§ 8 Abs 1 erster Satz und Abs 2 AHG idF des Art XXII Z 3 der WGN 1989 ist gemäß Art XLI Z 10 auf alle Verfahren anzuwenden, in denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen wurde. Dies ist hier der Fall.Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, AHG in der Fassung des Art römisch XXII Ziffer 3, der WGN 1989 ist gemäß Art XLI Ziffer 10, auf alle Verfahren anzuwenden, in denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen wurde. Dies ist hier der Fall.
Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht der Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch abwenden hätten können, ist also anspruchsbegründendes Element für die Amtshaftung; nur für „unverbesserliche“ Vollzugsakte soll Ersatz geleistet werden (1 Ob 33/91; EvBl 1990/47 = ecolex 1990, 23; SZ 61/211 ua; Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht der Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch abwenden hätten können, ist also anspruchsbegründendes Element für die Amtshaftung; nur für „unverbesserliche“ Vollzugsakte soll Ersatz geleistet werden (1 Ob 33/91; EvBl 1990/47 = ecolex 1990, 23; SZ 61/211 ua; Schragel AHG2 Rz 176 mwN). Das Wort „können“ in § 2 Abs 2 AHG bedeutet nur, daß ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern (1 Ob 33/91 ua). Vorliegend wird von der beklagten Partei aber die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Klage über die Richtigkeit der (szt.) Rangordnung der von der Klägerin im Konkurs über das Vermögen der Z***** GmbH angemeldeten Forderung nach § 110 KO falle nicht unter den weiten Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG, nicht bekämpft, so daß hierauf vom Obersten Gerichtshof nicht mehr einzugehen ist. Rz 176 mwN). Das Wort „können“ in Paragraph 2, Absatz 2, AHG bedeutet nur, daß ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern (1 Ob 33/91 ua). Vorliegend wird von der beklagten Partei aber die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Klage über die Richtigkeit der (szt.) Rangordnung der von der Klägerin im Konkurs über das Vermögen der Z***** GmbH angemeldeten Forderung nach Paragraph 110, KO falle nicht unter den weiten Rechtsmittelbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, nicht bekämpft, so daß hierauf vom Obersten Gerichtshof nicht mehr einzugehen ist.
Die Klägerin stützt ihren Amtshaftungsanspruch auf zwei Unterlassungen von Organen des Rechtsträgers, nämlich einerseits auf eine Verletzung der dem BMF nach dem KWG 1939 auferlegten Aufsichtspflicht und andererseits darauf, daß im Rahmen der gegen den damaligen Geschäftsführer der Z***** GmbH geführten strafgerichtlichen Untersuchung die Verschiebung von Geldern von Anlegern (wie die Klägerin) von der Z***** GmbH zu der mit ihr eng verflochtenen C***** GmbH nicht durch geeignete Schritte (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme der Anlegergelder, Vernehmung von Angezeigten) verhindert worden sei. Nach herrschender Auffassung kann ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und ein pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (JBl 1992, 253; SZ 63/166 = EvBl 1991/73; SZ 62/73 = JBl 1991, 172 uva; Die Klägerin stützt ihren Amtshaftungsanspruch auf zwei Unterlassungen von Organen des Rechtsträgers, nämlich einerseits auf eine Verletzung der dem BMF nach dem KWG 1939 auferlegten Aufsichtspflicht und andererseits darauf, daß im Rahmen der gegen den damaligen Geschäftsführer der Z***** GmbH geführten strafgerichtlichen Untersuchung die Verschiebung von Geldern von Anlegern (wie die Klägerin) von der Z***** GmbH zu der mit ihr eng verflochtenen C***** GmbH nicht durch geeignete Schritte (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme der Anlegergelder, Vernehmung von Angezeigten) verhindert worden sei. Nach herrschender Auffassung kann ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und ein pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (JBl 1992, 253; SZ 63/166 = EvBl 1991/73; SZ 62/73 = JBl 1991, 172 uva; Schragel aaO Rz 131; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsverkehr 213).
