Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Patentgesetz 1970, Fassung vom 04.10.2024

§ 0

Langtitel

Patentgesetz 1970
StF: BGBl. Nr. 259/1970 (WV) idF BGBl. Nr. 137/1971 (DFB)

Änderung

BGBl. Nr. 167/1973 (VfGH)

BGBl. Nr. 560/1973 (VfGH)

BGBl. Nr. 581/1973 (NR: GP XIII RV 873 AB 902 S. 83. BR: S. 325.)

BGBl. Nr. 349/1977 (NR: GP XIV RV 490 AB 563 S. 60. BR: AB 1680 S. 365.)

BGBl. Nr. 526/1981 (NR: GP XV RV 809 AB 864 S. 89. BR: S. 415.)

BGBl. Nr. 201/1982 (NR: GP XV RV 162 AB 1050 S. 110. BR: S. 421.)

BGBl. Nr. 126/1984 (NR: GP XVI IA 74/A AB 205 S. 33. BR: AB 2798 S. 442. NR: Einspr. d. BR: 219 AB 230 S. 37.)

BGBl. Nr. 234/1984 (NR: GP XVI RV 265 AB 287 S. 47. BR: AB 2834 S. 447.)

BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. BR: AB 2940 S. 456. NR: Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83.)

BGBl. Nr. 382/1986 (NR: GP XVI IA 192/A AB 1015 S. 151. BR: AB 3183 S. 478.)

BGBl. Nr. 653/1987 (NR: GP XVII RV 305 AB 365 S. 46. BR: AB 3418 S. 495.)

BGBl. Nr. 418/1992 (NR: GP XVIII RV 491 AB 566 S. 73. BR: 4289 AB 4295 S. 556.)

BGBl. Nr. 771/1992 (NR: GP XVIII RV 666 AB 785 S. 88. BR: AB 4367 S. 561.)

BGBl. Nr. 212/1994 idF BGBl. Nr. 819/1994 (DFB) (NR: GP XVIII RV 1234 AB 1522 S. 156. BR: AB 4762 S. 581.)

BGBl. Nr. 634/1994 (NR: GP XVIII RV 1634 AB 1745 S. 171. BR: AB 4884 S. 589.)

BGBl. Nr. 181/1996 (NR: GP XX RV 43 AB 76 S. 13. BR: AB 5154 S. 611.)

BGBl. I Nr. 175/1998 (NR: GP XX RV 1274 AB 1458 S. 145. BR: AB 5799 S. 646.)

BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

BGBl. I Nr. 143/2001 (NR: GP XXI RV 800 AB 845 S. 83. BR: AB 6521 S. 682.)

BGBl. I Nr. 149/2004 (NR: GP XXII RV 621 AB 770 S. 90. BR: AB 7197 S. 717.)

BGBl. I Nr. 42/2005 (NR: GP XXII RV 615 AB 921 S. 110. BR: AB 7282 S. 722.)

[CELEX-Nr.: 31998L0044]

BGBl. I Nr. 130/2005 (NR: GP XXII RV 997 AB 1140 S. 125. BR: AB 7409 S. 727.)

[CELEX-Nr.: 32004L0027, 32004L0028]

BGBl. I Nr. 151/2005 (NR: GP XXII RV 994 AB 1077 S. 122. BR: AB 7387 S. 725.)

[CELEX-Nr. 32003L0006]

BGBl. I Nr. 96/2006 (NR: GP XXII RV 1423 AB 1505 S. 150. BR: AB 7560 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32004L0048]

BGBl. I Nr. 81/2007 (NR: GP XXIII RV 216 AB 238 S. 35. BR: AB 7775 S. 749.)

BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)

BGBl. I Nr. 71/2016 (NR: GP XXV RV 1144 AB 1204 S. 138. BR: AB 9633 S. 856.)

BGBl. I Nr. 124/2017 (NR: GP XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32015L2436]

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)

BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)

§ 1

Text

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Patentierbare Erfindungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür Erfindungen auf allen Gebieten der Technik werden, sofern sie neu sind (Paragraph 3,), sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, auf Antrag Patente erteilt.
  2. Absatz 2Erfindungen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben, wobei biologisches Material ein Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Zu diesen patentierbaren Erfindungen zählen auch
    1. Ziffer eins
      biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;
    2. Ziffer 2
      ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
  3. Absatz 3Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:
    1. Ziffer eins
      Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. Ziffer 2
      der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung;
    3. Ziffer 3
      die bloße Entdeckung eines Bestandteils des menschlichen Körpers, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;
    4. Ziffer 4
      ästhetische Formschöpfungen;
    5. Ziffer 5
      Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    6. Ziffer 6
      die Wiedergabe von Informationen.
  4. Absatz 4Absatz 3, steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.

§ 2

Text

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Paragraph 2,
  1. Absatz einsPatente werden nicht erteilt für:
    1. Ziffer eins
      Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist; als nicht patentierbar gelten in diesem Sinne unter anderem:
      1. Litera a
        Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
      2. Litera b
        Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
      3. Litera c
        die Verwendung von menschlichen Embryonen;
      4. Litera d
        die Herstellung und Verwertung von hybriden Lebewesen, die aus Keimzellen, totipotenten Zellen oder Zellkernen von Menschen und Tieren entstehen;
      5. Litera e
        Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere;
    2. Ziffer 2
      Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
  2. Absatz 2Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere sowie Teile von Pflanzen oder Tieren, die ausschließlich einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren entstammen, soweit sie zu Pflanzen oder Tieren regeneriert werden können. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober 1995 Sitzung 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung, Selektion, nicht zielgerichteter Mutagenese oder auf in der Natur stattfindenden, zufälligen Genveränderungen beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
  3. Absatz 2 aAbsatz 2, erster Satz berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen,
    1. Litera a
      die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird, oder
    2. Litera b
      die Pflanzen oder Tiere zum Gegenstand haben, die mit nicht zielgerichtete Mutagenese für andere als landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Zwecke gezüchtet werden.
  4. Absatz 3Bei der Anwendung des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c sind die entsprechenden Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gültigen Fassung zu beachten.

§ 3

Text

Neuheit

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
  2. Absatz 2Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
    1. Ziffer eins
      Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,,
    3. Ziffer 3
      internationaler Anmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind,
    4. Ziffer 4
      europäischer Patentanmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, und
    5. Ziffer 5
      europäischer Patentanmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Absatz 5, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, erfüllt sind,
    in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
  3. Absatz 3Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Absatz eins und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Absatz eins und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.
  4. Absatz 4Für die Anwendung der Absatz eins und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
    1. Ziffer eins
      auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
    2. Ziffer 2
      darauf, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,, zur Schau gestellt hat.
  5. Absatz 5Absatz 4, Ziffer 2, ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.

§ 4

Text

Anspruch auf ein Patent

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAuf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteils wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen.
  2. Absatz 2Wird die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer bereits durch Patent geschützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnachfolger angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,)

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer erste Anmelder hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist.
  2. Absatz 2Ist die Erfindung der Reihe nach von einem Erfindungsbesitzer dem anderen ohne Einwilligung entnommen worden, so geht im Falle des Widerstreites der frühere Erfindungsbesitzer dem späteren vor.

§ 6

Text

Erfindungen von Dienstnehmern

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (Paragraph 4,), wenn nicht durch Vertrag (Paragraph 7, Absatz eins,) oder auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Als Dienstnehmer gelten Angestellte und Arbeiter jeder Art.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsVereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, nach denen künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, haben nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Absatz 3,) ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der auch Genüge geleistet ist, wenn darüber ein Kollektivvertrag (Paragraph 2, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) vorliegt.
  2. Absatz 2Ist das Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches, so kann der Dienstgeber, ohne daß es einer Vereinbarung mit dem Dienstnehmer bedarf, dessen Diensterfindungen zur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich in Anspruch nehmen; das Benützungsrecht ist auch gegen Dritte wirksam. In diesen Fällen finden die Bestimmungen des folgenden Absatzes und der Paragraphen 8 bis 17 und des Paragraph 19, sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Eine Diensterfindung ist die Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn
    1. Litera a
      entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder
    2. Litera b
      wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder
    3. Litera c
      das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDem Dienstnehmer gebührt in jedem Falle für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung.
  2. Absatz 2Wenn der Dienstnehmer jedoch ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellt und auch tatsächlich damit vorwiegend beschäftigt ist und wenn die ihm obliegende Erfindertätigkeit zu der Erfindung geführt hat, so gebührt ihm eine besondere Vergütung nur insoweit, als nicht schon in dem ihm auf Grund des Dienstverhältnisses im Hinblick auf seine Erfindertätigkeit zukommenden höheren Entgelt eine angemessene Vergütung für die Erfindung gelegen ist.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Bei der Bemessung der Vergütung (Paragraph 8,) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen

  1. Litera a
    auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;
  2. Litera b
    auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland;
  3. Litera c
    auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Dienstgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Vergütung kann nachträglich auf Antrag eines der Beteiligten nach billigem Ermessen geändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist. Keinesfalls sind jedoch Leistungen zurückzuerstatten, die der Dienstnehmer auf Grund der früheren Festsetzung empfangen hat. Ebensowenig sind Leistungen, die auf Grund der früheren Festsetzung bereits bewirkt oder fällig geworden sind, nachträglich zu ergänzen, es sei denn, daß die Vergütung in einer einmaligen Leistung besteht.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Änderung der Vergütung steht dem Dienstnehmer auch im Fall der Übertragung der Erfindung durch den Dienstgeber auf einen Dritten dann zu, wenn der vom Dienstgeber bei dieser Übertragung erzielte Erlös in auffälligem Mißverhältnis zu der dem Dienstnehmer gewährten Vergütung steht oder wenn der Dienstgeber an der Ausnützung der Erfindung beteiligt bleibt und hiebei ein Erträgnis erzielt, das in auffälligem Mißverhältnis zu der dem Dienstnehmer gewährten Vergütung steht.
  3. Absatz 3Der Antrag (Absatz eins und 2) kann erst nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung der Vergütung gestellt werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWenn das Ausmaß der Vergütung (Paragraphen 8 bis 10) von der Benützung der Erfindung durch den Dienstgeber abhängig gemacht ist und dieser es unterläßt, die Erfindung in einem ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen angemessenen Umfang zu benützen, so ist die Vergütung so zu bemessen, als hätte der Dienstgeber die Erfindung in dem ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen angemessenen Umfang benützt.
  2. Absatz 2In gleicher Weise ist die Vergütung zu bemessen, wenn der Dienstgeber die Erfindung auf einen Dritten übertragen oder in anderer Weise über sie verfügt hat, es sei denn, daß der Dienstnehmer einer solchen Übertragung oder Verfügung zugestimmt hat und der Dienstnehmer nicht beweist, daß diese Übertragung oder Verfügung nur zum Schein geschehen ist.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber wird von der im Absatz eins, festgesetzten Verbindlichkeit zur Leistung der Vergütung befreit, wenn er sich verpflichtet, einem vom Dienstnehmer zu bezeichnenden Dritten das Recht zur Benützung der Erfindung einzuräumen. Der Dritte, dem das Benützungsrecht eingeräumt wird, hat dem Dienstgeber für dessen unter Berücksichtigung der Vorschriften des Paragraph 9, Litera c, zu ermittelnden Anteil an der Erfindung eine Vergütung zu leisten. In Ansehung dieser Vergütung kann gemäß Paragraph 10, nachträglich Abänderung gefordert werden.
  4. Absatz 4Der Anspruch (Absatz eins und 2) ist ausgeschlossen, wenn dem Dienstgeber unter billiger Berücksichtigung der Umstände des Falles eine Benützung der Erfindung überhaupt nicht oder nicht in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, zugemutet werden kann oder, falls eine Übertragung oder eine andere Verfügung unterblieben wäre, zugemutet werden könnte. Wenn jedoch der Dienstgeber aus der Erfindung Nutzen zieht, ohne sie auszuüben, so gebührt dem Dienstnehmer eine angemessene Vergütung.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWenn eine Vereinbarung besteht, nach der künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen (Paragraph 7,), so hat der Dienstnehmer jede Erfindung, die er macht, ausgenommen solche, die offenbar nicht unter die Vereinbarung fallen, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Dienstgeber hat binnen vier Monaten nach dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhalten hat, dem Dienstnehmer zu erklären, ob er die Erfindung auf Grund der bestehenden Vereinbarung als Diensterfindung für sich in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Versäumt der Dienstnehmer diese Mitteilung, so haftet er dem Dienstgeber, unbeschadet des diesem zustehenden Anspruches auf die Erfindung, für den Ersatz des Schadens, der auch den entgangenen Gewinn umfaßt. Versäumt der Dienstgeber die Erklärung oder gibt er eine verneinende Erklärung ab, so verbleibt die Erfindung dem Dienstnehmer.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber und der Dienstnehmer sind zur Geheimhaltung der Erfindungen verpflichtet, die den Gegenstand der im Paragraph 12, Absatz eins, vorgesehenen Mitteilung und Erklärung bilden.
  2. Absatz 2Die Geheimhaltungspflicht des Dienstnehmers erlischt
    1. Litera a
      wenn der Dienstgeber die im Paragraph 12, Absatz eins, vorgesehene Erklärung versäumt hat oder wenn er innerhalb der Frist eine verneinende Erklärung abgegeben hat;
    2. Litera b
      wenn der Dienstgeber die Erfindung rechtzeitig für sich in Anspruch genommen (Paragraph 12, Absatz eins,) und die Geheimhaltung aufgegeben hat.
  3. Absatz 3Durch das Erlöschen der Geheimhaltungspflicht nach der vorstehenden Bestimmung wird die Geheimhaltungspflicht, soweit sie sonst dem Dienstnehmer obliegt, nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Geheimhaltungspflicht des Dienstgebers erlischt, wenn er die Erfindung rechtzeitig für sich in Anspruch genommen (Paragraph 12, Absatz eins,) und der Dienstnehmer dagegen keinen Widerspruch erhoben hat.
  5. Absatz 5Die Geheimhaltungspflicht hindert den Dienstgeber und den Dienstnehmer nicht, zur Wahrung ihrer Rechte hinsichtlich der Erfindung die Patentanmeldung zu bewirken sowie die sonst erforderlichen Schritte zu unternehmen.
  6. Absatz 6Der Dienstgeber oder der Dienstnehmer, der die Geheimhaltungspflicht verletzt, ist zum Ersatz des Schadens, der auch den entgangenen Gewinn umfaßt, an den anderen Teil verpflichtet.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer für eine Diensterfindung eine Vergütung geleistet hat und dann hervorkommt, daß nicht dieser Dienstnehmer, sondern ein anderer Dienstnehmer desselben Dienstgebers die Erfindung gemacht hat oder daß ein anderer Dienstnehmer desselben Dienstgebers an der Erfindung mitgewirkt hat, so kann der Dienstgeber dem Berechtigten gegenüber die dem Nichtberechtigten geleistete Vergütung ganz oder in dem dem Anteil des Berechtigten an der Erfindung entsprechenden Verhältnis aufrechnen, wenn er im guten Glauben geleistet hat und die Erfindung auch nach dem mit dem Berechtigten bestehenden Rechtsverhältnis dem Dienstgeber gehört.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWenn der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer Vereinbarungen wegen einer Diensterfindung getroffen hat, so kann er dennoch jederzeit erklären, auf seine Rechte an der Erfindung ganz oder zum Teil zu verzichten. Der Dienstnehmer kann in einem solchen Fall verlangen, daß die Rechte des Dienstgebers an der Erfindung, soweit der Verzicht reicht, auf ihn übertragen werden.
  2. Absatz 2Wenn der Dienstgeber auf seine Rechte an der Erfindung ganz verzichtet, so hört die Verpflichtung zur Leistung der Vergütung mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung auf. Im Fall eines Teilverzichtes kann der Dienstgeber eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen, sofern eine gesonderte Verwertung der auf den Dienstnehmer übertragenen Rechte möglich ist.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Leistung einer auf die Zeit bis zur Abgabe der Verzichtserklärung entfallenden Vergütung bleibt unberührt.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Die nach den Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 15 begründeten Rechte des Dienstgebers und des Dienstnehmers werden durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 16 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Ansprüche von Dienstgebern und Dienstnehmern nach den Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 15 verjähren in drei Jahren.

