen (Paragraph 301, Absatz 2, StGB). Sofern dies zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich ist, sind dem Beschuldigten die Kopien auf von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Datenträgern gegen den Ersatz deren Anschaffungskosten zu übergeben.
  2. Absatz 2In folgenden Fällen hat der Beschuldigte keine Gebühren nach Absatz eins, zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      wenn und so lange ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde,
    2. Ziffer 2
      wenn er sich in Haft befindet, bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können,
    3. Ziffer 3
      für Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten,
    4. Ziffer 4
      für die Herstellung einer Abschrift oder Kopie des Protokolls seiner Vernehmung (Paragraph 96, Absatz 5,).
  3. Absatz 3Dem Verfahrenshilfeverteidiger sind unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen, im Haftfall durch das Gericht zuzustellen. Gleiches gilt für die Fälle des Absatz 2, Ziffer 2 und 3. Der Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten kann beantragen, dass ihm durch die Staatsanwaltschaft Kopien der in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge von Amts wegen übermittelt werden.

§ 53

Text

Verfahren bei Akteneinsicht

Paragraph 53,
  1. Absatz einsEinsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4,) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Aktenstücke zu gewähren.
  2. Absatz 2Soweit Akteneinsicht zusteht, ist sie grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden. Es ist unzulässig, dem Beschuldigten oder seinem Vertreter Akten oder Teile davon zur Herstellung von Kopien außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben.

§ 54

Text

Verbot der Veröffentlichung

Paragraph 54,

Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, im Interesse der Verteidigung und anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, solche Informationen, soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten und nicht in öffentlicher Verhandlung vorgekommen sind oder sonst öffentlich bekannt wurden, in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden.

§ 55

Text

Beweisanträge

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag sind Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären.
  2. Absatz 2Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine Beweisaufnahme auf Antrag des Beschuldigten nur unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist,
    2. Ziffer 2
      das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, oder
    3. Ziffer 3
      das Beweisthema als erwiesen gelten kann.
  3. Absatz 3Im Ermittlungsverfahren kann die Aufnahme eines Beweises der Hauptverhandlung vorbehalten werden. Dies ist unzulässig, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet sein kann, den Tatverdacht unmittelbar zu beseitigen, oder die Gefahr des Verlustes des Beweises einer erheblichen Tatsache besteht.
  4. Absatz 4Die Kriminalpolizei hat im Ermittlungsverfahren den beantragten Beweis aufzunehmen oder den Antrag mit Anlassbericht (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,) der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits die Beweisaufnahme zu veranlassen oder den Beschuldigten zu verständigen, aus welchen Gründen sie unterbleibt.

§ 56

Text

Übersetzungshilfe

Paragraph 56,
  1. Absatz einsEin Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat das Recht auf Dolmetschleistungen (Absatz 2,). Soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist, hat der Beschuldigte darüber hinaus das Recht auf schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke (Absatz 3,), die innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen ist. Für das Verfahren zur Geltendmachung dieses Rechts gilt Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2Dolmetschleistungen sind mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten. Wenn Dolmetschleistungen für die Sprache, die der Beschuldigte spricht oder versteht, am Ort der Vernehmung nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden können, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht werden, es sei denn, die persönliche Anwesenheit des Dolmetschers ist für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich.
  3. Absatz 3Wesentliche Aktenstücke sind die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Festnahme, im Falle des Paragraph 171, Absatz 2, die schriftliche Begründung der Kriminalpolizei, der Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Anklage sowie die Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils und der noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung (Paragraph 491,). Diese Aktenstücke sind, soweit nicht nach Absatz 5, oder 6 vorgegangen wird, im Fall des Paragraph 171, Absatz 2, durch die Kriminalpolizei, im Übrigen jedoch durch die Staatsanwaltschaft oder im Fall der Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft und im Hauptverfahren (Paragraph 210, Absatz 2,) durch das Gericht schriftlich übersetzen zu lassen.
  4. Absatz 4Auf Verlangen des Beschuldigten sind ihm weitere konkret zu bezeichnende Aktenstücke schriftlich zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit einer Übersetzung im Sinne des Absatz eins, begründet wird oder offenkundig ist. Die Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke (Absatz 3 und 4) kann auf jenen Teil des zu übersetzenden Aktenstückes beschränkt werden, der dafür maßgeblich ist, dass der Beschuldigte weiß, was ihm zur Last gelegt wird.
  5. Absatz 5Die schriftliche Übersetzung darf durch mündliche Übersetzung oder, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden, soweit eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.
  6. Absatz 6Ein Verzicht des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung ist nur zulässig, wenn er zuvor über sein Recht und die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Belehrung und Verzicht sind schriftlich festzuhalten (Paragraphen 95 und 96). Für den Verzicht eines festgenommenen Beschuldigten gilt Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz.
  7. Absatz 7Ist der Beschuldigte gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit dem Beschuldigten schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Beschuldigte verständlich machen kann, zu verkehren.

§ 57

Text

3. Abschnitt
Der Verteidiger

Rechte des Verteidigers

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDer Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. Er ist berechtigt und verpflichtet, jedes Verteidigungsmittel zu gebrauchen und alles, was der Verteidigung des Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies dem Gesetz, seinem Auftrag und seinem Gewissen nicht widerspricht.
  2. Absatz 2Der Verteidiger übt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen. Der Beschuldigte kann aber immer selbst Erklärungen abgeben; im Fall einander widersprechender Erklärungen gilt seine. Ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil, den der Beschuldigte nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, ist jedoch ohne Wirkung.

§ 58

Text

Bevollmächtigung des Verteidigers

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen.
  2. Absatz 2Die Vollmacht des Verteidigers ist schriftlich oder, wenn der Beschuldigte anwesend ist, durch dessen mündliche Erklärung nachzuweisen. In Abwesenheit des Beschuldigten kann sich der Verteidiger auch auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen bedarf der Verteidiger keiner besonderen Vollmacht.
  3. Absatz 3Der Beschuldigte kann die Verteidigung vom gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen, doch darf das Verfahren durch diesen Wechsel nicht unangemessen verzögert werden. Wenn der Beschuldigte mehrere Verteidiger bevollmächtigt, wird das Fragerecht und das Recht vorzutragen dadurch nicht erweitert. In diesem Fall gelten Zustellungen an ihn als bewirkt, sobald auch nur einem der Verteidiger zugestellt wurde.
  4. Absatz 4Für einen Minderjährigen und eine volljährige Person, die einen gesetzlichen Vertreter nach Paragraph 1034, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ABGB hat, kann der gesetzliche Vertreter selbst gegen ihren Willen einen Verteidiger bevollmächtigen.

§ 59

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz einsWird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (Paragraph 153, Absatz 3,), so ist ihm vor seiner Vernehmung zu ermöglichen, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf diese Beiziehung während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei (Paragraph 50, Absatz 3,) zu verzichten. In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die Folgen dieses Verzichts und die jederzeitige Möglichkeit, diesen zu widerrufen, hinzuweisen. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt ist dem Beschuldigten die unverzügliche Verständigung und Beiziehung eines Verteidigers zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Der Kontakt mit dem Verteidiger darf bis zur Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen unbedingt notwendig erscheinen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen.
  3. Absatz 3Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden.
  4. Absatz 4Sofern der Beschuldigte in den in Absatz eins, genannten Fällen nicht einen frei gewählten Verteidiger (Paragraph 58, Absatz 2,) beizieht, so ist ihm bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ zu ermöglichen, der sich zur Übernahme einer solchen Verteidigung bereit erklärt hat. Die Rechtsanwaltskammern haben Listen der Verteidiger, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen in Bereitschaft bereit erklärt haben, zu führen und deren jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertraglich mit der Einrichtung eines solchen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zu beauftragen.
  5. Absatz 5Die Kosten für die Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“ (Absatz 4,) hat der Beschuldigte nicht zu tragen, wenn er erklärt, dazu aus den in Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz genannten Gründen außer Stande zu sein:
    1. Ziffer eins
      für die Beiziehung zu der nach Paragraph 174, Absatz eins, durchzuführenden Vernehmung;
    2. Ziffer 2
      wenn es sich um einen schutzbedürftigen Beschuldigten handelt (Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2,).
    Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass die Erklärung des Beschuldigten falsch war, so ist er vom Gericht nachträglich zum Ersatz dieser Kosten zu verpflichten.

§ 60

Text

Ausschluss des Verteidigers

Paragraph 60,
  1. Absatz einsVon der Verteidigung ist auszuschließen, gegen wen ein Verfahren wegen Beteiligung an derselben Straftat oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieser Straftat anhängig ist, oder wer den Verkehr mit dem angehaltenen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit und Ordnung einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, insbesondere dadurch, dass er in gesetzwidriger Weise Gegenstände oder Nachrichten überbringt oder entgegennimmt.
  2. Absatz 2Der Ausschluss von der Verteidigung ist vom Gericht mit Beschluss auszusprechen; zuvor hat es dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Im Ermittlungsverfahren ist auch die Kriminalpolizei vom Ausschluss zu verständigen. Im Übrigen ist Paragraph 236 a, anzuwenden; in den Fällen notwendiger Verteidigung ist nach Paragraph 61, Absatz 3, vorzugehen.
  3. Absatz 3Der Ausschluss ist aufzuheben, sobald seine Voraussetzungen weggefallen sind.

§ 61

Text

Beigebung eines Verteidigers

Paragraph 61,
  1. Absatz einsIn folgenden Fällen muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung):
    1. Ziffer eins
      im gesamten Verfahren, wenn und solange er in Untersuchungshaft oder gemäß Paragraph 173, Absatz 4, in Strafhaft angehalten wird,
    2. Ziffer 2
      im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, StGB (Paragraph 430, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      in der Hauptverhandlung zur Unterbringung in einer der in den Paragraphen 22 und 23 StGB genannten Anstalten (Paragraph 439, Absatz eins,),
    4. Ziffer 4
      in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht,
    5. Ziffer 5
      in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat, außer in den Fällen des Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins und 164 Absatz 4, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,
    6. Ziffer 5 a
      in der kontradiktorischen Vernehmung (Paragraph 165,), soweit in der Hauptverhandlung nach den Ziffer 3, bis 5 notwendige Verteidigung bestünde,
    7. Ziffer 6
      im Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung gegen ein Urteil des Schöffen- oder des Geschworenengerichts,
    8. Ziffer 7
      bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (Paragraphen 363 a, Absatz 2 und 363c).
  2. Absatz 2Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten, in den Fällen der Ziffer 2, auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (Paragraph 393, Absatz eins a,) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, weil er
      1. Litera a
        blind, gehörlos, stumm oder in vergleichbarer Weise behindert ist oder
      2. Litera b
        an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet,
      und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
    3. Ziffer 3
      für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung,
    4. Ziffer 4
      bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, sind der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Absatz 2, zu beantragen. Bevollmächtigt weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so hat ihm das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger), soweit nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen.
  4. Absatz 4Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens.

§ 62

Text

Bestellung eines Verteidigers

Paragraph 62,
  1. Absatz einsHat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach seinem Sitz zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person dieses Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
  2. Absatz 2In dringenden Fällen kann der Vorsteher des Gerichts auch bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Personen mit ihrer Zustimmung zu Verteidigern bestellen.
  3. Absatz 2 aDie Beigebung und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat unverzüglich, jedenfalls aber vor der nächstfolgenden Vernehmung des Beschuldigten, Tatrekonstruktion (Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 150,) oder Gegenüberstellung (Paragraph 163, StPO), zu der der Beschuldigte beigezogen wird, zu erfolgen. Vor deren Durchführung ist dem Verteidiger eine angemessene Vorbereitungsfrist zu gewähren, soweit nicht besondere Umstände befürchten lassen, dass weiteres Zuwarten den Zweck der Ermittlungen gefährden würde.
  4. Absatz 3Mehreren Beschuldigten kann ein gemeinsamer Verteidiger beigegeben und bestellt werden, es sei denn, dass ein Interessenskonflikt besteht oder einer der Beschuldigten oder der Verteidiger gesonderte Vertretung verlangt.
  5. Absatz 4Beigebung und Bestellung eines Verteidigers erlöschen jedenfalls mit dem Einschreiten eines bevollmächtigten Verteidigers (Paragraph 58, Absatz 2,).

§ 63

Text

Fristenlauf

Paragraph 63,
  1. Absatz einsWird dem Beschuldigten innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offen stehenden Frist ein Verteidiger nach Paragraph 61, Absatz 2, oder 3 beigegeben oder hat der Beschuldigte vor Ablauf dieser Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, ab welchem dem Verteidiger der Bescheid über seine Bestellung und das Aktenstück, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder dem Beschuldigten der den Antrag abweisende Beschluss zugestellt wird.
  2. Absatz 2Wurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. In diesem Fall hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt.

§ 64

Text

4. Abschnitt
Haftungsbeteiligte

Haftungsbeteiligte

Paragraph 64,
  1. Absatz einsHaftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.
  2. Absatz 2Haftungsbeteiligte können ihre Sache selbst führen oder sich vertreten lassen (Paragraph 73,).

§ 65

Text

4. Hauptstück
Opfer und ihre Rechte

1. Abschnitt
Allgemeines

Definitionen

Paragraph 65,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Opfer“
    1. Litera a
      jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte,
    2. Litera b
      der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren,
    3. Litera c
      jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte,
  2. Ziffer 2
    „Privatbeteiligter“ jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren,
  3. Ziffer 3
    „Privatankläger“ jede Person, die eine Anklage oder einen anderen Antrag auf Einleitung des Hauptverfahrens wegen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden Straftat bei Gericht einbringt (Paragraph 71,),
  4. Ziffer 4
    „Subsidiarankläger“ jeder Privatbeteiligte, der eine von der Staatsanwaltschaft zurückgezogene Anklage aufrecht hält.

§ 66

Text

2. Abschnitt
Opfer und Privatbeteiligte

Opferrechte

Paragraph 66,
  1. Absatz einsOpfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht,
    1. Ziffer eins
      sich vertreten zu lassen (Paragraph 73,),
    2. Ziffer eins a
      eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (Paragraph 80, Absatz eins,),
    3. Ziffer eins b
      auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (Paragraph 66 a,),
    4. Ziffer 2
      Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 68,),
    5. Ziffer 3
      vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (Paragraph 70, Absatz eins,),
    6. Ziffer 4
      vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (Paragraphen 177, Absatz 5,, 194, 197 Absatz 3,, 206 und 208 Absatz 3,),
    7. Ziffer 5
      auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen nach Maßgabe des Absatz 3,,
    8. Ziffer 6
      an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (Paragraph 165,) und an einer Tatrekonstruktion (Paragraph 150, Absatz eins,) teilzunehmen,
    9. Ziffer 7
      während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
    10. Ziffer 8
      die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen (Paragraph 195, Absatz eins,).

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,)

  2. Absatz 3Übersetzungshilfe ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 56, zu gewähren. Als wesentliche Aktenstücke, die auf Verlangen des Opfers zu übersetzen sind, gelten die schriftliche Bestätigung der Anzeige (Paragraph 80, Absatz eins,), die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und deren Begründung (Paragraph 194, Absatz 2,) sowie eine Ausfertigung des Urteils und der Strafverfügung (Paragraph 491,); bei der Prüfung der Erforderlichkeit tritt an Stelle der Erforderlichkeit zur Wahrung der Verteidigungsrechte jene zur Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers (Paragraph 10,).

