Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschäftsordnungsgesetz 1975, Fassung vom 06.11.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
StF: BGBl. Nr. 410/1975 (NR: GP XIII IA 156/A AB 1640 S. 151.)

Änderung

BGBl. Nr. 302/1979 (NR: GP XV IA 13/A AB 46 S. 6.)

BGBl. Nr. 353/1986 (NR: GP XVI IA 189/A AB 1030 S. 151.)

BGBl. Nr. 720/1988 (NR: GP XVII IA 161/A AB 850 S. 91.)

BGBl. Nr. 569/1993 (NR: GP XVIII IA 556/A AB 1200 S. 129.)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 438/1996 (NR: GP XX IA 29/A AB 284 S. 36.)

BGBl. I Nr. 131/1997 (NR: GP XX IA 507/A AB 871 S. 93. BR: 5557 AB 5566 S. 632.)

BGBl. I Nr. 163/1998 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX IA 855/A AB 1414 S. 142.)

BGBl. I Nr. 29/2005 (NR: GP XXII IA 588/A AB 881 S. 110.)

BGBl. I Nr. 31/2009 (NR: GP XXIV IA 487/A AB 94 S. 17. BR: AB 8079 S. 768.)

BGBl. I Nr. 11/2010 (NR: GP XXIV IA 702/A AB 492 S. 53.)

BGBl. I Nr. 12/2010 (NR: GP XXIV IA 705/A AB 493 S. 53.)

BGBl. I Nr. 114/2011 (NR: GP XXIV IA 1657/A AB 1445 S. 130.)

BGBl. I Nr. 66/2012 (NR: GP XXIV IA 1986/A AB 1879 S. 164.)

BGBl. I Nr. 31/2013 (NR: GP XXIV IA 2104/A AB 2019 S. 187.)

BGBl. I Nr. 131/2013 (NR: GP XXIV IA 2304/A AB 2494 S. 216.)

BGBl. I Nr. 132/2013 (NR: GP XXIV IA 2305/A AB 2495 S. 216.)

BGBl. I Nr. 6/2014 (NR: GP XXV IA 42/A AB 4 S. 9.)

BGBl. I Nr. 99/2014 (NR: GP XXV IA 719/A AB 440 S. 55.)

BGBl. I Nr. 62/2015 (NR: GP XXV IA 674/A AB 619 S. 75.)

BGBl. I Nr. 41/2016 (NR: GP XXV IA 1470/A AB 1081 S. 126. BR: 9560 AB 9567 S. 853.)

BGBl. I Nr. 45/2020 (NR: GP XXVII IA 409/A AB 147 S. 34.)

BGBl. I Nr. 63/2021 (NR: GP XXVII IA 1178/A AB 725 S. 93.)

BGBl. I Nr. 178/2021 (NR: GP XXVII IA 1086/A AB 1025 S. 121.)

BGBl. I Nr. 141/2022 (NR: GP XXVII IA 2509/A AB 1642 S. 170. BR: AB 11023 S. 943.)

BGBl. I Nr. 53/2023 (NR: GP XXVII IA 3231/A AB 2020 S. 213.)

BGBl. I Nr. 54/2023 (NR: GP XXVII IA 3232/A AB 2022 S. 213.)

BGBl. I Nr. 81/2024 (NR: GP XXVII IA 3847/A AB 2592 S. 274.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. Eröffnung und Bildung des Nationalrates

Paragraph eins,

  1. Absatz einsJedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Bundeswahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.
  2. Absatz 2Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild aus.

§ 2

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsEin Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
    1. Ziffer eins
      wenn er die Angelobung nicht in der im Paragraph 4, vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
    2. Ziffer 2
      wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (Paragraph 11, Absatz 4,) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
    3. Ziffer 3
      wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen der Paragraphen 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,.
  2. Absatz 2Wird einer der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141, Absatz eins, B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Hauptausschuß vorzubereiten.
  3. Absatz 2 aWird der in Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehene Fall dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat der Präsident dies unverzüglich dem Zweiten und Dritten Präsidenten und dem Nationalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat anschließend nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz binnen vier Wochen einen Antrag gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach Paragraph 15,
  4. Absatz 2 bKommt der Präsident seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 a, nicht nach, so unterrichtet unverzüglich der Zweite oder Dritte Präsident den Nationalrat. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit binnen vier Wochen über den im Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG vorgesehenen Antrag. Dieser Beschluss ist durch den Hauptausschuss vorzubereiten. Der Präsident hat im Namen des Vertretungskörpers den Antrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
  5. Absatz 2 cFasst der Nationalrat keinen Beschluss gemäß Absatz 2 b, oder kommt der Präsident seiner Einbringungspflicht gemäß Absatz 2 b, nicht nach, kann ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.
  6. Absatz 3Wird ein Beschluß nach Absatz 2, vom Nationalrat gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
  7. Absatz 4In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, finden die Vorschriften des Paragraph 10, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Anwendung.
  8. Absatz 5Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Nationalrates, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust des Mandates tritt ein mit dem auf die Zustellung des diesen Ausspruch enthaltenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten des Nationalrates folgenden Tag. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Nationalrates das Erkenntnis bekanntzugeben.
  9. Absatz 6Absatz 5, gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.
  10. Absatz 7Im Falle des Artikel 141, Absatz 2, B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Parlamentsdirektion.
  11. Absatz 8Auf die Verfahren gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera e, B-VG sind die Bestimmungen der Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
  12. Absatz 9Richtet sich ein Verfahren gemäß Absatz eins, gegen einen der Präsidenten, darf dieser die Verhandlungen zu den betreffenden Gegenständen der Tagesordnung nicht führen. Die Vertretung des betroffenen Präsidenten richtet sich nach Paragraph 15,
  13. Absatz 10Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde hierüber beim Präsidenten des Nationalrates rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer neugewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen.
  2. Absatz 2Der Präsident des früheren Nationalrates eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
  3. Absatz 3Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.

§ 4

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsÜber Aufforderung des Vorsitzenden haben die Abgeordneten bei Namensaufruf durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
  2. Absatz 2Später eintretende Abgeordnete leisten die Angelobung bei ihrem Eintritt.

§ 5

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsNach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.
  2. Absatz 2Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.
  3. Absatz 3Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.

§ 6

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Präsidenten und der Hauptausschuß, an Stelle des letzteren im Falle der Auflösung des Nationalrates gemäß Artikel 29, Absatz eins, B-VG der Ständige Unterausschuß des Hauptausschusses, bleiben im Amte, bis der neugewählte Nationalrat die Präsidenten und den Hauptausschuß neu gewählt hat.
  2. Absatz 2Wenn die gewählten Präsidenten an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, führt der an Jahren älteste am Sitz des Nationalrates anwesende Abgeordnete den Vorsitz, sofern er an der Ausübung seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten beziehungsweise der Erledigung der Ämter im Präsidium des Nationalrates vertreten war; dieser Abgeordnete hat den Nationalrat sofort einzuberufen und nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden, welche die Funktionen der verhinderten Präsidenten übernehmen, oder im Falle der Erledigung der Ämter die Wahl des Präsidenten vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3Wenn er dieser Pflicht binnen acht Tagen, vom Eintritt der Verhinderung der Präsidenten beziehungsweise der Erledigung der Ämter an gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher genannten Rechte an den nächsten jeweils ältesten Abgeordneten über, bei dem die vorstehend angeführten Voraussetzungen zutreffen.
  4. Absatz 4Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens einer der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsidenten sein Amt wieder ausüben kann.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAbgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, das Recht, sich in einem – einzigen – Klub zusammenzuschließen. Wird von Abgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Bundeswahlvorschlages angehört.
  2. Absatz 2Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, nur mit Zustimmung des Nationalrates in einem Klub zusammenschließen.
  3. Absatz 3Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.
  4. Absatz 4Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a,

Die parlamentarischen Klubs machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft; diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Nationalrates und des Bundesrates gewählt.

§ 8

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
  2. Absatz 2Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
  3. Absatz 3Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:
    1. Ziffer eins
      die Erlassung der Hausordnung (Paragraph 14, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (Paragraph 32, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
    4. Ziffer 4
      die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VO-UA.
    5. Ziffer 5
      die Erstellung einer Liste von Personen gemäß Paragraph 31 g, Absatz eins,
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2023,)
  4. Absatz 4Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Liste der Abgeordneten (Paragraph 14, Absatz 7,),
    2. Ziffer 2
      der Anzahl der Verlangen gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4,, Paragraph 31 c, Absatz 13 und Paragraph 41 a, Absatz eins,,
    3. Ziffer 3
      der Redezeitbeschränkung (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,),
    4. Ziffer 4
      der Redeordnung (Paragraph 60, Absatz 8,),
    5. Ziffer 5
      des Zeitpunktes der Debatte gemäß Paragraph 81, Absatz 2,,
    6. Ziffer 6
      des Entfalls der Fragestunde (Paragraph 94, Absatz 4,),
    7. Ziffer 7
      ,der Entscheidungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,,
    8. Ziffer 8
      der Regelungen gemäß der Paragraphen 26 und 27 InfOG
    der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.

§ 9

Text

römisch II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten

Paragraph 9,

Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Parlamentsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht seine Mitgliedschaft aus einem der im Paragraph 2, genannten Gründe erloschen ist.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung gemäß Paragraph 297, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, oder wegen einer nach dem InfOG strafbaren Handlung.
  2. Absatz 2Die Abgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen — nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der Zustimmung des Nationalrates.
  3. Absatz 3Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen. Entscheidet der Nationalrat, daß ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten besteht, hat er gleichzeitig über seine Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des betreffenden Abgeordneten zu beschließen.
  4. Absatz 4Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat.
  5. Absatz 5Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
  6. Absatz 6Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsJeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
  2. Absatz 2Ist ein Abgeordneter verhindert, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen des Nationalrates teilzunehmen, so hat er oder der Klub, dem er angehört, dies der Parlamentsdirektion vor Beginn der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen mitzuteilen.
  3. Absatz 3Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten verhindert sind.
  4. Absatz 4Dauert die Verhinderung jedoch 30 Tage oder länger, hat der betreffende Abgeordnete dies dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung nicht medizinisch begründet, hat der Präsident den Sachverhalt dem Nationalrat bekannt zu geben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung erhoben, hat der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates in eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden.

§ 13

Text

römisch III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.
  3. Absatz 3Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Ruhestörer von den Galerien entfernen und diese im äußersten Falle räumen.
  4. Absatz 4Der Präsident führt die Zuweisungen der im Paragraph 21, Absatz eins, aufgezählten Verhandlungsgegenstände an die Ausschüsse durch. Ferner bringt er die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses und die auf Grund dieser Beschlüsse von ihm getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat zur Kenntnis.
  5. Absatz 5Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt auch die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Nationalrates, der nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz möglichst für zwölf Monate im voraus erstellt wird. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß von jeweils vier Wochen die erste und zweite Woche für Ausschußsitzungen, die dritte für Plenarsitzungen und die vierte Woche für die Arbeit der Abgeordneten im Wahlkreis sitzungsfrei vorgesehen werden. In der Woche für Plenarsitzungen sollen in der Regel zwei bis drei Sitzungstage angesetzt werden, wobei an jedem Tag zumindest eine Plenarsitzung stattfinden soll. Die Bestimmungen des Paragraph 46, bleiben davon unberührt.
  6. Absatz 6Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat gelangenden Schriftstücke. Ihm obliegt die Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
  7. Absatz 7Schriftliche Ausfertigungen, die vom Nationalrat ausgehen, sind vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
  8. Absatz 8Der Präsident führt die Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter für einen Untersuchungsausschuss gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VO-UA.

§ 14

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Präsident übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.
  2. Absatz 2Der Präsident erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die den Nationalrat betreffenden Unterlagen für das Bundesfinanzrahmengesetz sowie den Voranschlagsentwurf für den Nationalrat und legt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die Wirkungsziele für den Bereich des Nationalrates fest. Der Präsident übermittelt rechtzeitig den Voranschlagsentwurf samt Anlagen und Erläuterungen sowie die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen. Der Präsident verfügt über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages.
  3. Absatz 3Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
  4. Absatz 4Die Bediensteten der Parlamentsdirektion werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Bundesbediensteten gleichgehalten.
  5. Absatz 5Bei der Vollziehung der dem Präsidenten des Nationalrates nach Artikel 30, B-VG zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich im Artikel 30, B-VG geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.
  6. Absatz 6Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für den Stenographendienst und allfällige andere Aufnahmen von den Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
  7. Absatz 7Am Beginn jeder Gesetzgebungsperiode und nach größeren Veränderungen auch während einer solchen veranlaßt der Präsident die Herausgabe einer Liste der Abgeordneten durch die Parlamentsdirektion. Diese Liste hat neben dem Namen des jeweiligen Abgeordneten folgende Angaben zu enthalten: in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband) er gewählt wurde, welchem Klub er angehört und schließlich seine Wohn- beziehungsweise Postanschrift. Die Aufnahme weiterer Angaben kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz verfügen.
  8. Absatz 8Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz veranlasst der Präsident. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann.
  9. Absatz 9Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, so hat er die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzubinden. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder im Nationalrat eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Der Präsident hat das Ergebnis einer für den Nationalrat vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
  10. Absatz 10Der Präsident entscheidet für den Nationalrat über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Nationalrat in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Nationalrates. Die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sind einzubinden. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Nationalrat verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Er hat seine für den Nationalrat vorzunehmende Entscheidung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der Vorsitzführung (Paragraph 13,) durch den Zweiten beziehungsweise den Dritten Präsidenten vertreten lassen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Nationalrat und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen (Stimmenzählungen), zu unterstützen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Die Ordner unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen und bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.

§ 18

Text

römisch IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie Stellung sonstiger Personen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — teilzunehmen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
  3. Absatz 3Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.

§ 19

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre können in den Debatten des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstand auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Falle hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident macht hievon dem Nationalrat Mitteilung und bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung die Erklärung abgegeben wird. Werden gegen diese Entscheidung des Präsidenten Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat über den Zeitpunkt ohne Debatte.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,

Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Nationalrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. Genauso kann festgelegt werden, dass jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen kann, das an dieser Debatte mit beratender Stimme teilnimmt; Paragraph 74 b, Absatz 6, 2. Satz gilt sinngemäß. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.

§ 20

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß Paragraph 99, Absatz eins, betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.
  2. Absatz 2Der Präsident des Rechnungshofes ist ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen er teilnimmt, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
  3. Absatz 3Der Präsident des Rechnungshofes kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Absatz eins, angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
  4. Absatz 4Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten des Rechnungshofes verlangen.
  5. Absatz 5Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Absatz 4, sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Absatz eins bis 3 sinngemäß.

§ 20a

Text

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsDie Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.
  2. Absatz 2Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Absatz eins, auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
  3. Absatz 3Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Absatz eins, verlangen.

§ 20b

Text

Paragraph 20 b,

Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.

§ 20c

Text

Paragraph 20 c,

Das stellvertretende österreichische Mitglied des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus, das österreichische Mitglied im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dessen Stellvertreter sind zur Teilnahme an den Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 32 f, berechtigt. Sie können in den Debatten auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

§ 21

Text

römisch fünf. Gegenstände der Verhandlung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsGegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:

    Selbständige Anträge von Abgeordneten;

    Vorlagen der Bundesregierung;

    Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins,, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG;

    Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 50 b, B-VG;

    Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Paragraph 31 e, Absatz eins ;,

    Berichte des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5 a und von dessen Ständigem Unterausschuss gemäß Paragraph 31 e, Absatz eins ;,

    Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß Paragraph 26 a, beim Gerichtshof der Europäischen Union;

    Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Artikel 23 i, Absatz 2, B-VG gemäß Paragraph 26 b, ;,

    Gesetzesanträge des Bundesrates;

    Volksbegehren;

    Einsprüche des Bundesrates;

    Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;

    Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;

    Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4 ;,

    Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;

    Berichte der Volksanwaltschaft;

    Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5 ;,

    Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG;

    Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;

    Petitionen und Bürgerinitiativen;

    Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 33,

  2. Absatz eins aVolksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse sowie Berichte der Volksanwaltschaft, die im Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Verhandlung des auf die Einbringung nächst gewählten Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse.
  3. Absatz 2Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:

    Selbständige Anträge von Ausschüssen;

    Berichte des Geschäftsordnungsausschusses gemäß Paragraph 3, VO-UA;

    Berichte von Untersuchungsausschüssen;

    Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (Paragraph 32 e, Absatz 4,);

    Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

    Berichte und Anträge des Ständigen Unterausschusses des Budgetausschusses in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

  4. Absatz 3Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:

    Berichte von Enquete-Kommissionen;

    Anfragen und Anfragebeantwortungen;

    Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;

    Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Artikel 70, B-VG) und von Staatssekretären (Artikel 78, Absatz 2, B-VG);

    die Erörterung von EU-Themen gemäß Paragraph 74 b, Absatz eins ;,

    Wahlen.

  5. Absatz 4Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:

    Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins bis 3.

  6. Absatz 5Gegenstände der Verhandlung des Geschäftsordnungsausschusses sind:

    Schriftliche begründete Einsprüche gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß Paragraph 54, Absatz 4, VO-UA

§ 22

Text

Paragraph 22,

Die im Paragraph 21, angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Artikel 33, B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte gemäß Paragraph 42, Absatz 4 und die Stellungnahmen gemäß Paragraph 42, Absatz 5,

§ 23

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz einsNach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins,, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.
  2. Absatz 2Der Präsident kann von der Vervielfältigung von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise von Teilen von Verhandlungsgegenständen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
  3. Absatz 3Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5,, Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Artikel 23 c,, 23e, 23f Absatz eins und 3, 23g Absatz eins und 2, 23h, 23i und 23j B-VG richten sich nach Paragraph 31 b,, jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Artikel 50 b,, 50c und 50d B-VG nach Paragraph 74 f,, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach Paragraph 100, Absatz 5,
  4. Absatz 4Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (Paragraph 49, Absatz eins, oder 2) haben bei den gemäß Absatz eins, beziehungsweise Paragraph 26, Absatz 6, zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Absatz 3, aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen.

§ 23a

Text

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsDie im Paragraph 21, angeführten Gegenstände der Verhandlung, an den Nationalrat gelangte Schriftstücke, Tagesordnungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente können auch auf elektronischem Weg vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt werden. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.
  2. Absatz 2Soweit in der Geschäftsordnung eine Herausgabe in gedruckter Form vorgesehen ist, ist auch eine elektronische Form zulässig.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, erwähnten Dokumente gelten im Sinne der Geschäftsordnung als elektronisch vervielfältigt und verteilt, wenn sie den Abgeordneten elektronisch übermittelt wurden.

§ 23b

Text

Paragraph 23 b,
  1. Absatz einsVorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträge des Bundesrates und Volksbegehren sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.
  3. Absatz 3Zu Ministerialentwürfen bei der Parlamentsdirektion eingebrachte oder der Parlamentsdirektion übermittelte Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
  4. Absatz 4Für den Inhalt der Stellungnahmen gemäß Absatz eins bis 3 sowie der schriftlichen Äußerungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.

§ 24

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz einsBei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.
  2. Absatz 2Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen. Das gleiche gilt für Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins,, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG und für Berichte der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder. Nach Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise Zurückziehung in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (Paragraph 49, Absatz eins, oder 2).