Die Klägerin macht mit ihrem Zahlungsbegehren einen sogenannten bloßen (reinen) Vermögensschaden geltend, dessen Verursachung nach herrschender Auffassung nur ersatzpflichtig macht, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Vertrages oder eines Schutzgesetzes iS des § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung, unmittelbar auf Grund Gesetzes ableiten läßt (1 Ob 15/92, teilweise veröffentlicht in WBl 1993, 41; SZ 63/166, SZ 61/280 ua; Die Klägerin macht mit ihrem Zahlungsbegehren einen sogenannten bloßen (reinen) Vermögensschaden geltend, dessen Verursachung nach herrschender Auffassung nur ersatzpflichtig macht, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Vertrages oder eines Schutzgesetzes iS des Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung, unmittelbar auf Grund Gesetzes ableiten läßt (1 Ob 15/92, teilweise veröffentlicht in WBl 1993, 41; SZ 63/166, SZ 61/280 ua; Koziol Haftpflichtrecht2 II 20 f). Von diesen Voraussetzungen kommt hier nur eine Schutzgesetzverletzung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob dem Rechtsträger die Verletzung von Schutzgesetzen, somit abstrakter Gefährdungsverbote, die bestimmte Personen oder Personengruppen von einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen (SZ 63/166; römisch II 20 f). Von diesen Voraussetzungen kommt hier nur eine Schutzgesetzverletzung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob dem Rechtsträger die Verletzung von Schutzgesetzen, somit abstrakter Gefährdungsverbote, die bestimmte Personen oder Personengruppen von einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen (SZ 63/166; Harrer in Schwimann, Rz 7 zu § 1311 ABGB mwN), durch seine Organe vorzuwerfen ist. Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechtes gilt der allgemeine Grundsatz, daß die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muß, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens, Rz 7 zu Paragraph 1311, ABGB mwN), durch seine Organe vorzuwerfen ist. Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechtes gilt der allgemeine Grundsatz, daß die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muß, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (1 Ob 15/92; SZ 62/73, SZ 61/189, SZ 61/43 ua; Schragel aaO Rz 121; Kerschner in JBl 1984, 358 f; vgl auch in JBl 1984, 358 f; vergleiche auch Papier in Müchener Kommentar2, Rz 191, 193, 198 zu § 839 BGB). Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechtes eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge (1 Ob 15/92; , Rz 191, 193, 198 zu Paragraph 839, BGB). Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechtes eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge (1 Ob 15/92; Posch in Aicher aaO 156; Kerschner aaO 359). Es muß daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Es genügt für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwar, daß die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist; die Norm muß aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben (SZ 61/189 mwN; 1 Ob 15/92). Daraus allein, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, läßt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungpflicht gerade diesem gegenüber schließen (SZ 61/189 mwN; 1 Ob 15/92).