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,)

§ 66a

Text

Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern

Paragraph 66 a,
  1. Absatz einsOpfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer,
    1. Ziffer eins
      die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,
    2. Ziffer 2
      zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG erteilt werden könnte,
    3. Ziffer 3
      die minderjährig (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) sind.
  2. Absatz 2Besonders schutzbedürftige Opfer haben das Recht:
    1. Ziffer eins
      zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,
    2. Ziffer eins a
      zu verlangen, dass Dolmetschleistungen (Paragraph 66, Absatz 3,) bei Vernehmungen des Opfers im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden,
    3. Ziffer 2
      die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern (Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2,),
    4. Ziffer 3
      zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (Paragraphen 165,, 250 Absatz 3,), und zwar ein minderjähriges Opfer, das durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, jedenfalls auf die in Paragraph 165, Absatz 3, beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen,
    5. Ziffer 4
      zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (Paragraph 229, Absatz eins,),
    6. Ziffer 5
      unverzüglich von Amts wegen im Sinne der Paragraph 172, Absatz 4,, Paragraph 177, Absatz 5,, Paragraph 181 a,, Paragraph 431, Absatz 4 und Paragraph 434 g, Absatz 7, informiert zu werden,
    7. Ziffer 6
      einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (Paragraph 160, Absatz 2,).
  3. Absatz 3Ist ein gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Opfers der Straftat verdächtig oder überwiesen, besteht sonst die Gefahr eines Widerstreitens der Interessen des minderjährigen Opfers und seines gesetzlichen Vertreters oder kann dem minderjährigen Opfer im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen, so ist beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Kurators anzuregen.
  4. Absatz 4Einem Opfer, dem auf Antrag Rechte nach Absatz 2, nicht gewährt werden, sind die Gründe dafür mitzuteilen.

§ 66b

Text

Prozessbegleitung

Paragraph 66 b,
  1. Absatz einsAuf ihr Verlangen ist
    1. Litera a
      Opfern im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b,
    2. Litera b
      Opfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB),
    3. Litera c
      Opfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) von beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB) und Verhetzung (Paragraph 283, StGB),
    4. Litera d
      Opfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) von übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB) und Verleumdung (Paragraph 297, StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, und
    5. Litera e
      Minderjährigen, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren,
    psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.
  2. Absatz 2Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, den in Absatz eins, genannten Personen nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren sowie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung solcher Einrichtungen und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Integration im Bundeskanzleramt sowie der Bundesministerin für Arbeit, Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, zu erlassen.

§ 67

Text

Privatbeteiligung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsOpfer haben das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung ist von Amts wegen festzustellen, soweit dies auf Grund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist. Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen.
  2. Absatz 2Opfer werden durch Erklärung zu Privatbeteiligten. In der Erklärung haben sie, soweit dies nicht offensichtlich ist, ihre Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken, und ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen.
  3. Absatz 3Eine Erklärung nach Absatz 2, ist bei der Kriminalpolizei oder bei der Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage beim Gericht einzubringen. Sie muss längstens bis zum Schluss des Beweisverfahrens abgegeben werden; bis dahin ist auch die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung zu beziffern. Die Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.
  4. Absatz 4Eine Erklärung ist zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie offensichtlich unberechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      sie verspätet abgegeben wurde (Absatz 3,) oder
    3. Ziffer 3
      die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung nicht rechtzeitig beziffert wurde.
  5. Absatz 5Die Zurückweisung einer Erklärung nach Absatz 4, obliegt der Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage dem Gericht.
  6. Absatz 6Privatbeteiligte haben über die Rechte der Opfer (Paragraph 66,) hinaus das Recht,
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme von Beweisen nach Paragraph 55, zu beantragen,
    2. Ziffer 2
      die Anklage nach Paragraph 72, aufrechtzuerhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von ihr zurücktritt,
    3. Ziffer 3
      Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 87, zu erheben,
    4. Ziffer 4
      zur Hauptverhandlung geladen zu werden und Gelegenheit zu erhalten, nach dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft ihre Ansprüche auszuführen und zu begründen.
    5. Ziffer 5
      Berufung wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche nach Paragraph 366, zu erheben.
  7. Absatz 7Privatbeteiligten ist – soweit ihnen nicht juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist (Paragraph 66 b,) – Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist, und sie außerstande sind, die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige anzusehen, den die Person für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Für die Beigebung und Bestellung eines solchen Vertreters gelten die Bestimmungen der Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 62, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 63, Absatz eins, sinngemäß.

§ 68

Text

Akteneinsicht

Paragraph 68,
  1. Absatz einsPrivatbeteiligte und Privatankläger sind zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Interessen betroffen sind; hiefür gelten die Paragraphen 51,, 52 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie 53 sinngemäß. Im Übrigen darf die Akteneinsicht nur verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Ermittlungen oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre.
  2. Absatz 2Dieses Recht auf Akteneinsicht steht auch Opfern zu, die nicht als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken.
  3. Absatz 3Das Verbot der Veröffentlichung nach Paragraph 54, gilt für Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger sinngemäß.

§ 69

Text

Privatrechtliche Ansprüche

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDer Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (Paragraph 15,) beurteilt werden.
  2. Absatz 2Das Gericht hat im Hauptverfahren jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Beschuldigten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Vergleichsausfertigungen auszufolgen.
  3. Absatz 3Im Fall einer Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, hat die Staatsanwaltschaft die Rückgabe des Gegenstandes an das Opfer anzuordnen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird.

§ 70

Text

Recht auf Information

Paragraph 70,
  1. Absatz einsSobald ein Ermittlungsverfahren geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, sind spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von
    1. Ziffer eins
      der Freilassung des Beschuldigten (Paragraph 172, Absatz 4,, Paragraph 177, Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      der Flucht des in der Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten und seiner Wiederergreifung (Paragraph 181 a,),
    3. Ziffer 3
      der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (Paragraph 106, Absatz 4, StVG) sowie
    4. Ziffer 4
      dem ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (Paragraph 149, Absatz 5, StVG)
    verständigt zu werden. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Spätestens vor ihrer ersten Vernehmung sind Opfer im Sinn des Paragraph 66 b, Absatz eins, Litera a bis d überdies über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach Paragraph 66 a, zu informieren.
  3. Absatz 3Nach erfolgter Belehrung kann das Opfer in jeder Lage des Verfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten, in welchem Fall von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren Abstand zu nehmen ist.

§ 71

Text

3. Abschnitt
Privatankläger und Subsidiarankläger

Privatankläger

Paragraph 71,
  1. Absatz einsStrafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Zur Ausforschung des Beschuldigten einer Straftat wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, kann das Opfer bei Gericht (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6,) einen Antrag auf Anordnungen nach Paragraph 135, Absatz eins a, oder Absatz 2, Ziffer 2, stellen, der den Erfordernissen eines Beweisantrags (Paragraph 55,) zu entsprechen hat. Das Opfer hat die Berechtigung zur Antragstellung, soweit sie nicht offensichtlich ist, in der Begründung darzulegen. Das Gericht hat über die Anordnung der beantragten Ermittlungsmaßnahmen nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen zu entscheiden. Paragraph 104, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 210, Absatz 3, zweiter Satz gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Im Falle seiner Ausforschung hat das Gericht dem Beschuldigten den Beschluss nach Absatz eins, unverzüglich zuzustellen und ihn über sein Recht, Beschwerde (Paragraph 87,) zu erheben, zu informieren. Sobald der Beschluss gegenüber dem Beschuldigten rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht das in Schriftform übertragene Ergebnis (Paragraph 134, Ziffer 5,) dem Opfer mitzuteilen. Andernfalls ist das Opfer zu informieren, dass die Ausforschung des Beschuldigten nicht möglich war oder die Mitteilung der Daten nicht zulässig ist.
  3. Absatz 3Das Hauptverfahren wegen in Absatz eins, genannter Straftaten wird auf Grund einer Privatanklage, die den Erfordernissen einer Anklageschrift (Paragraph 211,) zu entsprechen hat, oder eines selbstständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, durchgeführt. Privatanklagen sind beim zuständigen Gericht, im Fall einer Antragstellung nach Absatz eins, binnen sechs Wochen ab Auskunftserteilung nach Absatz 2, zweiter Satz, einzubringen. Die Berechtigung zur Privatanklage und allfällige privatrechtliche Ansprüche sind, soweit sie nicht offensichtlich sind, in der Begründung darzulegen. Gleiches gilt für einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445,
  4. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 117, Absatz 2 und 3 StGB ist das Opfer dann zur Privatanklage berechtigt, wenn es oder seine vorgesetzte Stelle die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt oder zurückzieht (Paragraph 92,). Zur Anklage nicht berechtigt ist, wer ausdrücklich darauf verzichtet oder die Begehung der strafbaren Handlung verziehen hat. Paragraph 57 und Paragraph 58, StGB bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Verspätete (Absatz 3,) Privatanklagen und selbstständige Anträge auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, hat das Gericht mit Beschluss zurückzuweisen und im Übrigen die Privatanklage oder den Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, dem Angeklagten oder Antragsgegner und den Haftungsbeteiligten mit der Information zuzustellen, dass sie berechtigt sind, sich dazu binnen 14 Tagen zu äußern. Danach hat das Gericht, soweit es nicht nach Paragraph 451, oder Paragraph 485, vorgeht, die Hauptverhandlung anzuberaumen.
  6. Absatz 6Im Hauptverfahren hat der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft; Zwangsmaßnahmen zu beantragen ist er jedoch nur insofern berechtigt, als dies zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist. Die im 9. Hauptstück geregelten Zwangsmaßnahmen zu beantragen, ist er nicht berechtigt.
  7. Absatz 7Kommt der Privatankläger nicht zur Hauptverhandlung oder stellt er nicht die erforderlichen Anträge, so wird angenommen, dass er auf die Verfolgung verzichtet habe. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.

§ 72

Text

Subsidiarankläger

Paragraph 72,
  1. Absatz einsPrivatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zum Subsidiarankläger wird der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten; das Opfer hat zuvor überdies zu erklären, am Verfahren als Privatbeteiligter mitzuwirken.
  2. Absatz 2Tritt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist eine Erklärung nach Absatz eins, sogleich abzugeben. Erfolgt dies nicht, ist der Privatbeteiligte zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen oder unterlässt er es, in der Hauptverhandlung zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderliche Anträge zu stellen, so ist der Angeklagte freizusprechen (Paragraph 259, Ziffer 2,).
  3. Absatz 3Tritt die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so hat das Gericht den Privatbeteiligten zu verständigen, der seine Erklärung binnen einem Monat abgeben kann. Gleiches gilt, wenn der Privatbeteiligte, ohne darauf verzichtet zu haben, zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde oder seine Ladung nicht ausgewiesen ist. Sofern er dies nicht tut, wird angenommen, dass er die Verfolgung nicht aufrecht halte. In diesem Fall ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
  4. Absatz 4Der Subsidiarankläger hat im Hauptverfahren die gleichen Rechte wie der Privatankläger. Rechtsmittel gegen Urteile stehen ihm jedoch nur soweit zu, als der Privatbeteiligte sie zu erheben berechtigt ist. Die Staatsanwaltschaft kann sich jederzeit über den Gang des Verfahrens informieren und die Anklage wieder an sich ziehen; in diesem Fall stehen dem Subsidiarankläger wieder die Rechte des Privatbeteiligten zu.

§ 73

Text

4. Abschnitt
Vertreter

Vertreter

Paragraph 73,

Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite. Sie üben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte aus, die den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte, eine nach Paragraph 25, Absatz 3, SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden.

§ 74

Text

5. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt
Einsatz der Informationstechnik

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 74,
  1. Absatz einsKriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Anwendung.
  2. Absatz 2Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (Paragraph 39, DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.

§ 75

Text

Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

Paragraph 75,
  1. Absatz einsUnrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Behörden und Gerichte sind von der Berichtigung oder Löschung jener personenbezogenen Daten zu verständigen, die ihnen zuvor übermittelt worden sind (Paragraph 76, Absatz 4,). Überdies sind von der Berichtigung jene Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie andere durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu verständigen, von denen die zu berichtigenden Daten stammen.
  2. Absatz 2Im Übrigen ist ein Zugriff auf Namensverzeichnisse zu unterbinden, und zwar
    1. Ziffer eins
      im Fall einer Verurteilung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafe vollzogen wurde, wenn jedoch eine Strafe nicht ausgesprochen oder bedingt nachgesehen wurde, ab der Verurteilung,
    2. Ziffer 2
      im Fall eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder eines (endgültigen) Rücktritts von Verfolgung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab der Entscheidung.
  3. Absatz 3Nach sechzig Jahren ab den in Absatz 2, angeführten Zeitpunkten sind alle personenbezogenen Daten im direkten Zugriff zu löschen.
  4. Absatz 4Personenbezogene Daten, die ausschließlich auf Grund einer Identitätsfeststellung (Paragraph 118,), einer körperlichen Untersuchung (Paragraph 123,) oder einer molekulargenetischen Analyse (Paragraph 124,) gewonnen wurden, dürfen nur solange verarbeitet werden, als wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder auf Grund anderer Umstände zu befürchten ist, dass diese Person eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Wird der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen oder das Ermittlungsverfahren ohne Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt, so sind diese personenbezogenen Daten zu löschen. Die Paragraphen 73 und 74 SPG bleiben hievon unberührt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,)

§ 76

Text

2. Abschnitt
Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

Amts- und Rechtshilfe

Paragraph 76,
  1. Absatz einsKriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Solchen Ersuchen ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegen stehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
  2. Absatz 2Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im Einzelnen anzuführen und zu begründen sind.
  3. Absatz 2 aWird einem Ersuchen einer Staatsanwaltschaft um Amts- oder Rechtshilfe von einem ersuchten Gericht nicht oder nicht vollständig entsprochen, so hat das dem ersuchten Gericht übergeordnete Oberlandesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtsmäßigkeit der unterlassenen Amts- oder Rechtshilfe oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.
  4. Absatz 3Auf den Verkehr mit ausländischen Behörden sind völkerrechtliche Verträge, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie das Polizeikooperationsgesetz anzuwenden.
  5. Absatz 4Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz ermittelt wurden, darf nur an Behörden und Gerichte auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung sowie nur dann vorgenommen werden, wenn die Verwendung dieser Daten in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist. Sie hat zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke nicht im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Behörden und Gerichte liegen oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen, insbesondere wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (Paragraphen 123 und 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, oder eine Übermittlung den Zweck der Ermittlungen gefährden würde.
  6. Absatz 5Vom Beginn und von der Beendigung eines Strafverfahrens gegen Beamte ist die Dienstbehörde zu verständigen.
  7. Absatz 6Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zum Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 17, SPG) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit berechtigt, nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten, die zulässig in einem Strafverfahren Verwendung finden können, an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (Paragraph 22, Absatz 2, SPG) zu übermitteln. Dies hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen.

§ 77

Text

Akteneinsicht

Paragraph 77,
  1. Absatz einsIm Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leiter der Gerichte und das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) bewilligen, soweit
    1. Ziffer eins
      eine Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und
    2. Ziffer 2
      das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) erheblich überwiegt.
    Paragraphen 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.
  3. Absatz 3Paragraph 54, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 78

Text

3. Abschnitt
Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht

Anzeigepflicht

Paragraph 78,
  1. Absatz einsWird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
  3. Absatz 3Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Absatz 2, Anzeige zu erstatten.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Soweit eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht, sind der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten zur Aufklärung einer Straftat einer bestimmten Person von Amts wegen oder auf Grund von Ersuchen Ablichtungen der Akten und sonstigen schriftlichen Aufzeichnungen zu übermitteln oder Akteneinsicht zu gewähren. Eine Berufung auf bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten ist insoweit unzulässig.

