Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Fassung vom 24.03.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
StF: BGBl. I Nr. 129/1999 (NR: GP XX RV 1852 AB 1948 S. 176. BR: AB 5993 S. 656.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Aufgaben des auswärtigen Dienstes

§ 1.

Aufgaben des auswärtigen Dienstes

2. Abschnitt

Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen

§ 2.

Generalsekretär

§ 3.

Generalinspektor

§ 4.

Leiter einer Dienststelle im Ausland

§ 5.

Kanzler einer Dienststelle im Ausland

§ 6.

Honorarfunktionäre

§ 7.

Telekommunikation und Kurierdienst

§ 8.

Verwaltung von Liegenschaften im Ausland

§ 9.

Vorsorge für Krisen im Ausland

§ 10.

Personal des auswärtigen Dienstes

§ 11.

Aufnahme oder Übernahme eines Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst

§ 12.

Auslandsverwendung während des provisorischen/befristeten Dienstverhältnisses

§ 13.

Auswahlverfahren („Prealable“)

§ 14.

Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission

§ 15.

Mobilität und Rotation

§ 16.

Versetzung

§ 17.

Dienstzuteilung

§ 18.

Besondere Dienstpflichten im Ausland

§ 19.

Besondere Dienstpflichten des Dienststellenleiters im Ausland

§ 20.

Öffentliche Erklärungen

§ 21.

Dienstpläne der Dienststellen im Ausland

§ 22.

Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland

§ 23.

Absentierung vom Dienstort im Ausland

§ 24.

Nebenbeschäftigung im Ausland

§ 25.

Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland

§ 26.

Besondere Meldepflichten

§ 27.

Fremdsprachenausbildung

§ 28.

Berufsbegleitende Fortbildung

§ 29.

Dienstbefreiung zwecks medizinischer Versorgung

§ 30.

Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland

3. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 31.

Durchführungsbestimmungen

§ 32.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33.

Inkrafttreten

§ 34.

Vollziehung

§ 1

Text

1. Abschnitt

Aufgaben des auswärtigen Dienstes

§ 1.
  1. (1) Der auswärtige Dienst ist jener Teil des Allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes, der unter der Leitung und Verantwortung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen übertragenen Geschäfte zu besorgen hat.
  2. (2) In diesem Rahmen hat der auswärtige Dienst die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, und anderen Rechtsvorschriften jeweils obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und das Ansehen der Republik Österreich im Ausland sowie gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten zu fördern.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen

Generalsekretär

§ 2.
  1. (1) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat jeweils einen geeigneten Beamten oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, als Generalsekretär mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres gehörenden Geschäfte zu betrauen.
  2. (2) Der Generalsekretär ist auch der unmittelbare Vorgesetzte aller anderen Sektionsleiter im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sowie der Leiter aller diesem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Honorarfunktionäre).

§ 3

Text

Generalinspektor

§ 3.
  1. (1) Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist eine unmittelbar dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten unterstellte Organisationseinheit einzurichten und mit der Wahrnehmung der Inneren Revision sowie der laufenden Überprüfung der gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Erfüllung der Aufgaben des auswärtigen Dienstes im gesamten Ressort zu betrauen.
  2. (2) Mit der Leitung dieser Organisationseinheit ist ein geeigneter Beamter oder Vertragsbediensteter des höheren Dienstes als Generalinspektor zu betrauen, dem gegenüber alle im Bereich des auswärtigen Dienstes verwendeten Bediensteten sowie auch alle österreichischen Honorarfunktionäre zur Auskunfterteilung über alle Tatsachen, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekannt geworden sind, verpflichtet sind.

