Die Rekurse beider Parteien sind nicht berechtigt.
a) Der von der klagenden Partei behauptete Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Seit der ZVN 1983 hat das Berufungsgericht zufolge § 496 Abs 3 ZPO die Pflicht, grundsätzlich selbst das Verfahren zu ergänzen und durch Urteil in der Sache zu erkennen, im allgemeinen ist also die Verfahrensergänzung durch die zweite Instanz zwingend (SZ 58/59 ua; a) Der von der klagenden Partei behauptete Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Seit der ZVN 1983 hat das Berufungsgericht zufolge Paragraph 496, Absatz 3, ZPO die Pflicht, grundsätzlich selbst das Verfahren zu ergänzen und durch Urteil in der Sache zu erkennen, im allgemeinen ist also die Verfahrensergänzung durch die zweite Instanz zwingend (SZ 58/59 ua; Kodek in Rechberger, § 496 ZPO Rz 6). Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn mit einer Verhandlung vor dem Berufungsgericht voraussichtlich eine Verzögerung gegenüber der Verhandlung vor dem Erstgericht verbunden wäre oder ein einheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde. Sind der Umfang der Prozeßstoffsammlung und die Weiterungen des Verfahrens gar nicht abzusehen, so kann nicht angenommen werden, daß mit der Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht kein erheblicher Kostenmehraufwand verbunden wäre (RZ 1992/40; SZ 59/134 = JBl 1987, 189 = EvBl 1987/19; 7 Ob 511/95 ua). Da das Erstgericht die Höhe des Schadens der klagenden Partei aufgrund der „weiteren Zinsentwicklung“ kaum ohne Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens festzustellen in der Lage sein wird und damit der Umfang des Prozeßstoffes - nur zur Höhe des Klagebegehrens - und allfällige, daraus entstehende Weiterungen, vor allem eine Erörterung mit den Parteien, ungeachtet der langen Verfahrensdauer noch nicht abzusehen sind, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, selbst die notwendige Verfahrensergänzung vorzunehmen. Daß die Teilausschüttungen an die klagende Partei im Konkurs der Bank entgegen der Auffassung in deren Rechtsmittel nicht nur als Abzüge im Urteilsbegehren berücksichtigt werden können und es bei der Schadensberechnung nicht auf die mit der Bank vereinbarten, sondern die marktüblichen Zinsen ankommt, wird noch darzustellen sein., Paragraph 496, ZPO Rz 6). Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn mit einer Verhandlung vor dem Berufungsgericht voraussichtlich eine Verzögerung gegenüber der Verhandlung vor dem Erstgericht verbunden wäre oder ein einheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde. Sind der Umfang der Prozeßstoffsammlung und die Weiterungen des Verfahrens gar nicht abzusehen, so kann nicht angenommen werden, daß mit der Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht kein erheblicher Kostenmehraufwand verbunden wäre (RZ 1992/40; SZ 59/134 = JBl 1987, 189 = EvBl 1987/19; 7 Ob 511/95 ua). Da das Erstgericht die Höhe des Schadens der klagenden Partei aufgrund der „weiteren Zinsentwicklung“ kaum ohne Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens festzustellen in der Lage sein wird und damit der Umfang des Prozeßstoffes - nur zur Höhe des Klagebegehrens - und allfällige, daraus entstehende Weiterungen, vor allem eine Erörterung mit den Parteien, ungeachtet der langen Verfahrensdauer noch nicht abzusehen sind, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, selbst die notwendige Verfahrensergänzung vorzunehmen. Daß die Teilausschüttungen an die klagende Partei im Konkurs der Bank entgegen der Auffassung in deren Rechtsmittel nicht nur als Abzüge im Urteilsbegehren berücksichtigt werden können und es bei der Schadensberechnung nicht auf die mit der Bank vereinbarten, sondern die marktüblichen Zinsen ankommt, wird noch darzustellen sein.
b) Zweck des Rekurses nach § 519 ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (JBl 1991, 580; SZ 43/67 uva; b) Zweck des Rekurses nach Paragraph 519, ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (JBl 1991, 580; SZ 43/67 uva; Kodek aaO § 519 ZPO Rz 5). Der erkennende Senat hat im ersten Rechtsgang in seiner Entscheidung 1 Ob 47/86 zum Umfang der Aufsichtspflicht des BMF gegenüber der Bank, zur Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen §§ 30 ff iVm § 6 des inzwischen längst aufgehobenen KWG 1939, dRGBl I 1955, §§ 103 f GmbHG) und dem Rechtswidrigkeitszusammenhang (seither auch JBl 1993, 788 mwN) eingehend Stellung genommen. Danach hat die klagende Partei in genügender Weise dargetan, daß die beklagte Partei bereits wesentlich früher als im Jahre 1975, eventuell auch schon vor dem 8.Oktober 1973, Maßnahmen der Bankaufsicht hätte ergreifen müssen. Ihrer Beweispflicht sei sie demnach, was den Grund des Anspruchs betreffe, nachgekommen. Jedoch müsse der beklagten Partei noch Gelegenheit geboten werden, Beweisanträge in der Richtung zu stellen, daß weitergehende Maßnahmen als die von ihr getroffenen dennoch nicht erforderlich oder nach den Umständen unangebracht gewesen seien. Wie der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland bei zwar anderer, aber nicht wesentlich unterschiedlicher Rechtslage ausgesprochen habe, sei nach dem der Aufsicht vom Gesetz beigegebenen Zweck zu entscheiden, ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen wäre, früher als geschehen und auch entschieden gegen das Unternehmen einzuschreiten. Der Zweck der Aufsicht bestehe zwar bei der von der Aufsichtsbehörde kontrollierten Zulassung von Kreditinstituten zum Geschäftsverkehr in erster Linie im Schutz potentieller Einleger gegenüber unerlaubter Bankentätigkeit, wie überhaupt das Gesetz das Grundanliegen verfolge, die Einleger vor gefährlichen Geldanlagen zu schützen; bei der Ausübung der Aufsicht müsse die Behörde aber auch die schutzwürdigen Belange des