§ 80

Text

Anzeige- und Anhalterecht

Paragraph 80,
  1. Absatz einsWer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.
  2. Absatz 2Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.

§ 81

Text

4. Abschnitt
Bekanntmachung, Zustellung und Fristen

Bekanntmachung

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDie Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft hat durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (Paragraph 79, GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des Paragraph 89 a, GOG zu erfolgen.
  2. Absatz 2Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wurde, ist der Inhalt der Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Staatsanwaltschaft und dem Gericht können die Akten zur Einsicht in die Erledigung übermittelt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht den Tag des Einlangens der Akten und den Tag der Einsichtnahme nachvollziehbar in den Akten zu beurkunden.

§ 82

Text

Zustellung

Paragraph 82,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und die Paragraphen 87,, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 8,, 9 Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, sowie 10 des Zustellgesetzes und Paragraph 98, ZPO sind außer im Fall des Paragraph 180, Absatz 4, nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.
  3. Absatz 3Zustellungen haben durch unmittelbare Übergabe oder durch Zustelldienste (Paragraph 2, Zustellgesetz) zu erfolgen. Die Kriminalpolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist.

§ 83

Text

Arten der Zustellung

Paragraph 83,
  1. Absatz einsSoweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ist die Zustellung ohne Zustellnachweis vorzunehmen.
  2. Absatz 2Eine Übermittlung durch Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des Paragraph 89 a, GOG oder durch elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes ist einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten. Durch Telefax übermittelte Dokumente gelten als zugestellt, sobald seine Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel sind die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
  3. Absatz 3Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugemittel oder auf andere Weise durchgesetzt werden kann, Erledigungen, deren Zustellung die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs an das Gericht auslöst, sowie Ladungen von Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern zur Hauptverhandlung sind zu eigenen Handen (Paragraph 21, des Zustellgesetzes) zuzustellen. Verteidigern und Rechtsanwälten kann anstatt zu eigenen Handen immer auch mit Zustellnachweis (Paragraphen 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werden.
  4. Absatz 4Soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den Paragraphen 200, Absatz 4,, 201 Absatz eins und 4 sowie 203 Absatz eins und 3 sind dem Angeklagten oder Beschuldigten jedoch immer selbst und zu eigenen Handen zuzustellen.
  5. Absatz 5Opfern kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, soweit die Voraussetzungen des Paragraph 25, des Zustellgesetzes vorliegen oder schon deren Ausforschung oder die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 82, Absatz 2,) einen dem Beschleunigungsgebot (Paragraph 9,) widerstreitenden Verfahrensaufwand bedeuten würde. Die Bekanntmachung ist in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, Absatz eins, GOG) aufzunehmen, wodurch die Zustellung als bewirkt gilt.

§ 84

Text

Fristen

Paragraph 84,
  1. Absatz einsSoweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in diesem Gesetz normierten Fristen Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Fristen können nicht verlängert werden,
    2. Ziffer 2
      Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen,
    3. Ziffer 3
      der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, zählt nicht,
    4. Ziffer 4
      nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen,
    5. Ziffer 5
      Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
  2. Absatz 2Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) eingebracht werden. Sofern sie an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Eingaben werden durch Verordnung geregelt.

§ 85

Text

5. Abschnitt
Beschlüsse und Beschwerden

Allgemeines

Paragraph 85,

Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß Paragraph 101, Absatz 2,, gerichtliche Beschlüsse (Paragraph 35,) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.

§ 86

Text

Beschlüsse

Paragraph 86,
  1. Absatz einsEin Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Spruch hat die Anordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten. Ein Beschluss über einen Einspruch oder einen Antrag hat darüber hinaus auszusprechen, ob und in welchem Umfang dem Begehren stattgegeben wird. In der Begründung sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen, die der Entscheidung zugrundegelegt werden. Die Rechtsmittelbelehrung hat die Mitteilung zu enthalten, ob ein Rechtsmittel zusteht, welchen Förmlichkeiten es zu genügen hat und innerhalb welcher Frist und wo es einzubringen ist.
  2. Absatz 2Jeder Beschluss ist schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (Paragraph 87,) zuzustellen. Ein Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist überdies der Kriminalpolizei und dem Privatbeteiligten zu übermitteln.
  3. Absatz 3Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses, der nach dem Gesetz mündlich zu verkünden ist, können unterbleiben, wenn die Berechtigten sogleich nach der Verkündung auf Beschwerde verzichten. In diesem Fall und soweit das Gesetz die Verkündung des Beschlusses in der Hauptverhandlung vorsieht, jedoch ein selbstständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen nicht zulässt, ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses im Protokoll zu beurkunden.

§ 87

Text

Beschwerden

Paragraph 87,
  1. Absatz einsGegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Der Staatsanwaltschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Anträge gemäß Paragraph 101, Absatz 2, nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (Paragraph 106, Absatz eins,) verletzt worden zu sein.
  3. Absatz 3Aufschiebende Wirkung hat eine Beschwerde nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

§ 88

Text

Verfahren über Beschwerden

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDie Beschwerde hat den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Sie ist binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben.
  2. Absatz 2Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Anordnung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wird, ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde mit einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich an das Gericht weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Die Beschwerde ist dem Rechtsmittelgericht ohne Verzug mit dem Akt vorzulegen. Der Gang des Verfahrens darf dadurch nicht aufgehalten werden; erforderlichenfalls sind Kopien jener Aktenteile, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, zurückzubehalten.
  4. Absatz 4Eine Beschwerde, die innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht oder im Fall des Absatz eins, bei der Staatsanwaltschaft, im Fall des Absatz 2, beim Gericht eingebracht wird, gilt als rechtzeitig.

§ 89

Text

Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDas Rechtsmittelgericht hat der zuständigen Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Paragraph 24,) und über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
  2. Absatz 2Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 87, Absatz eins,), hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
  3. Absatz 2 aDas Rechtsmittelgericht kann den Beschluss aufheben und an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 293, Absatz 2, verweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Erstgericht örtlich oder sachlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (Paragraphen 43 und 46) den Beschluss gefasst hat,
    2. Ziffer 2
      das Erstgericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat,
    3. Ziffer 3
      das Erstgericht die Anträge nicht erledigt oder zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat oder einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, oder 5a angeführten Gründe vorliegt, oder
    4. Ziffer 4
      rechtliches Gehör (Paragraph 6,) nicht gewährt werden kann, weil der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird.
  4. Absatz 2 bBei Beschwerden gegen die Bewilligung der Festnahme und gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft hat das Rechtsmittelgericht stets in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Gleiches gilt, wenn es keinen Anlass findet, nach Absatz 2 a, vorzugehen. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist das Rechtsmittelgericht nicht gebunden, zum Nachteil des Beschuldigten darf es jedoch niemals Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde erhoben wurde.
  5. Absatz 3Entscheidet das Oberlandesgericht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die hiefür maßgebenden Umstände auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat das Oberlandesgericht so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.
  6. Absatz 4Wird einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer im 5. und 6. Abschnitt des 8. Hauptstückes (Paragraphen 134 bis 143) geregelten Ermittlungsmaßnahme gemäß Absatz 2 b, Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.
  7. Absatz 5Das Rechtsmittelgericht kann vom Erstgericht und von der Staatsanwaltschaft weitere Aufklärungen verlangen. Vor seiner Entscheidung hat es dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen es sei denn, dass ein Fall des Absatz 2 a, Ziffer 4, vorliegt. Paragraph 24, zweiter Satz ist anzuwenden.
  8. Absatz 6Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

§ 90

Text

6. Abschnitt
Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

Paragraph 90,
  1. Absatz einsAlle Geldstrafen fließen dem Bund zu.
  2. Absatz 2Ist eine nach diesem Gesetz ausgesprochene Geldstrafe ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat das Gericht sie in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeln.
  3. Absatz 3Auf den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen nach Absatz 2 und der in diesem Gesetz angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, sinngemäß anzuwenden.

§ 91

Text

2. TEIL
Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Zweck des Ermittlungsverfahrens

Zweck des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDas Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
  2. Absatz 2Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3,) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.

§ 92

Text

Ermächtigung zur Strafverfolgung

Paragraph 92,
  1. Absatz einsSoweit das Gesetz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung voraussetzt, haben Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unverzüglich bei der gesetzlich berechtigten Person anzufragen, ob sie die Ermächtigung erteile. Wird diese verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die betreffende Person unzulässig und das Verfahren einzustellen. Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Anfrage erteilt. Diese Frist beträgt im Falle der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers sechs Wochen; die tagungsfreie Zeit ist nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2Die Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und spätestens bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder Einbringen der Anklage vorliegen. Sie kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz zurückgenommen werden. Die Erklärung, als Privatbeteiligter am Verfahren mitzuwirken (Paragraph 67,), gilt als Ermächtigung.

§ 93

Text

2. Abschnitt
Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen

Zwangsgewalt und Beugemittel

Paragraph 93,
  1. Absatz einsDie Kriminalpolizei ist nach Maßgabe des Paragraph 5, ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen; dies gilt auch für die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Dabei ist die Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Durchführung von Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist. Eine Anordnung zur Festnahme (Paragraph 171, Absatz eins,) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.
  2. Absatz 2Verweigert eine Person eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, so kann dieses Verhalten unmittelbar durch Zwang nach Absatz eins, oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Person, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung nachzukommen.
  3. Absatz 3Soweit und solange dies für die Durchführung einer Zwangsmaßnahme oder Beweisaufnahme erforderlich ist, ist die Kriminalpolizei von sich aus oder auf Grund einer Anordnung ermächtigt, Behältnisse oder Räumlichkeiten durch Anbringen eines Siegels zu verschließen oder Tatorte abzusperren, um nicht berechtigte Personen am Zutritt zu hindern.
  4. Absatz 4Als Beugemittel kommt eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in wichtigen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen in Betracht. Über Anwendung und Ausmaß von Beugemitteln hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden (Paragraph 105,).
  5. Absatz 5Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der Erfolg der Ermittlung oder der Beweisaufnahme dadurch gefährdet wäre. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

§ 94

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 94,

Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, jede Person, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzt, gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhält oder auf andere Weise die Amtshandlung behindert, auf einige Zeit oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die Paragraphen 233, Absatz 3 und 235 bis 236a im Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (Paragraph 235,, Paragraph 236, Absatz eins,) und die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen (Paragraph 236, Absatz 2,, Paragraph 236 a,), entscheidet das Gericht mit Beschluss.

§ 95

Text

3. Abschnitt
Protokollierung

Amtsvermerk

Paragraph 95,

Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.

§ 96

Text

Protokoll

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDie Aufnahme von Beweisen ist in einem Protokoll zu dokumentieren, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,
    2. Ziffer 2
      Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
    3. Ziffer 3
      den Inhalt von Aussagen,
    4. Ziffer 4
      andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,
    5. Ziffer 5
      allenfalls gestellte Anträge,
    6. Ziffer 6
      die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände im Protokoll zu vermerken.
  2. Absatz 2Das Protokoll ist vom Leiter der Amtshandlung oder von einer anderen geeigneten Person als Schriftführer zu erstellen. Es ist in Vollschrift abzufassen. Sofern es diktiert wird, hat dies für die Anwesenden hörbar zu geschehen. Es ist aber zulässig, vorläufig Kurzschrift zu verwenden oder das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufzunehmen. Eine solche Vorgangsweise und ein allenfalls verkündeter Beschluss sind jedenfalls sogleich in Vollschrift festzuhalten. Kurzschrift und Tonaufnahme sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen, die Tonaufnahme ist überdies zuvor wiederzugeben, sofern dies einer der Beteiligten verlangt.
  3. Absatz 3Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage im Protokoll wörtlich wieder zu geben; im Übrigen sind die Antworten ihrem wesentlichen Inhalt nach erzählungsweise festzuhalten. Die gestellten Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antwort erforderlich ist.
  4. Absatz 4Das Protokoll ist der vernommenen Person zur Durchsicht mit der Information vorzulegen, dass sie berechtigt ist, Ergänzungen oder Berichtigungen zu verlangen. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen. Sofern dies abgelehnt wird, hat die vernommene Person das Recht, dem Protokoll eine Stellungnahme beizufügen. Im Übrigen darf in dem einmal Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Das Protokoll ist von der vernommenen Person auf jeder Seite und am Ende vom Leiter der Amtshandlung, vom Schriftführer und den übrigen Beteiligten zu unterschreiben.
  5. Absatz 5Das Protokoll ist zum Akt zu nehmen. Soweit die vernommene Person zur Akteneinsicht berechtigt ist, ist ihr auf Verlangen sogleich gebührenfrei eine Abschrift oder Kopie auszufolgen, sofern dem schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegen stehen; Paragraph 54, ist anzuwenden. Auf Kurzschriften und Tonaufnahmen (Absatz 2,) ist Paragraph 271, Absatz 6, anzuwenden.

§ 97

Text

Ton- und Bildaufnahme

Paragraph 97,
  1. Absatz einsNach ausdrücklicher Information der vernommenen Person ist es zulässig, eine Tonaufnahme oder Ton- und Bildaufnahme einer Vernehmung anzufertigen, sofern diese zur Gänze aufgenommen wird. Im Fall der Vernehmung eines Zeugen hat dies, unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Paragraphen 150,, 165, 247a, 250 Absatz 3,), zu unterbleiben, wenn und sobald der Zeuge der Aufnahme widerspricht.
  2. Absatz 2Im Falle einer Aufnahme nach Absatz eins, kann an Stelle eines Protokolls eine schriftliche Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden, welche der Leiter der Amtshandlung unterfertigt und zum Akt nimmt. Auf diese Zusammenfassung sind im Übrigen die Vorschriften der Paragraphen 96, Absatz eins und 3 und 271 Absatz 6, anzuwenden.

§ 98

Text

7. Hauptstück
Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts

1. Abschnitt
Allgemeines

Allgemeines

Paragraph 98,
  1. Absatz einsKriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein solches nicht erzielt werden, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die von der Kriminalpolizei zu befolgen sind (Paragraph 99, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren auf Antrag, von Amts wegen gemäß den Paragraphen 104 und 105 Absatz 2, oder auf Grund eines Einspruchs tätig.

§ 99

Text

2. Abschnitt
Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren

Ermittlungen

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDie Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts (Paragraph 105, Absatz 2,) hat sie zu befolgen.
  2. Absatz 2Ist für eine Ermittlungsmaßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so kann die Kriminalpolizei diese Befugnis bei Gefahr im Verzug ohne diese Anordnung ausüben. In diesem Fall hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,); wird diese nicht erteilt, so hat die Kriminalpolizei die Ermittlungshandlung sogleich zu beenden und den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen.
  3. Absatz 3Erfordert die Anordnung jedoch eine gerichtliche Bewilligung, so ist die Ermittlungsmaßnahme bei Gefahr im Verzug ohne diese Bewilligung nur dann zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
  4. Absatz 4Ein Aufschub kriminalpolizeilicher Ermittlungen ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch die Aufklärung einer wesentlich schwerer wiegenden Straftat oder die Ausforschung eines an der Begehung der strafbaren Handlung führend Beteiligten gefördert wird und mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist, oder
    2. Ziffer 2
      andernfalls eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person entstehen würde, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
  5. Absatz 5Die Kriminalpolizei hat die Staatsanwaltschaft von einem Aufschub nach Absatz 4, unverzüglich zu verständigen. Im Fall einer kontrollierten Lieferung, das ist der Transport von Gegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, ohne dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet wäre, nach Paragraph 2, Absatz eins, vorzugehen, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) sinngemäß.