§ 20

Text

Anspruch auf Erfindernennung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder.
  2. Absatz 2Der Anspruch kann nicht übertragen werden und geht nicht auf die Erben über. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
  3. Absatz 3Die Nennung als Erfinder geschieht auf Antrag durch Anführung in der Veröffentlichung der Anmeldung, in der Bekanntmachung der Veröffentlichung, in der Bekanntmachung der Patenterteilung, in der Patentschrift, in der Patenturkunde und durch Eintragung in das Patentregister. Ist die Bekanntmachung der Patenterteilung schon erfolgt und ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt, so ist auf Antrag eine besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen und eine besondere Bekanntmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung als Erfinder ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege aufzunehmen.
  4. Absatz 4Der Antrag kann sowohl vom Erfinder als auch vom Anmelder oder vom Patentinhaber gestellt werden. Sind zur Stellung des Antrages mehrere Personen berechtigt, so hat, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, der Antragsteller die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll ein anderer als der bereits als Erfinder Genannte neben diesem oder an seiner Stelle als Erfinder genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen.
  5. Absatz 5Verweigert der Anmelder, der Patentinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden.
  6. Absatz 6Über den Antrag (Absatz 5,) wird nach den Verfahrensvorschriften für den Anfechtungsstreit verhandelt. Die Erteilung des Patentes wird durch die Anhängigkeit des Verfahrens über einen solchen Antrag nicht aufgeschoben. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist auf Antrag des Berechtigten nach Absatz 3, vorzugehen.

§ 21

Text

Vertreter

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
  2. Absatz 2Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
  3. Absatz 3Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Absatz 2,, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
  4. Absatz 4Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er durch einen im Paragraph 77, angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.
  5. Absatz 5Ergänzend zu Paragraph 83 c, JN gilt der Ort, an dem
    1. Ziffer eins
      der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische
      Niederlassung hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
    3. Ziffer 3
      in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
    für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Patentinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.
  6. Absatz 6Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und – soweit er gesetzlich dazu befugt ist – den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
  7. Absatz 7Die Bevollmächtigung gemäß Absatz 6, kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
  8. Absatz 8Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.

§ 22

Text

Wirkung des Patentes

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDas Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.
  2. Absatz eins aDie Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte.
  3. Absatz eins bDie Wirkung eines Patentes, dessen Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, erstreckt sich nicht auf Pflanzen oder Tiere mit denselben spezifizierten Eigenschaften, die unabhängig vom patentierten biologischen Material und mit im Wesentlichen biologischen Verfahren hergestellt wurden, sowie nicht auf biologisches Material, das aus diesem unabhängig hergestellten Material durch Reproduktion oder Vermehrung gewonnen wird. Dies gilt jedoch nicht für Pflanzen oder Tiere, die mit im Wesentlichen biologischen Verfahren im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2 a, Litera b, hergestellt wurden.
  4. Absatz 2Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
  5. Absatz 3Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als den zur Benützung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden.
  6. Absatz 4Absatz 3, ist nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Absatz eins, verbotenen Weise zu handeln.
  7. Absatz 5Personen, die die im Absatz eins, genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im Sinne des Absatz 3, nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung berechtigt sind.

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDer Schutzbereich der veröffentlichten Anmeldung und des Patentes wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Für den Zeitraum bis zur Erteilung des Patentes wird der Schutzbereich der Anmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung gemäß Paragraph 101, enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird.

§ 22b

Text

Paragraph 22 b,
  1. Absatz einsDer Schutz eines Patentes für biologisches Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.
  2. Absatz 2Der Schutz eines Patentes für ein Verfahren, das die Gewinnung eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen wird.
  3. Absatz 3Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbehaltlich Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt.

§ 22c

Text

Paragraph 22 c,
  1. Absatz einsDer im Paragraph 22 b, vorgesehene Schutz erstreckt sich nicht auf das biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im Europäischen Wirtschaftsraum vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so gewonnene Material anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 22 b, beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden, wobei Ausmaß und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 entsprechen.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 22 b, beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen Viehzucht. Für diese Befugnis ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
  4. Absatz 4Paragraph 22 b, gilt nicht für biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde. Daher kann ein Landwirt nicht in Anspruch genommen werden, wenn er nicht diesem Patentschutz unterliegendes Saat- oder Pflanzgut angebaut hat.

§ 23

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Wirkung des Patentes tritt gegen denjenigen nicht ein, der bereits zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben die Erfindung im Inland in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).
  2. Absatz 2Der Vorbenützer ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunützen.
  3. Absatz 3Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
  4. Absatz 4Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Patentinhaber durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt wird. Wird diese Anerkennung verweigert, so hat auf Antrag das Patentamt über den erhobenen Anspruch in dem für den Anfechtungsprozeß vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Die anerkannte Befugnis ist auf Ansuchen des Berechtigten in das Patentregister einzutragen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Patentes nicht.

§ 27

Text

Verhältnis mehrerer Patentinhaber zueinander

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDas von mehreren Personen als Teilhabern derselben Erfindung angemeldete Patent wird ihnen ohne Bestimmung der Teile erteilt.
  2. Absatz 2Das Rechtsverhältnis der Teilhaber an einem Patent untereinander richtet sich nach bürgerlichem Recht.
  3. Absatz 3Das Recht, dritten Personen die Benützung der Erfindung zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Teilhaber zu; jeder für sich ist aber befugt, Eingriffe in das Patent gerichtlich zu verfolgen.

§ 28

Text

Dauer des Patentes

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Höchstdauer des Patentes beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag.
  2. Absatz 2Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes.

§ 30

Text

Bindung des Patentinhabers an die Rechtsvorschriften

Paragraph 30,

Ein Patent entbindet nicht von der Einhaltung der Rechtsvorschriften.

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 5,)

§ 31

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDer Patentinhaber kann die Erfindung vom Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes an in dem aus der Patentschrift sich ergebenden Schutzumfang gewerbsmäßig ausüben, ohne an die Vorschriften für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein. Die Begünstigung umfasst das Herstellen, das In-Verkehr-Bringen und das Feilhalten des Gegenstandes der Erfindung. Ist Gegenstand der Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich die Begünstigung auch auf dessen Gebrauch.
  2. Absatz 2Bei einer Mehrheit von Patentinhabern kommt diese Begünstigung nur jenen zu, denen das Patent wenigstens zu einem Viertel zusteht.
  3. Absatz 3Wird die Begünstigung von einer Person in einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, in dem das Patent nicht mehr als vier Personen zusteht, so wird vermutet, dass diese Person die Voraussetzung des Absatz 2, erfüllt, solange das Gegenteil nicht erwiesen ist. Paragraph 27, Absatz 2, wird hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 4Wird das Patent rechtskräftig widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt, so darf von diesem Zeitpunkt an die Erfindung gewerbsmäßig nur auf Grund der für die betreffende Tätigkeit jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Das gleiche gilt, wenn das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt wurde, für jede durch den Schutzumfang des Patentes nicht mehr gedeckte Gewerbeausübung. Wenn das Patent jedoch erlischt (Paragraph 46,) oder zurückgenommen wird (Paragraph 47,), besteht die Begünstigung gemäß Absatz eins, weiter, wenn sie beim Erlöschen oder bei der Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch genommen worden war.

§ 32

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsWer von der Begünstigung des Paragraph 31, Absatz eins, Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen.
  2. Absatz 2In der Anzeige hat der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben. Der Anzeige ist die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (Paragraph 80, Absatz 6,) beizulegen.
  3. Absatz 3Der Widerruf, die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß Absatz eins, angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt, ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.
  4. Absatz 4Zu der Anzeige gemäß Absatz 3, ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der im Absatz 3, genannten Ereignungen ausübt.
  5. Absatz 5Personen, die einen unter Inanspruchnahme der Begünstigung des Paragraph 31, geführten Betrieb einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen.
  6. Absatz 6Wer die Anzeigen gemäß Absatz eins,, 3 oder 5 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.

§ 33

Text

Übertragung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDas Recht aus der Anmeldung eines Patentes und das Patentrecht gehen auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet an diesen Rechten nicht statt.
  2. Absatz 2Beide Rechte können zur Gänze oder nach ideellen Teilen durch Rechtsgeschäft, richterlichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung auf andere übertragen werden.
  3. Absatz 3Wird das Recht aus der Anmeldung eines Patentes übertragen, so wird im Falle der Erteilung das Patent dem Rechtsnachfolger des Anmelders erteilt. Die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

§ 34

Text

Pfandrechte

Paragraph 34,

Das Patentrecht kann den Gegenstand eines Pfandrechtes bilden.

§ 35

Text

Freiwillige Lizenzen

Paragraph 35,

Der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung dritten Personen für das ganze Geltungsgebiet des Patentes oder für einen Teil desselben mit oder ohne Ausschluß anderer Benützungsberechtigter zu überlassen (Lizenz).

§ 36

Text

Zwangslizenzen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsKann eine patentierte Erfindung nicht verwertet werden, ohne eine mit besserem Zeitrang patentierte Erfindung (älteres Patent) zu verletzen, hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem älteren Patent, wenn die mit dem jüngeren Patent geschützte Erfindung gegenüber der mit dem älteren Patent geschützten Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellt. Im Falle der Lizenzeinräumung hat auch der Inhaber des älteren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz am jüngeren Patent.
  2. Absatz 2Kann ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten, ohne eine mit besserem Zeitrang patentierte Erfindung (älteres Patent) zu verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, soweit die Pflanzensorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt und soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte erforderlich ist.
  3. Absatz 3Wird dem Inhaber eines Patentes für eine biotechnologische Erfindung eine nicht ausschließliche Lizenz für eine durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres Sortenschutzrecht) geschützte Pflanzensorte erteilt, weil er die biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein älteres Sortenschutzrecht zu verletzen, dann hat der Inhaber des älteren Sortenschutzrechtes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem jüngeren Patent zur Verwertung der geschützten Erfindung.
  4. Absatz 4Wird eine patentierte Erfindung im Inland nicht in angemessenem Umfang ausgeübt, wobei die Ausübung auch durch Import erfolgen kann, und hat der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen Ausübung Erforderliche unternommen, so hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, es sei denn, der Patentinhaber weist nach, daß die Ausübung der Erfindung im Inland wegen der der Ausübung entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht oder nicht in größerem Umfang zumutbar ist, als dies geschehen ist.
  5. Absatz 5Ist die Erteilung einer Lizenz an einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse geboten, hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der Erfindung. Der diesbezügliche Anspruch der Bundesverwaltung ist hingegen an keinen Betrieb gebunden.

§ 37

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsVerweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß Paragraph 36, Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der Lizenzeinräumung ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der Lizenz in Betracht zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz gemäß Paragraph 36, werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Im Falle der Halbleitertechnik kann die Lizenz nur für den öffentlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen, eingeräumt werden.
  2. Absatz 2Die Einräumung einer Lizenz gemäß Paragraph 36, Absatz 4, kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung des Patentes, an dem die Lizenz begehrt wird, beantragt werden; maßgebend ist diejenige Frist, die zuletzt abläuft.
  3. Absatz 3Vom Erfordernis der Einholung der Zustimmung des zur Einräumung einer Lizenz Berechtigten kann im Fall des Paragraph 36, Absatz 5, bei Vorliegen eines nationalen Notstandes oder sonstiger Umstände von äußerster Dringlichkeit abgesehen werden. In diesem Fall ist durch Zwischenentscheidung eine vorläufige Bewilligung zur Benützung der Erfindung zu erteilen.
  4. Absatz 4Eine gemäß Absatz eins, eingeräumte Lizenz ist vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten Interessen der ermächtigten Personen auf Antrag aufzuheben, wenn und sofern die Umstände, die zu ihr geführt haben, zu bestehen aufhören und wahrscheinlich nicht wieder eintreten. Das Patentamt entscheidet über diesen Antrag in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren.
  5. Absatz 5Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und 3 hat jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein Mitglied anzugehören, das auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden ist.