§ 4

Text

Leiter einer Dienststelle im Ausland

§ 4.
  1. (1) Mit der Leitung folgender, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 anderes bestimmt:
    1. 1.
      Botschaften,
    2. 2.
      Gesandtschaften,
    3. 3.
      Ständigen Vertretungen Österreichs bei der Europäischen Union und anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen,
    4. 4.
      Missionen bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen sowie
    5. 5.
      Delegationen bei Internationalen Konferenzen oder anderen völkerrechtlichen Einrichtungen,
    6. 6.
      Generalkonsulate und
    7. 7.
      Konsulate.
  2. (2) Mit der Leitung der österreichischen Kulturinstitute und anderer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zwecks Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Ausland eingerichteter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 anderes bestimmt.
  3. (3) Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des gehobenen Dienstes mit der Leitung einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Dienststellen betraut werden, wenn dies im Hinblick auf die Art der von der betreffenden Dienststelle auf absehbare Zeit wahrzunehmenden Geschäfte vertretbar und dieser Bedienstete dazu besonders geeignet ist; im Falle der im Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Dienststellen aber jeweils nur vorübergehend als „Geschäftsträger ad interim“.

§ 5

Text

Kanzler einer Dienststelle im Ausland

§ 5.
  1. (1) In der Geschäftseinteilung jeder Dienststelle im Ausland ist jeweils ein Arbeitsplatz vorzusehen, auf dem die zusammenfassende Behandlung der von ihr wahrzunehmenden administrativ-technischen und haushaltsmäßigen Angelegenheiten zu besorgen ist. Der Inhaber dieses Arbeitsplatzes ist unmittelbar dem Dienststellenleiter zu unterstellen und hat neben seinem Amtstitel oder seiner Verwendungsbezeichnung die Funktionsbezeichnung „Kanzler“ (allenfalls mit einem die betreffende Dienststelle bezeichnenden Zusatz) zu führen.
  2. (2) Soweit die betreffende Dienststelle auch konsularische Aufgaben zu besorgen hat, ohne daß ihre Geschäftseinteilung deren Wahrnehmung durch eine mit Genehmigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hierfür eingerichtete Konsularabteilung vorsieht, ist der Kanzler auch mit der zusammenfassenden Behandlung dieser Angelegenheiten zu betrauen.
  3. (3) Als Kanzler dürfen nur Beamte oder Vertragsbedienstete des gehobenen Dienstes verwendet werden, die zuvor ihre diesbezügliche Eignung durch eine mindestens sechsmonatige Dienstverwendung im administrativ-technischen Bereich an einer österreichischen Dienststelle im Ausland nachgewiesen haben.
  4. (4) Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Fachdienstes mit der Wahrnehmung des für den Kanzler vorgesehenen Arbeitsplatzes einer Dienststelle im Ausland betraut werden, wenn
    1. 1.
      kein geeigneter Bediensteter nach Abs. 3 zur Verfügung steht und
    2. 2.
      der betreffende Bedienstete seine Eignung für diese Verwendung im Ausland zuvor durch eine mehrjährige erfolgreiche Dienstleistung im Ausland und den Erwerb entsprechender Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen hat.

§ 6

Text

Honorarfunktionäre

§ 6.
  1. (1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des auswärtigen Dienstes können auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehende geeignete Personen als Honorarfunktionäre gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, oder nach analogen zwischenstaatlichen Abkommen (Konsularverträge) betraut werden. Ihre Bestellung hat durch Bestallungsvertrag zu erfolgen. Bestallungsverträge bedürfen der Genehmigung durch die österreichische Bundesregierung und sind nur so lange rechtswirksam, solange der betreffende Funktionär vom Bundespräsidenten als Honorargeneralkonsul, Honorarkonsul, Honorarvizekonsul oder Honorarkonsularagent bestellt ist und die Zustimmung des Empfangsstaates zur Ausübung dieser Honorarfunktion besitzt. Empfangsstaat ist jeweils der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Honorarfunktion auszuüben ist. Die Honorarfunktionäre haben ihre Funktion ehrenamtlich auszuüben und das erforderliche Hilfspersonal sowie die für ihre amtliche Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten sowie Betriebsmittel grundsätzlich selbst und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. (2) Die nach Abs. 1 bestellten Honorarfunktionäre können vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten mit der Leitung österreichischer Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen betraut werden.

§ 7

Text

Telekommunikation und Kurierdienst

§ 7.

