Die Bestimmung des § 434 Abs 1 erster und dritter Satz StPO, welche den Übergang von einem Strafverfahren zu einem Unterbringungsverfahren und umgekehrt ermöglicht, ist auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn sich die Zurechnungsunfähigkeit des dringend Tatverdächtigen auf Grund einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades erst nach vorangegangener Verhängung der Untersuchungshaft im Zuge der Voruntersuchung (hier auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen für das Gebiet der Psychiatrie) ergibt und die übrigen Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. Die spruchgemäße Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung durch den Hinweis auf § 429 Abs 4 und Abs 5 StPO begreift die dort vorgesehene Anordnung dieser Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder die Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten zwangsläufig in sich. Einer ausdrücklichen Verbalisierung bedarf es insoweit nicht.Die Bestimmung des Paragraph 434, Absatz eins, erster und dritter Satz StPO, welche den Übergang von einem Strafverfahren zu einem Unterbringungsverfahren und umgekehrt ermöglicht, ist auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn sich die Zurechnungsunfähigkeit des dringend Tatverdächtigen auf Grund einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades erst nach vorangegangener Verhängung der Untersuchungshaft im Zuge der Voruntersuchung (hier auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen für das Gebiet der Psychiatrie) ergibt und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 21, StGB vorliegen. Die spruchgemäße Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung durch den Hinweis auf Paragraph 429, Absatz 4 und Absatz 5, StPO begreift die dort vorgesehene Anordnung dieser Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder die Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten zwangsläufig in sich. Einer ausdrücklichen Verbalisierung bedarf es insoweit nicht.