§ 38

Text

Lizenzübertragung

Paragraph 38,

Lizenzen gemäß den Paragraphen 35 und 36 Absatz 2 bis 5 sowie am jüngeren Patent gemäß Paragraph 36, Absatz eins, können ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden und gehen von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesen der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß Paragraph 36, Absatz eins, am älteren Patent eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Übertragung des jüngeren Patentes.

§ 43

Text

Eintragung in das Patentregister

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDas Patentrecht (Paragraph 33,), das Pfandrecht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechten werden mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam.
  2. Absatz 2Für den Zeitpunkt der Erwerbung der Lizenzrechte bleiben die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend. Dritten Personen gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit der Eintragung in das Patentregister wirksam.
  3. Absatz 3Die Rangordnung der vorgenannten Rechte wird durch die Reihenfolge der an das Patentamt gelangten Eingaben um Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, daß die Eingabe zur Eintragung führt.
  4. Absatz 4Gleichzeitig eingelangte Eingaben genießen die gleiche Rangordnung.
  5. Absatz 5Die Eintragungen in das Patentregister nach den Absatz eins und 2 sowie die Eintragung des Erlöschens der in das Patentregister eingetragenen Rechte an Patentrechten geschehen auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten oder auf gerichtliches Ersuchen.
  6. Absatz 6Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Patentrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
  7. Absatz 7Der Antrag auf Eintragung, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.

§ 44

Text

Belastungen

Paragraph 44,

Wer ein Patent erwirbt, übernimmt die darauf haftenden Lasten, welche im Zeitpunkt der Überreichung des Eintragungsgesuches beim Patentamt aus dem Patentregister ersichtlich oder zur Eintragung ordnungsmäßig angemeldet sind.

§ 45

Text

Streitanmerkungen

Paragraph 45,
  1. Absatz einsBei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (Paragraph 20, Absatz 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,) und Einräumung von Zwangslizenzen (Paragraph 36,), über einen Einspruch (Paragraph 102,), ferner wegen Rücknahme (Paragraph 47,), Nichtigerklärung (Paragraph 48,), Aberkennung (Paragraph 49,) und Abhängigerklärung (Paragraph 50,) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung).
  2. Absatz 2Die Streitanmerkung hat die Wirkung, daß die Entscheidung auch gegen die Personen, welche erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches um Streitanmerkung beim Patentamt Eintragungen in das Patentregister erwirkt haben, ihre volle Wirksamkeit äußert.

§ 46

Text

Erlöschen

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDas Patent erlischt
    1. Ziffer eins
      bei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühren spätestens mit Erreichung der Höchstdauer;
    2. Ziffer 2
      wenn die fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig eingezahlt wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet.
  2. Absatz 2Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Patentes, so bleibt das Patent hinsichtlich der übrigen Teile, sofern dieselben noch den Gegenstand eines selbständigen Patentes bilden können, aufrecht.
  3. Absatz 3Das Erlöschen wirkt im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.

§ 47

Text

Rücknahme

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDas Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (Paragraph 36, Absatz 4,) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
  2. Absatz 2Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber dartut, daß ihm wegen der der Ausübung der Erfindung entgegenstehenden Schwierigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, auszuüben oder ausüben zu lassen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,)

§ 48

Text

Nichtigerklärung

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDas Patent wird nichtig erklärt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand des Patentes den Paragraphen eins bis 3 nicht entspricht,
    2. Ziffer 2
      das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
    3. Ziffer 3
      der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht,
    4. Ziffer 4
      das gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,, (Budapester Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an das es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
      1. Litera a
        dass er das biologische Material erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Artikel 4, dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
      2. Litera b
        dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
  2. Absatz 2Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patentes erklärt.
  3. Absatz 3Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage ist, Proben des biologischen Materials abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes nach Paragraph 3, Absatz 2, nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (Paragraph 45,), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.

§ 49

Text

Aberkennung

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDas Patent wird dem Patentinhaber aberkannt, wenn der Nachweis erbracht wird,
    1. Ziffer eins
      daß dem Patentinhaber der Anspruch auf die Erteilung des Patentes (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 6 und 7) nicht zustand;
    2. Ziffer 2
      daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen war.
  2. Absatz 2Trifft eine dieser Voraussetzungen (Absatz eins, Ziffer eins und 2) nur teilweise zu, so wird das Patent dem Patentinhaber nur teilweise aberkannt.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Aberkennung des Patentes steht im ersten Fall nur dem, der den Anspruch auf die Erteilung des Patentes hat, im zweiten Fall nur dem Beeinträchtigten zu und verjährt gegen den gutgläubigen Patentinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Patentregister.
  4. Absatz 4Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  5. Absatz 5Anstelle der Aberkennung kann die Übertragung des Patentes begehrt werden. Besteht der Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich eines Anteils, dann ist das Patent anteilsmäßig zu übertragen. Wird keine Übertragung begehrt und das Patent zur Gänze aberkannt, endet der Patentschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Patentes begehrt, kann der Patentinhaber bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Patent verzichten.
  6. Absatz 6Die vom früheren Patentinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit einem Jahr im Patentregister eingetragenen Lizenzrechte bleiben, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen wurden (Paragraph 45,), unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Patentinhaber entspringenden Ersatzansprüche, im Fall einer solchen Patentübertragung auch gegenüber dem neuen Patentinhaber aufrecht.
  7. Absatz 7Der Antrag auf Aberkennung oder Übertragung kann auch schon vor der Erteilung des Patentes hinsichtlich der Patentanmeldung gestellt werden, wobei die Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden sind. Über den Antrag ist nach den Verfahrensvorschriften über die Aberkennung eines Patentes zu verhandeln. Wird die Übertragung der Patentanmeldung begehrt, dann ist das Anmeldeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auszusetzen und kann vorher nur mit Zustimmung des Antragstellers fortgesetzt werden.

§ 50

Text

Abhängigerklärung

Paragraph 50,

Der Inhaber eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, dass die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.

§ 51

Text

Vergeltungsrecht

Paragraph 51,

Gegen Angehörige eines ausländischen Staates, der Erfindungen österreichischer Bundesbürger keinen oder unvollständigen Schutz gewährt, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein Vergeltungsrecht in Anwendung gebracht werden.

§ 52

Text

Fristen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsWenn die Dauer einer Frist nicht durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgesetzt ist, so hat sie die Behörde mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen, soweit nicht der Präsident des Patentamtes Bestimmungen über das Ausmaß von Fristen trifft (Paragraph 99, Absatz 6, dritter Satz).
  2. Absatz 2Die durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgesetzten Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht verlängert werden. Die von der Behörde festgesetzten Fristen können verlängert werden.

§ 53

Text

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDer Lauf einer Frist beginnt mit der durch das Gesetz oder die Verordnung bestimmten Ereignung, nach der sich der Anfang der Frist richten soll, oder, sofern bei der Festsetzung der Frist nicht anderes bestimmt wurde, mit der Zustellung des die Frist festsetzenden Beschlusses oder der sie festsetzenden Verfügung an die Partei, oder, wenn der Beschluß oder die Verfügung nicht zugestellt, sondern verkündet wurde, mit der Verkündung.
  2. Absatz 2Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den die Ereignung, die Zustellung oder die Verkündung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
  3. Absatz 3Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 54

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
  2. Absatz 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Werktag, an dem die Eingangsstelle des Patentamts geschlossen ist, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  3. Absatz 3Die Tage des Postenlaufes werden bei Eingaben, die im Inland zur Post gegeben worden sind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag des Einlangens der Eingabe beim Patentamt maßgebend ist (Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 129, Absatz 3,).

§ 55

Text

Paragraph 55,

Laufen die Fristen, die mehreren an einer und derselben Angelegenheit beteiligten Personen zur Vornahme derselben Handlung zustehen, zu verschiedenen Zeiten ab, so kann die Handlung von jeder dieser Personen so lange vorgenommen werden, als noch einer von ihnen die Frist für diese Handlung offensteht.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Wenn eine Eingabe mehrere gewerbliche Schutzrechte (Patente, Marken, Muster) oder Anmeldungen solcher Rechte umfaßt, so kann unter Festsetzung einer Frist die Überreichung gesonderter Eingaben für jede Anmerkung, richtig: jedes) oder einzelne dieser Rechte (Anmeldungen) angeordnet werden. Die rechtzeitig überreichten gesonderten Eingaben gelten als am Tag des Einlangens der ursprünglichen Eingabe überreicht. Paragraph 163, Absatz 4, bleibt unberührt.

§ 57

Text

römisch II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

Wirkungskreis des Patentamtes

Paragraph 57,
  1. Absatz einsFür die Erteilung von Patenten, den Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (Paragraph 20,), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,), über Lizenzeinräumungen (Paragraph 36,), über Feststellungsanträge (Paragraph 163,) sowie Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Paragraphen 57 a,, 57b) und alle Eintragungen in das Patentregister ist das Patentamt zuständig.
  2. Absatz 2Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann vereinbart werden, daß das Patentamt Staaten oder internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich oder gegen angemessenen Kostenersatz technische oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt, zu Zwecken der Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige Kosten verursacht.

§ 57a

Text

Service- und Informationsleistungen des Patentamtes

Paragraph 57 a,

Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche

  1. Ziffer eins
    Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und
  2. Ziffer 2
    Gutachten darüber, ob eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.

§ 57b

Text

Paragraph 57 b,

Das Patentamt hat seine Service- und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren. Paragraph 81, Absatz 4, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 58

Text

Organisation, Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDas Patentamt ist eine Bundesbehörde, die als der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachgeordnete Dienstbehörde errichtet ist und ihren Sitz in Wien hat. Die Tätigkeiten des Patentamtes haben mit den sich aus seiner öffentlich-rechtlichen Stellung als Bundesbehörde ergebenden Verpflichtungen zur Objektivität und Gleichbehandlung in Einklang zu stehen.
  2. Absatz 2Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, einem für den juristischen Bereich und einem für den fachtechnischen Bereich zuständigen Vizepräsidenten sowie den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen rechtskundigen und fachtechnischen Mitgliedern und sonstigen Mitarbeitern.
  3. Absatz 3Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt – unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten – die Leitung des Patentamts.
  4. Absatz 4Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat. Für die Bestellung der Mitglieder gelten im Übrigen die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften.
  5. Absatz 5Die Vizepräsidenten sollen über die für Mitglieder des Patentamtes vorgesehene förmliche Befähigung (der technische Vizepräsident jene als fachtechnisches Mitglied, der rechtskundige Vizepräsident jene als rechtskundiges Mitglied) oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.

§ 60

Text

Einrichtungen des Patentamtes

Paragraph 60,
  1. Absatz einsIm Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
  2. Absatz 2Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
  3. Absatz 3Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Technischen Abteilungen für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren, die Verfahren betreffend den Verzicht und die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
    3. Ziffer 3
      die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach Paragraph 20, Absatz 5,, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,)

§ 61

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDer Präsident hat das gesamte Gebiet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.
  2. Absatz 2In die Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Nichtigkeitsabteilung berufen werden.
  3. Absatz 3Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.
  4. Absatz 4Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (Paragraph 62, Absatz 4,) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden.
  5. Absatz 5Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.
  6. Absatz 6In der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

§ 62

Text

Beschlußfassung in den Abteilungen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsMit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilungen ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Absatz 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Zur Beschlussfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (Paragraph 61, Absatz 4,), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (Paragraph 61, Absatz eins,). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß Paragraph 61, Absatz 5, für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
  3. Absatz 3Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung gemäß Paragraph 100, Absatz eins und über den Einspruch hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
  4. Absatz 4Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlussfassung nach Absatz 3, als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlussfassung allein zusteht (Absatz eins,), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
    1. Ziffer eins
      über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des Paragraph 2, zu entscheiden ist,
    2. Ziffer 2
      über Prioritätsrechte (Paragraphen 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
    3. Ziffer 3
      Zeugen oder Sachverständige vernommen werden oder ein Augenschein durchzuführen ist,
    4. Ziffer 4
      über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
  5. Absatz 5Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Absatz 4, zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
  6. Absatz 6Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Absatz 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2,) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.
  8. Absatz 8Über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, entscheidet das Mitglied, im Fall eines Senates der Vorsitzende.

§ 62a

Text

Paragraph 62 a,
  1. Absatz einsDurch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und erteilte Patente ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  2. Absatz 2Die Beschlüsse der nach Absatz eins, ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

§ 63

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Nichtigkeitsabteilung beschließt ihre Endentscheidungen mit Einschluss des Vorsitzenden durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.   
  2. Absatz 2Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.

§ 64

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz einsFür Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Absatz 2Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen. Wird im einseitigen Verfahren vor einer Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen. Alle Erledigungen sind schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Ausfertigungen dann übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Partei Eingaben in derselben Weise zulässigerweise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat.
  3. Absatz 3Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
  4. Absatz 4Die Form und Art der Erledigungen sowie der Ausfertigungen wird durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes geregelt.
  5. Absatz 5Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

§ 65

Text

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie die Beschlußfassung der Technischen Abteilung vorbereitenden Verfügungen sind vom Prüfer zu treffen. Sofern es sich nicht nur um die Behebung äußerer Mängel von Eingaben oder um die Berichtigung der überreichten Beschreibung handelt, ist über die Vernehmung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen stets ein Protokoll aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Beschlußfassung findet auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages statt. In der Sitzung beschlossene Abänderungen sind im Entwurf des Antrages durchzuführen. Weicht der Beschluß wesentlich vom Antrag ab, so ist der Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde, neu zu verfassen.
  3. Absatz 3Jedes Senatsmitglied kann bis zum Schluß der Sitzung seinen Standpunkt ändern. Hat hiedurch der gefaßte Beschluß nicht mehr die Stimmenmehrheit, so ist neuerlich abzustimmen.
  4. Absatz 4Herrscht im Senat über den Spruch oder die Begründung des Beschlusses keine Einhelligkeit, so ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Auffassungen der Senatsmitglieder und das Stimmenverhältnis ersichtlich zu machen sind. Andernfalls genügt ein Abstimmungsvermerk, der von allen Senatsmitgliedern zu unterfertigen ist.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Die Senate der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

§ 67

Text

Amtskleid

Paragraph 67,
  1. Absatz einsBei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.
  2. Absatz 2Die im Paragraph 77, angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Nichtigkeitsabteilung einschreiten.

