Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Rechtsanwaltstarifgesetz, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
StF: BGBl. Nr. 189/1969 idF BGBl. Nr. 245/1969 (DFB) (NR: GP XI RV 1175 AB 1293 S. 141. BR: S. 277.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1972, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1974, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1977, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 598 AB 632 S. 65. BR: 2294 AB 2298 S. 407.)

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1981, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1985, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986, (NR: GP römisch XVI IA 105/A AB 798 S. 126. BR: 3072 AB 3075 S. 471.)

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1989, (DFB) (NR: GP römisch XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1990, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 503 AB 851 S. 95. BR: 4401 AB 4411 S. 563.)

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1994, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 195 AB 309 S. 46. BR: AB 5053 S. 603.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1638 AB 1681 S. 162. BR: AB 5913 S. 653.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2001, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 760 AB 789 S. 81. BR: AB 6483 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 174 AB 213 S. 32. BR: AB 6867 S. 701.)

[CELEX-Nr.: 32001L0097]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 249 AB 270 S. 38. BR: AB 6897 S. 703.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2004, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)

[CELEX-Nr.: 32003L0008]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2005, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 928 AB 986 S. 112. BR: AB 7311 S. 723.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1168 AB 1238 S. 129. BR: AB 7461 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2007, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32005L0060, 32006L0070]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII AB 583 S. 61. BR: AB 7962 S. 757.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 483 AB 567 S. 49. BR: AB 8232 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2356 AB 2368 S. 206. BR: AB 9014 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32013L0036, 32015L0849, 32018L0843, 32018L0958]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)

[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32012L0029, 32017L0541]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)

[CELEX-Nr.: 32019L1023]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

§ 1

Text

Gegenstand des Tarifs

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den Paragraphen 577, ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.
  2. Absatz 2Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden, sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entlohnung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.

§ 2

Text

Einschränkung der Geltung des Tarifs

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDurch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.
  2. Absatz 2Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlaßte besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.

§ 3

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 3,

Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (Paragraph 13,), im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Paragraph 4,

Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage (Paragraph 3,) nach den Vorschriften der Paragraphen 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm, im außerstreitigen Verfahren, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, jedoch nach dem Wert, den die Partei in ihrem Antrag als Wert des Verfahrensgegenstandes bezeichnet hat.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der begehrte Teil maßgebend. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt, die beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des begehrten Überschusses maßgebend.
  2. Absatz 2Streitigkeiten nach Paragraph 37, der Exekutionsordnung sind nach dem Wert des Anspruches (Paragraph 13,) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach diesem. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte und wird über die Verpflichtung zum Kostenersatz in einer Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen als Bemessungsgrundlage der höchste der Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der für die einzelnen Beklagten maßgebenden Streitwerte aufzuteilen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFindet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsÄndert sich im Lauf eines Prozesses oder außerstreitigen Verfahrens der Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes oder Verfahrensgegenstandes derart, dass die vorgenommene Bewertung den gegenwärtigen Wertverhältnissen offenbar nicht mehr entspricht, so ist mangels einer Einigung der Parteien die Bemessungsgrundlage auf Antrag einer Partei vom Gericht nach Paragraph 7, neu festzusetzen. Im Verfahren vor dem Revisions- oder Revisionsrekursgericht kann dieser Antrag in der Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt werden; wenn der Antrag in der Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt wird, kann das Revisions- oder Revisionsrekursgericht eine Äußerung des Revisions- oder Revisionsrekurswerbers einholen.
  2. Absatz 2Wurde im Lauf eines Verfahrens die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, geändert, so ist bei Bestimmung der Kosten des gesamten dieser Kostenbestimmung vorangegangenen Verfahrens der im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz geltende Streitwert maßgebend.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt auch im Rechtsmittelverfahren, für die Kosten der im Instanzenzug untergeordneten Gerichte jedoch nur dann, wenn diese Kosten von dem Gericht höherer Instanz bestimmt werden. Wurden die Entscheidungen untergeordneter Gerichte im Instanzenzug ganz oder teilweise aufgehoben, so ist der neuen Entscheidung über die Hauptsache auch bei der Bestimmung der Kosten jener Gerichte, deren Entscheidungen aufgehoben worden sind, der zuletzt festgesetzte Streitwert oder Verfahrenswert zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt auch dann, wenn der nach Paragraph 6, für die Bewertung maßgebende Umrechnungskurs sich während des Instanzenzuges geändert hat.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAnsprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen und auf Zahlung von Renten im Falle von Körperbeschädigungen oder der Tötung eines Menschen sind mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für drei Jahre geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Absatz eins, genannten Beträge gefordert, so ist die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.
  3. Absatz 3Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Der Gegenstand ist zu bewerten:

