1. Die Genese der maßgebenden Gesetzeslage wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend nachvollzogen. Der erkennende Senat kann sich daher darauf beschränken, die Bedeutung der Einfügung des (neuen) § 3 FMABG durch Art 2 BGBl I 2005/33 für das Verständnis der vorangegangenen Rechtslage zu erörtern. Zu lösen ist dabei die Frage, ob der Gesetzgeber der FMA durch ihre Einrichtung als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Gesamtrechtsnachfolgerin der BWA auch die Eigenschaft als Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG verleihen wollte. Das ist hier deshalb wesentlich, weil die FMA auch die Wertpapieraufsicht wahrzunehmen hat.1. Die Genese der maßgebenden Gesetzeslage wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend nachvollzogen. Der erkennende Senat kann sich daher darauf beschränken, die Bedeutung der Einfügung des (neuen) Paragraph 3, FMABG durch Artikel 2, BGBl römisch eins 2005/33 für das Verständnis der vorangegangenen Rechtslage zu erörtern. Zu lösen ist dabei die Frage, ob der Gesetzgeber der FMA durch ihre Einrichtung als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Gesamtrechtsnachfolgerin der BWA auch die Eigenschaft als Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, AHG verleihen wollte. Das ist hier deshalb wesentlich, weil die FMA auch die Wertpapieraufsicht wahrzunehmen hat.
Der Gesetzgeber ordnete in § 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2005/33
ausdrücklich an, dass „für die von Organen und Bediensteten der FMA
in Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden
... der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes" haftet,
dagegen „die FMA sowie deren Bediensteten und Organe ... dem
Geschädigten" nicht haften. In den Gesetzesmaterialien zu dieser
Novelle ist die Rede davon, dass die Rechtslage auch „bei durch die
Aufsichtsbehörde FMA verursachten Schäden ... unklar" sei, es bedürfe
deshalb einer „Klarstellung des Amtshaftungsträgers in Vollziehung
der Finanzmarktaufsichtsgesetze", weil eine „Übertragung des
Amtshaftungsrisikos auf die FMA als Rechtsträger ... für Unternehmen
und Konsumenten nachteilig und mit verfassungsrechtlichen
Unsicherheiten behaftet" wäre (RV 819 BlgNR 22. GP 1). Daher solle
„durch Änderung des FMABG ... eine sachgerechte Regelung für
Amtshaftungsansprüche getroffen werden, die aus
schuldhaft-rechtswidriger Aufsichtstätigkeit der FMA erhoben" (RV 819
BlgNR 22. GP 2) würden, ferner aber auch „die auf den ersten Blick
diffuse Rechtslage" (RV 819 BlgNR 22. GP 8) klargestellt werden, eben
„dass der Bund als Rechtsträger für die FMA" hafte (RV 819 BlgNR 22.
GP 3). Es ändere „die Übertragung behördlicher Aufgaben auf die Aufsichtsbehörde ... nichts daran, dass der Bund haftungsrechtlich für das Verhalten der FMA sowie ihrer Organe und Bediensteten einzustehen" habe. Das liege „nicht zuletzt im Interesse des Geschädigten, der sich beim Bund und nicht bei der nur mit begrenzten Mitteln ausgestatteten Aufsichtsbehörde schadlos halten" könne (RV 819 BlgNR 22. GP 8).
Als Beleg für die gebotene Klarstellung der „auf den ersten Blick diffusen Rechtslage" wird ein Aufsatz Raschauers („Amtshaftung und Finanzmarktaufsicht, ÖBA 2004, 338, 342") ins Treffen geführt. An der zitierten Stelle (ÖBA 2004, 342) gelangt Raschauer - nach Erörterung seiner Ansicht widersprechender Meinungsäußerungen im Schrifttum - bereits für die Rechtslage vor der hier erörterten Novelle zum Ergebnis, dass „die FMA nicht unter die gesetzlich als Haftungssubjekte statuierten Rechtsträger zu subsumieren" sei, weshalb „eine Amtshaftung der FMA selbst" ausscheide. Diese Bezugnahme ist dahin zu verstehen, dass die nur „auf den ersten Blick diffuse Rechtslage" durch die Erwägungen und das Ergebnis Raschauers verdeutlicht werde.