§ 68

Text

Geschäftsgang

Paragraph 68,

Der Geschäftsgang ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Die Eingaben sind mit dem Tag des Einlangens zu kennzeichnen.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.

§ 76

Text

Ausschließungsgründe

Paragraph 76,
  1. Absatz einsMitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner oder solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind;
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
    4. Ziffer 4
      in Angelegenheiten, in denen sie eine der Parteien vertreten oder vertreten haben oder bezüglich deren sie einen materiellen Vorteil oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben;
    5. Ziffer 5
      wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
  2. Absatz 2Ein Mitglied des Patentamtes, das sich von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Absatz eins,), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige an den Präsidenten des Patentamtes zu richten.
  3. Absatz 3Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinne des Absatz 2, vorzugehen.

§ 77

Text

Parteienvertreter

Paragraph 77,

Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt sind nur Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sowie die Finanzprokuratur befugt.

§ 78

Text

Verbot der Winkelschreiberei

Paragraph 78,
  1. Absatz einsWer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
    1. Ziffer eins
      für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden Schriftstücke oder Zeichnungen verfaßt,
    2. Ziffer 2
      Auskünfte erteilt,
    3. Ziffer 3
      vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
    4. Ziffer 4
      sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
    macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
  3. Absatz 3Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.

§ 79

Text

Patentblatt

Paragraph 79,
  1. Absatz einsVom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bekanntmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft.
  2. Absatz 2Die Einrichtung und die Herausgabe dieses Blattes wird vom Präsidenten im Verordnungsweg geregelt.

§ 80

Text

Patentregister, Patentschriften

Paragraph 80,
  1. Absatz einsBeim Patentamt ist ein Patentregister zu führen. Es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und den Sitz oder Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes und die Übertragung von Patenten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Patenten, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise gemäß Paragraph 156, Absatz 2, sind ebenfalls im Register einzutragen.
  2. Absatz 2Die zu den bestehenden Patenten gehörigen Beschreibungen und Zeichnungen sowie die den Registereintragungen zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden werden vom Patentamt während des aufrechten Patentbestandes aufbewahrt.
  3. Absatz 3Die Einsicht in das Patentregister steht jedermann frei.
  4. Absatz 4Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in einer Patentschrift. In der Patentschrift sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat.
  5. Absatz 5Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Patentschriften kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  6. Absatz 6Auf Verlangen erteilt das Patentamt beglaubigte Ausfertigungen über die Registereintragungen.

§ 81

Text

Akteneinsicht und Datenschutz

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDie an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
  2. Absatz 2In Akten, die veröffentlichte Patentanmeldungen und darauf erteilte Patente betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
  3. Absatz 3Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte Patentanmeldungen betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung berufen hat. Nach der Veröffentlichung einer gesonderten Anmeldung kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen.
  4. Absatz 4In Akten, die Recherchen und Gutachten gemäß Paragraph 57 a, betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Antragsteller auf eine solche Recherche oder ein solches Gutachten berufen hat.
  5. Absatz 5Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
  6. Absatz 6Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Anmeldung eingereicht wurde, welches Aktenzeichen sie trägt, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob ein selbständiges Patent oder ein Zusatzpatent erwirkt werden soll, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
  7. Absatz 7Von der Einsichtsnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.
  8. Absatz 8Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, (im Folgenden: DSGVO),
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, zweiter Satz DSGVO sowie
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
    Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Patentregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.

§ 81a

Text

Proben hinterlegten biologischen Materials

Paragraph 81 a,
  1. Absatz einsVor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 81, Absatz 3, zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegten biologischen Materials. Vom Tag der Veröffentlichung der Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Absatz 2 und 3 durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den Antragsteller oder einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt.
  2. Absatz 2Die Herausgabe erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des Patentes oder bis die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist, verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Dritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen und
    2. Ziffer 2
      keine Probe des hinterlegten Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden,
    es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung.
  3. Absatz 3Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder beantragen, dass der im Absatz eins, bezeichnete Zugang
    1. Ziffer eins
      bis zur Erteilung des Patentes oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag
    nur durch Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
  4. Absatz 4Als Sachverständiger im Sinne des Absatz 3, kann benannt werden:
    1. Ziffer eins
      jede natürliche Person, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders erfolgt,
    2. Ziffer 2
      jede natürliche Person, die vom Präsidenten des Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt geführte Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist.
    Mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, eingeht.

§ 82

Text

Ordnungs- und Mutwillensstrafen

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDer Leiter einer Verhandlung, einer Vernehmung, eines Augenscheines oder einer Beweisaufnahme hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
  2. Absatz 2Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
  3. Absatz 3Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
  4. Absatz 4Maßnahmen nach Absatz 2, stehen dem Leiter der Amtshandlung zu. In Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung hat über die Entfernung einer an einer Verhandlung beteiligten Person oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe während einer Verhandlung der Senat zu entscheiden. Ordnungsstrafen nach Absatz 3, sind in Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, von diesem zu verhängen.
  5. Absatz 5Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
  6. Absatz 6Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

§ 83

Text

Paragraph 83,

Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängt werden. In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.

§ 84

Text

Paragraph 84,
  1. Absatz einsDie Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bund zu. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Zur Verhängung von Ordnungsstrafen ist jenes Organ zuständig, das die gestörte Amtshandlung vornimmt oder vor dem der Anstand durch ungeziemendes Benehmen verletzt wird oder an das Eingaben (Paragraph 82, Absatz 3,) gerichtet sind. Zur Verhängung von Mutwillensstrafen ist jenes Organ zuständig, dessen Tätigkeit mutwillig in Anspruch genommen wird oder vor dem in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben gemacht werden.
  3. Absatz 3Gegen einen Beschluss der Technischen Abteilung, der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Rekurs zulässig. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 85

Text

Zustellung

Paragraph 85,

Die Zustellung von Schriftstücken des Patentamtes ist, soweit Paragraph 86, nicht anderes bestimmt, nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen.

§ 86

Text

Paragraph 86,

Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, die nicht alle im Inland wohnen, so gilt im Zweifel die im Inland wohnende Person, die an erster Stelle genannt ist, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

§ 87

Text

römisch III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten

Patentanmeldung

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDie Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

§ 87a

Text

Offenbarung

Paragraph 87 a,
  1. Absatz einsDie Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
  2. Absatz 2Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Absatz eins, geoffenbart, wenn
    1. Ziffer eins
      das biologische Material spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Anmeldung die einschlägigen Informationen enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt sind und
    3. Ziffer 3
      die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Angaben können nachgereicht werden entweder
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, oder
    2. Ziffer 2
      bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 81, Absatz 3, besteht,
    wobei maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft.

§ 88

Text

Einheitlichkeit

Paragraph 88,

Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

§ 89

Text

Erfordernisse der Anmeldung

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDie Anmeldung muß enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
    2. Ziffer 2
      den Antrag auf Erteilung eines Patentes;
    3. Ziffer 3
      eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel);
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der Erfindung;
    5. Ziffer 5
      einen oder mehrere Patentansprüche (Paragraph 91, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
    7. Ziffer 7
      eine Zusammenfassung (Paragraph 91, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein.
  3. Absatz 3Hat eine Erfindung eine genetische Ressource zum Gegenstand, muss die Patentanmeldung Angaben zum geografischen Herkunftsort dieser Ressource oder zur Quelle, von der diese Ressource unmittelbar bezogen wurde, umfassen. Beruht die Erfindung auf traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht und zu dem der Erfinder oder der Patentanmelder Zugang hatte, muss die Patentanmeldung Angaben zur Quelle dieses traditionellen Wissens umfassen. Die Prüfung der Anmeldungen (Paragraph 99,) und die Gültigkeit der Rechte aufgrund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt. Werden in einer Patentanmeldung solche Angaben zum geographischen Herkunftsort, der Quelle der Ressource oder der Quelle des traditionellen Wissens gemacht, teilt das Patentamt nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (Paragraph 101 c, Absatz 2,) diese Patentanmeldung dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit.

§ 89a

Text

Paragraph 89 a,

Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret beschrieben werden.

§ 91

Text

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDie Patentansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung gestützt sein.
  2. Absatz 2Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.
  3. Absatz 3Bis zur Fassung des Erteilungsbeschlusses (Paragraph 101 c, Absatz eins,) dürfen die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung abgeändert werden. Soweit die Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung auszuscheiden und, wenn der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken will, gesondert anzumelden (Paragraph 99, Absatz 5,).

§ 91a

Text

Paragraph 91 a,

Sind Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst (Paragraph 89, Absatz 2,), so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung unter Beifügung eines vorläufigen Recherchenergebnisses aufzufordern, innerhalb der im Paragraph 99, Absatz 2, vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.

§ 92

Text

Paragraph 92,

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln, sowie in welcher Form die Anmeldung und die Patentschrift veröffentlicht werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Veröffentlichungen Bedacht zu nehmen.

§ 92a

Text

Teilung der Anmeldung

Paragraph 92 a,

Der Anmelder oder Inhaber eines erteilten Patentes oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist

  1. Ziffer eins
    von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
  2. Ziffer 2
    von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gemäß Paragraph 101 c, Absatz 2,, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
  3. Ziffer 3
    von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch
eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

§ 92b

Text

Umwandlung der Anmeldung

Paragraph 92 b,

Der Anmelder kann bis zur Fassung des Erteilungsbeschlusses (Paragraph 101 c, Absatz eins,) oder des Zurückweisungsbeschlusses (Paragraph 100,) die Umwandlung der Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Patentanmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß Paragraph 21, des Gebrauchsmustergesetzes umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung handelt.

§ 93

Text

Priorität

Paragraph 93,
  1. Absatz einsMit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung.
  2. Absatz 2Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang.
  3. Absatz 3Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt deren rechtzeitige Behebung (Paragraph 99,) auf den Tag der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung der Mängel das Wesen der Erfindung nicht berührt hat.

§ 93a

Text

Paragraph 93 a,

Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Patentanmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,.

§ 93b

Text

Paragraph 93 b,

Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Patentanmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,.

§ 94

Text

Paragraph 94,

Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der Paragraphen 93 a, oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.

§ 95

Text

Paragraph 95,
  1. Absatz einsDie auf Grund der Paragraphen 93 a, oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.
  2. Absatz 2Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden.
  3. Absatz 3Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.
  4. Absatz 4Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.

§ 99

Text

Gesetzmäßigkeitsprüfung

Paragraph 99,
  1. Absatz einsJede Anmeldung ist vom Patentamt durch die Technische Abteilung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, wobei dabei jedoch eine Prüfung, ob der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, nicht erfolgt. Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfindung ist nicht zu beurteilen.
  2. Absatz 2Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen formalen Anforderungen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
  3. Absatz 3Ergibt die Prüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, dass eine patentierbare Erfindung nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
  4. Absatz 4Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung uneinheitlich (Paragraph 88,) ist, ist dem Anmelder aufzutragen, die Einheitlichkeit binnen einer bestimmten Frist herzustellen. Auf Antrag des Anmelders ist in diesem Fall mit Beschluss festzustellen, dass die Anmeldung uneinheitlich ist. Wird ein solcher Beschluss rechtskräftig, ist dem Anmelder eine nochmalige Frist zur Herstellung der Einheitlichkeit einzuräumen.
  5. Absatz 5Ist die Anmeldung unzulässig abgeändert worden (Paragraph 91, Absatz 3,), so ist der Anmelder zur Ausscheidung der unzulässigen Abänderungen binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Für den auszuscheidenden Teil kann während des im Paragraph 92 a, genannten Zeitraumes eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden, der als Anmeldetag der Tag zukommt, an dem die Abänderungen dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden sind.
  6. Absatz 6Die in den Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Fristen können auf Antrag verlängert werden. Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Prüfung sowie über das dabei von der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Prüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technische Abteilung Bedacht zu nehmen.

§ 100

Text

Zurückweisung der Anmeldung

Paragraph 100,
  1. Absatz einsErgibt die Prüfung gemäß Paragraph 99, die Unzulässigkeit der Patenterteilung, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so ist nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Die Anmeldung ist in jedem Fall zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der gemäß Paragraph 99, eingeräumten Fristen ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt.

§ 101

Text

Veröffentlichung der Anmeldung

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDie Anmeldung ist vorbehaltlich Paragraph 101 a, unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zu veröffentlichen. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2Die Veröffentlichung der Anmeldung hat die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie als Anlage einen Recherchenbericht, wenn dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, zu enthalten. In dem Recherchenbericht sind die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten Schriftstücke zu nennen, die zur Beurteilung der Patentierbarkeit in Betracht gezogen werden können. Dem Recherchenbericht sind die Patentansprüche in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung zugrundezulegen, wobei Paragraph 22 a, Absatz eins, Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden ist. Ist der Recherchenbericht nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so ist er gesondert zu veröffentlichen, sofern die Anmeldung nicht vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für diese gesonderte Veröffentlichung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist.
  3. Absatz 3Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung der Anmeldung die Patentansprüche geändert worden, sind auch die zuletzt eingereichten Patentansprüche in die Veröffentlichung aufzunehmen.
  4. Absatz 4Im Patentblatt ist auf die Veröffentlichung der Anmeldung unter Angabe von Namen und Sitz oder Wohnort des Anmelders, einer kurzen sachgemäßen Bezeichnung des Gegenstandes der Erfindung (Titel) und des Tages der Anmeldung hinzuweisen (Bekanntmachung der Anmeldung).
  5. Absatz 5Die Anmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (Absatz 4,) an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Paragraph 154, ist mit der Maßgabe, dass dieser Anspruch nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Erteilung (Paragraph 101 c, Absatz 2,) verjährt, sinngemäß anzuwenden.

§ 101a

Text

Paragraph 101 a,
  1. Absatz einsWird die Entscheidung, durch die das Patent erteilt worden ist, vor Ablauf der im Paragraph 101, Absatz eins, angeführten Frist rechtskräftig, so ist die Anmeldung gleichzeitig mit der Patentschrift (Paragraph 80, Absatz 4,) zu veröffentlichen. In diesem Fall erfolgt keine Veröffentlichung eines Recherchenberichtes.
  2. Absatz 2Die Anmeldung ist nicht zu veröffentlichen, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist. Wird der Zurückweisungsbeschluss nicht rechtskräftig, ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf der im Paragraph 101, Absatz eins, angeführten Frist zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Wird eine Gebrauchsmusteranmeldung gemäß Paragraph 21, des Gebrauchsmustergesetzes in eine Patentanmeldung umgewandelt und kann eine Veröffentlichung innerhalb der im Paragraph 101, Absatz eins, angeführten Frist nicht mehr erfolgen, dann ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Kann eine gesonderte Anmeldung innerhalb der im Paragraph 101, Absatz eins, angeführten Frist nicht mehr veröffentlicht werden, dann ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.

