Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei verweist zu Recht darauf, dass die Revision keine Ausführungen zu Punkt 2 und 3 des Urteilsspruchs enthält. Es genügt daher auf die zutreffende rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen: auf Grund des (beschränkten) Rechtschutzziels einer gegen eine konkursrechtliche Feststellung gerichteten Wiederaufnahmsklage handelt es sich um ein reines Aufhebungsverfahren (judicium rescindens) und es gibt kein Erneuerungsverfahren (judicium rescissorium) vor dem Prozessgericht. Der konkursrechtlichen Forderungsfest- stellung liegt kein Sachantrag zugrunde, über den das Prozessgericht entscheiden kann. Daher hat das Konkursgericht die Bewilligung der Wiederaufnahme im Anmeldungsverzeichnis anzumerken und dem Gläubiger gemäß § 110 Abs 4 KO eine Frist zur Erhebung der Prüfungsklage (bzw zur Fortsetzung eines durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Prozesses als Prüfungsprozess) zu setzen (Jelinek in FS-Fasching 254 f).Die beklagte Partei verweist zu Recht darauf, dass die Revision keine Ausführungen zu Punkt 2 und 3 des Urteilsspruchs enthält. Es genügt daher auf die zutreffende rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen: auf Grund des (beschränkten) Rechtschutzziels einer gegen eine konkursrechtliche Feststellung gerichteten Wiederaufnahmsklage handelt es sich um ein reines Aufhebungsverfahren (judicium rescindens) und es gibt kein Erneuerungsverfahren (judicium rescissorium) vor dem Prozessgericht. Der konkursrechtlichen Forderungsfest- stellung liegt kein Sachantrag zugrunde, über den das Prozessgericht entscheiden kann. Daher hat das Konkursgericht die Bewilligung der Wiederaufnahme im Anmeldungsverzeichnis anzumerken und dem Gläubiger gemäß Paragraph 110, Absatz 4, KO eine Frist zur Erhebung der Prüfungsklage (bzw zur Fortsetzung eines durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Prozesses als Prüfungsprozess) zu setzen (Jelinek in FS-Fasching 254 f).
Im Wiederaufnahmsverfahren ist allgemein nur zu prüfen, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, eine günstigere Entscheidung über den Streitgegenstand des Vorprozesses innerhalb von dessen Grenzen herbeizuführen. Die Eignung, zu einer günstigeren Entscheidung zu führen, ist im Laufe des Verfahrens nach und nach (stufenweise) zu beurteilen. Bei der nur in abstrakto erfolgenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) lässt sich nur beurteilen: ergibt sich auf Grund des Klagsvorbringens selbst, dass die vorgebrachten neuen Tatsachen (bzw die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen) sogar dann, wenn man sie als richtig ansieht, zu keiner Änderung der Entscheidung führen können, dann sind diese Neuerungen auch nicht in abstrakto wiederaufnahmstauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen (es handelt sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung der Wiederaufnahmsklage). Aber auch im Wiederaufnahmsverfahren selbst lässt sich im Regelfall noch nicht abschließend beurteilen, ob auf Grund dieser Neuerungen die angefochtene Entscheidung abgeändert werden muss, weil dazu ja auch auf die bereits im Vorprozess erzielten konkreten Beweisergebnisse zurückgegriffen und beides gemeinsam verwertet werden muss, was aber erst im wiederaufgenommenen Verfahren möglich ist. Daher ist im Wiederaufnahmsverfahren nach mündlicher Verhandlung nur zu prüfen, ob die behaupteten neuen Tatsachen vorliegen bzw ob die neuen Beweismittel konkret geeignet sind, zu einer Änderung der Tatsachenfeststellungen des Vorprozesses führen. Erst im wiederaufgenommenen Verfahren sind die neuen Beweismittel und die sich daraus ergebenden Tatsachen im Zusammenhang mit den entweder unmittelbar oder in Anwendung des § 281a ZPO wiederholten Beweisaufnahmen des Vorprozesses zu würdigen, was dann zur Fällung der günstigeren Entscheidung führen oder eine Wiederholung der aufgehobenen Entscheidung zufolge haben kann (Fasching Lb2 Rz 2068).Im Wiederaufnahmsverfahren ist allgemein nur zu prüfen, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, eine günstigere Entscheidung über den Streitgegenstand des Vorprozesses innerhalb von dessen Grenzen herbeizuführen. Die Eignung, zu einer günstigeren Entscheidung zu führen, ist im Laufe des Verfahrens nach und nach (stufenweise) zu beurteilen. Bei der nur in abstrakto erfolgenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren (Paragraph 538, ZPO) lässt sich nur beurteilen: ergibt sich auf Grund des Klagsvorbringens selbst, dass die vorgebrachten neuen Tatsachen (bzw