a) Daß die Strafbestimmungen der §§ 46 ff KWG 1939 und §§ 156 ff StGB auch dem Schutz von Gläubigern von Kreditinstituten dienen, wurde von der zweiten Instanz zutreffend erkannt (vgl SZ 61/126 zum Schutzzweck der §§ 156 und 162 StGB). Der erkennende Senat hat zur Frage der Amtshaftung wegen Unterlassung von den Organen der Strafrechtspflege durch die StPO auferlegten Pflichten und der sich dabei stellenden Frage nach dem Rechtswidrigkeitszusammenhang bisher nur in seiner Entscheidung SZ 62/73 Stellung genommen und dort ausgeführt, Normzweck der Bestimmung des § 175 Abs 1 Z 4 StPO sei insbesondere der Schutz des Bedrohten. Die verletzte Amtspflicht (dort: unterlassene Anordnung der Verwahrungshaft) habe daher auch gerade dem dortigen Kläger als Bedrohten gegenüber bestanden. Diese Auffassung läßt sich insbesondere mit der überragenden Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit rechtfertigen (vgl BGHZ 110, 10). Daß alle Bestimmungen der StPO bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise (SZ 63/166, SZ 54/108 mwN ua) auch dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten dienen, ergibt sich freilich daraus nicht. Vielmehr ist hier bei jeder einzelnen Norm der StPO der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinnes der Vorschrift (SZ 61/189, SZ 59/68 ua) ergibt. Maßgebend ist der Zweck, dem die Amtspflicht dient (SZ 61/189 mwN).a) Daß die Strafbestimmungen der Paragraphen 46, ff KWG 1939 und Paragraphen 156, ff StGB auch dem Schutz von Gläubigern von Kreditinstituten dienen, wurde von der zweiten Instanz zutreffend erkannt vergleiche SZ 61/126 zum Schutzzweck der Paragraphen 156 und 162 StGB). Der erkennende Senat hat zur Frage der Amtshaftung wegen Unterlassung von den Organen der Strafrechtspflege durch die StPO auferlegten Pflichten und der sich dabei stellenden Frage nach dem Rechtswidrigkeitszusammenhang bisher nur in seiner Entscheidung SZ 62/73 Stellung genommen und dort ausgeführt, Normzweck der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO sei insbesondere der Schutz des Bedrohten. Die verletzte Amtspflicht (dort: unterlassene Anordnung der Verwahrungshaft) habe daher auch gerade dem dortigen Kläger als Bedrohten gegenüber bestanden. Diese Auffassung läßt sich insbesondere mit der überragenden Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit rechtfertigen vergleiche BGHZ 110, 10). Daß alle Bestimmungen der StPO bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise (SZ 63/166, SZ 54/108 mwN ua) auch dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten dienen, ergibt sich freilich daraus nicht. Vielmehr ist hier bei jeder einzelnen Norm der StPO der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinnes der Vorschrift (SZ 61/189, SZ 59/68 ua) ergibt. Maßgebend ist der Zweck, dem die Amtspflicht dient (SZ 61/189 mwN).
Gemäß § 139 Abs 1 StPO darf eine Hausdurchsuchung ... nur dann vorgenommen werden, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, daß sich ... daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein können. Zweck der Hausdurchsuchung ist - soweit hier relevant Gemäß Paragraph 139, Absatz eins, StPO darf eine Hausdurchsuchung ... nur dann vorgenommen werden, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, daß sich ... daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein können. Zweck der Hausdurchsuchung ist - soweit hier relevant - die Auffindung und Sicherung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel (Foregger-Kodek-Serini, StPO5 Erl I zu § 139 StPO; Erl römisch eins zu Paragraph 139, StPO; Lohsing-Serini, Österr. Strafprozeßrecht4 264), die Herbeischaffung von Gegenständen, welche Beweis über den Täter oder über die Tat geben können, oder um Spuren von der Tat oder dem Täter aufzufinden (Mayer, Commentar zu der Österreichischen Strafprozeß-Ordnung, Anm 4 zu § 139 StPO). Die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 143 StPO dient entweder der Ordnung, Anmerkung 4 zu Paragraph 139, StPO). Die Beschlagnahme von Gegenständen nach Paragraph 143, StPO dient entweder der - hier nicht relevanten - Sicherung der Vollstreckung von Verfall und Einziehung oder Beweiszwecken („ ... die für die Untersuchung von Bedeutung sein können ...“) (SSt 25/36; EvBl 1954/368; Foregger-Kodek-Serini aaO Erl I zu § 143 StPO; aaO Erl römisch eins zu Paragraph 143, StPO; Lohsing-Serini aaO 266), somit der Sicherstellung der in § 98 Abs 2 erster Satz StPO beispielsweise aufgezählten ( aaO 266), somit der Sicherstellung der in Paragraph 98, Absatz 2, erster Satz StPO beispielsweise aufgezählten (Platzgummer, Grundzüge des österr. Strafverfahrens4 94) Gegenstände, die im Strafverfahren zu Beweiszwecken gebraucht werden. Dazu zählen Instrumente, Werkzeuge oder Produkte (einschließlich Beutestücke) des Verbrechens und andere Augenscheinsgegenstände (Bertel, Grundriß des österr. Strafprozeßrechtes3 Rz 422; Mayer aaO Anm 3 zu § 139 StPO, Anm 2 zu § 143 StPO). Den - nach dem Vorbringen der Klägerin - von der Z***** GmbH zur C***** GmbH „verschobenen“ Geldbeträgen, die zwar infolge Vermengung nicht mehr Eigentum der Klägerin waren, kann als „Beute“ die Eigenschaft als Beweismittel zwar nicht abgesprochen werden. Selbst wenn aber die Klägerin als geschädigte Privatbeteiligte gewesen wäre - Feststellungen dazu fehlen aaO Anmerkung 3 zu Paragraph 139, StPO, Anmerkung 2 zu Paragraph 143, StPO). Den - nach dem Vorbringen der Klägerin - von der Z***** GmbH zur C***** GmbH „verschobenen“ Geldbeträgen, die zwar infolge Vermengung nicht mehr Eigentum der Klägerin waren, kann als „Beute“ die Eigenschaft als Beweismittel zwar nicht abgesprochen werden. Selbst wenn aber die Klägerin als geschädigte Privatbeteiligte gewesen wäre - Feststellungen dazu fehlen - hätte sie nur die aus §§ 47 ff StPO sich ergebenden Rechte, aber als bloß durch eine oder mehrere Straftaten Geschädigte kein subjektiges Recht auf Durchführung einer Hausdurchsuchung, um beschlagnahmefähige Sachen zu finden. Normzweck der §§ 139 und 143 StPO ist es jedenfalls nicht, einem durch ein Vermögensdelikt Geschädigten die Geldbeträge zu verschaffen, auf die er dann zur Durchsetzung seiner vertraglichen (privatrechtlichen) Ansprüche hätte sie nur die aus Paragraphen 47, ff StPO sich ergebenden Rechte, aber als bloß durch eine oder mehrere Straftaten Geschädigte kein subjektiges Recht auf Durchführung einer Hausdurchsuchung, um beschlagnahmefähige Sachen zu finden. Normzweck der Paragraphen 139 und 143 StPO ist es jedenfalls nicht, einem durch ein Vermögensdelikt Geschädigten die Geldbeträge zu verschaffen, auf die er dann zur Durchsetzung seiner vertraglichen (privatrechtlichen) Ansprüche - nach dem Vorbringen der Klägerin hier aus einem Darlehensvertrag - greifen könnte. Eine Beschlagnahme derartiger Beträge ausschließlich zu Beweiszwecken würde sich nur reflexartig zu Gunsten des Geschädigten auswirken. Besteht aber wie hier kein Zusammenhang zwischen dem durch Auslegung iS einer wertenden Beurteilung des Sinnes der Norm zu ermittelnden Normzweckes (SZ 63/166, SZ 62/73; JBl 1989, 53 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 10 zu § 1311 ABGB) und dem eingetretenen Schaden, liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersatzfähiger Schaden vor (SZ 63/166; JBl 1989, 53 mwN ua). Es bedarf daher entgegen der Auffassung der zweiten Instanz zu diesem Klagegrund keiner weiteren Feststellungen., Rz 10 zu Paragraph 1311, ABGB) und dem eingetretenen Schaden, liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersatzfähiger Schaden vor (SZ 63/166; JBl 1989, 53 mwN ua). Es bedarf daher entgegen der Auffassung der zweiten Instanz zu diesem Klagegrund keiner weiteren Feststellungen.
Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren auch darauf stützt, zuständige Organe der Strafrechtspflege hätten durch ihre Unterlassungen die Sicherung von Beweisen verhindert, wäre ein solches Verhalten nicht kausal für den Schadenseintritt. Denn der Schaden trat ja nur durch das Fehlen ausreichender Mittel zur Befriedigung der im Konkurs über das Vermögen der Z***** GmbH ohnehin anerkannten klägerischen Forderung ein.
b) Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, stellen die Bestimmungen über die Bankaufsicht im während des maßgeblichen Zeitraums noch geltenden KWG 1939 Bestimmungen im Interesse der Gläubiger der Kreditinstitute, insbesondere der Sparer, dar, sodaß ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Verletzung der dem BMF nach dem KWG 1939 obliegenden Aufsichtspflicht und einem bei einem Gläubiger dadurch eingetretenen Schaden besteht (SZ 60/33 = JBl 1987, 386 = BankArch 1987, 403 = RdW 1987, 196; SZ 54/143; SZ 52/186 = JBl 1980, 539 = ÖZW 1980, 85 mit Anm von b) Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, stellen die Bestimmungen über die Bankaufsicht im während des maßgeblichen Zeitraums noch geltenden KWG 1939 Bestimmungen im Interesse der Gläubiger der Kreditinstitute, insbesondere der Sparer, dar, sodaß ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Verletzung der dem BMF nach dem KWG 1939 obliegenden Aufsichtspflicht und einem bei einem Gläubiger dadurch eingetretenen Schaden besteht (SZ 60/33 = JBl 1987, 386 = BankArch 1987, 403 = RdW 1987, 196; SZ 54/143; SZ 52/186 = JBl 1980, 539 = ÖZW 1980, 85 mit Anmerkung von Koziol und Frotz; Schragel aaO Rz 122). Die auf § 46 KWG 1939 gestützte Auffassung der zweiten Instanz, daß auch der einzelne Anleger als Gläubiger vom Schutzzweck der Bestimmungen des KWG 1939 über die Aufsichtspflicht des BMF erfaßt ist, auch soweit sein Vertragspartner zwar keine Bank ist, aber Bankgeschäfte betreibt, wird im Rechtstitel nicht bekämpft. Ob aber die Z***** GmbH tatsächlich Bankgeschäfte iS des KWG 1939, im besonderen nach § 1 Abs 1 lit a leg. cit. (Annahme und Abgabe von Geldbeträgen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden oder nicht; vgl dazu EvBl 1972/43) betrieb, wird im fortzusetzenden Verfahren erster Instanz erst festzustellen sein. Die Behauptungs aaO Rz 122). Die auf Paragraph 46, KWG 1939 gestützte Auffassung der zweiten Instanz, daß auch der einzelne Anleger als Gläubiger vom Schutzzweck der Bestimmungen des KWG 1939 über die Aufsichtspflicht des BMF erfaßt ist, auch soweit sein Vertragspartner zwar keine Bank ist, aber Bankgeschäfte betreibt, wird im Rechtstitel nicht bekämpft. Ob aber die Z***** GmbH tatsächlich Bankgeschäfte iS des KWG 1939, im besonderen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, leg. cit. (Annahme und Abgabe von Geldbeträgen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden oder nicht; vergleiche dazu EvBl 1972/43) betrieb, wird im fortzusetzenden Verfahren erster Instanz erst festzustellen sein. Die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden an der Erfüllung einer Rechtspflicht trifft, weil bei Schutzgesetzverletzung Beweislastumkehr eintritt (SZ 57/162, 58/154). und Beweislast für mangelndes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden an der Erfüllung einer Rechtspflicht trifft, weil bei Schutzgesetzverletzung Beweislastumkehr eintritt (SZ 57/162, 58/154).
Die beklagte Partei trägt vor, es sei weder von der Klägerin behauptet noch festgestellt worden, daß sich die inkriminierten Unterlassungen kausal ausgewirkt hätten. Wenn die Übertretung eines Schutzgesetzes feststeht, kann sich der Schädiger von seiner Haftung nur dadurch befreien, daß er sein mangelndes Verschulden nachweist - dazu hat das Berufungsgericht, von einer unbekämpften Rechtsansicht ausgehend, das Beweisverfahren und die Sachverhaltsfeststellungen noch für ergänzungsbedürftig gehalten - oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht (SZ 60/33, SZ 54/143 ua; Schragel aaO Rz 168 mwN). Hinweise im Rekurs der beklagten Partei auf eine Beweispflicht der Klägerin sind daher verfehlt.
Es hat somit bei der vom Berufungsgericht verfügten Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles zu verbleiben. Dabei wird im fortzusetzenden Verfahren erster Instanz auch noch folgendes rechtliche Argument, auf das die beklagte Partei in ihrem Rekurs gleichfalls verweist, zu beachten sein: Ein Schaden wäre der Klägerin nur dann entstanden, wenn die von ihr behauptete Forderung bei rechtmäßigem Verhalten von Organen der beklagten Partei hätte durchgesetzt werden können. Wäre auch bei Erfüllung der dem BMF obliegenden Aufsichtspflicht der Z***** GmbH die Forderung der Klägerin nicht einbringlich zu machen gewesen, hätte die Klägerin eine in Geld meßbare Einbuße nicht erlitten. Der Klägerin oblag somit nach allgemeinen Grundsätzen der Beweis, daß ihre Forderung einbringlich gewesen wäre. Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung stellt nämlich keinen Schaden dar (1 Ob 28/92 mwN; vgl auch Es hat somit bei der vom Berufungsgericht verfügten Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles zu verbleiben. Dabei wird im fortzusetzenden Verfahren erster Instanz auch noch folgendes rechtliche Argument, auf das die beklagte Partei in ihrem Rekurs gleichfalls verweist, zu beachten sein: Ein Schaden wäre der Klägerin nur dann entstanden, wenn die von ihr behauptete Forderung bei rechtmäßigem Verhalten von Organen der beklagten Partei hätte durchgesetzt werden können. Wäre auch bei Erfüllung der dem BMF obliegenden Aufsichtspflicht der Z***** GmbH die Forderung der Klägerin nicht einbringlich zu machen gewesen, hätte die Klägerin eine in Geld meßbare Einbuße nicht erlitten. Der Klägerin oblag somit nach allgemeinen Grundsätzen der Beweis, daß ihre Forderung einbringlich gewesen wäre. Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung stellt nämlich keinen Schaden dar (1 Ob 28/92 mwN; vergleiche auch Heinrichs in Palandt51 248; Soergel-Mertens12 Rz 127 zu § 249 BGB). Die Klägerin hat vorgebracht, sowohl der zuständige Staatsanwalt als auch der zuständige Untersuchungsrichter hätte erklärt, eine Untersuchung hinsichtlich der C***** GmbH werde nicht stattfinden, weil die Z***** GmbH und die C***** GmbH nichts miteinander zu tun hätten bzw im Geschäftsjahr 1975 alle Anlegergelder der Z***** GmbH bereits verbraucht gewesen seien, sodaß diese nicht in die C***** GmbH haben fließen können. Nach einer Gebarungskontrolle der Z***** GmbH seien aber die Anlegergelder zu diesem Zeitpunkt komplett vorhanden gewesen. Die Klägerin hat somit dazu ein ausreichendes Vorbringen erstattet, wozu gleichfalls noch die erforderlichen Beweise aufzunehmen sein werden. Rz 127 zu Paragraph 249, BGB). Die Klägerin hat vorgebracht, sowohl der zuständige Staatsanwalt als auch der zuständige Untersuchungsrichter hätte erklärt, eine Untersuchung hinsichtlich der C***** GmbH werde nicht stattfinden, weil die Z***** GmbH und die C***** GmbH nichts miteinander zu tun hätten bzw im Geschäftsjahr 1975 alle Anlegergelder der Z***** GmbH bereits verbraucht gewesen seien, sodaß diese nicht in die C***** GmbH haben fließen können. Nach einer Gebarungskontrolle der Z***** GmbH seien aber die Anlegergelder zu diesem Zeitpunkt komplett vorhanden gewesen. Die Klägerin hat somit dazu ein ausreichendes Vorbringen erstattet, wozu gleichfalls noch die erforderlichen Beweise aufzunehmen sein werden.
Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 52, 50 ZPO.Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 52,, 50 ZPO.