beaufsichtigten Kreditinstituts selbst beachten und in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob nach dessen geschäftlicher Lage eine für die Einlagegläubiger bestehende Gefahr durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden könne. Ein zu frühes oder zu scharfes Eingreifen gegen das Kreditinstitut könne zu seiner Schädigung oder gar zum geschäftlichen Niedergang führen und gerade dadurch zum Nachteil der zu schützenden Einlagegläubiger ausschlagen. Auch müßten die Interessen der Einlagegläubiger nicht immer gleichgerichtet sein. Gehe es etwa darum, das weitere Betreiben ungenehmigter Bankgeschäfte zu verhindern, müsse die Aufsichtsbehörde auch bedenken, daß der bei einer sofortigen Schließung des Kreditinstituts zu besorgende Zusammenbruch den Einlageverlust der bisherigen Gläubiger zur Folge haben könne, während etwa ein weniger drastisches Eingreifen die Chancen vergrößern möge, daß bereits geleistete Einlagen nicht gänzlich verloren gehen. Die Bankenaufsicht müsse jedoch zum Schutz gefährdeter Einleger zumindest durch Einblick in die Bücher und Geschäftsvorgänge der Bank eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, daß den Gläubigern des Unternehmens nicht mehr bankübliche Sicherheiten angeboten werden; sie müsse dann jedenfalls dafür sorgen, daß die unternehmenseigenen Überwachungs- und Kontrollorgane zur vollen Wirksamkeit gebracht werden. aaO Paragraph 519, ZPO Rz 5). Der erkennende Senat hat im ersten Rechtsgang in seiner Entscheidung 1 Ob 47/86 zum Umfang der Aufsichtspflicht des BMF gegenüber der Bank, zur Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen Paragraphen 30, ff in Verbindung mit Paragraph 6, des inzwischen längst aufgehobenen KWG 1939, dRGBl römisch eins 1955, Paragraphen 103, f GmbHG) und dem Rechtswidrigkeitszusammenhang (seither auch JBl 1993, 788 mwN) eingehend Stellung genommen. Danach hat die klagende Partei in genügender Weise dargetan, daß die beklagte Partei bereits wesentlich früher als im Jahre 1975, eventuell auch schon vor dem 8.Oktober 1973, Maßnahmen der Bankaufsicht hätte ergreifen müssen. Ihrer Beweispflicht sei sie demnach, was den Grund des Anspruchs betreffe, nachgekommen. Jedoch müsse der beklagten Partei noch Gelegenheit geboten werden, Beweisanträge in der Richtung zu stellen, daß weitergehende Maßnahmen als die von ihr getroffenen dennoch nicht erforderlich oder nach den Umständen unangebracht gewesen seien. Wie der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland bei zwar anderer, aber nicht wesentlich unterschiedlicher Rechtslage ausgesprochen habe, sei nach dem der Aufsicht vom Gesetz beigegebenen Zweck zu entscheiden, ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen wäre, früher als geschehen und auch entschieden gegen das Unternehmen einzuschreiten. Der Zweck der Aufsicht bestehe zwar bei der von der Aufsichtsbehörde kontrollierten Zulassung von Kreditinstituten zum Geschäftsverkehr in erster Linie im Schutz potentieller Einleger gegenüber unerlaubter Bankentätigkeit, wie überhaupt das Gesetz das Grundanliegen verfolge, die Einleger vor gefährlichen Geldanlagen zu schützen; bei der Ausübung der Aufsicht müsse die Behörde aber auch die schutzwürdigen Belange des beaufsichtigten Kreditinstituts selbst beachten und in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob nach dessen geschäftlicher Lage eine für die Einlagegläubiger bestehende Gefahr durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden könne. Ein zu frühes oder zu scharfes Eingreifen gegen das Kreditinstitut könne zu seiner Schädigung oder gar zum geschäftlichen Niedergang führen und gerade dadurch zum Nachteil der zu schützenden Einlagegläubiger ausschlagen. Auch müßten die Interessen der Einlagegläubiger nicht immer gleichgerichtet sein. Gehe es etwa darum, das weitere Betreiben ungenehmigter Bankgeschäfte zu verhindern, müsse die Aufsichtsbehörde auch bedenken, daß der bei einer sofortigen Schließung des Kreditinstituts zu besorgende Zusammenbruch den Einlageverlust der bisherigen Gläubiger zur Folge haben könne, während etwa ein weniger drastisches Eingreifen die Chancen vergrößern möge, daß bereits geleistete Einlagen nicht gänzlich verloren gehen. Die Bankenaufsicht müsse jedoch zum Schutz gefährdeter Einleger zumindest durch Einblick in die Bücher und Geschäftsvorgänge der Bank eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, daß den Gläubigern des Unternehmens nicht mehr bankübliche Sicherheiten angeboten werden; sie müsse dann jedenfalls dafür sorgen, daß die unternehmenseigenen Überwachungs- und Kontrollorgane zur vollen Wirksamkeit gebracht werden.
Ein geändertes Sachverhaltsbild, das zu einer Änderung der damaligen rechtlichen Beurteilung zu den dort behandelten Fragen führen könnte, wurde vom insoweit beweispflichtigen beklagten Rechtsträger nicht dargetan. Damit besteht die Bindung des Obersten Gerichtshofs an seine Vorentscheidung 1 Ob 47/86. Die den Organen des beklagten Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze vorzuwerfenden Unterlassungen sind rechtswidrig. Die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht sowohl nach der - mit der GmbHG-Novelle 1980, BGBl 1980/320, aufgehobenen - Bestimmung des § 103 GmbHG, wonach konzessionspflichtige Gesellschaften mbH der Staatsaufsicht unterstanden, die durch die Konzessionsbehörde von Amts wegen zur Wahrung der öffentlichen Interessen auszuüben war, als auch nach den §§ 30 ff KWG 1939 ist evident.Novelle 1980, BGBl 1980/320, aufgehobenen - Bestimmung des Paragraph 103, GmbHG, wonach konzessionspflichtige Gesellschaften mbH der Staatsaufsicht unterstanden, die durch die Konzessionsbehörde von Amts wegen zur Wahrung der öffentlichen Interessen auszuüben war, als auch nach den Paragraphen 30, ff KWG 1939 ist evident.