  1. Ziffer eins
    in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen
    mit 800 Euro;
  2. Ziffer 2
    in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
    1. Litera a
      bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird,
      mit 2 000 Euro,
    2. Litera b
      bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter Litera a, fallen,
      mit 1 500 Euro,
    3. Litera c
      bei kleineren Wohnungen
      mit 1 000 Euro;
  3. Ziffer 3
    in Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG, Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002, Paragraph 22, Absatz eins, WGG, Paragraph 25, HeizKG und dem Kleingartengesetz
    1. Litera a
      bei objektbezogenen Ansprüchen
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
        mit 2 000 Euro,
      2. ansonsten höchstens
        mit 6 000 Euro,
      3. Sub-Litera, b, b
        bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens
        mit 4 500 Euro,
      4. Sub-Litera, c, c
        bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
        mit 1 000 Euro,
      5. ansonsten höchstens
        mit 3 000 Euro,
    2. Litera b
      bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002),
      • wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
        mit 4 000 Euro,
      • ansonsten höchstens
        mit 12 000 Euro,
      • Sub-Litera, b, b
        bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
        mit 2 500 Euro,
      • ansonsten höchstens
        mit 7 500 Euro,
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      in Ehesachen
      mit 6 000 Euro,
    2. Litera b
      in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
      mit 2 400 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach Litera a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
  1. Ziffer 5
    in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
    1. Litera a
      bei Einzelfirmen
      mit 3 000 Euro,
    2. Litera b
      bei Aktiengesellschaften
      mit 70 000 Euro,
    3. Litera c
      bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
      mit 35 000 Euro,
    4. Litera d
      bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften
      mit 15 000 Euro;
bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 8, dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.
  1. Ziffer 6
    in Streitigkeiten über Klagen nach Paragraph 20 und nach Paragraph 1330, ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
    1. Litera a
      wenn die Behauptung in einem Medium (Paragraph eins, Ziffer eins, Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens
      mit 21 000 Euro,
    2. Litera b
      ansonsten höchstens
      mit 11 000 Euro;
    bei Klagen auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;
  2. Ziffer 6 a
    in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG höchstens
    mit 24 000 Euro;
  3. Ziffer 6 b
    in Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO mindestens
    mit 4.500 Euro;
  4. Ziffer 7
    in Strafsachen über eine Privatanklage
    1. Litera a
      wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
      mit 6 000 Euro,
    2. Litera b
      wegen sonstiger Vergehen
      mit 11 000 Euro;
  5. Ziffer 8
    in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 2,)
    mit 11 000 Euro;
  6. Ziffer 9
    in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
    1. Litera a
      wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
      mit 3 000 Euro,
    2. Litera b
      wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen
      mit 6 000 Euro.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem 31. Dezember 2007 bei Gericht eingebracht worden ist (vgl. Art. XVII § 16, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsSoweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung der Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage, dessen Zuspruch beantragt wird. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird.
  2. Absatz 2Übersteigt in den Fällen des Absatz eins, der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.
  2. Absatz 2Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.
  3. Absatz 2 aAbsatz eins und 2 sind auch auf die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in demselben außerstreitigen Verfahren und auf die Verbindung mehrerer außerstreitiger Verfahren sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 3Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen. Gleiches gilt in sinngemäßer Anwendung auch für Änderungen des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren.
  5. Absatz 4Wird das Begehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte oder Verfahrenswerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Wertes, anzunehmen:
    1. Litera a
      in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind,
      2 000 Euro,
    2. Litera b
      in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,
      1 000 Euro,
    3. Litera c
      in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht
      200 Euro.