die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen) sogar dann, wenn man sie als richtig ansieht, zu keiner Änderung der Entscheidung führen können, dann sind diese Neuerungen auch nicht in abstrakto wiederaufnahmstauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen (es handelt sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung der Wiederaufnahmsklage). Aber auch im Wiederaufnahmsverfahren selbst lässt sich im Regelfall noch nicht abschließend beurteilen, ob auf Grund dieser Neuerungen die angefochtene Entscheidung abgeändert werden muss, weil dazu ja auch auf die bereits im Vorprozess erzielten konkreten Beweisergebnisse zurückgegriffen und beides gemeinsam verwertet werden muss, was aber erst im wiederaufgenommenen Verfahren möglich ist. Daher ist im Wiederaufnahmsverfahren nach mündlicher Verhandlung nur zu prüfen, ob die behaupteten neuen Tatsachen vorliegen bzw ob die neuen Beweismittel konkret geeignet sind, zu einer Änderung der Tatsachenfeststellungen des Vorprozesses führen. Erst im wiederaufgenommenen Verfahren sind die neuen Beweismittel und die sich daraus ergebenden Tatsachen im Zusammenhang mit den entweder unmittelbar oder in Anwendung des Paragraph 281 a, ZPO wiederholten Beweisaufnahmen des Vorprozesses zu würdigen, was dann zur Fällung der günstigeren Entscheidung führen oder eine Wiederholung der aufgehobenen Entscheidung zufolge haben kann (Fasching Lb2 Rz 2068).
Da im vorliegenden Fall das Stadium des Vorprüfungsverfahrens bereits verlassen worden ist und mündlich über die Wiederaufnahmsklage verhandelt und entschieden worden ist, ist zu den berufungsgerichtlichen Ausführungen anzumerken, dass nicht auf die abstrakte, sondern bereits auf die konkrete Eignung, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, abzustellen gewesen wäre; nur soweit hinsichtlich der Bestellung von Dr. P***** als Vertrauensmann der beklagten Partei keine ausdrücklichen Feststellungen erfolgten - das Berufungsgericht unterstellte dies aber als zweifellos gegeben -, war auf die abstrakte Eignung abzustellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Prüfung ergibt, dass das Klagsvorbringen und die getroffenen Feststellungen auch konkret hiezu nicht geeignet sind.
Im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren gegen die konkursrechtliche Feststellung der Forderung der beklagten Partei ist daher zu prüfen, ob die neuen Tatsachen dazu geeignet wären, das Darlehen der beklagten Partei als ein solches eines atypischen Pfandgläubigers zu beurteilen, weshalb es als eigenkapitalersetzend zu bewerten wäre und ihr keinen Konkursteilnahmeanspruch geben würde.
Daran, dass die Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen auch auf Aktiengesellschaften sinngemäß anzuwenden sind (so BGHZ 90, 381), zweifelt der erkennende Senat nicht. Ebenso wie im österreichischen, fehlt auch im deutschen Rechtsbereich im Recht der Aktiengesellschaften eine einschlägige gesetzliche Vorschrift und konnte vom BGH die im dGmbH-Recht bestehende Regelung nicht herangezogen werden. Dennoch erfordern die für beide Gesellschaftsformen geltenden Gläubigerschutz- und Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 52, 56 AktG) eine Ausdehnung auch auf diese Gesellschaftsform (in diesem Sinn auch die österreichische Lehre: Karollus, ÖBA 1997, 105 ff [107]; Karollus/Schulyok, Eigenkapitalersetzende Leistungen 71 ff; Ostheim WBl 1995, 217 ff [219]; Novotny, ÖBA 1994, 669 ff [674], somit auch Kritiker der Ausweitung des Eigenkapitalersatzrechts; ebenso auch K. Schmidt für das österreichische Recht, GesRZ 1993, 8 ff, 86 ff [91]).Daran, dass die Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen auch auf Aktiengesellschaften sinngemäß anzuwenden sind (so BGHZ 90, 381), zweifelt der erkennende Senat nicht. Ebenso wie im österreichischen, fehlt auch im deutschen Rechtsbereich im Recht der Aktiengesellschaften eine einschlägige gesetzliche Vorschrift und konnte vom BGH die im dGmbH-Recht bestehende Regelung nicht herangezogen werden. Dennoch erfordern die für beide Gesellschaftsformen geltenden Gläubigerschutz- und Kapitalerhaltungsvorschriften (Paragraphen 52,, 56 AktG) eine Ausdehnung auch auf diese Gesellschaftsform (in diesem Sinn auch die österreichische Lehre: Karollus, ÖBA 1997, 105 ff [107]; Karollus/Schulyok, Eigenkapitalersetzende Leistungen 71 ff; Ostheim WBl 1995, 217 ff [219]; Novotny, ÖBA 1994, 669 ff [674], somit auch Kritiker der Ausweitung des Eigenkapitalersatzrechts; ebenso auch K. Schmidt für das österreichische Recht, GesRZ 1993, 8 ff, 86 ff [91]).