Zur Aufrechterhaltung des ständigen Kontakts zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen im Ausland sind entsprechende Telekommunikationseinrichtungen (einschließlich Chiffrierung und Funkanlagen) und spezielle Dienstpostverbindungen (diplomatischer und konsularischer Kurierdienst) zu unterhalten.

§ 8

Text

Verwaltung von Liegenschaften im Ausland

§ 8.

Die Verwaltung der von den nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Ausland genützten Bauten, Wohnungen und Liegenschaften, soweit sie nicht auf Grund eines gemäß § 6 Abs. 1 geschlossenen Bestallungsvertrags von einem Honorarfunktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, obliegt dem Leiter der betreffenden Dienststelle unter Mitwirkung ihres Kanzlers nach Weisung der Zentralstelle.

§ 9

Text

Vorsorge für Krisen im Ausland

§ 9.

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat angemessene Vorsorgemaßnahmen für den Schutz der in den Dienststellen im Ausland verwendeten Bediensteten und deren Familienangehörige zu treffen, und zwar insbesondere im Hinblick auf im jeweiligen Empfangsstaat auftretende

  1. 1.
    kriegerische oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen oder innere Unruhen,
  2. 2.
    Naturkatastrophen oder schwerwiegende gesundheitsschädigende Ereignisse,
  3. 3.
    unmittelbar gegen die vorgenannten Personen oder österreichische Dienststellen gerichtete Drohungen,
  4. 4.
    Protesthandlungen gegen die Republik Österreich oder
  5. 5.
    allgemeine Gefahrensituationen am betreffenden Dienstort.

§ 10

Text

Personal des auswärtigen Dienstes

§ 10.
  1. (1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes sind Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder der diesem nachgeordneten Dienststellen.
  2. (2) Ortskräfte sind die für die ausschließliche Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland aufgenommenen Personen. In dem mit Ortskräften abzuschließenden Dienstvertrag ist zu vereinbaren, daß auf das Dienstverhältnis die am Dienstort geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. In Ermangelung solcher Rechtsvorschriften oder von Teilen davon kann die Anwendung der jeweiligen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vereinbart werden.

§ 11

Text

Aufnahme oder Übernahme von Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst

§ 11.
  1. (1) In den auswärtigen Dienst dürfen nur Personen aufgenommen oder aus einem anderen Bundesdienstverhältnis übernommen werden, die allen gemäß Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 für die jeweils in Betracht kommende Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
  2. (2) Bewerber um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst haben vor der Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 13 die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.16 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nachzuweisen.
  3. (3) Abweichend von Abs. 2 haben Bewerber um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst für Verwendungen auf dem Gebiet
    1. 1.
      des Bauwesens,
    2. 2.
      des Bibliothekswesens,
    3. 3.
      der Informatik oder
    4. 4.
      der Telekommunikation
    vor ihrer Zulassung zum Auswahlverfahren für den höheren Dienst neben dem erfolgreichen Abschluß einer facheinschlägigen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 auch eine mindestens sechsmonatige berufliche Praxis auf dem betreffenden Gebiet nachzuweisen.
  4. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Personen anzuwenden, die für einen befristeten Einsatz gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, aufgenommen werden.

§ 12

Text

Auslandsverwendung während des provisorischen/befristeten Dienstverhältnisses

§ 12.
  1. (1) Beamte des auswärtigen Dienstes sind im Rahmen des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 10 BDG 1979) mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Im Bericht über den provisorischen Beamten (§ 90 BDG 1979) ist auszuführen, ob dieser den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während seiner Verwendung im Ausland aufgewiesen hat.
  2. (2) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, ist bei seiner Aufnahme in den auswärtigen Dienst zunächst auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Während dieses befristeten Dienstverhältnisses ist der Vertragsbedienstete mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf mit dem Vertragsbediensteten nur dann eingegangen werden, wenn er den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während der Verwendung im Ausland aufweist.
  3. (3) Die Übernahme eines Beamten oder Vertragsbediensteten aus einem anderen Ressort in den auswärtigen Dienst darf nur erfolgen, wenn der betreffende Beamte oder Vertragsbedienstete nach erfolgreicher Absolvierung des jeweils für seine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahrens gemäß § 13 mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland verwendet wurde und während dieser Verwendung den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
  4. (4) Auf Antrag des Beamten oder Vertragsbediensteten ist die Zeit einer erfolgreichen Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der die Republik Österreich angehört, auf die Zeit der Verwendung an einer Dienststelle im Ausland gemäß Abs. 1 bis 3 anzurechnen.

