Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext WI-10/91

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

13018

Geschäftszahl

WI-10/91

Entscheidungsdatum

05.03.1992

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Oö GdWO 1991 §37
Oö GdWO 1991 §38 Abs2
Oö GdWO 1991 §40 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; richtige Bewertung strittiger Stimmzettel als ungültig

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 6. Oktober 1991 fanden die von der oberösterreichischen Landesregierung am 11. Juli 1991 im Landesgesetzblatt Nr. 82/1991 ausgeschriebenen Wahlen zum Gemeinderat der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich, darunter die Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems (politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems), statt.

1.1.2. Dieser Wahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §23 Oberösterreichische Gemeindewahlordnung 1991 (GWO 1991), Kdm. WV Landesgesetzblatt 94 aus 1991,, abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:

Liste 1: Österreichische Volkspartei (ÖVP)

Liste 2: Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)

Liste 3: Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ).

1.1.3. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom 7. Oktober 1991 entfielen von den insgesamt 2.462 abgegebenen gültigen Stimmen - 88 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet - auf

ÖVP 724 Stimmen ( 7 Mandate)

SPÖ 1.373 Stimmen (15 Mandate)

FPÖ 365 Stimmen ( 3 Mandate).

1.2.1. Mit ihrer am 31. Oktober 1991 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrte die FPÖ die Aufhebung des Wahlverfahrens "vom Ermittlungsverfahren der Sprengelwahlbehörden an als rechtswidrig".

Begründend brachte die Anfechtungswerberin - kurz zusammengefaßt - vor, die Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 1 habe gesetzwidrig vier Stimmzettel als ungültig gewertet, anstatt sie als gültig ausgefüllt (zwei für die ÖVP, zwei für die Anfechtungswerberin) anzuerkennen.

1.2.2. Die Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems legte dem Verfassungsgerichtshof die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Wahlanfechtung eintrat.

1.3.1. Der mit "Gültige Ausfüllung" überschriebene §38 GWO 1991 lautet:

"(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

  1. Absatz 2Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift und dgl. anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist."

1.3.2. §40 GWO 1991 - übertitelt mit "Ungültige Stimmzettel" - bestimmt:

"(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. Ziffer eins
    ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
  2. Ziffer 2
    der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder
  3. Ziffer 3
    keine Parteiliste und auch kein Bewerber angezeichnet wurden, oder
  4. Ziffer 4
    zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden, oder
  5. Ziffer 5
    der Wähler ausschließlich Bewerbern verschiedener Parteilisten Vorzugsstimmen gibt, oder
  6. Ziffer 6
    aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

  1. Absatz 2Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Parteien bzw. auf Bewerber verschiedener Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

  1. Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder zur Vergabe von Vorzugsstimmen angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht."

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980, 10610/1985; VfGH 1.3.1990 WI-4/89). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.

Nun sieht zwar §48 Abs1 GWO 1991 administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzugs nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde.

Zur Geltendmachung aller anderen (d.s. alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) offen vergleiche zB VfSlg. 10610/1985, 11732/1988; VfGH 1.3.1990 W I-4/89).

2.1.3. Im vorliegenden Fall strebt die FPÖ in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §48 GWO 1991 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Wertung von vier Stimmzetteln als ungültig, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 10610/1985; VfGH 1.3.1990 WI-4/89), d.i. bei Gemeinderatswahlen nach der GWO 1991 die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses "einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder des Gemeinderates und der Ersatzmitglieder" in ortsüblicher Weise.

Diese Verlautbarung fand hier am 7. Oktober 1991 statt.

Die am 31. Oktober 1991 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (s. Punkt 1.2.1.) wurde darum rechtzeitig eingebracht.

2.1.4. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.2.1. Die strittigen vier Stimmzettel wurden im Wahlsprengel 1 abgegeben. Keiner von ihnen ist in den links von den Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreisen angezeichnet. Zwei Stimmzettel weisen in der Rubrik "Vorzugsstimmen" rechts neben der Parteibezeichnung ÖVP je ein (liegendes) Kreuz auf, das in alle (drei) für die Eintragung von Bewerbern vorgesehenen Zeilenbänder reicht. Ein (dritter) Stimmzettel trägt ein solches Kreuz in der "Vorzugsstimmen"-Rubrik neben der Parteibezeichnung FPÖ. Ein weiterer (vierter) ist in den drei Zeilenbändern der gleichen Rubrik mit je einem (stehenden) Kreuz versehen.

2.2.2. §38 Abs2 GWO 1991 legt zunächst in Satz 1 fest, daß ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist, "wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte", und nennt anschließend in Satz 2 bestimmte - hier nicht in Betracht kommende - Fallkonstellationen, bei denen diese Voraussetzung jedenfalls zutrifft. Ein Stimmzettel ist aber - nach dem 3. Satz des §38 Abs2 GWO 1991 - auch dann gültig ausgefüllt, wenn "der Wille des Wählers auf andere Weise . . . eindeutig zu erkennen ist", so zum Beispiel "durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste".

Die Anfechtungswerberin hängt nun der Auffassung an, daß die streitverfangenen Stimmzettel den Wählerwillen "auf andere Weise" (eindeutig) erkennen ließen.

Sie ist damit aber nicht im Recht: Ein Wähler nämlich, der auf der für die Vergabe von Vorzugsstimmen vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels nur - wie hier - ein liegendes Kreuz oder mehrere stehende Kreuze anbringt, bezeichnet damit keinen (bestimmten) "Bewerber". Die von der Anfechtungswerberin offenbar vertretene Auslegung aber, daß die bloße Ankreuzung des Stimmzettels in der Rubrik "Vorzugsstimmen" den Willen, jene Partei zu wählen, der diese Stimmzettelrubrik entspricht, auf eine der "Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste" adäquate "andere Weise" (als in Satz 2 des §38 Abs2 GWO 1991 beschrieben) eindeutig erkennen lasse (§38 Abs2 Satz 3 GWO 1991), scheitert an §40 Abs1 Z3 in Verbindung mit §37 Abs2 und Abs3 Z1 GWO 1991. Denn nach diesen Vorschriften ist ein solcher Stimmzettel allein schon deshalb ungültig, weil (zwar Vorzugsstimmenrubriken, aber) "keine Parteiliste und auch kein Bewerber angezeichnet wurden".

2.2.3. Der Gemeindewahlbehörde ist darum beizupflichten, wenn sie sinngemäß darlegt, daß derartige - nur mehr oder minder wahrscheinliche Mutmaßungen rechtfertigende - Anzeichnungen den Wählerwillen nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit zum Ausdruck bringen, weshalb die Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 1 die in Rede stehenden (vier) Stimmzettel zu Recht als ungültig ansah.

2.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist darum nicht gegeben. Der Wahlanfechtung war nicht stattzugeben.

2.4. Kosten konnten nicht zugesprochen werden, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur nach Maßgabe des §71 a Abs5 VerfGG 1953 vergleiche dazu auch §27 VerfGG 1953) vorgesehen ist, welche Bestimmung hier nicht in Betracht kommt vergleiche VfSlg. 11168/1986).

2.5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel, Vorzugsstimme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI10.1991

Dokumentnummer

JFT_10079695_91W0I010_00

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