§ 100

Text

Berichte

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie Kriminalpolizei hat Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen.
  2. Absatz 2Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Absatz eins,) oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald
    1. Ziffer eins
      sie vom Anfangsverdacht eines schwer wiegenden Verbrechens, insbesondere eines Verbrechens nach den Paragraphen 278 b bis 278e und 278g StGB, oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse (Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz) Kenntnis erlangt (Anfallsbericht),
    2. Ziffer 2
      eine Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eine Entscheidung des Gerichts erforderlich oder zweckmäßig ist oder die Staatsanwaltschaft einen Bericht verlangt (Anlassbericht),
    3. Ziffer 3
      in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person seit der ersten gegen sie gerichteten Ermittlung drei Monate abgelaufen sind, ohne dass berichtet worden ist, oder seit dem letzten Bericht drei Monate vergangen sind (Zwischenbericht),
    4. Ziffer 4
      Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von Verfolgung, Einstellen oder Abbrechen des Verfahrens ergehen kann (Abschlussbericht).
  3. Absatz 3Ein Bericht nach Absatz 2, hat – soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden – insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der Beschuldigten, oder, soweit diese nicht bekannt sind, die zu ihrer Identifizierung oder Ausforschung nötigen Merkmale, die Taten, deren sie verdächtig sind, und deren gesetzliche Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der Anzeiger, der Opfer und allfälliger weiterer Auskunftspersonen,
    3. Ziffer 3
      eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung und das geplante weitere Vorgehen, soweit dieses nicht bereits erörtert oder einer Dienstbesprechung vorbehalten wurde,
    4. Ziffer 4
      allfällige Anträge der Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter.
  4. Absatz 3 aDie Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn aus ihrer Sicht kein Anfangsverdacht vorliegt, oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen.
  5. Absatz 4Mit jedem Bericht sind der Staatsanwaltschaft, soweit dies noch nicht geschehen ist, alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen kriminalpolizeilichen Akten zu übermitteln oder auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.

§ 100a

Text

Berichte an die WKStA

Paragraph 100 a,
  1. Absatz einsDie Kriminalpolizei hat der WKStA über jeden Verdacht einer im Paragraph 20 a, Absatz eins, erwähnten Straftat gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, zu berichten.
  2. Absatz 2Die WKStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die WKStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.

§ 101

Text

3. Abschnitt
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

Aufgaben

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
  2. Absatz 2Die Staatsanwaltschaft stellt die erforderlichen Anträge bei Gericht, soweit ihre Anordnungen einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen. Abgesehen von den in den Paragraphen 149, Absatz 3 und 165 Absatz 2, vorgesehenen Fällen hat die Staatsanwaltschaft gerichtliche Beweisaufnahmen zu beantragen, wenn an solchen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
  3. Absatz 3Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge nach Absatz 2, zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln. Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die Staatsanwaltschaft von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.
  4. Absatz 4Die Staatsanwaltschaft prüft die Berichte der Kriminalpolizei und trifft die erforderlichen Anordnungen. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann sie jederzeit weitere Ermittlungen und die Ausübung von Zwang durch die Kriminalpolizei anordnen.

§ 102

Text

Anordnungen und Genehmigungen

Paragraph 102,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die Kriminalpolizei gemäß deren Zuständigkeit zu richten. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen hat sie zu begründen und schriftlich auszufertigen. In dringenden Fällen können aber auch solche Anordnungen und Genehmigungen vorläufig mündlich übermittelt werden. Anstelle einer schriftlichen Ausfertigung ist auch die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder sonst unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung zulässig.
  2. Absatz 2Eine Ausfertigung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit er bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung,
    3. Ziffer 3
      die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
    4. Ziffer 4
      eine Information über die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen.

§ 103

Text

Ermittlungen

Paragraph 103,
  1. Absatz einsSoweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, obliegt es der Kriminalpolizei, die Anordnungen der Staatsanwaltschaft durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft kann sich an allen Ermittlungen der Kriminalpolizei beteiligen und dem Leiter der kriminalpolizeilichen Amtshandlung einzelne Aufträge erteilen, soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung der Ermittlungen für die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens, zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Die Staatsanwaltschaft kann auch selbst Ermittlungen (Paragraph 91, Absatz 2,) durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen.

§ 104

Text

4. Abschnitt
Gericht im Ermittlungsverfahren

Gerichtliche Beweisaufnahme

Paragraph 104,
  1. Absatz einsDas Gericht hat die Tatrekonstruktion nach den Bestimmungen des Paragraph 150 und die kontradiktorische Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten nach den Bestimmungen des Paragraph 165, durchzuführen sowie in den Fällen der Paragraphen 101, Absatz 2 und 126 Absatz 5, die beantragten Beweise nach den dafür maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen, wobei für den Fall der Beweisaufnahme durch Sachverständige Paragraph 55, mit der Maßgabe gilt, dass mangelhafte Begründung der Eignung, das Beweisthema zu klären, zur Unterlassung der Beweisaufnahme nur berechtigt, wenn der Antrag zur Verzögerung gestellt wurde. Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für solche Beweisaufnahmen nicht vorliegen.
  2. Absatz 2Soweit sich im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme Umstände ergeben, die für die Beurteilung des Tatverdachts bedeutsam sind, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beweise selbst aufnehmen. Gleiches gilt, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein Beweismittel für eine erhebliche Tatsache verloren geht. In diesen Fällen hat das Gericht die Staatsanwaltschaft von der Beweisaufnahme zu verständigen. Die Protokolle über die Beweisaufnahmen hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu übermitteln. Das Gericht kann die Staatsanwaltschaft auch auf die Notwendigkeit der Durchführung bestimmter weiterer Ermittlungen aufmerksam machen.

§ 105

Text

Bewilligung von Zwangsmitteln

Paragraph 105,
  1. Absatz einsDas Gericht hat über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie auf Bewilligung bestimmter anderer Zwangsmittel zu entscheiden. Für die Durchführung einer von ihm bewilligten Maßnahme (Paragraph 101, Absatz 3,) hat das Gericht eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Im Fall einer Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme nach Paragraph 169, wird in die Frist die Zeit der Gültigkeit der Ausschreibung nicht eingerechnet, doch hat die Staatsanwaltschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Festnahme noch vorliegen.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag nach Absatz eins, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann das Gericht weitere Ermittlungen durch die Kriminalpolizei anordnen oder von Amts wegen vornehmen. Es kann auch von der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei tatsächliche Aufklärungen aus den Akten und die Übermittlung eines Berichts über die Durchführung der bewilligten Maßnahme und der weiteren Ermittlungen verlangen. Nach Verhängung der Untersuchungshaft kann das Gericht anordnen, dass ihm Kopien der im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge übermittelt werden.

§ 106

Text

Einspruch wegen Rechtsverletzung

Paragraph 106,
  1. Absatz einsEinspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
    1. Ziffer eins
      ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
    2. Ziffer 2
      eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
    Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
  2. Absatz 2Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.
  3. Absatz 3Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Absatz 4Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.
  5. Absatz 5Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht,binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.

§ 107

Text

Paragraph 107,
  1. Absatz einsUnzulässige, verspätete und solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden. Im Falle, dass Anklage eingebracht wurde, hat über den Einspruch jenes Gericht zu entscheiden, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre.
  2. Absatz 2Sofern sich die Umstände der behaupteten Rechtsverletzung nur durch unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen, kann das Gericht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen und in dieser über den Einspruch entscheiden. Diese Verhandlung ist nicht öffentlich, doch hat das Gericht jedenfalls dem Einspruchswerber, der Staatsanwaltschaft und, sofern sich der Einspruch gegen sie richtet, der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Teilnahme und Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3Der Staatsanwaltschaft und dem Einspruchswerber steht Beschwerde zu; diese hat aufschiebende Wirkung. Das Oberlandesgericht kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, es sei denn, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Gericht von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts oder des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
  4. Absatz 4Im Falle, dass das Gericht dem Einspruch stattgibt, haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei den entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln herzustellen.

§ 108

Text

Antrag auf Einstellung

Paragraph 108,
  1. Absatz einsDas Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder
    2. Ziffer 2
      der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
  2. Absatz 2Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Ein Antrag auf Einstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf frühestens drei Monate, wird dem Beschuldigten jedoch ein Verbrechen zur Last gelegt, sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (Paragraphen 190,, 191) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Paragraph 106, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Das Gericht hat den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten oder vor Ablauf der im Absatz 2, erwähnten Fristen eingebracht wurde, und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung.

§ 108a

Beachte für folgende Bestimmung

Die Bestimmung ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (§ 1 Abs. 2) (vgl. § 516 Abs. 10).

Text

Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 108 a,
  1. Absatz einsBis zur Einbringung der Anklage (Paragraph 210,) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen.
  3. Absatz 3Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 9,) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens vorliegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 105, Absatz 2,, 106 Absatz 5, letzter Satz und 108 Absatz 4, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Absatz 3, verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht erneut auf die in Absatz 2, bezeichnete Weise zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht wiederum nach Absatz 3, vorzugehen.
  5. Absatz 5Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach Paragraphen 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach Paragraph 197, abgebrochenes oder ein nach den Paragraphen 190, oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach Paragraphen 215,, 352 Absatz eins, oder 485 Absatz eins, Ziffer 2, wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Absatz eins, von neuem zu laufen.

§ 109

Text

8. Hauptstück
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt
Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Definitionen

Paragraph 109,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Sicherstellung“
    1. Litera a
      die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände und
    2. Litera b
      das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte,
  2. Ziffer 2
    „Beschlagnahme“
    1. Litera a
      eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Ziffer eins, und
    2. Litera b
      das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind,
  3. Ziffer 3
    „Auskunft aus dem Kontenregister“ die Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem Kontenregister (Paragraphen 2 und 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,),
  4. Ziffer 4
    „Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung, die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.

§ 110

Text

Sicherstellung

Paragraph 110,
  1. Absatz einsSicherstellung ist zulässig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      aus Beweisgründen,
    2. Ziffer 2
      zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
    3. Ziffer 3
      zur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
    erforderlich scheint.
  2. Absatz 2Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) von sich aus sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn sie
      1. Litera a
        in niemandes Verfügungsmacht stehen,
      2. Litera b
        dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
      3. Litera c
        am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
      4. Litera d
        geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
    2. Ziffer 2
      wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      die im Rahmen einer Durchsuchung nach Paragraph 120, Absatz 2, aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz aufgefunden werden, oder
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 Sitzung 15.
  4. Absatz 4Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Absatz eins, Ziffer eins,) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.

§ 111

Text

Paragraph 111,
  1. Absatz einsJede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügungsmacht hat, ist verpflichtet (Paragraph 93, Absatz 2,), diese auf Verlangen der Kriminalpolizei herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen. Diese Pflicht kann erforderlichenfalls auch mittels Durchsuchung von Personen oder Wohnungen erzwungen werden; dabei sind die Paragraphen 119 bis 122 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen sichergestellt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen. Überdies hat er die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu dulden.
  3. Absatz 3Personen, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind, sind auf ihren Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Kopien notwendigerweise entstanden sind.
  4. Absatz 4In jedem Fall ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht, Einspruch zu erheben (Paragraph 106,) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (Paragraph 115,), zu informieren. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2,) ist, soweit möglich, auch das Opfer zu verständigen.

§ 112

Text

Paragraph 112,
  1. Absatz einsWiderspricht die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person, auch wenn sie selbst der Tat beschuldigt ist, der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Auf Antrag des Betroffenen sind die Unterlagen jedoch bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen, die sie vom Ermittlungsakt getrennt aufzubewahren hat. In beiden Fällen dürfen die Unterlagen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist.
  2. Absatz 2Der Betroffene ist aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde; zu diesem Zweck ist er berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Unterlässt der Betroffene eine solche Bezeichnung, so sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat das Gericht, im Fall eines Antrags nach Absatz eins, vorletzter Satz jedoch die Staatsanwaltschaft die Unterlagen unter Beiziehung des Betroffenen sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind dem Betroffenen auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden.
  3. Absatz 3Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft kann der Betroffene Einspruch erheben, in welchem Fall die Unterlagen dem Gericht vorzulegen sind, das zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen; Absatz 2, letzter Satz gilt. Einer Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu.

§ 112a

Text

Paragraph 112 a,
  1. Absatz einsWiderspricht eine von einer Sicherstellung betroffene Behörde oder öffentliche Dienststelle der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung darauf, dass diese
    1. Ziffer eins
      Informationen enthalten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der gemäß Paragraph 12, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, ergangenen Geheimschutzordnung des Bundes – GehSO klassifizierte nachrichtendienstliche Informationen sind, deren Geheimhaltung das Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall überwiegt, oder
    2. Ziffer 2
      von ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2, Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,) klassifiziert übermittelte Informationen enthalten und nur mit deren vorheriger Zustimmung zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden dürfen,
    so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Die Unterlagen dürfen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist.
  2. Absatz 2Die Behörde oder öffentliche Dienststelle (Absatz eins,) ist aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Unterlagen konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung einer der in Absatz eins, genannten Gründe entgegenstehen würde; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Überdies hat sie binnen der gesetzten Frist im Falle eines Widerspruchs aus dem Grund des
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins, das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung im Einzelnen anzuführen und zu begründen,
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2, mitzuteilen, ob die ausländische Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation der Verarbeitung für die in der Anordnung der Sicherstellung genannten Zwecke zugestimmt hat.
  3. Absatz 3Unterlässt die Behörde oder öffentliche Dienststelle eine solche Bezeichnung, so sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat das Gericht die Unterlagen unter Beiziehung der Behörde oder öffentlichen Dienststelle sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind der Behörde oder öffentlichen Dienststelle auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden.
  4. Absatz 4Der Behörde oder öffentlichen Dienststelle steht gegen den Beschluss des Gerichts Beschwerde zu; diese hat aufschiebende Wirkung.

§ 113

Text

Paragraph 113,
  1. Absatz einsDie Sicherstellung endet,
    1. Ziffer eins
      wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      wenn das Gericht die Beschlagnahme anordnet.
  2. Absatz 2Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,), soweit sie eine Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz 3, nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,). Im Fall des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer 4, hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der Paragraphen 3,, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,, vorzugehen.
  3. Absatz 3Die Staatsanwaltschaft hat im Fall einer Sicherstellung nach Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, sogleich bei Gericht die Beschlagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen.
  4. Absatz 4Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände im Sinne des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und d oder Ziffer 2, bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.

§ 114

Text

Paragraph 114,
  1. Absatz einsFür die Verwahrung sichergestellter Gegenstände hat bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung (Paragraph 113, Absatz 2,) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.
  2. Absatz 2Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach Paragraph 1425, ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.