§ 13

Text

Auswahlverfahren („Prealable“)

§ 13.
  1. (1) Vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst ist die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.
  2. (2) Die Auswahlverfahren für die einzelnen Verwendungen sind durch vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hierzu bestellte Auswahl-Kommissionen durchzuführen, die aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern sowie aus den erforderlichen Ersatzmitgliedern bestehen. Das Auswahlverfahren für den Fachdienst ist von der Auswahl-Kommission für den qualifizierten mittleren Dienst durchzuführen. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat durch Verordnung Näheres zu bestimmen.
  3. (3) Wird ein bereits dem auswärtigen Dienst angehörender Bediensteter in eine höhere Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe überstellt, ohne daß er das für diese Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgeschriebene Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hat, ist er ausschließlich auf Arbeitsplätzen zu verwenden, für die er die erforderliche Eignung schon vor der Überstellung durch eine mindestens sechsmonatige Probeverwendung nachgewiesen hat. Absolviert ein solcher Bediensteter des auswärtigen Dienstes das für die neue Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgeschriebene Auswahlverfahren mit Erfolg, kann er auf jedem für diese Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz des auswärtigen Dienstes verwendet werden.
  4. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die für einen befristeten Einsatz nach dem KSE-BVG aufgenommenen Personen nicht anzuwenden.

§ 14

Text

Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission

§ 14.
  1. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder jeder Auswahl-Kommission für ein Auswahlverfahren gemäß § 13 sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung auf vier Jahre zu bestellen.
  2. (2) Der Vorsitzende und das für diesen bestellte Ersatzmitglied jeder nach Abs. 1 bestellten Auswahl-Kommission müssen Bedienstete des höheren Dienstes sein, die bereits mehrjährig an österreichischen Dienststellen im Ausland verwendet worden sind.
  3. (3) Die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder der für die Feststellung der Eignung für die Verwendung im höheren auswärtigen Dienst bestellten Auswahl-Kommission müssen Bedienstete des höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sein.
  4. (4) Der für die Feststellung der Eignung für die Verwendung im gehobenen auswärtigen Dienst bestellten Auswahl-Kommission haben zumindest zwei Bedienstete des höheren Dienstes als Stellvertreter des Vorsitzenden und zumindest zwei Bedienstete des gehobenen Dienstes als weitere Mitglieder anzugehören. Die Ersatzmitglieder für die Stellvertreter des Vorsitzenden müssen dem höheren Dienst, die Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder dieser Kommission müssen dem gehobenen Dienst angehören.
  5. (5) Der für die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Fachdienst und für die Verwendung im qualifizierten mittleren Dienst im auswärtigen Dienst bestellten Auswahl-Kommission haben zumindest zwei Bedienstete des gehobenen Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten als Stellvertreter des Vorsitzenden anzugehören. Als weiteres Mitglied dieser Kommission ist ein dazu besonders geeigneter Bediensteter des Fachdienstes zu bestellen. Die Ersatzmitglieder für die Stellvertreter des Vorsitzenden dieser Kommission müssen dem gehobenen Dienst und das Ersatzmitglied für deren weiteres Mitglied muß dem Fachdienst angehören.
  6. (6) Die Mitgliedschaft zu einer Auswahl-Kommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  7. (7) Mitglieder der Auswahl-Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
    1. 1.
      sie es verlangen,
    2. 2.
      ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
    3. 3.
      infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Kommissionsmitglied eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären,
    4. 4.
      sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Auswahlverfahren nicht teilgenommen haben oder
    5. 5.
      die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
  8. (8) Die Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission erlischt, wenn
    1. 1.
      über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
    2. 2.
      das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
  9. (9) Scheidet ein Mitglied aus der Auswahl-Kommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Auswahl-Kommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
  10. (10) Die Mitglieder der Auswahl-Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  11. (11) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat in der gemäß § 13 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung Näheres zu bestimmen.