Die Frage, wie groß die Beteiligung des einzelnen Aktionärs sein müsse und ob und welcher Einfluss ihm auf die Unternehmensleitung zukommen muss, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, weil der beklagten Partei, der Drittkreditgeberin, sämtliche Aktien verpfändet worden sind.
Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob diese neuen Tatsachen konkret dazu geeignet sein könnten, unter dem Gesichtspunkt des atypischen Pfandgläubigers die vom Masseverwalter anerkannte Forderung und damit den Konkursteilnahmeanspruch der beklagten Partei im nachfolgenden Prüfungsprozess abzuwehren; dies vor allem deshalb, weil zum Problemkreis des atypischen Pfandgläubigers österreichische oberstgerichtliche Judikatur fehlt (vom BGH [BGHZ 119, 191 ff] wurden die Leistungen eines atypischen Pfandgläubigers unter gewissen Voraussetzungen als eigenkapitalersetzend qualifiziert) und die literarischen Meinungen hiezu äußerst kontroversiell sind.
Einigkeit besteht dahin, dass die bloße Verpfändung der Gesellschaftsanteile an den Drittkreditgeber (so auch 8 Ob 336/97p) ebenso wie der bloße Einfluss des Drittkreditgebers ohne Verpfändung der Gesellschaftsanteile zur Zurechnung nicht genügen.
Es ist aber durchaus noch strittig, ob die Rechtsfigur des atypischen Pfandgläubigers überhaupt ins österreichische Recht Eingang finden soll. In der Literatur haben sich zB Karollus/Schulyok (aaO 97) sowie auch Karollus (ÖBA 1997, 105 [111] sowie ÖBA 1996, 581 ff) befürwortend geäußert, hingegen zB Nowotny (aaO 676) und Berger (Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechts 157 ff) ablehnend geäußert. Vorliegendenfalls muss diese Grundsatzfrage aber nicht abschließend geklärt werden, weil selbst unter Zugrundelegung der Rechtsmeinungen, die für eine sehr weitgehende Ausdehnung des Eigenkapitalersatzrechtes auch auf diesen Bereich eintreten, die Prozessbehauptungen des Klägers und die in diesem Verfahren hiezu getroffenen Feststellungen nicht dazu geeignet sind, im Prüfungsprozess einen anderen Verfahrensausgang als eine Feststellung der Forderung der beklagten Partei herbeizuführen.
Der klagende Masseverwalter hat vorgebracht, dass er erst nach der Anerkennung der auch grundbücherlich mit einer Höchstbetragshypothek sichergestellten Kreditforderung der beklagten Partei, die er für unbedenklich gehalten habe, erfahren habe, dass die Aktien (in Wahrheit Zwischenscheine) der späteren Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei verpfändet worden seien, dass der zeitweilige (alleinige) Vorstand der späteren Gemeinschuldnerin ständiger Rechtsanwalt und Syndikus der beklagten Partei sei und dass dessen Bestellung über Verlangen der beklagten Partei zur Wahrung ihrer Interessen erfolgt sei, und folgerte daraus eine gesellschafterähnliche Stellung der beklagten Partei gegenüber der späteren Gemeinschuldnerin. Die auch im Wesentlichen in diesem Sinn festgestellten Tatsachen lassen nicht auf eine den Konkursteilnahmeanspruch ausschließende gesellschafterähnliche Stellung der beklagten Partei schließen. Karollus/Schulyok (aaO 96 ff), die die weitgehendste Anwendung der Lehre von den eigenkapitalersetzenden Leistungen befürworten, folgern aus den zur atypischen stillen Gesellschaft ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 107/97m = ÖBA 1998, 300 = ecolex 1997, 774 und 8 Ob 112/97x, dass kreditvertragstypische Einflussrechte unbeachtlich seien. Überträgt man diese zum atypischen stillen Gesellschafter getroffenen Aussagen auch auf die Rechtsfigur des atypischen Pfandgläubigers - und nichts spricht insoweit für eine unterschiedliche Behandlung: was dem Stillen nicht zum atypisch Stillen macht, kann auch beim Pfandgläubiger keine atypische Stellung begründen -, so bedeutet das, dass kreditvertragstypische Einfluss- und Informationsrechte noch nicht zur Annahme einer atypischen Stellung und damit zur Anwendung des Kapitalersatzrechtes führen können.