§ 101b

Text

Einwendungen Dritter

Paragraph 101 b,
  1. Absatz einsNach der Veröffentlichung der Anmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Der Dritte hat im Verfahren vor dem Patentamt keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Kostenersatz.
  2. Absatz 2Die Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.

§ 101c

Text

Erteilung des Patentes

Paragraph 101 c,
  1. Absatz einsBestehen gegen die Erteilung keine Bedenken und wurde die Veröffentlichungsgebühr für die Patentschrift gezahlt, so hat die Technische Abteilung die Erteilung des Patentes zu beschließen.
  2. Absatz 2Die Erteilung des Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Gleichzeitig ist die Patentschrift zu veröffentlichen (Paragraph 80, Absatz 4,), das Patent in das Patentregister einzutragen und die Patenturkunde für den Patentinhaber auszufertigen. Mit der Bekanntmachung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein.

§ 101d

Text

Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung

Paragraph 101 d,
  1. Absatz einsWird die Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgezogen oder wird die Patentanmeldung zurückgewiesen, so ist dies ebenfalls im Patentblatt bekanntzumachen.
  2. Absatz 2Mit der Bekanntmachung der Zurückziehung oder der Zurückweisung der Anmeldung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (Paragraph 101, Absatz 5,) als nicht eingetreten.

§ 102

Text

Einspruch

Paragraph 102,
  1. Absatz einsInnerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (Paragraph 101 c, Absatz 2,) kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein.
  2. Absatz 2Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen, doch entfällt die Einbringung einer zweiten Ausfertigung, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:
    1. Ziffer eins
      dass der Gegenstand des Patentes den Paragraphen eins bis 3 nicht entspricht;
    2. Ziffer 2
      dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann;
    3. Ziffer 3
      dass der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht;
    4. Ziffer 4
      dass das gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
      1. Litera a
        dass er das biologische Material erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Artikel 4, dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
      2. Litera b
        dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
  3. Absatz 3Eine Ausfertigung des Einspruches ist dem Patentinhaber zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer zweimonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen.

§ 103

Text

Einspruchsverfahren

Paragraph 103,
  1. Absatz einsSobald die Äußerung erstattet oder die Frist zu ihrer Erstattung abgelaufen ist, trifft der mit der Angelegenheit betraute Referent wegen des etwa notwendigen weiteren Schriftenwechsels, wegen Vernehmung der Beteiligten, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel, Aufnahme von Beweisen sowie überhaupt zum Zweck der möglichst verläßlichen Aufklärung des wahren Sachverhaltes die entsprechenden Verfügungen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende kann, wenn er dies im einzelnen Fall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Verhandlung ist öffentlich. Paragraph 119, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu eröffnen und sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Er hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird.
  4. Absatz 4Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.
  5. Absatz 5Über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
  6. Absatz 6Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist anzuwenden.

§ 104

Text

Beweiswürdigung und Beschluß

Paragraph 104,
  1. Absatz einsDie Technische Abteilung hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.
  2. Absatz 2Beratung und Abstimmung der Technischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Paragraph 117, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefassten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.
  4. Absatz 4Das Patent ist zu widerrufen, wenn der Einspruch Erfolg hat. Hat der Einspruch teilweisen Erfolg, ist nur der entsprechende Teil des Patentes zu widerrufen. In allen anderen Fällen ist der Einspruch abzuweisen.

§ 105

Text

Kosten

Paragraph 105,

Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen.

§ 107

Text

Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch

Paragraph 107,

Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.

§ 108

Text

Wirkungen des Widerrufs

Paragraph 108,

Die Wirkungen der Anmeldung und des Patentes gelten in dem Umfang, in dem das Patent rechtskräftig widerrufen wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

§ 111a

Text

B. Recherchen und Gutachten

Erfordernisse und Behandlung der Anträge

Paragraph 111 a,
  1. Absatz einsEin Antrag auf Recherchen gemäß Paragraph 57 a, Ziffer eins, darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, dass die Recherche auf einen nicht länger als ein Jahr vor dem Einlangen des Antrages liegenden Tag abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Ziffer 2, sind die Beschreibung der Erfindung, Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen anzuschließen. Paragraph 91, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Dem Gutachten ist der Stand der Technik zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag des Einlangens des Antrages bekannt ist. Der Antragsteller ist berechtigt, einen ihm bekannten Stand der Technik zu nennen. Im Antrag kann auch begehrt werden, dass das Gutachten auf einen nicht länger als ein Jahr vor dem Einlangen des Antrages liegenden Tag abgestellt wird.
  3. Absatz 3Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, samt Beilagen (Absatz eins und 2) sind schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.
  4. Absatz 4Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Paragraph 61,) berufen. Sofern dies der Antragsteller ausdrücklich beantragt, hat die Recherche oder das Gutachten in englischer Sprache zu ergehen.
  5. Absatz 5Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluss zurückzuweisen. Der Beschluss kann mit Rekurs angefochten werden.

§ 112

Text

C. Anfechtung von Patenten

Antragstellung

Paragraph 112,
  1. Absatz einsDie Einleitung des Verfahrens wegen Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung von Patenten erfolgt nur auf Antrag. Das Patentamt ist jedoch berechtigt, das über einen Rücknahme- oder Nichtigkeitsantrag eingeleitete Verfahren im Falle der Rückziehung des Antrages von Amts wegen fortzusetzen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller, der seinen Wohnsitz nicht in einem Staat hat, in dem die Entscheidung, die dem Antragsteller den Kostenersatz aufträgt, vollstreckt würde, hat dem Antragsgegner auf dessen Begehren für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu leisten. Dieses Begehren muss bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Sicherstellung binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Antrages gestellt werden.
  3. Absatz 3Die Höhe der Sicherstellung wird vom Patentamt nach freiem Ermessen festgesetzt. Dem Antragsteller wird für die Leistung der Sicherstellung eine Frist bestimmt, in der sie zu leisten ist. Erfolgt die Sicherstellung nicht vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

§ 113

Text

Sofortige Zurückweisung

Paragraph 113,
  1. Absatz einsAnträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes, die sich offenbar nicht auf einen gesetzlichen Grund stützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtes Begehren enthalten oder zu deren Einbringung der Antragsteller nicht berechtigt ist (Paragraphen 49 und 50), sind von der Nichtigkeitsabteilung unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Ebenso sind Anträge wegen Unzuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung, wegen entschiedener Sache oder wegen Streitanhängigkeit unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  3. Absatz 3Derartige Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 33,)

§ 114

Text

Form und Inhalt des Antrages

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDer Antrag hat eine gedrängte Darstellung des Streitfalles und nebst dem bestimmten Begehren die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Antrag samt Beilagen ist, sofern er nur gegen einen Patentinhaber gerichtet ist, in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt einzubringen.
  3. Absatz 3Ist der Antrag gegen mehrere Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung für jeden der Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen.
  4. Absatz 4Die Einbringung einer zweiten oder weiteren Ausfertigung gemäß Absatz 2, oder 3 entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.

§ 114a

Text

Nebenintervention

Paragraph 114 a,
  1. Absatz einsWer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem vor der Nichtigkeitsabteilung zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 20, Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (Paragraph 14, ZPO).
  2. Absatz 2Im übrigen gelten die Paragraphen 18 bis 20 ZPO sinngemäß.

§ 115

Text

Verfahren über Anfechtungsanträge

Paragraph 115,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat ein fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.
  2. Absatz 2Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten. Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern die Gegenschrift samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.
  3. Absatz 3Nach der Zustellung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 112, ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gleichermaßen.
  4. Absatz 4Die Vorschriften der Paragraphen 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.

§ 115a

Text

Unterbrechung aufgrund eines Einspruchsverfahrens

Paragraph 115 a,

Ein anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines Patentes ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn ein Einspruchsverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen, wenn das Patent nicht widerrufen wurde. Wurde das Patent widerrufen, ist das Verfahren von Amts wegen einzustellen.

§ 116

Text

Vorverfahren

Paragraph 116,
  1. Absatz einsNach Erstattung der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist hat der rechtskundige Referent erforderlichenfalls ein Vorverfahren (Absatz 2 und 3) zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durchzuführen. Die Referenten haben im Vorverfahren das Einvernehmen zu pflegen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorsitzende.
  2. Absatz 2Im Vorverfahren ist der gesamte Prozeßstoff für die mündliche Verhandlung so weit vorzubereiten, daß diese, wenn möglich, ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere ist, sofern sich dies nicht aus den Schriftsätzen ergibt, durch Anhörung der Parteien oder Einholung ihrer Äußerung festzustellen, welche tatsächlichen Behauptungen nicht bestritten werden.
  3. Absatz 3Im Vorverfahren haben auch Beweisaufnahmen, wie Vornahme eines Augenscheins, Vernehmung auswärtiger Zeugen und zeitraubende Untersuchungen durch Sachverständige zu erfolgen, wenn die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung diese erheblich erschweren oder verzögern oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn die sofortige Aufnahme der Beweise zur Beweissicherung notwendig ist.
  4. Absatz 4Zu allen Beweisaufnahmen im Vorverfahren sind die Parteien zu laden. Ihr Ausbleiben steht der Beweisaufnahme nicht im Wege.
  5. Absatz 5Für die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren gilt Paragraph 120, Beweis durch Vernehmung der Parteien ist im Vorverfahren nicht zulässig.
  6. Absatz 6Der rechtskundige Referent hat im Vorverfahren alle in den Paragraphen 180 bis 185 der Zivilprozeßordnung angeführten Befugnisse und Obliegenheiten eines Vorsitzenden.
  7. Absatz 7Der Vorsitzende kann die Ergänzung des Vorverfahrens hinsichtlich einzelner bestimmt zu bezeichnender Sachverhalte anordnen.
  8. Absatz 8Nach dem Einlangen der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist sowie gegebenenfalls nach der Durchführung des Vorverfahrens hat der Referent die Akten mit einer schriftlichen Darlegung des Sachverhaltes sowie aller für die Entscheidung wesentlichen Tat- und Rechtsfragen und einer Stellungnahme zu diesen (Referat) dem Vorsitzenden vorzulegen. Der rechtskundige Referent hat über die rechtlichen Fragen und der fachtechnische Referent über die fachtechnischen Fragen zu referieren. Der Vorsitzende kann einem Referenten oder einem anderen Stimmführer die Ergänzung des Referates auftragen.

    Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 34,)

§ 117

Text

Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung

Paragraph 117,

Erlischt das Patent während des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung, so ist das Verfahren mit Beschluß einzustellen, sofern der Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses auf der Durchführung beharrt. In den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat grundsätzlich der Antragsteller Anspruch auf Kostenersatz, der Antragsgegner hingegen nur dann, wenn er durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben hat und das Patent während der Frist für die Erstattung der Gegenschrift erloschen ist. Im Einstellungsbeschluß ist auch über den Kostenersatz zu erkennen (Paragraph 122, Absatz eins,). Dieser Beschluß ist als Endentscheidung anzusehen.

§ 118

Text

Ausschreibung der mündlichen Verhandlung

Paragraph 118,
  1. Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller die Gegenschrift zuzustellen.
  2. Absatz 2Die Verhandlung kann aus wichtigen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen durch den Vorsitzenden auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden.
  3. Absatz 3Zur Verhandlung sind die Parteien oder ihre Vertreter sowie die bei der Verhandlung einzuvernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.
  4. Absatz 4Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter steht der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege.
  5. Absatz 5Wird eine Vertagung bei der mündlichen Verhandlung beantragt, so hat darüber der Senat zu entscheiden.

    Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 34,)

§ 119

Text

Verhandlung

Paragraph 119,
  1. Absatz einsDie Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 171 bis 203 ZPO zu leiten und durchzuführen. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.
  2. Absatz 2Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann, außer in den im Paragraph 172, der Zivilprozeßordnung erwähnten Fällen, auf Antrag auch dann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit ein wichtiges Interesse des Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einer der Parteien oder eines Zeugen einer Gefährdung ausgesetzt würde.
  3. Absatz 3Den Mitgliedern des Patentamtes sowie den Bundesbediensteten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.

§ 120

Text

Beweis und Beweisaufnahme

Paragraph 120,
  1. Absatz einsDas Beweisverfahren ist, soweit durch dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 266 bis 383 der Zivilprozeßordnung durchzuführen.
  2. Absatz 2Das von den Zeugen vor dem Patentamt abgelegte Zeugnis sowie die von den Parteien vor dem Patentamt eidlich abgegebene Aussage steht einem gerichtlichen Zeugnis gleich.
  3. Absatz 3Die vorstehenden Grundsätze über das Beweisverfahren gelten sowohl für das Vorverfahren als auch für die Verhandlung.
  4. Absatz 4Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Die nach den Paragraphen 313,, 326, 333 und 354 der Zivilprozessordnung zu verhängenden Ordnungs- und Mutwillensstrafen dürfen 726 Euro nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat, im Vorverfahren vom rechtskundigen Referenten (Paragraph 116, Absatz eins,) zu verhängen. Paragraph 84, Absatz eins und 3 findet Anwendung.

§ 121

Text

Beratung und Abstimmung

Paragraph 121,

Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.

§ 122

Text

Prozeßkosten

Paragraph 122,
  1. Absatz einsÜber den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 117,, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.
  2. Absatz 2Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.

§ 123

Text

Inhalt der Entscheidung

Paragraph 123,

Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;
  3. Ziffer 3
    die Entscheidung;
  4. Ziffer 4
    den Tatbestand der Entscheidung, bestehend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge;
  5. Ziffer 5
    die Entscheidungsgründe;
  6. Ziffer 6
    die Rechtsmittelbelehrung.