2. Der erkennende sprach als verstärkter Senat in der Entscheidung 1 Ob 2123/96d (= SZ 70/60) unter Aufrechterhaltung seiner vorherigen Rechtsprechung (1 Ob 591/93 [Würth]) aus, es lasse sich auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ ableiten, wie eine bestimmte, schon bisher geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war und ist. Danach bedürfe es nicht jedenfalls der auf Grund eines besonderen Gesetzgebungsakts möglichen authentischen Interpretation, um bestimmte Rechtsnormen im Einklang mit jenem Verständnis auszulegen, das der Gesetzgeber in einem späteren Gesetzgebungsakt (mittelbar) zu erkennen gebe (im Ergebnis ebenso Posch in Schwimann, ABGB³ § 8 Rz 3 - in einem solchen Auslegungsakt wird offenkundig die Verdeutlichung einer schlüssigen authentischen Interpretation erblickt). Diese Sicht der Rechtslage2. Der erkennende sprach als verstärkter Senat in der Entscheidung 1 Ob 2123/96d (= SZ 70/60) unter Aufrechterhaltung seiner vorherigen Rechtsprechung (1 Ob 591/93 [Würth]) aus, es lasse sich auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ ableiten, wie eine bestimmte, schon bisher geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war und ist. Danach bedürfe es nicht jedenfalls der auf Grund eines besonderen Gesetzgebungsakts möglichen authentischen Interpretation, um bestimmte Rechtsnormen im Einklang mit jenem Verständnis auszulegen, das der Gesetzgeber in einem späteren Gesetzgebungsakt (mittelbar) zu erkennen gebe (im Ergebnis ebenso Posch in Schwimann, ABGB³ Paragraph 8, Rz 3 - in einem solchen Auslegungsakt wird offenkundig die Verdeutlichung einer schlüssigen authentischen Interpretation erblickt). Diese Sicht der Rechtslage
wurde später fortgeschrieben (1 Ob 176/98h = SZ 71/141; 1 Ob 2388/96z
= JBl 1998, 325). An ihr ist weiterhin festzuhalten.
3. Im Licht der bisherigen Erwägungen ist nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber weder der BWA noch der an deren Stelle getretenen FMA jemals die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 AHG verleihen wollte. Damit scheidet auch eine Rechtsträgerstellung gemäß § 1 Abs 3 AHG aus, setzt doch eine solche Rolle des bloß nach organisatorischen Gesichtspunkten in Anspruch Genommenen eine Rechtsträgereigenschaft gemäß § 1 Abs 1 AHG nach zumindest einem funktionellen Zurechnungskriterium voraus (Zechner, Neuere Entwicklungen in der Amtshaftungsjudikatur des Obersten Gerichtshofs, in Haftung für3. Im Licht der bisherigen Erwägungen ist nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber weder der BWA noch der an deren Stelle getretenen FMA jemals die Stellung eines Rechtsträgers nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG verleihen wollte. Damit scheidet auch eine Rechtsträgerstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AHG aus, setzt doch eine solche Rolle des bloß nach organisatorischen Gesichtspunkten in Anspruch Genommenen eine Rechtsträgereigenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG nach zumindest einem funktionellen Zurechnungskriterium voraus (Zechner, Neuere Entwicklungen in der Amtshaftungsjudikatur des Obersten Gerichtshofs, in Haftung für
staatliches Handeln [Richterwoche 2003] 163, 170; idS 1 Ob 3/96 = SZ
69/133; 1 Ob 8/95 = SZ 68/191; Schragel, AHG³ § 1 Rz 32). Die69/133; 1 Ob 8/95 = SZ 68/191; Schragel, AHG³ Paragraph eins, Rz 32). Die
mangelnde Rechtsträgereigenschaft der BWA folgt somit auch daraus, dass der Bundesminister für Finanzen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 Abs 3 WAG (Stammfassung) „Weisungen betreffend die Besorgung der Aufgaben gemäß § 2 erteilen" konnte. Die BWA entbehrte daher eines eigenen Wirkungsbereichs zur hoheitlichen Besorgung des Aufsichtsrechts.mangelnde Rechtsträgereigenschaft der BWA folgt somit auch daraus, dass der Bundesminister für Finanzen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, WAG (Stammfassung) „Weisungen betreffend die Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, erteilen" konnte. Die BWA entbehrte daher eines eigenen Wirkungsbereichs zur hoheitlichen Besorgung des Aufsichtsrechts.
