Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Tilgungsgesetz 1972, Fassung vom 24.10.2022

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972)
StF: BGBl. Nr. 68/1972 (NR: GP XIII RV 31 AB 187 S. 24. BR: S. 308.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 934 AB 1257 S. 1113. BR: S. 334.)

Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987, (NR: GP römisch XVII IA 2/A AB 359 S. 38. BR: AB 3370 S. 494.)

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 486 AB 738 S. 76. BR: AB 3573 S. 507.)

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 635 AB 876 S. 99. BR: 4438 AB 4415 S. 563.)

[CELEX-Nr.: 384L0528, 389L0392, 389L0686, 390L0396]

[CELEX-Nr.: 364L0222, 364L0427, 368L0364, 368L0366, 368L0368, 370L0523, 374L0556, 375L0368, 375L0369, 382L0470, 382L0489, 389L0048, 377L0092 (EWR/Anh. römisch VII)]

Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 33 AB 409 S. 47. BR: 5306 AB 5307 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1479 AB 2023 S. 182. BR: 6016 AB 6025 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 489 AB 526 S. 62. BR: AB 6351 S. 676.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)

[CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1059 AB 1080 S. 122. BR: AB 7390 S. 725.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1189 AB 1254 S. 129. Einspr. d. BR: 1286 AB 1342 S. 139. BR: S. 730.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 330 AB 387 S. 40. BR: AB 8200 S. 778.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1677 AB 1700 S. 150. BR: 8690 AB 8710 S. 807.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)

[CELEX-Nr. 32016L0680, 32016L0800, 32016L1919]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

§ 1

Text

Tilgung von Verurteilungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5,), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.
  2. Absatz 2Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.
  3. Absatz 3Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.
  4. Absatz 4Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben.
  5. Absatz 5Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß Paragraphen 9 b, und10a Strafregistergesetz.
  6. Absatz 6Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet wird.

§ 2

Text

Beginn der Tilgungsfrist

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
  2. Absatz 2Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.
  3. Absatz 3Unter Geldstrafen sind in diesem Bundesgesetz jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen zu verstehen.

§ 3

Text

Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIst jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist
    1. Ziffer eins
      drei Jahre,
      wenn er wegen Jugendstraftaten nach den Paragraphen 12, oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des Paragraph 13, jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;
    2. Ziffer 2
      fünf Jahre,
      wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Ziffer eins, nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;
    3. Ziffer 3
      zehn Jahre,
      wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;
    4. Ziffer 4
      fünfzehn Jahre,
      wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
  2. Absatz 2Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
  3. Absatz 3Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.
  4. Absatz 4Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Ziffer 3, des Absatz eins, auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.

§ 4

Text

Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.
  2. Absatz 2Die Tilgungsfrist ist im Falle des Absatz eins, unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach Paragraph 3, bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
  3. Absatz 3Verurteilungen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Absatz 2 ;, ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen durch andere Verurteilungen verlängert. Die Tilgung aller Verurteilungen tritt jedoch auch in diesem Fall nur gemeinsam ein (Absatz eins,).
  4. Absatz 4Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Absatz 2 ;, ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere Verurteilungen verlängert.
  5. Absatz 4 aEine Verlängerung der Tilgungsfrist gemäß Paragraph 4 a, hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist anderer noch nicht getilgter Verurteilungen nach Absatz 2,
  6. Absatz 5Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des Paragraph 265, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.

§ 4a

Text

Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsIm Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201,, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Paragraph 3,) um das Einfache.
  2. Absatz 2Im Fall einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Paragraph 3,) um die Hälfte.
  3. Absatz 3Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Verlängerung der Tilgung gemäß Absatz eins, oder 2 zu beenden ist. Ein solcher Antrag ist frühestens nach Ablauf der Tilgungsfrist nach Paragraph 3, zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

§ 5

Text

Untilgbare Verurteilungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsVerurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.
  2. Absatz 2Verurteilungen wegen einer im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden nicht getilgt. Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Tilgbarkeit auszusprechen ist. Ein solcher Antrag ist frühestens fünfzehn Jahre nach dem Beginn der Tilgungsfrist (Paragraph 2,) zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

§ 6

Text

Beschränkung der Auskunft

Paragraph 6,
  1. Absatz einsSchon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden
    1. Ziffer eins
      den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,
    2. Ziffer eins a
      den Finanzstrafbehörden zum Zwecke eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,
    3. Ziffer eins b
      den Gerichten zum Zweck eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von schutzberechtigten Personen dient, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,
    4. Ziffer 2
      in einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft, den damit befaßten Behörden,
    5. Ziffer 2 a
      den zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung (Paragraphen 134,, 161 des Strafvollzugsgesetzes),
    6. Ziffer 3
      den Behörden nach Paragraph 18, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verlässlichkeit oder der in den luftfahrtrechtlichen Vorschriften geforderten Zuverlässigkeit,
    7. Ziffer 4
      den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Mitwirkung an der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen über Waffengewerbe, Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen, Sprengungsunternehmen, Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln, Pfandleiher, Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe und Errichtung von Alarmanlagen,
    8. Ziffer 5
      den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (Paragraph 55, des Sicherheitspolizeigesetzes),
    9. Ziffer 6
      den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (Paragraph 23, des Militärbefugnisgesetzes),
    10. Ziffer 6 a
      den Behörden gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2 a, SNG,
    11. Ziffer 7
      den Passbehörden, den Staatsbürgerschaftsbehörden, den Fremdenpolizeibehörden, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Asylgerichtshof und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Fremdenpolizeigesetz 2005, dem Asylgesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
    12. Ziffer 8
      den Kinder- und Jugendhilfeträgern, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes erforderlich ist,
    13. Ziffer 9
      Vereinen und Einrichtungen gemäß Paragraph 220 b, StGB, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wehrlosen Person (Paragraph 220 b, StGB) erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Beschränkung nach Absatz eins, tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn
    1. Ziffer eins
      keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches erkannt worden ist.
    Bei Geldstrafen ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Übersteigt in den Fällen des Absatz 2, das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Ziffer eins,), nicht aber sechs Monate, oder sechs Monate (Ziffer 2,), nicht aber ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Absatz eins, erst ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind.
  4. Absatz 4Ist über Verurteilungen nur beschränkte Auskunft zu erteilen, so dürfen sie außer für die im Absatz eins, bezeichneten Zwecke in Auskünfte aus dem Strafregister und in Strafregisterbescheinigungen nicht aufgenommen oder darin sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.
  5. Absatz 5Der Verurteilte ist außerhalb der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben.
  6. Absatz 6Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.