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,, Art. römisch eins Ziffer 9,)

§ 124

Text

Verkündung der Entscheidung

Paragraph 124,
  1. Absatz einsDie Verkündung der Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen hat, wenn möglich, mündlich unmittelbar nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu geschehen.
  2. Absatz 2In allen Fällen ist aber den Parteien die Entscheidung samt den vollständigen Entscheidungsgründen in schriftlicher Ausfertigung baldigst zuzustellen.

§ 125

Text

Protokollführung

Paragraph 125,
  1. Absatz einsÜber alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
  2. Absatz 2Über die nichtöffentliche Sitzung (Paragraph 121,) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

§ 126

Text

Rechtshilfe

Paragraph 126,

Die Gerichte und das Patentamt sind verpflichtet, einander Rechtshilfe zu leisten.

§ 127

Text

Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 127,
  1. Absatz einsWurde ein Patent gänzlich oder teilweise widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder aberkannt oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;
    2. Ziffer 2
      wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die Entscheidung durch eine im Weg des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn ein Mitglied, das bei der Entscheidung oder bei einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung mitgewirkt hat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetz zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;
    5. Ziffer 5
      wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist.
  2. Absatz 2Die Wiederaufnahme kann jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der zu behebenden Entscheidung und unbeschadet der inzwischen erworbenen Rechte dritter Personen von den Streitteilen begehrt werden.
  3. Absatz 3Insbesondere erwerben diejenigen, welche seither die Erfindung in Benützung genommen haben oder die hiezu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, die einem Vorbenützer der Erfindung zustehende Befugnis (Paragraph 23,).
  4. Absatz 4Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Instanz (Technische Abteilung, Nichtigkeitsabteilung, Oberlandesgericht Wien, Oberster Gerichtshof) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren von einer höheren Instanz stattgegeben, so hat diese zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihr oder vor einer Unterinstanz durchzuführen ist.
  5. Absatz 5Dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens kommt eine den Vollzug der Entscheidung hemmende Wirkung nicht zu.

§ 128

Text

Paragraph 128,

Ist die Eintragung der Außer-Kraft-Setzung eines Patentes in das Patentregister durch das Patentamt aus Versehen erfolgt, so hat das Patentamt nach Feststellung des Versehens die Löschung dieser Eintragung zu verfügen und bekanntzumachen. Inzwischen im guten Glauben erworbene Rechte dritter Personen bleiben in einem solchen Fall wie im Fall der Wiederaufnahme gewahrt.

§ 128a

Text

Weiterbehandlung der Anmeldung

Paragraph 128 a,

Ist nach Versäumung einer vom Patentamt eingeräumten Frist die Anmeldung zurückgewiesen worden, so kann der Anmelder oder dessen Rechtsnachfolger die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses beim Patentamt einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Dem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt wird. Mit der Stattgebung des Weiterbehandlungsantrages tritt der Zurückweisungsbeschluss außer Kraft.

§ 129

Text

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 129,
  1. Absatz einsWer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.
  2. Absatz 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 131, Absatz eins,), der Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrags und der Frist für den Einspruch (Paragraph 102, Absatz eins,).
  3. Absatz 3In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (Paragraph 95, Absatz 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß Paragraph 131, geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (Paragraph 101 c, Absatz 2,) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (Paragraph 101 c, Absatz eins,) oder Zurückweisungsbeschluss (Paragraph 100,) außer Kraft.

§ 130

Text

Paragraph 130,
  1. Absatz einsÜber den Antrag entscheidet die Abteilung, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Wurde eine Handlung bei einer Technischen Abteilung versäumt, so entscheidet über den Antrag das dieser Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied.
  2. Absatz 2Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig.

§ 131

Text

Paragraph 131,
  1. Absatz einsDer Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem das Hindernis weggefallen ist, in jedem Fall jedoch spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen. Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Art. römisch eins Ziffer 12,)
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrages dienenden Umstände anzuführen und, sofern sie nicht bei der Behörde offenkundig sind, glaubhaft zu machen. Zugleich mit dem Antrag ist die versäumte Handlung nachzuholen.
  3. Absatz 3Für jeden an der Angelegenheit allenfalls beteiligten Gegner des Antragstellers ist eine Abschrift des Antrages und seiner Beilagen zu überreichen.

§ 133

Text

Paragraph 133,
  1. Absatz einsIst der Antrag oder die nachgeholte Handlung mangelhaft, so ist der Antragsteller vor der Entscheidung aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben.
  2. Absatz 2Wenn es sich um ein in ein öffentliches Register eingetragenes Schutzrecht handelt, so ist der Antrag und die Art seiner Erledigung in das Register einzutragen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Patentblatt zu verlautbaren, sofern durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ein Schutzrecht, über dessen Untergang eine amtliche Verlautbarung stattfindet, wiederhergestellt wird.

§ 134

Text

Paragraph 134,
  1. Absatz einsVor der Entscheidung ist dem allenfalls an der Angelegenheit beteiligten Gegner des Antragstellers Gelegenheit zu geben, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern (Paragraph 131, Absatz 3,).
  2. Absatz 2Dem Antragsteller sind, ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht, die dem Gegner verursachten Kosten des Verfahrens über den Antrag und der Vertretung in diesem Verfahren aufzuerlegen.

§ 135

Text

Paragraph 135,

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand treten die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist außer Kraft. Die Behörde trifft zur Durchführung der Entscheidung die der Sachlage angemessenen Verfügungen.

§ 136

Text

Paragraph 136,
  1. Absatz einsIst ein Schutzrecht versagt worden, verfallen, erloschen oder sonst außer Kraft getreten und wird es durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung wiederhergestellt, so tritt seine Wirkung gegen den nicht ein, der im Inland nach dem Untergang des Schutzrechtes und vor dem Tag der amtlichen Verlautbarung der Bewilligung der Wiedereinsetzung (Paragraph 133, Absatz 3,) oder im Fall des Paragraph 133, Absatz 2, spätestens am Tag der Eintragung des Antrages in das Register, in allen anderen Fällen spätestens am Tag des Einlangens des Antrages bei der zuständigen Behörde den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Zwischenbenützer). Dieser ist befugt, den Gegenstand für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunützen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Überdies gelten die Vorschriften über den Vorbenützer.
  2. Absatz 2Besteht hinsichtlich des wiederhergestellten Schutzrechtes ein während seines früheren Bestehens abgeschlossener Lizenzvertrag und wird das Recht des Lizenznehmers durch einen Zwischenbenützer (Absatz eins,) beeinträchtigt, so kann der Lizenznehmer eine den Umständen des Falles angemessene Minderung des bedungenen Entgeltes verlangen oder, wenn für ihn wegen dieser Beeinträchtigung an der weiteren Erfüllung des Vertrages kein Interesse mehr besteht, den Vertrag auflösen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 42,)

§ 137

Text

Vollstreckung

Paragraph 137,
  1. Absatz einsRechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
  2. Absatz 2Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende zu treffen.

§ 138

Text

römisch IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes

Rekurs

Paragraph 138,
  1. Absatz einsDie Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  2. Absatz 2Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 139

Text

Verfahren

Paragraph 139,

Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, sinngemäß mit Ausnahme der Paragraphen 44,, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung.
  2. Ziffer 2
    Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  3. Ziffer 3
    Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.
  4. Ziffer 4
    Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zurückzuweisen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.
  5. Ziffer 5
    Beschlüsse gemäß Paragraph 50, AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 51, Absatz eins, AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.
  7. Ziffer 7
    Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
  8. Ziffer 8
    Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

§ 140

Text

Revisionsrekurs

Paragraph 140,
  1. Absatz einsGegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 62, AußStrG zulässig.
  2. Absatz 2Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    2. Ziffer 2
      Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach Paragraph 67, AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
    3. Ziffer 3
      Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

§ 141

Text

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

Berufung

Paragraph 141,
  1. Absatz einsDie Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  2. Absatz 2Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO und folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
    2. Ziffer 2
      Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    3. Ziffer 3
      Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht.
    4. Ziffer 4
      Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

§ 142

Text

Rekurs

Paragraph 142,
  1. Absatz einsGegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Absatz 2, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.
  2. Absatz 2Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß Paragraph 130, Absatz 2, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des Paragraph 519, ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
  3. Absatz 3Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
    2. Ziffer 2
      Rekurse nach Absatz 2, erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Absatz 2, zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.
    3. Ziffer 3
      Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Absatz 2, erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.
    4. Ziffer 4
      Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

§ 143

Text

Revision und Revisionsrekurs

Paragraph 143,
  1. Absatz einsGegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des Paragraph 502, ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 528, ZPO zulässig.
  2. Absatz 2Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
    2. Ziffer 2
      Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.
  3. Absatz 3Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

§ 144

Text

C. Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrenshilfe

Paragraph 144,

Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG, die Paragraphen 63,, 64, 66 bis 73 ZPO und Paragraph 45, RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

§ 145

Text

Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

Paragraph 145,
  1. Absatz einsDie Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den Paragraphen 85 und 86.
  2. Absatz 2Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
  3. Absatz 3In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.
  4. Absatz 4Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die Paragraphen 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.

§ 146

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 146,
  1. Absatz einsParagraph 8, Absatz 2, JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachkundige Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Paragraphen 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei Laienrichter nach Absatz eins, umfasst.
  3. Absatz 3Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und 3 sind Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Senaten ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist.
  4. Absatz 4Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen.

§ 147

Text

römisch fünf. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

Unterlassungsanspruch

Paragraph 147,

Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

§ 148

Text

Beseitigungsanspruch

Paragraph 148,
  1. Absatz einsDer Patentverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet.
  2. Absatz 2Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass auf Kosten des Verletzers die patentverletzenden Gegenstände (Eingriffsgegenstände) vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung patentverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.
  3. Absatz 3Enthalten die im Absatz 2, bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Benutzung durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im Voraus zahlt.
  4. Absatz 4Zeigt sich im Exekutionsverfahren, dass die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel anzuordnen.
  5. Absatz 5Kann der gesetzwidrige Zustand auf eine andere als die im Absatz 2, bezeichnete, mit keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art, beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren.
  6. Absatz 6Statt der Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.
  7. Absatz 7Der Exekution auf Beseitigung ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger zur Bezeichnung der der Exekution zu unterziehenden Gegenstände beizuziehen.

§ 149

Text

Urteilsveröffentlichung

Paragraph 149,
  1. Absatz einsWird auf Unterlassung oder Beseitigung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in einer nach Paragraph 409, Absatz 2, ZPO zu bestimmenden Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Urteil zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.
  3. Absatz 3Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.

§ 150

Text

Ansprüche in Geld

Paragraph 150,
  1. Absatz einsDer durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
  2. Absatz 2Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes (Absatz eins,)
    1. Litera a
      Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
    2. Litera b
      die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Patentverletzung erzielt hat,
    verlangen.
  3. Absatz 3Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Absatz eins, gebührenden Entgelts begehren, sofern die Patentverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
  4. Absatz 4Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Patentverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.

§ 151

Text

Rechnungslegung

Paragraph 151,

Der Verletzer ist dem Verletzten zur Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Verletzer zu tragen.

§ 151a

Text

Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg

Paragraph 151 a,
  1. Absatz einsWer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
    1. Ziffer eins
      rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
    2. Ziffer 2
      rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
    3. Ziffer 3
      für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz eins, umfasst, soweit angebracht,
    1. Ziffer eins
      die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
    2. Ziffer 2
      die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

§ 151b

Text

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 151 b,
  1. Absatz einsMit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden.
  2. Absatz 2Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.
  3. Absatz 3Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
  4. Absatz 4Einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

§ 152

Text

Unternehmerhaftung

Paragraph 152,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (Paragraph 147,) geklagt werden, wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Er ist zur Beseitigung (Paragraph 148,) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.
  2. Absatz 2Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (Paragraph 150, Absatz eins,), zur Rechnungslegung (Paragraph 151,) und zur Auskunft (Paragraph 151 a,) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, dass dieser von der Patentverletzung weder wusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.
  3. Absatz 3Wird eine Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach Paragraph 150, Absatz 2 bis 4, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.

§ 153

Text

Haftung mehrerer Verpflichteter

Paragraph 153,

Soweit derselbe Anspruch in Geld (Paragraph 150,) gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.

§ 154

Text

Verjährung

Paragraph 154,

Paragraph 1489, ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (Paragraph 150,), den Anspruch auf Rechnungslegung (Paragraph 151,) und den Anspruch auf Auskunft (Paragraph 151 a,). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (Paragraph 163,) unterbrochen.

§ 155

Text

Verfahrenspatente

Paragraph 155,

Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

§ 156

Text

Vorfragen

Paragraph 156,
  1. Absatz einsDie Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, kann vorbehaltlich des Absatz 3, vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden.
  2. Absatz 2Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Erteilungsakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen.
  3. Absatz 3Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (Paragraph 48,) ist, so hat das Gericht diese Frage vorerst selbständig zu prüfen. Das Patentamt erstellt auf Ersuchen des Gerichts ein schriftliches Gutachten, ob aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücke die Nichtigerklärung des Patentes wahrscheinlich ist. Hält das Gericht die Nichtigkeit des Patentes aufgrund des Beweisverfahrens für wahrscheinlich, so hat es das Verfahren zu unterbrechen. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage gemäß Absatz 3, unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises, dass er einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, dass er gegen das Patent einen Einspruch erhoben hat.
  5. Absatz 5Ist das Gerichtsverfahren wegen eines beim Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen worden, so hat das Gericht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm die Vorfragenentscheidung zugrunde zu legen.
  6. Absatz 6Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder den Rechtsmittelinstanzen anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (Paragraph 530, Absatz eins, ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der Paragraph 532, Absatz 2, ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der Paragraph 544, Absatz eins, ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (Paragraph 534, Absatz eins, ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 157

Text

Behandlung präjudizieller Verfahren

Paragraph 157,
  1. Absatz einsWird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (Paragraph 156,) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.
    2. Ziffer 2
      Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss vorlegt, ist von der Eingangsstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, dass er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat.
    3. Ziffer 3
      Die Gegenschrift (Paragraph 115, Absatz 2,) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.
    4. Ziffer 4
      Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.
    5. Ziffer 5
      Die Fristen für die Berufung, die Berufungsbeantwortung, die Revision und die Revisionsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.
  2. Absatz 2Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (Paragraph 156,) vorgelegt, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

§ 158

Text

Einstweiliger Schutz

Paragraph 158,

Wird vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (Paragraph 101 c, Absatz 2,) ein Anspruch gemäß Paragraph 101, Absatz 5, gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen.