§ 15

Text

Mobilität und Rotation

§ 15.

Die regelmäßige Versetzung oder Dienstzuteilung der Bediensteten des auswärtigen Dienstes zu einer anderen Dienststelle im In- oder Ausland (Mobilitätsprinzip) hat nach den dienstlichen Erfordernissen und unter Bedachtnahme auf ihre nach Art, Dauer und Belastung unterschiedlichen Einsätze in insgesamt möglichst ausgewogener Weise zu erfolgen (Rotationsprinzip).

§ 16

Text

Versetzung

§ 16.
  1. (1) Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich einer Versetzung vom Inland in das Ausland oder im Ausland in der jeweiligen Anordnung eine Übersiedlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Eine kürzere Übersiedlungsfrist darf nur aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen oder mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten verfügt werden.
  2. (2) Vor Erlassung einer Anordnung nach Abs. 1 ist
    1. 1.
      der zu besetzende Arbeitsplatz ressortintern auszuschreiben, sofern nicht gesetzlich dessen öffentliche Ausschreibung vorgeschrieben ist, und überdies
    2. 2.
      der für die Versetzung an diesen Arbeitsplatz vorgesehene Bedienstete nachweislich zu hören.
  3. (3) Die Anordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt des Dienstantritts an der neuen Dienststelle im Ausland und die voraussichtliche Dauer der Verwendung an dieser Dienststelle zu enthalten.
  4. (4) Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich einer Versetzung vom Ausland ins Inland (Einberufung) in der jeweiligen Anordnung der Zeitpunkt des Dienstantritts im Inland bekanntzugeben sowie eine angemessene Übersiedlungsfrist einzuräumen. Eine Übersiedlungsfrist von weniger als zwei Wochen darf nur im Falle einer Evakuierung, einer Ausweisung (Persona non grata-Erklärung) oder mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten verfügt werden.

§ 17

Text

Dienstzuteilung

§ 17.
  1. (1) Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich ihrer Dienstzuteilung an eine Dienststelle im Ausland in der jeweiligen Anordnung eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zum Dienstantritt an dieser Dienststelle einzuräumen. Eine kürzere Frist darf nur mit Zustimmung des Bediensteten sowie dann festgesetzt werden, wenn unaufschiebbare dienstliche Aufgaben auf andere Weise nicht besorgt werden können.
  2. (2) Vor Erlassung einer Anordnung nach Abs. 1 ist der für die Dienstzuteilung vorgesehene Bedienstete nachweislich zu hören.
  3. (3) Die Anordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt des Dienstantritts an der neuen Dienststelle und die voraussichtliche Dauer dieser Zuweisung zu enthalten.
  4. (4) Überschreitet die Dauer der Dienstzuteilung zum selben Dienstort im Ausland ein Jahr, gilt der zugeteilte Bedienstete mit Ablauf dieses Jahres als an die Dienststelle versetzt, an der er dort zu diesem Zeitpunkt verwendet wird.

§ 18

Text

Besondere Dienstpflichten im Ausland

§ 18.
  1. (1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes sind verpflichtet, auch außerhalb der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden aus eigenem den Dienst zur Besorgung unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben aufzunehmen. Unaufschiebbare Aufgaben sind insbesondere
    1. 1.
      die Leistung von konsularischem Schutz und Beistand für die im Amtsgebiet aufhältigen österreichischen Staatsbürger – gegebenenfalls auch für andere EU-Bürger – bei Gefahr im Verzug und
    2. 2.
      die Einholung und Erteilung von aus dienstlichen Gründen dringend erforderlichen Informationen über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat oder über Konsularfälle gemäß Z 1.
  2. (2) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, soweit sie eine diplomatische oder konsularische Funktion ausüben, zum Zweck der notwendigen Kontaktpflege mit Persönlichkeiten des Empfangsstaates auch außerhalb der Dienststunden an – im Zusammenhang mit ihrer Verwendung im Ausland stehenden – gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. (3) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben – unbeschadet ihrer Pflicht, an ihrem ausländischen Dienstort zu wohnen – im Falle ihrer Einberufung von sich aus für eine Wohnmöglichkeit im Inland zu sorgen.