§ 26

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz einsJeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates Selbständige Anträge einzubringen.
  2. Absatz 2Der Antrag muß mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muß aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
  3. Absatz 3Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
  4. Absatz 4Jeder Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.
  5. Absatz 5Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
  6. Absatz 6Alle Selbständigen Anträge von Abgeordneten werden, wenn sie gehörig unterstützt sind, unverzüglich vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt.
  7. Absatz 7Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den Antragstellern verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von acht Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird.
  8. Absatz 8Darüber hinaus können der Antragsteller bzw. die Antragsteller eines Selbständigen Antrages verlangen, daß der Ausschuß, dem der Antrag zugewiesen worden ist, ein Jahr nach Zuweisung der Vorlage dem Nationalrat Bericht zu erstatten hat. Ein solches Verlangen muß innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung überreicht und insgesamt von fünf Abgeordneten – den Antragsteller bzw. die Antragsteller eingerechnet – unterstützt werden, wobei kein Abgeordneter mehr als zwei solcher Verlangen pro Jahr unterstützen darf.
  9. Absatz 9Verlangen gemäß Absatz 7 und 8 sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln, der dem Nationalrat Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses veranlaßt.
  10. Absatz 10Berichte der Ausschüsse gemäß Absatz 8, sind auf eine der Tagesordnungen der beiden nächstfolgenden Sitzungswochen zu stellen.
  11. Absatz 11Der Selbständige Antrag von Abgeordneten kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung des diesbezüglichen Schreibens sowie dessen Verteilung an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche Zurückziehung eines Antrages in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (Paragraph 49, Absatz eins, oder 2).

§ 26a

Text

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsJeder Abgeordnete kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
  2. Absatz 2Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Sie hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, weist der Präsident dem Hauptausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der Hauptausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
  5. Absatz 5Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Bundesrates weiterzuleiten.

§ 26b

Text

Paragraph 26 b,
  1. Absatz einsJeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Artikel 23 i, Absatz 2, B-VG einzubringen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Absatz eins, weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.

§ 27

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz einsJeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß Paragraph 42, einen Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Absatz eins, jedoch nicht zulässig.
  3. Absatz 3Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen gemäß Absatz eins, betreffen, aber mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Handelt es sich hiebei um Entschließungsanträge oder um Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Artikel 43, B-VG, so werden diese dem Ausschußbericht über den Gegenstand unmittelbar angeschlossen.

§ 28

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz einsSelbständige Anträge, nach welchen eine über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes eintreten würde, müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten, wie der Mehraufwand zu decken ist.
  2. Absatz 2Der Ausschuß, dem ein solcher Antrag zur Vorberatung zugewiesen worden ist, hat zu prüfen, ob der Bedeckungsvorschlag ausreichend ist.

§ 28a

Text

römisch fünf a. Verkürztes Verfahren

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsDer Präsident kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen über Staatsverträge unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.
  2. Absatz 2Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.

§ 28b

Text

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsBerichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG werden vom Präsidenten einem Ausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG sind binnen zwei Monaten in Verhandlung zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG ist öffentlich gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Absatz 3Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.
  4. Absatz 4Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. In diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
  5. Absatz 5Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Absatz 4, 2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, vom Nationalrat behandelt wird.

§ 29

Text

römisch VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDer Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
  2. Absatz 2Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Litera a
      Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG;
    2. Litera b
      Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und Artikel 23 j, B-VG;
    3. Litera c
      Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Artikel 23 f, B-VG;
    4. Litera d
      Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 g, B-VG;
    5. Litera e
      Vorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß Paragraph 26 a, ;,
    6. Litera f
      Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß Artikel 49 b, B-VG;
    7. Litera g
      Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Artikel 55, B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;
    8. Litera h
      Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gemäß Artikel 55, B-VG vorgesehen ist;
    9. Litera i
      Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 122, Absatz 4, B-VG nach Durchführung einer Anhörung;
    10. Litera j
      Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 g, Absatz 2, B-VG;
    11. Litera k
      Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß Paragraph 4, Absatz 9, Wehrgesetz 2001;
    12. Litera l
      Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,.

§ 30

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses wird durch Beschluß des Nationalrates festgesetzt.
  2. Absatz 2Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahllisten (Wahlvorschlägen), die beim Präsidenten einzureichen sind.
  3. Absatz 3Von jeder Liste werden so viele Abgeordnete Mitglieder des Hauptausschusses, als dem Verhältnis der Zahlen der Abgeordneten entspricht, die die einzelnen Listen unterzeichnet haben. Jeder Abgeordnete darf nur eine Liste unterzeichnen. Für die Wahl ist zunächst die Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend.
  4. Absatz 4Die Zuteilung der auf jede Liste entfallenden Anzahl von Mitgliedern erfolgt mittels der Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist: Die Zahlen der Abgeordneten, die die einzelnen Listen unterzeichnet haben, werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei zehn zu vergebenden Ausschußsitzen die zehntgrößte, bei elf die elftgrößte, bei zwölf die zwölftgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Auf jede Liste entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Zahl der Abgeordneten enthalten ist, die die betreffende Liste unterzeichnet haben.
  5. Absatz 5Im Falle der Verhinderung eines Ausschußmitgliedes tritt als Ersatzmann derjenige ein, welchen die Abgeordneten, die die Liste eingereicht haben, dem Präsidenten schriftlich bezeichnen.

§ 31

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDer Hauptausschuß wählt einen Ständigen Unterausschuß, dem die in Artikel 18, Absatz 3 und Artikel 55, Absatz 3, B-VG vorgesehenen Befugnisse obliegen, sowie einen Ständigen Unterausschuß, der nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zuständig ist (Ständiger Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union). Die Wahlen erfolgen nach den im Paragraph 30, festgesetzten Grundsätzen; den Unterausschüssen muß jedoch jeweils mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.
  2. Absatz 2Für jedes Mitglied der Ständigen Unterausschüsse ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mitglieder und Ersatzmitglieder in den betreffenden Ständigen Unterausschuß gewählt hat.

§ 31a

Text

Paragraph 31 a,

Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera a und g unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.

§ 31b

Text

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsVorschläge gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG und Mitteilungen gemäß Artikel 23 c, Absatz 5, B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.
  2. Absatz 2Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 23 e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
  3. Absatz 3Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des EU-Informationsgesetzes erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.
  6. Absatz 6Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das Informationsordnungsgesetz.

§ 31c

Text

Paragraph 31 c,
  1. Absatz einsVorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23j B-VG (Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat innerhalb einer Tagung eine Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union so einzuberufen, dass der Hauptausschuss binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.
  3. Absatz 3Abgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der zuständige Bundesminister verlangt oder
    2. Ziffer 2
      20 Mitglieder des Nationalrates verlangen oder
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.
  4. Absatz 4Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Absatz 12, findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.
  5. Absatz 5Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.
  6. Absatz 6Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim gemäß Paragraph 37 a,, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben oder von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
  7. Absatz 7Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind öffentlich gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2,
  8. Absatz 8Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
  9. Absatz 9Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.
  10. Absatz 10Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.
  11. Absatz 11Die Redezeit der Abgeordneten und der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf Vorschlag des Obmannes am Beginn der Sitzung mit Beschluss festgelegt. Dabei ist auf die Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs unter Berücksichtigung der Anzahl der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie unter Berücksichtigung jener in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keinem bzw. keinem in diesem Ausschuss vertretenen Klub angehören, abzustellen.
  12. Absatz 12Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins, in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Paragraph 31 e, Absatz eins, als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes an.
  13. Absatz 13Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 5 EU-Informationsgesetz mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.
  14. Absatz 14Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern.

§ 31d

Text

Paragraph 31 d,
  1. Absatz einsDer Hauptausschuss kann
    1. Ziffer eins
      zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG abgeben und Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG beschließen sowie eine begründete Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG abgeben;
    2. Ziffer 2
      einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt die Erlassung bundesverfassungsrechtlicher Regelungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten;
    3. Ziffer 3
      Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.
  2. Absatz 2Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Obmann dem zuständigen Bundesminister bzw. einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
  3. Absatz 3Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich folgende Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Absatz eins, einbringen:
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Stellungnahmen gemäß Artikel 23 e, B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde oder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde bzw. Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten.
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG haben die Vorhaben gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins,, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen.
    3. Ziffer 3
      Anträge auf begründete Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
  4. Absatz 4Der Präsident des Nationalrates hat
    1. Ziffer eins
      Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an alle Mitglieder der Bundesregierung zu übermitteln,
    2. Ziffer 2
      Mitteilungen gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG unverzüglich an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger zu übermitteln,
    3. Ziffer 3
      begründete Stellungnahmen gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG unverzüglich an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu übermitteln.
    Wenn der Hauptausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen und Beschlüsse weiters an den Präsidenten des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.
  5. Absatz 5Der Hauptausschuss kann beschließen, dass ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuss einen Bericht zu erstatten, der Anträge gemäß Absatz eins, sowie Anträge gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.
  6. Absatz 5 aDer Hauptausschuss kann weiters einen Bericht zu einem Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen, der einem anderen Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden soll. Für die Erstattung eines solchen Berichts gilt Paragraph 42, sinngemäß. Dieser Bericht ist dem genannten Ausschuss vom Präsidenten unmittelbar zur Vorberatung zuzuweisen. Nach Zuweisung kann der Hauptausschuss keinen Antrag gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 3 zum gegenständlichen Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union mehr beschließen; Beschlüsse gemäß Absatz eins, sind weiterhin möglich.
  7. Absatz 6Der Hauptausschuss kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch den zuständigen Bundesminister, der von einer Stellungnahme des Nationalrates gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuss auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß Paragraph 31 e, Absatz 3, beschließen.

§ 31e

Text

Paragraph 31 e,
  1. Absatz einsDer Hauptausschuss kann Aufgaben und Kompetenzen in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e,, 23f, 23g und 23j B-VG dem Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der Hauptausschuss kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben und Kompetenzen wieder an sich zu ziehen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gelten für den Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union die für den Hauptausschuss geltenden Vorschriften.
  3. Absatz 3Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG erforderlich ist, können Aufgaben des Hauptausschusses bzw. des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied angehört. Beschlüsse können nicht gefasst werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen Vertreter im Europäischen Rat bzw. im Rat übermittelt.

§ 31f

Text

Paragraph 31 f,
  1. Absatz einsFünf Abgeordnete können innerhalb einer Tagung kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.
  2. Absatz 2Eine Anfrage gemäß Absatz eins, ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, die Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
  3. Absatz 3Jeder Abgeordnete kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.
  4. Absatz 4Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, 2 oder 3 des EU-Informationsgesetzes bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.
  5. Absatz 5Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß Paragraph 31 b,
  6. Absatz 6Eine Anfrage gemäß Absatz eins, kann auch außerhalb einer Tagung an ein Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. In diesem Fall hat der Befragte binnen 20 Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates zu antworten.

§ 31g

Text

Paragraph 31 g,
  1. Absatz einsDer Präsident hat nach vorheriger Beratung in der Präsidialkonferenz aus den aufgrund des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 122, Absatz 4, B-VG eingelangten Bewerbungen eine Liste zu erstellen, die höchstens so viele Personen umfasst, wie sie der Anzahl der Klubs im Nationalrat entspricht. Darüber hinaus kann jeder Klub aus den aufgrund des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 122, Absatz 4, B-VG eingelangten Bewerbungen höchstens eine weitere Person namhaft machen.
  2. Absatz 2Aus dem Kreis an Personen, der sich aus der Liste des Präsidenten und der seitens der Klubs namhaft gemachten Personen ergibt, schlägt der Hauptausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nach Durchführung einer Anhörung in medienöffentlicher Sitzung (Paragraph 37 a, Absatz eins a,) dem Nationalrat eine Person zur Wahl des Rechnungshofpräsidenten vor. Über die Anhörung ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, die unmittelbar nach ihrer Fertigstellung dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist und deren Veröffentlichung der Präsident veranlasst.

§ 32

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz einsZur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Klubs im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Abgeordneten nach den im Paragraph 30, festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen die auf sie entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt. Sobald dem Präsidenten mitgeteilte Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs es erfordern, hat der Nationalrat innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung beim Präsidenten oder — falls während dieses Zeitraums keine Sitzungen stattfinden — spätestens in der auf die Mitteilung zweitfolgenden Sitzung eine Neuwahl der bestehenden Ausschüsse durchzuführen. Bis zur Konstituierung der neugewählten Ausschüsse führen die bestehenden Ausschüsse ihre Geschäfte in der bisherigen Zusammensetzung weiter. Die Ausschußverhandlungen während einer Gesetzgebungsperiode erfahren durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.
  2. Absatz 2Abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, kann der Nationalrat nach Beratung in der Präsidialkonferenz auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, daß die Zusammensetzung von Ausschüssen in der Weise vorgenommen wird, daß bei der Verteilung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf die Klubs von den im Paragraph 30, festgelegten Grundsätzen abgewichen wird, sofern die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Ausschuß die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Plenum widerspiegeln.
  3. Absatz 3Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.
  4. Absatz 4Ein verhindertes Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann des Ausschusses vertreten werden.
  5. Absatz 5Im Immunitätsausschuss und im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Absatz 3, oder 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.

§ 32a

Text

Paragraph 32 a,

  1. Absatz einsDem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Artikel 51, Absatz 7,, Artikel 51 b, Absatz 2,, Artikel 51 c, Absatz 3 und Artikel 51 d, Absatz 2, B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann — bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem gemäß Paragraph 31, gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Artikel 51, Absatz 7,, Artikel 51 b, Absatz 2,, Artikel 51 c, Absatz 3 und Artikel 51 d, Absatz 2, B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Artikel 29, Absatz eins, B-VG aufgelöst wird.
  2. Absatz 2Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3,
  3. Absatz 3Der Ausschuß beziehungsweise seine Ständigen Unterausschüsse gemäß Absatz eins und Paragraph 32 f, sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Paragraph 46,) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
  4. Absatz 4Vorlagen im Sinne des Artikel 51, Absatz 7,, Artikel 51 b, Absatz 2,, Artikel 51 c, Absatz 3 und Artikel 51 d, Absatz 2, B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Artikel 51, Absatz 7, Ziffer eins, letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.
  5. Absatz 5Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes kann jeder in der Sitzung des Budgetausschusses stimmberechtigte Abgeordnete an die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung kurze und konkrete schriftliche Anfragen stellen, die mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Diese sind vom Obmann bekanntzugeben und dem Amtlichen Protokoll in Kopie beizulegen. Der Befragte hat jedenfalls jedem Fragesteller bis zu fünf Anfragen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe der Anfragen schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Einlangen der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten verfügt dieser die Vervielfältigung sowie die Verteilung an den Fragesteller, die Mitglieder des Budgetausschusses sowie an alle parlamentarischen Klubs.

§ 32b

Text

Paragraph 32 b,
  1. Absatz einsZur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
  2. Absatz 2Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt.
  3. Absatz 3Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.
  4. Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis die zuständigen Ausschüsse andere Mitglieder gewählt haben oder bis ein anderes Mitglied gemäß Paragraph 36, Absatz 2, namhaft gemacht wurde.

§ 32c

Text

Paragraph 32 c,
  1. Absatz einsJedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses im Sinne des Paragraph 32 b, kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.
  2. Absatz 2Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten.

§ 32d

Text

Paragraph 32 d,
  1. Absatz einsFür die Ständigen Unterausschüsse gemäß Paragraph 32 b, gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.
  2. Absatz 2Die Unterausschüsse sind vom Vorsitzenden grundsätzlich einmal im Vierteljahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des betreffenden Unterausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, daß dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder, vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, vom Rechtsschutzbeauftragten, der für den in den Kontrollbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist, oder vom Vorsitzenden der Kontrollkommission, die für den in den Kontrollbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist, verlangt wird.
  3. Absatz 3Die Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
  4. Absatz 4Die Sitzungen der Unterausschüsse sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, geheim gemäß Paragraph 37 a, Absatz 4, Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten zu vereidigen.
  5. Absatz 5An den Sitzungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 b, können sowohl der Rechtsschutzbeauftragte (Absatz 2,) als auch der Vorsitzende der Kontrollkommission (Absatz 2,) mit beratender Stimme teilnehmen. Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Unterausschuss als Mitglieder oder Ersatzmitglieder angehören oder deren Teilnahmerecht sich nicht aus Artikel 75, B-VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Ständige Unterausschuss durch Beschluss.
  6. Absatz 6Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß Paragraph 32 b, beginnen in der Regel mit einem Bericht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung über das aktuelle Lagebild, soweit dieses in den Arbeitsbereich des Unterausschusses fällt, und einer Aussprache darüber. Sofern der Unterausschuss einen entsprechenden Teilnahmebeschluss gemäß Absatz 5, fasst, kann das zuständige Mitglied der Bundesregierung sowohl bei diesem Bericht als auch bei der Aussprache den leitenden Beamten der mit dem Vollzug von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit bzw. von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung eingerichteten Organisationseinheiten beiziehen. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
  7. Absatz 7Der Obmann eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 b, hat das Recht, eine Aussprache sowohl mit dem Rechtsschutzbeauftragten (Absatz 2,) als auch mit dem Vorsitzenden der Kontrollkommission (Absatz 2,) festzulegen. Eine solche Aussprache hat stattzufinden, wenn zu Beginn einer Sitzung
    1. Ziffer eins
      der Unterausschuss dies beschließt,
    2. Ziffer 2
      ein Viertel der Mitglieder dies verlangt oder
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied dies verlangt und eine solche Aussprache seit mehr als zwölf Monaten nicht stattgefunden hat.
    Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
  8. Absatz 8Das gemäß Paragraph 38, zu führende Amtliche Protokoll hat zusätzlich den Sitzungsverlauf, die in der Sitzung behandelten Themen, sowie Verlangen gemäß Absatz 9, zu verzeichnen. Es ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen und jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Unterausschusses gemäß Absatz 4, gilt. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle und der Unterlagen, die in Entsprechung von Berichtspflichten dem Unterausschuss übermittelt werden, zu sorgen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Unterausschüsse und von den Klubs gemäß Paragraph 13, InfOG namhaft gemachte Personen können in die jeweiligen Protokolle und Unterlagen Einsicht nehmen.
  9. Absatz 9Ein Unterausschuss kann ein begründetes schriftliches Ersuchen an den Vorsitzenden der Kontrollkommission (Absatz 2,) im Wege eines Beschlusses oder eines von einem Viertel der Mitglieder des Unterausschusses unterstützten Verlangens richten. Inhalt eines derartigen Ersuchens ist die Prüfung eines bestimmten Umstandes innerhalb des Aufgabenbereichs der Kontrollkommission. Ein Ersuchen ist jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Ständigen Unterausschusses, in der sie eingebracht wurde, gemäß Absatz 4, gilt.
  10. Absatz 10Jedes Mitglied eines Unterausschusses darf ein Verlangen gemäß Absatz 9, nur zweimal im Jahr unterstützen. Es darf kein weiteres Verlangen gestellt werden, wenn bereits drei Prüfungen aufgrund eines Verlangens anhängig sind. Verlangen sind in einer Sitzung des Unterausschusses einzubringen.
  11. Absatz 11Wird ein Ersuchen gemäß Absatz 9, von einem Ständigen Unterausschuss gemäß Paragraph 32 b, an den Vorsitzenden der Kontrollkommission (Absatz 2,) gerichtet, hat die Kontrollkommission im Wege ihres Vorsitzenden dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

§ 32e

Text

Paragraph 32 e,
  1. Absatz einsDer Rechnungshofausschuß (Paragraph 79, Absatz 2,) wählt einen Ständigen Unterausschuß, welchem mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören muß.
  2. Absatz 2Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages, der von fünf Abgeordneten unterstützt sein muß, beschließen, diesem Unterausschuß den Auftrag zu erteilen, einen bestimmten Vorgang im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, zu prüfen. Einem solchen Beschluß ist ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates unter den im Absatz 3, genannten Voraussetzungen gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Ein Verlangen gemäß Absatz 2, letzter Satz ist unzulässig, wenn zu diesem Gegenstand bereits ein Prüfungsverfahren beim Rechnungshof anhängig ist. Darüber hinaus darf ein solches Verlangen nicht gestellt werden, solange noch ein früheres Verlangen in Durchführung begriffen ist. Werden mehrere Verlangen von Abgeordneten verschiedener Klubs gestellt, hat der Präsident auf angemessene Abwechslung zu achten.
  4. Absatz 4Der Unterausschuß hat innerhalb von vier Wochen nach Fassung eines Beschlusses gemäß Absatz 2, erster Satz oder nach Einlangen eines Verlangens gemäß Absatz 2, zweiter Satz beim Präsidenten des Nationalrates die Beratung aufzunehmen und innerhalb von weiteren sechs Monaten einen Bericht an den Rechnungshofausschuß zu erstatten. Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, diesen Bericht als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.
  5. Absatz 5Für diesen Unterausschuß gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse sowie die Bestimmungen des Paragraph 32 b, Absatz 2,

§ 32f

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt außer Kraft sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind (vgl. § 109 Abs. 6).