§ 7

Text

Ausländische Verurteilungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAusländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
  2. Absatz 2Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen beginnt mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet. Ist keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.
  3. Absatz 3Ausländische Verurteilungen gelten aber auch dann als getilgt, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind, sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt wird.
  4. Absatz 4Paragraphen 4 a und 5 Absatz 2, gelten für ausländische Verurteilungen wegen solcher Taten sinngemäß. Absatz 3, gilt hingegen für derartige Verurteilungen nicht.
  5. Absatz 5Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Strafregistergesetz gespeicherten Verurteilungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und die damit zusammenhängenden Informationen sind über Mitteilung des Urteilsstaates zu löschen.

§ 8

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Verurteilungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten rechtskräftig geworden sind.
  2. Absatz 2Bei Verurteilungen vor dem 1. Juli 1972 beginnt die Frist für die Tilgung der Verurteilung stets mit Rechtskraft der Verurteilung. Sie verlängert sich jedoch außer in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, um die Dauer der ausgesprochenen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe. Die Tilgung tritt aber auch nach Ablauf der verlängerten Frist erst ein, bis die verhängten Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen worden sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
  3. Absatz 3Auf Verurteilungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den durch Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, aufgehobenen bundesgesetzlichen Bestimmungen tilgbar sind, sind die dort genannten Bestimmungen weiterhin anzuwenden, falls im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ein Tilgungsantrag gestellt war oder ein solcher Antrag binnen einem Jahr nach diesem Zeitpunkt gestellt wird und die Verurteilung nach diesem Bundesgesetz noch nicht getilgt ist.

§ 9

Text

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
  2. Absatz eins aParagraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
  3. Absatz eins bParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, tritt mit 1. Juli 2001, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  4. Absatz eins cParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  5. Absatz eins dParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2005, tritt mit 1.Jänner 2006 in Kraft.
  6. Absatz eins eParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  7. Absatz eins fDie Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  8. Absatz eins gDie Bestimmungen der Paragraphen 4,, 4a, 5 und 7 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraphen 4,, 4a und 5 Absatz 2, gelten für alle Verurteilungen, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, ausgesprochen werden.
  9. Absatz eins hParagraph 6, Absatz eins, Ziffer eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  10. Absatz eins iDer Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  11. Absatz eins jDie Paragraphen eins, Absatz 5,, 6 Absatz eins, Ziffer 8,, 7 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2012,, treten mit 27. April 2012 in Kraft.
  12. Absatz eins kParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 8 und Ziffer 9, in der Fassung des Gewaltschutzgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, tritt mit 01.01.2020 in Kraft.
  13. Absatz eins lParagraph 6, Absatz eins, Ziffer eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  14. Absatz eins mParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, treten am 1. Dezember 2021 in Kraft.
  15. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 1973 verlieren die folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen ihre Wirksamkeit:
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 8, das Tilgungsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 155, sowie alle Bestimmungen über die Tilgung von Verurteilungen durch Richterspruch in anderen Bundesgesetzen,
    2. Ziffer 2
      der letzte Satz im Paragraph 45, Absatz 6 und Paragraph 48, des Jugendgerichtsgesetzes 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 278.

§ 10

Text

Vollziehungsklausel

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 5, des Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 9

Text

Artikel IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,)

  1. Absatz einsDer dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die durch den Art. römisch II geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die durch Art. römisch fünf Ziffer eins bis 4 geänderten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.
  2. Absatz 2Die nachträgliche Straffestsetzung zu einer bedingten Verurteilung richtet sich nach den Paragraphen 15 und 16 dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Soweit in einem Strafverfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden, gelten für die Erhebung eines Rechtsmittels und das Verfahren hierüber die bisherigen Bestimmungen.
  4. Absatz 4Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Zusammensetzung der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.
  5. Absatz 5Die durch Art. römisch III geänderten Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 sind auf Verurteilungen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990 rechtskräftig werden.
  6. Absatz 6Im Strafregister sind Verurteilungen nach den Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen bis zum 31. Dezember 1989 unter den Bezeichnungen der Paragraphen 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 ersichtlich zu machen. Mit 1. Jänner 1990 sind alle Verurteilungen nach den Paragraphen 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 und den Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen unter den neuen Bezeichnungen der Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes ersichtlich zu machen.
  7. Absatz 7Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit denjenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft treten, auf die sie sich gründen.
  8. Absatz 8Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Art. 18 § 1

Text

Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, zu den Paragraphen 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,)

Paragraph eins,

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 18 § 4

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, zu den Paragraphen 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,)

Paragraph 4,

Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Art. 24

Text

Artikel XXIV
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.