§ 115

Text

Beschlagnahme

Paragraph 115,
  1. Absatz einsBeschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich
    1. Ziffer eins
      im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden,
    2. Ziffer 2
      privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder
    3. Ziffer 3
      dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), auf Verfall (Paragraph 20, StGB), auf erweiterten Verfall (Paragraph 20 b, StGB), auf Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern.
  2. Absatz 2Über die Beschlagnahme hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden.
  3. Absatz 3Paragraph 110, Absatz 4, gilt sinngemäß. Gegebenenfalls ist die Beschlagnahme auf die dort angeführten Aufnahmen und Kopien zu beschränken.
  4. Absatz 4Für eine Beschlagnahme durch Drittverbot und Veräußerungs- oder Belastungsverbot (Paragraph 109, Ziffer 2, Litera b,) gelten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.
  5. Absatz 5In einem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall (Paragraph 20, StGB) oder auf erweiterten Verfall (Paragraph 20 b, StGB) bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, in dem die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte Deckung finden.
  6. Absatz 6Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen oder ein nach Absatz 5, bestimmter Geldbetrag erlegt wird, hat die Staatsanwaltschaft, nach dem Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben.

§ 115a

Text

Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte

Paragraph 115 a,
  1. Absatz einsGeldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere, die gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn
    1. Ziffer eins
      über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil (Paragraphen 443 bis 444a) oder in einem selbstständigen Verfahren (Paragraphen 445 bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß Paragraph 197, abzubrechen ist,
    2. Ziffer 2
      seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (Paragraph 115 b,) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (Paragraph 115 b, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange
    1. Ziffer eins
      eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Absatz eins,) glaubhaft gemacht hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Vermögenswert (Absatz eins,) gerichtlich gepfändet ist.
  3. Absatz 3Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.

§ 115b

Text

Paragraph 115 b,
  1. Absatz einsEine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Drittschuldners,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (Paragraph 115 a, Absatz eins,) nach Art, Umfang und Höhe,
    3. Ziffer 3
      die Mitteilung, dass der Vermögenswert (Paragraph 115 a, Absatz eins,) nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherstellung oder Beschlagnahme beantragt werde.
  2. Absatz 2Das Edikt ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) öffentlich bekannt zu machen. Eine schriftliche Ausfertigung ist der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem Drittschuldner zuzustellen, der zu verpflichten ist, alle Tatsachen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei entstehende angemessene und ortsübliche Kosten sind zu ersetzen (Paragraph 111, Absatz 3,).

§ 115c

Text

Paragraph 115 c,
  1. Absatz einsEin Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.
  2. Absatz 2Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 115d

Text

Paragraph 115 d,
  1. Absatz einsEin rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 408, zu vollstrecken. In der Aufforderung nach Paragraph 408, Absatz eins, ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert (Paragraph 115 a, Absatz eins,) betreffenden Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über den Verfall oder den erweiterten Verfall entschieden werden, so ist nach den Paragraphen 443 bis 446 vorzugehen. Im Übrigen gilt Paragraph 444, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3Ein Ersatz für zu Gunsten des Bundes verwertete Vermögenswerte (Paragraph 115 a, Absatz eins,) ist nur in Geld zu leisten. Der Bund ist dabei wie ein redlicher Besitzer zu behandeln (Paragraph 330, ABGB).

§ 115e

Text

Paragraph 115 e,
  1. Absatz einsUnterliegen sichergestellte (Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3,) oder beschlagnahmte (Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3,) Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im Paragraph 377, angeordnete Weise veräußern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (Paragraph 110, Absatz 4,).
  2. Absatz 2Personen, die von der Veräußerung betroffen sind, sind vor der Verwertung, gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 83, Absatz 5, zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
  3. Absatz 3Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.

§ 116

Text

Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Paragraph 116,
  1. Absatz einsAuskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (Paragraph 31, Absatz 2 bis 4) oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Absatz 2, Ziffer 2, in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (Paragraph 31, Absatz 2 bis 4), erforderlich erscheinen.
  2. Absatz 2Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
    1. Ziffer eins
      dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, sichergestellt werden können, oder
    3. Ziffer 3
      dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.
  3. Absatz 3Auskunft aus dem Kontenregister ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (Paragraph 102, Absatz 2,).
  4. Absatz 4Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      das Kredit- oder Finanzinstitut,
    3. Ziffer 3
      die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,
    4. Ziffer 4
      die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) der Anordnungen ergibt,
    5. Ziffer 5
      im Fall einer Anordnung nach Absatz 2, Ziffer 3, den von ihr umfassten Zeitraum.
  5. Absatz 5Die Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung sind dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung ist darüber hinaus dem Kredit- oder Finanzinstitut zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Im Fall einer Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist hierüber das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.
  6. Absatz 6Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Einer Beschwerde des Kredit- oder Finanzinstituts gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Wird einem Einspruch wegen Rechtsverletzung oder einer Beschwerde Folge gegeben, so gilt Paragraph 89, Absatz 4, Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. Paragraphen 110, Absatz 4 und 111 Absatz 3, sind anzuwenden.

§ 117

Text

2. Abschnitt
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung

Definitionen

Paragraph 117,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,
  2. Ziffer 2
    „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen
    1. Litera a
      eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
    2. Litera b
      einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,
  3. Ziffer 3
    „Durchsuchung einer Person“
    1. Litera a
      die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
    2. Litera b
      die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,
  4. Ziffer 4
    „körperliche Untersuchung“ die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,
  5. Ziffer 5
    „molekulargenetische Untersuchung“ die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.

§ 118

Text

Identitätsfeststellung

Paragraph 118,
  1. Absatz einsIdentitätsfeststellung ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.
  2. Absatz 2Die Kriminalpolizei ist ermächtigt, zur Identitätsfeststellung die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. Die Kriminalpolizei ist auch ermächtigt, die Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.
  3. Absatz 3Jedermann ist verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken; die Kriminalpolizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.
  4. Absatz 4Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Kriminalpolizei berechtigt, zur Feststellung der Identität eine Durchsuchung der Person nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera a, von sich aus durchzuführen.

§ 119

Text

Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen

Paragraph 119,
  1. Absatz einsDurchsuchung von Orten und Gegenständen (Paragraph 117, Ziffer 2,) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
  2. Absatz 2Durchsuchung einer Person (Paragraph 117, Ziffer 3,) ist zulässig, wenn diese
    1. Ziffer eins
      festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,
    2. Ziffer 2
      einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,
    3. Ziffer 3
      durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.

§ 120

Text

Paragraph 120,
  1. Absatz einsDurchsuchungen von Orten und Gegenständen nach Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b und von Personen nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, für die Durchsuchung von Personen nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (Paragraphen 119, Absatz 2, Ziffer 3 und 121 Absatz eins, letzter Satz).
  2. Absatz 2Durchsuchungen nach Paragraph 117, Ziffer 2, Litera a und nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera a, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.

§ 121

Text

Paragraph 121,
  1. Absatz einsVor jeder Durchsuchung ist der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Von dieser Aufforderung darf nur bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, abgesehen werden. Die Anwendung von Zwang (Paragraph 93,) ist im Fall der Durchsuchung einer Person nach Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 3, unzulässig.
  2. Absatz 2Der Betroffene hat das Recht, bei einer Durchsuchung nach Paragraph 117, Ziffer 2, anwesend zu sein, sowie einer solchen und einer Durchsuchung nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, eine Person seines Vertrauens zuzuziehen; für diese gilt Paragraph 160, Absatz 2, sinngemäß. Ist der Inhaber der Wohnung nicht zugegen, so kann ein erwachsener Mitbewohner seine Rechte ausüben. Ist auch das nicht möglich, so sind der Durchsuchung zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen beizuziehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Einer Durchsuchung in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erwähnten Personen ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung beziehungsweise der Medieninhaber oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter beizuziehen.
  3. Absatz 3Bei der Durchführung sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren. Eine Durchsuchung von Personen nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder von einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen.

§ 122

Text

Paragraph 122,
  1. Absatz einsÜber jede Durchsuchung nach Paragraph 120, Absatz eins, erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Paragraph 99, Absatz 3,) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
  2. Absatz 2Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der Straftat schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so sind sie zwar sicherzustellen; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und sofort der Staatsanwaltschaft berichtet werden.
  3. Absatz 3In jedem Fall ist dem Betroffenen sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls die Anordnung der Staatsanwaltschaft samt gerichtlicher Entscheidung auszufolgen oder zuzustellen.

§ 123

Text

Körperliche Untersuchung

Paragraph 123,
  1. Absatz einsEine körperliche Untersuchung ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Spuren hinterlassen hat, deren Sicherstellung und Untersuchung für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind,
    2. Ziffer 2
      auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Gegenstände im Körper verbirgt, die der Sicherstellung unterliegen, oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen, die für die Aufklärung einer Straftat oder die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von maßgebender Bedeutung sind, auf andere Weise nicht festgestellt werden können.
  2. Absatz 2Eine körperliche Untersuchung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist auch an Personen zulässig, die einem durch bestimmte Merkmale individualisierbaren Personenkreis angehören, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Täter in diesem Personenkreis befindet und die Aufklärung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches andernfalls wesentlich erschwert wäre.
  3. Absatz 3Eine körperliche Untersuchung ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Untersuchung auch auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, doch hat die Staatsanwaltschaft in diesem Fall unverzüglich die gerichtliche Bewilligung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung sofort zu widerrufen und das Ergebnis der körperlichen Untersuchung vernichten zu lassen. Einen Mundhöhlenabstrich kann die Kriminalpolizei jedoch von sich aus abnehmen.
  4. Absatz 4Operative Eingriffe und alle Eingriffe, die eine Gesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer bewirken könnten, sind unzulässig. Andere Eingriffe dürfen vorgenommen werden, wenn die zu untersuchende Person nach vorheriger Aufklärung über die möglichen Folgen ausdrücklich zustimmt. Ohne Einwilligung des Betroffenen darf eine Blutabnahme oder ein vergleichbar geringfügiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen als bloß unbedeutenden Folgen ausgeschlossen ist, vorgenommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person im Verdacht steht,
      1. Litera a
        eine Straftat nach Paragraph 178, StGB oder
      2. Litera b
        eine Straftat gegen Leib und Leben durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendes Mittel beeinträchtigtem Zustand begangen zu haben, oder
    2. Ziffer 2
      die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Aufklärung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches erforderlich ist.
  5. Absatz 5Jede körperliche Untersuchung ist von einem Arzt vorzunehmen; ein Mundhöhlenabstrich kann jedoch auch von einer anderen Person, die für diesen Zweck besonders geschult ist, abgenommen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 121, sowie 122 Absatz eins, letzter Satz und 3 über die Durchsuchung sinngemäß.
  6. Absatz 6Als Beweismittel dürfen die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung nur verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung vorlagen,
    2. Ziffer 2
      die körperliche Untersuchung rechtmäßig angeordnet worden ist und
    3. Ziffer 3
      die Verwendung zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können, dient.
  7. Absatz 7Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, die aus anderen als strafprozessualen Gründen durchgeführt wurde, dürfen in einem Strafverfahren nur als Beweismittel verwendet werden, wenn dies zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung hätte angeordnet werden können, erforderlich ist.

§ 124

Text

Molekulargenetische Untersuchung

Paragraph 124,
  1. Absatz einsZur Aufklärung einer Straftat ist es zulässig, einerseits biologische Spuren und andererseits Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, molekulargenetisch zu untersuchen, um die Spur einer Person zuzuordnen oder die Identität einer Person oder deren Abstammung festzustellen, und mit nach diesem Gesetz oder nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig gewonnenen Ergebnissen molekulargenetischer Untersuchungen abzugleichen.
  2. Absatz 2Eine molekulargenetische Untersuchung ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, sofern es sich nicht bloß um eine biologische Tatortspur handelt; eine solche kann die Kriminalpolizei von sich aus untersuchen lassen.
  3. Absatz 3Mit der molekulargenetischen Untersuchung ist ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gerichtlichen Medizin oder der Forensischen Molekularbiologie zu beauftragen. Diesem ist das Untersuchungsmaterial in anonymisierter Form zu übergeben. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass Daten aus molekulargenetischen Untersuchungen nur insoweit einer bestimmten Person zugeordnet werden können, als dies für den Untersuchungszweck (Absatz eins und 4) erforderlich ist.
  4. Absatz 4Untersuchungsmaterial, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, und die Ergebnisse der Untersuchung dürfen nur so lange verwendet und verarbeitet werden, als die Zuordnung zur Spur oder die Feststellung der Identität oder der Abstammung nicht ausgeschlossen ist; danach sind sie zu vernichten.

Sicherheitspolizeiliche Vorschriften (Paragraphen 65 bis 67, 75 SPG) bleiben hievon unberührt.

  1. Absatz 5Daten, die auf Grund dieser Bestimmung ermittelt wurden, sind den Sicherheitsbehörden auf deren Verlangen zu übermitteln, soweit Ermittlung und Verarbeitung dieser Daten nach sicherheitspolizeilichen Vorschriften (Paragraphen 65 bis 67, 75 SPG) zulässig wäre.

§ 125

Text

3. Abschnitt
Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion

Definitionen

Paragraph 125,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Sachverständiger“ eine Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung),
  2. Ziffer 2
    „Dolmetscher“ eine Person, die auf Grund besonderer Kenntnisse in der Lage ist, aus der Verfahrenssprache in eine andere Sprache oder von einer anderen in die Verfahrenssprache zu übersetzen,
  3. Ziffer 3
    „Leichenbeschau“ die Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche,
  4. Ziffer 4
    „Obduktion“ die Öffnung einer Leiche durch einen Sachverständigen zum Zweck der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes oder von anderen für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Umständen.

§ 126

Text

Sachverständige und Dolmetscher

Paragraph 126,
  1. Absatz einsSachverständige sind zu bestellen, wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besondere Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angestellte Personen nicht verfügen. Dolmetscher sind im Rahmen der Übersetzungshilfe und dann zu bestellen, wenn eine Person vernommen wird, die der Verfahrenssprache nicht kundig ist (Paragraph 56,), oder für die Ermittlungen wesentliche Schriftstücke in die Verfahrenssprache zu übersetzen sind.
  2. Absatz 2Als Sachverständige sind vor allem Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher – SDG, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,) eingetragen sind. Werden andere Personen bestellt, so sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren.
  3. Absatz 2 aAls Dolmetscher ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Zur Gewährleistung der Übersetzungshilfe durch die Kriminalpolizei hat diese eine vom Bundesministerium für Inneres oder in dessen Auftrag von einem Dienstleister zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Für diese Dolmetscher gilt Paragraph 127, Absatz eins, nicht.
  4. Absatz 2 bSteht eine geeignete Person nach Absatz 2 a, nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung oder besteht Grund zur Annahme, dass hinsichtlich aller nach Absatz 2 a, in Betracht kommenden Personen einer der Gründe des Absatz 4, vorliegt, so kann auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellt werden. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, SDG) eingetragene Person zu bestellen, im Übrigen jedoch nach Absatz 2, letzter Satz vorzugehen. Wird eine solche Person durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt, so richtet sich ihr Anspruch auf Abgeltung nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.
  5. Absatz 2 cBei der Wahl von Sachverständigen oder Dolmetschern und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.
  6. Absatz 3Sachverständige sind von der Staatsanwaltschaft, für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen (Paragraphen 104,, 105) und für das Hauptverfahren (Paragraph 210, Absatz 2,) jedoch vom Gericht zu bestellen. Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen. Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte nach Absatz 5, zuzustellen.
  7. Absatz 4Für Sachverständige und Dolmetscher gelten die Befangenheitsgründe des Paragraph 47, Absatz eins, sinngemäß. Soweit sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwänden (Absatz 5,) ihres Amtes zu entheben, bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bei sonstiger Nichtigkeit. Im Hauptverfahren kann die Befangenheit eines Dolmetschers nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist.
  8. Absatz 5Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung (Absatz 3,), Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen, er kann auch die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde (Absatz 2,) besser qualifizierte Person zur Bestellung vorschlagen. Will die Staatsanwaltschaft dem Begehren auf Umbestellung keine Folge geben oder wurde gerichtliche Beweisaufnahme verlangt, so hat sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorzulegen. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über einen Antrag nach dem ersten Satz mit Beschluss.

