Aus der Begründung:
Gemäß § 8 AHG hat der Geschädigte zunächst den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern. Kommt dem Geschädigten binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim Rechtsträger eine Erklärung über sein Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teile verweigert, so kann er den Ersatzanspruch durch Klage gegen den Rechtsträger geltend machen. Die Aufforderung kann nicht mit einer - die Fälligstellung bewirkenden - Mahnung, die in der Regel auch durch eine Klage ersetzt werden kann, verglichen werden (JBl. 1960, 611); sie stellt vielmehr einen Formalakt dar, ohne dessen Einhaltung der Rechtsweg unzulässig ist (JBl. 1977, 270; SZ 44/122; SZ 43/78; SZ 23/68 und 349 u. v. a.; Loebenstein - Kaniak, Komm. z. AHG, 106).Gemäß Paragraph 8, AHG hat der Geschädigte zunächst den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung des Ersatzanspruches schriftlich aufzufordern. Kommt dem Geschädigten binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim Rechtsträger eine Erklärung über sein Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teile verweigert, so kann er den Ersatzanspruch durch Klage gegen den Rechtsträger geltend machen. Die Aufforderung kann nicht mit einer - die Fälligstellung bewirkenden - Mahnung, die in der Regel auch durch eine Klage ersetzt werden kann, verglichen werden (JBl. 1960, 611); sie stellt vielmehr einen Formalakt dar, ohne dessen Einhaltung der Rechtsweg unzulässig ist (JBl. 1977, 270; SZ 44/122; SZ 43/78; SZ 23/68 und 349 u. v. a.; Loebenstein - Kaniak, Komm. z. AHG, 106).
Die Aufforderung eröffnet den Rechtsweg nur für jene Ansprüche, die darin geltend gemacht wurden. Wird die Aufforderung auf einen Rechtsgrund gestützt, der nicht schon im Aufforderungsschreiben vorgebracht worden ist, so fehlt insoweit die Rechtswegzulässigkeit (EvBl. 1965/69). Durch das Aufforderungsverfahren soll der Rechtsträger in die Lage versetzt werden, zunächst im eigenen Bereich die Stichhältigkeit des Anspruches zu prüfen und eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle vorzunehmen (SZ 51/7; JBl. 1963, 537; SZ 33/37 u. a.; 515 BlgNR V. GP, bei Loebenstein - Kaniak a.a.O., 166). Der Kläger muß daher schon in der Aufforderung an den Rechtsträger das schadensverursachende Verhalten des Beschädigers individualisieren. Für Ansprüche, die gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes erhoben werden, bestimmt dazu § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Feber 1949, BGBl. 45, daß in der schriftlichen Aufforderung das rechtswidrige Verhalten zu schildern ist, das nach Meinung des Geschädigten den Ersatzanspruch zu begrunden geeignet war, und der Ersatzanspruch genau zu beziffern ist. So wie das Tatsachenvorbringen in der Klage der Klagsgrund ist (SZ 46/109; SZ 44/21 u. a.), der ohne Klagsänderung nicht verwechselt werden darf, so kann im Amtshaftungsverfahren nur jenes Tatsachenvorbringen als Klagsgrund geltend gemacht werden, der zuvor Gegenstand eines Aufforderungsverfahrens gewesen ist (1 Ob 21/77 u. a.). Wie der OGH bereits in der Entscheidung SZ 52/186 ausgesprochen hat, stellten die Bestimmungen über die Bankaufsicht im während des maßgeblichen Zeitraums noch geltenden Kreditwesengesetz 1939, DRGBl. I 1955, Bestimmungen im Interesse der Gläubiger der Kreditinstitute, insbesondere der Sparer, dar, so daß ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Verletzung der Aufsichtspflicht nach dem Kreditwesengesetz und dadurch eingetretenem Schaden besteht. Gründet der Geschädigte seinen Ersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes, muß er den Eintritt des Schadens und die Übertretung der Norm durch den Beklagten beweisen, es bedarf aber keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges, weil die Kausalität der Pflichtwidrigkeit vermutet wird. Besteht die Schadensursache in einer Unterlassung, hat der Beklagte zu beweisen, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen zu haben (SZ 49/144; SZ 44/187 u. a.). Der Schädiger kann sich, wenn die Übertretung des Schutzgesetzes fest steht, nur dadurch von seiner Haftung befreien, daß er sein mangelndes Verschulden nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht (Welser, ZVR 1976, 10; vgl. SZ 44/187; SZ 26/59; SZ 24/5 u. a.). Für die klagende Partei sind weder die näheren Umstände, die zum Zusammenbruch der A-Bank führten, erkennbar, da dem einzelnen Einleger ein Recht auf Einblick in die Geschäftsunterlagen des Kreditinstitutes nicht zusteht, noch ist es ihr möglich darzutun, welche konkreten