c) Die Frage, ob das Verschulden der beklagten Partei an den rechtswidrigen Unterlassungen als leicht oder grob fahrlässig zu beurteilen sei, wurde in der Vorentscheidung 1 Ob 47/86 offen gelassen, sodaß für den erkennenden Senat insoweit keine, auch den Obersten Gerichtshof bindende Rechtsansicht iS des § 511 Abs 1 ZPO vorliegt. Diese Frage kann daher eigenständig beurteilt werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats müssen die festgestellten Unterlassungen der Organe des beklagten Rechtsträgers als grob fahrlässig, weil nach ihrem Erscheinungsbild objektiv auf besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstößen beruhend, beurteilt werden. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads ist die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob der zur Sorgfalt Verpflichtete ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (SZ 56/166 uva). Zweck der hier nur äußerst mangelhaft geübten Aufsicht ist nicht nur eine rechtsformale, sondern eine inhaltliche, somit bankwirtschaftliche Prüfungstätigkeit, weil das auch darin liegende öffentliche Interesse, schon aus volkswirtschaftlichen Gründen überwiegend schutzwürdige Anleger, also Gläubiger von Banken (in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH), vor Verlusten zu schützen und insbesondere einer Bankinsolvenz entgegenzuwirken, sonst nicht wahrgenommen werden könnte. Gerade das allgemeine Vertrauen in die Bonität und Zahlungsbereitschaft der Banken hängt viel stärker als bei anderen Branchen vom jeweils schwächsten Glied ab (vgl c) Die Frage, ob das Verschulden der beklagten Partei an den rechtswidrigen Unterlassungen als leicht oder grob fahrlässig zu beurteilen sei, wurde in der Vorentscheidung 1 Ob 47/86 offen gelassen, sodaß für den erkennenden Senat insoweit keine, auch den Obersten Gerichtshof bindende Rechtsansicht iS des Paragraph 511, Absatz eins, ZPO vorliegt. Diese Frage kann daher eigenständig beurteilt werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats müssen die festgestellten Unterlassungen der Organe des beklagten Rechtsträgers als grob fahrlässig, weil nach ihrem Erscheinungsbild objektiv auf besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstößen beruhend, beurteilt werden. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads ist die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob der zur Sorgfalt Verpflichtete ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (SZ 56/166 uva). Zweck der hier nur äußerst mangelhaft geübten Aufsicht ist nicht nur eine rechtsformale, sondern eine inhaltliche, somit bankwirtschaftliche Prüfungstätigkeit, weil das auch darin liegende öffentliche Interesse, schon aus volkswirtschaftlichen Gründen überwiegend schutzwürdige Anleger, also Gläubiger von Banken (in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH), vor Verlusten zu schützen und insbesondere einer Bankinsolvenz entgegenzuwirken, sonst nicht wahrgenommen werden könnte. Gerade das allgemeine Vertrauen in die Bonität und Zahlungsbereitschaft der Banken hängt viel stärker als bei anderen Branchen vom jeweils schwächsten Glied ab vergleiche Koppensteiner, Bankenaufsicht und Unternehmensverbindung, 5 f). Schon in der Entscheidung im ersten Rechtsgang 1 Ob 47/86 (= SZ 60/33) vertrat der erkennende Senat unter Hinweis auf Neudörfer (FS Reimer, 155), Haushofer (Möglichkeiten und Grenzen der Bankaufsicht in Österreich, 16) und Werner A. Müller (Bankaufsicht und Gläubigerschutz, 183 f) die Auffassung, Zweck jeder amtlichen Aufsicht über die Kreditunternehmung könne neben der Einhaltung von Formvorschriften nur das rechtzeitige Erkennen und die Abstellung von Mißständen sowie die Abwendung drohender Gefahren sein. Als aufsichtsbehördliche Maßnahme sah § 6 KWG 1939 auch die Untersagung des Geschäftsbetriebs insbesondere dann vor, wenn Tatsachen vorlagen, aus denen sich ergab, daß Geschäftsleiter der Unternehmung nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besaßen (lit b) oder wenn das Kreditinstitut keine Gewähr für die Sicherheit der ihm anvertrauten Gelder oder Wertpapiere bot oder wenn es wichtige allgemeine Interessen verletzte. Überdies ermächtigte, wie bereits in 1 Ob 47/86 (= SZ 60/33) dargestellt, § 104 GmbHG das BMF als Konzessionsbehörde zu einer Reihe von Maßnahmen. Die ungewöhnliche auffallende Sorgfaltsvernachlässigung trotz eines drohenden Schadens ergibt sich hier nicht nur daraus, daß das Organ des Rechtsträgers bei der Wahrnehmung der ihm auferlegten Pflichten nicht einmal die vom zuständigen Sektionsleiter aufgestellten Richtlinien beachtete, sondern auch aus der besonderen Bedeutung einer solchen Aufsicht gerade