§ 127

Text

Paragraph 127,
  1. Absatz einsSachverständige und Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975. Sofern nicht besondere Gründe entgegen stehen, ist ihnen die Anwesenheit bei Vernehmungen zu gestatten und im erforderlichen Umfang Akteneinsicht zu gewähren. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
  2. Absatz 2Sachverständige haben den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst oder ihres Gewerbes abzugeben. Sie haben Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu befolgen und bei Verhandlungen, Vernehmungen und Tatrekonstruktionen Fragen zu beantworten.
  3. Absatz 3Ist der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft oder weichen die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander ab und lassen sich die Bedenken nicht durch Befragung beseitigen, so ist ein weiterer Sachverständiger beizuziehen. Handelt es sich um eine Begutachtung psychischer Zustände und Entwicklungen, so ist in einem solchen Fall das Gutachten eines Sachverständigen mit Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität einzuholen.
  4. Absatz 4Dolmetscher haben nach bestem Wissen und Gewissen zu übersetzen, Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu befolgen und bei Verhandlungen, Vernehmungen und Tatrekonstruktionen Fragen zu beantworten.
  5. Absatz 5Wenn ein Sachverständiger oder ein Dolmetscher die ihm gesetzte Frist zur Erstattung des Befundes oder Gutachtens oder der Übersetzung trotz Mahnung wesentlich überschreitet, kann er seines Amtes enthoben werden. Überdies kann das Gericht, wenn der Sachverständige oder Dolmetscher die Verzögerung verschuldet hat, über ihn eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.

§ 128

Text

Leichenbeschau und Obduktion

Paragraph 128,
  1. Absatz einsSofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei einen Arzt beizuziehen und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen, der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten und dafür zu sorgen, dass die Leiche für den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung eine Universitätseinheit für Gerichtliche Medizin oder einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, zu beauftragen hat.
  3. Absatz 2 aIm Fall einer Beauftragung einer Universitätseinheit hat die Leitung dieser Einheit die persönliche Verantwortung für die Obduktion im Sinne des Paragraph 127, Absatz 2, einem Angehörigen des wissenschaftlichen Personals dieser Einheit zu übertragen, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erfüllt. Ersucht eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht um die Übertragung an eine bestimmte Person, so hat die Leitung diesem Ersuchen zu entsprechen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen. Ist dies der Fall, so hat die Leitung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu einer anderweitigen Übertragung einzuholen. Die Universitätseinrichtung kann Gebühren in sinngemäßer Anwendung des Gebührensanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, geltend machen, wobei sie die Gebühr für Mühewaltung nach Abzug der Gebühren für die Nutzung der Untersuchungsräumlichkeiten, einschließlich der Infrastruktur der Person zu überweisen hat, der die Verantwortung für die Obduktion übertragen wurde.
  4. Absatz 3Wenn dies zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist, ist auch die Exhumierung einer Leiche zum Zweck einer Obduktion (Absatz 2,) zulässig. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen.

§ 129

Text

4. Abschnitt
Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft

Definitionen

Paragraph 129,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Observation“ das heimliche Überwachen des Verhaltens einer Person,
  2. Ziffer 2
    „verdeckte Ermittlung“ der Einsatz von kriminalpolizeilichen Organen oder anderen Personen im Auftrag der Kriminalpolizei, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen,
  3. Ziffer 3
    „Scheingeschäft“ der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist.

§ 130

Text

Observation

Paragraph 130,
  1. Absatz einsObservation ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ausforschung des Aufenthalts des Beschuldigten erforderlich erscheint.
  2. Absatz 2Der Einsatz technischer Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen eine Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die überwachte Person aufhält, und das Öffnen von Fahrzeugen und Behältnissen zum Zweck der Einbringung solcher technischer Mittel ist zur Unterstützung der Observation zulässig, sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
  3. Absatz 3Sofern die Observation
    1. Ziffer eins
      durch den Einsatz technischer Mittel (Absatz 2,) unterstützt wird,
    2. Ziffer 2
      über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb des Bundesgebietes durchgeführt wird oder werden soll,
    ist sie nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die überwachte Person die strafbare Handlung begangen habe oder mit dem Beschuldigten Kontakt herstellen werde oder dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann.

§ 131

Text

Verdeckte Ermittlung

Paragraph 131,
  1. Absatz einsVerdeckte Ermittlung ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich erscheint.
  2. Absatz 2Eine systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung ist nur dann zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (Paragraphen 278 bis 278b StGB) geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre. Soweit dies für die Aufklärung oder Verhinderung unerlässlich ist, ist es auch zulässig, nach Maßgabe des Paragraph 54 a, SPG Urkunden, die über die Identität eines Organs der Kriminalpolizei täuschen, herzustellen und sie im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen.
  3. Absatz 3Der verdeckte Ermittler ist von der Kriminalpolizei zu führen und regelmäßig zu überwachen. Sein Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch ihn erlangt werden, sind in einem Bericht oder in einem Amtsvermerk (Paragraph 95,) festzuhalten, sofern sie für die Untersuchung von Bedeutung sein können.
  4. Absatz 4Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Das Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.

§ 132

Text

Scheingeschäft

Paragraph 132,

Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) oder die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder von der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), vom Verfall (Paragraph 20, StGB), vom erweiterten Verfall (Paragraph 20 b, Absatz eins, StGB) oder von der Einziehung (Paragraph 26, StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zulässig, zur Ausführung eines Scheingeschäfts durch Dritte beizutragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB).

§ 133

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 133,
  1. Absatz einsObservation nach Paragraph 130, Absatz eins und verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz eins, sowie ein Scheingeschäft (Paragraph 132,), das zur Sicherstellung von Suchtmitteln und Falschgeld dient, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Der Abschluss eines anderen Scheingeschäfts, Observation nach Paragraph 130, Absatz 3 und verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2, sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Eine Observation darf über den in Paragraph 130, Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehenen Zeitraum bis längstens vierzehn Tagen fortgesetzt werden, sofern die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft unverzüglich nach der Fristüberschreitung berichtet (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,).
  2. Absatz 2Observation nach Paragraph 130, Absatz 3 und verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2, dürfen nur für jenen Zeitraum angeordnet oder genehmigt werden, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Observation oder die weitere Durchführung verdeckter Ermittlungen Erfolg haben werde; Paragraph 99, Absatz 2, ist jedoch nicht anzuwenden. Observation und verdeckte Ermittlung sind zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, wenn ihr Zweck erreicht ist oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann oder wenn die Staatsanwaltschaft die Einstellung anordnet.
  3. Absatz 3Observation, verdeckte Ermittlungen und Scheingeschäft sind durch die Kriminalpolizei durchzuführen. Die Verwendung technischer Mittel zur optischen oder akustischen Überwachung von Personen im Zuge dieser Ermittlungsmaßnahmen ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 136, zulässig.
  4. Absatz 4Nach Beendigung der Observation nach Paragraph 130, Absatz 3 und der verdeckten Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2 und nach Abschluss des Scheingeschäfts sind dem Beschuldigten und den Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Anordnungen und Genehmigungen nach Absatz eins und 2 zuzustellen. Diese Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.
  5. Absatz 5Von der Verfolgung eines Beschuldigten wegen der strafbaren Handlung, zu deren Begehung er nach Paragraph 5, Absatz 3, verleitet wurde, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen. Paragraph 191, Absatz 2, gilt sinngemäß.

§ 134

Text

5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen

Definitionen

Paragraph 134,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Beschlagnahme von Briefen“ das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,
  2. Ziffer eins a
    „Auskunft über Stammdaten“ die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,) eines Nutzers (Paragraph 4, Ziffer 13, TKG 2021 oder Paragraph 3, Ziffer 4, E-Commerce–Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,);
  3. Ziffer eins b
    „Auskunft über Zugangsdaten“ die Auskunft über folgende Zugangsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 7, TKG 2021) des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
    1. Litera a
      Name, Anschrift und Nutzerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung viele Nutzer erfassen würde;
    2. Litera b
      die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;
    3. Litera c
      Name und Anschrift des Nutzers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
    4. Litera d
      die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail,
  4. Ziffer 2
    „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 6, TKG 2021), Zugangsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 7, TKG 2021), die nicht einer Anordnung gemäß Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall unterliegen, und Standortdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 9, TKG 2021) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes),
  5. Ziffer 2 a
    „Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (Ziffer 6,),
  6. Ziffer 2 b
    „Anlassdatenspeicherung“ das Absehen von der Löschung der in Ziffer 2, genannten Daten (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 4, TKG 2021),
  7. Ziffer 3
    „Überwachung von Nachrichten“ das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (Paragraph 4, Ziffer eins, TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,
Anmerkung, Ziffer 3 a, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019,)
  1. Ziffer 4
    „optische und akustische Überwachung von Personen“ die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,
  2. Ziffer 5
    „Ergebnis“ (der unter Ziffer eins, bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Ziffer eins,), die festgestellten Stammdaten (Ziffer eins a,), die festgestellten Zugangsdaten (Ziffer eins b,), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Ziffer 2,), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Ziffer 2 a,), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Ziffer 3,) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Ziffer 4,),
  3. Ziffer 6
    „Anbieter“ ein Anbieter (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2021), ein Diensteanbieter (Paragraph 3, Ziffer 2, ECG) sowie ein Vermittlungsdiensteanbieter (Paragraph 3, Ziffer 3 a, ECG).

§ 135

Text

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten

Paragraph 135,
  1. Absatz einsBeschlagnahme von Briefen ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich ist.
  2. Absatz eins aAuskunft über Stammdaten und Auskunft über Zugangsdaten sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung eines konkreten Verdachts einer Straftat erforderlich erscheinen.
  3. Absatz 2Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Auskunft betroffene Person eine andere entführt oder sich sonst ihrer bemächtigt hat, und sich die Auskunft auf Daten einer solchen Nachricht beschränkt, von der anzunehmen ist, dass sie zur Zeit der Freiheitsentziehung vom Beschuldigten übermittelt, empfangen oder gesendet wird,
    2. Ziffer 2
      wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, gefördert werden kann und der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Auskunft ausdrücklich zustimmt, oder
    3. Ziffer 3
      wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.
    4. Ziffer 4
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.
  4. Absatz 2 aLokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in Paragraph 134, Ziffer 2 a, genannten Daten zulässig.
  5. Absatz 2 bAnlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3,) zur Sicherung einer Anordnung nach Absatz eins a, zweiter Fall oder nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 erforderlich erscheint.
  6. Absatz 3Überwachung von Nachrichten ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,, sofern der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Überwachung zustimmt,
    3. Ziffer 3
      wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (Paragraphen 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftaten ansonsten wesentlich erschwert wäre und
      1. Litera a
        der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder einer Straftat gemäß Paragraphen 278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, oder
      2. Litera b
        auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (Litera a,) dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4,

§ 136

Text

Optische und akustische Überwachung von Personen

Paragraph 136,
  1. Absatz einsDie optische und akustische Überwachung von Personen ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,
    2. Ziffer 2
      wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme eines verdeckten Ermittlers oder sonst einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) erforderlich scheint oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, einer Straftat nach Paragraphen 278 a bis 278e StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 a und Paragraph 278 b, StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer der davor genannten Straftaten Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
      1. Litera a
        die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder einer Straftat nach Paragraphen 278 a bis 278e StGB dringend verdächtig ist oder
      2. Litera b
        auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Kontakt einer solcherart dringend verdächtigen Person mit der Person hergestellt werde, gegen die sich die Überwachung richtet.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Durchführung einer Überwachung nach Absatz eins, Ziffer 3, unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte die betroffenen Räume benützen werde.
  3. Absatz 3Die optische Überwachung von Personen zur Aufklärung einer Straftat ist überdies zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder anderer durch das Hausrecht geschützter Räume beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeiten betreten, oder
    2. Ziffer 2
      wenn sie ausschließlich zu dem in Ziffer eins, erwähnten Zweck in einer Wohnung oder anderen durch das Hausrecht geschützten Räumen erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, ansonsten wesentlich erschwert wäre und der Inhaber dieser Wohnung oder Räume in die Überwachung ausdrücklich einwilligt.
  4. Absatz 4Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) gewahrt wird. Eine Überwachung nach Absatz eins, Ziffer 3, zur Verhinderung von im Rahmen einer terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (Paragraphen 278 a und 278b StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) ist überdies nur dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.

§ 137

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 137,
  1. Absatz einsEine Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Auskunft über Stammdaten nach Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall ist auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu erteilen. Eine Auskunft über Zugangsdaten nach Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall sowie eine Anlassdatenspeicherung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (Paragraph 102,). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den Paragraphen 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach Paragraph 135 a, Absatz 3, oder Paragraph 136, Absatz 2, jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018,)

  2. Absatz 3Eine Anlassdatenspeicherung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für zwölf Monate; eine neuerliche Anordnung ist nicht zulässig. Sonstige Ermittlungsmaßnahmen nach Paragraphen 135 bis 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall und Absatz 2, auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

§ 138

Text

Paragraph 138,
  1. Absatz einsAnordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach Paragraph 135, Absatz eins, haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall und Absatz 2 b und Anordnung und Bewilligung nach den Paragraph 135, Absatz 2,, 2a und 3, Paragraph 135 a und Paragraph 136, haben überdies zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,
    2. Ziffer 2
      die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,
    3. Ziffer 3
      die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
    5. Ziffer 5
      die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,
    6. Ziffer 6
      im Fall des Paragraph 136, Absatz 4, die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.
  2. Absatz 2Betreiber von Post- und Telegrafendiensten sind verpflichtet, an der Beschlagnahme von Briefen mitzuwirken und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Bewilligung zurückzuhalten; ergeht eine solche Bewilligung nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben. Anbieter (Paragraph 134, Ziffer 6,) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 135, Absatz 2,) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (Paragraph 135, Absatz 3,) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. Ersuchen zur Auskunft über Stammdaten (Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall) sowie Anordnungen zur Auskunft über Zugangsdaten (Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall) und zur Anlassdatenspeicherung (Paragraph 135, Absatz 2 b,) haben sie unverzüglich zu entsprechen und im Fall der Anlassdatenspeicherung die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 4, TKG 2021) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung nach Absatz 2 und ihren Umfang sowie die allfällige Verpflichtung, mit der Anordnung und Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat die Staatsanwaltschaft dem Betreiber oder Anbieter mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat in den Fällen der Paragraph 135, Absatz 2 und 3 die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die Paragraphen 93, Absatz 2,, 111 Absatz 3, sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Staatsanwaltschaft hat die Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5,) zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform übertragen zu lassen und zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Paragraphen 140, Absatz eins,, 144, 157 Absatz 2,).
  5. Absatz 5Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall und Absatz 2 b, hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach den Paragraphen 135 bis 136 samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.