Das Gleiche gilt, wenn das Begehren

  1. Litera a
    in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, auf weniger als
    2 000 Euro,
  2. Litera b
    in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, auf weniger als
    1 000 Euro,
  3. Litera c
    in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht auf weniger als
    200 Euro

eingeschränkt wird.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIm Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
    1. Litera a
      für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;
    2. Litera b
      für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;
    3. Litera c
      für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in Litera a, angegebene Wert;
    4. Litera d
      für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

§ 14

Text

Paragraph 14,

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

  1. Litera a
    in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind,
    24 000 Euro,
  2. Litera b
    in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,
    10 000 Euro,
  3. Litera c
    in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht
    1 000 Euro.

§ 15

Text

Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen

Paragraph 15,

Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (Paragraph eins,) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:

  1. Litera a
    wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind
    10 v. H.,
     
  2. Litera b
    für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je
    5 v. H.,
     

jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

§ 16

Text

Auslagen

Paragraph 16,

Die Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit Paragraph 23, nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach Paragraph 5, Absatz eins, EIRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

§ 17

Text

Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise

Paragraph 17,

Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.

§ 18

Text

Kostenverzeichnisse

Paragraph 18,

Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.

§ 19

Text

Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte

Paragraph 19,

Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.

§ 20

Text

Zustellungsbevollmächtigter

Paragraph 20,

Der Rechtsanwalt, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden ist, hat bloß Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die Übersendung von Schriftstücken und auf die Entlohnung für die Verfassung und Abfertigung von Briefen.

§ 21

Text

Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.
  2. Absatz 2Unter die Ansätze des Tarifs darf, auch bei gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem Tarif nicht unterliegen, nur heruntergegangen werden, wenn der Rechtsanwalt keine höhere Entlohnung verlangt.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Abgesonderte Schriftsätze

Paragraph 22,

Im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.

§ 23

Text

Einheitssatz für Nebenleistungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.
  2. Absatz 2Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Absatz eins, angeführten Nebenleistungen verrechnen.
  3. Absatz 3Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.
  4. Absatz 4Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.
  5. Absatz 5Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 A Abschnitt römisch II und römisch III, Tarifpost 3 B Abschnitt römisch II, Tarifpost 3 C Abschnitt römisch II oder Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 5,, 6, Abschnitt römisch II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.
  6. Absatz 6In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Absatz 7, – auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
  7. Absatz 7In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Absatz 3, Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.
  8. Absatz 8Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt römisch eins Ziffer 2, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
  9. Absatz 9In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach – im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Absatz 5, vierfach – zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.
  10. Absatz 10Der Absatz 9, gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen Paragraph 501, Absatz eins, ZPO anzuwenden ist.

§ 23a

Text

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

Paragraph 23 a,

Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 5,00 Euro. Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 2,60 Euro. Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (Paragraph 23,) und des Streitgenossenzuschlags (Paragraph 15,) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 9,50 Euro.

§ 24

Text

Abgekürzte Verzeichnung der Kosten

(Normalkostentarif)

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken
    1. Litera a
      im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
    1. Litera c
      im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.
  2. Absatz 2In den im Absatz eins, genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, dass der Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.

§ 25

Text

Festsetzung von Zuschlägen

Paragraph 25,

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im Paragraph 23 a, angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 26

Text

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.
  2. Absatz 2Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, daß die Höhe der Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.
  3. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
    1. Ziffer eins
      das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 305, über den Rechtsanwaltstarif,
    2. Ziffer 2
      die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Jänner 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 33, über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 218, der Kundmachung vom 30. August 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 232, und der Verordnung vom 20. Juli 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 177.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 23 a und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2008, treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 bei Gericht eingebracht werden.
  5. Absatz 5Paragraph 10, Ziffer 5, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht eingebracht werden.
  6. Absatz 6Paragraph 10, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 bei Gericht eingebracht werden.

§ 26a

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsParagraphen 10 und 23 Absatz 5, sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.
  2. Absatz 2Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 14 und die Tarifpost 3 B in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft. Paragraph 10,, Paragraph 12 und Paragraph 14, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 bewirkt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 10,, Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und c, Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 148 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 24, Absatz eins und Tarifpost 1 Abschnitt römisch III in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 3,, Tarifpost 1 Abschnitt römisch IV, Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer 4 und Abschnitt römisch II Ziffer 4, sowie Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins Ziffer 4, Litera a, in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Anl. 1

Text

Tarif Tarifpost 1

römisch eins. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:

  1. Litera a
    bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
  2. Litera b
    Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
  3. Litera c
    Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
  4. Litera d
    Anträge auf Kostenbestimmung;
  5. Litera e
    Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;
  6. Litera f
    Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
  7. Litera g
    Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach Paragraph 5, Absatz 2, EIRAG;

römisch II. im Zivilprozeß:

  1. Litera a
    Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;
  2. Litera b
    Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
  3. Litera c
    Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  4. Litera d
    Zurücknahme von Klagen;
  5. Litera e
    Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;
  6. Litera f
    Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Paragraph 398, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung;
  7. Litera g
    Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
  8. Litera h
    schriftliche Berufungsanmeldungen;
  9. Litera i
    Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

römisch II a. im außerstreitigen Verfahren:

  1. Litera a
    Anträge auf Bestellung eines Kurators;
  2. Litera b
    Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  3. Litera c
    Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der Zeit des Innehaltens;
  4. Litera d
    Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen;

römisch III. im Exekutionsverfahren:

  1. Litera a
    Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Paragraph 249 a, Absatz eins, Ziffer 4, EO;
  2. Litera b
    Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;
  3. Litera c
    Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach Paragraph 169, Ziffer 2, EO und Paragraph 223, Absatz eins, EO;
  4. Litera d
    Angabe des Entschädigungsbetrags nach Paragraph 211, EO;
  5. Litera e
    Einsprüche nach Paragraph 54 c, EO und Titelvorlagen nach Paragraph 54 d, EO;
  6. Litera f
    Einstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, oder Paragraph 148, Ziffer 2, EO;
  7. Litera g
    Anträge nach Paragraphen 47, oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach Paragraph 47, Absatz 4, EO;
  8. Litera h
    Forderungsanmeldungen;

  1. Ziffer römisch IV
    im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
    1. Litera a
      Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
    2. Litera b
      Forderungsanmeldungen im Restrukturierungsverfahren:

bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro
4,20 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
5,90 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
7,50 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
8,40 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
9,20 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
11,10 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
14,80 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
16,10 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
17,90 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
21,50 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
26,60 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
35,10 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um
4,20 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um
4,20 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies
vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
0,1 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro
0,05 vT,
jedoch nie mehr als
312,20 Euro.

Anmerkung zu Tarifpost 1:

In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt römisch eins Ziffer 2, auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.

Tarifpost 2

römisch eins. Für folgende Schriftsätze:

  1. Ziffer eins
    im Zivilprozeß:
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
    1. Litera b
      Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach Paragraph 549, ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;
    2. Litera c
      Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, sofern sie sich auf Klagen nach Litera b, beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.
    3. Litera d
      Aufkündigungen und Anträge nach Paragraph 567, der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
    4. Litera e
      sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  2. Ziffer 2
    im Exekutionsverfahren:
    für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  3. Ziffer 3
    im außerstreitigen Verfahren:
    1. Litera a
      kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
    2. Litera b
      Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
    3. Litera c
      Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;
    4. Litera d
      verfahrenseinleitende Anträge, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist;
    5. Litera e
      Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Anträgen, die sich auf die bloße Bestreitung des Vorbringens im Antrag und das Begehren auf Abweisung beschränken;
    6. Litera f
      sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  4. Ziffer 4
    im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
    für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:

bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro
17,90 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
26,60 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
35,10 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
38,70 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
43,70 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
52,50 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
69,80 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
78,60 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
87,00 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
104,60 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
130,20 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
173,80 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um
17,90 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um
17,90 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies
vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
0,5 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro
0,25 vT,
jedoch nie mehr als
1 558,20 Euro.

römisch II. für folgende Tagsatzungen:

  1. Ziffer eins
    im Zivilprozeß:
    Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,)
    1. Litera b
      Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
    2. Litera c
      Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen;
    3. Litera d
      Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;
    4. Litera e
      Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  2. Ziffer 2
    im Exekutionsverfahren:
    1. Litera a
      Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,)
  3. Ziffer 3
    im außerstreitigen Verfahren:
    1. Litera a
      Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
    2. Litera b
      Tagsatzungen, die bloß einem Vergleichsabschluss dienen;
    3. Litera c
      Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  4. Ziffer 4
    im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
    Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:
    für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 558,20 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 779,30 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 2:

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)
  1. Ziffer 2
    Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 9,20 Euro für die halbe Stunde.
  2. Ziffer 3
    Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 17,90 Euro.

Tarifpost 3

A

römisch eins. Für folgende Schriftsätze:

  1. Ziffer eins
    im Zivilprozeß:
    1. Litera a
      Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    2. Litera b
      Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;
    3. Litera c
      Aufkündigungen und Anträge nach Paragraph 567, der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    4. Litera d
      vorbereitende Schriftsätze, die nach Paragraph 257, Absatz 3, der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
    5. Litera e
      Anträge auf Sicherung von Beweisen;
  2. Ziffer 2
    im Exekutionsverfahren:
    Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.
  3. Ziffer 3
    im außerstreitigen Verfahren:
    1. Litera a
      verfahrenseinleitende Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    2. Litera b
      Äußerungen zu verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    3. Litera c
      aufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten, soweit nicht jeweils eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist oder sich das Vorbringen auf die bloße Bestreitung und den Antrag auf Abweisung beschränkt;
  4. Ziffer 4
    im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
    1. Litera a
      Anträge auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung und auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens;
    2. Litera b
      Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;
  5. Ziffer 5
    in allen Verfahren:
    1. Litera a
      Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
    2. Litera b
      Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:

bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro
35,10 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
52,50 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
69,80 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
76,80 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
87,00 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
104,60 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
139,10 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
156,20 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
173,80 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
208,20 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
260,20 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
346,60 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro für je
angefangene weitere 1 450 Euro um
35,10 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um
35,10 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies
vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
1 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro
0,5 vT,
jedoch nie mehr als
20 770,60 Euro.

römisch II. für folgende Tagsatzungen:

  1. Ziffer eins
    im Zivilprozess und im außerstreitigen Verfahren:
    für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
  2. Ziffer 2
    im Exekutionsverfahren:
    1. Litera a
      Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
    2. Litera b
      Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:
    für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 770,60 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 385,40 Euro.

römisch III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt römisch II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.

B

römisch eins. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Teil A oder C fallen, sowie Beschwerden:

bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro
43,70 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
65,40 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
87,00 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
96,00 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
108,60 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
130,20 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
173,80 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
195,20 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
216,90 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
260,20 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
325,00 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
433,20 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um
43,70 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um
43,70 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies
vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
1,25 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro
0,625 vT,
jedoch nie mehr als
25 963,20 Euro

römisch eins a. für Schriftsätze nach Paragraph 473 a, ZPO die Hälfte der in Abschnitt römisch eins festgesetzten Entlohnung;

römisch II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung oder einen Rekurs:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 25 963,20 Euro,

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 12 981,80 Euro.

C

römisch eins. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro
52,50 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro
78,60 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
104,60 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro
115,00 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
130,20 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
156,20 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro
208,20 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
234,40 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
260,20 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro
312,20 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
390,00 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro
519,60 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um
52,50 Euro
mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um
52,50 Euro
mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies
vom Mehrbetrag
über 36 340 Euro
1,5 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag
über 363 360 Euro
0,75 vT,
jedoch nie mehr als
31 155,80 Euro.

  1. Ziffer römisch eins a
    für Parteianträge nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Artikel 140 a, B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung;

römisch II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 31 155,80 Euro,

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 15 578,00 Euro;

römisch III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt römisch II ergebenden Entlohnung.