Text

Paragraph 32 f,
  1. Absatz einsDer Budgetausschuss wählt gemäß Artikel 50 d, Absatz 3, B-VG
    Anmerkung, Ziffer eins, tritt in Kraft sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
    1. Ziffer 2
      einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung in allen anderen, nach diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorberatung von Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins, (Ständiger Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten)
    betraut ist. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Unterausschüsse sowie Paragraph 34, Absatz 5 und Paragraph 41, Absatz 2,, sofern im Folgenden und in den Paragraphen 32 g bis 32k nichts anderes bestimmt ist. Eine Unterbrechung der Sitzung ist abweichend von Paragraph 34, Absatz 4, jedoch nur im Rahmen der für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben zulässig.
  2. Absatz 2Die Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse sind abgesehen von der Vorberatung von Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und soweit diese nicht anderes beschließen, vertraulich gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, Sie sind jedenfalls vertraulich, wenn dies gemäß Paragraph 74 g, Absatz eins, erforderlich ist.

    Anmerkung, Absatz 3, tritt in Kraft sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

§ 32g

Text

Paragraph 32 g,
  1. Absatz einsEin Ständiger Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.
  2. Absatz 2Abgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist eine Vorlage gemäß Paragraph 74 e, auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 f, zu setzen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der zuständige Bundesminister oder
    2. Ziffer 2
      20 Mitglieder des Nationalrates
    verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen.
  3. Absatz 3Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 f, darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, nicht anderes beschließt.

§ 32h

Text

Paragraph 32 h,
  1. Absatz einsDer Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann aufgrund einer Vorlage gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins, Ziffer eins und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen,
    1. Ziffer eins
      einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Artikel 10, Absatz eins, Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),
    2. Ziffer 2
      einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital nach Artikel 9, Absatz eins, ESM-Vertrag,
    3. Ziffer 3
      wesentlichen Änderungen der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Artikel 9, Absatz 4, ESM-Vertrag,
    4. Ziffer 4
      einer Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13, Absatz 3, Satz 3 ESM-Vertrag und einer entsprechenden Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Artikel 13, Absatz 4, ESM-Vertrag und
    5. Ziffer 5
      einer Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität sowie wesentlichen Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität
    zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen Beschluss ablehnen.
  2. Absatz 2Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5, so hat der zuständige Bundesminister in der diesbezüglichen Vorlage ausdrücklich darauf hinzuweisen und die Gründe für die besondere Dringlichkeit sowie die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich gemäß Paragraph 32 g, Absatz eins, einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen.
  4. Absatz 4In einer auf die Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in den Organen des ESM folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß Paragraph 74 d, Absatz 4, statt.

§ 32i

Text

Paragraph 32 i,
  1. Absatz einsDer Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann zu Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und Paragraph 74 e, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie zu Vorlagen, Dokumenten und Vorschlägen für Beschlüsse gemäß Paragraph eins, ESM-Informationsordnung auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Artikel 50 c, Absatz eins, B-VG abgeben.
  2. Absatz 2Im Fall der Erstattung einer Stellungnahme gemäß Absatz eins, hat der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.
  3. Absatz 3Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann Berichte gemäß Absatz 2, zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.

§ 32j

Text

Paragraph 32 j,
  1. Absatz einsVor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und Paragraph 74 e, Absatz eins, kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 20 c, das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.
  2. Absatz 2Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß Paragraph 32 i, einbringen.
  3. Absatz 3Der Präsident des Nationalrates hat
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse gemäß Paragraph 32 h, unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, und
    2. Ziffer 2
      Stellungnahmen gemäß Paragraph 32 i, unverzüglich an den zuständigen Bundesminister
    zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß Paragraph 32 h und Stellungnahmen gemäß Paragraph 32 i, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Absatz 3, solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss gemäß Paragraph 9, Absatz 3, InfOG.
  5. Absatz 5Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß Paragraph 32 h, Absatz 2, beschließen, dass eine Vorlage gemäß Paragraph 32 h, Ziffer eins bis 5 bzw. Paragraph 32 i, vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß Paragraph 32 h und Anträge gemäß Absatz 2, sowie Anträge gemäß Paragraph 27, Absatz 3, enthalten kann.

§ 33

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDer Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags, der unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein muss, einen Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Darüber hinaus ist auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.
  2. Absatz 2Solche Anträge und Verlangen sind in den Sitzungen des Nationalrates schriftlich einzubringen und haben den Gegenstand der Untersuchung gemäß Artikel 53, Absatz 2, B-VG zu enthalten. Ein Antrag nach Absatz eins, muss mit der Formel „Der Nationalrat wolle beschließen“ versehen sein und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.
  3. Absatz 3Für die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA), die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.
  4. Absatz 4Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den Paragraphen 57 a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
  5. Absatz 5Ein Antrag gemäß Absatz eins, kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Absatz eins, kann von der Einsetzungsminderheit bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Nationalrat gemäß Absatz 9, zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.
  6. Absatz 6Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihrer Einbringung dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen. Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.
  7. Absatz 7Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen.
  8. Absatz 8Die Debatte und Abstimmung folgt im Fall eines aufgrund eines Antrages gemäß Absatz eins, erstatteten Berichtes den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.
  9. Absatz 9Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Absatz eins, nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß Paragraph 3, Absatz 5, VO-UA werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet Paragraph 60, Absatz 3, Anwendung.
  10. Absatz 10Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach Absatz 6, oder den Bestimmungen der VO-UA die Notwendigkeit hiezu ergibt. Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten.

§ 34

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz einsZur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.
  2. Absatz 2Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.
  3. Absatz 3Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.
  4. Absatz 4Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
  5. Absatz 5Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung
    1. Ziffer eins
      der Ausschuß dies beschließt oder
    2. Ziffer 2
      eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.
    Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (Paragraph 79, Absatz 2,) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
  6. Absatz 6Absatz 5, gilt sinngemäß für die „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses.

§ 35

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz einsEin Ausschuß kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuß einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuß betrauen. Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.
  2. Absatz 2Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig.
  3. Absatz 3Zur Konstituierung wird der Unterausschuß vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder Unterausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bis zur Wahl des Unterausschußobmannes führt der Ausschußobmann den Vorsitz.
  4. Absatz 4Der Obmann des Unterausschusses beruft diesen zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, Hiebei sind auch die Bestimmungen des Paragraph 41, mit Ausnahme der Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Auf Vorschlag des Obmannes beschließt der Unterausschuß:
    1. Ziffer eins
      ob die Verhandlung über mehrere ihm zur Vorbehandlung übertragene Gegenstände gemeinsam oder getrennt durchzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      im Falle der gemeinsamen Verhandlung, welcher von mehreren Gesamtanträgen dieser zugrunde zu legen ist;
    3. Ziffer 3
      ob die Debatte unter einem, in Teilen oder getrennt in General- und Spezialdebatte durchgeführt wird.
  6. Absatz 6Ein verhindertes Unterausschußmitglied kann durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden des Unterausschusses vertreten werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Unterausschuß ein interimistischer Schriftführer für eine Sitzung zu wählen.
  7. Absatz 7Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, Für die Verhandlungen der Unterausschüsse gelten die Paragraphen 32, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz, 36, 37, mit Ausnahme des Absatz 3,, 37a und die Paragraphen 38 bis 40 sinngemäß.

§ 35a

Text

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsDer Unterausschuß hat dem Ausschuß über das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder durch seinen Obmann oder durch einen gewählten Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu berichten.
  2. Absatz 2Auch wenn nicht über alle Teile eines Entwurfes Einvernehmen erzielt wurde, kann der Obmann oder der gewählte Berichterstatter auf Grund eines Beschlusses des Unterausschusses dem Ausschuß eine Neufassung des gesamten Textes vorlegen, wobei jene Teile, über die kein Einvernehmen erzielt wurde, ersichtlich zu machen sind.
  3. Absatz 3Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden. Hiebei sind die Paragraphen 43, Absatz 2, sowie 44 Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

§ 36

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.
  2. Absatz 2Das Ausschußmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es dem Klub, der es namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft gemacht hat, endlich wenn im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, eine allgemeine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.
  3. Absatz 3Das Erlöschen des Ausschußmandates wird außer im Falle des Paragraph 32, Absatz eins, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Nationalrates wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Nominierung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.

§ 37

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.
  2. Absatz 2Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
  3. Absatz 2 aDie Ausschüsse haben bei
    1. Ziffer eins
      Verhandlungen über Berichte eines Bundesministers in EU-Angelegenheiten gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG sowie über Berichte des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5 a und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Paragraph 31 e, Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      einer „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union“ im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses gemäß Paragraph 34, Absatz 6,
    in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beizuziehen, sofern ein im jeweiligen Ausschuss vertretener Klub dies verlangt. Die jeweiligen Mitglieder des Europäischen Parlaments haben dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985,, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs.
  4. Absatz 3Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.
  5. Absatz 4Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, des Volksbegehrengesetzes 1973 beizuziehen.
  6. Absatz 5Personen, die weder gemäß den Absatz eins bis 4 noch nach den Paragraphen 18, Absatz eins, oder 20 Absatz eins und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.
  7. Absatz 6An vertraulichen und geheimen Sitzungen der Ausschüsse gemäß Paragraph 37 a, dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins, oder 20 Absatz eins und 5 zur Teilnahme berechtigt oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß Paragraph 13, InfOG berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Obmann über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.
  8. Absatz 7Jeder Ausschuss kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 20 Absatz eins und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind. Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.

§ 37a

Text

Paragraph 37 a,
  1. Absatz einsIn öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig; die Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind. Öffentlich sind
    1. Ziffer eins
      die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Paragraph 28 b,,
    2. Ziffer 2
      die Debatten und Abstimmungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sich nicht aus Absatz 3 und 4 anderes ergibt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratungen – ausgeschlossen werden,
    3. Ziffer 3
      die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen, sofern dies ein Ausschuss beschließt,
    4. Ziffer 4
      die Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung eines Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, und
    5. Ziffer 5
      die Anhörung von Auskunftspersonen bei der Vorberatung von Berichten des Rechnungshofes, wenn der Rechnungshofausschuss dies beschließt, wobei Ton- und Bildaufnahmen unzulässig sind.
  2. Absatz eins aBei der Anhörung von Personen zur Erstattung eines Vorschlags zur Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes im Hauptausschuss wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gestattet.
  3. Absatz 2Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind nicht-öffentlich, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig.
  4. Absatz 3Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß Paragraphen 32 a,, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.
  5. Absatz 4Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß Paragraph 32 b, sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.
  6. Absatz 5Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

§ 38

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz einsÜber jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das, vom Obmann und einem Schriftführer unterfertigt, in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.
  2. Absatz 2Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
  3. Absatz 3Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Meldungen über die Vertretung eines verhinderten Ausschußmitgliedes durch einen anderen Abgeordneten als ein Ersatzmitglied anzuschließen. Ferner sind Schriftstücke, die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, entweder im Original oder in Abschrift dem Protokoll beizulegen.
  4. Absatz 4Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung an dem der Ausschußsitzung folgenden Arbeitstag keine Einwendungen erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Obmann.

§ 39

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDer Präsident des Nationalrates veranlaßt die Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion jedoch auch vom Obmann und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.
  2. Absatz 2Der Obmann eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch den Stenographendienst eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen, die unmittelbar nach ihrer Fertigstellung dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist. In eine solche Verhandlungsschrift sind insbesondere auch von Sitzungsteilnehmern schriftlich übergebene Erklärungen aufzunehmen.
  3. Absatz 3Auf Beschluß des Ausschusses veranlaßt der Präsident die Veröffentlichung einer solchen Verhandlungsschrift.

§ 40

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen; sind mit dieser Einladung Kosten verbunden, so ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich.
  2. Absatz 2Leistet ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge, so kann die Vorführung durch die politische Behörde veranlaßt werden.
  3. Absatz 3Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuß geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- beziehungsweise Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschußobmann mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

§ 41

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz einsJeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Obmann die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.
  2. Absatz 2Am Beginn der Sitzung kann der Obmann eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen und die Verhandlung über mehrere Gegenstände zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuß ohne Debatte. Auf Vorschlag des Obmannes oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ausschuß ferner mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen werde.
  3. Absatz 3Der Ausschuß wählt am Beginn jeder Verhandlung über eine Vorlage einen Berichterstatter für den Ausschuß, auf dessen Vorschlag die Vorlage unter einem oder Teile der Vorlage für sich beraten oder eine getrennte General- und Spezialdebatte abgeführt werden können. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Ausschuß ohne Debatte.
  4. Absatz 4Liegen mehrere Gesamtanträge vor, beschließt der Ausschuß, welcher derselben der Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist. Vor der Beschlußfassung kann eine allgemeine Debatte stattfinden. Enthält der schriftliche Bericht eines Unterausschusses die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes im Sinne des Paragraph 35 a, Absatz 2,, ist dieser Verhandlungsgrundlage.
  5. Absatz 5Der Obmann des Ausschusses erteilt den zum Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.
  6. Absatz 6Auf Vorschlag des Obmannes kann ein Ausschuß für einzelne seiner Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Falle darf jedoch die Redezeit auf weniger als eine Viertelstunde herabgesetzt werden.
  7. Absatz 6 aWerden bei Verhandlungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments mit beratender Stimme beigezogen, so gilt Absatz 6, mit der Maßgabe, dass ein solcher Beschluss auch für zu Wort gemeldete Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt und die Redezeit eines jeden Redners auf zehn Minuten pro Redner beschränkt werden kann. Ein derartiger Beschluss kann abweichend von Absatz 6, auch während der Debatte gefasst werden.
  8. Absatz 7Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen Redner noch zum Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (Paragraph 32,) noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen.
  9. Absatz 8Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden; sie sind dem Obmann schriftlich zu übergeben. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schlusse dem Obmann übergeben, der ihn dem Ausschuß mitteilt.
  10. Absatz 9Jeder Beschluß des Ausschusses wird — soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist — mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Obmann übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet Paragraph 64, sinngemäß Anwendung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  11. Absatz 10Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen des Absatz 9, sinngemäß anzuwenden. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch nach einem zweiten Wahlgang keine Mehrheit, so entscheidet das Los.
  12. Absatz 11Eine namentliche Abstimmung wird auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung hat der Obmann die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekanntzugeben. Das Ergebnis einer namentlichen Abstimmung ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschußsitzung als auch im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Nationalrat festzuhalten.
  13. Absatz 12Auf die Vertagung der Verhandlung, tatsächliche Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

§ 41a

Text

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsBeantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,, durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Ausschuss dies auf Vorschlag des Obmannes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitgliedes beschließt, oder
    2. Ziffer 2
      ein Klub dies verlangt.
    Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Ziffer 2, eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht.
  2. Absatz 2Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Absatz eins, beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt.
  3. Absatz 3Der Präsident hat das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß Paragraph 41, Absatz 8, beschlossen wird.

§ 42

Text

römisch VII. Berichterstattung der Ausschüsse

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDer Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in knapper Form gehaltene persönliche Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4,, soweit sie vom Hauptbericht abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
  2. Absatz eins aBerichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4, sowie den Stellvertretern gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters sind diese Berichte auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.
  3. Absatz 2Der Ausschuß kann, solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
  4. Absatz 3Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden.
  5. Absatz 4Wenn eine Minderheit von wenigstens drei stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen (Paragraph 32,) ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten.
  6. Absatz 5Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form zum Gegenstand abgeben.
  7. Absatz 6Minderheitsberichte gemäß Absatz 4 und Stellungnahmen gemäß Absatz 5, müssen dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen werden können. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte und der Stellungnahmen an die Abgeordneten. Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen, wenn die Frist nach Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im Nationalrat ist unzulässig.

§ 43

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDer Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß Paragraph 59, Absatz eins, jederzeit – auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss – dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Dies gilt nicht für einen Untersuchungsausschuss, der aufgrund eines Verlangens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, eingesetzt ist. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluss dieser Debatte.
  2. Absatz 2Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Absatz eins, gleichzusetzen.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (Paragraph 59, Absatz 3,) können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Absatz eins, oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den Paragraphen 57 a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

§ 44

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDie Verhandlung eines von einem Ausschuß vorzuberatenden Gegenstandes im Nationalrat darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes stattfinden.
  2. Absatz 2Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten und des darüber mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Nationalrates kann von der Vervielfältigung des Ausschußberichtes oder von der 24stündigen Frist abgesehen werden.
  3. Absatz 3Nach Ablauf einer dem Ausschusse zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung in der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt.
  4. Absatz 4Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Falle seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Kann ein Untersuchungsausschuß innerhalb einer ihm gemäß Paragraph 43, gesetzten Frist nicht schriftlich Bericht erstatten, so hat in der dem Fristablauf folgenden Sitzung der Obmann des Untersuchungsausschusses oder dessen Stellvertreter einen mündlichen Bericht über die bisherige Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. Setzt der Nationalrat für die Vorlage eines schriftlichen Ausschußberichtes keine neuerliche Frist, so ist damit die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses beendet.

§ 46

Text

römisch VIII. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDer Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.
  2. Absatz 2Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Abgeordneten oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.
  3. Absatz 3Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates für beendet.
  4. Absatz 4Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb derselben Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten während der tagungsfreien Zeit fortzusetzen. Dieser Auftrag kann sich auch auf bestimmte Verhandlungsgegenstände beziehen.
  5. Absatz 5Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.
  6. Absatz 6Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat innerhalb von acht Tagen – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet – zusammentritt, wenn dies unter Angabe eines Themas 20 Abgeordnete verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen einmal pro Jahr dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird. Auch in diesem Fall darf kein Abgeordneter mehr als ein solches Verlangen unterstützen.
  7. Absatz 7Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung innerhalb derselben Frist wie in Absatz 6, einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten oder der Bundesregierung verlangt wird.