§ 139

Text

Paragraph 139,
  1. Absatz einsDem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5,) einzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat die Staatsanwaltschaft jedoch Teile der Ergebnisse, die nicht für das Verfahren von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von den Ergebnissen Gebrauch gemacht wird.
  2. Absatz 2Die von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Personen haben das Recht, die Ergebnisse insoweit einzusehen, als ihre Daten einer Nachrichtenübermittlung, für sie bestimmte oder von ihnen ausgehende Nachrichten oder von ihnen geführte Gespräche oder Bilder, auf denen sie dargestellt sind, betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Absatz 4, zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, von der Staatsanwaltschaft zu informieren.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse in Bild- oder Schriftform zu übertragen, wenn diese für das Verfahren von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Paragraphen 140, Absatz eins,, 144, 157 Absatz 2,).
  4. Absatz 4Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen zu, insoweit für sie bestimmte oder von ihnen ausgehende Nachrichten oder Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder von ihnen geführte Gespräche betroffen sind.

§ 140

Text

Paragraph 140,
  1. Absatz einsAls Beweismittel dürfen Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5,), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, vorlagen,
    2. Ziffer 2
      wenn die Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135,, Paragraph 135 a, oder Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3, rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (Paragraph 137,), und
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB),
    4. Ziffer 4
      in den Fällen der Paragraph 135, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2, bis 4 und Paragraph 135 a, nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
  2. Absatz 2Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz eins,, Paragraph 144,, Paragraph 157, Absatz 2,).

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2013,)

§ 141

Text

6. Abschnitt
Automationsunterstützter Datenabgleich

Datenabgleich

Paragraph 141,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist „Datenabgleich“ der automationsunterstützte Vergleich von Daten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, DSG) einer Datenverarbeitung, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenverarbeitung, die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen.
  2. Absatz 2Datenabgleich ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) ansonsten wesentlich erschwert wäre und nur solche Daten einbezogen werden, die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden für Zwecke eines bereits anhängigen Strafverfahrens oder sonst auf Grund bestehender Bundes- oder Landesgesetze ermittelt oder verarbeitet haben.
  3. Absatz 3Sofern die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach Paragraph 278 a, oder Paragraph 278 b, StGB ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist es zulässig, in einen Datenabgleich auch Daten, die Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie der Kriminalpolizei nach Paragraph 76, Absatz 2, zu übermitteln sind, und Daten über Personen einzubeziehen, die von einem bestimmten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen haben oder die Mitglieder von Personenvereinigungen des Privatrechts oder von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind.
  4. Absatz 4Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) dürfen in einen Datenabgleich nicht einbezogen werden. Dies gilt nicht für Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung einer Tätergruppe sowie für Daten, die Staatsanwaltschaften oder Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, durch Durchsuchung einer Person, durch körperliche Untersuchung oder durch molekulargenetische Analyse rechtmäßig ermittelt haben, sofern diese Daten ausschließlich für einen Datenabgleich nach Absatz 2, verwendet werden. Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht, dürfen in einen Datenabgleich in keinem Fall einbezogen werden.

§ 142

Text

Durchführung

Paragraph 142,
  1. Absatz einsDer Datenabgleich ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für das Verfahren von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.
  2. Absatz 2Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in Paragraph 102, Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
    2. Ziffer 2
      die Datenverarbeitung und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
    3. Ziffer 3
      die zur Datenübermittlung verpflichteten Verantwortlichen.
  3. Absatz 3Eine Anordnung nach Absatz 2, ist samt ihrer gerichtlichen Bewilligung der Datenschutzbehörde und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen bereits anhängigen Strafverfahrens gefährdet wäre.
  4. Absatz 4Der Datenschutzbehörde steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß Absatz 2, das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 87, zu.
  5. Absatz 5Wird einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, dass alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind. Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, dass die Merkmale auf keine Person zutreffen.

§ 143

Text

Mitwirkungspflicht

Paragraph 143,
  1. Absatz einsJeder Verantwortliche einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach Paragraph 141, einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hierbei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den Paragraph 50, Absatz eins und 2 DSG – lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach Absatz 2, zu protokollieren.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung nach Absatz eins, hat die Staatsanwaltschaft dem Verantwortlichen mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die Paragraphen 93, Absatz 2 und 112 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.

§ 144

Text

7. Abschnitt
Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

Paragraph 144,
  1. Absatz einsDie geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt (Paragraph 155, Ziffer eins,), sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen. Die Anordnung oder Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung von Geistlichen unter Verwendung technischer Mittel in Beichtstühlen oder in Räumen, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind, ist in jedem Fall unzulässig.
  2. Absatz 2Die Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen ist auch unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird.
  3. Absatz 3Ein Umgehungsverbot nach Absatz eins, erster Satz oder Absatz 2, besteht insoweit nicht, als die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist für die Anordnung und Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen der Paragraph 135, Absatz eins,, 2, 2a und 3, Paragraph 135 a, sowie Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 147, Absatz 2,) Voraussetzung.

§ 145

Text

8. Abschnitt
Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz

Besondere Durchführungsbestimmungen

Paragraph 145,
  1. Absatz einsSämtliche Ergebnisse einer der im 4. bis 6. Abschnitt geregelten Ermittlungsmaßnahmen sind von der Staatsanwaltschaft zu verwahren und dem Gericht beim Einbringen der Anklage zu übermitteln. Das Gericht hat diese Ergebnisse nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft im Fall der Einstellung des Verfahrens.
  2. Absatz 2Anordnungen und Genehmigungen dieser Ermittlungsmaßnahmen (Absatz eins,), ihre gerichtlichen Bewilligungen sowie in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5,) sind zunächst getrennt aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem Beschuldigten gegenüber rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch beim Einbringen der Anklage. Bis zur Zustellung der Anordnung an den Beschuldigten können sie von der Einsicht durch diesen sowie durch Privatbeteiligte und Opfer ausgenommen werden, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls der Zweck der Ermittlungen oder die Persönlichkeitsrechte von Personen, die von diesen Ermittlungsmaßnahmen betroffen sind, gefährdet wären; im Übrigen gilt Paragraph 51, Absatz 2,
  3. Absatz 3Solange in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen der Paragraph 135, Absatz 2,, 2a und 3, Paragraph 135 a, sowie Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anordnungen, gerichtlichen Bewilligungen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluss aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.
  4. Absatz 4Während der Durchführung einer Überwachung nach Paragraph 135 a, ist durch geeignete Protokollierung sicherzustellen, dass jeder Zugang zu dem von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Computersystem im Wege des Programms und jede auf diesem Weg erfolgende Übertragung von Nachrichten und Informationen in und aus diesem Computersystem lückenlos nachvollzogen werden können. Die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme sind so zu speichern, dass deren Vorführung in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat möglich ist. Nach der Beendigung einer Überwachung nach Paragraph 135 a, ist dafür zu sorgen, dass das Programm, das der Überwachung dient, entfernt oder funktionsunfähig wird (Paragraph 135 a, Absatz 2, Ziffer eins,).

§ 147

Text

Paragraph 147,
  1. Absatz einsDem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung
    1. Ziffer eins
      einer verdeckten Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      des Abschlusses eines Scheingeschäfts nach Paragraph 132,, wenn dieses von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (Paragraph 133, Absatz eins,),
    3. Ziffer 2 a
      einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a,,
    4. Ziffer 3
      einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3,,
    5. Ziffer 4
      eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 141, sowie
    6. Ziffer 5
      einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135, Absatz eins,, 2, 2a und 3 sowie einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2,, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (Paragraph 144, Absatz 3,).
  2. Absatz 2Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Absatz eins, angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Ablichtung der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des Paragraph 144, Absatz 3, hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 3, oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a, Anmerkung 1) von ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Computersystemen oder nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.
  3. Absatz 3Die Anordnung und die Bewilligung der im Absatz eins, angeführten Ermittlungsmaßnahme hat die Staatsanwaltschaft samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Diesem steht gegen eine Anordnung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Einspruch, gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach Absatz eins, Ziffer 2 a bis 5 Beschwerde zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
  4. Absatz 3 aDem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135 a, oder Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Im Fall des Paragraph 135 a, kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (Paragraph 104, StPO) verlangen. Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 126, Absatz eins,, 2, 2c, Absatz 3, zweiter Satz, und 4 sowie Paragraph 127, sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt Paragraph 138, Absatz 5, zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
  5. Absatz 4Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (Paragraph 145, Absatz 2,). Er ist ferner berechtigt, die Vernichtung von Ergebnissen oder Teilen von ihnen (Paragraph 139, Absatz 4,) zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung dieser Ergebnisse zu überzeugen. Das Gleiche gilt für die ordnungsgemäße Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,)

_________________

Anmerkung 1: Die Wendung „oder nach Paragraph 135 a, “, tritt mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft vergleiche Paragraph 514, Absatz 37, Ziffer 3,).

§ 148

Text

Schadenersatz

Paragraph 148,

Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a,, einer Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, oder eines Datenabgleichs nach Paragraph 141, entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.

§ 149

Text

9. Abschnitt
Augenschein und Tatrekonstruktion

Augenschein und Tatrekonstruktion

Paragraph 149,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Ziffer eins
      „Augenschein“ jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt,
    2. Ziffer 2
      „Tatrekonstruktion“ die Vernehmung einer Person im Zuge eines Nachstellens des wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Ort sowie die Ton- oder Bildaufnahme über diese Vorgänge.
  2. Absatz 2Ein Augenschein kann durch die Kriminalpolizei durchgeführt werden. Wenn er besondere Sachkunde erfordert, über welche Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft nicht durch besondere Einrichtungen oder deren Organe verfügen, kann mit seiner Durchführung auch ein Sachverständiger im Rahmen der Befundaufnahme beauftragt werden. Art und Weise der Durchführung des Augenscheines und seine Ergebnisse sind in einem Amtsvermerk (Paragraph 95,) festzuhalten.
  3. Absatz 3Eine Tatrekonstruktion hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht zu erfolgen (Paragraph 104,).

§ 150

Text

Durchführung der Tatrekonstruktion

Paragraph 150,
  1. Absatz einsDer Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern ist Gelegenheit zu geben, sich an der Tatrekonstruktion zu beteiligen. Sie haben das Recht, Fragen zu stellen sowie ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu verlangen. Soweit die Kriminalpolizei nicht an der Durchführung beteiligt wird, ist sie vom Termin zu verständigen.
  2. Absatz 2Der Beschuldigte kann von der Teilnahme vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn seine Anwesenheit den Zweck des Verfahrens gefährden könnte oder besondere Interessen dies erfordern (Paragraph 250, Absatz eins,). Dem Opfer und dem Privatbeteiligten ist die Beteiligung vorübergehend zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass seine Anwesenheit den Beschuldigten oder Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. In diesen Fällen ist den betroffenen Beteiligten sogleich eine Kopie des Protokolls zu übermitteln. Die Beteiligung des Verteidigers darf jedoch in keinem Fall eingeschränkt werden. Im Übrigen ist Paragraph 97, anzuwenden.

§ 151

Text

10. Abschnitt
Erkundigungen und Vernehmungen

Definitionen

Paragraph 151,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Erkundigung“ das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,
  2. Ziffer 2
    „Vernehmung“ das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.

§ 152

Text

Erkundigungen

Paragraph 152,
  1. Absatz einsErkundigungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Vorbereitung einer Beweisaufnahme; die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen dürfen durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.
  2. Absatz 2Soweit die Kriminalpolizei nicht verdeckt ermittelt, hat sie bei Erkundigungen auf ihre amtliche Stellung hinzuweisen, wenn diese nicht aus den Umständen offensichtlich ist. Die Auskunft erfolgt freiwillig und darf nicht erzwungen werden, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erteilen ist.
  3. Absatz 3Auskünfte und sonstige Umstände, die durch Erkundigungen erlangt wurden und für das Verfahren von Bedeutung sein können, sind in einem Amtsvermerk festzuhalten.

§ 153

Text

Vernehmungen

Paragraph 153,
  1. Absatz einsVernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme.
  2. Absatz 2Eine Person, die vernommen werden soll, ist in der Regel schriftlich vorzuladen. Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Der Beschuldigte und das Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (Paragraphen 50 und 70) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.
  3. Absatz 3Die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der Paragraphen 104,, 105 und 107 das Gericht, kann die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen.
  4. Absatz 4Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts gelegen, so ist die unmittelbare Vernehmung am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, dass es unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder sonst aus besonderen Gründen erforderlich ist, den Zeugen oder Beschuldigten vor die zuständige Staatsanwaltschaft oder vor das zuständige Gericht zu laden.

§ 154

Text

Zeuge und Wahrheitspflicht

Paragraph 154,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll.
  2. Absatz 2Zeugen sind verpflichtet, richtig und vollständig auszusagen.

§ 155

Text

Verbot der Vernehmung als Zeuge

Paragraph 155,
  1. Absatz einsAls Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
    1. Ziffer eins
      Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
    2. Ziffer 2
      Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,
    3. Ziffer 3
      Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
    4. Ziffer 4
      Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.
  2. Absatz 2Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (Paragraph 78,) besteht.

§ 156

Text

Aussagebefreiung

Paragraph 156,
  1. Absatz einsVon der Pflicht zur Aussage sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) aussagen sollen;
    2. Ziffer 2
      Besonders schutzbedürftige Opfer (Paragraph 66 a,), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (Paragraphen 165,, 247).
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, Ziffer eins, ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (Paragraph 67,), von der Aussage nicht befreit.
  3. Absatz 3Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur gegenüber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der anderen nur dann befreit, wenn eine Trennung der Aussagen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht.

§ 157

Text

Aussageverweigerung

Paragraph 157,
  1. Absatz einsZur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins,) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten,
    2. Ziffer 2
      Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,
    3. Ziffer 3
      Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,
    4. Ziffer 4
      Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden,
    5. Ziffer 5
      Wahlberechtigte darüber, wie sie ein gesetzlich für geheim erklärtes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt haben.
  2. Absatz 2Das Recht der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 teilnehmen. Dies gilt ebenso für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden.

§ 158

Text

Paragraph 158,
  1. Absatz einsDie Beantwortung einzelner Fragen können verweigern:
    1. Ziffer eins
      Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins,) der Schande oder der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden,
    2. Ziffer 2
      Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden oder verletzt worden sein könnten, soweit sie Einzelheiten der Tat zu offenbaren hätten, deren Schilderung sie für unzumutbar halten,
    3. Ziffer 3
      Personen, soweit sie Umstände aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person zu offenbaren hätten.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten Personen können jedoch trotz Weigerung zur Aussage verpflichtet werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung ihrer Aussage für den Gegenstand des Verfahrens unerlässlich ist.

§ 159

Text

Information und Nichtigkeit

Paragraph 159,
  1. Absatz einsÜber ihre Befreiung von der Aussagepflicht oder ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung zu informieren. Werden Anhaltspunkte für ein solches Recht erst während der Vernehmung bekannt, so ist die Information zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
  2. Absatz 2Ein Zeuge, der einen Befreiungs- oder Verweigerungsgrund in Anspruch nehmen will, hat diesen, soweit er nicht offenkundig ist, glaubhaft zu machen. Darüber abgegebene Erklärungen sind zu protokollieren.
  3. Absatz 3Hat ein Zeuge auf seine Befreiung von der Aussagepflicht nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine gesamte Aussage nichtig. Wurde ein Zeuge, der ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 hat, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu vernichten.