§ 19

Text

Besondere Dienstpflichten des Dienststellenleiters im Ausland

§ 19.
  1. (1) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland hat über Entwicklungen im Amtsgebiet, die Vorsorgemaßnahmen gemäß § 9 erforderlich machen können, unverzüglich dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu berichten und dessen Weisungen einzuholen. Bei Gefahr im Verzug ist er verpflichtet, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen sowie des Eigentums der Republik Österreich unbedingt erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang selbständig zu treffen. Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist über solche Maßnahmen möglichst unverzüglich Meldung zu erstatten.
  2. (2) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland hat jeden ihm bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer nach österreichischem Recht von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung eines
    1. 1.
      Bediensteten,
    2. 2.
      österreichischen Honorarfunktionärs oder
    3. 3.
      sonstigen österreichischen Staatsbürgers, soweit der vermutliche Tatort im Amtsbereich der betreffenden Dienststelle liegt,
    unverzüglich dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu melden.

§ 20

Text

Öffentliche Erklärungen

§ 20.

Bedienstete des auswärtigen Dienstes und österreichische Honorarfunktionäre, die nicht als Privatperson, sondern in ihrer amtlichen Eigenschaft oder offenkundig im Zusammenhang mit ihrer im auswärtigen Dienst ausgeübten Funktion öffentliche Erklärungen abgeben, an Diskussionsveranstaltungen teilnehmen, Vorträge halten, Interviews geben oder Aufsätze, Artikel, Leserbriefe und dergleichen veröffentlichen, haben dabei die ihnen erteilten Dienstinstruktionen zu beachten.

§ 21

Text

Dienstpläne der Dienststellen im Ausland

§ 21.

Bei der Festlegung der zeitlichen Lagerung der Dienststunden einer Dienststelle im Ausland und deren Aufteilung auf die Tage der Woche sind auch die klimatischen Verhältnisse und allfällige andere örtliche Erschwernisse sowie die ortsüblichen Amtsstunden der Behörden des Empfangsstaates zu berücksichtigen. Die Erlassung und die Änderung des jeweiligen Dienstplans (§ 48 BDG 1979) bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

§ 22

Text

Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland

§ 22.
  1. (1) Zwecks Sicherstellung der Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland auch außerhalb der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden ist jeweils ein Bediensteter österreichischer Staatsbürgerschaft der Dienststelle (soweit sie nicht von einem Honorarfunktionär geleitet wird) anzuweisen, seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit unaufschiebbare dienstliche Aufgaben (§ 18 Abs. 1) wahrnehmen kann (Rufbereitschaft). Die Dienststellenleiter haben sich auch selbst für diese Rufbereitschaft einzuteilen und eine möglichst gleichmäßige Heranziehung aller hierfür in Betracht kommenden Bediensteten zu gewährleisten.
  2. (2) Soweit es die dienstlichen Verhältnisse am Dienstort im Ausland erfordern, hat der Dienststellenleiter einen geeigneten Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft zur Wohnungsbereitschaft (§ 50 Abs. 2 BDG 1979) oder zur Dienststellenbereitschaft (§ 50 Abs. 1 BDG 1979) einzuteilen. Während einer derartigen Bereitschaft darf der Bedienstete die Wohnung oder die Dienststelle nur zur Wahrnehmung unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben verlassen. Er hat hierüber ehestmöglich den Dienststellenleiter (Stellvertreter) zu verständigen. Über dessen Anordnung oder im Falle seiner Nichterreichbarkeit innerhalb angemessener Zeit hat der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Bedienstete unmittelbar das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (Bereitschaftsdienst) über seine vorübergehende Abwesenheit in Kenntnis zu setzen.