§ 47

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich. Sie können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.
  2. Absatz 2Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel der Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
  3. Absatz 3Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches Protokoll (Paragraph 51,) verfaßt und in derselben Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben, so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident noch innerhalb dieser Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.
  4. Absatz 4Desgleichen kann der Nationalrat beschließen, daß auch über die unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung ein Stenographisches Protokoll verfaßt wird, über dessen Veröffentlichung der Nationalrat ebenfalls Beschluß zu fassen hat.

§ 48

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie Anwesenheit der zu einem Beschlusse des Nationalrates notwendigen Anzahl von Abgeordneten ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
  2. Absatz 2Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.

§ 49

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz einsDer Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 73, B-VG) bekannt.
  2. Absatz 2Mitteilungen des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht werden.
  3. Absatz 2 aMitteilungen gemäß Absatz eins und 2 können auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Mitteilung erfolgen.
  4. Absatz 3Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.
  5. Absatz 4Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen sowie die Debatte über mehrere Gegenstände der Tagesordnung zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
  6. Absatz 5Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
  7. Absatz 6Der Präsident kann auch nach Eingang in die Tagesordnung nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz dem Nationalrat die Absetzung eines oder mehrerer Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung vorschlagen. Darüber entscheidet der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit ohne Debatte.

§ 50

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDer Präsident verkündet in der Regel am Schlusse jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet, wenn der Präsident der Einwendung nicht beitritt, der Nationalrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen findet in der Regel eine gemeinsame Debatte statt, in der der Präsident die Redezeit des einzelnen Abgeordneten mit fünf Minuten und die Zahl der Redner je Klub auf drei beschränken kann; auf Verlangen von fünf Abgeordneten, die demselben Klub angehören, findet für alle von diesem Klub erhobenen Einwendungen eine gesonderte Debatte statt, wobei jedoch der Präsident die Redezeit und die Zahl der Redner in gleicher Weise wie in der gemeinsamen Debatte beschränken kann. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge mehrerer Debatten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 3, Die Abstimmung über alle erhobenen Einwendungen erfolgt nach Durchführung der Debatte bzw. im Fall mehrerer Debatten nach der letzten. Findet keine Einwendung eine Mehrheit, so bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.
  2. Absatz 2Wahlen auf die Tagesordnung zu stellen, ist der Präsident aus eigenem berechtigt.
  3. Absatz 3Soweit Tag, Stunde oder Tagesordnung der nächsten Sitzung nicht gemäß Absatz eins, verkündet wurden, hat dies durch schriftliche Benachrichtigung jedes Abgeordneten und jedes Klubs zu erfolgen. Außerdem kann der Präsident Verlautbarungen hierüber durch Anschlag im Parlamentsgebäude sowie Presse, Rundfunk und andere Nachrichtenmittel veranlassen.
  4. Absatz 4Gegen eine gemäß Absatz 3, vom Präsidenten bekanntgegebene Tagesordnung können nur sogleich nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, so sind die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

§ 51

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz einsÜber jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag während der Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.
  2. Absatz 2Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind außerhalb der Sitzung während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlaßt.
  3. Absatz 3Wenn gegen das Protokoll keine Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.
  4. Absatz 4Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse sowie die Feststellung des Zeitpunkts der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 33, Absatz 9,
  5. Absatz 5Das Protokoll wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt. Eine Vervielfältigung findet nicht statt, doch hat der Präsident in der auf die Genehmigung des Protokolls folgenden Sitzung darüber Mitteilung zu machen, ob gegen das Protokoll Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise wie er über diese entschieden hat.
  6. Absatz 6Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluß der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident auf Grund eines schriftlichen Verlangens von 20 Abgeordneten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige — sofort zu erhebende — Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.

§ 52

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz einsÜber die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.
  2. Absatz 2Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen Zeitraum von längstens 24 Stunden eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über deren Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Niederschrift in Druck gelegt.
  3. Absatz 3Jedes Stenographische Protokoll hat die in der Sitzung beziehungsweise seit der letzten Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände zu verzeichnen.
  4. Absatz 4Die im Paragraph 21, Absatz eins und 2 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, der Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und der Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5,, der Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie der Petitionen und Bürgerinitiativen werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.
  5. Absatz 5Wurde von der Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsgegenständen oder Teilen von solchen Abstand genommen (Paragraph 23, Absatz 2,), so ist auch von deren Herausgabe als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen abzusehen.

§ 53

Text

römisch IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDie Debatte über einen Verhandlungsgegenstand, der in einem Ausschuß vorberaten ist, wird durch den Berichterstatter oder im Falle dessen Verhinderung durch den Ausschußobmann oder – wenn auch dieser verhindert ist – durch einen Obmannstellvertreter eröffnet. Im Falle eines Verzichts auf die Berichterstattung oder einer Verhinderung aller im ersten Satz bezeichneten Personen, wird die Debatte durch die Worterteilung an den ersten zum Wort gemeldeten Redner eröffnet.
  2. Absatz 2Der Präsident kann bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Verhandlung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß eine solche Teilung der Debatte und Abstimmung nur in einer die Übersichtlichkeit der Verhandlung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
  3. Absatz 3Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil der Vorlage, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, beziehungsweise zu jedem vom Nationalrat zu fassenden Beschluß gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
  4. Absatz 4Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und in der Regel von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann jedoch die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. Bei der Einbringung von umfangreichen Abänderungsanträgen kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung bzw. die Verteilung an die Abgeordneten verfügen, sofern einer der unterfertigten Abgeordneten in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Abänderungsanträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.
  5. Absatz 5Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über die Vorlage die Verhandlung zu vertagen.
  6. Absatz 6Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste beschließen,
    1. Ziffer eins
      die Verhandlung zu vertagen,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
    3. Ziffer 3
      zur Tagesordnung überzugehen.
    Im Fall der Ziffer 3, ist die Verhandlung erledigt.
  7. Absatz 7Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Nationalrat die Verhandlung über einen Gegenstand auch während der Debatte über denselben mit Zweidrittelmehrheit vertagen. Dieser Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.
  8. Absatz 8Für den Fall, daß bei einer mehrere Tage dauernden Verhandlung über eine Vorlage eine Teilung der Debatte und Abstimmung erfolgt, kann der Nationalrat nach Verhandlung jedes Teiles beschließen, die Verhandlung über diese Vorlage zu vertagen, um eine oder mehrere Sitzungen zur Verhandlung anderer Gegenstände einzuschieben.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Wird eine Rückverweisung an den Ausschuß beschlossen, so kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten dem Ausschusse zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Nationalrat fortgesetzt wird, auch wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegen oder der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben sollte.

§ 55

Text

Paragraph 55,

  1. Absatz einsEntschließungen, in welchen der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck gibt (Artikel 52, Absatz eins, B-VG) oder durch welche der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt (Artikel 74, Absatz eins, B-VG), können auch im Zuge der Debatte über einen Verhandlungsgegenstand im Nationalrat beantragt werden, sofern sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen den inhaltlichen Zusammenhang Einwendungen erhoben, so entscheidet der Präsident.
  2. Absatz 2Solche Entschließungsanträge sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen. Zu solchen Entschließungsanträgen können weder Abänderungs- noch Zusatzanträge gestellt werden.
  3. Absatz 3Diese Entschließungsanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. Paragraph 53, Absatz 4, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Abstimmung über Entschließungsanträge gemäß Absatz eins, beziehungsweise Paragraph 27, Absatz 3, erfolgt bei Gesetzesvorschlägen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5, sowie des Paragraph 67, Absatz eins und 3 nach der dritten Lesung, bei allen übrigen Vorlagen nach der letzten Abstimmung über die Vorlage selbst, bei Verhandlungsgegenständen, über die keine Abstimmung stattfindet, nach dem Schluß der Debatte.
  5. Absatz 5Wird bei der zweiten Lesung eines Gesetzesvorschlages die Spezialdebatte in Teilen abgeführt, so kann die Abstimmung über Entschließungsanträge bereits nach Abstimmung über den jeweils in Verhandlung stehenden Teil der Vorlage erfolgen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

§ 56

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDer Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.
  2. Absatz 2Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so kommen die eingeschriebenen Redner nicht mehr zum Wort, jedoch kann jeder Klub noch einen Redner melden.
  3. Absatz 3Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich dem Präsidenten übergeben, der ihn mitteilt und in diesem Fall, wenn der Antrag nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt ist, die Unterstützungsfrage stellt.
  4. Absatz 4Nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dürfen außer den von den Klubs gemäß Absatz 2, gemeldeten Rednern nur der Berichterstatter (Paragraph 63, Absatz 3,) und bei einem Selbständigen Antrag von Abgeordneten der Antragsteller beziehungsweise einer der Antragsteller das Wort nehmen.

§ 57

Text

Paragraph 57,
  1. Absatz einsJeder Abgeordnete darf in den Debatten des Nationalrates — unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten — grundsätzlich nicht länger als 20 Minuten sprechen. Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Präsident dem Nationalrat auch einen Vorschlag für längere Redezeiten bei besonders bedeutsamen Debatten unterbreiten.
  2. Absatz 2Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte, oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, darf auch auf weniger als 20, aber nicht auf weniger als fünf Minuten beschränkt werden, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder
    2. Ziffer 2
      der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz – auch während der Debatte – anordnet.
  3. Absatz 3Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Eingang in die Tagesordnung oder spätestens vor Beginn einer Debatte
    1. Ziffer eins
      anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf, oder
    2. Ziffer 2
      dem Nationalrat einen Vorschlag über Gestaltung und Dauer der Debatte zu einem oder mehreren Verhandlungsgegenständen oder zur gesamten Tagesordnung zur Beschlußfassung unterbreiten.
  4. Absatz 4Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 20 Minuten betragen darf und bei der Aufteilung der Gesamtredezeit auf die Klubs auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für zusammengefaßte Debatten gem. Paragraph 49, Absatz 4,
  5. Absatz 5Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Eingang in die Tagesordnung für die Debatten mehrerer oder aller Tagesordnungspunkte einer Sitzung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 30 Minuten und die Gesamtredezeit nicht mehr als zehn Stunden betragen darf. Bei der Aufteilung der Gesamtredezeit der Abgeordneten auf die einzelnen Klubs ist auch auf deren Stärke Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Wurde eine Anordnung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, getroffen oder ein Beschluß gemäß Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, oder 5 gefaßt, ist eine Beschränkung der Redezeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
  7. Absatz 7Im Rahmen einer Anordnung bzw. eines Beschlusses gemäß Absatz 3,, 4 oder 5 beträgt die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, für die gesamte Tagesordnung höchstens die Hälfte der Gesamtredezeit des an Mandaten kleinsten Klubs. Darüber hinaus kann die Redezeit eines Abgeordneten, der keinem Klub angehört, auf nicht weniger als fünf Minuten je Debatte beschränkt werden.
  8. Absatz 8Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär in einer Debatte, die einer Redezeitbeschränkung gemäß Absatz 3,, 4 oder 5 unterliegt, länger als 20 Minuten, kann jeder Klub, der eine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen will, zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch nehmen.
  9. Absatz 9Über Beschränkungen der Redezeit findet keine Debatte statt.

§ 57a

Text

Paragraph 57 a,
  1. Absatz einsKurze Debatten über
    1. Litera a
      die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (Paragraph 92,),
    2. Litera b
      einen Fristsetzungsantrag (Paragraph 43,) sowie
    3. Litera c
      den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Paragraph 33,)
    werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.
  2. Absatz 2Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (Paragraph 58,) finden keine Anwendung.
  4. Absatz 4Debatten gemäß Absatz eins, Litera a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Absatz eins, Litera c, finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.

§ 57b

Text

Paragraph 57 b,
  1. Absatz einsAn jedem Sitzungstag kann nur eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag zum Aufruf gelangen. Ist eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag für eine Sitzung verlangt worden, so kann nur eine Debatte gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a, oder b zum Aufruf gelangen.
  2. Absatz 2Wird hinsichtlich mehrerer Anfragen die dringliche Behandlung verlangt, so gelangt die Anfrage jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Dringliche Anfrage länger zurückliegt.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt für den Fall einer Kollision mehrerer Verlangen auf dringliche Behandlung eines Antrages bzw. für den Fall einer Kollision von Dringlichen Anträgen und Dringlichen Anfragen sinngemäß. Absatz 2, findet auch sinngemäße Anwendung bei der Entscheidung der Frage, welche Debatte gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a, oder b nach einer Dringlichen Anfrage oder einem Dringlichen Antrag aufgerufen wird.
  4. Absatz 4In einer Sitzung gem. Paragraph 46, Absatz 6 und 7 1. Fall gelangt abweichend von Absatz 2 und 3 der Dringliche Antrag bzw. die Dringliche Anfrage der Abgeordneten jenes Klubs zum Aufruf, dem die Abgeordneten, die diese Sitzung verlangt haben, angehören bzw. mehrheitlich angehören.
  5. Absatz 5Wird für eine Sitzung weder die dringliche Behandlung einer Anfrage noch eines Antrages verlangt, so gelangen alle Debatten gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a, oder b zum Aufruf. Hinsichtlich der Reihenfolge findet Paragraph 60, Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Debatten gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a, vor jenen gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera b, aufgerufen werden.

§ 58

Text

Paragraph 58,
  1. Absatz einsWenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand, das Wort zu erteilen.
  2. Absatz 2Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten Sachverhalt gegenüberzustellen.
  3. Absatz 3Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur durch einen Abgeordneten möglich, der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes gemäß Absatz 2, persönlich einbezogen wurde; er hat sich bei seiner Wortmeldung auf die Sachverhaltsdarstellung zu beschränken.
  4. Absatz 4Verstößt ein Redner gegen die Bestimmungen des Absatz 2, oder 3, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.
  5. Absatz 5Eine tatsächliche Berichtigung sowie eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung dürfen die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten. Der Präsident kann diese Redezeit auf Ersuchen des Redners ausnahmsweise erstrecken.

§ 59

Text

Paragraph 59,

  1. Absatz einsAnträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und werden, sofern der Nationalrat nicht gemäß Absatz 3, die Durchführung einer Debatte beschließt, vom Präsidenten sogleich zur Abstimmung gebracht.
  2. Absatz 2Meldet sich ein Abgeordneter, ohne einen Antrag zu stellen, zur Geschäftsbehandlung zum Wort, so ist der Präsident berechtigt, ihm das Wort erst am Schlusse der Sitzung zu erteilen.
  3. Absatz 3Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß eine Debatte stattfindet. In einer solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit der Abgeordneten bis auf fünf Minuten beschränken.

§ 60

Text

Paragraph 60,

  1. Absatz einsJene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.
  2. Absatz 2Die gemeldeten Abgeordneten gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte, wobei der erste „Gegen“-Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern abgewechselt wird.
  3. Absatz 3Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „Für“-Redner oder zweier oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird.
  4. Absatz 4In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages, in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage sowie in der Aktuellen Stunde wird, abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3, zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern nicht unterschieden.
  5. Absatz 5Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder diese an einen anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
  6. Absatz 6Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
  7. Absatz 7Der vom Ausschuß für den Nationalrat gewählte Berichterstatter (Paragraph 42, Absatz eins,) kann zu diesem Gegenstand nicht als „Für“- oder „Gegen“-Redner das Wort nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Berichterstatter auf die Erstattung seines mündlichen Berichtes verzichtet hat.
  8. Absatz 8Von der Redeordnung gem. Absatz eins bis 3 kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz längstens für die laufende Gesetzgebungsperiode abgegangen werden.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Läßt sich einer der Präsidenten in die Rednerliste eintragen, so übernimmt er in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder den Vorsitz.

§ 62

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDie Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von den Saalmikrofonen in den Bankreihen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß Paragraph 19, beziehungsweise Paragraph 20, zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.

§ 63

Text

Paragraph 63,

  1. Absatz einsKein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.
  2. Absatz 2Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des Paragraph 19, beziehungsweise Paragraph 20, Anwendung.
  3. Absatz 3Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß Paragraph 44, Absatz 4, beziehungsweise Paragraph 45, steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu.

§ 64

Text

Paragraph 64,

  1. Absatz einsAlle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
  2. Absatz 2Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.

§ 65

Text

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDer Präsident verkündet in der Regel nach Abschluß der Beratung den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Liegen jedoch umfangreiche oder kurzfristig eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 53, Absatz 3, oder Verlangen bzw. Beschlüsse gemäß Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, oder 4 vor und reicht eine kurze Unterbrechung der Sitzung zur Vorbereitung der Abstimmung nicht aus, kann der Präsident die Abstimmungen auf einen späteren Zeitpunkt (längstens bis an den Schluß der Sitzung) verlegen und einstweilen in der Erledigung der Tagesordnung fortfahren.
  2. Absatz 2Der Präsident hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Die Abstimmungen sind so durchzuführen, daß die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck kommt.
  4. Absatz 4Es sind daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.
  5. Absatz 5Jeder Abgeordnete kann — wenn dies der Klarheit des Abstimmungsvorganges beziehungsweise des Ergebnisses der Abstimmung dient — vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß über bestimmte Teile eines Gegenstandes getrennt abgestimmt wird.
  6. Absatz 6Der Präsident hat bekanntzugeben, in welcher Weise er die Abstimmung durchzuführen beabsichtigt, insbesondere, über welche Teile des Gegenstandes er unter Berücksichtigung gestellter Abänderungs- und Zusatzanträge abstimmen lassen beziehungsweise inwieweit er einem allfälligen Verlangen auf getrennte Abstimmung Rechnung tragen und in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung bringen wird.
  7. Absatz 7Gegen diese Ankündigung des Präsidenten kann jeder Abgeordnete Einwendungen erheben, über die, falls der Präsident ihnen nicht beitritt, der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden hat.
  8. Absatz 8Darüber hinaus kann jeder Abgeordnete, jedoch ohne Unterbrechung des Abstimmungsvorganges, nur noch die Berichtigung oder Klarstellung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung der Fragen beantragen. Tritt der Präsident dem Antrag nicht bei, ist sofort und ohne Debatte darüber abzustimmen.
  9. Absatz 9Es steht dem Präsidenten frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen.

§ 66

Text

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDie Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt.
  2. Absatz 2Sofern eine elektronische Abstimmungsanlage zur Verfügung steht, kann sich der Präsident bei Wahlen und Abstimmungen dieser Anlage bedienen und mit ihrer Hilfe das Wahl- oder Abstimmungsergebnis feststellen. Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten wird bei der elektronischen Abstimmung ersichtlich gemacht. Jeder Abgeordnete erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Abstimmungsprotokolls. Wenn dies vom Präsidenten vor der Abstimmung angeordnet oder von wenigstens 20 Abgeordneten schriftlich bis zum Schluß der Sitzung verlangt wird, werden die Namen der Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufgenommen.
  3. Absatz 3Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die Zahl der „für“ und „gegen“ die Frage Stimmenden bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, eine namentliche Abstimmung anordnen.
  4. Absatz 4Wenn wenigstens 20 Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben. Sofern nicht eine namentliche Abstimmung verlangt ist, kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von 20 Abgeordneten eine geheime Abstimmung beschließen.
  5. Absatz 5Bei der namentlichen und der geheimen Abstimmung hat die Stimmenabgabe ausschließlich durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die die Bezeichnung „Ja“ oder „Nein“ tragen. Die amtlichen Stimmzettel für die namentliche Abstimmung haben überdies den Namen des Abgeordneten zu tragen und sind, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen. Bei beiden Abstimmungsformen sind die Abgeordneten namentlich aufzurufen, und jeder hat seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne zu werfen; hiebei sind die Abstimmenden zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung auch in der Weise durchführen, daß die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen werden und die Stimmabgabe mündlich mit „Ja“ oder „Nein“ erfolgt.
  6. Absatz 6Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die geheime Abstimmung in Wahlzellen zu erfolgen. Die Abstimmung ist in derselben Weise wie nach Absatz 5, durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das dafür bestimmte Kuvert geben kann. Der Stimmzettel und dieses Kuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Eintritt in die Wahlzelle zu überreichen; das Kuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in der Urne zu hinterlegen.
  7. Absatz 7Sobald der Präsident die namentliche oder geheime Abstimmung für beendet erklärt, haben die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen. Stimmt bei der namentlichen Abstimmung die Zahl der Stimmzettel oder bei der geheimen Abstimmung die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich abgestimmt haben, nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß sein könnte.
  8. Absatz 8Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden. Im Fall der namentlichen Abstimmung sind die Namen der Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufzunehmen.