Anmerkungen zu Tarifpost 3:

  1. Ziffer eins
    Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
  2. Ziffer 2
    Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 17,90 Euro für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  3. Ziffer 3
    Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 35,10 Euro.
  4. Ziffer 4
    Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
  5. Ziffer 5
    Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

Tarifpost 4

römisch eins. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

  1. Ziffer eins
    für Anklagen
    1. Litera a
      wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
      184,60 Euro;
    2. Litera b
      wegen sonstiger Vergehen
      307,60 Euro;
  2. Ziffer 2
    für selbständige Anträge nach den Paragraphen 8,, 33 Absatz 2,, 33a und 34 Absatz 3, Mediengesetz, Anträge nach den Paragraphen 14,, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach Paragraph 20, Mediengesetz
    307,60 Euro;
  3. Ziffer 3
    für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Ziffer 4, dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:
    die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach Paragraph 20, Mediengesetz handelt, die Hälfte;
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:
    ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    1. Litera b
      für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:
      die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung;
    2. Litera c
      für Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:
      das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    3. Litera d
      für Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:
      die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach Paragraph 11, zu berechnen;
  5. Ziffer 5
    für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:
    für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
  6. Ziffer 6
    für Verhandlungen zweiter Instanz:
    für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

römisch II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:

  1. Litera a
    bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:
    die Hälfte der im Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
  2. Litera b
    bei anderen Vergehen und bei Verbrechen:
    die Hälfte der im Abschnitt 1 Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
    für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Ziffer 4, Litera d, sinngemäß.

Anmerkungen zu Tarifpost 4:

  1. Ziffer eins
    Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 9,20 Euro und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  2. Ziffer 2
    Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 35,10 Euro.
  3. Ziffer 3
    Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, dieser Tarifpost.

Tarifpost 5

Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):

bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro
4,20 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro
5,60 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
6,30 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
7,50 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
9,20 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 2 910 Euro
10,80 Euro,
über 2 910 Euro für je angefangene weitere 1 450 Euro um
3,30 Euro
mehr, jedoch nie mehr als
104,60 Euro.

Tarifpost 6

Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:

das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 208,20 Euro.

Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:

Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.

Tarifpost 7

  1. Absatz einsFür die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 208,20 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Ziffer 4 ;, außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 416,10 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
  2. Absatz 2Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Absatz eins, letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
  3. Absatz 3Nach Absatz eins, letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

Tarifpost 8

  1. Absatz einsFür Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

bis einschließlich 70 Euro
14,80 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro
21,50 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro
28,50 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
35,10 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro
52,50 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 20 670 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro um
11,10 Euro
mehr,
über 20 670 Euro bis einschließlich 21 800 Euro um
11,10 Euro
mehr,
über 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 450 Euro um
5,90 Euro
mehr,
jedoch nie mehr als
692,90 Euro
für die halbe Stunde.

  1. Absatz 2Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Absatz eins,, jedoch nie mehr als 277,40 Euro.

    Anmerkung zu Tarifpost 8:

    Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

Tarifpost 9

Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:

  1. Ziffer eins
    als Reisekosten
    1. Litera a
      die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
    2. Litera b
      sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
    3. Litera c
      in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 17,90 Euro;
  2. Ziffer 2
    als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
  3. Ziffer 3
    als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
  4. Ziffer 4
    als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 33,90 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 9:

  1. Ziffer eins
    In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
  2. Ziffer 2
    Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Ziffer eins, dieser Tarifpost.

Art. 16

Text

Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zu den Paragraphen 11,, 23 und Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,)

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. römisch eins (Paragraphen 8 a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden Paragraphen 21 b, Absatz 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. römisch II (Paragraphen 36 a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden Paragraph 117, sowie den Bestimmungen des römisch zehn. Hauptstücks der NO) sowie Art. römisch XX (Paragraph 20, RAPG und Paragraph 20, NPG) umgesetzt,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. römisch III (ABAG) und Art. römisch fünf (Paragraphen 24,, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Art. 12

Text

Artikel 12

Notifikation

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, zu Paragraph 10 und Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,)

Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.