§ 160

Text

Durchführung der Vernehmung

Paragraph 160,
  1. Absatz einsIn der Regel ist jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten und anderer Zeugen zu vernehmen. Personen, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Umständen verhindert sind, eine Ladung zu befolgen, können in ihrer Wohnung oder an ihrem sonstigen Aufenthaltsort gehört werden.
  2. Absatz 2Auf Verlangen des Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Straftat verdächtig ist, wer als Zeuge vernommen wurde oder werden soll und wer sonst am Verfahren beteiligt ist oder besorgen lässt, dass seine Anwesenheit den Zeugen an einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Vernehmung verpflichtet (Paragraph 301, Absatz 2, StGB).
  3. Absatz 3Der Vernehmung einer Person, die psychisch krank oder vergleichbar in ihrer Entscheidungsfähigkeit beschränkt ist oder die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, ist jedenfalls eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.

§ 161

Text

Paragraph 161,
  1. Absatz einsDer Zeuge ist vor Beginn der Vernehmung zu ermahnen, richtig und vollständig auszusagen. Sodann ist er über Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum, Beruf und Wohnort oder eine sonstige zur Ladung geeignete Anschrift sowie über sein Verhältnis zum Beschuldigten zu befragen. Im Falle der Anwesenheit anderer Personen ist darauf zu achten, dass die persönlichen Verhältnisse des Zeugen möglichst nicht öffentlich bekannt werden.
  2. Absatz 2Danach ist der Zeuge um eine zusammenhängende Darstellung seiner Wahrnehmungen zu ersuchen. Sodann sind allfällige Unklarheiten oder Widersprüche aufzuklären.
  3. Absatz 3Fragen, mit denen dem Zeugen Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhanges erforderlich ist; solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten sind wörtlich zu protokollieren. Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang sowie Fragen nach Umständen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen nicht gestellt werden, es sei denn, dass dies nach den besonderen Umständen des Falles unerlässlich ist.

§ 162

Text

Anonyme Aussage

Paragraph 162,

Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person (Paragraph 161, Absatz eins,) oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ihm gestattet werden, solche Fragen nicht zu beantworten. In diesem Fall ist auch zulässig, dass der Zeuge seine äußere Erscheinung derart verändert, dass er nicht wieder erkannt werden kann. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, sein Gesicht derart zu verhüllen, dass sein Mienenspiel nicht soweit wahrgenommen werden kann, als dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage unerlässlich ist.

§ 163

Text

Gegenüberstellung

Paragraph 163,
  1. Absatz einsEinem Zeugen können mehrere Personen – offen oder verdeckt – gegenübergestellt werden, unter denen sich eine befindet, die verdächtig ist. Zuvor ist der Zeuge aufzufordern, zur Unterscheidung erforderliche Kennzeichen des Verdächtigen zu beschreiben; dieser Beschreibung haben die gegenübergestellten Personen möglichst ähnlich zu sein. Sodann ist der Zeuge zur Angabe darüber aufzufordern, ob er eine Person erkenne und auf Grund welcher Umstände dies der Fall sei. Dieser Vorgang ist zu protokollieren und kann durch geeignete bildgebende Verfahren unterstützt werden.
  2. Absatz 2Gleiches gilt bei der Einsicht in Lichtbilder und der Anhörung von Stimmproben. Auch wenn der Zeuge Gegenstände wieder erkennen soll, die als Beweismittel von Bedeutung sind, ist er zunächst aufzufordern, diesen Gegenstand und gegebenenfalls seine Unterscheidungsmerkmale zu beschreiben.
  3. Absatz 3Im Übrigen ist eine Konfrontation des Beschuldigten oder eines Zeugen mit anderen Zeugen oder Beschuldigten zulässig, wenn die jeweiligen Aussagen in erheblichen Umständen von einander abweichen und anzunehmen ist, dass die Aufklärung der Widersprüche dadurch gefördert werden kann. Die einander gegenüber gestellten Personen sind über jeden einzelnen Umstand ihrer von einander abweichenden oder einander widersprechenden Aussagen besonders zu vernehmen; die beiderseitigen Antworten sind zu protokollieren.
  4. Absatz 4Sofern der Beschuldigte zur Gegenüberstellung beigezogen wird, ist auch seinem Verteidiger Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

§ 164

Text

Vernehmung des Beschuldigten

Paragraph 164,
  1. Absatz einsVor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe gemäß Paragraph 56, erforderlich ist. Anschließend ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Sodann ist er im Sinn des Absatz 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.
  2. Absatz 2Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; Paragraph 59, Absatz eins, gilt sinngemäß. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben. Der Verteidiger darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten Fragen an den Beschuldigten richten und Erklärungen abgeben. Über die Beantwortung einzelner Fragen darf sich jedoch der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers darf nur abgesehen werden, soweit dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um durch eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen eine erhebliche Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen und nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (Paragraph 97,) anzufertigen.
  3. Absatz 3Der Beschuldigte ist zunächst über seine persönlichen Verhältnisse zu befragen. Dann ist ihm Gelegenheit zu geben, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Zu schwierigen Fragen, die besondere Sachkunde voraussetzen oder eine Beurteilung durch einen Sachverständigen erfordern, ist ihm zu gestatten, sich binnen angemessener Frist ergänzend schriftlich zu äußern.
  4. Absatz 4Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um den Beschuldigten zu einem Geständnis oder zu anderen Angaben zu bewegen. Die Freiheit seiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung sowie sein Erinnerungsvermögen und seine Einsichtsfähigkeit dürfen durch keinerlei Maßnahmen oder gar Eingriffe in seine körperliche Integrität beeinträchtigt werden. Dem Beschuldigten gestellte Fragen müssen deutlich und klar verständlich und dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig oder verfänglich sein. Fragen, mit denen ihm Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur dann gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhanges erforderlich ist; solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten sind wörtlich zu protokollieren. Fragen, die eine vom Beschuldigten nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden behandeln, sind nicht zulässig.

§ 165

Text

Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen

Paragraph 165,
  1. Absatz einsEine kontradiktorische Vernehmung sowie die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass die Vernehmung in einer Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde.
  2. Absatz 2Die kontradiktorische Vernehmung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 249 und 250 durchzuführen (Paragraph 104,). Das Gericht hat der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3Bei der Vernehmung eines besonders schutzbedürftigen Opfers (Paragraph 66 a,) oder sonst eines Zeugen, auf den die in Paragraph 66 a, erwähnten Kriterien zutreffen, oder sonst im Interesse der Wahrheitsfindung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Gelegenheit zur Beteiligung derart zu beschränken, dass die Beteiligten des Verfahrens (Absatz 2,) und ihre Vertreter die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit kann ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Zeugen mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst unterbleibt.
  4. Absatz 4Einen minderjährigen Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das Gericht in jedem Fall auf die in Absatz 3, beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen besonders schutzbedürftigen Opfer (Paragraph 66 a,), die in Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, erwähnten Zeugen sowie Zeugen, auf die die in Paragraph 66 a, Absatz eins, erwähnten Kriterien zutreffen, über ihren Antrag oder jenen der Staatsanwaltschaft.
  5. Absatz 5Vor der Vernehmung hat das Gericht den Zeugen überdies darüber zu informieren, dass das Protokoll in der Hauptverhandlung verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er im weiteren Verfahren die Aussage verweigern sollte. Soweit ein Sachverständiger mit der Durchführung der Befragung beauftragt wurde (Absatz 3,), obliegt diesem die Vornahme dieser Information und jener nach Paragraph 161, Absatz eins, Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die Informationen und darüber abgegebene Erklärungen sind zu protokollieren.
  6. Absatz 5 aErfolgt die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, so ist die Aufnahme in jedem Fall unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und als Protokoll zum Akt zu nehmen. Im Fall einer Vernehmung eines Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, ist die Aufnahme durch das Gericht (Paragraph 31, Absatz eins,) zu verwahren und nach Einbringen der Anklage dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Entgegen Paragraph 52, Absatz eins, besteht in diesem Fall kein Recht auf Ausfolgung einer Kopie.
  7. Absatz 6Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

§ 166

Text

Beweisverbot

Paragraph 166,
  1. Absatz einsZum Nachteil eines Beschuldigten – außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist – dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und Mitbeschuldigten nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie:
    1. Ziffer eins
      unter Folter (Artikel 7, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,, Artikel 3, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, und Artikel eins, Absatz eins, sowie 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,) zustande gekommen sind, oder
    2. Ziffer 2
      sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.
  2. Absatz 2Aussagen, die auf die im Absatz eins, beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder gewonnen wurden, sind nichtig.

§ 167

Text

9. Hauptstück
Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

1. Abschnitt
Fahndung

Definitionen

Paragraph 167,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Personenfahndung“ jede Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthaltes einer Person und zur Festnahme des Beschuldigten auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft,
  2. Ziffer 2
    „Sachenfahndung“ jede Maßnahme zur Feststellung des Verbleibes einer Sache und zu ihrer Sicherstellung.

§ 168

Text

Fahndung

Paragraph 168,
  1. Absatz einsPersonenfahndung zur Aufenthaltsermittlung ist zulässig, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten oder einer Person, deren Identität festgestellt oder die als Zeuge vernommen werden soll, unbekannt ist.
  2. Absatz 2Personenfahndung zur Festnahme ist zulässig, wenn eine solche nicht vollzogen werden kann, weil der Beschuldigte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, oder weil er einer Ladung keine Folge geleistet hat und zu einer Vernehmung, einer anderen Beweisaufnahme oder zur Hauptverhandlung vorgeführt werden soll.
  3. Absatz 3Sachenfahndung ist zulässig, wenn ein Gegenstand, der sichergestellt werden soll, nicht aufgefunden werden kann.

§ 169

Text

Paragraph 169,
  1. Absatz einsPersonenfahndung durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Über weitere Anordnung der Staatsanwaltschaft kann sie öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Ausforschung des Beschuldigten, weiterer Opfer oder die Auffindung einer anderen Person andernfalls wenig erfolgversprechend wäre und der Beschuldigte einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dringend verdächtig ist. Abbildungen von Personen dürfen jedoch nur dann veröffentlicht oder zur Veröffentlichung in Medien oder sonst öffentlich zugänglichen Dateien freigegeben werden, wenn der damit angestrebte Vorteil den mit der Veröffentlichung verbundenen Eingriff in die Intimsphäre deutlich überwiegt oder die Veröffentlichung zum Schutz der Rechte und Interessen von durch den Beschuldigten gefährdeten Personen erforderlich scheint.
  2. Absatz eins aEine Veröffentlichung von Abbildungen eines in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten ist auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des Absatz eins, letzter Satz zulässig, soweit anderenfalls die Aufklärung weiterer Straftaten, deren Begehung er verdächtig ist, wesentlich erschwert wäre.
  3. Absatz 2Sachenfahndung kann die Kriminalpolizei von sich aus anordnen und durchführen; sie hat die erforderlichen Veröffentlichungen und anderen notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

§ 170

Text

2. Abschnitt
Festnahme

Zulässigkeit

Paragraph 170,
  1. Absatz einsDie Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
    2. Ziffer 2
      wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
    3. Ziffer 3
      wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
    4. Ziffer 4
      wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) ausführen.
  2. Absatz 2Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.
  3. Absatz 3Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (Paragraph 5,).

§ 171

Text

Anordnung

Paragraph 171,
  1. Absatz einsDie Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
  3. Absatz 3Im Fall des Absatz eins, ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Absatz 2, eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.
  4. Absatz 4Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (Paragraph 50,, Paragraph 59, Absatz eins,) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er
    1. Ziffer eins
      soweit er nicht freizulassen ist (Paragraph 172, Absatz 2,), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (Paragraphen 172, Absatz eins und 3 und 174 Absatz eins,), sowie
    2. Ziffer 2
      berechtigt ist,
      1. Litera a
        einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Artikel 4, Absatz 7, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit),wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (Paragraph 59, Absatz 4,) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 5, nicht zu tragen hat,
      2. Litera b
        Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen,
      3. Litera c
        seine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Artikel 36, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,),
      4. Litera d
        Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (Paragraphen 66 bis 74 StVG).
    Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2,) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (Paragraphen 95 und 96).

§ 172

Text

Durchführung

Paragraph 172,
  1. Absatz einsVom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gericht unverzüglich zu verständigen. Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder wegen Erkrankung oder Verletzung des Beschuldigten nicht tunlich wäre, ist es zulässig, ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern oder einer Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann das Gericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkünden (Paragraph 174,).
  2. Absatz 2Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel nach Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 erreicht werden, so hat die Kriminalpolizei dem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegenzunehmen oder ihm die in Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 3 und 6 erwähnten Schlüssel und Dokumente abzunehmen oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach Paragraph 172 a, einzuheben und ihn freizulassen. Die Ergebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Schlüsseln und Dokumenten sind der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht.
  3. Absatz 3Ist der Beschuldigte nicht nach Absatz 2, freizulassen, so hat ihn die Kriminalpolizei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern oder – im Fall seiner Erkrankung (Absatz eins,) – einer Krankenanstalt zu überstellen. Sie hat jedoch vor der Einlieferung rechtzeitig die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Erklärt diese, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, so hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten sogleich freizulassen.
  4. Absatz 4Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten nach dieser Bestimmung unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und besonders schutzbedürftige Opfer (Paragraph 66 a,) sind jedoch unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. Diese Verständigung obliegt der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach Einlieferung in die Justizanstalt erklärt, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, im Übrigen jedoch der Kriminalpolizei.

§ 172a

Text

Sicherheitsleistung

Paragraph 172 a,
  1. Absatz einsDer Auftrag an den Beschuldigten, eine angemessene Sicherheit zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens, der Zahlung der zu erwartenden Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens sowie der dem Opfer zustehenden Entschädigung (Paragraph 67, Absatz eins,) zu leisten, ist zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist sowie zur Sache, zum Tatverdacht und zu den Voraussetzungen der Sicherheitsleistung vernommen wurde und auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen oder die Durchführung des Strafverfahrens sonst offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsleistung und deren Höhe sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich in barem Geld erfolgt, hat die Kriminalpolizei Gegenstände zwangsweise sicherzustellen, die der Beschuldigte mit sich führt, die ihm allem Anschein nach gehören und deren Wert nach Möglichkeit die Höhe des zulässigen Betrags der Sicherheit nicht übersteigt. Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Ermittlungen samt der übergebenen Sicherheit oder den sichergestellten Gegenständen unverzüglich zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Sicherheit wird frei, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, im Fall der Verurteilung des Angeklagten jedoch erst, sobald er die Geldstrafe und die ihm auferlegten Kosten des Verfahrens und gegebenenfalls dem Privatbeteiligten die im Strafurteil zugesprochene Entschädigung gezahlt sowie im Fall einer nicht bedingt nachgesehenen Geld – oder Freiheitsstrafe die Freiheitsstrafe angetreten hat. Als Sicherheit sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte werden auch frei, sobald der Beschuldigte die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder ein Dritter, dem keine Beteiligung an der Tat zur Last liegt, Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten glaubhaft macht.
  4. Absatz 4Die Sicherheit ist vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder der Vollstreckung der Strafe und der Kosten des Verfahrens oder der Zahlung der Entschädigung an den Privatbeteiligten entzieht, insbesondere dadurch, dass er eine Ladung oder die Aufforderung zum Strafantritt oder Zahlung der Geldstrafe oder der Kosten des Verfahrens nicht befolgt. Paragraph 180, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, gelten sinngemäß.

§ 173

Text

3. Abschnitt
Untersuchungshaft

Zulässigkeit

Paragraph 173,
  1. Absatz einsVerhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nur dann zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig, vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist und einer der im Absatz 2, angeführten Haftgründe vorliegt. Sie darf nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung