Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie
StF: JGS Nr. 946/1811

Änderung

JGS Nr. 970/1846

RGBl. Nr. 185/1856

RGBl. Nr. 217/1859

RGBl. Nr. 9/1860

RGBl. Nr. 108/1860

RGBl. Nr. 131/1867

RGBl. Nr. 47/1868

RGBl. Nr. 49/1868

RGBl. Nr. 62/1868

RGBl. Nr. 79/1868

RGBl. Nr. 4/1869

RGBl. Nr. 110/1895

RGBl. Nr. 276/1914

RGBl. Nr. 208/1915

RGBl. Nr. 69/1916

StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)

StGBl. Nr. 96/1919 (PNV: 112 AB 203 S. 18.)

Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1921, (NR: GP römisch eins 531 AB 597 S. 66.)

Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1922, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, (StR: 39/Gu. BT: 64/Ge S. 19.)

dRGBl. römisch eins S 807/1938

dRGBl. römisch eins S 825/1938

dRGBl. römisch eins S 923/1938

dRGBl. römisch eins S 973/1938

dRGBl. römisch eins S 1186/1939

dRGBl. römisch eins S 2394/1939

dRGBl. römisch eins S 230/1940

dRGBl. römisch eins S 80/1943

dRGBl. römisch eins S 266/1943

dRGBl. römisch eins S 668/1943

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1947, (NR: GP römisch fünf RV 258 AB 275 S. 40. BR: S. 14.)

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1947, (NR: GP römisch fünf RV 402 AB 412 S. 57. BR: S. 21.)

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954, (NR: GP römisch VII RV 140 AB 247 S. 37. BR: S. 91.)

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1956, (NR: GP römisch VIII RV 28 AB 37 S. 5. BR: S. 117.)

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1958, (NR: GP römisch VIII RV 524 AB 536 S. 67. BR: S. 139.)

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1960, (NR: GP römisch IX RV 107 AB 158 S. 26. BR: S. 156.)

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1967, (NR: GP römisch XI RV 355 AB 414 S. 49. BR: S. 252.)

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, (NR: GP römisch XI RV 508 AB 949 S. 105. u. 109. BR: S. 267.)

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1970, (NR: GP römisch XII RV 6 AB 155 S. 16. BR: S. 295.)

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1973, (NR: GP römisch XIII RV 93 AB 645 S. 64. BR: S. 319.)

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1974, (NR: GP römisch XIII AB 1240 S. 113. BR: S. 334.)

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975, (NR: GP römisch XIII RV 851 AB 1662 S. 149. BR: S. 345.)

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1975, (NR: GP römisch XIII AB 1678 S. 150. BR: S. 344.)

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976, (NR: GP römisch XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: S. 349.)

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1979, (DFB) (NR: GP römisch XIV RV 60 u. 73 AB 587 S. 62. BR: S. 366.)

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: S. 377.)

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 784 AB 945 S. 96. BR: S. 377.)

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, (NR: GP römisch XIV RV 744 AB 1223 S. 122. BR: S. 385.)

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 3 AB 1147 S. 123. BR: S. 426.)

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 742 AB 1420 S. 144. BR: S. 432.)

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983, (NR: GP römisch XVI RV 3 AB 78 S. 20. BR: 2757 AB 2764 S. 439.)

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1985, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 865 AB 893 S. 127. BR: 3084 AB 3088 S. 472.)

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1988, (NR: GP römisch XVII IA 130/A AB 497 S. 53. BR: AB 3447 S. 498.)

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 172 AB 887 S. 96. BR: AB 3657 S. 513.)

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989, (NR: GP römisch XVII AB 1158 S. 125. BR: AB 3774 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 216 AB 490 S. 69. BR: AB 4255 S. 553.)

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1194 AB 1222 S. 130. BR: AB 4617 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. römisch IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. römisch XIX)]

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995, (NR: GP römisch XIX IA 4/A, 21/A und 25/A AB 49 S. 12. BR: AB 4949 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 252 AB 407 S. 47. BR: 5300 AB 5311 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 311 AB 449 S. 53. BR: 5379 AB 5357 S. 620.)

[CELEX-Nr.: 387L0102, 390L0088, 393L0013, 390L0619, 392L0096]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 561 AB 587 S. 64. BR: AB 5395 S. 623.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1653 AB 1926 S. 174. BR: AB 5974 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 1173/A AB 2034 S. 179. BR: AB 6039 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 91 AB 189 S. 30. BR: AB 6153 S. 666.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 422 AB 522 S. 62. BR: AB 6348 S. 676.)

[CELEX-Nr.: 399L0044]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2002, (NR: GP römisch XXI AB 1051 S. 97. BR: AB 6617 S. 686.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1138 AB 1170 S. 106. BR: 6666 AB 6672 S. 689.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1167 AB 1215 S. 110. BR: AB 6740 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 300L0035]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2003, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 173 AB 212 S. 32. BR: AB 6865 S. 701.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 471 AB 489 S. 62. BR: AB 7048 S. 710.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 464 AB 543 S. 66. BR: AB 7069 S. 711.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2005, (NR: GP römisch XXII AB 922 S. 110. BR: AB 7283 S. 722.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 861 AB 882 S. 110. BR: AB 7293 S. 722.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1420 AB 1511 S. 153. BR: AB 7566 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 650 AB 652 S. 60. BR: 8303 AB 8305 S. 784.)

[CELEX-Nr.: 32008L0048]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2012, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2111 AB 2178 S. 191. BR: AB 8910 S. 818.)

[CELEX-Nr.: 32011L0007, 32011L0090]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV IA 2366/A AB 2506 S. 215. BR: AB 9080 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2403 AB 2458 S. 216. BR: AB 9110 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 89 AB 92 S. 21. BR: AB 9169 S. 829.)

[CELEX-Nr.: 32011L0083]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 270 AB 297 S. 44. BR: AB 9241 S. 834. )

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2015, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2015, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 445 AB 450 S. 59. BR: 9316 AB 9318 S. 838.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0056]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2306/A S. 199. BR: 9897 AB 9905 S. 873.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2017, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 623 AB 656 S. 84. BR: AB 10217 S. 896.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 274/A S. 84. BR: 10196 AB 10214 S. 896.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 986/A AB 460 S. 64. BR: 10441 AB 10455 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)

[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32012L0029, 32017L0541]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1698/A AB 909 S. 113. BR: AB 10676 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 949 AB 980 S. 115. BR: AB 10704 S. 929.)

[CELEX-Nr.: 32019L0770, 32019L0771]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2022, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2023, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 1920 AB 1979 S. 207. BR: AB 11201 S. 952.)

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand: 10.9.2021 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,

Einleitung.
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.

Paragraph eins,

Begriff des bürgerlichen Rechtes.

Paragraph 2,

 

Paragraph 3 bis Paragraph 5,

Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.

Paragraph 6 bis Paragraph 8,

Auslegung.

Paragraph 9,

Dauer des Gesetzes.

 

Andere Arten der Vorschriften, als:

Paragraph 10,

a) Gewohnheiten.

Paragraph 11,

b) Provinzial-Statuten.

Paragraph 12,

c) Richterliche Aussprüche.

Paragraph 13,

d) Privilegien.

Paragraph 14,

Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes.

Erster Theil.
Von dem Personen-Rechte.

Erstes Hauptstück.
Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.

Paragraph 15,

Personen-Rechte.

 

römisch eins. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.

Paragraph 16,

Angeborne Rechte.

Paragraph 17,

Rechtliche Vermuthung derselben.

Paragraph 17 a,

Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte

Paragraph 18,

Erwerbliche Rechte.

Paragraph 19,

Verfolgung der Rechte.

Paragraph 20,

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Paragraph 21 bis Paragraph 23,

römisch II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen

Paragraph 24,

römisch III. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit

(Paragraph 25, aufgehoben)

Paragraph 26 und Paragraph 27,

römisch IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person.

Paragraph 28,

römisch fünf. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.

(Paragraph 29 bis Paragraph 32, aufgehoben)

Paragraph 33,

Rechte der Fremden

(Paragraph 34 bis Paragraph 37, aufgehoben)

Paragraph 38,

 

Paragraph 39,

römisch VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse.

Paragraph 40 bis Paragraph 42,

römisch VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.

Paragraph 43,

römisch VIII. Schutz des Namens

Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.

Paragraph 44,

Begriff der Ehe,

Paragraph 45,

und des Eheverlöbnisses.

Paragraph 46,

Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.

(Paragraph 47 bis Paragraph 88, aufgehoben)

Paragraph 89 bis Paragraph 92,

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

Paragraph 93 bis Paragraph 93 c,

Name

Paragraph 94 bis Paragraph 100,

Sonstige Wirkungen der Ehe

(Paragraph 101 bis Paragraph 136, aufgehoben)

Drittes Hauptstück
Rechte zwischen Eltern und Kindern

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 137,

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 138 und Paragraph 139,

Kindeswohl

Zweiter Abschnitt
Abstammung des Kindes

Paragraph 140,

a) Allgemeines

Paragraph 141,

Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten

Paragraph 142,

Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten

 

Paragraph 143,

b) Abstammung von der Mutter

 

c) Abstammung vom Vater

Paragraph 144,

Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil (VfGH-Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2023, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2022,)

Paragraph 145,

Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils

Paragraph 146 bis Paragraph 147,

Anerkenntnis des Vaters

Paragraph 148 und Paragraph 149,

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Paragraph 150,

Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung

Paragraph 151 bis Paragraph 153,

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter

Paragraph 154,

Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses

Dritter Abschnitt
Name

Paragraph 155 bis Paragraph 157,

 

Vierter Abschnitt
Obsorge

Paragraph 158,

Inhalt der Obsorge

Paragraph 159,

Wohlverhaltensgebot

Paragraph 160 bis Paragraph 163,

Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes

Paragraph 164 bis Paragraph 166,

Vermögensverwaltung

Paragraph 167 bis Paragraph 169,

Gesetzliche Vertretung des Kindes

Paragraph 170 bis Paragraph 174,

Handlungsfähigkeit des Kindes

(Paragraph 175, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,)

Paragraph 176,

Deliktsfähigkeit des Kindes

Paragraph 177,

Obsorge der Eltern

Paragraph 178,

Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils

Paragraph 179,

Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft

Paragraph 180,

Änderung der Obsorge

Paragraph 181 und Paragraph 182,

Entziehung oder Einschränkung der Obsorge

Paragraph 183,

Erlöschen der Obsorge

Paragraph 184 und Paragraph 185,

Pflegeeltern

Fünfter Abschnitt
Sonstige Rechte und Pflichten

Paragraph 186 bis Paragraph 188,

Persönliche Kontakte

Paragraph 189,

Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht

Paragraph 190,

Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt

Sechster Abschnitt
Annahme an Kindesstatt

Paragraph 191,

 

Paragraph 192,

Form; Eintritt der Wirksamkeit

Paragraph 193,

Alter

Paragraph 194 bis Paragraph 196,

Bewilligung

Paragraph 197 bis Paragraph 199,

Wirkungen

Paragraph 200 bis Paragraph 203,

Widerruf und Aufhebung

Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person

Paragraph 204 bis Paragraph 206,

 

Paragraph 207 bis Paragraph 212,

Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträger

 

Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen

Paragraph 213,

a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung

 

b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung

Paragraph 214,

Überwachung der Vermögensverwaltung

 

Anlegung von Mündelgeld

Paragraph 215,

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 216,

Mündelsichere Spareinlagen

Paragraph 217,

Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen

Paragraph 218,

Mündelsichere Kredite

Paragraph 219,

Mündelsichere Liegenschaften

Paragraph 220 und Paragraph 221,

Andere Anlageformen

Paragraph 222,

Veräußerung von beweglichem Vermögen

Paragraph 223,

Veräußerung von unbeweglichem Gut

Paragraph 224,

Entgegennahme von Zahlungen

Paragraph 225 und Paragraph 226,

Änderungen in der Obsorge

Paragraph 227 und Paragraph 228,

Haftung

Paragraph 229,

Entschädigung

Paragraph 230,

Entgelt und Aufwandsersatz

Fünftes Hauptstück
Kindesunterhalt

Paragraph 231 bis Paragraph 234,

 

Paragraph 235,

Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt

(Paragraph 236 bis Paragraph 238, aufgehoben)

Sechstes Hauptstück
Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

römisch eins. Teilnahme am Rechtsverkehr

Paragraph 239,

Selbstbestimmung

Paragraph 240,

Nachrang der Stellvertretung

Paragraph 241,

Selbstbestimmung trotz Stellvertretung

Paragraph 242,

Handlungsfähigkeit

römisch II. Auswahl und Dauer der Vertretung

Paragraph 243,

Eignung

Paragraph 244,

Erwachsenenvertreter-Verfügung

Paragraph 245,

Beginn und Fortbestand

Paragraph 246,

Änderung, Übertragung und Beendigung

römisch III. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters

Paragraph 247,

Kontakte

Paragraph 248,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 249,

Haftung und Aufwandersatz

römisch IV. Personensorge

Paragraph 250,

Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten

Paragraph 251,

Bemühung um Betreuung

Medizinische Behandlung

Paragraph 252,

a) entscheidungsfähiger Personen

Paragraph 253 und Paragraph 254,

b) nicht entscheidungsfähiger Personen

Paragraph 255,

Sterilisation

Paragraph 256,

Forschung

Paragraph 257,

Änderung des Wohnortes

römisch fünf. Vermögenssorge

Paragraph 258,

 

römisch VI. Gerichtliche Kontrolle

Paragraph 259,

 

Zweiter Abschnitt
Vorsorgevollmacht

Paragraph 260,

Vollmacht für den Vorsorgefall

Paragraph 261,

Wirkungsbereich

Paragraph 262,

Form

Paragraph 263,

Registrierung

Dritter Abschnitt
Gewählter Erwachsenenvertreter

Paragraph 264,

Voraussetzungen

Paragraph 265,

Wirkungsbereich

Paragraph 266,

Form

Paragraph 267,

Registrierung

Vierter Abschnitt
Gesetzlicher Erwachsenenvertreter

Paragraph 268,

Voraussetzungen

Paragraph 269,

Wirkungsbereich

Paragraph 270,

Registrierung

Fünfter Abschnitt
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter

Paragraph 271,

Voraussetzungen

Paragraph 272,

Wirkungsbereich

Paragraph 273 bis Paragraph 275,

Auswahl und Bestellung

Paragraph 276,

Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

Siebentes Hauptstück
Von der Kuratel

Paragraph 277,

Voraussetzungen

Paragraph 278,

Wirkungsbereich

Paragraph 279 und Paragraph 280,

Auswahl und Bestellung

Paragraph 281,

Besondere Rechte und Pflichten des Kurators

Paragraph 282,

Verschwiegenheitspflicht und Haftung

Paragraph 283,

Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

Paragraph 284,

Änderung und Beendigung der Kuratel

(Paragraphen 284 a bis 284h aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 56,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,)

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches.
Von dem Sachenrechte.

 

Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Paragraph 285 und Paragraph 285 a,

Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne.

Paragraph 286,

Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.

Paragraph 287,

Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen.

Paragraph 288,

Gemeindegut, Gemeindevermögen.

Paragraph 289,

Privat-Gut des Landesfürsten.

Paragraph 290,

Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter.

Paragraph 291,

Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.

Paragraph 292,

Körperliche und unkörperliche Sachen;

Paragraph 293,

bewegliche und unbewegliche.

Paragraph 294,

Zugehör überhaupt.

Paragraph 295 und Paragraph 296,

insbesondere bey Grundstücken und Teichen;

Paragraph 297,

und bey Gebäuden.

Paragraph 297 a,

Maschinen.

Paragraph 298,

Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;

Paragraph 299,

auch die vorgemerkten Forderungen.

Paragraph 300,

Kellereigentum

Paragraph 301,

Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.

Paragraph 302,

Gesamtsache (universitas rerum).

Paragraph 303,

Schätzbare und unschätzbare.

Paragraph 304,

Maßstab der gerichtlichen Schätzung.

Paragraph 305,

Ordentlicher und außerordentlicher Preis.

Paragraph 306,

Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.

Paragraph 307 und Paragraph 308,

Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte.

Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
Von den dinglichen Rechten.

Erstes Hauptstück.
Von dem Besitze.

Paragraph 309,

Inhaber. Besitzer.

 

Erwerbung des Besitzes.

Paragraph 310,

Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.

Paragraph 311,

Gegenstände des Besitzes.

Paragraph 312,

Arten der Besitzerwerbung;

Paragraph 313,

insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte.

Paragraph 314,

Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.

Paragraph 315,

Umfang der Erwerbung.

Paragraph 316,

Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.

Paragraph 317,

Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes.

Paragraph 318,

Der Inhaber hat noch keinen Titel;

Paragraph 319,

und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.

Paragraph 320,

Wirkung des bloßen Titels.

Paragraph 321 und Paragraph 322,

Erforderung zum wirklichen Besitzrechte.

Paragraph 323 und Paragraph 324,

Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.

Paragraph 325,

Ausnahme.

Paragraph 326,

Redlicher und unredlicher Besitzer.

Paragraph 327,

Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.

Paragraph 328,

Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.

 

Fortdauer des Besitzes.

 

Rechte des redlichen Besitzes:

Paragraph 329,

a) in Rücksicht der Substanz der Sache;

Paragraph 330,

b) der Nutzungen;

Paragraph 331 und Paragraph 332,

c) des Aufwandes.

Paragraph 333 und Paragraph 334,

Anspruch auf den Ersatz des Preises.

Paragraph 335 und Paragraph 336,

Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers.

Paragraph 337,

Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde.

Paragraph 338,

Inwiefern durch die Klage der Besitz unredlich werde.

Paragraph 339,

Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;

Paragraph 340 bis Paragraph 342,

besonders durch eine Bauführung;

Paragraph 343,

und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.

 

Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes:

Paragraph 344,

a) bey dringender Gefahr;

Paragraph 345 und Paragraph 346,

d) gegen den unechten Besitzer;

Paragraph 347,

c) beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes.

Paragraph 348,

Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber.

 

Erlöschung des Besitzes:

Paragraph 349,

a) körperlicher Sachen;

Paragraph 350,

b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;

Paragraph 351 und Paragraph 352,

c) anderer Rechte.

Zweytes Hauptstück.
Von dem Eigenthumsrechte.

 

Begriff des Eigenthumes;

Paragraph 353,

Eigenthum im objectiven Sinne.

Paragraph 354,

im subjectiven.

Paragraph 355 und Paragraph 356,

Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.

(Paragraph 357, aufgehoben)

Paragraph 358,

 

(Paragraph 359 und Paragraph 360, aufgehoben)

Paragraph 361,

Miteigenthum.

Paragraph 362,

Rechte des Eigenthümers.

Paragraph 363,

Beschränkungen derselben.

Paragraph 364 bis Paragraph 365,

 

 

Klagen aus dem Eigenthumsrechte.

Paragraph 366,

a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre?

Paragraph 367 und Paragraph 368,

Gutgläubiger Erwerb

Paragraph 369 bis Paragraph 371,

Was dem Kläger zu beweisen obliege?

Paragraph 372 bis Paragraph 375,

b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigenthume des Klägers.

 

Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete?

 

Gesetzliche Folge:

Paragraph 376,

a) der Abläugnung des Besitzes;

Paragraph 377,

b) des vorgegebenen Besitzes;

Paragraph 378,

c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache.

Paragraph 379,

Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.

Drittes Hauptstück.
Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.

 

Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung.

Paragraph 380,

Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung.

Paragraph 381 und Paragraph 382,

Die Zueignung.

Paragraph 383 und Paragraph 384,

1) Durch den Thierfang;

Paragraph 385 bis Paragraph 387,

2) durch das Finden freystehender Sachen;

 

Vorschriften über das Finden

Paragraph 388 bis Paragraph 396,

a) verlorener und vergessener Sachen

Paragraph 397,

b) verborgener Gegenstände

Paragraph 398 bis Paragraph 401,

c) eines Schatzes.

Paragraph 402,

3) von der Beute.

Paragraph 403,

Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache.

Viertes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs.

Paragraph 404,

Zuwachs.

Paragraph 405 und Paragraph 406,

römisch eins. Natürlicher Zuwachs:

a) an Natur-Producten;

b) Werfen der Thiere;

Paragraph 407 und Paragraph 408,

c) Inseln;

Paragraph 409 und Paragraph 410,

d) vom verlassenen Wasserbeete;

Paragraph 411,

e) vom Anspühlen;

Paragraph 412 und Paragraph 413,

f) vom abgerissenen Lande

Paragraph 414 bis Paragraph 416,

römisch II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;

Paragraph 417 bis Paragraph 419,

insbesondere bey einem Baue;

Paragraph 420 bis Paragraph 422,

römisch III. Vermischter Zuwachs.

Fünftes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.

Paragraph 423,

Mittelbare Erwerbung.

Paragraph 424,

Titel derselben.

Paragraph 425,

Mittelbare Erwerbungsart.

 

Arten der Uebergabe;

 

1) bey beweglichen Sachen:

Paragraph 426,

a) körperliche Uebergabe;

Paragraph 427,

b) Uebergabe durch Zeichen;

Paragraph 428,

c) durch Erklärung.

Paragraph 429,

Folge in Rücksicht der übersendeten;

Paragraph 430,

oder, an Mehrere veräußerten Sachen.

Paragraph 431,

2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.

 

Insbesondere bei Erwerbung

Paragraph 432 und Paragraph 435,

a) durch Vertrag

Paragraph 436,

b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden;

Paragraph 437,

oder c) durch Vermächtnis.

Paragraph 438 und Paragraph 439,

Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung.

Paragraph 440,

Vorschrift über die Colision der Einverleibungen.

 

Folge der Erwerbung:

Paragraph 441,

a) in Rücksicht des Besitzes;

Paragraph 442,

b) der damit verbundenen Rechte:

Paragraph 443,

c) Lasten.

Paragraph 444,

Erlöschung des Eigenthumsrechtes.

Paragraph 445,

Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte.

Paragraph 446,

Form und Vorsichten der Einverleibungen.

Sechstes Hauptstück.
Von dem Pfandrechte.

Paragraph 447,

Begriff von dem Pfandrechte und Pfande.

Paragraph 448,

Arten des Pfandes.

Paragraph 449 und Paragraph 450,

Titel des Pfandrechtes.

 

Erwerbungsart des Pfandrechtes:

Paragraph 451,

a) durch körperliche Übergabe;

b) durch Einverleibung oder gerichtliche Urkundenhinterlegung;

Paragraph 452,

c) durch symbolische Uebergabe;

Paragraph 453,

d) durch die Vormerkung.

Paragraph 454 und Paragraph 455,

Erwerbung eines Afterpfandes.

Paragraph 456,

Verpfändung einer fremden Sache.

Paragraph 457,

Objectiver Umfang des Pfandrechtes.

 

Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:

Paragraph 458,

a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes;

Paragraph 459 bis Paragraph 460 a,

b) vor dem Verfalle;

Paragraph 461 bis Paragraph 466,

c) nach dem Verfalle der Forderung;

Paragraph 466 a bis Paragraph 466 e,

d) außergerichtliche Pfandverwertung

Paragraph 467 bis Paragraph 470,

Erlöschung des Pfandrechtes.

Paragraph 471,

Von dem Retentions-Rechte.

Siebentes Hauptstück
Von Dienstbarkeiten (Servituten)

Paragraph 472,

Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit

Paragraph 473,

Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;

Paragraph 474,

in Feld- und Haus-Servituten.

 

Gewöhnlichere Arten:

Paragraph 475 und Paragraph 476,

a) der Haus-Servituten;

Paragraph 477,

b) der Feld-Servituten.

Paragraph 478,

Arten der persönlichen Dienstbarkeiten.

Paragraph 479,

Unregelmäßige und Schein-Servituten.

Paragraph 480,

Erwerbung des Rechtes der Dienstbarkeit. Titel zur Erwerbung.

Paragraph 481,

Erwerbungsart.

 

Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.

Paragraph 482 bis Paragraph 486,

Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit.

Paragraph 487,

Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten: insbesondere auf das Recht, eine Last, einen Balken auf fremdem Gebäude zu haben oder den Rauch durchzuführen.

Paragraph 488,

Fensterrecht.

Paragraph 489,

Recht der Dachtraufe.

Paragraph 490 und Paragraph 491,

Recht der Ableitung des Regenwassers.

Paragraph 492 bis Paragraph 494,

Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges.

Paragraph 495,

Raum hierzu.

Paragraph 496,

Recht, Wasser zu schöpfen.

Paragraph 497,

Recht der Wasserleitung.

Paragraph 498,

Weiderecht.

 

Gesetzliche Bestimmung:

Paragraph 499,

a) über die Gattung des Triebviehes;

Paragraph 500,

b) dessen Anzahl;

Paragraph 501,

c) Triftzeit;

Paragraph 502,

d) Maß des Genusses.

Paragraph 503,

Anwendung dieser Bestimmungen auf andere Servituten.

 

Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:

Paragraph 504,

1) das Recht des Gebrauches;

Paragraph 505 und Paragraph 506,

Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;

Paragraph 507,

der Substanz;

Paragraph 508,

und der Lasten;

Paragraph 509,

2) der Fruchtnießung.

Paragraph 510,

In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.

Paragraph 511,

Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers.

 

Insbesondere:

Paragraph 512,

a) in Rücksicht der auf der Sache haftenden Lasten;

Paragraph 513,

b) der Erhaltung der Sache;

Paragraph 514 bis Paragraph 516,

c) der Bauführungen;

Paragraph 517,

d) der Meliorations-Kosten.

Paragraph 518,

Beweismittel darüber.

Paragraph 519,

Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung.

Paragraph 520,

In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey.

Paragraph 521 und Paragraph 522,

3) Dienstbarkeit der Wohnung.

Paragraph 523,

Klagerecht in Rücksicht der Servituten.

 

Erlöschung der Dienstbarkeiten.

Paragraph 524,

im Allgemeinen.

 

Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:

Paragraph 525,

a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;

Paragraph 526,

b) durch Vereinigung;

Paragraph 527 und Paragraph 528,

c) durch Zeitverlauf.

Paragraph 529,

Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere.

Paragraph 530,

Unanwendbarkeit auf beständige Renten.

Achtes Hauptstück
Vom Erbrecht allgemein

 

römisch eins. Begriffe

Paragraph 531,

Verlassenschaft

Paragraph 532,

Erbrecht

Paragraph 533,

Erbrechtstitel

Paragraph 534,

Mehrere Berufungsgründe

Paragraph 535,

Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis

 

römisch II. Entstehung des Erbrechts

Paragraph 536,

Erbanfall

Paragraph 537,

Vererblichkeit des Erbrechts

(Paragraph 537 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Paragraph 538,

Erbfähigkeit

Paragraph 539 bis Paragraph 541,

Gründe für die Erbunwürdigkeit

Paragraph 542,

Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit

Paragraph 543,

Beurteilung der Erbfähigkeit

(Paragraph 544 und Paragraph 545, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Paragraph 546,

Verlassenschaft als juristische Person

Paragraph 547,

Gesamtrechtsnachfolge

Paragraph 548,

Verbindlichkeiten

Paragraph 549,

Begräbniskosten

Paragraph 550,

Erbengemeinschaft

Paragraph 551,

Erbverzicht

Neuntes Hauptstück
Gewillkürte Erbfolge

 

römisch eins. Grundsätze

Paragraph 552,

Letztwillige Verfügung

Paragraph 553,

Auslegung letztwilliger Verfügungen

Paragraph 554,

Einsetzung eines einzigen Erben

Paragraph 555 und Paragraph 556,

Einsetzung mehrerer Erben

Paragraph 557 und Paragraph 558,

Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander

Paragraph 559,

Erbeinsetzung mehrerer Personen zu unbestimmten Anteilen

Paragraph 560,

Anwachsung

(Paragraph 561 und Paragraph 562, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Paragraph 563,

 

 

römisch II. Anforderungen an den letzten Willen

Paragraph 564,

Höchstpersönliche Willenserklärung

Paragraph 565,

Bestimmtheit und Mangelfreiheit

Paragraph 566 bis Paragraph 568,

Testierfähigkeit

Paragraph 569,

Alter

Paragraph 570,

Wesentlicher Irrtum

Paragraph 571,

Falsche Bezeichnung

Paragraph 572,

Motivirrtum

(Paragraph 573, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

(Paragraph 574, aufgehoben durch RGBl. Nr. 131/1867)

Paragraph 575 und Paragraph 576,

Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit

 

römisch III. Form der letztwilligen Verfügung

Paragraph 577,

Arten

Paragraph 578,

Eigenhändige Verfügung

Paragraph 579 und Paragraph 580,

Fremdhändige Verfügung

Paragraph 581 und Paragraph 582,

Gerichtliche Verfügung

Paragraph 583,

Notarielle Verfügung

Paragraph 584,

Nottestament

Paragraph 585,

Verweisende Verfügung

Paragraph 586,

Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen

Paragraph 587 bis Paragraph 589,

Zeugen

Paragraph 590 und Paragraph 591,

Ausgeschlossenheit des Verfassers

(Paragraph 592, aufgehoben durch RGBl. Nr. 276/1914)

(Paragraph 593, aufgehoben durch RGBl. Nr. 9/1860)

(Paragraph 594 bis Paragraph 597, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

(Paragraph 598 bis Paragraph 600, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,)

Paragraph 601,

Formungültige letztwillige Verfügungen

 

römisch IV. Vereinbarungen von Todes wegen

Paragraph 602,

Erbverträge

Paragraph 603,

Schenkung auf den Todesfall

Zehntes Hauptstück
Von der Ersatz- und Nacherbschaft

Paragraph 604,

Ersatzerbschaft

Paragraph 605,

Vermutete Ersatzerbschaft

Paragraph 606,

Rechte und Pflichten des Ersatzerben

Paragraph 607,

Gegenseitige Ersatzerbschaft

Paragraph 608,

Nacherbschaft

Paragraph 609,

Nacherbschaft auf den Überrest

Paragraph 610,

Umdeutung von Testieranordnungen

Paragraph 611,

Nacherbschaft bei Zeitgenossen

Paragraph 612,

Einschränkung der Nacherbschaft

Paragraph 613,

Rechte des Vorerben

Paragraph 614,

Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft

Paragraph 615 bis Paragraph 617,

Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft

(Paragraph 618 bis Paragraph 645, aufgehoben durch dRGBl. römisch eins S 825/1938)

(Paragraph 646, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Elftes Hauptstück
Vermächtnisse

 

römisch eins. Grundsätze

Paragraph 647,

Berufung zum Vermächtnisnehmer

Paragraph 648,

Erbe und Vermächtnisnehmer

Paragraph 649,

Vermächtnisschuldner

Paragraph 650,

Untervermächtnis

Paragraph 651,

Verteilungsvermächtnis

Paragraph 652,

Ersatz- und Nachvermächtnis

Paragraph 653,

Gegenstand eines Vermächtnisses

Paragraph 654,

Unmöglichkeit

(Paragraph 655, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

 

römisch II. Arten von Vermächtnissen

Paragraph 656 bis Paragraph 659,

1. Gattungsvermächtnisse

Paragraph 660 und Paragraph 661,

2. Vermächtnis einer bestimmten Sache

Paragraph 662,

3. Vermächtnis einer fremden Sache

Paragraph 663 bis Paragraph 667,

4. Vermächtnis einer Forderung

(Paragraph 668, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

(Paragraph 669 und Paragraph 671, aufgehoben)

Paragraph 672 und Paragraph 673,

5. Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung

Paragraph 674,

6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats

Paragraph 675 und Paragraph 676,

7. Vermächtnis eines Behältnisses

Paragraph 677 und Paragraph 678,

8. Pflegevermächtnis

(Paragraph 679 und Paragraph 680, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

 

9. Auslegung bestimmter Begriffe

Paragraph 681,

a) Kinder

Paragraph 682,

b) Verwandte

Paragraph 683,

c) Dienstnehmer

 

römisch III. Erwerb von Vermächtnissen

Paragraph 684,

Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen

Paragraph 685 bis Paragraph 687,

Fälligkeit des Vermächtnisses

Paragraph 688,

Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung

Paragraph 689,

Wem ein frei gewordenes Vermächtnis zufällt

Paragraph 690 und Paragraph 691,

Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft erschöpfen

Paragraph 692 bis Paragraph 694,

Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen

Zwölftes Hauptstück
Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens

 

römisch eins. Allgemeines

Paragraph 695,

 

 

römisch II. Arten der Einschränkung

Paragraph 696,

1. Bedingung

Paragraph 697,

a) Unverständliche und gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen

Paragraph 698,

b) Unmögliche Bedingungen

Paragraph 699,

c) Mögliche und erlaubte Bedingungen

(Paragraph 700, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Paragraph 701,

d) Erfüllung der Bedingung zu Lebzeiten des Verstorbenen

Paragraph 702,

e) Keine Erfüllung der Bedingung durch Nachberufene

Paragraph 703,

f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung

(Paragraph 704, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Paragraph 705 und Paragraph 706,

2. Befristung

Paragraph 707,

Vorberechtigung

Paragraph 708,

Nachberechtigung

Paragraph 709 bis Paragraph 711,

3. Auflage

Paragraph 712,

Strafvermächtnis und Bestreitungsverbot

 

römisch III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen

Paragraph 713,

1. durch Errichtung eines späteren Testaments

Paragraph 714 und Paragraph 715,

oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung

Paragraph 716,

Unbeachtlichkeit der früher erklärten Unabänderlichkeit

 

2. durch Widerruf

Paragraph 717 und Paragraph 718,

a) Allgemeines

Paragraph 719,

b) Ausdrücklicher Widerruf

(Paragraph 720, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Paragraph 721 bis Paragraph 723,

c) Stillschweigender Widerruf

Paragraph 724,

d) Vermuteter Widerruf

Paragraph 725,

3. durch Verlust der Angehörigenstellung

Paragraph 726,

4. durch Ausfall des eingesetzten Erben

Dreizehntes Hauptstück
Von der gesetzlichen Erbfolge

 

römisch eins. Grundsätze

Paragraph 727 und Paragraph 728,

Fälle der gesetzlichen Erbfolge

Paragraph 729,

Verkürzter Pflichtteil und Folgen einer Enterbung

Paragraph 730,

Gesetzliche Erben

 

römisch II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Paragraph 731,

 

Paragraph 732 bis Paragraph 734,

1. Linie: Kinder

Paragraph 735 bis Paragraph 737,

2. Linie: Eltern und ihre Nachkommen

Paragraph 738 bis Paragraph 740,

3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen

Paragraph 741,

4. Linie: Urgroßeltern

Paragraph 742,

Mehrfache Verwandtschaft

Paragraph 743,

Ausschluss von entfernten Verwandten

 

römisch III. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners

Paragraph 744,

 

Paragraph 745,

Gesetzliches Vorausvermächtnis

Paragraph 746,

Auflösung der Ehe oder Partnerschaft

Paragraph 747,

Anspruch auf Unterhalt

 

römisch IV. Außerordentliches Erbrecht und Aneignung durch den Bund

Paragraph 748,

Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten

Paragraph 749,

Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer

Paragraph 750,

Aneignung durch den Bund

Paragraph 751,

Abweichungen von der allgemeinen Erbfolge

 

römisch fünf. Anrechnung beim Erbteil

Paragraph 752 bis Paragraph 754,

 

Paragraph 755,

Rechenmethode

Vierzehntes Hauptstück
Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil

 

römisch eins. Allgemeines

Paragraph 756 bis Paragraph 758,

1. Pflichtteilsberechtigung

Paragraph 759 und Paragraph 760,

2. Höhe

 

3. Erfüllungsarten

Paragraph 761,

Leistung und Deckung des Pflichtteils

Paragraph 762,

Bedingungen und Belastungen

Paragraph 763,

Geldpflichtteil

Paragraph 764,

4. Pflichtteilsschuldner

Paragraph 765,

5. Anfall und Fälligkeit

Paragraph 766 und Paragraph 767,

Stundung

Paragraph 768,

Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung

 

römisch II. Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung

 

1. Enterbung

Paragraph 769,

Allgemeines

Paragraph 770,

Enterbungsgründe

Paragraph 771,

Enterbung aus guter Absicht

Paragraph 772,

Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes

Paragraph 773,

Widerruf der Enterbung und Verzeihung

(Paragraph 773 a, mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft getreten)

Paragraph 774,

Beweislast

Paragraph 775,

Enterbung ohne Grund und Übergehung

Paragraph 776,

2. Pflichtteilsminderung

Paragraph 777,

3. Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten

 

römisch III. Pflichtteilsermittlung

Paragraph 778 und Paragraph 779,

1. Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils

Paragraph 780,

2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall

Paragraph 781,

3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Paragraph 782,

Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen

Paragraph 783,

Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte

Paragraph 784 und Paragraph 785,

Ausnahmen

Paragraph 786,

Auskunftsanspruch

Paragraph 787,

Rechenmethode

Paragraph 788,

Bewertung der Schenkung

 

römisch IV. Haftung des Geschenknehmers

Paragraph 789 bis Paragraph 792,

 

(Paragraph 793 bis Paragraph 796, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Fünfzehntes Hauptstück
Erwerb einer Erbschaft

 

römisch eins. Voraussetzungen für den Erwerb einer Erbschaft

Paragraph 797,

Einantwortungsprinzip

Paragraph 798,

Überlassung der Verlassenschaft

(Paragraph 798 a, mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft getreten)

Paragraph 799,

Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung

Paragraph 800,

Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung

Paragraph 801,

Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung

Paragraph 802,

Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung

Paragraph 803 bis Paragraph 808,

Berechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft

Paragraph 809,

Übertragung des Erbrechts

 

römisch II. Vorkehrungen vor Einantwortung

Paragraph 810,

1. Verwaltung

Paragraph 811,

2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger

Paragraph 812,

3. Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben

Paragraph 813,

4. Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger

Paragraph 814 und Paragraph 815,

Wirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung

 

5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens

Paragraph 816,

Testamentsvollstrecker

Paragraph 817,

Nachweis der Testamentserfüllung

(Paragraph 818, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

 

römisch III. Einantwortung und ihre Folgen

Paragraph 819,

Einantwortung

Paragraph 820 und Paragraph 821,

Haftung mehrerer Erben

(Paragraph 822, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Paragraph 823,

Erbschafts- und Aneignungsklage

Paragraph 824,

Wirkung der Erbschafts- und Aneignungsklage

Sechzehntes Hauptstück.
Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte.

Paragraph 825 bis Paragraph 827,

Ursprung einer Gemeinschaft.

Paragraph 828,

Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber.

Paragraph 829 bis Paragraph 832,

Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil.

 

Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:

Paragraph 833 bis Paragraph 838 a,

a) In Rücksicht des Hauptstammes;

Paragraph 839 und Paragraph 840,

b) der Nutzungen und Lasten;

Paragraph 841 bis Paragraph 849,

c) der Theilung.

Paragraph 850 bis Paragraph 853 a,

Erneuerung und Berichtigung der Grenzen

Paragraph 854 bis Paragraph 858,

Vermuthete Gemeinschaft.

Zweyter Theil.
Zweyte Abtheilung.
Von den persönlichen Sachenrechten.

Siebzehntes Hauptstück.
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.

Paragraph 859,

Grund der persönlichen Sachenrechte.

Paragraph 860 bis Paragraph 860 b,

Auslobung

Paragraph 861 bis Paragraph 864 a,

Abschließung des Vertrages.

 

Erfordernisse eines gültigen Vertrages:

Paragraph 865,

1) Fähigkeiten der Personen.

(Paragraph 866, aufgehoben)

Paragraph 867,

 

(Paragraph 868, aufgehoben)

Paragraph 869 bis Paragraph 877,

2) Wahre Einwilligung.

Paragraph 878 bis Paragraph 880 a,

3. Möglichkeit und Erlaubtheit

Paragraph 881 und Paragraph 882,

Verträge zugunsten Dritter

Paragraph 883 bis Paragraph 886,

Form der Verträge.

(Paragraph 887, aufgehoben)

Paragraph 888 bis Paragraph 890,

Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.

Paragraph 891 bis Paragraph 896,

Correalität.

 

Nebenbestimmungen bey Verträgen:

Paragraph 897 bis Paragraph 899,

1) Bedingungen;

Paragraph 900 und Paragraph 901,

2) Bewegungsgrund;

Paragraph 902 bis Paragraph 907 b,

3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung;

Paragraph 908,

4) Angeld;

Paragraph 909 bis Paragraph 911,

5) Reugeld;

Paragraph 912 und Paragraph 913,

6) Nebengebühren.

Paragraph 914 bis Paragraph 916,

Auslegungsregeln bey Verträgen.

Paragraph 917 bis Paragraph 921,

Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte

Paragraph 922,

Gewährleistung

Paragraph 923,

Fälle der Gewährleistung.

Paragraph 924 bis Paragraph 930,

Vermutung der Mangelhaftigkeit

Paragraph 931,

Bedingung der Gewährleistung.

Paragraph 932 und Paragraph 932 a,

Rechte aus der Gewährleistung

Paragraph 933,

Gewährleistungsfrist; Verjährung

Paragraph 933 a,

Schadenersatz

Paragraph 933 b,

Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergebers

Paragraph 934 und Paragraph 935,

Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte.

Paragraph 936,

Von der Verabredung eines künftigen Vertrages.

Paragraph 937,

Von dem Verzicht auf Einwendungen.

Achtzehntes Hauptstück.
Von Schenkungen.

Paragraph 938,

Schenkung.

Paragraph 939,

In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey.

Paragraph 940 und Paragraph 941,

Belohnende Schenkung.

Paragraph 942,

Wechselseitige Schenkungen.

Paragraph 943,

Form des Schenkungsvertrages.

Paragraph 944,

und Maß einer Schenkung.

Paragraph 945,

In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte.

Paragraph 946,

Unwiderruflichkeit der Schenkungen.

 

Ausnahmen:

Paragraph 947,

1) wegen Dürftigkeit;

Paragraph 948 und Paragraph 949,

2) Undankes;

Paragraph 950,

3) Verkürzung des schuldigen Unterhalts;

(Paragraph 951 und Paragraph 952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Paragraph 953,

5) der Gläubiger;

Paragraph 954,

6) wegen nachgeborner Kinder.

Paragraph 955,

Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen.

(Paragraph 956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Neunzehntes Hauptstück.
Von dem Verwahrungsvertrage.

Paragraph 957 und Paragraph 958,

Verwahrungsvertrag;

Paragraph 959,

Wann er in einen Darlehens- oder Leihvertrag;

Paragraph 960,

oder in eine Bevollmächtigung übergehe.

Paragraph 961 bis Paragraph 966,

Pflichten und Rechte des Verwahrers;

Paragraph 967,

und des Hinterlegers.

Paragraph 968,

Sequester.

Paragraph 969,

Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre.

Paragraph 970 bis Paragraph 970 c,

Gastaufnahme

Zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Leihvertrage.

Paragraph 971,

c) Leihvertrag.

 

Rechte und Pflichten des Entlehners.

Paragraph 972,

1) in Rücksicht des Gebrauches;

Paragraph 973 bis Paragraph 977,

2) der Zurückstellung;

Paragraph 978 bis Paragraph 980,

3) der Beschädigung;

Paragraph 981,

4) der Erhaltungskosten.

Paragraph 982,

Beschränkung der wechselseitigen Klagen.

Ein u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Darleihensvertrage.

Paragraph 983,

Darlehensvertrag

Paragraph 984,

Arten des Darlehensvertrags

Paragraph 985,

Steigerung und Minderung des Werts

Paragraph 986,

Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags

Paragraph 987,

Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags

Paragraph 988,

Kreditvertrag

Paragraph 989,

Befristung und Ende des Kreditvertrags

Paragraph 990,

Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers

Paragraph 991,

Verweigerung der Kreditauszahlung

(Paragraph 992 bis Paragraph 999, aufgehoben)

Paragraph 1000,

Zinsen und Zinseszinsen

(Paragraph 1001, aufgehoben)

Zwey u. zwanzigstes Hauptstück.
Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.

Paragraph 1002 und Paragraph 1003,

Bevollmächtigungsvertrag.

Paragraph 1004,

Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;

Paragraph 1005,

mündliche oder schriftliche;

Paragraph 1006,

allgemeine oder besondere;

Paragraph 1007 und Paragraph 1008,

unumschränkte, oder beschränkte;

Paragraph 1009 bis Paragraph 1013,

Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers;

Paragraph 1014 bis Paragraph 1016,

des Gewaltgebers;

Paragraph 1017 bis Paragraph 1019,

in Rücksicht eines Dritten.

Paragraph 1020,

Auflösung des Vertrages durch den Widerruf.

Paragraph 1021,

die Aufkündung;

Paragraph 1022 und Paragraph 1023,

den Tod.

Paragraph 1024,

oder ein Insolvenzverfahren

Paragraph 1025 und Paragraph 1026,

In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere.

Paragraph 1027 bis Paragraph 1033,

Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen.

Paragraph 1034,

Gesetzliche Vertretung

Paragraph 1035,

Geschäftsführung ohne Auftrag;

Paragraph 1036,

im Nothfalle;

Paragraph 1037 bis Paragraph 1039,

oder zum Nutzen des Andern;

Paragraph 1040,

gegen den Willen des Andern.

Paragraph 1041 bis Paragraph 1044,

Verwendung einer Sache zum Nutzen des Andern.

Drey u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Tauschvertrage.

Paragraph 1045 und Paragraph 1046,

Tausch.

Paragraph 1047,

Rechte und Pflichten der Tauschenden;

Paragraph 1048 und Paragraph 1049,

insbesondere in Rücksicht der Gefahr,

Paragraph 1050 bis Paragraph 1052,

und der Nutzungen vor der Übergabe.

Vier u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Kaufvertrage.

Paragraph 1053,

Kaufvertrag.

Paragraph 1054,

Erfordernisse des Kaufvertrages.

 

Der Kaufpreis muß

Paragraph 1055,

a) in barem Gelde bestehen;

Paragraph 1056 bis Paragraph 1058,

b) bestimmt;

(Paragraph 1059, (c) nicht gesetzwidrig sein.) aufgehoben)

Paragraph 1060,

 

Paragraph 1061,

Pflichten des Verkäufers,

Paragraph 1062 bis Paragraph 1063 b,

und des Käufers.

Paragraph 1064,

Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.

Paragraph 1065,

Kauf einer gehofften Sache.

Paragraph 1066,

Allgemeine Vorschrift.

Paragraph 1067,

Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages.

Paragraph 1068 bis Paragraph 1070,

Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes.

Paragraph 1071,

Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes.

Paragraph 1072 bis Paragraph 1079,

Vorbehalt des Vorkaufsrechtes.

Paragraph 1080 bis Paragraph 1082,

Kauf auf die Probe.

Paragraph 1083 bis Paragraph 1085,

Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.

Paragraph 1086 bis Paragraph 1089,

Verkaufsauftrag.

Fünf u. zwanzigstes Hauptstück.
Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.

Paragraph 1090,

Bestandvertrag.

Paragraph 1091,

römisch eins) Mieth- und Pachtvertrag.

Paragraph 1092 und Paragraph 1093,

Erfordernisse.

Paragraph 1094 und Paragraph 1095,

Wirkung.

 

Wechselseitige Rechte:

Paragraph 1096 bis Paragraph 1098,

1) In Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung.

Paragraph 1099,

2) Lasten;

Paragraph 1100 bis Paragraph 1102,

3) Zins.

Paragraph 1103,

Zins in Früchten.

Paragraph 1104 bis Paragraph 1108,

Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses.

Paragraph 1109 bis Paragraph 1111,

4) Zurückstellung;

 

5) Auflösung des Bestandvertrages:

Paragraph 1112,

a) durch Untergang der Sache;

Paragraph 1113,

b) Verlauf der Zeit;

Paragraph 1114 und Paragraph 1115,

Wenn keine Erneuerung geschieht;

Paragraph 1116 bis Paragraph 1119,

c) Aufkündigung;

Paragraph 1120 und Paragraph 1121,

d) Veräußerung der Sache;

(Paragraph 1122 bis Paragraph 1150, aufgehoben)

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück.
Von Verträgen über Dienstleistungen

Paragraph 1151 und Paragraph 1152,

Dienst- und Werkvertrag.

Paragraph 1153,

1. Dienstvertrag.

Paragraph 1154 bis Paragraph 1155,

Anspruch auf das Entgelt.

Paragraph 1156,

Erlöschen der Ansprüche.

(Paragraph 1156 a, aufgehoben)

Paragraph 1157,

Fürsorgepflicht des Dienstgebers.

Paragraph 1158,

Endigung des Dienstverhältnisses.

Paragraph 1159,

Kündigung

(Paragraph 1159 a bis Paragraph 1159 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,)

Paragraph 1160,

Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 1161,

Insolvenzverfahren

Paragraph 1162 bis Paragraph 1162 d,

Vorzeitige Auflösung.

Paragraph 1163,

Zeugnis.

Paragraph 1164,

Zwingende Vorschriften

Paragraph 1164 a,

Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis

Paragraph 1165 und Paragraph 1166,

2. Werkvertrag.

Paragraph 1167,

Gewährleistung

Paragraph 1168 und Paragraph 1168 a,

Vereitlung der Ausführung.

Paragraph 1169,

Fürsorgepflicht.

Paragraph 1170 und Paragraph 1170 a,

Entrichtung des Entgelts.

Paragraph 1170 b,

Sicherstellung bei Bauverträgen

Paragraph 1171,

Erlöschen durch Tod.

Paragraph 1172 und Paragraph 1173,

3. Verlagsvertrag.

Paragraph 1174,

4. Leistung zu unerlaubtem Zweck.

Siebenundzwanzigstes Hauptstück
Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 1175,

Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Paragraph 1176,

Innen- und Außengesellschaft

Paragraph 1177,

Gesellschaftsname

Paragraph 1178,

Gesellschaftsvermögen

Paragraph 1179,

Einbringung des Gesellschaftsvermögens

Paragraph 1180,

Vermögensordnung

2. Abschnitt
Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

Paragraph 1181,

Gestaltungsfreiheit

Paragraph 1182,

Gesellschaftsanteil und Beiträge der Gesellschafter

Paragraph 1183,

Verzinsungspflicht

Paragraph 1184,

Nachschuss

Paragraph 1185,

Ersatz für Aufwendungen und Verluste, Herausgabepflicht

Paragraph 1186,

Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung

Paragraph 1187,

Verbot schädlicher Nebengeschäfte

Paragraph 1188,

Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen

Paragraph 1189,

Geschäftsführung

Paragraph 1190,

Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter, Weisungsgebundenheit

Paragraph 1191,

Umfang der Geschäftsführungsbefugnis

Paragraph 1192,

Gesellschafterbeschlüsse

Paragraph 1193,

Entziehung und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis

Paragraph 1194,

Kontrollrechte der Gesellschafter

Paragraph 1195,

Gewinn und Verlust

Paragraph 1196,

Gewinnausschüttung und Entnahmen

3. Abschnitt
Rechtsverhältnisse zu Dritten

Paragraph 1197,

Vertretung

Paragraph 1198,

Entziehung der Vertretungsmacht

Paragraph 1199,

Haftung der Gesellschafter

Paragraph 1200,

Einwendungen des Gesellschafters

4. Abschnitt
Gesellschafternachfolge

Paragraph 1201,

Rechtsübergang

Paragraph 1202,

Haftung des eintretenden und des ausscheidenden Gesellschafters

Paragraph 1203,

Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter

Paragraph 1204,

Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften

Paragraph 1205,

Fortsetzung mit den Erben

5. Abschnitt
Umwandlung

Paragraph 1206,

Umwandlung in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft

Paragraph 1207,

Wirkung gegenüber Dritten

6. Abschnitt
Auflösung

Paragraph 1208,

Auflösungsgründe

Paragraph 1209,

Kündigung durch einen Gesellschafter

Paragraph 1210,

Auflösung durch gerichtliche Entscheidung

Paragraph 1211,

Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung

(Paragraph 1212, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

Paragraph 1213,

Ausschluss statt Auflösung

Paragraph 1214,

Fortsetzungsbeschluss

Paragraph 1215,

Übergang des Gesellschaftsvermögens

Paragraph 1216,

Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft

7. Abschnitt
Liquidation

Paragraph 1216 a,

Nachwirkung des Gesellschaftsvertrages

Paragraph 1216 b,

Bestellung der Liquidatoren

Paragraph 1216 c,

Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Paragraph 1216 d,

Handeln der Liquidatoren

Paragraph 1216 e,

Aufteilung und Ausgleich unter den Gesellschaftern

Achtundzwanzigstes Hauptstück
Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

Paragraph 1217,

Ehepakte

(Paragraph 1218 bis Paragraph 1219, aufgehoben)

Paragraph 1220 bis Paragraph 1223,

Ausstattung

(Paragraph 1224 bis Paragraph 1232, aufgehoben)

Paragraph 1233 bis Paragraph 1236,

Gütergemeinschaft

Paragraph 1237,

Gesetzlicher ehelicher Güterstand

(Paragraph 1238 bis Paragraph 1245, aufgehoben)

Paragraph 1246 und Paragraph 1247,

Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten;

(Paragraph 1248, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Paragraph 1249,

Erbverträge

(Paragraph 1250, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,)

Paragraph 1251,

Bedingungen

Paragraph 1252 und Paragraph 1254,

Wirkungen des Erbvertrags

(Paragraph 1253 bis Paragraph 1261, aufgehoben)

Paragraph 1262,

 

(Paragraph 1263 und Paragraph 1264, aufgehoben)

Paragraph 1265,

Nichtigerklärung der Ehe

Paragraph 1266,

Scheidung oder Aufhebung der Ehe

Neun u. zwanzigstes Hauptstück.
Von den Glücksverträgen.

Paragraph 1267 und Paragraph 1268,

Glücksverträge.

Paragraph 1269,

Arten der Glücksverträge;

Paragraph 1270 und Paragraph 1271,

1) die Wette;

Paragraph 1272,

2) das Spiel;

Paragraph 1273 und Paragraph 1274,

3) Los;

Paragraph 1275 und Paragraph 1276,

4) Hoffnungskauf.

Paragraph 1277,

insbesondere eines Kuxes;

Paragraph 1278 bis Paragraph 1283,

Erbschaftskauf

Paragraph 1284 bis Paragraph 1286,

5) Leibrente;

Paragraph 1287 bis Paragraph 1283,

6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten;

Paragraph 1288 bis Paragraph 1291,

7) Versicherungsvertrag;

Paragraph 1292,

8) Bodmerey- und See-Assecuranzen.

Dreyßigstes Hauptstück.
Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.

Paragraph 1293,

Schade.

Paragraph 1294,

Quellen der Beschädigung.

 

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

Paragraph 1295 bis Paragraph 1298,

1) von dem Schaden aus Verschulden;

Paragraph 1299 und Paragraph 1300,

insbesondere: a) der Sachverständigen;

Paragraph 1301 bis Paragraph 1304,

oder b) mehrere Theilnehmer;

Paragraph 1305,

2) aus dem Gebrauche des Rechtes;

Paragraph 1306 bis Paragraph 1310,

3. aus einer schuldlosen oder unwillkührlichen Handlung;

Paragraph 1311 und Paragraph 1312,

4. durch Zufall;

Paragraph 1313 bis Paragraph 1318,

5) durch fremde Handlungen;

Paragraph 1319,

6. Durch ein Bauwerk

Paragraph 1319 a,

6a. durch einen Weg;

Paragraph 1320 bis Paragraph 1322,

7. Durch ein Tier

Paragraph 1323 und Paragraph 1324,

Arten des Schadenersatzes.

 

Insbesondere

Paragraph 1325 bis Paragraph 1327,

1) bey Verletzungen an dem Körper;

Paragraph 1328,

1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung

Paragraph 1328 a,

1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre

Paragraph 1329,

2) an der persönlichen Freyheit;

Paragraph 1330,

3) an der Ehre;

Paragraph 1331 bis Paragraph 1332 a,

4) an dem Vermögen.

Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.

Paragraph 1333 bis Paragraph 1335,

Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden

Paragraph 1336,

Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe).

Paragraph 1337,

Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers.

Paragraph 1338,

Rechtsmittel der Entschädigung.

(Paragraph 1339, aufgehoben)

Paragraph 1340 und Paragraph 1341,

 

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches.
Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Erstes Hauptstück.
Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Paragraph 1342,

Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte.

Paragraph 1343,

Arten der Befestigung eines Rechtes:

Paragraph 1344 und Paragraph 1345,

römisch eins) durch Verpflichtung eines Dritten.

Paragraph 1346,

a) Als Bürge;

Paragraph 1347,

b) Als Mitschuldner;

Paragraph 1348,

Entschädigungsbürge.

Paragraph 1349,

Wer sich verbürgen könne.

Paragraph 1350 bis Paragraph 1352,

Für welche Verbindlichkeiten.

Paragraph 1353 und Paragraph 1354,

Umfang der Bürgschaft

Paragraph 1355 bis Paragraph 1362,

Wirkung.

Paragraph 1363 bis Paragraph 1367,

Arten der Erlöschung der Bürgschaft.

Paragraph 1368,

römisch II.) Durch Pfandvertrag.

Paragraph 1369 und Paragraph 1370,

Wirkung des Pfandvertrages.

Paragraph 1371 und Paragraph 1372,

Unerlaubte Bedingungen.

Paragraph 1373 und Paragraph 1374,

Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist.

Zweytes Hauptstück.
Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Paragraph 1375,

Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten;

Paragraph 1376 bis Paragraph 1379,

1) durch Novation;

Paragraph 1380 und Paragraph 1381,

2) Vergleich.

Paragraph 1382 bis Paragraph 1384,

Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;

Paragraph 1385 bis Paragraph 1388,

oder anderer Mängel.

Paragraph 1389,

Umfang des Vergleiches.

Paragraph 1390 und Paragraph 1391,

Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten.

Paragraph 1392,

3) Cession.

Paragraph 1393,

Gegenstände der Cession.

Paragraph 1394 bis Paragraph 1396,

Wirkung.

Paragraph 1396 a,

Zessionsverbot

Paragraph 1397 bis Paragraph 1399,

Haftung des Cedenten.

Paragraph 1400 bis Paragraph 1403,

4) Anweisung (Assignation).

Paragraph 1404 bis Paragraph 1410,

5. Schuldübernahme

Drittes Hauptstück.
Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

Paragraph 1411,

Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Paragraph 1412,

1) Durch die Zahlung.

Paragraph 1413 bis Paragraph 1416,

Wie die Zahlung zu leisten.

Paragraph 1417 bis Paragraph 1420,

wann;

Paragraph 1421 bis Paragraph 1423,

von wem;

Paragraph 1424,

an wen;

Paragraph 1425,

Gerichtliche Hinterlegung der Schuld.

Paragraph 1426 bis Paragraph 1430,

Quittungen.

Paragraph 1431 bis Paragraph 1437,

Zahlung einer Nichtschuld.

Paragraph 1438 bis Paragraph 1443,

2) Compensation.

Paragraph 1444,

3) Entsagung.

Paragraph 1445 und Paragraph 1446,

4) Vereinigung.

Paragraph 1447,

5) Untergang der Sache.

Paragraph 1448,

6) Tod.

Paragraph 1449,

7) Verlauf der Zeit.

Paragraph 1450,

Von der Einsetzung in den vorigen Stand.

Viertes Hauptstück.
Von der Verjährung und Ersitzung.

Paragraph 1451,

Verjährung.

Paragraph 1452,

Ersitzung.

Paragraph 1453,

Wer verjähren und ersitzen kann.

Paragraph 1454,

Gegen wen;

Paragraph 1455 bis Paragraph 1459,

Welche Gegenstände.

Paragraph 1460,

Erfordernisse zur Ersitzung; 1) Besitz;

Paragraph 1461 und Paragraph 1462,

Und zwar a) ein rechtmäßiger;

Paragraph 1463,

b) redlicher,

Paragraph 1464,

c) echter.

Paragraph 1465,

2) Verlauf der Zeit.

Paragraph 1466,

Ersitzungszeit. Ordentliche;

(Paragraph 1467, aufgehoben)

Paragraph 1468,

 

(Paragraph 1469, aufgehoben)

Paragraph 1470 und Paragraph 1471,

 

Paragraph 1472 und Paragraph 1473,

Außerordentliche.

(Paragraph 1474, aufgehoben)

Paragraph 1475 bis Paragraph 1477,

 

Paragraph 1478 bis Paragraph 1479,

Verjährungszeit. Allgemeine.

Paragraph 1481 bis Paragraph 1485,

Ausnahmen:

Paragraph 1486 bis Paragraph 1487,

Besondere Verjährungszeit

Paragraph 1487 a bis Paragraph 1492,

Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

Paragraph 1493,

Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers.

Paragraph 1494 bis Paragraph 1496,

Hemmung der Verjährung.

Paragraph 1497,

Unterbrechung der Verjährung.

Paragraph 1498 bis Paragraph 1501,

Wirkung der Ersitzung oder Verjährung.

Paragraph 1502,

Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.

Fünftes Hauptstück

Paragraph 1503,

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013]

Aus der Betrachtung, daß die bürgerlichen Gesetze, um den Bürgern volle Beruhigung über den gesicherten Genuß ihrer Privat-Rechte zu verschaffen, nicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit; sondern auch nach den besonderen Verhältnissen der Einwohner bestimmt, in einer ihnen verständlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine ordentliche Sammlung in stätem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem Antritte Unserer Regierung unausgesetzt Sorge getragen, daß die schon von Unseren Vorfahren beschlossene und unternommene Abfassung eines vollständigen, einheimischen bürgerlichen Gesetzbuches ihrer Vollendung zugeführt werde.

Der während Unserer Regierung von Unserer Hofcommission in Gesetzsachen zu Stande gebrachte Entwurf ward, so wie ehedem der Entwurf des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizey-Uebertretungen, den in den verschiedenen Provinzen eigens aufgestellten Commissionen zur Beurtheilung mitgetheilt, in Galizien aber inzwischen schon in Anwendung gesetzt.

Nachdem auf solche Art die Meinungen der Sachverständigen, und die aus der Anwendung eingehohlten Erfahrungen zur Berichtigung dieses so wichtigen Zweiges der Gesetzgebung benützt worden sind; haben Wir nun beschlossen, dieses allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für Unsere gesammten deutschen Erbländer kund zu machen, und zu verordnen, daß dasselbe mit dem ersten Januar 1812 zur Anwendung kommen solle.

Dadurch wird das bis jetzt angenommene gemeine Recht, der am 1. November 1786 kund gemachte erste Theil des bürgerlichen Gesetzbuches, das für Galizien gegebene bürgerliche Gesetzbuch, sammt allen auf die Gegenstände dieses allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetzen und Gewohnheiten, außer Wirksamkeit gesetzt.

Wie Wir aber in dem Gesetzbuche selbst zur allgemeinen Vorschrift aufgestellt haben, daß die Gesetze nicht zurück wirken sollen; so soll auch dieses Gesetzbuch auf Handlungen, die dem Tage, an welchem es verbindliche Kraft erhält, vorhergegangen, und auf die nach den früheren Gesetzen bereits erworbenen Rechte keinen Einfluß haben; diese Handlungen mögen in zweyseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, oder in solchen Willenserklärungen bestehen, die von dem Erklärenden noch eigenmächtig abgeändert, und nach den in dem gegenwärtigen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften eingerichtet werden könnten.

Daher ist auch eine schon vor der Wirksamkeit dieses Gesetzbuches angefangene Ersitzung oder Verjährung nach den ältern Gesetzen zu beurtheilen. Wollte sich jemand auf eine Ersitzung oder Verjährung berufen, die in dem neuern Gesetze auf eine kürzere Zeit als in den frühern Gesetzen bestimmt ist; so kann er auch diese kürzere Frist erst von dem Zeitpuncte, an welchem das gegenwärtige Gesetz verbindliche Kraft erhält, zu berechnen anfangen.

Die Vorschriften dieses Gesetzbuches sind zwar allgemein verbindlich; doch bestehen für den Militär-Stand und für die zum Militär-Körper gehörigen Personen besondere, auf das Privat-Recht sich beziehende Vorschriften, welche bey den von, oder mit ihnen vorzunehmenden Rechtsgeschäften, obschon in dem Gesetzbuche nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, zu beobachten sind. Handels- und Wechselgeschäfte werden nach den besonderen Handels- und Wechselgesetzen, in so fern sie von den Vorschriften dieses Gesetzbuches abweichen, beurtheilt.

Auch bleiben die über politische, Cameral- oder Finanz-Gegenstände kund gemachten, die Privat-Rechte beschränkenden, oder näher bestimmenden Verordnungen, obschon in diesem Gesetzbuche sich darauf nicht ausdrücklich bezogen wurde, in ihrer Kraft.

Ins besondere sind die auf Geldzahlungen sich beziehenden Rechte und Verbindlichkeiten nach dem, über das zum Umlauf und zur gemeinen Landes- (Wiener) Währung bestimmte Geld, bereits erlassenen Patente vom 20. Hornung 1811, oder nach den noch zu erlassenden besonderen Gesetzen, und nur bey deren Ermanglung, nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzbuches zu beurtheilen.

Wir erklären zugleich den gegenwärtigen deutschen Text des Gesetzbuches als den Urtext, wonach die veranstalteten Uebersetzungen in die verschiedenen Landessprachen Unserer Provinzen zu beurtheilen sind.

§ 1

Text

Einleitung.
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.

Begriff des bürgerlichen Rechtes.

Paragraph eins,

Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.

§ 3

Text

Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.

Paragraph 3,

Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß.

§ 6

Text

Auslegung.

Paragraph 6,

Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.

§ 9

Text

Dauer des Gesetzes.

Paragraph 9,

Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.

§ 10

Text

Andere Arten der Vorschriften, als:

a) Gewohnheiten.

Paragraph 10,

Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Aufgrund der geänderten Verfassungslage ist § 11 heute gegenstandslos.

Text

b) Provinzial-Statuten.

Paragraph 11,

Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.

§ 12

Text

c) Richterliche Aussprüche.

Paragraph 12,

Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urtheile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnet werden.

§ 13

Text

d) Privilegien.

Paragraph 13,

Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.

§ 14

Text

Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes.

Paragraph 14,

Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personen-Recht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.

§ 15

Text

Erster Theil.
Von dem Personen-Rechte.

Erstes Hauptstück.
Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.

Personen-Rechte.

Paragraph 15,

Die Personen-Rechte beziehen sich theils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; theils gründen sie sich in dem Familien-Verhältnisse.

§ 16

Text

römisch eins. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.

Angeborne Rechte.

Paragraph 16,

Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.

§ 17

Text

Rechtliche Vermuthung derselben.

Paragraph 17,

Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.

§ 17a

Text

Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsPersönlichkeitsrechte sind im Kern nicht übertragbar.
  2. Absatz 2In den Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht kann nur eingewilligt werden, soweit dies nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung in den Eingriff in den Kernbereich eines Persönlichkeitsrechts kann nur vom entscheidungsfähigen Träger des Persönlichkeitsrechts selbst erteilt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Die Persönlichkeitsrechte einer Person wirken nach dem Tod in ihrem Andenken fort. Verletzungen des Andenkens können die mit dem Verstorbenen im ersten Grad Verwandten und der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte Zeit ihres Lebens geltend machen, andere Verwandte in auf- oder absteigender Linie nur für zehn Jahre nach dem Ablauf des Todesjahres. Jedenfalls zulässig sind im öffentlichen Interesse liegende Eingriffe zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken.

§ 18

Text

Erwerbliche Rechte.

Paragraph 18,

Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.

§ 19

Text

Verfolgung der Rechte.

Paragraph 19,

Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.

§ 20

Text

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Paragraph 20,
  1. Absatz einsWer in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes klagen. Der Anspruch auf Unterlassung umfasst auch den Anspruch auf Beseitigung eines der Unterlassungsverpflichtung widerstreitenden Zustandes. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 3, können auch die dort genannten Personen klagen.
  2. Absatz 2Wird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- oder Dienstnehmers dieser in seinem Ansehen oder seiner Privatsphäre verletzt und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so hat dieser unabhängig vom Anspruch des Arbeit- oder Dienstnehmers einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft. Die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeit- oder Dienstgebers ist nicht von der Zustimmung des Arbeit- oder Dienstnehmers abhängig. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den Arbeit- oder Dienstgeber bezüglich die den Arbeit- oder Dienstnehmer betreffende Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.
  3. Absatz 3Bedient sich derjenige, der eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden. Liegen beim Vermittler die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach dem E-Commerce-Gesetz vor, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden. Diensteanbieter nach Paragraph 13, E-Commerce-Gesetz gelten nicht als Vermittler im Sinne dieser Bestimmung.

§ 21

Text

römisch II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsMinderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
  2. Absatz 2Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an, einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. In so weit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als Geborne angesehen; ein todtgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.

§ 23

Text

Paragraph 23,

In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder todt geboren worden sey, wird das Erstere vermuthet. Wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.

§ 24

Text

römisch III. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit

Paragraph 24,
  1. Absatz einsHandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.
  2. Absatz 2Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.

§ 26

Text

römisch IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person.

Paragraph 26,

Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck und die besondern für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen Andere genießen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder gegen die Mitglieder, noch gegen Andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze ins besondere verbothen werden, oder offenbar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten.

§ 27

Text

Paragraph 27,

In wie fern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.

§ 28

Text

römisch fünf. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.

Paragraph 28,

Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.

§ 33

Text

Rechte der Fremden

Paragraph 33,

Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Staatsbürgers erfordert wird. Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebornen zu genießen, in zweifelhaften Fällen beweisen, daß der Staat, dem sie angehören, die hierländigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die seinigen behandle.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreyungen.

§ 39

Text

römisch VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse.

Paragraph 39,

Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.

§ 40

Text

römisch VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.

Paragraph 40,

Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwey Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittelst welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beyde von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.

§ 43

Text

römisch VIII. Schutz des Namens

Paragraph 43,

Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

§ 44

Text

Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.

Begriff der Ehe,

Paragraph 44,

Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

§ 45

Text

und des Eheverlöbnisses.

Paragraph 45,

Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.

§ 46

Text

Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.

Paragraph 46,

Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.

§ 89

Text

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

Paragraph 89,

Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.

§ 90

Text

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDie Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
  2. Absatz 2Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
  3. Absatz 3Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.

§ 91

Text

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDie Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.
  2. Absatz 2Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen.

§ 92

Text

Paragraph 92,
  1. Absatz einsVerlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatz eins,, kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3In den Fällen der Absatz eins und 2 kann jeder der Ehegatten vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen.

§ 93

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1503.

Text

Name

Paragraph 93,
  1. Absatz einsDie Ehegatten führen den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen. Mangels einer solchen Bestimmung behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei.
  2. Absatz 2Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen; dabei dürfen sie insgesamt zwei Teile dieser Namen verwenden.
  3. Absatz 3Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor Eheschließung bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt, sofern nicht der gemeinsame Familienname bereits aus mehreren Teilen besteht; auch darf der Ehegatte, dessen Familienname aus mehreren Teilen besteht, nur einen dieser Teile verwenden.
  4. Absatz 4Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.

§ 93a

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen (vgl. § 1503).

Text

Paragraph 93 a,
  1. Absatz einsÄndert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
  3. Absatz 3Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.

§ 93b

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen (vgl. § 1503).

Text

Paragraph 93 b,

Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den Paragraphen 93, und 93a ist nur einmalig zulässig.

§ 93c

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen (vgl. § 1503).

Text

Paragraph 93 c,

Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.

§ 94

Text

Sonstige Wirkungen der Ehe

Paragraph 94,
  1. Absatz einsDie Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
  2. Absatz 2Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Absatz eins ;, er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Absatz eins, nicht zu leisten vermag.
  3. Absatz 3Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.

§ 95

Text

Paragraph 95,

Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des Paragraph 91, zur Mithilfe verpflichtet.

§ 96

Text

Paragraph 96,

Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand.

§ 97

Text

Paragraph 97,

Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.

§ 98

Text

Paragraph 98,

Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 99

Text

Paragraph 99,

Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98,) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.

§ 100

Text

Paragraph 100,

Der Paragraph 98, berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Paragraph 98, aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach Paragraph 98, gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.

§ 137

Text

Drittes Hauptstück
Rechte zwischen Eltern und Kindern

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 137,
  1. Absatz einsEltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.
  2. Absatz 2Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.

§ 138

Text

Kindeswohl

Paragraph 138,

In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
  2. Ziffer 2
    die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;              
  3. Ziffer 3
    die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
  4. Ziffer 4
    die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
  5. Ziffer 5
    die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
  6. Ziffer 6
    die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
  7. Ziffer 7
    die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
  8. Ziffer 8
    die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
  9. Ziffer 9
    verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
  10. Ziffer 10
    die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
  11. Ziffer 11
    die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
  12. Ziffer 12
    die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

§ 139

Text

Paragraph 139,
  1. Absatz einsDritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.
  2. Absatz 2Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt sie den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.

§ 140

Text

Zweiter Abschnitt
Abstammung des Kindes

a) Allgemeines

Paragraph 140,

Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.

§ 141

Text

Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten

Paragraph 141,
  1. Absatz einsEine Person kann in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihr rechtswirksam handeln, wenn sie entscheidungsfähig ist. Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.
  2. Absatz 2Minderjährige bedürfen darüber hinaus der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Handelt der gesetzliche Vertreter selbst, so bedarf er der Zustimmung des Minderjährigen.
  3. Absatz 3Ist eine Person in Angelegenheiten der Abstammung nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie handeln. Ist die vertretene Person volljährig, so gilt Paragraph 250, Absatz 2, sinngemäß. Die Vaterschaft oder Elternschaft kann eine Person jedoch nur selbst anerkennen.
  4. Absatz 4Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl der vertretenen Person leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichts.

§ 142

Text

Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten

Paragraph 142,

Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.

§ 143

Text

b) Abstammung von der Mutter

Paragraph 143,

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

§ 144

Text

c) Abstammung vom Vater

Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil

Paragraph 144,
  1. Absatz einsVater des Kindes ist der Mann,
    1. Ziffer eins
      der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    3. Ziffer 3
      dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
    4. Absatz 2
      Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,
    5. Ziffer eins
      die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
    6. Ziffer 2
      die die Elternschaft anerkannt hat oder
    7. Ziffer 3
      deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
  2. Absatz 3Auf diese Frau sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
  3. Absatz 4Würden nach Absatz eins, Ziffer eins, mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Absatz 2, Ziffer eins, mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.

§ 145

Text

Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils

Paragraph 145,
  1. Absatz einsDie Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Dem Anerkenntnis der Elternschaft ist ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Paragraph 144, Absatz 2,) beizulegen. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift mit den nötigen Nachweisen dem Standesbeamten zukommt.
  2. Absatz 2Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
  3. Absatz 3Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins, und 2 entsprechend.

§ 146

Text

Paragraph 146,
  1. Absatz einsDas Kind oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.
  2. Absatz 2Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person minderjährig oder nicht entscheidungsfähig ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist.

§ 147

Text

Paragraph 147,
  1. Absatz einsSteht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.
  2. Absatz 2Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststand, abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn das Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt. Ist das Kind minderjährig, so wird das Anerkenntnis überdies nur rechtswirksam, wenn die entscheidungsfähige Mutter selbst den Anerkennenden in der genannten Form als Vater bezeichnet. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die über diese Erklärung sowie über die Zustimmung zum Anerkenntnis und, falls erforderlich, über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater errichteten Urkunden oder ihre öffentlich-beglaubigten Abschriften dem Standesbeamten zukommen.
  3. Absatz 3Der Mann, der als Vater feststand, oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist und nicht nach Absatz 2, den Anerkennenden als Vater bezeichnet hat, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. Paragraph 146, gilt entsprechend.
  4. Absatz 4Für die Zustimmung des minderjährigen Kindes ist der Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzlicher Vertreter des Kindes.

§ 148

Text

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Paragraph 148,
  1. Absatz einsAls Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt. Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat oder mit dessen Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Eine solche Feststellung ist nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes nicht mehr möglich, es sei denn, das Kind weist nach, dass ihm der Beweis nach Absatz eins, aus Gründen auf Seiten des Mannes nicht gelingt.
  3. Absatz 3Ist an der Mutter innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.
  4. Absatz 4Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden. Dritter ist, wer seinen Samen einer für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zugelassenen Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit diesem Samen gezeugten Kindes festgestellt zu werden.

§ 149

Text

Paragraph 149,
  1. Absatz einsDer gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.
  2. Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.

§ 150

Text

Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung

Paragraph 150,

Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.

§ 151

Text

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter

Paragraph 151,
  1. Absatz einsStammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
  2. Absatz 2Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.

§ 152

Text

Paragraph 152,

Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines Notariatsakts zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.

§ 153

Text

Paragraph 153,
  1. Absatz einsEin Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, im Fall einer Änderung der Abstammung frühestens mit der Wirksamkeit der Änderung. Ein Antrag ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht.
  2. Absatz 2Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die antragsberechtigte Person minderjährig oder nicht entscheidungsfähig ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist.
  3. Absatz 3Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung kann nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren.

§ 154

Text

Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses

Paragraph 154,
  1. Absatz einsDas Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären
    1. Ziffer eins
      von Amts wegen, wenn
      1. Litera a
        das Anerkenntnis oder – im Fall des Paragraph 147, Absatz 2, – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder
      2. Litera b
        der Anerkennende oder – im Fall des Paragraph 147, Absatz 2, – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat;
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten gezeugt worden ist – dass der Anerkennende dem in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat;
    3. Ziffer 3
      auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
      1. Litera a
        dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder
      2. Litera b
        dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.
  2. Absatz 2Der Antrag nach Absatz eins, Ziffer 3, kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.

§ 155

Text

Dritter Abschnitt
Name

Paragraph 155,
  1. Absatz einsDas Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (Paragraph 93, Absatz 3,) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
  2. Absatz 2Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.
  3. Absatz 3Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

§ 156

Text

Paragraph 156,
  1. Absatz einsDen Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
  2. Absatz 2Entscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

§ 157

Text

Paragraph 157,
  1. Absatz einsDie Bestimmung eines Familiennamens nach Paragraph 155, ist nur einmalig zulässig.
  2. Absatz 2Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.
  3. Absatz 3Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die Paragraphen 93 a, und 93c anzuwenden.

§ 158

Text

Vierter Abschnitt
Obsorge

Inhalt der Obsorge

Paragraph 158,
  1. Absatz einsWer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
  2. Absatz 2Solange ein Elternteil minderjährig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Ein volljähriger Elternteil muss, um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, über jene Entscheidungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordert; Paragraph 181, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 159

Text

Wohlverhaltensgebot

Paragraph 159,

Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.

§ 160

Text

Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes

Paragraph 160,
  1. Absatz einsDie Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
  3. Absatz 3Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.

§ 161

Text

Paragraph 161,

Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.

§ 162

Text

Paragraph 162,
  1. Absatz einsSoweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.
  2. Absatz 2Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten Elternteile das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.
  3. Absatz 3Ist nicht festgelegt, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder Genehmigung des Gerichts in das Ausland verlegt werden. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf Schutz vor Gewalt, Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen.

§ 163

Text

Paragraph 163,

Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.

§ 164

Text

Vermögensverwaltung

Paragraph 164,
  1. Absatz einsDie Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Für die Anlegung von Bargeld und Geld auf Zahlungskonten des Kindes, den Wechsel der Anlageform und die Veräußerung von dessen Vermögen gelten die Paragraphen 215 bis 223 sinngemäß.
  2. Absatz 2Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschließlich der für die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen und die fälligen Zahlungen zu berichtigen; weiter auch die Kosten des Unterhalts, soweit das Kind nach den Paragraphen 231, und 232 zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind.

§ 165

Text

Paragraph 165,

Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

§ 166

Text

Paragraph 166,

Wird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der Verwaltung betraut. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, ausgeschlossen, so hat das Gericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.

§ 167

Text

Gesetzliche Vertretung des Kindes

Paragraph 167,
  1. Absatz einsSind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
  2. Absatz 2Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
  3. Absatz 3Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den Paragraphen 216, und 217 geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.

§ 168

Text

Paragraph 168,

Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der Gläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten Satz zu erklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen.

§ 169

Text

Paragraph 169,
  1. Absatz einsIn zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein obsorgebetrauter Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach Paragraph 181, diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
  2. Absatz 2Die nach Paragraph 167, erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.

§ 170

Text

Handlungsfähigkeit des Kindes

Paragraph 170,
  1. Absatz einsEin minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
  2. Absatz 2Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.
  3. Absatz 3Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

§ 171

Text

Paragraph 171,

Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.

§ 172

Text

Paragraph 172,

Hat das entscheidungsfähige Kind seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen.

§ 173

Text

Paragraph 173,
  1. Absatz einsEinwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.
  2. Absatz 2Willigt ein entscheidungsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.
  3. Absatz 3Die Einwilligung des entscheidungsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.

§ 174

Text

Paragraph 174,

Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.

§ 176

Text

Deliktsfähigkeit des Kindes

Paragraph 176,

Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (Paragraph 1310,), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.

§ 177

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 2: Für die Anwendung des Absatzes gelten § 7 Abs. 2 und § 67 Abs. 5 PStG 2013 ab 1.Februar 2013 (vgl. § 72 Abs. 1 PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013).

Text

Obsorge der Eltern

Paragraph 177,
  1. Absatz einsBeide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.
  2. Absatz 2Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3Die Eltern können weiters dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
  4. Absatz 4Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Außerdem muss der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, vorbehaltlich des Paragraph 158, Absatz 2,, mit der gesamten Obsorge betraut sein. Im Fall des Absatz 3, kann die Obsorge des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.

§ 178

Text

Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils

Paragraph 178,
  1. Absatz einsIst ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut. Ist in dieser Weise der Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).
  2. Absatz 2Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Absatz eins, erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.
  3. Absatz 3Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.

§ 179

Text

Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft

Paragraph 179,
  1. Absatz einsWird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch vor Gericht eine Vereinbarung schließen, wonach ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird.
  2. Absatz 2Im Fall einer Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft haben diese vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.

§ 180

Text

Änderung der Obsorge

Paragraph 180,
  1. Absatz einsSofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, wenn
    1. Ziffer eins
      nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung nach Paragraph 179, nicht zustande kommt oder
    2. Ziffer 2
      ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt.
    Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung besteht darin, dass das Gericht einem mit der Obsorge betrauten Elternteil unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung für einen Zeitraum von sechs Monaten die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt aufträgt und dem anderen ein derart ausreichendes Kontaktrecht einräumt, dass er auch die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Für diesen Zeitraum sind im Einvernehmen der Eltern oder auf gerichtliche Anordnung die Details des Kontaktrechts, der Pflege und Erziehung sowie der Unterhaltsleistung festzulegen.
  2. Absatz 2Nach Ablauf des Zeitraums hat das Gericht auf der Grundlage der Erfahrungen in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einschließlich der Leistung des gesetzlichen Unterhalts und nach Maßgabe des Kindeswohls über die Obsorge endgültig zu entscheiden. Zum Zweck der Vorbereitung der Entscheidung kann das Gericht die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung auch verlängern. Wenn das Gericht beide Eltern mit der Obsorge betraut, hat es auch festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.
  3. Absatz 3Ist die Obsorge im Sinn des Absatz 2, endgültig geregelt, so kann jeder Elternteil, sofern sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben, bei Gericht eine Neuregelung der Obsorge beantragen. Für die Änderung einer geregelten Obsorge gelten die Absatz eins und 2 entsprechend.

§ 181

Text

Entziehung oder Einschränkung der Obsorge

Paragraph 181,
  1. Absatz einsGefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
  2. Absatz 2Solche Verfügungen können von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Kinder- und Jugendhilfeträger und dem mündigen Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen anregen.
  3. Absatz 3Die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen.
  4. Absatz 4Fordert das Gesetz die Einwilligung oder Zustimmung der mit Pflege und Erziehung betrauten Personen (Erziehungsberechtigten), so ist die Erklärung der mit der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betrauten Person notwendig, aber auch hinreichend, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.

§ 182

Text

Paragraph 182,

Durch eine Verfügung nach Paragraph 181, darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.

§ 183

Text

Erlöschen der Obsorge

Paragraph 183,
  1. Absatz einsDie Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
  2. Absatz 2Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.

§ 184

Text

Pflegeeltern

Paragraph 184,

Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.

§ 185

Text

Paragraph 185,
  1. Absatz einsDas Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).
  2. Absatz 2Sind die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
  3. Absatz 3Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.
  4. Absatz 4Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte, den Kinder- und Jugendhilfeträger und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. Paragraph 196, Absatz 2, gilt sinngemäß.

§ 186

Text

Fünfter Abschnitt
Sonstige Rechte und Pflichten

Persönliche Kontakte

Paragraph 186,

Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (Paragraph 187,) zu pflegen.

§ 187

Text

Paragraph 187,
  1. Absatz einsDas Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die persönlichen Kontakte sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Die Regelung hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind besonders zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Das Gericht hat nötigenfalls die persönlichen Kontakte einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere soweit dies aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson geboten erscheint oder der Elternteil, der mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, seine Verpflichtung aus Paragraph 159, nicht erfüllt.

§ 188

Text

Paragraph 188,
  1. Absatz einsZwischen Enkeln und ihren Großeltern gilt Paragraph 187, entsprechend. Die persönlichen Kontakte der Großeltern sind jedoch auch so weit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört würde.
  2. Absatz 2Wenn persönliche Kontakte des minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten dem Wohl des Kindes dienen, hat das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Dritten, sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist, die zur Regelung der persönlichen Kontakte nötigen Verfügungen zu treffen. Solche Verfügungen hat es auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder von Amts wegen zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.

§ 189

Text

Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht

Paragraph 189,
  1. Absatz einsEin nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil
    1. Ziffer eins
      ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 167, Absatz 2, und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern,
    2. Ziffer 2
      hat den mit der Obsorge betrauten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten sowie das Kind zu pflegen und zu erziehen, soweit das die Umstände erfordern und sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält.
    Eine Äußerung nach Ziffer eins, ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.
  2. Absatz 2Wenn der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach Absatz eins, das Wohl des Kindes gefährdet oder diese Rechte rechtsmissbräuchlich oder in einer für den anderen Elternteil oder das Kind nicht zumutbaren Weise in Anspruch nimmt, hat das Gericht diese Rechte auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet wird, auch von Amts wegen, einzuschränken oder zu entziehen. Die Rechte nach Absatz eins, entfallen, wenn der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil grundlos das Recht des Kindes auf persönliche Kontakte ablehnt.
  3. Absatz 3Finden trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils persönliche Kontakte mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so steht ihm das Verständigungs- und Äußerungsrecht (Absatz eins, Ziffer eins,) auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt.
  4. Absatz 4Wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil die Rechte des anderen nach Absatz eins, beharrlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet wird, auch von Amts wegen, die angemessenen Verfügungen zu treffen.
  5. Absatz 5Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für einen mit der Obsorge betrauten Elternteil.

§ 190

Text

Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt

Paragraph 190,
  1. Absatz einsDie Eltern haben bei Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte sowie die Betreuung des Kindes das Wohl des Kindes bestmöglich zu wahren.
  2. Absatz 2Die Bestimmung der Obsorge (Paragraph 177, Absatz 2,) und vor Gericht geschlossene Vereinbarungen nach Absatz eins, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Bestimmung der Obsorge und Vereinbarungen der Eltern aber für unwirksam zu erklären und zugleich eine davon abweichende Anordnung zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.
  3. Absatz 3Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.

§ 191

Text

Sechster Abschnitt
Annahme an Kindesstatt

Paragraph 191,
  1. Absatz einsEine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn sie entscheidungsfähig ist. Sie kann dabei nicht vertreten werden. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.
  2. Absatz 2Ehegatten dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Entscheidungsfähigkeit oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen.
  3. Absatz 3Personen, denen die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden Wahlkindes durch gerichtliche Verfügung anvertraut ist, können dieses so lange nicht annehmen, als sie nicht von dieser Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt und die Bewahrung des anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.

§ 192

Text

Form; Eintritt der Wirksamkeit

Paragraph 192,
  1. Absatz einsDie Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht.
  2. Absatz 2Ein entscheidungsfähiges Wahlkind schließt den Vertrag selbst ab. Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen auch in Angelegenheiten der Annahme an Kindesstatt vermutet.
  3. Absatz 3Ist eine Person nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie den Vertrag abschließen. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
  4. Absatz 4Der Vertreter hat sich vom Wohl der vertretenen Person leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Annahme an Kindesstatt bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichts.

§ 193

Text

Alter

Paragraph 193,
  1. Absatz einsDie Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.

§ 194

Text

Bewilligung

Paragraph 194,
  1. Absatz einsDie Annahme eines minderjährigen Kindes ist zu bewilligen, wenn sie dessen Wohl dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Ist das Wahlkind volljährig, so ist die Annahme nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist, außer bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins,, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.

§ 195

Text

Paragraph 195,
  1. Absatz einsDie Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
    1. Ziffer eins
      die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
    2. Ziffer 2
      der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
    4. Ziffer 4
      das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind;
    5. Ziffer 5
      der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.
  2. Absatz 2Das Zustimmungsrecht nach Absatz eins, entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
  3. Absatz 3Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

§ 196

Text

Paragraph 196,
  1. Absatz einsEin Recht auf Anhörung haben:
    1. Ziffer eins
      das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind;
    2. Ziffer 2
      die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
    3. Ziffer 3
      die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
    4. Ziffer 4
      der Kinder- und Jugendhilfeträger.
  2. Absatz 2Das Anhörungsrecht des in Absatz eins, genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Absatz eins, genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.

§ 197

Text

Wirkungen

Paragraph 197,
  1. Absatz einsZwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden.
  2. Absatz 2Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den in Paragraph 198, bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (Paragraph 40,) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt.
  3. Absatz 3Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Absatz 2, zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter) und zu dessen (deren) Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem zustimmt. Das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung an, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an.
  4. Absatz 4Nimmt ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Absatz 2, lediglich zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten.

§ 198

Text

Paragraph 198,
  1. Absatz einsDie im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.
  2. Absatz 2Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht vierzehn Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.
  3. Absatz 3Die nach den Absatz eins, und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.

§ 199

Text

Paragraph 199,
  1. Absatz einsDie im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.
  2. Absatz 2Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor.
  3. Absatz 3Ist das Wahlkind nur durch eine Person angenommen worden und sind sowohl diese Person oder deren Nachkommen als auch der nicht verdrängte leibliche Elternteil oder dessen Nachkommen vorhanden, so fällt die Verlassenschaft – ungeachtet eines allfälligen Erlöschens der familienrechtlichen Beziehungen nach Paragraph 197, Absatz 3, zweiter Satz – je zur Hälfte auf den Stamm der annehmenden Person und des nicht verdrängten leiblichen Elternteils.

§ 200

Text

Widerruf und Aufhebung

Paragraph 200,
  1. Absatz einsDie gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn beim Abschluss des Annahmevertrages der Annehmende nicht entscheidungsfähig gewesen ist, außer er hat nach der Erlangung seiner Entscheidungsfähigkeit zu erkennen gegeben, dass er die Wahlkindschaft fortsetzen wolle;
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn ein nicht entscheidungsfähiges Wahlkind selbst den Annahmevertrag geschlossen hat, außer es hat der gesetzliche Vertreter oder nach Erlangung der Entscheidungsfähigkeit das Wahlkind nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des Paragraph 192, Absatz 3, ersetzt;
    3. Ziffer 3
      von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn das Wahlkind durch mehr als eine Person angenommen worden ist, außer die Annehmenden sind im Zeitpunkt der Bewilligung miteinander verheiratet gewesen;
    4. Ziffer 4
      von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag ausschließlich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, dem Wahlkind die Führung des Familiennamens des Wahlvaters oder der Wahlmutter zu ermöglichen oder den äußeren Schein einer Wahlkindschaft zur Verdeckung rechtswidriger geschlechtlicher Beziehungen zu schaffen;
    5. Ziffer 5
      auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag nicht schriftlich geschlossen worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
  2. Absatz 2Hat einer der Vertragsteile den Widerrufsgrund (Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5) bei Abschließung des Annahmevertrages nicht gekannt, so gilt in seinem Verhältnis zum anderen Vertragsteil der Widerruf insoweit als Aufhebung (Paragraph 201,), als er dies beansprucht.
  3. Absatz 3Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Gültigkeit der Annahme an Kindesstatt vor dem Widerruf Rechte erworben hat, kann nicht eingewendet werden, dass die Bewilligung widerrufen worden ist. Zum Nachteil eines der Vertragsteile, der den Widerrufsgrund bei Abschließung des Annahmevertrages nicht gekannt hat, kann ein Dritter nicht die Wirkungen des Widerrufes beanspruchen.

§ 201

Text

Paragraph 201,
  1. Absatz einsDie Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben:
    1. Ziffer eins
      wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch List oder ungerechte und gegründete Furcht veranlasst worden ist und der Betroffene die Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt;
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen, wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Wahlkindes ernstlich gefährden würde;
    3. Ziffer 3
      auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht;
    4. Ziffer 4
      wenn der Wahlvater (die Wahlmutter) und das Wahlkind die Aufhebung beantragen.
  2. Absatz 2Besteht die Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater und einer Wahlmutter, so darf die Aufhebung im Sinne des Absatz eins, nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung gegenüber einem von ihnen allein ist nur im Falle der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe zulässig.

§ 202

Text

Paragraph 202,
  1. Absatz einsMit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits begründeten Rechtsbeziehungen.
  2. Absatz 2Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem Paragraph 197, erloschen sind, wieder auf.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,)

§ 203

Text

Paragraph 203,

Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den Paragraphen 200, und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.

§ 204

Text

Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person

Paragraph 204,

Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des Paragraph 207, vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

§ 205

Text

Paragraph 205,
  1. Absatz einsBei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des Paragraph 166, des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.
  2. Absatz 2Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden
    1. Ziffer eins
      im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, schutzberechtigte Personen;
    2. Ziffer 2
      Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des minderjährigen Kindes förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist.

§ 206

Text

Paragraph 206,
  1. Absatz einsDerjenige, den das Gericht mit der Obsorge betrauen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem minderjährigen Kind daraus entstehenden Nachteile.
  2. Absatz 2Eine besonders geeignete Person kann die Betrauung mit der Obsorge nur ablehnen, wenn ihr diese unzumutbar wäre.

§ 207

Text

Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Paragraph 207,

Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist.

§ 208

Text

Paragraph 208,
  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.
  2. Absatz 2Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls in Abstammungsangelegenheiten ist der Kinder- und Jugendhilfeträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
  3. Absatz 3Für andere Angelegenheiten ist der Kinder- und Jugendhilfeträger Vertreter des Kindes, wenn er sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
  4. Absatz 4Durch die Vertretungsbefugnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, jedoch gilt Paragraph 169, sinngemäß. Der Kinder- und Jugendhilfeträger und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Die Vertretungsbefugnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers endet, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Erklärung nach Absatz 3, zurücknimmt oder das Gericht den Kinder- und Jugendhilfeträger auf dessen Antrag als Vertreter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.

§ 209

Text

Paragraph 209,

Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist.

§ 210

Text

Paragraph 210,
  1. Absatz einsDie Paragraph 213,, 224, 228, 229 und 230 gelten für den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall des Paragraph 220, verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.
  2. Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfeträger bedarf zum Abschluß von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes. Vereinbarungen über die Leistung des Unterhalts eines Minderjährigen, die vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
  3. Absatz 3Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit bezüglich dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das Wohl des Kindes hiedurch nicht gefährdet wird.

§ 211

Text

Paragraph 211,
  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Kinder- und Jugendhilfeträger vorläufig mit der Obsorge betraut.
  2. Absatz 2Eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO sowie deren Vollzug kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; Paragraph 208, Absatz 4, gilt hiefür entsprechend.

§ 212

Text

Paragraph 212,

Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat. Wechselt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Hievon ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit den Angelegenheiten des minderjährigen Kindes bereits befasst war.

§ 213

Text

Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen

a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung

Paragraph 213,
  1. Absatz einsIst eine andere Person mit der Obsorge betraut, so hat sie, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in den Angelegenheiten des Paragraph 167, Absatz 2,, die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
  2. Absatz 2Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann die mit der Obsorge betraute Person nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt die mit der Obsorge betraute Person die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung ersetzen oder die Obsorge an eine andere Person übertragen.

§ 214

Text

b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung

Überwachung der Vermögensverwaltung

Paragraph 214,
  1. Absatz einsDie mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und – ausgenommen ein Kinder- und Jugendhilfeträger – in weiterer Folge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
  2. Absatz 2Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist Paragraph 167, Absatz 3 und Paragraph 168, sinngemäß anzuwenden.

§ 215

Text

Anlegung von Mündelgeld

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 215,
  1. Absatz einsSoweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Kindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Krediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen.
  2. Absatz 2Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.

§ 216

Text

Mündelsichere Spareinlagen

Paragraph 216,

Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn

  1. Ziffer eins
    die Spareinlagen auf den Namen des Kindes lauten und ausdrücklich die Bezeichnung „Mündelgeld“ tragen, und
  2. Ziffer 2
    für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelspareinlagen ein vom Kreditinstitut gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet, und
  3. Ziffer 3
    der Deckungsstock ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (Paragraph 217,), in Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit (Paragraph 218,), in Forderungen, für die der Bund oder ein Land haftet, oder in Bargeld besteht.

§ 217

Text

Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen

Paragraph 217,

Der Erwerb folgender Wertpapiere und Forderungen ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet:

  1. Ziffer eins
    Teilschuldverschreibungen von Anleihen, für deren Verzinsung und Rückzahlung der Bund oder eines der Länder haftet;
  2. Ziffer 2
    Forderungen, die in das Hauptbuch der Staatsschuld eingetragen sind;
  3. Ziffer 3
    Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Ausgabe solcher Wertpapiere zugelassenem inländischen Kreditinstitut;
  4. Ziffer 4
    von einem inländischen Kreditinstitut ausgegebene Teilschuldverschreibungen, sofern das Kreditinstitut verpflichtet ist, die Ansprüche aus diesen Teilschuldverschreibungen vorzugsweise zu befriedigen und als Sicherheit für diese Befriedigung Forderungen des Kreditinstitutes, für die der Bund haftet, Wertpapiere oder Forderungen gemäß den Ziffer eins bis 3 und 5 oder Bargeld zu bestellen, und dies auf den Teilschuldverschreibungen ausdrücklich ersichtlich gemacht ist;
  5. Ziffer 5
    sonstige Wertpapiere, sofern sie durch besondere gesetzliche Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt worden sind.

§ 218

Text

Mündelsichere Kredite

Paragraph 218,
  1. Absatz einsKredite sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt wird und die Liegenschaft samt ihrem Zubehör während der Laufzeit des Kredites ausreichend feuerversichert ist. Liegenschaften, deren Wert sich wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert, sind nicht geeignet.
  2. Absatz 2Es darf jedoch eine Liegenschaft nicht über die Hälfte des Verkehrswertes belastet werden. Bei Weingärten, Wäldern und anderen Liegenschaften, deren Ertrag auf ähnlichen dauernden Anpflanzungen beruht, ist die Belastungsgrenze ohne Berücksichtigung des Wertes der Kulturgattung vom Grundwert zu errechnen. Ebenso ist bei industriell oder gewerblich genutzten Liegenschaften vom bloßen Grundwert auszugehen, doch sind von diesem die Kosten der Freimachung der Liegenschaft von industriell oder gewerblich genutzten Baulichkeiten abzuziehen.

§ 219

Text

Mündelsichere Liegenschaften

Paragraph 219,
  1. Absatz einsDer Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
  2. Absatz 2Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.

§ 220

Text

Andere Anlageformen

Paragraph 220,
  1. Absatz einsEine andere Anlegung von Mündelgeld ist zulässig, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Dem Eintreten eines größeren Schadens durch Verwirklichung von Risiken ist tunlichst durch deren Streuung entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2Bei Wertpapieren und Forderungen, die in den Paragraphen 216, bis 218 nicht genannt sind, muss dafür vorgesorgt sein, dass sie laufend sachkundig auf ihre Sicherheit und Wirtschaftlichkeit hin verwaltet werden und ein Verkauf, falls er durch die Marktentwicklung geboten sein sollte, unverzüglich vorgenommen wird; die Haftung des Verwalters dem Kind gegenüber muss gesichert sein. Bei Einlagen, die eine regelmäßige Einzahlung voraussetzen, muss sichergestellt sein, dass diese aus dem Vermögen des Kindes geleistet werden können.
  3. Absatz 3Bei Liegenschaften, die im Paragraph 219, nicht genannt sind, muss ihr Erwerb dem Kind mit Beziehung auf die gegenwärtige oder künftige Berufsausübung oder sonst zum offenbaren Vorteil gereichen; der Kaufpreis darf den Verkehrswert nicht übersteigen.

§ 221

Text

Paragraph 221,

Der gesetzliche Vertreter hat jedenfalls dann eine andere Anlegung von im Sinn des Paragraph 220, angelegtem Vermögen zu veranlassen, wenn ansonsten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass ein für das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse nicht unbeträchtliches Vermögen dauerhaft geschmälert werden wird und die Umschichtung dem Wohl des Kindes entspricht.

§ 222

Text

Veräußerung von beweglichem Vermögen

Paragraph 222,

Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der Paragraphen 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.

§ 223

Text

Veräußerung von unbeweglichem Gut

Paragraph 223,

Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.

§ 224

Text

Entgegennahme von Zahlungen

Paragraph 224,

Der gesetzliche Vertreter kann 10 000 Euro übersteigende Zahlungen an das Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde oder eine gerichtliche Genehmigung des Wechsels der Anlageform vorliegt. Fehlt eine solche Ermächtigung oder Genehmigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des Kindes vorhanden ist oder für dessen Zwecke verwendet wurde.

§ 225

Text

Änderungen in der Obsorge

Paragraph 225,

Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers (Paragraph 207,) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des Paragraph 207, bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.

§ 226

Text

Paragraph 226,

Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus Paragraph 159, nicht erfüllt, einer der Umstände des Paragraph 205, Absatz 2, eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt.

§ 227

Text

Haftung

Paragraph 227,
  1. Absatz einsDie nach Paragraph 204, mit der Obsorge betrauten Personen haften dem Kind gegenüber für jeden durch ihr Verschulden verursachten Schaden.
  2. Absatz 2Soweit sich die mit der Obsorge betraute Person zu ihrer Ausübung rechtmäßig anderer Personen bedient, haftet sie nur insoweit, als sie schuldhaft eine untüchtige oder gefährliche Person ausgewählt, deren Tätigkeit nur unzureichend überwacht oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des minderjährigen Kindes gegen diese Personen schuldhaft unterlassen hat.

§ 228

Text

Paragraph 228,

Der Richter kann die Ersatzpflicht nach Paragraph 227, insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie die mit der Obsorge betraute Person unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Kind und der mit der Obsorge betrauten Person, unbillig hart träfe.

§ 229

Text

Entschädigung

Paragraph 229,
  1. Absatz einsDer nach Paragraph 204, mit der Obsorge betrauten Person gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen findet, beträgt sie fünf vom Hundert sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Kindes 15 000 Euro, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei vom Hundert des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich die mit der Obsorge betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit der mit der Obsorge betrauten Person nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.
  3. Absatz 3Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen der mit der Obsorge betrauten Person kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Absatz 2, erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn vom Hundert der Einkünfte.

§ 230

Text

Entgelt und Aufwandsersatz

Paragraph 230,
  1. Absatz einsNützt die mit der Obsorge betraute Person für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste, ihre besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat sie hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
  2. Absatz 2Zur zweckentsprechenden Ausübung der Obsorge notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen und die Kosten der Versicherung der Haftpflicht nach Paragraph 227, sind der mit der Obsorge betrauten Person vom Kind jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.
  3. Absatz 3Ansprüche nach den Absatz eins und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre.

§ 231

Text

Fünftes Hauptstück
Kindesunterhalt

Paragraph 231,
  1. Absatz einsDie Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
  2. Absatz 2Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
  4. Absatz 4Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.

§ 232

Text

Paragraph 232,

Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind, schulden ihn die Großeltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. Im Übrigen gilt der Paragraph 231, sinngemäß; der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert sich jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Großelternteil nur insoweit Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

§ 233

Text

Paragraph 233,

Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. Auf den Anspruch des Kindes ist alles anzurechnen, was das Kind nach dem Verstorbenen durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend.

§ 234

Text

Paragraph 234,
  1. Absatz einsDas Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
  2. Absatz 2Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
  3. Absatz 3Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

§ 235

Text

Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt

Paragraph 235,
  1. Absatz einsDer Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten acht Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.
  2. Absatz 2Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.

§ 239

Text

Sechstes Hauptstück
Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

römisch eins. Teilnahme am Rechtsverkehr

Selbstbestimmung

Paragraph 239,
  1. Absatz einsIm rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können.
  2. Absatz 2Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden.

§ 240

Text

Nachrang der Stellvertretung

Paragraph 240,
  1. Absatz einsDie in Paragraph 239, Absatz eins, genannten Personen nehmen nur dann durch einen Vertreter am Rechtsverkehr teil, wenn sie dies selbst vorsehen oder eine Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich ist. Sie können durch eine von ihnen bevollmächtigte Person (Vorsorgevollmacht) oder durch einen gewählten oder gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten werden.
  2. Absatz 2Soweit eine volljährige Person bei Besorgung ihrer Angelegenheiten entsprechend unterstützt wird oder selbst, besonders durch eine Vorsorgevollmacht, für deren Besorgung im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt hat, darf für sie kein Erwachsenenvertreter tätig werden.

§ 241

Text

Selbstbestimmung trotz Stellvertretung

Paragraph 241,
  1. Absatz einsEin Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat danach zu trachten, dass die vertretene Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann, und sie, soweit wie möglich, in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
  2. Absatz 2Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat die vertretene Person von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden Entscheidungen rechtzeitig zu verständigen und ihr die Möglichkeit zu geben, sich dazu in angemessener Frist zu äußern. Die Äußerung der vertretenen Person ist zu berücksichtigen, es sei denn, ihr Wohl wäre hierdurch erheblich gefährdet.

§ 242

Text

Handlungsfähigkeit

Paragraph 242,
  1. Absatz einsDie Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach Paragraph 865, Absatz 3 und Absatz 5, die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des Paragraph 258, Absatz 4, auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer 2, bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.
  3. Absatz 3Schließt eine volljährige Person, die nicht entscheidungsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, so wird dieses – sofern in diesem Bereich kein Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 2, angeordnet wurde – mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

§ 243

Text

römisch II. Auswahl und Dauer der Vertretung

Eignung

Paragraph 243,
  1. Absatz einsAls Vorsorgebevollmächtigter und Erwachsenenvertreter darf nicht eingesetzt werden, wer
    1. Ziffer eins
      schutzberechtigt im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, ist,
    2. Ziffer 2
      eine dem Wohl der volljährigen Person förderliche Ausübung der Vertretung nicht erwarten lässt, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, oder
    3. Ziffer 3
      in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer vergleichbar engen Beziehung zu einer Einrichtung steht, in der sich die volljährige Person aufhält oder von der diese betreut wird.
  2. Absatz 2Eine Person darf nur so viele Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die damit verbundenen Pflichten, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktaufnahme, ordnungsgemäß besorgen kann. Insgesamt darf eine Person – ausgenommen ein Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) – nicht mehr als 15 Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen. Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) kann diese Anzahl überschreiten, wenn er aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eingetragen ist.
  3. Absatz 3Mehrere Erwachsenenvertreter können für eine Person nur mit jeweils unterschiedlichem Wirkungsbereich eingesetzt und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden.

§ 244

Text

Erwachsenenvertreter-Verfügung

Paragraph 244,
  1. Absatz einsEine Person kann in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung jemanden bezeichnen, der für sie als Erwachsenenvertreter tätig oder nicht tätig werden soll. Die verfügende Person muss hierfür fähig sein, die Bedeutung und Folgen einer Erwachsenenvertretung sowie der Verfügung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten.
  2. Absatz 2Die Erwachsenenvertreter-Verfügung muss schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Hegt die eintragende Person Bedenken gegen das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit der verfügenden Person, so hat sie die Eintragung abzulehnen und bei begründeten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohles der volljährigen Person unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
  3. Absatz 3Die verfügende Person kann die Erwachsenenvertreter-Verfügung jederzeit widerrufen. Der Widerruf muss von einem Notar, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Die Eintragung hat auf Verlangen der vertretenen Person zu erfolgen. Für den Widerruf genügt es, dass die verfügende Person zu erkennen gibt, dass die Verfügung nicht mehr gelten soll. Auf diese Möglichkeiten kann sie nicht verzichten.

§ 245

Text

Beginn und Fortbestand

Paragraph 245,
  1. Absatz einsEine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.
  2. Absatz 2Eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit ihrer Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.
  3. Absatz 3Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung entsteht mit der Bestellung durch das Gericht.
  4. Absatz 4Solange die Vertretungsbefugnis eines Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist, besteht sie fort, auch wenn die vertretene Person im Wirkungsbereich ihres Vertreters handlungsfähig ist oder ihre Handlungsfähigkeit erlangt.

§ 246

Text

Änderung, Übertragung und Beendigung

Paragraph 246,
  1. Absatz einsDie Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten oder des Erwachsenenvertreters endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Tod der vertretenen Person oder ihres Vertreters,
    2. Ziffer 2
      durch gerichtliche Entscheidung,
    3. Ziffer 3
      durch die Eintragung des Widerrufs oder der Kündigung einer Vorsorgevollmacht oder des Wegfalls des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis,
    4. Ziffer 4
      durch die Eintragung des Widerrufs oder der Kündigung einer gewählten Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis,
    5. Ziffer 5
      bei einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch die Eintragung des Widerspruchs der vertretenen Person oder ihres Vertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis oder mit dem Ablauf von drei Jahren, sofern sie nicht zuvor erneut eingetragen wird, oder
    6. Ziffer 6
      bei einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung spätestens mit dem Ablauf von drei Jahren nach Beschlussfassung erster Instanz über die Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird; die Änderung oder Übertragung der Erwachsenenvertretung verlängert diese Frist nicht.
    Für den Widerruf oder den Widerspruch der vertretenen Person genügt es, wenn sie zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr vertreten sein will. Auf diese Möglichkeiten kann sie nicht verzichten. Die Eintragung des Widerrufs oder des Widerspruchs hat auf Verlangen der vertretenen Person oder ihres Vertreters zu erfolgen.
  2. Absatz 2Für die Änderung der Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters gilt Paragraph 245, sinngemäß.
  3. Absatz 3Das Gericht hat
    1. Ziffer eins
      die Beendigung der Vorsorgevollmacht oder der gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, wenn der Vertreter nicht oder pflichtwidrig tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert;
    2. Ziffer 2
      die gerichtliche Erwachsenenvertretung einer anderen Person zu übertragen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist oder durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert;
    3. Ziffer 3
      die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist oder die Voraussetzungen für die Bestellung nach Paragraph 271, weggefallen sind; betrifft dies nur einen Teil der Angelegenheiten, so ist der Wirkungsbereich insoweit einzuschränken. Erforderlichenfalls ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu erweitern.
  4. Absatz 4Paragraph 178, Absatz 3,, Paragraph 183, Absatz 2 und Paragraph 1025, gelten sinngemäß.

§ 247

Text

römisch III. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters

Kontakte

Paragraph 247,

Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. Sofern ihm nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.

§ 248

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 248,
  1. Absatz einsEin Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist, außer gegenüber dem Pflegschaftsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  2. Absatz 2Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter hat aber auf entsprechende Anfrage hin dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie den Eltern und Kindern der vertretenen Person über deren geistiges und körperliches Befinden und deren Wohnort sowie über seinen Wirkungsbereich Auskunft zu erteilen. Dies gilt nicht, soweit die vertretene Person etwas anderes verfügt hat, oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Auskunftserteilung nicht will, oder diese ihrem Wohl widerspricht.
  3. Absatz 3Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist weiters nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit
    1. Ziffer eins
      ihn davon die insoweit entscheidungsfähige vertretene Person entbunden hat,
    2. Ziffer 2
      die vertretene Person zur Offenlegung verpflichtet ist oder
    3. Ziffer 3
      die Offenlegung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist.

§ 249

Text

Haftung und Aufwandersatz

Paragraph 249,
  1. Absatz einsEin Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter haftet der vertretenen Person für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Das Gericht kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie den Vertreter unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder seines besonderen Naheverhältnisses zur vertretenen Person, unbillig hart träfe.
  2. Absatz 2Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Vertretung notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die angemessenen Kosten einer zur Deckung der Haftung nach Absatz eins, abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertreter von der vertretenen Person zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden; ist der einzelne Nachweis dem Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten. Für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter gilt Paragraph 276, Absatz 4,

§ 250

Text

römisch IV. Personensorge

Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten

Paragraph 250,
  1. Absatz einsEin Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese von seinem Wirkungsbereich umfasst sind,
    2. Ziffer 2
      die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist,
    3. Ziffer 3
      nach dem Gesetz eine Stellvertretung nicht jedenfalls ausgeschlossen ist und
    4. Ziffer 4
      eine Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist.
  2. Absatz 2Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet.
  3. Absatz 3In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat ein Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Gerichts einzuholen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
  4. Absatz 4Das Recht der vertretenen Person auf persönliche Kontakte zu anderen Personen sowie ihr Schriftverkehr dürfen vom Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter nur eingeschränkt werden, wenn sonst ihr Wohl erheblich gefährdet wäre.

§ 251

Text

Bemühung um Betreuung

Paragraph 251,

Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die gebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.

§ 252

Text

Medizinische Behandlung

a) entscheidungsfähiger Personen

Paragraph 252,
  1. Absatz einsIn eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen. Eine medizinische Behandlung ist eine von einem Arzt oder auf seine Anordnung hin vorgenommene diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende oder geburtshilfliche Maßnahme an der volljährigen Person. Auf diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende, pflegerische oder geburtshilfliche Maßnahmen von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind die Paragraphen 252 bis 254 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Hält der Arzt eine volljährige Person für nicht entscheidungsfähig, so hat er sich nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahe stehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zu bemühen, die die volljährige Person dabei unterstützen können, ihre Entscheidungsfähigkeit zu erlangen. Soweit sie aber zu erkennen gibt, dass sie mit der beabsichtigten Beiziehung anderer und der Weitergabe von medizinischen Informationen nicht einverstanden ist, hat der Arzt dies zu unterlassen.
  3. Absatz 3Kann durch Unterstützung im Sinn des Absatz 2, die Entscheidungsfähigkeit der volljährigen Person hergestellt werden, so ist ihre Einwilligung in die medizinische Behandlung ausreichend, andernfalls ist nach Paragraph 253, vorzugehen.
  4. Absatz 4Von einer Aufklärung der von der Behandlung betroffenen Person oder ihrer Unterstützung im Sinn des Absatz 2, ist abzusehen, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären.

§ 253

Text

b) nicht entscheidungsfähiger Personen

Paragraph 253,
  1. Absatz einsEine medizinische Behandlung an einer volljährigen Person, die nicht entscheidungsfähig ist, bedarf der Zustimmung ihres Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst. Er hat sich dabei vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht.
  2. Absatz 2Der Grund und die Bedeutung der medizinischen Behandlung sind auch einer im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähigen Person zu erläutern, soweit dies möglich und ihrem Wohl nicht abträglich ist.
  3. Absatz 3Die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters ist nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. Dauert die medizinische Behandlung voraussichtlich auch nach Abwendung dieser Gefahrenmomente noch an, so ist sie zu beginnen und unverzüglich die Zustimmung des Vertreters zur weiteren Behandlung einzuholen bzw. das Gericht zur Bestellung eines Vertreters oder zur Erweiterung seines Wirkungsbereichs anzurufen.
  4. Absatz 4Hat die im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähige Person die medizinische Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung abgelehnt und gibt es keine Hinweise auf die Unwirksamkeit der Patientenverfügung, so muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben.

§ 254

Text

Paragraph 254,
  1. Absatz einsGibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter oder dem Arzt gegenüber zu erkennen, dass sie die medizinische Behandlung oder deren Fortsetzung ablehnt, so bedarf die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters zur Behandlung der Genehmigung des Gerichts.
  2. Absatz 2Wenn der Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter der Behandlung einer nicht entscheidungsfähigen Person oder ihrer Fortsetzung nicht zustimmt und dadurch dem Willen der vertretenen Person nicht entspricht, so kann das Gericht die Zustimmung des Vertreters ersetzen oder einen anderen Vertreter bestellen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die vertretene Person eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht.
  3. Absatz 3Die Genehmigung oder Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht oder die Bestellung eines anderen Vertreters ist nicht erforderlich, wenn mit der mit solchen Gerichtsverfahren einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. Dauert die medizinische Behandlung voraussichtlich auch nach Abwendung dieser Gefahrenmomente noch an, so ist sie zu beginnen und unverzüglich das Gericht anzurufen.

§ 255

Text

Sterilisation

Paragraph 255,
  1. Absatz einsEin Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine Gefährdung des Lebens oder die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starker Schmerzen besteht.
  2. Absatz 2Die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters bedarf der gerichtlichen Genehmigung.

§ 256

Text

Forschung

Paragraph 256,
  1. Absatz einsEbenso darf ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter einer medizinischen Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, dass diese für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein kann. Die Zustimmung bedarf der gerichtlichen Genehmigung, außer es liegt eine befürwortende Stellungnahme einer für die jeweilige Krankenanstalt eingerichteten Ethikkommission vor.
  2. Absatz 2Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter oder dem Arzt gegenüber zu erkennen, dass sie die Forschung oder deren Fortsetzung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf diesfalls auch bei Vorliegen einer befürwortenden Stellungnahme einer Ethikkommission der gerichtlichen Genehmigung.

§ 257

Text

Änderung des Wohnortes

Paragraph 257,
  1. Absatz einsÜber eine Änderung des Wohnortes kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst entscheiden.
  2. Absatz 2Ist sie nicht entscheidungsfähig, so hat der Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst, die Entscheidung zu treffen, sofern dies zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist.
  3. Absatz 3Soll der Wohnort der vertretenen Person dauerhaft geändert werden, so bedarf es zuvor der gerichtlichen Genehmigung. Bis zum Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung kann der Wohnort der vertretenen Person geändert werden, sofern eine Rückkehr möglich ist.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt für den Vorsorgebevollmächtigten sinngemäß, sofern der Wohnort der vertretenen Person dauerhaft ins Ausland verlegt werden soll.

§ 258

Text

römisch fünf. Vermögenssorge

Paragraph 258,
  1. Absatz einsIst ein Erwachsenenvertreter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so hat er mit dem Einkommen und dem Vermögen ihre den persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen.
  2. Absatz 2Bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, hat der Erwachsenenvertreter auch dafür zu sorgen, dass der vertretenen Person die notwendigen finanziellen Mittel für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zur Verfügung stehen, soweit ihr Wohl dadurch nicht gefährdet ist. Dafür hat der Erwachsenenvertreter der vertretenen Person etwa das notwendige Bargeld zu überlassen oder den notwendigen Zugriff auf Zahlungskonten zu gewähren.
  3. Absatz 3Für die Anlegung von Bargeld und von Geld auf Zahlungskonten der vertretenen Person, die Veräußerung von beweglichem Vermögen und unbeweglichem Gut sowie die Entgegennahme von Zahlungen gelten die Paragraphen 215, bis 224 sinngemäß.
  4. Absatz 4Vertretungshandlungen eines Erwachsenenvertreters in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Paragraph 167, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Ist ein Vorsorgebevollmächtigter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so gelten die Paragraphen 215 bis 221, soweit dies in der Vorsorgevollmacht verfügt wurde.

§ 259

Text

römisch VI. Gerichtliche Kontrolle

Paragraph 259,
  1. Absatz einsEin Erwachsenenvertreter hat dem Gericht jährlich über die Gestaltung und Häufigkeit seiner persönlichen Kontakte mit der vertretenen Person, ihren Wohnort, ihr geistiges und körperliches Befinden und die für sie im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten zu berichten. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
  2. Absatz 2Ein Erwachsenenvertreter, der mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut ist, hat dem Gericht bei Antritt der Vermögenssorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes das Vermögen im Einzelnen anzugeben und in weiterer Folge Rechnung zu legen. Das Gericht hat seine Tätigkeit zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohles der vertretenen Person zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
  3. Absatz 3Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist verpflichtet, die Vollmachtsurkunde sowie die nach Paragraph 140 h, NO erforderlichen ärztlichen Zeugnisse bis zur Beendigung seiner Vertretung aufzubewahren und auf Verlangen des Gerichts diesem zu übermitteln.
  4. Absatz 4Ist das Wohl einer vertretenen Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit von Amts wegen die zur Sicherung des Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.

§ 260

Text

Zweiter Abschnitt
Vorsorgevollmacht

Vollmacht für den Vorsorgefall

Paragraph 260,

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Der Vollmachtgeber kann auch die Umwandlung einer bestehenden Vollmacht in eine Vorsorgevollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls anordnen.

§ 261

Text

Wirkungsbereich

Paragraph 261,

Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden.

§ 262

Text

Form

Paragraph 262,
  1. Absatz einsDie Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.
  2. Absatz 2Der Vollmachtgeber ist über
    1. Ziffer eins
      die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht,
    2. Ziffer 2
      die Möglichkeit, allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten die Weitergabe der Vorsorgevollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen, sowie
    3. Ziffer 3
      die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs
    persönlich zu belehren. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde zu dokumentieren.

§ 263

Text

Registrierung

Paragraph 263,
  1. Absatz einsDie Vorsorgevollmacht und der Eintritt des Vorsorgefalls sind von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. Der Eintritt des Vorsorgefalls darf nur insoweit eingetragen werden, als der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verloren hat.
  2. Absatz 2Hegt der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins begründete Zweifel am Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht, am Eintritt des Vorsorgefalls oder an der Eignung des Bevollmächtigten, so hat er die Errichtung der Vorsorgevollmacht bzw. die Eintragung des Vorsorgefalls abzulehnen und bei begründeten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohles der volljährigen Person unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
  3. Absatz 3Erlangt die volljährige Person ihre Entscheidungsfähigkeit wieder, so ist dies auf ihr Verlangen oder jenes ihres Vertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis als Wegfall des Vorsorgefalls einzutragen. Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.

§ 264

Text

Dritter Abschnitt
Gewählter Erwachsenenvertreter

Voraussetzungen

Paragraph 264,

Soweit eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie eine oder mehrere ihr nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.

§ 265

Text

Wirkungsbereich

Paragraph 265,
  1. Absatz einsDie volljährige Person und ihr gewählter Erwachsenenvertreter haben eine Vereinbarung (Paragraph 1002,) zu schließen und dabei die Vertretungsbefugnisse des Erwachsenenvertreters festzulegen.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung kann – ausgenommen die Vertretung vor Gericht – vorsehen, dass der Erwachsenenvertreter nur im Einvernehmen mit der vertretenen Person rechtswirksam Vertretungshandlungen vornehmen kann. Ebenso kann die Vereinbarung – ausgenommen die Vertretung vor Gericht – vorsehen, dass die vertretene Person selbst nur mit Genehmigung des Erwachsenenvertreters rechtswirksam Erklärungen abgeben kann.
  3. Absatz 3Die Vertretungsbefugnisse können einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten betreffen.
  4. Absatz 4Die Übertragung der Angelegenheiten umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, immer auch die Vertretung vor Gericht. In allen Fällen kann die Vertretungsbefugnis aber auch auf die Ausübung von Einsichts- und Auskunftsrechten beschränkt werden.

§ 266

Text

Form

Paragraph 266,
  1. Absatz einsDie Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung muss höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) errichtet werden.
  2. Absatz 2Vor dem Abschluss der Vereinbarung sind die volljährige Person und der Erwachsenenvertreter über das Wesen und die Folgen der Erwachsenenvertretung, die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs sowie die Rechte und Pflichten des gewählten Erwachsenenvertreters persönlich zu belehren. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vereinbarung zu dokumentieren.

§ 267

Text

Registrierung

Paragraph 267,
  1. Absatz einsDie Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.
  2. Absatz 2Hegt der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins am Vorliegen der Voraussetzungen der gewählten Erwachsenenvertretung oder an der Eignung der Person, die als Erwachsenenvertreter eingetragen werden soll, begründete Zweifel, so hat er die Eintragung abzulehnen und bei begründeten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohles der volljährigen Person unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

§ 268

Text

Vierter Abschnitt
Gesetzlicher Erwachsenenvertreter

Voraussetzungen

Paragraph 268,
  1. Absatz einsEine volljährige Person kann in den in Paragraph 269, angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie
    1. Ziffer eins
      diese Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
    2. Ziffer 2
      dafür keinen Vertreter hat,
    3. Ziffer 3
      einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und
    4. Ziffer 4
      der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert wurde.
  2. Absatz 2Nächste Angehörige sind die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.

§ 269

Text

Wirkungsbereich

Paragraph 269,
  1. Absatz einsDie Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen:
    1. Ziffer eins
      Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
    2. Ziffer 2
      Vertretung in gerichtlichen Verfahren,
    3. Ziffer 3
      Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten,
    4. Ziffer 4
      Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,
    5. Ziffer 5
      Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen,
    6. Ziffer 6
      Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen,
    7. Ziffer 7
      Vertretung in nicht in Ziffer 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie
    8. Ziffer 8
      Abschluss von nicht in Ziffer 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.
  2. Absatz 2Vom Wirkungsbereich der in Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Vertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.

§ 270

Text

Registrierung

Paragraph 270,
  1. Absatz einsDie gesetzliche Erwachsenenvertretung ist von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.
  2. Absatz 2Hegt der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins am Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder an der Eignung der Person, die als Erwachsenenvertreter eingetragen werden soll, begründete Zweifel, so hat er die Eintragung abzulehnen und bei begründeten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohles der volljährigen Person unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
  3. Absatz 3Vor der Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung sind der Erwachsenenvertreter und die volljährige Person über das Wesen und die Folgen der Erwachsenenvertretung, über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs sowie über die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Erwachsenenvertreters persönlich zu belehren. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Vornahme dieser Belehrung zu dokumentieren.

§ 271

Text

Fünfter Abschnitt
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter

Voraussetzungen

Paragraph 271,

Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

  1. Ziffer eins
    sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
  2. Ziffer 2
    sie dafür keinen Vertreter hat,
  3. Ziffer 3
    sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
  4. Ziffer 4
    eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.

§ 272

Text

Wirkungsbereich

Paragraph 272,
  1. Absatz einsEin gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.
  2. Absatz 2Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.

§ 273

Text

Auswahl und Bestellung

Paragraph 273,
  1. Absatz einsBei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Eine Person, die das Gericht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Bestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der volljährigen Person daraus entstehenden Nachteile.

§ 274

Text

Paragraph 274,
  1. Absatz einsZum Erwachsenenvertreter ist vorrangig mit deren Zustimmung die Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht.
  2. Absatz 2Ist eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, so ist mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen.
  3. Absatz 3Kommt eine solche Person nicht in Betracht, so ist mit dessen Zustimmung ein Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) zu bestellen.
  4. Absatz 4Ist auch die Bestellung eines Erwachsenenschutzvereins nicht möglich, so ist – nach Maßgabe des Paragraph 275, – ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen.
  5. Absatz 5Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Erwachsenenvertretung verbunden sind.

§ 275

Text

Paragraph 275,

Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter), der nicht aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eingetragen ist, kann die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nur ablehnen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert,
  2. Ziffer 2
    er nachweist, dass ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter), der in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren aufrecht eingetragen ist, mit der Übernahme der Erwachsenenvertretung einverstanden wäre oder
  3. Ziffer 3
    ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf gerichtlichen Erwachsenenvertretungen vermutet.

§ 276

Text

Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

Paragraph 276,
  1. Absatz einsDem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gebührt eine jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person nach Abzug der davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Übersteigt der Wert des Vermögens der vertretenen Person 15 000 Euro, so sind darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter kürzer als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.
  2. Absatz 2Das Gericht hat die so berechnete Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält. Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, insbesondere im ersten Jahr seiner Tätigkeit oder im Bereich der Personensorge, kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent der Einkünfte und bis zu fünf Prozent des Mehrbetrags vom Vermögen bemessen. Dies gilt auch, wenn der gerichtliche Erwachsenenvertreter ausschließlich aufgrund der Art der ihm übertragenen Angelegenheit für eine besonders kurze Zeit tätig war und deshalb die nach Absatz eins, berechnete Entschädigung unangemessen niedrig ist. Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens nach Absatz eins, sind Verbindlichkeiten ausnahmsweise außer Acht zu lassen, wenn die Tätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wegen der bestehenden Verbindlichkeiten mit einem besonderen Aufwand verbunden war.
  3. Absatz 3Nützt der gerichtliche Erwachsenenvertreter für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit bei der vertretenen Person die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
  4. Absatz 4Die zur zweckentsprechenden Ausübung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die angemessenen Kosten einer zur Deckung der Haftung nach Paragraph 249, Absatz eins, abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden. Ist der einzelne Nachweis dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten.

§ 277

Text

Siebentes Hauptstück
Von der Kuratel

Voraussetzungen

Paragraph 277,
  1. Absatz einsKann eine Person ihre Angelegenheiten selbst nicht besorgen, weil sie
    1. Ziffer eins
      noch nicht gezeugt,
    2. Ziffer 2
      ungeboren,
    3. Ziffer 3
      abwesend oder
    4. Ziffer 4
      unbekannt ist,
    können diese Angelegenheiten nicht durch einen anderen Vertreter wahrgenommen werden und sind hierdurch die Interessen dieser Person gefährdet, so ist für sie ein Kurator zu bestellen.
  2. Absatz 2Ein Kurator ist auch dann zu bestellen, wenn die Interessen einer minderjährigen oder sonst im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, schutzberechtigten Person dadurch gefährdet sind, dass in einer bestimmten Angelegenheit ihre Interessen jenen ihres gesetzlichen Vertreters oder jenen einer ebenfalls von diesem vertretenen anderen minderjährigen oder sonst schutzberechtigten Person widerstreiten (Kollision). Im zweiten Fall darf der gesetzliche Vertreter keine der genannten Personen vertreten und hat das Gericht für jede von ihnen einen Kurator zu bestellen.
  3. Absatz 3Im berechtigten Interesse einer dritten Person ist ein Kurator zu bestellen, wenn der Dritte ansonsten an der Durchsetzung seiner Rechte aus seinem Rechtsverhältnis mit einer abwesenden oder unbekannten Person dieser gegenüber gehindert wäre.

§ 278

Text

Wirkungsbereich

Paragraph 278,

Das Gericht hat den Kurator mit bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten zu betrauen.

§ 279

Text

Auswahl und Bestellung

Paragraph 279,
  1. Absatz einsBei der Auswahl des Kurators ist auf die Interessen der vertretenen Person, die Eignung des Kurators und die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.
  3. Absatz 3Mit der Kuratel dürfen solche Personen nicht betraut werden, die
    1. Ziffer eins
      schutzberechtigt im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, sind oder
    2. Ziffer 2
      eine förderliche Ausübung der Kuratel nicht erwarten lassen, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung.
  4. Absatz 4Zum Kurator kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Kuratel vertritt.

§ 280

Text

Paragraph 280,
  1. Absatz einsEine Person, die das Gericht zum Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Bestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der vertretenen Person daraus entstehenden Nachteile.
  2. Absatz 2Eine Person darf nur so viele Kuratelen übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die damit verbundenen Pflichten ordnungsgemäß besorgen kann.
  3. Absatz 3Die vom Gericht in Aussicht genommene Person kann die Übernahme der Kuratel ablehnen, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen zur Übernahme verpflichtet ist. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann die Übernahme nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Kuratelen vermutet.

§ 281

Text

Besondere Rechte und Pflichten des Kurators

Paragraph 281,
  1. Absatz einsDer Kurator hat das Recht und die Pflicht, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die zur Besorgung der übertragenen Angelegenheiten erforderlich sind. Der Kurator hat dabei die Interessen der vertretenen Person bestmöglich zu wahren.
  2. Absatz 2Der Kurator kann sich bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten vertreten lassen.
  3. Absatz 3In Vermögensangelegenheiten gelten Paragraph 258, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 259, Absatz 2 und 4 sinngemäß.

§ 282

Text

Verschwiegenheitspflicht und Haftung

Paragraph 282,
  1. Absatz einsDer Kurator ist, außer gegenüber dem Gericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Paragraph 248, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Kurator haftet der vertretenen Person für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Das Gericht kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie den Kurator unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder seines besonderen Naheverhältnisses zur vertretenen Person, unbillig hart träfe.

§ 283

Text

Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

Paragraph 283,
  1. Absatz einsDem Kurator gebührt eine angemessene jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent des von der Kuratel erfassten Vermögens. Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens sind Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen. Ist der Kurator kürzer als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.
  2. Absatz 2Das Gericht hat die so berechnete Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält. Das Gericht kann die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent des von der Kuratel erfassten Vermögens bemessen, wenn sich der Kurator um die Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens besonders verdient gemacht oder er ausschließlich aufgrund der Art der ihm übertragenen Angelegenheit nur für eine besonders kurze Zeit tätig war und deshalb die nach Absatz eins, berechnete Entschädigung unangemessen niedrig ist.
  3. Absatz 3Nützt der Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit bei der Person, für die der Kurator bestellt wurde, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
  4. Absatz 4Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die angemessenen Kosten einer zur Deckung der Haftung nach Paragraph 282, Absatz 2, abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Kurator zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden. Ist dem Kurator der einzelne Nachweis nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten.

§ 284

Text

Änderung und Beendigung der Kuratel

Paragraph 284,
  1. Absatz einsDas Gericht hat die Kuratel auf Antrag des Kurators oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen, wenn der Kurator stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist oder durch die Kuratel unzumutbar belastet wird oder es sonst das Interesse der vertretenen Person aus anderen Gründen erfordert. Paragraph 178, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Gericht hat den Kurator auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung wegfallen; fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der übertragenen Angelegenheiten weg, so ist der Wirkungskreis einzuschränken. Der Wirkungskreis ist erforderlichenfalls zu erweitern. Mit dem Tod der vertretenen Person erlischt die Kuratel. Paragraph 183, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Das Gericht hat in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob die Kuratel zu ändern oder zu beenden ist.

§ 285

Text

Zweyter Theil

des

bürgerlichen Gesetzbuches.

Von dem Sachenrechte.
Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne.

Paragraph 285,

Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.

§ 285a

Text

Paragraph 285 a,

Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.

§ 286

Text

Eintheilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjectes, dem sie gehören.

Paragraph 286,

Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.

§ 287

Text

Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen.

Paragraph 287,

Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende Sachen. Jenen, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kammergüter-, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen genannt.

§ 288

Text

Gemeindegut, Gemeindevermögen.

Paragraph 288,

Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.

§ 289

Text

Privat-Gut des Landesfürsten.

Paragraph 289,

Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.

§ 290

Text

Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter.

Paragraph 290,

Die in diesem Privat-Rechte enthaltenen Vorschriften über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf Andere übertragen werden können, sind in der Regel auch von den Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter, oder des Staats- und Gemeindevermögens zu beobachten. Die in Hinsicht auf die Verwaltung und den Gebrauch dieser Güter sich beziehenden Abweichungen und besondern Vorschriften sind in dem Staatsrechte und in den politischen Verordnungen enthalten.

§ 291

Text

Eintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.

Paragraph 291,

Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.

§ 292

Text

Körperliche und unkörperliche Sachen;

Paragraph 292,

Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heißen sie unkörperliche; z. B. das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte.

§ 293

Text

bewegliche und unbewegliche.

Paragraph 293,

Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können, sind beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigenthümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen.

§ 294

Text

Zugehör überhaupt.

Paragraph 294,

Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigenthümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat.

§ 295

Text

insbesondere bey Grundstücken und Teichen;

Paragraph 295,

Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden abgesondert worden sind. Selbst die Fische in einem Teiche, und das Wild in einem Walde werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischet, und das Wild gefangen oder erlegt worden ist.

§ 296

Text

Paragraph 296,

Auch das Getreide, das Holz, das Viehfutter und alle übrige, obgleich schon eingebrachte Erzeugnisse, so wie alles Vieh und alle zu einem liegenden Gute gehörige Werkzeuge und Geräthschaften werden in so fern für unbewegliche Sachen gehalten, als sie zur Fortsetzung des ordentlichen Wirthschaftsbetriebes erforderlich sind.

§ 297

Text

und bey Gebäuden.

Paragraph 297,

Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthe und dergleichen.

§ 297a

Text

Maschinen.

Paragraph 297 a,

Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch angemerkt wird, daß die Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung; durch das Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt.

§ 298

Text

Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;

Paragraph 298,

Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.

§ 299

Text

auch die vorgemerkten Forderungen.

Paragraph 299,

Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt.

§ 300

Text

Kellereigentum

Paragraph 300,

An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.

§ 301

Text

Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.

Paragraph 301,

Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.

§ 302

Text

Gesamtsache (universitas rerum).

Paragraph 302,

Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.

§ 303

Text

Schätzbare und unschätzbare.

Paragraph 303,

Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit andern zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.

§ 304

Text

Maßstab der gerichtlichen Schätzung.

Paragraph 304,

Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.

§ 305

Text

Ordentlicher und außerordentlicher Preis.

Paragraph 305,

Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus; nimmt man aber auf die besondern Verhältnisse und auf die in zufälligen Eigenschaften der Sache gegründete besondere Vorliebe desjenigen, dem der Werth ersetzt werden muß, Rücksicht, so entsteht ein außerordentlicher Preis.

§ 306

Text

Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.

Paragraph 306,

In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.

§ 307

Text

Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte.

Paragraph 307,

Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, werden dingliche Rechte genannt. Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetze, oder aus einer verbindlichen Handlung entstehen, heißen persönliche Sachenrechte.

§ 308

Text

Paragraph 308,

Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigentums, des Pfandes und der Dienstbarkeit.

§ 309

Text

Erste Abtheilung
des Sachenrechtes.

Von den dinglichen Rechten.

Erstes Hauptstück.
Von dem Besitze.

Inhaber. Besitzer.

Paragraph 309,

Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.

§ 310

Text

Erwerbung des Besitzes.

Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.

Paragraph 310,

Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des Paragraph 170, Absatz 3,, Paragraph 242, Absatz 3 und Paragraph 865, Absatz 2, – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.

§ 311

Text

Gegenstände des Besitzes.

Paragraph 311,

Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.

§ 312

Text

Arten der Besitzerwerbung;

Paragraph 312,

Körperliche, bewegliche Sachen werden durch physische Ergreifung, Wegführung oder Verwahrung; unbewegliche aber durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung in Besitz genommen. In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man durch den Gebrauch derselben im eigenen Nahmen.

§ 313

Text

insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte.

Paragraph 313,

Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem Andern etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem Andern gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verboth ein Anderer das, was er sonst zu thun befugt wäre, unterläßt.

§ 314

Text

Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.

Paragraph 314,

Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Andern gehört, habhaft wird.

§ 315

Text

Umfang der Erwerbung.

Paragraph 315,

Durch die unmittelbare und durch die mittelbare eigenmächtige Besitzergreifung erhält man nur so viel in Besitz, als wirklich ergriffen, betreten, gebraucht, bezeichnet, oder in Verwahrung gebracht worden ist; bey der mittelbaren, wenn uns der Inhaber in seinem oder eines andern Nahmen ein Recht oder eine Sache überläßt, erhält man Alles, was der vorige Inhaber gehabt und durch deutliche Zeichen übergeben hat, ohne daß es nöthig ist, jeden Theil des Ganzen besonders zu übernehmen.

§ 316

Text

Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.

Paragraph 316,

Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.

§ 317

Text

Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes.

Paragraph 317,

Der Titel liegt bey freystehenden Sachen in der angebornen Freyheit zu Handlungen, wodurch die Rechte Anderer nicht verletzt werden; bey andern in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruche des Richters, oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemanden das Recht zum Besitze ertheilet wird.

§ 318

Text

Der Inhaber hat noch keinen Titel;

Paragraph 318,

Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Nahmen eines Andern inne hat, kommt noch kein Rechtsgrund zur Besitznahme dieser Sache zu.

§ 319

Text

und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.

Paragraph 319,

Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher bisher eine Sache in eigenem Nahmen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem Andern überlassen und sie künftig in dessen Nahmen inne haben.

§ 320

Text

Wirkung des bloßen Titels.

Paragraph 320,

Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht den Besitz selbst. Wer nur das Recht zum Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht eigenmächtig in den Besitz setzen; er muß ihn von dem ordentlichen Richter mit Anführung seines Titels im Wege Rechtens fordern.

§ 321

Text

Erforderung zum wirklichen Besitzrechte.

Paragraph 321,

Wo so genannte Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher, oder andere dergleichen öffentliche Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher erlangt.

§ 322

Text

Paragraph 322,

Ist eine bewegliche Sache nach und nach mehreren Personen übergeben worden; so gebühret das Besitzrecht derjenigen, welche sie in ihrer Macht hat. Ist aber die Sache unbeweglich, und sind öffentliche Bücher eingeführt, so steht das Besitzrecht ausschließlich demjenigen zu, welcher als Besitzer derselben eingeschrieben ist.

§ 323

Text

Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.

Paragraph 323,

Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.

§ 324

Text

Paragraph 324,

Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht Statt, wenn jemand behauptet, daß der Besitz seines Gegners mit andern rechtlichen Vermuthungen, z. B. mit der Freyheit des Eigenthumes, sich nicht vereinbaren lasse. In solchen Fällen muß der behauptende Gegner vor dem ordentlichen Richter klagen, und sein vermeintliches stärkeres Recht darthun. Im Zweifel gebührt dem Besitzer der Vorzug.

§ 325

Text

Ausnahme.

Paragraph 325,

In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen; oder die entwendet zu seyn scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sey, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.

§ 326

Text

Redlicher und unredlicher Besitzer.

Paragraph 326,

Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer, ist derjenige, welcher weiß oder aus den Umständen vermuthen muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem Andern zugehöre. Aus Irrthum in Thatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften kann man ein unrechtmäßiger (Paragraph 316,) und doch ein redlicher Besitzer seyn.

§ 327

Text

Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.

Paragraph 327,

Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Gränzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer seyn.

§ 328

Text

Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.

Paragraph 328,

Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.

§ 329

Text

Fortdauer des Besitzes.

Rechte des redlichen Besitzes:

a) in Rücksicht der Substanz der Sache;

Paragraph 329,

Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.

§ 330

Text

b) der Nutzungen;

Paragraph 330,

Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, in so fern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.

§ 331

Text

c) des Aufwandes.

Paragraph 331,

Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz einen nothwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht; so gebührt ihm der Ersatz nach dem gegenwärtigen Werthe, in so fern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.

§ 332

Text

Paragraph 332,

Von dem Aufwande, welcher nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden ist, wird nur so viel ersetzt, als die Sache dem gemeinen Werthe nach wirklich dadurch gewonnen hat; doch hat der vorige Besitzer die Wahl, Alles für sich wegzunehmen, was davon ohne Schaden der Substanz weggenommen werden kann.

§ 333

Text

Anspruch auf den Ersatz des Preises.

Paragraph 333,

Selbst der redliche Besitzer kann den Preis, welchen er seinem Vormanne für die ihm überlassene Sache gegeben hat, nicht fordern. Wer aber eine fremde Sache, die der Eigenthümer sonst schwerlich wieder erlangt haben würde, redlicher Weise an sich gelöset, und dadurch dem Eigenthümer einen erweislichen Nutzen verschaffet hat, kann eine angemessene Vergütung fordern.

§ 334

Text

Paragraph 334,

Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurück zu behalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt.

§ 335

Text

Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers.

Paragraph 335,

Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangte Vortheile zurück zu stellen; sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Falle, daß der unredliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbothene Handlung zum Besitze gelanget ist, erstrecket sich der Ersatz bis zum Werthe der besondern Vorliebe.

§ 336

Text

Paragraph 336,

Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten Aufwandes in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet ist.

§ 337

Text

Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde.

Paragraph 337,

Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Nahmen der Mitglieder handelnden Machthaber beurtheilet. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als dem Eigenthümer den Schaden ersetzen.

§ 338

Text

Inwiefern durch die Klage der Besitz unredlich werde.

Paragraph 338,

Auch der redliche Besitzer, wenn er durch richterlichen Ausspruch zur Zurückstellung der Sache verurtheilet wird, ist in Rücksicht des Ersatzes der Nutzungen und des Schadens, wie auch in Rücksicht des Aufwandes, von dem Zeitpuncte der ihm zugestellten Klage, gleich einem unredlichen Besitzer zu behandeln; doch haftet er für den Zufall, der die Sache bey dem Eigenthümer nicht getroffen hätte, nur in dem Falle, daß er die Zurückgabe durch einen muthwilligen Rechtsstreit verzögert hat.

§ 339

Text

Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;

Paragraph 339,

Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.

§ 340

Text

besonders durch eine Bauführung;

Paragraph 340,

Wird der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes durch Führung eines neuen Gebäudes, Wasserwerkes, oder andern Werkes in seinen Rechten gefährdet, ohne daß sich der Bauführer nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung gegen ihn geschützt hat; so ist der Gefährdete berechtigt, das Verboth einer solchen Neuerung vor Gericht zu fordern, und das Gericht ist verbunden, die Sache auf das schleunigste zu entscheiden.

§ 341

Text

Paragraph 341,

Bis zur Entscheidung der Sache ist die Fortsetzung des Baues von dem Gerichte in der Regel nicht zu gestatten. Nur bey einer nahen, offenbaren Gefahr, oder, wenn der Bauführer eine angemessene Sicherheit leistet, daß er die Sache in den vorigen Stand setzen, und den Schaden vergüten wolle, der Verbothsleger dagegen in dem letztern Falle keine ähnliche Sicherstellung für die Folgen seines Verbothes leistet, ist die einstweilige Fortsetzung des Baues zu bewilligen.

§ 342

Text

Paragraph 342,

Was in den vorhergehenden §§.in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder andern Werkes anzuwenden.

§ 343

Text

und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.

Paragraph 343,

Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein bereits vorhandener fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturze nahe sey, und ihm offenbarer Schaden drohe; so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt hat.

§ 344

Text

Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes:

a) bey dringender Gefahr;

Paragraph 344,

Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben (Paragraph 19,). Uebrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewaltthätigkeiten zu sorgen.

§ 345

Text

d) gegen den unechten Besitzer;

Paragraph 345,

Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte heimlich einschleicht, und das, was man ihm aus Gefälligkeit, ohne sich einer fortdauernden Verbindlichkeit zu unterziehen gestattet, in ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht; so wird der an sich unrechtmäßige und unredliche Besitz noch überdieß unecht; in entgegengesetzten Fällen wird der Besitz für echt angesehen.

§ 346

Text

Paragraph 346,

Gegen jeden unechten Besitzer kann so wohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch die Schadloshaltung eingeklagt werden. Beydes muß das Gericht nach rechtlicher Verhandlung, selbst ohne Rücksicht auf ein stärkeres Recht, welches der Geklagte auf die Sache haben könnte, verordnen.

§ 347

Text

c) beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes.

Paragraph 347,

Zeigt es sich nicht gleich auf der Stelle, wer sich in einem echten Besitze befinde, und in wie fern der eine oder der andere Theil auf gerichtliche Unterstützung Anspruch habe; so wird die im Streite verfangene Sache so lange der Gewahrsame des Gerichtes oder eines Dritten anvertraut, bis der Streit über den Besitz verhandelt und entschieden worden ist. Der Sachfällige kann auch nach dieser Entscheidung die Klage aus einem vermeintlich stärkeren Rechte auf die Sache noch anhängig machen.

§ 348

Text

Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber.

Paragraph 348,

Wenn der bloße Inhaber von mehreren Besitzwerbern zugleich um die Uebergabe der Sache angegangen wird, und sich Einer darunter befindet, in dessen Nahmen die Sache aufbewahrt wurde; so wird sie vorzüglich diesem übergeben, und die Uebergabe den Uebrigen bekannt gemacht. Kommt dieser Umstand Keinem zu Statten, so wird die Sache der Gewahrsame des Richters oder eines Dritten anvertraut. Der Richter hat die Rechtsgründe der Besitzwerber zu prüfen, und darüber zu entscheiden.

§ 349

Text

Erlöschung des Besitzes:

a) körperlicher Sachen;

Paragraph 349,

Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder, in fremden Besitz kommt.

§ 350

Text

b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;

Paragraph 350,

Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.

§ 351

Text

c) anderer Rechte.

Paragraph 351,

Bey andern Rechten hört der Besitz auf, wenn der Gegentheil das, was er sonst geleistet hat, nicht mehr leisten zu wollen erkläret; wenn er die Ausübung des Rechtes eines Andern nicht mehr duldet; oder wenn er das Verboth, etwas zu unterlassen, nicht mehr achtet, der Besitzer aber in allen diesen Fällen es dabey bewenden läßt, und die Erhaltung des Besitzes nicht einklagt. Durch den bloßen Nichtgebrauch eines Rechtes geht der Besitz, außer den im Gesetze bestimmten Verjährungsfällen, nicht verloren.

§ 352

Text

Paragraph 352,

So lange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorne Sache zu erhalten, kann man sich durch den bloßen Willen in ihrem Besitze erhalten. Die Abwesenheit des Besitzers oder die eintretende Unfähigkeit einen Besitz zu erwerben, heben den bereits erworbenen Besitz nicht auf.

§ 353

Text

Zweytes Hauptstück.
Von dem Eigenthumsrechte.

Begriff des Eigenthumes;

Eigenthum im objectiven Sinne.

Paragraph 353,

Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.

§ 354

Text

im subjectiven.

Paragraph 354,

Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.

§ 355

Text

Objective und subjective Möglichkeit der Erwerbung des Eigenthumes.

Paragraph 355,

Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigenthumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Nahmen zu erwerben.

§ 356

Text

Paragraph 356,

Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob.

§ 358

Text

Paragraph 358,

Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigenthümers heben die Vollständigkeit des Eigenthumes nicht auf.

§ 361

Text

Miteigenthum.

Paragraph 361,

Wenn eine noch ungetheilte Sache mehrern Personen zugleich zugehört; so entsteht ein gemeinschaftliches Eigenthum. In Beziehung auf das Ganze werden die Miteigenthümer für eine einzige Person angesehen; in so weit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Theile angewiesen sind, hat jeder Miteigenthümer das vollständige Eigenthum des ihm gehörigen Theiles.

§ 362

Text

Rechte des Eigenthümers.

Paragraph 362,

Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.

§ 363

Text

Beschränkungen derselben.

Paragraph 363,

Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht.

§ 364

Text

Paragraph 364,
  1. Absatz einsUeberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
  3. Absatz 3Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Absatz 2, überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.

§ 364a

Text

Paragraph 364 a,

Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.

§ 364b

Text

Paragraph 364 b,

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbars die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge trifft.

§ 364c

Text

Paragraph 364 c,

Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.

§ 365

Text

Paragraph 365,

Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten.

§ 366

Text

Klagen aus dem Eigenthumsrechte.

a) Eigentliche Eigenthumsklage; wem und gegen wen sie gebühre?

Paragraph 366,

Mit dem Rechte des Eigenthümers jeden Andern von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigenthumsklage gerichtlich zu fordern. Doch steht dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigenthümer war, in seinem eigenen Nahmen veräußert, in der Folge aber das Eigenthum derselben erlangt hat.

§ 367

Text

Gutgläubiger Erwerb

Paragraph 367,
  1. Absatz einsDie Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.

§ 368

Text

Paragraph 368,
  1. Absatz einsDer Besitzer ist redlich, wenn er weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Beim Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens genügt der gute Glaube an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen.
  2. Absatz 2Beweist der Eigentümer, dass der Besitzer aus der Natur der Sache, aus ihrem auffällig geringen Preis, aus den ihm bekannten persönlichen Eigenschaften seines Vormanns, aus dessen Unternehmen oder aus anderen Umständen einen gegründeten Verdacht hätte schöpfen müssen, so hat der Besitzer die Sache dem Eigentümer zu überlassen.

§ 369

Text

Was dem Kläger zu beweisen obliege?

Paragraph 369,

Wer die Eigenthumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigenthum sey.

§ 370

Text

Paragraph 370,

Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmahle beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.

§ 371

Text

Paragraph 371,

Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, wie bares Geld mit anderm baren Gelde vermenget, oder auf den Ueberbringer lautende Schuldbriefe, sind also in der Regel kein Gegenstand der Eigenthumsklage; wenn nicht solche Umstände eintreten, aus denen der Kläger sein Eigenthumsrecht beweisen kann, und aus denen der Geklagte wissen mußte, daß er die Sache sich zuzuwenden nicht berechtiget sey.

§ 372

Text

b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigenthume des Klägers.

Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete?

Paragraph 372,

Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigenthumes einer ihm vorenthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen Titel, und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, dargethan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der keinen, oder nur einen schwächern Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den wahren Eigenthümer gehalten.

§