§ 23

Text

Absentierung vom Dienstort im Ausland

§ 23.
  1. (1) Jedes Verlassen des ausländischen Dienstortes durch einen an einer Dienststelle im Ausland verwendeten Bediensteten des auswärtigen Dienstes bedarf – nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 – der Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, es sei denn, es erfolgt zwecks
    1. 1.
      Urlaubsverbrauchs,
    2. 2.
      Kuraufenthalts,
    3. 3.
      medizinischer Versorgung (§ 29) oder
    4. 4.
      Durchführung einer Dienstreise.
  2. (2) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist zur Absentierung vom Dienstort während der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden seiner Dienststelle ohne Einholung einer Genehmigung nach Abs. 1 ermächtigt, soweit
    1. 1.
      er dadurch den Amtsbereich seiner Dienststelle nicht verläßt,
    2. 2.
      sein Stellvertreter sich während der Absentierung am Dienstort aufhält,
    3. 3.
      die Absentierung ununterbrochen nicht länger als drei Arbeitstage dauert,
    4. 4.
      er nicht zu einer Bereitschaft gemäß § 22 eingeteilt ist,
    5. 5.
      seine Rückkehr an den Dienstort binnen zwölf Stunden möglich ist,
    6. 6.
      er sich während der Absentierung mindestens alle zwölf Stunden für seine Dienststelle erreichbar halten wird und
    7. 7.
      die Absentierung aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
  3. (3) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist ermächtigt, eine in die Dienststunden der Dienststelle fallende Absentierung eines Bediensteten selbst zu genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 – mit Ausnahme der Z 2 – vorliegen.
  4. (4) Der Bedienstete einer Dienststelle im Ausland bedarf keiner Genehmigung zu einer Absentierung außerhalb der Dienststunden seiner Dienststelle, soweit er
    1. 1.
      nicht zu einer Bereitschaft gemäß § 22 eingeteilt ist,
    2. 2.
      binnen zwölf Stunden an seinen Dienstort zurückkehren kann und
    3. 3.
      sich während der Absentierung mindestens alle zwölf Stunden für seine Dienststelle erreichbar halten wird.
  5. (5) Die gleichzeitige Abwesenheit des Dienststellenleiters und seines Stellvertreters vom Dienstort im Ausland bedarf jedenfalls einer Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

§ 24

Text

Nebenbeschäftigung im Ausland

§ 24.

Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG 1979) zu melden, auch wenn diese nicht die Schaffung von nennenswerten Einkünften bezweckt.

§ 25

Text

Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland

§ 25.

Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit eines mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zu melden.

§ 26

Text

Besondere Meldepflichten

§ 26.
  1. (1) Die im auswärtigen Dienst verwendeten Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich zu melden:
    1. 1.
      Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit einer Einrichtung der Republik Österreich, ihrer Organe oder ihrer Staatsbürger oder für Leben und Gesundheit von Bediensteten, deren Familienangehörigen oder von Honorarfunktionären darstellen könnten,
    2. 2.
      Schäden, die
      1. a)
        an einer vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützten oder von einer Dienststelle im Ausland verwalteten Liegenschaft oder Wohnung oder an diesen Dienststellen überlassenen Inventar oder Bargeldbestand eingetreten sind oder
      2. b)
        einem Bediensteten bei Ausübung des Dienstes oder einem Bediensteten bzw. einem Familienangehörigen infolge eines im § 9 angeführten Ereignisses erwachsen sind, und
    3. 3.
      Tatsachen, die der weiteren oder einer künftigen Verwendung des Bediensteten an bestimmten Dienstorten im Ausland entgegenstehen könnten, wie beispielsweise den Verlust der Tropentauglichkeit oder eine durch schwere Krankheit oder einen Unfall eingetretene schwerwiegende und dauernde Beeinträchtigung seiner Gesundheit oder der Gesundheit eines Familienangehörigen.
  2. (2) Österreichische Honorarfunktionäre haben ihrer vorgesetzten Dienststelle unverzüglich zu melden:
    1. 1.
      Umstände gemäß Abs. 1 Z 1,
    2. 2.
      die Beschädigung oder den Verlust eines ihnen aus Bundesmitteln beigestellten Gegenstandes, insbesondere von Amtssiegeln, streng verrechenbaren amtlichen Drucksorten, Amtsschildern und anderen Amtsbehelfen, sowie den Verlust von Amtsgeldern,
    3. 3.
      jede schwerwiegende oder dauernde Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, die der weiteren ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben entgegenstehen könnte, und
    4. 4.
      das beabsichtigte Verlassen jenes Ortes, an dem ihre Dienststelle ihren Sitz hat, soweit dadurch die Wahrnehmung der ihrer Dienststelle obliegenden Aufgaben während deren Amtsstunden voraussichtlich an mehr als drei aufeinanderfolgenden Amtstagen entfällt.