angesichts der bei der Aufsichtsbehörde (BMF) aktenkundigen Bedenken gegen die Bank und deren Geschäftspolitik (deren Hinwegsetzen über die durch die Bankenkonzession auferlegten Beschränkungen), gegen ihren Alleingesellschafter sowie die Tatsache, daß nur (Bankaufsicht und Gläubigerschutz, 183 f) die Auffassung, Zweck jeder amtlichen Aufsicht über die Kreditunternehmung könne neben der Einhaltung von Formvorschriften nur das rechtzeitige Erkennen und die Abstellung von Mißständen sowie die Abwendung drohender Gefahren sein. Als aufsichtsbehördliche Maßnahme sah Paragraph 6, KWG 1939 auch die Untersagung des Geschäftsbetriebs insbesondere dann vor, wenn Tatsachen vorlagen, aus denen sich ergab, daß Geschäftsleiter der Unternehmung nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besaßen (Litera b,) oder wenn das Kreditinstitut keine Gewähr für die Sicherheit der ihm anvertrauten Gelder oder Wertpapiere bot oder wenn es wichtige allgemeine Interessen verletzte. Überdies ermächtigte, wie bereits in 1 Ob 47/86 (= SZ 60/33) dargestellt, Paragraph 104, GmbHG das BMF als Konzessionsbehörde zu einer Reihe von Maßnahmen. Die ungewöhnliche auffallende Sorgfaltsvernachlässigung trotz eines drohenden Schadens ergibt sich hier nicht nur daraus, daß das Organ des Rechtsträgers bei der Wahrnehmung der ihm auferlegten Pflichten nicht einmal die vom zuständigen Sektionsleiter aufgestellten Richtlinien beachtete, sondern auch aus der besonderen Bedeutung einer solchen Aufsicht gerade angesichts der bei der Aufsichtsbehörde (BMF) aktenkundigen Bedenken gegen die Bank und deren Geschäftspolitik (deren Hinwegsetzen über die durch die Bankenkonzession auferlegten Beschränkungen), gegen ihren Alleingesellschafter sowie die Tatsache, daß nur ein Gesellschafter-Geschäftsführer vorhanden war und daher die sonst wirksamen? gesellschaftsinternen? Kontrollmechanismen evidentermaßen fehlten. Es wurde weder die Zuverlässigkeit und Bonität des Geschäftsleiters und Alleingesellschafters noch die Beschaffung der Mittel für die vom BMF selbst verlangte Kapitalerhöhung überprüft. Bezeichnend ist, daß der Staatskommissär erst von seinem Vorgesetzten im BMF, dem er berichtspflichtig war, auf die Vorwürfe des verbotenen Einlagengeschäfts der Bank aufmerksam gemacht wurde. Gewiß sind bei Maßnahmen der Bankenaufsicht (vgl. dazu schon 1 Ob 47/86) deshalb, weil die Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, stets die gegenläufigen Interessen verantwortungsbewußt gegeneinander abzuwägen, doch steht hier eben gerade nicht fest, daß dieses Abwägen Ursache für die schadenskausalen Unterlassungen waren. Mangels Kontrolle und Erstattung der vorgeschriebenen Berichte stand doch auch gar keine ausreichend verläßliche Tatsachengrundlage für solche Erwägungen zur Verfügung.Geschäftsführer vorhanden war und daher die sonst wirksamen? gesellschaftsinternen? Kontrollmechanismen evidentermaßen fehlten. Es wurde weder die Zuverlässigkeit und Bonität des Geschäftsleiters und Alleingesellschafters noch die Beschaffung der Mittel für die vom BMF selbst verlangte Kapitalerhöhung überprüft. Bezeichnend ist, daß der Staatskommissär erst von seinem Vorgesetzten im BMF, dem er berichtspflichtig war, auf die Vorwürfe des verbotenen Einlagengeschäfts der Bank aufmerksam gemacht wurde. Gewiß sind bei Maßnahmen der Bankenaufsicht vergleiche dazu schon 1 Ob 47/86) deshalb, weil die Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, stets die gegenläufigen Interessen verantwortungsbewußt gegeneinander abzuwägen, doch steht hier eben gerade nicht fest, daß dieses Abwägen Ursache für die schadenskausalen Unterlassungen waren. Mangels Kontrolle und Erstattung der vorgeschriebenen Berichte stand doch auch gar keine ausreichend verläßliche Tatsachengrundlage für solche Erwägungen zur Verfügung.
Daß dem BMF ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung die nötigen materiellen oder personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Prüfungstätigkeit gefehlt hätte (vgl SZ 65/94), steht gleichfalls nicht fest. Zu einem allfälligen Mitverschulden der klagenden Anlegerin hat der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang in seiner Entscheidung 1 Ob 47/86 abschließend Stellung genommen.Daß dem BMF ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung die nötigen materiellen oder personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Prüfungstätigkeit gefehlt hätte vergleiche SZ 65/94), steht gleichfalls nicht fest. Zu einem allfälligen Mitverschulden der klagenden Anlegerin hat der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang in seiner Entscheidung 1 Ob 47/86 abschließend Stellung genommen.
d) Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch die Differenzrechnung Mommsens zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (SZ 64/36 = JBl 1991, 796 = ÖBl 1991, 161; MietSlg 38/45 ua; Koziol-Welser, Grundriß10 I 460 mwN in FN 108). Ein Zinsenschaden liegt entweder in höheren Zinsenaufwendungen, wenn der Gläubiger oder ein sonstiger Geschädigter den ihm vorenthaltenen Kapitalsbetrag zur Tilgung laufender Kredite verwendet und sich dadurch Kreditzinsen erspart hätte oder im Verlust von Anlagezinsen infolge entgangener Anlagemöglichkeiten seines Kapitals ( römisch eins 460 mwN in FN 108). Ein Zinsenschaden liegt entweder in höheren Zinsenaufwendungen, wenn der Gläubiger oder ein sonstiger Geschädigter den ihm vorenthaltenen Kapitalsbetrag zur Tilgung laufender Kredite verwendet und sich dadurch Kreditzinsen erspart hätte oder im Verlust von Anlagezinsen infolge entgangener Anlagemöglichkeiten seines Kapitals (Reischauer in Rummel2, § 1333 ABGB Rz 5 mwN; ausführlich Jud, Marginalien zum Ersatz aufgewendeter oder entgangener Zinsen in Festschrift , Paragraph 1333, ABGB Rz 5 mwN; ausführlich Jud, Marginalien zum Ersatz aufgewendeter oder entgangener Zinsen in Festschrift Ostheim [1990], 113 ff, 125; Gitschthaler, Verzugsschaden und Verzugsbereicherung in ÖJZ 1984, 233 ff; zur vergleichbaren Bestimmung des § 288 BGB , Verzugsschaden und Verzugsbereicherung in ÖJZ 1984, 233 ff; zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 288, BGB Thode in Münchener Kommentar zum BGB3, § 288 Rz 12; , Paragraph 288, Rz 12; Löwisch in Staudinger BGB12 § 288 Rz 11; Paragraph 288, Rz 11; Dubischar in AK-BGB, § 288 Rz 4; BGB, Paragraph 288, Rz 4; Palandt/Heinrichs in BGB54 § 288 Rz 6 f). Auch im Amtshaftungsrecht richtet sich der Umfang des Schadenersatzes zufolge Verweisung auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 1 Abs 1 AHG) nach dem Grad des Organverschuldens ( Paragraph 288, Rz 6 f). Auch im Amtshaftungsrecht richtet sich der Umfang des Schadenersatzes zufolge Verweisung auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Paragraph eins, Absatz eins, AHG) nach dem Grad des Organverschuldens (Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 25). Nach § 1324 ABGB ist der Beschädigte in dem Falle eines aus böser Absicht, oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens volle Genugtuung; in den übrigen Fällen aber nur die eigentliche Schadloshaltung zu fordern berechtigt. Nach herrschender Auffassung wird bei leichter Fahrlässigkeit der Schaden objektiv, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 25). Nach Paragraph 1324, ABGB ist der Beschädigte in dem Falle eines aus böser Absicht, oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens volle Genugtuung; in den übrigen Fällen aber nur die eigentliche Schadloshaltung zu fordern berechtigt. Nach herrschender Auffassung wird bei leichter Fahrlässigkeit der Schaden objektiv-abstrakt berechnet, das heißt ohne Rücksichtnahme auf die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten. Bei Berechnung des Zinsenschadens ist somit bei leichter Fahrlässigkeit nicht auf die konkreten Zinsen des Gläubigers abzustellen, sondern auf die allgemeinen Kreditkosten oder Kapitalanlagezinsen, während bei grobem Verschulden zu berücksichtigen ist, ob der Gläubiger etwa auf Grund seiner schlechten Bonität besonders hohe Kreditzinsen zahlen mußte oder besonders hohe Sparzinsen erhalten hätte (Gitschthaler aaO 238). Die für die klagende Partei zufolge grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensfalls grundsätzlich zulässige subjektiv-konkrete Schadensberechnung kommt hier indessen nicht in Betracht, weil die klagende Partei den Beweis für die mögliche Erzielung höherer als der marktüblichen Zinsen nicht angetreten hat, sondern selbst von einer objektiv-abstrakt Schadensberechnung ausgegangen ist.
Die Vernichtung oder Minderung einer objektiv gegebenen Erwerbschance - also einer solchen, die im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen wird - ist positiver Schaden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Schädigung einen gegenwärtigen selbständigen Vermögenswert bildete. Das ist immer dann anzunehmen, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position hatte, den Gewinn zu erzielen (1 Ob 538/93 = ÖBA 1994, 236 = RdW 1994, 45 = ÖZW 1995, 55 mit Anm von Die Vernichtung oder Minderung einer objektiv gegebenen Erwerbschance - also einer solchen, die im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen wird - ist positiver Schaden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Schädigung einen gegenwärtigen selbständigen Vermögenswert bildete. Das ist immer dann anzunehmen, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position hatte, den Gewinn zu erzielen (1 Ob 538/93 = ÖBA 1994, 236 = RdW 1994, 45 = ÖZW 1995, 55 mit Anmerkung von Lukas in ÖZW 1995, 40; SZ 65/94 = JBl 1993, 399 = WBl 1993, 41; SZ 58/104 uva; Reischauer aaO § 1293 ABGB Rz 8). Eine solche Gewinnmöglichkeit wurde in der Rechtsprechung auch dann angenommen, wenn der Gläubiger mit dem ihm bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten erzielen kann (JBl 1995, 248; ÖBA 1994, 428; SZ 46/81 ua) und wenn mit dem sonst zur Verfügung gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreicht worden wäre (SZ 65/74; zustimmend aaO Paragraph 1293, ABGB Rz 8). Eine solche Gewinnmöglichkeit wurde in der Rechtsprechung auch dann angenommen, wenn der Gläubiger mit dem ihm bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten erzielen kann (JBl 1995, 248; ÖBA 1994, 428; SZ 46/81 ua) und wenn mit dem sonst zur Verfügung gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreicht worden wäre (SZ 65/74; zustimmend Rebhahn, Entgangene Kapitalmarktzinsen und positiver Schaden in ecolex 1993, 10 ff; Koziol-Welser aaO 223 FN 59). Gemäß § 1333 ABGB wird der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügt hat, durch die vom Gesetz bestimmten Zinsen vergütet. Diese Vorschrift findet gemäß Hofdekret JGS 1842/592 auf alle Forderungen in Geld, sie mögen aus einem Darlehen oder aus einem anderen Rechtstitel herrühren, Anwendung (SZ 60/213 = JBl 1990, 377 = EvBl 1988/81 = WoBl 1989, 90). Die Höhe der gesetzlichen Zinsen beträgt gemäß § 2 des Gesetzes RGBl 1868/62 idF des Art 14 der 4.EVHGB 4 v.H. auf ein Jahr, wenn nicht für bestimmte Fälle besondere Zinssätze festgesetzt sind. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Gutachten vom 8.März 1923 (PBl SZ 5/53) die an ihn über den Verzögerungsschaden gerichteten Fragen wie folgt beantwortet: „I. Der Gläubiger einer fälligen nicht bezahlten Geldschuld hat nach Handelsrecht Anspruch auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstanden ist (Art 283 [A]HGB, § 1295 ABGB). Dem säumigen Schuldner, welcher vorgibt, an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein, obliegt der Beweis (§ 1298 ABGB). II. Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger diesen Anspruch nur im Falle der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (§ 1324 ABGB), insbesondere auch im Falle einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung (siehe auch § 408 ZPO). III. Bei Forderungen auf eine Summe von Währungsgeld steht dem Gläubiger aus der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft dieser Summe ein Rechtsanspruch auf Ersatzleistung („abstrakter Schaden“) nicht zu; ein Schadenersatzanspruch kann nur aus dem besonderen Tatbestande des einzelnen Falles (konkret) abgeleitet werden.“ Seither judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, daß ein über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehender Schaden nach bürgerlichem Recht nur im Falle einer vom Kläger zu behauptenden und zu beweisenden bösen Absicht oder einer auffallenden Sorglosigkeit an der Nichtzahlung der Verbindlichkeit oder bei einer auf eine Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung geltend gemacht werden kann (8 Ob 14/94 = JBl 1995, 248 mit Anm von aaO 223 FN 59). Gemäß Paragraph 1333, ABGB wird der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügt hat, durch die vom Gesetz bestimmten Zinsen vergütet. Diese Vorschrift findet gemäß Hofdekret JGS 1842/592 auf alle Forderungen in Geld, sie mögen aus einem Darlehen oder aus einem anderen Rechtstitel herrühren, Anwendung (SZ 60/213 = JBl 1990, 377 = EvBl 1988/81 = WoBl 1989, 90). Die Höhe der gesetzlichen Zinsen beträgt gemäß Paragraph 2, des Gesetzes RGBl 1868/62 in der Fassung des Artikel 14, der 4.EVHGB 4 v.H. auf ein Jahr, wenn nicht für bestimmte Fälle besondere Zinssätze festgesetzt sind. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Gutachten vom 8.März 1923 (PBl SZ 5/53) die an ihn über den Verzögerungsschaden gerichteten Fragen wie folgt beantwortet: „I. Der Gläubiger einer fälligen nicht bezahlten Geldschuld hat nach Handelsrecht Anspruch auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstanden ist (Artikel 283, [A]HGB, Paragraph 1295, ABGB). Dem säumigen Schuldner, welcher vorgibt, an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein, obliegt der Beweis (Paragraph 1298, ABGB). römisch II. Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger diesen Anspruch nur im Falle der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (Paragraph 1324, ABGB), insbesondere auch im Falle einer auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung (siehe auch Paragraph 408, ZPO). römisch III. Bei Forderungen auf eine Summe von Währungsgeld steht dem Gläubiger aus der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft dieser Summe ein Rechtsanspruch auf Ersatzleistung („abstrakter Schaden“) nicht zu; ein Schadenersatzanspruch kann nur aus dem besonderen Tatbestande des einzelnen Falles (konkret) abgeleitet werden.“ Seither judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, daß ein über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehender Schaden nach bürgerlichem Recht nur im Falle einer vom Kläger zu behauptenden und zu beweisenden bösen Absicht oder einer auffallenden Sorglosigkeit an der Nichtzahlung der Verbindlichkeit oder bei einer auf eine Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeßführung geltend gemacht werden kann (8 Ob 14/94 = JBl 1995, 248 mit Anmerkung von Apathy = RZ 1995/51 = ecolex 1995, 25; JBl 1990, 321; SZ 63/114 uva; Harrer in Schwimann, § 1333 ABGB Rz 3 mwN). Allerdings ist dieser Judikaturkette nicht zwingend zu entnehmen, daß der die gesetzlichen Zinsen übersteigende Nutzungsausfall nicht positiver Schaden wäre. Der Plenarbeschluß und die daran anknüpfende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werden vielmehr dahin verstanden, daß der durch den Zahlungsverzug bewirkte Nutzungsentgang in Form aufgewendeter oder entgangener höherer Zinsen sich bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als positiver Schade darstellt, dessen Zuspruch jedoch durch § 1333 ABGB für den Fall bloß leichter Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Zinsen begrenzt wird. Nur bei böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit stehe der darüber hinaus entstandene positive Schaden und allenfalls entgangener Gewinn zu., Paragraph 1333, ABGB Rz 3 mwN). Allerdings ist dieser Judikaturkette nicht zwingend zu entnehmen, daß der die gesetzlichen Zinsen übersteigende Nutzungsausfall nicht positiver Schaden wäre. Der Plenarbeschluß und die daran anknüpfende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werden vielmehr dahin verstanden, daß der durch den Zahlungsverzug bewirkte Nutzungsentgang in Form aufgewendeter oder entgangener höherer Zinsen sich bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als positiver Schade darstellt, dessen Zuspruch jedoch durch Paragraph 1333, ABGB für den Fall bloß leichter Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Zinsen begrenzt wird. Nur bei böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit stehe der darüber hinaus entstandene positive Schaden und allenfalls entgangener Gewinn zu.
Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung und der Kritik der Lehre daran (vgl dazu zuletzt Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung und der Kritik der Lehre daran vergleiche dazu zuletzt Apathy in seiner Entscheidungskritik zu JBl 1995, 248 mwN) - weil § 1333 ABGB trotz seiner Einordnung im 30.Hauptstück über den Schadenersatz in Wahrheit auf bereicherungsrechtlichen Gedanken beruhe und nur Aussagen über den objektiven Verzug treffe, wogegen in Ansehung des subjektiven Verzugs die allgemeinen Vorschriften des Schadenersatzrechts zu gelten hätten, wonach positiver Schaden auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen sei - muß hier ebensowenig geprüft werden wie die weitere Frage, ob die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nur leichtes Verschulden umfasse, wovon die Rechtsprechung (zuletzt JBl 1995, 248) ausgeht, oder ob auch die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht den geschädigten Kläger trifft (vgl dazu weil Paragraph 1333, ABGB trotz seiner Einordnung im 30.Hauptstück über den Schadenersatz in Wahrheit auf bereicherungsrechtlichen Gedanken beruhe und nur Aussagen über den objektiven Verzug treffe, wogegen in Ansehung des subjektiven Verzugs die allgemeinen Vorschriften des Schadenersatzrechts zu gelten hätten, wonach positiver Schaden auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen sei - muß hier ebensowenig geprüft werden wie die weitere Frage, ob die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB nur leichtes Verschulden umfasse, wovon die Rechtsprechung (zuletzt JBl 1995, 248) ausgeht, oder ob auch die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht den geschädigten Kläger trifft vergleiche dazu Apathy aaO mwN; Rebhahn aaO 12; Reischauer aaO § 1298 ABGB Rz 10 mwN). Denn hier liegt grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers vor. aaO Paragraph 1298, ABGB Rz 10 mwN). Denn hier liegt grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers vor.
Zur vergleichbaren deutschen Rechtslage (§ 288 BGB) vertritt der BGH die Auffassung, bei dem Schaden, der im Entgang von Nutzungen aus Kapital liege, sei eine typisierende Berechnung stets angebracht und sachgerecht, weil sich der Gläubiger auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen könne, nach der ein größerer Geldbetrag nicht nutzlos verwahrt, sondern zumindest verzinslich angelegt werde. Dies gelte nicht nur für Gläubiger des Handelsverkehrs, sondern allgemein für Gläubiger größerer Geldbeträge (Zur vergleichbaren deutschen Rechtslage (Paragraph 288, BGB) vertritt der BGH die Auffassung, bei dem Schaden, der im Entgang von Nutzungen aus Kapital liege, sei eine typisierende Berechnung stets angebracht und sachgerecht, weil sich der Gläubiger auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen könne, nach der ein größerer Geldbetrag nicht nutzlos verwahrt, sondern zumindest verzinslich angelegt werde. Dies gelte nicht nur für Gläubiger des Handelsverkehrs, sondern allgemein für Gläubiger größerer Geldbeträge (Löwisch aaO § 288 BGB Rz 12 mwN). Auch bei einem Anleger wie hier der klagenden Partei ist in Rechnung zu stellen, welche Art der Kapitalanlage angesichts seiner persönlichen Verhältnisse und des in Rede stehenden Betrags in Betracht gekommen wäre und welcher Ertrag zu der in Rede stehenden Zeit zu erwarten war ( aaO Paragraph 288, BGB Rz 12 mwN). Auch bei einem Anleger wie hier der klagenden Partei ist in Rechnung zu stellen, welche Art der Kapitalanlage angesichts seiner persönlichen Verhältnisse und des in Rede stehenden Betrags in Betracht gekommen wäre und welcher Ertrag zu der in Rede stehenden Zeit zu erwarten war (Löwisch aaO § 288 BGB Rz 13). Höhe und Fälligkeit der Zinsen und damit im Fall der Kapitalisierung auch der Zinseszinsen richtet sich nun nach der vom Geschädigten gewählten Anlageform, wobei für beides maßgeblich ist, welche Zinsen und Fälligkeit marktüblich (vgl ÖBA 1994, 428 ua) zu erzielen gewesen wären. Diese Auffassung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, wurde bereits in der Vorentscheidung 1 Ob 47/86, die allerdings die Frage nach dem groben Verschulden offenließ, zum Ausdruck gebracht. Für den Zinsenschaden ist demnach bei der - wie schon weiter oben erörtert aaO Paragraph 288, BGB Rz 13). Höhe und Fälligkeit der Zinsen und damit im Fall der Kapitalisierung auch der Zinseszinsen richtet sich nun nach der vom Geschädigten gewählten Anlageform, wobei für beides maßgeblich ist, welche Zinsen und Fälligkeit marktüblich vergleiche ÖBA 1994, 428 ua) zu erzielen gewesen wären. Diese Auffassung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, wurde bereits in der Vorentscheidung 1 Ob 47/86, die allerdings die Frage nach dem groben Verschulden offenließ, zum Ausdruck gebracht. Für den Zinsenschaden ist demnach bei der - wie schon weiter oben erörtert - hier anzuwendenden objektiv-abstrakten Berechnungsweise nicht der mit der Bank vereinbarte oder der höchstmögliche, sondern der marktübliche Zinssatz für die vorliegende Anlageform maßgeblich, den ein Anleger wie die klagende Partei erzielt hätte. Das Marktübliche ist auch für die übrigen Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Geldanlage getroffen wurden, der relevante Maßstab, sodaß sich auch eine Kapitalisierung allenfalls abreifender Kapitalzinsen am Marktüblichen zu orientieren hat. Soweit die Zinsen damals marktüblicherweise etwa jährlich abreiften, dem angelegten Kapital hinzugeschlagen wurden und ihrerseits wieder Zinsen tragen konnten, handelt es sich im Rahmen dieser hypothetischen Berechnung keineswegs um - nicht ersatzfähige - Zinseszinsen. Diese Erwägungen rechtfertigen vorliegendenfalls somit eine Beschränkung des Schadens des Anlegers bloß auf das sonst jeweils Marktübliche.
