Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M D, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2026, Zl. I422 2315399-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2026, I422 2315399-2/10Z, dem Antrag der revisionswerbenden Partei, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Februar 2026, Zl. I422 2315399-2/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2026, I422 2315399-2/10Z, dem Antrag der revisionswerbenden Partei, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Februar 2026, Zl. I422 2315399-2/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.
Begründung
1
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
2
Nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 30 Abs. 3 VwGG ab Vorlage der Revision nach § 30 Abs. 2 VwGG gefasste Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ab Vorlage der Revision nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gefasste Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
4
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis, mit dem das BVwG im Beschwerdeweg einen (Asyl-)Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückwies, wurde (unter anderem) auch eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war, den das BVwG mit Beschluss vom 23. Juni 2026 im Wesentlichen mit der Begründung abwies, der Revisionswerber habe die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte (im Hinblick auf den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung) unterlassen.
6
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2026 beantragte der Revisionswerber, den Beschluss des BVwG vom 23. Juni 2026 abzuändern und der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7
Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der mit Revision angefochtenen Entscheidung, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzugs derselben. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/01/0239, mwN).Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der mit Revision angefochtenen Entscheidung, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzugs derselben. Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte vergleiche , VwGH 3.9.2020, Ra 2020/01/0239, mwN).
8
Auf dem Boden des Gesagten ist die vom BVwG geäußerte Ansicht, der Revisionswerber habe keine ausreichend konkretisierten Nachteile des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung erstattet, angesichts der Begründung des Aufschiebungsbegehrens, in dem unter anderem sein Gesundheitszustand und befürchtete Übergriffe in seinem Herkunftsstaat ins Treffen geführt werden, nicht zu teilen.
9
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage macht der Revisionswerber hinreichend konkret geltend, dass der sofortige Vollzug der mit Revision angefochtenen Erkenntnisse für ihn mit erheblichen - nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machenden - Nachteilen verbunden wäre.
10
Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist hingegen (auch nach Durchführung des Vorverfahrens über den Antrag) nicht zu erkennen.
11
Dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses des BVwG war daher stattzugeben.
Wien, am 13. Juli 2026
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026190140.L00