Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/15/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Mag. K A, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2026, Zl. W114 2337730-1/5E, betreffend Vorschreibung des ORF-Beitrages für das Jahr 2024 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags Service GmbH, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2026, Ra 2025/15/0035, verwiesen.
2
Am 12. Dezember 2023 machte der Revisionswerber - nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) - von seinem Recht Gebrauch, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrages zu verlangen, wobei er als antragsgegenständliche Adresse eine Adresse in Wien angab.
3
Am 22. Juli 2024 erhob der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde. Mit Erkenntnis vom 13. März 2025 gab das BVwG der Beschwerde statt und verpflichtete die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS), den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
4
Mit Erkenntnis vom 8. April 2026, Ra 2025/15/0035, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des BVwG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf, weil eine nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständige Richterin entschieden hat.
5
Mit dem im Revisionsfall gegenständlichen Bescheid vom 24. März 2025, schrieb die OBS dem Revisionswerber für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 31. Mai 2024 und vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 (gemeint 2024) den ORF-Beitrag vor.
6
Mit Erkenntnis vom 29. April 2026, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BVwG die Beschwerde mit einer näheren Maßgabe als unbegründet ab. Begründend führte es aus, der Revisionswerber habe für die Zeiträume 1. Jänner 2024 bis 31. Mai 2024 und vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 keinen ORF-Beitrag entrichtet, obwohl er in diesen Zeiträumen mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt seien.
7
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 8. April 2026, Ra 2025/15/0035, rückwirkend das Erkenntnis des BVwG vom 13. März 2025 aufgehoben, das für die OBS die Rechtsgrundlage für die Bescheiderlassung gewesen sei. Weiters habe das BVwG zu Unrecht keine Verhandlung durchgeführt.
8
Die OBS erstattete - nach hg. Einleitung des Vorverfahrens - keine Revisionsbeantwortung.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10
Die Revision ist zulässig und begründet.
11
Der Revisionsfall gleicht in seinen entscheidungsrelevanten Fragen jenem, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2024, Ra 2024/20/0231, entschieden worden ist. Zur Begründung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
12
Zusammengefasst sprach der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung aus, wird die die Säumnisbeschwerde abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, ist für das weitere Schicksal eines in der Zwischenzeit von der Behörde erlassenen Bescheides zu beachten, dass aufgrund des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Dies hat zur Folge, dass die Rechtswirkungen jener Entscheidung, mit der die Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, mit rückwirkender Kraft vernichtet wurden und der sich auf die Rechtswirkungen dieser Entscheidung stützenden Ansicht betreffend die Zuständigkeit der Behörde, den Bescheid zu erlassen, der Boden entzogen ist.
13
Gleiches gilt auch, wenn - wie im Revisionsfall - das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränkt und der Behörde aufträgt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 19.6.2026, Ra 2025/18/0179, mwN).
15
Zum Zeitpunkt des im Revisionsfall gegenständlichen Erkenntnisses des BVwG vom 29. April 2026 hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 8. April 2026 das Erkenntnis des BVwG vom 13. März 2025, mit dem die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG zur Erlassung eines Bescheides an die OBS wieder übertragen wurde, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes rückwirkend aufgehoben. Insofern war zum Zeitpunkt des nun angefochtenen Erkenntnisses vom 29. April 2026 die Zuständigkeit der OBS zur Erlassung des Bescheides (rückwirkend) nicht mehr gegeben.
16
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben vergleiche , VwGH 11.4.2024, Ra 2023/10/0366, Ra 2023/10/0371, mwN). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat vergleiche , VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0281, mwN).
17
Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
18
Das angefochtene Erkenntnis war daher dahin abzuändern, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.
19
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. September 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150085.L00