§ 159

Text

Strafbare Patentverletzung

Paragraph 159,
  1. Absatz einsWer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert.
  3. Absatz 3Ist der Inhaber des Unternehmens nach Absatz 2, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Absatz 2, auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.
  5. Absatz 5Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.

§ 160

Text

Privatrechtliche Ansprüche

Paragraph 160,

Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 150, gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

§ 161

Text

Besonderheiten der Strafverfolgung

Paragraph 161,

Für das Strafverfahren gelten Paragraph 119, Absatz 2 und die Paragraphen 148,, 149 und 157 sinngemäß. Ebenso ist Paragraph 156, sinngemäß anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Lauf der Monatsfrist des Paragraph 156, Absatz 3, mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten beginnt, zu bescheinigen, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist, dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder einen Einspruch eingelegt hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für wahrscheinlich hält, den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.

§ 162

Text

Zuständigkeit

Paragraph 162,
  1. Absatz einsFür Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist Paragraph 146, Absatz eins,, in dritter Instanz ist Paragraph 146, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

§ 163

Text

Feststellungsanträge

Paragraph 163,
  1. Absatz einsWer einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Patentes oder den ausschließlichen Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren weder ganz noch teilweise unter das Patent fällt.
  2. Absatz 2Der Inhaber eines Patentes oder der ausschließliche Lizenznehmer kann gegen jemanden, der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren ganz oder teilweise unter das Patent fällt.
  3. Absatz 3Anträge gemäß Absatz eins und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte Verletzungsklage, die denselben Gegenstand oder dasselbe Verfahren betrifft, anhängig ist.
  4. Absatz 4Der Feststellungsantrag kann sich nur auf ein Patent samt dessen Zusatzpatenten beziehen. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung des Gegenstandes oder Verfahrens und erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen, ist der Endentscheidung anzuheften.
  5. Absatz 5Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Patentes, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den Inhalt der Erteilungsakten und den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.
  7. Absatz 7Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren die Bestimmungen des Anfechtungsverfahrens.

§ 165

Text

Auskunftspflicht über Patentschutz

Paragraph 165,

Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Patentschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 51,)

§ 166

Text

römisch VI. BIOPATENT MONITORING KOMITEE

Paragraph 166,
  1. Absatz einsDas Biopatent Monitoring Komitee beobachtet und bewertet die Auswirkungen der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli 1998, S.13, in österreichisches Recht im Hinblick auf relevante mit Schutzwirkung für die Republik Österreich erteilte nationale Patente und Gebrauchsmuster.
  2. Absatz 2Dem Biopatent Monitoring Komitee kommen insbesondere die sich aus der Entschließung des Nationalrats vom 16. April 1998, 107/E (römisch XX. GP), ergebenden Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der Auswirkungen der in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften auf Menschenrechte, Tiere, Pflanzen und ökologische Systeme sowie auf den Konsumentenschutz, die Landwirtschaft und die Entwicklungsländer;
    2. Ziffer 2
      Überprüfung der nationalen Erteilungs- und Spruchpraxis, insbesondere hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 sowie Paragraphen 36 und 37;
    3. Ziffer 3
      Überprüfung, ob die in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften folgenden Grundsätzen gerecht werden:
      1. Litera a
        kein Patentschutz für Verfahren zum Klonen von Menschen und zur Veränderung der menschlichen Keimbahn;
      2. Litera b
        kein Patentschutz für Verfahren, in denen menschliche Embryonen verwendet werden, und für Embryonen selbst;
      3. Litera c
        keine weitere Einschränkung der „Tierschutzklausel“ gemäß Artikel 6, Absatz 2, Litera d, der Richtlinie;
      4. Litera d
        Gewährung des Viehzüchter- und Landwirteprivilegs gemäß Artikel 11, der Richtlinie;
      5. Litera e
        Wahrung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,.
    4. Ziffer 4
      Beobachtung der forschungs- und wirtschaftspolitischen Konsequenzen, insbesondere auch auf kleine und mittlere Unternehmen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in Abständen von drei Jahren dem Nationalrat einen Bericht über die Beobachtungen und Bewertungen des Biopatent Monitoring Komitees zu übermitteln. Der erste Bericht ist spätestens am 30. Juni 2012 zu übermitteln.

§ 167

Text

Paragraph 167,
  1. Absatz einsDem Biopatent Monitoring Komitee gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundeskanzleramts;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Gesundheit;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend;
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter der Bioethikkommission;
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich;
    10. Ziffer 10
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    11. Ziffer 11
      ein Vertreter der Österreichischen Patentanwaltskammer;
    12. Ziffer 12
      ein Vertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages;
    13. Ziffer 13
      ein Vertreter der Vereinigung der Österreichischen Industrie;
    14. Ziffer 14
      ein Vertreter der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht;
    15. Ziffer 15
      ein Vertreter des Rings der Industrie-Patentingenieure Österreichs;
    16. Ziffer 16
      ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation;
    17. Ziffer 17
      ein Vertreter der Umweltbundesamt GmbH;
    18. Ziffer 18
      ein Vertreter des Ökobüro – Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen.
  2. Absatz 2Das Komitee soll für den Dialog mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern offen sein.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende des Biopatent Monitoring Komitees und ein allfälliger Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Komitees gewählt. Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Absatz 4Das Komitee hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und kann auch Arbeitsgruppen bilden. In Erfüllung seiner Aufgaben ist das Komitee berechtigt, Experten und sonstige Auskunftspersonen beizuziehen und an diese entgeltliche Aufträge zu vergeben.
  5. Absatz 5Dem Vorsitzenden des Komitees obliegt die Vertretung des Komitees nach außen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Komitees ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  6. Absatz 6Die beim Patentamt eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt das Komitee, seinen Vorsitzenden und allfällig eingerichtete Arbeitsgruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Geschäftsstelle hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss zu erstellen.

§ 173

Text

römisch VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen

Paragraph 173,
  1. Absatz einsFür Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist bei der Beurteilung der Patentierbarkeit Paragraph 2, Ziffer 2,, bei der Beurteilung der Neuheit Paragraph 3,, als Nichtigerklärungsgrund Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, sowie als Einspruchsgrund Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, jeweils in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1994, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel römisch VI der Patentrechts-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund der Paragraphen 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die Paragraphen 24,, 25 und 173 Ziffer 3, in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3Vorbehaltlich Absatz eins, ist für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2007, liegt, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz ist auf alle bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007, anhängigen Patentanmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Erteilung des Patentes noch nicht ergangen ist.

§ 174

Text

Paragraph 174,
  1. Absatz einsFür Patente und Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, gefasst wird, sind Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraphen 31,, 32, 45 Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 3, Litera a bis c, Paragraph 62, Absatz 3 und 4, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2 und 3, Paragraph 91, Absatz 3,, Paragraphen 92 a,, 92b, 101, 102, 103 bis 109, 111, 127 Absatz eins und 4, Paragraphen 128,, 129 Absatz 3,, Paragraph 156, Absatz 4 und 5, Paragraphen 157,, 158 und 171 Absatz eins,, 3 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Patente und Patentanmeldungen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 81 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung die Bekanntmachung der Anmeldung tritt.
  3. Absatz 3Für Patentanmeldungen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, als zurückgenommen gelten, hinsichtlich der aber vor diesem Tag die Frist von vier Monaten gemäß Paragraph 99, Absatz 5, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist, tritt die Rechtsfolge, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, außer Kraft, wenn die im Paragraph 99, Absatz 5, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt werden.
  4. Absatz 4Für Patentanmeldungen, hinsichtlich der die im Paragraph 99, Absatz 4, in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung vorgesehene Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist, kann die Äußerung noch bis zum Ablauf der Frist nachgeholt werden.
  5. Absatz 5Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, nicht gefasst wird, sind nach den nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Verfahrensbestimmungen fortzuführen. Die Rechtsfolge des Paragraph 99, Absatz 5, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung tritt nicht ein, wenn die Frist zur Äußerung auf den Vorbescheid am Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Diese Patentanmeldungen sind, wenn innerhalb der im Paragraph 101, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes angeführten Frist eine Veröffentlichung nicht mehr erfolgen kann, auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Für die im Absatz 5, genannten Patentanmeldungen kann, wenn die im Paragraph 87 a, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, vorgesehene Frist am Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes bereits verstrichen ist, die Nachreichung der im Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Angaben noch bis zum Abschluss der technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung erfolgen.
  7. Absatz 7Für die im Absatz 5, genannten Patentanmeldungen, hinsichtlich der eine Frist zur gesonderten Anmeldung gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung gesetzt wurde, gilt diese Frist als nicht gesetzt und kann die gesonderte Anmeldung noch bis zum Ablauf der im Paragraph 92 a, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Fristen eingereicht werden.
  8. Absatz 8Paragraph 92 b, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, ist für Umwandlungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, nicht anzuwenden.

§ 175

Text

Paragraph 175,
  1. Absatz einsAuf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereichte Aberkennungsanträge ist Paragraph 49, Absatz 5 bis 7 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 145 a und 145b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, sind anzuwenden, wenn die Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird.
  3. Absatz 3Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingebrachte Klagen sind Paragraph 150, Absatz 3,, Paragraph 156, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 161, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. Absatz 4Eine schriftliche Vollmacht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, kann nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen werden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes dem Patentamt vorgelegt wird.

§ 176

Text

Paragraph 176,
  1. Absatz einsFür Patentanmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, ist Paragraph 94, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, sind Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 132, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 168, Absatz eins,, 2 und 3 erster, vierter und fünfter Satz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, liegt, ist Paragraph 166, Absatz 2 bis 10 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.

§ 176a

Text

Paragraph 176 a,
  1. Absatz einsBis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 101, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) ist
    1. Ziffer eins
      Paragraph 81 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Veröffentlichung die Bekanntmachung tritt,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 87 a, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nachreichung der im Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Angaben noch bis zu Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses erfolgen kann,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 87 a, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) ist Paragraph 48, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Mikroorganismus“ der Begriff „biologisches Material“ tritt.

§ 176b

Text

Paragraph 176 b,
  1. Absatz einsDie Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren geht hinsichtlich jener
    1. Ziffer eins
      der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates als zweite Instanz auf das Oberlandesgericht Wien und
    2. Ziffer 2
      des Obersten Patent- und Markensenates als dritte Instanz auf den Obersten Gerichtshof über, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG nicht anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Ist eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung, gegen die eine Beschwerde zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst worden und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf dieses Tages Beschwerde erhoben, so kann gegen die Entscheidung innerhalb der offenen Frist Rekurs erhoben werden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobener Rekurs.
  3. Absatz 3Ist eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst worden und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf dieses Tages Berufung erhoben, so kann gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten ab deren Zustellung Berufung oder Rekurs erhoben werden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Berufung oder als rechtzeitig erhobener Rekurs, wenn das nach dem 31. Dezember 2013 zulässige Rechtsmittel der Rekurs ist.
  4. Absatz 4Für Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 eingereicht werden, ist Paragraph 482, ZPO nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Ist eine Entscheidung der Rechtsmittelabteilung, gegen die eine Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst worden und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf dieses Tages Beschwerde erhoben, so kann gegen die Entscheidung innerhalb der offenen Frist Revisionsrekurs (Paragraph 140, Absatz 2,) erhoben werden. Der Revisionsrekurs ist ohne die Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG zulässig und beim Oberlandesgericht Wien einzubringen. Eine gegen eine Entscheidung der Rechtsmittelabteilung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobener Revisionsrekurs.
  6. Absatz 6Gegen Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst worden sind, kann eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. In den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof treten an die Stelle des Obersten Patent- und Markensenates, sofern er in zweiter Instanz entschieden hat, das Oberlandesgericht Wien, sofern er in dritter Instanz entschieden hat, der Oberste Gerichtshof. Gegebenenfalls ist das Verfahren vor dem jeweiligen Gericht fortzusetzen.
  7. Absatz 7Für Wiedereinsetzungsverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Rechtsmittelverfahren anhängig sind, sind die Paragraphen 129 bis 136 weiter anzuwenden.
  8. Absatz 8Ist die angefochtene Entscheidung, hinsichtlich der die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 127, begehrt wird, vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 durch die Rechtsmittelabteilung oder durch den Obersten Patent- und Markensenat gefasst worden, ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren zuständig.

§ 176c

Text

Paragraph 176 c,
  1. Absatz einsArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 58 b, stehen und nicht gleichzeitig Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Patentamts im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund sind, sind berechtigt, mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 58 b, in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie – Patentamt) zu wechseln. Diese haben die Erklärung der Bereitschaft zum Wechsel spätestens sieben Monate vor dem Außerkrafttreten des Paragraph 58 b, schriftlich gegenüber dem Patentamt abzugeben. Die Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Bedingung beigefügt hat. Das Arbeitsverhältnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Erklärung nicht rechtzeitig abgeben, oder die nicht ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit stehen, ist nach den für dieses Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen zu beenden.
  2. Absatz 2Für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Erklärung zum Wechsel in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß Absatz eins, abgeben, aber kein solches Dienstverhältnis eingehen, endet das Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 58 b, unter Wahrung der arbeitsrechtlichen Ansprüche.
  3. Absatz 3Die vertraglichen Dienstverhältnisse zum Bund gemäß Absatz eins, sind so abzuschließen, dass sie mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 58 b, beginnen. Anlässlich des Wechsels in ein Dienstverhältnis zum Bund besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung. Für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes für Vertragsbedienstete des Bundes. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die vor dem Wechsel eine Anwartschaft auf eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz erworben haben, ist Paragraph 84, VBG anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bund übernimmt mit dem Außerkrafttreten der Paragraphen 58 a und 58b das Vermögen sowie sonstige Rechte und Verbindlichkeiten, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. Der Bund haftet nur bis zum Ausmaß des übernommenen Vermögens.
  5. Absatz 5Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Bund und dem Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erlöschen mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 58 b,
  6. Absatz 6Mit Beginn des vierten auf das Außerkrafttreten des Paragraph 58 b, folgenden Monats hat die Präsidentin oder der Präsident des Patentamts der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Rechnungsabschluss über die Gebarung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit vorzulegen.
  7. Absatz 7Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Auflösung des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts, der Vermögensübertragung bzw. der Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom teilrechtsfähigen Bereich des Patentamts an den Bund sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Abgaben und Steuern mit Ausnahme der Umsatzsteuer befreit.