§ 27

Text

Fremdsprachenausbildung

§ 27.

Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, die für die jeweilige Verwendung notwendige Fremdsprachenausbildung zu absolvieren. Zur Teilnahme an der Fremdsprachenausbildung können auf Antrag des Bediensteten auch Familienangehörige zugelassen werden, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern. Die damit verbundenen Kosten trägt der Bund.

§ 28

Text

Berufsbegleitende Fortbildung

§ 28.
  1. (1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, – ungeachtet ihres Dienstortes und des Ortes der Veranstaltung – an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Vertiefung oder Erweiterung ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
  2. (2) Abs. 1 ist auch auf die Schulung von Führungskräften anzuwenden. Schulungen für Führungskräfte sind jeweils unter Bedachtnahme auf die internationalen Entwicklungen, insbesondere auch in der Europäischen Union, und auf die zeitgemäßen Methoden der Verwaltungsführung zu gestalten.

§ 29

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Dienstbefreiung zwecks medizinischer Versorgung

§ 29.

Wenn und solange an einem Dienstort im Ausland eine ausreichende medizinische Versorgung der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen nicht gewährleistet ist, ist Bediensteten des auswärtigen Dienstes eine Dienstbefreiung gemäß § 79 BDG 1979 oder § 24a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Dauer der notwendigen medizinischen Versorgung am nächsten hierfür geeigneten Ort zu gewähren, wenn entweder der Bedienstete selbst schwer erkrankt oder verletzt ist oder als Begleitperson für einen schwer erkrankten oder verletzten Familienangehörigen auf einer gemäß § 35c Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, genehmigten medizinischen Versorgungsreise benötigt wird.

§ 30

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Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland

§ 30.

Auf Ersuchen eines zu einer Dienststelle im Ausland versetzten Bediensteten hat deren Leiter im Interesse des Familienzusammenhalts die

  1. 1.
    Anmietung einer angemessenen Wohnung,
  2. 2.
    Erlangung eines für die Kinder dieses Bediensteten geeigneten Kindergarten-, Schul- oder sonstigen Ausbildungsplatzes und
  3. 3.
    Bemühungen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat
im Rahmen seiner diesbezüglichen Möglichkeiten zu unterstützen.

§ 31

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3. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Durchführungsbestimmungen

§ 31.
  1. (1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
  2. (2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe wie Beamter, Bediensteter, Dienststellenleiter und dergleichen beziehen sich gleichermaßen auf männliche und weibliche Personen; das heißt, die betreffenden Bestimmungen sind geschlechtsneutral auf alle Personen anzuwenden, auf die jeweils alle normierten Voraussetzungen unbeschadet des Geschlechts zutreffen.

§ 32

Text

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 32.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 33

Text

Inkrafttreten

§ 33.
  1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
  2. (2) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

§ 34

Text

Vollziehung

§ 34.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

Art. 79

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7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu § 30, BGBl. I Nr. 129/1999)

  1. (1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.