§ 67

Text

Paragraph 67,

  1. Absatz einsWenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
    1. Ziffer eins
      über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Artikel 74, Absatz eins, B-VG), und
    2. Ziffer 2
      über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Artikel 29, Absatz 2, B-VG)
    auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
  2. Absatz 2Eine neuerliche Vertagung der im Absatz eins, erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
  3. Absatz 3Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt Paragraph 93, Absatz 6,

§ 68

Text

Paragraph 68,

  1. Absatz einsDer den Vorsitz führende Präsident stimmt in der Regel nicht mit. Er kann sich jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung ausgesprochen hat, an derselben durch mündliche Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage beteiligen. An namentlichen und geheimen Abstimmungen (Paragraph 66, Absatz 4 und 5) sowie an Wahlen nimmt der den Vorsitz führende Präsident immer teil.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, ist es keinem in der Sitzung anwesenden Abgeordneten gestattet, sich der Stimme zu enthalten. Dies gilt auch für Abgeordnete, die Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind.

§ 69

Text

römisch zehn. Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen

Paragraph 69,

  1. Absatz einsGesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
  2. Absatz 2Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.
  3. Absatz 3Gesetzesvorschläge gemäß Absatz eins und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.
  4. Absatz 4Über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten (Initiativanträge) ist eine erste Lesung durchzuführen, wenn es im Antrag verlangt wird. Wird verlangt, die erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen, ist dies bei der Erstellung der Tagesordnungen des Nationalrates zu berücksichtigen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern der von ihnen Bezeichnete, das Wort.
  5. Absatz 5Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage zu beschränken.
  6. Absatz 6In der ersten Lesung dürfen nur Anträge auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung der Vorlage gestellt werden. Nach der ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.
  7. Absatz 7Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.

§ 70

Text

Paragraph 70,

  1. Absatz einsDer Vorberatung durch den Ausschuß folgt die zweite Lesung des Gesetzesvorschlages. Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen werden vom Nationalrat unmittelbar in zweite Lesung genommen.
  2. Absatz 2Die zweite Lesung besteht aus der allgemeinen Debatte über die Vorlage als Ganzes (Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne Teile der Vorlage (Spezialdebatte) sowie den Abstimmungen. Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Nationalrat auf Antrag des Berichterstatters nicht anderes beschließt.

§ 71

Text

Paragraph 71,

  1. Absatz einsWerden Generaldebatte und Spezialdebatte getrennt abgeführt, kann während der Generaldebatte der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt nach Erschöpfung der Rednerliste für die Generaldebatte.
  2. Absatz 2Am Schluß der Generaldebatte ist ferner darüber abzustimmen, ob der Nationalrat in die Spezialdebatte eingeht.
  3. Absatz 3Beschließt der Nationalrat, in die Spezialdebatte einzugehen, so folgt diese unmittelbar der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.

§ 72

Text

Paragraph 72,

  1. Absatz einsAm Beginn der Spezialdebatte bestimmt der Präsident, welche Teile der Vorlage für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, daß die Teilung der Spezialdebatte in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
  2. Absatz 2Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Nationalrat, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.
  3. Absatz 3Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
  4. Absatz 4Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Vorsitzenden kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.
  5. Absatz 5Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über den Gesetzesvorschlag die Verhandlung zu vertagen.
  6. Absatz 6Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste beschließen,
    1. Ziffer eins
      die Verhandlung zu vertagen,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
    3. Ziffer 3
      zur Tagesordnung überzugehen.
    Im Fall der Ziffer 3, ist die Verhandlung erledigt.

§ 73

Text

Paragraph 73,

  1. Absatz einsWerden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
  3. Absatz 3Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Absatz eins,) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Absatz 2,) beschließen,
    1. Ziffer eins
      die Verhandlung zu vertagen,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
    3. Ziffer 3
      zur Tagesordnung überzugehen.
    Im Fall der Ziffer 3, ist die Verhandlung erledigt.

§ 74

Text

Paragraph 74,

  1. Absatz einsNachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, vorgenommen. Auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß die dritte Lesung nicht unmittelbar nach der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird.
  2. Absatz 2In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib- und Druckfehler sowie sprachliche Mängel behoben werden. Entschließungsanträge können in der dritten Lesung nicht mehr eingebracht werden.
  3. Absatz 3Eine Debatte über Anträge in der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat im einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.

§ 74a

Text

römisch zehn a. Dringlicher Antrag

Paragraph 74 a,
  1. Absatz einsFünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten, der eine Entschließung, mit welcher der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck geben will, beinhaltet, nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von einem der Antragsteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Unterstützungserfordernisse gilt Paragraph 93, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß ein zum Aufruf gelangender Dringlicher Antrag in die Berechnung nach Paragraph 93, Absatz eins und 2 einzubeziehen ist. Hinsichtlich des Aufrufes von Dringlichen Anträgen gilt Paragraph 57 b,
  3. Absatz 3Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten im Sinne des Absatz eins, nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von einem Antragsteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Ein solcher beschlossener Dringlicher Antrag wird in die Beschränkung nach Paragraph 57 b, Absatz eins, nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung des Dringlichen Antrages und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, welche 20 Minuten nicht übersteigen soll.
  5. Absatz 5Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
  6. Absatz 6In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
  7. Absatz 7Nach Beendigung der Debatte sind die Anträge abzustimmen. Der Präsident kann die Abstimmungen an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.

§ 74b

Text

römisch zehn b. Besondere Bestimmungen zur Erörterung von EU-Themen

Paragraph 74 b,
  1. Absatz einsDer Erörterung von EU-Themen sind
    1. Litera a
      Aktuelle Europastunden sowie
    2. Litera b
      EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte

gewidmet. Paragraph 31 d, Absatz 5, bleibt unberührt.

  1. Absatz 2Für Aktuelle Europastunden gilt Paragraph 97 a, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß Paragraph 13, Absatz 5, berücksichtigt werden soll,
    2. Litera b
      in Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und
    3. Litera c
      die Aktuelle Europastunde einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union dient.
  2. Absatz 3EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates oder Rates der EU statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates oder Rates der EU, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der Österreichischen Bundesregierung dazu.
  3. Absatz 4EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
  4. Absatz 5In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
  5. Absatz 6Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Absatz eins, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt. Das jeweilige Mitglied des Europäischen Parlaments hat dem selben parlamentarischen Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985,, anzugehören wie die Abgeordneten des verlangenden Klubs. Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf sich einmal mit einer Redezeit von maximal fünf Minuten zum Wort melden. Diese wird nicht auf die Gesamtredezeit des verlangenden Klubs angerechnet. Die Rednerreihenfolge wird unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 4, vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.

§ 74c

Text

römisch zehn c. Besondere Bestimmungen für die Mitwirkung des Nationalrates in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Paragraph 74 c,

Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 50 b,, 50c und 50d Absatz 2, B-VG mit.

§ 74d

Text

Paragraph 74 d,
  1. Absatz einsDer Nationalrat kann aufgrund einer Vorlage der Bundesregierung den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 50 b, B-VG ermächtigen,
    1. Ziffer eins
      einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren und
    2. Ziffer 2
      Änderungen der Finanzhilfeinstrumente
    zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.
  2. Absatz 2Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, so kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat unverzüglich befassen. Im Vorschlag für einen Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Gründe für die besondere Dringlichkeit und die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben. Der Präsident weist eine solche Vorlage sofort nach Einlangen dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten gemäß Paragraph 32 f, Absatz eins, Ziffer 2, zu.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich gemäß Paragraph 32 g, Absatz eins, einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ständige Unterausschuss beschließen, dass er aufgrund der besonderen Dringlichkeit die nach diesem Bundesgesetz dem Nationalrat zustehenden Befugnisse wahrnimmt. Ein solcher Beschluss ist gemeinsam mit dem Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, unverzüglich gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zu verlautbaren.
  4. Absatz 4In der auf die Beschlussfassung gemäß Absatz 3, folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte statt. Sie dient der Information des Nationalrates über den Beschluss, die Gründe für dessen Dringlichkeit und die Auswirkungen auf Österreich. In der Debatte über einen solchen Beschluss dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.

§ 74e

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind (vgl. § 109 Abs. 6).

Text

Paragraph 74 e,
  1. Absatz einsGegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß Paragraph 32 f, Absatz eins, Ziffer 2, sind
    1. Ziffer eins
      Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Artikel 50 b, Ziffer 2, B-VG,
    2. Ziffer 2
      Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 32 h, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5,
    3. Ziffer 3
      Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und
    4. Ziffer 4
      Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Paragraph 32 i, Absatz 2,

    Anmerkung, Absatz 2, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

§ 74f

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind (vgl. § 109 Abs. 6).

Text

Paragraph 74 f,
  1. Absatz einsNach Einlangen von Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten. Er weist Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins, dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Vorberatung zu.
  2. Absatz 2Nach Einlangen von Vorlagen gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins, verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten und weist diese unmittelbar diesem zu.
  3. Absatz 3Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 50 c, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, ESM-Informationsordnung werden vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Die Bestimmungen über die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2 und 4 finden keine Anwendung.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

  4. Absatz 5Die Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesminister können Vorlagen und Berichte gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 74 e bis zum Beginn der Abstimmung in einem Ständigen Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, ändern oder zurückziehen. Paragraph 25, gilt unter Maßgabe von Absatz 2 und 4 sinngemäß.

§ 74g

Text

Paragraph 74 g,
  1. Absatz einsDie Mitglieder der Bundesregierung und der Nationalrat beachten die Sicherheitseinstufung der Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte und Vorschläge für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
  2. Absatz 2Für die Unterrichtung über weitere Vorlagen und Dokumente zu Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und den Umgang mit diesen gelten die „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus“ (ESM-Informationsordnung), die als Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bilden.

§ 75

Text

römisch XI. Besondere Bestimmungen über die Behandlung anderer Verhandlungsgegenstände

Paragraph 75,

  1. Absatz einsSelbständige Anträge von Abgeordneten, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
  2. Absatz 2Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Fassung von Beschlüssen, die nicht die Erlassung von Gesetzen betreffen, sind ohne jede weitere Vorberatung vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Dies gilt auch für Berichte von Untersuchungsausschüssen und Berichte des Hauptausschusses (Paragraph 21, Absatz 2,).
  3. Absatz 3Die Debatte und Abstimmung über die im Absatz eins und 2 genannten Vorlagen sowie über Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Paragraph 26 b, erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,)

§ 76

Text

Paragraph 76,

  1. Absatz einsVorlagen der Bundesregierung, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, sowie Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins,, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
  2. Absatz 2Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
  3. Absatz 3Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG). Weiters kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind (Artikel 49, Absatz 2, B-VG).
  4. Absatz 4Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung (Artikel 50, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) vor, so kann sich der Nationalrat die Genehmigung dieser Änderungen vorbehalten. Anträge auf Fassung von Beschlüssen nach Absatz 3, bzw. Absatz 4, können auch im Zuge der Vorberatung gestellt werden. Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß Paragraph 27, Absatz 3, oder in Form eines Zusatzantrages im Rahmen der Debatte des Nationalrates gestellt werden.
  5. Absatz 5Bei Debatten des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt. Paragraph 74 b, Absatz 6, gilt sinngemäß.

§ 77

Text

Paragraph 77,

  1. Absatz einsEinsprüche des Bundesrates gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden dem Nationalrat durch den Vorsitzenden des Bundesrates schriftlich mitgeteilt (Artikel 42, Absatz 3, B-VG) und vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zugewiesen. Der Ausschußantrag hat entweder die Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses oder einen neuen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand.
  2. Absatz 2Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung im Nationalrat. Schlägt der Ausschuß die Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses durch den Nationalrat vor, so finden die Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates Anwendung. Richtet sich der Antrag des Ausschusses jedoch auf die Beschlußfassung eines neuen Gesetzes, so tritt der Nationalrat in die zweite Lesung gemäß den Besonderen Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen ein.

§ 78

Text

Paragraph 78,

  1. Absatz einsBerichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie Berichte der Volksanwaltschaft und Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
  2. Absatz 2Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.

§ 79

Text

Paragraph 79,

  1. Absatz einsDer Rechnungshof legt den Bundesrechnungsabschluß vor. Er erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres sowie über besondere Akte der Gebarungsüberprüfung gemäß Paragraph 99, Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten.
  2. Absatz 2Berichte des Rechnungshofes werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung dem für die Verhandlung dieser Vorlagen eingesetzten ständigen Ausschuß (Rechnungshofausschuß) zur Vorberatung zugewiesen. Bundesrechnungsabschlüsse werden in derselben Weise dem Ausschuß gemäß Paragraph 32 a, zugewiesen.
  3. Absatz 3Über die Berichte des Rechnungshofes hat der Ausschuß die Vorberatung binnen sechs Wochen zu beginnen. Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, die Anhörung von Auskunftspersonen gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 5, öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die Anhörung in Aussicht genommen werden. Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
  4. Absatz 4Beim Bundesrechnungsabschluß hat der Ausschußantrag im Falle der Genehmigung einen diesbezüglichen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand. Der Nationalrat tritt in diesem Fall in die zweite Lesung gemäß den Besonderen Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen ein.

§ 80

Text

Paragraph 80,

  1. Absatz einsErsuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3,, Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5,, Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen zu. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, werden dem betroffenen Abgeordneten mitgeteilt.
  2. Absatz 2Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Bei Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5, obliegt die Beschlußfassung in der tagungsfreien Zeit an Stelle des Nationalrates dem Immunitätsausschuß.
  3. Absatz 3Über Auslieferungsbegehren hat der Ausschuß dem Nationalrat so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß Paragraph 10, Absatz 4, vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.
  4. Absatz 4Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.

§ 81

Text

Paragraph 81,
  1. Absatz einsÜber Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird.
  2. Absatz 2Richtet sich das Verlangen nicht ausdrücklich darauf, die Debatte sogleich durchzuführen, bestimmt der Präsident deren Zeitpunkt nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
  3. Absatz 3Werden gegen die sofortige Durchführung der Debatte (Absatz eins,) Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat. In diesem Fall darf die Debatte jedoch nicht später als am Ende der nächstfolgenden Sitzung — bei Außerachtlassung der Sitzungen gemäß Paragraph 94, Absatz 5, dritter und vierter Satz — stattfinden.

§ 82

Text

römisch XII. Beschlüsse und Wahlen

Paragraph 82,

  1. Absatz einsZu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2Abweichende Beschlußerfordernisse gelten in folgenden Fällen:
    1. Ziffer eins
      Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    2. Ziffer eins a
      Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Ermächtigung des österreichischen Mitglieds im Europäischen Rat zur Zustimmung zu einer Initiative gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, B-VG sowie die Genehmigung von Beschlüssen des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union gemäß Artikel 23 i, Absatz 3, B-VG eingeführt werden, von anderen Beschlüssen des Europäischen Rates oder des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz 4, B-VG und von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung gemäß Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    3. Ziffer 2
      Dieses Bundesgesetz kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
    4. Ziffer 2 a
      Das Informationsordnungsgesetz kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
    5. Ziffer 3
      Zur Wiederholung eines Gesetzesbeschlusses, gegen den der Bundesrat Einspruch erhoben hat, ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten notwendig.
    6. Ziffer 4
      Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlich.
    7. Ziffer 5
      Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung oder ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellte Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Abgeordneten.
    8. Ziffer 6
      Zu einem Beschluß des Nationalrates auf Einberufung der Bundesversammlung durch den Bundeskanzler gemäß Artikel 60, Absatz 6, B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    9. Ziffer 7
      Zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates betreffend eine der im Artikel 14, Absatz 10 und im Artikel 14 a, Absatz 8, B-VG aufgezählten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Das gleiche gilt für die Genehmigung des Abschlusses der die im Artikel 14, Absatz 10, B-VG aufgezählten Angelegenheiten betreffenden Staatsverträge.
    10. Ziffer 7 a
      Zu einem Beschluss des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (Artikel 3, Absatz 4, B-VG).
    11. Ziffer 8
      Ferner bedarf es in den Fällen der Paragraphen 44, Absatz 2,, 49 Absatz 5 und 6, 53 Absatz 7 und 57 Absatz 5, dieses Bundesgesetzes einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3Bei Wahlen sind die Bestimmungen des Absatz eins, sowie des Paragraph 87, anzuwenden.
  4. Absatz 4Verfassungsgesetze und in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2010,)

§ 83

Text

Paragraph 83,

Der Präsident des Nationalrates verfügt auf Grund der genehmigten Amtlichen Protokolle (Paragraph 51,) die Ausfertigung und Zustellung der vom Nationalrat ausgehenden Beschlüsse.

§ 84

Text

Paragraph 84,

  1. Absatz einsJeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß Paragraph 27, Absatz 3, oder in Form eines Zusatzantrages in der zweiten Lesung des Gesetzesvorschlages gestellt werden. Der Antrag gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.

§ 85

Text

Paragraph 85,

Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten verlangt wird.

§ 86

Text

Paragraph 86,

  1. Absatz einsEin Drittel der Abgeordneten kann gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG begehren, daß entweder ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen eines solchen Gesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Das Begehren hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.
  2. Absatz 2Die Abgeordneten, die ein Begehren im Sinne des Absatz eins, gestellt haben, haben außerdem einen oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.

§ 87

Text

Paragraph 87,

  1. Absatz einsWahlen im Nationalrat bilden einen eigenen Gegenstand der Tagesordnung (Paragraph 50, Absatz 2,). Abweichend hievon kann die Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung einer Vorlage vor deren Zuweisung durch den Präsidenten oder in der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages beantragt werden.
  2. Absatz 2Wahlen sind in der Regel mit Stimmzetteln durchzuführen und werden durch unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Wahlen mit Stimmzetteln sind geheim durchzuführen. Für die Wahl der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Paragraphen 30,, 32 und 33.
  3. Absatz 3Wahlvorschläge, die dem Präsidenten vor Beginn des Wahlvorganges schriftlich überreicht wurden, sind von diesem dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen, doch sind auch Stimmzettel gültig, die auf einen anderen wählbaren Kandidaten lauten.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß Paragraph 4, Wehrgesetz werden auf Vorschlag des Hauptausschusses gewählt.
  5. Absatz 4 aDer Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses (Paragraph 31 g,) bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.
  6. Absatz 4 bDie Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, werden auf Vorschlag des Hauptausschusses in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.
  7. Absatz 5Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so wird eine zweite Wahl vorgenommen. Ergibt sich auch bei dieser keine unbedingte Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden. Haben bei der zweiten Wahl mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.
  8. Absatz 6Erzielt keiner der eingebrachten Wahlvorschläge bei der ersten oder zweiten Wahl die erforderliche Mehrheit, so können diese zugunsten eines einzigen Wahlvorschlages zurückgezogen werden.
  9. Absatz 7Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann auf Vorschlag des Präsidenten über diesen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, oder 2 abgestimmt werden. Wird jedoch eine Einwendung erhoben, hat es bei der Wahl mit Stimmzetteln zu bleiben. Die Wahl des Präsidenten, des Zweiten und des Dritten Präsidenten ist stets mit Stimmzetteln durchzuführen. Der Präsident kann, wenn ihm das Ergebnis einer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, oder 2 durchgeführten Wahl zweifelhaft erscheint, eine Wahl mit Stimmzetteln anordnen.