4. Der Bund als Revisionswerber versucht, eine Rechtsträgerstellung der BWA und der FMA nach § 1 Abs 1 AHG mit dogmatischen Argumenten zu begründen. Er übergeht dabei in Wahrheit die von ihm als Gesetzgeber - nach bereits erörterten Gründen - durch § 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2005/33 auch zur alten Rechtslage bewirkte Klarstellung. Angesichts dessen wäre es müßig, sich mit dogmatischen Argumenten auseinanderzusetzen, die allenfalls doch eine Qualifikation der BWA und der FMA als Rechtsträger gemäß § 1 Abs 1 AHG indizieren könnten, hat doch der Gesetzgeber diese Auslegungsfrage selbst abschließend gelöst. Insofern kommt es nicht auf das Gewicht von Gründen nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten an (F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 8 Rz 1), entscheidungswesentlich ist vielmehr nur der auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2005/33 geltende Willensakt des Gesetzgebers. Keine Bedeutung kommt in diesem Kontext überdies dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. 12. 2001, G 269/01 ua (= VfSlg 16.400) zu, wurde doch die FMA in der Folge durch die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 FMABG idF Art III Z 1 BGBl I 2002/45 als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und ferner angeordnet, dass sie in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden ist.4. Der Bund als Revisionswerber versucht, eine Rechtsträgerstellung der BWA und der FMA nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG mit dogmatischen Argumenten zu begründen. Er übergeht dabei in Wahrheit die von ihm als Gesetzgeber - nach bereits erörterten Gründen - durch Paragraph 3, Absatz eins, FMABG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/33 auch zur alten Rechtslage bewirkte Klarstellung. Angesichts dessen wäre es müßig, sich mit dogmatischen Argumenten auseinanderzusetzen, die allenfalls doch eine Qualifikation der BWA und der FMA als Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG indizieren könnten, hat doch der Gesetzgeber diese Auslegungsfrage selbst abschließend gelöst. Insofern kommt es nicht auf das Gewicht von Gründen nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten an (F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 8, Rz 1), entscheidungswesentlich ist vielmehr nur der auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 3, Absatz eins, FMABG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/33 geltende Willensakt des Gesetzgebers. Keine Bedeutung kommt in diesem Kontext überdies dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. 12. 2001, G 269/01 ua (= VfSlg 16.400) zu, wurde doch die FMA in der Folge durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, FMABG in der Fassung Art römisch III Ziffer eins, BGBl römisch eins 2002/45 als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und ferner angeordnet, dass sie in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden ist.
5. Alle voranstehenden Gründe sind wie folgt zusammenzufassen:
Die Stellung als Rechtsträger gemäß § 1 Abs 3 AHG setzt eine Rechtsträgereigenschaft gemäß § 1 Abs 1 AHG nach zumindest einem funktionellen Zurechnungskriterium voraus.Die Stellung als Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AHG setzt eine Rechtsträgereigenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG nach zumindest einem funktionellen Zurechnungskriterium voraus.
Die Bundeswertpapieraufsicht (BWA) hatte nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Wertpapieraufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.Die Bundeswertpapieraufsicht (BWA) hatte nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Wertpapieraufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.
6. Der angefochtene Beschluss ist mangels eines Rechtsirrtums des Berufungsgerichts zu bestätigen. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.6. Der angefochtene Beschluss ist mangels eines Rechtsirrtums des Berufungsgerichts zu bestätigen. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.