Auch in zeitlicher Hinsicht sind der Schadensberechnung Grenzen gezogen: Abzustellen ist vorerst auf den Zeitpunkt, ab dem ein weiterer Geschäftsbetrieb bei ordnungsgemäßer Aufsichtstätigkeit durch die Organe des BMF infolge seiner Untersagung oder der Konkurseröffnung unmöglich und damit die Gefahr für die Anleger, weiterhin Geld bei der insolvent gewordenen Bank anzulegen ausgeschaltet gewesen wäre. Soweit der klagenden Partei zulässigerweise durch Zinsen gebildetes Kapital und weitere Zinsen für Gelder, die von ihr vor diesem - erst festzustellenden - Zeitpunkt angelegt wurden, ist der daraus erwachsene Vermögensnachteil kein ersatzfähiger Schaden. Nur für nach diesem Zeitpunkt bis zum 9.Februar 1976 (Untersagung des Abschlusses neuer Geschäfte, die geeignet wären, den Geschäftsbetrieb über den bestehenden Umfang auszuweiten) von der klagenden Partei angelegte Gelder kann der Zuspruch von Schadenersatzbeträgen einschließlich entgangener Anlagezinsen in Frage kommen. Soweit den Schaden der klagenden Partei deckende Ausschüttungen im Konkurs der Bank nicht erfolgten, ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß bei der Ermittlung des Schadens die Zinsenberechnung bis zur Tilgung durch den Rechtsträger fortzusetzen ist, weil erst damit die Vermögensminderung des geschädigten Anlegers endet und bis zur Tilgung der Schuld Verzugszinsen nach dem höheren Zinsfuß der vertraglichen Zinsen gebühren, wenn die Vertragszinsen die gesetzlichen Zinsen übersteigen (vgl JBl 1974, 426). Der Ansicht der beklagten Partei, daß die klagende Partei als Anleger ab Konkurseröffnung über das Vermögen der Bank nur mehr auf die Konkursquote und somit nicht mehr auf Zinsen aus angelegtem Kapital Anspruch habe, kann demnach nicht beigetreten werden. Die verspätete Konkurseröffnung war auch Folge von Unterlassungen der Organe des beklagten Rechtsträgers und damit für weitere Einlagen der klagenden Anlegerin (bis Februar 1976) und die daraus resultierenden Verluste an marktüblichen Zinsen kausal. Zeitpunkt angelegt wurden, ist der daraus erwachsene Vermögensnachteil kein ersatzfähiger Schaden. Nur für nach diesem Zeitpunkt bis zum 9.Februar 1976 (Untersagung des Abschlusses neuer Geschäfte, die geeignet wären, den Geschäftsbetrieb über den bestehenden Umfang auszuweiten) von der klagenden Partei angelegte Gelder kann der Zuspruch von Schadenersatzbeträgen einschließlich entgangener Anlagezinsen in Frage kommen. Soweit den Schaden der klagenden Partei deckende Ausschüttungen im Konkurs der Bank nicht erfolgten, ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß bei der Ermittlung des Schadens die Zinsenberechnung bis zur Tilgung durch den Rechtsträger fortzusetzen ist, weil erst damit die Vermögensminderung des geschädigten Anlegers endet und bis zur Tilgung der Schuld Verzugszinsen nach dem höheren Zinsfuß der vertraglichen Zinsen gebühren, wenn die Vertragszinsen die gesetzlichen Zinsen übersteigen vergleiche JBl 1974, 426). Der Ansicht der beklagten Partei, daß die klagende Partei als Anleger ab Konkurseröffnung über das Vermögen der Bank nur mehr auf die Konkursquote und somit nicht mehr auf Zinsen aus angelegtem Kapital Anspruch habe, kann demnach nicht beigetreten werden. Die verspätete Konkurseröffnung war auch Folge von Unterlassungen der Organe des beklagten Rechtsträgers und damit für weitere Einlagen der klagenden Anlegerin (bis Februar 1976) und die daraus resultierenden Verluste an marktüblichen Zinsen kausal.
Für die Ermittlung des Zinsenschaden der klagenden Partei nach der maßgeblichen Differenzmethode ist demnach zuerst zu fragen, welche Einlagen mit welcher Fälligkeit und welchem Zinsfuß die klagende Partei tätigte. Für dieses tatsächlich angelegte Kapital ist dann hypothetisch zu untersuchen, wie es marktüblich bei einer anderen (seriösen) Bank hätte angelegt werden können. Der dabei zu erzielende marktübliche Zinsfuß ist der Schadensberechnung des Anlegers zugrundezulegen. Rückzahlungen von Einlagen und Teilausschüttungen im Konkurs sind jeweils vom im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung ermittelten Schaden sofort abzuziehen, weil insoweit einer anderweitigen Veranlagung durch die klagende Anlegerin ohne unnötigen Aufschub nichts im Wege stand.
e) Auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei im ersten Rechtsgang ON 57 kann nicht mehr Bedacht genommen werden. Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. In Übereinstimmung mit der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz und entgegen der Ansicht der beklagten Partei entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß das Berufungsgericht auf eine in erster Instanz erhobene, in der Berufung aber nicht mehr aufrecht erhaltene Einwendung der Verjährung trotz des sonst geltenden Grundsatzes, daß bei gesetzmäßig erhobener Rechtsrüge die Gesetzmäßigkeit des Ersturteils nach allen rechtlichen Richtungen hin zu prüfen ist, auch unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Beurteilung nicht mehr Bedacht zu nehmen ist (WoBl 1989/17; SZ 53/11, SZ 52/133 uva; Schubert in Rummel2, § 1501 ABGB Rz 1; , Paragraph 1501, ABGB Rz 1; Klang in Klang2 VI 669; vgl auch römisch VI 669; vergleiche auch Kodek aaO § 503 ZPO Rz 5). Dies gilt auch dann, wenn wie hier diese Einwendung im ersten Rechtsgang zwar zunächst wegen des klagsabweisenden Urteils bedeutungslos war, jedoch angesichts des Aufhebungsbeschlusses bei dessen zulässigen Bekämpfung in der dritten Instanz wieder volle Bedeutung erlangte, aber von der beklagten Partei nicht zum Gegenstand ihrer Rechtsmittelausführungen gemacht worden war. aaO Paragraph 503, ZPO Rz 5). Dies gilt auch dann, wenn wie hier diese Einwendung im ersten Rechtsgang zwar zunächst wegen des klagsabweisenden Urteils bedeutungslos war, jedoch angesichts des Aufhebungsbeschlusses bei dessen zulässigen Bekämpfung in der dritten Instanz wieder volle Bedeutung erlangte, aber von der beklagten Partei nicht zum Gegenstand ihrer Rechtsmittelausführungen gemacht worden war.
Die übrigen Rechtsausführungen der zweiten Instanz werden nicht bekämpft; sie sind auch zutreffend. Gegenstand des weiteren Verfahrens ist nur mehr die Höhe des Klagsanspruchs.
Demgemäß kann beiden Rekursen kein Erfolg beschieden sein.
Der Kostenvorbehalt fußt auf dem § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf dem Paragraph 52, ZPO.