§ 88

Text

Paragraph 88,
  1. Absatz einsBei Wahlen mit Stimmzetteln hat der Präsident anzugeben, in welcher Form ein Wahlvorschlag, für den die Stimmenabgabe erfolgt, kenntlich zu machen ist.
  2. Absatz 2Die Wahl hat durch Hinterlegung der Stimmzettel in einer Urne stattzufinden. Hiezu sind die Abgeordneten namentlich aufzurufen und zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.
  3. Absatz 3Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die Wahl in Wahlzellen zu erfolgen. Die Wahl ist in derselben Weise wie nach Absatz 2, durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Der Stimmzettel und das Wahlkuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Betreten der Wahlzelle zu überreichen; das Wahlkuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in die Urne zu legen.
  4. Absatz 4Nachdem der Präsident den Wahlvorgang für beendet erklärt hat, haben die damit beauftragten Bediensteten unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und das Wahlergebnis dem Präsidenten mitzuteilen. Stimmt die Zahl der Stimmzettel oder im Fall des Absatz 3, die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich gewählt haben, nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die Differenz das Wahlergebnis beeinflussen könnte.
  5. Absatz 5Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.
  6. Absatz 6Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl zu verkünden.

§ 89

Text

römisch XIII. Anfragen

Paragraph 89,

  1. Absatz einsJedem Abgeordneten steht das Recht zu, an den Präsidenten des Nationalrates und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten.
  2. Absatz 2Der Befragte hat schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

§ 90

Text

Paragraph 90,

Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.

§ 91

Text

Paragraph 91,

  1. Absatz einsAnfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
  2. Absatz 2Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten zurückziehen. Der Präsident teilt dies in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat mit und veranlaßt die Verständigung des befragten Regierungsmitgliedes.
  3. Absatz 3Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Präsidenten statt.
  4. Absatz 4Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 81 sinngemäß Anwendung.

§ 91a

Text

Paragraph 91 a,
  1. Absatz einsAnfragen, die ein Abgeordneter an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Artikel 125, Absatz 3, B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Rechnungshofgesetz betreffen.
  2. Absatz 2Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 91, sinngemäß.

§ 92

Text

Paragraph 92,
  1. Absatz einsFünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß Paragraph 91, Absatz eins, eine Debatte nach den Paragraphen 57 a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
  2. Absatz 2Verlangen gemäß Absatz eins, können nur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der letzten zwei Monate im Nationalrat eingelangt sind.
  3. Absatz 3Im Rahmen einer Debatte über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.

§ 93

Text

Paragraph 93,
  1. Absatz einsFünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als ein solches Verlangen unterzeichnen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus kann jeder Klub pro Jahr weitere vier Verlangen im Sinne des Absatz eins, einbringen, wobei diese einen Verweis auf die gegenständliche Gesetzesbestimmung beinhalten müssen und von fünf Abgeordneten dieses Klubs zu unterzeichnen sind. Solche Unterstützungsunterschriften sind nicht in Absatz eins, einzurechnen.
  3. Absatz 3Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Eine solche beschlossene Dringliche Anfrage wird in die Beschränkung nach Paragraph 57 b, Absatz eins, nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß Paragraph 91, Absatz 4, zulässig. Die Stellungnahme bzw. Beantwortung soll 20 Minuten nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
  6. Absatz 6In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.

§ 94

Text

Paragraph 94,
  1. Absatz einsJeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.
  2. Absatz 2Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.
  3. Absatz 3Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen. Die Zurückziehung mündlicher Anfragen ist jederzeit möglich.
  4. Absatz 4Sofern keine Aktuelle Stunde stattfindet, beginnt in der Regel jede Sitzung des Nationalrates mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten, doch kann der Präsident ausnahmsweise die Dauer der Fragestunde verlängern.
  5. Absatz 5Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates angesetzt werden. In einer solchen Sitzung sind, sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist, kurze Debatten gemäß Paragraph 57 a, sowie die Behandlung einer Dringlichen Anfrage oder eines Dringlichen Antrages nicht zulässig.
  6. Absatz 6Kann eine Sitzung, die mit einer Fragestunde eingeleitet werden soll, nicht zur vorgesehenen Zeit beginnen, so kann der Präsident für den Beginn der Fragestunde eine bestimmte Uhrzeit festlegen, die auch dann einzuhalten ist, wenn allenfalls die vorhergehende Sitzung noch nicht beendet ist.

§ 95

Text

Paragraph 95,
  1. Absatz einsZulässig sind kurze Fragen im Sinne des Paragraph 90, Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
  2. Absatz 2Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückgestellt.
  3. Absatz 3Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet —, einzubringen. Die Parlamentsdirektion hat die eingebrachten Anfragen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf die ressortmäßige Zugehörigkeit und die Abwechslung zwischen den Klubs und Standpunkten die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen.
  5. Absatz 5Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten verteilt.

§ 96

Text

Paragraph 96,
  1. Absatz einsEntsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Zur Ausführung der Anfrage steht dem Fragesteller eine Redezeit von einer Minute zur Verfügung. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.
  2. Absatz 2Die Beantwortung der Anfrage soll eine Dauer von zwei Minuten nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird. Zur Ausführung einer Zusatzfrage steht dem Fragesteller eine Minute Redezeit zur Verfügung. Die Beantwortung der Zusatzfrage soll ebenfalls die Dauer von einer Minute nicht übersteigen. Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 3,
  4. Absatz 4Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anfrage stehen und den Bestimmungen des Paragraph 95, Absatz eins, entsprechen.

§ 97

Text

Paragraph 97,

  1. Absatz einsSofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht.
  2. Absatz 2Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Absatz eins, zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.
  3. Absatz 3Der Präsident gibt das Einlangen der schriftlichen Beantwortung in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat bekannt. Er verfügt deren Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten unter Bedachtnahme darauf, daß ihnen auch der Text der betreffenden mündlichen Anfrage zur Kenntnis gebracht wird.

§ 97a

Text

römisch XIII a. Aktuelle Stunde

Paragraph 97 a,
  1. Absatz einsDie Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich spätestens 48 Stunden vorher — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet — unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, trifft der Präsident die Auswahl unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 60, Absatz 3,
  2. Absatz 2Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung der Mitglieder der Bundesregierung.
  3. Absatz 3Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
  4. Absatz 4In Sitzungen, die mit Aktuellen Stunden beginnen, findet keine Fragestunde statt.
  5. Absatz 5Die Aktuelle Stunde soll in der Regel zwischen 60 und 70 Minuten dauern und so gestaltet werden, daß auf die Diskussionsbeiträge der Abgeordneten nicht mehr als 50 Minuten entfallen. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.
  6. Absatz 6Als erster Redner gelangt in der Regel der Erstunterzeichner des Vorschlages gemäß Absatz eins, mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht überschreiten soll. Die Redezeit aller weiteren Teilnehmer an der Aktuellen Stunde darf nicht mehr als fünf Minuten betragen, wobei in der Regel von jedem Klub zwei Redner zum Wort gelangen sollen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.

§ 98

Text

römisch XIV. Parlamentarische Enqueten und Enquete-Kommissionen

Paragraph 98,
  1. Absatz einsDer Hauptausschuß des Nationalrates kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen unter Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins und 3) über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag können Abänderungs- und Zusatzanträge von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden. Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf Abhaltung einer Enquete jederzeit — unter Einhaltung der im Paragraph 42, Absatz 2, genannten Beschlußerfordernisse — abändern.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Absatz eins, ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der parlamentarischen Enquete zu enthalten.
  3. Absatz 3Wird in einer Sitzung des Hauptausschusses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Abgeordneten verlangt, daß ein solcher Antrag in Verhandlung genommen wird, hat der Präsident diesen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses zu stellen. Auch ohne ein diesbezügliches Verlangen ist ein solcher Antrag jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach seiner Überreichung in Verhandlung zu nehmen.
  4. Absatz 4In gleicher Weise kann der Hauptausschuß eine Enquete-Kommission zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten einsetzen, wobei dieser auch eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag im Sinne des Absatz 2, hat jedenfalls den genauen Auftrag an die Kommission sowie die Zusammensetzung derselben zu enthalten. Die Enquete-Kommission hat ihre Arbeit mit einem Bericht an den Nationalrat abzuschließen, wobei alle Meinungen wiederzugeben sind.
  5. Absatz 5Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des Paragraph 37 a, Absatz eins, öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig; die Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.
  6. Absatz 6Die Gesamtzahl der Enquete-Kommissionen, die ihren abschließenden Bericht noch nicht erstattet haben, darf drei nicht übersteigen.
  7. Absatz 7Auf die Tätigkeiten der Enquete-Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausschußverfahren sinngemäß Anwendung.

§ 98a

Text

Paragraph 98 a,
  1. Absatz einsDie Enquete steht, wenn der Hauptausschuß nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt, unter dessen Vorsitz. Für die Vorsitzführung bei einer Enquete gilt Paragraph 13, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Hauptausschuß bei der Beschlußfassung über eine Enquete nicht anderes beschlossen hat. Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates beizuwohnen, dürfen jedenfalls als Zuhörer anwesend sein. Über die Zutrittsmöglichkeit der Medienvertreter entscheidet der Präsident nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten.
  3. Absatz 3Im übrigen finden für Worterteilungen, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der Paragraphen 41, Absatz 5,, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Über die Verhandlungen in einer parlamentarischen Enquete werden — sofern die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten für Teile derselben nicht anderes beschließen — Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.
  5. Absatz 5Die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten können beschließen, das Stenographische Protokoll als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.

§ 99

Text

römisch XV. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDer Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (Paragraphen 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.
  2. Absatz 2Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß Paragraph 26, eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Artikel 122, Absatz eins, B-VG) bezieht. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird.
  3. Absatz 3Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Absatz 2, unterstützt hat, darf bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat (Absatz 6,) oder bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Einbringung eines von ihm unterstützten Verlangens kein anderes Verlangen gemäß Absatz 2, unterstützen.
  4. Absatz 4Ein den Erfordernissen der Absatz 2 und 3 genügendes Verlangen ist vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Absatz eins, beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Absatz 2, unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.
  6. Absatz 6Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, zu berichten.

§ 100

Text

römisch XVI. Parlamentarische Petitionen und parlamentarische Bürgerinitiativen

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDem Nationalrat unterbreitete Anliegen sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, und
    1. Ziffer eins
      als Petitionen von einem Mitglied des Nationalrates überreicht oder
    2. Ziffer 2
      als Bürgerinitiativen von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt worden sind.
  2. Absatz 2Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muß in der Wählerevidenz eingetragen sein.
  3. Absatz 3Eine Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen Hauptwohnsitz nachzuweisen hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.
  4. Absatz 4Der Präsident weist Petitionen und Bürgerinitiativen, die die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 erfüllen, dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen zu. Anläßlich der Überreichung von Petitionen kann jedoch das betreffende Mitglied des Nationalrates dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen vorschlagen, die Zuweisung derselben an einen anderen Ausschuß zu veranlassen.
  5. Absatz 5Petitionen und Bürgerinitiativen liegen in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme auf und werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, dem sie zugewiesen wurden, verteilt. Der Präsident kann von der Vervielfältigung zur Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Der Präsident kann, wenn er dies aus triftigen Gründen für erforderlich hält, jedoch auch die Verteilung an alle Abgeordneten verfügen.

§ 100a

Text

Paragraph 100 a,

Für das Verfahren im Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen sind die Vorschriften über die Bildung der Ausschüsse und die Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen sowie über die Berichterstattung derselben mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 100b

Text

Paragraph 100 b,
  1. Absatz einsDer Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen hält in jeder Sitzung eine Besprechung des Einlaufes ab; zu diesem Zweck kann der Obmann auch eine eigene Sitzung anberaumen. In diesem Verfahrensabschnitt kann der Ausschuß
    1. Ziffer eins
      beschließen,
      1. Litera a
        von der Verhandlung sogleich Abstand zu nehmen, wenn er die Auffassung vertritt, daß der Gegenstand zur weiteren Behandlung offenkundig ungeeignet ist, oder
      2. Litera b
        den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder
      3. Litera c
        den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand einem anderen Ausschuß zuzuweisen,
    und
    1. Ziffer 2
      auch bereits Beschlüsse gemäß Absatz 2, beziehungsweise Paragraph 40, Absatz eins, fassen.
    In den Fällen der Ziffer eins, Litera a und b hat der Ausschuß dem Nationalrat im Sinne des Paragraph 100 c, Absatz 3, Ziffer 3, zu berichten.
  2. Absatz 2Im Zuge seiner Vorberatung kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen
    1. Ziffer eins
      die Einholung von Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft durch den Präsidenten beschließen und allenfalls eine diesbezügliche Frist setzen,
    2. Ziffer 2
      beschließen, ob und an welchen Teilen der Verhandlungen der Erstunterzeichner, die Mitglieder der Volksanwaltschaft beziehungsweise informierte Vertreter von Mitgliedern der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft teilnehmen und in der Debatte das Wort ergreifen können.

§ 100c

Text

Paragraph 100 c,
  1. Absatz einsAm Schluß der Verhandlungen kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen beschließen, den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand — allenfalls unter Anschluß einer Empfehlung des Ausschusses über Art beziehungsweise Inhalt der Erledigung — einem anderen Ausschuß zuzuweisen.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Berichterstattung an den Nationalrat kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen entweder beschließen, über eine Petition beziehungsweise Bürgerinitiative gesondert zu berichten oder mehrere gemeinsam in einem Sammelbericht zusammenzufassen. Die Stellung Selbständiger Anträge gemäß Paragraph 27, ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Der Bericht gemäß Absatz 2, hat in jedem Fall einen Antrag an den Nationalrat zu enthalten, und zwar den Gegenstand
    1. Ziffer eins
      an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten oder
    2. Ziffer 2
      der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder
    3. Ziffer 3
      durch Kenntnisnahme des Ausschußberichtes zu erledigen.
  4. Absatz 4Für die Verhandlung im Plenum gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates mit der Maßgabe, daß Abänderungs- und Zusatzanträge über Absatz 3, Ziffer eins bis 3 nicht hinausgehen dürfen und die Abstimmung über die in einem Sammelbericht gemäß Absatz 2, gestellten Anträge, soweit nicht Abänderungs- oder Zusatzanträge vorliegen, unter einem erfolgt. Zu Berichten im Sinne des Paragraph 100 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b ist die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen nicht zulässig.

§ 100d

Text

Paragraph 100 d,

Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (Paragraph 100, Absatz 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren und ihn von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen.

§ 101

Text

römisch XVII. Ordnungsbestimmungen

Paragraph 101,

  1. Absatz einsAbschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
  2. Absatz 2Nach dem dritten Rufe „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.

§ 102

Text

Paragraph 102,
  1. Absatz einsWenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht, Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des Informationsordnungsgesetzes verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.
  2. Absatz 2Der Präsident kann in einem solchen Falle einen Redner unterbrechen oder ihm das Wort auch völlig entziehen.
  3. Absatz 3Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf in kurzer Aufeinanderfolge zum wiederholten Mal erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, daß Wortmeldungen desselben für den Rest der Sitzung nicht entgegengenommen werden.

§ 103

Text

Paragraph 103,

  1. Absatz einsWer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Nationalrat.
  2. Absatz 2Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten des Nationalrates auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.

§ 104

Text

Paragraph 104,

Wenn der Präsident einen Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

§ 105

Text

Paragraph 105,

Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Nationalrates und seiner Ausschüsse.

§ 106

Text

Paragraph 106,

Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3,, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß Paragraph 46, Absatz 2,, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Paragraphen 84, Absatz eins, oder 85 sowie Anträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.

§ 107

Text

Paragraph 107,

In den Fällen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz 4,, 24 Absatz 2,, 26 Absatz 7,, 28b Absatz eins,, 32e Absatz 4,, 69 Absatz 4,, 79 Absatz 3 und 92 Absatz 2, wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des Paragraph 7, Absatz eins, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.