Art. 4

Text

Artikel IV
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2001,, zu den Paragraphen eins,, 10, 11, 12, 14, 23, 23a und 25 und zur Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Die Art. römisch eins Ziffer eins bis 14 und 16 bis 23 (Paragraphen eins,, 10, 11, 12, 14, 23, 23a und 25 sowie TP 1, TP 2, TP 3 A, TP 3 B, TP 3 C, TP 3, TP 4, TP 5, TP 6, TP 7, TP 8 und TP 9 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bewirkt werden.
  3. Ziffer 3
    Der Art. römisch eins Ziffer 15, (TP 3 D Rechtsanwaltstarifgesetz) ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingebracht wird.
Anmerkung, Ziffer 4 und 5 betrifft andere Rechtsvorschriften)

Art. 5

Text

Artikel V
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,, zu Paragraphen 9, Absatz 3,, 10 und 16 sowie TP 1, TP 2, TP 3B TP 3C, TP 3D und Anmerkung 5 zu TP 3, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,)

Anmerkung, Ziffer eins, Inkrafttretensbestimmung)
Anmerkung, Ziffer 2 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 8
    Art. römisch II Ziffer eins bis 7 und 9 (Paragraphen 9, Absatz 3,, 10 und 16 sowie TP 1, TP 2, TP 3 B, TP 3 C und Anmerkung 5 zu TP 3 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 bewirkt werden.
  2. Ziffer 9
    Art. römisch II Ziffer 8, (TP 3D Rechtsanwaltstarifgesetz) ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Scheidungsantrag nach dem 31. Mai 1999 bei Gericht eingebracht wurde.
Anmerkung, Ziffer 10 und 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 10 § 2

Text

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, zu den Paragraphen 3,, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 16, 22, 23 und Anlage eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  2. Absatz 4Paragraphen 3,, 4, 5 Absatz eins,, 7, 8, 10 Ziffer 2 und 3, 11, 12, 16, 22 und 23 sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 und Tarifpost 3 einschließlich der Anmerkungen zu Tarifpost 3 des Rechtsanwaltstarifgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden.

Art. 10 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, zu Paragraph 23 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,)

Paragraph 2,

Die Artikel 4 und 5 sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht eingebracht werden.

Art. 11 § 13

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu Anlage eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,)

Paragraph 13,

Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 4, Litera d, RATG (Artikel 9,) ist auf Verfahren über Kostenbeschwerden anzuwenden, in denen die Kostenbeschwerde nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wurde.

Art. 11 § 15

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu Paragraph 16 und Anlage eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,)

Paragraph 15,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Art. 16

Text

Artikel XVI
In-Kraft-Treten und Vollziehung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, zu Paragraph 23,, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 4 betrifft andere Rechtsvorschriften)

  2. Absatz 5Art. römisch XII Ziffer 2, (Paragraph 23, Absatz 6, RATG) und Art. römisch XIV (Paragraph 44, DSt) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Paragraph 44, DSt in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt werden.
  3. Absatz 6Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 17 § 16

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,)

Paragraph 16,

Paragraph 11, RATG (Art. römisch XII) ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem 31. Dezember 2007 bei Gericht eingebracht worden ist.

Art. 17 § 17

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,)

Paragraph 17,

Paragraphen 3, Absatz eins,, 4, 8 Absatz eins,, 9, 12 bis 14 und 16 bis 22 GKTG (Art. römisch VII) sind auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind; Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera c und Tarifpost 3 A Abschnitt römisch III RATG (Art. römisch XII) sind auf Anwaltsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind.

Art. 96

Text

Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu Paragraph 11 und Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 2 bis 25 betrifft andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 26
    Die Artikel 76, (RATG) sowie 94 Ziffer 3,, 6, 19 und 20 (Paragraphen 69,, 220 Absatz 3,, 521 Absatz eins,, 521a Absatz eins, ZPO) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Artikel 76, (RATG) sowie die Paragraphen 521 und 521a ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn die angefochtene Entscheidung nach diesem Zeitpunkt ergangen ist.
Anmerkung, Ziffer 27 bis 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)