Maßnahmen gesetzt bzw. unterlassen wurden. Mit der - in der Klage sodann mit Beweisangeboten untermauerten - Behauptung, die beklagte Partei habe schon Jahre vor der Verfügung der Geschäftsaufsicht die wirtschaftliche Lage der A-Bank gekannt, ohne daß sie die notwendigen Schritte gegen die A-Bank rechtzeitig unternommen hätte, kam die klagende Partei unter den gegebenen Umständen den ihr nach § 8 AHG obliegenden Verpflichtungen in ausreichender Weise nach. Es war hingegen von der klagenden Partei nicht zu fordern, im Aufforderungsschreiben und in der Klage konkret darzulegen, welche Unterlassungen bei Ausübung der Aufsichtspflicht begangen wurden und daß bei entsprechendem Tätigwerden der Organe der beklagten Partei der Schadenseintritt nicht erfolgt wäre.Die Aufforderung eröffnet den Rechtsweg nur für jene Ansprüche, die darin geltend gemacht wurden. Wird die Aufforderung auf einen Rechtsgrund gestützt, der nicht schon im Aufforderungsschreiben vorgebracht worden ist, so fehlt insoweit die Rechtswegzulässigkeit (EvBl. 1965/69). Durch das Aufforderungsverfahren soll der Rechtsträger in die Lage versetzt werden, zunächst im eigenen Bereich die Stichhältigkeit des Anspruches zu prüfen und eine Sichtung der wirklich strittigen Rechtsfälle vorzunehmen (SZ 51/7; JBl. 1963, 537; SZ 33/37 u. a.; 515 BlgNR römisch fünf. GP, bei Loebenstein - Kaniak a.a.O., 166). Der Kläger muß daher schon in der Aufforderung an den Rechtsträger das schadensverursachende Verhalten des Beschädigers individualisieren. Für Ansprüche, die gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes erhoben werden, bestimmt dazu Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung vom 1. Feber 1949, BGBl. 45, daß in der schriftlichen Aufforderung das rechtswidrige Verhalten zu schildern ist, das nach Meinung des Geschädigten den Ersatzanspruch zu begrunden geeignet war, und der Ersatzanspruch genau zu beziffern ist. So wie das Tatsachenvorbringen in der Klage der Klagsgrund ist (SZ 46/109; SZ 44/21 u. a.), der ohne Klagsänderung nicht verwechselt werden darf, so kann im Amtshaftungsverfahren nur jenes Tatsachenvorbringen als Klagsgrund geltend gemacht werden, der zuvor Gegenstand eines Aufforderungsverfahrens gewesen ist (1 Ob 21/77 u. a.). Wie der OGH bereits in der Entscheidung SZ 52/186 ausgesprochen hat, stellten die Bestimmungen über die Bankaufsicht im während des maßgeblichen Zeitraums noch geltenden Kreditwesengesetz 1939, DRGBl. römisch eins 1955, Bestimmungen im Interesse der Gläubiger der Kreditinstitute, insbesondere der Sparer, dar, so daß ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Verletzung der Aufsichtspflicht nach dem Kreditwesengesetz und dadurch eingetretenem Schaden besteht. Gründet der Geschädigte seinen Ersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes, muß er den Eintritt des Schadens und die Übertretung der Norm durch den Beklagten beweisen, es bedarf aber keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges, weil die Kausalität der Pflichtwidrigkeit vermutet wird. Besteht die Schadensursache in einer Unterlassung, hat der Beklagte zu beweisen, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen zu haben (SZ 49/144; SZ 44/187 u. a.). Der Schädiger kann sich, wenn die Übertretung des Schutzgesetzes fest steht, nur dadurch von seiner Haftung befreien, daß er sein mangelndes Verschulden nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht (Welser, ZVR 1976, 10; vergleiche SZ 44/187; SZ 26/59; SZ 24/5 u. a.). Für die klagende Partei sind weder die näheren Umstände, die zum Zusammenbruch der A-Bank führten, erkennbar, da dem einzelnen Einleger ein Recht auf Einblick in die Geschäftsunterlagen des Kreditinstitutes nicht zusteht, noch ist es ihr möglich darzutun, welche konkreten Maßnahmen gesetzt bzw. unterlassen wurden. Mit der - in der Klage sodann mit Beweisangeboten untermauerten - Behauptung, die beklagte Partei habe schon Jahre vor der Verfügung der Geschäftsaufsicht die wirtschaftliche Lage der A-Bank gekannt, ohne daß sie die notwendigen Schritte gegen die A-Bank rechtzeitig unternommen hätte, kam die klagende Partei unter den gegebenen Umständen den ihr nach Paragraph 8, AHG obliegenden Verpflichtungen in ausreichender Weise nach. Es war hingegen von der klagenden Partei nicht zu fordern, im Aufforderungsschreiben und in der Klage konkret darzulegen, welche Unterlassungen bei Ausübung der Aufsichtspflicht begangen wurden und daß bei entsprechendem Tätigwerden der Organe der beklagten Partei der Schadenseintritt nicht erfolgt wäre.