§ 108

Text

römisch XVIII. Schlußbestimmungen

Paragraph 108,

Dieses Bundesgesetz kann nur auf Grund von Selbständigen Anträgen von Abgeordneten (Paragraph 26,) geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten, worauf die zweite Lesung im Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach Abschluß der zweiten Lesung die dritte Lesung stattfindet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2,

§ 108a

Text

Paragraph 108 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 109

Text

Paragraph 109,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme des Paragraph 86, — mit 1. Oktober 1975 in Kraft; Paragraph 86, tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, seine Wirksamkeit.
  3. Absatz 3Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins a,, Paragraph 28 b, Absatz 2 bis 5, Paragraph 95, Absatz 5,, Paragraph 96, Absatz eins bis 4 und Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2009,, treten mit 1. April 2009 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 31 f, tritt mit Ablauf des gemäß Paragraph 12, Absatz eins, EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß Paragraph 12, Absatz 2, EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, findet Paragraph 31 f, jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.
  5. Absatz 5Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins und 3, Paragraph 25,, Paragraph 26 a,, Paragraph 26 b,, Paragraph 28 b, Absatz eins und 2, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31 a,, Paragraph 31 b,, Paragraph 31 c,, Paragraph 31 d,, Paragraph 31 e,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 98 b,, Paragraph 107 und die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 20 c,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 32 a, Absatz 3,, Paragraph 32 f, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraphen 32 g bis 32j, die Bezeichnung des Abschnittes römisch zehn c, Paragraphen 74 c und 74d, Paragraph 74 e, Absatz eins,, Paragraph 74 f, Absatz eins bis 3 und Absatz 5,, Paragraph 74 g,, Paragraph 107, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), Paragraph 24, Absatz eins, der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), die Bezeichnung sowie die Überschrift der Anlage 3 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung)“, Paragraph eins, Ziffer eins bis 10, Ziffer 11, hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Artikel 14, Absatz 4,, Artikel 15, Absatz 4,, Artikel 16, Absatz 4 und Artikel 17, Absatz 4, ESM-Vertrag, Ziffer 12 bis 14 und Ziffer 16 bis 22, Paragraphen 2 bis 4, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 6 bis 9 der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,, treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft. Paragraph 32 f, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 32 k,, Paragraph 74 e, Absatz 2,, Paragraph 74 f, Absatz 4,, Paragraph eins, Ziffer 11, hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Artikel 18, Absatz 5, ESM-Vertrag, Paragraph eins, Ziffer 15 und Paragraph 5, Absatz 2, der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,, treten in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind. Der Bundeskanzler gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt römisch II bekannt.
  7. Absatz 7Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 23 a,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 26 a, Absatz 2,, Paragraph 28 b, Absatz 2,, Paragraph 31 b, Absatz 2 bis 6, Paragraph 31 c, Absatz 6,, 7, 12 und 13, Paragraph 31 f, Absatz 2 und 4, Paragraph 32 a, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 32 d, Absatz 4,, 32f Absatz 2,, 32j Absatz 4,, Paragraph 33,, Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraphen 37 und 37a, Paragraph 42, Absatz eins und 2 Anmerkung, richtig: Paragraph 42, Absatz eins und 1a), Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 67, Absatz 3,, Paragraph 74 g, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2 a,, Paragraph 91, Absatz eins und 4, Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 106,, Paragraph 107,, Paragraph 108 a,, die Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)“ und die Bezeichnung der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 75, Absatz 4, sowie die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2011,, außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 11, Absatz 4,, die Überschrift und Bezeichnung des Abschnitts römisch IV., Paragraph 19 a,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 31 d, Absatz 5 a,, Paragraph 37, Absatz 2 a,, Paragraph 41, Absatz 6 a,, Paragraph 74 b, Absatz 3 und Paragraph 76, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2015, treten mit 1. August 2015 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 2, Absatz 2 bis 2c und 8 bis 10 sowie Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  10. Absatz 10Der letzte Satz des Paragraph 107, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2020, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 32, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz eins a, zweiter Satz, Paragraph 49, Absatz 2 a und Paragraph 74 b, Absatz 6, erster Satz sowie Paragraph 56, Absatz eins und 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 23 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, tritt mit 1. August 2021 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 32 b, Absatz 2 bis 4, Paragraph 32 c, Absatz 2,, Paragraph 32 d, Absatz 2 und 4 bis 11 sowie Paragraph 87, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2021, treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5 und 6, Paragraph 29, Absatz 2, Litera i,, Paragraph 31 g,, Paragraph 37 a, Absatz eins, Anmerkung, offensichtlich gemeint Paragraph 37 a, Absatz eins a,), Paragraph 87, Absatz 4,, 4a und 4b sowie Paragraph 99, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2023, tritt mit 15. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, außer Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 41 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2023, treten mit 15. Juni 2023 in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 7 a,, Paragraph 14, Absatz 8 bis 10, Paragraph 23 b, Absatz 3 und 4, Paragraph 37 a, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 98, Absatz 5, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2024, treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1 zum GOG

VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE
(VO-UA)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

§ 2 Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen

§ 3 Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss

§ 4 Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses

§ 5 Vorsitz

§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden

§ 7 Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes

§ 8 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter

§ 9 Aufgaben des Verfahrensrichters

§ 10 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt

§ 11 Aufgaben des Verfahrensanwaltes

§ 12 Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes

§ 13 Bestellung und Beauftragung des Ermittlungsbeauftragten

§ 14 Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeauftragten

§ 15 Sonstige teilnahmeberechtigte Personen

§ 16 Sitzungen des Untersuchungsausschusses

§ 17 Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen

§ 18 Beratungen des Untersuchungsausschusses

§ 19 Protokollierung

§ 20 Veröffentlichungen

§ 21 Informationssicherheit

§ 22 Beweisaufnahme

§ 23 Beweismittel

§ 24 Grundsätzlicher Beweisbeschluss

§ 25 Ergänzende Beweisanforderungen

§ 26 Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

§ 27 Vorlage von Beweismitteln

§ 28 Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§ 29 Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

§ 30 Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

§ 31 Schriftliche Äußerungen

§ 32 Ausfertigung der Ladung

§ 33 Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 34 Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

§ 35 Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde

§ 36 Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 37 Befragung von Auskunftspersonen

§ 38 Belehrung der Auskunftspersonen

§ 39 Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung

§ 40 Worterteilung bei Befragungen

§ 41 Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§ 42 Verwendung von Akten und Unterlagen

§ 43 Aussageverweigerungsgründe

§ 44 Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson

§ 45 Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

§ 46 Vertrauensperson

§ 47 Beweis durch Sachverständige

§ 48 Bestellung zum Sachverständigen

§ 49 Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

§ 50 Augenschein

§ 51 Berichterstattung

§ 52 Mündliche Berichterstattung

§ 53 Dauer und Beendigung

§ 54 Ordnungsbestimmungen

§ 55 Beugemittel

§ 56 Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 57 Parlamentarische Schiedsstelle

§ 58 Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

§ 59 Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen

§ 60 Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte

§ 61 Kostenersatz für Sachverständige

Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags den Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Der Antrag muss unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.
  2. Absatz 2Der Nationalrat hat auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. 46 Abgeordnete, die ein solches Verlangen unterstützt haben, bilden nach dieser Verfahrensordnung die Einsetzungsminderheit.
  3. Absatz 3Scheidet ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Absatz 2, unterstützt hat, vor Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses aus dem Nationalrat aus, kann jener Abgeordnete, der auf sein Mandat nachfolgt, der Einsetzungsminderheit angerechnet werden.
  4. Absatz 4Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Absatz 2, oder ein Verlangen oder einen Antrag gemäß Paragraph 53, unterstützt hat, darf bis zur Beendigung der Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses kein anderes Verlangen gemäß Absatz 2, unterstützen.
  5. Absatz 5Ein Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist dem Präsidenten unter Angabe des Gegenstands der Untersuchung gemäß Artikel 53, Absatz 2, B-VG in einer Sitzung des Nationalrates schriftlich zu überreichen. Eine inhaltliche Gliederung des Gegenstands der Untersuchung nach Beweisthemen ist zulässig, hingegen ist die Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche unzulässig. Ein Antrag nach Absatz eins, muss mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.
  6. Absatz 6Ein Verlangen gemäß Absatz 2, kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Paragraph 53, Absatz 2, enthalten.
  7. Absatz 7Ein Antrag gemäß Absatz eins, kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Absatz 2, kann bis zum Beginn der Behandlung des Berichts im Nationalrat gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.

Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den Paragraphen 57 a und 57b GOG. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
  2. Absatz 2Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihres Einlangens dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.

Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, so hat er die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen.
  3. Absatz 3Der Geschäftsordnungsausschuss hat die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses nach den im Paragraph 30, GOG festgesetzten Grundsätzen zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei einem Untersuchungsausschuss angehört.
  4. Absatz 4Der Geschäftsordnungsausschuss darf den im Verlangen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, alle in der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses stimmberechtigten Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, stimmen dem zu.
  5. Absatz 5Der Geschäftsordnungsausschuss wählt auf Grundlage des Vorschlags gemäß Paragraph 7, Absatz 2, den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß Paragraph 24, sowie allenfalls einen Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 53, Absatz 2,
  6. Absatz 6Erachtet der Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 56 c, Absatz 7, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, einen Beschluss gemäß Absatz 2, für rechtswidrig, hat der Geschäftsordnungsausschuss unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse gemäß Absatz 5, zu fassen.
  7. Absatz 7Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung die Notwendigkeit dazu ergibt.

Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über einen Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen und über den Antrag des Geschäftsordnungsausschusses abzustimmen. Die Debatte und Abstimmung erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.
  2. Absatz 2Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet Paragraph 60, Absatz 3, GOG Anwendung.
  3. Absatz 3Die Einsetzungsminderheit kann nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Falle eines Beschlusses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, über die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines Verlangens auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anrufen.
  4. Absatz 4Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft. Paragraph 32, GOG gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Der Untersuchungsausschuss ist unverzüglich zu konstituieren.

Vorsitz

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Präsident des Nationalrates ist Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses.
  2. Absatz 2Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, durch den Zweiten bzw. den Dritten Präsidenten vertreten lassen. Unbeschadet von Paragraph 15, GOG kann der Präsident ihnen auch Aufgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 übertragen.
  3. Absatz 3Jeder Präsident bestimmt anlässlich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses einen Abgeordneten als Stellvertreter. Dieser darf dem Untersuchungsausschuss nicht als Mitglied angehören. Sofern weder der Präsident, noch der Zweite oder der Dritte Präsident die Vorsitzführung wahrnehmen können, erfolgt diese durch einen Stellvertreter.
  4. Absatz 4Der Vorsitzende ist im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt. Er wird auf die Zahl der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gewählten Mitglieder nicht angerechnet.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende hat sich in Verfahrensfragen mit dem Verfahrensrichter zu beraten und bei seinen Entscheidungen dessen Rechtsmeinung gebührend zu berücksichtigen. Er hat in allen Verfahrensfragen nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Fraktionen herzustellen.

Aufgaben des Vorsitzenden

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Er hat dabei den Fraktionen und dem Verfahrensrichter Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß Paragraph 32, sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß Paragraph 26, aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß Paragraphen 30, Absatz 2 und 37 Absatz 2, vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 58, Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß Paragraphen 51 und 52. Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4 und des Paragraph 42, Absatz 2, aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß Paragraph 37,

Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür die Dauer einer Gesetzgebungsperiode hat der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine ständige Liste von Personen zu führen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwalts erfüllen. Der Präsident hat diese Personen um Zustimmung zu ersuchen und gegebenenfalls die vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Die Liste ist zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Der Präsident hat dem Geschäftsordnungsausschuss nach Beratung in der Präsidialkonferenz einen Vorschlag für die Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts samt deren Stellvertretern zu erstatten.
  3. Absatz 3Der Untersuchungsausschuss kann den Verfahrensrichter oder seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Vorsitzenden abwählen. Der Geschäftsordnungsausschuss ist darüber zu informieren und hat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Paragraph 3, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Das Wahlergebnis ist gemäß Paragraph 39, GOG bekannt zu geben. Dasselbe gilt im Fall des Ausscheidens des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder eines Stellvertreters.

Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter

Paragraph 8,
  1. Absatz einsZum Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die gemäß Artikel 86, Absatz eins, B-VG zum Richter ernannt worden sind. Sie müssen sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 75 d, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, dienstfrei gestellt sein.
  2. Absatz 2Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter müssen durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge tragen und ihre Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes sowohl unmittelbar als auch mittelbar vom Verfahren betroffener Personen ausüben.
  3. Absatz 3Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensrichter durch seinen Stellvertreter vertreten.
  4. Absatz 4Dem Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß Paragraph 60, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.

Aufgaben des Verfahrensrichters

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Verfahrensrichter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.
  2. Absatz 2Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden bei der Vorbereitung des Arbeitsplans gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß Paragraphen 30, Absatz 2 und 37 Absatz 2,
  3. Absatz 3Der Verfahrensrichter belehrt die Auskunftspersonen und die Sachverständigen über ihre Rechte und Pflichten und führt im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung gemäß Paragraph 39, durch und kann gemäß Paragraph 40, Absatz 3, ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten. Er hat den Vorsitzenden auf unzulässige Fragen gemäß Paragraph 41 und Verstöße gegen das InfOG hinzuweisen sowie ihn in allen Verfahrensfragen zu beraten und kann den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, beantragen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 20, kann er Einspruch erheben.
  4. Absatz 4Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung des Konsultationsverfahrens und achtet auf die Einhaltung von Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,
  5. Absatz 5Der Verfahrensrichter erstellt den Entwurf für den Bericht des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 51,

Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZum Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen insbesondere auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte oder in der Rechtsprechung Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge trägt und seine Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes ausübt. Sie müssen mindestens zehn Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften oder der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien Berufsvoraussetzung ist.
  2. Absatz 2Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensanwalt durch seinen Stellvertreter vertreten.
  3. Absatz 3Dem Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß Paragraph 60, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.

Aufgaben des Verfahrensanwaltes

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Verfahrensanwalt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.
  2. Absatz 2Der Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden oder den Verfahrensrichter jederzeit unverzüglich auf Verletzungen der Verfahrensordnung sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen.
  3. Absatz 3Der Verfahrensanwalt hat unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß Paragraphen 43 und 44 hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph 20, kann er Einspruch erheben.
  4. Absatz 4Der Verfahrensanwalt hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Zu diesem Zweck kann er auch eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.
  5. Absatz 5Der Verfahrensanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.

Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes

Paragraph 12,

Trägt der Vorsitzende den Hinweisen des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Beratung in zumindest vertraulicher Sitzung gemäß Paragraph 18, zur Klärung dieser Frage zu verlangen. Der Vorsitzende gibt seine nach dieser Beratung getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu Beginn der fortgesetzten Beratung oder Befragung bekannt.

Bestellung und Beauftragung des Ermittlungsbeauftragten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Untersuchungsausschuss kann auf Antrag eines Mitglieds einen unabhängigen Ermittlungsbeauftragten bestellen. Er hat diesen im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes mit der Durchführung bestimmter Aufträge zur Vorbereitung der Beweisaufnahme zu betrauen.
  2. Absatz 2Auf Antrag eines Mitglieds kann der Untersuchungsausschuss
    1. Ziffer eins
      dem Ermittlungsbeauftragten eine Frist zur Berichterstattung setzen,
    2. Ziffer 2
      den Ermittlungsbeauftragten abwählen.
  3. Absatz 3Beschlüsse gemäß den Absatz eins und 2 erfordern jeweils eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  4. Absatz 4Dem Ermittlungsbeauftragten gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind ihm die erforderlichen Mittel gemäß Paragraph 60, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen.

Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeauftragten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Ermittlungsbeauftragte kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss jederzeit einen Vorschlag für ergänzende Beweisanforderungen gemäß Paragraph 25, vorlegen. Er ist befugt, im Umfang seines Auftrags schriftliche und mündliche Auskünfte zu verlangen und einen Augenschein im Sinne von Paragraph 50, vorzunehmen.
  2. Absatz 2Nach Abschluss der Ermittlungen hat der Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsausschuss schriftlich oder mündlich in vertraulicher Sitzung umfassend zu berichten. Die Erstattung von Zwischenberichten ist zulässig. Der Bericht kann einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise enthalten. Der Vorsitzende hat über die Klassifizierung des Berichts zu entscheiden. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuss.
  3. Absatz 3Der Ermittlungsbeauftrage ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

Sonstige teilnahmeberechtigte Personen

Paragraph 15,

Für die Teilnahme sonstiger am Verfahren des Untersuchungsausschusses beteiligter Personen gelten die Paragraphen 37 und 37a GOG mit der Maßgabe, dass der Beschluss für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gefasst werden kann.

Sitzungen des Untersuchungsausschusses

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Paragraph 24, einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.
  2. Absatz 2Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten.

Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gemäß Paragraph 19 und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude gestattet.
  2. Absatz 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten,
    2. Ziffer 2
      es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder
    3. Ziffer 3
      der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Verfahrensrichters, eines Mitglieds, einer Auskunftsperson oder des Verfahrensanwalts.
  4. Absatz 4Die Befragung von Auskunftspersonen kann in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattfinden. Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß Paragraph 35, zu berücksichtigen.

Beratungen des Untersuchungsausschusses

Paragraph 18,

Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.

Protokollierung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsÜber die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. Paragraph 38, GOG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      Schriftstücke, die in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden, nach den Vorschriften für Beweismittel zu behandeln sind und nicht dem Amtlichen Protokoll beigelegt werden,
    2. Ziffer 2
      über allfällige Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter entscheidet.
  2. Absatz 2Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über sonstige Beratungen ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
  3. Absatz 3Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Sofern innerhalb einer Woche ab Abfertigung keine Einwendungen eingelangt sind, ist eine Veröffentlichung des Protokolls gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, zulässig. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

Veröffentlichungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 39, GOG die Veröffentlichung von
    1. Ziffer eins
      wörtlichen Protokollen über die öffentliche Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen nach Entscheidung über fristgerecht eingelangte Einwendungen und Berichtigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      ergänzenden Beweisanforderungen und Ladungslisten unter Beachtung von Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,,
    3. Ziffer 3
      Gutachten von Sachverständigen gemäß Paragraph 47,,
    4. Ziffer 4
      Berichten von Ermittlungsbeauftragten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, und
    5. Ziffer 5
      schriftlichen Stellungnahmen von Auskunftspersonen und Schriftstücken unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 39, Absatz 3,
    beschließen. Er kann einen Zeitpunkt für die Veröffentlichung festlegen.
  2. Absatz 2Weitere Verlautbarungen des Untersuchungsausschusses ergehen auf Grundlage von Paragraph 39, GOG.
  3. Absatz 3Der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt können gegen einen Beschluss gemäß Absatz eins, Einspruch erheben. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss ohne Aufschub. Bis zur Entscheidung des Untersuchungsausschusses über den Einspruch hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.
  4. Absatz 4Bei den Veröffentlichungen ist auf Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 21, sowie schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

Informationssicherheit

Paragraph 21,
  1. Absatz einsFür den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Untersuchungsausschuss gilt das Informationsordnungsgesetz mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      einer Auskunftsperson gemäß Paragraph 42, klassifizierte Akten und Unterlagen vorgelegt werden können, soweit dem nicht eine Vereinbarung gemäß Paragraph 58, entgegensteht,
    2. Ziffer 2
      Mitglieder und von den Klubs gemäß Paragraph 13, InfOG namhaft gemachte Personen bei Einsichtnahme Notizen über den Inhalt klassifizierter Akten und Unterlagen der Stufen 2 und 3 anfertigen dürfen, wobei die Notizen entsprechend der Klassifizierungsstufe der Akten und Unterlagen zu behandeln sind,
    3. Ziffer 3
      Mitglieder und von den Klubs gemäß Paragraph 13, InfOG namhaft gemachte Personen Zugang zu allen im Untersuchungsausschuss entstandenen klassifizierten Informationen haben,
    4. Ziffer 4
      bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des InfOG ein Ordnungsgeld gemäß Paragraph 54, festgesetzt werden kann.
  2. Absatz 2Findet die Befragung von Auskunftspersonen nicht in vertraulicher oder geheimer Sitzung statt, kann ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 1 jedenfalls verwenden, wenn es vor Beginn der Befragung einen entsprechenden Antrag gestellt und der Vorsitzende dies nach Beratung mit dem Verfahrensrichter gestattet hat. Der Vorsitzende hat die Bedingungen für die Verwendung dieser Akten und Unterlagen bekanntzugeben und für die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen zu sorgen.
  3. Absatz 3Wenn ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 oder höher verwenden möchte, hat es dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Der Vorsitzende hat Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Teile der Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß Paragraph 37 a, GOG stattfinden können.
  4. Absatz 4Jede Person, der im Untersuchungsausschuss Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist auch über die Bestimmungen gemäß Absatz eins, zu belehren.
  5. Absatz 5Dem Untersuchungsausschuss vorgelegte Akten und Unterlagen dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, dass deren sichere Behandlung gewährleistet wird.
  6. Absatz 6Der Verfahrensrichter hat den Vorsitzenden jederzeit auf Verstöße gegen das Informationsordnungsgesetz hinzuweisen.

Beweisaufnahme

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.
  2. Absatz 2Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß Paragraphen 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.

Beweismittel

Paragraph 23,

Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.

Grundsätzlicher Beweisbeschluss

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Sie können zugleich um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Erhebungen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG gefährden würde.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Geschäftsordnungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von Paragraph 58, vorzugehen.
  4. Absatz 4Im Fall eines aufgrund eines Verlangens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eingesetzten Untersuchungsausschusses kann die Einsetzungsminderheit nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zur Feststellung über den hinreichenden Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses anrufen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Absatz 5,
  5. Absatz 5Stellt der Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 56 d, VfGG fest, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist, hat der Geschäftsordnungsausschuss binnen zwei Wochen eine Ergänzung zu beschließen. Der Beschluss ist gemäß Paragraph 39, GOG bekannt zu geben.
  6. Absatz 6Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Feststellung des nicht hinreichenden Umfangs der Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Absatz 5, wird diese in dem vom Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 56 d, Absatz 7, VfGG festgestellten erweiterten Umfang wirksam. Der grundsätzliche Beweisbeschluss samt Ergänzung ist gemäß Paragraph 39, GOG bekannt zu geben.