Aus der Parallele zum atypischen Stillen könnte allenfalls abzuleiten sein, dass auch besondere Vermögensrechte des Pfandgläubigers - insbesondere eine Beteiligung an der Vermögenssubstanz - zur Annahme einer atypischen Stellung führen können (dagegen Karollus ÖBA 1996, 584; auch der BGH erwähnt solche nicht einmal). Diese Frage spielt aber vorliegendenfalls jedenfalls keine Rolle, weil sich die beklagte Partei nur ihren Kredit besichern ließ, sodass sich aus dem Gesamtbetrag der aushaftenden Kreditsumme jedenfalls eine Obergrenze ergibt. Anderes könnte uU dann gelten, wenn auch für den Kredit eine gewinnabhängige oder gar von der Vermögenssubstanz der Gesellschaft abhängige Verzinsung vorgesehen worden wäre. Dies ist aber hier nicht der Fall. Dass die Zinsen damals hoch waren, wie der Kläger vorbringt, ändert nichts daran; hat er doch nicht einmal behauptet, dass sie höher als die üblichen gewesen wären.
Bleibt daher nur noch die Frage zu prüfen, welche Verwaltungs- oder sonstige Einflussrechte auf die Gesellschaft ein Pfandgläubiger mindestens haben müsste, um ihn allenfalls als atypischen Pfandgläubiger mit gesellschafterähnlicher Stellung einzustufen.
Der erkennende Senat hält es für durchaus kreditvertragstypisch, dass sich der Kreditgeber bei Großkrediten nicht mit Informations- und allfälligen Einflussrechten wie Zustimmung zu wichtigen Entscheidungen begnügt, sondern häufig auch einen Vertrauensmann bei dem Kreditnehmer einsetzt, der seine Interessen vertritt. Ob dies ein leitender Angestellter, ein Prokurist, ein Aufsichtsratmitglied oder gar ein Vorstandsmitglied ist, macht keinen entscheidenden Unterschied: Es ist verständlich und gerechtfertigt, dass ein solcher Großkreditgeber die widmungsgemäße und auch zweckmäßige Verwendung des Kredites überwachen will, wenn dieser zu einem bestimmten Zweck, nämlich wie hier zur Renovierung und gewinnbringenden Verwertung des Palais gegeben wurde. Da der Kläger nicht behauptet hat, dass die beklagte Partei auch über die Kreditüberwachung hinausgehende Interessen hatte (zu deren Zweck Dr. P***** als Vertrauensmann eingesetzt worden wäre), kann vorliegendenfalls dahinstehen, ob und welche darüber hinausgehenden Interessen ein Mitunternehmerinteresse begründen würde, welches eine gesellschafterähnliche Behandlung rechtfertigen würde.
Die Entscheidung BGHZ 119, 191 ff lässt nicht deutlich erkennen, ob nach Auffassung des BGH bereits eine faktische oder nur eine auch rechtlich abgesicherte Übernahme der Geschäftsführung schädlich im Sinn einer Beurteilung als atypischer Pfandgläubiger sein kann; sie lässt dies offen und stellt auf eine Gesamtbetrachtung ab. Selbst wenn man die aus der zitierten, das Eigenkapitalersatzrecht äusserst weit ausdehnenden Entscheidung des BGH abzuleitenden Grundsätze heranzöge würde es daher nach Auffassung des erkennenden Senates jedenfalls nicht ausreichen, wenn der Kreditgeber nur faktisch die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung hatte - dies ist wohl bei jeder Hausbank, die größere Kredite gewährt, der Fall und für sich allein nicht schädlich. Die Mitverwaltungsrechte der Kreditgeberin müssten jedenfalls auch rechtlich abgesichert sein und dabei entscheidende und dauerhafte Befugnisse eingeräumt werden. Dies ist bei einer Gesamtbetrachtung im vorliegenden Fall zu verneinen. Die beklagte Partei hatte keine rechtlich abgesicherten und dauerhaften Mitverwaltungsbefugnisse. Der offenbar über Wunsch der beklagten Partei bestellte Vorstand war nur kurze Zeit tätig; eine rechtliche Verpflichtung, einen Vertrauensmann der beklagten Partei in die Unternehmensleitung aufzunehmen, bestand nie; es wurde auch nicht einmal behauptet, dass die beklagte Partei bei Abberufung von Dr. P***** auf die Bestellung eines anderen Vertrauensmannes gedrängt hätte oder ein solcher bestellt worden wäre.
Die berufungsgerichtliche Entscheidung ist daher zu bestätigen, weil es dem Kläger nicht gelungen ist darzulegen, dass die von ihm behaupteten und festgestellten neuen Tatsachen geeignet sein könnten, den von ihm anerkannten Konkursteilnahmeanspruch der beklagten Partei in einem nachfolgenden Prüfungsprozess abzuwehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.