§ 176d

Text

Paragraph 176 d,

Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, eingereicht werden, sind Paragraph 57 a, Ziffer 2,, Paragraph 111 a, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 2, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 177

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 177,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 178

Text

Paragraph 178,

Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 179

Text

Paragraph 179,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph 51, die Bundesregierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich Paragraph 49, Absatz 4,, Paragraphen 147 bis 156, 158 bis 162 und 165 der Bundesminister für Justiz,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich Paragraph 126 und der Paragraphen 138 bis 146 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich Paragraph 57, Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich Paragraph 58 b, Absatz 6, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 180

Text

Paragraph 180,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 21,, 60 Absatz 4 und 5, Paragraph 64, Absatz 3 und 4, Paragraphen 68,, 78 Absatz eins,, Paragraphen 79,, 89 Absatz eins,, Paragraphen 90,, 94 Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 5,, Paragraph 166, Absatz 3 und 4, Paragraphen 168,, 169, 171 Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 172 a,, Paragraph 172 a,, die Überschrift des römisch VI. Abschnittes sowie Paragraph 173, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992, treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992, folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 167, tritt mit Ende des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992, folgenden Monats außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 21,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 50,, Paragraph 77,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 90,, Paragraph 91 a, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 92 b,, Paragraph 92 b,, Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 sowie Paragraph 102, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1994, treten mit 1. April 1994 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 22 und 28 Absatz eins,, Paragraphen 36,, 37 und 47 Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 7,, Paragraph 110 und 112 Absatz 2,, Paragraph 137, Absatz 2,, Paragraphen 155 und 166 Absatz 3,, Paragraph 173, Ziffer 2 bis 7 sowie Paragraph 173 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 24,, 25, die Überschrift des Paragraph 29,, Paragraph 29,, die Überschrift des Paragraph 38,, Paragraphen 38 bis 42 und 47 Absatz 3,, Paragraph 110, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 164, sowie Paragraphen 164,, 172 und Paragraph 173, Ziffer 3, treten mit Ablauf des 31. Dezembers 1995 außer Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraphen 58 a und 60 Absatz 3, Litera d,, Paragraph 61, Absatz 6,, Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 64, Absatz 3 bis 5, Paragraph 70, Absatz 5,, Paragraph 81, Absatz 4,, Paragraphen 93 a,, 93b und 94 Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 166, Absatz eins,, Paragraphen 172 b und 172c sowie Paragraph 173, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer 3, in der bisher geltenden Fassung und Paragraph 110, samt Überschrift außer Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 36, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraphen 83,, 120 Absatz 5,, Paragraph 166, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 168, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3 und 5, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 22, Absatz 3 bis 5, Paragraphen 22 a,, 28 Absatz 2,, Paragraphen 31,, 32, 43 Absatz 5,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 5 bis 7, Paragraphen 50,, 52 Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraphen 57 b,, 58b Absatz 3,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 3 und 4, Paragraphen 62 a,, 63 Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraphen 68,, 69, 70 Absatz 2 und 5, die Überschrift des Paragraph 71,, Paragraphen 71,, 72 Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz 4,, 8 und 9, Paragraph 74, Absatz eins,, 4, 10 und 11, Paragraph 76, Absatz 2 bis 4, Paragraph 78, Absatz 2 und 3, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins und 2, Paragraph 81, Absatz 2 und 3, Paragraphen 81 a,, 82 Absatz 2 und 5, Paragraphen 83,, 84 Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 87 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 91, Absatz 3,, Paragraphen 91 a,, 92a, 92b, 93 Absatz eins,, Paragraphen 94,, 95 Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 99,, Paragraphen 99,, 100, die Überschrift des Paragraph 101,, Paragraphen 101,, 101a, die Überschrift des Paragraph 101 b,, Paragraph 101 b,, die Überschrift des Paragraph 101 c,, Paragraph 101 c,, die Überschrift des Paragraph 101 d,, Paragraphen 101 d,, 102, 103 Absatz 2 bis 6, Paragraphen 104,, 105, die Überschrift des Paragraph 107,, Paragraph 107,, die Überschrift des Paragraph 108,, Paragraphen 108,, 112 Absatz 2,, Paragraph 114, Absatz 3,, Paragraph 115, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 115 a,, Paragraphen 115 a,, 120 Absatz 4 und 5, Paragraph 122, Absatz eins,, Paragraphen 125,, 127 Absatz eins und 4, Paragraph 128,, die Überschrift des Paragraph 128 a,, Paragraphen 128 a,, 129 Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 129, Absatz 3,, Paragraph 137, Absatz 2,, Paragraph 138, Absatz 2,, Paragraph 139, Absatz 2 und 3, Paragraphen 141,, 142 Absatz eins, Ziffer eins,, die Überschrift des Paragraph 145 a,, Paragraph 145 a,, die Überschrift des Paragraph 145 b,, Paragraphen 145 b,, 148, 150 Absatz 3 und 4, die Überschrift des Paragraph 151 a,, Paragraphen 151 a,, 152 Absatz 2 und 3, Paragraphen 154,, 156 Absatz 3 bis 6, die Überschrift des Paragraph 157,, Paragraph 157,, die Überschrift des Paragraph 158,, Paragraphen 158,, 159, 160, 161, die Überschrift des römisch VI. Abschnittes, die Überschrift des Paragraph 173,, Paragraphen 173 bis 176, die Überschrift des Paragraph 177 und Paragraphen 177 bis 179 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 6,, Paragraph 76, Absatz 5,, Paragraph 90,, die Überschrift des Paragraph 106,, Paragraph 106,, die Überschrift des Paragraph 109,, Paragraph 109,, die Überschrift des Paragraph 111,, Paragraph 111,, Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 132,, der römisch fünf. Abschnitt, Paragraphen 172 b,, 172c und 173a in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 21, Absatz 4 und 5, Paragraphen 58,, 58a Absatz 4,, Paragraph 60, Absatz eins und 2, Paragraphen 61,, 72 Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 119, Absatz 3 und Paragraph 181, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten Paragraphen 59 und 60 Absatz 4 und 5 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph eins, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 2,, 3 Absatz 3,, Paragraphen 22 b,, 22c, 36 Absatz 2 bis 5, Paragraph 37,, die Überschrift des Paragraph 38,, Paragraphen 38,, 47 Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 81 a,, Paragraphen 81 a,, 87a Absatz 2 und 3, Paragraphen 89 a,, 102 Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 182, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten Paragraph 36, Absatz 4 bis 7 und die Überschrift vor Paragraph 37, in der bisher geltenden Fassung sowie Paragraph 81 a,, Paragraph 87 a, Absatz 2 und 3 und Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 48, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) treten mit dem Inkrafttreten des Paragraph 101, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2005, (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,) in Kraft. Zugleich treten Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 48, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 159, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 180a

Text

Paragraph 180 a,
  1. Absatz einsParagraph 22, Absatz eins,, Paragraphen 57 a,, 60 Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 2 und 7, Paragraph 81, Absatz 4,, die Überschriften vor Paragraph 111 a,, Paragraph 111 a, Absatz 3 und Paragraph 181 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz 2,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraphen 92 und 95 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. Oktober 1965 über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides der Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1965,, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Durchführung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Musterschutzgesetzes 1990 (Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung – PGMMV), Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1997,, treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 151 a,, die Überschrift des Paragraph 151 b,, Paragraphen 151 b und 183 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraphen 22 a,, 60 Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 173, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007, treten mit dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 21, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 58 b, Absatz 6,, Paragraph 74, Absatz 9,, Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 178 a und 179 Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 58 a, Absatz eins und 2, Paragraph 58 b, Absatz 3 und 5, Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz 2, zweiter Satz und Abschnitt römisch fünf in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

§ 180b

Text

Paragraph 180 b,
  1. Absatz einsParagraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 21, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 37, Absatz 5,, Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 61, Absatz 2,, 3 und 6, Paragraph 62, Absatz 8,, Paragraphen 63,, 66, 67, 76, 77, 82 Absatz 4,, Paragraphen 83,, 84 Absatz 3,, Paragraphen 85,, 95 Absatz 3,, Paragraph 103, Absatz 5,, Paragraph 111 a, Absatz 5,, Paragraph 114 a, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz 3 und 4, Paragraph 119, Absatz eins und 3, Paragraph 125, Absatz eins,, Paragraphen 126,, 127 Absatz 4,, Paragraph 129, Absatz 2,, Paragraph 130, Absatz 2,, Paragraph 137,, die Überschrift des römisch IV. Hauptstücks, Paragraphen 138 bis 146 samt Überschriften, die Umbenennung des bisherigen römisch IV. Hauptstücks, Paragraph 156, Absatz 6,, die Überschrift des Paragraph 157,, Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 160,, 162 Absatz eins,, die Umbenennung des bisherigen römisch fünf. und römisch VI. Hauptstücks, Paragraphen 176 b und 179 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraphen 70 bis 75 samt Überschriften und Paragraph 178 a, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 6 und 7, Paragraph 62, Absatz 8,, Paragraph 80, Absatz 4,, Paragraph 91 a, erster Satz, Paragraphen 92,, 101 Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 111 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  4. Absatz 4Die Überschrift des Paragraph 81 und Paragraph 81, Absatz 8, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 2, Absatz 2, 1. und 3. Satz, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 22, Absatz eins a und 1b, Paragraph 57 a, Ziffer 2,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 2, 3. Satz und Absatz 5,, Paragraph 89, Absatz 2 und 3, Paragraph 102, Absatz 2, 1. Satz, Paragraph 111 a, Absatz eins, 2. Satz, Absatz 2 und Absatz 3, 1. Satz, Paragraph 114, Absatz 4, sowie Paragraph 115, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich treten Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 111 a, Absatz 4, letzter Satz außer Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 181 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 180c

Text

Paragraph 180 c,
  1. Absatz einsParagraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 58 a und Paragraph 58 b, außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 57 b, letzter Satz, die Überschrift zu Paragraph 58,, Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 176 c, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung des Präsidenten des Patentamts über die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit des Patentamts zu erbringenden Service- und Informationsleistungen (Teilrechtsfähigkeitsverordnung 2010 – TRFV 2010), PBl. 2010, Nr. 2, Anhang, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats außer Kraft.

§ 181

Text

Paragraph 181,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 181a

Text

Paragraph 181 a,
  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird Artikel 10, Absatz 6, der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 136 vom 30. April 2004 Sitzung 34, umgesetzt.
  2. Absatz 2Mit diesem Bundesgesetz wird dem Artikel 41, der Verordnung (EU) 2019/6 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07. 01.2019, S 43, entsprochen.

§ 182

Text

Paragraph 182,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli 1998 Sitzung 13, umgesetzt.

§ 183

Text

Paragraph 183,

Mit diesem Bundesgesetz wird das Patentgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4. 2004, Seite 45, angepasst.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,, zu Paragraph 156, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)

Paragraph 156, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verletzungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängig gemacht worden sind, nicht anzuwenden.

Art. 3

Text

Artikel III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,, zu Paragraph 163, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)

Für gerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 228, ZPO, die auf eine Feststellung im Sinne des Paragraph 163, dieses Bundesgesetzes gerichtet sind und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, gilt Paragraph 163, dieses Bundesgesetzes nicht.

Art. 3

Text

Artikel III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1981,, zu Paragraphen 166, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 167,, 168 Absatz eins und 5 Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)

  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
  2. Absatz 2Gestundete Gebühren sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.

Art. 3

Text

Artikel III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1984,, zu Paragraphen 166, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 167,, 168 Absatz eins und 5 Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)

  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
  2. Absatz 2Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß Paragraph 101, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.
  3. Absatz 3Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.

Art. 3

Text

Artikel III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)

Werden zum Zweck der Erstellung von Registern, die vom Patentamt auf Grund gesetzlicher Vorschriften geführt werden, oder zur Erfüllung einer jedermann gegenüber bestehenden Auskunftspflicht des Patentamtes Daten automationsunterstützt verarbeitet, so gelten für deren Ermittlung, Verarbeitung, Übermittlung, Richtigstellung und Löschung die Paragraphen 11 und 12 Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung nicht.

Art. 3

Text

Artikel III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1987,, zu Paragraph 166, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 167,, Paragraph 168, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)

  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
  2. Absatz 2Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß Paragraph 101, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.
  3. Absatz 3Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.

Art. 4

Text

Artikel IV

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1977,, zu Paragraphen 166, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 167,, 168 Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 171, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)

  1. Absatz einsDie Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für alle Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
  2. Absatz 2Gestundete Gebühren sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.

Art. 4

Text

Artikel IV

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, zu Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)

  1. Absatz einsSoweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Artikel 167, Absatz 2, Litera a, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, wirksam ist, werden Patente für Erfindungen von chemischen Erzeugnissen als solchen, von Nahrungsmitteln als solchen für Menschen oder von Arzneimitteln als solchen nicht erteilt, es sei denn, die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.
  2. Absatz 2Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. römisch VII Absatz eins,) sind entgegen Absatz eins, erteilte Patente auf Antrag nichtig zu erklären.

Art. 5

Text

Artikel V

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, zu Paragraphen eins -, 3,, 96-98 Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)

  1. Absatz einsPatente, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. römisch VII Absatz eins,) erteilt worden sind, sind auf Antrag nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß ihr Gegenstand nach den Paragraphen eins bis 3 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, nicht patentfähig war oder die Erfindung Gegenstand des Patentes eines früheren Anmelders ist.
  2. Absatz 2Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommene Prioritätsrechte im Sinne der Paragraphen 96 bis 98 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Patentgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 349, gelten weiter.

Art. 6

Text

Artikel VI

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, zu Paragraphen 28,, 46 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 110, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)

Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. römisch VII Absatz eins,) eingereichten Patentanmeldungen beruhen, sind Paragraph 28,, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, sowie Paragraph 110, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, weiterhin maßgebend.

Art. 79

Text

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu Paragraph 76,, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.