Ergänzende Beweisanforderungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.
  2. Absatz 2Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.
  3. Absatz 3Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von Paragraph 58, vorzugehen.
  4. Absatz 4Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Absatz 2, mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Absatz 2, anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Absatz 2, wirksam.

Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen ohne unnötigen Aufschub an die betreffenden Organe zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat die verpflichteten Organe über eine Anrufung und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Paragraph 24, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 25, Absatz 4, unverzüglich zu unterrichten.

Vorlage von Beweismitteln

Paragraph 27,
  1. Absatz einsOrgane des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß Paragraph 24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß Paragraph 25, unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Paragraph 24, Absatz 4, hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.
  2. Absatz 2Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen, sind vom Bundesminister für Justiz vorzulegen.
  3. Absatz 3Wird einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.
  4. Absatz 4Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.
  5. Absatz 5Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, beschließt.
  6. Absatz 6Werden klassifizierte Akten oder Unterlagen vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über den Zeitpunkt und die Gründe der Klassifizierung schriftlich zu unterrichten.

Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

Paragraph 28,

Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.

Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsEin Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.
  2. Absatz 2Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Verlangens gemäß Absatz eins, höchstens zweimal geladen und gemäß Paragraphen 37, ff. befragt werden.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende hat das Einlangen eines Verlangens gemäß Absatz eins, unverzüglich bekanntzugeben und dieses an die anwesenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu verteilen. Bis zum Ende der Sitzung können weitere Mitglieder des Ausschusses das Verlangen beim Vorsitzenden schriftlich unterstützen. Sofern ein Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder unterstützt ist, wird es in die Beschränkung gemäß Absatz 2, nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Absatz eins, mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Absatz eins, anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Absatz eins, wirksam.

Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben gemäß Absatz eins und den Arbeitsplan gemäß Paragraph 16, Absatz eins, den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. Davon sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu informieren.
  3. Absatz 3Ist die zu ladende Person ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde von der Ladung zu benachrichtigen.

Schriftliche Äußerungen

Paragraph 31,

Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.

Ausfertigung der Ladung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsLadungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
  2. Absatz 2Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht
    1. Ziffer eins
      sich gemäß Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,
    2. Ziffer 2
      sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,
    3. Ziffer 3
      eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben,
    4. Ziffer 4
      Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,
    5. Ziffer 5
      die Zulässigkeit von Fragen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten,
    6. Ziffer 6
      auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß Paragraph 42,,
    7. Ziffer 7
      den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17, zu beantragen,
    8. Ziffer 8
      das Protokoll gemäß Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,
    9. Ziffer 9
      über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie
    10. Ziffer 10
      Kostenersatz gemäß Paragraph 59, zu begehren.
  2. Absatz 2Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6,, 7, 7a und 29 Mediengesetz.

Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

Paragraph 34,

Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;
  2. Ziffer 2
    Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde

Paragraph 35,

Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß Paragraph 37 a, GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsWenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
  2. Absatz 2Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
  3. Absatz 3Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
  4. Absatz 4Gegen die Vorführung gemäß Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Befragung von Auskunftspersonen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende kann nach Beratung mit dem Verfahrensrichter sowie nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Fraktionen in einer Sitzung die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, bestimmte Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen ändern.
  3. Absatz 3Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.
  4. Absatz 4Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die Befragung ist vom Vorsitzenden nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären. Die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.

Belehrung der Auskunftspersonen

Paragraph 38,

Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.

Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDer Verfahrensrichter hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.
  2. Absatz 2Der Verfahrensrichter führt anschließend im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung der Auskunftsperson zum Thema der Befragung durch, die 15 Minuten nicht überschreiten soll.
  3. Absatz 3Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind. Die Auskunftsperson kann deren Veröffentlichung oder Klassifizierung beantragen. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss.

Worterteilung bei Befragungen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die Erstbefragung den Ausschussmitgliedern das Wort.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Anregung des Verfahrensrichters, auf Antrag eines Mitgliedes oder – falls kein Widerspruch erhoben wird – aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen oder einem Redner das Wort zu entziehen.
  3. Absatz 3Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so kann der Verfahrensrichter ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten.

Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsFragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.
  2. Absatz 2Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
  3. Absatz 3Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.
  4. Absatz 4Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.
  5. Absatz 5Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß Paragraph 57, entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Absatz 4, Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß Paragraph 32, zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.

Verwendung von Akten und Unterlagen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsBezieht sich eine Frage gemäß Paragraph 41, auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Verfahrensanwalt vorzulegen. Auf Paragraph 21, ist Bedacht zu nehmen. Sofern diese dem Untersuchungsausschuss nicht gemäß Paragraphen 27,, 31 oder 39 übermittelt wurden, hat der Fragesteller sie dem Vorsitzenden, dem Verfahrensrichter, dem Verfahrensanwalt und den anderen Fraktionen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Verfahrensanwalt kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.

Aussageverweigerungsgründe

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (Paragraph 72, StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
    2. Ziffer 2
      über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß Paragraph 35, zur Aussage verpflichtet ist;
    4. Ziffer 4
      in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;
    5. Ziffer 5
      über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
    6. Ziffer 6
      über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;
    7. Ziffer 7
      über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG gefährden würde.
  2. Absatz 2Die Aussage kann in den unter Ziffer eins und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson

Paragraph 44,

Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines drohenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.

Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsEine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß Paragraph 31, anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

Vertrauensperson

Paragraph 46,
  1. Absatz einsJede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.
  2. Absatz 2Der Verfahrensrichter hat die Vertrauensperson über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage der Auskunftsperson zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.
  3. Absatz 3Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Sie kann sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden.
  4. Absatz 4Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
    1. Ziffer eins
      wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,
    2. Ziffer 2
      wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,
    3. Ziffer 3
      wer gegen die Bestimmungen des Absatz 3, verstößt.
    Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.
  5. Absatz 5Der Vertrauensperson gebührt Kostenersatz gemäß Paragraph 59, Absatz 2,

Beweis durch Sachverständige

Paragraph 47,

Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.

Bestellung zum Sachverständigen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
  2. Absatz 2Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. Paragraph 45, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß Paragraph 61,

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

Paragraph 49,

Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ergänzende Beweisanforderungen gemäß Paragraph 25 und die Ladung von Auskunftspersonen gemäß Paragraph 28, vorlegen.

Augenschein

Paragraph 50,

Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand kann der Vorsitzende die Mitglieder des Ausschusses sowie den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

Berichterstattung

Paragraph 51,
  1. Absatz einsNach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.
  2. Absatz 2Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist auf Vereinbarungen gemäß Paragraph 58,, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 21, sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.
  3. Absatz 3Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der Paragraphen 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb von zwei Wochen ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,
    2. Ziffer 2
      jede im Ausschuss vertretene Fraktion innerhalb weiterer zwei Wochen einen besonderen schriftlichen Bericht (Fraktionsbericht) beim Vorsitzenden abgeben kann,
    3. Ziffer 3
      Personen, die durch die Veröffentlichung des Ausschussberichts, von Fraktionsberichten oder abweichenden persönlichen Stellungnahmen in ihren Rechten verletzt sein könnten, vom Verfahrensrichter unverzüglich und nachweislich zu verständigen sind. Sie können innerhalb weiterer zwei Wochen zu den betreffenden Ausführungen Stellung nehmen. Der wesentliche Inhalt einer solchen Stellungnahme ist im Ausschussbericht bzw. in Fraktionsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen wiederzugeben. Soweit die Ausführungen zu einer Person in einer öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses erörtert wurden, kann eine Verständigung entfallen.
  4. Absatz 4Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb einer Woche ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,
    2. Ziffer 2
      Fraktionsberichte und abweichende persönliche Stellungnahmen innerhalb einer weiteren Woche zu erstellen sind.

Mündliche Berichterstattung

Paragraph 52,
  1. Absatz einsKann der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht nicht innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 53, erstatten, so hat der Vorsitzende in der dem Fristablauf folgenden Sitzung des Nationalrates einen mündlichen Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. Paragraph 51, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Mit der Berichterstattung gemäß Absatz eins, endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.

Dauer und Beendigung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß Paragraph 51, in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.
  2. Absatz 2Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Absatz eins, enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß Paragraph 3, festzuhalten.
  3. Absatz 3Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß Paragraph 43, GOG hat die Fristen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß Paragraph 43, GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.
  5. Absatz 5Die Frist gemäß Absatz eins, kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.
  6. Absatz 6Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. Paragraph 2, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.
  7. Absatz 7Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 22, mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in Paragraph 51, Absatz 4, Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.

Ordnungsbestimmungen

Paragraph 54,
  1. Absatz einsAuf den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Nach Erteilung eines Ordnungsrufes kann der Vorsitzende bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes durch Offenbarung klassifizierter Informationen in einer Sitzung durch ein Mitglied des Untersuchungsausschusses ein Ordnungsgeld in der Höhe von 500 bis 1 000 Euro festsetzen. Diese Festsetzung hat in einer Sitzung des Ausschusses zu erfolgen. Sie ist zu begründen und im Amtlichen Protokoll festzuhalten. Der Vorsitzende hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses ohne unnötigen Aufschub sowie dem Präsidenten schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende kann auf Antrag des Verfahrensrichters oder aus eigenem bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes ein Ordnungsgeld gemäß Absatz 2, auch festsetzen, wenn die Verletzung außerhalb einer Sitzung des Untersuchungsausschuss erfolgt ist und zu einer Verbreitung der klassifizierten Information in einem periodischen oder ständig abrufbaren (Website) Medium oder zu einer Veröffentlichung im Rundfunk geführt hat. Die Einbringung des Antrags samt Begründung und die Festsetzung haben in der auf die Veröffentlichung folgenden Sitzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.
  4. Absatz 4Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann das betroffene Mitglied des Untersuchungsausschusses bis zum Ende der nächsten Sitzung des Untersuchungsausschusses einen schriftlich begründeten Einspruch beim Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und ist dem Geschäftsordnungsausschuss mit einer Kopie der schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 2, zu übermitteln. Über den Einspruch entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss ohne unnötigen Aufschub. Der Geschäftsordnungsausschuss hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses und dem Präsidenten über seinen Beschluss unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
  5. Absatz 5Die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt dem Präsidenten. Die Ordnungsgelder fließen dem Bund zu. Eine Ordnungsstrafe ist von den nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2014,, bestehenden Ansprüchen des betroffenen Mitgliedes des Untersuchungsausschusses in Abzug zu bringen.

Beugemittel

Paragraph 55,
  1. Absatz einsAls Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
  2. Absatz 2Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.

Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 56,
  1. Absatz einsIn den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
  2. Absatz 2In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
  3. Absatz 3Jeder Beschluss gemäß Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
    1. Ziffer eins
      auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
    2. Ziffer 2
      auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
    3. Ziffer 3
      auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
  4. Absatz 4Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

Parlamentarische Schiedsstelle

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie Mitglieder der Volksanwaltschaft bilden die parlamentarische Schiedsstelle.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat die parlamentarische Schiedsstelle im Fall eines Verlangens gemäß Paragraph 41, Absatz 5, unverzüglich zu unterrichten und ihr das Protokoll der Befragung zu übermitteln.
  3. Absatz 3Für eine Entscheidung der parlamentarischen Schiedsstelle ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidung ist vom Präsidenten zu veröffentlichen. Paragraph 20, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende übermittelt dem Bundesminister für Justiz den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß Paragraph 24,, ergänzende Beweisanforderungen gemäß Paragraph 25, sowie Ladungen von Auskunftspersonen.
  2. Absatz 2Ist der Bundesminister für Justiz der Auffassung, dass Anforderungen von Akten und Unterlagen, Ersuchen um Beweiserhebungen oder die Ladung von Auskunftspersonen die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren berühren, kann er beim Vorsitzenden die Aufnahme des Konsultationsverfahrens verlangen. Der Vorsitzende hat das Konsultationsverfahren unverzüglich einzuleiten.
  3. Absatz 3Das Konsultationsverfahren wird vom Vorsitzenden mit Unterstützung des Verfahrensrichters geführt. Die Fraktionen sind am Konsultationsverfahren zu beteiligen. Sie können dafür jeweils ein Mitglied namhaft machen.
  4. Absatz 4Der Vorsitzende und der Bundesminister für Justiz können im Rahmen des Konsultationsverfahrens schriftlich vereinbaren, dass bei der Festlegung des Arbeitsplans, der Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Ergebnissen von Erhebungen, der Befragung von Auskunftspersonen und bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren durch geeignete Maßnahmen Rücksicht genommen wird. Dabei sind die Interessen der Strafverfolgung gegenüber den Interessen der parlamentarischen Kontrolle abzuwägen.
  5. Absatz 5Entstehen zwischen dem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz Meinungsverschiedenheiten über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, kann der Ausschuss den Bundesminister für Justiz auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
  6. Absatz 6Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, wenn ihn der Untersuchungsausschuss oder der Bundesminister für Justiz nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 5, anruft.

Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen

Paragraph 59,
  1. Absatz einsEiner Auskunftsperson, die zum Zweck der Befragung von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Gegen entsprechenden Nachweis ist der Auskunftsperson auch der entgangene Verdienst zu ersetzen.
  2. Absatz 2Einer Vertrauensperson, die eine Auskunftsperson gemäß Paragraph 46, begleitet, und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Sofern sich eine Auskunftsperson von einer Vertrauensperson begleiten lässt, kann sie den Ersatz der durch die Beratung entstandenen Kosten beantragen. Der Antrag hat eine Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Angaben zum Bedarf einer finanziellen Unterstützung zu enthalten und ist spätestens bis zum Beginn der Befragung zu stellen. Ein Kostenverzeichnis ist nach Beendigung der Befragung unverzüglich nachzureichen.
  4. Absatz 4Über den Antrag gemäß Absatz 3, entscheidet der Vorsitzende nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter ohne unnötigen Aufschub. Der Auskunftsperson sind die angemessenen Kosten für die Beratung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Auskunftsperson zu ersetzen, höchstens aber jener Betrag, den der Verfahrensanwalt gemäß Paragraph 60, Absatz eins, für die Dauer der Befragung dieser Auskunftsperson erhält.

Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für jede begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, VfGG). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß. Für die Bemessung der Vergütung ist der Präsident zuständig.
  2. Absatz 2Der Präsident hat dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten die zur Bewältigung ihrer administrativen Tätigkeiten notwendigen Sach- und Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten im Auftrag des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder deren Stellvertreter sowie des Ermittlungsbeauftragten ausschließlich an deren Weisungen gebunden.

Kostenersatz für Sachverständige

Paragraph 61,
  1. Absatz einsSachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Sachverständigen gebührt für die Erstellung von schriftlichen Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident.

Anl. 2

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt außer Kraft sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind (vgl. § 109 Abs. 6).

Text

Anlage 2 zum GOG

Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM-Informationsordnung)

Paragraph eins,

Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend

  1. Ziffer eins
    die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Artikel 4, Absatz 4, Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),
  2. Ziffer 2
    Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Artikel 4, Absatz 4, ESM-Vertrag,
  3. Ziffer 3
    Kapitalabrufe gemäß Artikel 9, Absatz eins und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Artikel 9, Absatz 4, ESM-Vertrag,
  4. Ziffer 4
    Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Artikel 10, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  5. Ziffer 5
    Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Artikel 10, Absatz 2, ESM-Vertrag
  6. Ziffer 6
    Anträgen und Analysen gemäß Artikel 13, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  7. Ziffer 7
    die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Artikel 13, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  8. Ziffer 8
    die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13, Absatz 3, ESM-Vertrag,
  9. Ziffer 9
    Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Artikel 13, Absatz 3, ESM-Vertrag,
  10. Ziffer 10
    Berichte nach Artikel 13, Absatz 7, ESM-Vertrag,
  11. Ziffer 11
    Leitlinien gemäß Artikel 14, Absatz 4,, Artikel 15, Absatz 4,, Artikel 16, Absatz 4,, Artikel 17, Absatz 4,, Artikel 18, Absatz 5, ESM-Vertrag,
  12. Ziffer 12
    Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Artikel 14, Absatz 5, ESM-Vertrag,
  13. Ziffer 13
    Untersuchungen gemäß Artikel 14, Absatz 6, ESM-Vertrag,
  14. Ziffer 14
    Auszahlungen gemäß Artikel 15, Absatz 5,, Artikel 16, Absatz 5,, Artikel 17, Absatz 5, ESM-Vertrag,
Anmerkung, Ziffer 15, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
  1. Ziffer 16
    Preisgestaltungsleitlinien gemäß Artikel 20, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  2. Ziffer 17
    die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Artikel 23, ESM-Vertrag
  3. Ziffer 18
    Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Artikel 24, Absatz 3 und 4 ESM-Vertrag,
  4. Ziffer 19
    die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Artikel 27, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  5. Ziffer 20
    Quartalsabschlüsse gemäß Artikel 27, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  6. Ziffer 21
    die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Artikel 40, Absatz eins und 2 ESM-Vertrag und
  7. Ziffer 22
    Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 44, ESM-Vertrag.
Paragraph 2,

Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über

  1. Ziffer eins
    die Bestellung des Vorsitzenden des Gouverneursrates gemäß Artikel 5, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  2. Ziffer 2
    die Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 5, Absatz 6, Litera m, ESM-Vertrag,
  3. Ziffer 3
    die Annahme der Satzung und Geschäftsordnungen gemäß Artikel 5, Absatz 7, Litera c, ESM-Vertrag,
  4. Ziffer 4
    die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Artikel 7, ESM-Vertrag,
  5. Ziffer 5
    Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Artikel 25, Absatz 2 und 3 ESM-Vertrag,
  6. Ziffer 6
    die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Artikel 30, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  7. Ziffer 7
    die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 35, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  8. Ziffer 8
    die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 37, Absatz 3, ESM-Vertrag und
  9. Ziffer 9
    Anpassungen gemäß Artikel 44, ESM-Vertrag.
Paragraph 3,
  1. Absatz einsSobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins, Ziffer eins, Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Antrags aus österreichischer Sicht zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Übermittlung hat spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.
Paragraph 4,

Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph eins und 2 sind Angaben zum Datum und Status des Dokuments sowie zur Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln.

Paragraph 5,
  1. Absatz einsNach Einlangen von Dokumenten gemäß Paragraph eins bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

Paragraph 6,

Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat gemäß Artikel 50 c, Absatz 3, B-VG jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen vorzulegen, in dem diese beschrieben und erläutert werden.

Paragraph 7,

Vorlagen und Berichte gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins und 2 Geschäftsordnungsgesetz sowie Berichte gemäß Artikel 50 c, Absatz 3, B-VG werden auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, verteilt.

Paragraph 8,

Die gemäß Paragraph 5 und 7 von den Klubs namhaft gemachten Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit zu belehren.

Paragraph 9,

Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß Paragraph eins und 2, die gemäß der Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, können der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheiden die zuständigen Ständigen Unterausschüsse gemäß Paragraph 32 f, Geschäftsordnungsgesetz mit Beschluss.